旧商法(明治23・26年)

Das Japanische Handelsgesetzbuch

参考原資料

  • Die Handelsgesetze des Erdballs , Nachtrag III , Oscar Borchardt , 1896 [Google Books] 底本から,条文番号を昇順に並び替えた.

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Buch I. KAPITEL II. Von den Handelsregistern. Art. 18. Die Handelsregister betreffend Firmen, Vormünder, Minderjährige, Verträge über die Vermögensverhältnisse zwischen Ehemann und Ehefrau, Procuren, sowie Handelsgesellschaften und Compagnien sind von demjenigen Gericht zu führen, in dessen Bezirk die betheiligten Parteien ihre Geschäftsniederlassung oder ihren Wohnsitz haben. Dieses Gericht bewirkt die Eintragungen und besorgt alle damit in Verbindung stehenden Geschäfte. Falls die Geschäftsniederlassung oder der Wohnsitz an einen anderen Platz verlegt wird, so sind die hierüber in das Register früher eingetragenen Thatsachen, soweit sie noch fortbestehen, auch an dem anderen Platze einzutragen. 19. Jede Eintragung ist sofort vom Gericht in einer Zeitung bekannt zu machen, welche an dem Platze, wo das Gericht seinen Sitz hat, erscheint. Diese Zeitung muss im Voraus für die Dauer eines Kalenderjahres ausgewählt werden. Falls keine Zeitung an dem fraglichen Platze vorhanden ist, so ist die Art der Bekanntmachung vom Justizminister zu bestimmen. Die Register stehen für Jedermann zur Einsicht offen, und es kann von jeder Eintragung eine beglaubigte Abschrift gegen Zahlung einer Gebühr verlangt werden. Gebühren sind für jede Eintragung und Bekanntmachung zu zahlen. Diese Gebühren sind in festen und gleichförmigen Sätzen durch Kaiserliche Verordnung zu bestimmen. 20. Die Eintragung muss in jedem Falle von den betheiligten Parteien persönlich oder durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten nachgesucht werden; das Gesuch muss Mittels Vorlegung einer Schriftliehen, von jenen Parteien unterschriebenen und untersiegelten Erklärung erfolgen, und die Eintragung ist an dem nämlichen oder dem nächstfolgenden Tage zu bewirken. 21. Falls das Gericht eine Eintragung ablehnt, können die beteiligten Parteien sofortige Beschwerde gegen die Verfügung erheben. Das Nämliche findet in dem Falle der Abänderung oder Löschung einer früheren Eintragung statt. 22. Jede eingetragene Thatsache gilt als öffentlich bekannt und gerichtsnotorisch, und Niemand ist berechtigt, Unkenntniss derselben vorzu-schützen, sofern er nicht beweisen kann, dass diese Unkenntniss in keiner Weise auf einem eigenen Verschulden beruhe. Solche Thatsachen können jedoch entweder vor oder nach der Eintragung gegen Jeden geltend gemacht werden, der auf andere Weise von ihnen Kenntniss erhalten hat . Die besonderen Fälle, in welchen die Entstehung bestimmter Rechtsverhältnisse von einer Eintragung abhängt, werden an den betreffenden Orten bestimmt werden. KAPITEL IV. Von den Handelsbüchern. 31. Jeder Handeltreibende ist verpflichtet, in derjenigen Weise, wie es in dem von ihm betriebenen Geschäftszweig üblich ist, Bücher zu führen, welche den Stand seines Geschäfts vollständig erkennen lassen; er hat insbesondere Tag für Tag geordnet und übersichtlich alle Geschäfte, welche er vornimmt, alle Verbindlichkeiten, welche von ihm und ihm gegenüber eingegangen werden, alle Waaren, welche er empfängt und liefert, alle Zahlungen, welche er leistet und empfängt, zu verzeichnen. Er hat ferner Monat für Monat den Betrag seiner Haushaltungsausgaben und seiner allgemeinen Geschäftsunkosten einzutragen. In Detailgeschäften brauchen nicht die Einzelverkäufe, sondern nur die Gesammtbeträge der Kassa- und Creditverkäufe eines jeden Tages vermerkt zu werden. 32. Handeltreibende sind verpflichtet, bei Beginn ihres Geschäftsbetriebes und ebenso innerhalb der ersten drei Monate jeden folgenden Jahres, und Kommanditgesellschaften sowie Aktiengesellschaften (anonyme Gesellschaften) beim Beginn des Geschäftsbetriebes und ebenso am Ende eines jeden Geschäftsjahres ein vollständiges Inventar sowohl ihres beweglichen als ihres unbeweglichen Vermögens, sowie eine Bilanz, welche ihre Activa und Passiva erkennen lässt, anzufertigen, und beide in ein zu diesem Zweck speciell geführtes Buch einzutragen und zu unterzeichnen. Bei der Anfertigung des Inventars und der Bilanz sind sämmt-liche Waaren, Forderungen und andere Vermögensstücke zu dem alsdanu geltenden Course oder Marktpreise abzuschätzen. Falls bei Forderungen ihr Eingang zweifelhaft ist, ist von ihnen ein dem wahrscheinlichen Verlust entsprechender Abzug zu machen, und Forderungen, welche uneinbringlich sind, sind zu ihrem ganzen Betrage abzuschreiben. 33. Handelsgesellschaften und Compagnieen, welche Zinsen oder Dividenden an ihre Mitglieder halbjährlich oder in kürzeren Zwischenräumen vertheilen, sind verbunden, die durch den vorhergehenden Artikel auterlegten Verpflichtungen in jedem halben Jahre zu erfüllen. 34. Jeder Handeltreibende ist verbunden, seine Handelsbücher 10 Jahre hindurch aufzubewahren und Sorge zu tragen, dass dieselben vor Verlust oder Beschädigung durch Feuer und andere Zufälle gesichert sind. 35. Die Handelsbücher eines Handeltreibenden sind dessen ausschliessliches Eigenthum, und kein Handeltreibender kann äusser dem Falle des Falliments oder der Liquidation von einer Behörde von Amtswegen gezwungen werden, dieselben zu übergeben. 36. In Verlassenschafts-, Gemeinschafts- oder Theilungssachen jedoch, sowie in Streitigkeiten bezüglich der Geschäftsführung ist ein Handeltreibender, wenn das Gericht es auf den Antrag einer betheiligten Partei anordnet, verpflichtet, alle seine Handelsbücher vorzulegen. 37. Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Prozessgericht auf den Antrag jeder Partei die Vorlegung der Handelsbücher des Gegners bezüglich solcher Eintragungen anordnen , welche sich auf die Streitsache beziehen, um von diesen in Gegenwart des Eigenthümers Einsicht und nöthigen-falls Abschriften zu nehmen. Wenn die Bücher an einem anderen Orte, als wo die Klage schwebt, sich befinden, so ist diese Einsicht oder Ab-schriftnahme Seitens des Prozessgerichts selbst an diesem Orte oder durch das Gericht dieses Ortes auf Ersuchen des Prozessgerichts zu bewirken. 38. Wer der Anordnung des Gerichts, seine Handelsbücher oder eines derselben vorzulegen, nicht Folge leistet, hat in Bezug auf die streitige Thatsache, welche durch jene Bücher oder durch jenes Buch bewiesen werden soll, die Vermuthung gegen sich, sofern er nicht beweisen oder glaubhaft machen kann, dass die Unterlassung der Vorlegung keineswegs auf einem Verschulden seinerseits beruht. 39. Dem Ermessen des Gerichts ist es überlassen, nach den besonderen Umständen des Falles über die Beweiskraft der Bucheintragungen zu entscheiden; solche Eintragungen können jedoch für sich allein zu Gunsten Desjenigen, von welchem sie herröhren, niemals vollen Beweis machen, ausgenommen im Falle von Eintragungen, auf welche sich auch der Gegner bezogen hat, oder von Eintragungen, welchen nicht Seitens des Gegners, wenn dieser ein Kaufmann ist, entgegengesetzte Eintragungen in seinen Handelsbüchern entgegengestellt werden können, oder von Eintragungen, deren Unrichtigkeit der Gegner nicht wenigstens als wahrscheinlich darzuthun in der Lage ist. Die zuerst bezeichnete Ausnahme ist auf solche Eintragungen aus-zudehnen, welche mit den Eintragungen, auf welche sich auch der Gegner bezogen hat, in Verbindung stehen. 40. Ebenso ist es, falls Eintragungen in den bezüglichen Handels-büchern der streitenden Parteien sich derart widersprechen, dass es unmöglich ist, dieselben aufzuklären, Sache des Gerichts, nach den Umständen des Falles zu entscheiden, ob dieses Beweismittel vollständig zu verwerfen, oder ob den Handelsbüchern der einen der Parteien grössere Glaubwürdigkeit beizumessen sei. 41. In allen Fällen, in denen Handelsbücher nur einen unvollständigen Beweis liefern, kann derselbe durch ein anderes Beweismittel ergänzt werden; hierüber hat das Gericht nach den Umständen jedes einzelnen Falles zu entscheiden. KAPITEL VI. Von den Handelsgesellschaften und Compagnieen und von den Handelsvereinigungen auf gemeinschaftliche Rechnung. Allgemeine Bestimmungen über Handelsgesellschaften und Compagnieen. 66. Handelsgesellschaften und Compagnieen können nur Zwecks gemeinsamen Betriebes eines Handelsgewerbes errichtet werden. 67. Handelsgesellschaften und Compagnieen, welche mit dem Zweck, ein gesetzwidriges oder ein verbotenes Gewerbe zu betreiben, errichtet sind, sind von Anfang an nichtig. Handelsgesellschaften und Compagnieen, welche ein der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufendes Gewerbe betreiben, können durch richterliche Entscheidung auf den Antrag des öffentlichen Procurators (Staatsanwalts) oder von Amtswegen aufgelöst werden. Gegen eine solche Entscheidung kann sofortige Beschwerde erhoben werden. 68. Handelsgesellschaften und Compagnieen zum Betriebe eines Gewerbes, zu welchem die Zustimmung einer öffentlichen Behörde durch Gesetz oder Verordnung erfordert wird, können nur errichtet werden, sofern eine solche Zustimmung erlangt ist. Bezüglich der Aktiengesellschaften (der namenlosen, anonymen Gesellschaften) müssen die Bestimmungen des Abschnittes 3 beobachtet werden. 69. Die Errichtung einer Handelsgesellschaft oder Compagnie ist gegenüber dritten Personen erst dann wirksam, wenn sie gehörig eingetragen und bekannt gemacht ist. 70. Jede Handelsgesellschaft und Compagnie muss eine gesellschaftliche Firma und ein eigenes Siegel (einen Stempel) führen, muss auch eine bestimmte Geschäftsniederlassung haben. 71. Diese Firma muss auf dem Siegel eingravirt sein, und ein Abdruck des Siegels muss auf dem in Art. 18 erwähnten Handelsgericht niedergelegt werden. Die nämliche Förmlichkeit ist bei jeder etwa stattfindenden Veränderung des Siegels oder bei Annahme eines neuen Siegels zu beobachten. 72. Die Finna und das Siegel sind auf alle an öffentliche Behörden gerichteten schriftlichen Mittheilungen, auf Berichte, Certificate von Aktien, Wechsel (gezogene wie eigene) und im Allgemeinen auf alle Urkunden, durch die die Gesellschaft irgend welche Rechte erwirbt oder Verpflichtungen eingeht, zu setzen. 73. Jede Handelsgesellschaft und Compagnie hat ihr eigenes getrenntes Eigenthum und selbständige Rechte und Pflichten; sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Von den offenen Handelsgesellschaften Abschnitt I. Von den offenen Handelsgesellschaften (gewöhnlichen Gesellschaften, Kollektivgesellschaften) [Gomei-Kwaisha]. Unterabschnitt I. Von der Errichtung der Gesellschaft. 74. Wenn zwei oder mehr Personen Geld oder geldwerthe Sachen oder ihre persönlichen Leistungen vereinigen, zu dem Zwecke, um damit auf gemeinsame Rechnung, ohne dass ihre Haftbarkeit auf ihre Beiträge beschränkt ist, ein Handelsgewerbe zu unternehmen, so bilden sie eine offene Handelsgesellschaft (gewöhnliche Gesellschaft). 75. Die Gesellschaftsfirma soll die Familiennamen aller Gesellschafter oder eines oder mehrerer derselben unter Beifügung des Wortes „Kwaisha“ enthalten. Wenn eine Gesellschaft ein bereits bestehendes Geschäft übernimmt, so darf sie die bestehende Firma nicht fortführen. 76. Nach dem Austritt einzelner Gesellschafter darf der Gebrauch der früheren Gesellschaftsfinna nur mit Genehmigung des austretenden Gesellschafters fortgeführt werden, wenn dessen Name in der Gesellschaftsfirma enthalten ist. 77. Eine offene Handelsgesellschaft kann nur durch schriftlichen Vertrag errichtet werden; dieser Vertrag ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Diese Bestimmung ist auch bei jeder späteren Abänderung des Gesellschaftsvertrages zu beobachten. 78. Die Errichtung einer jeden offenen Handelsgesellschaft ist innerhalb der nächstfolgenden 14 Tage in das Handelsregister des Platzes, wo sich die Hauptniederlassung befindet, und ebenso eines jeden Platzes, wo eine Zweigniederlassung errichtet ist, einzutragen. 79. Die Eintragung in das Register und die Bekanntmachung haben zu enthalten: 1. die Angabe, dass die Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft ist; 2. den Zweck (Gegenstand) der Gesellschaft; 3. die Firma der Gesellschaft und den Platz der Geschäftsniederlassung; 4. die Namen und den Wohnsitz eines jeden Gesellschafters; 5. das Datum der Errichtung; 6. wenn ein Endtermin für das Bestehen der Gesellschaft festgesetzt ist, die Dauer derselben; 7. die Namen der geschäftsfuhrenden Gesellschafter, wenn solche vorhanden. 80. Sobald eine Abänderung in einem oder mehreren der im vorhergehenden Artikel aufgefülirten Umstände eintritt oder vereinbart wird, so ist diese Abänderung binnen 7 Tagen einzutragen. 2 81. Keine Gesellschaft darf ihren Geschäftsbetrieb beginnen, bevor die Eintragung stattgefunden hat. Wenn eine Gesellschaft hiergegen verstösst, so ist der Geschäftsbetrieb durch gerichtliche Verfügung zu untersagen. Gegen eine solche Verfügung kann sofortige Beschwerde erhoben werden. 82. Wenn der Geschäftsbetrieb nicht binnen 6 Monaten seit dem Tage der Eintragung begonnen ist, so wird die Eintragung und Bekanntmachung unwirksam. Unterabschnitt II. Von der Abänderung des Ges ellschaftsvertrages. 83. Ein Gesellschaftsvertrag kann nicht ohne Zustimmung aller Gesellschafter abgeändert werden. Wenn diese Zustimmung nicht erlangt wird, so bleiben die bisherigen Bestimmungen des Vertrages in Kraft 84. Wenn irgend eine neue Bestimmung des Gesellschaftsvertrages von der Gesellschaft nicht ausgeführt worden ist, so kann solche Bestimmung weder gegen die Gesellschafter noch gegen dritte Personen geltend gemacht werden. Unterabschnitt III. Von den Rechten und Pflichten der Gesellschafter untereinander. 85. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander werden von diesem Gesetzbuch und dem Gesellschaftsvertrage bestimmt. 86. Zu Geschäften und Angelegenheiten, welche dem Zweck der Gesellschaft fremd, jedoch nicht geradezu entgegengesetzt sind, ist die Zustimmung aller zur Geschäftsführung berechtigter Gesellschafter erforderlich. 87. Alle auf die Ausführung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages bezüglichen Angelegenheiten sind durch die Majorität der zur Geschäftsführung berechtigten Mitglieder zu entscheiden. 88. Bei der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaftsinteressen haben alle Gesellschafter gleiche Rechte und Pflichten, sofern dies nicht durch den Gesellschaftsvertrag anders bestimmt wird. 89. Der Umfang des Stimmrechts eines Gesellschafters ist nicht nach der verhältnissmässigen Höhe seines Beitrages zu bemessen. 90. Die nicht zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter können jederzeit Einblick in den Gang der Geschäfte nehmen, die Bücher und Papiere der Gesellschaft prüfen und ihre Ansichten mit Bezug hierauf ausdrücken. 91. Jeder zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafter hat das Recht, Handelsprocuren zu ertheilen und zu widerrufen. 92. Jeder Gesellschafter schuldet der Gesellschaft den gleichen Fleiss und die gleiche Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in seinen eigenen Angelegenheiten anwenden würde, und muss der Gesellschaft jeden Schaden, den er ihr durch Verletzung dieser Pflichten zugefügt bat, ersetzen. 93. Alle Beiträge, welche von den Gesellschaftern in Geld oder geldwerthen Sachen geleistet worden, sind zu dem vertragsmässig festgesetzten Schätzungswerth in das Inventar der Gesellschaft einzutragen und werden Eigenthum der Gesellschaft. 94. Wenn es einem Gesellschafter unmöglich geworden ist, den von ihm geschuldeten Beitrag zu leisten, so ist dieser Gesellschafter als von der Gesellschaft ausgeschlossen anzusehen, sofern er nicht mit Genehmigung aller Gesellschafter einen anderen Beitrag an der Stelle des ersteren leistet. 95. Wenn ein Gesellschafter den von ihm geschuldeten Beitrag zu leisten unterlässt, so kann die Gesellschaft nach ihrer Wahl ihn entweder deshalb ausschliessen oder Zinsen zu dem im Gesellschafcsvertrage festgesetzten Zinsfüsse verlangen und in beiden Fällen Schadensersatz von ihm fordern. 96. Kein Gesellschafter ist verbunden, seinen Beitrag über die vereinbarte Höhe hinaus zu vermehren oder eine durch einen erlittenen Verlust eingetretene Verringerung auszugleichen. 97. Keinem Gesellschafter ist es gestattet, ohne Zustimmung aller Gesellschafter seinen Beitrag oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen zu verringern. 98. Kein Gesellschafter darf ohne Zustimmung aller Gesellschafter einen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen oder einen Dritten an seine Stelle setzen. 99. Die Veräusserung eines Gesellschaftsantheils an einen Anderen ist der Gesellschaft und dritten Personen gegenüber wirkungslos. 100. Wenn ein Gesellschafter einen Anderen an seinem Gesell-schaftsantheil betheiligt, so ist das dadurch geschaffene Verhältniss nach den Bestimmungen bezüglich der Handelsvereinigungen zu beurtheilen. 101. Ein Gesellschafter ist berechtigt, für alle Darlehen, welche er der Gesellschaft gewährt hat, und für alle Auslagen, die er für Rechnung der Gesellschaft gemacht hat, Zinsen zu dem im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zinsfuss zu verlangen; auch kann er beanspruchen, für Verluste, die er unmittelbar bei der Geschäftsführung erlitten hat, entschädigt zu werden. 102. Kein Gesellschafter hat Anspruch auf Vergütung für Dienste, welche er bei der Geschäftsführung der Gesellschaft geleistet hat, sofern dies nicht ausdrücklich in dem Gesellschaftsvertrage festgesetzt ist; aber ein Gesellschafter, dessen Beitrag in persönlichen Diensten besteht, kann für die Dienste, die er der Gesellschaft über das von ihm eigentlich geschuldete Maass hinaus geleistet hat, angemessene Vergütung fordern. 103. Wenn ein Gesellschafter Gelder, welche er für Rechnung der G esellschaft eingenommen hat, rechtzeitig an dieselbe abzuführen unterlässt oder die Gelder der Gesellschaft zu seinem eigenen Nutzen verwendet, so ist er verbunden, darauf Zinsen zu dem im Vertrage festgesetzten Zinsfuss zu entrichten und einen etwa entstandenen Schaden zu ersetzen. 104. Kein Gesellschafter darf ohne die Zustimmung aller Gesellschafter, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines Dritten Geschäfte betreiben oder sich an solchen Geschäften betheiligen, welche in den von der Gesellschaft betriebenen Handelszweig fallen. Wenn er dem zuwider handelt, so kann die Gesellschaft nach ihrer Wahl ihn entweder von der Gesellschaft ausschliessen oder die Geschäfte auf ihre Rechnung übernehmen; in beiden Fällen ist sie berechtigt, Ersatz des etwa erlittenen Schadens zu fordern.4 s ) 105. Der Antheil jedes Gesellschafters an dem Gewinn und Verlust der Gesellschaft hat dem Geldwerth seiner Einlage, sofern nicht ein anderer Maassstab im Vertrage vereinbart ist, zu entsprechen. Ist der Geldwerth der in persönlicher Dienstleistung bestehenden Einlage nicht im Vertrage bestimmt, so ist derselbe unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles festzusetzen. 106. Wenn ein Gesellschafter, obwohl er nicht zur Geschäftsführung berechtigt ist, einen Akt der Geschäftsführung vornimmt oder gegen die Gesellschaft einen Betrug verübt, oder sonst seine wesentlichen Pflichten gegen die Gesellschaft schwer verletzt, kann die Gesellschaft ihn dieser-halb ausschliessen und Schadensersatz von ihm fordern. 