旧商法(明治23・26年)

Handelsgesellschaftsordnung

参考原資料

備考

  • 本資料は,手塚目録46頁において第二読会の原案とされているが,これは第二読会の13回(本資料26条)までにしか当てはまらない.第二読会の大部分は,新たな修正案を原案としているため,本資料は第一読会の成案と解するのが適切と思われる.

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Cap. I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Eine Handelsgesellschaft kann nur für den gemeinschaftlichen Betrieb eines Handelsgewerbes errichtet werden. Gesellschaften, deren Zweck gesetzwidrich (verboten) ist, sind von Anfang an nichtig; solche, deren Betrieb die öffentliche oder moralische Ordnung verletzt, können durch Richterspruch aufgelöst werden. Art. 2. Der Betrieb eines Handelsgewerbes besteht in dem ständigen Betrieb von Handelsgeschäften. Art. 3. Handelsgeschäfte sind alle Rechtsgeschäfte, welche mittelbar oder unmittelbar den Absatz von Pro ducten, Waaren und Wertheffecten durch Kauf und Verkauf, Verminthung und andere Arten des Absatzes zum Gegen stände haben; insbesondere alle wesentlich auf den Absatz gerichteten Unternahmungen und Geschäfte der Gütererzeugung und alle Unternehmungen und Geschäfte der Fabrikation, des Güter- und Personenverkehrs, des Geld und Creditumlaufes und der Versicherung. Art. 4. Als Handelsgeschäfte sind anzusehen : 1. das Geldwechseln und das Geldverleihen gegen Zins oder sonstige Vergütung, soferne es in offenem Laden, Comptoir oder anderem Geschäftslocal oder auf Grund öffentlicher Geschäftsanzeigen geschieht ; 2. die Herausgabe von Zeitungen und anderen periodischen Drucksachen; 3. jede Stellvertretung in Handelssachen; 4. der Betrieb öffentlicher Geschäftsbüreaus und Agenturen; 5. der Betrieb öffentlicher Unternehmungen für Unterhaltung und Belustigung ; 6. die Uebernahme von Accordunternehmungen. Art. 5. Als Handelsgeschäfte sind nicht anzusehen; 1. das Feilhalten oder Anbieten von Waaren und Dienstleistungen auf offener Strasse oder von Haus zu Haus, soferne es nicht von einem ständigen Ge schäftslocal aus geschieht; 2. die Anfertigung von Waaren und die Aus führung von Dienstleistungen, wenn die Vergütung dafür in der Hauptsache nur in Arbeitslohn besteht ; 3. die Verdingung zu Arbeiten und Diensten für andere, ansgenommen für die Zwecke des Handels und Gewerbebetriebs. Art. 6. Minderjährige, welche das 18. Lebensjahr erreicht haben, können mit Zustimmung ihres Vaters oder Vormundes, und Ehefrauen mit Zustimmung ihres Ehe mannes Mitglieder von Handelsgesellschaften sein. Die Zustimmung muss in das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht werden. Art. 7. Oeffentliche Beamte können nicht Mitglieder von Handelsgesellschaften sein. Art. 8. Die Bestimmungen der beiden vorhergehen den Artikel sind auf den Erwerb und Besitz von Actien nicht anzuwenden. Art. 9. Der Rechtszustand einer Handelsgesellschaft wird durch die Gesetze und den Gesellschaftsvertrag be stimmt. Jede Handelsgesellschaft ist für die unerlaubten Handlungen, welche von ihren Vertretern als solchen begangen werden, verantwortlich und haftbar. Art. 10. Handelsgesellschaften sind, aussser den Bestimmungen dieses Gesetzbuches und den für den Handel erlassenen Gesetzen, Verordnungen und Reglements, auch den Vorschriften unterworfen, welche ihnen von der Regierung aus Rücksichten der öffentlichen Verwaltung und Polizei durch specielle Concessionsbedingungen oder Reglements auferlegt werden. Art. 11. Eine Concession der Regierung zu ihrer Gründung und beziehungsweise Errichtung bedürfen alle Actiengesellschaften und diejenigen Collectiv- und Com manditgesellschaften, deren Zweck in das Gebiet der öffentlichen Verwaltung und Polizei gehört. Gesellschaften dieser Art haben ihren Gesellschaftsvertrag dem einschlägigen Ministerium vorzulegen, welches nach eingeholtem Beschluss des Staatsministeriums die förmliche Genehmigung ertheilt oder versagt. Ohne diese Genehmigung können sie weder errichtet noch registrirt werden. In betreffenden Actiengesellschaften sind die desfallsigen Bestimmungen in Cap. V. zu beobachten. Art. 12. Jede Handelsgesellschaft muss eine Firma und ein eigenes Siegel führen und an einem bestimmten Orte ihren Wohnsitz nehmen. Die Firma mehrerer Handelsgesellschaften an einem und demselben Orte darf nicht gleich lautend sein. Wenn eine Gesellschaft ein bereits bestehendes Gewerbe übernimmt, darf sie die frühere Firma desselben nicht fortführen. Die Firma jeder Handelsgesellschaft muss an der aussen Siete ihres Geschäftslocals angebracht sein. Art. 13. In das Siegel muss die Firma der Gesellschaft eingravirt sein und ist ein Exemplar des Siegels bei dem Art. 27 bezeichneten Gerichte zu dem Register zu deponiren, Das gleiche ist bei jeder späteren Aenderung oder Erneue rung des Siegels zu beobachten. Art. 14. Die Firma und das Siegel der Gesellschaft sind auf alle an Behörden gerichtete Schriften, auf öffentliche Berichte und Anzeigen, auf alle Actien, Wechsel und überhaupt auf alle Acte, durch welche die Gesellschaft Rechte erwirbt oder Verbindlichkeiten eingeht, zu setzen. Art. 15. Jede Handelsgesellschaft hat ein besonderes Vermögen und selbständig Recht und Pflichten ; ins besondere kann sie auf ihren Namen Forderungen und Schul den eingehen, bewegliches und unbewegliches Eigenthum erwerben, und vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Art. 16. Wenn zwei oder mehrere Personen sich zum Betrieb einzelner Handelsgeschäfte oder Unternehmungen auf gemeinschaftliche Rechnung vereinigen, so entsteht keine Handelsgesellschaft und kein Gesellschafts vermögen, und sind solche Verträge den Bestimmungen dieses Gesetzbuches über Handelsgesellschaften nicht unter worfen. Jedoch wird aus den Handlungen, welche ein Theilnehmer zur Ausführung des Vertrages für die übrigen vornimmt, oder welche alle Theilnehmer zusammen persönlich oder durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten vornehmen, jeder Theilnehmer unmittelbar dritten Personen gegenüber solidarisch berechtigt und verpflichtet, Art. 17. Die gleiche gemeinsame Berechtigung und Verpflichtung tritt ein, wenn zwei oder mehrere Personen einzelne Handelsgeschäfte, Unternehmungen oder Gewerbe zwar getrennt für sich betreiben, aber die gemeinschaftliche Vertheilung des Gewinnes und Verlustes daraus verabredet haben; es soll jedoch in diesem Falle denjenigen Theilnehmern, welche von dritten Personen aus den Handlungen eines oder mehrerer anderer Theilnehmer in Anspruch genommen werden, die Einrede der Vorklage zustehen. Art. 18. Wenn sich Jemand an dem Handelsbetrieb, einer anderen Person oder Handelsgeseblschft mit einer festen Vermögenseinlage derart betheiligt, dass er ihr gegen An theil am Gewinn und Verlust das ausschliessliche Eigen thum daran überträgt, und weder an der Geschäftsführung Theilnimmt, noch auch seinen Namen in die firma aufneh men lässt, ist er dritten Personen aus den Geschäften dieser Person odor Gesellschaft bis zum Betrage seiner Ver mögenseinlage verpflichtet, soweit diese noch nicht eingezahlt worden ist. Art. 19. Ein solcher Vertrag kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen und im letzteren Falle jederzeit mittelst vertragsmässiger oder sechsmonatlicher Kündigung aufgehoben werden; er endigt ausserdem mit dem Tode oder Bankerott der Person, oder mit der Auf lösung der Handelsgesellschaft, mit welcher er geschlossen wurde. Art. 20. Im Falle der Aufhebung des Vertrages muss ihm seine Einlage zurückerstattet werden, soweit sie nicht durch auf seinen Antheil fallende Verluste oder Schulden vermindert ist. Durch fällige, aber nicht erhobene Gewinne wird die Einlage weder vermehrt, noch im Falle ihrer Verminderung ergänzt. Art. 21. Die Annahme einer Procura und die Ver richtung der Dienste eines Handlungsgehülfen sind nicht als Theilnahme an der Geschäftsführung anzusehen. Art. 22. Wenn der Antheil am Gewinn und Verlust nicht ausdrücklich vereinbart wurde, soll er im Verhältniss des Geldwert hes der Einlage zum Gesammteapital der Gesellschaft bemessen werden. Die Verabredung, dass ein Theilnehmer am Verluste nicht Antheil haben solle, ist dritten Personen gegenüber ohne Wirkung. Art. 23. Wenn vor Beendigung des Vertrages der Bankerott der Person oder Handelsgesellschaft, mit welcher er geschlossen wurde, eintritt, kann die Einlage bis zum Betrage des auf den Antheil des Theilnehmers fallenden Ver lustes von den Gläubigern in Anspruch genommen werden. Art. 24. Bei der Beendigung des Geschäftes, der Unternehmung oder des Vertrages, oder alljährlich, wenn der Vertrag länger dauert, hat der geschäftsführende Theil dem Theilnehmer Rechnung zu legen und ihm die Einsicht und Prüfung der bezüglichen Bücher und Documente zu gestatten. Diese Bestimmung ist auch auf die in den Artikeln 16 und 17 vorgesehenen Fälle anzuwenden. Art. 25. Handelsgesellschaften sind verpflichtet, über ihre Geschäftsführung in der in ihrem Gewerbszweig üblichen Weise vollständig Buch zu führen, und beim Beginn ihres Geschäftsbetriebes und in den ersten 3 Mona ten jedes Jahres ein vollständiges Verzeichniss ihres gesamm ten Vermögens, so wie eine Bilanz ihrer Activen und Passiven anzufertigen, und beide in ein besonderes hiefür bestimmtes Buch einzutragen. Die auf die Anfertigung des Inventars und der Bilanz bezüglichen Vorschriften sind von Gesellschaften, welche viertel- oder halbjährig Zinsen oder Dividenden an ihre Mitglieder vertheilen, in jedem Halbjahre zu erfüllen. Art. 26. Handelsbücher müssen nach ihrem Ab schluss 10 Jahre hindurch aufbewahrt und mit höchster Sorgfalt gegen Verlust und Beschädigung behütet werden. Cap. II. Registrirung. Art. 27. Die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Einträge in das Handelsregister sind von dem Gericht des Bezirkes vorzunehmen, in welchem eine Handelsgesellschaft ihren Wahnsitz hat. Art. 28. Die Einträge sind schriftlich von den Be theiligten persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter anzumelden und mit den erforderlichen Nach weisen zu versehen. Art. 29. Streitigkeiten über die Zulässigkeit oder den Inhalt von Einträgen werden vom Gericht endgültig entschieden; desgleichen, wenn es sich um die Abänderung oder Löschung eines früheren Eintrages handelt. Art. 30. Jeder Eintrag ist im Auszug von Amts wegen im Staatsanzeiger und in dem Amtsblatt des betreffenden Gerichtsbezirks oder in einem anderen hiefür amtlich zu bestimmenden Localblatt zu veröffentlichen. Art. 31. Die Eintragung in das Register und die Veröffentlichung muss binnen 5 Tagen nach dem gestellten Antrag erfolgen. Art. 32. Die in Art. 30 bezeichneten Localblätter und die Kosten der Registrirung und Veröffentlichung werden vom Justizminister durch Verordnung für den Zeitraum von mindestens einem Jahre im voraus festgesetzt. Art. 33. Wer die gesetzlich vorgeschriebenen Ein tragungen nach einmaliger gerichtlicher Aufforderung anzumelden unterlässt, ist hiezu durch Geldstrafe von 5 bis 100 Yen anzuhalten. Art. 34. Die Handelsregister stehen der Einsicht nahme durch jedermann offen. Jede eingetragene und veröffentlichte Thatsache ist als öffentlich und gerichtsbekannt anzusehen, und ihre Unkenntniss kann in der Regel nicht entschuldigt werden. Cap. III. Von der Collectivgesellschaft. §. 