旧商法(明治23・26年)

Entwurf eines Handels-gesetzbuches für Japan

参考原資料

他言語・別版など

Allgemeine Bestimmungen Art. 1. In Handelssachen kommen, soweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält, die Handelsgebräuche und die Vorschriften des Civilgesetzbuches zur Anwendung. Art. 2. Ausländer sind den im vorhergehenden Artikel bezeichneten Rechtsnormen unterworfen, soweit nicht durch Staatsverträge Ausnahmen festgesetzt sind. Art. 3. Die Gültigkeit der für besondere Classen von Handelspersonen oder Handelssachen erlassenen Gesetze, Verordnungen und Reglements wird durch dieses Gesetzbuch nicht berührt. I. BUCH. VOM HANDEL IM ALLGEMEINEN. I. Titel. Von Handelssachen und Handelsleuten. Art. 4. Handelssachen sind 1) alle Handelsgeschäfte, gleichviel ob sie von Handelsleuten oder von anderen Personen eingegangen werden, und 2) diejenigen Gegenstände, über welche ausserdem in diesem Gesetzbuche Bestimmungen getroffen sind. Art. 5. Handelsgeschäfte sind alle Rechtsgeschäfte, welche mittelbar oder unmittelbar den Umsatz von Prodec-ten, Waaren und Wertheffeeten durch Kauf und Verkauf, Vermiethung und andere Arten des Absatzes zum Gegenstande haben; insbesondere Umsatzgeschäfte der Gütererzeugung, und alle Unternehmungen und Geschäfte der Fabrication, des Güter- und Personenverkehres, des Geld- und Creditumlanfes und der Versicherung. Art. 6. Als Handelsgeschäfte im Sinne des Gesetzes sind ferner anzusehen: 1) das Geldwechseln und das Geldverleihen gegen Zins oder sonstige Vergütung, soferne es in offenem Laden, Comptoir oder anderem Geschäftslocal oder auf Grund öffentlicher Geschäftsanzeigen geschieht; 2) die Herausgabe von Zeitungen und anderen periodischen Drucksachen; 3) jede Stellvertretung in Handelssachen; 4) der Betrieb öffentlicher Geschäftsbureaus und Agenturen; 5) der Betrieb öffentlicher Unternehmungen für Unterhaltung und Belustigung; 6) die Uebernahme von Accordunternehmungen. Art. 7. Die Geschäfte, welche ein Handelsmann in dem Betriebe seines Gewerbes oder mit einem anderen Handelsmann oder Unternehmer abschliesst, sind im Zweifel als Handelsgeschäfte anzusehen. Art. 8. Als Handelsgeschäfte sind nicht anzusehen: 1) das Feilhalten oder Anbieten von Waaren und Dienstleistungen auf offener Strasse oder von Haus zu Haus, soferne es nicht von einem ständigen Geschäftslocal aus geschieht; 2) die Anfertigung von Waaren und die Ausführung von Dienstleistungen, wenn die Vergütung dafür in der Hauptsache nur in Arbeitslohn besteht; 3) die Verdingung zu Arbeiten und Diensten für andere, soweit nicht dieses Gesetzbuch Bestimmungen über dergleichen Verträge enthält. Art. 9. Verträge, welche Rechte an Grundstücken zum Gegenstand haben, sind keine Handelsgeschäfte. Art. 10. Handel treiben, sowohl durch einzelne Handelsgeschäfte als durch ständige Handelsgewerbe, kann Jeder welcher sich selbständig durch Verträge verpflichten kann, jedoch ist der Betrieb von Handelsgewerben mit der Bekleidung eines öffentlichen Amtes unvereinbar. Art. 11. Den für Handelsgewerbe gegebenen Bestimmungen (Titel III-V.) unterliegen auch Gesellschaften und juristische Personen, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben. Die Gewerbe der Landwirthe, Viehzüchter und Fischer sind als Handelsgewerbe nicht anzusehen. Wo in diesem Gesetzbuche von Handelsleuten die Rede ist, sind darunter solche zu verstehen, die ein Handelsgewerbe betreiben. Art. 12. Minderjährige beiderlei Geschlechts können Handel treiben, wenn sie das 18. Lebensjahr erreicht und mit Zustimmung ihres Vaters oder Vormundes einen selbständigen Nahrungsstand begründet haben. Solche Personen haben, wenn sie für sich Handel treiben wollen, bei dem zuständigen Gerichte eine schriftliche, die gesetzlichen Erfordernisse darlegenden, und von ihnen selbst, so wie von ihrem Vater oder Vormunde unterzeichnete Erklärung einzureichen, welche von dem Gerichte in das Handelsregister einzutragen ist, und stehen sodann von dem Datum dieser Eintragung an in Handelssachen hinsichtlich aller Rechte und Pflichten den Grossjährigen völlig gleich, können sich aber auch auf die sonst den Minderjährigen zustehenden Rechtswohlthaten nicht mehr berufen. Insbesondere können sie Wechselverbindlichkeiten eingehen, ihr unbewegliches Vermögen für Handelsschulden verpfänden und dasselbe veräussern. Art. 13. Eine Ehefrau kann mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung ihres Ehemannes Handel treiben. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn sie gesetzlich von ihrem Ehemanne getrennt lebt, von ihm verlassen ist, oder von ihm den nöthigen Unterhalt nicht erhält. Wenn eine Ehefrau ihrem Ehemanne in dessen Handelsbetrieb nur Beihülfe leistet, ist sie nicht als Handelsfrau anzusehen. Art. 14. Eine Ehefrau, welche Handel treiben, kann hat in Handelssachen alle Rechte und Pflichten selbständiger Personen. Sie kann sich durch Handelsgeschäfte gültig verpflichten, und selbständig vor Gericht auftreten, ohne zu den einzelnen Rechtshandlungen einer Einwilligung oder Mitwirkung ihres Ehemannes zu bedürfen; insbesondere kann sie auch ihr unbewegliches Vermögen selbständig verpfänden oder veräussern und Wechselverbindlichkeiten eingehen. Für Handelsschulden haftet sie mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die Verwaltungsrechte und den Niessbrauch, oder sonstige eheliche Rechte ihres Ehemannes. In den Fällen, wo sie mit Zustimmung des letzteren Handel treibt, haftet auch das gemeinschaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaft zwischen ihnen besteht. Art. 15. Wenn Ehegatten, von denen der eine Handel treibt, die Gütergemeinschaft zwischen ihnen ausschliessen oder aufheben, so haben sie diese Thatsache unmittelbar nach Abschluss des desfallsigen Vertrages zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zwischen Ehegatten kann eine Handelsgesellschaft nicht bestehen. Art. 16. Wenn Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, Handel treiben, kann die Gültigkeit der von ihnen eingegangenen Geschäfte aus diesem Grunde nicht angefochten werden. Jedoch sind alle Handelsgeschäfte ungültig, welche entweder gesetzlich verboten sind oder von Personen eingegangen werden, welche die hiezu gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Eigenschaften nicht besitzen. Art. 17. Auf Geschäfte, welche nur für den einen Theil Handelsgeschäfte sind, werden die Bestimmungen dieses Gesetzbuches für beide Theile angewendet. II. Titel. Von Handelsregistern. Art. 18. Die Register über Firmen, Minderjährige, Eheverträge, Procuren und Gesellschaften sind von demjenigen Gerichte zu führen, welches an dem Wohnorte der Betheiligten in Handelssachen die Gerichtsbarkeit in erster Instanz hat. Die Vornahme der Eintragungen und die Besorgung der damit verbundenen Geschäfte ist in ständiger Weise einem Beamten des Gerichts zu übertragen, welcher in zweifelhaften Fällen ohne Verzug den Beschluss des Gerichts einzuholen hat. Art. 19. Jeder Eintrag ist unverzüglich von Gerichtswegen in einem an dem genannten Orte erscheinenden öffentlichen Blatte, welches für diesen Zweck im voraus für die Dauer eines Kalenderjahres bestimmt werden soll, und im Staatsanzeiger bekannt zu machen. Auch ist die Einsicht der Register Jedem gestattet und es kann von jedem Eintrage eine beglaubigte Abschrift gegen Erlegung der Abschreibgebühr verlangt werden. Für jede Eintragung und die darauf folgende Bekanntmachung ist eine Gebühr zu entrichten, welche in festen und gleichmässigen Sätzen durch Verordnung bestimmt wird. Art. 20. Jeder Eintrag in ein Register ist von den Betheiligten persönlich oder durch einen hiezu schriftlich Beauftragten unter gleichzeitiger Vorlage der erforderlichen schriftlichen und gesiegelten Erklärung anzumelden, und hat die Eintragung entweder an demselben oder an dem darauf folgenden Tage zu erfolgen. Art. 21. Wird eine Eintragung von dem Gerichte (Art. 18) beanstandet, oder von anderen Personen angefochten, so hat auf den Antrag der Betheiligten das Gericht in öffentlicher Sitzung nach Anhörung beider Theile und erfolgter Beweisaufnahme darüber endgültig zu entscheiden. In derselben Weise ist zu verfahren, wenn es sich um die Abänderung oder Löschung eines früheren Eintrages handelt. Art. 22. Jede eingetragene Thatsache gilt als öffentlich und gerichtsbekannt, und es kann ihre Unkenntniss Niemand vorschützen, der nicht beweisen kann, dass er sie nicht selbst im geringsten verschuldete. Solche Thatsachen können jedoch, vor oder nach der Eintragung, gegen Jeden geltend gemacht werden, der auf andere Weise davon Kenntniss erhalten hat. Inwieferne ausnahmsweise durch die Eintragung die Entstehung des Rechtsverhältnisses selbst bedingt ist, wird an den betreffenden Orten bestimmt werden. Art. 23. Wer die Anmeldung einer gesetzlich vorgeschriebenen Eintragung nach einmaliger gerichtlicher Aufforderung unterlässt, ist dazu durch Geldstrafen im Betrage von nicht unter 5 und nicht über 100 Yen anzuhalten. III. Titel. Von Handelsfirmen. Art. 24. Jeder Handelsmann muss eine Firma führen, welche er an der Aussenseite seines Geschäftslocales anzubringen und bei allen Unterschriften, sowie bei allen sonstigen Geschäftshandlungen im Gewerbebetriebe zur Bezeichnung seiner Person gleichförmig zu gebrauchen hat. Wenn Jemand mehrere Gewerbe betreibt, muss er für jedes derselben eine besondere Firma führen. Art. 25. Jede Annahme einer Firma, sowie deren Abänderung oder Erlöschen ist in das Handelsregister einzutragen. Diese Verpflichtung besteht auch in Bezug auf die Zweiggewerbe, die Jemand an anderen Orten betreibt. Durch die Eintragung wird das ausschliessliche Recht zur Führung einer Firma an einem Orte erworben. Art. 26. Die Firma mehrerer Gewerbe an einem und demselben Orte darf nicht gleichlautend sein und muss, wenn deren Inhaber denselben Namen haben, eine von der anderen durch irgend einen Zusatz unterschieden werden. In der Regel soll der bürgerliche Name des Inhabers die Firma seines Gewerbes bilden, und wenn mehrere Inhaber vorhanden sind, der Name wenigstens eines der Inhaber mit einem das Gesellschaftsverhältniss anzeigenden Zusätze. Der Name von Theilhabern, deren Haftbarkeit nur eine beschränkte ist, darf in die Firma nicht aufgenommen werden. Art. 27. Wer ein Handelsgewerbe durch Erbschaft oder Vertrag erwirbt, kann, vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 82, dessen bisherige Firma fortführen, wenn im letzteren Falle der Vertrag sich auch auf diese erstreckt. Ebenso kann eine Firma nach dem Ausscheiden oder Eintritt von einzelnen Theilhabern unverändert fortgeführt werden, jedoch nur mit Einwilligung des Ausscheidenden, wenn dessen Name in der Firma beibehalten wird. Art. 28. Eine Firma, kann nur mit dem Gewerbe, für welches sie geführt wird, auf andere Personen übertragen werden. Wenn ein Gewerbe aufhört, erlischt damit auch dessen Firma. Art. 29. Wird ein Gewerbe zugleich mit der Firma veräussert, so sind die Aussenstände und Schulden, sowie die Kundschaft und die Handelsbücher als mitveräussert anzusehen, soweit nicht ein anderes verabredet wurde, gleichviel ob nachher die Firma beibehalten oder geändert wird. Wenn die Uebernahme der Firma ohne Vorbehalt bekannt gemacht wird, hat die Verabredung des Gegentheils gegen dritte Personen keine Wirkung. Art. 30. Wenn Jemand bei der Veräusserung seines Gewerbes zugleich mit der Firma die Verpflichtung übernimmt, denselben Gewerbszweig selbst nicht weiter zu betreiben, so ist eine solche Verpflichtung bindend, jedoch niemals länger als für die nächst folgenden zehn Jahre und innerhalb bestimmter localer Grenzen. Art. 31. Wer eine Firma unbefugt gebraucht, oder den in den Artikeln 29 und 30 ausgedrückten Verpflichtungen, soweit er sie übernommen hat, zuwider handelt, kann von dem hierdurch Verletzten auf Unterlassung jeder weiteren Verletzung, sowie auf Schadensersatz belangt werden. Ueber das Vorhandensein und die Höhe des Schadens entscheidet der Richter nach freiem Ermessen, mit Rücksicht auf die Bedeutung und den Umfang der betreffenden Gewerbe, und auf die Häufigkeit oder Dauer der Verletzung, ohne an stricten Beweis gebunden zu sein. VI. Titel. Von Handelsbüchern. Art. 32. Jeder Handelsmann ist verpflichtet, über seine Geschäftsführung in der in seinem Gewerbszweig üblichen Weise vollständig Buch zu führen; insbesondere hat er Tag für Tag die Geschäfte welche er abschliesst, die Verbindlichkeiten welche er eingeht oder welche ihm gegenüber eingegangen werden, die Waaren welche er empfängt oder abliefert, und die Zahlungen welche er leistet oder empfängt, geordnet und übersichtlich aufzuzeichnen, und von Monat zu Monat den Betrag seiner Haushaltungsausgaben und seiner allgemeinen Geschäftsunkosten einzutragen. Die Geschäfte des Detailverkaufes sind nicht einzeln, sondern nur mit der Gesammtsumme des täglichen Verkaufes gegen baar und auf Credit einzutragen. Art. 33. Jeder Handelsmann ist verpflichtet, am Beginne seines Gewerbebetriebes, und in den ersten drei Monaten jedes folgenden Jahres, ein vollständiges Verzeich-niss seines unbeweglichen und beweglichen Vermögens, sowie eine Bilanz seiner Activen und Passiven anzufertigen, und beide in ein besonderes hiefür bestimmtes Register einzutragen und zu unterzeichnen. Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Waaren und Forderungen, sowie alle übrigen Vermögensgegenstände zu dem Course oder Marktwerthe anzusetzen, den sie zur Zeit der Aufnahme wirklich haben. Bei zweifelhaften Forderungen ist ein der Wahrscheinlichkeit des Verlustes entsprechender Abzug zu machen und uneinbringliche Forderungen sind gänzlich abzuschreiben. Art. 34. Gesellschaften, welche viertel- oder halbjährliche Zinsen oder Dividenden an ihre Mitglieder vertheilen, haben die in dem vorhergehenden Artikel bezeichneten Verpflichtungen in jedem Halbjahr zu erfüllen. Art. 35. Jeder Handelsmann ist verpflichtet, seine Handelsbücher zehn Jahre hindurch aufzubewahren und deren Verlust oder Beschädigung durch Feuer und andere Zufälle mit höchster Sorgfalt zu verhüten. Art. 36. Die in dem Gewerbebetrieb eines Handelsmannes geführten Handelsbücher (Art. 32 und 33) sind dessen ausschliessliches Eigenthum und er kann zu ihrer Vorlage oder Uebergabe, ausgenommen im Falle des Bankerotts, niemals von Amts wegen angehalten werden. Art. 37. Jedoch müssen in Verlassenschafts-, Gemeinschafts-, und Theilungssachen, sowie in Streitigkeiten über Geschäftsführung die sämmtlichen Handelsbücher auf den Antrag der Gegenpartei zur vollständigen Einsichtnahme von ihm mitgetheilt werden. Art. 38. Im Laufe eines Rechtsstreites kann das Pro-cessgericht auf den Antrag einer Partei die Vorlage von Handelsbüchern verfügen, um von den die Streitsache betreffenden Einträgen in Gegenwart ihres Eigenthümers Einsicht und geeigneten Falles Abschrift zu nehmen. Wenn die Handelsbücher an einem anderen Orte liegen, ist diese Einsicht- und beziehungsweise Abschriftnahme von dem Processgerichte an Ort und Stelle, oder mittelst Ersuch-schreiben an das dortige Gericht zu bewirken. Art. 39. Wer der richterlichen Verfügung, seine Handelsbücher oder eines derselben vorzulegen, nicht Folge leistet, hat in Bezug auf die streitige Thatsache, die dadurch bewiesen werden soll, die Vermuthung gegen sich, soferne er nicht darthun oder glaubhaft machen kann, dass ihn wegen Unterlassung der Vorlage kein Verschulden trifft. Art. 40. Ueber die Beweiskraft der Einträge in Handelsbüchern entscheidet das richterliche Ermessen nach Gestalt der Umstände, jedoch können sie für sich allein zum Vortheil des Eintragenden niemals vollen Beweis machen, mit Ausnahme derselben oder zusammenhängender Einträge, auf welche sich auch die Gegenpartei, berufen hat, oder welchen der Gegner, wenn er ein Handelsmann ist, keine entgegengesetzten Einträge in seinen Handelsbüchern entgegenstellen kann, oder deren Unrichtigkeit die Gegenpartei nicht wenigstens wahrscheinlich machen kann. Art. 41. Ebenso entscheidet, wenn die Einträge in den Handelsbüchern der streitenden Theile sich in unlösbarer Weise widersprechen, das richterliche Ermessen darüber, ob in solchem Falle dieses Beweismittel gänzlich zu verwerfen oder den Handelsbüchern des einen Theiles grössere Glaubwürdigkeit beizumessen, und dieser letztere zur eidlichen Bekräftigung des Inhaltes seiner Bücher zuzulassen sei. Art. 42. In allen Fällen, wo Handelsbücher nur einen unvollständigen Beweis ergeben, kann derselbe durch den Eid oder durch andere Beweismittel ergänzt werden, worüber nach den Umständen jedes Falles der Richter entscheidet. V. Titel. Von Procuristen und Handlungsgehülfen. Art. 43. Wer ein Handelsgewerbe betreibt, kann für dasselbe oder für eine Zweigniederlassung mittelst ausdrücklicher, jedoch an keine besondere Form gebundener Bevollmächtigung einen oder mehrere Procuristen bestellen. Jede Ertheilung, sowie jedes Erlöschen einer Procura ist in das Handelsregister einzutragen. Art. 44. Die Procura kann zu jeder Zeit widerrufen und von dem Procuristen gekündigt werden. Sie erlischt ausserdem von selbst durch Zeitablauf (Art. 47), durch die Endigung des mit dem Procuristen abgeschlossenen Dienstvertrags, sowie durch den Verkauf oder die Auflösung des Gewerbes, wofür sie ertheilt wurde, jedoch nicht durch den Tod des Principals. Die von einem Procuristen nach Endigung seiner Procura vorgenommenen Geschäfte sind als solche gültig, soferne er von der Endigung keine Kenntniss hatte. Art. 45. Eine mehreren Personen insgesammt er-theilte Procura kann nur von allen gemeinsam ausgeübt werden. Eine solche Procura erlischt für alle zusammen, wenn sie auch nur in der Person eines von ihnen ihre Endigung findet. Art. 46. In der Ertheilung der Procura liegt die Ermächtigung, die Firma des Principals zu zeichnen und für denselben alle Handelsgeschäfte und Rechtshandlungen gerichtlich und aussergerichtlich vorzunehmen, welche sich auf sein Handelsgewerbe beziehen. Eine Beschränkung der Procura ist gegen dritte Personen nur dann von rechtlicher Wirkung, wenn sie davon Kenntniss erhalten haben. Art. 47. Eine Procura kann sowohl auf unbestimmte Zeit, als auch bis zum Eintritt eines gewissen Termines oder Ereignisses, oder für einen bestimmten Zeitraum ertheilt werden. Das Recht des Widerrufes und der Kündigung (Art. 44) wird jedoch hiedurch nicht aufgehoben. Art. 48. Ein Procurist kann die ihm ertheilte Procura weder ganz noch theilweise auf einen Anderen übertragen, ist jedoch zur Anstellung von Handlungsgehülfen befugt. Art. 49. Durch die Geschäfte und Handlungen, welche ein Procurist in dem Gewerbe seines Principals vornimmt, wird dieser letztere unmittelbar und ausschliesslich berechtigt und verpflichtet, gleichviel ob er dazu seine Einwilligung gab, oder ob sein Name dabei genannt wurde, oder nicht. Dies gilt auch von unerlaubten Handlungen, welche ein Procurist im Gewerbe seines Principals begeht, sowie von solchen Geschäften, welche er zwar in seinem eigenen Namen abschliesst, welche aber nach den Umständen und der Absicht des anderen Theiles auf Rechnung des Principals gehen sollen. Art. 50. Wer unter dem falschen Vorwande einer Procura oder in Ueberschreitung einer solchen Geschäfte abschliesst, haftet persönlich dem anderen Theile nach dessen Wahl für Erfüllung oder für Schadensersatz, ohne dass in dem zweiten Falle die gleichzeitige Verpflichtung des Principals, soweit sie nach Art. 46 Absatz 2 besteht, dadurch ausgeschlossen wäre; jedoch kann in solchem Falle das Geschäft nur entweder gegen den Principal oder gegen den Procuristen geltend gemacht werden. Wenn der andere Theil von dem Mangel betreffs der Procura Kenntniss hatte, ist das Geschäft für beide Theile ohne Wirkung. Art. 51. Ein Procurist darf weder für eigene Rechnung noch für Rechnung dritter Personen Handel treiben, und muss, wenn er diese Vorschrift übertritt, die so abgeschlossenen Handelsgeschäfte auf Verlangen des Principals für dessen Rechnung gelten lassen und etwaigen Schaden ersetzen, abgesehen von der weiteren in Artikel 64 verordneten Folge. Art. 52. Wer in einem Handelsgewerbe als Hilfsperson zur Verrichtung von Dienstleistungen für den Principal angestellt ist, kann, ohne hiezu einer besonderen Vollmacht zu bedürfen, alle Geschäfte und Handlungen, welche in dem ihm übertragenen Wirkungskreise gewöhnlich vorkommen, mit voller Wirkung für den Principal vornehmen, und wird dieser dadurch allein berechtigt und verpflichtet, sowohl wenn die Anstellung für das ganze Gewerbe oder einen Zweig desselben, oder nur für gewisse Arten von Geschäften oder für einzelne Geschäfte erfolgte. Zur Processführung und zur Vornahme von einzelnen Handlungen vor Gericht ist ein Handlungsgehilfe in der Regel nur befugt, wenn ihm hiezu besondere Vollmacht ertheilt ist. Wenn ein Handlungsgehülfe seine Unterschrift gibt, hat er dies mit seinem Namen unter Beifügung seiner dienstlichen Vertretung zu thun. Art. 53. Als eine Anstellung für einen bestimmten Wirkungskreis ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Handlungsgehülfe von dem Principal zur Besorgung gewisser Geschäfte in offenem Laden, Magazin oder sonstigem Geschäftslocal gehalten, oder nach aussen geschickt wird, oder wenn ein Handlungsgehilfe im Comptoir gewisse Geschäfte mit dritten Personen ohne Widerspruch des Principals vornimmt, oder auf Befragen sich zu deren Vornahme ermächtigt erklärt. Art. 54. Dritte Personen, mit welchen Handlungsgehülfen in Vertretung des Principals Geschäfte vornehmen, können, soweit sie sich in gutem Glauben befinden, für die Beobachtung der den Gehülfen gezogenen Vollmachten, sowie der ihnen vorgeschriebenen Geschäftsformen nicht verantwortlich gemacht werden. Art. 55. Wenn Handlungsgehülfen die Vertretung ihres Principals in weiterem Umfange übertragen werden soll, als die Anstellung für einen bestimmten Wirkungskreis nach Handelsgebrauch von selbst mit sich bringt, ist ihnen hiefür besondere Vollmacht zu ertheilen und dieselbe in geeigneter Weise dritten Personen bekannt zu geben. Dies ist namentlich dann zu beobachten, wenn die Unterschrift des Gehülfen in der Correspondenz, sowie auf Wechseln und anderen Schuldscheinen für den Principal verbindend sein soll. Art. 56. Zahlungen, welche in gutem Glauben im Geschäftslocal an oder von Handlungsgehülfen gemacht werden, ist der Principal in allen Fällen für sich anzuerkennen verpflichtet. Dasselbe gilt für Waaren, Documente und andere Werthobjecte, deren Annahme oder Uebergabe unter den gleichen Voraussetzungen stattfindet. Wer eine quittirte Rechnung oder eine sonstige Empfangsbescheinigung überbringt, ist als zum Empfang der Zahlung oder des sonst genannten Gegenstandes ermächtigt anzusehen, soferne nicht die Umstände ein anderes vermuthen lassen. Art. 57. Ein Handlungsgehülfe kann seine dienstlichen Befugnisse nicht auf einen Anderen übertragen und sich in Ausübung derselben weder ganz noch theilweise ohne Einwilligung des Principals von einem Anderen vertreten lassen, soweit nicht der Handelsgebrauch es gestattet. Art. 58. Die in Artikel 46 Absatz 2, sowie in den Artikeln 49, 50 und 51 gegebenen Bestimmungen sind auch auf Handelsgehülfen anzuwenden. Art. 59. Das Rechtsverhältniss zwischen dem Principal und dem Handlungsgehülfen ist, soferne es ein Dienst-verhältniss ist, nach den Grundsätzen des Dienstvertrages zu beurteilen. Derselbe muss schriftlich errichtet werden, wenn er die Annahme eines Lehrlings betrifft. Art. 60. Die Auflösung dieses Vertrages, wenn er auf unbestimmte Zeit oder auf lebenszeit, eines der beiden Theile eingegangen wurde, steht jedem Theile zu jeder Zeit frei, jedoch muss eine einmonatliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Art. 61. Die Auflösung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstvertrages kann vor deren Ablauf nur durch beiderseitige Einwilligung stattfinden, soferne nicht der Austritt oder die Entlassung vor der Zeit gesetzlich zugelassen ist. Während des Laufes der Dienstzeit ist der Gehülfe zum Empfange des vollen bedungenen oder ortsüblichen Lohnes berechtigt, auch wenn er von dem Principal nicht oder nicht voll zu Arbeiten verwendet wird. Art. 62. Wenn ein Gehülfe während der vertragsmässigen Dienstzeit erkrankt oder sonst zur Verrichtung seiner Obliegenheiten zeitweise unfähig wird, hat er auf die Fortentrichtung seines Lohnes für die Dauer von drei Monaten Anspruch, nachdem er mindestens ein Jahr im Dienste gewesen ist. Art. 63. Für Krankheiten oder Verletzungen, die ein Gehülfe im Dienste sich zuzieht, hat der Principal weder Heilungskosten zu bestreiten noch Entschädigung zu leisten, soferne sie nicht durch sein Verschulden herbeigeführt wurden. Art. 64. Ein Handlungsgehülfe kann zu jeder Zeit entlassen werden, wenn er Handlungen der Untreue begeht oder das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht; wenn er auf eigene Rechnung oder für Rechnung dritter Personen Geschäfte macht, soferne sie nicht ganz geringfügig sind; wenn er die Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten ohne rechtmässigen Grund verweigert oder unterlässt; wenn er durch ungebührliches Betragen oder unordentlichen Lebenswandel Anstoss erregt, oder in eine unheilbare Krankheit verfallt. Art. 65. Ein Handlungsgehülfe kann zu jeder Zeit aus dem Dienste treten, wenn er den ihm gebührenden Lohn nicht erhält, wenn ihm gesetzwidrige oder unsittliche Dienstverrichtungen zugemuthet werden, oder wenn er in einer seine Sicherheit, Gesundheit oder Ehre verletzenden oder gefährdenden Weise behandelt wird. Der Lehrlingsvertrag insbesondere kann vor der Zeit aufgelöst werden, wenn der Lehrling die schuldige Unterweisung im Geschäftsbetriebe nicht erhält oder anhaltend zu häuslichen Dienstleistungen verwendet wird. Art. 66. Der Dienstvertrag endigt ausserdem von selbst mit dem Tode des Handlungsgehülfen, nicht aber des Principals, und mit dem Aufhören des Gewerbes, für welches er in Dienst genommen wurde. Jedoch steht, wenn das Gewerbe auf andere Personen übergeht, beiden Theilen das Recht der Kündigung nach Art. 60 zu. VI. Titel. Von Handelsgesellschaften. Allgemeine Bestimmungen. Art. 67. Eine Handelsgesellschaft kann nur für den gemeinschaftlichen Betrieb eines Handelsgewerbes errichtet werden. Gesellschaften, deren Zweck gesetzwidrig ist, sind von Anfang an nichtig; solche, deren Betrieb die öffentliche oder moralische Ordnung verletzt, können durch Richterspruch aufgelöst werden, nachdem Beweis gegen sie erbracht und ihnen Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. Art. 68. Handelsgesellschaften sind, ausser den Bestimmungen dieses Gesetzbuches und den in Artikel 3 bezeichneten Gesetzen, Verordnungen und Reglements, auch den Vorschriften unterworfen, welche ihnen von der Regierung aus Rücksichten der öffentlichen Verwaltung und Polizei durch specielle Concessionsbedingungen oder allgemeine Reglements auferlegt werden. Art. 69. Einer Concession der Regierung zu ihrer Errichtung bedürfen diejenigen Handelsgesellschaften, deren Errichtung für einen Zweck beabsichtigt wird, welcher in das Gebiet des([sic]) öffentlichen Verwaltung und Polizei gehört. Gesellschaften dieser Art haben ihren Gründungsvertrag dem einschlägigen Ministerium vorzulegen, welches nach eingeholtem Beschluss des Staatsrathes die förmliche Genehmigung ertheilt oder versagt. Ohne diese Genehmigung können sie weder errichtet noch registrirt werden. Art. 70. Jede Handelsgesellschaft muss eine Firma führen und an einem bestimmten Orte ihren Wohnsitz nehmen. Art. 71. Jede Handelsgesellschaft hat ein besonderes Vermögen und selbständig Rechte und Pflichten; insbesondere kann sie auf ihren Namen Forderungen und Schulden eingehen, bewegliches und unbewegliches Eigenthum erwerben, und vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Art. 72. Wenn zwei oder mehrere Personen sich zum Betrieb einzelner Handelsgeschäfte oder Unternehmungen auf gemeinschaftliche Rechnung vereinigen, so entsteht keine Handelsgesellschaft und kein Gesellschaftsvermögen, und sind solche Verträge den Bestimmungen dieses Gesetzbuches über die Gründung von Handelsgesellschaften nicht unterworfen. Jedoch wird aus den Handlungen, welche ein Theilnehmer zur Ausführung des Vertrages für die übrigen vornimmt, oder welche alle Theilnehmer zusammen persönlich oder durch einen gemeinschaftlich Bevollmächtigten vornehmen, jeder Theilnehmer unmittelbar dritten Personen gegenüber solidarisch berechtigt und verpflichtet. Art. 73. Die gleiche gemeinsame Berechtigung und Verpflichtung tritt ein, wenn zwei oder mehrere Personen einzelne Handelsgeschäfte, Unternehmungen oder Gewerbe zwar getrennt für sich betreiben, aber die gemeinschaftliche Vertheilung des Gewinnes und Verlustes daraus verabredet haben; es soll jedoch in diesem Falle denjenigen Theilnehmern, welche von dritten Personen aus den Handlungen eines oder mehrerer anderer Theilnehmer in Anspruch genommen werden, die Einrede der Vorklage zustehen. Art. 74. Wenn sich Jemand an dem Handelsbetriebe einer anderen Person oder Firma mit einer festen Vermögenseinlage derart betheiligt, dass er ihr gegen Antheil am Gewinn und Verlust das ausschliessliche Eigenthum daran überträgt, und weder an der Geschäftsführung Theil nimmt, noch auch seinen Namen in die Firma aufnehmen lässt, ist er dritten Personen aus den Geschäften dieser Person oder Firma bis zum Betrage seiner Vermögenseinlage verpflichtet, soweit diese noch nicht eingezahlt worden ist. Art. 75. Ein solcher Vertrag kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen und im letzteren Falle jederzeit mittelst vertragsmässiger oder sechsmonatlicher Kündigung aufgehoben werden; er endigt ausserdem mit dem Tode oder Bankerott der Person, oder mit der Auflösung der Firma, mit welcher er geschlossen wurde. Art. 76. Im Fall der Aufhebung des Vertrages muss ihm seine Einlage zurückerstattet werden, soweit sie nicht durch auf seinen Antheil fallende Verluste oder Schulden vermindert ist. Durch fällige, aber nicht erhobene Gewinne wird die Einlage weder vermehrt, noch im Falle ihrer Verminderung ergänzt. Art. 77. Die Annahme einer Procura und die Verrichtung der Dienste eines Handlungsgehülfen sind nicht als Theilnahme an der Geschäftsführung anzusehen. Art. 78. Wenn der Antheil am Gewinn und Verlust nicht ausdrücklich vereinbart wurde, soll er im Verhältniss des Geldwerthes der Einlage zum Gesammtcapital der Gesellschaft bemessen werden. Die Verabredung, dass ein Theilnehmer am Verluste nicht Antheil haben solle, ist dritten Personen gegenüber ohne Wirkung. Art. 79. Wenn vor Beendigung des Vertrages der Bankerott der Person oder Firma, mit welcher er geschlossen wurde, eintritt, kann die Einlage bis zum Betrage des auf den Antheil des Theilnehmers fallenden Verlustes von den Gläubigern in Anspruch genommen werden. Art. 80. Bei der Beendigung des Geschäftes, der Unternehmung oder des Vertrages, oder alljährlich, wenn der Vertrag länger dauert, hat der geschäftsführende Theil dem Theilnehmer Rechnung zu legen und ihm die Einsicht und Prüfung der bezüglichen Bücher und Documente zu gestatten. Diese Bestimmung ist auch auf die in den Artikeln 72 und 73 vorgesehenen Fälle anzuwenden. Cap. 1. Von der Collectivgesellschaft. § 1. Errichtung der Gesellschaft. Art. 81. Wenn zwei oder mehrere, jedoch nicht mehr als sieben Personen durch Beiträge von Geld oder geld-werthen Gegenständen und Leistungen einen gemeinsamen Fond zusammenlegen, um damit auf gemeinschaftliche Rechnung, jedoch ohne Beschränkung ihrer Haftung auf ihre Beiträge, ein Handelsgewerbe zu betreiben, so bilden sie eine Collectivgesellschaft. Art. 82. Die Firma der Gesellschaft soll die Namen der Gesellschafter, oder eines oder mehrerer derselben, mit einem das Gesellschaftsverhältniss anzeigenden Zusätze enthalten. Wenn eine Gesellschaft ein bereits bestehendes Gewerbe übernimmt, darf sie die frühere Firma nicht fortführen. Art. 83. Eine Collectivgesellschaft kann nur durch schriftlichen Vertrag errichtet werden; jedem Gesellschafter ist ein von allen unterzeichnetes Exemplar des Vertrages einzuhändigen. Diese Bestimmungen sind auch bei späteren Abänderungen des Gesellschaftsvertrages zu beobachten. Art. 84. Die Errichtung jeder Collectivgesellschaft ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von 2-10 Yen per Tag binnen der nächstfolgenden 14 Tage in das Handelsregister einzutragen und öffentlich bekannt zu machen, sowohl an dem Orte des Hauptgewerbes als an dem einer etwaigen Zweigniederlassung. Art. 85. Die Eintragung und Veröffentlichung muss enthalten: 1) die Art, den Zweck, die Firma und den Wohnsitz der Gesellschaft; 2) den Namen, Vornamen und Wohnort jedes Gesellschafters; 3) das Jahr, den Monat und Tag der Errichtung; 4) die Zeitdauer der Gesellschaft, wenn eine solche vereinbart wurde; 5) die Namen derjenigen Gesellschafter, welchen das ausschliessliche Recht der Geschäftsführung übertragen wurde, wenn der Vertrag eine solche Bestimmung enthält. Art. 86. Wenn in einem oder mehreren der im vorhergehenden Artikel bezeichneten Punkte später eine Aen-derung eintritt oder vereinbart wird, sind dieselben gleichfalls binnen 7 Tagen bei Vermeidung einer Geldstrafe von 2-10 Yen per Tag in das Handelsregister einzutragen und zu veröffentlichen. Art. 87. Vor der Eintragung und Veröffentlichung darf der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht beginnen, widrigenfalls derselbe durch richterliche Verfügung eingestellt wird und die Gesellschaft in eine Geldstrafe verfällt, welche nicht mehr als 50 Yen, und nicht weniger als 5 Yen für jeden Tag betragen soll. Art. 88. Die Eintragung und Veröffentlichung ist unwirksam, wenn die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb nicht binnen 6 Monaten vom Tage der Eintragung an gerechnet beginnt. § 2. Abänderung des Gesellschaftsvertrages. Art. 89. Der Gesellschaftsvertrag kann nur durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter abgeändert werden; wird diese Einigung nicht erzielt, so verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen des Vertrages. Art. 90. Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, seinen Beitrag über den vertragsmässigen Betrag zu erhöhen, oder den durch Verlust verminderten Beitrag zu ergänzen. Art. 91. Ein Gesellschafter darf ohne die Einwilligung aller übrigen Gesellschafter seinen Beitrag oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen nicht vermindern. Art. 92. Ein Gesellschafter kann ohne die gleiche Einwilligung keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen oder an seiner Statt substituiren; es kann jedoch der Erbe oder Rechtsnachfolger eines verstorbenen Gesellschafters an dessen Stelle treten, wenn nicht das Gegentheil ausdrücklich im Vertrage bestimmt ist. Art. 93. Die Abtretung oder Veräusserung eines Gesellschaftsantheils an einen Anderen ist sowohl gegenüber der Gesellschaft als gegenüber dritten Personen wirkungslos. Art. 94. Wenn ein Gesellschafter einen Anderen (Subpartner) an seinem Gesellschaftsantheile betheiligt, ist ein solches Verhältniss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Titels (Art. 72 ff.) zu beurtheilen. Art. 95. Wenn einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages von der Gesellschaft nicht ausgeführt worden sind, können dieselben später weder gegen die Gesellschafter noch gegen dritte Personen geltend gemacht werden. § 3. Rechte und Pflichten der Gesellschafter unter sich. Art. 96. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter unter sich werden durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt, soweit derselbe den Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht widerspricht. Art. 97. Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts bestimmt oder es sich um die Ausführung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages handelt, entscheidet die Majorität der Gesellschafter. Art. 98. Zu allen Geschäften und Angelegenheiten, welche dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder über denselben hinausgehen, ist die Einstimmigkeit aller Gesellschafter erforderlich. Art. 99. In Betreff der Geschäftsführung und der Vertretung der Interessen der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gleichmässig berechtigt und verpflichtet, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt. Ist durch den letzteren die Führung einzelner oder aller Geschäfte einem oder mehreren Gesellschaftern ausschliesslich übertragen, so findet dies auch auf die in Artikel 97 bezeichneten Geschäfte Anwendung. Die Abstufung der Stimmberechtigung der Gesellschafter im Verhältniss der Höhe ihrer Beiträge ist nicht gestattet. Art. 100. Die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter können jederzeit Auskunft über den Gang der Geschäfte und die Einsichtnahme der Bücher und Papiere der Gesellschaft verlangen. Art. 101. Die Ertheilung und der Widerruf einer Procura steht jedem geschäftsführenden Gesellschafter zu. Art. 102. Jeder Gesellschafter ist der Gesellschaft Treue und guten Glauben, sowie den gleichen Fleiss und die gleiche Sorgfalt schuldig, die ein ordentlicher Handelsmann in seinen eigenen Angelegenheiten anwendet, und muss den Schaden, den er durch Verletzung seiner Pflichten der Gesellschaft zufügt, dieser ersetzen. Art. 103. Die Beiträge, welche die Gesellschafter einlegen, werden Eigenthum der Gesellschaft, und sind zu dem vertragsmässig festgesetzten Schätzungswerthe in das Inventar der Gesellschaft einzutragen. Art. 104. Wenn ein Gesellschafter nur den Niessbrauch oder Gebrauch specieller Sachen beiträgt, so geht nur das Recht des Niessbrauches oder des Gebrauches in das Gesellschaftsvermögen über. Art. 105. Wenn eine solche Sache nach ihrer Ein-legung untergeht, so trifft der Verlust des Eigenthums daran den Eigenthümer, und der Verlust des Niessbrauches oder Gebrauches die Gesellschaft. Art. 106. Wenn ein Gesellschafter, dessen Beitrag in persönlichen Diensten oder Leistungen besteht, während der Dauer des Gesellschaftsvertrages stirbt oder sonst zu deren Verrichtung unfähig wird, so ist damit seine Beitragsleistung und seine Theilnahme an der Gesellschaft zu Ende. Art. 107. Wenn ein Gesellschafter seinen schuldigen Beitrag nicht entrichtet, so hat die Gesellschaft die Wahl, ob sie den Säumigen von der Gesellschaft ausschliessen, oder Zinsen im Betrage von 7 procent, und in beiden Fällen Schadensersatz von ihm verlangen will. Art. 108. Ist die Entrichtung des schuldigen Beitrages eines Gesellschafters unmöglich geworden, so hört dadurch seine Theilnahme an der Gesellschaft auf, soferne nicht mit Einwilligung der Gesellschafter ein anderer Beitrag von ihm substituirt wird. Art. 109. Für Darlehen, welche ein Gesellschafter der Gesellschaft macht, und für Auslagen, welche er über seinen schuldigen Beitrag für die Gesellschaft bestreitet, kann er, ausser der Rückerstattung, Zinsen im Betrage von 7 procent in Anspruch nehmen; auch kann er für Verluste, welche er unmittelbar durch seine Geschäftsführung erleidet, Entschädigung fordern. Art. 110. Für Dienste oder Arbeiten, welche ein Gesellschafter über seinen schuldigen Beitrag hinaus für die Gesellschaft leistet, kann er eine angemessene Vergütung fordern. Für die Bemühungen in der Geschäftsführung steht einem Gesellschafter nur dann ein Anspruch zu, wenn solches in dem Gesellschaftsvertrage ausdrücklich vereinbart ist. Art. 111. Wenn ein Gesellschafter Gelder, welche er für die Gesellschaft einnimmt, nicht rechtzeitig an dieselbe abliefert, oder Gesellschaftsgelder für sich verwendet, ist er verpflichtet, dafür Zinsen im Betrage von 7 procent an die Gesellschaft zu entrichten und allenfallsigen Schadensersatz zu leisten. Art. 112. Wenn ein Gesellschafter ohne vertragsmässige Einwilligung der Gesellschaft auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines Dritten Geschäfte treibt, welche in den Handelszweig der Gesellschaft gehören, oder sich an solchen Geschäften betheiligt, kann die Gesellschaft nach ihrer Wahl entweder ihn von der Gesellschaft ausschliessen, oder die Geschäfte auf ihre Rechnung übernehmen und Ersatz des ihr etwa verursachten Schadens fordern. Art. 113. Der Antheil jedes Gesellschafters an dem Gewinn und Verlust der Gesellschaft stellt, soferne nicht ein anderer Massstab im Vertrage vereinbart ist, im Verhältniss des Geldwerthes seiner Einlage. Ist der Geldwerth persönlicher Leistungen nicht im Vertrage bestimmt worden, so ist er im Streitfalle in Anbetracht aller Umstände durch richterliche Entscheidung festzustellen. Art. 114. Die Verabredung, dass ein oder mehrere Gesellschafter, mit Ausschluss der übrigen, allein den Gewinn erhalten sollen, ist ungültig; dagegen kann aus besonderen Gründen einzelnen Gesellschaftern die Befreiung von dem Verluste vertragsmässig gewährt werden. Art. 115. Der vertragsmässig angenommene Geld-werth von Einlagen, oder von Sachen und Leistungen, die ein Gesellschafter an die Gesellschaft verkaufte oder gegen sonstige Vergütung überliess oder an deren Verkauf oder Vergütung er einen Vortheil hatte, kann jederzeit als übertrieben angefochten werden, wenn er den wirklichen Werth zur Zeit der Beitragsleistung oder des Verkaufs oder der anderweitigen Ueberlassung erheblich überstieg. Art. 116. Ein Gesellschafter, welcher Acte der Geschäftsführung ungeachtet seines Ausschlusses von derselben vornimmt, oder gegen die Gesellschaft Betrug verübt, oder sonst seine wesentlichen Verpflichtungen gegen die Gesellschaft schwer verletzt, kann, ausser der in Art. 102 bezeichneten Verantwortlichkeit, von der Gesellschaft ausgeschlossen werden, ohne dass dies die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hätte. Art. 117. Alle Handlungen und Geschäfte, welche ein Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsvertrages oder der Bestimmungen dieses Gesetzbuches für die Gesellschaft vornimmt, sind alle Gesellschafter unter sich im Verhältniss ihres Gesellschaftsantheiles anzuerkennen verpflichtet. § 4. Rechte und Pflichten der Gesellschafter gegenüber dritten Personen. Art. 118. Die Rechte, welche eine Collectiv-Gesellschaft durch die Handlungen und Geschäfte ihrer Mitglieder gegen dritte Personen erwirbt, kann jeder Gesellschafter, dessen Ausschluss von der Geschäftsführung nicht registrirt und öffentlich bekannt gemacht wurde, im vollen Umfange sowohl aussergerichtlich als gerichtlich geltend machen und darüber rechtsgültig verfügen. Art. 119. Ebenso können die Verpflichtungen der Gesellschaft gegen dritte Personen von diesen gegen jeden vertretungsberechtigten Gesellschafter gerichtlich und aussergerichtlich im vollen Umfang geltend gemacht werden. Art. 120. Die Collectiv-Gesellschaft wird durch alle Handlungen und Geschäfte, welche ein von der Geschäftsführung nicht öffentlich ausgeschlossener Gesellschafter für die Gesellschaft ausdrücklich oder den Umständen nach vornimmt, unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Art. 121. Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsbefugnisse der geschäftsführenden Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag oder durch sonstige Vereinbarung ist gegen dritte Personen ohne Wirkung. Art. 122. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet zunächst das Gesellschaftsvermögen und sodann jeder Gesellschafter ungetheilt mit seinem ganzen Vermögen. Art. 123. Dieser Haftung unterliegen auch diejenigen, welche, ohne Gesellschafter zu sein, ihren Namen in der Firma der Gesellschaft erscheinen lassen, oder an der Geschäftsführung sich betheiligen, sowie diejenigen welche, ohne ihre Haftung auf eine bestimmte Vermögenseinlage zu beschränken, an den Rechten und Pflichten der Gesellschafter Theil nehmen, obgleich ihre Namen nicht registrirt und bekannt gemacht worden sind. Art. 124. Als solche Gesellschafter sind nicht anzusehen diejenigen, welche in einem Handelsgewerbe als Gehülfen oder Procuristen angestellt sind und deren Lohn ganz oder theilweise in einem festen oder wechselnden Gewinn-antheile bedungen ist. Art. 125. Neu eintretende Gesellschafter haften, soweit nicht etwas anderes vertragsmässig zwischen den Gesellschaftern oder mit Gesellschaftsgläubigern festgesetzt ist, nur für diejenigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, welche von dem Zeitpunkt ihres Eintrittes an entstanden sind. Einer solchen vertragsmässigen Festsetzung ist die einfache Anerkennung früherer Verbindlichkeiten oder die Benützung von dagegen erworbenen Gesellschaftssachen nicht gleich zu achten. Art. 126. Wenn neu eintretende Mitglieder an dem Gewinne aus früheren Geschäften Antheil haben, sind sie dadurch von selbst für diese Geschäfte dritten Personen haftbar. Art. 127. Das Gesellschaftsvermögen kann vor seiner Theilung nur zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, soferne nicht schon vor ihrer Einbringung Rechte zu Gunsten dritter Personen daran constituirt worden sind. Art. 128. Den Gläubigern eines Gesellschafters ist dessen Antheil am Gesellschaftsvermögen insoweit verhaftet, als derselbe ohne Zustimmung der Gesellschaft herausgezogen werden kann. Art. 129. Die Compensation zwischen Schulden gegen die Gesellschaft und Forderungen gegen einen Gesellschafter, und umgekehrt, ist vor der Theilung des Gesellschaftsvermögens nicht gestattet. Art. 130. Die freiwillige Verminderung oder Zurückziehung des Gesellschaftsantheiles eines Gesellschafters kann von den Gesellschaftsgläubigern binnen Jahresfrist nach- erlangter Kenntnissnahme angefochten werden, wenn deren Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen dadurch gemindert oder erschwert worden ist, mit der Wirkung, dass die Verminderung oder Zurückziehung, insoweit letzteres der Fall ist, als nicht geschehen angesehen wird. § 5. Ausscheiden einzelner Gesellschafter. Art. 131. Einzelne Gesellschafter scheiden, ausser dem Falle ihres Ausschlusses, aus der Gesellschaft aus: 1) durch freiwilligen Austritt, wenn der Gesellschaftsvertrag auf unbestimmte Zeit oder auf Lebenszeit eingegangen wurde, oder wenn auf bestimmte Zeit, mit Zustimmung der Gesellschaft; 2) durch den Tod, soferne nicht die etwaigen Rechtsnachfolger an ihre Stelle treten (Art. 92); 3) durch den Verlust der Selbständigkeit, wenn nicht ein anderes verabredet wird; 4) durch den Bankerott. Art. 132. Jedes Ausscheiden eines Gesellschafters und der Grund desselben ist binnen 7 Tagen in das Handelsregister einzutragen und öffentlich bekannt zu machen. Art. 133. Der freiwillige Austritt (Art. 131) kann vorbehaltlich anderweitiger Verabredung nur erfolgen am Schlüsse eines Geschäftsjahres nach vorhergegangener sechsmonatlicher Aufkündigung, soferne nicht wichtige Gründe für schleunigeren Austritt vorliegen. Art. 134. Das Ausscheiden eines Gesellschafters hat an sich die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Art. 135. Ein ausgeschiedener Gesellschafter ist von dem Zeitpunkte seines Ausscheidens an den Geschäften, sowie an den Rechten und Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr betheiligt, ausgenommen soweit es sich um seinen Vermögensantheil an Geschäften handelt, die aus der Zeit vor seinem Ausscheiden herrühren. Art. 136. Dem ausscheidenden Gesellschafter oder dessen Rechtsnachfolger ist auf Grund einer zu diesem Zwecke anzufertigenden Bilanz sein Antheil am Gesellschaftsvermögen in dem Betrage, in dem er sich zur Zeit des Ausscheidens befindet, ohne Verzug hinauszuzahlen, soweit die Geschäfte, an denen er betheiligt ist, beendigt oder abgewickelt sind. Art. 137. Die Auszahlung eines Gesellschaftsantheiles kann nur insoweit erfolgen, als er nicht durch die auf ihn fallenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft geschmälert ist. Art. 138. Der active Werth des Gesellschaftsantheiles wird, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, nur in Geld ausbezahlt, gleichviel in welcher Beschaffenheit und Art der Beitrag des Gesellschafters geleistet wurde. Für persönliche Dienste und Arbeiten, deren Verrichtung mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aufhört, kann eine Rückerstattung nicht gefordert werden. Art. 139. Die Haftung eines ausscheidenden Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Art. 122) erlischt binnen Jahresfrist nach seinem Ausscheiden. § 6. Auflösung der Gesellschaft. Art. 140. Eine Collectivgesellschaft wird aufgelöst. 1) durch Ablauf der Zeit, für deren Dauer sie errichtet wurde; 2) durch den Eintritt der Umstände, an welche ausserdem durch den Gesellschaftsvertrag die Auflösung geknüpft wurde; 3) durch den Beschluss von mindestens drei Viertheilen allen Gesellschafter; 4) durch Bankerott der Gesellschaft; 5) durch richterliche Verfügung. Art. 141. Eine Gesellschaft befindet sich im Bankerott, wenn sie ihre Zahlungen einstellt. Art. 142. Durch richterliche Verfügung kann eine Gesellschaft aufgelöst werden, wenn sie ungesetzliche oder der öffentlichen Ordnung und Moral widersprechende Zwecke verfolgt, oder wenn die Auflösung von einem oder mehreren Gesellschaftern aus solchen Gründen beantragt wird, welche die Erfüllung des Zweckes der Gesellschaft oder die Aufrecht-haltung des Gesellschaftsverhältnisses unmöglich machen und welche durch den Ausschluss einzelner Gesellschafter nicht beseitigt werden können. Art. 143. In den im Art. 140 Ziffer 1-3 bezeichneten Fällen kann die Gesellschaft nach Uebereinkunft durch sämmtliche Gesellschafter oder einen Theil derselben fortgesetzt werden, und sind die etwa wegfallenden Gesellschafter alsdann als ausscheidende (Art. 131-139) zu behandeln. Art. 144. Die Auflösung der Gesellschaft ist mit Angabe des Datums, des Grundes (Art. 140) und der ernannten Liquidatoren (Art. 146) binnen 7 Tagen in das Handelsregister einzutragen und öffentlich bekannt zu machen. Art. 145. Durch die Auflösung wird das Gesellschaftsvechältniss beendigt; aller Geschäftsbetrieb der Gesellschaft ist einzustellen und das Gesellschaftsyermögen, ausser dem Fall des Bankerotts, unter die Gesellschafter im Verhältniss ihrer Antheilsrechte zu vertheilen. Art. 146. Für den Zweck der Theilung haben die Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss einen oder mehrere Liquidatoren zu ernennen, welche ermächtigt sind, die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, die ausstehenden Forderungen derselben einzuziehen und die vorhandenen Vermögensgegenstände zu verkaufen. Die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes und die Eingehung neuer Geschäfte über diesen Zweck hinaus ist den Liquidatoren nicht gestattet. Art. 147. Der den Liquidatoren ertheilte Auftrag kann von den Gesellschaftern nicht beschränkt und nur auf deren Antrag aus wichtigen Gründen durch richterliche Verfügung widerrufen werden. Art. 148. Die Liquidatoren haben nach Erfüllung ihres Auftrages oder je nach den Umständen alljährlich den Gesellschaftern Rechnung zu legen, und die frei werdenden Activbestände ohne Verzug unter dieselben zu vertheilen. Art. 149. Gegenstand der Vertheilung unter die Gesellschafter ist nur das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft übrig bleibende Gesellschafts vermögen. Art. 150. Jeder Gesellschfter hat, soferne nichts anderes verabredet ist, nur auf Entrichtung seines Antheils in einer dem Werth desselben entsprechenden Geldsumme Anspruch. Art. 151. Ueber die Handelsbücher und sonstigen Papiere der aufgelösten Gesellschaft ist durch Gesellschaftsbeschluss nach gesetzlicher Vorschrift (Art. 35) Verfügung zu treffen. Art. 152. Wenn aus Anlass der Theilung oder der damit verbundenen Geschäfte zwischen den Gesellschaftern oder zwischen diesen und den Liquidatoren Streit entsteht, ist derselbe durch richterliche Entscheidung zu erledigen. Art. 153. Die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft soferne für dieselben erlischt keine kürzere Verjährungsfrist besteht, mit dem Ablauf von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt der Auflösung, ausgenommen soweit noch ungetheiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Cap. 2. Von der Commandit-Gesellschaft. Art. 154. Eine Handelsgesellschaft, in welcher die Gesellschafter, soferne für einen oder mehrere derselben nichts anderes vertragsmässig bestimmt ist, nur mit einem festen Vergmögensbeitrage haften, ist eine Commandit-Gesellschaft. Art. 155. Bei der Errichtung einer Commandit-Gesellschaft sind in Bezug auf die Abschliessung und Abänderung des Gesellschaftsvertrages, und auf die Regi-strirung und Publicirung die gleichen Bestimmungen wie für Collectiv-Gesellschaften zu beobachten, jedoch mit dem Zusätze, dass der Gesellschaftsvertrag, und die Registrirung und Publicirung noch enthalten muss : 1) die Gesammtsumme des Gesellschaftscapitals ; 2) die Höhe des Vermögensbeitrages jedes Gesellschafters nach seinem Geldwerthe; 3) die Angabe, ob die geschäftsführenden Mitglieder oder Directoren beschränkt oder unbeschränkt haften (Art. 166.) Art. 156. Die Firma einer Commandit-Gesellschaft darf nur die Namen von persönlich haftenden Gesellschaftern, und muss in jedem Falle die Bezeichnung saci-kyn (Commandit) als letztes Wort enthalten. Art. 157. Wenn durch Gesellschaftsbeschluss die Vermögensbeiträge der Gesellschafter vermindert werden, ist in jedem Falle in die Firma neben das Wort saci-kyn das Wort guin-syö (reducirt) zu setzen. Art. 158. Die Mitglieder einer Comm. Gesellschaft können Handelsgeschäfte, Unternehmungen oder Gewerbe gleicher oder verschiedener Art auf eigene Rechnung oder in Gemeinschaft mit Anderen betreiben. Art. 159. Zur Vertretung der Gesellschaft sind, soferne der Vertrag nichts anderes bestimmt, alle Gesellschafter gleichmässig berechtigt und verpflichtet. Art. 160. Wenn die Gesellschaft aus mehr als 7 Personen besteht, muss sie im Gesellschaftsvertrage, oder im Falle späteren Bedürfnisses, durch Gesellschaftsbeschluss von wenigstens 3/4 der Gesellschafter einen oder mehrere Directoren ernennen. Wenn mehrere Directoren ernannt werden, ist gleichzeitig zu bestimmen, ob jeder für sich allein oder nur mehrere oder alle zusammen für die Gesellschaft handeln können. Art. 161. Die Geschäftsführer oder Directoren haben das ausschliessliche Recht der Vertretung der Gesellschaft in allen ihren gerichtlichen und aussergerichtlichen Angelegenheiten, sind jedoch an die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und die etwaigen Beschlüsse der Gesellschaft gebunden. Art. 162. Die in den Artikeln 160 und 161 enthaltenen Beschränkungen der Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer oder Directoren sind in Bezug auf unerlaubte Handlungen, welche von disen in ihrer geschäftlichen Stellung begangen werden, und gegenüber dritten Personen, welche in gutem Glauben mit Geschäftsführern oder Directoren Geschäfte eingehen, ohne Wirkung. Art. 163. Ein Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsantheil nur mit Zustimmung der Gesellschaft an einen Anderen abtreten. Wird die Abtretung genehmigt, so ist der Abtretende als ausgeschieden zu betrachten und der Erwerber tritt in alle gesellschaftlichen Rechte und Pflichten desselben ein. Art. 164. Durch die Handlungen der zur Geschäftsführung berechtigten oder zu Directoren ernannten Gesellschafter wird die Gesellschaft allein berechtigt und verpflichtet. Art. 165. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen, sowie das persönliche Vermögen der Gesellschafter, deren Name in der Firma steht, oder soweit dieselben ihren Beitrag nicht an die Gesellschaft entrichtet haben. Art. 166. Es kann im Gesellschaftsvertrage oder durch Gesellschaftsbeschluss bestimmt werden, dass die geschäftsführenden Mitglieder oder Directoren, sämmtlich oder einzelne derselben, mit ihrem persönlichen Vermögen ungetheilt für die während ihrer Geschäftsführung entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, soweit das Gesellschafts vermögen nicht zur Befriedigung von Gläubigern ausreicht. Art. 167. Die in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete unbeschränkte Haftung erlischt, wenn ein Geschäftsführer oder Director von seinem Amte abtritt, gleichviel ob damit sein Austritt aus der Gesellschaft verbunden ist oder nicht, mit dem Ablauf eines Jahres nach jenem Zeitpunkt. Art. 168. Jeder, auch nicht geschäftsführende Gesellschafter hat das Recht, jederzeit von dem Gange und den Ergebnissen der Geschäfte Kenntniss zu nehmen, dieselben zu überwachen und desfallsige Anträge zu stellen, sowie die Handelsbücher und sonstigen Papiere der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen. Art. 169. Wenn Geschäftsführer oder Directoren ernannt sind, haben dieselben mindestens einmal in jedem Jahre, und ausserdem auf den Antrag von 1/4 der Gesellschafter sämmtliche Gesellschafter zu einer Versammlung unter Angabe des Zweckes und Gegenstandes derselben zu berufen. Art. 170. In jeder Jahresversammlung, welche immer unmittelbar nach dem Schluss des Geschäftsjahres statt finden soll, ist den Gesellschaftern ein vollständiger Ausweis über die Geschäfte und Geschäftsergebnisse des vergangenen Geschäftsjahres sowie eine ordnungsmässig gefertigte Vermögensbilanz zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Ausweis und die Bilanz müssen jedem Gesellschafter mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstage zugestellt werden. Ueber die Genehmigung entscheidet der Mehrheitsbeschlüssen der erschienen Gesellschafter. Art. 171. Ein in der Versammlung der Gesellschaft, über andere als die in dem vorhergehenden Artikel bezeichneten Gegenstände gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Gesellschafter bindend, wenn der Gegenstand der Berathung mindestens 14 Tage vorher jedem Gesellschafter mitgetheilt wurde, mindestens die Hälfte aller Gesellschafter in der Versammlung anwesend war und der Beschluss in einer 14 Tage später stattfindenden zweiten Versammlung von der Mehrheit der Erschienenen bestätigt wird. Art. 172. Zinsen oder Dividenden dürfen nicht berechnet und an keinen Gesellschafter ausbezahlt werden, solange dessen Vermögensbeitrag durch Verluste gemindert ist. Eine dieser Vorschrift widersprechende Vertragsbestimmung oder Beschlussfassung der Gesellschaft ist ungültig. Jedoch können früher rechtmässig ausbezahlte Zinsen oder Dividenden, zur Deckung späterer Verluste nicht zurückgefordert werden. Art. 173. Wenn die Gesellschaft aus mehr als 7 Mitgliedern besteht, können Abänderungen des Gesellschaftsvertrages durch eine Mehrheit von 3/4 der Mitgliedern beschlossen werden; es steht jedoch in solchem Falle den nicht zustimmenden Gesellschaftern, entgegenstehender Vertragsbestimmungen ungeachtet, das Recht des sofortigen Austrittes zu. Art. 174. Die in Capitel 1 dieses Titels enthaltenen Bestimmungen über Coltectiv-Gesellschaften finden, soferne in dem gegenwärtigen Capitel 2 nichts anderes verordnet ist, auch auf Commandit-Gesellschaften gleichmässige Anwendung. Cap. 3. Von der Actiengesellschaft. Allgemeine Bestimmungen. Art. 175. Eine Handelsgesellschaft von nicht weniger als 7 Personen, deren Capital in feste gleiche Antheile in verkehrsfähiger Form (Actien) getheilt ist und welche von ihren Mitgliedern (Actionären) nicht vertreten wird, ist eine Actiengesellschaft. Art. 176. Eine Actiengesellschaft ist in jedem Falle als Handelsgesellschaft anzusehen, auch wenn ihr Zweck nicht auf den Betrieb von Handelsgeschäften gerichtet ist. Art. 177. Die Firma einer Actiengesellschaft darf die Namen eines oder mehrerer Actionäre nicht enthalten und mit der Firma einer bereits vorher errichteten Actiengesellschaft nicht gleichlauten; in jedem Falle müssen ihr die Worte: you guin (limitirte Haftung) beigefügt sein. Art. 178. Für die Verbindlichkeiten einer Actiengesellschaft haftet, soferne nicht der Art. 228 Anwendung findet, ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen. § 1. Gruendung und Errichtung der Actiengesellschaft. Art. 179. Eine Actiengesellschaft kann von nicht weniger als 4 Personen gegründet werden. Art. 180. Die Gründer müssen den Prospect und das vorläufige Statut der Gesellschaft entwerfen und jeder mit seinem Namen unterschreiben. Die Namens-Unterschriften sind gerichtlich oder notariell zu beglaubigen. Das Statut darf den Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht widersprechen. Art. 181. Der Prospect muss folgende Punkte enthalten : 1) die Firma der Gesellschaft; 2) den Wohnsitz der Gesellschaft; 3) den Zweck und die Motive des Unternehmens; 4) die Erwähnung, dass die Gesellschaft eine Actiengesellschaft sein soll; 5) die Gesammtsumme des Gesellschaftscapitals, sowie die Gesammtzahl und den Betrag der einzelnen Actien ; 6) die allgemeine Berechnung der Verwendung des Gesellschaftscapitals; 7) die Namen der Gründer und den Betrag der von jedem derselben übernommenen Actien ; 8) den Betrag, welcher zur Bestreitung der Vorbereitungskosten sofort bei der Zeichnung auf jede Actie zu entrichten ist, wenn ein solcher erfordert wird; 9) Die Unterschriften der Gründer mit der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung. Art. 182. Wenn die Gesellschaft nur mit Genehmigung des Staates errichtet werden kann (Art. 69), muss die Erlaubniss zur Gründung unter Vorlage des Prospectes und des vorläufigen Statuts bei dem einschlägigen Ministerium durch den Gouverneur des Bezirks, in welchem der Sitz der Gesellschaft sein wird, nachgesucht werden. Art. 183. Ist diese Erlaubniss (Art. 182) erlangt, oder nicht erforderlich so kann die Aufforderung zur Actien-zeichnung mittelst öffentlicher Bekanntmachung des Prospectes erfolgen. Der Bekanntmachung ist die Erwähnung beizufügen, 1) dass die gesetzliche Erlaubniss zur Gründung ertheilt wurde nebst dem Datum der Erlaubniss, und 2) dass jedem Zeichner das vorlaüfige Statut zur Einsichtnahme vorgelegt und auf Verlangen ausgehändigt werden wird. Art. 184. Die Zeichnung der Actien erfolgt durch persönliche Einschreibung des Namens und der Zahl der Actien, welche jeder Zeichner übernimmt. Die Zeichnung kann auch durch schriftlich bevollmächtigte Stellvertreter geschehen, welche sowohl ihren eigenen als den Namen ihrer Vollmachtgeber einzuschreiben haben. Jeder Zeichner muss mindestens eine Actie übernehmen. Art. 185. Durch die Zeichnung wird unter der Bedingung, dass die Gesellschaft errichtet wird, die Mitgliedschaft in derselben und die Verpflichtung übernommen, die auf jede Actie statutenmässig verlangten Einzahlungen zu leisten. Art. 186. Nachdem sämmtliche Actien gezeichnet sind, kann zur Errichtung der Gesellschaft geschritten werden. Art. 187. Zur Errichtung der Gesellschaft ist erforderlich : 1) die Concession des Staatsministeriums, falls diese gesetzlich vorgeschrieben ist (Art. 69); 2) die Genehmigung des Statuts durch die Generalversammlung ; 3) die Registrirung, und 4) die Publicirung der Gesellschaft. Art. 188. Dem Gesuch um die Concession des Staatsministeriums sind beizufügen: 1) der Prospect und das vorläufige Statut der Gesellschaft ; 2) eine beglaubigte Abschrift der vollständigen Zeichnungsliste ; 3) die Erwähnung des etwa zur Bestreitung der Vorbereitungskosten eingezahlten Betrages; 4) eine Auseinandersetzung der Vortheile des Unternehmens für das öffentliche Interesse, sowie des Planes der Ausführung nach Vorschrift der hierüber bestehenden besonderen Gesetze und Verordnungen; 5) die erlangte Gründungs-Erlaubniss (Art. 182.) Art. 189. Wird die nachgesuchte Concession nicht ertlieilt, so verliert die Actienzeichnung ihre Gültigkeit und ist jedem Zeichner unverzüglich der Betrag der von ihm etwa geleisteten Einzahlung zurückzuerstatten, soweit er nicht für die nothwendigen Vorbereitungskosten verausgabt wurde, worüber öffentlich Rechnung zu legen ist. Für diese Zurückzahlung haften die Gründer den Zeichnern ungetheilt mit ihrem persönlichen Vermögen. Art. 190. Wird die Concession ertheilt oder gesetzlich nicht erfordert, so ist die erste Generalversammlung zum Zweck der Feststellung des Gesellschaftsstatuts zu berufen. Das Statut, welches mit den etwaigen Concessions-bedingungen nicht im Widerspruch stehen darf, wird durch die Zustimmung von mindestens 3/4 sämmtlicher Zeichner, welche mehr als die Hälfte des gesammten Actiencapitals repräsentiren, genehmigt. Art. 191. In der ersten Generalversammlung ist ausserdem 1, die Wahl der Directoren und des etwaigen Aufsichtsrathes vorzunehmen, und 2, über den Werth der nicht in baaren Geld bestehenden Beiträge einzelner Mitglieder zum Gesellschaftsvermögen, für welche dieselben eine Gegenleistung in Actien oder eine sonstige Entschädigung erhalten haben, zu beschliessen. Ein solcher Beschluss schliesst jedoch die spätere Anfechtung wegen Betruges nicht aus. Art. 192. Nachdem das Gesellschaftsstatut festgestellt ist, muss dasselbe wiederum dem k. Staatsministerium vorgelegt werden, worauf die förmliche Ausfertigung der Concessions-Urkunde erfolgt. Art. 193. Mit der Genehmigung des Gesellschaftsstatuts entsteht die Verpflichtung der Actionäre, mindestens 25 procent auf jede Actie unverzüglich an die Gesellschaftscasse einzuzahlen, abzüglich des etwa bereits vorher eingezahlten Betrages zur Deckung der Vorbereitungskosten. Vor jener Einzahlung darf die Registrirung der Gesellschaft nicht vorgenommen werden, und ist, wenn trotzdem vorgenommen, ungültig. Art. 194. Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ist unter den nachstehend bezeichneten Vorlagen anzumelden: 1) der Prospect und das Statut der Gesellschaft; 2) die etwaige Concessions-Urkunde des k. Staatsministeriums ; 3) der Nachweis der erfolgten Einzahlung von mindestens 25 pröcent des Actiencapitals ; 4) die vollständige Liste der Actionäre nebst Angabe der von jedem Actionär übernommenen Actien ; 5) die Angabe des Namens und Wohnortes der Directoren; 6) die Angabe des Tages, an welchem der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft beginnen wird. Ueber die erfolgte Eintragung ist eine Bescheinigung zu ertheilen. Art. 195. Die hierauf unverzüglich vorzunehmende Publicirung der Gesellschaft muss folgende Punkte enthalten : 1) die Firma, den Wohnsitz und den Zweck der Gesellschaft; 2) die Bezeichnung der Gesellschaft als Actiengesellschaft; 3) die Gesammtsumme des Actiencapitals, sowie die Gesammtzahl und den Betrag der einzelnen Actien; 4) den Betrag der auf jede Actie bereits gemachten Einzahlung; 5) die Namen und den Wohnort der Directoren; 6) das Datum der etwaigen Concessions-Urkunde ; 7) das Datum des Beginnes des Geschäftsbetriebes. Art. 196. Wenn die Actiengesellschaft, eine Zweigniederlassung errichtet, muss diese gleichfalls in das Handelsregister des Ortes eingetragen und daselbst publicirt werden. Art. 197. Vor erfolgter Registrirung und Publicirung darf der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht begonnen werden, und wenn beide nicht längstens binnen einem Jahre nach erlangter Concession vorgenommen werden, verliert die letztere ihre Gültigkeit. Art. 198. Für alle Verbindlichkeiten, welche vor der Registrirung auf den Namen oder auf Rechnung der Gesellschaft eingegangen werden, bleiben, wenn die Registrirung nicht erfolgt, die Gründer und Directoren, sowie Actionäre persönlich und solidarisch verhaftet. Art. 199. Die Gründer bleiben für die von ihnen vor der ersten Generälversammlung eingegangenen Verträge und gemachten Auslagen persönlich verhaftet, wenn dieselben nicht in dieser Generalversammlung genehmigt werden. Eine solche Genehmigung schliesst jedoch die spätere Anfechtung dieser, wie aller anderen Handlungen der Gründer wegen Betruges nicht aus. § 2. Namen und Siegel der Gesellschaft. Art. 200. Durch die Registrirung nebst der unmittelbar darauf folgenden Publicirung ist die Actiengesellschaft als errichtet anzusehen, und sie erlangt von diesem Zeitpunkte an das Recht einen besonderen Namen (Firma) und ein eigenes Siegel zu führen, Verträge einzugehen und Vermögen jeder Art zu erwerben. Art. 201. Die Firma der Gesellschaft muss an der Aussenseite ihres Geschäftslocals angebracht sein. Art. 202. In das Siegel muss die Firma der Gesellschaft eingravirt sein und ist ein Exemplar des Siegels bei dem Handelsgerichte zu dem Register zu deponiren. Das gleiche ist bei jeder späteren Aenderung oder Erneuerung des Siegels zu beobachten. Art. 203. Der Name und das Siegel der Gesellschaft sind auf alle an Behörden gerichtete Schriften, auf öffentliche Berichte und Anzeigen, auf alle Actien, Wechsel und überhaupt auf alle Acte, durch welche die Gesellschaft Rechte erwirbt oder Verbindlichkeiten eingeht zu setzen. § 3. Liste der Actionäre, Art. 204. Jede Actiengesellschaft muss eine Liste führen, in welcher verzeichnet sind: 1) der Name, Vorname und Wohnort jedes Actionärs ; 2) die Zahl und die Nummern der Actien, die jeder Actionär besitzt; 3) der auf jede Actie bereits eingezahlte Betrag; 4) das Datum des Eintritts jedes Actionärs in die Gesellschaft; 5) das Datum des Austritts jedes Actionärs aus der Gesellschaft. Art. 205. Jedem Actionär, sowie anderen Personen muss die Einsichtnahme dieser Liste in dem Geschäftslocal der Gesellschaft in den gewöhnlichen Geschäftsstunden gestattet werden. Art. 206. Wenn die Gesellschaft ohne rechtmässigen Grund den Namen eines Actionärs von der Liste streicht oder sonst ausschliesst, oder Personen, welche nicht Actionäre sind, in dieselbe einzeichnet, kann hiegegen, abgesehen von den darauf gesetzten Strafbestimmungen, gerichtliches Einschreiten angerufen werden. Art. 207. Binnen 20 Tagen nach der ersten ordentlichen Generalversammlung jedes Jahres ist die Gesellschaft verpflichtet, die Liste der Actionäre dem Handelsgerichte vorzulegen. § 4. Actien. Art. 208. Der Betrag einer Actie darf nicht weniger als 20 Yen, und wenn das Gesellschftscapital 100,000 Yen oder mehr beträgt, nicht weniger als 100 Yen sein. Art. 209. Auf jeder Actie muss ihre Nummer, der Name und das Siegel der Gesellschaft, und der Name und Vorname des Actionärs stehen. Art. 210. Actien können weder getheilt noch con-solidirt werden. Wenn mehrere Personen durch Succession das Recht auf eine Actie erwerben, ist die Gesellschaft berechtigt, denjenigen unter ihnen, der sich durch den Besitz der Actie legitimirt, als ausschliesslichen Erwerber anzusehen. Art. 211. Solange die Actien nur theilweise eingezahlt sind, darf die Gesellschaft nur Interims-Actien ausgeben, welche nach erfolgter Voll-Einzahlung gegen definitive Actien umgetauscht werden. Art. 212. Weder Interims-Actien, noch definitive Actien dürfen vor der Registrirung der Gesellschaft ausgegeben werden. Art. 213. Die Abtretung oder der Verkauf von Quittungsscheinen, Actien oder Actiencoupons ist vor der Einzahlung von mindestens einem Viertheile des Actienbetrages nichtig und bleibt der Veräusserer in jedem Falle der Gesellschaft für die Einzahlung von 50 procent des Actienbetrages verhaftet, soferne diese ihn nicht seiner Verpflichtung gegen sie entlässt. Art. 214. Die Veraüsserung einer Actie ist ungültig, solange nicht der Name des neuen Erwerbers auf die Actie und die Liste der Actionäre eingetragen ist und die Gesellschaft ihre Zustimmung zu der Veräusserung gegeben hat. Art. 215. Für den Zweck des Abschlusses der Listen und Rechnungen kann die Gesellschaft mittelst öffentlicher Bekanntmachung alljährlich die Abtretung und den Verkauf von Actien während eines 15 Tage nicht übersteigenden Zeitraumes suspendiren. Art. 216. So lange die Actien nicht voll eingezahlt sind, bleibt jeder austretende Actionär bis zur Höhe des Rückstandes für alle bis dahin von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten noch auf ein Jahr, vom Tage seines Austrittes an gerechnet, verhaftet. Art. 217. Wenn über das Eigenthum an Actien zwischen mehreren Personen oder zwischen solchen und der Gesellschaft Streit entsteht, ist darüber durch richterliches Urtheil zu entscheiden. Art. 218. Der eingezahlte Betrag einer Actie und der dadurch erworbene Antheil an dem Vermögen der Gesellschaft kann vor der Auflösung der letzteren nicht zurückgefordert werden. § 5. Directoren und Aufsichtsrath. Art. 219. Die Generalversammlung wählt aus der Zahl der Actionäre mindestens 1. Monat vor deren Amtsantritt mehrere, jedoch nicht weniger als 3 Directoren, welche aus ihrer Mitte einen oder mehrere geschäftsführende Directoren ernennen können. Die Ernennung anderer Vertreter und Functionäre der Gesellschaft ist facultativ. Art. 220. Wenn die Wahl der Directoren der Bestätigung der Regierung unterliegt, können dieselben die Ausübung ihrer Functionen nicht antreten, bevor diese Bestätigung ertheilt ist. Art. 221. Bis zur Wahl und beziehungsweise Bestätigung der Directoren werden deren Functionen von den Gründern der Gesellschaft versehen. Art. 222. Die Gesellschaft wird durch die Handlungen der Directoren unmittelbar und ausschliesslich berechtigt und verpflichtet. Das Statut der Gesellschaft bestimmt die Art und Weise der Ausübung der Vertretungsbefugnisse der Directoren. Dieselben sind der Gesellschaft für die Beobachtung des Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung verantwortlich. Gegen dritte Personen kann jedoch eine Beschränkung der Vertretungsbefugnisse der Directoren nicht geltend gemacht werden, wenn jene Personen sich in gutem Glauben befanden. Art. 223. Das Statut der Gesellschaft bestimmt die Anzahl der Actien, welche ein Actionär besitzen muss, um als Director wählbar zu sein. Während der Functionen eines Directors dürfen diese Actien weder abgetreten, noch verkauft, noch verpfändet, noch sonst zum Vortheil dritter Personen belastet werden. Art. 224. Die Functionsdauer eines Directors darf, den Zeitraum von 3 Jahren nicht übersteigen, jedoch ist Wiederwahl statthaft. Art. 225. Wenn Directoren für ihre Function eine Besoldung oder sonstige Vergütung beziehen, muss dieselbe im Statut oder durch Beschluss der Generalversammlung festgesetzt werden. Art. 226. Die Wahl eines Directors kann von der Gesellschaft jederzeit widerrufen werden, ohne dass deshalb ein Entschädigungsanspruch gegen die Gesellschaft stattfände. Art. 227. Die Directoren sind der Gesellschaft für die Erfüllung ihrer Amtspflichten, sowie für die Beobachtung des Statuts und der Beschlüsse der Gesellschaft persönlich haftbar. Art. 228. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Directoren nicht anders wie jeder Actionär. Es kann jedoch im Statut bestimmt werden, dass die Directoren für die während ihrer Amtszeit entstandenen Verbindlichkeiten bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung ihres Amtes persönlich und solidarisch haften. Art. 229. Jeder Wechsel in den Personen der Directoren ist in das Handelsregister einzutragen und zu publiciren und können neu ernannte Directoren vor der erfolgten Eintragung und Publicirung die Ausübung ihres Amtes nicht antreten. Art. 230. Die Gesellschaft wählt, wenn es im Statut bestimmt ist oder wenn sie es sonst für gut findet, einen Aufsichtsrath von 3-5 Actionären auf die Dauer von je 2 Jahren, nach deren Ablauf Wiederwahl statthaft ist. Art. 231. Die Obliegenheiten des Aufsichtsrathes sind: 1) darüber zu wachen, dass die Geschäftsführung der Directoren und Gründer den Gesetzen, insbesondere auch bei der Gründung und Errichtung der Gesellschaft, den Bestimmungen des Statuts und den Beschlüssen der Gesellschaft gemäss sei, und überhaupt Fehler und Unregelmässigkeiten derselben aufzudecken. 2) Die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Vertheilung von Zinsen und Dividenden zu prüfen und darüber der Generalversammlung der Actionäre Bericht zu erstatten ; 3) eine Generalversammlung zu berufen, wenn sie dies im Interesse der Gesellschaft für nothwendig oder nützlich halten. Art. 232. Den Mitgliedern des Aufsichtsrathes kann für ihre Mühewaltung eine jährliche Vergütung durch das Statut oder durch Beschluss der Generalversammlung gewährt werden. Art. 233. Die Mitglieder des Aufsichtsrathes können die ihnen obliegenden Geschäfte unter sich vertheilen, jedoch den Directoren oder der Gesellschaft gegenüber nur sammt und sonders auftreten. Ist eine Einigung unter ihnen nicht zu erzielen, so müssen mit den Meinungen und Anträgen der Mehrheit zugleich immer die der Minderheit vorgebracht werden. Art. 234. Die Mitglieder des Aufsichtsrathes haben jederzeit das Recht, sich von dem Gange der Geschäfte der Gesellschaft zu unterrichten, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft einzusehen, und den Bestand der Gesellschaftscasse zu untersuchen. Art. 235. Die Mitglieder des Aufsichtsrathes sind für die Geschäftsführung der Directoren und deren Ergebnisse nicht verantwortlich, haften jedoch für den Schaden, den sie durch Verletzung ihrer Pflichten der Gesellschaft oder deren Gläubigern zufügen. § 6. Generalversammlung. Art. 236. Die Generalversammlung der Actionäre wird entweder von der Directoren oder vom Aufsichtsrath, oder von Anderen, welche nach diesem Gesetzbuche hiezu befugt sind, berufen. Art. 237. Die Berufung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstage unter Angabe des Zweckes und des Gegenstandes der Berathung, und ausserdem in der durch das Statut bestimmten Weise erfolgen. Art. 238. Die ordentliche Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahre zu der im Statut bestimmten Zeit zum Zweck der Mittheilung der Rechnung, der Bilanz und der Geschäftsergebnisse des verflossenen Zeitraumes, des Vorschlages zur Vertheilung von Zinsen und Dividenden, sowie der Beschlussfassung darüber zusammen. Zugleich mit den Vorlagen der Directoren muss der Bericht des Aufsichtsrathes darüber vorgelegt werden. Art. 239. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit von den in Art. 236 genannten Organen, und muss ausserdem berufen werden, wenn eine mindestens den fünften Theil des Actiencapitals repräsentirende Anzahl von Actionären unter Angabe des Grundes darauf anträgt. Art. 240. Eine Generalversammlung kann nur Beschluss fassen, wenn die im Statut oder in diesem Gesetzbuche vorgeschriebene Anzahl von Actionären dabei anwesend ist. In Ermangelung solcher Vorschriften müssen mindestens soviel Actionäre, persönlich oder durch Stellvertreter, anwesend sein, dass der vierte Theil des Actiencapitals von ihnen repräsentirt wird. Art. 241. Die Anwesenheit von mindestens die Hälfte des Actiencapitals repräsentirenden Actionären ist erforderlich zur Fassung eines gültigen Beschlusses über: 1) Aenderung der Firma; 2) Verlegung des Wohnsitzes der Gesellschaft und Errichtung von Filialen; 3) Umwandlung der Actien in Actien auf den Inhaber; 4) Erhöhung oder Verminderung des Actiencapitals oder des Betrages der einzelnen Actien; 5) Aenderung des Statuts ; 6) Auflösung der Gesellschaft vor der im Statut bestimmten Zeit oder sonst durch freiwilligen Beschluss. Art. 242. Die Generalversammlung wählt ihren Vorsitzenden und es entscheidet in der Regel die einfache Mehrheit, in den Fällen des Art. 241 die Dreiviertels-Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Art. 243. Wenn die statutenmässig oder gesetzlich erforderliche Anzahl von Actionären in einer ordnungsmässig berufenen Generalversammlung nicht anwesend ist, erlangt der darin von der Mehrheit der Erschienenen (Art. 242) gefasste Beschluss Gültigkeit, wenn er in einer zweiten, 3 Wochen darauf folgenden, ordnungsmässig berufenen Versammlung von der einfachen Mehrheit der dann erschienenen Actionäre bestätigt wird. Art. 244. In der Regel gewährt jede Actie ihrem Besitzer eine Stimme; es kann jedoch das Stimmrecht von Actionären, welche mehr als 10 Actien besitzen, durch das Statut beschränkt werden. §. 7. Aenderung der Firma und des Wohnsitzes der Gesellschaft. Art. 245. Die Aenderung der Firma und die Verlegung des Wohnsitzes der Gesellschaft an einen anderen Ort kann von der Generalversammlung aus genügenden Gründen beschlossen werden (Art. 241), jedoch bedarf ein solcher Beschluss der richterlichen Genehmigung. Diese Genehmigung darf nur ertheilt werden, nachdem der Beschluss der Gesellschaft öffentlich bekannt gemacht und die Gläubiger oder andere Interessenten zur Vorbringung etwaiger Einwendungen aufgefordert worden, solche Einwendungen entweder nicht erhoben oder als unbegründet befunden worden sind. Art. 246. Die Aenderung der Firma ist nach erlangter Genehmigung und mit Erwähnung derselben in das Handelsregister einzutragen und zu publiciren. Vor erfolgter Eintragung und Publicirung darf der Gebrauch der neuen Firma nicht begonnen werden. Art. 247. Desgleichen ist nach erfolgter Genehmigung die Verlegung des Wohnsitzes in das bisherige Register einzutragen und zu publiciren. Bei dem Gerichte des neuen Wohnsitzes ist die Registrirung und Publicirung in derselben Weise wie bei einer neu errichteten Gesellschaft vorzunehmen (Art. 194 ff.). Vor erfolgter Registrirung und Publicirung darf der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft an dem neuen Wohnsitze nicht begonnen werden. Die neue Registrirung muss auch die in Art. 245 vorgeschriebene Genehmigung umfassen. Art. 248. Durch die in Art. 245 erwähnten Beschlüsse können die bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft in keiner Weise geändert werden. §. 8. Umwandlung der Actien in Actien auf den Inhaber. Art. 249. Nachdem sämmtliche Actien voll eingezahlt sind, kann die Generalversammlung deren Umwandlung in Actien auf den Inhaber beschliessen (Art. 241.). Art. 250. Dieser Beschluss ist mit der Erwähnung, dass die in den Artikeln 241-243 vorgeschriebenen Bedingungen Erfüllt wurden, binnen 10 Tagen in das Handelsregister einzutragen und zu publiciren. Art. 251. Von dem Zeitpunkte der Eintragung an verliert die auf den Namen der Actionäre bezügliche Vorschrift des Art. 209 und die auf die Zustimmung der Gesellschaft bezügliche Bestimmung des Art. 214 ihre Anwendbarkeit. Art. 252. Actien auf den Inhaber sind frei veräusserliches und vererbliches bewegliches Eigenthum, und die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, ausgenommen im Falle vorheriger Notification, den Besitztitel der Inhaber zu prüfen. Art. 253. Verloren gegangene, vernichtete oder abhanden gekommene Actien auf den Inhaber können amortisirt werden. §. 9. Erhöhung oder Verminderung des Gesellschaftscapitals oder des Betrages der einzelnen Actien. Art. 254. Die Gesellschaft kann, wenn es im Statut vorgesehen ist, oder durch Beschluss der Generalversammlung (Art. 241), die Summe des Gesellschaftscapitals oder den Betrag der einzelnen Actien erhöhen oder vermindern, jedoch nur nachdem es auf Grund einer richterlichen Verfügung in das Handelsregister eingetragen und publicirt worden ist. Es macht keinen Unterschied, ob die Vermehrung des Gesellschaftscapitals durch Erhöhung des Betrages der Actien, oder durch Ausgabe neuer Actien oder von Schuldobligationen erfolgt. Art. 255. Das Gesellschaftscapital darf nicht auf weniger als den vierten Theil vermindert werden. Art. 256. Wenn die Verminderung des Gesellscliaftscapitals oder des Actienbetrages beabsichtigt wird, muss die Gesellschaft diese Absicht ihren sämmtlichen Gläubigern mittheilen und deren Zustimmung zu erlangen suchen. Art. 257. Sodann muss die Gesellschaft dem Antrage auf richterliche Genehmigung eine vollständige Liste ihrer Gläubiger beilegen mit dem Zusätze, ob dieselben bereits zugestimmt haben oder nicht, und das Gericht erlässt eine öffentliche Bekanntmachung mit der Aufforderung, binnen 60 Tagen abschliessender Frist etwaige Einwendungen dagegen vorzubringen. Art. 258. Der Widerspruch nicht zustimmender Gläubiger kann nur durch Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen beseitigt werden. Wird eine Forderung von der Gesellschaft bestritten, so muss das Gericht darüber entscheiden und den Betrag der Sicherstellung bestimmen. Art. 259. Nachdem der Widerspruch sämmtlicher Gläubiger erledigt oder beseitigt ist, wird vom Gericht die Genehmigung zur Reduction ertheilt und es tritt nunmehr auch hier der Art. 157 in Kraft. Art. 260. Denjenigen Gläubigern der Gesellschaft, welche aus unverschuldeter Unkenntniss ihren Widerspruch gegen die Reduction nicht angemeldet haben, bleiben binnen Jahresfrist nach gehobener Unkenntniss die zur Zeit der Reduction in die Liste der Actionäre (Art. 204) eingetragenen Actionäre bis zum Betrage der bewirkten Reduction persönlich verhaftet. § 10. Aenderung des Statuts. Art. 261. Wenn das Statut der Gesellschaft in anderen als den in § 7. 