107. Die Gesellschafter sind verbunden, alle Akte und Geschäfte, welche von einem einzelnen Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsvertrages oder den Bestimmungen dieses Gesetzbuches vorgenommen sind, unter sich anzuerkennen. Unterabschnitt IV. Von den Rechten und Pflichten der Gesellschafter gegenüber dritten Personen. 108. Die Gesellschaft wird durch jeden Akt, welcher von einem zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter ausdrücklich oder implicite Namens der Gesellschaft vorgenommen ist, unmittelbar berechtigt und verpflichtet. 109. Jeder zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafter kann sowohl gerichtlich als aussergerichtlich die Rechte der Gesellschaft geltend machen und rechtsgültig darüber verfügen. 110. Die Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber dritten Personen können von diesen gegen jeden zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter geltend gemacht werden. 111. Eine Beschränkung des Umfanges der Vertragsbefugnisse der zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter ist dritten Personen gegenüber wirkungslos. 112. Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet in erster Reihe das Vermögen der Gesellschaft und sodann jeder Gesellschafter solidarisch mit seinem ganzen Vermögen. 113. Diejenigen, welche ohne Gesellschafter zu sein, ihren Namen in die Gesellschaftsfirma aufnehmen lassen oder an der Geschäftsführung der Gesellschaft sich betheiligen oder thatsächlich die Rechte und Pflichten von Gesellschaftern auf sich nehmen, sind sammt und sonders und unbeschränkt ebenso wie Gesellschafter haftbar. 114. Handlungsgehülfen oder Handlungsprocuristen, deren Salair ganz oder theilweise in einem festen oder wechselnden Gewinnantheil besteht, sind nicht so wie die im vorhergehenden Artikel erwähnten Personen zu beurtbeilen. 115. Ein neu aufgenommener Gesellschafter ist für alle vor seiner Aufnahme von der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen haftbar, wenn nicht etwas Anderes im Vertrag festgesetzt ist. 116. Kein Theil des Gesellschaftsvermögens kann für die Zahlung der Schulden eines einzelnen Gesellschafters von seinen Gläubigern in Anspruch genommen werden, sofern nicht ein Recht auf einen solchen Theil zu Gunsten dritter Personen schon vor der Einbringung desselben in das Gesellschaftsvemögen begründet gewesen ist. 117. Die Gläubiger eines Gesellschafters können von der Gesellschaft nur solche Zinsen oder Dividenden verlangen, wie der Gesellschafter selbst von ihr zu fordern berechtigt ist. Der Antheil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen kann jedoch nur bei seinem Austritt aus der Gesellschaft oder bei deren Auflösung in Anspruch genommen werden. 118. Vor der Theilung des Gesellschaftsvermögens kann keine Schuld an die Gesellschaft aufgerechnet werden gegen eine Forderung an einen Gesellschafter und umgekehrt; keine Schuld an einen Gesellschafter kann aufgerechnet werden gegen eine Forderung an die Gesellschaft, deren Mitglied er ist. 119. Die Verminderung des Antheiles eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen kann von den Gläubigern der Gesellschaft binnen zwei Jahren nach dieser Verminderung angefochten werden, wenn dadurch die Mittel zur Befriedigung ihrer Forderungen aus dem Gesellschaftsvermögen gemindert oder die Befriedigung dieser Forderungen erschwert werden. Unterabschnitt V. Von dem Ausscheiden der Gesellschafter. 120. Ein Gesellschafter kann freiwillig aus einer für einen bestimmten Zeitraum eingegangenen Gesellschaft nur mit Zustimmung aller Gesellschafter ausscheiden; aber diese Zustimmung ist nicht nothwendig, wenn die Gesellschaft auf eine unbestimmte Zeit oder auf Lebenszeit eingegangen war. Dieser Austritt kann jedoch nur nach vorhergegangener sechs-monatlicher Kündigung und am Ende einer Geschäftsperiode erfolgen, sofern nicht wichtige Gründe für einen sofortigen Austritt vorliegen. 121. Die Mitgliedschaft eines Gesellschafters erreicht ihr Ende: 1. durch seine Ausschliessung; 2. durch seinen Tod, sofern nicht sein Erbe oder ein anderer Rechtsnachfolger in Gemässheit der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder mit Zustimmung aller Gesellschafter an seine Stelle tritt; 3. durch sein Falliment oder durch seine Zahlungsunfähigkeit; 4. durch den Verlust seiner Verfügungsfähigkeit, wenn nicht etwas Anderes vereinbart ist. 122. Wenn die Mitgliedschaft eines Gesellschafters ihr Ende erreicht, hat die Gesellschaft diese Thatsache und deren Grund binnen 7 Tagen in das Handelsregister eintragen zu lassen. 123. Wenn die Mitgliedschaft eines Gesellschafters ihr Ende erreicht, so ist der derzeitige Betrag seines Antheiles am Gesellschaftsvermögen auf Grund einer zu diesem Zwecke aufzustellenden Bilanz zu bestimmen, und der so ermittelte Betrag muss ihm oder seinem Erben oder einem anderen Rechtsnachfolger ausgezahlt werden. Die Abrechnung von Geschäften, welche begonnen, aber nicht zum Abschluss geführt sind, bevor die Mitgliedschaft eines Gesellschafters ihr Ende erreicht, kann bei deren Erledigung stattfinden. 124. Der Werth des Antheiles eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ist in Ermangelung einer entgegengesetzten Vereinbarung nur in Geld zahlbar ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit der ursprünglichen Einlage. In Ermangelung einer besonderen Abrede wird keine Vergütung für solche Einlagen geschuldet, welche in persönlichen Diensten bestehen oder die beendet sind, wenn die Mitgliedschaft des Gesellschafters ihr Ende erreicht. 125. Ein Gesellschafter, dessen Mitgliedschaft ihr Ende erreicht hat, bleibt zwei Jahre lang nachher und zwar mit seinem ganzen Ver mögen für Verbindlichkeiten haftbar, welche von der Gesellschaft vor Beendigung seiner Mitgliedschaft eingegangen sind. Das Nämliche gilt von einem Gesellschafter, welcher in Gemässheit des Art. 98 eine dritte Person an seine Stelle gesetzt hat. Unterabschnitt VI. Von der Auflösung der Gesellschaft. 126. Eine Gesellschaft wird aufgelöst: 1. durch Ablauf der Zeit, für welche sie errichtet ist; 2. durch den Eintritt von Umständen, durch welche die Auflösung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages veranlasst werden sollte; 3. durch die Einwilligung aller Gesellschafter; 4. durch das Falliment der Gesellschaft; 5. durch Verfügung des Gerichts. 127. Eine Gesellschaft kann durch Verfügung des Gerichts in anderen als den in Art. 67 erwähnten Fällen, 2 ) auf den Auflösungsantrag eines oder mehrerer der Gesellschafter aus Gründen aufgelöst werden, welche den Zweck der Gesellschaft unerreichbar oder die Aufrechthaltung des Gesellschaftsverhältnisses unmöglich machen. In dem letzteren Falle kann das Gericht an Stelle der Auflösung die Ausschliessung einzelner Gesellschafter auf den darauf gerichteten Antrag der übrigen Gesellschafter verfügen, wenn derselbe hinreichend begründet ist. Gegen die in den letzten beiden Absätzen erwähnten Verfügungen kann sofortige Beschwerde erhoben werden. 128. In den im Art. 126, 1 u. 2 erwähnten Fällen kann die Gesellschaft durch alle Gesellschafter oder durch einige derselben fortgesetzt werden; im letzteren Falle ist ein Gesellschafter, welcher die Fortsetzung ablehnt, als ausscheidend anzusehen. 129. Wenn die Auflösung einer Gesellschaft aus anderen Gründen als Falliment stattfindet, so sind ein oder mehrere Liquidatoren von der Majorität aller Gesellschafter zu ernennen, und der Grund der Auflösung, das Datum derselben und die Namen und Wohnsitze der Liquidatoren sind innerhalb 7 Tagen in das Register einzutragen. 130. Es ist die Pflicht der Liquidatoren, alle laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erledigen, ausstehende Forderungen einzuziehen und die zur Zeit vorhandenen Ver-mögensstücke der Gesellschaft zu verkaufen. Die Liquidatoren sind nicht ermächtigt, das Geschäft der Gesellschaft fortzuführen oder neue Geschäfte einzugehen, ausgenommen soweit dies für den Zweck der Liquidation nöthig ist. Sie können die Gesellschaft in allen gerichtlichen Verfahren vertreten und jede Art von Vergleich oder Unterwerfung unter ein Schiedsgericht Namens der Gesellschaft vollziehen. 131. Die Vollmachten der Liquidatoren können von den Gesellschaftern nicht beschränkt werden und sie sind nur durch Verfügung des Gerichts auf den Antrag der Gesellschafter aus gewichtigen Gründen widerruflich. Gegen solche Verfügung kann sofortige Beschwerde erhoben werden. 132. Die Liquidatoren haben nach Beendigung ihrer Pflichten den Gesellschaftern Rechnung zu legen und unter dieselben das Gesellschaftsvermögen in Uebereinstimmung mit den Bestimmungen der Artt. 105 und 124 zu vertheilen. Während des Fortschreitens der Liquidation kann dies Vermögen, soweit es vortheilhaft erscheint, unter die Gesellschafter vertheilt werden. 133. Nur soweit ist das Gesellschaftsvermögen unter die Gesellschafter zu vertheilen, als dasselbe nicht zur Begleichung der Gesammt-Verbindlichkeiten der Gesellschaft erforderlich ist. 134. Ueber die Haudelsbücher und Papiere einer aufgelösten Gesellschaft ist von den Gesellschaftern gemäss den Bestimmungen des Art. 34 zu verfügen. 135. Die unbeschränkte Haftbarkeit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft erlischt durch Verjährung mit Ablauf von 5 Jahren nach der Auflösung, ausgenommen in dem Falle von Verbindlichkeiten, bezüglich deren eine kürzere Verjährungsfrist besteht; hierdurch wird jedoch das Recht eines Gläubigers, noch ungetheilt verbliebenes Gesellschaftsvermögen in Anspruch zu nehmen, nicht berührt. Abschnitt II. Von der Kommanditgesellschaft (Goshi-Kwaisha.) 136. Eine Kommanditgesellschaft ist eine solche, in welcher die Haftbarkeit ihrer Mitglieder auf den Betrag ihrer Einlage in Geld oder Sachen von Werth beschränkt ist, sofern nicht Betreffs des einen oder mehrerer der Gesellschafter etwas Anderes vertragsmässig bestimmt ist. 137. Vorbehaltlich der Verordnungen dieses Abschnittes sind die Bestimmungen betreffend die offenen Handelsgesellschaften auch auf die Kommanditgesellschaften anwendbar. 138. Im Falle einer Kommanditgesellschaft muss die Eintragung und Bekanntmachung zusätzlich zu den im Art. 79 2—6 angegebenen Thatsachen enthalten: 1. die Angabe, dass die Gesellschaft eine Kommanditgesellschaft werden soll; 2. den Gesammtbetrag des Gesellschaftsvermögens; 3. den Betrag der Einlage eines jeden Gesellschafters; 4. die Namen der Gesellschafter, deren Haftbarkeit unbeschränkt ist, wenn solche vorhanden sind; 5. die Namen der geschäftsführenden Gesellschafter. 139. Die Gesellschaftsfirma darf die Familiennamen nur von unbeschränkt haftenden Gesellschaften enthalten. Der Gesellschaftsname muss in jedem Falle mit den Worten Goshi-Kwaisha schliessen. Wenn die Gesellschaftsfirma den Familiennamen eines Gesellschafters enthält, so wird dieser dadurch unbeschränkt für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftbar . 140. Mit Ausnahme von Gesellschaftern mit unbeschränkter Haftbarkeit und geschäftsführenden Gesellschaftern können die Gesellschafter für eigene Rechnung ebenso wie für Rechnung dritter Personen Geschäfte betreiben oder an Geschäften Theil nehmen, welche in die nämliche Art des Handelsbetriebes fallen, der die Gesellschaft obliegt. 141. Die Ernennung von geschäftsführenden Gesellschaftern und deren Enthebung vom Amte wird durch einen Beschluss von mindestens drei Vierteln aller Gesellschafter bestimmt. 142. Die geschäftsführenden Gesellschafter dürfen nur aus der Zahl Derjenigen, deren Haftbarkeit durch den Gesellschaftsvertrag als unbeschränkt erklärt ist, ernannt werden. 143. Die geschäftsführenden Gesellschafter haben das ausschliessliche Recht, die Gesellschaft in allen ihren gerichtlichen und aussergerichtlichen Angelegenheiten zu vertreten; sie sind jedoch an die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und die Beschlüsse der Gesellschaft gebunden. Wenn zwei oder mehr geschäftsführende Gesellschafter vorhanden sind, so ist in dem Gesellschaftsvertrage oder durch einen Beschluss der Gesellschaft zu bestimmen, ob ihre Geschäfte von jedem derselben einzeln oder nur von einigen derselben zusammen oder aber nur von allen zusammen geführt werden dürfen. 144. Beschränkungen, welche bezüglich der Vertretungsbefugniss den geschäftsführenden Gesellschaftern auferlegt sind, sind gegenüber dritten Personen, welche in gutem Glauben mit ihnen Geschäfte eingehen, unwirksam. 145. Vorbehaltlich der Einwilligung der geschäftsführenden Gesellschafter kann ein Gesellschafter mit beschränkter Haftbarkeit (Kommanditist) seinen Gesellschaftsantheil an einen Dritten veräussern, der dadurch in alle Rechte und Pflichten des Veräussernden tritt. 146. Die geschäftsführenden Gesellschafter haften sammt und sonders und unbeschränkt für die während ihrer Geschäftsführung ein-gegangeneu Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 147. Die nach dem unmittelbar vorhergehenden Artikel die geschäftsführenden Gesellschafter sammt und sonders und unbeschränkt trefiende Haftbarkeit endigt mit dem Ablauf von 2 Jahren nach dem Datum des Austritts aus dem Amt. 148. Die geschäftsführenden Gesellschafter haben mindestens einmal jährlich eine ordentliche Generalversammlung und eine ausserordentliche, so oft als sie es für nöthig erachten, oder auf den Antrag von einem Viertel aller Gesellschafter zu berufen. 149. Mindestens 7 Tage vor dem Datum der Generalversammlung ist der Gegenstand der Berathung und eine Abschrift der vorzulegenden Urkunden einem jeden Gesellschafter mitzutheilen. 150. In der ordentlichen Generalversammlung, welche unmittelbar nach dem Schluss des Geschäftsjahres stattzufinden hat, ist den Gesellschaftern eine Vermögensbilanz und ein Bericht über das Geschäft des vorhergehenden Jahres und dessen Ergebnisse zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Ueber die Genehmigung wird durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. 151. Zur Beschlussfassung über eine vor eine ausserordentliche Generalversammlung gebrachte Angelegenheit ist die absolute Mehrheit aller Gesellschafter erforderlich. Angelegenheiten jedoch, zu deren Entscheidung bei einer offenen Handelsgesellschaft die Genehmigung aller Gesellschafter erforderlich ist, werden durch eine Mehrheit von 3/4 aller Gesellschafter entschieden. In solchem Falle haben die dissentirenden Gesellschafter das Recht des unmittelbaren Austritts aus der Gesellschaft. 152. Wenn die Zahl der in einer solchen Generalversammlung erschienenen Gesellschafter nicht genügt, um einen Beschluss mit der in dem vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Mehrheit zu fassen, so kann ein vorläufiger Beschluss gefasst werden. In solchem Falle muss der Beschluss allen Gesellschaftern mitgetheilt und eine neue Generalversammlung berufen werden, mit der ausdrücklichen Eröffnung, dass der Beschluss rechtswirksam werde, wenn derselbe von einer Mehrheit der bei dieser späteren Generalversammlung erschienenen Mitglieder bestätigt wird. 153. Weder Zinsen noch Dividenden dürfen an Gesellschafter gezahlt werden, so lange das Gesellschaftskapital durch Verluste verringert ist. III Abschnitt. Von den Aktiengesellschaften (namenlosen, anonymen Gesellschaften.) [Kabushiki-Kwaisha.] I. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen. 154. Eine Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren (Grund-) Kapital in Aktien zerlegt ist, und für deren Verbindlichkeiten das Gesellschaftsvermögen ausschliesslich haftet. 155. Auf eine Aktiengesellschaft finden die allgemeinen Bestimmungen für (offene) Handelsgesellschaften und Compagnien sowie die Bestimmungen dieses Abschnitts und der folgenden Anwendung, auch wenn ihr Zweck nicht auf den Betrieb eines Handelsgeschäfts gerichtet ist. 156. Eine Aktiengesellschaft darf nicht weniger als sieben Mitglieder haben und darf nicht ohne staatliche Genehmigung errichtet werden. II. Unterabschnitt. Gründung und Errichtung von Aktiengesellschaften. 157. Eine Aktiengesellschaft kann von weniger als vier Personen nicht gegründet werden. Die Gründer haben den Prospect und die vorläufigen Statuten der Gesellschaft zu entwerfen, und jeder Gründer hat mit seinem Namen zu unterschreiben und sein Siegel (seinen Stempel) dabei zu drücken. Die Statuten dürfen den in diesem Gesetzbuch enthaltenen Bestimmungen nicht widersprechen. 158. Der Prospect hat folgende Angaben zu enthalten: 1. die Erklärung, dass die Gesellschaft eine Aktiengesellschaft sein soll; 2. die Zwecke des Gesellschaftsunternehmens; 3. den Namen der Gesellschaft und den Platz ihrer Geschäftsniederlassung; 4. den Gesammtbetrag des (Grund-) Kapitals der Gesellschaft, die Zahl der Aktien und den Betrag einer jeden; 5. die allgemeine Angabe über die Art, in der das (Grund-) Kapital der Gesellschaft verwendet werden soll; 6. die Namen und Wohnsitze der Gründer und die Zahl der der von jedem derselben genommenen Aktien; 7. falls eine Frist für das Bestehen der Gesellschaft festgesetzt ist, deren Dauer. 159. Der Antrag auf Erlaubniss zur Gründung einer Aktiengesellschaft ist von den Gründern an das zuständige Staatsdepartement durch den Gouverneur des Bezirks einzureichen, in welchem die Gesellschaft errichtet werden soll. Diesem Antrag müssen der Prospect und die vorläufigen Statuten beigefügt werden. 160. Ist diese Erlaubniss erlangt, so können die Gründer durch öffentliche Bekanntmachung des Prospectes zur Zeichnung von Aktien auffordern. In dieser Bekanntmachung ist des Thatumstandes, dass die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung erlangt ist, des Datums, an welchem sie ertheilt ist, und der Mittheilung, dass die vorläufigen Statuten der Gesellschaft jedem Zeichner zur Einsicht ausliegen würden, Erwähnung zu thun. 161. Wer Aktien zeichnen will, hat in die Zeichnungsliste die Zahl der Aktien, welche er zu nehmen wünscht, einzutragen, sie mit seinem Namen zu unterschreiben und sein Siegel dabei zu drücken. Die Zeichnung kann auch durch Einreichung einer unterschriebenen und untersiegelten schriftlichen Erklärung erfolgen. Wenn die Zeichnung durch einen Bevollmächtigten erfolgt, so sind die Namen des Vollmachtgebers, sowie auch diejenigen des Bevollmächtigten anzugeben, auch ist die Unterschrift dieses Bevollmächtigten beizufügen und sein Siegel beizudrücken. 162. Der Zeichner verpflichtet sich durch die Zeichnung, unter der Bedingung, dass die Gesellschaft errichtet wird, die auf jede Aktie in Gemässheit der Statuten zu leistenden Beträge zu zahlen. 163. Wenn alle Aktien gezeichnet sind, so haben die Gründer die erste Generalversammlung zu berufen. Die erste in dieser Versammlung zu erledigende Aufgabe ist die endgiltige Feststellung der Statuten der Gesellschaft durch Zustimmung von mindestens der Hälfte aller Zeichner, welche mindestens die Hälfte des gesammten Aktien - (Grund-)Kapitals repräsentiren. 