1. Errichtung der Gesellschaft. Art. 35. Wenn zwei oder mehrere, jedoch nicht mehr als sieben Personen durch Beiträge von Geld oder geldwerthen Gegenständen oder Leistungen einen gemein samen Fond zusammenlegen, um damit auf gemeinschaftliche Rechnung, jedoch ohne Beschränkung ihrer Haftung auf ihre Beiträge, ein Handelsgewerbe zu betreiben, so bilden sie eine Collectivgesellschaft. Art. 36. Die Firma der Gesellschaft soll die Namen der Gesellschafter, oder eines oder mehrerer derselben, mit einem das Gesellschaftsverhältniss anzeigenden Zusatze ent halten. Art. 37. Eine Collectivgesellschaft kann nur durch schriftlichen Vertrag errichtet werden; jedem Gesellschafter ist ein von allen unterzeichnetes Exemplar des Vertrages einzuhändigen. Diese Bestimmungen sind auch bei späteren Abänderungen des Gesellschaftsvertrages zu beobachten. Art. 38. Die Errichtung jeder Collectivgesellschaft ist bei Vermeidung der im Art. 33 festgesetzten Geldstrafe binnen der nächstfolgenden 14 Tage in das Handelsregister einzutragen und öffentlich bekannt zu machen, sowohl an dem Orte des Hauptgewerbes als an dem einer etwaigen Zweigniederlassung. Art. 39. Die Eintragung und Veröffentlichung muss enthalten: 1. die Art, den Zweck, die Firma und den Wohn sitz der Gesellschaft; 2. den Namen, Vornamen und Wohnort jedes Gesellschafters; 3. das Jahr, den Monat und Tag der Errichtung : 4. die Zeitdauer der Gesellschaft; wenn eine solche vereinbart wurde; 5. die Namen derjenigen Gesellschafter, welchen das ausschliessliche Recht der Geschäftsführung übertragen wurde, wenn der Vertrag eine solche Bestimmung enthält. Art. 40. Wenn in einem oder mehreren der in vorhergehenden Artikel bezeichneten Punkte später eine Aenderung eintritt oder vereinbart wird, sind dieselben gleichfalls binnen 7 Tagen bei Vermeidung der in Art. 33 angedrohten Strafe in das Handelsregister einzutragen und zu veröffentlichen. Art. 41. Vor der Eintragung und Veröffentlichung darf der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht beginnen, widrigenfalls derselbe durch richterliche Verfügung eingestellt wird und die Gesellschaft in eine Geldstrafe verfällt, welche nicht mehr als 50 Yen, und nicht weniger als 5 Yen für jeden Tag betragen soll. Art. 42. Die Eintragung und Veröffentlichung ist unwirksam, wenn die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb nicht binnen 6 Monaten vom Tage der Eintragung an gerechnet beginnt. $ 2. Abänderung des Gesellschaftsvertrages. Art. 43. Der Gesellschaftsvertrag kann nur durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter abgeändert wer den; wird diese Einigung nicht erzielt, so verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen des Vertrages. Art. 44. Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, seinen Beitrag über den vertragsmässigen Betrag zu erhöhen, oder den durch Verlust verminderten Beitrag zu ergänzen, Art. 45. Ein Gesellschafter darf ohne die Einwilligung aller übrigen Gesellschafter seinen Beitrag oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen nicht vermindern. Art. 46. Ein Gesellschafter kann ohne die gleiche Einwilligung keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen oder an seiner Statt substituiren; es kann jedoch der Erbe oder Rechtsnachfolger eines verstorbenen Gegellschafters an dessen Stelle treten, wenn nicht das Gegentheil ausdrücklich im Vertrage bestimmt ist. Art. 47. Die Abtretung oder Veräusserung eines Gesellschaftsantheils an einen Anderen ist sowohl gegen über der Gesellschaft als gegenüber dritten Personen wirkungslos. Art. 48. Wenn ein Gesellschafter einen Anderen (Subpartner) an seinem Gesellschaftsantheile betheiligt, ist ein solches Verhältniss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 16 ff.) zu beurtheilen. Art. 49. Wenn einzelne Bestimmungen des Gesell schaftsvertrages von der Gesellschaft nicht ausgeführt worden sind, können dieselben später weder gegen die Gesellschafter noch gegen dritte Personen geltend gemacht wer den. $ 3. Rechte und Pflichten der Gesellschafter unter sich. Art. 50. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter unter sich werden durch das Gesetz und durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt. Art. 51. So weit der Gesellschaftsvertrag nichts be stimmt oder es sich um die Ausführung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages handelt, entscheidet die Majorität der Gesellschafter. Art. 52. Zu allen Geschäften und Angelegenheiten, welche dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder über denselben hinausgehen, ist die Einstimmigkeit aller Gesellschafter erforderlich. Art. 53. In Betreff der Geschäftsführung und der Vertretung der Interessen der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gleichmässig berechtigt und verpflichtet, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt. Ist durch den letzteren die Führung einzelner oder aller Geschäfte einem oder mehreren Gesellschaftern ausschliesslich übertragen, so findet Artikel 51 gleichfalls Anwendung. Die Abstufung der Stimmberechtigung der Gesellschafter im Verhältniss der Höhe ihrer Beiträge ist nicht gestattet. Art. 54. Die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter können jederzeit Auskunft über den Gang der Geschäfte und die Einsichtnahme der Bücher und Papiere der Gesellschaft verlangen. Art. 55. Die Ertheilung und der Widerruf einer Procura steht jedem geschäftsführenden Gesellschafter zu. Art. 56. Jeder Gesellschafter ist der Gesellschaft Treue und guten Glauben, sowie den gleichen Fleiss und die gleiche Sorgfalt schuldig, die ein ordentlicher Handels mann in seinen eigenen Angelegenheiten anwendet, und muss den Schaden, den er durch Verletzung seiner Pflich ten der Gesellschaft zufügt, dieser ersetzen. Art. 57. Die Beiträge, welche die Gesellschafter einlegen, werden Eigenthum der Gesellschaft, und sind zu dem vertragsmässig festgesetzten Schätzungswert he in das Inventar der Gesellschaft einzutragen. Art. 58. Wenn ein Gesellschafter nur den Niessbrauch oder Gebrauch speciller Sachen beiträgt, so geht nur das Recht des Niessbrauches oder des Gebrauches in das Gesellschaftsvermögen über. Art. 59. Wenn eine solche Sache, nachdem sie zum Zwecke der Leistung des schuldigen Beitrages an die Gesellschaft überlassen wurde, untergeht, so trifft der Verlust des Eigenthums daran den Eigenthümer, und der Verlust des Niessbrauches oder Gebrauches die Gesellschaft. Art. 60. Ist der Gebrauch von bestimmen Sachen der Gesellschaft in der Absicht überlasssen worden, dass derselbe mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aufhören soll, so trägt der Letztere die Gefahr des Verlustes sowohl in Bezug auf das Eigenthum als auf den Gebrauch. Art. 61. Wenn ein Gesellschafter, dessen Beitrag in persönlichen Diensten oder Leistungen besteht, während der Dauer des Gesellschaftsvertrages stirbt oder sonst zu deren Verrichtung unfähig wird, so ist damit seine Beitragsleistung und seine Theilnahme an der Gesellschaft zu Ende, Art. 62. Wenn ein Gesellschafter seinen schuldigen Beitrag nicht entrichtet, so hat die Gesellschaft die Wahl, ob sie den Säumigen von der Gesellschaft ausschliessen, oder Zinsen im Betrage von 7 procent, und in beiden Fällen Schadensersatz von ihm verlangen will. Art. 63. Ist die Entrichtung des schuldigen Beitrages eines Gesellschafters unmöglich geworden, so hört dadurch seine Theilnahme an der Gesellschaft auf, soferne nicht mit Einwilligung der Gesellschafter ein anderer Beitrag von ihm substituirt wird. Art. 64. Für Darlehen, welche ein Gesellschafter der Gesellschaft macht, und für Auslagen, welche er über seinen schuldigen Beitrag für die Gesellschaft bestreitet, kann er, ausser der Rückerstattung, Zinsen im Betrage von 7 procent in Anspruch nehmen; auch kann er für Verluste, welche er unmittelbar durch seine Geschäftsführung erleidet, Entschädigung fordern. Art. 65. Für Dienste oder Arbeiten, welche ein Gesellschafter über seinen schuldigen Beitrag hinaus für die Gesellschaft leistet, kann er eine angemessene Vergütung fordern. Für die Bemühungen in der Geschäftsführung steht einem Gesellschafter nur dann ein Anspruch zu, wenn solches in dem Gesellschaftsvertrage ausdrücklich vereinbart ist. Art. 66. Wenn ein Gesellschafter Gelder, welche er für die Gesellschaft einnimmt, nicht rechtzeitig an dieselbe abliefert, oder Gesellschaftsgelder für sich verwendet, ist er verpflichtet, dafür Zinsen im Betrage von 7 procent an die Gesellschaft zu entrichten und allenfallsigen Schadensersatz zu leisten. Art. 67. Wenn ein Gesellschafter