8. 9 bezeichneten Punkten abgeändert wird, muss die Abänderung unverzüglich registrirt und publicirt werden und kann bevor dies geschehen nicht in Kraft treten. § 11. Einzahlung der Actien. Art. 262. Jeder Actionär ist schuldig, den auf seine Actie entfallenden Betrag nach statutengemässer Aufforderung an die Gesellschaft zu bezahlen, soweit ihm nicht mit Zustimmung der Gesellschaft (Art. 191) Actien für andere Beiträge überwiesen worden sind. Art. 263. Die Aufforderung zur Einzahlung erfolgt durch die Directoren mittelst öffentlicher Bekanntmachung unter Ansetzung einer Frist und Androhung der auf die Nichtzahlung gesetzten Nachtheile. Art. 264. Wenn ein Actionär die Zahlungsfrist versäumt, ist er zur Entrichtung von 7 procent Verzugszinsen und der durch seine Versäumniss verursachten Kosten verpflichtet; und wenn er einer von den Directoren an ihn persönlich gerichteten Aufforderung zur Zahlung binnen der gesteckten Frist wiederum nicht Folge leistet, kann seine Actie als verfallen erklärt werden und wird dieselbe Eigen-thum der Gesellschaft. Art. 265. Der bisherige Eigenthümer einer für verfallen erklärten Actie bleibt nichts desto weniger der Gesellschaft für alle bis dahin aufgerufenen und nicht geleisteten Einzahlungen verhaftet. § 12. Verpflichtungen der Gesellschaft. Art. 266. Die Gesellschaft darf keinem Actionär den Betrag seiner Actie ganz oder theilweise zurückzahlen, und kein Actionär darf denselben aus der Gesellschaft zurückziehen, widrigenfalls er die Hälfte des Betrages als Strafe an dieselbe zu entrichten hat. Die zurückgezahlten oder zurückgezogenen Beträge können von der Gesellschaft oder deren Gläubigern unmittelbar zurückgefordert werden. Art. 267. Die Gesellschaft darf ihre eigenen Actien weder erwerben noch in Pfand nehmen. Verfallene oder zur Deckung von Schuldforderungen ihr überwiesene oder zugefallene Actien muss sie binnen 4 Wochen auf öffentlicher Börse verkaufen und den Erlös in die Gesellschaftscasse abführen. Art. 268. Die Actiengesellschaft ist verpflichtet, in jedem Halbjahr ihre Rechnungen abzuschliessen, Inventar und Bilanz anzufertigen und dieselben öffentlich bekannt zu machen, nachdem sie von dem Aufsichtsrath geprüft und von der Gesellschaft genehmigt worden sind. Diese Veröffentlichung ist von den Directoren und dem Aufsichtsrathe zu zeichnen. Art. 269. Zinsen und Dividenden dürfen nur berechnet oder ausgezahlt werden, so lange das Gesellschaftscapital nicht durch Verluste vermindert ist, und muss der Gewinn jedes Jahres vorerst zur Ergänzung des verminderten Capitals verwendet werden. Art. 270. Bevor Zinsen oder Dividenden zur Ver-theilung gelangen können, ist in dem Reservefond mindestens 1/20 des jährlichen Gewinnes bei Seite zu legen so lange bis derselbe 1/4 des Gesellschaftscapitals beträgt. Art. 271. Zinsen und Dividenden, welche nicht in Beobachtung der in Art. 268-270 enthaltenen Vorschriften entrichtet wurden, können während des Zeitraumes von 3 Jahren nach der Entrichtung zurückgefordert werden. Art. 272. Die Vertheilung der Zinsen und Dividenden erfolgt im Verhältniss des eingezahlten Betrages jeder Actie gleichmässig unter alle Actionäre. Art. 273. Die Gesellschaft ist verpflichtet, in ihrer Haupt-, sowie in jeder Zweigniederlassung die Liste ihrer Actionäre, ihren Prospect, ihr Statut, ihre Concessionsurkunde, ihre Registrirungsbescheinigung, die Beschlüsse ihrer Generalversammlungen, ihre halbjährlichen Rechnungsabschlüsse und Bilanzen, und das Verzeichniss ihrer Hypothekgläubiger zu halten und Jedermann auf Verlangen deren Einsichtnahme während der gewöhnlichen Geschäftsstunden, ausgenommen im Falle des Art. 274, zu gewähren. Von Personen, die nicht Actionäre sind, kann für diese Einsichtnahme eine Gebühr gefordert werden, welche den Betrag von 20 Sen nicht übersteigen darf. Art. 274. Die in dem vorhergehenden Artikel angeordnete Einsichtnahme kann in jedem Halbjahre einmal während eines Zeitraumes von höchstens 30 Tagen zum Zweck der Verificirung der Bücher suspendirt werden und ist diese Suspension mittelst Anschlages an der Thüre des Geschäftslocals bekannt zu machen. § 13. Untersuchung der Gesellschaft. Art. 275. Auf den durch genügende Gründe unterstützten Antrag einer Anzahl von Actionären, welche mindestens den fünften Theil des Actiencapitals repräsentiren, kann das Gericht des Wohnortes der Gesellschaft einen oder mehrere Beamte mit der Untersuchung der Geschäftslage und des Vermögenszustandes der Gesellschaft beauftragen. Art. 276. Diese Inspectoren haben das Recht, die Bücher und sämmtliche Papiere der Gesellschaft zu prüfen, und von den Directoren und übrigen Beamten eidliche Auskunft zu verlangen. Art. 277. Die Inspectoren nehmen ihre Untersuchungen und die vor ihnen gemachten Aussagen zu Protokoll und hinterlegen dieselben bei dem Gerichte, welches den Auftrag ertheilte. Abschrift davon wird der Gesellschaft, sowie auf Verlangen den Actionären und anderen Personen ertheilt. Art. 278. Im Falle die Gesellschaft auf Grund einer Concession des Staatsministeriums errichtet wurde, kann das einschlägige Ministerium jederzeit von Amtswegen die in Art. 276. und 277 bezeichnete Untersuchung vornehmen lassen. § 14. Prozessführung gegen Directoren und Aufsichtsrath. Art. 279. Die Generalverssammlung kann durch, den Aufsichtsrath, oder durch Bevollmächtigte, welche sie hiefür besonders erwählt, Prozesse gegen die Directoren und beziehungsweise den Aufsichtsrath führen. Art. 280. Ebenso können Actionäre, welche mindestens den 20. Theil des Gesellschaftscapitals repräsentiren, Bevollmächtigte erwählen, um von diesen als Kläger oder Beklagte in Rechtsstreitigkeiten mit den Directoren oder den Mitgliedern des Aufsichtsrathes vertreten zu werden, unbeschadet der Befugniss jedes einzelnen Actionärs, seine Rechte im eigenen Namen oder als Intervenient vor Gericht zu vertreten. § 15. Auflösung der Gesellschaft. Art. 281. Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst : 1) in dem im Statut vorgesehenen Fällen; 2) durch freiwilligen Beschluss der Generalversammlung; 3) durch Verminderung der Zahl der Actionäre auf weniger als 7; 4) durch Verminderung des Gesellschaftstapitals auf weniger als den vierten Theil; 5) durch Bankerott; 6) durch richterliche Verfügung. Art. 282. Die Auflösung der Gesellschaft kann vom Gericht auf Antrag der Behörden oder von Amtswegen verfügt werden, wenn sie ungesetzliche Zwecke verfolgt oder wenn ihre Geschäftsführung die öffentliche Ordnung und Moral verletzt. Art. 283. Ueber die Auflösung der Gesellschaft muss in jedem Falle ein Beschluss der Generalversammlung gefasst, und dieser Beschluss binnen 10 Tagen sämmtlichen Actionären mitgetheilt, registrirt und publicirt werden. Wenn die Gesellschaft diese Besehlussfassung unterlässt, wird sie auf Antrag von-Gläubigern oder Actionären, oder von Amtswegen durch richterliche Verfügung ergänzt und ist sodann diese Verfügung zu registriren und zu publiciren, und den Actionären bekannt zu geben. Art. 284. Wenn in dem Falle der Ziffer 3 des Art. 282 die Gesellschaft den Geschäftsbetrieb länger als 6 Monate fortsetzt, werden die Actionäre als Collectiv-Gesellschafter für alle seitdem eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft verhaftet. Art. 285. Wenn nach dem Eintritt der Auflösung der Gesellschaft die Directoren die unverzügliche Einberufung der Generalversammlung zum Zweck der in Art. 283 bezeichneten Beschlussfassung oder die Mittheilung des Beschlusses an die Actionäre, oder die Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Register unterlassen, haften sie für den hierdurch der Gesellschaft oder dritten Personen verursachten Schaden persönlich mit ihrem ganzen Vermögen. Art. 286. Von dem Zeitpunkte der Auflösung an ist der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft einzustellen, soweit nicht begonnene Geschäfte erledigt oder bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft erfüllt werden müssen. Wenn Directoren nichts desto weniger den Geschäftsbetrieb fortsetzen, haften sie persönlich dafür mit ihren ganzen Vermögen. Art. 287. In der im Art, 283 bezeichneten Generalversammlung müssen, unmittelbar nachdem der Beschluss der Auflösung gefasst ist, ein oder mehrere Liquidatoren erwählt werden. Wenn dies nicht geschieht, und in den Fällen der Ziffer 5 und 6 des Art, 281 werden die Liquidatoren von dem Gerichte des Wohnsitzes der Gesellschaft ernannt oder beziehungsweise bestätigt. Art. 288. Die Namen der Liquidatoren sind ohne Verzug dem Gerichte mitzutheilen und in das Handelsregister einzutragen und zu publiciren. Art. 289. Mit der Eintragung der Liquidatoren in das Handelsregister erlischt die Vertretungsbefugniss der Directoren und geht auf die Liquidatoren über. Doch sind die Directoren verpflichtet, den letzteren auf ihr Verlangen in den Geschäften der Liquidation Beistand zu leisten. Art. 290. Die Kosten der Auflösung und der Liquidation werden aus dem vorhandenen Gesellschaftsvermögen vorweg bestritten. Art. 291. In allen Fällen der Auflösung einer Actiengesellschaft haben die Directoren hievon dem Gerichte Anzeige zu erstatten und ist dasselbe zur Ueberwachung des Ganges der Auflösung und der Liquidation berechtigt. Art. 292. Von dem Zeitpunkte der Eintragung des Auflösungsbeschlusses (Art.* 284) ist jede nicht zum Zweck der Liquidation vorgenommene Verfügung über das Gesellschaftsvermögen, jede Uebertragung von Actien und jede Aenderung in den Personen der Actionäre nichtig, soferne sie nicht vom Gerichte aus besonderen Gründen genehmigt wird. § 16. Liquidation der Gesellschaft. Art. 293. Die in den Artikeln 146—152 gegebenen Bestimmungen finden auch auf die Liquidation der Actiengesellscliaften Anwendung. Art. 294. Den Liquidatoren können hinsichtlich der Ausübung ihrer Obliegenheiten Anweisungen durch die Generalversammlung oder auf den Antrag von Actionären oder Gläubigern vom Gerichte ertheilt werden, und sind dieselben für die Beobachtung solcher Anweisungen und die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlieh. Art. 295. Auf genügend motivirten Antrag der Gläubiger der Gesellschaft kann die Generalversammlung, und eventuell das Gericht beschliessen, dass den Liquidatoren ein oder mehrere Vertreter der Gläubiger behufs Wahrnehmung von deren Interessen beigesellt werden. Art. 296. Die Liquidatoren führen ihre Geschäfte unter der Firma der Gesellschaft mit Hinzufügung der Worte „in Liquidation.“ Art. 297. Binnen 60 Tagen nach ihrer Ernennung haben die Liquidatoren ein vollständiges Verzeichniss der Schuldner und Gläubiger der Gesellschaft aufzustellen und mittelst öffentlicher Bekanntmachung die Schuldner binnen einer gewissen Frist zur Entrichtung ihrer Verbindlichkeiten, die Gläubiger aber zur Anmeldung ihrer Forderungen unter dem Nachtheile aufzufordern, dass sie nach dem fruchtlosen Ablaufe der Frist mit ihren Forderungen von der Liquidation ausgeschlossen sein werden. Art. 298. Die Liquidatoren sind berechtigt, für die Zwecke der Liquidation von den Actionären Einzahlungen auf die noch nicht voll bezahlten Actien zu erheben. Art. 299. Die Liquidatoren können jederzeit zur Beschlussfassung über ein Arrangement mit den Gläubigern oder über sonstige Massnahmen und Vorschläge eine Generalversammlung berufen. Sie sind verpflichtet eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies durch einen Beschluss der Gesellschaft vorgeschrieben oder von einer mindestens 1/5 des Actiencapitals repräsentirenden Anzahl von Actionären beantragt wird. Art. 300. Die Liquidatoren sind nur der Generalversammlung für ihre Handlungen Rechenschaft schuldig, können jedoch wegen solcher Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die speciellen Rechte einzelner Actionäre verletzt werden, von diesen vor Gericht auf Anerkennung ihrer Rechte und Schadensersatz belangt werden. Art. 301. Die in Art. 148 vorgeschriebenen Rechnungslegungen sind der Generalversammlung zu erstatten. Art. 302. Wenn nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch actives Gesellschafts vermögen übrig bleibt, ist dasselbe unter die Actionäre im Verhältniss ihres Actienbesitzes gleichmässig in baarem Gelde zu vertheilen. Kein Actionär ist verpflichtet, ungeachtet eines darauf gerichteten Beschlusses der Generalversammlung, auf seinen Antheil die Actien oder Obligationen einer anderen Gesellschaft in Zahlung anzunehmen. Art. 303. Nachdem die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren eine General-Rechnung und einen allgemeinen Rechenschaftsbericht über ihre Thätigkeit der Generalversammlung vorzulegen und deren Decharge zu erwirken. Art. 304. Wenn über die Rechnungslegung zwischen der Generalversammlung und den Liquidatoren Streit entsteht, ist darüber die richterliche Entscheidung einzuholen. Art. 305. Nachdem die Decharge ertheilt ist, haben die Liquidatoren die Eintragung des Abschlusses der Liquidation in das Handelsregister zu bewirken und dieselbe öffentlich bekannt zu machen mit der Aufforderung, etwaige Ansprüche aus der Liquidation an die Gesellschaft binnen 3 Monaten ausschliessender Frist geltend zu machen. Solche Ansprüche sind, wenn sie erhoben werden, gleichfalls von den Liquidatoren zu erledigen. Art. 306. Wenn sich, bei der Liquidation ergibt, dass das vorhandene Gesellschafts vermögen zur vollen Befriedigung der sämmtlichen Gläubiger der Gesellschaft nicht hinreicht, haben die Liquidatoren die Eröffnung des Bankerottver-fahrens zu bewirken. In diesem Falle werden etwaige Zahlungen, welche von den Liquidatoren in gutem Glauben an Gläubiger oder Actionäre der Gesellschaft geleistet worden sind, ungültig und können von den Empfängern zurückgefordert werden. Für Zahlungen, welche nach Ermittlung eines solchen Verhältnisses der Activen und Passiven von den Liquidatoren gemacht werden, bleiben diese persönlich den Gläubigern der Gesellschaft verantwortlich. Art. 307. Die Namen derjenigen Personen, welchen durch Beschluss der Generalversammlung die Aufbewahrung der Bücher und Papiere der Gesellschaft übertragen wurde, sind von den Liquidatoren dem Gerichte anzuzeigen. So lange diese Anzeige nicht erfolgt, bleiben die Liquidatoren für die Aufbewahrung der genannten Bücher und Papiere verantwortlich. Art. 308. Das Schlussergebniss der Liquidation, nämlich: 1) die Befriedigung sämmtlicher Gläubiger durch Zahlung oder Arrangement, voll oder theil weise; 2) die Vertheilung des Restvermögens der Gesellschaft unter die Actionäre, sowie der Betrag und Gegenstand dieser Vertheilung; 3) die Bestreitung der Kosten der Liquidation und die Erledigung der Liquidationsansprüche; 4) die Ertheilung der General-Decharge durch die Generalversammlung oder durch richterliche Verfügung; 5) die Anordnung in Betreff der Aufbewahrung der Bücher und Papiere der Gesellschaft; 6) die etwaige Eröffnung des Bankerottverfahrens ist von den Liquidatoren dem Gerichte anzuzeigen und durch öffentliche Blätter in mindestens 3 auf einander folgenden Einrückungen öffentlich bekannt zu machen, sowie auch den Geschäftsfreunden der Gesellschaft zu notificiren mit dem ausdrücklichen Erklärung, dass die Gesellschaft damit zu Ende sei und alle von ihr emittirten Actien und Obligationen ihre Gültigkeit verloren haben. § 17. Strafbestimmungen. Art. 309. Einer Geldstrafe von 5-10 Yen unterliegen Directoren einer Actiengesellschaft: 1, wenn sie die rechtzeitige Anmeldung der in diesem Capitel vorgeschriebenen Eintragungen in das Handelsregister unterlassen; 2, wenn sie die in den Artikeln 201-203 enthaltenen Bestimmungen über den Gebrauch der Firma und des Siegels der Gesellschaft übertreten. Art. 310. Einer Geldstrafe von 10-50 Yen unterliegen Directoren einer Actiengesellschaft, 1) wenn sie den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft vor dem zur Registrirung und Publicirung angemeldeten Tage (Art. 194-195) eröffnen; 2) wenn sie die vorgeschriebene Deponirung des Gesellschaftssiegels bei Gericht (Art. 202) unterlassen; 3) wenn sie ihre amtliche Thätigkeit vor erfolgter Re-gistrirung und Publicirüng beginnen (Art. 194-229.); 4) wenn sie die Liste der Actionäre nicht oder unrichtig führen (Art. 204-206); 5) wenn sie im Falle der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft die Registrirung an dem neuen Orte anzumelden unterlassen (Art, 247.); 6) wenn sie im Falle der Verminderung des Gesellschaftscapitals Gläubiger der Gesellschaft verschweigen oder in deren Betreff unrichtige Angaben machen (Art. ); 7) wenn sie im Falle der Auflösung der Gesellschaft die vorgeschriebene Einberufung der Generalversammlung, die Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses und die Anzeige bei Gericht unterlassen (Art. ). Art. 311. Einer Geldstrafe von 10-50 Yen unter-, liegen Liquidatoren, wenn sie 1) die in Art. 296 vorgeschriebene Aufstellung und Veröffentlichung der Schulner- und Gläubiger-Liste unterlassen; 2) wenn sie im Falle des Art. 305 [Art. 306] Gelder aus der Gesellschaftsmasse auszahlen oder Eröffnung des Bankerottverfahrens zu bewirken unterlassen. Art. 312. Einer Geldstrafe von 20-100 Yen unterliegen Directoren, wenn sie 1) im Falle des Art. 277 die Vorlage der Bücher und Papiere der Gesellschaft oder die verlangte Auskunft verweigern; 2) wenn sie entgegen der Vorschrift des Art. 267 Actien der Gesellschaft für dieselbe erwerben, in Pfand nehmen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise wiederveräussern; 3) wenn sie entgegen den Vorschriften der Art. 268-270 Zinsen oder Dividenden an die Actionäre auszahlen; 4) wenn sie die Vorschrift bezüglich der Anlage eines Reservefonds übertreten (Art. 270.). Art. 313. Einer Geldstrafe von 100-500 Yen, oder bei-erschwerenden Umständen einer Gefängnisstrafe bis zu 1 Jahr, oder verhältnissmässig beiden Strafen zugleich, unterliegen Directoren, Mitglieder des Aufsichtsrathes oder Liquidatoren, wenn sie gegenüber den Behörden oder Gerichten, der Generalversammlung oder in öffentlichen Bekanntmachungen, mündlich oder schriftlich, wissentlich unwahre Angaben über den Vermögensstand oder die Geschäftsverhältnisse der Gesellschaft machen, oder die Vermögens und Geschäftslage der Gesellschaft in unredlicher Absicht verschleiern, oder wenn sie wissentlich falsche Thatsachen zur öffentlichen Registrirung anmelden. Art. 314. Für die in den vorstehenden Artikeln nicht besonders benannten Uebertretungen der Vorschriften dieses Capitels kann eine Geldstrafe von 5-50 Yen verhängt werden. Art. 315. Die gegen Directoren oder Liquidatoren angedrohten Strafen werden auch auf andere Beamte und Gehülfen der Gesellschaft erstreckt, wenn sie jenen bei der Begehung einer Uebertretung wissentlich Beistand geleistet oder die Uebertretung durch ihr Verschulden herbeigeführt haben. Art. 316. Die gegen Directoren oder Liquidatoren verhängte Strafen sind aus der Gesellschaftscasse zu erheben, wenn den Genannten Personen ein persönliches Verschulden hinsichtlich einer Uebertretung nicht zur Last fallt. Art. 317. Gründer werden mit Geldstrafe von 20-100 Yen belegt, wenn sie unrichtige Angabe über die Zeichnung der Actien oder über die Einzahlung des Actiencapitals machen (Art, 188. 194. 195.). Art. 318. Die in den vorstehenden Artikeln angedrohten Strafen sind für jeden Tag zu verstehen, soferne die Uebertretung in einer Handlung oder Unterlassung vor oder nach einem gesetzlich bestimmten Zeitpunkte besteht. Titel. VII. Von Verträgen über Handelssachen. Cap. 1. Verschiedene Arten von Verträgen. Art. 319. Verträge über Handelssachen können sowohl ausdrücklich als stillschweigend abgeschlossen werden. Art. 320. Ueber den Inhalt von Verträgen über Handelssachen entscheidet der nach dem Handelsgebrauch und der vernünftigen Absicht von Handelspersonen aus-zulegende, wirkliche und bestimmte, und übereinstimmende Wille der Parteien. Art. 321. Der ausdrückliche Vertragswille der Parteien kann sowohl schriftlich als mündlich erklärt werden. Art. 322. Verträge, deren Gegenstand in der Hauptsache den Werth von 50 Yen übersteigt, müssen schriftlich errichtet und übergeben werden, wenn ihre Erfüllung nicht unmittelbar erfolgt. Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzbuches über die Abschliessung gewisser Verträge werden hiedurch nicht berührt. Art. 323. Das Erforderniss der schriftlichen Errichtung wird sowohl durch eine förmliche Vertragsurkunde, als auch durch Briefe, Telegramme, Noten, Rechnungen, Zettel, Formulare, und überhaupt durch jede schriftliche, gedruckte oder sonstige Aufzeichnung erfüllt, welche die Unterschrift desjenigen, welcher eine vertragsmässige Verpflichtung übernimmt, oder seines Stellvertreters trägt. Art. 324. Ueber den Inhalt der in Art. 322 bezeichneten Verträge ist nur schriftlicher Beweis oder Gegenbeweis zulässig, ausgenommen so weit es sich, um die Auslegung der Vertragsbestimmungen nach Art. 320 handelt, oder um den Nachweis von Irrthum, Zwang oder Betrug, oder von Thatsachen, auf welche in dem Vertrage selbst Bezug genommen ist, soferne die Bezugnahme nicht zugleich eine bindende Willenserklärung enthält. Art. 325. Die in Art. 322 genannten Verträge sind auch ohne schriftliche Errichtung rechtsgültig, wenn sie später, und zwar im Falle eines zweiseitigen Vertrages von beiden Theilen, thatsächlich erfüllt oder mittelst eines schriftlichen Versprechens anerkannt werden. Art. 326. Ein stillschweigender Vertrag ist vorhanden bei stillschweigender Zustimmung zu einem Vertrags- Anerbieten, Und in allen Fällen wenn Jemand etwas thut oder unterlässt, woran das Gesetz oder der Handelsgebrauch eine Verpflichtung oder einen Anspruch knüpft. Art. 327. Stillschweigen ist niemals als Zustimmung zu einem Vertrags-Anerbieten anzusehen, ausgenommen soweit die besondere gewerbliche Stellung des Offeraten, oder die ständigen Geschäftsbeziehungen beider Theile, oder überhaupt der Handelsgebrauch und Treu und Glauben der Regel nach die Vermuthung der Zustimmung begründen. Art. 328. Bei zweiseitigen Verträgen gilt die Annahme der Erfüllung des anderen Theiles als stillschweigendes Versprechen auch seiner Seits zu erfüllen. Art. 329. Eine vertragsmässige Verpflichtung kann weder ausdrücklich noch stillschweigend ohne einen Rechtsgrund entstehen. Art. 330. Wird die Verbindlichkeit eines Vertrages von dem ungewissen Eintritt oder Nichteintritt eines zu-künftigen Ereignisses abhängig gemacht, so erlischt der Vertrag von selbst, wenn das Ereigniss nicht eintritt oder beziehungsweise eingetreten ist. Art. 331. Die einem Vertrage beigefügte Bedingung oder Zeitbestimmung kann nur durch ausdrücklichen Verzicht desjenigen Theiles, zu dessen Gunsten sie beigefügt wurde, unwirksam gemacht werden. Art. 332. Wenn durch einen Vertrag über eine Handelssache mehrere gemeinschaftlich einen Anspruch erwerben oder eine Verpflichtung übernehmen, so kann, wenn nicht das Gegentheil ausdrücklich verabredet ist, der Anspruch von jedem Berechtigten, sowie die Verpflichtung gegen jeden Verpflichteten ungetheilt und unbedingt geltend gemacht werden. Art. 333. Die in dem vorhergehenden Artikel ausgesprochene Regel gilt auch für den Fall der Neben Verpflichtung durch Bürgschaft, und zwar sowohl bezüglich mehrerer Berechtigter gegenüber einem Bürgen, als auch bezüglich mehrerer Bürgen für die Schuld eines Verpflichteten, und bezüglich der für einen von mehreren Verpflichteten übernommenen Bürgschaft. Art. 334. Unter der in Handelssachen einem Anderen schuldigen Sorgfalt ist, soferne nichts anderes bestimmt ist oder verabredet wurde, die am Erfüllungsorte übliche Sorgfalt einer verständigen und fleissigen Handelsperson zu verstehen. Art. 335. Die Verantwortlichkeit für ein durch rechtswidrige Absicht und grobe Nachlässigkeit begangenes Verschulden kann durch vorausgehenden Vertrag nicht aufgehoben werden. Art. 336. Die Gefahr des Zufalles und die Leistung der höchsten Sorgfalt kann, soferne nicht schon das Gesetz sie vorschreibt, durch ausdrücklichen Vertrag übernommen werden. Cap. 2. Absehliessung der Verträge. Art. 337. Ein Vertrag ist abgeschlossen (perfect), sobald das Anerbieten des einen Theiles von dem anderen Theile rein angenommen und, soweit nicht stillschweigende Annahme vorliegt, dem ersteren in gehöriger Form erklärt ist. Art. 338. Ein Vertragsanerbieten ist als abgelehnt anzusehen, wenn nicht unmittelbar oder binnen der dem Offeraten eröffneten Frist die Annahme erklärt wird. Art. 339. In den Fällen, wo stillschweigende Annahme einer Offerte vermuthet werden kann (Art. 327), gilt dieselbe als angenommen, wenn nicht von dem Offeraten unmittelbar oder binnen der ihm eröffneten Frist die Ablehnung erklärt wird. Art. 340. Unter Abwesenden gilt die Erklärung der Annahme an den Offerenten als unmittelbar erfolgt, wenn sie spätestens bis zur Mitte des dem Empfang der Offerte nächstfolgenden Wochentages zur regelmässigen Beförderung an den Offerenten abgegeben worden ist. Art. 341. Die bedingte oder veränderte Annahme eines Vertragsanerbietens kann der Offerent nach seiner Wahl entweder als reine Ablehnung oder als ein neues Anerbieten von Seiten des Offeraten ansehen. Art. 342. Der Offerent bleibt bis zu dem Zeitpunkt, wo die Erklärung der Annahme, unmittelbar oder frist- gemäss, unter regelmässigen Umständen erfolgen kann, an seine Offerte gegen den Offeraten gebunden, kann dieselbe jedoch vor oder gleichzeitig mit deren Eintreffen bei dem Offeraten durch eine gegentheilige Mittheilung widerrufen. Art. 343. Die erklärte Annahme einer Vertrags- Offerte kann ohne Zustimmung des anderen Theiles nicht widerrufen werden, jedoch ist unter Abwesenden der Widerruf gültig, wenn er vor oder gleichzeitig mit der Annahme- Erklärung bei dem Offerenten eintrifft. Art. 344. Für Versehen und Verspätungen, welche bei der Beförderung von Vertrags-Verhandlungen zwischen Abwesenden begangen werden, haftet derjenige Theil, der sie begangen hat; für Versehen und Verspätungen des Beförderungs-Unternehmers derjenige, in dessen Interesse die Beförderung stattfand, soweit nicht der Beförderungs- Unternehmer verantwortlich ist. Art. 345. Muster, Preislisten und andere das Vertragsanerbieten empfehlende Schriften oder Gegenstände, welche mit demselben oder für sich zugesandt werden, verbleiben dem Offeraten auch im Falle der Ablehnung des Antrages; andere Waaren hat derselbe bis zur anderweitigen Verfügung durch den Offerenten in geeigneter Weise aufzubewahren, kann sich aber für etwaige Auslagen und die ihm gebührende Provision durch deren Verkauf binnen angemessener Frist bezahlt machen. Art. 346. Die Erlegung eines Aufgeldes (Arrha) ist als Bestätigung des Vertrags-Abschlusses anzusehen und der Betrag desselben auf die später erfolgende Vertrags- Erfüllung abzurechnen, andererseits, wenn der Vertrag rückgängig wird, dem Geber zurückzustellen. Art. 347. Verträge über Handelssachen können wegen Zwang, Betrug und entschuldbaren Irrthums, jedoch nicht wegen grosser Benachtheiligung, insbesondere nicht wegen Unangemessenheit des Preises oder der sonstigen Gegenleistung angefochten werden. Art. 348. Eine anerkannte oder bezahlte Rechnung kann wegen Irrthums oder Betrugs in der Rechnung jederzeit angefochten werden. Cap. 3. Erfüllung der Verträge. Art. 349. Die Erfüllung eines Vertrages besteht in der vollständigen Leistung dessen, wozu der eine Theil sich mit Zustimmung des anderen Theiles ausdrücklich oder stillschweigend verpflichtet hat. Art. 350. Die Leistung kann vertragsmässig an eine andere Person erfolgen, als diejenige, gegen welche die Verpflichtung übernommen wurde; ob in solchem Falle der erstere oder der letztere als Gläubiger berechtigt sei, ist nach den Umständen des Falles und der Absicht der Parteien zu beurtheilen. Art. 351. Durch die Leistung eines anderen als des eigentlichen Gegenstandes der Verpflichtung wird der Schuldner nur dann befreit, wenn der Berechtigte eine solche Leistung als Erfüllung angenommen hat. Art. 352. In Ermangelung ausdrücklicher Verabredung entscheidet über den Inhalt und Umfang der Verpflichtung des Schuldners, insbesondere über die Natur und Beschaffenheit des Gegenstandes der Schuldleistung die am Erfüllungsorte geltende Kegel. Art. 353. Wird die volle Schuldleistung dem Berechtigten in gehöriger Weise angeboten, jedoch die Annahme von diesem verweigert, so kann der Schuldner darüber auf Rechnung und Gefahr des Berechtigten verfügen, und bleibt diesem nur für rechtswidrige Absicht und grobe Nachlässigkeit verantwortlich. Art. 354. Theilweise oder verspätete Erfüllung braucht der Berechtigte nicht anzunehmen, ausgenommen soweit Einzahlungen auf Rechnung vereinbart oder üblich sind. Art. 355. Die Erfüllung eines Vertrages ist verspätet, wenn sie nicht vor dem Schlüsse des vertragsmässig oder sonst bestimmten Verfalltages geleistet worden ist. Art. 356. Der Verfalltag kann entweder unmittelbar oder mittelst Ansetzung einer Frist bestimmt werden. Art. 357. Wenn die Frist nach einer Anzahl von Tagen bestimmt wird, so ist der letzte Tag der Frist; wenn dagegen nach Wochen, Monaten oder Jahren, der dem Tage des Abschlusses correspondireu.de Tag des letzten Zeitabschnittes als Verfalltag anzusehen. Art. 358. Bei der Berechnung einer Frist nach Tagen wird der Tag des Abschlusses nicht mitgezählt. Art. 359. Ein halber Monat ist als eine Frist von 15 Tagen anzusehen. Art. 360. Wenn der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fallen würde, ist der zunächst folgende Wochentag als Verfalltag anzusehen. Art. 361. Abgesehen von besonderen Umständen ist als Zeitraum eines Tages hinsichtlich der Erfüllung die Dauer der an dem Erfüllungsorte üblichen Geschäftszeit anzusehen. Art. 362. Soll die Erfüllung während des Laufes einer bestimmten Frist erfolgen, so kann sie an jedem Geschäftstage innerhalb der Frist geleistet und beziehungsweise gefordert werden. Art. 363. Im Zweifel hat im Falle des Art. 362 derjenige Theil die Wahl des Erfüllungstags, in dessen Interesse die Frist bestimmt wurde; als solcher ist in der Hegel der Abnehmer von Waaren, und bei Geldforderungen der Schuldner anzusehen. Art. 364. Wird eine Frist ohne nähere'Bestimmung verlängert, so ist die neue Frist von dem Ablaufe der früheren an zu berechnen. Art. 365. Ist kein Zeitpunkt der Erfüllung vertrags- mässig oder sonst bestimmt, so kann der Gläubiger einen Verfalltag festsetzen, wenn die Erfüllung nicht binnen angemessener Zeit erfolgt. Art. 366. Ist kein anderer Ort der Erfüllung bestimmt oder aus der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Parteien zu entnehmen, so muss die Erfüllung an dem, von dem Gläubiger oder Empfangsberechtigten bezeichneten Orte, oder an dem Wohnorte und im Geschäftslocal des Gläubigers oder dessen, an den die Erfüllung geleistet werden soll, erfolgen. Art. 367. Die dem Schuldner obliegende Verpflichtung der Zusendung an den Gläubiger wird durch Aufgabe an die von diesem bestimmte oder sonst ordentlicher Weise zu benützende Beförderungsanstalt erfüllt. Art. 368. Wohnen beide Theile an demselben Orte, so entscheidet in Ermangelung einer besonderen Verabredung der Ortsgebrauch oder die Natur des Geschäfts, ob der Schuldner den Gegenstand der Schuldleistung dem Gläubiger zuzusenden oder dieser ihn abzuholen hat. Art. 369. Unbeschadet der Haftung des Schuldners für sein oder seiner Leute Verschulden, geschieht, wenn nichts anderes bedungen wird, die Zusendung eines Schuldgegenstandes in der Kegel auf Gefahr des Gläubigers. Art. 370. Abgesehen vom Handelsgebrauch oder von gegenteiliger Vertragsbestimmung sind Mass und Ge-wicht, Entfernungen, Fristen und Feiertage, Währung und Geldsorte bei Geldzahlungen, sowie andere Besonderheiten der Erfüllung nach der am Erfüllungsorte geltenden Regel zu bestimmen. Art. 371. Geldzahlungen können, innerhalb der im vorhergehenden Artikel ausgesprochenen Regel, sowohl in Metallgeld, als auch in dem am Erfüllungsorte vollwerthig coursirenden Papiergeld und unter der gleichen Voraussetzung in Banknoten geleistet werden. Art. 372. Bei generellen, alternativen oder sonst ungewiss gelassenen Schulden liegt die Bestimmung des Gegenstandes der Erfüllung, so ferne derselbe noch vorhanden ist, im Zweifel in der Wahl des Schuldners. Cap. 4. Werth- und Schadensersatz, und Diseonto. Art. 373. Wenn der Schuldner die rechtzeitige Erfüllung seiner Schuld unterlässt, hat der Gläubiger die Wahl, ob er den Vertrag aufheben oder von dem Schuldner Werth- und beziehungsweise Schadensersatz verlangen will. Art. 374. Der Werthersatz besteht bei Geldschulden in der Entrichtung von Verzugszinsen vom Verfalltage bis zu dem Tage, an welchem die Schuld entrichtet wird; bei allen anderen Schulden in der Entrichtung des höchsten Geldwerthes, den der geschuldete Gegenstand nach dem Verfalltage hatte, nebst Verzugszinsen von dem Zeitpunkte der Schätzung an bis zum Zahlungstage, soferne nicht der Gläubiger den Ersatz des Werthes, welchen der Schuldgegenstand am Verfalltage besass, nebst Verzugszinsen von diesem Tage an vorzieht. Art. 375. Der Gläubiger kann den Werthersatz fordern, ohne dass er ein Verschulden des Schuldners oder einen ihm durch die Nichterfüllung zugefügten Vermögensnachtheil nachzuweisen hätte, jedoch nur dann, wenn zufolge der Natur und des Umfanges der Verbindlichkeit der Schuldner für die Nichterfüllung verantwortlich ist. Art. 376. Der nach Artikel 374 zu ermittelnde Geldwerth des Schuldgegenstandes ist dessen gemeiner Marktwerth, bei Sachen, die an der Börse gehandelt werden, deren Börsencours, mit Hinzurechnung der durch den Verzug dem Gläubiger verursachten besonderen Kosten und Auslagen. Art. 377. Der in Verzug der Annahme befindliche Gläubiger (Art. 353) hat dem Schuldner gleichfalls alle diesem durch den Verzug verursachten Kosten und Auslagen zu ersetzen. Art. 378. Wer für Kosten, Auslagen, Vorschüsse und andere dergleichen Verwendungen, sowie für zugefügten Schaden (Art. 380.) Ersatz zu leisten hat, muss auf Verlangen des Berechtigten im Verhältniss ihres Betrages von dem Tage, an welchem sie fällig geworden sind, Zinsen entrichten. Art. 379. Die Höhe der Verzugszinsen, so wie anderer Zinsen, deren Satz nicht gesetzlich oder vertragsmässig bestimmt worden ist, beträgt sieben vom Hundert. Art. 380. Wer einem Anderen rechtswidrig, durch absichtliches oder nachlässiges Verschulden, einen Vermö-gensnachtheil zufügt, muss diesem dafür vollen Ersatz leisten. Art. 381. Der Schadensersatz umfasst, die Vergütung sowohl für entstandenen Verlust als für entgangenen Gewinn. Art. 382. Der Gewinn besteht in dem Erwerb, welchen der Beschädigte erweislich gemacht haben würde, wenn das beschädigende Verschulden des anderen Theiles nicht eingetreten wäre, gleichviel ob dieser Erwerb voraus-sichtlich oder gewöhnlich war oder nicht. Art. 383. Auf den blos möglichen, wahrscheinlichen, zukünftigen oder durch das Hinzutreten anderer Umstände bedingten Verlust oder Gewinn ist bei der Ermittlung des Schadensersatzes keine Rücksicht zu nehmen. Art. 384. Wenn der Werth- oder Schadensersatz im voraus zwischen beiden Theilen vereinbart wurde, hat es hiebei der Regel nach sein Bewenden, und es kann mit Berufung auf thatsächliche Umstände weder ein höherer noch ein niedrigerer Ersatz als der vereinbarte geltend gemacht werden. Art. 385. Wird eine Geldschuld vor ihrer Fälligkeit entrichtet, so kann der Schuldner für den Zeitraum der früheren Erfüllung den Abzug eines Disconto verlangen, wenn dies vertragsmässig festgesetzt wurde oder dem Handelsgebrauch entspricht. Art. 386. Wird ein Vertrag vom Gläubiger wegen Nichterfüllung aufgelöst, so muss der Schuldner die etwa von ihm bereits theilweise gemachte Leistung in dem Zustande, in dem sie sich befindet, zurücknehmen, und die etwa erhaltene Gegenleistung dem Gläubiger in ihrem vollen Betrage oder Werth zurückerstatten. Cap. 5. Conventionalstrafe. Art. 387. Wenn, um die Erfüllung eines Vertrages zu sichern, dem Schuldner für den Fall der Nichterfüllung die Entrichtung einer Geldsumme zur Strafe auferlegt wird, so ist die Geltendmachung einer solchen Strafbestimmung gegen den Schuldner von den Voraussetzungen des Schadensersatzes unabhängig. Art. 388. Durch die Strafe wird das Recht des Gläubigers auf Erfüllung und beziehungsweise Ersatz nicht aufgehoben, doch kann im Zweifel nicht zugleich Strafe und Schadensersatz gefordert werden. Art. 389. Wenn der dem Gläubiger durch schuldhafte Nichterfüllung zugefügte Schaden den Betrag der Strafe übersteigt, kann neben der Strafe für den Mehrbetrag Schadensersatz gefordert werden. Art. 390. Der Schuldner ist nicht berechtigt, sich durch Erlegung der Conventionalstrafe von der Pflicht der Erfüllung und Ersatzleistung zu befreien. Art. 391. Die Höhe der Conventionalstrafe bleibt der freien Vereinbarung beider Theile überlassen. Art. 392. Die Verabredung einer Conventionalstrafe zu dem Zwecke, um dadurch ein Differenz-oder unerlaubtes Spiel-oder Wettegeschäft zu verdecken, macht das ganze Geschäft ungültig. Art. 393. Die Nebenbestimmung einer Strafe ist ohne Wirkung, wenn der Hauptvertrag ungültig ist. Cap. 6. Stellvertretung. Art. 394. Der Auftrag (Ordre) zur Abschliessung oder Vornahme eines Handelsgeschäftes ist in allen Fällen als Bevollmächtigung dazu anzusehen, soweit nicht ausdrücklich der Auftraggeber sich die Genehmigung der Handlung des Stellvertreters vorbehält. Der Vertreter ist zur höchsten Sorgfalt bei Ausführung eines Auftrages verpflichtet. Art. 395. Aus dem von einem Stellvertreter für den Auftraggeber, gleichviel ob ausdrücklich auf dessen Namen oder nicht, abgeschlossenen oder vorgenommenen Handelsgeschäfte wird mit Ausschluss des Stellvertreters der Auftraggeber unmittelbar dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet. Art. 396. Wer für einen Dritten, ohne dessen Auftrag oder nachträgliche Genehmigung, mit Jemandem ein Geschäft abschliesst, bleibt diesem daraus selbst verantwortlich. Art. 397. Wer bei dem Abschlüsse eines Geschäftes als Stellvertreter den ihm hiefür ertheilten Auftrag über-schreitet, bleibt für die Ueberschreitung dem Auftraggeber verantwortlich, wenn der Dritte davon keine Kenntniss hatte oder hätte haben müssen. Art. 398. Wenn aus dem im Namen eines Dritten abgeschlossenen Geschäft der angebliche oder wirkliche Stellvertreter allein haftet, kann der Dritte von dem anderen Theil unmittelbar zur Herausgabe dessen angehalten werden, was aus dem Geschäfte unberechtigter Weise an ihn gekommen ist. Art. 399. Wenn derjenige, mit welchem ein Stellvertreter im Namen eines Anderen ein Handelsgeschäft abschloss, von der Thatsache der Stellvertretung und der Person des Vertretenen ohne sein Verschulden nichts wusste, so ist er berechtigt, für den ihm aus der etwaigen Nichterfüllung durch den Vertretenen entstehenden Schaden von dem Stellvertreter Ersatz zu fordern. Art. 400. Auftrag und Vollmacht in Handelssachen werden durch den Tod des Auftraggebers oder Beauftragten an sich nicht aufgehoben. Art. 401. Auftrag und Vollmacht können ohne ausdrückliche oder nach den Umständen zu vermuthende Einwilligung des Auftraggebers auf einen Dritten nicht übertragen werden. Art. 402. Wer für einen Anderen, mit dessen Auftrag oder Genehmigung, Handelsgeschäfte abschliesst oder vornimmt, ist auch ohne ausdrückliche Verabredung gegen Vorlage einer Rechnung zum Ersatz der ihm dadurch ordentlicher Weise verursachten Vorschüsse, Kosten und Auslagen, sowie zur Anrechnung der üblichen Zinsen, Commissions oder Provisionsgebühren berechtigt. Cap. 7. Verjährung. Art. 403. Forderungen in Handelssachen verjähren durch den Ablauf von 6 Jahren seit dem Verfalltage, oder wenn kein solcher bestimmt ist, seit dem Zeitpunkte ihrer Entstehung, wenn nicht durch das Gesetz eine andere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist. Art. 404. Der Lauf der Verjährung wird unterbrochen durch eine an den Schuldner ausdrücklich gerichtete Aufforderung zur Erfüllung, durch jede gerichtliche oder aussergerichtliche Handlung des Gläubigers zum Zweck der Eintreibung oder Sicherung der Forderung gegenüber dem Schuldner, und durch ein ausdrückliches und schriftliches Zahlungsversprechen oder durch theil weise Zahlung in Haupt-oder Nebensache durch den Schuldner. Art. 405. Die blosse Zusendung einer quittirten oder unquittirten Rechnung ist nicht als Mahnung anzusehen. Art. 406. Von dem Zeitpunkte der Unterbrechung der Verjährung beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen. Art. 407. Die Wirkung der vollendeten Verjährung ist die, dass die Forderung vollständig in Haupt- und Nebensache erlischt und von dem Gläubiger weder unmittelbar noch mittelbar ferner geltend gemacht werden kann. Cap. 8. Laufende Rechnung. Art. 408. Personen, welche zu einander derart in ständigen Geschäftsbeziehungen stehen, dass daraus fortlaufend und gegenseitig Forderungen und Schulden zwischen ihnen entstehen, können dieselben durch fristenweise gegenseitige Abrechnung tilgen. Art. 409. Das Verhältniss der laufenden Rechnung kann durch ausdrücklichen und stillschweigenden Vertrag, jedoch nicht durch blosses wenn auch längere Zeit hindurch fortgesetztes Creditgeben begründet werden. Art. 410. Die Abrechnungsfrist beträgt ein Jahr, wenn nicht durch Vertrag eine kürzere Frist festgesetzt ist. Art. 411. Jeder Theil ist verpflichtet, am Schlüsse jeder Frist die Rechnung abzuschliessen und den Abschluss dem anderen Theil zur Anerkennung oder Abgabe etwaiger Einwendungen binnen vertragsmässiger oder angemessener Frist zuzusenden. Art. 412. Wird eine Einwendung nicht erhoben oder das Contocurrent-Verhältniss