164. In der ersten Generalversammlung sind Beschlüsse über die Bestätigung von Verträgen und Aufwendungen, welche von den Gründern bei der Gründung der Gesellschaft gemacht sind, sowie über Feststellung des Werthes von Einlagen, bestehend in Vermögensobjecten, für deren Werth die Einbringenden Aktien zu erhalten haben, zu fassen. Diese Beschlüsse werden durch eine absolute Stimmenmehrheit derjenigen Anwesenden gefasst, welche mindestens die Hälfte der Gesammt zahl der Zeichner und die Hälfte des gesammten Aktien-(Grund-)Kapitals der Gesellschaft repräsentiren. 165. Zu den Aufgaben der ersten Generalversammlung gehört auch die Wahl der Directoren und Aufsichtsräthe. 166. Nachdem die erste Generalversammlung abgehalten ist, haben die Gründer durch den Gouverneur bei dem zuständigen Staatsdepartement eine Concession, die Gesellschaft zu errichten, nachzusuchen. Diesem Gesuch sind beizufügen: 1. der Prospect und die Statuten; 2. die Zeichnungsliste; 3. die Urkunde, betr. die Erlaubniss, die Gesellschaft zu gründen. 167. Nachdem die Concession ertheilt worden ist, haben die Gründer den Geschäftsbetrieb den Directoren zu übertragen. Die Directoren haben darauf zu veranlassen, dass die Aktionäre unverzüglich mindestens fünfundzwanzig Procent') auf jede Aktie bei der Gesellschaft einzahlen. 168. Nachdem der in dem vorstehenden Artikel angegebene Betrag eingezahlt ist, hat die Gesellschaft binnen vierzehn Tagen die Re-gistrirung (Eintragung in das Handelsregister) nachzusuchen. Diesem Gesuch sind beizufügen der Prospect, die Statuten, die Zeichnungsliste und die Concessionsurkunde. Die folgenden Thatsachen sind in das Handelsregister einzutragen und öffentlich bekannt zu machen: 1. die Angabe, dass die Gesellschaft eine Aktiengesellschaft sein soll; 2. die Zwecke des Gesellschaftsunternehmens; 3. der Name der Gesellschaft und der Platz ihrer Geschäftsniederlassung; 4. der Gesammtbetrag des Aktien - Kapitals, ferner die Zahl der Aktien und den Betrag jeder derselben; 5. der auf jede Aktie bereits eingezahlte Betrag; 6. die Namen und Wohnsitze der Directoren; 7. wenn eine Frist für das Bestehen der Gesellschaft bestimmt ist, deren Dauer; 8. das Datum der Concessionsurkunde; 9. das Datum des Beginnes des Geschäftsbetriebes. Der Gerichtshof hat die von der Gesellschaft eingereichten Urkunden in Verbindung mit dem Register aufzubewahren. 169. Wenn eine Gesellschaft eine Zweigniederlassung errichtet, so ist diese gleichfalls in das Handelsregister des Platzes einzutragen. 170. Wenn die Eintragung in das Handelsregister nicht spätestens binnen einem Jahre nach dem Datum der erlangten Concession erfolgt ist, so verliert letztere ihre Wirkung. Die Bestimmungen der Artt. 81 und 82 finden Anwendung auch auf Aktiengesellschaften. 171. Bis die Eintragung in das Handelsregister erfolgt, haften die Gründer und die Directoren wie die Aktionäre sammt und sonders und unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten und alle Auslagen, die in der ersten Generalversammlung genehmigt sind. 172. Die Gründer einer Gesellschaft bleiben sammt und sonders und unbeschränkt haftbar für alle Verbindlichkeiten und Auslagen, die in der ersten Generalversammlung nicht genehmigt sind. III Unterabschnitt. Gesellschaftsname und Verzeichniss der Aktionäre. 178. Der Gesellschaftsname darf den Familiennamen eines Aktionärs oder mehrerer derselben nicht enthalten und hat als letztes Wort den Zusatz zu führen: „Kabushiki-kwaisha“. 174. Jede Aktiengesellschaft hat ein Verzeichniss der Aktionäre zu führen, in welches einzutragen sind: 1. die Namen und der Wohnsitz eines jeden der Aktionäre; 2. die Zahl der Aktien, welche jeder der Aktionäre besitzt, und die Nummer jeder Aktie; 3. der Betrag, welcher auf jede Aktie bereits eingezahlt ist; 4. die Daten des Erwerbes und der Veräusserung jeder Aktie. IV. Unterabschnitt. Aktien. 175. Der Betrag jeder Aktie hat einen bestimmten und gleichen Theil des Gesellschaftskapitals darzustellen. Keine Aktie darf weniger als zwanzig Yen betragen, und wenn das Kapital einer Gesellschaft 100,000 Yen oder mehr beträgt, darf keine Aktie auf weniger als 50 Yen lauten. 176. Ueber jede Aktie ist ein Certificat auszufertigen, und dieses Certificat hat die Geldsumme, auf welche es ausgefertigt ist, das Datum der Ausstellung, ihre Nummer, den Namen und das Siegel der Gesellschaft, die Namen und das Siegel der Directoren und die Namen des Aktionärs zu enthalten. Die Certificate können indessen nach Massgäbe der Bestimmungen der Statuten für zwei oder mehr Aktien zusammen ausgefertigt werden. 177. Aktien können weder getheilt noch consolidirt (mehrere Actien vereinigt) werden. 178. So lange die Aktien nur zum Theil bei der Gesellschaft eingezahlt sind, sind nur Interimsscheine auszufertigen; die endgiltigen Cer-tificate dürfen nicht ausgefertigt werden, als bis die Aktien voll eingezahlt sind. 179. Weder Interimsscheine noch endgiltige Certificate dürfen vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister ausgestellt werden. 180. Die Uebertragung einer Aktie, bevor die Eintragung in das Handelsregister stattgefunden hat, ist nichtig. 181. Die Uebertragung einer Aktie ist gegenüber der Gesellschaft ungültig, wenn nicht die Namen des Erwerbers dieser Aktie auf dem Aktiencertificate und in dem Verzeichniss der Aktionäre vermerkt worden ist. 182. Der Veräusserer einer Aktie, aut welche weniger als die Hälfte eingezahlt worden ist, bleibt noch während zweier Jahre nach dieser Uebertragung der Gesellschaft zur Sicherheit auf den vollen n och nicht darauf eingezahlten Betrag haftbar. 183. Für den Zweck des Abschlusses des Verzeichnisses der Aktionäre und der Zahlungen ist die Gesellschaft befugt, einmal in jeder Geschäftsperiode nach öffentlicher Bekanntmachung die Uebertragung von Aktien auf eine Zeit, die einen Monat nicht übersteigen darf, zu suspendiren. 184. Weder der auf eine Aktie eingezahlte Betrag noch der An-theil eines Aktionärs an dem Vermögen einer Gesellschaft kann vor Auflösung der letzteren in Anspruch genommen werden. V. Unterabschnitt. Directoren und Aufsichtsräthe. 185. Jede Aktiengesellschaft hat in einer Generalversammlung aus der Zahl der Aktionäre mindestens drei Directoren zu wählen, um die Geschäfte für eine Zeitdauer, welche drei Jahre nicht überschreiten darf, zu besorgen. Die Directoren sind bei Ablauf dieser Periode wieder wählbar. Aus der Mitte der Directoren kann einer oder können mehrere als geschäftsführende Directoren bestellt werden, deren Haftbarkeit aber die nämliche bleibt, wie die der anderen Directoren. 186. Betreffs der Machtbefugnisse der Directoren, die Gesellschaft zu vertreten, und der Beschränkung dieser Machtbefugnisse finden die Bestimmungen der Artt. 143 u. 144 Anwendung. 187. Die Zahl der Aktien, welche ein Aktionär besitzen muss, um als Director wählbar zu sein, ist in den Statuten der Gesellschaft festzusetzen. Während der Dauer des Amts eines Directors sind die Certi-ficate dieser Aktien ausser Cours zu setzen und bei der Gesellschaft zu deponiren. 188. Die Directoren haften der Gesellschaft persönlich für die Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten und für die gehörige Beobachtung der Statuten der Gesellschaft und deren Beschlüsse. 189. Die Haftbarkeit der Directoren für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist die nämliche, wie die der anderen Aktionäre. Sie können indessen, wenn dieses so durch die Statuten der Gesellschaft vorgesehen oder im voraus durch einen in einer Generalversammlung gefassten Beschluss bestimmt ist, persönlich sammt und sonders und unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, welche während der Dauer ihres Amtes entstanden sind. Diese Haftbarkeit endet mit dem Ablauf von zwei Jahren 2 nach dem Datum, an welchem sie aus dem Amt geschieden sind. 190. Jede Veränderung in den Personen der Directoren ist in das Handelsregister einzutragen. 191. Jede Gesellschaft hat in einer Generalversammlung aus der Zahl der Aktionäre zwei') oder mehr Aufsichtsräthe zu wählen, um das Amt für eine Periode, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu versehen. Die Aufsichtsräthe sind bei dem Ablauf dieser Periode wieder wählbar. 192. Die Obliegenheiten der Aufsichtsräthe sind folgende: 1. darüber zu wachen, dass die Geschäfte der Gesellschaft von den Directoren in Gemässheit der Gesetze und Verordnungen, der Statuten der Gesellschaft und der in einer Generalversammlung gefassten Beschlüsse geführt werden: 2. die Abrechnungen, das Inventar, die Bilanzen, die Geschäftsübersichten und die Vorschläge zur Vertheilung von Zinsen oder Dividenden zu prüfen und den Aktionären darüber in einer Generalversammlung Bericht zu erstatten; 3. eine Generalversammlung zu berufen, wenn sie solche Massnahme für nothwendig oder den Interessen der Gesellschaft förderlich erachten. 193. Die Aufsichtsräthe sind jederzeit befugt, den Geschäftsgang zu prüfen, die Bücher und Papiere einzusehen, und die Kasse der Gesellschaft und die gegenwärtige Lage ihres ganzen Vermögens zu untersuchen. 194. Wenn eine Meinungsverschiedenheit unter den Aufsichtsräthen entsteht, so sind diese Meinungen einer Generalversammlung zu unterbreiten. 195. Die Aufsichtsräthe haften der Gesellschaft für jeden Schaden, welcher durch die Verletzung einer der ihnen durch Art. 192 auferlegten Pflichten entstanden ist. 196. Wenn die Directoren oder Aufsichtsräthe Gehälter oder eine andere Renumeration beziehen, so sind diese Gehälter oder Renumeration in den Statuten oder durch Beschlüsse einer Generalversammlung festzusetzen. 197. Directoren und Aufsichtsräthe können zu jeder Zeit ihres Amtes durch einen Beschluss einer Generalversammlung entsetzt werden, ohne dass ihnen deswegen irgend welche Ansprüche gegen die Gesellschaft auf ferneres Gehalt oder weitere Renumeration oder auf Schadloshaltung zuständen. Unterabschnitt VI. Generalversammlungen der Aktionäre. 198. Generalversammlungen werden entweder von den Directoren oder von den Aufsichtsräthen oder von anderen Personen berufen, welche nach diesem Gesetzbuch befugt sind, solche Versammlungen zu berufen. 199. Jede dieser Versammlungen ist in der in den Statuten vorgeschriebenen Weise zu berufen und der Zweck, zu welchem sie ein berufen ist, sowie ihre Tagesordnung sind vor dem Tage ihrer Abhaltung öffentlich bekannt zu machen. Diese Bestimmung findet auch auf die Berufung der ersten Generalversammlung Anwendung. 200. Ordentliche Generalversammlungen sind mindestens einmal im Jahr zu der Zeit oder zu den Zeiten, welche in den Statuten vorgeschrieben sind, abzuhalten. In diesen Versammlungen sind die Abrechnungen, das Inventar, die Bilanz, der Geschäftsbericht und der Plan für die Vertheilungen von Zinsen oder Dividenden aus der vorangegangenen Geschäftsperiode den Aktionären vorzulegen und Beschlüsse in Beziehung auf dieselben zu fassen. Der Bericht der Aufsichtsräthe auf die von den Directoren ihnen unterbreiteten Schriftstücke ist der Versammlung mit den Schriftstücken selbst vorzulegen. 201. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann zu jeder Zeit zum Zweck der Beschlussfassung über besondere Angelegenheiten berufen werden. Solche Versammlung muss auch auf einen, den Zweck der Berufung der Versammlung genau darlegenden Antrag von Aktionären, welche nicht weniger als ein Fünftel des gesammten Aktienkapitals repräsentiren, berufen werden. 202. Abgesehen von anderweiten Bestimmungen dieses Gesetzbuches ist eine Generalversammlung nur befugt, Beschlüsse in Gemäss beit der Statuten der Gesellschaft zu fassen. In Ermangelung einer Bestimmung darüber in den Statuten sind Beschlüsse mit einer absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Aktionäre, welche mindestens ein Viertel des gesammten Aktienkapitals repräsentiren, zu fassen. 203. Um einen Beschluss Zwecks Aenderung der Statuten oder Zwecks einer freiwilligen Auflösung der Gesellschaft zu fassen, ist die im Art. 164 vorgeschriebene Mehrheit der Stimmen erforderlich. Die Bestimmungen des Art. 152 finden auch auf Aktiengesellschaften Anwendung. 204. Im Allgemeinen berechtigt eine Aktie ihren Besitzer zu einer Stimme; die Statuten können jedoch das Stimmrecht von Gesellschaftern welche mehr als zehn Aktien besitzen, beschränken. Unterabschnitt VII. Aenderung der Statuten einer GeseIschaft. 205. Eine Gesellschaft kann ihre Statuten, wenn Bestimmungen über eine solche Aenderung in denselben getroffen sind, oder durch einen Beschluss der Generalversammlung ändern, aber nicht in einem Sinne, welcher den gesetzlichen Bestimmungen oder den ihr staatlich auferlegten Concessionsbedingungen widerspricht. 206. Eine Gesellschaft kann ihr Kapital durch Erhöhung des Betrages jeder Aktie oder durch die Ausgabe neuer Aktien erhöhen. Eine Gesellschaft kann ihr Kapital durch Herabsetzung des Betrages jeder Aktie oder Keduction der Zahl der Aktien vermindern; aber ihr Kapital darf nicht auf weniger als ein Viertel seines Gesammtbetrages herabgesetzt werden. Eine Gesellschaft kann Obligationen, welche auf den Namen des Besitzers zu lauten haben, ausstellen; bezüglich ihres Betrages finden die Bestimmungen des Art. 175 Anwendung. 207. Wenn eine Gesellschaft plant, ihr Kapital herabzusetzen, so muss sie von ihrer Absicht allen ihren Gläubigern Nachricht geben und sie auffordern, binnen 30 Tagen etwaige Widersprüche gegen solche Herabsetzung geltend zu machen. 208. Wenn kein Widerspruch innerhalb der im vorstehenden Artikel angegeben Frist erhoben wird, so ist anzunehmen, dass kein Widerspruch besteht. Wenn ein Widerspruch erhoben wird, so kann die Gesellschaft mit der Herabsetzung ihres Kapitals nur nach Beseitigung des Widerspruchs durch Befriedigung oder Sicherstellung des Anspruchs vorgehen. 209. Wenn ein Gläubiger in Folge seiner Unkenntniss von der beabsichtigten Kapitalherabsetzung die Mittheilung seines Widerspruchs gegen dieselbe unterlassen hat, und solche Unkenntniss ihm in keiner Weise als Schuld anzurechnen ist, so bleiben solche Aktionäre der Gesellschaft, welche ihren Antheil an dem Betrage, um den das Kapital herabgesetzt ist, zurückgezahlt erhalten haben, auf die Dauer von zwei Jahren von dem Datum der Registereintragung dieser Herabsetzung persönlich solchem Gläubiger bis zur Höhe des empfangenen Betrages haftbar. 210. Jede Aenderung der bereits in das Handelsregister eingetragenen statutarischen Bestimmungen ist sofort in das Handelsregister einzutragen, und keine solcher Aenderungen kann in Kraft treten, ehe dies nicht bewirkt ist. Im Fall einer Aenderung der Geschäftsniederlassung ist die Entfernung derselben an dem bisherigen Platz ihrer Niederlassung in das Handelsregister einzutragen; an dem neuen Platz ihrer Handelsniederlassung ist jeder Umstand, dessen Eintragung im Fall einer Neugründung einer Gesellschaft erforderlich ist, einzutragen. Wenn die Geschäftsniederlassung an einen anderen Theil des nämlichen Bezirks verlegt wird, so ist solche Verlegung lediglich in das Handelsregister einzutragen. 211. Bei der Eintragung irgend welcher Aenderung der Statuten einer Gesellschaft, muss solche Aenderung dem zuständigen Staatsdepartement durch den Gouverneur angezeigt werden. Unterabschnitt VIII. Einzahlung von Einlagen. 212. Die Zeit und die Art der Einzahlung der Einlagen ist in den Statuten zu bestimmen. Für jede Einlage müssen jedem Aktionär mindestens 14 Tage Frist unter Androhung der auf die Nichtzahlung gesetzten nachtheiligen Folgen gewährt werden. 213. Wenn ein Aktionär die zur Zahlung gesetzte Frist nicht inne-hält, so haftet er der Gesellschaft für Zahlung von Verzugszinsen in der in den Statuten vorgesehenen Höhe, sowie der durch seine Säumniss verursachten Kosten. 214. Wenn der im Verzug befindliche Aktionär die Erfüllung nach einer zweiten Zahlungsaufforderung der Gesellschaft in einer des weiteren gestellten Frist von mindestens 14 Tagen unterlässt, so kann seine Aktie öffentlich verkauft werden, nachdem ihm von dieser Massnahme Mittheilung gemacht worden ist. 215. Der frühere Eigenthümer einer öffentlich verkauften Aktie bleibt für den Fall, dass der erzielte Erlös nicht hinreicht, die rückständige Einlage zu decken, auf Zahlung des Restes, von Zinsen und Unkosten, wie in Art. 213 erwähnt, haftbar. Wenn sich andererseits ein Ueberschuss ergiebt, so ist er durch die Gesellschaft dem früheren Eigenthümer auszuzablen. Eine besondere Strafe kann von der Gesellschaft in ihren Statuten festgesetzt werden. Unterabschnitt IX. Verpflichtungen der Gesellschaft. 216. Die Gesellschaft darf keinem Aktionär den Betrag seiner Aktie oder einen Theil derselben zurückzahlen. 2 3 ) Ein so zurückgezahlter Betrag kann von der Gesellschaft oder von deren Gläubigern unmittelbar wieder eingefordert werden. 217. Eine Aktiengesellschaft darf ihre eigenen Aktien nicht erwerben, noch dieselben in Pfand nehmen. Aktien indessen, welche der Gesellschaft zur Sicherstellung einer Schuld oder auf eine andere Weise überwiesen oder zugefallen sind, sind binnen drei Monaten öffentlich zu verkaufen und der Erlös ist bei der Kasse der Gesellschaft zu hinterlegen. 218. Jede Aktiengesellschaft ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr ihre Rechnungen abzuschliessen und eine Aufstellung von Abrechnungen (Gewinn- und Verlustrechnung), Inventar, Bilanz, Geschäftsbericht und einen Vertheilungsplan betr. Zinsen oder Dividenden vorzubereiten. Nachdem die Aufstellung von den Aufsichtsräthen geprüft und durch die Aktionäre in einer Generalversammlung genehmigt worden, muss das Inventar und die Bilanz unter Hinzufügung der Unterschriften der Directoren und Aufsichtsräthe öffentlich bekannt gemacht werden. 219. Keine Zinsen noch Dividenden dürfen den Aktionären einer Aktiengesellschaft ausgezahlt werden, bis etwaige Verluste an ihrem Kapital wieder ersetzt und bis der vorgeschriebene Betrag dem Reservefonds überwiesen worden ist. Bis der Reservefonds ein Viertel des Gesellschaftskapitals erreicht, muss die Summe, welche diesem Reservefonds zugewiesen wird, mindestens fünf Prozent des jährlichen Gewinnes betragen.. 220. Zinsen oder Dividenden, welche in üebertretung der Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel gezahlt sind, können von der Gesellschaft oder von den Gläubigern unmittelbar zurückgefordert werden. 221. Zinsen oder Dividenden werden gleichmässig unter alle Aktionäre nach Massgabe der Beträge, die sie auf ihre Aktien eingezahlt haben, vertheilt. 222. Jede Aktiengesellschaft ist verpflichtet, sowohl bei ihrer Hauptniederlassung, als auch bei jeder Zweigniederlassung ein Verzeichniss ihrer Aktionäre, sowie ihren Prospekt (Gründungssystem), ihre Statuten, ihre Concessionsurkunde (Urkunde über die Errichtungserlaubniss), die in einer Generalversammlung gefassten Beschlüsse, die Aufstellung der Abrechnungen jeder Gescbäftsperiode, die Inventaraufnahmen, die Bilanzen, die Geschäftsberichte, die Vertheilungspläne betr. Zinsen oder Dividenden, und ein Verzeichniss ihrer Gläubiger, welche eine Hypothek oder ein Pfand an ihren Immobilien haben, zu führen, hat auch auf Verlangen jedem Aktionär oder jedem Gläubiger der Gesellschaft zu gestatten, Einblick in diese Urkunden während der gewöhnlichen Geschäftsstunden zu nehmen. 223. Die in dem vorstehenden Artikel erwähnte Einsichtnahme in die Urkunden kann einmal in jeder Geschäftsperiode während eines Zeitraumes, der einen Monat nicht übersteigen darf, suspendirt werden, um die Verificirung der Bücher zu ermöglichen. Unterabschnitt X. Untersuchung der Geschäftslage. 