ohne vertragsmässige Einwilligung der Gesellschaft auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines Dritten Geschäfte treibt, welche in den Handelszweig der Gesellschaft gehören, oder sich an solchen Geschäften betheiligt, kann die Gesellschaft nach ihrer Wahl entweder ihn von der Gesellschaft ausschliessen, oder die Geschäfte auf ihre Rechnung übernehmen und in beiden Fällen Ersatz des ihr etwa verursachten Schadens fordern. Art. 68. Der Antheil jedes Gesellschafters an dem Gewinn und Verlust der Gesellschaft steht, soforne nicht ein anderer Massstab im Vertrage vereinbart ist, im Verhältniss des Geldwerthes seiner Einlage. Ist der Geldwerth persönlicher Leistungen nicht im Vertrage bestimmt worden, so ist er im Streitfalle durch richterliche Entscheidung festzustellen. Art. 69. Die Verabredung, dass ein oder mehrere Gesellschafter, mit Ausschluss der übrigen, allein den Gewinn erhalten sollen, ist ungültig, dagegen kann aus besonderen Gründen einzelnen Gesellschaftern die Befreiung von dem Verluste vertragsmässig gewährt werden. Art. 70. Der vertragsmässig angenommene. Geld werth von Einlagen kann jeder Zeit als übertrieben ange fochten werden, wenn er den wirklichen Werth zur Zeit der Beitragsleistung erheblich überstieg. Die gleiche Anfechtung ist zulässig in Bezug auf Sachen und Leistungen, die ein Gesellschafter an die Gesellschaft verkaufte oder gegen sonstige Vergütung überliess, oder an deren Verkauf oder Vergütung er einen Vortheil hatte. Art. 71. Ein Gesellschafter, welcher Acte der Geschäftsführung ungeachtet seines Ausschlusses von derselben vornimmt, oder gegen die Gesellschaft Betrug verübt, oder sonst seine wesentlichen Verpflichtungen gegen die Gesellschaft schwer verletzt, kann, ausser der in Art. 56 bezeichneten Verantwortlichkeit, von der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Art. 72. Alle Handlungen und Geschäfte, welche ein Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsvertrages oder der Bestimmungen dieses Gesetzbuches für die Gesellschaft vornimmt, sind alle Gesellschafter unter sich im Verhältniss ihres Gesellschaftsantheils anzuerkennen ver pflichtet. §. 4. Rechte und Pflichten der Gesellschafter gegenüber dritten Personen. Art. 73. Die Rechte, welche eine Collectivgesell schaft durch die Handlungen und Geschäfte ihrer Mitglieder gegen dritte Personen erwirbt, kann jeder Gesellschafter, dessen Ausschluss von der Geschäftsführung nicht registrirt und öffentlich bekannt gemacht wurde, im vollen Umfange sowohl aussergerichtlich als gerichtlich geltend machen und darüber rechtsgültig verfügen. Art. 74. Ebenso können die Verpflichtungen der Gesellschaft gegen dritte Personen von diesen gegen jeden vertretungsberechtigten Gesellschafter gerichtlich und aussergerichtlich im vollen Umfang geltend gemacht werden, Art. 75. Die Collectivgesellschaft wird durch alle Handlungen und Geschäfte, welche ein von der Geschäftsführung nicht öffentlich ausgeschlossener Gesellschafter für die Gesellschaft ausdrücklich oder den Umständen nach vornimmt, unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Art. 76. Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsbefugnisse der geschäftsführenden Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag oder durch sonstige Vereinbarung ist gegen dritte Personen ohne Wirkung. Art. 77. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet zunächst das Gesellschaftsvermögen und sodann jeder Gesellschafter zu ihrem ganzen Betrag mit seinem ganzen Vermögen. Art. 78. Dieser Haftung unterliegen auch diejenigen, welche, ohne Gesellschafter zu sein, ihren Namen in der Firma der Gesellschaft erscheinen lassen, oder an der Geschäftsführung sich betheiligen, sowie diejenigen, welche ohne ihre Haftung auf eine bestimmte Vermögenseinlage zu beschränken, an den Rechten und Pflichten der Gesellschafter Theil nehmen, obgleich ihre Namen nicht registrirt und bekannt gemacht worden sind. Art. 79. Als solche Gesellschafter sind nicht anzusehen diejenigen, welche in einem Handelsgewerbe als Gehülfen oder Procuristen angestellt sind und deren Lohn ganz oder theilweise in einem festen oder wechselnden Gewinn antheile bedungen ist. Art. 80. Neu eintretende Gesellschafter haften, soweit nicht etwas anderes vertragsmässig zwischen den Gesellschaftern oder mit Gesellschaftsgläubigern festgesetzt ist, nur für diejenigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, welche von dem Zeitpunkt ihres Eintrittes an entstanden sind. Einer solchen vertragsmässigen Festsetzung ist die einfache Anerkennung früherer Verbindlichkeiten oder die Benützung von dagegen erworbenen Gesellschaftssachen nicht gleich zu achten. Art. 81. Wenn neu eintretende Mitglieder an dem Gewinne aus früheren Geschäften Antheil haben, sind sie dadurch von selbst für diese Geschäfte dritten Personen haftbar. Art. 82. Das Gesellschaftvermögen kann vor seiner Theilung nur zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, soferne nicht schon vor ihrer Einbringung Rechte zu Gunsten dritter Personen daran constituirt worden sind. Art. 83. Den Gläubigern eines Gesellschafters ist dessen Antheil am Gesellschaftsvermögen insoweit verhaftet, als derselbe ohne Zustimmung der Gesellschaft herausgezogen werden kann. Art. 84. Die Compensation zwischen Schulden gegen die Gesellschaft und Forderungen gegen einen Gesellschafter, und umgekehrt, ist vor der Theilung des Gesellschaftsvermögens nicht gestattet. Art. 85. Die freiwillige Verminderung oder Zurückziehung des Gesellschaftsantheiles eines Gesellschafters kann von den Gesellschaftsgläubigern binnen Jahresfrist nach erlangter Kenntnissnahme angefochten werden, wenn deren Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen dadurch gemindert oder erschwert worden ist, mit der Wirkung, dass die Verminderung oder Zurückziehung, insoweit letzteres der Fall ist, als nicht geschehen angesehen wird. §. 5. Ausscheiden einzelner Gesellschafter. Art. 86. Einzelne Gesellschafter scheiden, ausser dem Falle ihres Ausschlusses, aus der Gesellschaft aus: 1. durch freiwilligen Austritt, wenn der Gesellschaftsvertrag auf unbestimmte Zeit oder auf Lebens zeit eingegangen wurde, oder wenn auf bestimmte Zeit, mit Zustimmung der Gesellschaft ; 2. durch den Tod, soferne nicht die etwaigen Rechtsnachfolger an ihre Stelle treten (Art. 46); 3. durch den Verlust der Selbständigkeit, wenn nicht ein anderes verabredet wird; 4. durch den Bankerott; 5. durch den Verlust der Fähigkeit zum Betrieb eines Handelsgewerbes. Art. 87. Jedes Ausscheiden einer Gesellschafter und der Grund derselben ist bei Vermeidung der in Art. 33 ange drohten Strafe binnen 7 Tagen in das Handelsregister ein zutragen und öffentlich bekannt zu machen. Art. 88. Der freiwillige Austritt (Art. 86) kann vorbehaltlich anderweitiger Verabredung nur erfolgen am Schlusse eines Geschäftsjahres nach vorhergegangener sechs monatlicher Aufkündigung, soferne nicht wichtige Gründe für schleunigeren Austritt vorliegen. Art. 89. Das Ausscheiden eines Gesellschafters hat an sich die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Art. 90. Ein ausgeschiedener Gesellschafter ist von dem Zeitpunkte seines Ausscheidens an den Geschäften, sowie an den Rechten und Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr betheiligt, ausgenommen soweit es sich gegenüber der Gesellschaft um seinen Vermögensantheil an Geschäften handelt, die aus der Zeit vor seinem Ausscheiden herrühren. Art. 91. Dem ausscheidenden Gesellschafter oder dessen Rechtsnachfolger ist auf Grund einer zu diesem Zwecke anzufertigenden Bilanz sein Antheil am Gesellschaftsvermögen in dem Betrage, in dem er sich zur Zeit des Ansscheidens befindet, ohne Verzug hinauszuzahlen, soweit die Geschäfte, an denen er betheiligt ist, beendigt oder abgewickelt sind. Art. 92. Die Auszahlung eines Gesellschaftsantheiles kann nur insoweit erfolgen, als er nicht durch die auf ihn fallenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft geschmälert ist. Art. 93. Der active Werth des Gesellschaftsantheiles wird, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung nur in Geld ausbezahlt, gleichviel in welcher Beschaffenheit und Art der Beitrag des Gesellschafters geleistet wurde. Für persönliche Dienste und Arbeiten, deren Verrichtung mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aufhört, kann eine Rückerstattung nicht gefordert werden; ebenso wenig für den blossen Gebrauch von Sachen, der mit dem Aus scheiden aufhört (Art. 60), ausgenommen soweit die Sachen durch die Schuld der Gesellschaft verschlechtert worden sind. Art. 94. Die Haftung eines ausscheidenden Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Art. 77) verjährt binnen Jahresfrist nach seinem Ausscheiden. §. 6. Auflösung der Gesellschaft. Art. 95. Eine Collectivgesellschaft wird aufgelöst. 