trotzdem fortgesetzt, so ist die Rechnung als stillschweigend anerkannt anzusehen. Art. 413. Die einzelnen in die laufende Rechnung gehörenden Forderungen können für sich nur geltend gemacht werden, wenn das Abrechnungsverhältniss aufgehoben oder die Rechnung bestritten wird. Art. 414. Wenn die Rechnung anerkannt ist, kann der dem einen oder anderen Theile zukommende Saldo lediglich auf Grund der Rechnung geltend gemacht werden. Art. 415. Soweit nicht das Gegentheil vereinbart ist, kann der am Schlüsse jeder Frist sich ergebende Saldo als neuer Schuldposten in die folgende Rechnung übertragen werden. Art. 416. In Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Uebung können alle gegenseitigen Forderungen und Schulden aus Handelssachen in laufender Rechnung behandelt werden. Art. 417. Wenn zwischen Personen, welche derart in ständiger Geschäftsbeziehung zu einander stehen, dass nur für den einen Theil daraus Forderungen entstehen und der andere Theil von Zeit zu Zeit Zahlungen a Conto derselben leistet, das Verhältniss laufender Rechnung begründet wird, können die dahin gehörenden Forderungen nur fristen weise und auf Grund der gesammten laufenden Rechnung geltend gemacht werden. Art. 418. Die in laufende Rechnung aufgenommenen Forderungen sind dem Gläubiger auch ohne vertrags- mässige Festsetzung und unabhängig von den Voraussetzungen des Verzuges angemessen zu verzinsen. Art. 419. Für den auf jede Rechnungsfrist treffenden Saldo ist der letzte Tag der Frist als Verfalltag anzusehen. Art. 420. Das Verhältnisz laufender Rechnung ist in Bezug auf die darin aufgenommenen Forderungen und Schulden gegenüber dritten Personen ohne Wirkung. Art. 421. Das Verhältniss laufender Rechnung wird, abgesehen von dem jederzeit freien Rücktritt eines der beiden Theile, durch den Tod oder den Bankerott eines Betheiligten aufgelöst. Cap. 9. Pfandrecht. Art. 422. Die Bestellung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen zur Sicherung einer Forderung aus einem Handelsgeschäft muss in allen Fällen durch schriftlichen Vertrag erfolgen; dieser Vertrag ist ungültig, wenn darin nicht das Datum, der Betrag und der Rechtsgrund der zu sichernden Forderung, sowie das Datum und die Gegenstände der Pfandbestellung speciell aufgezeichnet sind. Art. 423. Durch die Pfandbestellung erlangt der Gläubiger das Recht, sich für seine Forderung durch den Verkauf des Pfandgegenstandes bezahlt zu machen, vorausgesetzt dass ihm oder seinem Stellvertreter der Besitz des Pfandgegenstandes übertragen wurde. Art. 424. Der Uebertragung des Besitzes der Sache steht gleich die Uebergabe und Indossirung der Connossa-mente, Lagerscheine und anderer Papiere, durch deren Indossirung die Verfügung über die Waaren, auf welche sie lauten, an den Indossatar übertragen wird. Art. 425. Sind auf Ordre lautende Papiere Gegenstand der Pfandbestellung, so müssen sie mit einem das Pfandverhältniss anzeigenden Zusätze an den Gläubiger indossirt und übergeben werden. Art. 426. Wenn der Schuldner mit der Zahlung seiner Schuld im Verzuge ist, kann der Gläubiger zum Verkauf des Pfandgegenstandes schreiten, nachdem er mittelst Vorlage des Pfandvertrages die gerichtliche Verfügung des Verkaufes erwirkt hat, ohne dass es der Anstellung einer Klage gegen den Schuldner bedarf. Art. 427. Wenn der Schuldner hiezu im Vertrage ausdrücklich seine Einwilligung erklärt hat, und in allen Fällen der Verpfändung mittelst Ordrepapiere (Art. 424, 425.) kann der Verkauf des Pfandgegenstandes auch ohne vorheriges gerichtliches Verfahren erfolgen. Art. 428. In beiden Fällen muss der Verkauf durch einen beeidigten Mäkler oder Auctionator in öffentlicher Versteigerung oder bei Waaren, die an der Börse gehandelt werden, mittelst öffentlichen Aufrufes an der Börse vorgenommen und dem Schuldner von dem bevorstehenden Verkaufe mindestens 8 Tage vor dem Verkaufstermine Nachricht gegeben werden. Art. 429. Bis zum Ablaufe der in dem vorhergehenden Artikel bezeichneten Frist hat der Schuldner das Recht, an den Gläubiger Zahlung zu leisten und die Aufhebung des Pfandrechts und-Rückgabe des Pfandobject.es zu verlangen. Art. 430. Der den Betrag der Schuldsumme nebst Zinsen, Kosten und nothwendigen Auslagen übersteigende Ueberschuss des Verkaufspreises ist nach Abzug aller Kosten des Verkaufes dem Schuldner zurückzugeben. Art. 431. Durch die Pfandbestellung wird der Schuldner nicht gehindert den Pfandgegenstand anderweit zu veräussern, er muss jedoch den Kaufpreis bis zum Betrage der vollen Pfandschuld (Art, 430) an den Pfand-gläubiger auszahlen, widrigenfalls er wegen Unterschlagung bestraft wird. Art. 432. Der Käufer, welcher von dem Pfandrechte eines Dritten an dem von ihm gekauften Gegenstand Kennt-niss hat, darf den Kaufpreis bis zum Betrage der vollen Pfandschuld nur unmittelbar an den Pfandgläubiger erlegen, widrigenfalls er die im vorhergehenden Artikel angedrohten Strafe gleichfalls erleidet. Art. 433. Wenn mehreren Personen ein Pfandrecht an derselben Sache bestellt worden ist, so hat derjenige von ihnen das Vorrecht des Verkaufes, welcher in dem weder durch Gewalt noch heimlich hoch bittweise erlangten Besitze der sache sich befindet. Art. 434. Wenn von mehreren Pfandgläubigern einer die Sache selbst, der andere die darüber ausgestellten Verfügungspapiere besitzt, hat derjenige das Vorrecht des Verkaufes, welcher früher als der andere den einen oder den anderen Besitz der Sache erlangt hat. Art. 435. Ein gültiges Pfandrecht an beweglichen Sachen kann, den guten Glauben des Pfandgläubigers vorausgesetzt, bestellt werden von dem Eigenthümer und dessen Stellvertreter, welchem der Eigenthümer die Sachen zum Zweck der Verfügung darüber anvertraut hat, sodann von Jedem, welcher den Besitz der Sachen durch redlichen Erwerb erlangte, ausgenommen wenn die Sachen gestohlen oder verloren waren. Art. 436. Eine von einem Nichteigenthümer verpfändete Sache kann von dem Eigenthümer bis zum Zeitpunkt des vollzogenen Verkaufes gegen volle Befriedigung des Pfandgläubigers zurückgefordert werden. Art. 437. Durch den Verkauf einer rechtsgültig verpfändeten Sache erlöscht nach Erlegung des Kaufpreises jedes früher daran bestandene Eigenthum oder Pfandrecht. Art. 438. Ein Pfandrecht kann für den Schuldner auch von einem Dritten bestellt werden. Art. 439. Für eine zukünftige Forderung kann ein Pfandrecht nicht bestellt werden. Art. 440. Mittelst der Einrede der Zahlung oder sonstigen Befriedigung des Gläubigers kann, wenn dieselbe unmittelbar wahrscheinlich gemacht werden kann, die gerichtliche Sistirung des Verkaufes einer verpfändeten Sache bewirkt werden. Art. 441. Wer eine ihm verpfändete Sache besitzt, haftet für deren Verlust oder Beschädigung dem Verpfän-der, soweit ihm ein Verschulden zur Last fallt. Art. 442. Forderungen, die nicht mittelst eines Ordre- oder Inhaberpapiers begründet sind, können nur mittelst schriftlicher Cession und Benachrichtigung des Schuldners in Pfand gegeben werden. Eine verpfändete Forderung kann der Gläubiger anstatt des Verkaufes selbst eintreiben, und wenn es keine Geldforderung ist, den Gegenstand als Pfand behandeln. Art. 443. Die dem Staate, öffentlichen Banken oder anderen öffentlichen Instituten gesetzlich zustehenden Privilegien hinsichtlich der Erlangung und Ausübung von Pfandrechten werden durch die vorstehenden Artikel nicht berührt. Cap. 10. Retentionsrecht. Art. 444. Wer aus Anlass eines Handelsgeschäftes oder als Finder in den Besitz fremden Eigenthums gekommen ist und für darauf verwandte Arbeit, Kosten, Vorschüsse und andere Auslagen oder Gebühren eine fällige Forderung erlangt hat, ist berechtigt, die Sache oder den Erlös daraus in seinem Besitz zurückzubehalten, bis er für seine daran entstandene Forderung vollständige Zahlung oder sonstige Befriedigung oder Sicherung erhalten hat. Art. 445. Für Saldoforderungen aus laufender Rechnung und, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, für alle auch noch nicht fällig gewordenen Forderungen aus Handelsgeschäften, kann der Gläubiger das Zurückbehaltungsrecht ausüben an allen Sachen des Schuldners, deren Besitz er auf redliche Weise erlangt hat. Art. 446. Das Recht zur Retention geht unter durch den Verlust des Besitzes ausgenommen, wenn der Berechtigte über die Sache zu seinem Vortheil verfügte und dem neuen Inhaber von seinem Rechte Kenntniss gab. Art. 447. Durch die Herausgabe eines Theiles von Sachen wird die Ausübung des vollen Retentionsrechtes an dem zurückbehaltenen anderen Theile nicht ausgeschlossen. Art. 448. Durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag kann das Retentionsrecht ganz oder theil-weise entzogen werden. Art. 449. Das Retentionsrecht geht unter, wenn die Forderung durch Verjährung oder sonstwie erloschen ist, jedoch nicht wenn das Eigenthum an der Sache mit oder ohne Willen des Schuldners auf einen Anderen übergeht, Art. 450. Das Retentionsrecht kann an andere Personen von dem Gläubiger nicht abgetreten werden. Art. 451. Wer die Ausübung eines ihm zustehenden Retentionsrechts dem Schuldner notificirt hat, ohne binnen angemessener Frist Zahlung oder sonstige Befriedigung oder Sicherheit zu erlangen, ist befugt die zurückbehaltene Sache nach den im Art. 428 enthaltenen Vorschriften zu verkaufen und sich aus dem Erlöse bezahlt zu machen. Art. 452. Wer aus einem zweiseitigen Vertrage Erfüllung zu fordern hat, kann den Gegenstand der ihm obliegenden Leistung so lange zurückbehalten, bis der andere Theil seiner Seits die schuldige Erfüllung leistet, soferne nicht eine gegenteilige Vertragsbestimmung oder der Handelsgebrauch entgegensteht. Cap. 11. Ordre- und Inhaberpapier. Art. 453. Das Forderungsrecht aus einem schriftlichen Vertrage auf Herausgabe einer bestimmten Geld-summe oder bestimmter Waaren kann, wenn der Vertrag ausdrücklich oder nach Handelsgebrauch an Ordre lautet, durch Indossament auf einen Dritten übertragen werden. Art. 454. Der Aussteller oder Indossant eines Or-drepapiers kann durch die Bemerkung „ nicht an Ordre " oder eine ähnliche ausdrückliche Bemerkung auf dem Papier dasselbe unindossirbar machen. Art. 455. Das Ordrepapier und jedes darauf folgende Indossament muss datirt sein und die Unterschrift des Ausstellers sowie jedes Indossanten enthalten. Art. 456. Der Rechtsgrund des der Ausstellung oder Indossirung zu Grunde liegenden Vertrages braucht auf dem Papiere nicht angegeben zu werden, jedoch unbeschadet der in Art. 425 enthaltenen Bestimmung. Art. 457. Ein Ordrepapier kann auch in blanco ausgestellt oder indossirt werden. Art. 458. Der Aussteller eines indossirten Ordrepapiers ist, auch ohne vorherige Acceptation, zur Herausgabe der in demselben benannten Geldsumme oder Waaren an den Indossatar verpflichtet, jedoch nur gegen Vorzeigung und Aushändigung des quittirten Ordrepapiers, und gegen Erfüllung solcher Gegenforderungen, wegen welcher er nach Art. 444. ein Retentionsrecht auszuüben berechtigt ist. Art. 459. Der Aussteller eines Ordrepapiers ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigenden zu prüfen ; er bleibt jedoch für grobe Nachlässigkeit und bösliche Absicht dem dadurch Beschädigten verantwortlich. Art. 460. Der Aussteller eines indossirten Ordrepapiers kann die Erfüllung seiner Verpflichtung nur auf Grund solcher Einreden ablehnen, welche ihm nach Inhalt der beiden vorhergehenden Artikel zustehen oder welche aus dem Papiere selbst begründet werden können. Art. 461. Welche Rechte und Befugnisse dem In-dossatar an den ihm in Folge des Indossaments übergebenen Sachen zustehen, hängt von dem Inhalte des zwischen ihm und dem Indossanten abgeschlossenen Vertrages ab. Art. 462. Gestohlene, verlorene oder sonst abhanden gekommene Ordrepapiere, gleichviel ob indossirt oder nicht, können von dem Berechtigten amortisirt werden. Art. 463. Billets, Karten und andere auf jeden Inhaber lautende Verpflichtungsscheine werden durch die blosse Uebergabe auf andere Personen übertragen. Der dem Inhaber daraus zustehende Anspruch gegen den Aussteller ist nach den auf dem Scheine selbst verzeichneten Bestimmungen und nach besonderen Gesetzen oder Verordnungen oder nach dem Herkommen oder nach dem Handelsgebrauch zu beurtheilen. Titel VIII. Agenten, Makler, Commissionäre, Spediteure und Frachtführer. Cap. 1. Allgemeine Bestimmung. Art. 464. Das Rechtsverhältniss der Agenten, Makler, Commissionäre und Spediteure ist nach den in Titel. VII. Cap. 6 aufgestellten Grundsätzen zu beurtheilen, soweit nicht in den nachfolgenden Artikeln besondere Bestimmungen getroffen werden. Cap. 2. Agenten. Art. 465. Agenten sind Handelspersonen, welche aus der Vertretung anderer Personen in Handelssachen ein Gewerbe machen. Art. 466. Ein Agent kann auf eigene Rechnung Handel treiben oder einen anderen Beruf ausüben, und die Vertretung mehrerer Personen übernehmen; er ist jedoch der Regel nach nicht befugt, in einem und demselben Geschäfte beide Theile zu vertreten. Art. 467. Das Agenturverhältniss kann für einzelne Geschäfte oder für eine oder mehrere Gattungen von Geschäften, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, ausdrücklich oder stillschweigend eingegangen werden; es kann jederzeit von dem einen oder anderen Theile aufgelöst werden, jedoch unbeschadet der Rechte aus bestehenden Verträgen und der Verpflichtung zum Ersatze des durch schuldbaren Widerruf zugefügten Schadens. Art. 468. Ein Agent ist verpflichtet, das Interesse seines Auftraggebers in dem ganzen Umfange der ihm aufgetragenen Geschäfte auch ohne ausdrückliche Aufforderung zu wahren; er ist jedoch vor Berichtigung seines fälligen Guthabens zur Fortsetzung seiner Dienste nicht verbunden. Art. 469. Ueber den Umfang der Vertretungs-befugniss des Agenten gegenüber dem Principal entscheidet der ihm von diesem ertheilte Auftrag oder die ihm nachträglich ertheilte Genehmigung; bei ständigen Agenten ist letztere als fortdauernder Auftrag anzusehen, soferne nicht die Umstände oder eine ausdrückliche Erklärung des Principals dagegen sprechen. Art. 470. Zum Abschluss von Verträgen ist der Agent in der Regel nur auf Grund ausdrücklicher Vollmacht (Art. 469) befugt. Art. 471. Ein nur zu Geschäftsabschlüssen bestellter Agent ist zur Annahme von Zahlungen, oder zurückgestellten Waaren und zur Genehmigung von Reclamationen an sich nicht ermächtigt. Art. 472. Zum Abschluss von Vergleichen und zur Processführung ist ein Agent nur ermächtigt, wenn ihm hiezu besondere Vollmacht ertheilt ist. Art. 473. Ein zur Ablieferung von Waaren bestellter Agent ist als zur Annahme der Zahlungen dafür berechtigt anzusehen, solange nicht das Gegentheil vom Principal ausdrücklich erklärt ist. Art. 474. Der Agent haftet in den von ihm nachgewiesenen oder abgeschlossenen Geschäften für die Zahlungsleistung dritter Personen nur auf Grund nachweisbaren Verschuldens oder besonders übernommener Verpflichtung. Im letzteren Falle findet die Kegel des Artikels 333 Anwendung. Art. 475. Aus den Geschäften und Handlungen eines ständigen Agenten haftet der Principal dritten Personen in jedem Falle, deren guter Glauben vorausgesetzt, wenn der Agent seine Ermächtigung hiezu auf Befragen ausdrücklich behauptete oder wenn die Geschäfte und Handlungen in den üblichen Umfang des ihm ertheilten Auftrages fielen. Art. 476. Die Provision oder irgend eine Remnera-tion oder Entschädigung, welche ein Agent von dritten Personen in den mit ihnen abgeschlossenen Geschäften oder sonst vorgenommenen Handlungen empfangt, muss er dem Principal in Rechnung stellen, widrigenfalls dieser die Geschäfte oder Handlungen als für ihn unverbindlich erklären kann. Art. 477. Dem Agenten steht gegenüber dem Principal wegen der ihm zustehenden Gebühren, Vorschüsse, Zinsen und Ersatzansprüche (Art. 402) ein Retentionsrecht nach Art. 444 und 445 zu. Er kann dem Principal nur diejenigen Vorschüsse und Auslagen anrechnen, die er wirklich gemacht hat und welche durch den Handelsgebrauch oder durch die Nothwendigkeit oder das Interesse des Principals im einzelnen Falle gerechtfertigt erscheinen. Cap. 3. Makler. Art. 478. Die Makler sind Handelspersonen, welche auf Grund amtlicher Bestätigung und mit öffentlicher Glaubwürdigkeit die Vermittelung von Handelsgeschäften zwischen anderen Personen als Gewerbe betreiben. Die Makler haben das ausschliessliche Recht, die Course der Waaren und Werthpapiere, sowie den Geld- und Wechselkurs festzusetzen und zu veröffentlichen. Art. 479. Makler können sowohl für den Handel im Allgemeinen, als für gewisse Arten von Handelsgeschäften ausschliesslich ernannt werden. Art. 480. Zum Makler kann nur ernannt werden, wer das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, mindestens 5 Jahre in den Betreffenden Handelszweig thätig gewesen ist und einen unbescholltenen Ruf geniesst. Personen, die bankerott geworden sind, können nur nach erlangter Rehabilitation ernannt werden. Art. 481. Jeder Makler muss vor dem Antritt seiner Thätigkeit eine Caution im Metallgeld erlegen, deren Höhe für jeden Ort und für jeden Handelszweig durch Verordnung bestimmt werden wird, jedoch den Betrag von 10000 yen nicht übersteigen darf. Art. 482. Die Zahl der zulässigen Makler kann für jeden Ort und für jeden Handelszweig an einem Orte nach dem Bedürfnisse festbestimmt werden. Art. 483. Ein Makler kann zwar sein Gewerbe an eine hiezu befähigte Person (Art. 480) veräussern oder vererben, jedoch bann sein Nachfolger dasselbe nicht ausüben, bevor er die amtliche Bestätigung erhalten und die vorgesegriebene Caution (Art. 481) erlegt hat. Art. 484. Wenn an einem Orte im Allgemeinen oder für einen bestimmten Handelszweig mindestens 10 Makler sich befinden, können sie nach vorher erlangter Genehmigung der Regierung unter sich eine Corporation bilden und aus ihrer Mitte auf je ein Jahr einen aus mindestens 3 Personen bestehenden Vorstand wählen. Zum Eintritt in eine solche Corporation ist jeder Makler des Ortes oder Handelszweiges, nachdem amtlich bestätigt ist und die vorgeschriebene Caution erlegt hat, berechtigt und verpflichtet. Art. 485. Hie Mitglieder einer Makler- Corporation dürfen, bei Strafe der Auflösung und des Verlustes ihrer Gewerbebefugniss, das Maklergewerbe niemals und in keinem Falle auf gemeinschaftliche Rechnung betreiben ; sie können jedoch gemeinsame Bürgschaft für jedes Mitglied nach den Bestimmungen der Maklerordnung übernehmen. Art. 486. Hie Makler- Corporation eines Ortes oder eines Handelszweiges wird durch Mehrheitsbeschluss und unter Zustimmung der Handelskammer des Ortes, wo eine solche besteht, gemeinsame Regeln für die Ausübung ihres Gewerbes aufstellen und von Zeit zu Zeit revidiren, zu deren genauer Beobachtung jedes Mitglied der Corporation verpflichtet ist. Solche Maklerordnungen dürfen jedoch den bestehenden Gesetzen und Verordnungen, sowie anerkannten Rechtsgrundsätzen und Handelsgebräuchen nicht widersprechen. Die Errichtung und jede spätere Abänderung einer Maklerordnung unterliegt der Genehmigung der Regierung. Der Art. 507 findet auch auf Maklerordnungen und Bestimmungen des Maklervorstandes Anwendung. Art. 487. Der Vorstand der Makler- Corporation hat das Recht und die Pflicht: 1) Die Beobachtung der Gesetze und Verordnungen, sowie der Maklerordnungen in den ihrem Wirkungskreis angehörenden Geschäften zu überwachen ; 2) Die Mitglieder der Corporation wegen Uebertretung (ad. 1) zur Verantwortung zu ziehen, und nötigenfalls deren Bestrafung und Absetzung zu beantragen; 3) Auf Grund der ihm von den Mitgliedern vorzulegenden Noten den Wechselcours, die Course der Waaren und Handelseffecten mindestens für jede Woche festzustellen und zu veröffentlichen ; 4) Ueber die dergestalt festgestellten Course ein fortlaufendes Register zu führen und darüber auf Verlangen amtliche Zeugnisse auszustellen; 5) Den Gerichten und Behörden auf deren Verfangen über die Zustände und Ergebnisse des Handels Auskunft zu geben, und über Handelsgebräuche u. Gewohnheiten Gutachten zu erstatten; 6) über die amtliche Ernennung eines Maklers u. über die Vermehrung oder Verminderung der Maklerstellen am Orte ihre Meinung zu äussern ; 7) alle inneren Angelegenheiten der Corporation zu verwalten. Art. 488. Ein Makler ist befugt, in den Geschäften, die er vermittelt, beiden Theilen als Vertreter zu dienen. Er darf die Annahme eines ihm ertheilten Auftrages ohne rechtmässigen Grund Niemandem verweigern. Art. 489. Makler dürfen für eigene oder fremde Rechnung, in eigenem oder fremdem Namen, keine Geschäfte machen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar ein Interesse haben, und für andere Personen weder Zahlung, noch Bürgschaft oder eine andere Sicherheit annehmen oder leisten oder Vorschüsse auf Waaren geben ; auch dürfen sie für Niemenden in der Eigenschaft als Procuristen oder Gehülfen thätig sein. Alle diesem Verbote entgegen von Maklern vorgenommenen Geschäfte sind nichtig. Art. 490. Makler müssen den Personen, welchen sie als Unterhändler dienen, alle erforderlichen genauen voll-ständigen und wahren Angaben machen, und sind hiefür sowie insbesondere für die Identität und Rechtsfähigkeit der Personen, und für die Aechtheit der Unterschriften, soweit es sich um ihre Vermittlung eines Geschäftes handelt, verantwortlich. Für ihnen unbekannte Personen oder mit solchen dürfen sie keine Geschäfte vermitteln, wenn nicht deren Identität ihnen von einer angesehenen Handelsperson des Ortes garantirt ist. Art. 491. Den Personen, welche sie um ihre Vermittlung angehen, müssen sie auf Verlangen Verschwiegenheit bewahren. Art. 492. Bei Kaufgeschäften, welche sie vermitteln, müssen sie sich persönlich von der Existenz und Qualität der Waare, und von der Zahlungsfähigkeit des Käufers über-zeugen, und die ihnen übergebenen Muster und Proben bis nach erfolgter Abwicklung des Geschäftes unter gehöriger Bezeichnung aufbewahren. Art. 493. Bei Geschäften über Wechsel u. andere Werthpapiere müssen sie bei Annahme des Auftrages von dem Verkäufer deren Uebergabe an sich, u. von dem Käufer die Vorausbezahlung von mindestens 20 procent des Preises verlangen. Art. 494. Die Mäkler sind zum Abschluss von Geschäften nur auf Grund ausdrücklicher u. persönlicher Erklärung der Betheiligten befugt. Die Ermächtigung zum Abschluss ist im Falle ungenannter Auftraggeber zugleich als Ermächtigung zur Annahme der Leistung u. bez. der Gegenleistung anzusehen. Art. 495. Zu ungesetzlichen u. unerlaubten, sowie zu Scheingeschäften dürfen Mäkler nicht mitwirken. Art. 496. Mäkler müssen ihre Verrichtungen als solche persönlich betreiben u. dürfen sich zur Abschliessung von Geschäften eines Gehülfen oder Vertreters nicht bedienen. Art. 497. Für die Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten u. für jedes andere Verschulden sind die Mäkler den Betheiligten zum Schadensersatze verbunden. Art. 498. Aus den Geschäften, welche Mäkler für ungenannte Auftraggeber abschliessen, können sie unmittelbar u. ausschliesslich in Anspruch genommen werden. Art. 499. Der Mäkler muss die von ihm abgeschlossenen Geschäfte ihrem wesentlichen Inhalte nach Tag für Tag in ein besonderes Tagebuch eintragen, und die Einträge jedes Tages persönlich abschliessen und unterzeichnen; sowie spätestens im Laufe des folgenden Tages den Parteien die betreffenden, mit seiner Unterschrift versehenen Abschriften daraus (Schlussnoten), welche an Ordre lauten können, zustellen. Wenn eine Partei deren Inhalt beanstandet oder ihre Annahme verweigert, hat er der Gegenpartei, wenn sie nicht ungenannt geblieben ist, sofort davon Nachricht zu geben. Art. 500. Die Tagebücher verstorbener oder zurückgetretener Mäkler sind bei dem Vorstand der Mäkler- Corporation oder wo keine solche besteht, bei dem Gerichte zu hinterlegen u. aufzubewahren. Art. 501. Die Mäklergebühr darf nur in der durch die Mäklerordnung oder durch den Gebrauch festgesetzten Höhe erhoben werden, ik ist soferne nichts anderes verabredet wird oder üblich ist, von jeder Partei zur Hälfte in der Regel nach geschehener Erfüllung des Contractes zu entrichten. Art. 502. Die Annahme irgend einer die gesetz- mässige Mäklergebühr übersteigenden Remuneration oder Vergünstigung von einer Partei bewirkt, dass das Geschäft von der anderen Partei als nichtig erklärt werden kann. Cap. 4. Börsenmäkler. Art. 503. Die Börse ist eine öffentliche Anstalt, an welcher Handelsgeschäfte unter Vermittlung von Börsenmäklern und nach den Vorschriften der Börsenordnung abgeschlossen werden. Art. 504. Wo ein genügender Handel besteht, kann von den Handelspersonen des Ortes oder Bezirkes, für den Handel im Allgemeinen oder für einzelne Handelszweige, mit Genehmigung der Regierung eine Börse errichtet werden. Art. 505. Jede Börse muss ein bestimmtes Bör-senlocal, einen Börsen vorstand und eine Börsenordnung haben. Dieselben, sowie jede Veränderung derselben, unterliegen sämmtlich der Genehmigung der Regierung. Art. 506. Soweit nicht besondere Gesetze und Verordnungen erlassen sind, werden die Angelegenheiten u. Vorschriften der Börse durch die Börsenordnung oder in Gemäss-heit derselben vom Börsenvorstand mit verbindender Kraft für jedermann bestimmt. Art. 507. Wenn Bestimmungen der Börsenordnung oder Anordnungen des Börsen Vorstandes als ungerecht oder nachtheilig angefochten werden, entscheidet darüber nach Anhörung beider Theile u. unter Angabe von Gründen das Ministerium für Handel und Ackerbau. Art. 508. Es kann bestimmt werden, dass ausser im Detailhandel, gewisse Waaren nur an der Börse gehandelt werden dürfen. Zwischenhandelnde unterliegen der in der Börsenordnung angedrohten Strafe, welche Geld- oder Gefängnissstrafe sein kann. Art. 509. Mit der Börse kann eine Niederlage der an derselben zugelassenen Waaren u. die Ausstellung von an Ordre lautenden Lagerscheinen verbunden werden. Die Gewährung von Vorschüssen auf dieselben, oder deren käufliche Uebernahme ist dem Börsenvorstande oder den Börsenmäklern nicht gestattet. Art. 510. Börsenmäkler werden, nachdem sie die amtliche Ernennung erlangt und Caution erlegt haben (Art. 478. 483), vom Börsenvorstande bestellt und auf die Beobachtung der Börsenordnung und anderer Börsenvorschriften verpflichtet. Art. 511. Die Mäklerordnung (Art. 486) darf den Bestimmungen der Börsenordnung nicht widersprechen. Wo eine Mäklercorporation besteht, muss mindestens ein Mitglied des Vorstandes der letzteren in den Börsen vorstand gewählt werden. Art. 512. An jeder Börse muss eine dem Umfang der Geschäfte entsprechende Zahl von Börsenmäklern, u. jederzeit mindestens ein Börsenmäkler bestellt werden. Art. 513. Die Bestimmungen dieses Gesetzbuches über Mäkler sind auch für Börsenmäkler verbindend. Art. 514. Mäkler und Börsen stehen unter der Oberaufsicht der Ministerien der Finanzen und für Handel u. Ackerbau. Cap. 5. Commissionäre. Art. 515. Der Commissionär ist eine Handelsperson, welche vertragsmässig in eigenem Namen Handel für fremde Rechnung treibt. Art. 516. Die Gültigkeit der von dem Commissionär mit dritten Personen abgeschlossenen Geschäfte ist von der Genehmigung oder Ermächtigung des Committenten unabhängig. Art. 517. Der Commissionär ist an den ihm von dem Committenten ertheilten Auftrag strenge gebunden u. demselben für dessen Ueberschreitung, sowie für den durch jedes andere Verschulden zugefügten Schaden verantwortlich. Art. 518. Der Commissionär ist von der Verantwortlichkeit für die Ueberschreitung eines Auftrages frei, wenn er nachweist, dass sie nach Lage der Umstände unvermeidlich war und den Committenten vor weiterem Schaden bewahrte, und wenn nicht der Committent ausdrücklich oder still-schweigend die absolute Erfüllung des Auftrages vorgschrie-ben hatte. Art. 519. Es ist dem Commissionär nicht gestattet, sich von der Verantwortlichkeit für Ueberschreitung eines Auftrages dadurch frei zu machen, dass er den dadurch zum Nachtheil des Committenten verursachten Unterschied im Preise oder in anderen Rechnungsposten auf eigene Rechnung nimmt. Art. 520. Ebensowenig darf der Commissionär den durch Abweichung vom Auftrage zum Vortheil des Commit-tenten verursachten Unterschied im Preise oder anderen Rechnungsposten für sich behalten. Art. 521. Die Bestimmungen des Art. 468 sind auch auf Commissionäre anzuwenden. Insbesondere hat der Commissionär dem Committenten jederzeit ohne Verzug, sowohl vor als nach Ausführung eines Geschäfts, die erforderlichen Nachrichten zu geben und in Bezug auf Transport, Aufbewahrung, Versicherung, Verkauf, Einkauf und alle anderen Handelsoperationen das volle Interesse des Eigenthümers zu wahren. Art. 522. Der Commissionär ist zur Annahme und Ausführung jedes in seinen gewöhnlichen Geschäftsbetrieb fallenden Auftrages verpflichtet, wenn er die erforderlichen Vorschüsse rechtzeitig erhält und für seine Ansprüche aus dem Geschäfte Deckung oder Sicherheit hat. Art. 523. Wenn der Commissionär die Annahme oder Fortsetzung eines Auftrages verweigert, muss er dies unmittelbar, nöthigenfalls telegraphisch, dem Committenten anzeigen, widrigenfalls er für die Ausführung des Auftrages verantwortlich bleibt, und für die gehörige Erhaltung der ihm anvertrauten Güter Sorge tragen. Art. 524. Der Commissionär ist ohne freiwillige Vereinbarung nicht verpflichtet, dem Committenten oder auf dessen Rechnung dritten Personen Vorschüsse zu leisten; er ist jedoch berechtigt, auf Rechnung des Committenten mit dessen Einwilligung oder wenn und soweit es nach Handels-gebrauch üblich ist, dritten Personen Vorschüsse zu leisten oder Credit zu geben. Art. 525. Der Commissionär haftet dem Committenten für die Zahlungsfähigkeit dritter Personen nach den in Art. 474. ausgedrückten Grundsätzen, jedoch nur soweit als dritte Personen selbst haftbar sind. Art. 526. Der Committent kann den einem Commissionär ertheilten Auftrag, soweit er noch nicht ausgeführt ist, jederzeit widerrufen oder abändern ; der Commissionär ist nur unter den in Art. 522. ausgedrückten Voraussetzungen zur Kündigung eines Auftrages berechtigt und bleibt dem Committenten auch nach erklärter rechtmässiger Kündigung für böse Absicht und Nahlässigkeit haftbar.. Art. 527. Das Commissionsverhältniss endigt durch den Bankerott eines der beiden Theile; durch den Tod oder eine andere Unfähigkeit zur Ausführung des Auftrages nur dann, wenn die Endigung auf Grund dieser Thatsache von einem Theile ausdrücklich erklärt wird. Art. 528. Ein Commissionär ist befugt, daneben auch Geschäfte gleicher oder anderer Art auf eigene Rechnung zu machen. Wenn ein solcher Kaufmann das Commissions-geschäft nicht ständig betreibt, findet die Bestimmung des Art. 522. hinsichtlich der Annahme von Aufträgen auf ihn keine Anwendung. Art. 529. Der Commissionär kann, wenn der Commit-tent nicht ausdrücklich das Gegentheil erklärt hat, den ihm ertheilten Auftrag auch auf eigene Rechnung ausführen ; es wird aber in diesem Falle an seinen Verpflichtungen und Ansprüchen gegen den Committenten nichts geändert. Art. 530. In den Fällen des Art. 529 ist ein Auftrag als ausgeführt anzusehen, sobald der Commissionär die Anzeige der Annahme des Auftrages an den Committenten abgesendet hat. Art. 531. Nach Ausführung des Auftrages muss der Commissionär dem Committenten hievon Anzeige erstatten und demselben den Erlös aus dem Geschäfte nach Abzug seines Guthabens hinauszahlen oder in Rechnung stellen. Art. 532. Eingekaufte oder sonst auf Rechnung des Committenten übernommene Waaren muss der Commissionär, wenn der Auftrag nicht anders lautet, diesem, unmittelbar zur Verfügung stellen und bis zum Eintreffen der Verfügung ordentlich aufbewahren. Zur Besorgung des Weitertransports der Waaren, ist er nur kraft ausdrücklichen Auftrages und vorbehaltlich seiner eigenen Forderung (Art. 535) verpflichtet. Art. 533. Geschäfte, welche der Committent nicht anzuerkennen verpflichtet ist, bleiben unbeschadet der Bestimmung in Art. 436, nichts destoweniger auf Rechnung des Commissionärs gültig und muss dieser dem Committen-ten allen Schaden ersetzen. Art. 534. Die aus dem Commissionsgeschäfte entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind zwar der Regel nach unmittelbar Forderungen u. Verbindlichkeiten des Commissionärs; erstere können jedoch nach erfolgter Abtretung oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit des letzteren unmittelbar von dem Committenten gegen dritte Contrahenten geltend gemacht werden. Art. 535. Der Commissionär hat von dem Commit-tenten, ausser der Rückerstattung u. Verzinsung der diesem gemachten Vorschüsse zu fordern: 1) den Ersatz der von ihm wirklich bestrittenen Kosten und Auslagen, soferne sie nothwendig oder nützlich sind u. dem Handelsgebrauche entsprechen; 2) die Commissionsgebühr, welche von dem rohen Betrage des Geschäftes mit Einrechnung der zu 1. bemerkten Kosten u. Auslagen in dem vereinbarten oder üblichen Satze zu berechnen ist; 3) die Delcredre-Provision, wenn der Commissionär eine solche Verpflichtung übernommen hat. (Art. 525.) Wegen dieser Forderungen steht dem Commissionär ein Retentionsrecht nach Art. 444 und 445 zu. Art. 536. Wenn das einem Commissionär ertheilte Auftrag ohne dessen Verschulden nicht zur Ausführung gekommen ist, kann die Commissionsgebühr nur gefordert werden, wo sie ortsüblich ist, u. höchstens bis zur Hälfte der gewöhnlichen Commissionsgebühr. Art. 537. Es ist dem Commissionär gestattet, auf Waaren, mit denen er commissionsweise handelt, seine eigene Marke oder Firma zu setzen; er darf jedoch weder die auf solchen Waaren befindlichen Marken oder Fabrikzeichen anderer Kaufleute oder Fabrikanten ohne deren Einwilligung verändern oder hinwegnehmen, noch auf seine eigenen oder Commissionswaaren fremde Marken oder Firmenzeichen noch auf seine von verschiedenen Kaufleuten oder Fabrikanten herrührenden Commissionswaaren seine eigene Marke oder Firma ohne Unterscheidungszeichen setzen. Art. 538. Soferne nicht das Gegentheil ausdrücklich vereinbart ist, darf der Commissionär Aufträge nach gewissen Mustern oder Modellen, gleichviel ob diese gesetzlich registrirt sind oder nicht, nur durch deren reclitmäszigen Eigenthümer oder Urheber ausführen lassen, widrigenfalls der Auftraggeber von dem Vertrage zurücktreten kann, ohne Unterschied ob die Waaren dem Muster und bez. Modell entsprechen oder nicht. Art. 539. Der Commissionsverlag von Büchern und anderen mechanisch vervielfältigten litterarischen und künstlerischen Producten ist nach den Grundsätzen des Commis-sionshandels zu beurtheilen. Cap. 6. Spediteure. Art. 540. Der Spediteur ist eine Handelsperson, welche die vertragsmäßige Versendung von Waaren und anderen Gegenständen in eigenem Namen und auf fremde Rechnung als Gewerbe treibt. Ein Spediteur ist nicht gehindert, daneben auch andere Handelsgeschäfte auf eigene oder fremde Rechnung zu treiben. Art. 541. Der Spediteur haftet als Commissionär und gleich einem Transportunternehmer, gleichviel ob ein fester Frachtpreis bedungen wurde oder nicht, und ohne Unterschied ob er die übernommene Versendung mit eigenen, gemietheten oder fremden Transportmitteln ausführt oder ausführen lässt Art. 542. Der Spediteur haftet, wenn nichts anderes bedungen wird, und in allen Fällen directer Versendung als Frachtführer für alle Zwischenspediteure, Agenten Frachtführer und andere Personen mittelst deren auf einander folgenden Dienstleistungen die von ihm übernommene Versendung ausgeführt wird. Die Forderung aus dem Speditionsvertrage kann sowohl gegen den Spediteur, als gegen die im vorhergehenden Absatz genannten Personen ungetheilt und unbedingt geltend gemacht werden. Art. 543. Der Spediteur muss einen Frachtbrief ausstellen, in welchem angegeben sein müssen: 1) das Datum, der Name und Wohnort des Spediteurs; 2) der Name und Wohnort des oder der Frachtführer; 3) die Gattung und das Gewicht der versendeten Waaren; 4) die Zahl, Natur, und Bezeichnung der einzelnen Colis, wenn solche vorhanden sind; 5) der Ort und die Zeit der versprochenen Ablieferung; 6) der Frachtpreis; Es kann ferner auf dem Frachtbrief angegeben sein : 1) der Werth der Frachtgüter; 2) der Name des Adressaten ; 3) die Höhe der Entschädigung, welche im Falle verspäteter Ablieferung zu entrichten ist. Art. 544. Der Frachtbrief ist an Ordre, wenn nicht das Gegen theil ausdrücklich bemerkt ist. Er kann auf den Inhaber ausgestellt werden. Art. 545. Der Versender kann die Aushändigung eines oder mehrerer Exemplare des Frachtbriefes verlangen. Art. 546. Der Spediteur muss alle Speditionsverträge, welche er abschliesst, Tag für Tag in ein besonderes Register eintragen, und dasselbe täglich abschlössen und unterzeichnen. Ieder Frachtbrief muss mit den betreffenden Einträgen in das Register gleichlauten. Art. 547. Bemerkungen auf dem Frachtbriefe, welche dem vereinbarten Speditionsvertrage, bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Reglements, oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechen, sind unverbindlich. Art. 548. Der Spediteur kann fordern : 1) die Rückerstattung und Verzinsung der von ihm auf die Transportgüter geleisteten Vorschüsse, sowie des von ihm etwa ganz oder theil weise ausgelegten Frachtpreises; 2) den Ersatz der von ihm auf die Transportgüter bestrittenen nothwendigen oder nützlichen Kosten und Auslagen ; 3) die ortsübliche oder vereinbarte Speditionsgebühr, jedoch im Falle eines festen Frachtpreises nur dann, wenn eine solche ausdrücklich bedungen würde. Wegen dieser Forderungen besteht ein Retentionsrecht an den Frachtgütern nach Art, 444 und 445 zu. Art. 549. Die Forderung des Spediteurs kann, soferne nicht ein anders bedungen wurde, erst bei der Ablieferung der Transportgüter am Bestimmungsorte, von dem Spediteur oder dessen Nachmännern oder von dem welcher den bedungenen Transport ganz oder theilweise ausgeführt hat, geltend gemacht werden. Art. 550. Ansprüche oder Einreden auf Grund der dem Spediteur obliegenden Haftung können sowohl gegen den Spediteur, als auch gegen jeden der dessen Forderung geltend macht, erhoben werden. Art. 551. Hie in diesem Paragraphen ausgedrückten Grundsätze finden auch Anwendung auf Personen, welche die Beförderung von Passagiren, die Versendung von Zeitungen, Telegrammen, Drucksachen und anderen Gegenständen, die Einrückung von Inseraten, sowie andere Versendungsdienste gewerbemäszig besorgen, jedoch nicht auf Frachtmäkler, Agenten, Nachweisungs- oder Auskunftsbüreaus und dergleichen. Cap. 7. Frachtführer. Art. 552. Wer den Transport von Waaren und anderen Gegenständen zu Lande oder auf Binnengewässern gewerbemässig betreibt (Frachtführer), haftet von dem Zeitpunkt der Annahme der Güter zum Transport an für den Verlust und jede Beschädigung, sowie für verspätete Ablieferung derselben, soferne solche Thatsachen nicht durch die eigene Schuld des Absenders, durch die natürliche Beschaffenheit der Waaren und Gegenstände, oder durch unwiderstehliche Gewalt herbeigeführt wurden. Art. 553. Die Ablieferung der Frachtgüter ist verspätet, wenn sie nicht zur festgesetzten Frist oder in Ermangelung einer ausdrücklichen Festsetzung, binnen der zur Ausführung des Transportes regelmässig nothwendigen Frist erfolgt. Die Frist wird in jedem Falle von dem Datum des Frachtbriefes und bezw. der Annhame der Frachtgüter zum Transporte berechnet. Art. 554. Die Entschädigung für verspätete Ablieferung von Frachtgütern beträgt, wenn keine anderer Betrag vereinbart wurde oder wenn sie nicht unverhältnissmässig erscheint, den dritten Theil des Frachtpreises. Art. 555. Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung einzelner Theile oder Stücke einer Frachtsendung ist der hiedurch geminderte Werth oder ganzen Sendung zu ersetzen, wenn die unbeschädigten Theile oder Stücke nicht für sich benutzbar oder verkäuflich sind. Art. 556. Wenn Frachtgüter durch Verspätung, theilweisen Verlust oder Beschädigung unverkäuflich oder unbenutzbar geworden sind oder mindestens drei Viertheile ihres Werthes verloren haben, kann gegen deren Ueberlas-sung auf Rechnung des Frachtführers deren voller Werther-satz gefordert werden. Art. 557. Die Höhe der Entschädigung ist in allen Fällen bei Handelswaaren nach deren Handelswerth, bei anderen Frachtgütern nach deren gemeinem Werth am Ablieferungsorte nach den in Art. 374 aufgestellten Grundsätzen zu berechnen, soferne nicht im Frachtbriefe ein höherer Werth angegeben ist. Art. 558. Wenn über den Werth oder über den Umfang des Schadens zwischen den Betheiligten Streit entsteht, ist darüber nach dem Ausspruche von Bach verständigen zu entscheiden, welche von den Betheiligten, oder wenn diese sich nicht einigen können, durch das Gericht ernannt werden. Art. 559. Für Gold-und Silbermünzen, edle Metalle, Werthpapiere und Documente, Edelsteine, Gold- und Silbersachen und andere Kostbarkeiten kann die Entschädigung nach ihrem wirklichen Werthe nur gefordert werden, wenn bei der Aufgabe zum Transport eine Declaration ihrer Natur und ihres Werthes zugleich mit der Unterwerfung unter einen höheren Frachtsatz nach Massgabe eines gehörig bekannt gemachten speciellen Tarifs erfolgte. Art. 560. Bei anderen Frachtgütern kann der Frachtführer mittelst eines festen und vorher gehörig bekannt gemachten Tarifs bedingen, dass der einfache Werth-ersatz (Art. 557) nur bis zu einem bestimmten Betrage per Coli oder Gewicht geleistet werde. Art. 561. Die Höhe der gewöhnlichen Entschädigung kann nur durch ausdrücklichen Vertrag und aus rechtmässigen Gründen gesteigert oder gemindert werden. Art. 562. Wegen grober Nachlässigkeit oder böslicher Absicht ist der Frachtführer zum vollen Schadens-ersatze nach Art. 380 u. 381 in allen Fällen verpflichtet. Art. 563. Der Frachtführer haftet für seine Leute und für andere Personen, deren er sich bei der Ausführung der von ihm übernommenen Transports bedient. Art. 564. Wenn der mit einem Frachtführer bedun-gene Transport von anderen auf ihn folgenden Frachtführern ausgeführt wird, kann jeder von ihnen für die volle Haftung in Anspruch genommen werden. Art. 565. Jeder Frachtführer ist in Bezug auf die ihm zum Transport anvertrauten Güter als Agent des Absenders oder Empfängers anzusehen und diesem wegen Unterlassung der zur Erhaltung und ordentlichen Beförderung derselben nöthigen Sorgfalt verantwortlich. Art. 566. Die Bestimmungen der Art, 542-550 finden, soweit sie nicht ausschliesslich für Spediteure gelten, auch auf Frachtführer Anwendung. Art. 567. Vor dem Beginn oder während des Transportes kann der Absender oder Empfänger die Ausführung des bedungenen Transportes sistiren oder abändern, jedoch unbeschadet der dem Frachtführer desfalls gebührenden Entschädigung. Art. 568. Die gleiche Berechtigung besteht für beide Theile, wenn der Beginn oder die Fortsetzung eines bedungenen Transportes durch höhere Gewalt oder andere Zufälle verhindert, unmöglich oder gefährlich wird; jedoch hat der Frachtführer in diesem Falle nur auf die Entrichtung des Frachtpreises im Verhältniss des bereits zurückgelegten Transportes und auf den Ersatz seiner etwaigen Kosten und Auslagen Anspruch. Art. 569. Wird die Unterlassung oder Unterbrechung des bedungenen Transportes durch den Frachtführer verschuldet oder veranlasst, so hat, soferne dieser nicht einen anderen tauglichen Frachtführer stellt, der Absender bez. Empfanger oder dessen Stellvertreter die Wahl, ob er von dem Vertrage zurücktreten, oder Entschädigung fordern will. Art. 570. Vor oder während der Ausführung des bedungenen Transportes kann der Absender über die Frachtgüter anderweite Verfügung treffen und ist der Frachtführer verpflichtet dessen Anweisungen zu befolgen, so lange er die Frachtgüter oder den Frachtbrief nicht an den ursprünglich bezeichneten Empfänger übergeben hat. Art. 571. Fin Frachtführer ist nicht berechtigt, die Annahme eines, ihm ertheilten Transportauftrages ohne gesetzlichen Grund zu verweigern, oder von erschwerenden Bedingungen abhängig zu machen, ausgenommen wenn der ihm angesonnene Transport mit besonderen Gefahren verbunden wäre oder nicht in den gewöhnlichen Betrieb seines Transportgewerbes fällt; insbesondere darf er sich, von ausserordentlichen Umständen abgesehen, nicht auf ungenügende Transportmittel oder Transporteinrichtungen berufen. Art. 572. Nach Ankunft des Frachtführers am Bestimmungsorte kann die Forderung aus dem Frachtver-trage von dem in dem Frachtbrief oder sonst bezeichneten Empfänger nach Inhalt des Frachtbriefes, gleichviel ob in eigenem oder fremdem Namen geltend gemacht werden. Art. 573. Wenn der in dem Frachtbriefe oder sonst bezeichnete Empfanger die Annahme der Frachtgüter oder die Erfüllung der von dem Absender gestellten Vorbedingungen verweigert, oder wenn er die Entrichtung des Frachtpreises und anderer rechtmässiger Forderungen des Frachtführers unterlässt, oder wenn er nicht auszumitteln ist, kann der Frachtführer die Frachtgüter in einem öffentlichen Lagerhause oder bei Gericht hinterlegen und nach den Bestimmungen des Art. 451 bis zum Betrage seiner gesammten Forderung verkaufen. Art. 574. Mit der Empfangnahme der Frachtgüter und Bezahlung des Frachtführers ohne Vorbehalt erlischt jeder Anspruch gegen denselben. Art. 575. Alle Klagen und Einreden gegen den Frachtführer wegen Verlustes, Beschädigung oder Verspätung verjähren binnen einem Jahr von dem Tage, an welchem Ablieferung der Frachtgüter stattfand oder im Falle gänzlichen Verlustes hätte stattfinden sollen. Cap. 8. Beförderung von Passagieren. Art. 576. Wer Passagiere zu Lande oder auf Binnengewässern gegen regelmässige Entrichtung eines Fahrgeldes befördert, ist denselben Entschädigung für persönliche Beschädigung oder Verletzung schuldig, die er ihnen durch Unterlassung der höchsten Sorgfalt bei Ausführung der Beförderung zufügt. Im Fall des Streites liegt ihm der Beweis seiner Schuldlosigkeit ob. Art. 577. Die Entschädigung besteht in dem Ersatze der Heilungs- und besonderen Unterhaltskosten, welche dem. Beschädigten oder Verletzten durch den Unfall verursacht wurden, und in einem Schmerzensgelde, welches nach Verhältniss der Schwere, Dauer und der Folgen des Unfalles sowie der Erwerbsverhältnisse des davon Betroffenen beim Mangel gütlicher Einigung gerichtlich festzusetzen ist. Art. 578. Ist Tod oder dauernde Zerrüttung, Gebrechlichkeit oder Erwerbsunfähigkeit die Folge des Unfalls, so ist die Höhe des Schmerzensgeldes zugleich mit Rücksicht auf die Unterhaltsbedürfnisse der Angehörigen des Verunglückten festzusetzen. Art. 579. Für Heise- und anderes Gepäck haftet der Beförderer von Passagieren gleich einem Frachtführer, wenn ihm dasselbe übergeben und nötigenfalls declarirt worden ist, ohne Unterschied ob der Passagier persönlich mitfahrt und ob dafür eine besondere Vergütung zu entrichten ist oder nicht. Art. 580. Für Handgepäck haftet der Passagier-beforderer nur, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt und soweit es zur Befriedigung wirklicher und angemessener Reisebedürfnisse dient. Art. 581. Reisegepäck ist in Ermangelung eines anderen Auftrages am Ende der Reise dem Passagier auszuhändigen oder 3 Tage hindurch in Gewahrsam zu halten; nach Ablauf dieser Frist ist die Verantwortlichkeit des Unternehmers nach den in Art. 353 ausgedrückten Grundsätzen zu bemessen. Art. 582. Im übrigen finden auf die Beförderung von Passagieren und Gepäck die Bestimmungen des vorher-gehenden Paragraphen analoge Anwendung. An der Person oder der Bekleidung der Passagiere kann ein Retentionsrecht nicht ausgeübt werden. Art. 583. Hie Verantwortlichkeit für Passagiere und Gepäck besteht, ohne Rücksicht darauf ob das Fahrgeld oder Gepäckgeld vorausentrichtet würde oder nicht, und selbst dann, wenn im einzelnen Fall ein solches überhaupt nicht zu entrichten war. Cap. 9. Posten, Eisenbahnen und Telegraphen. Art. 584. Den Bestimmungen dieses Titels sind auch die öffentlichen Posten, Eisenbahnen und Telegraphen unterworfen, soweit in Gesetzen und Verordnungen oder öffentlichen Reglements, sowie in Staatsverträgen nichts anderes verordnet ist. Titel. IX. Rauf und Verkauf. Cap. 1. Kaufvertrag. Art. 585. Gegenstand des Kaufvertrages kann nur eine Sache sein, welche zur Zeit des Vertragsabschlusses bereits existirt und über welche dem Verkäufer das Recht der Verfügung zusteht, Art. 586. Eine fremde Sache kann mit Ausnahme gestohlener oder verlorener Sachen, den guten Glauben des Käufers zur Zeit des Abschlusses oder der Erfüllung vorausgesetzt, derjenige verkaufen, welcher ihren Besitz auf rechtmässige Weise erworben hat. Art. 587. Ein Kaufvertrag über eine Sache, welche zur Zeit des Abschlusses zwar bereits existirt, aber ans natürlichen Gründen noch nicht übergeben werden kann, ist soferne die Parteien keine andere Absicht haben, ein Vertrag unter der Bedingung, dass die Sache zur lieferbaren Existenz gelangt. Art. 588. Ein Kaufvertrag über eine Sache, welche zur Zeit des Abschlusses nicht mehr existirt, ist gültig, wenn keiner der beiden Theile von diesem Umstände weiss und der Vertrag mit Rücksicht auf die Ungewissheit ihrer Existenz abgeschlossen wurde. Art. 589. Ein Kaufvertrag, bei welchem sich der Verkäufer das Recht des Rückkaufs ausbedingt, ist ungültig, wenn er zum Zweck eines Differenz- oder ungesetzlichen Wuchergeschäftes oder anderer unerlaubter Geschäfte abgeschlossen wurde. Art. 590. Kaufverträge, welche von Anfang an ohne die Absicht der Erfüllung, oder über Gegenstände, deren Erwerb oder Veräusserung verboten ist, abgeschlossen werden, sind ungültig. Art. 591. Durch den Abschluss des Kaufvertrages, oder im Falle eines bedingten Vertrages durch die Erfüllung der Bedingung, oder wenn die Sache erst zugemessen oder ausgeschieden werden muss, durch deren körperliche Zumessung, Ausscheidung oder Bezeichnung, wird der Käufer Eigenthümer der Sache und trägt die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung derselben. Beim Verkauf von Antheilen aus einer im Miteigenthum Mehrerer stehenden Gütermasse ist die vorherige körperliche Zumessung oder Ausscheidung nicht erforderlich. Art. 592. Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe gilt als unter der Bedingung geschlossen, dass der Käufer die Sache genehmigen werde. Wenn der Käufer binnen der durch Vertrag oder Handelsgebrauch bestimmten oder zur Besichtigung oder Prüfung nothwendigen Frist seine Genehmigung nicht erklärt, ist der Vertrag als aufgelöst; dagegen ist die Bedingung als erfüllt zu betrachten, wenn dem Käufer die Sache zur Besichtigung oder Prüfung übergeben wurde und derselbe bis zum Ablauf der genannten Frist weder über die Genehmigung sich erklärt noch die Sache dem Verkäufer zurückgibt. Art. 593. Ein Kauf nach Marke, Muster oder Probe ist ein unbedingter Vertrag, durch welchen der Verkäufer die Verpflichtung übernimmt, dass die Sache der Marke, dem Muster oder der Probe gemäss sei, und soferne nichts anderes bedungen wurde, von dem Eigenthümer oder Urheber der Marke, des Musters oder der Probe herrühre. Der Kauf einer Probe ist ein unbedingter Vertrag, durch welchen beide Theile weder die in Art. 592 genannten, noch irgend welche weiteren Verpflichtungen gegen einander übernehmen. Art. 594. Wird eine Sache unbedingt nach Besicht gekauft, so haftet der Verkäufer, ausser im Falle wesentlichen Irrthums und Betrugs, nur für solche Mängel und Fehler der Sache, für welche er die Garantie übernahm oder welche er dem Käufer wissentlich verschwieg. Bei geringfügigen Mängeln und Fehlern und wenn den Verkäufer kein Verschulden trifft, kann der Käufer nur verhältnissmässige Minderung des Kaufpreises beanspruchen. Art. 595. Die Zusendung von Mustern, Proben, Catalogen, Waarenverzeichnissen und andere geschäftliche Erklärungen an bestimmte Personen und unter specieller Bezeichnung der Waaren und der Preise ist als verbindliches Anerbieten zum Verkauf anzusehen, soweit der Versender sich nicht die Abänderung seiner Anträge vorbehalten hat. Art. 596. Unmittelbar nach dem Abschluss des Vertrages ist der Verkäufer zur Uebergabe der Sache, und der Käufer zu deren Annahme und Bezahlung des Preises berechtigt und verpflichtet, soferne nicht durch Vertrag oder Handelsgebrauch für die Erfüllung dieser Verpflichtungen gewisse Fristen bestehen. Art. 597. In Ermangelung einer anderen Bestimmung erfolgt die Uebergabe der Sache auf Kosten des Verkäufers, die Annahme und Untersuchung, sowie die Bezahlung desPreises auf Kosten des Käufers. Der Inhalt und die Grenzen der beiderseitigen Verpflichtungen sind nach den in den Art. 368 ausgedrückten Grundsätzen zu beurtheilen. Art. 598. Bis zur Uebergabe, von welcher dem Käufer unmittelbar Nachricht zu geben ist, haftet der Verkäufer dem Käufer für den Verlust oder die Beschädigung der Sache, wenn dieselben von ihm durch Unterlassung der höchsten Sorgfalt.herbeigeführt wurden, ausgenommen wenn der Käufer mit der Annahme in Verzug ist (Art. 353.). Art. 599. Ist die Sache dem Käufer bereits vor dem Abschlüsse des Vertrags übergeben, so liegt diesem die in dem vorhergehenden Artikel ausgedrückte Verantwortlichkeit gegen den Verkäufer ob. Art. 600. Befindet sich die Sache zur Zeit des Vertragsabschlusses in den Händen einer dritten Person, so ist dieselbe zur Herausgabe der Sache an den Käufer in derselben Weise verpflichtet, in welcher sie die Sache an den Verkäufer herausgeben müsste. Art. 601. Ist die Höhe des Preises nicht ausdrücklich festgesetzt, so ist in Ermangelung einer anderweitigen Absicht der Parteien der zur Zeit und am Orte der Erfüllung geltende Markt- oder Börsenpreis zu entrichten. Vor der Uebergabe der Sache ist der Käufer zur Entrichtung des Kaufpreises nicht verpflichtet. Art. 602. Der Käufer ist berechtigt, auf Kosten des Verkäufers wegen Mängel oder Fehler der Sache oder wegen Verspätung der Uebergabe durch einen Mäkler Protest zu erheben und dem Verkäufer zuzusenden. Art. 603. In Ermangelung einer anderen Vereinbarung ist der Verkäufer verpflichtet, die Waare in der zur Zeit und am Orte der Erfüllung couranten Qualität zu liefern. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf die Waare selbst, sondern auch auf die Flaschen, Kasten, Cartons und andere Umhüllungen oder Aufmachungen, in denen sie zu übergeben ist und weiter verkauft wird, sowie auf die dem blossen Transportzweck dienende Verpackung, soweit dadurch der ordentliche Zustand der Waare bei der Ankunft beim Käufer bedingt ist. Art. 604. Der Käufer ist, abgesehen von specieller Garantie des Verkäufers, zur Untersuchung der Waare hinsichtlich der richtigen Quantität und Qualität und zur etwaigen Anzeige von Mängeln und Fehlern an den Verkäufer unmittelbar nach dem Empfang verpflichtet und kann später entdeckte Mängel und Fehler mittelst Klage oder Einrede nur dann geltend machen, wenn der Verkäufer Betrug verübte oder die sofortige specielle Untersuchung durch die Art der Waare ausgeschlossen war, und wenn die Anzeige solcher Mängel sofort nach ihrer Entdeckung erfolgte. Art. 605. Wenn der Verkäufer nur theilweise erfüllt, kann der Käufer von dem ganzen Vertrage zurücktreten, wenn nicht nach der Absicht der Parteien auch theilweise Erfüllung zulässig sein sollte. Im letzteren Falle ist der Preis nur im Verhältniss der erfolgten Erfüllung zu entrichten. Art. 606. Das Gewicht der Verpackung (Tara) wird auf das Gericht der Waare nur angerechnet, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder durch den Handelsgebrauch vorgeschrieben ist. Die gleiche Hegel ist auch für die Höhe der Tara und für die Vergütung zu beobachten, welche dem Käufer wegen einzelner verdorbener oder beschädigter Gegenstände gebührt. Art. 607. Auf die Anzeige oder den Protest des Käufers wegen Mängel der Sache kann der Verkäufer seinerseits den Zustand oder die Beschaffenheit derselben durch einen Mäkler oder anderen Sachverständigen untersuchen lassen. Art. 608. Wenn die Parteien oder deren Sachverständige sich nicht einigen können, ist der Zustand oder die Beschaffenheit der Sache durch einen vom Gericht zu ernennenden Sachverständigen festzustellen. Art. 609. Wenn der Käufer die Annahme der Sache verweigert, muss er sie unverzüglich dem Verkäufer zur Verfügung stellen und solange bis diese Verfügung eintrifft oder eintreffen sollte, für deren Aufbewahrung Sorge tragen. Zur Zurücksendung einer beanstandeten Waare an den Verkäufer ist der Käufer weder verpflichtet, noch ohne Auftrag des Verkäufers berechtigt. Art. 610. Der Käufer kann die beanstandete Waare auf Rechnung des Verkäufers verkaufen, wenn er den Kaufpreis dafür bereits entrichtet hat oder wenn dieselbe durch längeres Liegenlassen verderben oder entwerthet werden würde. Beim Verkauf im Interesse des Käufers sind die in Art. 451 getroffenen Vorschriften zu beobachten. Art. 611. Der Käufer kann von dem Verkäufer spätestens bis zur Uebergabe der Sache die Aushändigung einer Rechnung (Factura), und für die Zahlung des Kaufpreises die Ausstellung einer Quittung verlangen. Cap, 2. Lieferungsverfrag. Art. 612. Ein Lieferungsvertrag ist ein Kaufvertrag über eine Sache, welche zur Zeit der Vertragsschliessung entweder noch nicht existirt, oder über welche der Verkäufer kein Verfügungsrecht hat, oder welche sich noch auf dem Transport befindet oder deren Uebergabe mittelst eines Ordre- oder Inhaberpapiers oder einer anderen nothwendigen Umschreibung stattfinden soll. Art. 613. Ein abgeschlossener Lieferungsvertrag ist zwar für beide Theile bindend, jedoch geht das Eigenthum und die Gefahr der Sache auf den Käufer erst durch die Uebergabe der Sache an ihn über. Art. 614. Als nicht existirend sind auch solche Sachen anzusehen, welche zwar natürlich vorhanden sind, aber sich noch nicht in menschlicher Gewalt befinden. Art. 615. Den auf den Transport befindlichen Waaren sind auch diejenigen gleichzustellen, für deren Uebersendung bis zur Uebergabe an den Käufer der Verkäufer die Verantwortlichkeit übernimmt. Wird eine unterwegs befindliche Waare mittelst eines Ordre- oder Inhaberpapiers oder auf andere mittelbare Weise verkauft und übergeben, so trägt der Verkäufer die Gefahr des gänzlichen Verlustes oder der gänzlichen Beschädigung bis zur Uebergabe; wegen theilweisen Verlustes oder theilweiser oder geringer Beschädigung hat der Käufer Anspruch auf verhältnissmässige Minderung des Preises. Art. 616. Im Fall eines LieferungsVertrages mittelst Ordre- oder Inhaberpapiers etc. kann durch Vertrag oder oder Handelsgebrauch bestimmt werden, dass die Uebergabe der Sache an den Käufer nur gegen Entrichtung des Kaufpreises an den durch das Ordre- oder Inhaberpapier etc. zur Herausgabe Verpflichteten stattfinden darf. Wenn an dem Gegenstand des Lieferungsvertrags ein Pfandrecht besteht, ist zugleich die Vorschrift des Art. 432 zu beobachten. Art. 617. Wenn die Auslieferung der Sache auf Grund des Ordre- oder Inhaberpapiers etc. an den Käufer nicht erfolgt, bleibt es diesem unbenommen, seine Rechte aus dem Lieferungsvertrage gegen den Verkäufer zu verfolgen, ausgenommen wenn nach der Absicht der Parteien oder der Natur des Geschäftes der Verkäufer von Verantwortlichkeit frei sein soll. Art. 618. Ein Lieferungsvertrag nach Muster oder Probe ist, wenn nicht das Gegentheil ausdrücklich vereinbart wird, für den Käufer nur unter der Bedingung bindend, dass die zu liefernde Waare von dem Eigenthümer oder Inhaber des Musters oder der Probe angefertigt wird. Art. 619. Die Grundsätze des Kaufvertrages sind im übrigen auch auf den Lieferungsvertrag anzuwenden. Cap. 3. Versteigerung. Art. 620. Wer die Abhaltung öffentlicher Versteigerungen für andere gewerbemässig betreibt, darf einen an ihn hierauf gerichteten Auftrag ohne gesetzlichen Grund nicht zurückweisen. Art. 621. Versteigerungen an der Börse dürfen nur von Börsenmäklern abgehalten werden. Art. 622. Bei öffentlichen Versteigerungen kann jeder mitbieten, gegen dessen Zahlungsfähigkeit und redliche Absicht kein gegründeter Verdacht besteht. Art. 623. Dem Auctionator ist das Mitbieten für seine Person nicht gestattet, dem Verkäufer nur dann, wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat und wenn es nicht zum Zweck betrügerischen Uebertreibens des Preises geschieht. Art. 624. Wird nicht ausdrücklich ein Vorbehalt gemacht, so muss die zur Versteigerung gebrachte Sache an dem hiefür angesetzten Termine an den Meistbietenden losgeschlagen werden. Art. 625. Der Kaufvertrag ist für jeden Gegenstand oder Nummer der Versteigerung abgeschlossen, sobald der Züschlag an den letzten Bieter erfolgt ist. Art. 626. Wenn mehrere zugleich das Meiste bieten und die Sache nicht gemeinschaftlich nehmen wollen, hat derjenige den Vorzug, welcher ein höheres Gebot macht, wenn dieses nicht von dem anderen überboten wird. Art. 627. Wenn das letzte Gebot ungültig ist oder von dem Auctionator nicht angenommen wird, ist der Zuschlag als an denjenigen erfolgt anzusehen, welcher das unmittelbar vorhergehende Gebot gemacht hat. Art. 628. Jeder Bieter ist den von dem Versteigerer vor dem Beginn der Versteigerung öffentlich bekannt gemachten Versteigerungsbedingungen unterworfen, soferne sie nicht gesetzwidrig sind. Gedruckte oder sonst schriftlich aufgestellte Bedingungen können durch mündliche Erklärungen des Versteigerers nicht abgeändert oder aufgehoben werden. Art. 629. Der Auctionator kann beim Bieten und bei der Eingehung und Erfüllung des Kaufvertrages auch die Vertretung von Käufern übernehmen. Er ist jedoch nicht berechtigt, dem Verkäufer auf die ihm zur Versteigerung anvertrauten Gegenstände, bevor sie versteigert sind, Vorschüsse zu leisten. Art. 630. Die Kosten der Versteigerung sind, soferne nichts anderes bedungen wird, von dem Verkäufer zu tragen. Art. 631. Der Auctionator hat gegen den Verkäufer Anspruch auf die bedungene oder übliche Auctionsgebühr, und auf den Ersatz der von ihm bestrittenen Kosten und Auslagen der Versteigerung, soweit sie nicht durch die Auctionsgebühr gedeckt sind. Wegen dieser Forderungen und wegen der von ihm etwa dem Verkäufer gesetzmässig geleisteten Vorschusses steht ihm an den Versteigerungs-objecten oder dem dafür gezahlten Kaufpreise ein Retentions-recht zu. Art. 632. Der Auctionator ist dem Verkäufer für jeden Vermögensnachtheil verantwortlich, welchen er diesem durch Nachlässigkeit, Ungeschicklichkeit oder bösliche Absicht zufügt. Cap. 4. Verfolgungsrecht. Art. 633. Wenn nach dem Abschlüsse eines Kaufvertrages der Käufer zahlungsunfähig oder dessen bereits vorher eingetretene Zahlungsunfähigkeit dem Verkäufer bekannt wird und dieser nicht anderweit, volle Zahlung oder Sicherheit erhält, kann der Verkäufer die auf dem Trans-port an den Käufer oder dessen Ordre befindlichen Kaufgegenstände zurücknehmen, so lange und soweit sie nicht bereits in den Besitz des Käufers oder dessen Stellvertreters übergegangen oder von diesem gültig weiter veräussert oder verpfändet worden sind. Art. 634. Die Weiterveräusserung an einen nachfolgenden Käufer ist nur dann gültig, wenn sie im guten Glauben des letzteren und gegen einen angemessenen und ernstlichen Kaufpreis erfolgte; ist dieser letztere noch nicht entrichtet, so kann der erste Verkäufer dessen Entrichtung an ihn bis zum Betrage seiner Forderung verlangen. Art. 635. Die Ausübung des Verfolgungsrechtes wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Verkäufer den Kaufpreis creditirte oder eine theilweise Zahlung erhielt, oder dass er mit dem Käufer in laufender Rechnung steht; wohl aber durch die Ziehung oder Annahme eines Wechsels oder anderen Creditpapiers, ausgenommen wenn dasselbe ausser ihm selbst nur auf den Namen des Käufers oder seines Stellvertreters lautet, oder nur auf einen Theil des schuldigen Kaufpreises angenommen wurde. Art. 636. Der wirklichen Zahlungsunfähigkeit des Käufers, gleichviel ob sie gerichtlich erklärt ist oder nicht, steht der begründete Verdacht der bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit oder deren Möglichkeit wegen bedrängter Geschäftslage gleich. Art. 637. Die Besitzergreifung durch den Käufer oder dessen Stellvertreter ist als erfolgt anzusehen, wenn die Güter in seine Lagerräume gebracht oder auf seinen Namen in einem Lagerhause niedergelegt worden sind, gleichviel ob die Fracht, Zölle oder andere auf den Gütern haftende Gebühren vorher von ihm entrichtet wurden oder nicht. Art. 638. Das Verfolgungsrecht kann von dem Berechtigten nur ausgeübt werden gegen Entrichtung oder Rückerstattung der durch den Transport oder aus Anlass desselben auf den Gütern haftenden Kosten, Auslagen und andere Forderungen, insbesondere Fracht, Commissions- oder Speditionsgebühren, Zollgebühren, Versicherungs- oder Havereigelder. Art. 639. Das Verfolgungsrecht kann auch ausgeübt werden von dem Committenten gegen den mit dem Verkaufe von Gütern beauftragten Commissiouär oder dessen Stellvertreter, selbst wenn dieser die Güter bereits besitzt oder an einen dritten verkauft hat; desgleichen von dem mit dem Einkaufe von Gütern beauftragten Commissionär gegen den Committenten (Art. 534). Art. 640. Ebenso kann das Verfolgungsrecht ausgeübt werden in Bezug auf Geldsummen, Wechsel und andre Creditpapiere, welche Jemand an eine andere Person, ohne deren Schuldner zu sein, übersendet hat, in laufender Rechnung, oder um sie für ihn aufzubewahren und bez. einzuziehen und zu remittiren, oder bestimmte Zahlungen damit für ihn oder auf seine Rechnung zu leisten, selbst wenn die Wechsel oder Creditpapiere schon in den Besitz des Adressaten gelangt, aber noch nicht fällig geworden oder eingezogen worden sind; in Bezug auf Gelder, welche bereits an den Adressaten gelangt sind, jedoch nur dann wenn deren Uebersendung in laufender Rechnung erfolgte und der Adressat sie weder für seine Rechnung übernahm noch darüber anderweit verfügte. Titel. X. Credit. Cap. 1. Darlehen. Art. 641. Ein Darlehen kann entweder unmittelbar von Gläubiger oder von einer anderen Person auf dessen Rechnung, und unmittelbar an den Schuldner oder an eine andere Person auf dessen Rechnung gegeben werden. Art. 642. Dem Darlehen steht gleich jede Leistung eines Vorschusses oder einer Zahlung, und jede Uebernahme einer bestimmten Verbindlichkeit für den Schuldner oder auf dessen Rechnung, sei es in Folge directer Vereinbarung, oder eines anderen zwischen beiden Theilen bestehenden Contractverhältnisses. Art. 643. Durch den Empfang eines Darlehens verpflichtet sich der Schuldner immer nur zur Rückerstattung der gleichen Gattung und Quantität, soferne die Rückerstattung nach der Absicht der Parteien überhaupt stattfinden soll oder kann. Art. 644. Für ein in Waaren oder arideren Werth-gegenständen empfangener Darlehen hat der Schuldner, wenn nichts anderes verabredet wurde oder wenn er eine specielle Sache erhielt, deren Geldwerth zur Zeit und am Orte des Empfanges zurückzugeben. Art. 645. Ein auf den Namen des Schuldners lautendes oder auf dessen Rechnung ausgestelltes Creditpapier darf, wenn der Schuldner zur Rückzahlung der Schuldsumme verpflichtet ist, von diesem selbst oder auf dessen Rechnung nur zum vollen Nominalwerth veräussert oder sonst begeben werden, jedoch ist die Anrechnung eines Discontos hierdurch nicht ausgeschlossen. Art. 646. Wird ein Darlehen gegen ein indossirbares oder sonst umlaufsfähiges Creditpapier gegeben, so sind als Gläubiger und Schuldner diejenigen Personen anzusehen, welche auf dem Papiere als solche bezeichnet sind. Art. 647. Zur Rückerstattung eines empfangenen Darlehens ist der Schuldner auch ohne ausdrückliches Versprechen verpflichtet, wenn nicht das Gegentheil in der Absicht der Parteien gelegen oder aus der Natur des betreffenden Geschäftes zu entnehmen ist, Art. 648. Das Recht der jederzeitigen Rückerstattung eines Darlehens nach vorheriger bedungener oder angemessener Kündigung kann dem Schuldner in keinem Falle durch Vertrag benommen werden, jedoch braucht, soferne nichts anderes bedungen wurde, der Gläubiger nur den vollen Schuldbetrag in Haupt- und Nebensache auf einmal und ohne Abzug eines Discontos anzunehmen. Art. 649. Ist ein Darlehen auf unbestimmte Zeit gegeben, so kann der Schuldner dasselbe jederzeit nach vorheriger Kündigung zurückzahlen, der Gläubiger jedoch die Zurückzahlung nur nach vorheriger angemessener Kündigung und ohne Verletzung des guten Glaubens verlangen. Art. 650. In dem in Art. 646 bezeichneten Fällen kann die Pflicht der Rückzahlung nur binnen bestimmter Frist bedungen werden. Art. 651. Ein Darlehen kann in jedem Falle auch vor der vertragsmässig bestimmten Frist und zur unmittelbaren Zahlung gekündigt werden, wenn der Schuldner mit den vertragsmässig schuldigen Zinsen länger als einen Zinstermin im Rückstände bleibt oder zahlungsunfähig wird oder in bedrängte Vermögenslage geräth. Art. 652. In den in Art, 642 bezeichneten Fällen kann das Forderungsrecht des Gläubigers nur nach Massgabe des zwischen ihm und den Schuldner bestehenden Con-tractverhältnisses geltend gemacht werden. Art. 653. Soweit nicht ausdrückliche Vereinbarung oder die Bestimmung des vorhergehenden Artikels entgegensteht, kann in Handelssachen für jedes Darlehen und für jede Ueberlassung oder Verwendung von Capital auf Rechnung oder zum Vortheile eines Anderen auch ohne ausdrückliches Versprechen eine Zinsvergütung in dem durch die Natur des Geschäfts bestimmten und üblichen Betrage gefordert werden. Art. 654. Von fälligen Zinsen kann ein Zins nur gefordert werden, nachdem sie durch Saldoberechnung oder sonstige Liquidation, oder durch besondere Vertragsbestimmung zum Capital geschlagen worden sind. Art. 655. Die einfache Quittung über den Rück- empfang des vollen Capitals ist zugleich als Quittung über die von diesem Capital schuldigen Zinsen anzusehen. Art. 656. Freiwillig gezahlte Zinsen können niemals zurück gefordert werden. Art. 657. Statt der unmittelbaren Rückzahlung an den Gläubiger kann bis zum Betrag der Schuld in Haupt- und Nebensache auch Zahlung an andere Personen, Annahme und Honorirung von Wechseln und Anweisungen, sowie die Uebernahme anderer Creditverpflichtungen auf dessen Rechnung von dem Gläubiger gefordert und von Schuldner nach Massgabe des Art. 642 angerechnet werden. Cap. 2. Creditversprechen. Art. 658. Ein Versprechen, Credit zu geben, ist sowohl als Nebenbestimmung eines anderen Vertrages, als auch als selbständiges Versprechen bindend, so lange es nicht widerrufen worden ist. Art. 659. Ein Creditversprechen für einen bestimmten Betrag ist unwiderruflich, wenn es ausdrücklich oder den Umständen nach einem Gläubiger für den Zweck der Schuldzahlung oder Bürgschaftsleistung gegeben wurde. Art. 660. Ein selbständiges Creditversprechen kann, nachdem es für einen bestimmten Betrag angenommen wurde, nur widerrufen werden, wenn der Creditnehmer seine dagegen übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder zahlungsunfähig wird, oder in bedrängte Geschäftslage geräth und der Creditgeber keine genügende Deckung oder Sicherheit hat. Art. 661. Ein Creditversprechen kann auf einen bestimmten Betrag oder unbeschränkt, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, bedingt oder unbedingt speciell oder an Ordre gegeben werden. Art. 662. Wenn zwei Personen sich einen gegenseitigen Credit eröffnen, so ist das Creditversprechen der einen als Gegenleistung für das der anderen anzusehen. Art. 663. Die Annahme eines Deposits oder anderer Geldsummen oder Werthe in laufender Rechnung ist als stillschweigendes Creditversprechen bis zum freien Betrage des Crebits anzusehen. Art. 664. Für ein Creditversprechen kann im Zweifel eine Zinsvergütung oder Provision nur im Verhält-niss des auf Grund desselben wirklich gegebenen Credits gefordert werden. Art. 665. Wird ein Creditversprechen mittelst einer Anweisung oder eines Creditbriefes an einen Anderen gegeben, so bleibt deren Aussteller dem Creditnehmer für die Erfüllung haftbar und erfolgt die letztere auf Rechnung des Ausstellers, jedoch ist die Annachme der Anweisung oder des Creditbriefes durch den dritten als ein neues Creditver-sprechen anzusehen. Art. 666. Wird ein Creditversprechen im Auftrag eines Anderen gegeben, so ist der Auftraggeber als Bürge für den Creditnehmer anzusehen. Art. 667. Die Empfehlung einer Person zur Credit-gewährung für einen bestimmten Betrag ist, wenn sie ohne Vorbehalt erfolgt, als Creditauftrag anzusehen. Cap. 3. Deposit. Art. 668. Wer eine fremde Sache zur Aufbewahrung übernimmt, haftet für deren Rückgabe an den Deponenten mit der Sorgfalt, die er auf seine eigenen Sachen verwendet. Art. 669. Wer für die Aufbewahrung fremder Sachen eine Vergütung erhält, oder Verantwortlichkeit dafür ausdrücklich auf sich nimmt, oder dieselben nicht blos zur Aufbewahrung, sondern auch zur Verwaltung übernimmt, oder aus der Aufbewahrung und resp. Verwaltung fremder Sachen ein Gewerbe macht, oder bei wem fremde Sachen aus Anlass seines Gewerbebetriebes hinterlegt werden, ist dem Hinterleger zu Anwendung der höchsten Sorgfalt verpflichtet. Art. 670. Wirthe, Badeunternehmer und andere Gewerbtreiben de, welche fremde Personen bei sich aufnehmen, haften in Ansehung der von diesen mitgebrachten und bei ihnen abgelegten Sachen auch für zufälligen Verlust oder Schaden, wenn derselbe von ihren Leuten oder von Personen, welche bei ihnen aus- und eingehen verursacht worden ist, und können von dieser Haftung weder durch die blosse Notiz des Gegentheils oder Aufforderung zur eigenen Wachsamkeit befreit werden, nach durch ausdrücklichen Vertrag, so ferne sie oder ihre Leute ein Verschulden trifft. Grössere Geldsummen und besonders werthvolle Sachen sind auf Verlangen zu declariren und zu besonderer Verwahrung zu übergeben. Art. 671. Der Depositar kann nach Verabredung und wenn er die Aufbewahrung oder Verwaltung fremder Sachen gewerbemässig betreibt, auch ohne solche Verabredung Lagermiethe und Vergütung für seine Mühewaltung und in allen Fällen dem Ersatz seiner nothwendigen Auslagen, sowie den Ersatz des etwaigen Schadens fordern, welcher ihm durch Verschulden des Deponenten zugefügt wurde, und es steht ihm wegen seiner Forderung ein Reten-tionsrecht an den deponirten Sachen zu. Art. 672. Ein Deposit kann ausser im Falle des Art. 678 jederzeit ohne vorherige Kündigung zurückgefordert werden, gleichviel ob es auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gemacht wurde. Art. 673. Eine auf unbestimmte Zeit hinterlegte Sache kann von dem Depositar jederzeit, jedoch unter Einhaltung einer angemessenen oder der bedungenen Kündigungsfrist, zurückgegeben werden. Art. 674. Wenn eine Sache von Mehreren gemeinschaftlich hinterlegt ist, kann sie, wenn nichts anderes bedungen ist, von jedem einzelnen von ihnen zurückgefordert und bez. an jeden einzelnen von ihnen zurückgegeben werden. Art. 675. Der Nutzen oder Gewinn, welcher einem Deposit während der Zeit der Hinterlegung zuwächst, gehört dem Deponenten. Art. 676. Werden Sachen nur Gattungsweise nach der Stückzahl, dem Gewicht oder einem anderen Masse hinterlegt, so können sie nur in gleicher Stückzahl, in gleichem Gewicht oder Mass zurückgefordert werden, soferne sie nicht ihrer Natur nach als specielle Sachen anzusehen sind. Art. 677. Werden vertretbare Sachen mehrerer Deponenten mit einander vermischt, so wird jeder Deponent Miteigentümer an der Masse im Verhältnisz des von ihm hinterlegten Betrages und trägt in diesem Verhältnisz die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der ganzen Masse. Art. 678. Werden vertretbare Sachen in der Weise hinterlegt, dass vertragsmässig oder nach Handelsgebrauch dem Dopositar das Recht ihres Gebrauches oder der Verfügung darüber zusteht, so geht durch die Hinterlegung das Eigenthum an ihnen und die volle Gefahr ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung auf den Depositar über, ohne Unterschied ob derselbe Lagermiethe oder eine andere Vergütung erhält, oder an den Deponenten einen Zins entrichtet oder nicht. Art. 679. Ob an hinterlegten speriellen Sachen dem Depositar ein Recht des Gebrauches oder Genusses zusteht, ist lediglich nach der Absicht der Parteien zu beurtheilen. Art. 680. Soferne nicht das Gegen theil ausdrücklich vereinbart wurde, sind offene Geld- oder Edelmetell-depositen stets als Eigenthum des Depositars anzusehen, offene Depositen von Werthpapieren um dann, wenn sie von dem Deponenten zu einem bestimmten Course auf den Depositar übertragen wurden. Art. 681. Für ein Deposit, dessen Eigenthum auf den Depositar übergeht, hat derselbe nur dann einen Zins zu entrichten, wenn ein solcher ausdrücklich vereinbart wurde, sowie nur dann eine Vergütung zu fordern, wenn sie entweder ausdrücklich vereinbart wurde oder üblich ist. Art. 682. Empfangscheine über Depositen können sowohl speciell auf den Namen des Deponenten, als auch an Ordre oder auf den Inhaber ausgestellt werden ; sie sind jedoch indossirbar, wenn nicht das Gegentheil auf ihnen bemerkt ist. Art. 683. In den Fällen des Art. 678 und 680 kann dem Depositar oder Deponenten durch Vertrag oder Handelsgebrauch das Recht eingeräumt werden, entweder die Sache selbst oder deren Marktpreis zur Zeit und am Orte der Uebergabe oder Rückgabe zu erstatten, und bez. zu fordern. Art. 684. Der Depositar ist nicht verpflichtet, das Eigenthum oder Verfügungsreeht des Deponenten oder die Legitimation des den Depositenschein präsentirenden Rück-fordernden zu prüfen; er bleibt jedoch für böse Absicht und grobe Nachlässigkeit verantwortlich. Art. 685. Die im Art, 676 und in den folgenden Artikeln aufgestellten Grundsätze finden auch auf Frachtführer, Schiffer und andere Personen hinsichtlich der Waaren und Gegenstände, welche ihnen nach Stückzahl, Gewicht oder nach einem anderen Masse ohne Verschluss und Bezeichnung für den Zweck des Transports, der Bearbeitung oder für einen anderen Zweck oder Auftrag anvertraut, ferner auf den Pfandgläubiger, welchem Geld oder andere vertretbare Sachen zum Zweck der Pfandbestellung übergeben wurden. Titel. XI. Versicherung. Cap. 1. Allgemeine Bestimmungen. Art. 686. Der Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, durch welchen der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen Entrichtung einer Prämie für ein durch die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Sachen oder durch ein anderes ungewisses Ereigniss entstehendes Vermögensinteresse, soweit es durch deren Eintritt verletzt ist, Ersatz zu leisten. Art. 687. Die Gefahren, gegen welche Versicherung stattfinden kann, sind hauptsächlich Feuer, Erdbeben, Stürme und andere Naturereignisse, die Gefahren des Transportes zu Lande und zu Wasser, der Tod und persönliche Unfälle. Jedoch ist die Versicherung gegen andere Gefahren nicht ausgeschlossen. Die Versicherung des Seetransportes unterliegt den Bestimmungen des gegenwärtigen Titels, soferne sie nicht durch die in Buch II. enthaltenen Bestimmungen modificirt sind. Art. 688. Versichert können alle Gegenstände werden, an deren Erhaltung der Versicherte als Eigenthümer, Gläubiger oder vermöge eines anderen Rechtstitels, oder in Folge einer Verpflichtung ein rechtlich begründetes Interesse hat. Art. 689. Eine Versicherung kann für eigene oder fremde Rechnung, mit oder ohne Auftrag oder Vorwissen des Versicherten, und ohne specielle Bezeichnung des letzteren, genommen werden. Wenn aus dem Vertrage ein anderes Interesse nicht erhellt, so ist dem Versicherer gegenüber der Versicherungsnehmer als Versicherter anzusehen. Art. 690. Das Versicherungsinteresse ist der Regel nach durch den gemeinen Werth der versicherten Gegenstände begrenzt, und muss, wenn es diesen Werth über-steigen soll, besonders und ausdrücklich verabredet werden. Art. 691. Der Werth der Versicherungsgegenstände bestimmt sich bei den zum Gebrauche bestimmten Sachen durch die Kosten der Anschaffung oder Wiederherstellung, bei Handelswaaren nach dem Marktpreise zur Zeit und am Orte des eingetretenen Schadens oder Verlustes in beiden Fällen mit Einrechnung der Versicherungskosten und anderen ständigen und allgemeinen Schutzaufwandes. Ein Unterschied zwischen neu und alt wird bei beweglichen Sachen, abgesehen von besonderer Verabredung, nicht gemacht. Art. 692. Ist der Werth der Versicherungsgegenstände im voraus vertragsmässig oder auf Grund sachverständiger Schätzung bestimmt worden, so kann diese Werthbestimmung nachher nur wegen Betruges angefochten werden. Art. 693. Der Werth einer versicherten Forderung bestimmt sich durch die Höhe des Schuldbetrages mit Einrechnung der Zinsen, Eintreibung«- und Versicherungskosten. Art. 694. Die Höhe der Ersatzleistung ist bei der Versicherung von Personen gleich dem Versicherungsbetrage, bei der Versicherung von Sachen immer nur in dem Umfange zu leisten, in welchem das Versicherungsinteresse durch den Eintritt der Gefahr unmittelbar oder mittelbar verletzt worden ist. Unter mittelbarer Verletzung sind auch die besonderen Kosten und Nachtheile zu verstehen, welche dem Versicherten durch die nothwendige Bekämpfung und Abwendung einer eingetretenen oder drohenden Gefahr verursacht werden. Art. 695. Für Verlust oder Schaden, welchen der Versicherte sich ohne Noth selbst freiwillig zufügt oder zufügen lässt oder welcher unmittelbar durch die Natur, die Bestimmung oder die eigenen Fehler der Versicherungsgegenstände verursacht wird, ist der Versicherer Ersatz zu leisten nicht verpflichtet. Art. 696. Die Versicherung gegen eine im Zeitpunkt der Versicherung bereits eingetretene Gefahr ist ungültig, ausgenommen wenn Keiner der beiden Theile oder ihrer Stellvertreter davon wusste und die Versicherung ausdrücklich in dieser Absicht geschlossen wurde. Art. 697. Ein bereits im vollen, Betrage versichertes Interesse kann nicht von neuem gültig versichert werden, ausgenommen für den Fall, dass die vorhergehende Versicherung ungültig oder unwirksam ist, oder durch den Verzicht des Versicherten oder auf sonstige Weise endigt. Art. 698. Wird eine Sache für dasselbe Interesse mehrfach versichert, entweder gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeiten mit Wissen und Zustimmung der sämmtlichen Versicherer, so ist, soferne nicht der vorige Artikel Platz greift, jede einzelne Versicherung in dem Verhältniss verbindlich, in welchem die Beträge sämmtlicher Versicherungen unter einander stehen, jedoch in demselben Verhältniss zu reduciren, wenn die Sache aller einzelnen Versicherungsbeträge" den Betrag des Versicherungsinteresses übersteigt. Art. 699. Jede Versicherung ist über den Betrag des objectiven Versicherungsinteresses hinaus ungültig. Art. 700. Die Versicherung unter dem Betrag des Versicherungsinteresses ist in dem Verhältniss gültig, in welchem ihr Betrag zu dem Betrage des letzteren steht, soferne nichts anderes verabredet wird. Art. 701. Durch die Veräusserung des Versicherungsgegenstandes oder durch eine sonstige Uebertragung des Versicherungsinteresses geht die Versicherung von selbst auf den neuen Erwerber über, soferne nicht der Verkäufer ein Interesse zurückbehält, oder nicht die Bestimmungen in Art, 716 entgegenstehen, oder soferne sich nicht der Versicherer die Zustimmung hiezu ausdrücklich vorbehalten hat, jedoch ist der Versicherer in allen Fällen von der erfolgten Veräusserung oder Uebertragung unverzüglich zu benachrichtigen, und wenn die Versicherung auf Namen lautet, die Umschreibung auf den neuen Erwerber vorzunehmen. Art. 702. Der Anspruch auf die Versicherungssumme kann, soferne nichts anderes bedungen ist, vor oder nach ihrer Fälligkeit ohne Genehmigung des Versicherers an eine andere Person abgetreten werden und der Versicherer ist zur ausschliesslichen Auszahlung an diese von dem Zeitpunkt seiner Kenntniss der Abtretung an verpflichtet, Der Abtretung des Versicherungsanspriiches ist die Bestellung einer Hypothek oder eines Pfandrechtes an dem Versicherungsgegenstande, sowie die Versicherung einer in Hypothek oder Pfand gegebenen Sache oder die Versicherung zu Gunsten einer dritten Person gleichzuachten. Art. 703. Für den Abschluss und die Erfüllung von Versicherungsverträgen sind im allgemeinen die in Titel VII dieses Gesetzbuches aufgestellten