224. Aut den Antrag von Aktionären, die mindestens ein Fünftel des Aktienkapitals der Gesellschaft repräsentiren, kann der Gerichtshof des Platzes, wo sich der Sitz der Geschäftsniederlassung der Gesellschaft befindet, einen oder mehrere Beamten mit der Untersuchung des Geschäftsganges der Gesellschaft und der gegenwärtigen Lage ihres Vermögens beauftragen. 225. Die so beauftragten Untersuchungsbeamten (Inspectoren) haben das Becht, den Zustand der Kasse und der (sonstigen) Bestände, die Bücher und alle Papiere der Gesellschaft zu prüfen und von den Directoren und anderen Angestellten die Gewährung von Auskunft zu verlangen. 226. Die Untersuchungsbeamten müssen über ihre Untersuchungen und die vor ihnen gemachten Aussagen ein Protokoll aufhehmen, und dasselbe dem Gerichtshof, welcher ihnen den Auftrag ertheilt hatte, einreichen. Abschriften davon sind von dem Gerichtshof der Gesellschaft und ferner, auf Verlangen und gegen Zahlung einer Gebühr, Aktionären und anderen Personen zu gewähren. 227. Das zuständige Staatsdepartement hat jederzeit das Recht, von Amtswegen die in Art. 224 geordnete Untersuchung durch den Gouverneur oder einen anderen Beamten zu veranlassen. Unterabschnitt XI. Einschreiten gegen Directoren und Aufsichtsräthe. 228. Eine Generalversammlung kann durch die Aufsichtsräthe oder durch besonders zu diesem Zweck bestimmte Bevollmächtigte ein gesetzliches Einschreiten gegen die Directoren oder durch solche Bevollmächtigte gegen die Aufsichtsräthe veranlassen. 229. Ebenso können Aktionäre, welche mindestens ein Zwanzigstel des Kapitals einer Gesellschaft repräsentiren, durch besonders von ihnen zu diesem Zweck bestellte Bevollmächtigte ein gesetzliches Einschreiten gegen die Directoren oder Aufsichtsräthe veranlassen, unbeschadet des Rechts jedes einzelnen Aktionärs, vor dem Gerichtshof in seinem eigenen Namen oder als Intervenient zur Wahrnehmung seiner Rechte zu erscheinen. Unterabschnitt XII. Auflösung der Gesellschaft. 230. Eine Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 1. in den in den Statuten vorgesehenen Fällen; 2. wenn die Aktionäre sie freiwillig auflösen; 3. wenn die Zahl der Aktionäre auf weniger als sieben herabgegangen ist, 4. wenn das Kapital der Gesellschaft auf weniger als ein Viertel vermindert ist; 5. wenn die Gesellschaft in Falliment (Bankerott) geräth; 6. aut Anordnung des Gerichtshofes. 231. Mit der Auflösung einer Gesellschaft hat sie ihren Geschäftsbetrieb einzustellen, soweit derselbe nicht zur Erledigung bereits begonnener Geschäftsangelegenheiten oder zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen erforderlich ist. Wenn die Directoren nichtsdestoweniger den Geschäfts betrieb fortsetzen, so sind sie in Beziehung hierauf persönlich bis zur vollen Höhe ihres Vermögens haftbar. 232. Bei der Auflösung einer Gesellschaft haben die Directoren eine Generalversammlung zu berufen, in welcher — ausgenommen den Fall der Auflösung auf Anordnung des Gerichtshofs — ein Beschluss, durch welchen die Gesellschaft als aufgelöst erklärt wird, zu fassen ist. In dieser Versammlung hat — ausgenommen den Fall der Auflösung in Folge Falliments — die Ernennung eines oder mehrerer Liquidatoren zu erfolgen. 233. Wenn nicht — wie in dem vorstehenden Artikel angeführt ist — ein Beschluss, der die Gesellschaft als aufgelöst erklärt, gefasst wird noch Liquidatoren bestimmt werden, so kann der Gerichtshof auf den Antrag der Gläubiger oder der Aktionäre oder von Amtswegen eine Anordnung treffen, welche solchen Beschluss ersetzt, und kann auch Liquidatoren ernennen. 234. Ausgenommen den Fall von Falliment muss die Gesellschaft binnen sieben Tagen 2 ) nach der Beschlussfassung zur Eintragung in das Handelsregister die Ursache der Auflösung und deren Datum, sowie die Namen und die Wohnsitze der Liquidatoren anzeigen, auch die nämlichen Anzeigen dem Gerichtshof erstatten: sie muss in allen Fällen solche Anzeige den Aktionären machen. Die vorstehenden Umstände müssen auch von der Gesellschaft durch den Gouverneur dem zuständigen Staatsdepartement notiticirt werden. 235. Der Gerichtshof ist befugt, den Gang der Auflösung und Liquidation zu überwachen. 236. Mit Eintragung der Liquidation in das Handelsregister gehen die Machtbefugnisse der Directoren, die Gesellschaft zu vertreten, auf die Liquidatoren über. Die Directoren sind indessen auf Verlangen der Liquidatoren verpflichtet, letztere bei der Erledigung der Liquidation zu unterstützen. 237. Nach Eintragung der Liquidation in das Handelsregister ist jede Verfügung über Vermögen der Gesellschaft, ausser zum Zweck der Liquidation, und jede Uebertragung ihrer Aktien nichtig. 238. Directoren, die es unterlassen, die Generalversammlung einzuberufen oder die Auflösung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, haften persönlich bis zur vollen Höhe ihres Vermögens für jeden Schaden, welcher der Gesellschaft oder Dritten durch solche Unterlassung verursacht wird. 239. Die Kosten der Auflösung und Liquidation sind aus dem Vermögen der Gesellschaft mit Vorzug vor allen anderen Ansprüchen zu decken. Unterabschnitt XIII. Liquidation von Gesellschaften. 240. Was die Obliegenheiten von Liquidatoren einer Aktiengesellschaft anbetrifft, so finden die Artt. 130 und 131 Anwendung. 241. Anweisungen können den Liquidatoren in Beziehung auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch die Gesellschaft Mittels Beschlusses einer Generalversammlung oder durch den Gerichtshof auf den Antrag von Aktionären oder Gläubigem ertheilt werden; und die Liquidatoren sind für die gehörige Beobachtung solcher Anweisungen, sowie für die Befolgung der durch Gesetz vorgeschriebenen Bestimmungen haftbar. 242. Durch Beschluss einer Generalversammlung, oder, wenn noth-wendig, auf Anordnung des Gerichtshofes auf den aus zutreffenden und ausreichenden Gründen gestellten Antrag der Gläubiger kann die Gesellschaft veranlassen, dass ein oder mehrere Vertreter der Gläubiger zum Schutz der Interessen derselben die Ausführung der Liquidation überwachen oder den Liquidatoren beigesellt werden. 243. Die Liquidatoren müssen binnen 60 Tagen nach dem Datum ihrer Ernennung die derzeitige Vermögenslage der Gesellschaft aus deren Büchern feststellen, und müssen zu mindestens drei Malen eine öffentliche Bekanntmachung erlassen, durch welche die Schuldner der Gesellschaft gemahnt werden, ihren Verpflichtungen unverzüglich in gehöriger Weise nachzukommen, und die Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen binnen einer bestimmten Frist, welche keinesfalls kürzer als 60 Tage sein darf, anzumelden. Diese öffentliche Bekanntmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass Forderungen von Gläubigern, welche es unterlassen, dieselben vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist anzumelden, von der Liquidation ausgeschlossen werden würden; aber die Liquidatoren sind nicht befugt, irgend welche bekannte Gläubiger, welche es etwa unterlassen haben, ihre Forderungen innerhalb jener Frist anzumelden, auszuschliessen. 244. Die Liquidatoren sind nicht befugt, irgend eine Zahlung an Gläubiger vor Ablauf jener Frist zu leisten. 245. Gläubiger, welche ihre Forderungsrechte nach dem Ablauf jener vorgeschriebenen Frist anmelden, haben nur den Anspruch, aus den Aktivbeständen insoweit befriedigt zu werden, als solche, nachdem alle anderen Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllt worden, übrig geblieben sind, ohne unter die Aktionäre vertheilt zu sein. 246. Die Liquidatoren sind für die Zwecke der Liquidation ermächtigt, die Aktionäre zur Einzahlung auf solche Aktien, welche nicht voll eingezahlt worden sind, aufzufordern. 247. Die Liquidatoren können eine Generalversammlung berufen, wann immer sie solche Massnahme für nothwendig oder förderlich halten. Verpflichtet eine Generalversammlung zu berufen sind sie, wenn die Statuten der Gesellschaft oder ein in einer Generalversammlung gefasster Beschluss dies vorsieht oder wenn es von Aktionären, die mindestens ein Fünftel des Aktienkapitals repräsentiren, verlangt wird. 248. Nach der Vollendung der Thätigkeit, mit welcher sie betraut waren, haben die Liquidatoren ihre Abrechnungen der Generalversammlung der Gesellschaft zur Entlastung (Décharge) vorzulegen. 249. Mit Erlangung der im vorstehenden Artikel erwähnten Entlastung haben die Liquidatoren nach Begleichung der Verpflichtungen der Gesellschaft dazu zu schreiten, das verbleibende Vermögen in baarem Gelde gleichmässig unter die Aktionäre nach der Zahl der von ihnen besessenen Aktien zu vertheilen. Diese Vertheilung darf erst mit dem Ablauf von drei Monaten nach der Befriedigung aller Gläubiger stattflnden. Kein Aktionär ist ungeachtet jedes entgegengesetzten, in einer Generalversammlung gefassten Beschlusses verpflichtet, etwas Anderes als baares Geld auf seine Aktie anzunehmen. 250. Sobald die Liquidation bendet ist, haben die Liquidatoren eine Generalabrechnung und einen Generalbericht über ihre Thätigkeit einer Generalversammlung der Gesellschaft vorzulegen und Entlastung nachzusuchen. Falls die Generalversammlung die Ertheilung der Entlastung verweigert, kann der Gerichtshof auf den Antrag der Liquidatoren eine Verfügung treffen, durch welche dieselbe gewährt oder abgelehnt wird. Gegen solche Verfügung kann sofortige Beschwerde erhoben werden. 251. Die Liquidatoren sind für ihre Thätigkeit allein der Generalversammlung verantwortlich; in Bezug auf Rechtshandlungen indessen, durch welche die Rechte einzelner Aktionäre verletzt werden, können sie von solchen Aktionären auf Anerkennung der Rechte derselben und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. 252. Sobald die Liquidatoren Entlastung (Décharge) erhalten haben, haben sie zu bewirken, dass die Thatsache der Liquidationsbeendigung in das Handelsregister eingetragen und mit einem Vermerk bekannt gemacht wird, durch den Alle, welche aus der Liquidation entstandene Ansprüche gegen die Gesellschaft haben, aufgefordert werden, solche Ginnen einer Frist von drei Monaten geltend zu machen. Diese Ansprüche sind, wenn sie erhoben werden, durch die Liquidatoren zu erledigen. 253. Wenn während der Liquidation einer Gesellschaft sich herausstellt, dass das flüssig zu machende Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, die Forderungen aller Gesellschaftsgläubiger vollständig zu befriedigen, so haben die Liquidatoren die Eröffnung des Falliments zu betreiben, die Thatsache öffentlich bekannt zu machen und auch Allen mitzutheilen, welche in Geschäftsbeziehungen zur Gesellschaft stehen. In diesem Falle ist Alles, was auch immer an die Gläubiger oder Aktionäre bereits gezahlt ist, von diesen wieder zurückzuzahlen. Die Liquidatoren haften den Gesellschaftsgläubigern wegen aller nicht wieder einzubringender Zahlungen, welche von ihnen, nach Feststellung des besagten Verhältnisses der Aktiva, zu den Passiva geleistet sind. Die Liquidatoren erhalten Entlastung, sobald sie das Geschäft der Liquidation dem Falliments-Verwalter übergeben haben. 254. Die Namen und Wohnsitze derjenigen Personen, denen die Bücher und Papiere der Gesellschaft auf einen in einer Generalversammlung gefassten Beschluss zur Aufbewahrung anvertraut werden, sind dem Gerichtshof durch die Liquidatoren anzuzeigen. Bis zu dieser Anzeige sind die Liquidatoren für die Sicherstellung dieser Bücher und Papiere verantwortlich. 255. Die Liquidatoren haben das Endergebniss der Liquidation dem Gerichtshof anzuzeigen und bekannt zu machen, besonders: 1. die Tilgung der Forderungen aller Gläubiger durch Zahlung oder Vergleich; 2. die Vertheilnng des Restvermögens der Gesellschaft unter die Aktionäre und dessen Betrag; 3. die Zahlung der Liquidationskosten und den Nachweis der aus der Liquidation erwachsenen Ansprüche; 4. die Gewährung der Entlastung durch die Generalversammlung oder auf Verfügung des Gerichtshofs; 5. die Massnahmen, welche Behufs der sicheren Aufbewahrung der Bücher und Papiere der Gesellschaft getroffen sind; 6. die Thatsache, dass die Aktiencertificate und Obligationen der Gesellschaft nicht länger in Kraft bestehen. Die Liquidatoren müssen auch durch den Gouverneur die Schlussergebnisse der Liquidation dem zuständigen Staatsdepartement anzeigen. Abschnitt IV. Strafbestimmungen. 256. Zur Vertretung der Gesellschaft berechtigte Gesellschafter und Directoren verfallen in eine Ordnungstrafe (Karlo) von mindestens 5 Yen bis höchstens 50 Yen in den folgenden Fällen: 1. wenn sie es unterlassen, eine der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Eintragungen in das Handelsregister zu bewirken; 2. wenn sie den Geschäftsbetrieb vor der Eintragung in das Handelsregister beginnen. 257. Directoren verfallen in eine Ordnungsstrafe von mindestens 5 Yen bis höchstens 50 Yen in den folgenden Fällen: 1. wenn sie es unterlassen, ein Verzeichniss der Aktionäre zu führen oder dasselbe unrichtig führen; 2. wenn sie im Fall der Auflösung der Gesellschaft es unterlassen, eine Generalversammlung zu berufen, oder es unterlassen, die Thatsache der Auflösung den Aktionären mit-zutheilen. 258. Directoren verfallen in eine Ordnungsstrafe von mindestens 20 Yen bis höchstens 200 Yen in den folgenden Fällen: 1. wenn sie den Betrag einer Aktie ganz oder zum Theil den Bestimmungen des Artikels 216 zuwider zurückzahlen; 2. wenn sie den Bestimmungen des Art. 217 zuwider für die Gesellschaft deren eigene Aktien erwerben, solche in Pfand nehmen, oder es unterlassen, sie öffentlich zu verkaufen; 3. wenn sie den Bestimmungen der Artikel 218 u. 219 zuwider Zinsen oder Dividenden an Aktionäre zahlen; 4. wenn sie in dem Falle des Artikels 225 die Prüfung des Zustandes der Kasse und der Aktiva der Gesellschaft, ihrer Bücher und irgend eines ihrer Papiere hindern oder sich weigern, die geforderte Auskunft zu geben. Die in diesem Artikel vorgeschriebene Strafe trifft auch zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftbarke0it, wenn sie den Bestimmungen des Artikels 153 zuwider Zinsen oder Dividenden an Gesellschafter auszahlen. 259. Die Liquidatoren von Aktiengesellschaften verfallen in eine Ordnungsstrafe von mindestens 10 Yen bis höchstens 100 Yen in den folgenden Fällen: 1. wenn sie es unterlassen, die im Artikel 243 vorgeschriebene Benachrichtigung zu bewirken; 2. wenn sie den Bestimmungen des Artikels 253 zuwider es unterlassen, die Fallimentseröffnung zu betreiben. 260. Liquidatoren von Aktiengesellschaften verfallen in eine Ordnungsstrafe von mindestens 20 Yen bis höchstens 200 Yen in den folgenden Fällen: 1. wenn sie den Bestimmungen des Art. 244 zuwider irgend eine Zahlung an Gläubiger leisten; 2. wenn sie Aktivbestände unter die Aktionäre den Bestimmungen des Art. 249 zuwider vertheilen. 261. Die in den vorstehenden Artikeln vorgeschriebenen Ordnungsstrafen werden durch Verfügung des Gerichtshofs auferlegt. Gegen solche Verfügung kann sofortige Beschwerde erhoben werden. Zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter, Directoren oder Liquidatoren haften sammt und sonders für die Zahlung dieser Ordnungsstrafen. 262. Zur Vertretung einer Gesellschaft befugte Gesellschafter, Directoren, Aufsichtsräthe oder Liquidatoren verfallen in den folgenden Fällen in eine Geldstrafe (bakkin) von mindestens 50 Yen bis höchstens 500 Yen und sind bei erschwerenden Umständen zusätzlich mit härterem Gefängniss bis zu einem Jahre zu bestrafen: 1. wenn sie wissentlich — mündlich oder schriftlich — den Behörden oder einer Generalversammlung eine falsche Angabe in Betreff der gegenwärtigen Vermögenslage oder des Geschäftsganges der Gesellschaft oder Compagnie machen oder in unehrlicher Absicht solche Lage oder solchen Geschäftsgang verheimlichen; 2. wenn sie in einer Bekanntmachung oder Mittheilung eine falsche Angabe machen oder die wahren Thatsachen des Falles verheimlichen. Angestellte und Gehülfen einer Gesellschaft oder Compagnie, die nicht zu den vorerwähnten Personen gehören, verfallen, wenn sie sich mit denselben an der Begehung solcher strafbaren Handlungen betheiligen, ebenfalls den besagten Strafen. 263. Gründer, welche solche Angaben Betreffs der Zeichnung von Aktien machen, verfallen in eine Geldstrafe von mindestens 20 Yen bis höchstens 200 Yen. 264. Die in den beiden vorstehenden Artikeln vorgeschriebenen Strafen sind im Wege des Strafverfahrens aufzuerlegen. Abschnitt V. Handelsvereinigungen auf gemeinschaftliche Rechnung (auf Theilhaberschaft). (Kiosan - Shogio — Kumiai). 265. Verträge, welche die Eingehung einer Vereinigung auf gemeinschaftliche Rechnung (auf Theilhaberschaft) betreffen, sind nicht den Vorschriften dieses Gesetzbuches über Gesellschaften und Com-pagnieen unterworfen. Keine Gesellschaft oder Compagnie und kein Gesellschafts- oder Compagnie-Eigenthum kann Kraft solchen Vertrages geschaffen werden. 266. Wenn zwei oder mehr Personen sich zu einzelnen Handelsgeschäften oder -Unternehmungen auf gemeinschaftliche Rechnung vereinigen, so entsteht eine Gelegenheitsgesellschaft 2 3 (Toza-Kumiai) und jeder Theilhaber ist dritten Personen gegenüber unmittelbar persönlich und solidarisch aus jedem Handelsgeschäft berechtigt und verpflichtet, welches zum Zweck der Vertragserfüllung von einem oder mehreren der Theilhaber, oder von Allen gemeinschaftlich oder durch ihren gemeinschaftlichen Bevollmächtigten vorgenommen wird. 267. Wenn zwei oder mehr Personen sich verbunden haben, einzelne Handelstransactionen oder Unternehmungen oder Handelsgeschäfte getrennt vorzunehmen, aber vereinbart haben, die daraus entstehenden Gewinne und Verluste gemeinschaftlich zu vertheilen, so entsteht eine Vereinigung auf gemeinschaftliche Rechnung (Kiobun-Kumiai) und jeder Theilhaber ist persönlich und solidarisch berechtigt und verpflichtet, wie in dem vorstehenden Artikel vorgesehen; er ist nichtsdestoweniger befugt, bei einem aus den Handlungen des anderen Theilhabers erwachsenen Anspruch, der gegen ihn erhoben wird, den Einwand der Vorausklagung bezüglich dieses anderen Theilhabers geltend zu machen. 268. Wenn sich Jemand an den Handelstransaktionen oder dem Handelsbetriebe eines Anderen mit einer Vermögenseinlage derart betheiligt, dass er gegen eine. solche Uebertragung des Eigenthums berechtigt ist, Antheil am Gewinn und Verlust zu haben, ohne dass sein Name in der Firma hervortritt und ohne dass er an der Führung des Geschäfts theil-nimmt, so entsteht eine stille Gesellschaft (Tokumei-Kumiai) und er haftet dritten Personen gegenüber in Bezug auf die Handlungen des aktiven Theilhabers nur bis zur Höhe seiner Einlagen, soweit letztere von ihm noch nicht voll eingezahlt ist. Die Verrichtung von Diensten in der Eigenschaft eines Procuristen oder eines Handlungsgehülfen ist nicht als Theilnahme an der Führung des Geschäfts anzusehen. 269. Mangels einer ausdrücklichen Abrede bezüglich des Antheils eines solchen stillen Gesellschafters an den Gewinnen und Verlusten einer stillen Gesellschaft ist dieser Antheil im Verhältniss des Werthes der Einlage zu dem Gesammtkapital des Geschäfts zu bemessen. 