1) durch Ablauf der Zeit, für deren Dauer sie errichtet wurde; 2) durch den Eintritt der Umstände, an welche ausser dem durch den Gesellschaftsvertrag die Auflösung geknüpft wurde; 3) durch den Beschluss von mindestens drei Viertheilen aller Gesellschafter; 4) durch Bankerott der Gesellschaft; 5) durch richterliche Verfügung. Art. 96. Eine Gesellschaft befindet sich im Bankerott, wenn sie ihre Zahlungen einstellt. Art. 97. Durch richterliche Verfügung kann eine Gesellschaft aufgelöst werden, wenn sie ungesetzliche oder der öffentlichen Ordnung und Moral widersprechende Zwecke verfolgt, oder wenn die Auflösung von einem oder mehreren Gesellschaftern aus solchen Gründen beantragt wird, welche die Erfüllung des Zweckes der Gesellschaft oder welche die Aufrechthaltung des Gesellschaftsverhältnisses unmöglich machen und durch den Ausschluss einzel ner Gesellschafter nicht beseitigt werden können. Art. 98. In den im Art. 95 Ziffer 1 - 3 bezeichneten Fällen kann die Gesellschaft nach Uebereinkunft durch sämmtliche Gesellschafter oder einen Theil derselben fort gesetzt werden, und sind die etwa wegfallenden Gesellschafter alsdann als ausscheidende (Art. 86-94) zu behandeln. Art. 99. Die Auflösung der Gesellschaft ist mit Angabe des Datums, des Grundes (Art. 95) und der ernannten Liquidatoren (Art. 101) bei Vermeidung der im Art. 33 angedrohten Strafe binnen 7 Tagen in das Handelsregister einzutragen und öffentlich bekannt zu machen. Art. 100. Durch die Auflösung wird das Gesell schaftsverhältniss beendigt; aller Geschäftsbetrieb der Gesellschaft ist einzustellen und das Gesellschaftsvermögen, ausser dem Falle des Bankerotts, unter die Gesellschafter im Verhältniss ihrer Antheilsrechte zu vertheilen. Art. 101. Für den Zweck der Theilung haben die Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss einen oder mehrere Liquidatoren zu ernennen, welche ermächtigt sind, die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, die ausstehenden Forderungen der selben einzuziehen und die vorhandenen Vermögensgegenstände zu verkaufen. Die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes und die Eingehung neuer Geschäfte über diesen Zweck hinaus ist den Liquidatoren nicht gestattet. Art. 102. Der den Liquidatoren ertheilte Auftrag kann von den Gesellschaftern nicht beschränkt und nur auf deren Antrag aus wichtigen Gründen durch richterliche Verfügung widerrufen werden. Art. 103. Die Liquidatoren haben nach Erfüllung ihres Auftrages oder je nach den Umständen alljährlich den Gesellschaftern Rechnung zu legen, und die frei werdenden Activbestände ohne Verzug unter dieselben zu vertheilen. Art. 104. Gegenstand der Vertheilung unter die Gesellschafter ist nur das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft übrig bleibende Gesellschaftsvermögen. Art. 105. Jeder Gesellschafter hat, soferne nichts anderes verabredet ist, nur auf Entrichtung seines Antheils in einer dem Werth desselben entsprechenden Geldsumme Anspruch. Art. 106. Ueber die Handelsbücher und sonstigen Papiere der aufgelösten Gesellschaft ist durch Gesellschaftsbeschluss nach gesetzlicher Vorschrift (Art. 26.) Verfügung zu treffen. Art. 107. Wenn aus Anlass der Theilung oder der damit verbundenen Geschäfte zwischen den Gesellschaftern oder zwischen diesen und den Liquidatoren Streit entsteht, ist derselbe durch richterliche Entscheidung zu erledigen. Art. 108. Die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjährt mit dem Ablauf von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt der Auflösung, soferne für diese Verbindlichkeiten keine kürzere Verjährungsfrist besteht, ausgenommen, wenn ein Gläubiger noch ungetheiltes Gesellschaftsvermögen in Anspruch nimmt. Cap. IV. Von der Commandit Gesellschaft. Art. 109. Eine Handelsgesellschaft, in welcher die Gesellschafter, soferne für einen oder mehrere derselben nichts anderes vertragsmässig bestimmt ist, nur mit einem festen Vermögensbeitrage von Geld oder geldwerthen Gegen ständen haften, ist eine Commandit-Gesellschaft. Eine Commandit-Gesellschaft kann nicht mehr als 15 Mitglieder haben. Art. 110. Die Bestimmungen über Collectivgesell schaften finden, soferne in dem gegenwärtigen Capitel nichts anders verordnet ist, auch auf Commandit-Gesellschaften Anwendung. Art. 111. Im Falle einer Commandit-Gesellschaft muss die Registrirung und Publicirung ausser den im Art. 39 bezeichneten Punkten noch enthalten: 1. die Gesammtsumme des Gesellschaftscapitals; 2. die Höhe des Vermögensbeitrages jedes Gesellschafters nach seinem Geldwerthe ; 3. Namen, Vornamen und Wohnort der un beschränkt haftenden Gesellschafter, wenn solche vorhanden sind; 4. die Angabe, ob die geschäftsführenden Mitglieder oder Directoren beschränkt oder unbeschränkt haften (Art. 121). Art. 112. In die Firma einer Commandit-Gesell schaft darf der Name von Theilhabern, deren Haftbarkeit nur eine beschränkte ist, nicht aufgenommen, und muss ihr in jedem Falle die Bezeichnung als Commandit-Gesellschaft hinzugefügt werden. Wenn der Name eines Gesellschafters in der Firma steht, haftet derselbe dadurch von selbst persönlich und un beschränkt, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Art. 113. Die Mitglieder einer Commandit-Gesell schaft können Handelsgeschäfte, Unternehmungen oder Gewerbe gleicher oder verschiedener Art auf eigene Rechnung oder in Gemeinschaft mit Anderen betreiben. Art. 114. Zur Vertretung der Gesellschaft sind, soferne der Vertrag nichts anderes bestimmt, alle Gesellschafter gleichmässig berechtigt und verpflichtet. Art. 115. Wenn die Gesellschaft aus mehr als 3 Personen besteht, muss sie einen oder mehrere Gesellschafter zu Directoren ernennen, entweder sofort im Gesellschafts vertrage oder, wenn ein solcher Fall später eintritt, durch Gesellschaftsbeschluss. Wenn mehrere Directoren ernannt werden, ist gleich zeitig zu bestimmen, ob jeder für sich allein oder nur mehrere oder alle zusammen für die Gesellschaft handeln können. Art. 116. Die Geschäftsführer oder Directoren haben das ausschliessliche Recht der Vertretung der Gesellschaft in allen ihren gerichtlichen und aussergerichtlichen Angelegenheiten, sind jedoch an die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und die etwaigen Beschlüsse der Gesellschaft gebunden. Art. 117. Die in den Artikeln 115 und 116 enthaltenen Beschränkungen der Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer oder Directoren sind gegenüber dritten Personen, welche mit denselben in gutem Glauben Geschäfte eingehen, ohne Wirkung. Art. 118. Ein Gesellschafter kann seinen Gesell schaftsantheil nur mit Zustimmung der Geselischaft an einen Anderen abtreten. Wird die Abtretung genehmigt, so ist der Abtretende als ausgeschieden zu betrachten und der Erwerber tritt in alle gesellschaftlichen Rechte und Pflichten derselben ein. Art. 119. Durch die Handlungen der zur Geschäftsführung berechtigten oder zu Directoren ernannten Gesellschafter wird die Gesellschaft allein berechtigt und ver pflichtet. Art. 120. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet zuerst das Gesellschaftsvermögen und sodann die Gesellschafter, soweit dieselben ihren Beitrag nicht an die Gesellschaft entrichtet haben, oder welche persönlich und unbeschränkt haftbar sind. Art. 121. Es kann im Gesellschaftsvertrage oder durch Gesellschaftsbeschluss bestimmt werden, dass die geschäftsführenden Mitglieder oder Directoren, sämmtlich oder einzelne derselben, mit ihrem persönlichen Vermögen ungetheilt für die während ihrer Geschäftsführung entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, soweit das Gesellschaftsvermögen nicht zur Befriedigung von Gläubigern ausreicht. Art. 122. Die in dem vorhergehenden Artikel be zeichnete unbeschränkte Haftung verjährt, wenn ein Geschäftsführer oder Director von seinem Amte abtritt, gleich viel ob damit sein Austritt aus der Gesellschaft verbunden ist oder nicht, mit dem Ablauf eines Jahres nach jenem Zeitpunkt. Art. 123. Jeder, auch nicht geschäftsführende Gesellschafter hat das Recht, jederzeit von dem Gange und den Ergebnissen der Geschäfte Kenntnisz zu nehmen, dieselben zu überwachen und desfallsige Anträge zu stellen, sowie die Handelsbücher und sonstigen Papiere der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen. Art. 124. Wenn Geschäftsführer oder Directoren ernannt sind, haben dieselben mindestens einmal in jedem Jahre, und ausserdem auf den Antrag von der Gesellschafter sämmtliche Gesellschafter zu einer Versammlung unter Angabe des Zweckes und Gegenstandes derselben zu berufen. Art. 125. In jeder Jahresversammlung, welche im mer unmittelbar nach dem Schluss des Geschäftsjahres stattfinden soll, ist den Gesellschaftern ein vollständiger Ausweis über die Geschäfte und Geschäftsergebnisse des vergangenen Geschäftsjahres sowie eine ordnungsmässig gefertigte Vermögensbilanz zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Ausweis und die Bilanz müssen jedem Gesellschafter mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstage zugestellt werden. Ueber die Genehmigung entscheidet der Mehrheitsbeschluss der erschienenen Gesellschafter. Art. 126. Wenn über andere als die in dem vorher gehenden Artikel bezeichneten Gegenstände die Gesellschaft Beschluss fassen soll, müssen dieselben mindestens 14 Tage vor dem für die Versammlung angesetzten Tage jedem Gesellschafter mitgetheilt werden. Ein hierüber in der Versammlung gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Gesellschafter bindend, wenn die Hälfte aller Gesellschafter in der Versammlung anwesend war und der Beschluss in einer 14 Tage später stattfindender zweiten Versammlung von der Mehrheit der daselbst Erschienenen bestätigt wird. Art. 127. Zinsen oder Dividenden dürfen nicht berechnet und an keinen Gesellschafter ausbezahlt werden, solange dessen Vermögensbeitrag durch Verluste gemindert ist. Eine dieser Vorschrift widersprechende Vertragsbestimmung oder Beschlussfassung der Gesellschaft ist ungültig. Jedoch können früher rechtmässig ausbezahlte Zinsen oder Dividenden zur Deckung späterer Verluste nicht zurückgefordert werden. Art. 128. Wenn die Gesellschaft aus mehr als 3 Mitgliedern besteht, können Abänderungen des Gesellschaftsvertrages durch eine Mehrheit von der Mitgliedern beschlossen werden, es steht jedoch in solchem Falle den nicht zustimmenden Gesellschaftern, entgegenstehender Vertragsbestimmungen ungeachtet, das Recht des sofortigen Austrittes zu. Cap. V. Von der Actiengesellschaft. §. 1. Allgemeine Bestimmungen. Art. 129. Eine Handelsgesellschaft von nicht wenig er als 7 Personen, deren Capital in feste gleiche Antheile in verkehrsfähiger Form (Actien) getheilt ist und welche von ihren Mitgliedern (Actionären) nicht vertreten wird, ist eine Actiengesellschaft. Art. 130. Eine Actiengesellschaft ist als Handelsgesellschaft anzusehen, auch wenn ihr Zweck nicht auf den Betrieb von Handelsgeschäften gerichtet ist. Art. 131. Für die Verbindlichkeiten einer Actien gesellschaft haftet, soferne nicht die Art. 179. 