Art. 71. In diesem Artikel wird die rechtliche Natur der Handelsgesellschaften in allgemeinen Grundzügen characterisirt. Handelsgesellschaften sind zwar keine juristischen Personen im vollen Sinne des Wortes; sie werden aber im Rechte vielfach so behandelt, namentlich nach aussen gegenüber dritten Personen, soweit die Bedürfnisse des Handelsbetriebes dies erfordern, entsprechend der elastischen Natur der Begriffe des Handelsrechts, welche mit denen des gewöhnlichen Civilrechts nicht durchweg zusammenfallen. Handelsgesellschaften sind daher besondere rechtliche Wesen. Sie haben ein besonderes Gesellschaftsvermögen und ihre selbständigen Rechte und Pflichten ; sie erwerben ihr besonderes Eigenthum, und ihre Contracte und sonstigen Rechtshandlungen wirken unmittelbar auf sie selbst und nicht auf die einzelnen Theilnehmer und deren Vermögen. Welche Wirkungen dies auf das persönliche Vermögen der letzteren hat, bleibt deren Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages überlassen. Auch kann eine Handelsgesellschaft vor Gericht selbständig auf ihren Namen handeln. Alles dieses ist in der gegenwärtigen Jurisprudenz allgemein anerkannt, und bedarf keiner weiteren Rechtfertigung.
Die Folge davon ist, dass das Gesellschaftsvermögen von dem der Theilnehmer gesondert ist. Die letzteren können darüber nicht verfügen, und die Gläubiger derselben können dasselbe nicht in Anspruch nehmen. Ist jemand zugleich Schuldner der Gesellschaft und Privat-Gläubiger eines Partners, so findet zwischen diesen Schulden und Forderungen keine Compensation statt. Im Fall eines Bankerotts werden die Gesellschafts-Gläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt, und die Privatgläubiger eines Theilnehmers können sich nur an das halten, was dem letzteren zukommt, nachdem die ersteren vollauf befriedigt sind. Durch dieses System wird den Interessen des Handels im höchsten Grade Sicherheit und Garantie gegeben. Der Kernpunkt desselben liegt darin, dass die Handelsgesellschaft ein selbständiges Vermögen hat, über das nur die Firma verfügen kann und zwar nur für die Zwecke der Firma. Dass die Handlungen einzelner Theilnehmer, wenigstens bei der Collectiv-Gesellschaft, als Geschäfte der Firma angesehen werden, ändert hieran nichts; denn die einzelnen Theilnehmer handeln insoweit nicht als private Personen, sondern nur als Träger der Firma. Ihre Handlungen sind für die Firma auch nur insoweit verbindlich, als das Gesellschaftsrecht dies zulässt.
Wo kein Gesellschaftsvermögen existirt, ist auch keine Handelsgesellschaft vorhanden, und alle weiteren in dem Artikel 71. angegebenen Consequenzen können nicht eintreten.
Eine Handelsgesellschaft muss ferner, wie jede physische Person, ein Domicil haben; dieses bestimmt sowohl ihren Gerichtsstand, als auch die Natur ihrer Rechtsverhältnisse überhaupt, welche von dem persönlichen Moment des Ortes bestimmt werden; insbesondere das Recht, welches auf die Rechtsverhältnisse einer Gesellschaft im allgemeinen anzuwenden ist. Das Gesellschafts-Domicil muss der Regel nach durch den Gesell schaftsvertrag bestimmt werden. Thatsächlich wird es immer der Ort sein, wo die Geschäftsleitung ihren Sitz hat. Da Zweigniederlassungen gleichfalls eine Firma führen müssen, so müssen sie auch ihr besonderes Domicil haben an dem Orte, wo sie errichtet werden. Ohne Einfluss auf das Domicil ist der Wohnort der Theilnehmer oder der Gesellschaftsvorstände, oder der Ort, wo etwa gewisse Geschäftszweige der Gesellschaft, z. B. eine Fabrik, oder ein Bergwerk, oder ein Transportunternehmen, betrieben werden. Insoferne ist auch der Ort gleichgültig, von wo aus die Geschäfte geführt werden. Z. B. eine Schifffahrtsgesellschaft, welche den Transport zwischen Yokohama und Shanghai betriebe, könnte in Tokio ihren Wohnsitz haben, ebenso eine Kohlenbaugesellschaft, deren Gruben auf irgend einer der japanischen Inseln gelegen wären. Der Ort der Registrirung ist in dieser Beziehung als leitendes Merkmal anzusehen.