270. Gewinne dürfen nicht eher vertheilt werden, als bis jede aus Verlusten sich ergebende Herabminderung wieder ergänzt ist. Ein stiller Gesellschafter ist indessen nicht verpflichtet, mit fälligen aber noch nicht erhobenen Gewinnen oder mit bereits empfangenen Gewinnen einen durch spätere Verluste entstandenen Fehlbetrag an seiner Einlage zu ergänzen. 271. Ein Vertrag über eine stille Gesellschaft kann, wenn nicht eine bestimmte Dauer darin vereinbart ist, mit sechs Monaten Frist gekündigt werden; er wird auch durch das Falliment, die Insolvenz oder den Tod des aktiven Theilhabers, oder durch das Aufhören des Geschäfts bewirkt. 272. Nach Beendigung des Vertrages muss die Einlage des stillen Gesellschafters an ihn erstattet werden, nach Abzug der Verluste und Schulden, die auf seinen Antheil fallen. 273. Ein stiller Gesellschafter ist berechtigt, bei der Endigung des Vertrages und auch bei dem Ablauf jeder Geschäftsperiode, die Vorlegung einer Rechnung, sowie Einblick und Prüfung der Handelsbücher und Papiere zu fordern. Die vorstehende Bestimmung findet auch in den in den Artt. 266 und 267 erwähnten Fällen Anwendung. KAPITEL XII. Von den gezogenen Wechseln, den eigenen Wechseln (Promissory notes, Zahlungsversprechen, Zahlungsscheinen, Billets oder Wechselscheinen) und den Checks. Allgemeine Bestimmungen. Art. 699. Wechsel (gezogene wie eigene) sind an Ordre oder auf den Inhaber lautende Kreditpapiere, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme festgesetzt wird.3 Eine Bedingung darf weder dem gezogenen noch dem eigenen Wechsel beigefügt werden. 700. Jeder, der die Fähigkeit besitzt, Handel zu treiben, kann sich durch einen Wechsel (gezogenen wie eigenen) verpflichten. 701. Findet sich auf einem gezogenen oder einem eigenen Wechsel die Unterschrift einer wechselunfähigen Person, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Unterschriften auf demselben nicht berührt. 702. Ein gezogener oder ein eigener Wechsel, auf den ein wesentliches Erforderniss nur zum Scheine gesetzt wurde, ist bezüglich der jenigen Personen, welche von diesem Umstande Kenntniss hatten, nicht als ein gezogener bezw. eigener Wechsel anzusehen. 703. Wer auf einen gezogenen oder einen eigenen Wechsel für einen Anderen ohne dessen spezielle Vollmacht oder ohne ausdrückliche Angabe der Thatsache, dass er in Stellvertretung handelt, seine Unterschrift setzt, haftet dafür persönlich. 704. Der Nehmer (Remittent) eines gezogenen oder eines eigenen Wechsels kann von dem Trassanten oder dem Aussteller unmittelbar die Ueberlieferung mehrerer numerirter gleichlautender Exemplare (Du-plicate) verlangen; dasselbe Recht steht jedem späteren Inhaber durch Vermittelung seiner Vormänner zu. Jeder Inhaber eines gezogenen oder eines eigenen Wechsels ist berechtigt, sich selbst nach Bedürfniss Wechselabschriften anzufertigen. 705. Vorbehaltlich derjenigen Ausnahmen, welche durch das Gesetz oder die Handelsgebräuche zugelassen sind, ist der (gezogene wie eigene) Wechsel an und für sich verpflichtend, gemäss seinem Inhalt. 706. Ein (gezogener oder ein eigener) Wechsel, welcher die gesetzlichen Erfordernisse nicht enthält, oder dessen Inhalt ungesetzlich ist, obwohl er diese Erfordernisse besitzt, oder der in sich selbst widersprechend ist — es sei denn, dass dieser Widerspruch gesetzlich gehoben werden kann — ist ungültig. 707. Der gültige Inhalt eines (gezogenen oder eines eigenen) Wechsels, welcher den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, wird durch unwesentliche Zusätze auf demselben nicht berührt; es kann aber aus solchen Zusätzen keine wechselmässige Verbindlichkeit entstehen. 708. Ein falscher [unechter] oder verfälschter Wechsel (gezogener wie eigener) ist als solcher gültig; durch die Fälschung oder Verfälschung Von den Wechseln und Checks, allgem. Bestimmungen. 3 werden, obwohl diese selbst eine Verbindlichkeit nicht erzeugen, die bereits erzeugten Verbindlichkeiten nicht berührt. Der Einwand der Fälschung oder Verfälschung kann gegen den Fälscher oder Verfälscher und gegen Jeden erhoben werden, welcher unter Kenntniss davon den (gezogenen bezw. eigenen) Wechsel erwarb. 709. Wechselverpflichtungen (aus einem gezogenen oder aus einem eigenen Wechsel) sind bezüglich ihrer Eingehung nach dem Rechte des Orts zu beurtheilen, der auf dem Wechsel angegeben ist, und Mangels der Angabe eines solchen Ortes nach dem Rechte des Ortes der Geschäftsniederlassung oder des Wohnsitzes des Schuldners, und was ihre Erfüllung anbetrifft, nach dem Rechte des Ortes, wo die Erfüllung stattfinden soll. Die zum Zwecke der Ausübung oder der Erhaltung wechselmässiger Rechte vorzunehmenden Akte müssen nach dem Rechte des Ortes vorgenommen werden, wo der Akt stattfinden soll, sofern kein anderer Ort in der Urkunde genannt ist. 710. Der Besitzer eines (gezogenen bezw. eigenen) Wechsels oder eines Checks, welcher denselben in rechtmässiger Weise und ohne grobe Fahrlässigkeit erworben hat, kann zur Herausgabe eines solchen Wechsels oder Checks oder des Erlöses daraus nicht gezwungen werden, ausgenommen in Fällen, in denen der Rechtsgrund für den Besitz erloschen ist. 711. Die Bestimmungen des Art. 403 sind anzuwenden auf gestohlene, verlorene, oder anderweit abhanden gekommene Wechsel (gezogene wie eigene) und Checks. 712. Die Ansprüche aus einem gezogenen oder aus einem eigenen Wechsel gegen den Acceptanten oder den Aussteller verjähren in drei Jahren, vom Verfalltage an gerechnet; die Regressansprüche des Inhabers und des Indossanten gegen den Trassanten und die vorhergehenden Indossanten verjähren in drei Jahren, vom Tage der Notifikation des Anspruchs. Die Verjährung wird durch die Anstellung einer Klage wie durch jede andere gerichtliche Verfolgung unterbrochen; sie endigt durch richterliches Urtheil, sowie durch ein ausdrückliches schriftliches Anerkenntniss der Schuld und durch Umwandlung in eine neue Schuld (Novation). 713. Wenn ein gezogener oder ein eigener Wechsel bei Sicht oder eine bestimmte Zeit nach Sicht zahlbar ist, so beginnt die Verjährung mit dem Ablauf der für die Präsentation vorgeschriebenen Frist, sofern die Präsentation nicht an einem früheren Tage stattgefunden hat. 714. Wer infolge Verjährung oder infolge der Unterlassung gesetzlich vorgeschriebener Akte seine Ansprüche aus einem gezogenen oder aus einem eigenen Wechsel verloren hat, kann diese Ansprüche dessenungeachtet, auch in dem Falle des Artikels 711, gegen den Trassaten, den Trassanten, den Aussteller oder den Indossanten geltend machen, soweit diese durch die von ihnen nicht verbrauchte oder ihnen wiedererstattete Deckung bereichert sind. 715. Alle Personen, deren Unterschriften auf einem gezogenen oder auf einem eigenen Wechsel Vorkommen, haften Kraft dessen solidarisch; eine solche Haftbarkeit eines jeden Schuldners ist jedoch vollständig unabhängig von derjenigen der anderen. Klagen aus (gezogenen wie eigenen) Wechseln können gegen alle oder einzelne Schuldner aus der Urkunde angestellt werden. 2 ) Abschnitt I. Von den gezogenen Wechseln. Unterabschnitt I. Von der Ausstellung (dem Ziehen, Trassiren). 716. Ein gezogener Wechsel muss enthalten: 1. Das Datum und den Ort der Ausstellung, 2. die zu zahlende Geldsumme in Worten, 3. den Namen des Bezogenen (Trassaten), 4. den Namen der Person, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten), oder anderenfalls die Angabe, dass der Wechsel an den Inhaber zahlbar ist, sowie ferner die Verfallzeit und den Zahlungsort, 5. die Unterschrift und den Stempel (das Siegel) des Ausstellers (Ziehers, Trassanten . 717. Der Aussteller kann den Wechsel an seine eigene Ordre ausstellen oder auf sich selbst ziehen. 2 718. Ein Wechsel kann auf den Inhaber gezogen werden, wenn die zu zahlende Geldsumme mindestens 25 Yen beträgt. 719. Die Verfallzeit eines Wechsels kann nur festgesetzt werden entweder auf einen bestimmten Tag, oder auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung (nach dato), oder auf Sicht (Vorzeigung, Präsentation, a vista u. s. w.), oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht.5 ) 720. Ist keine Verfallzeit auf dem Wechsel angegeben, so ist der Wechsel bei Sicht fällig. 721. Als Zahlungsort kann der Ort der Geschäftsniederlassung oder des Wohnsitzes des Bezogenen oder irgend ein anderer Ort (tasho-barai-kawase-tegata) angegeben werden; im letzteren Falle muss der Bezogene dort Zahlung leisten, sofern nicht eine andere Person (tasho-barai-nin) hierfür auf dem Wechsel benannt ist. Unterabschnitt II. Vom Indossament. 722. Der Remittent und jeder folgende Inhaber des Wechsels kann denselben an eine andere Person durch Indossament (Giro) übertragen, sofern nicht das Gegentheil auf dem Wechsel vermerkt ist. 723. Jedes Indossament auf dem Wechsel muss enthalten das Datum und den Ort, die Unterschrift und den Stempel (das Siegel) des Indossanten, sowie den Namen des Indossatars; ein Wechsel kann jedoch in blanco indossirt werden. 724. Das Vordatiren eines Indossaments ist verboten und als Fälschung strafbar. 725. Ein auf den Inhaber ausgestellter oder in blanco indossirter Wechsel ist durch blosse Uebergabe übertragbar. 726. Ein Wechsel kann auch nach Verfall oder zum Zweck der Stellvertretung oder Sicherheitsbestellung indossirt werden. 727. Dem Indossament eines verfallenen Wechsels steht gleich das Indossament eines Wechsels, welcher nach den Umständen nicht mehr rechtzeitig zur Zahlung präsentirt und protestirt werden kann. 728. Durch das Indossament eines verfallenen Wechsels werden nur die Rechte und Pflichten des Indossanten auf den Indossatar über tragen; der letztere erwirbt jedoch ein selbstständiges, keinen Förmlichkeiten unterworfenes Regressrecht gegen diejenigen, welche den Wechsel nach Verfall indossirt haben. 729. Ein Indossament zum Zwecke der Stellvertretung oder der Sicherheitsbestellung gilt, wenn dieser Zweck nicht auf dem Wechsel angegeben ist, dritten Personen gegenüber als ein regelmässiges Indossament (Vollindossament). 730. Ein Indossament zu dem Zwecke der Stellvertretung, wenn solcher auf dem Wechsel angegeben ist, ermächtigt den Indossatar zur Ausübung der Rechte und Pflichten des Indossanten, aber ein regelmässiges Indossament darf er nicht vornehmen, sofern dies nicht ausdrücklich auf dem Wechsel vermerkt ist. 731. Ein Indossament zur Sicherheit, sofern solcher Zweck auf dem Wechsel vermerkt ist, ermächtigt den Indossatar zur Ausübung der Rechte und Pflichten des Indossanten, aber ein regelmässiges Indossament des Wechsels darf er nicht vornehmen, ausgenommen in dem Falle der nicht empfangenen Zahlung der Schuld. 732. Ein Indossament ist für den Indossatar nur wirksam, wenn die Reihe der Indossamente bis auf ihn ordnungsgemäss zusammenhängt, (ununterbrochen ist); ein zum Zwecke der Stellvertretung oder ein zur Sicherheit indossirter Wechsel kann jedoch von dem Indossanten weiter indossirt werden. 733. Wenn die Indossirung auf einem Wechsel verboten ist, so werden Indossamente nicht ihrer gesetzlichen Wirkung beraubt, aber durch solches Verbot wird die Ausübung eines Regressrechtes gegen den Urheber des Verbots ausgeschlossen. Unterabschnitt III. Von der Annahme (Acceptation). 734. Der Inhaber eines Wechsels kann denselben, sofern darauf nicht das Gegentheil vermerkt ist, vor der Verfallzeit dem Bezogenen zur Annahme präsentiren und im Falle der Nicht-Annahme Protest erheben. Der Aussteller eines Wechsels kann darin vorschreiben, dass derselbe, bei Verlust des Regressrechtes, zur Annahme zu präsentiren ist. Wenn der Bezogene in solchem Falle den Wechsel nicht annimmt, so ist letzterer am nächstfolgenden Tage zu protestiren. 735. Ein eine bestimmte Zeit nach Sicht zahlbarer Wechsel ist, wenn nicht eine kürzere Frist zur Präsentation darauf vermerkt worden, spätestens 2 Jahre nach seinem Datum zur Annahme zu präsentiren, widrigenfalls das Regressrecht gegen den Aussteller und die Indossanten erlischt. Wenn der Bezogene sich weigert, solchen Wechsel gehörig zu accepti-ren, oder das Accept zu datiren, so kann der Wechsel protestirt werden. In diesem Falle gilt der Tag der Protesterhebung als Tag der Präsentation. Mangels Protesterhebung gilt der letzte Tag der Präsentationsfrist als Tag der Präsentation (Verfalltag). Wenn jedoch der Wechsel am nächstfolgenden Tage nicht protestirt wird, so kann keine Sicherheit vom Aussteller und den Indossanten verlangt werden. 736. Die Annahme verpflichtet den Bezogenen, gleichviel ob er Deckung erhalten oder nicht, dem Inhaber gegenüber, die Wechselsumme am Verfalltage zu zahlen; abgesehen von Zwang oder Betrug ist die Annahme unwiderruflich von dem Augenblick an, in welchem der Inhaber den mit dem Accept versehenen Wechsel zurückerhalten hat. 737. Die Annahme erfolgt durch die unterschriebene und unterstempelte (untersiegelte) Erklärung des Bezogenen auf dem Wechsel oder durch seine blosse Unterschrift und seinen Stempel (sein Siegel) auf demselben. Die Wirkung irgend einer anderen Art von Annahmeerklärung ist nach der Vorschrift des Art. 805 zu bestimmen. 738. Falls die Annahme nicht an dem Tage der Präsentation erfolgt oder falls das Accept bedingt oder anderweit beschränkt ist, kann der Inhaber die Annahme als verweigert ansehen, obwohl das Accept an sich selbst den Acceptanten bindet. Eine Annahme bezüglich eines Theiles der Wechselsumme ist hinsichtlich des Restes als verweigert anzusehen. 739. Wenn der Inhaber Mangels Annahme Protest erhoben hat, so muss er sofort den Aussteller und die Indossanten davon benachrichtigen. Ein Inhaber, welcher den Protest derart notificirt hat, ist berechtigt, von dem Aussteller und den Indossanten Sicherheit dafür zu verlangen, dass die Zahlung der Wechselsumme nebst den Protest- und Rückwechsel-Kosten am Verfalltage erfolgt. Ein gleiches Recht hat jeder Indossant gegenüber seinen Vormännern, gleichviel ob er Sicherheit geleistet hat oder nicht. Aber ein Indossant ist nur verpflichtet, Sicherheit zu leisten gegen Auslieferung des Protestes. Die von einem Betheiligten bewirkte Notifikation, sowie die ihm geleistete Sicherheit kommt auch seinen sämmtlichen Nachmännern zu statten.') 740. Der Aussteller und die Indossanten können anstatt Sicherheit zu leisten, entweder die in dem vorhergehenden Artikel aufgeführten Beträge zahlen oder sie in einer öffentlichen Depositenkasse (Kiotakusho) hinterlegen. 741. Wenn nachträglich Annahme des Wechsels oder wenn Zahlung der Wechselsumme oder der Regresssumme erfolgt, oder wenn der Inhaber seine Rechte aus dem Wechsel durch Verjährung oder Fahrlässigkeit verloren hat, muss die geleistete Sicherheit oder das bewirkte Depot nach Abzug der entstandenen Auslagen zurückgegeben werden, 742. Wer gemäss den Vorschriften des Art. 740 dem Inhaber die Wechselsumme nebst den Kosten zahlt, kann von ihm die Indossirung und Auslieferung des Wechsels nebst quittirter Retourrechnung verlangen. Unterabschnitt IV. Von der Ehrenannahme. 743. Wenn sich auf dem Wechsel, dessen Annahme der Bezogene verweigert hat, eine auf den nämlichen Ort lautende Nothadresse befindet, so ist der Wechsel nebst dem Protest sofort dieser Nothadresse vorzulegen. 744. Auch wenn eine Nothadresse nicht benannt ist, kann der Bezogene oder irgend eine dritte Person den protestirten Wechsel zu Ehren des Ausstellers oder eines Indossanten annehmen, aber der Inhaber ist nicht verpflichtet, eine solche Intervention zuzulassen.4 ) 745. Falls zwei oder mehr Personen interveniren, so gebührt derjenigen der Vorzug, deren Annahme zu Ehren der meisten Wechselver-pflichteten geschieht. Wenn Derjenige, zu dessen Ehren die Annahme erfolgte (Honorat), nicht genannt ist, so gilt sie als zu Ehren des Ausstellers erfolgt.«) 746. Die Annahme einer Nothadresse oder eines anderen von dem Inhaber zugelassenen Intervenienten befreit den Betheiligten, zu dessen Ehren sie erfolgte, und alle Nachmänner desselben von ihrer Verpflichtung, Sicherheit zu leisten. 747. Die Ehrenannahme verpflichtet den Intervenienten, zur Verfallzeit die Wechselsumme zu zahlen, wenn solche nicht von dem Bezogenen gezahlt ist. 748. Die Ehrenannahme muss von dem Ehrenintervenienten auf dem Wechsel erklärt und von ihm unterzeichnet und unterstempelt (untersiegelt), sowie in dem Protest oder einem Anhänge zu demselben erwähnt werden. 749. Gegen Erstattung der Protestkosten muss der Protest dem Intervenienten ausgehändigt und von ihm mit einer Mittheilung über die geschehene Ehrenannahme dem Honoraten spätestens am ersten Tage nach der Protesterhebung übersendet werden. Wenn er dies versäumt, so haftet er für jeden durch seine Versäumniss entstandenen Schaden. 750. Das Recht auf Sicherstellung kann von dem Honoraten und von dessen Vormännern unbedingt, von dem Inhaber aber nur dann geltend gemacht werden, wenn er gemäss Artikel 744 berechtigt war, die Ehrenannahme abzulehnen. Unterabschnitt V. Von der Wechselbürgschaft. 751. Wenn auf einem Wechsel ein Dritter seine Unterschrift derjenigen eines anderen Wechselverpflichteten beisetzt, so macht er sich dadurch mit diesem Andern solidarisch haftbar. 752. Die in dem vorhergehenden Artikel erwähnte Verpflichtung kann auch durch eine besondere schriftliche Erklärung übernommen werden. 753. Die Bürgschaftsverpflichtung kann durch ausdrücklichen Vertrag beschränkt werden, aber eine solche Beschränkung ist nur wirksam zwischen den Betheiligten. Unterabschnitt VI. Von der Zahlung. 754. Die Wechselsumme ist in dem Gelde (der Münzsorte), worauf sie lautet, zu zahlen. Ist in dem Wechsel eine Geldsorte nicht speziell bezeichnet, so wird die Absicht vermuthet, dass er in der, unter Handelsleuten am Zahlungsort umlaufenden Münzsorte zu zahlen ist. 755. Ausgenommen den im Art. 778 vorgesehenen Fall, ist die Zahlung am Verfalltage bei dem Bezogenen nachzusuchen, gleichviel ob dieser acceptirt hat oder nicht. Respekttage finden nicht statt, aber die an einem Platze üblichen Zahltage (Cassirtage) müssen beobachtet werden. 756. Ist der Verfalltag ein (Sonntag oder) allgemeiner Feiertag, so ist der nächstfolgende Werktag der Zahlungstag. 757. Ein Sichtwechsel verfällt am Tage der Präsentation oder 2 Jahre nach der Ausstellung des Wechsels, wenn eine frühere Präsentation nicht stattgefunden hat oder eine kürzere Frist für eine Präsentation auf dem Wechsel nicht angegeben ist. Wird der Wechsel nicht rechtzeitig präsentirt, so verliert der Inhaber sein Regressrecht gegen den Aussteller und die Indossanten. 758. Wenn der Wechselgläubiger die Wechselsumme am Verfalltage nicht erhebt, so darf der Bezogene dieselbe in einer öffentlichen Depositenkasse auf Kosten und Gefahr des Gläubigers hinterlegen und haftet in diesem Falle nur für grobe Fahrlässigkeit. 759. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, vor dem Verfalltage Zahlung anzunehmen. Zahlung vor dem Verfalltage geschieht auf Gefahr des Schuldners. 760. Zahlung an den Wechselinhaber bei oder nach Verfall befreit den Schuldner, sofern er nicht bei Leistung der Zahlung eine grobe Fahrlässigkeit begeht. 761. Zahlung kann nur gegen Aushändigung des quittirten Wechsels erhoben werden. Der Wechselgläubiger darf die Annahme einer Theilzahlung nicht verweigern; im Falle einer solchen (Theil-) Zahlung ist er verpflichtet, dieselbe auf den Wechsel zu notiren und dem Schuldner eine besondere Quittung darüber auszuhändigen. 