235-237 Anwendung finden, ausschliessiich das Gesellschaftsvermögen. §. 2. Gründung und Errichtung der Actiengesellschaft. Art. 132. Eine Actiengesellschaft kann von nicht weniger als 4 Personen gegründet werden. Art. 133. Die Gründer müssen den Prospect und das vorläufige Statut der Gesellschaft entwerfen und jeder mit seinem Namen unterschreiben. Die Namensunterschriften sind gerichtlich oder notariell zu beglaubigen. Das Statut darf den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Art. 134. Der Prospect muss folgende Punkte ent halten: 1. die Firma der Gesellschaft; 2. den Wohnsitz der Gesellschaft; 3. den Zweck und die Motive des Unternehmens; 4. die Erwähnung, dass die Gesellschaft eine Actiengesellschaft sein soll; 5. die Gesammtsumme des Gesellschaftscapitals, sowie die Gesammtzahl und den Betrag der einzelnen Actien; 6. die allgemeine Berechnung der Verwendung des Gesellschaftscapitals; 7. die Namen und Wohnorte der Gründer und den Betrag der von jedem derselben übernommenen Actien; 8. den Betrag, welcher sofort bei der Zeichnung auf jede Actie zu entrichten ist, wenn ein solcher erfordert wird; 9. die Unterschriften der Gründer mit der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung. Art. 135. Die Erlaubniss zur Gründung muss unter Vorlage des Prospectes und des vorläufigen Statuts bei dem einschlägigen Ministerium durch den Gouverneur des Bezirks, in welchem der Sitz der Gesellschaft sein wird, nach gesucht werden. Art. 136. Ist diese Erlaubniss (Art. 135) erlangt, so kann die Aufforderung zur Actienzeichnung mittelst öffentlicher Bekanntmachung des Prospectes erfolgen. Der Bekanntmachung ist die Erwähnung beizufügen, 1, dass die gesetzlich vorgeschriebene Erlaubniss zur Gründung ertheilt wurde nebst dem Datum der Erlaubniss, und 2, dass jedem Zeichner das vorläufige Statut zur Einsichtnahme vorgelegt und auf Verlangen ausgehändigt werden wird. Art. 137. Die Zeichnung der Actien erfolgt durch persönliche Einschreibung des Namens und der Zahl der Actien, welche jeder Zeichner übernimmt. Die Zeichnung kann auch durch schriftlich bevollmächtigte Stellvertreter geschehen, welche sowohl ihren eigenen als den Namen ihrer Vollmachtgeber einzuschreiben haben. Jeder Zeichner muss mindestens eine Actie übernehmen. Art. 138. Durch die Zeichnung wird unter der Bedingung, dass die Gesellschaft errichtet wird, die Mitgliedschaft in derselben und die Verpflichtung übernommen, die auf jede Actie gemäss den Statuten oder den Beschlüssen der Gesellschaft verlangten Einzahlungen zu leisten. Der auf jede Actie vorläufig zu entrichtende Betrag darf nur bei dem Gericht des Wohnsitzes der Gesellschaft eingezahlt werden und muss daselbst bis zur erfolgten Registrirung und Publicirung der Gesellschaft deponirt bleiben. Art. 139. Nachdem sämmtliche Actien gezeichnet sind, kann zur Errichtung der Gesellschaft geschritten werden. Art. 140. Zur Errichtung der Gesellschaft ist erforderlich: 1. die Concession des Staatsministeriums; 2. die Genehmigung des Statuts durch die Generalversammlung; 3. die Registrirung, und 4. die Publicirung der Gesellschaft. Art. 141. Dem Gesuch um die Concession des Staatsministeriums sind beizufügen: 1. der Prospect und das vorläufige Statut der Gesellschaft; 2. eine beglaubigte Abschrift der vollständigen Zeichnungsliste ; 3. der Nachweis der gerichtlichen Deponirung des vorläufig auf jede Actie eingezahlten Betrages (Art. 134. 138.) 4. eine Auseinandersetzung der Vortheile des Unternehmens für den Staat oder das Publicum, sowie des Planes der Ausführung nach Vorschrift der hierüber bestehenden besonderen Gesetze und Verordnungen; 5. die erlangte Gründungserlaubniss (Art. 135.) Art. 142. Wird die nachgesuchte Concession nicht ertheilt oder kommt die Gesellschaft sonst nicht zu Stande, so verliert die Actienzeichnung ihre Gültigkeit und ist jedem Zeichner unverzüglich der Betrag der von ihm etwa geleisteten Einzahlung zurückzuerstatten. Art. 143. Wird die Concession ertheilt, so ist die erste Generalversammlung zum Zweck der Feststellung des Gesellschaftsstatuts zu berufen. Das Statut, welches mit den etwaigen Concessionsbedingungen nicht im Widerspruch stehen darf, wird durch die Zustimmung von mindestend i sämmtlicher Zeichner, welche mehr als die Hälfte des ge sammten Actiencapitals repräsentiren, genehmigt. Art. 144. In der ersten Generalversammlung ist ausserdem 1, die Wahl der Directoren und des etwaigen Aufsichtsrathes vorzunehmen; 2, über die im Artikel 152 erwähnte Genehmigung von Verträgen und Auslagen, und 3, über den Werth der nicht in baarem Geld bestehenden Beiträge einzelner Mitglieder zum Gesellschaftsvermögen, für welche dieselben eine Gegenleistung in Aetien oder eine sonstige Entschädigung erhalten, zu beschliessen. Ein sol cher Beschluss ad 2 und 3 schliesst jedoch die spätere An fechtung wegen Betruges nicht aus. Art. 145. Nachdem das Gesellschaftsstatut festgestellt ist, muss dasselbe wiederum dem k. Staatsministerium vorgelegt werden, worauf die förmliche Ausfertigung der Concessions-Urkunde erfolgt. Art. 146. Mit der Genehmigung des Gesellschaftsstatuts entsteht die Verpflichtung der Actionäre, mindestens 25 procent auf jede Actie unverzüglich an die Gesellschafts casse einzuzahlen, abzüglich des etwa bereits vorher eingezahlten Betrages. Vor jener Einzahlung darf die Registri rung der Gesellschaft nicht vorgenommen werden, und ist, wenn trotzdem vorgenommen, ungültig. Art. 147. Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ist unter den nachstehend bezeichneten Vorlagen anzumelden : 1. der Prospect und das Statut der Gesellschaft; 2. die Concessions-Urkunde des k. Staatsministeriums; 3. der Nachweis der erfolgten Einzahlung von mindestens 25 procent des Actiencapitals; 4. die vollständige Liste der Actionäre nebst Angabe der von jedem Actionär übernommenen Actien; 5. die Angabe des Namens und Wohnortes der Directoren; 6. die Angabe des Tages, an welchem der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft beginnen wird. Ueber die erfolgte Eintragung ist eine Bescheinigung zu ertheilen. Art. 148. Die hierauf unverzüglich vorzunehmende Publicirung der Gesellschaft muss folgende Punkte enthalten : 1. die Firma, den Wohnsitz und den Zweck der Gesellschaft; 2. die Bezeichnung der Gesellschaft als Actien gesellschaft; 3. die Gesammtsumme des Actiencapitals, sowie die Gesammtzahl und den Betrag der einzelnen Actien; 4. den Betrag der auf jede Actie bereits gemach ten Einzahlung; 5. die Namen und den Wohnort der Directoren ; 6. das Datum der Concessions-Urkunde ; 7. das Datum des Beginnes des Geschäftsbetriebes. Art. 149. Wenn die Actiengesellschaft eine Zweigniederlassung errichtet, muss diese gleichfalls in das Handelsregister des Ortes eingetragen und daselbst publicirt werden. Art. 150. Vor erfolgter Registrirung und Publici rung darf der Geschäftsbetrieb nicht begonnen werden, und wenn beide nicht längstens binnen einem Jahre nach erlangter Concession vorgenommen werden, verliert die letztere ihre Gültigkeit. Die Bestimmung des Artikels 42 findet auch auf Actiengesellschaften Anwendung. Art. 151. Für alle Verbindlichkeiten, welche vor der Registrirung ausdrücklich oder stillschweigend auf Rechnung der Gesellschaft eingegangen und in der ersten Generalversammlung genehmigt wurden, sind, wenn die Registrirung nicht erfolgt, die Gründer und Directoren, sowie die Actionäre persönlich und solidarisch verhaftet. Art. 152. Die Gründer bleiben für die von ihnen vor der ersten Generalversammlung eingegangenen Verträge und gemachten Auslagen persönlich und solidarisch verhaftet, wenn dieselben nicht in dieser Generalversammlung genehmigt werden. §. 3. Namen und Siegel der Gesellschaft. Art. 153. Von dem Zeitpunkte der Registrirung und Publicirung an erlangt die Actiengesellschaft das Recht, einen besonderen Namen (Firma) und ein eigenes Siegel zu führen. Art. 154. Die Firma einer Actiengesellschaft darf die Namen eines oder mehrerer Actionaire nicht enthalten und in jedem Falle muss ihr die Bezeichnung Actiengesell schaft beigefügt sein. §. 4. Liste der Actionare. Art. 155. Jede Actiengesellschaft muss eine Liste führen, in welcher verzeichnet sind: 1. der Name, Vorname und Wohnort jedes Actionärs; 2. die Zahl und die Nummern der Actien, die jeder Actionär besitzt; 3. der auf jede Actie bereits eingezahlte Betrag; 4. das Datum des Eintritts jedes Actionärs in die Gesellschaft; 5. das Datum des Austritts jedes Actionärs aus der Gesellschaft. Art. 156. Jedem Actionär, sowie anderen Personen muss die Einsichtnahme dieser Liste in dem Geschäftslocal der Gesellschaft in den gewöhnlichen Geschäftsstunden gestattet werden. Art. 157. Wenn die Gesellschaft ohne rechtmässigen Grund den Namen eines Actionärs von der Liste streicht oder sonst ausschliesst, oder Personen, welche nicht Actionäre sind, in dieselbe einzeichnet, kann hiegegen, abgesehen von den darauf gesetzten Strafbestimmungen, gerichtliches Einschreiten angerufen werden. Art. 158. Binnen 20 Tagen nach der ersten ordentlichen Generalversammlung jedes Jahres ist die Gesellschaft verpflichtet, die Liste der Actionäre dem Handelsgerichte vorzulegen. §. 5. Actien. Art. 159. Der Betrag einer Actie darf nicht weniger als 20 Yen, und wenn das Gesellschaftscapital 100000 Yen oder mehr beträgt, nicht weniger als 100 Yen sein. Art. 160. Auf jeder Actie muss ihr Betrag, das Datum der Emission, ihre Nummer, der Name und das Siegel der Gesellschaft, und der Name und Vorname des Actionärs stehen. Art. 161. Actien können weder getheilt noch consolidirt werden. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich das Recht auf eine Actie erwerben, ist die Gesellschaft berechtigt, denjenigen unter ihnen, der sich durch den Besitz der Actie legitimirt, als ausschliesslichen Erwerber anzusehen. Art. 162. Solange die Actien nur theilweise ein gezahlt sind, darf die Gesellschaft nur Interims-Actien ausgeben, welche nach erfolgter Voll-Einzahlung gegen definitive Actien umgetauscht werden. Art. 163. Weder Interims-Actien, noch definitive Actien dürfen vor der Registrirung der Gesellschaft ausgegeben werden. Art. 164. Die Abtretung oder der Verkauf von Quittungsscheinen, Actien oder Actiencoupons ist vor der Einzahlung von mindestens einem Viertheile des Actienbetrages nichtig. Art. 165. Die Veräusserung einer Actie ist ungültig, solange nicht der Name des neuen Erwerbers auf die Actie und in die Liste der Actionäre eingetragen ist und die Gesellschaft ihre Zustimmung zu der Veräusserung gegeben hat. Der Veräusserer bleibt jedoch in jedem Falle der Gesellschaft für die Einzahlung von 50 procent des Actienbetrages verhaftet. Art. 166. So lange die Actien nicht voll eingezahlt sind, bleibt jeder austretende Actionär neben dem neuen Erwerber bis zur Höhe des Rückstandes für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verhaftet. Art. 167. Für den Zweck des Abschlusses der Listen und der Rechnungen kann die Gesellschaft mittelst öffentlicher Bekanntmachung alljährlich die Abtretung und den Verkauf von Actien während eines 15 Tage nicht übersteigenden Zeitraumes suspendiren. Art. 168. Wenn über das Eigenthum an Actien zwischen mehreren Personen oder zwischen solchen und der Gesellschaft Streit entsteht, ist darüber durch richterliches Urtheil zu entscheiden. Art. 169. Der eingezahlte Betrag einer Actie und der dadurch erworbene Antheil an dem Vermögen der Gesellschaft kann vor der Auflösung der letzteren nicht zurückgefordert werden. §. 6. Directoren und Aufsichtsrath. Art. 170. Die Generalversammlung wählt aus der Zahl der Actionäre mindestens 1 Monat vor deren Amtsantritt mehrere, jedoch nicht weniger als 3 Directoren, welche aus ihrer Mitte einen oder mehrere geschäftsführende Directoren ernennen können. Die Ernennung anderer Vertreter und Functionäre der Gesellschaft ist facultativ. Art. 171. Wenn die Wahl der Directoren der Bestätigung der Regierung unterliegt, können dieselben die Ausübung ihrer Functionen nicht antreten, bevor diese Bestätigung ertheilt ist, Art. 172. Bis zum Amtsantritt der zum ersten Mal gewählten Directoren werden deren Functionen von den Gründern der Gesellschaft versehen. Art. 173. Die Gesellschaft wird durch die Handlungen der Directoren unmittelbar und ausschliesslich berechtigt und verpflichtet. Das Statut der Gesellschaft bestimmt die Art und Weise der Ausübung der Vertretungsbefugnisse der Directoren. Gegen dritte Personen kann jedoch eine Beschränkung der Vertretungsbefugnisse der Directoren nicht geltend gemacht werden, wenn jene Personen sich in gutem Glauben befanden. Art. 174. Das Statut der Gssellschaft bestimmt die Anzahl der Actien, welche ein Actionär besitzen muss, um als Director wählbar zu sein. Während der Functionen cines Directors dürfen diese Actien weder abgetreten, noch verkauft, noch verpfändet, noch sonst zum Vortheil dritter Personen belastet werden. Art. 175. Die Functiousdauer eines Directors darf den Zeitraum von 3 Jahren nicht übersteigen, jedoch ist Wiederwahl statthaft. Art. 176. Wenn Directoren für ihre Function eine Besoldung oder sonstige Vergütung beziehen, muss dieselbe im Statut oder durch Beschluss der Generalversammlung festgesetzt werden. Art. 177. Die Wahl eines Directors kann von der Gesellschaft jederzeit widerrufen werden, ohne dass deshalb ein Entschädigungsanspruch gegen die Gesellschaft statt fände. Art. 178. Die Directoren sind der Gesellschaft für die Erfüllung ihrer Amtspflichten, sowie für die Beobachtung des Statuts und der Beschlüsse der Gesellschaft persönlich haftbar. Art. 179. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Directoren nicht anders wie jeder Actionär. Es kann jedoch im Statut bestimmt werden, dass die Directoren für die während ihrer Amtszeit entstandenen Verbindlichkeiten bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung ihres Amtes persönlich und solidarisch haften. Art. 180. Jeder Wechsel in den Personen der Directoren ist in das Handelsregister einzutragen und zu publiciren, und können neu ernannte Directoren vor der erfolgten Eintragung und Publicirung die Ausübung ihres Amtes nicht antreten. Art. 181. Die Gesellschaft wählt, wenn es im Statut bestimmt ist oder wenn sie es sonst für gut findet, einen Aufsichtsrath von 3-5 Actionären auf die Dauer von je 2 Jahren, nach deren Ablauf Wiederwahl statthaft ist. Art. 182. Die Obliegenheiten des Aufsichtsrathes sind: 1. darüber zu wachen, dass bei der Gründung und Errichtung der Gesellschaft die gesetzlichen Vorschriften genau beobachtet wurden und die Geschäftsführung der Directoren und Gründer den Gesetzen, den Bestimmungen des Statuts und den Beschlüssen der Gesellschaft gemäss sei, und überhaupt Fehler und Unregelmässigkeiten derselben aufzudecken; 2. die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Vertheilung von Zinsen und Dividenden zu prüfen und darüber der Generalversammlung der Actionäre Bericht zu erstatten; 3. eine Generalversammlung zu berufen, wenn sie dies im Interesse der Gesellschaft für nothwendig oder nützlich halten. Art. 183. Den Mitgliedern des Aufsichtsrathes kann für ihre Mühewaltung eine jährliche Vergütung durch das Statut oder durch Beschluss der Generalversammlung gewährt werden. Art. 184. Die Mitglieder des Aufsichtsrathes können die ihnen obliegenden Geschäfte unter sich vertheilen, jedoch den Directoren oder der Gesellschaft gegenüber nur sammt und sonders auftreten. Ist eine Einigung unter ihnen nicht zu erzielen, so müssen mit den Meinungen und Anträgen der Mehrheit zugleich immer die der Minderheit vorgebracht werden. Art. 185. Die Mitglieder des Aufsichtsrathes haben jederzeit das Recht, sich von dem Gange der Geschäfte der Gesellschaft zu unterrichten, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft einzusehen, und die Casse und den gesammten Vermögenszustand der Gesellschaft zu untersuchen. Art. 186. Die Mitglieder des Aufsichtsrathes sind für die Geschäftsführung der Directoren und deren Ergebnisse nicht verantwortlich, haften jedoch für den Schaden, den sie durch Verletzung ihrer Pflichten der Gesellschaft oder deren Gläubigern zufügen. §. 7. Generalversammlung. Art. 187. Die Generalversammlung der Actionäre wird entweder von den Directoren oder vom Aufsichtsrath, oder von anderen, welche nach diesem Gesetze hiezu befugt sind, berufen. Art. 188. Die Berufung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstage unter Angabe des Zweckes und des Gegenstandes der Berathung, und ausserdem in der durch das Statut bestimmten Weise erfolgen. Art. 189. Die ordentliche Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahre zu der im Statut bestimmten Zeit zusammen. In derselben werden die Rechnung, die Bilanz und die Geschäftsergebnisse des verflossenen Jahres, sowie der Vorschlag der Vertheilung von Zinsen und Dividenden zur Kenntniss der Actionäre gebracht und dar über von der Generalversammlung Beschluss gefasst. Zugleich mit den Vorlagen der Directoren muss der Bericht des Aufsichtsrathes darüber vorgelegt werden. Art. 190. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit von den in Art. 187 genannten Organen, und muss ausserdem berufen werden, wenn eine mindestens den fünften Theil des Actiencapitals repräsentirende Anzahl von Actionären unter Angabe des Grundes darauf anträgt. Art. 191. Eine Generalversammlung kann nur Beschluss fassen, wenn die im Statut oder in diesem Gesetze vorgeschriebene Anzahl von Actionären dabei anwesend ist. In Ermangelung solcher Vorschriften müssen mindestens soviel Actionäre, persönlich oder durch Stellvertreter, anwesend sein, dass der vierte Theil des Actiencapitals von ihnen repräsentirt wird. Art. 192. Die Anwesenheit von mindestens die Hälfte des Actiencapitals repräsentirenden Actionären ist erforderlich zur Fassung eines gültigen Beschlusses über : 1. Aenderung der Firma ; 2. Verlegung des Wohnsitzes der Gesellschaft und Errichtung von Filialen ; 3. Umwandlung der Actien iu Actien auf den Inhaber; 4. Erhöhung oder Verminderung des Actiencapitals oder des Betrages der einzelnen Actien; 5. Aenderung des Statuts ; 6. Auflösung der Gesellschaft vor der im Statut bestimmten Zeit oder sonst durch freiwilligen Beschluss. Art. 193. Die Generalversammlung wählt ihren Vorsitzenden und es entscheidet in der Regel die einfache Mehrheit, in den Fällen des Art. 192 die Dreiviertels Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Art. 194. Wenn die statutenmässig oder gesetzlich erforderliche Anzahl von Actionären in einer ordnungsmässig berufenen Generalversammlung nicht anwesend ist, erlangt der darin von der Mehrheit der Erschienenen (Art. 193) gefasste Beschluss Gültigkeit, wenn er in einer zweiten, 3 Wochen darauf folgenden, ordnungsmässig berufenen Versammlung von der einfachen Mehrheit der dann erschienenen Actionäre bestätigt wird. Art. 195. In der Regel gewährt jede Actie ihrem Besitzer eine Stimme; es kann jedoch das Stimmrecht von Actionären, welche mehr als 10 Actien besitzen, durch das Statut beschränkt werden. §. 