Grundsätze massgebend, jedoch ist der Versicherer in allen Fällen verpflichtet, unmittelbar nach dem Abschluss eine Police auszufertigen und dem Versicherten oder dessen Stellvertreter einzuhändigen und haftet demselben für allen durch desfallsige Unterlassung oder Verzögerung verursachten Schaden. Art. 704. Der Abschluss ist als erfolgt anzusehen, wenn der Versicherer oder dessen zum Abschluss befugter Stellvertreter den nötigenfalls schriftlichen Versicherungsantrag nebst den dazu gehörigen Erklärungen ohne Widerspruch angenommen und bez. unterzeichnet hat. Versicherungsbedingungen, welche dem Gesetz oder anerkannten Rechtsgrundsätzen widersprechen, sind ungültig. Art. 705. Ein Versicherungsvertrag kann von dem einen oder anderen Theile auch commissionsweise abgeschlossen werden. Art. 706. Wer den Auftrag zum Abschluss einer Versicherung für einen anderen erhält, kann dieselbe auch stillschweigend unter den ihm von dem Auftraggeber bezeichneten oder sonst üblichen Bedingungen Selbst über-nehmen, soferne der ihm ertheilte Auftrag nicht entgegensteht. Art. 707. Auswärtige oder an anderen Orten als dem Geschäftssitze des Versicherers aufgestellte Versicherungsagenten sind dem Versicherten gegenüber, wenn sie diesem nicht das Gegentheil erklärt haben, als zum Abschluss von Verträgen, zur Annahme von Erklärungen und der Prämien, zur Auszahlung der Versicherungssummen und zu jeder anderen Vertretung des Versicherers befugt anzusehen. Art. 708. Die Police muss datirt und von dem Versicherer oder dessen Stellvertreter unterzeichnet sein, und folgende Punkte enthalten; 1) das Datum des Beginnes und die Zeitdauer der Versicherung; 2) die möglichst genaue Bezeichnung der Versicherungsgegenstände ; 3) die Höhe der Versicherungssumme ; 4) den Betrag der Prämie ; 5) die Gefahren, gegen welche die Versicherung übernommen wird; 6) den Namen des Versicherungsnehmers und die Angabe desjenigen, auf dessen Rechnung die Versicherung genommen wird; 7) diejenigen Umstände, welche auf den Inhalt der Versicherung von wesentlichem Einfluss sind, und etwaige besondere Bestimmungen des Vertrages. Art. 709. Der Inhalt der Police kann durch den Handelsgebrauch oder durch andere dazu gehörige Beilagen oder Documente berichtigt, erläutert oder ergänzt, und beziehungsweise abgeändert werden. Art. 710. Hie Versicherung«- Police kann an Ordre, oder auf den Inhaber, jedoch nicht in blanco ausgestellt werden. Art. 711. Her Beweis des Versicherungsvertrages, soweit er in der Police enthalten ist, kann nur durch die Police oder deren Beilagen geführt werden, ausgenommen wenn dieselben nicht mehr vorhanden sind oder deren Ausstellung und Einhändigung nicht oder noch nicht erfolgte. Art. 712. Der Beweis des Werthes der Versicherungsgegenstände, soweit er nicht in der Police angegeben ist, und der Höhe des eingetretenen Schadens kann durch alle sonst zulässigen Beweismittel geführt werden. Die Abschätzung des Schadensbetrages erfolgt, wenn beide Theile sich nicht einigen, durch einen vom Gericht zu ernennenden Sachverständigen. Art. 713. Der Versicherte ist verpflichtet, bei eintretender Gefahr für deren Abwendung und Verminderung möglichst Sorge zu tragen, sowie nach eingetretener Gefahr den Versicherer oder dessen Stellvertreter unverzüglich hie- von und von der Existenz und Grösse des Verlustes oder Schadens in Kenntniss zu setzen, und haftet demselben für den durch die Verletzung dieser Verpflichtung etwa bewirkten Schaden. Art. 714. Gegen die durch Krieg oder öffentliche Unruhen veranlassten Gefahren findet eine Versicherung nicht statt, soferne sie nicht ausdrücklich übernommen worden ist. Art. 715. Der Versicherer ist durch den Vertrag nicht gebunden, wenn der Versicherte oder dessen Stellvertreter beim Abschlüsse über wesentliche Umstände falsche Angaben macht oder solche verschweigt, ohne Unterschied ob dies wissentlich und in rechtswidriger Absicht geschieht oder nicht; jedoch der Versicherte als frei von Schuld an-zusehen, wenn er sämmtliche von dem Versicherer an ihn gerichtete Fragen nach bestem Wissen und in gutem Glauben beantwortet hat, Art. 716. Der Versicherer ist gleichfalls durch den Vertrag nicht gebunden, wenn nach dem Abschlüsse in Betreff des Versicherungsgegenstandes irgend eine die übernommene Gefahr erhöhende oder verändernde Aenderung der Umstände eintritt, oder wenn die Prämie, soferne sie nicht ausdrücklich oder stillschweigend gestundet wurde, binnen der vertragsmässigen oder sonst üblichen Frist deren Einforderung gegen Quittung vorausgesetzt, nicht entrichtet wird, wenn nicht in dem einen oder anderen Falle der Vertrag von dem Versicherer fortgesetzt wird. Die Entrichtung der Prämie kann entweder durch den Versicherten selbst oder dessen Stellvertreter, oder durch dessen Rechtsnachfolger, sei es im allgemeinen oder in den Fällen der Art. 701 und 702, erfolgen. Art. 717. Der Vertrag ist für den Versicherten unverbindlich, wenn die Versicherungsgefahr gegen ihn überhaupt nicht zu laufen begonnen hat, jedoch ist eine Theilung der Prämie wegen Verminderung oder verkürzter Zeitdauer der Gefahr unzulässig, wenn sie nicht auf mehrere Versicherungsperioden im voraus entrichtet wurde. Der Regel nach ist ein Jahr als Versicherungsperiode zu betrachten. Art. 718. Wenn einer der beiden Theile während des Laufes der Versicherung zahlungsunfähig wird, kann der andere Theil nach seiner Wahl den Vertrag aufheben oder Sicherstellung wegen dessen Erfüllung verlangen. Art. 719. Wenn der Vertrag ohne Verschulden des Versicherten unwirksam oder ungültig ist oder freiwillig aufgehoben wird, ist demselben die für die laufende Versicherungsperiode bereits entrichtete Prämie im Verhältniss der Befreiung des Versicherers von der Gefahr und unter einem dem Versicherer gebührenden üblichen Abzüge zu-rückzuerstatten. Art. 720. Durch die Auszahlung der Versicherungssumme an den Versicherten erlangt der Versicherer von selbst die demselben wegen des verursachten Schadens etwa zustehenden Rechtsansprüche gegen dritte Personen, in den Fällen der Versicherung einer Forderung insbesondere die Rechte des Gläubigers gegen den Schuldner, und der Versicherte ist für jede Handlung verantwortlich, durch welche er in dieser Hinsicht den Versicherer benachtheiligt. Art. 721. Bei Gesellschaften, welche für den Zweck der gegenseitigen Versicherung der Mitglieder gegründet werden, sind die Rechte und Verpflichtungen derselben, insbesondere in Betreff der Zahlung oder Nachzahlung der Prämie, der Bezahlung der Gesellschaftsschulden, der Theilnahme an dem Gesellschaftsgewinne und der Rechnungslegung zugleich nach den Grundsätzen und Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zu beurtheilen. Cap. 2. Versicherung gegen Fener und Erdbeben. Art. 722. Bewegliche oder unbewegliche Sachen können von dem, welcher sie als Miether, Pächter, Nutz- niesser, Depositar oder sonstwie für einen Anderen im Besitz oder Gewahrsam hat, sowohl im eigenen Interesse als im Interesse des Eigenthümers versichert werden. Im ersteren Falle ist der Versicherte, soweit nicht sein eigenes Interesse in Betracht kommt, als Stellvertreter des Eigen-thümers anzusehen^ und sind seine Gläubiger von allen Ansprüchen an die Versicherungssumme ausgeschlossen. Art. 723. Wenn bei der Versicherung unbeweglicher Sachen der Versicherte durch Gesetz oder Vertrag verpflichtet ist, den Wiederaufbau oder die Wiederherstellung der zerstörten oder beschädigten Sache vorzunehmen, kann der Versicherer bei Gericht beantragen, dass dem Versicherten oder seinem Hechtsnaclifolger eine Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung gesetzt werde, und deren Ausführung überwachen, sowie auch die Versicherungssumme nur im Verhältniss des fortschreitenden Baues auszahlen. Es kann auch stipulirt werden, dass der Versicherer den Neubau oder die Reparatur selbst auf seine Kosten in dem Verhältniss der schuldigen Versicherungssumme ausfuhrt oder ausführen lässt. Art. 724. Bewegliche Sachen können entweder spe-ciell, oder als eine Gesammtheit versichert werden; im letzteren Falle hat es auf die Versicherung keinen Einfluss, wenn im Laufe derselben die einzelnen Bestandteile der Gesammtheit vermehrt, vermindert, oder ganz oder theil-weise durch andere ersetzt werden. Art. 725. Die Versicherung beweglicher Sachen hat nur Gültigkeit in Bezug auf einen bestimmten in der Police genannten Wohnplatz oder eine sonstige Oertlichkeit; jedoch wird die Versicherung dadurch nicht aufgehoben, dass eine Sache vorübergehend oder innerhalb der versicherten Oertlichkeit an einen anderen Ort gebracht wird. Art. 726. Bei Gegenständen, welche der Gefahr der Selbstentzündung oder Explosion unterliegen, findet die Bestimmung des Art. 695 nur dann Anwendung, wenn der Versicherte die vertragsmässigen oder angemessenen Vorsichtsmassregeln unterlassen hat. Art. 727. Als Feuerschaden ist auch derjenige Schaden anzusehen, welcher dem Versicherten in Folge eines ausgebrochenen Brandes, gleichviel ob derselbe bei dem Versicherten selbst oder in der Nähe stattfand, durch Masznahmen der Löschung oder Rettung, durch Diebstahl oder auf ähnliche Weise zugefügt wird. Art. 728. Der Feuersgefahr sind die Gefahren des Blitzstrahles, der Explosion von Pulver, Maschinen oder ähnliche Gefahren, sowie die Gefahr des Erdbebens gleichzustellen, ohne Unterschied ob dabei ein Brand Stattfindet oder nicht. Art. 729. Wenn der Umfang des eingetretenen Schadens durch andere Beweismittel, insbesondere durch Zeugen, nicht genügend festzustellen ist, kann der Versicherte auf seinen Antrag vom Gerichte zur eidlichen Bekräftigung seiner Angaben zugelassen werden. Cap. 3. Versicherung von Bodenerzeugnissen. Art. 730. Die Versicherung von Bodenfrüchten und anderen natürlichen Erzeugnissen findet nur gegen ausser-ordentliche Naturereignisse statt, welche durch menschliche Kraft und Sorgfalt nicht abgewendet werden können, wie Regengüsse, Ueberschwemmung, Trockenheit, Gewitterstürme. Die Gefahren, gegen welche Versicherung genommen wird, sind in der Police speciell namhaft zu machen. Art. 731. Die Versicherung gilt, wenn keine kürzere Periode verabredet wird, auf ein Jahr. Art. 732. Im Falle eines eingetretenen Schadens wird dem Versicherten im Verhältnisz der Versicherungssumme derjenige Betrag vergütet, um welchen die versicherten Erzeugnisse weniger werth sind, als sie im Zustand der Reife ohne den Eintritt der Zerstörung oder Beschädigung werth gewesen wären. Art. 733. Die Versicherung ist unverbindlich, wenn die Beschädigung oder Zerstörung nicht wenigstens den vierten Theil des Werthes der unbeschädigten Ernte beträgt. Cap. 4. Transport-Versicherung. Art. 734. Auf dem Transport befindliche Gegenstände können von dem Frachtführer und von jedem, der ein Interesse an ihrer glücklichen Ankunft am Bestimmungsort hat, versichert werden. Art. 735. Durch die Versicherung von Transportgegenständen übernimmt der Versicherer jede Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung derselben während der Dauer des Transportes, mit Einschlusz von Feuer, Diebstahl, feindlicher Gewalt und der gleichen soweit nicht besondere Gefahren ausdrücklich ausgenommen werden. Die Dauer des Transports ist, soferne nichts anderes bedungen wird, von dem Zeitpunkte des Beginns der Ueber-gabe der Gegenstände an den Transportunternehmer bis zum Zeitpunkt der Vollendung der Ablieferung an den Empfänger zu verstehen, gleichviel von wem die eine oder die andere bewerkstelligt wird. Art. 736. Werden Transportgegenstände während der Dauer des Transportes (Art. 735) veräussert, so geht unter den Bestimmungen des Art. 701 die Versicherung in dem Zeitpunkt des Ueberganges des Interesses von dem Veräusserer auf den neuen Erwerber über. Art. 737. Wenn sich an Transportgütern ein nicht unter die Police fallender Verlust oder Schaden ereignet, so liegt dem Versicherer der Beweis einer solchen Ausnahme ob. Art. 738. Soferne kein bestimmter Werth in der Police bezeichnet ist, wird bei der Abschätzung des Schadens der Betrag der ursprünglichen Kosten oder der gemeine oder Marktwerth der Transportgegenstände am Orte und zur Zeit der Verladung, mit Einrechnung aller Abgaben, Ver- sicherungs- und Verladungs-, sowie der dem Versicherten zur Last fallenden Transportkosten, zu Grund gelegt. Art. 739. Ausser den in Art. 708 bezeichneten Punkten sind in der Police auch die Natur und die besonderen Mittel des Transports, die Namen des Spediteurs und der Transportführer, welche den Transport auszuführen ha-ben, die Koute auf welcher die versicherten Gegenstände transportirt werden sollen, mit specieller Bezeichnung des Abgangs- und Bestimmungsortes und etwaiger Zwischen- punkte, sowie die etwa vereinbarte Zeitdauer des Transportes anzugeben. Durch die Ueberschreitung der in der Police angegebenen oder gewöhnlichen Zeitdauer des Transports oder Abweichung von anderen in diesem Artikel genannten Bestimmungen der Police wird dieselbe ausser im Falle ausdrücklicher Verabredung des Gegentheils nicht ungültig, jedoch gehen die hierdurch etwa begründeten Ansprüche des Versicherten gegen den Frachtführer oder Spediteur auf den Versicherer über. Cap. 5. Lebens- und Malis- Rentenversicherung. Art. 740. Das Leben oder die Gesundheit einer Person kann auf Lebenszeit oder auf eine andere bestimmte Zeitdauer versichert werden. Art. 741. Man kann entweder sein eigenes, oder das Leben und beziehungsweise die Gesundheit einer anderen Person versichern, woran zur Zeit der Versicherungsnahme man ein Vermögensinteresse hat. Das gegenseitige Interesse an dem Leben und der Gesundheit von Ehegatten, Geschwistern, und Ascendenten und Descendenten bedarf keines gesetzlichen Beweises. Art. 742. Zur Gültigkeit der Versicherung des Lebens oder der Gesundheit einer anderen Person ist deren Zustimmung oder Kenntnisz nicht erforderlich. Art. 743. Die Versicherungssumme ist, sobald sie fällig geworden, dem Versicherten, oder demjenigen, zu dessen Gunsten nach Inhalt der Police die Versicherung genommen, oder an welchen der Anspruch auf dieselbe abgetreten wurde (Art. 702), auszuzahlen. Wird die Versicherungssumme durch den Tod des Versicherten fällig und sind andere Personen, welchen die Versicherungssumme gebührt, in diesem Zeitpunkt nicht vorhanden, so ist sie als ein Theil des Nachlasses des Verstorbenen zu behandeln. Art. 744. Das Leben und die Gesundheit einer Person kann in deren Interesse oder zu Gunsten einer dritten Person auch von einem Anderen auf Grund einer vertragsmässigen Verpflichtung versichert werden. Art. 745. Die Versicherung ist oder wird ungültig: 1, wenn der Tod oder Unfall, wogegen sie genommen wird, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits eingetreten war, ausgenommen wenn dies dem Versicherungsnehmer unbekannt war; 2, wenn derjenige, welcher sein Leben oder seine Gesundheit versichert hat oder hat versichern lassen, die ihm vertragsmässig auferlegten Verpflichtungen verletzte, oder durch ausschweifenden Lebenswandel, durch muth-willige oder sonst absichtliche Handlungen sein Leben verkürzte oder seine Gesundheit beschädigte; 3, wenn der Tod oder Unfall in Folge oder während des Vollzuges einer gerichtlichen Verurtheilung, oder als unmittelbare Folge der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens stattfindet, oder durch Zweikampf oder sonst freiwillig und absichtlich herbeigeführt worden ist. Art. 746. In allen Fällen der Ungültigkeit der Versicherung ist dem Versicherten der in den Versicherungsbedingungen stipulirte Betrag und mindestens die Hälfte des für ihn bereits angesammelten Reservebetrages zurückzuerstatten, ausgenommen wenn der Versicherte die Ungültigkeit durch Betrug oder Verletzung des guten Glaubens selbst bewirkt hat, Art. 747. Hie Ungültigkeit des Vertrages kann von dem Versicherer gegen den Versicherten nicht geltend gemacht werden, wenn er nach erlangter Kenntnisz der die Ungültigkeit des Vertrages bedingenden Umstände den Vertrag mit ihm fortgesetzt hat, Art. 748. Hie Fälligkeit der Versicherungssumme kann ausser von dem Eintritt des Todes oder Unfalles vertragsmässig auch von der Erreichung eines gewissen Alters oder von dem Ablauf eines gewissen Zeitraumes abhängig- gemacht und ebenso anstatt der Entrichtung einer Versicherungssumme die Entrichtung einer jährlichen Rente bedungen werden. Art. 749. Hie Rentenversicherung ist ein Vertrag, durch welchen der Versicherer gegen Empfang einer be-stimmten Summe sich verpflichtet, dem Versicherten oder nach dessen Tod anderen mit ihm an der Versicherung theilnehmenden Personen lebenslänglich oder bis zum Ablauf einer gewissen Zeit eine feste jährliche Rente zu zahlen. Art. 750. Has Recht des Rentenbezuges kann von dem Versicherten nach den Bestimmungen des Art. 702 an eine andere Person abgetreten werden in dem Umfange und unter den Bedingungen, wie es dem Versicherten selbst zusteht. Art. 751. In allen Fällen der Lebens- und Unfalls- Rentenversicherung ist der Versicherte oder dessen Rechtsnachfolger berechtigt, nach vorheriger rechtzeitiger Kündigung von dem Vertrage entweder gegen die ihm nach den Versicherungsbedingungen oder nach Art. 746 gebührende Abfindung zurückzutreten, oder den Vertrag in eine verzinsliche und kündbare Capitalanlage zu verwandeln. Die Unterlassung der Prämienzahlung kann von dem Versicherer als Ankündigung des Rücktritts vom Vertrage angesehen werden. Cap. 6. Oeffentlichkeit des Versicherungshetriebes. Art. 752. Jede Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, aus den bei ihr eingehenden Prämien und anderen Einnahmen durch jährliche Ansammlung einen Reservefond zu bilden, welcher jederzeit mindestens das doppelte des durchschnittlichen Betrages der jährlich fällig werdenden Versicherungssummen betragen muss. Dieser Reservefond ist völlig sicher anzulegen und bei Gericht zu hinterlegen, und der Ertrag daraus fliesst der Gesellschaft zu. Art. 753. Jede Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, mindestens einmal in jedem Jahre eine Uebersicht ihrer jährlichen Einnahmen und Ausgaben und eine Bilanz ihrer Activen und Passiven anzufertigen und zu veröffentlichen, sowie jedem ihrer Mitglieder und jedem bei ihr Versicherten zuzustellen. Art. 754. Das Gericht ist ermächtigt, jederzeit den Zustand des Versicherungsgeschäfts, die Geschäftslage und das Verhältnisz der Activen und Passiven jeder Versicherungsgesellschaft, sowie die Grundsätze, nach welchen sie die Versicherung betreibt, auf Antrag eines bei ihr Versicherten oder der Staatsbehörde durch einen oder mehrere Sachverständige untersuchen und das Ergebniss dieser Untersuchung den Versicherten mitzutheilen und öffentlich bekannt zu machen. Die Kosten der Untersuchung und Bekanntmachung sind von der Versicherungsgesellschaft zu tragen, wenn nach der Ansicht des Gerichtes hinreichende Gründe zur Stellung des Antrages vorliegen. Art. 755. Eine Gesellschaft, welche ausser einem Zweige der Versicherung nach andere Zweige derselben oder Geschäfte anderer Art betreibt, hat jeden Zweige des Versicherungsgeschäfts getrennt zu führen und die in demselben sich ergebenden Einnahmen ausschliesslich für diesen Zweig anzusammeln und zu verwenden. Art. 756. Wenn eine Versicherungsgesellschaft die den Art. 752-755 aufgestellten Vorschriften übertritt, oder wenn sie sich mit einer anderen Gesellschaft des gleichen oder eines anderen Betriebes ohne die vorherige Zustimmung sämmtlicher bei ihr Versicherter verschmelzt, oder wenn sie die von ihr angenommenen und den Versicherten bekannt gegebenen Grundsätze des Versicherungsbetriebes abändert oder thatsächlich verletzt, ist jeder bei ihr Versicherte ohne vorherige Kündigung jederzeit berechtigt, die Versicherung aufzuheben und von der Gesellschaft die Rückerstattung sämmtlicher von ihm entrichteter laufender Prämien nebst gesetzlicher Zinsen vom respectiven Zahlungstage an zu verlangen. Art. 757. Gegen eine Versicherungsgesellschaft, welche sich in einer solchen Geschäftslage befindet, dass sie voraussichtlich ihre zukünftigen Verpflichtungen nicht zu erfüllen vermag, kann jeder bei ihr Versicherte den Antrag auf Coneurserklärung erheben, auch wenn sie ihre Zahlungen noch nicht eingestellt hat. Art. 758. Versicherungsgesellschaften, welche durch Agenten an anderen Orten als am Sitze ihrer Niederlassung Versicherungsverträge abschliessen, sind in Bezug auf solche Verträge der Gerichtsbarkeit des Gerichtes unterworfen, in dessen Bezirk der betreffende Agent seine Firma oder seinen Wohnsitz hat, und bei diesem Gerichte einen gerichtlichen Vertreter für sich zu bestellen verpflichtet, widrigenfalls der betreffende Agent als solcher Vertreter anzusehen ist, Art. 759. Jede nach Art, 707 zum selbständigen Abschluss von Versicherungsverträgen in diesem Lande bestellte Agentur einer ausländischen Versicherungsgesellschaft ist als eine Zweigniederlassung einer solchen Versicherungsgesellschaft anzusehen, auf welche sowohl die allgemeinen Bestimmungen über Zweigniederlassungen, als auch die Bestimmungen des gegenwärtigen Titels besondere Anwendung finden. Art. 760. Die Bestimmungen dieses Titels sind auch auf einzelne Personen und auf Vereine anzuwenden, welche das Versicherungsgeschäft mit anderen Personen und bez. weise für ihre Mitglieder betreiben. Titel. XII. Wechsel und Cheques. Allgemeine Bestimmungen. Art. 761. Der Wechsel ist ein auf strenge Zahlung einer festen Geldsumme an Ordre oder an den Inhaber lautendes Creditpapier, welches seinen Rechtsgrund in sich selbst trägt. Art. 762. Wechsel Verpflichtungen kann Jeder eingehen, welcher Handel treiben kann (Art. 10). Art. 763. Durch das Vorkommen der Unterschrift einer wechselunfähigen Person auf einem Wechsel wird die Gültigkeit der übrigen Unterschriften auf demselben nicht berührt. Art. 764. Eine Urkunde, auf welcher ein nothwen-diges Erforderniss nur zum Scheine beigesetzt wurde, ist in Bezug auf diejenigen, welche von diesem Umstände Kennt-niss hatten, nicht als Wechsel anzusehen. Art. 765. Wer auf einem Wechsel für einen Anderen, ohne von diesem hiezu Vollmacht zu haben, oder ohne die Thatsache der Stellvertretung ausdrücklich anzugeben, seine Unterschrift gibt, haftet daraus persönlich. Art. 766. Der Nehmer, und jeder spätere Inhaber eines Wechsels durch Vermittlung seiner Vormänner kann von dem Aussteller die Ueberlieferung mehrerer gleichlautender und nach Nummern bezeichneter Exemplare verlangen . Abschriften eines Wechsels kann jeder Inhaber desselben selbst nach Bedürfniss anfertigen. Art. 767. Der Wechsel ist durch seinen Inhalt unmittelbar verpflichtend, soweit nicht das Gesetz oder der Handelsgebrauch Ausnahmen zulässt. Art. 768. Ein Wechsel, welcher nicht die gesetzlichen Erfordernisse enthält, oder welcher daneben einen ungesetzlichen Inhalt hat, oder dessen Inhalt sich selbst widerspricht, ohne dass der Widerspruch in gesetzlich zulässiger Weise gehoben werden könnte, ist ungültig. Art. 769. Der an sich gültige Inhalt eines den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Wechsels wird durch unwesentliche Zusätze auf demselben nicht berührt, jedoch kann aus den letzteren eine wechselmässige Verpflichtung nicht entstehen. Art. 770. Ein unächter oder verfälschter Wechsel ist als solcher verpflichtend, jedoch werden durch die Fälschung die bereits vorher entstandenen Verpflichtungen nicht berührt, und der Einwand der Fälschung kann gegen jeden erhoben werden, welcher davon wissentlich Gebrauch machen will. Art. 771. Wechselverpflichtungen sind hinsichtlich ihrer Eingehung nach dem Rechte des Ortes zu beurtheilen, der auf dem Wechsel angegeben ist und wenn ein solcher Ort nicht oder nur zum Scheine angegeben ist, nach dem Rechte des Wohnsitzes des Schuldners, hinsichtlich ihrer Erfüllung nach dem Rechte des Ortes, an welchem die Erfüllung stattfinden soll. Die zum Zweck der Ausübung und Erhaltung wechsel- mässiger Rechte dienenden Handlungen sind nach dem Rechte des Ortes der Handlung vorzunehmen, wenn kein anderer Ort auf dem Wechsel genannt ist. Art. 772. Der Besitzer eines Wechsels oder Cheques, welcher denselben auf redliche Weise, auch nicht in grober Fahrlässigkeit, erworben hat, kann zur Herausgabe desselben oder des Erlöses daraus nur auf Grund solcher That-sachen angehalten werden, aus welchen gegen seinen Anspruch auf Herausgabe des Wechsels an ihn selbst eine Einrede abgeleitet werden könnte. Art. 773. Abhanden gekommene Wechsel können von deren Eigenthümer bei dem Gerichte des Zahlungsortes mittelst öffentlichen Aufgebotes binnen mindestens sechsmonatlicher, vom Verfalltage an laufender Frist amortisirt werden. Art. 774. Hie wechselmässigen Ansprüche gegen den Acceptanten eines Wechselbriefes und den Aussteller eines Wechselscheines verjähren in 3 Jahren vom Verfalltage an gerechnet, die Regressansprüche des Inhabers und beziehungsweise der Indossanten gegen den Aussteller und die vorhergehenden Indossanten binnen 3 Jahren vom Tage der Protesterhebung oder der erfolgten Notification des Anspruches an. Die Verjährung wird unterbrochen durch Anstellung der Klage und jede andere gerichtliche Verfolgung, und endigt durch richterliches Urtheil, sowie durch ausdrückliche schriftliche klagbare Anerkennung der Schuld. Art. 775. Bei auf Sicht oder binnen einer gewissen Frist nach Sicht zahlbaren Wechseln läuft die Verjährung, wenn die Vorzeigung nicht an einem früheren Tage stattfindet, von dem Ablaufe der für die Vorzeigung vorgeschriebenen Frist (Art. 796. 818.). Art. 776. Wer durch Verjährung oder durch Verabsäumung gesetzlich vorgeschriebener Handlungen seine Ansprüche aus dem Wechsel verloren hat, kann dieselben auch in den Fällen des Art. 773 trotzdem gegen den Bezogenen, Aussteller oder gegen den Indossanten geltend machen, soweit diese etwa durch die ihnen verbliebene oder wieder zurückgegebene Deckung bereichert wurden. Cap. 1. Weehselbriefe. §. 1. Ausstellung der Weehselbriefe. Art. 777. Ein Wechselbrief (Tratte) muss deutlich und genau enthalten: das Datum der Ausstellung; die zu zahlende Geldsumme in Worten (Wechselsumme) ; den Namen desjenigen, welcher sie zahlen soll (Bezogener, Trassat) ; die Bezeichnung desjenigen, an welchen oder an dessen Ordre (Nehmer, Inhaber, Remittent) und die Zeit (Verfallzeit) und den Ort, wo die Zahlung stattfinden soll; die Angabe, dass die Zahlung gegen den Brief stattfinden soll (Wechselclausel) ; die Unterschrift des Ausstellers (Zieher, Trassant). Art. 778. Der Aussteller kann den Wechsel an seine eigene Ordre, oder wenn die Zahlung an einem anderen Orte als an dem der Ausstellung erfolgen soll, auf sich selbst ziehen. Art. 779. Als Nehmer kann, wenn die Wechselsumme mindestens 25 Yen beträgt, jeder Inhaber bezeichnet werden. Art. 780. Die Verfallzeit kann nur festgesetzt werden auf einen bestimmten Tag, auf eine bestimmte Frist nach dem Datum, auf Sicht (Vorzeigung, Präsentation), auf eine bestimmte Frist nach Sicht. Ist keine Verfall zeit angegeben, so ist der Wechsel auf Sicht fällig. Art. 781. Als Zahlungsort kann der Wohnort des Bezogenen oder ein anderer Ort bezeichnet werden (Domi-cilwechsel) ; im letzteren Fall hat der Bezogene dort Zahlung zu leisten, wenn nicht auf dem Wechsel eine andere Person (Domiciliat) hiefür namhaft gemacht wird. Art. 782. Wechselbriefe können in blanco ausgestellt und von dem Inhaber in gutem Glauben ausgefüllt werden. §. 2. Indossament. Art. 783. Der Nehmer und jeder nachfolgende Inhaber kann den Wechsel, wenn nicht das Gegentheil darauf bemerkt ist, durch Indossament an eine andere Person übertragen. Art. 784. Das Indossament enthält auf dem Wechsel das Datum, die Unterschrift des Indossanten und die Bezeichnung des Indossatars; jedoch kann ein Wechsel auch in blanco indossirt werden. Art. 785. Die Vordatirung des Indossaments ist bei Strafe der Fälschung untersagt. Art. 786. Ein an jeden Inhaber ausgestellter oder in blanco indossirter Wechsel kann durch blosse Uebergabe übertragen werden. Art. 787. Ein Wechsel kann auch nach der Verfallzeit oder für den Zweck der Stellvertretung oder Sicherheit wiederholt indossirt werden (irreguläres Indossament) . Art. 788. Der Indossirung eines verfallenen Wechsels steht gleich die Indossirung eines Wechsels, dessen Präsentirung zur Zahlung und Protestirung unter den Umständen nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann. Art. 789. Durch die Indossirung eines verfallenen Wechsels werden nur die Hechte und Pflichten des Indossan-ten auf den Indossatar übertragen, jedoch erlangt dieser ein selbständiges, an keine Form gebundenes Regressrecht gegen diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf der Protestfriss indossirt haben. Art. 790. Das Indossament für Stellvertretung oder Sicherheit gilt, wenn dieser Zweck nicht auf dem Wechsel bemerkt wurde, dritten Personen gegenüber als reines Indossament. Art. 791. Das Indossament für Stellvertretung ermächtigt den Indossatar zur Ausübung der Rechte und Pflichten des Indossanten, insbesondere auch zur weiteren reinen Indossirung, falls nicht das Gegentheil auf dem Wechsel bemerkt ist. Art. 792. Das Indossament zur Sicherheit (Pfand-, Depotwechsel) ist ein reines Indossament, mit der Ausnahme, dass gegen den Indossatar von jedem Wechselschuld- ner (Art. 873) die Einrede der Zahlung oder anderweitigen Tilgung der Schuld, welche dadurch gesichert werden sollte, erhoben werden kann. Art. 793. Das Indossament ist für den Indossatar nur wirksam, wenn die Reihe der Indossamente bis auf ihn nicht unterbrochen ist; ein zur Stellvertretung oder Sicherheit indossirter Wechsel kann sowohl von dem Indossanten als von dem Indossatar weiter indossirt werden. Art. 794. Durch die Untersagung der Indossirung auf dem Wechsel wird deren rechtliche Wirkung nicht aufgehoben, sondern nur der Regressanspruch gegen denjenigen ausgeschlossen, welcher sie untersagte. §. 3. Annahme. Art. 795. Der Inhaber eines Wechsels kann denselben, wenn darauf nichts anderes bemerkt ist, vor der Verfallzeit dem Bezogenen zur Annahme präsentiren und wenn diese nicht erfolgt, am nächstfolgenden Tage Protest erheben. Insbesondere kann der Aussteller eines Domicil-wechsels dessen Präsentation zur Annahme bei Verlust des Regresses vorschreiben. Art. 796. Wechsel, welche auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen, wenn nicht eine kürzere Präsen-tationsfrist auf ihnen bemerkt ist, spätestens binnen zwei Jahren nach dem Datum zur Annahme oder Sichterklärung bei Verlust des Regresses gegen Aussteller und Indossanten präsentirt und wenn der Bezogene die Datirung der Annahme oder Vorzeigung verweigert, an dem nächstfolgenden Tage protestirt werden. In diesem Falle gilt der Tag der Protesterhebung als Tag der Präsentation. Ist die Protesterhebung unterblieben, so gilt der letzte Tag der Präsentations-frist als Verfalltag. Art. 797. Die Annahme verpflichtet den Bezogenen, gleichviel ob er Deckung erhält oder nicht, gegen den Inhaber des Wechsels zur Zahlung der Wechselsumme am Verfalltage; sie ist, abgesehen von Zwang oder Betrug unwiderruflich, nachdem der Inhaber den mit dem Accepte versehenen Wechsel zurückerhalten hat. Art. 798. Die Annahme erfolgt durch die Erklärung oder die blosse Unterschrift des Bezogenen auf dem Wechsel. Jede andere Art der Annahmeerklärung begründet gegen ihn nur eine Vermuthung des Empfangs der Deckung. Art. 799. Wenn die Annahme nicht an dem nämlichen Tage, oder unter einer Bedingung oder anderen Einschränkung erklärt wird, kann der Inhaber sie, obgleich sie den Acceptanten an sich bindet, als verweigert ansehen; erfolgt sie nur für einen Theil der Wechselsumme, so ist sie für den anderen Theil als verweigert anzusehen. Art. 800. Wenn der Bezogene die Annahme ganz oder theilweise verweigert hat oder wenn dieselbe nach Art. 798 und 799 als verweigert anzusehen ist, hat der Inhaber das Recht, gegen unverzügliche Auslieferung des Protestes von dem Aussteller und den Indossanten nöthigenfalls im Wege der Klage Sicherheit für die Zahlung der Wechsel-summe nebst den Protestkosten und den Kosten des Rückwechsels am Verfalltage zu verlangen. Das gleiche Recht hat jeder Indossant, gleichviel ob er Sicherheit geleistet hat oder nicht, gegenüber seinen Vormännern. Die Unterlassung der rechtzeitigen Notiflcation des Protestes hat den Verlust jedes Regressanspruches gegen diejenigen, denen sie nicht gemacht wurde, zur Folge; jedoch nützt die von einem Betheiligten gemachte Notiflcation sowie die demselben geleistete Sicherheit auch dessen sämmtlichen Nachmännern. Art. 801. Der Aussteller und die Indossanten können an Stelle der Sicherheitsleistung die in dem vorhergehenden Artikel genannten Beträge sofort dem Inhaber bezahlen oder bei Gericht oder einer Bank hinterlegen. Art. 802. Die bestellte Sicherheit oder das Deposit ist abzüglich der entstandenen Kosten zurückzugeben, wenn die nachträgliche Annahme des Wechsels, oder wenn die Zahlung der Wechselsumme oder der Regresssumme erfolgt ist, oder wenn der Inhaber seine Rechte aus dem Wechsel durch Verjährung oder Versäumniss verloren hat. Art. 803. Derjenige, welcher nach Art. 801 die Wechselsumme nebst Kosten an den Inhaber bezahlt, kann von diesem die Indossirung und Herausgabe des Wechsels an ihn nebst quittirter Retourrechmmg verlangen. §. 4. Ehrenannahme (Intervention.) Art. 804. Befindet sich auf dem Wechsel, dessen Annahme der Bezogene verweigert hat, eine auf den gleichen Ort lautende Nothadresse (Recommandatar), so ist diesem der Wechsel nebst dem Proteste ohne Verzug zur Annahme vorzulegen. (Annahme supra protest.) Art. 805. Auch ohne Nothadresse, kann der Bezogene und jeder Dritte den protestirten Wechsel zu Ehren des Ausstellers oder eines Indossanten annehmen, jedoch ist der Inhaber eine solche Intervention zuzulassen nicht verpflichtet. Art. 806. Sind mehrere Intervenieren vorhanden, so erhält derjenige den Vorzug, dessen Annahme zu Ehren der meisten Verpflichteten geschieht. Ist kein Honorat genannt, wird der Aussteller als solcher angesehen. Art. 807. Die Annahme einer Nothadresse oder eines anderen von dem Wechselinhaber angenommenen Intervenienten befreit denjenigen, zu dessen Ehre sie erfolgte, und dessen Nachmänner von der Verpflichtung zur Sicherstellung (Art. 800). Art. 808. Die Ehrenannahme verpflichtet den Intervenienten zur Zahlung der Wechselsumme nach Verfall, wenn der Bezogene nicht zahlen sollte. (Art. 830). Art. 809. Die Ehrenannahme ist auf dem Wechsel von dem Intervenienten zu zeichnen und auf dem Proteste oder einem Anhange zu demselben zu notiren. Art. 810. Der Protest ist dem Intervenienten gegen Erstattung der Protestkosten auszuhändigen und von diesem unter Mittheilung der erfolgten Ehrenannahme dem Hono-raten spätestens am ersten Tage nach der Protesterhebung zuzusenden. Wird dies versäumt, so haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Art. 811. Das Recht auf Sicherstellung kann von dem Honoraten und dessen Vormännern unbedingt, von dem Wechselinhaber jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn er die Ehrenannahme abzulehnen berechtigt war. (Art. 805). §. 5. Aval. Art. 812. Ein Dritter, welcher seine Unterschrift auf dem Wechsel der eines anderen Wechselschuldners beisetzt, macht sich mit diesem solidarisch verpflichtet. Art. 813. Eine solche Verpflichtung kann auch durch besondere schriftliche Erklärung übernommen werden. Art. 814. Die Verpflichtung per Aval kann durch ausdrückliche Vereinbarung beschränkt werden, jedoch nur in Bezug auf diejenigen, mit denen sie geschlossen wurde. §. 6. Zahlung. Art. 815. Die Wechselsumme ist in dem Gelde zu zahlen, worauf sie lautet. Wenn der Wechsel die specielle Bezeichnung der Geldsorte nicht enthält, so wird die Absicht der Zahlung in dem am Zahlungsorte unter Handelsleuten coursirenden Gelde yermuthet. Art. 816. Die Zahlung ist am Verfalltage, ausgenommen im Falle des Art. 837, bei dem Bezogenen zu erheben, gleichviel ob dieser acceptirt hat oder nicht. Respect- oder Gnadentage finden nicht statt, jedoch sind die an einem Orte gebräuchlichen Zahlungstage zu beobachten. Art. 817. Ist der Verfalltag ein Sonntag oder anerkannter Freitag, so ist der nächstvorhergehende Werktag der Zahlungstag. Art. 818. Wechsel auf Sicht werden am Tage der Vorzeigung, und wenn keine frühere Vorzeigung stattfindet oder keine kürzere Frist für die Vorzeigung auf dem Wechsel bestimmt ist, binnen zwei Jahren nach dem Datum fällig. Wenn die rechtzeitige Vorzeigung unter-bleibt, verliert der Inhaber seinen Regress gegen Aussteller und Indossanten. Art. 819. Wird die Wechselsumme nicht am Verfalltage erhoben, so kann der Bezogene sie bei Gericht oder einem Bankier auf Kosten und Gefahr des Gläubigers hinterlegen, und haftet in diesem Falle nur für grobe Fahrlässigkeit. Art. 820. Zahlung vor dem Verfalltag anzunehmen ist der Gläubiger nicht verpflichtet, Dieselbe geschieht auf Gefahr des Schuldners. Art. 821. Zahlung an den Wechselinhaber bei oder nach Verfall befreit den Schuldner, wenn ihn des Falles kein grobes Verschulden trifft. Art. 822. Die Zahlung kann nur gegen Aushändigung des quittirten Wechsels erhoben werden. Im Falle einer theilweisen Zahlung, welche der Gläubiger nicht zurückweisen darf, wird dieselbe auf dem Wechsel notirt und dem Schuldner eine besondere Quittung darüber ausgehändigt, Art. 823. Ist ein Wechsel in mehreren Exemplaren ausgestellt, so wird der Schuldner durch Zahlung auf jedes dieser Exemplare befreit, vorbehaltlich der Hechte eines Dritten, welcher ein mit dem Accepte des Bezogenen oder einem Indossamente versehenes Exemplar als Eigenthümer besitzt. Die Artikel 772 und 773 finden auch auf die Herausgabe und den Verlust der Exemplare eines Wechsels Anwendung. Art. 824. Der Acceptant ist auf ein nicht mit seinem Accepte versehenes Exemplar, oder wenn im Falle mehr-facher Accepte diese nicht sämmtlich ausgeliefert werden, nur gegen Sicherheitsleistung zu zahlen verpflichtet. Wenn er trotz des Anerbietens einer Sicherheit die Zahlung verweigert, so kann der Wechselinhaber Protest erheben. Art. 825. Die Zahlung bei oder nach Verfall an den durch den Wechsel legitimirten Inhaber kann nur durch richterliche Verfügung inhibirt werden, wenn derselbe in Concurs erklärt ist, und in den in Art. 772 und 773 bezeichneten Fällen. Art. 826. Der anderweitige Einspruch gegen die Zahlung, oder die Zahlung an eine dem Schuldner unbekannte Person, kann die Anwendung der in Art. 459 ausgedrückten Regel zur Folge haben. Art. 827. In den in Art. 772 und 773 genannten Fällen kann derjenige, welcher sein Eigenthum am Wechsel glaubhaft gemacht und die gerichtliche Verfügung (Art. 825) erlangt hat, vor rechtskräftigem Urtheil die Zahlung der Wechselsumme an ihn gegen Sicherheitsleistung verlangen, und wenn er keine Sicherheit leistet, Deponirung der Summe bei Gericht oder bei einem Bankier; auch kommt im letzteren Fall die in Art. 819 ausgesprochene Regel zur Anwendung. Art. 828. Wenn der Bezogene die Zahlung oder Deponirung der Wechselsumme am Verfalltag ohne gesetzlichen Grund verweigert, muss der Inhaber am darauf folgenden Werktage Protest erheben und den Protest denjenigen notificiren, gegen welche er Regress nehmen will; jedoch kann ihm der Protest durch ausdrückliche Bemerkung auf dem Wechsel erlassen werden. § 7. Ehrenzahlung. Art. 829. Ein protestirter Wechsel kann von dem Ehrenacceptanten, von dem Bezogenen und von jedem Dritten zu Ehren des Ausstellers oder eines Indossanten bezahlt werden. Art. 830. Ein mit dem Accept einer Nothadresse oder eines anderen Intervenienten versehener Wechsel ist dem Ehrenacceptanten unmittelbar nach der Protesterhebung zur Zahlung zu präsentiren, und die Zahlung oder die Verweigerung der Zahlung auf dem Proteste Mangels Zahlung oder in einem Anhange dazu zu notiren. Art. 831. Die Ehrenzahlung oder das Erbieten dazu wird in jedem Falle auf dem Proteste erwähnt und dieser nebst dem Wechsel dem Ehrenzahler gegen Erstattung der Protestkosten ausgehändigt. Art. 832. Der Ehrenzahler tritt in die Rechte des Inhabers gegen den Acceptanten, den Aussteller und die Indossanten ein, er hat jedoch behufs deren Geltendmachung die gleichen Verpflichtungen wie dieser zu erfüllen. Art. 833. Durch die Ehrenzahlung werden alle Nachmänner desjenigen befreit, für welchen sie erfolgte. Art. 834. Unter mehreren, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, hat der Bezogene und nach ihm derjenige den Vorzug, durch welchen die meisten Verpflichteten befreit werden. Art. 835. Durch die Zurückweisung der Ehrenzahlung verliert der Wechselinhaber seinen Regressanspruch gegen den Honoraten und dessen Nachmänner. §. 8. Regress. Art. 836. Wenn der Bezogene am Verfalltage den Wechsel nicht bezahlt, hat der Wechselinhaber oder dessen Stellvertreter gegen den Aussteller und die Indossanten einen Regressanspruch auf Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen und auf Ersatz aller ihm durch die Nichtzahlung verursachten Kosten. Art. 837. Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Acceptanten bedarf es weder der Präsentation am Verfalltage noch der Erhebung des Protestes. Jedoch sind domicilirte Wechsel dem Domiciliaten, und wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Bezogenen an dem Orte, wo der Wechsel domicilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestiren. Art. 838. Der Inhaber muss den Wechsel am Verfalltage zur Zahlung präsentiren und wenn die Zahlung unterbleibt, dies an dem auf den Verfalltag nächstfolgenden Werktage durch einen Protest Mangels Zahlung beurkunden lassen. Art. 839. Der Protest Mangels Zahlung kann weder bei bereits erhobenen Proteste Mangels Annahme, noch wenn der Schuldner gestorben, in Concurs erklärt oder sein Aufenthalt unbekannt ist, unterlassen werden. Art. 840. Vor der Verfallzeit kann der Protest Mangels Zahlung erhoben und der Regress verfolgt werden, wenn der Acceptant in Concurs erklärt oder sonst unsicher geworden ist und für die Zahlung des Wechsels nicht genügende Sicherheit geleistet wird. Art. 841. Der Wechselinhaber kann seinen Regress gegen den Aussteller und die Indossanten einzeln oder zusammen verfolgen; dasselbe Recht steht jedem Indossanten, gegen welchen Regress erhoben wurde, gegen seine Vormänner zu. Art. 842. Die Entstehung des Regressanspruches ist, abgesehen von der Vorschrift des Art. 800, bedingt durch die schriftliche Notificirung desselben und Mittheilung des Protestes Mangels Zahlung an diejenigen Vormänner, gegen welche man Regress erheben will, am Tage nach der Protesterhebung, und im Falle eines Indossanten, am Tage nach dem Empfang der Notification. Durch die Notification entsteht der Regressanspruch sowohl für den Notifican-ten, als dessen Nachmänner. Art. 843. Durch die Erhebung des Regressanspruches an einen Vormann werden dessen Nachmänner von der Regresspflicht nicht befreit. Art. 844. Durch den Erlass des Protestes wird zwar das Recht zur Protesterhebung und die Verpflichtung zur Entrichtung der vollen Regresssumme nicht aufgehoben, jedoch genügt in diesem Falle gegenüber demjenigen, welcher den Protest erlassen hat, für dessen sammtliche Nachmänner die schriftliche Notification des Regressanspruches unter abschriftlicher Mittheilung des Wechsels. Art. 845. Die Regressklage kann gegen denjenigen, gegen welchen der Regressansprach entstand, von demjenigen, welcher ihn erwarb, während des ganzen Laufes der Verjährungsfrist erhoben werden. Art. 846. Der Regressanspruch kann durch die Einrede, dass der Bezogene Deckung erhielt, nicht entkräftet werden, jedoch ist gegen denjenigen, welcher zur Deckung verpflichtet war, die Einrede zulässig, dass die Deckung von ihm nicht gegeben wurde. Art. 847. Der Regressanspruch kann erhoben werden auf folgende Beträge: die Wechselsumme nebst Zinsen vom Verfalltage an zu 7 procent; die Protestkosten und andere nothwendige Auslagen ; die Kosten des etwaigen Rückwechseis. Art. 848. Wer einen Regressanspruch erlangt hat, kann gegen den Regresspflichtigen die vorläufige gerichtliche Execution in dessen bewegliches Vermögen auf den Betrag der Regresssumme beantragen, jedoch wird die Beschlagnahme hinfällig, wenn die Ausstellung der Regressklage nicht binnen 14 Tagen erfolgt. Das gleiche Recht steht dem Wechselinhaber gegen den Acceptanten zu. Art. 849. Der Regresspflichtige ist nur gegen Auslieferung des Wechsels, des Protestes und einer quittirten Retourrechnung Zahlung zu leisten verbunden. Art. 850. Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Entrichtung der Regresssumme die Auslieferung des quittirten Wechsels und des Protestes Mangels Zahlung von dem Inhaber zu fordern. §. 9. Protesterhebung. Art. 851. Jeder Protest ist durch eine Grichtsper-son, oder einen öffentlichen Notar, oder wo solche nicht am Orte sind, durch den Protestiren den selbst oder dessen Stellvertreter im Beisein zweier erwachsener männlicher Zeugen, wo möglich Handelsleuten, zu erheben. Art. 852. Hie Erhebung des Protestes erfolgt in dem Geschäftslocal, oder wenn ein solches nicht vorhanden ist, in oder bei der Wohnung desjenigen, gegen welchen Protest erhoben wird, selbst wenn derselbe nicht anzutreffen ist oder seine Anwesenheit oder den Einlass verweigert. Art. 853. Ist das Geschäftslocal oder die Wohnung des Protestaten unbekannt und auch durch Anfrage bei der Ortsbehörde nicht zu ermitteln, so ist der Protestact in dem Local der letzteren vorzunehmen. Art. 854. An einem anderen als dem gesetzlich bestimmten Orte darf der Protest auch mit Zustimmung des Protestaten nicht erhoben werden. Art. 855. An einem Sonntag oder allgemeinen Freitag darf der Protest nicht erhoben werden, jedoch ist die Vornahme ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht ausgeschlossen. Art. 856. Hie vorhergehenden Bestimmungen gelten auch für die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, Ab-forderung mehrfacher Exemplare und andere nach den Vorschriften des Wechselrechts bei einer bestimmten Person vorzunehmende Handlungen. Art. 857. Her Protest enthält: die buchstäbliche Abschrift des Wechsels nach seinem vollständigen Inhalte bis zum letzten Indossament ; die Aufforderung zur Annahme, Zahlung oder Sicherheitsleistung; die Angabe der An- oder Abwesenheit des Protestaten; die Verweigerung der Annahme u. s. w. und die Angabe der Gründe hiefür; die Erwähnung der etwaigen Ehrenannahme oder Ehren Zahlung; das Datum und die Unterschrift aller Anwesenden. Ist der Protestat zu unterschreiben nicht willens oder fähig, so muss dies auf dem Acte ausdrücklich bemerkt werden unter Bestätigung zweier Zeugen. Art. 858. In den in Art, 772 und 773 genannten Fällen wird die Abschrift des Wechsels, unter Angabe der begleitenden Umstände, durch den möglichst genauen Inhalt derselben ersetzt. Art. 859. Gerichtspersonen und Notare sind verpflichtet, die von ihnen aufgenommenen Proteste Tag für Tag in ein Register ihrem ganzen Inhalte nach einzutragen und denjenigen, welcher sie erhoben haben, auf Verlangen in mehreren Exemplaren auszufertigen. Die Kosten der Protesterhebung sind von dem Pro-testirenden vorzuschiessen. §.10. Bückwechsel. Art. 860. Der Wechselinhaber kann über den Betrag der Regresssumme einen Rückwechsel auf jeden Regresspflichtigen (Aussteller oder Indossanten) ziehen. Art. 861. Die Kosten des Rück wechseis bestimmen sich durch die Commissions- oder Maklergebühren, Briefporto und etwaige Stempelgebühren, sowie durch den Cours eines vom Zahlungsorte auf den Wohnort des Regresspflichtigen gezogenen Sichtwechsels, Dieser Cours darf in keinem Falle, auch nicht durch Cumulation mehrerer Rückwechsel, den Cours eines Sichtwechsels vom Regressorte auf den Wohnort der Ausstellung des Wechsels übersteigen, und muss jeder dieser beiden Course durch einen Mäkler attestirt werden. Art. 862. Dem Rückwechsel sind beizufügen der protestirte Wechsel, der Protest und die Retourrechnung nebst den beiden Coursattesten. Art. 863. Derjenige, welcher den Rückwechsel eingelöst hat, kann seiner Seits einen Rückwechsel auf seinen Vor mann ziehen. §. 11. Deckung. Art. 864. Zur Deckung ist dem Bezogenen verpflichtet der Zieher, derjenige auf dessen Rechnung der Wechsel gezogen ist, und der Indossant, welcher dazu sieh ausdrücklich verpflichtet hat, Art. 865. Abgesehen von baarer Zahlung, kann jede Forderung des Deckungspflichtigen an den Bezogenen und jeder Credit, welchen der Deckungspflichtige bei diesem hat, als Deckung dienen. Art. 866. Durch die selbst unförmliche Annahme entsteht für den Deckungspflichtigen und gegen den Accep-tanten eine Vermuthung der Deckung, ausgenommen wenn die Annahme durch Intervention oder aus Gefälligkeit erfolgte. Art. 867. Zwischen dem Zieher und dem Inhaber des Wechsels wird durch die Annahme desselben eine Vermuthung der Deckung nicht begründet. Art. 868. Der Bezogene, welcher den Wechsel bezahlt hat, kann seinen Anspruch auf Deckung nach Wechselrecht geltend machen. Art. 869. Wer an Stelle des Bezogenen den Wechsel bezahlt hat, kann die Rechte des Inhabers gegen diesen oder die Regresspflichtigen geltend machen. Art. 870. Der Aussteller und die Indossanten haften durch ihre Unterschrift solidarisch für die Annahme und Zahlung des Wechsels, ohne Rücksicht darauf, ob sie die Deckung gegeben oder wieder zurückerhalten haben oder nicht; jedoch kann ihre Haftung durch besonderen Vertrag eingeschränkt oder aufgehoben werden. Art. 871. Der Bezogene, welcher Deckung erhalten oder ohne solche sich ausdrücklich zur Annahme und Zahlung des Wechsels gegen den Aussteller oder einen anderen Deckungspflichtigen verpflichtet hat, haftet diesem für jeden ihm durch die Unterlassung der Annahme oder Zahlung verursachten Schaden, ohne dass eine vorherige Notification dieses Anspruches an den Bezogenen erforderlich wäre. §. 12. Wechseltlage. Art. 872. Alle, welche ihre Unterschrift auf einem Wechsel gegeben haben, sind dadurch solidarisch verpflichtet, und es kann die Wechselklage gegen alle zusammen oder gegen einzelne von ihnen erhoben werden, ohne dass im letzteren Falle der Anspruch gegen die übrigen verloren wird. Die Klage gegen alle Verpflichteten kann bei dem Gerichte eines derselben nach Wahl des Klägers erhoben werden. Art. 873. In dem Wechselverfahren sind nur solche Einreden und Widerklagen zulässig, welche auf dem Wechselrechte beruhen und sofert bewiesen werden. Die Einrede der Zahlung oder anderweitigen Befriedigung des Klägers ist allen solidarisch Verpflichteten gemeinsam. Die Einreden des Zwanges, Betruges und der Gesetzwidrigkeit des der Begebung des Wechsels zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes können gegen denjenigen erhoben werden, in dessen Person sie begründet sind. Art. 874. Die in dem Wechselverfahren unzulässigen Einreden und Widerklagen können bei demselben Gerichte im gewöhnlichen Verfahren geltend gemacht werden. Cap. 2. Weckeklteine. Art. 875. Ein Wechselschein muss enthalten : das Datum; die zu zahlende Geldsumme in Worten; die Bezeichnung desjenigen, an welchen oder an dessen Ordre gezahlt werden soll; die Verfallzeit; die Angabe, dass die Zahlung gegen den Schein stattfinden soll; die Unterschrift des Ausstellers. Art. 876. An die Ordre des Ausstellers kann ein Wechselschein nicht ausgestellt werden. Art. 877. Der Wechselschein ist, wenn kein besonderer Zahlungsort genannt ist, an dem Orte zu zahlen, welchen das Datum bezeichnet. Art. 878. Der Aussteller eines Wechselscheines ist durch die Ausstellung zur Zahlung am Verfalltage verpflichtet, Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen ihn bedarf es weder der Annahme, noch der Präsentation zur Zahlung, noch der Protesterhebung. Jedoch finden bei Wechselscheinen, welche auf bestimmte Zeit nach Sicht lauten, oder auf welchen ein Domiciliat benannt ist, die Bestimmung der Art, 796 und 837 auch in Bezug auf den Aussteller Anwendung. Art. 879. Im übrigen gelten die Bestimmungen über Weehselbriefe auch für Wechselscheine, soweit sie nicht durch die Natur der Sache ausgeschlossen sind. Cap. 3. Cheques. Art. 880. Der Cheque ist eine schriftliche Anweisung an einem Bankier, bei welchem man durch Deposit oder auf andere Weise laufenden Credit hat, eine bestimmte Geldsumme an die darin bezeichnete Person, oder deren Ordre, oder an den Inhaber gegen Vorzeigung auszuzahlen. Art. 881. Der Cheque muss datirt und von dem Aussteller unterzeichnet sein, und kann nur auf Sicht ausgestellt werden ; im übrigen ist die mit dem Bankier ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte Form der Ausstellung zu beobachten. Art. 882. Der Cheque ist übertragbar durch Indos-sirung, und durch Uebergabe, wenn er in blanco indossirt oder auf den Inhaber ausgestellt ist. Art. 883. Der Cheque bedarf weder der Annahme noch des Protestes. Er ist verjährt binnen drei Jahren nach dem Datum. Art. 884. Erfolgt die Zahlung nicht auf Vorzeigung, so hat der rechtmässige Inhaber und jeder Indossant, soferne ihn wegen Verzugs kein Verchulden trifft, binnen zehn Tagen nach dem Datum einen Regressan spruch gegen die Indossanten und den Aussteller; gegen den letzteren jedoch auch nach dem Ablauf dieser Frist, wenn derselbe eine Credit nicht besass, oder ihn anderweit erschöpfte oder seine Anweisung widerrief. Der Aussteller ist im Streitfalle zur gerichtlichen Vorlage seines Chequebuches verpflichtet. Art. 885. Mittelst namentlicher oder allgemeiner Querzeichnung (Kreuzen), auf dem Cheque kann derselbe von dem Aussteller oder Inhaber ausschliesslich an einen Bankier zahlbar erklärt werden. Art. 886. Der Cheque ist beim Empfang der Zahlung quittirt auszuliefern. Art. 887. Mit einer Geldbusse von zehn Procent des Chequebetrages oder entsprechendem Gefängniss, neben der etwa ausserdem verwirkten Criminalstrafe, wird derjenige bestraft, welcher einen Cheque ohne Datum oder mit falschem Datum ausstellt, indossirt oder quittirt; wer einen undatirten Cheque in Empfang nimmt, bezahlt oder quittirt; wer einen Cheque ohne entsprechenden Credit ausstellt oder ohne rechtmässigen Grund widerruft. II. BUCH. VOM SEEHANDEL. I. Titel. Schiffe. Art. 888. Japanische Schiffe und berechtigt zur Führung der Japanischen Flagge sind diejenigen Handels-schiffe oder anderen Seefahrzeuge, deren Eigenthum ausschliesslich Japanischen Unterthanen oder solchen Handelsgesellschaften oder Körperschaften gehört, welche in Japan ihren Sitz haben und unter Japanischer Juris-diction stehen. Art. 889. Jedes Japanische Schiff muss, bevor es zur Seefahrt verwendet wird, nach Vorschrift der Gesetze und Verordnungen von einer hiezu amtlich qualificirten Person vermessen und, wenn seine Ladungsfähigkeit 15 Tonnen oder mehr beträgt, von der Seebehörde desjenigen Hafens, von welchem aus es die Seefahrt betreibt (Register-, Heimathhafen), in das Schiffsregister eingetragen werden. Auf Boote und andere Fahrzeuge, welche ausschliesslich oder hauptsächlich mit Rudern bewegt werden, finden diese und die nachfolgenden Bestimmungen keine Anwendung. Art. 890. Die Eintragung in das Schiffsregister muss ausser dem Datum enthalten: 1) den Namen und den Heimathhafen des Schiffs; 2) die Zeit und den Ort seiner Erbauung, soweit sie bekannt sind, und beziehungsweise die Zeit und die Umstände seines Ueberganges in Japanisches Eigen-thum ; 3) die Gattung, Grösse, Ladungsfähigkeit und nähere Beschreibung des Schiffes auf Grund des amtlichen Vermessungs-Zeugnisses (ob Dampf- oder Segelschiff Bark, Brigg, Schoner, von Eisen oder von Holz u. s. w.); 4) den Namen und die Nationalität des Schiffers; 5) den Namen (Firma), das Domicil und die nähere Bezeichnung des oder der Eigenthümer, das Ver-hältniss ihrer Antheile am Eigenthum des Schiffes, und die Bezeichnung des Rechtsgrundes für den Erwerb ihres Eigenthums. Art. 891. Die Registrirung erfolgt auf Grund einer schriftlichen, mit den nöthigen Nachweisen zu belegenden Erklärung des oder der Eigenthümer oder ihres schriftlich bevollmächtigten Vertreters. Ueber den Inhalt der Eintragung wird ein gleichlautendes Zeugniss (Schiffscertificat) ausgefertigt und dem Eigenthümer ausgehändigt. Art. 892. Vor der Aushändigung des Schiffscertifi-cats darf das Recht die nationale Flagge zu führen nicht ausgeübt werden. Wenn das Schiff untergeht oder ganz oder theilweise in das Eigenthum fremder Personen oder Gesellschaften übergeht, ist die Eintragung in dem Schiffsregister zu löschen und das Certificate wenn möglich, zurückzugeben. Art. 893. Wenn in den eingetragenen Thatsachen (Art. 890.) später Veränderungen eintreten, sind dieselben in dem Register und auf dem Certificate vorzumerken. Der registrirte Name eines Schiffes darf ohne vorherige Genehmigung der Staatsbehörde nicht geändert werden. Art. 894. Wird ausserhalb des Japanischen Staatsgebietes ein fremdes Schiff von Japanischen Unterthanen, Gesellschaften oder Körperschaften erworben, so kann bis zur ersten Ankunft im Japanischen Heimathhafen, jedoch nicht länger als höchstens ein Jahr, die Eintragung in das Schiffsregister und die Ausstellung des Certificats durch die geeignete Erklärung vor dem dort oder in der Nähe residirenden Japanischen Consul und ein von diesem auszustellendes Zeugniss, von welchem gleichzeitig Abschrift an die Seebehörde des Heimathhafens zu senden ist, ersetzt werden. Art. 895. An Stelle eines verlorenen, zerstörten oder sonst abhanden gekommenen oder unbrauchbar gemachten Certificates kann die Ausstellung eines neuen und beziehungsweise die Ausstellung eines provisorischen Zeugnisses (Art. 894) verlangt werden. Art. 896. Wenn ein Schiff ohne hiezu berechtigt zu sein (Art. 888) die Japanische Flagge führt, verfällt es einer Geldstrafe bis 1000 Yen oder nach Umständen, ins-besondere im Fall des Gebrauches eines unrechtmässigen Certificates, der Confiscation. Ebenso wird ein Japanisches Schiff bestraft, welches ausser dem Fall der Flucht vor dem Feinde unter fremder Flagge fährt und sich eine fremde Nationalität aneignet. Art. 897. Die Führung der Japanischen Flagge durch ein Japanisches Schiff vor der Aushändigung des Certificates (Art. 892), das Bewirken oder Beantragen falscher Einträge in das Register und die Uebertretung der übrigen Bestimmungen dieses Titels wird mit Geldstrafe bis zu 100 Yen bestraft. II. Titel. Schiffseigenthiimer. Capitel 1. Erwerb und Uebertragung des Eigenthums an Schiffen. Art. 898. Handelsschiffe und andere Seefahrzeuge sind als bewegliche Sachen anzusehen, soweit nicht in diesem Gesetzbuche Ausnahmen festgesetzt sind. Art. 899. Verträge über die Erbauung und den Erwerb von Schiffen, im ganzen oder in Antheilen, durch Kauf oder ein anderes Rechtsgeschäft können nur mittelst besonderer Vertragsurkunde errichtet werden. Der Anfall von Schiffseigenthum durch Erbschaft, Heirath oder anderweitig ist durch ein gerichtliches Zeug-niss zu beglaubigen. Art. 900. Ein Schiff kann von dem Nichteigen-thümer nur auf Grund ausdrücklicher Vollmacht des Eigen-thiimers, von dem Capitain jedoch auch im Falle unabwendbarer und amtlich festgestellter Notwendigkeit, und zwar mittelst öffentlicher Versteigerung, rechtsgültig verkauft werden. Art. 901. Hie Ersitzung eines Schiffes kann nur im Zeitraum von 20 Jahren vollendet werden. Der Capitain kann das Schiff niemals durch Ersitzung erwerben. Art. 902. Zum Eigenthum eines Schiffes gehört, soweit in besonderen Fällen nichts anderes vereinbart worden ist, dessen gesammte Ausrüstung für den Zwerk der Seereise, insbesondere die Masten, das Segel- und Tauwerk, die Maschinen, Anker, Schiffsinstrumente und Schiffsboote, Vorräthe und Proviant, mit Ausnahme dessen, was persönliches Eigenthum des Capitains oder der Schiffsmannschaft ist. Art. 903. Wird ein Schiff während der Reise veräussert, so geht der Gewinn und Verlust daraus in Ermangelung einer anderen "Vereinbarung auf den neuen Erwerber über. Art. 904. Durch den freiwilligen Verkauf eines Schiffes wird in der Haftung desselben oder des Preises für die Forderungen der Gläubiger (Titel III.) sowie in den persönlichen Verbindlichkeiten des Veräusserers nichts geändert. Im Falle eines Zwangs- oder Nothverkaufes geht die auf dem Schiffe ruhende Haftung von selbst auf die Kaufsumme über. Capitel 2. Rechte und Pflichten der Schiffseigenthiimer. Art. 905. Wenn das Eigenthum am Schiff einer zum Betrieb des Handels unfähigen Person oder mehreren Anteilseignern zusteht, muss zu deren Vertretung in allen den Betrieb der Schifffahrt betreffenden Geschäften ein Schiffsdirigent bestellt werden. Art. 906. Der Eigenthümer haftet mit Schiff und Fracht für die Handlungen des Capitains und der Leute der Schiffsmannschaft in der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen. Ist der Capitain zugleich Eigenthümer oder Anteilseigner, so haftet er unbeschränkt, jedoch im letzteren Falle nur im Verhältniss seines Antheils, soferne ihn nicht wegen Verschuldens solidarische Haftung trifft. Art. 907. Der Eigenthümer kann den Capitain an-stellen und nach Belieben entlassen, und ist demselben ohne schriftliche Vereinbarung keine Entschädigung schuldig. Art. 908. Wenn der Capitain zugleich Anteilseigner ist, kann er im Fall seiner Entlassung die Auszahlung des durch Sachverständige zu bemessenden Werthes seines Antheils verlangen. Art. 909. Zwischen mehreren Anteilseignern entscheidet in allen das Schiff betreffenden Angelegenheiten die Mehrheit der Stimmen, welche nach der Grösse des Antheils eines jeden berechnet wird. Wenn ein Beschluss durch Mehrheit nicht zu Stande kommt, so kann die öffentliche Versteigerung des Schiffes von der Hälfte der Stimmen verlangt werden. Wenn ein Anteilseigner zu neuen notwendigen Ausgaben nicht zugestimmt hat, kann er sich von der Verpflichtung des Beitrages hiezu durch Aufgabe seines Antheils an die übrigen Anteilseigner gegen Auszahlung des etwaigen Ueberschusses befreien. Art. 910. Auf den Gewinn aus dem Betrieb der Schifffahrt hat jeder Schiffseigenthümer nur nach Abzug aller Kosten und Verluste Anspruch. Art. 911. Der Eigentümer kann sein Schiff und jeder Anteilseigner seinen Anteil jeder Zeit ohne Zustimmung der übrigen oder des Dirigenten frei yeräussern. Art. 912. Wenn durch den Wechsel im Eigenthum eines Schiffsantheils das Schiff seine nationale Eigenschaft (Art. 888) verlieren würde, sind die übrigen Anteilseigner, oder einzelne derselben, berechtigt, den Anteil zu dem nötigenfalls gerichtlich festzustellenden Werte auf ihre Rechnung zu übernehmen, oder die öffentliche Versteigerung desselben an eine zum Eigenthum daran befähigte Person zu verlangen. III. Titel. Schiffsgläubiger. Art. 913. Für nachfolgende Forderungen haftet in der angegebenen Rangordnung das Schiff nebst Zubehör und der noch ausstehenden Fracht, auch im Besitze dritter Personen: 1) die gerichtlichen und anderweitigen Kosten des Zwangsverkaufs des Schiffes und der Vertheilung des Kaufgeldes unter die Gläubiger, sowie die Kosten der Bewachung und Erhaltung des Schiffes nebst Zubehör seit der Einleitung des Zwangsverkaufes ; 2) die öffentlichen Schifffahrtsabgaben, als Hafen-, Tonnen-, Leuchtfeuergelder und andere; 3) die Kosten der Unterhaltung und Verwahrung des Schiffs nebst Zubehör seit seinem Eintritt in den Hafen, sowie die Lootsengelder und die Kosten der Schleppung; 4) die Kosten der grossen Havarie, die Rettungs-, Bergungs- und andere Hülfskosten der letzten Reise; 5) die Forderungen des Capitains und der Leute der Schiffsmannschaft aus ihren Dienstverträgen für die Dauer des letzten Abschlusses derselben; 6) die Anlehen, welche der Capitain während der letzten Reise für die Bedürfnisse des Schiffes machte, und die Entschädigung für die von ihm für den gleichen Zweck verkauften Ladungsgüter oder empfangenen Waaren, Arbeiten und Dienste; 7) die Forderungen aus dem Verkaufe, der Erbauung und Ausrüstung des Schiffes einschliesslich der Arbeitslöhne, wenn das Schiff noch nicht in See gegangen ist; und die Forderungen wegen Ausbesserung, Ausrüstung und Verproviantirung für die letzte Reise, bevor es dieselbe angetreten hat; 8) die Forderungen wegen Darlehen für den Zweck der Erbauung des Schiffs oder wegen Abschlagszahlungen auf den Kaufpreis durch denjenigen, auf dessen Rechnung das Schiff gebaut ist, so lange es ihm noch nicht übergeben wurde; 9) die Forderungen wegen der Prämien für Versicherung des Schiffes nebst Zubehör für die letzte Reise oder die letzte Versicherungsperiode; 10) die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung von Ladungsgütern oder Reiseeffecten der Passagiere durch Verschulden des Capitains oder der Schiffsleute; 11) die Forderung wegen Entschädigung im Falle des Zusammenstossens von Schiffen oder anderen Verschuldens des Capitains oder der Schiffsleute; 12) diejenigen Forderungen, welche in dem Pfand-register eingetragen sind, in der Reihenfolge des Datums der Eintragung; 13) alle übrigen Forderungen gegen den Eigenthümer oder Verkäufer des Schiffes. Mehrere Gläubiger einer Classe sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, in gleichem Ver-hältniss zu befriedigen. Art. 914. Die Haftung der Fracht ist auf die letzte oder diejenige Reise beschränkt, für welche oder während welcher die Forderung entstanden ist. Art. 915. Die Haftung des Schiffes und der Fracht für nicht registrirte Forderungen erlischt im Falle der freiwilligen Veräusserung, nachdem das Schiff unter dem Namen und auf Rechnung des neuen Erwerbers und ohne Einspruch der Gläubiger des Verausserers von dem Hei-mathhafen aus eine neue Reise gemacht hat und mindestens 60 Tage seit der Abfahrt verflossen sind. Art. 916. Die Registrirung der Schiffsforderungen ist ausser in den in Art. 921 bezeichneten Fällen nur bei registrirten Schiffen und auf Grund einer besonderen. Verpfiindungsurkunde gestattet. Dieselbe ist in einem besonderen Pfandregister, ferner auch in dem Schiffsregister, sowie auf dem Schiffscertificat und der Verpfändungsurkunde vorzumerken. Art. 917. Die Registrirung erfolgt von der Behörde, welche das Schiffsregister führt, und muss enthalten: 1, den Namen und Wohnort des Gläubigers; 2, den Betrag und Rechtsgrund der Forderung; 3, das Datum und die Unterschriften der Verpfändungsurkunde; 4, die Zeit der Eintragung. Art. 918. Ueber die erfolgte Registrirung wird ein Certificat mit der Angabe etwa vorher registrirter Forderungen ausgestellt, welches mittelst Indossament auf andere Personen übertragen werden kann. Die Indossirung ist, um gegen dritte Personen wirksam zu sein, im Pfand-register ei n zutragen. Art. 919. Die registrirte Forderung wird gelöscht auf Grund einer schriftlichen Einwilligung des Gläubigers oder eines richterlichen Urtheils und muss sodann das Certificat der Registerbehörde zurückgegeben und von dieser die Löschung darauf bemerkt werden. Art. 920. Jeder Schiffsgläubiger kann, unbeschadet der gesetzlichen Vorzugsrechte (Art. 913), den gehörigen Beweis seiner Forderung vorausgesetzt, die öffentliche Versteigerung des Schiffes auf Grund einer richterlichen Verfügung bewirken. Ist jedoch eine Forderung nur auf einen Schiffsantheil registrirt oder gegen einen Anteils-eigner gerichtet, so ist nur die Versteigerung des betreffenden Antheils zulässig, ausgenommen wenn der oder die Antheile mehr als die Hälfte des Schiffseigenthums betragen. Art. 921 Die "Rechte der Schiffsgläubiger können auch an einem im Bau begriffenen Schiffe ausgeübt werden. In diesem Falle wird die Registrirung des Schiffes, bis diese erfolgt, durch die entsprechende Declaration (Art. 890 Ziffer 3) bei der zukünftigen Registerbehörde ersetzt. Art. 922. Wenn ein Schiff untergeht oder seeuntüchtig wird, gehen die Rechte der Schiffsgläubiger auf die geretteten oder noch vorhandenen Bestandteile oder den Erlös daraus, sowie auch auf die etwaige Versicherungssumme über. Die Forderungen der Schiffsgläubiger können von diesen selbständig versichert werden. Art. 923. Von dem Zeitpunkte an, wo ein Schiff zum Abgehen fertig ist, kann es wegen Schulden weder mit Beschlag belegt, noch können Personen der Schiffsbesatzung verhaftet werden, ausgenommen wegen Schulden, die für den Zweck der bevorstehenden Reise eingegangen wurden. IV. Titel. Capitata und Schiffsleute. Capitel 1. Capitain. Art. 924. Der Capitain und jeder andere Schiffs- führer haftet für jedes auch geringe Verschulden bei der Ausübung seiner Verrichtungen; er ist insbesondere für die Ladung und für die Sicherheit und die Effecten der Passagiere verantwortlich. Art. 925. Er ist frei von Haftung gegenüber demjenigen, auf dessen Anweisung er handelte, wenn dieser von den Umständen des Falles Kenntniss hatte. Die Verletzung seiner besonderen Dienstespflichten macht ihn für jeden Unfall verantwortlich, der nicht durch höhere Gewalt oder durch zufällige Umstände herbeigeführt wurde. Art. 926. Er hat bei jeder Reise dafür zu sorgen, dass das Schiff seetüchtig, gehörig ausgerüstet, bemannt und verproviantirt ist, dass die Ladung gehörig gestaut und das Schiff nicht überladen oder mit Passagieren übersetzt wird. Art. 927. Ihm kommt es zu, die Schiffsbesatzung zu bilden, die Schiffsleute auszuwählen und anzuwerben, das Schiff auszubessern, auszurüsten und zu verfrachten ; jedoch ist er in diesen Beziehungen den Anweisungen des Schiffs-eigenthümers oder seines Bevollmächtigten unterworfen. Art. 928. Er muss bei jeder Reise das Schiffscertifi-cat, das Logbuch, die Schiffsrolle, die Abfertigung der Zollbehörde, die auf die Befrachtung und Ladung bezüglichen Papiere und die Liste der Passagiere an Bord haben. Art. 929. Das Logbuch wird von dem ersten Offizier unter Aufsicht des Capitains geführt und enthält die tägliche Aufzeichnung aller das Schiff, die Schiffsmannschaft, die Passagiere und die Ladung betreffenden Umstände und Ereignisse, insbesondere die Namen der Orte, von denen das Schiff abfahrt, oder die es berührt oder passirt; die Zustände des Windes und Wetters; die gesteuerten Curse und zurückgelegten Entfernungen ; die ermittelten Breiten und Längen; ferner eventuell die Tiefe und Temperatur des Wassers, und den Wasserstand bei den Pumpen ; die Annahme eines Lootsen oder Schleppers ; die Beschlüsse des Schiffsrathes; die Veränderungen in der Schiffsbesatzung; alle Unfälle und besonderen Ereignisse, sowie die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und verhängten Strafen. Art. 930. Der Capitain muss vom Anfang bis zum Ende jeder Reise persönlich an Bord sein und jede ihm aufgetragene Reise ohne Verzug oder Umwege antreten und vollenden. Art. 931. Binnen 24 Stunden nach der Ankunft am Bestimmungsorte hat der Capitain vor der See- oder Ortsbehörde daselbst, unter Vorlage seines Logbuches zum Visa, Bericht zu erstatten. Der Bericht enthält: den Namen und Tonnengehalt des Schiffes; die Ladung; den Ort und die Zeit der Abfahrt; den eingehaltenen Cours; die Zustände von Wind und Wetter; die etwaigen Todesfalle und anderen Unfälle oder Veränderungen im Zustand des Schiffes, und alle bemerkenswerthen Ereignisse der Reise. Vor der Erstattung dieses Berichtes darf mit der Ausladung nicht begonnen werden, ausser im Falle dringender Noth. Art. 932. Ist es nothwendig, während der Reise in einen Nothhafen einzulaufen, so hat der Capitain unverzüglich vor der Consulats- oder Ortsbehörde des Hafens über die betreffenden Ursachen und Umstände einen Bericht zu Protocoll zu geben, welcher in amtlicher Ausfertigung dem Schiffseigenthümer und auf Verlangen allen anderen Interessenten auf deren Kosten zu übermitteln ist. Art. 933. Der Capitain darf, wenn während der Reise eine Gefahr eintritt, das Schiff unter keinen Umständen verlassen, ausser nach vorheriger Berathung mit den Offizieren und den vornehmsten Schiffsleuten; und er bleibt in solchem Falle für die Rettung der Personen, Papiere und Güter, sowie des Schiffs soweit, nur möglich verantwortlich. Art. 934. Im Falle von Schiffbruch oder eines anderen zum Verlassen des Schiffes nöthigenden Unfalles hat der Capitain ohne Verzug vor der nächsten Ortsbehörde über die Ursachen und Umstände d£s Falles Bericht zu erstatten; die Ortsbehörde hat je nach Befinden auch andere Schiffsleute und Passagiere zu vernehmen und alle sonstigen Ermittlungen behufs Bestätigung oder Ergänzung des Berichtes vorzunehmen. Art. 935. In Nothfallen während der Reise kann der Capitain nach dem Befinden des Schiffsrathes über alle auf dem Schiff vorhandenen Lebensmittel, gleichviel wem sie gehören, für die Bedürfnisse der an Bord befindliehen Personen gegen. Ersatz ihres Werthes verfügen. Art. 936. Während des Verlaufes einer Seereise kann der Capitain, wenn ihm sonst keine Mittel zur Verfügung stehen und der Schiffseigenthümer oder dessen Bevollmächtigter nicht anwesend sind, auf Grund vorheriger Berathung mit den Schiffsoffizieren und nach erlangter Genehmigung der Consulats- oder Ortsbehörde für den Zweck der Ausbesserung oder andere nothwendige Bedürfnisse des Schiffes Anleihen auf das Schiff aufnehmen, oder die Ladung ganz oder theilweise verpfänden oder verkaufen, wofür den Eigenthümern der Ladung nach den Preisen am Orte und zur Zeit der Abladung Entschädigung gebührt. Art. 937. Der Capitain muss dem Schiffseigenthümer beim Antritt jeder Reise von einem fremden Hafen aus, sowie nach Beendigung jeder Reise und auf Verlangen jederzeit Bericht erstatten und Rechnung legen. Art. 938. Der Capitain und die Schiffsleute dürfen ohne Einwilligung des Schiffseigenthümers keine Güter für eigene Rechnung an Bord nehmen, widrigenfalls derselbe neben der Fracht auch den Gewinn daraus für sich selbst in Anspruch nehmen kann. Capitel 2. Sehiffsleute. Art. 939. Die Anwerbung und Entlassung der Schiffsleute erfolgt durch deren Einzeichnung und bez. Abschreibung in der Schiffsrolle vor der Seebehörde oder vor der sonst hiefür bestimmten Behörde des Ortes der Anwerbung. Art. 940. Die Bedingungen der Anwerbung von Schiffsleuten bestimmen sich durch den Inhalt der Schiffs-rolle, durch besondere Verträge oder den Handelsgebrauch. Für ausserordentliche Dienstleistungen kann eine besondere Vergütung niemals beansprucht werden. Art. 941. Schiffsleuten, die ohne genügenden Grund entlassen werden, gebührt ausser dem bereits verdienten vollen Lohn als Entschädigung die Hälfte des ihnen durch die Entlassung entzogenen Lohnes, jedoch niemals mehr als der Betrag eines vollen Monatslohnes. Die Unterlassung, Unterbrechung oder Abkürzung der Reise wegen staatlicher^ Verbotes oder Beschlagnahme des Schiffes ist als genügender Grund der Entlassung an-zusehen. Art. 942. Die während einer Reise ohne genügenden Grund entlassenen Schiffsleute haben Anspruch auf kostenfreie Rückbeförderung in den Hafen, von welchem die Abfahrt stattfand. Art. 943. Im Falle der Anwerbung für eine bestimmte Reise gebührt den Schiffsleuten eine verhältniss-mässige Erhöhung des Lohnes, wenn die Reise verlängert wird. Art. 944. Wenn das Schiff vor voller Beendigung der Reise weggenommen wird oder untergeht, verlieren die Schiffsleute ihren Anspruch auf Lohn, ausser soweit von Schiff oder Ladung etwas durch ihre Bemühungen gerettet wird. Art. 945. Der Anspruch auf Lohn besteht auch für die Tage, an welchen die Schiffsleute mit der Rettung der Trümmer von Schiff oder Ladung beschäftigt sind. Art. 946. Schiffsleute, welche nach Antritt ihres Dienstes krank oder verwundet werden, haben auf die Zeit von höchstens drei Monaten Anspruch auf Wartung und Heilbehandlung, ausgenommen wenn sie durch eigenes Verschulden sich die Erkrankung oder Verletzung zugezogen haben. Art. 947. Stirbt ein Schiffsmann nach Antritt seines Dienstes, so gebührt seinen Erben der Lohn bis zum Todestage, und wenn er bei der Verteidigung des Schiffes getödtet wurde, der volle Lohn für die ganze Reise. Art. 948. Die Schiffsleute dürfen nach dem Antritt ihres Dienstes das Schiff ohne Erlaubniss des Capitains oder seines Stellvertreters nicht verlassen. Entlaufene Schiffsleute können durch Vermittlung der Ortsbehörden zwangsweise in den Dienst zurückgebracht werden, und verlieren andernfalls ihren Anspruch auf den etwa bereits verdienten Lohn und auf die von ihnen zurückgelassenen Sachen. Art. 949. Die Bestimmungen dieses Capitels gelten auch für den Capitain, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist oder aus der Natur der Sache von selbst folgt. Art. 950. Pflichtverletzungen der Schiffsleute, ins-besondere Ungehorsam und Widersetzlichkeit, werden vom Capitain durch Anwendung der Disciplinargewalt unter-drückt und soweit sie als strafbare Vergehungen erscheinen, mit Gefängniss oder Geldbusse bestraft. V. Titel. Frachtvertrag. Capitel 1. Frachtmiethe (Chartepartie). Art. 951. Der Vertrag über die Frachtmiethe eines Schiffes oder eines Theiles desselben für eine oder mehrere Seereisen ist schriftlich zu errichten und jedem Theile ein Exemplar dayon auszuhändigen. Der Verfrachter ist berechtigt, vor Antritt oder während der Reise in Notfällen die Frachtgüter in ein anderes als das im Vertrage bezeichnete Schiff ohne Benachtheiligung des Befrachters und auf seine Kosten umzuladen. Art. 952. Der Anlegeplatz, die Liege- und Ueber-liegezeit, sowie die Entschädigung für Ueberliegen werden beim Mangel einer vertragsmässigen Bestimmung durch den Ortsgebrauch geregelt. Art. 953. Bei der Berechnung der Liege- und Ueberliegezeit werden alle Tage gezählt, ausgenommen Sonntage und allgemeine Feiertage und diejenigen Tage, an welchen durch Wind und Wetter oder durch ein anderes natürliches oder gesetzliches Hinderniss das Ein- oder Ausladen gehemmt ist. Art. 954. Beim Mangel einer gegenteiligen Verabredung läuft die nach den* Monat oder einem anderen Zeitabschnitt bestimmte Fracht von dem Tage, an welchem das Schiff in See geht. Art. 955. Wenn vor dem Antritt der Reise der Handel und Verkehr mit dem Bestimmungsorte verboten wird, ist der Vertrag aufgelöst ohne Entschädigung für den einen oder anderen Theil. Wird durch ein solches Verbot während der Reise das Schiff zur Umkehr genöthigt, so ist nur die Fracht für die Hinreise zu entrichten, auch wenn das Schiff für die Hin- und Rückreise gemiethet war. In beiden Fällen trägt der Befrachter die Kosten des Ein- und Ausladens. Art. 956. Wird der Bestimmungsort durch Blokade oder eine andere Massregel gesperrt, so muss der Capitain beim Mangel einer anderweitigen Anweisung in einen zu-nächstgelegenen offenen Hafen einlaufen. Art. 957. Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch höhere Gewalt zeitweise gehindert, so bleibt der Vertrag ohne Entschädigung für den einen oder anderen Theil in Kraft, der Befrachter ist jedoch berechtigt, auf seine Kosten über die Ladung zu verfügen. Art. 958. Vor dem Beginn des Einladens kann der Befrachter gegen Zahlung der Hälfte der vertragsmässigen Fracht von dem Vertrage zurücktreten. Wird keine Ladung geliefert, so ist dies als Rücktritt anzusehen. Art. 959. Wird die Ladung confiscirt oder mit Beschlag belegt, so bleibt der Befrachter zur Entrichtung der vollen vertragsmässigen Fracht verpflichtet und hat den etwa dem Schiffe durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen. Art. 960. Der Capitain ist, wenn der Befrachter nicht von dem Vertrage zurücktritt, berechtigt und verpflichtet, auch ohne die volle bedungene Ladung die Reise zu machen, kann jedoch für den ihm hiedurch verursachten Schaden Ersatz verlangen. Art. 961. Auf die dem Capitain gebührende Fracht werden ihm, ausgenommen im Falle des Art. 969, etwaige Einnahmen von anderen Frachtgütern, sowie die durch das Unterbleiben der Reise gemachten Ersparungen nicht an-gerechnet. Art. 962. Die Grundsätze über Frachtmiethe finden auch dann Anwendung, wenn ein Schiff für einen anderen Zweck als den des Gütertransports zu Seereisen gechartert wird. Capitel 2. Connossement. Art. 963. Das Connossement ist ein Empfangsschein des Capitains über die ihm zur Beförderung übergebenen Frachtgüter. Es enthält : den Namen und die Nationalität des Schiffs; den Namen des Capitains; den Namen des Befrachters und die Bezeichnung des Empfängers; den Hafen, in welchem die Ladung stattfindet, und den Bestimmungshafen; die Gattung, die Menge, oder das Gewicht der Güter, die Zahl, Merkzeichen und Nummern der Frachtstücke (Colli) und die Art der Verpackung; die Bestimmung in Ansehung der Fracht; die Zahl der ausgestellten Exemplare. Es ist in so vielen Exemplaren auszustellen, als es gewünscht wird; eines derselben ist von dem Befrachter, die übrigen sind von dem Capitain zu unterzeichnen. Es kann auf eine bestimmte Person, an Ordre oder auf den Inhaber lauten. Art. 964. Das Connossement rouss binnen 24 Stunden nach vollendeter Ladung ausgestellt werden. Binnen der gleichen Frist sind dem Capitain die Zollquittungen und Zolldeclarationen über die geladenen Güter zu übergeben. Art. 965. Der Inhalt des vorschriftsmässig ausgestellten Connossements macht vollen Beweis für und gegen die betheiligten Parteien, und zwischen diesen und den Versicherern, jedoch ist der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen. Für die Gattung und Menge der in Verpackung oder in geschlossenen Gefässen iibergebenen Frachtgüter ist der Capitain, soferne sie äusserlich unverletzt abgeliefert werden, nur dann verantwortlich, wenn er diese Verantwortlichkeit ausdrücklich übernommen hat. Die Haftung für Verlust oder Beschädigung wird ausser durch die in Art. 552 bezeichneten Umstände auch durch Feuer, Diebstahl und andere unverschuldete Zufälle aufgehoben. Durch Vertrag kann sich der Capitain von der Haftung für sein Verschulden nicht befreien. Art. 966. Der Capitain ist verpflichtet, im Bestimmungshafen die Frachtgüter dem durch das Connossement legitimirten Inhaber desselben gegen Zahlung der Fracht und Nebengebühren, der Havarien, sowie der von ihm bestrittenen Auslagen, und gegen Empfangsbestätigung auszuliefern. Melden sich mehrere legitimirte Inhaber des Connossements, so sind die Güter gerichtlich oder in einer anderen sicheren Weise zu hinterlegen. Capitel. 