762. Ist ein Wechsel in mehreren Exemplaren ausgestellt, so wird der Schuldner durch Zahlung auf jedes dieser Exemplare befreit; unbeschadet jedoch der Rechte eines Dritten, welcher ein mit einem Indossament oder mit dem Accepte des Bezogenen versehenes Exemplar als Eigenthümer besitzt. Die Vorschriften der Artt. 710 und 711 finden auch Anwendung auf die Aushändigung und den Verlust der Exemplare eines Wechsels. 763. Auf ein Exemplar, welches nicht das Accept des Acceptanten trägt, oder, wenn im Falle von zwei oder mehr Accepten diese nicht sämmtlich ausgehändigt werden, ist der Acceptant nur verpflichtet, gegen Sicherheitsleistung zu zahlen. Sollte er trotz des Anerbietens einer Sicherheitsleistung Zahlung verweigern, so kann der Inhaber Protest erheben. 764. Die Zahlung bei oder nach Verfall an einen durch den Wechsel legitimirten Inhaber kann nur durch Verfügung des Gerichts in dem Falle aufgehalten werden, dass der Inhaber als fallit oder zahlungsunfähig erklärt ist, oder in den in den Artt. 710 und 711 erwähnten Fällen. 765. Mit Bezug auf einen anderen als den im vorhergehenden Art. erwähnten Einspruch gegen die Zahlung, oder auf die Zahlung an eine dem Schuldner unbekannte Person sind die Vorschriften des Art. 400 anzuwenden. 766. Wer in den in den Artt. 710 und 711 vorgesehenen Fällen sein Eigenthumsrecht am Wechsel glaubhaft gemacht und eine Verfügung des Gerichts erlangt hat, kann vor dem rechtskräftigen ürtheil fordern, dass die Zahlung der Wechselsumme an ihn gegen Sicherheit geleistet oder dass ohne solche Sicherheit die Summe in einer öffentlichen Depositenkasse hinterlegt werde; in diesem letzteren Falle sind die Vorschriften des Art. 758 anzuwenden. 767. Verweigert der Bezogene am Verfalltage ohne gerechten Grund die Zahlung oder Hinterlegung der Wechselsumme, so muss der Inhaber am nächstfolgenden Werktage Protest erheben und den Protest denjenigen notificiren, gegen welche er Regress zu nehmen beabsichtigt; der Protest kann ihm jedoch durch einen zu diesem Behuf ausdrücklich auf dem Wechsel gemachten Vermerk erlassen werden. Unterabschnitt VII. Von der Ehrenzahlung. 768. Ein protestirter Wechsel kann zu Ehren des Ausstellers oder zu Ehren eines Indossanten von dem Ehrenacceptanten, von dem Bezogenen oder von jedem Dritten bezahlt werden. 769. Ein mit dem Accept einer Nothadresse oder eines anderen Intervenienten versehener Wechsel ist dem Ehrenacceptanten unmittelbar nach der Protesterhebung zur Zahlung zu präsentiren. 770. Eine Ehrenzahlung oder die Verweigerung oder das Angebot derselben ist in jedem Falle in dem Protest Mangels Zahlung oder in einem Anhange zu demselben zu erwähnen. Der Protest Mangels Zahlung nebst dem Wechsel ist dem Ehrenzahler gegen Erstattung der Protestkosten auszuhändigen.2 771. Der Ehrenzahler tritt in die Rechte des Inhabers gegen den Acceptanten, den Aussteller und die Indossanten; aber Behufs Geltendmachung dieser Rechte hat er die nämlichen Pflichten wie der Inhaber zu erfüllen. 772. Durch Ehrenzahlung werden alle Nachmänner desjenigen befreit, zu dessen Ehren Zahlung erfolgte. 773. Erbieten sich zwei oder mehr Personen zur Ehrenzahlung, so gebührt dem Bezogenen oder, in Ermangelung eines Anerbietens seinerseits, demjenigen der Vorzug, durch dessen Zahlung die meisten Wechselverpflichteten befreit werden. 774. Durch Zurückweisung der Ehrenzahlung verliert der Wechselinhaber sein Regressrecht gegen den Honoraten und dessen Nachmänner. Unterabschnitt VIII. Vom Regress. 775. Falls der Bezogene es unterlässt, den Wechsel am Verfalltage zu zahlen, hat der Inhaber ein Regressrecht gegen den Aussteller und die Indossanten auf die Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen und auf Erstattung aller ihm durch die Nichtzahlung verursachten Kosten. 776. Der Inhaber hat den Wechsel am Verfalltage zur Zahlung zu präsentiren und, wenn keine Zahlung erfolgt, an dem auf den Verfalltag nächstfolgenden Werktag Protest Mangels Zahlung zu erheben. Das Nämliche findet im Falle einer Theilzahlung in dem im zweiten Alinea des Art. 761 bezeichneten Falle statt. 777. Der Protest Mangels Zahlung ist selbst dann zu erheben, wenn der Protest Mangels Annahme schon erhoben worden, oder wenn der Schuldner gestorben oder als fallit oder zahlungsunfähig erklärt, oder sein Aufenthalt unbekannt ist. 778. Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Acceptanten bedarf es weder der Präsentation am Verfalltage noch der Protesterhebung. Dessenungeachtet ist ein anderswo als am Orte der Geschäftsniederlassung oder des Wohnsitzes des Bezogenen zahlbarer Wechsel (Domizil-Wechsel) der anderen darin benannten Person (Domiziliaten) und, wo eine solche Person nicht genannt ist, dem Bezogenen an dem Orte, wo der Wechsel als zahlbar bezeichnet ist, zur Zahlung vorzulegen und, wenn Zahlung auf den Wechsel nicht erfolgt, dort zu protestiren. 779. Vor der Verfallzeit kann von dem Inhaber Protest Mangels Zahlung erhoben und der Regress verfolgt werden, wenn der Acceptant als fallit oder zahlungsunfähig erklärt, oder seine Zahlungsfähigkeit ander-weit zweifelhaft geworden und nicht Sicherheit für die Zahlung des Wechsels geleistet ist. 780. Der Wechselinhaber kann seinen Regressanspruch gegen den Aussteller und die Indossanten einzeln oder zusammen verfolgen; dasselbe Recht steht jedem Indossanten, gegen welchen der Regress geltend gemacht worden ist, gegen seine Vormänner zu. 781. Wer sein Regressrecht ausübt, muss — unabhängig davon, ob der Protest Mangels Annahme gemäss den Vorschriften des Art. 739 notificirt ist oder nicht — schriftliche Benachrichtigungen von dem Regress und von dem Protest Mangels Zahlung an die Vormänner, gegen welche der Regress geltend gemacht werden soll, senden und zwar der Inhaber am Tage nach dem Protest und ein Indossant am Tage nach Empfang der Benachrichtigungen. Diese Notiflcation, von einem Indossanten gegeben, kommt allen seinen Nachmännern zu Statten. 782. Durch die Geltendmachung eines Regressanspruches gegen einen Vormann werden dessen Nachmänner von ihrer Regresspflicht nicht befreit. 783. Der Erlass des Protestes bewirkt nicht die Aufhebung des Rechts zur Protesterhebung oder des Regressrechts, aber in diesem Falle genügt demjenigen gegenüber, welcher den Protest erlassen hat, für dessen sämmtliche Nachmänner schriftliche Benachrichtigung des Regresses unter Beifügung einer Abschrift des Wechsels. 784. (gestrichen). 785. Durch die Einrede, dass der Bezogene Deckung erhalten habe, wird der Regressanspruch nicht hinfällig, aber gegen den, welcher zur Leistung der Deckung verpflichtet war, ist die Einrede zulässig, dass die Deckung nicht gegeben wurde. 786. Der Regressanspruch kann geltend gemacht werden in Bezug auf folgende Beträge: 1. die Wechselsumme nebst 10 % jährlicher Zinsen vom Tage nach der Fälligkeit; 2. die Protestkosten und andere nothwendige Unkosten; 3. die Kosten eines etwaigen Rückwechsels. 787 gestrichen. 788. Der Regresspflichtige ist nur gegen Auslieferung des Wechsels, ) des Protestes und der quittirten Retourrechnung Zahlung zu leisten verbunden.5 ) 789. Jeder Wechselschuldner ist berechtigt, gegen Zahlung der Regresssumme vom Inhaber die Auslieferung des quittirten Wechsels und des Protestes Mangels Zahlung zu fordern. Unterabschnitt IX. Vom Protest. 790. Jeder Protest ist durch einen Gerichtsbeamten, oder durch einen Notar, oder wo es solche am Platze nicht giebt, durch den Protesti-renden selbst in Gegenwart von zwei männlichen majorennen Zeugen zu erheben. 791. Der Protest ist in dem Geschäftslokal oder, wenn solches nicht vorhanden, in oder bei der Wohnung desjenigen, gegen welchen Protest erhoben wird (des Protestaten), zu erheben und zwar dessenungeachtet, dass derselbe dort nicht anzutreffen ist, oder es ablehnt, zugegen zu sein, oder den Zutritt verweigert. In Nothfällen kann der Protest auf dem Gericht oder in dem Bureau eines Notars erhoben werden. 792. Wenn das Geschäftslokal und die Wohnung des Protestaten unbekannt sind und auch auf Anfrage bei der Ortsbehörde des Zahlungsplatzes nicht festgestellt werden können, so muss der Protest in dem Bureau dieser Behörde erhoben werden. 793. Der Protest kann jedoch mit Einwilligung des Protestaten an irgend einem andern als dem gesetzlich vorgeschriebenen Orte erhoben werden. ) 794. An einem (Sonntag oder) allgemeinen Feiertag darf kein Protest aufgenommen werden, aber Protest ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftsstunden ist nicht verboten. 795. Der Protest muss enthalten: 1. eine wörtliche Abschrift des Wechsels und aller darauf befindlichen Bemerkungen bis zum letzten Indossament und einschliesslich desselben; 2. die Angabe, betr. die An- oder Abwesenheit des Protestaten; 3. die Thatsache der Aufforderung zur Annahme, zur Zahlungsoder Sicherheitsleistung und deren Verweigerung mit den dafür angegebenen Gründen; 4. das Datum und den Ort dieser Aufforderung und deren Verweigerung; 5. im Falle einer Ehrenannahme oder Ehrenzahlung deren Erwähnung; 6. das Datum und den Ort und die Unterschriften und Unterstempelungen (Siegel) aller anwesenden Personen; 7. in dem im Art. 793 vorgesehenen Falle die Einwilligung des Protestaten. Wenn der Protestat nicht Willens ist, zu unterschreiben und zu unterstempeln (zu untersiegeln), oder dazu unfähig ist, so muss diese That-sache ausdrücklich in dem Proteste vermerkt werden. 796. Die Vorschriften der Artt. 791 bis 794 finden auch Anwendung auf die Präsentation zur Annahme oder Zahlung auf die Gesuche nm Duplikate und auf andere Akte, welche in Gemässheit der Vorschriften dieses Kapitels bei irgend einer der aufgeführten Personen vorzunehmen sind. 797. In den in den Artt. 710 und 711 erwähnten Fällen ist die Abschrift des Wechsels durch eine thunlichst genaue Angabe seines Inhalts unter gleichzeitiger Darlegung der begleitenden Umstände zu ersetzen. 798. Gerichtsbeamten und Notare sind verbunden, die von ihnen aufgenommenen Proteste vollständig Tag für Tag in ein Register einzutragen und den protestirenden Personen auf Verlangen Duplikate davon zu ertheilen. Die Protestkosten sind von der protestirenden Partei zu tragen. Unterabschnitt X. Von den Rückwechseln (Rücktratten). 799. Der Wechselinhaber ist berechtigt, über den Betrag seiner Regressforderung einen Rückwechsel auf jeden Regresspflichtigen zu ziehen. 800. Die Kosten des Rückwechsels werden bestimmt durch die Kommissions- oder Maklergebühren, durch das Briefporto, durch die Stempelgebühr und durch den Cours eines vom Zahlungsort auf den Platz der Geschäftsniederlassung oder des Wohnorts des Regresspflichtigen gezogenen Sichtwechsels. Dieser Wechselcours darf in keinem Falle, selbst nicht im Falle des successiven Ziehens von zwei oder mehr Rückwechseln, den Cours eines vom Zahlungsort des ursprünglichen Wechsels auf den Platz der Ausstellung des Wechsels gezogenen Sichtwechsels übersteigen. 801. Dem Rückwechsel sind beizufügen der protestirte Wechsel, der Protest und die Retourrechnung. 802. Wer den Rückwechsel eingelöst hat, ist seinerseits berechtigt, einen Rückwechsel auf jeden seiner Vormänner zu ziehen. Unterabschnitt XI. Von der Deckung. 803. Znr Anschaffung der Deckung sind dem Bezogenen verpflichtet der Aussteller, derjenige, für dessen Rechnung der Wechsel gezogen ist, und jeder Indossant, welcher sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat. 804. Abgesehen von baarer Zahlung kann jedes Forderungsrecht eines Deckungspflichtigen an den Bezogenen, sowie jeder Credit, welchen dieser Deckungspflichtige bei dem Bezogenen haben mag, als Deckung dienen. 805. Eine, selbst nicht formgerechte Annahme erzeugt die Vermuthung, dass der Deckungspflichtige dem Acceptanten die Deckung beschafft hat, ausgenommen wenn die Annahme Seitens eines Intervenienten5 ) erfolgt ist. 806. Zwischen den Deckungspflichtigen und dem Wechselinhaber begründet die Annahme des Wechsels keine Vermuthung, dass Deckung beschafft sei. 807. Der Bezogene, welcher den Wechsel bezahlt hat, ist berechtigt, seinen Anspruch auf Deckung nach Wechselrecht geltend zu machen. 808. Wer einen Wechsel an Stelle des Bezogenen bezahlt hat, kann die Rechte des Inhabers gegen den Bezogenen oder gegen die Regresspflichtigen geltend machen. 809. Der Aussteller und die Indossanten haften solidarisch für die Annahme und die Zahlung des Wechsels, selbst wenn sie Deckung beschafft haben, dessenungeachtet kann ihre Haftbarkeit durch speziellen Vertrag zwischen den kontrahirenden Parteien beschränkt oder aufgehoben werden. 810. Der Bezogene, welcher Deckung erhalten hat, oder welcher in deren Ermangelung sich ausdrücklich dem Aussteller oder einem andern Deckungspflichtigen gegenüber zur Annahme und Zahlung des Wechsels verbunden hat, haftet dem Betreffenden für jeden ihm durch die Nichtannahme oder Nichtzahlung veranlassten Schaden, ohne dass eine vorhergehende Notification des Anspruchs bezüglich dieses Schadens an den Bezogenen erforderlich ist. Abschnitt II. Von den eigenen Wechseln (Promissory notes, Zahlungsversprechen, Zahlungsscheinen, Billets oder Wechselscheinen). 811. Ein eigener (trockener) Wechsel muss deutlich und genau enthalten : 1. das Datum und den Ort der Ausstellung; 2. die zu zahlende Geldsumme in Worten; 3. den Namen der Person, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden soll; 4. die Verfallzeit; 5. die Angabe, dass die Zahlung gegen die Urkunde geleistet werden soll; 6. die Unterschrift und den Stempel (das Siegel) des Ausstellers. 812. Ein eigener Wechsel darf nicht an die Ordre des Ausstellers ausgestellt werden. 813. Wenn ein besonderer Zahlungsort nicht angegeben ist, so muss der Wechsel an dem Orte der Ausstellung gezahlt werden. 814. Der Aussteller eines eigenen Wechsels verpflichtet sich durch die Ausstellung zur Zahlung desselben am Verfalltage. Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Aussteller bedarf es weder der Annahme, noch der Präsentation zur Zahlung, noch des Protestes. Dessenungeachtet finden die Vorschriften der Artt. 735 und 778 Anwendung auf den Aussteller eines eigenen, eine bestimmte Zeit nach Sicht zahlbaren oder auf einen mit einem benannten Domiziliaten versehenen Wechsels. 815. Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Abschnitts finden die auf gezogene Wechsel bezüglichen Vorschriften auch auf eigene Wechsel Anwendung, in soweit sie nicht durch die Natur der Sache ausgeschlossen sind?) Abschnitt III. Von den Checks. 816. Ein Check ist eine schriftliche Anweisung an einen Bankier, 2 ) bei welchem der Aussteller infolge eines Depots oder aus irgend einem anderen Grunde einen laufenden Credit hat, bei Vorzeigung eine bestimmte Geldsumme an die in der Urkunde benannte Person oder an deren Ordre oder an den Inhaber zu zahlen. 817. Ein Check ist von dem Aussteller zu datiren, zu unterschreiben und zu unterstempeln (zu untersiegeln) und darf nur zahlbar auf Sicht ausgestellt werden; vorbehaltlich dieser Verfügungen muss die ausdrückliche oder stillschweigend mit dem Bankier vereinbarte Art der Ausstellung beobachtet werden. 818. Ein Check ist übertragbar durch Indossament und, wenn derselbe in blanco indossirt oder auf den Inhaber zahlbar ausgestellt ist, durch Uebergabe. 819. Ein Check erfordert weder Acceptation, noch Protest. Checkforderungen sind verjährt nach dem Ablauf von 3 Jahren von dem Datum der Ausstellung ab. Ein Check ist innerhalb 5 Tagen nach seinem Datum zur Zahlung zu präsentiren, wenn derselbe am Platze der Ausstellung zahlbar ist, und innerhalb 10 Tagen, wenn anderwärts zahlbar. 820. Wenn die Zahlung des Checks bei Vorzeigung nicht erfolgt ist, so hat der Inhaber und jeder Indossant ein Regressrecht während eines Zeitraumes von 10 Tagen von dem Datum des Checks, wenn derselbe am Orte der Ausstellung zahlbar, und von 20 Tagen, wenn anderwärts zahlbar, und zwar hat der Inhaber ein Regressrecht gegen alle Indossanten und den Aussteller, jeder Indossant aber gegen alle seine Vormänner und den Aussteller. Der von einem Indossanten au dem nächstfolgenden Tage nach dem Tage, an welchem er die Aufforderung zur Zahlung erhalten hat, geltend gemachte Regress ist gültig, wenn auch die benannte Frist verstrichen ist. Gegen den Aussteller jedoch dauert dies Regressrecht tort ohne Rücksicht darauf, dass eine solche Frist verstrichen ist, wenn demselben kein Credit eröffnet worden, oder er den Credit erschöpft oder die Zahlung verboten (den Check widerrufen) hatte. Im Falle eines Rechtsstreits ist der Aussteller verpflichtet, sein Check- und sein Pass-Buch (pass-book) dem Gerichte vorzulegen. 821. Der Aussteller oder Inhaber eines Checks darf denselben crossiren (kreuzen) und zwischen den Kreuzungslinien vermerken, dass derselbe nur an einen Bankier zahlbar ist. 822. Bei Empfang der Zahlung muss der Check quittirt ausgehändigt werden. 823. Wer einen Check ohne Angabe eines Datums oder mit Angabe eines falschen Datums ausstellt, indossirt oder quittirt, oder wer einen undatirten Check annimmt, zahlt oder quittirt, oder wer einen Check ausstellt, ohne hinreichenden Credit zu haben, oder die Zahlung eines Checks ohne gerechten Grund verbietet, ist mit einer Geldbusse zu bestrafen, welche 10 % des Betrages des Checks gleichkommt, zu sätzlich zu einer etwaigen Kriminalstrafe, in welche er verfallen sein mag. Die Verfügungen des Al. 1 Art 261 sind auf solche Geldbusse anzuwenden. Buch III. Vom Falliment. KAPITEL I. Von der Fallimentserklärung. Art. 978. Jeder, der beim Betriebe des Handels seine Zahlungen einstellt, wird vom Gericht durch Erkenntniss auf seinen eigenen Antrag oder auf den Antrag eines oder mehrerer seiner Gläubiger oder von Amtswegen für fallit erklärt. Gegen dies Erkenntniss kann sofortige Beschwerde erhoben werden. Dies Erkenntniss kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden. 979. Der Handeltreibende, welcher seine Zahlungen einstellt, oder — im Falle einer Gesellschaft unter Kollektivnamen (offenen Handelsgesellschaft), Kommandit- oder namenlosen (anonymen, Aktien-) Gesellschaft — die zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter, Directoren oder Liquidatoren müssen innerhalb 5 Tagen nach der Zahlungseinstellung, einschliesslich des Tages, an welchem dieselbe stattfand, die Zahlungseinstellung mit einer Darlegung der Gründe derselben dem Gericht des Ortes der Geschäftsniederlassung oder des Wohnsitzes schriftlich oder zu Protokoll anze gen. Mit dieser Anzeige muss die Uebergabe einer Bilanz und der Handelsbücher verbunden werden. Die Bilanz hat zu enthalten: 1. Die Aufzählung und Abschätzung des gesammten beweglichen und unbeweglichen oder in Forderungen bestehenden Vermögens; 2. eine Aufstellung aller Schulden; 3. eine Uebersicht der Gewinne und Verluste; 4. eine Aufstellung der persönlichen und Haushalts-Ausgaben eines jeden Monats. 