8. Aenderung der Firma und des Wohnsitzes der Gesellschaft. Art. 196. Die Aenderung der Firma und die Verlegung des Wohnsitzes der Gesellschaft an einen anderen Ort kann von der Generalversammlung aus genügenden Gründen beschlossen werden (Art. 192), jedoch bedarf ein solcher Beschluss der richterlichen Genehmigung. Diese Genehmigung darf nur ertheilt werden, nachdem der Beschluss der Gesellschaft öffentlich bekannt gemacht und die Gläubiger oder andere Interessenten zur Vorbringung etwaiger Einwendungen aufgefordert wurden, und solche Einwendungen entweder nicht erhoben oder als unbegründet befunden worden sind. Art. 197. Die Aenderung der Firma ist nach erlangter Genehmigung und mit Erwähnung derselben in das Handelsregister einzutragen und zu publiciren. Vor erfolgter Eintragung und Publicirung darf der Gebrauch der neuen Firma nicht begonnen werden. Art. 198. Desgleichen ist nach erfolgter Genehmigung die Verlegung des Wohnsitzes in das bisherige Register einzutragen und zu publiciren. Bei dem Gerichte des neuen Wohnsitzes ist die Registrirung und Publicirung in derselben Weise wie bei einer neu errichteten Gesellschaft vorzunehmen (Art. 147 ff.). Vor erfolgter Registrirung und Publicirung darf der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft an dem neuen Wohnsitze nicht begonnen werden. Die neue Registrirung muss auch die in Art. 196 vorgeschriebene Genehmigung umfassen. Art. 199. Durch die in Art. 196 erwähnten Beschlüsse können die bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft in keiner Weise geändert werden. §. 9. Umwandlung der Actien in Actien auf den Inhaber. Art. 200. Nachdem sämmtliche Actien voll ein gezahlt sind, kann die Generalversammlung deren Umwandlung in Actien auf den Inhaber beschliessen. Art. 201. Dieser Beschluss ist mit der Erwähnung, dass die in den Artikeln 192—194 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt wurden, binnen 10 Tagen in das Handels register einzutragen und zu publiciren. Art. 202. Von dem Zeitpunkte der Eintragung an verlieren die auf den Namen der Actionäre bezügliche Vorschrift des Art. 160 und die Bestimmungen der Art. 155 158, 165 und 166 ihre Anwendbarkeit. Art. 203. Actien auf den Inhaber sind frei veräusserliches und bewegliches Eigenthum, und die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, ausgenommen im Falle vorheriger Notification, den Besitztitel der Inhaber zu prüfen. Art. 204. Verloren gegangene, vernichtete oder abhanden gekommene Actien auf den Inhaber können amortisirt werden. §. 10. Erhöhung oder Verminderung des Gesellschaftscapitals oder des Betrages der einzelnen Actien. Art. 205. Die Gesellschaft kann, wenn es im Statut vorgesehen ist, oder durch Beschluss der Generalversammlung (Art. 192), die Summe des Gesellschaftscapitals oder den Betrag der einzelnen Actien erhöhen oder vermindern, jedoch nur nachdem es auf Grund einer richterlichen Verfügung in das Handelsregister eingetragen und publicirt worden ist. Es macht keinen Unterschied, ob die Vermehrung des Gesellschaftscapitals durch Erhöhung des Betrages der Actien, oder durch Ausgabe neuer Actien oder von Schuldobligationen erfolgt. Art. 206. Das Gesellschaftscapital darf nicht auf weniger als den vierten Theil vermindert werden. Art. 207. Wenn die Verminderung des Gesellschaftscapitals oder des Actienbetrages beabsichtigt wird, muss die Gesellschaft diese Absicht ihren sämmtlichen Gläubigern mittheilen und deren Zustimmung zu erlangen suchen. Art. 208. Sodann muss die Gesellschaft dem An trage auf richterliche Genehmigung eine vollständige Liste ihrer Gläubiger beilegen mit dem Zusatze, ob dieselben bereits zugestimmt haben oder nicht, und das Gericht erlässt eine öffentliche Bekanntmachung mit der Aufforderung, binnen 60 Tagen ausschliessender Frist etwaige Einwendungen dagegen vorzubringen. Art. 209. Der Widerspruch nicht zustimmender Gläubiger kann nur durch Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen beseitigt werden. Wird eine Forderung von der Gesellschaft bestritten, so muss das Gericht darüber entscheiden und den Betrag der Sicherstellung bestimmen. Art. 210. Nachdem der Widerspruch sämmtlicher Gläubiger erledigt oder beseitigt ist, wird vom Gericht die Genehmigung zur Reduction ertheilt. Art. 211. Denjenigen Gläubigern der Gesellschaft, welche aus unverschuldeter Unkenntniss ihren Widerspruch gegen die Reduction nicht angemeldet haben, bleiben binnen Jahresfrist nach gehobener Unkenntniss die zur Zeit der Reduction in die Liste der Actionäre (Art. 155) eingetragenen Actionäre bis zum Betrage der bewirkten Reduction persönlich verhaftet. §. 11. Aenderung des Statuts. Art. 212. Wenn das Statut der Gesellschaft in anderen als den in 8. 9. 10. bezeichneten Punkten abgeändert wird, muss die Abänderung unverzüglich registrirt und publicirt werden und kann, bevor dies geschehen, nicht in Kraft treten. §. 12. Einzahlung der Actien. Art. 213. Jeder Actionär ist schuldig, den auf seine Actie entfallenden Betrag nach statutengemässer Aufforderung an die Gesellschaft zu bezahlen, soweit ihm nicht mit Zustimmung der Gesellschaft (Art. 144) Actien für andere Beiträge überwiesen worden sind. Art. 214. Die Aufforderung zur Einzahlung erfolgt durch die Directoren mittelst öffentlicher Bekanntmachung unter Ansetzung einer Frist und Androhung der auf die Nichtzahlung gesetzten Nachtheile. Art. 215. Wenn ein Actionär die Zahlungsfrist versäumt, ist er zur Entrichtung von 7 procent Verzugszinsen und der durch seine Versäumniss verursachten Kosten verpflichtet; und wenn er einer neuen von den Directoren an ihn persönlich gerichteten Aufforderung zur Zahlung binnen der gesteckten Frist wiederum nicht Folge leistet, kann seine Actie als verfallen erklärt werden und wird dieselbe Eigenthum der Gesellschaft. Art. 216. Der bisherige Eigenthümer einer für verfallen erklärten Actie bleibt nichts desto weniger der Gesellschaft für alle bis dahin aufgerufenen und nicht geleisteten Einzahlungen verhaftet. §. 13. Verpflichtungen der Gesellschaft. Art. 217. Die Gesellschaft darf keinem Actionär den Betrag seiner Actie ganz oder theilweise zurückzahlen, und kein Actionär darf denselben aus der Gesellschaft zurück nehmen, widrigenfalls er die Hälfte des Betrages als Strafe an dieselbe zu entrichten hat. Die zurückgezahlten oder zurückgenommenen Beträge können von der Gesellschaft oder deren Gläubigern unmittelbar zurückgefordert werden. Art. 218. Die Gesellschaft darf ihre eigenen Actien weder erwerben noch in Pfand nehmen. Verfallene oder zur Deckung von Schuldforderungen ihr überwiesene oder zugefallene Actien muss sie binnen 4 Wochen auf öffentlicher Börse verkaufen und den Erlös in die Gesellschaftscasse abführen. Art. 219. Die Actiengesellschaft ist verpflichtet, in jedem Halbjahr ihre Rechnungen abzuschliessen, Inventar und Bilanz anzufertigen und dieselben öffentlich bekannt zu machen, nachdem sie von dem Aufsichtsvath geprüft und von der Gesellschaft genehmigt worden sind. Diese Veröffentlichung ist von den Directoren und dem Aufsichtsrathe zu zeichnen. Art. 220. Zinsen und Dividenden dürfen nur berechnet oder ausgezahlt werden, so lange das Gesellschaftscapital nicht durch Verluste vermindert ist, und muss der Gewinn vorerst zur Ergänzung des verminderten Capitals verwendet werden. Art. 221. Bevor Zinsen oder Dividenden zur Vertheilung gelangen können, ist in dem Reservefond mindestens no des jährlichen Gewinnes bei Seite zu legen, so lange bis derselbe des Gesellschaftscapitals beträgt. Art. 222. Zinsen und Dividenden, welche nicht in Beobachtung der in Art. 219-221 enthaltenen Vorschriften entrichtet wurden, können während des Zeitraumes von 3 Jahren nach der Entrichtung zurückgefordert werden. Art. 223. Die Vertheilung der Zinsen und Dividenden erfolgt im Verhältniss des eingezahlten Betrages jeder Actie gleichmässig unter alle Actionäre. Art. 224. Die Gesellschaft ist verpflichtet, in ihrer Haupt-, sowie in jeder Zweigniederlassung die Liste ihrer Actionäre, ihren Prospect, ihr Statut, ihre Concessions urkunde, ihre Registrirungsbescheinigung, die Beschlüsse ihrer Generalversammlungen, ihre halbjährlichen Rechnungsabschlüsse und Bilanzen, und das Verzeichniss ihrer Hypothekgläubiger zu halten und Jedermann auf Verlangen deren Einsichtnahme während der gewöhnlichen Geschäfts stunden, ausgenommen im Falle des Art. 225, zu gewähren. Von Personen, die nicht Actionäre sind, kann für diese Einsichtnahme eine Gebühr gefordert werden, welche den Betrag von 20 Sen nicht übersteigen darf. Art. 225. Die in dem vorhergehenden Artikel angeordnete Einsichtnahme kann in jedem Halbjahre einmal während eines Zeitraumes von höchstens 30 Tagen zum Zweck der Verificirung der Bücher suspendirt werden und ist diese Suspension mittelst Anschlages an der Thüre des Geschäftslocals bekannt zu machen. §. 14. Untersuchung der Gesellschaft. Art. 226. Auf den durch genügende Gründe unter stützten Antrag einer Anzahl von Actionären, welche mindestens den fünften Theil des Actiencapitals repräsentiren, kann das Gericht des Wohnortes der Gesellschaft einen oder mehrere Beamte mit der Untersuchung der Geschäftslage und des Vermögenszustandes der Gesellschaft beauftragen. Art. 227. Diese Inspectoren haben das Recht, die Bücher und sämmtliche Papiere der Gesellschaft zu prüfen, und von den Directoren und übrigen Beamten eidliche Auskunft zu verlangen. Art. 228. Die Inspectoren nehmen ihre Untersuchungen und die vor ihnen gemachten Aussagen zu Protokoll und hinterlegen dieselben bei dem Gerichte, welches den Auftrag ertheilte. Abschrift davon wird der Gesellschaft sowie auf Verlangen den Actionären und anderen Personen ertheilt. Art. 229. Das einschlägige Ministerium kann jeder zeit von Amtswegen die in Art. 227 und 228 bezeichnete Untersuchung vornehmen lassen. §. 15. Prozessführung gegen Directoren und Aufsichtsrath. Art. 230. Die Generalversammlung kann durch den Aufsichtsrath, oder durch Bevollmächtigte, welche sie hiefür besonders erwählt, Prozesse gegen die Directoren und bezie hungsweise den Aufsichtsrath führen. Art. 231. Ebenso können Actionäre, welche mindestens den 20. Theil des Gesellschaftscapitals repräsentiren, Bevollmächtigte erwählen, um von diesen als Kläger oder Beklagte in Rechtsstreitigkeiten mit den Directoren oder den Mitgliedern des Aufsichtsrathes vertreten zu werden, unbeschadet der Befugniss jedes einzelnen Actionärs, seine Rechte im eigenen Namen oder als Intervenient vor Gericht zu vertreten. §. 