Es gibt eine Reihe von Rechtsverhältnissen, die zwar einen gesellschaftlichen Character haben und auch im Handelsrechte geordnet werden müssen, aber doch mit dem bisher festgestellten Begriff der Handelsgesellschaft nicht zusammenfallen. Um den Begriff der Handelsgesellschaft voll und rein durchzuführen, erschien es angemessen, jene Verhältnisse an dieser Stelle vorweg zu erledigen, weil dadurch das klare Verständniss der Handelsgesellschaften gefördert und deren juristische Behandlung in helleres Licht gestellt wird. Dies ist in den älteren Gesetzbüchern nur unvollkommen geschehen. Es wird zwar vielfach unterschieden zwischen Gesellschaften und Associationen, allein die letzteren werden nicht genügend von den ersteren gesondert, wodurch leicht Missverständnisse herbeigeführt werden können. Das deutsche H. Gesetzbuch behandelt zwar zwei Fälle der sog. Association, getrennt von den eigentlichen Handelsgesellschaften, in einem besonderen Buche, in Buch III., nämlich die sog. stille Gesellschaft und die Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften. Allein der. Grund dieser Unterscheidung tritt nicht klar hervor und es wird dadurch der Schein erweckt, als ob die Associationen überhaupt keine Gesellschaften, oder nur halbe Gesellschaften wären, was den Richter in der Gesetzesauslegung irreführen muss.—
Der Entwurf behandelt in den folgenden Artikeln drei verschiedene Fälle der sog. Association. Sie haben alle das gemeinsame an sich, dass sie zwar auf einem Gesellschaftsvertrag beruhen und folglich wirkliche Gesellschaften siiidj aber keine Handelsgesellschaften, da sie kein Gesellschaftsvermögen schaffen. Als Gesellschaften unterliegen sie den Bestimmungen des Civilrechts über gesellschaftliche Verträge, sie sind mithin nichts weiter als obligatorische Verhältnisse. Da sie aber für Handelsgeschäfte oder für Handelszwecke überhaupt eingegangen werden, so werden nicht nur die allgemeinen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über Handelsgeschäfte anwendbar, sondern auch jene civilrechtlichen Bestimmungen hier nach den Principien des Handelsrechts modificirt. Das Grundprincip der Gesellschaft ist, dass was der eine thut, gemeinsam für alle gelten soll; während diese Gemeinschaft aber im Civilrecht nur mittelbar, durch Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern, bewerkstelligt wird, tritt sie im Handelsrecht unmittelbar und von selbst ein, indem im Handelsrecht Gesellschafter unbedingt als gegenseitige Stellvertreter behandelt werden. Dies ist das leitende Princip bei der Fassung der Bestimmungen des Entwurfes über die hier in Rede stehenden Fälle. Es sind deren drei, nämlich 1, die Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften; 2, der Handelsbetrieb auf gemeinschaftliche Rechnung, aber mit gesonderter Geschäftsführung; und 3, die sog. stille Gesellschaft. In allen diesen Fällen handelt es sich nicht um Handelsgesellschaften, sondern nur um Handelsgeschäfte mit der Modification der Gemeinschaft. Insoferne hätten diese Fälle auch in dem späteren Abschnitt über Handelsgeschäfte, soweit sie nach Principien des Handelsrechts normirt werden müssen, ihren Platz finden können, und dies wäre strenge genommen richtiger gewesen. Allein um von der üblichen Behandlungsweise nicht zu weit abzuweichen, zog man cs vor, sie an dieser Stelle abzuhandeln, aber von den Abschnitten über wirkliche Handelsgesellschaften getrennt zu halten. Der logische Faden in den ,, Allgemeinen Bestimmungen ” dieses VI. Titels ist demnach der, dass zuerst angegeben wurde, was Handelsgesellschaften sind, und sodann, was keine Handelsgesellschaften sind, obwohl auf die letzteren Fälle das handelsrechtliche Princip der Gemeinschaft Anwendung findet.
Es verdient bemerkt zu werden, dass der französ. Code de commerce Art. 47. ff. unter der association en participation etwas ganz anderes versteht, als der italienische Art. 177. ff. Ersterer bezeichnet mit diesem Namen die Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften ; letzterer dagegen die sog. stille Gesellschaft. Ebenso das spanische Gesetzbuch Art. 354-358. Diese Widersprüche müssen vermieden werden. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, hier ein für allemal zu erinnern, dass es sich in den genannten Fällen niemals um eine Handelsgesellschaft, sondern nur um Handelsgeschäfte handelt, welche von Mehreren gemeinsam ausgeführt werdpn und in dieser Beziehung dem Princip der. Gemeinschaft unterliegen.
Im allgemeinen wird der Gesellschaftsvertrag durch die gegenseitige Zusage einer das Vermögen betreffenden Gemeinschaft geschlossen, und zwar in Bezug auf Gewinn oder Verlust. An sich ist dies nur ein Vertragsverhältniss zwischen den Contrahenten selbst; in dem Verhältniss zu dritten Personen macht die bestehende Societät unmittelbar und an sich keine Veränderung, oder doch, wie im französ. Recht (Code Nap. Art. 1862. ff.) nur eine theilweise. Jeder Associé macht seine Geschäfte persönlich wie sonst mit Anderen, er ist aber verpflichtet, an dem Resultat dieser Geschäfte den anderen Associé theilnehmen zu lassen, und ebenso muss dieser etwaige Verluste aus seinem Vermögen dem Associé ersetzen. Diese Grundsätze gelten auch für das Handelsrecht, nur mit dem Unterschied, dass die Gemeinschaft unmittelbar nach aussen wirkt, indem hier die Abschliessung des Gesellschaftsvertrages als gegenseitige Bevollmächtigung und Uebernahme der Verantwortlichkeit behandelt wird, nach dem Princip: Einer für Alle, und Alle für Einen. Dieses Princip ist durchschlagend für jede Art handelsrechtlicher Gemeinschaft, es besteht nicht blos für förmliche Handelsgesellschaften, und aus der Anwendung dieses Princips auf die hieher gehörigen drei Fälle ergibt sich die Rechtfertigung des Inhaltes der folgenden Artikel.
Noch muss hier bemerkt werden, dass wenn auch diese Verträge nicht den Bestimmungen über die Gründung von Handelsgesellschaften unterliegen, sie doch Verträge über Handelsgeschäfte sind und desshalb zunächst die allgemeinen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über Handelsgeschäfte, z. B. über Schriftlichkeit, über Verjährung, über Zinsenansprüche u. dgl., subsidiär aber die Bestimmungen des Civilgesetzbuches darauf anwendbar sind.