980. Das Erkenntniss betreffend die Fallimentserklärung bat zu enthalten: 1. Den Tag und die Stunde der Zahlungseinstellung; 2 diese können jedoch auch nachträglich durch gerichtliche Entscheidung fest-gestellt werden; 2. die Ernennung des Fallimentskommissars und eines4 ) oder mehrerer Fallimentsverwalter; 3. die Anordnung der zur Sicherung der Fallimentsmasse noth-wendigen Massregeln; 4. den Erlass des offenen Arrestes an die Schuldner des Falliten oder an die Besitzer von zur Masse gehörigen Gegenständen; 5. die Aufforderung au alle Gläubiger des Falliten, ihre Forderungen bei dem Fallimentskommissar binnen einer bestimmten Frist, welche nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Monate betragen darf, anzumelden; 6. die Anberaumung eines Termins zur Prüfung der Forderungen und eines Termins für die Gläubigerversammlung; 7. den Tag und die Stunde der Fallimentserklärung. Das Erkenntniss betreffend die Fallimentserklärung ist dem öffentlichen Procurator (Staatsanwalt) mitzutheilen. 981. Das Erkenntniss betreffend die Fallimentserklärung muss sofort in einem Lokalblatt, sowie durch Anschlag an der Gerichtsstelle und am Geschäftslokal des Falliten veröffentlicht werden und ist vorläufig vollstreckbar. 982. Falls das Vermögen des Falliten nicht hinreicht, um die Kosten des Falliments verfahrens zu decken, so sind alle Massregeln, welche gemäss den vorhergehenden Artikeln ergriffen werden mussten, zu suspendiren, was zu veröffentlichen ist. Das Fallimentsverfahren kann jedoch auf Antrag oder von Amtswegen vom Gericht wieder aufgenommen werden, sobald nachgewiesen ist, dass das Vermögen des Falliten hinreiche, die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Suspendirung des Fallimentsverfahrens hat, solange sie dauert, die im Artikel 1049 bezeichnete Wirkung. 983. Der Fallimentskommissar muss das gesammte Fallimentsverfahren leiten und überwachen. Seine Verfügungen sind vorläufig vollstreckbar; es kann jedoch dagegen sofortige Beschwerde bei dem Fallimentsgericht erhoben werden. 984. Der öffentliche Procurator ist berechtigt, von Amtswegen Untersuchungen einzuleiten, ob der Fallit strafbare Akte begangen hat, und kann zu diesem Behuf Einsicht in dessen Geschäftsbücher und andere Papiere verlangen. KAPITEL II. Von den Wirkungen des Falliments . 985. Die Fallimentserklärung bewirkt, dass dem Falliten während der Dauer des Fallimentsverfahrens der Besitz seines Vermögens und sein Recht, dasselbe zu verwalten und darüber zu verfügen, entzogen wird. Vom Datum der Fallimentserklärung an sind alle Zahlungen und andere — sonst gültige — Rechtsakte des Falliten und alle an ihn geleisteten Zahlungen von Rechtswegen nichtig. Klagen und Vollstreckungen in Bezug auf sein bewegliches oder unbewegliches Vermögen können nur von dem Fallimentsverwalter oder den Fallimentsverwaltern und gegen den- oder dieselben angestellt und fortgesetzt werden. 986. Die Vollstreckung in das zur Ausübung des Gewerbes des Falliten dienende bewegliche Vermögen desselben wegen des Mieths- (oder Pacht-) Zinses wird auf 30 Tage ausgesetzt, sofern nicht der Vermiether (oder Verpächter) berechtigt ist, das vermiethete (verpachtete) Immobile zurückzunehmen. 987. Mangels eines Vorzugsrechts darf keine Vollstreckung zu Gunsten einzelner Gläubiger in das Eigenthum des Falliten während der Dauer des Fallimentsverfahrens vorgenommen werden. 988. Infolge der Fallimentserklärung werden die noch nicht fälligen Schulden des Falliten fällig. Die vorstehende Bestimmung findet Anwendung auch auf einen Wechselregress, wenn der Acceptant eines gezogenen Wechsels, der Trassant eines nicht acceptirten Wechsels, oder der Aussteller eines eigenen Wechsels fallit erklärt ist. 989. Vom Datum der Fallimentserklärung an hört der Zinsenlauf gegenüber der Fallimentsmasse auf, ausgenommen wegen Forderungen, welche durch Hypothek, Pfand oder ein anderes Vorzugsrecht gesichert sind, insoweit als der Erlös der zur Sicherheit dienenden Gegenstände reicht 990. Schenkungen und andere unentgeltliche Akte, lästige Akte, welche den unentgeltlichen Akten gleich zu achten sind, Zahlungen nicht fälliger Schulden und die Tilgung fälliger Schulden durch eine anderweitige Leistung als die geschuldete, sowie die Bestellung von Sicherheit für früher eingegangene Verbindlichkeiten, sind, wenn sie nach der Zahlungseinstellung oder 30 Tage vorher vorgenommen wurden, der Masse gegenüber von Rechtswegen nichtig. 991. Alle anderen Zahlungen und alle anderen — sonst gültigen — Rechtshandlungen, welche von dem Schuldner nach seiner Zahlungseinstellung und vor der Fallimentserklärung zum Nachtheil der Masse vorgenommen sind, können Seitens der Masse angefochten werden, wenn der andere Theil von der Zahlungseinstellung Kenntniss hatte. Im Falle von Wechselzahlungen jedoch muss die gezahlte Summe von dem Aussteller oder von demjenigen, für dessen Rechnung der Aussteiler den Wechsel begab, erstattet werden, wenn sie Kenntniss von der Zahlungseinstellung hatten zur Zeit, als der Wechsel ausgestellt wurde, und im Falle von eigenen Wechseln, vom ersten Indossanten, wenn er eine solche Kenntniss zur Zeit der Indossirung hatte. 992. Gültig erworbene Hypotheken und andere Rechte, welche Gültigkeit durch formelle Eintragung erlangen, dürfen nach der Zahlungseinstellung bis zum Tage der Fallimentserklärung eingetragen werden, sofern nicht mehr als fünfzehn Tage zwischen dem Datum der Erwerbung und demjenigen der Eintragung verstrichen sind. 993. Zweiseitige Verträge, welche zur Zeit der Fallimentserklärung von dem Falliten oder von dem anderen Theil überhaupt noch nicht oder nur theilweise erfüllt sind, können von jedem Theil ohne Entschädigung mittelst Kündigung aufgehoben werden. Im Falle von Mieths- (Pacht-) oder Dienst-Verträgen ist jedoch Mangels Uebereinkommens die gesetzliche oder übliche Kündigungsfrist zu beobachten. 994. Das Recht eines der contrahirenden Tlieile, auf Grund der Nichterfüllung des anderen Theils den Vertrag aufzuheben oder eine von ihm zur Erfüllung bereits gegebene Sache zurückzufordern, kann gegen die Masse nicht geltend gemacht werden. 995. Ein Gläubiger, welcher zur Aufrechnung (Kompensation) berechtigt ist, kann dieselbe gegen die Masse geltend machen, selbst für noch nicht fällige Forderungen oder für solche, deren Betrag noch nicht bestimmt ist. Aufrechnung ist jedoch nicht zulässig, wenn solche Forderungen nach der Zahlungseinstellung entstanden oder erworben sind, sofern der Gläubiger von der Zahlungseinstellung Kenntniss hatte. 996. Rechtshandlungen irgend welcher Art, welche von dem Schuldner mit der Absicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen, vorgenommen sind, können ohne Rücksicht auf ihr Datum angefochten werden, wenn der andere Theil von dieser Absicht Kenntniss hatte. KAPITEL III. Von dem Absonderungsrecht. 997. Gläubiger, welche eine Hypothek, ein Pfandrecht oder ein anderes Vorzugsrecht auf unbewegliche oder bewegliche Vermögensstücke des Schuldners haben, sind berechtigt, in soweit sie nicht vorweg aus der Masse befriedigt worden, eine gesonderte Befriedigung wegen ihrer Forderungen einschliesslich Kosten, Zinsen und Kapital aus dem Erlöse des zu ihrer Sicherung dienenden Gegenstandes zu verlangen. Der Mehrerlös ist von dem Ersteher an die Masse abzuführen. 998. Die verschiedenen Arten und die Reihenfolge (Rangordnung) der Vorzugsrechte werden durch das bürgerliche Gesetzbuch und Specialgesetze bestimmt. 999. Wenn Personen mit Vorzugsrechten aus dem Erlöse der ihre Sicherung bildenden Gegenstände nicht vollständig befriedigt werden, so können sie ihre Forderungen in Höhe des nicht gedeckten Theiles in gleicher Weise wie die andern Gläubiger gegen die Masse geltend machen. 1000. Wenn der Schuldner nach der Zahlungseinstellung eine Erbschaft erwirbt, so können die Nachlassgläubiger und die Legatare abgesonderte Befriedigung aus diesen Nachlassgegenständen, soweit dieselben noch vorhanden sind, oder aus dem noch nicht an den Schuldner gezahlten Erlöse derselben verlangen. 1001. Solche Gegenstände des Falliments, welche gemäss der Civilprozess-Ordnung nicht mit Beschlag belegt werden dürfen, können nicht zur Masse gezogen werden. Bezüglich derjenigen Gegenstände, auf welche Gläubiger ein Vorzugsrecht haben, sind die Vorschriften des Artikels 997 zu beobachten. KAPITEL IV. Von den Sicherungsmassregeln. 1002. Zugleich mit der Fallimentserklärung hat das Gericht die Anlegung der Siegel an das bewegliche Vermögen des Falliten anzuordnen. Im Falle von Gesellschaften unter Kollektivnamen (offenen Handelsgesellschaften), Kommandit-Gesellschaften und namenlosen (anonymen, Aktien-) Gesellschaften ist das Vermögen aller Theilhaber, deren Haftbarkeit solidarisch und unbeschränkt ist, dieser Massregel unterworfen. 1003. Wenn Grund zur Besorgniss ist, dass der Fallit im Begriff steht, sich zu entfernen, oder sein Vermögen bei Seite zu schaffen, so kann seine amtliche Bewachung vom Gericht verfugt werden. Im Falle von Gesellschaften unter Kollektivnamen (offenen Handelsgesellschaften), Kommandit-Gesellschaften und namenlosen (anonymen, Aktien-) Gesellschaften sind die obigen Massregeln gegen die zur Geschäftsführung berechtigten Theilhaber oder die Directoren zu ergreifen. Der Fallit darf ohne Erlaubniss des Gerichts den Wohnsitz nicht verlassen, und das Gericht hat die Befugniss, jederzeit die zwangsweise Vorführung des Falliten zu verfügen. 1004. Die Entlassung des Falliten erfolgt durch Gerichtsbeschluss, sobald der Verwalter ein Inventar des Vermögens des Falliten aufge-nommen und von dem Vermögen Besitz ergriffen hat, wenn keine Gründe, ihn zu detiniren oder unter Bewachung zu halten, ferner bestehen; es kann ihm jedoch auferlegt werden, dafür Sicherheit zu leisten, dass er sich unverzüglich dem Gericht oder dem Verwalter stellt, wann immer es verlangt wird. Eine verfallene Sicherheit fliesst zur Masse. 1005. Die Siegel werden entfernt, sobald der Verwalter ein Inventar des Vermögens des Falliten aufgemacht und von dem Vermögen Besitz ergriffen hat. Siegel brauchen nicht angelegt zu werden an die im Artikel 1001 auf-geführten Gegenstände, noch an Sachen, deren sofortige Versilberung oder deren fortdauernder Gebrauch für den Nutzen der Masse dadurch gehindert werden würde; ein Inventar dieser Sachen muss sogleich aufgenommen und von denselben vom Verwalter Besitz ergriffen werden. Die Handelsbücher des Falliten sind dem Verwalter sofort zu übergeben, und ihr gegenwärtiger Zustand ist von dem Fallimentsverwalter amtlich zu bescheinigen. Gegenstände von besonderem Werthe können sofort dem Verwalter übergeben oder vorläufig beim Gericht hinterlegt werden. 1006. Durch den Erlass des offenen Arrestes werden alle Personen, welche dem Falliten verschuldet sind oder irgend einen zur Masse gehörenden Gegenstand in Besitz haben, aufgefordert, an den Verwalter, und nur an ihn, Zahlung zu leisten bezw. die Sache zu übergeben. Personen, welche ein Absonderungsrecht auf irgend einen Gegenstand ausüben wollen, müssen dies dem Verwalter anzeigen und auf sein Verlangen darin willigen, dass der Gegenstand abgeschätzt werde. Telegramme, Briefe und andere Sendungen, welche für den Schuldner eingehen, sind dem Verwalter zu übergeben, der befugt ist, sie zu öffnen; sie müssen jedoch, wenu ihr Inhalt die Masse nicht betrifft, dem Falliten ausgeliändigt werden. Zu diesem Behufe erlässt das Fallimentsgericht die entsprechenden Requisitionen an die Post- und Telegraphen-Aemter, sowie an andere Beförderungsinstitute. 1007. Der Fallimentskommissar kann dem Falliten zu seinen und seiner Familie Unterhalt aus der Masse eine Unterstützung gewähren. KAPITEL V. Von der Verwaltung und Verwerthung der Fallimentsmasse. 1008. Jedes Fallimentsgericht führt für seinen Bezirk eine Liste von Verwaltern, welche Kraft ihres Amtes verpflichtet sind, in Thätigkeit zu treten, und aus deren Zahl die Fallimentsverwalter in jedem einzelnen Falle zu ernennen sind. 1009. Die Remuneration der Verwalter für ihre Dienste wird vorweg aus der Masse bestritten und der Betrag derselben vom Gericht festgesetzt. 1010. Das Gericht kann zu jeder Zeit einen Verwalter durch einen anderen ersetzen, oder andere ernennen, um mit den bereits ernannten zusammen zu wirken. 1011. Jeder Verwalter ist in demselben Maasse wie ein Bevollmächtigter verantwortlich. Wenn zwei oder mehr Verwalter ernannt sind, so können sie nur zusammen handeln, ausgenommen insoweit der Fallimentskommissar an einzelne Verwalter spezielle Ermächtigung zur Erledigung einzelner Verwaltungsakte ertheilt. 1012. Unmittelbar nach der Fallimentserklärung muss der Verwalter von der Fallimentsmasse Besitz ergreifen und zur Verwaltung sowie zur Verwerthung derselben schreiten. Zur Erfüllung dieser Pflichten kann er den Beistand des Falliten verlangen, und in Anbetracht dessen darf der Kommissar dem letzteren eine Vergütung gewähren. 1013. Der Verwalter ist der Kontrolle des Kommissars unterworfen, und gehalten. die Anordnungen desselben zu befolgen. Wenn gegen irgend einen Akt oder eine Bestimmung des Verwalters Einspruch erhoben wird, so entscheidet der Kommissar darüber. Gegen eine solche Verfügung kann sofortige Beschwerde bei dem Fallimentsgericht erhoben werden. 1014. Das Inventar wird von dem Verwalter in Gegenwart eines Beamten des Gerichts oder der Ortspolizeibehörde, und, wenn nöthig, in Gegenwart des Falliten aufgenommen. In das Inventar ist jeder Gegenstand, welcher einen Theil des Vermögens des Falliten bildet, aufzunehmen, einschliesslich solcher Gegenstände, welche nicht für die Masse zu verwerthen sind, zugleich mit einer ausdrücklichen Angabe ihres Werthes, der nöthigenfalls durch Sachverständige festzustellen ist. Eine beglaubigte Abschrift des Inventars und des darüber aufgenommenen Protokolls ist bei dem Gericht zur öffentlichen Einsicht auszulegen. Dem öffentlichen Procurator steht es frei, der Inventaraufnahme, wenn er es für angemessen erachtet, beizuwohnen. 1015. Streitigkeiten darüber, ob Vermögensstücke, die dem Falliten nicht gehören, aus der Masse herauszugeben (auszusondern) sind, werden vom Fallimentsgericht oder im Falle von unbeweglichen Vermögensstücken von dem Gericht, in dessen Jurisdiktion das fragliche Immobile belegen ist, entschieden. 1016. Dem Verwalter liegt es ob, innerhalb der vom Kommissar festgesetzten Frist, welche 30 Tage nicht übersteigen darf, die von dem Falliten übergebene Anzeige und Bilanz zu prüfen oder die letztere selbst anzufertigen, falls sie vom Falliten nicht übergeben sein sollte, und seinen Bericht nebst der Bilanz dem Kommissar zu unterbreiten. Eine beglaubigte Abschrift des Berichts und der Bilanz ist bei Gericht zur öffentlichen Einsicht auszulegen. Der Bericht und die Bilanz müssen an den öffentlichen Procurator gesendet werden. 1017. Wenn sich herausstellt, dass die Activa die Passiva übersteigen, oder so lange noch eine Regulirung durch Akkord zu erwarten steht, kann das Gericht auf den Antrag des Kommissars und nach Anhörung des Verwalters beschliessen, dass das Geschäft des Falliten vom Verwalter fortgeführt werde. Der Verkauf von Gegenständen, welche einen Theil der Fallimentsmasse bilden, darf ausserhalb des gewöhnlichen Geschäftsganges in solchem Falle nur mit der Genehm gung des Kommissars und nach vorgängiger Anhörung des Falliten stattfinden. 1018. Unbewegliche Sachen müssen mit der Genehmigung des Kommissars und im Wege der Versteigerung veräussert werden. Bewegliche Sachen sind in der Regel zur Versteigerung zu stellen; sie können jedoch, wenn der Kommissar es genehmigt, auch freihändig veräussert werden. Bezüglich der erwähnten Versteigerung sind die Bestimmungen der Civilprocess-Ordnung zu beobachten. 1019. Der Verwalter muss alle fälligen Schuldforderungen des Falliten, welche zur Masse gehören, einziehen und alle Rechte des Falliten gegen dessen Schuldner oder andere Personen geltend machen und sichern. Zu den folgenden Massnahmen des Verwalters sind zunächst die Anhörung des Falliten und die Genehmigung des Kommissars erforderlich: 1. Zur Prozessführung; 2. zum Abschluss von Vergleichen oder zur Unterwerfung unter ein Schiedsurtheil; 3. zur Einlösung von Pfändern; 4. zur Uebertragung von Forderungen; 5. zur Ablehnung einer Erbschaft oder eines Legats; 6. zur Aufnahme von Darlehnen zum Verbrauch; 7. zum Verkauf von Immobilien; 8. zu Verzichtleistungen; 9. zur Belastung der Masse in irgend einer Weise durch neue Verbindlichkeiten. 1020. Zur Masse fliessende Gelder müssen, insoweit sie nicht zur Bestreitung laufender, von dem Kommissar festzusetzender Ausgaben nöthig sind, unverzüglich in einer öffentlichen Hinterlegungsstelle hinterlegt werden, und dürfen nur Kraft einer Zahlungsverfügung des Kommissars herausgezogen werden. 1021. Der Verwalter ist gehalten, dem Kommissar von jeder strafbaren Handlung des Falliten, welche während seiner Verwaltung zu seiner Kenntniss kommen mag, Anzeige zu machen; der Kommissar übermittelt darauf eine solche Anzeige dem öffentlichen Procurator. 1022. Der Kommissar kann den Falliten, die Handlungsgehülfen, und Bedienstete desselben und andere Personen jederzeit vernehmen über die Ursachen und Umstände des Falliments, über die Activa und Passiva und die Bilanz, sowie bezüglich anderer die Verwaltung und das Fallimentsverfahren betreffende Gegenstände. KAPITEL VI. Von den Gläubigern. Abschnitt 1. Von der Anmeldung und Feststellung der Forderungen. 1023. Alle Gläubiger des Falliten gelten durch die Veröffentlichung der Fallimentserklärung für aufgefordert, dem Kommissar ihre For derungen bis zum Ablauf der zur Anmeldung festgesetzten Frist anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten: eine Angabe des Rechtsgrundes einer jeden Forderung, des beanspruchten Geldbetrages und der etwaigen Vorzugsrechte; auch sind die urkundlichen Beweisstücke oder eine Abschrift derselben beizufugen. Jeder Gläubiger, welcher nicht an dem Orte, wo das Gericht seinen Sitz hat, wohnt, hat dort einen Vertreter zu bestellen. Die Anmeldung einer Forderung und die Ernennung eines solchen Vertreters kann schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden; im ersteren Falle muss der Schriftsatz in duplo eingereicht werden. Bekannte Gläubiger werden ausserdem durch Schreiben des Gerichts aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden; sie haben jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz für den Fall, dass solche Aufforderungen sie nicht erreichen. 1024. Die angemeldeten Forderungen sind nach ihrem Eingänge unter fortlaufenden Nummern in zwei Tabellen einzutragen, von denen die eine die Vorzugsrechte und die andere die gewöhnlichen Forderungen enthält; diese Tabellen sind bei Gericht zur öffentlichen Einsicht auszulegen. Der Verwalter erhält zu seinem Gebrauch Abschriften der Anmeldungen der Forderungsrechte und der Tabellen. 1025. Der Prüfungstermin ist von dem Kommissar in Gegenwart des Verwalters und, wenn möglich, des Falliten abzuhalten, und es ist ein Protokoll über die Verhandlungen aufzunehmen. Die Gläubiger können an diesen in Person oder durch Vertreter theilnehmen. Der Kommissar kann anordnen, dass die Gläubiger ihre Geschäftsbücher oder Auszüge aus denselben vorlegen. Das Ergebniss der Prüfung muss in die Tabellen eingetragen, auf der Rückseite der beigebrachten Schuldurkunden vermerkt, und jedem Gläubiger oder seinem Vertreter bekannt gegeben werden. Der Prüfungstermin ist in der Regel 10—15 Tage nach Ablauf der Anmeldefrist abzuhalten. Forderungen, welche nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldet werden, können im Prüfungstermin geprüft werden; im Falle des Einspruchs dagegen oder mit Bezug auf die nach Schluss des Prüfungstermins angemeldeten Forderungen ist jedoch ein neuer Prüfungstermin auf Kosten der betr. Gläubiger anzusetzen. 