16. Auflösung der Gesellschaft. Art. 232. Die Actiengesellschaft wird aufgelöst : 1. in den im Statut vorgesehenen Fällen ; 2. durch freiwilligen Beschluss der Generalversammlung; 3. durch Verminderung der Zahl der Actionäre auf weniger als 7; 4. durch Verminderung des Gesellschaftscapitals auf weniger als den vierten Theil ; 5. durch Bankerott; 6. durch richterliche Verfügung (Art. 233). Art. 233. Die Auflösung der Gesellschaft kann vom Gericht auf Antrag der Behörden oder von Amtswegen verfügt werden, wenn sie ungesetzliche Zwecke verfolgt oder wenn ihre Geschäftsführung die öffentliche Ordnung und Moral verletzt. Art. 234. Ueber die Auflösung der Gesellschaft muss in jedem Falle ein Beschluss der Generalversammlung gefasst, und dieser Beschluss binnen 10 Tagen sämmtlichen Actionären mitgetheilt, registrirt und publicirt werden. Wenn die Gesellschaft diese Beschlussfassung unterlässt, wird sie auf Antrag von Gläubigern oder Actionären, oder von Amtswegen, durch richterliche Verfügung ergänzt und ist sodann diese Verfügung zu registriren und zu publiciren, und den Actionären bekannt zu geben. Art. 235. Wenn in dem Falle der Ziffer 3 des Art. 232 die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb länger als 6 Monate fortsetzt, werden die Actionäre für alle während der Zeit eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und solidarisch verhaftet. Von dieser Haftung sind jedoch diejenigen Actionäre befreit, welche beweisen, dass sie von der Verminderung der Zahl der Actionäre unter 7 keine Kenntniss gehabt haben. Art. 236. Wenn nach dem Eintritt der Auflösung der Gesellschaft die Directoren die unverzügliche Einberufung der Generalversammlung zum Zweck der in Art. 234 be zeichneten Beschlussfassung oder die Mittheilung des Beschlusses an die Actionäre, oder die Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Register unterlassen, haften sie für den hierdurch der Gesellschaft oder dritten Personen verursachten Schaden persönlich mit ihrem ganzen Vermogen. Art. 237. Von dem gleichen Zeitpunkte an ist der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft einzustellen, soweit nicht begonnene Geschäfte erledigt oder bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft erfüllt werden müssen. Wenn die Directoren nichts desto weniger den Geschäftsbetrieb fort setzen, haften sie persönlich dafür mit ihrem ganzen Ver mögen. Art. 238. In der im Art. 234 bezeichneten Generalversammlung müssen, unmittelbar nachdem der Beschluss der Auflösung gefasst ist, ein oder mehrere Liquidatoren erwählt werden. Wenn dies nicht geschieht, und in den Fällen der Ziffer 5 und 6 des Art. 232 werden die Liquidatoren und beziehungsweise die Concoursverwalter von dem Gerichte des Wohnsitzes der Gesellschaft ernannt. Art. 239. Die Namen der Liquidatoren sind ohne Verzug dem Gerichte mitzutheilen und in das Handels register einzutragen und zu publiciren. Art. 240. Mit der Eintragung der Liquidatoren in das Handelsregister erlischt die Vertretungsbefugniss der Directoren und geht auf die Liquidatoren über. Doch sind die Directoren verpflichtet, den letzteren auf ihr Verlangen in den Geschäften der Liquidation Beistand zu leisten. Art. 241. Die Kosten der Auflösung und der Liquidation werden aus dem vorhandenen Gesellschaftvermögen vorweg bestritten. Art. 242. In allen Fällen der Auflösung einer Actiengesellschaft, ausgenommen Ziffer 6 des Art. 232, haben die Directoren hievon dem Gerichte Anzeige zu erstatten und ist dasselbe zur Ueberwachung des Ganges der Auflösung und der Liquidation berechtigt. Art. 243. Von dem Zeitpunkte der Eintragung des Anflösungsbeschlusses an (Art. 234) ist jede nicht zum Zweck der Liquidation vorgenommene Verfügung über das Gesellschaftsvermögen, jede Uebertragung von Actien und jede Aenderung in den Personen der Actionäre nichtig, soferne sie nicht vom Gerichte aus besonderen Gründen genehmigt werden. §. 17. Liquidation der Gesellschaft. Art. 244. Die in den Artikeln 101-107 gegebenen Vorschriften finden auch auf die Liquidation der Actiengesellschaften Anwendung. Art. 245. Den Liquidatoren können hinsichtlich der Ausübung ihrer Obliegenheiten Anweisungen durch die Generalversammlung, oder auf den Antrag von Actionären oder Gläubigern vom Gerichte ertheilt werden, und sind dieselben für die Beobachtung solcher Anweisungen und die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Art. 246. Auf genügend motivirten Antrag der Gläubiger der Gesellschaft kann die Generalversammlung, und eventuell das Gericht beschliessen, dass den Liquidatoren ein oder mehrere Vertreter der Gläubiger behufs Wahrnehnung von deren Interessen beigesellt werden, Art. 247. Die Liquidatoren führen ihre Geschäfte unter der Firma der Gesellschaft mit Hinzufügung der Worte ,, in Liquidation.” Art. 248. Binnen 60 Tagen nach ihrer Ernennung haben die Liquidatoren ein vollständiges Verzeichniss der Schuldner und Gläubiger der Gesellschaft aufzustellen und mittelst öffentlicher Bekanntmachung die Schuldner binnen einer gewissen Frist zur Entrichtung ihrer Verbindlichkeiten, die Gläubiger aber zur Anmeldung ihrer Forderungen unter dem Nachtheile aufzufordern, dass sie nach dem fruchtlosen Ablaufe der Frist mit ihren Forderungen von der Liquidation ausgeschlossen sein werden. Art. 249. Die Liquidatoren sind berechtigt, für die Zwecke der Liquidation von den Actionären Einzahlungen auf die noch nicht voll bezahlten Actien zu erheben. Art. 250. Die Liquidatoren können jederzeit zur Beschlussfassung über ein Arrangement mit den Gläubigern oder über sonstige Massnahmen und Vorschläge eine Generalversammlung berufen. Sie sind verpflichtet, eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies durch einen Beschluss der Gesellschaft vorgeschrieben oder von einer mindestens des Actien capitals repräsentirenden Anzahl von Actionären beantragt wird. Art. 251. Die Liquidatoren sind nur der Generalversammlung für ihre Handlungen Rechenschaft schuldig, können jedoch wegen solcher Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die speciellen Rechte einzelner Actionäre verletzt werden, von diesen vor Gericht auf Anerkennung ihrer Rechte und Schadensersatz belangt werden. Art. 252. Die in Art. 103 vorgeschriebenen Rechnungslegungen sind der Generalversammlung zu erstatten. Art. 253. Wenn nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch actives Gesellschaftsvermögen übrig bleibt, ist dasselbe unter die Actionäre im Verhältniss ihres Actienbesitzes gleichmässig in baarem Gelde zu vertheilen. Kein Actionär ist verpflichtet, ungeachtet eines darauf gerichteten Beschlusses der Generalversammlung, auf seinen Antheil die Actien oder Obligationen einer anderen an die Stelle der bisherigen tretenden oder sie fortsetzenden Gesellschaft in Zahlung anzunehmen. Art. 254. Nachdem die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren eine General-Rechnung und einen allgemeinen Rechenschaftsbericht über ihre Thätigkeit der Generalversammlung vorzulegen und deren Decharge zu erwirken. Art. 255. Wenn über die Rechnungslegung zwischen der Generalversammlung und den Liquidatoren Streit entsteht, ist darüber die richterliche Entscheidung einzuholen. Art. 256. Nachdem die Decharge ertheilt ist, haben die Liquidatoren die Eintragung des Abschlusses der Liquidation in das Handelsregister zu bewirken und dieselbe öffentlich bekannt zu machen mit der Aufforderung, etwaige Ansprüche aus der Liquidation an die Gesellschaft binnen 3 Monaten ausschliessender Frist geltend zu machen. Solche Ansprüche sind, wenn sie erhoben werden, gleich falls von den Liquidatoren zu erledigen. Art. 257. Wenn sich bei der Liquidation ergibt, dass das vorhandene Gesellschaftsvermögen zur vollen Befriedigung der sämmtlichen Gläubiger der Gesellschaft nicht hinreicht, haben die Liquidatoren die Eröffnung des Bankerottverfahrens zu bewirken. In diesem Falle werden etwaige Zahlungen, welche von den Liquidatoren in gutem Glauben an Gläubiger oder Actionäre der Gesellschaft geleistet worden sind, ungültig und können von den Empfängern zurückgefordert werden. Für Zahlungen, welche nach Ermittlung eines solchen Verhältnisses der Activen und Passiven von den Liquidatoren gemacht werden, bleiben diese persönlich den Gläubigern der Gesellschaft verantwortlich. Der Antrag auf Eröffnung des Bankerottverfahrens ist öffentlich bekannt zu machen und den Geschäftsfreunden der Gesellschaft zu notificiren. Art. 258. Die Namen derjenigen Personen, welchen durch Beschluss der Generalversammlung die Aufbewahrung der Bücher und Papiere der Gesellschaft übertragen wurde, sind von den Liquidatoren dem Gerichte anzuzeigen. So lange diese Anzeige nicht erfolgt, bleiben die Liquidatoren für die Aufbewahrung der genannten Bücher und Papiere verantwortlich. Art. 259. Das Schlussergebniss der Liquidation, nämlich: 1. die Befriedigung sämmtlicher Gläubiger durch Zahlung oder Arrangement, voll oder theilweise ; 2. die Vertheilung des Restvermögens der Gesellschaft unter die Actionäre, sowie der Betrag und Gegenstand dieser Vertheilung; 3. die Bestreitung der Kosten der Liquidation und die Erledigung der Liquidationsansprüche ; 4. die Ertheilung der General-Decharge durch die Generalversammlung oder durch richterliche Verfügung; 5. die Anordnung in Betreff der Aufbewahrung der Bücher und Papiere der Gesellschaft, ist von den Liquidatoren dem Gerichte anzuzeigen und durch öffentliche Blätter in mindestens 3 auf einander folgenden Einrückungen öffentlich bekannt zu machen, sowie auch den Geschäftsfreunden der Gesellschaft zu notificiren mit der ausdrücklichen Erklärung, dass die Gesellschaft damit zu Ende sei und alle von ihr emittirten Actien und Obligationen ihre Gültigkeit verloren haben.