1026. Die Feststellung einer Forderung findet durch Zulassung (Anerkenntniss) oder durch Erkenntniss des Gerichts statt. Eine Forderung gilt als zugelassen (anerkannt), wenn dieselbe in dem Prüfungstermin weder von dem Verwalter noch von einem Gläubiger, dessen Forderung festgestellt oder in der Bilanz aufgeführt ist, bestritten wird. Ueber die Zulassung oder Bestreitung der Forderungen des Verwalters entscheidet an dessen Stelle der Kommissar. 1027. Ueber die bestrittenen Forderungen, welche von den betr. Gläubigern nicht zurückgezogen werden, entscheidet das Fallimentsgericht in öffentlicher Sitzung auf Vortrag des Kommissars und zwar, soweit möglich, in einem Urtheil. Die Verhandlung findet statt und das Urtheil wird gefällt, auch wenn die Parteien nicht erscheinen sollten, ein solches Urtheil kann nicht durch Einspruch angefochten werden. 1028. Das Urtheil ist, wenn möglich, zu erlassen, bevor die Gläubigerversammlung stattfindet. Wenn dies nicht geschehen kann, oder wenn gegen das Urtheil Berufung eingelegt wird, so entscheidet das Gericht durch Erkenntniss, ob und für welchen Betrag der Gläubiger, dessen Forderungsrecht bestritten wird, zur Gläubigerversammlung zuzulassen ist. Wenn nur das Vorzugsrecht eines Gläubigers bestritten wird, so ist derselbe als gewöhnlicher Gläubiger zuzulassen. 1029. Gläubiger, deren Forderungen nicht rechtzeitig angemeldet oder festgestellt sind, dürfen nur bei solchen Vertheilungen der Masse theilnehmen, welche nach ihrer späteren Feststellung stattfinden; dessenungeachtet werden für den Fall von Forderungen, welche als bestritten Gegenstand eines Rechtsstreits geworden sind, sowie für die Forderungen ausländischer Gläubiger, für welche spezielle Fristen zur Anmeldung und Prüfung festgesetzt sind, die auf sie aus früheren Vertheilungen entfallenden Antheile zurückbehalten. Abschnitt II. Von den besonderen Arten von Gläubigern. 1030. Eine im Falliment des Hauptschuldners angemeldete Forderung kann selbst im Falle eines Akkordes zum vollen Betrage auch gegen Bürgen oder andere Mitverpflichtete des Schuldners geltend gemacht werden; die letzteren sind indessen berechtigt, ihre Forderungen mittelst Regresses im Falliment des Hauptschuldners anzumelden, aber sie sind der Wirkung des Akkordes zu Gunsten desselben unterworfen. 1031. Wenn zwei oder mehr Mitverpflichtete fallit geworden sind, so kann der volle Betrag der Forderung in dem Falliment eines jeden von ihnen angemeldet werden. Ein Regressrecht kann zwischen verschiedenen Fallimentsmassen nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass die Gesammtsumme der Antheile, welche der Gläubiger erhält, den Gesammtbetrag seiner Forderung an Kapital und Accessorien übersteige, in welchem Falle der Ueberschuss an die Masse desjenigen fällt, welcher ein Regressrecht gegen die Anderen hat. 1032. Die folgenden Forderungen sind den Vorschriften betr. die Anmeldung und Feststellung der Forderungen nicht unterworfen: 1. die Gerichts-, Verwaltungs- und andere Kosten des Fallimentsverfahrens; 2. öffentliche Gebühren und Abgaben; 3. Forderungen, welche aus Verbindlichkeiten entstehen, die vom Verwalter Namens der Masse eingegangen sind. Die vorstehenden Beträge werden aus der Masse in der gewöhnlichen Weise gemäss den Anweisungen des Kommissars beglichen. 1033. Die den Gläubigern infolge ihrer Theilnahme an dem Fallimentsverfahren erwachsenden Kosten können nicht gegen die Masse geltend gemacht werden.') 1034. Gestrichen. Abschnitt III. Von den Gläubigerversammlungen. 1035. Die Gläubigerversammlung wird vom Kommissar einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt mittelst öffentlicher Bekanntmachung unter Angabe der Gegenstände der Versammlung. Theil nehmen daran der Verwalter und die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt oder zufolge Art. 1028 zugelassen sind; diejenigen Gläubiger jedoch, deren Vorzugsrecht festgestellt ist, können nur insoweit theilnehmen, als sie auf dasselbe verzichten, oder insoweit, als ein Ausfall für den Fall der Ausübung des Vorrechts zu vermuthen ist. Die Gläubiger können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Der Fallit kann zur Versammlung geladen werden. 1036. Beschlüsse werden in der Regel durch Stimmenmehrheit der anwesenden Gläubiger gefasst, und diese Stimmenmehrheit muss dem Betrage nach mehr als die Hälfte der Forderungen dieser Gläubiger darstellen. 1037. In der Versammlung berichtet der Kommissar über den bisherigen Gang des Verfahrens; der Verwalter berichtet über die Wirksamkeit und die Ergebnisse der Verwaltung und über die gegenwärtige Lage der Masse. Es liegt der Versammlung ob, über diese Berichte und irgend welche Vorschläge des K ommissars oder des Verwalters, sowie bezüglich etwaiger Seitens der Gläubiger oder mit Genehmigung des Kommissars Seitens des Falliten gestellter Anträge Beschluss zu fassen. KAPITEL VII. Vom Akkord (Zwangsvergleich). 1038. Ein Fallit, welcher die ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen erfüllt hat, und nicht wegen strafbaren Falliments verurtheilt ist oder deshalb sich in Untersuchung befindet, ist mit Genehmigung des Kommissars berechtigt, in der ersten Versammlung, und aus hinreichenden Gründen selbst in einer späteren Versammlung seinen Gläubigern einen Akkord anzubieten, aber jedenfalls nur einmal. Die erste Versammlung wird 4 Wochen nach dem allgemeinen Prüfungstermin abgehalten. Der Vorschlag bezüglich eines Akkordes ist mindestens 20 Tage vor der Versammlung zur öffentlichen Einsicht bei Gericht auszulegen, und die öffentliche Bekanntmachung, dass dies geschehen, ist durch das Gericht zu bewirken. 1039. Zur Annahme des Akkordes ist die Zustimmung der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Gläubiger erforderlich, welche wenigstens 3/4 des Gesammtbetrages der Forderungen der stimmberechtigten Gläubiger repräsentiren. Der Verwalter und die stimmberechtigten Gläubiger, sowie auch diejenigen, deren Forderungen nachträglich festgestellt sind, können innerhalb 10 Tagen begründeten Einspruch gegen den Akkord bei Gericht erheben. 1040. Der angenommene Akkord wird erst gültig, wenn derselbe vom Gericht bestätigt ist. Der Beschluss, welcher denselben genehmigt oder verwirft, wird vom Gericht auf den Bericht des Kommissars erlassen, unmittelbar nach dem Ablauf der in dem vorhergehenden Artikel festgesetzten Frist, und kann durch sofortige Beschwerde von dem Schuldner und den einspruchsberechtigten Personen angefochten werden. 1041. Der Akkord ist zu verwerfen: 1. wenn die in den Artt. 1038 und 1039 enthaltenen Vorschriften nicht erfüllt worden sind; 2. wenn dadurch einzelne Gläubiger ohne ihre Zustimmung zu ihrem Nachtheil ungleich behandelt sind; 3. wenn derselbe durch Betrug oder auf andere unehrliche Weise zu Stande gekommen ist; 4. wenn derselbe dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. 1042. Wenn der Schuldner nachträglich wegen strafbaren Falliments verurtheilt wird oder sich deshalb in Untersuchung befindet, so wird der Akkord im ersten Falle von selbst hinfällig und im zweiten Falle suspendirt, bis die Untersuchung gegen den Schuldner eingestellt oder der Schuldner freigesprochen ist. Gegen den Akkord kann auch selbst dann Einspruch erhoben werden, nachdem derselbe vom Gericht bestätigt ist, aus dem im vorhergehenden Artikel unter 3 bezeichneten Gründen. 1043. Sobald der Akkord rechtskräftig geworden ist, hat der Verwalter seine Thätigkeit einzustellen und darüber Rechnung zu legen. Der Schuldner darf, ausgenommen insoweit die Bestimmungen des Akkordes es anders festsetzen, sein Vermögen zur freien Verwaltung und Verfügung zurückerhalten. Der Akkord ist unter Ueberwachung des Kommissars zu erfüllen. 1044. Falls der Akkord verworfen oder nachträglich hinfällig oder aufgehoben oder wegen Nichterfüllung vernichtet wird, so ist das Falli-inentsverfahren wieder aufzunehmen und ohne weiteren Aufschub durch Verwerthung und Vertheilung der Hasse zu Ende zu führen. An dem Wiederaufnahmeverfahren können auch diejenigen Gläubiger theilnehmen, deren Forderungen in der Zwischenzeit entstanden sind. Im Falle der Nichterfüllung werden die zur Sicherheit für die Akkordabreden gestellten Bürgen von ihren Verbindlichkeiten nicht befreit. KAPITEL VIII. Von der Vertheilung. 1045. Die nach Begleichung der im Art. 1032 erwähnten und der mit einem Vorzugsrecht versehenen Forderungen verbleibende Masse wird unter die übrigen Gläubiger im gleichen Verhältniss vertheilt. Wenn der Fallit zwei oder mehr Geschäfte mit getrenntem Kapital geführt hat, so werden die Gläubiger jedes einzelnen Geschäfts mit Vorzug aus der Masse des fraglichen Geschäfts befriedigt. 1046. Die Vertheilung findet nach dem Schluss des allgemeinen Prüflingstermins, so oft hinreichende Masse vorhanden ist, nach Maass-gabe eines Vertheilungsplanes statt, welcher von dem Verwalter entworfen wird und der Genehmigung des Kommissars unterliegt; dieser Plan ist von dem Kommissar zu unterzeichnen und zu unterstempeln (untersiegeln) und ist auf dem Gericht zur öffentlichen Einsicht auszulegen. Die Thatsache, dass dies geschehen, ist öffentlich bekannt zu machen. Einwendungen gegen den Vertheilungsplan können innerhalb 14 Tagen vom Datum dieser öffentlichen Bekanntmachung an bei Gericht erhoben werden. 1047. Wenn innerhalb der oben erwähnten Frist keine Einwendungen erhoben, oder wenn dieselben schon beigelegt sind, so erfolgt Seitens des Verwalters Zahlung an jeden Gläubiger gegen Vorlegung der beweisenden Schuldurkunde, und der Betrag der von Zeit zu Zeit geleisteten Zahlungen ist darauf zu vermerken; wenn eine solche Urkunde nicht beigebracht werden kann, so darf die Zahlung mit Genehmigung des Kommissars auf Grund der Eintragungen in der Tabelle geleistet werden. In jedem Falle hat der Gläubiger auf dem Vertheilungsplan zu quittiren. 1048. Sobald die Verwerthung und Vertheilung der Masse vollzogen worden, ist eine Gläubigerversammlung einzuberufen, in welcher der Verwalter seine Schlussrechnung legt. Sobald diese genehmigt ist, verfügt das Gericht auf den Antrag des Kommissars den Schluss des Fallimentsverfahrens. Diese Verfügung ist öffentlich bekannt zu machen. Nach Schluss des Fallimentsverfahrens können die nicht befriedigten Gläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner auf Grund des Rechtstitels, den sie durch deren Feststellung im Fallimentsverfahren erworben haben, unbeschränkt verfolgen. KAPITEL IX. Vom strafbaren Falliment. 1050. Ein als fallit erklär ter Schuldner wird wegen betrüger ischen Falliments bestraft, wenn er, sei es vor oder nach der Zahlungseinstellung oder der Fallimentserklärung, Verbindlichkeiten eingegangen ist, welche er nicht die Absicht hatte zu erfüllen, oder welche er nach seiner eigenen Erkenntniss nicht zu erfüllen in der Lage war; oder wenn er mit der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, ganz oder teilweise Vermögensstücke verheimlicht, bei Seite geschafft, oder sie zurückzugeben unterlassen hat, oder wenn er seine Verbindlichkeiten zu hoch angegeben, oder wenn er seine Handelsbücher vernichtet, verheimlicht oder gefälscht hat. 1051. Ein als fallit erklärter Schuldner wird wegen fahrlässigen (schuldbaren) Falliments bestraft, wenn derselbe, sei es vor oder nach der Zahlungseinstellung oder der Fallimentserklärung: 1. durch übermässige persönliche oder Haushaltungs-Ausgaben oder durch Spiel, DifferenzgescLäfte oder übertriebene Speculations-unternehmungen sein Vermögen stark vermindert oder mit Schulden belastet hat; 2. mit der Absicht, seine Zahlungseinstellung hinauszuschieben, die Mittel zu Zahlungsleistungen sich durch verlustbringende Transaktionen beschafft hat; 3. nach der Zahlungseinstellung einzelne Gläubiger durch Zahlungsleistungen oder Gewährung von Sicherheit zum Nachtheil der Masse begünstigt hat; 4. seine Handelsbücher unordentlich geführt, verheimlicht oder vernichtet, oder solche überhaupt zu führen unterlassen hat; 5. die in den Artt. 32 und 979 sowie im § 3 des Art. 1003 vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt bat. 1052. Die in den beiden vorhergehenden Artt. enthaltenen Strafbestimmungen sind auch anzuwenden auf zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafter, auf Directoren und Liquidatoren von Gesellschaften unter Kollectivnamen, Kommanditgesellschaften und anonymen Gesellschaften; und die im Art. 1050 enthaltenen Vorschriften auf Fallimentsverwalter und alle diejenigen, welche dem Thäter bei der Begehung der strafbaren Handlung Beihülfe geleistet oder dieselbe in seinem Interesse verübt haben. 1053. Die Bestechung eines Gläubigers mit Bezug auf seine Abstimmung in einer Gläubigerversammlung wird bei beiden Theilen mit Gefäugniss bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Yen bestraft. KAPITEL X. Von den persönlichen Folgen des Falliments. 1054. Ein als fallit erklärter Schuldner oder ein unbeschränkt haftender Gesellschafter einer falliten Gesellschaft unter Kollectivnamen oder einer Kommanditgesellschaft oder ein Director einer anonymen Gesellschaft ist bis zu erlangter Rehabilitation von dem Besuch der Börse, vom Handelsbetriebe als Mäkler, oder als Mitglied einer Gesellschaft unter Kollectivnamen, oder als geschäftsführendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft, oder als Director einer anonymen Gesellschaft von der Ausübung der Functionen eines Liquidators, Fallimentsverwalters oder Bevollmächtigten (Mandatars) in Handelssachen, von der Mitgliedschaft einer Handelskammer und von anderen kaufmännischen Ehrenämtern ausgeschlossen. 1055. Rehabilitation kann nur durch den Nachweis erlangt werden, dass alle Gläubiger, gleichviel ob ein Akkord stattgefunden hat oder nicht, voll für Kapital, Zinsen und Kosten befriedigt sind, und dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, diejenigen Gläubiger, welche wegen ihres unbekannten Aufenthalts noch nicht befriedigt sind, voll zu befriedigen. Dem Anträge sind die Quittungen der Gläubiger, sowie alle anderen erforderlichen Beweise beizufügen . Im Falle eines Akkordes jedoch ist der Besuch der Börse, und wenn es eine Gesellschaft unter Kollectivnamen oder eine Kommanditgesellschaft oder eine anonyme Gesellschaft betrifft, ist die Fortsetzung derselben durch unbeschränkt haftende Mitglieder oder durch Directoren, ohne die Nothwendigkeit des in dem vorhergehenden § dieses Artikels vorgeschriebenen Beweises gestattet. 1056. Der Antrag auf Rehabilitation wird durch Anschlag an Gerichtsstelle, auf der Börse, und wenn das Fallimentsgericht es für angemessen erachtet, durch Bekanntmachung in öffentlichen Blättern veröffentlicht, Behufs Erhebung etwaiger Widersprüche innerhalb einer Frist von zwei Monaten; Mittheilung davon ist auch dem öffentlichen Procurator Behufs Prüfung und Anstellung von Ermittelungen zu machen. Das Gericht beschliesst über denselben nach Anhörung des öffentlichen Procurators. Dieser Beschluss kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden; derselbe ist nach erlangter Rechtskraft öffentlich bekannt zu machen. Der verworfene Antrag kann vor dem Ablauf eines Jahres nicht wiederholt werden. 1057. Rehabilitation ist auch nach dem Tode des Schuldners zulässig. 1058. Rehabilitation ist demjenigen Falliten, welcher wegen betrügerischen Falliments verurtheilt oder durch eine Verurtheilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens den Genuss seiner öffentlichen Rechte verloren hat, oder dem die Ausübung derselben zeitweilig untersagt ist, solange der Verlust oder die Untersagung dauert, nicht zu gewähren. Im Falle des fahrlässigen (schuldbaren) Falliments ist die Rehabilitation nur nach verbüsster Strafe oder gewährter Begnadigung zulässig. KAPITEL XI. Vom Zahlungsaufschub. (Moratorium.) 1059. Wer beim Betriebe des Handels ohne sein Verschulden zeitweise gezwungen ist, seine Zahlungen zu unterbrechen, kann vom Gericht des Orts seiner Geschäftsniederlassung oder seines Wohnsitzes mit der Genehmigung der Mehrheit seiner Gläubiger aus Handelssachen einen Aufschub bis zu einem Jahre für seine Verbindlichkeiten gegen dieselben erhalten. 1060. Dem Anträge auf Zahlungsaufschub ist beizulügen: 1. eine vollständige Darlegung der Ursachen der Zahlungsunterbrechung des Schuldners; 2. eine Bilanz, ein Inventar des Vermögens und eine Liste der Gläubiger mit der Angabe ihrer Wohnsitze und des Betrages ihrer Forderungen; 3. der Nachweis über die Art und Zeit, in welcher die Haupt- und Nebenforderungen der Gläubiger vollbeglichen und über die Sicherheiten, welche dafür gegeben werden können. Der Antrag muss mit den begleitenden Schriftstücken beim Gericht zur öffentlichen Einsicht ausgelegt, und, dass diese Thatsache geschehen, zugleich mit Anberaumung eines Termines zur Gläubigerversammlung öffentlich bekannt gemacht werden. Die Gläubiger sind hierzu besonders zu laden. Zahlungsaufschub kann vom Gericht provisorisch bewilligt werden. 1061. In dem anberauniten Termine wird der Antrag zwischen dem Schuldner und den Gläubigern unter dem Vorsitz eines vom Gericht ernannten kommissarischen Richters verhandelt. Die im Art. 1036 bezeichnete Mehrheit ist nöthig, um einem solchen Antrag stattzugeben. Ueber die Verhandlung und Abstimmung wird ein Protokoll anf-genommen. 1062. Auf den Bericht des kommissarischen Richters beschliesst das Gericht über die Bestätigung oder Versagung des zugestandenen Zahlungsaufschubes. Der Beschluss kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden. Eine Verlängerung des Zahlungsaufschubes kann in Gemässheit der Vorschriften des vorhergehenden Artikels auf Antrag bewilligt werden. aber nur einmal und nur auf eine weitere Frist von höchstens einem Jahr. 1063. Wenn dem Schuldner ein Zahlungsaufschub gültig bewilligt ist, so ist der Schuldner während der Dauer desselben keiner Vollstreckung oder Fallimentserklärung wegen solcher Schulden unterworfen, welche aus früher eingegangenen Handels Verbindlichkeiten hervorgehen. Bezüglich der Erfüllung der Abmachung bei dem Zahlungsaufschub und bezüglich der Führung seines Geschäfts steht er jedoch unter der Aufsicht des kommissarischen Richters. Die Verbindlichkeiten der Bürgen und Mitverpflichteten des Schuldners werden von dem gewährten Zahlungsaufschub nicht berührt. 1064. Wenn der Zahlungsaufschub nicht zugestanden, oder wenn derselbe vom Gericht verworfen oder nachträglich wegen Betruges oder Unredlichkeit Seitens des Schuldners oder wegen Wegfalls der gesetzlich erforderten Bedingungen wiederaufgehoben wird, oder wenn seine Bedingungen vom Schuldner nicht erfüllt werden, oder wenn während seiner Dauer eine Vollstreckung in sein Vermögen von einem andern Gläubiger bewirkt wird, so ist das Fallimentsverfahren gegen den Schuldner sofort zu eröffnen. In diesem Falle wird der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung nach dem Datum des Antrages auf Zahlungsaufschub festgesetzt.