3. Fracht Art. 967. Der Betrag der Fracht wird durch Vertrag oder durch die zeitweise üblichen Sätze bestimmt und durch die Chartepartie oder das Connossement nachgewiesen. Nebengebühren für den Capitain, wie Primage, oder Havarie und andere Nebenkosten können nur auf Grund vertragsmässiger Bewilligung oder des Handelsgebrauches berechnet werden. Art. 968. Wenn der Capitain eine höhere als die wirkliche Tragfähigkeit angegeben hat, ist er zum Ersatze des dem Befrachter dadurch zugefügten Schadens verpflichtet und es wird die Fracht verhältnissmässig herabgesetzt, ausgenommen wenn die Angabe mit dem amtlichen Vermes-sungszengniss übereinstimmt oder der Unterschied nicht mehr als ein vierzigstel beträgt. Art. 969. Wenn im Fall der Frachtmiethe der Befrachter nicht, die volle vertragsmässige Ladung liefert, bleibt er gleichwohl zur Zahlung der vollen Fracht verpflichtet; für Mehrladung ist eine verhältnissmässig höhere Fracht zu entrichten. Der Capitain kann die Minderladung mit Zustimmung des Befrachters durch andere Frachtgüter ergänzen und es wird sodann die Fracht hieraus dem letzteren gutgerechnet. Art. 970. Stückgüter können vor dem Antritt der Reise von dem Befrachter gegen Zahlung der halben Fracht und der dadurch verursachten Kosten zurückgenommen werden. Für Frachtgüter, die nach Antritt der Reise zurückgenommen werden, ist die volle Fracht nebst den dadurch verursachten Kosten zu entrichten. In beiden Fällen bleibt der Capitain für sein etwaiges Verschulden verantwortlich. Art. 971. Frachtgüter, die ohne oder unter einer falschen Declaration an Bord gebracht wurden, kann der Capitain ans Land bringen oder über Bord werfen lassen, oder den höchsten Frachtpreis dafür ansetzen. Art. 972. Wenn das Schiff seeuntüchtig ist oder die vertragsmässig bezeichnete Nationalität nicht besitzt oder verliert, kann der Befrachter von dem Vertrage zurücktreten; auch verliert der Capitain den Anspruch auf die Fracht und muss allen dem Befrachter etwa verursachten Schaden ersetzen. Art. 973. Muss das Schiff während der Heise ausgebessert werden, so kann der Befrachter nur gegen Zahlung der vollen Fracht von dem Vertrage zurücktreten. Kann das Schiff binnen angemessener Frist nicht ausgebessert werden, so hat der Befrachter nur die bis dahin erlaufene Fracht zu zahlen, soferne der Capitain nicht ein anderes Schiff stellt. Art. 974. In den im Artikel 957 bezeichneten Fällen werden die Kosten des Aufenthaltes nach den Grundsätzen der grossen Havarie behandelt. Art. 975. Die Kosten des durch den Befrachter oder den Capitain veranlassten Verzugs vor oder während der Reise oder am Bestimmungsorte hat derjenige zu tragen, der den Verzug veranlasst hat, und zugleich den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. Art. 976. Für die durch Schuld des Befrachters, durch Zufall oder durch ihre natürliche Beschaffenheit verlorenen, und für die in Gemässheit des Art. 936 verkauften oder zur Rettung aus gemeinsamer Gefahr über Bord geworfenen Waaren ist die volle Fracht, zu entrichten; dieselbe ist jedoch im letzteren Falle der Beitragsleistung unterworfen. Art. 977. Für die durch Schiffbruch oder Stranden, oder Wegnahme des Schiffs verlorenen Frachtgüter ist keine Fracht zu entrichten und auch, wenn nichts anderes verabredet wurde, die etwa vorausbezahlte Fracht zurückzuerstatten. Für die geretteten oder zurückgekauften Waaren ist die Fracht nur bis zum Ort des Schiffbruchs oder der Wegnahme zu entrichten, wenn sie nicht an den Bestimmungsort befördert werden ; jedoch hat die Hälfte des Schiffes und der Fracht zum Rückkauf beizutragen. Art. 978. Wird die Fracht von dein Empfänger oder durch den Verkauf der Erachtgüter nicht erlangt, so bleibt der Befrachter dafür haftbar. Art. 979. Vierzehn Tage lang nach Ablieferung der Frachtgüter hat der Capitain wegen der Fracht und der übrigen Forderungen ein Vorzugsrecht an denselben, wenn nicht ihr Besitz auf dritte Personen übergegangen ist, auch wenn der Empfänger während dieser Zeit in Bankerott geräth. Art. 980. Eine Verminderung der Fracht kann wegen Verlustes der Frachtgüter, wegen veränderter Umstände oder aus einem sonstigen Grunde nicht verlangt werden. Art. 981. Die Frachtgüter können dem Capitain für die Fracht nur dann überlassen werden, wenn er für deren Werthverlust verantwortlich ist (Art. 965). Art. 982. Die vorstehenden Grundsätze sind auch bei der Beförderung von Passagieren insbesondere in Betreff des Passagepreises und der Reiseeffecten der Passagiere anzuwenden. Vl. Titel. Havarie. Art. 983. Grosse Havarie sind alle ausserordentlichen Verluste und Schäden, welche unmittelbar oder mittelbar dem Schiff oder der Ladung vorsätzlich zum Zweck der Rettung derselben aus gemeinsamer Gefahr zugefügt werden, und alle in gleicher Weise aufgewendeten ausserordentlichen Kosten. Art. 984. Zu den Fällen der grossen Havarie gehört insbesondere: 1) das Einlaufen in einen Nothhafen, um einer Gefahr für Schiff und Ladung oder den nachtheiligen Folgen einer solchen bereits überstandenen Gefahr zu entgehen; 2) die Erleichterung des Schiffes durch Auswerfen oder Ausladen der Ladung und die hierdurch dem Schiffe oder der Ladung zugefügten Schäden ; 3) das freiwillige Stranden zum Zweck der Rettung vor Untergang oder Wegnahme; 4) die Kosten des Loskaufs des Schiffes und der Ladung mit Einschluss des Unterhaltes und der Auslösung der etwaigen Geisseln; 5) die Zinsen, Prämien und Verluste an den nach Art. 936 zur Deckung der grossen Havarie auf-genommenen und versicherten Geldern oder verkauften Waaren, sowie die Kosten der Ermittlung und Berechnung der grossen Havarie. Art. 985. Vor der Ausführung einer Massregel der grossen Havarie muss womöglich darüber Schiffsrath gehalten und das Ergebniss der Berathung in das Schiffs-journal eingetragen werden. Art. 986. Sind Schiff und Ladung ganz oder theil-weise gerettet worden, so wird die grosse Havarie gemeinsam von der Ladung und der Hälfte von Schiff und Fracht im gleichen Verhältniss ihres Werthes am Bestimmungsorte oder sonstigen Endorte der Reise getragen. Art. 987. Ist ein Fall der grossen Havarie durch Verschulden eines Betheiligten herbeigeführt worden, so wird die Verantwortlichkeit desselben hiefür durch die gemeinsame Vertheilung nicht aufgehoben. Art. 988. Die Feststellung und Vertheilung der grossen Havarie findet am Bestimmungsorte oder sonstigen Orte der Reise durch im Streitfalle amtlich zu ernennende Sachverständige statt. Art. 989 Die Kriegs- und Mundvorräthe des Schiffes, der Lohn und die Effecten der Schiffsbesatzung, und die Effecten der Reisenden tragen zur grossen Havarie nicht bei, werden jedoch im Falle ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung von den übrigen Beitragspflichtigen vergütet. Art. 990. Die Berechnung der Verluste und Schäden, sowie der Beiträge erfolgt nach dem wirklichen Werthe der aufgeopferten oder geretteten Gegenstände, jedoch werden aufgeopferte Güter, auch wenn deren Werth höher war, nur zu dem im Connossement angegebenen Werthe vergütet. Für die ohne Connossement oder sonstige Declaration, und für die nicht unter Deck geladenen Güter findet keine Vergütung statt. Art. 991. Wenn im Falle der Rettung Schiff oder Ladung später verloren gehen, oder beschädigt, oder mit einer neuen Forderung für Havarie oder Rettung belastet werden, so ist ihre Beitragspflicht nach ihrem hiernach übrig bleibenden Werthe zu bemessen. Art. 992. Die ausgeworfenen oder sonst geopferten Güter sind im Falle einer späteren grossen Havarie nicht beitragspflichtig; auch hört die Beitragspflicht der Ladung für das Schiff auf, wenn dasselbe später verloren geht oder unbrauchbar wird. Art. 993. Wenn die ausgeworfenen Güter nach der Vertheilung in die Hände des Eigenthümers zurückkommen, ist dieser zur Rückerstattung des erhaltenen Antheils an die Betheiligten abzüglich der Rettungskosten und des Betrages der durch den Auswurf verursachten Beschädigung verpflichtet. Art. 994. Besondere Havarie sind alle unfreiwilligen oder nur für Schiff oder Ladung allein verursachten Verluste, Schäden und Kosten. Dieselben sind von jedem Eigenthümer für sich zu tragen. Art. 995. Die regelmässigen und unregelmässigen Kosten und Schäden der Schifffahrt, wie die Kosten des Lootsens, Schleppens, Auseisens, Abgaben und Gebühren, die Beschädigung des Schiffes durch übermässige Anstrengung der Masten und Segel oder der Maschinen, fallen dem Schiffe allein zur Last, soweit nicht das Gegentheil üblich ist. Art. 996. Für den durch das Zusammenstossen von Schiffen, durch Explosion oder sonstwie herbeigeführten Schaden an Schiff und Ladung ist derjenige verantwortlich, welcher ihn verschuldet hat. Ist das Unglück durch Zufall oder durch das Verschulden beider Theile entstanden, so trägt jeder Theil den ihm verursachten Schaden. Ist jedoch das Verschulden auf beiden Seiten ungleich oder die Ursache des Unglücks nicht klar zu ermitteln, so findet eine Vertheilung des Schadens nach billigem Er-messen statt. Art. 997. Diejenigen, welche in Seenoth von Schiff oder Ladung, nachdem es von der Besatzung verlassen oder aufgegeben wurde, etwas in Sicherheit bringen oder der Besatzung mit Erfolg bei der Rettung oder Bergung Hülfe leisten, haben Anspruch auf einen Rettungs- oder Hülfs-lohn, welcher mit Rücksicht auf die Höhe der Gefahr, die Kosten und den Zeitaufwand, sowie die Schwierigkeit und Gefährlichkeit der Rettung und Hülfeleistung durch richterliches Ermessen festzusetzen ist, jedoch in der Regel den dritten Theil, jedenfalls aber die Hälfte des Werthes der geretteten oder geborgenen Sachen nicht übersteigen soll. Art. 998. Ein Anspruch wegen Havarie oder anderer Schäden findet gegen den Versicherer nur dann statt, wenn der Schaden wenigstens ein procent des versicherten Werthes von Schiff und Ladung zusammen im Falle der grossen, und des beschädigten Gegenstandes im Falle der besonderen Havarie beträgt« Art. 999. Die Clausel „frei von Havarie" befreit die Versicherer von der Haftung für jede Havarie, ausgenommen wenn die Voraussetzungen des Abandons vorliegen ; in diesem Falle hat der Versicherte die Wahl zwischen Abandon und der Geltendmachung des Havarieanspruchs. VII. Titel. Bodmerei. Art. 1000. Das Bodmereianlehen wird, unter Beobachtung der in Art. 986 gegebenen Vorschriften, von dem Capitain ausserhalb des Heimathshafens für nothwendige Bedürfnisse des Schiffes oder der Ladung unter der Bedingung eingegangen, dass der Gläubiger gegen Entrichtung einer Prämie die Seegefahr für die verbodmeten Sachen während der Reise übernimmt. Die Genehmigungs- und die Bodmerei Vertragsurkunde müssen ausdrücklich die Thatsache und den Zweck der Verbodmung, den Namen des Schiffes, die Reise sowie die Angabe der verbodmeten Sachen und deren Werth enthalten. Wenn die Bodmereisumme den Werth der verbodmeten Gegenstände übersteigt, kann der Gläubiger den Ueberschuss, und im Falle betrügerischer Absicht des Schuldners, die ganze Summe nebst Zinsen unbedingt zurückfordern. Der imaginäre Gewinn darf in den Werth der Ladung nicht eingerechnet werden. Art. 1001. Es können verbodmet werden, zusammen und im ganzen oder einzelnen und theilweise, das Schiff nebst Zubehör, die Fracht und die Ladung; die Ladung allein jedoch nur für deren besondere Bedürfniss. Die Verbodmung des Schiffes erstreckt sich still-schweigend auch auf dessen Zubehör und die am Ende der Reise verdiente Fracht. Art. 1002. Sind dieselben Sachen mehrmals für verschiedene Bedürfnisse verbodmet worden, so geht immer die spätere Forderung der früheren vor. Art. 1003. Der Bodmereibrief kann auf Verlangen in mehreren Exemplaren und an Ordre ausgestellt und im letzteren Falle durch Indossament übertragen werden; jedoch haftet der Indossant nur für die Zahlung des Capitals, nicht auch der Prämie, wenn er die Haftung für letztere nicht ausdrücklich übernommen hat. Art. 1004. Die Zurückzahlung der Bodmereisumme nebst der Prämie kann gefordert werden, binnen 8 Tagen nachdem das Schiff vor Anker gelegt oder die Ladung ans Land gebracht ist; wenn bis zum Ablauf dieser Frist die Zahlung nicht erfolgt, können an den verbodmeten Sachen die Rechte eines Pfandgläubigers ausgeübt werden. Art. 1005. Die Veränderung der Reise, Umladung der Waaren in ein anderes Schiff oder andere Aenderungen des Risikos befreien den Gläubiger von der Haftung für die Seegefahr, wenn sie nicht durch unabwendbare Noth-wendigkeit herbeigeführt wurden. Art. 1006. Die Zahlung der Bodmereischuld kann nicht gefordert werden, wenn die verbodmeten Sachen ,durch den Eintritt einer Seegefahr während der Reise gänzlich verloren gegangen sind; im Falle einer Beschädigung oder theilweisen Verlustes nur bis zum Betrage ihres noch übrig gebliebenen Werthes, abzüglich der Havarie- und Rettungskosten. In beiden Fällen kommt die Entschädigung für Havarie zum Vortheil des Bodmereigläubigers in Anrechnung. VIII. Titel. Versicherung. Capitel 1. Absehluss der Versicherung. Art. 1007. Im allgemeinen kann jedes den Gefahren einer Seereise ausgesetzte rechtliche Vermögensinteresse, für die ganze Reise oder einen Theil davon, vor oder während der Reise, in Friedens- oder Kriegszeiten versichert werden. Art. 1008. Insbesondere können versichert werden, zusammen und im ganzen oder einzelnen und theilweise das Schiff nebst Zubehör, die Fracht- und Passagiergelder, die Frachtgüter und die Verkaufsgewinne, Commissions- und Mäklergebühren daraus, die Bodmerei-, Havarie- und andere Forderungen der Schiffsgläubiger, und das Interesse des Versicherers selbst. Die Versicherung der Gehälter und Löhne der Schiffsbesatzung ist ungültig, Art. 1009. Als Versicherungswerth des Schiffes ist derjenige Werth anzusehen, den das Schiff hat zur Zeit und am Orte, wo die Gefahr beginnt. Art. 1010. Die Gefahr für das Schiff beginnt mit dem Anfange der Einnahme von Ladung oder Ballast und endigt, wenn die Löschung derselben vollendet ist oder ohne ungebührlichen Verzug vollendet sein könnte, soweit nichts anderes verabredet wird. Art. 1011. Bodmerei- und Havariegelder können nur auf die verbodmeten und beziehentlich beitragspflichtigen Sachen versichert werden. Art. 1012. Wenn nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages ein Krieg ausbricht oder die Gefahr anderer staatlicher Massregeln eintritt, hat jeder Theil das Recht von dem Vertrage zurückzutreten, soferne nicht eine verhältnissmässige Erhöhung der Prämie vorgesehen war oder vereinbart wird. Die bereits gezahlte Prämie ist im Falle der Auflösung des Vertrages zurückzuerstatten. Capitel 2. Rechte und Pflichten des Versicherers und Versicherten. Art. 1013. Der Versicherte kann, wenn vor dem Beginne des Risikos die Reise aufgegeben wird, von dem Vertrage gegen eine Entschädigung von ein halb procent der Versicherungssumme zurücktreten. Art. 1014. Der Versicherer trägt alle durch den Eintritt einer Seegefahr bewirkten Verluste und Schäden, insbesondere durch Sturm, Schiffbruch, Stranden, Eisgang, Zusammenstoss, durch Auswurf, Feuer, Explosion, Dieb-stahl, Plünderung, durch nothwendige Aenderung der Reise, der Route oder des Schiffes, durch die Unredlichkeit oder die Fehler der Schiffsbesatzung, und andere, soferne nicht vertragsmässig eine Ausnahme gemacht ist. Die Gefahr des Krieges oder anderer Massregeln der Staatsgewalt, wie namentlich die durch Wegnahme, Kriegserklärung, Repressalien, Blokade, Embargo, Beschlagnahme und dergleichen bewirkten Verluste und Schäden trägt der Versicherer nur dann, wenn er sie ausdrücklich übernommen hat. Art. 1015. Der Versicherer trägt nicht die Kosten des Lootsens, Schleppens, die von Schiff oder Ladung zu entrichtenden Gebühren, Zölle und andere Abgaben, den durch Alter, Fäulniss oder Wurmfrass bewirkten Schaden, die durch den gewöhnlichen Gebrauch bewirkte Abnutzung, die Haftung des Schiffseigenthümers für die Handlungen des Capitains und der Schiffsleute, den durch die Seeuntüchtigkeit, mangelhafte Ausrüstung oder Bemannung, und durch den Mangel der vorschriftsmässigen Papiere bewirkten Schaden. Art. 1016. Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz des Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass dem Versicherten desfalls ein Ersatzanspruch gegen den Capitain oder eine andere Person zusteht. Art. 1017. Die Prämie muss verhältnissmässig erhöht werden, wenn die Reise über die vertragsmässig bestimmte Zeitdauer oder über den Bestimmungsort hinaus verlängert wird, wird jedoch im Falle der Abkürzung der Reise nicht vermindert. Art. 1018. Die Versicherung der Passagiergelder gibt dem Versicherten Anspruch auf Ersatz der durch Seeunfälle verursachten Mehrkosten der Passagierbeförderung, wie namentlich wegen Verlängerung der Reise, Umschiffung der Passagiere, Unterhalt derselben in einem Nothhafen, Beförderung derselben auf einem anderen Schiffe, Verlust oder Beschädigung der Lebensmittel und dergleichen. Art. 1019. Wird gegen Erhöhung des gewöhnlichen Frachtpreises oder Passagiergeldes die Gefahr für die Frachtgüter oder Passagiereffecten übernommen, so ist dies nach den Grundsätzen über Versicherung zu beurtheilen. Capitel 3. Abandon. Art. 1020. Der Abandon besteht in der Ueberlas-sung des versicherten Gegenstandes an den Versicherer gegen Zahlung der vollen Versicherungssumme. Er kann erklärt werden 1) wenn das Schiff untergegangen, gescheitert, verschollen oder für unbrauchbar amtlich erklärt ist; 2) wenn es weggenommen oder durch einen Act der Staatsgewalt angehalten wurde; 3) wenn der Verlust oder die Beschädigung mehr als drei viertel des Werthes beträgt. Der Abandon kann weder theilweise noch bedingt geschehen und ist unwiderruflich. Art. 1021. Ein Schiff ist als verschollen zu betrachten, wenn es nicht an seinen Bestimmungsort gelangt ist und seit der Abfahrt oder der letzten darüber eingegangenen Nachricht zehn, und bei der Küstenfahrt sechs Monate vergangen sind. Im Fall der Versicherung auf bestimmte Zeit wird nach dem Ablauf dieser Fristen vermuthet, dass das Schiff innerhalb der Versicherungszeit verloren ging. Art. 1022. Ein gestrandetes Schiff' kann nicht als unbrauchbar abandonirt werden, wenn es wieder abgebracht, ausgebessert und zur Fortsetzung der Reise bis an den Bestimmungsort in Stand gesetzt werden kann, und der Versicherer den hiezu erforderlichen Kostenvorschuss leistet. Jedoch behält der Versicherte in diesem Falle seine Ansprüche wegen der durch das Stranden verursachten Kosten und Havarien. Art. 1023. Die Ladung eines für unbrauchbar erklärten Schiffes kann nur abandonirt werden, wenn der Capitain kein anderes Schiff auftreiben kann, um sie damit an den Bestimmungsort gelangen zu lassen. Jedoch trägt der Versicherer sodann alle Havarien und alle durch die Rettung, Umladung, Magazinirung der Ladung, durch höhere Fracht oder sonstwie verursachten Kosten. Art. 1024. Der Versicherte ist verpflichtet, binnen drei Tagen nach erlangter Kenntniss oder nach dem Ablauf der in Art. 1021 bestimmten Fristen die zum Abandon berechtigende Thatsache dem Versicherer mitzutheilen, und binnen sechs Monaten sich über den Abandon zu erklären. Nach der Versäumniss dieser Fristen kann der Versicherte nur noch die gewöhnlichen Ansprüche aus dem Versicher-ungsvertrage geltend machen. Art. 1025. Der Versicherer hat, in Ermangelung einer anderen Vertragsfrist, die Versicherungssumme binnen drei Monaten nach erfolgter Abandonerklärung auszuzahlen, jedoch nicht eher als bis ihm die zur Rechtfertigung derselben dienenden Urkunden mitgetheilt und alle auf dem abandonirten Gegenstande haftenden anderen Versicherungen, Bodmerei, registrirte oder sonstige Forderungen angezeigt sind. Gegen den Inhalt der genannten Urkunden ist die Führung des Gegenbeweises zulässig. Art. 1026. Durch eine betrügeriche Abandonerklä-rung verliert der Versicherte seine Rechte aus der Versicherung und er muss die auf dem abandonirten Gegenstande haftenden Forderungen selbst bezahlen. Art. 1027. Durch den angenommenen oder für gültig erklärten Abandon gehen die Rechte der Versicherten an dem abandonirten Gegenstande auf den Versicherer über. In dem Abandon des Schiffes ist die Fracht für die geretteten Frachtgüter abzüglich der darauf ruhenden Lasten und Kosten enthalten. Art. 1028. Der Versicherte ist auch nach der Abandonerklärung verpflichtet, für die Rettung oder Freigabe der versicherten Sachen und die Abwendung grösserer Nachtheile möglichst zu sorgen, und hat der Versicherer die zu diesen Zwecken aufgewendeten Kosten bis zur Höhe der geretteten Werthe zu tragen. Art. 1029. In Fällen der Wegnahme oder staatlichen Anhaltung (Art. 1020 Nr. 2) kann der Abandon, wenn nicht die Verurtheilung oder Confiscation früher erfolgte, erst binnen sechs Monaten nach der darüber an den Versicherer gemachten Mittheilung erklärt werden. Der Versicherte kann im Fall der Wegnahme nötigenfalls auch ohne vorherige Mittheilung und ohne Auftrag des Versicherers den Loskauf bewirken, es steht jedoch in der Wahl des letzteren, denselben auf seine Rechnung zu übernehmen oder nicht. Art. 1030. Die Verbindlichkeit des einmal erklärten Abandons für beide Theile wird durch die spätere Rettung oder Rückkehr des Schiffes nicht aufgehoben. IX. Titel. Verjährung. Art. 1031. Die Forderungen der Schiffsgläubiger und die Forderungen wegen Bodmerei, Havarie und Rettung (Art. 997) verjähren, auch als persönliche Ansprüche gegen den Schiffseigenthümer, den Capitain oder die Schiffsleute, in einem Jahre von dem Tage an gerechnet, an welchem sie geltend gemacht werden können, die registrirten Pfandrechte (Art. 913 Nr. 12) jedoch in drei Jahren von dem Datum der Eintragung. Art. 1032. Mit der Annahme der Frachtgüter und Bezahlung der Fracht ohne Vorbehalt erlischt jeder Anspruch gegen den Capitain und den Versicherer wegen Verlust oder Beschädigung; ebenso erlischt der Anspruch wegen Havarie oder Rettung, wenn die Frachtgüter ohne Vorbehalt abgeliefert und die Fracht dafür in Empfang genommen wird. Die Vorbehalte müssen, um gültig zu sein, binnen 24 Stunden nach dem Empfang oder der Ablieferung der Güter erhoben werden. Art. 1033. Die Klage wegen Abandon verjährt in den im Art. 1024 bezeichneten Fristen. III BUCH. VOM BANKEROTT. I. Titel. Bankerotterklärung. Art. 1034. Wer beim Betrieb des Handels seine Zahlungen einstellt, wird durch richterliches Urtheil auf seinen eigenen Antrag, oder auf den Antrag eines oder mehrerer Gläubiger, oder von Amtswegen für bankerott erklärt. Art. 1035. Die Zahlungseinstellung muss von dem Handeltreibenden selbst, im Falle einer offenen oder nicht von Directoren verwalteten Commandit-Gesellschaft von sämmtlichen Gesellschaftern, binnen zehn Tagen einschliessender Frist dem Gerichte ihres Domicils schriftlich oder zu Protocoll angezeigt werden. Mit dieser Anzeige ist zu verbindeu : 1, die Angabe der Ursachen der Zahlungseinstellung und 2, die Uebergabe einer Bilanz und der Handelsbücher. Die Bilanz muss enthalten: 1, die Aufzählung und Bewerthung des gesammten unbeweglichen und beweglichen oder in Forderungen bestehenden Vermögens; 2, der sämmtlichen Schulden; 3, eine Uebersicht der Gewinne und Verluste; und 4, die Angabe der persönlichen und Haushalts-Ausgaben in jedem Monat. Art. 1036. Die Bankerotterklärung (Art. 1034) muss enthalten die Bezeichnung des Zeitpunktes der Zahlungseinstellung, die Ernennung des Concurscommissärs und eines oder mehrerer Concursverwalter, die Anordnung der zur Sicherung der Concursinasse erforderlichen Mass-regeln, den Erlass des offenen Arrestes an die Schuldner des Cridars oder an die Besitzer von zur Masse gehörigen Sachen, die Aufforderung an die sämmtlichen Gläubiger des Cridars, ihre Ansprüche binnen höchstens 3-6 monatlicher Frist bei dem Concurscommissär anzumelden, die Anberau-mung des Prüfungs-Termins und des Termins für die Versammlung der Gläubiger. Art. 1037. Die Bankerotterklärung ist unverzüglich im Staateanzeiger und in einem amtlichen Local-Blatte, sowie durch Anschlag am Gerichtsbrett und am Locai des Cridars zu veröffentlichen und provisorisch vollstreckbar. Das weitere gerichtliche Verfahren unterbleibt, Wenn ein mindestens die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen des Cridars nicht vorhanden ist. Art. 1038. Der Concurs-Commissär hat das ge-sammte Bankerottverfahren zu leiten und zu überwachen. Seine Verfügungen sind vorläufig vollstreckbar, jedoch kann gegen dieselben binnen 14 Tagen abschliessender Frist Beschwerde bei dem Concursgericht erhoben werden. Gegen die auf solche Beschwerden erlassenen Urtheile findet eine weitere Berufung nicht statt. In Bankerottsachen muss möglichst schleunig verfahren werden. II. Titel. Wirkungen des Bankrotts. Art. 1039. Durch die Bankerotterklärung verliert der Cridar, solange er sich im Zustande des Bankerotts befindet, den Besitz seines Vermögens und das Recht, dasselbe zu verwalten und darüber zu verfügen. Vom Datum des Bankerotturtheils an sind Zahlungen und alle übrigen Rechtshandlungen des Cridars, und alle an ihn geleisteten Zahlungen von selbst nichtig; Klagen und Executionen in Bezug auf sein bewegliches oder unbewegliches Vermögen können nur von den Concursverwaltern und gegen dieselben erhoben oder fortgesetzt werden. Art. 1040. Die Execution in das zur Ausübung seines Gewerbes dienende bewegliche Vermögen des Cridars zu Gunsten des Mieth- oder Pachtzinses wird auf 30 Tage ausgesetzt, soferne nicht der Vermiether oder Verpächter zur Zurücknahme des Mieth- oder Pachtgegenstandes berechtigt ist. Art. 1041. Soweit nicht ein Absonderungsrecht besteht, finden Zwangsvollstreckungen zu Gunsten einzelner Concursgläubiger in das Vermögen des Cridars während der Dauer des Concursverfahrens nicht statt, Art. 1042. Durch die Bankerotterklärung werden die noch nicht fälligen Verbindlichkeiten des Cridars fällig. Im Falle von Wechselschulden findet die Bestimmung des Art. »840 auch auf den Aussteller eines Wechselbriefs bei mangelnder Annahme und auf den Aussteller eines Wechselscheines Anwendung. Art. 1043. Vom Datum der Bankerotterklärung an hört der Zinsenlauf gegenüber der Masse auf, ausgenommen für die durch Hypothek, Pfand oder ein sonstiges Vorzugsrecht gesicherten Forderungen, soweit der Erlös von den Sicherungsgegenständen reicht. Art. 1044. Jede nach dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung oder binnen 10 Tagen vorher vorgenommene Rechtshandlung des Cridars, durch welche derselbe Jemandem aus seinem Vermögen einten unentgeltlichen Vortheil zuwendete, ist gegenüber der Masse von selbst nichtig, insbesondere Schenkungen, lästige Verträge ohne oder mit unverhältnissmässiger Gegenleistung, jede Art von Bezahlung nicht fälliger und die unregelmässige Zahlung fälliger Schulden, sowie die Bestellung von Sicherheiten für bereits früher eingegangen Verbindlichkeiten. Art. 1045. Alle anderen Zahlungen und alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner zum Nachtheil der Masse nach der Einstellung seiner Zahlungen und vor der Bankerotterklärung vornahm, können für Rechnung der Masse angefochten werden, wenn der andere Theil von der Zahlungseinstellung Kenntniss hatte. Im Falle von Wechselzahlungen muss unter der gleichen Bedingung die gezahlte Wechselsumme von dem Aussteller oder von demjenigen, auf dessen Rechnung dieser den Wechsel begeben hatte, und bei Wechselscheinen von dem ersten Indossanten erstattet werden. Art. 1046. Rechtsgültig erworbene Hypotheken und andere dergleichen Rechte können bis zum Tage der Bankerotterklärung eingetragen werden, wenn nicht zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs und dem der Eintragung mehr als 15 Tage verflossen sind. Art. 1047. Zweiseitige Verträge, welche zur Zeit der Banker Otterklärung von dem Cridar und von dem anderen Theile noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind, können von jedem Theile ohne Entschädigung aufgekündigt werden. Bei Pacht-, Mieth- und Dienst Verträgen ist jedoch hiebei in Ermangelung anderweitiger Einigung die gesetzliche oder ortsübliche Kündigungsfrist zu beobachten. Art. 1048. Ein Gläubiger, welcher an sich zur Compensation befugt ist, kann dieselbe auch gegen die Masse geltend machen, selbst für noch nicht fällige oder nicht auf eine Geldsumme gerichtete Forderungen, aus-genommen wenn die eine oder andere Forderung erst nach der Bankerotterklärung oder Zahlungseinstellung entstand oder erworben wurde, und im letzteren Falle der Gläubiger oder Schuldner von der erfolgten Zahlungseinstellung Kennt-niss hatte. Art. 1049. Rechtshandlungen, welche der Schuldner mit Vorwissen des anderen Theiles in der Absicht vor-genommen hat, um seine Gläubiger zu benachtheiligen, können ohne Rücksicht auf ihr Datum angefochten werden. III. Titel. Absonderungsrecht. Art. 1050. Diejenigen Gläubiger, welchen an unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenständen des Schuldners eine Hypothek, ein Pfandrecht oder ein sonstiges Vorzugsrecht zusteht, können, soweit sie nicht vorweg aus der Masse befriedigt werden, aus dem Erlös des zu ihrer Sicherung dienenden Gegenstandes für ihre Forderung an Kosten, Zinsen und Hauptsumme abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen. Der Ueberschuss aus dem Erlöse ist von dem Käufer an die Masse zu entrichten. Art. 1051. Dienstboten, Arbeitern und Handlungsgehilfen steht ein Absonderungsrecht an dem gesammten beweglichen Vermögen des Schuldners zu für ihren rück-ständigen Lohn eines Monats vom Datum der Bankerotterklärung rückwärts gerechnet. Art. 1052. Die Reihenfolge der Vorzugsrechte be-stimmt sich nach dem Civilgesetz und anderen speciellen Gesetzen, Besondere Vorzugsrechte gehen den allgemeinen vor, soweit nichts anderes verordnet ist. Art. 1053. Die Befriedigung der Absonderungs-berechtigten aus der Masse erfolgt im gleichen Verhältniss ihrer ungetilgt bleibenden Forderungen. Art. 1054. Hat der Schuldner nach der Einstellung seiner Zahlungen eine Erbschaft erworben, so können die Nachlassgläubiger und Vermächtnissnehmer aus den noch vorhandenen Nachlassgegenständen oder aus dem noch nicht an den Schuldner gezahlten Preise derselben abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen. Art. 1055. Das in Art. 378 und 386 angeordnete Aufhebungs- und Zurückforderungsrecht kann gegen die Masse nicht ausgeübt werden. Art. 1056. Folgende Vermögensgegenstände des Cridars können nicht zur Masse gezogen und zur Befriedigung der Gläubiger, soweit denselben nicht ein Absonderungsrecht nach Art. 1Ö50 zusteht, verwendet werden : 1) die für den Schuldner und seine Familie nach ihrem Stande unentbehrlichen Kleidungsstücke, Betten, Haus- und Küchengeräthe; 2) die für den Schuldner und seine Familie auf einen Monat nothwendigen Vorräthe an Nahrungs- und Feuerungsmitteln; 3) bei Handwerkern, Arbeitern, Künstlern, Beamten, Offizieren und anderen Berufepersonen die zur persönlichen Ausübung ihres Berufe nothwendigen Werkzeuge und anderen Gegenstände; 4) der Arbeits- und Dienstlohn, soweit er zur Bestreitung des Unterhalts noth wendig ist; 5) Armenunterstützungen und andere mildthätige Zuwendungen ; 6) das Diensteinkommen der Beamten und Offiziere nach der Bestimmung der vorgesetzten Dienstbehörde; 7) Orden und andere Ehrenzeichen. In Betreff der Lehens- und Fideicommissgüter kommen die desfallsigen Gesetze zur Anwendung. IV. Titel. Sicherungsmassregeln. Art. 1057. Zugleich mit der Bankerotterklärung verfügt das Gericht die sofortige Verhaftung oder amtliche Bewachung des Schuldners und die gleichzeitige Versiegelung seines beweglichen Vermögens. Diese Massregeln können selbst vor der Bankerotterklärung von der Ortspolizeibehörde auf den Antrag eines oder mehrerer Gläubiger oder von Amtswegen verfügt werden, wenn der Schuldner geflüchtet oder im Begriff ist zu flüchten, oder wenn er Theile seines Vermögens bei Seite schafft. Im Falle von Gesellschaften sind diesen Massregeln die Personen und «das Vermögen sämmtlicher solidarisch haftender Gesellschafter unterworfen. Art. 1058. Wenn der Schuldner die in Art. 1035 aufgestellten Vorschriften erfüllt hat und sonst kein Grund zu seiner Verhaftung oder Bewachung vorliegt, kann dieselbe zunächst unterlassen, jedoch später jederzeit selbst von Amts wegen verfügt werden. Der Schuldner darf sich ohne Erlaubniss des Gerichts nicht von seinem Wohnorte entfernen; auch kann das Gericht jederzeit die zwangsweise Vorführung des Schuldners anordnen. Art. 1059. Die Freilassung des verhafteten Schuldners erfolgt durch Gerichtsbeschluss, wenn kein Grund zu seiner Bestrafung oder Bewachung mehr vorliegt; es kann ihm jedoch die Leistung einer Sicherheit dafür auferlegt werden, dass er auf jedesmaliges Verlangen sich sofort dem Gericht oder dem Verwalter stellt. Die verfallende Sicherheit fliesst zur Masse. Art. 1060. Die Versiegelung wird aufgehoben, sobald der Verwalter das Vermögen des Schuldners inven-tarisirt und in Besitz nimmt. Dieselbe kann unterbleiben bei den in Art. 1056 bezeichneten, sowie bei solchen Gegenständen, deren sofortige Verwerthung oder fortlaufende Benützung für die Masse dadurch gehindert würde; letztere sind sofort zu inventarisiren und vom Verwalter zu übernehmen. Die Handels- und Geschäftsbücher des Schuldners werden dem Verwalter sofort übergeben und der Zustand, in dem sie sich befinden, amtlich constatirt. Besonders werthvolle Gegenstände können sofort dem Verwalter übergeben oder einstweilen zu Gerichtshänden genommen werden. Art. 1061. Durch den offenen Arrest werden alle Personen, welche dem Cridar etwas schulden oder eine zur Masse gehörige Sache in Besitz haben, zur Zahlung und beziehungsweise deren Uebergabe nur an den Verwalter aufgefordert. Diejenigen, welche an einer Sache ein Abson-derungsrecht geltend machen wollen, haben dies dem Verwalter anzuzeigen und die Abschätzung der Sache auf dessen Verlangen zu gestatten. Die für den Schuldner bestimmten Telegramme, Briefe und andere Sendungen dürfen nur dem Verwalter ausgehändigt werden, sind jedoch von diesem dem Schuldner auszuliefern, wenn ihr Inhalt die Masse nicht betrifft. Art. 1062. Der Gerichtscommissär kann dem Cridar für ihn und seine Familie aus der Masse einen Unterhaltszuschuss bewilligen. V. Titel. Verwaltung und Verwerthung der Masse. Art. 1063. Der Justizminister kann für jeden Gerichtsbezirk, auf den Vorschlag des Gerichts und der Handelskammer, wo eine solche besteht, eine dem Bedürfniss entsprechende Zahl von amtlich zu verpflichtenden Sachverständigen ernennen, aus welchen die Concursverwalter in der Regel bestellt werden sollen. Die Ernennung findet auf fünf Jahre statt, nach deren Ablauf sie erneuert werden kann. Sie ist jederzeit widerruflich. Wird ein Verwalter nicht wieder ernannt, so muss er gleichwohl die von ihm begonnene Verwaltung zu Ende führen. Art. 1064. Die Vergütung für die Dienstleistungen der Verwalter wird aus der Masse vorweg bestritten und auf Grund eines von dem Justizminister angeordneten Tarifs von dem Concursgerichte festgestellt. Art. 1065. Das Gericht kann einen Verwalter jederzeit durch einen anderen ersetzen, oder neben ihm noch andere bestellen. Art. 1066. Jeder Verwalter ist für seine Handlungen gleich einem Bevollmächtigten verantwortlich. Sind mehrere Verwalter bestellt, so können sie nur zusammen handeln, soweit nicht der Gerichts-Commissär einzelnen für bestimmte Verwaltungshandlungen specielle Ermächtigung ertheilt. Art. 1067. Der Verwalter bat sofort nach dem Erlass des Bankerotturtheils die Concursmasse in Besitz au nehmen und zu deren Verwaltung und Verwerthung zu schreiten. Er kann hiezu die Mithülfe des Cridars in Anspruch nehmen, wofür demselben von dem Commissär eine Vergütung bewilligt werden kann. Art. 1068. Der Verwalter ist der Aufsicht des Commissärs unterworfen und dessen Anweisungen zu folgen verpflichtet. Wird gegen eine Handlung oder Erschliessung des Verwalters Einspruch erhoben, so entscheidet darüber der Commissär. Diese Entscheidung ist provisorisch vollstreckbar. Art. 1069. Das Inventar wird von dem Verwalter im Beisein einer Gerichtsperson oder der Ortspolizeibehörde, und wenn nöthig des Cridars aufgenommen. In dasselbe sind alle dem Cridar gehörigen, auch die nicht zur Masse zu ziehenden Vermögensgegenstände mit Angabe ihres nöthi-genfalls durch Sachverständige zu ermittelnden Werthes einzutragen. Streitigkeiten über die Aussonderung von dem Schuld-ner nicht gehörigen Vermögensgegenständen aus der Masse auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts entscheidet das Concursgericht oder bei unbeweglichen Gegenständen das Gericht der belegenen Sache. Eine beglaubigte Abschrift des Inventars und des darüber aufgenommenen Protocolls wird bei dem Gerichte zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Art. 1070. Der Verwalter hat binnen der ihm von dem Commissär vorgesetzten Frist, welche 30 Tage nicht übersteigen darf, die von dem Cridar übergebene Anzeige und Bilanz zu prüfen, oder dieselben selbst anzufertigen, wenn sie vom Cridar nicht übergeben wurden, und seinen Bericht nebst Bilanz dem Commissär vorzulegen. Auch hievon wird bei Gericht eine beglaubigte Abschrift zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Art. 1071. Wenn sich herausstellt, dass die Activ-masse die Passiven übersteigt, oder solange ein Vergleich zu erwarten ist, kann das Gericht auf den Antrag des Commissärs und nach Vernehmung des Verwalters die Fortführung des Gewerbebetriebs des Cridars beschliessen. Der Verkauf von Massegegenständen ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftsführung darf alsdann nur mit Genehmigung des Commissärs und nach vorheriger Vernehmung des Cridars stattfinden. Art. 1072. Unbewegliche Bachen dürfen nur mit Genehmigung des Commissärs, nach vorheriger Abschätzung, mittelst öffentlicher Versteigerung unter Abhaltung eines nahen Ueberbotstermins verkauft werden. Wird der Schätzungspreis nicht erzielt, so muss ein dritter Versteigerungstermin abgehalten werden, in welchem sodann die Sache an den Meistbietenden losgeschlagen wird. Bewegliche Sachen sind in der Regel zu versteigern, können jedoch mit Genehmigung des Commissärs auch aus freier Hand verkauft werden. Art. 1073. Der Verwalter hat alle zur Masse gehörigen Forderungen des Cridars einzuziehen und alle Rechte desselben gegen seine Schuldner oder andere Personen geltend zu machen und zu sichern. Zur Führung von Prozessen, zum Abschluss von Vergleichen oder Schiedsverträgen, zur Einlösung von Pfandstücken, zur Veräusserung von Forderungen, zur Ausschlagung von Erbschaften oder Vermächtnissen, zur Aufnahme von Darlehen, zum Ankauf von Grundstücken, zu Verzichtleistungen und überhaupt zur Uebernahme neuer Verbindlichkeiten auf die Masse ist, wenn es sich um einen Werthgegenstand von wenigstens 100 Yen handelt, die vorherige Vernehmung des Cridars und Genehmigung des Commissärs erforderlich. Art. 1074. Die zur Masse eingehenden Gelder sind, soweit sie nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben dienen, ohne Verzug bei Gericht oder einer von dem Commissär zu bestimmenden Bank zu hinterlegen und dürfen nur auf Grund einer Zahlungsverfügung des Commissärs verausgabt werden. Art. 1075. Der Verwalter ist verpflichtet, strafbare Handlungen des Cridars, von welchen er während seiner Verwaltung Kenntniss erhält, dem Commissär anzuzeigen, welcher sodann die Anzeige der Staatsanwaltschaft übermittelt. Das Bankerotturtheil (Art. 1036) und der in Art. 1070 angeordnete Bericht sind derselben in allen Fällen vorzulegen. Auch kann die Staatsanwaltschaft in allen Fällen von Amtswegen ^Ermittlungen über die Strafbarkeit des Cridars anstellen und zu diesem Zweck die Einsicht der Geschäftsbücher und sonstigen Papiere verlangen, sowie der Errichtung des Inventars beiwohnen. Art. 1076. Der Commissär kann den Cridar, seine Handlungsgehilfen, Bediensteten und andere Personen jederzeit über die Ursachen und Umstände des Bankerotts, über die Activen und Passiven und die Bilanz, sowie über andere die Verwaltung und das Bankerottverfahren be-treffende Gegenstände zur Vernehmung ziehen. VI. Titel. Glanbiger. Capitel 1. Anmeldung und Feststellung der Forderungen. Art. 1077. Die bekannten Gläubiger werden durch besondere Gerichtsschreiben, in welchen zugleich das Datum des Prüfungs- und des Versammlungstermins zu bemerken ist, die unbekannten durch Veröffentlichung des Bankerott-urtlieils aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Cridar, bei Vermeidung des Ausschlusses von der Masse, unter Angabe des Rechtsgrundes, des beanspruchten Geldbetrages und etwaigen Absonderungs- oder Vorrechtes, und unter Beifügung der urkundlichen Beweisstücke oder einer Abschrift derselben bis zum Ablaufe der im Bankerott- urtheile gesteckten Anmeldungsfrist bei dem Concurs- commissär anzumelden und, wenn sie auswärts wohnen, einen Bevollmächtigten am Gerichtsorte zu bestellen. Die Anmeldung und Bestellung kann schriftlich oder zu Protocoll geschehen und muss im ersteren Falle doppelt eingereicht werden. Der Prüfungstermin soll in der Regel 10 bis 15 Tage nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist stattfinden. Art. 1078. Die Anmeldungen sind, sobald sie einlaufen, unter fortlaufenden Nummern in zwei Tabellen einzutragen, von denen die eine die bevorzugten, die andere die gewöhnlichen Forderungen enthält. Diese Tabellen sind bei Gericht zur öffentlichen Einsichtnahme auszulegen. Der Verwalter erhält die Abschriften der Anmeldungen und der Tabellen zu seinem Gebrauche. Art. 1079. Der Prüfungstermin wird von dem Commissär in Gegenwart des Verwalters und womöglich des Cridars abgehalten und darüber protokollarische Verhandlung aufgenommen. Die Gläubiger können dabei in Person oder durch Bevollmächtigte sich betheiligen. Der Commis-sär kann den Gläubigern die Vorlage ihrer Geschäftsbücher oder von Auszügen daraus vorschreiben. Das Ergebniss der Prüfung ist in der Tabelle und auf den vorgelegten Schulddocumenten vorzumerken und jedem Gläubiger oder dessen Bevollmächtigten zu eröffnen. Die nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldeten Forderungen können in dem Prüfungstermin geprüft werden; jedoch ist im Falle eines Widerspruches hiegegen und für die nach dem Schluss des Prüfungstermins angemeldeten Forderungen ein neuer Prüfungstermin auf Kosten der betreffenden Gläubiger anzusetzen. Art. 1080. Die Feststellung der Forderungen erfolgt durch Anerkennung oder durch die Entscheidung des Gerichts. Eine Forderung gilt als anerkannt, wenn sie im Prüfungstermin weder von dem Verwalter noch von einem festgestellten oder in der Bilanz aufgeführten Gläubiger bestritten wird. Ueber etwaige Forderungen des Verwalters steht die Erklärung dem Commissär zu. Art. 1081. Ueber die bestrittenen Forderungen entscheidet, wenn die betreffenden Gläubiger sie nicht zurückziehen, das Concursgericht in öffentlicher Verhandlung nach Anhörung der Parteien, Vernehmung der vorgeschlagenen Zeugen und Untersuchung der sonstigen Beweismittel, auf den Vortrag des Commissärs möglichst in einem Urtheile. Die Verhandlung findet statt, auch wenn die Parteien nicht erscheinen. Art. 1082. Das Urtheil ist womöglich zu erlassen, bevor die Versammlung der Gläubiger stattfindet. Kann dies nicht geschehen oder wird gegen das Urtheil Berufung ergriffen, so beschliesst das Gericht darüber, ob und für welchen Betrag der betreffende Gläubiger bei der Versammlung zuzulassen sei. Ist nur das Vorzugs- oder» Absonderungsrecht eines Gläubigers bestritten, so wird derselbe zur Versammlung als gewöhnlicher Gläubiger zugelassen. Art. 1083. Gläubiger, deren Forderungen nicht rechtzeitig angemeldet oder festgestellt wurden, können nur an den auf die spätere Feststellung folgenden Verkei-lungen der Masse theilnehmen; jedoch werden für die bestrittenen und im Prozess befangenen Forderungen, sowie für die Forderungen ausländischer Gläubiger, für deren Anmeldung und Prüfung spätere Fristen anberaumt wurden, die auf sie fallenden Antheile früherer Verkeilungen zurückbehalten. Capitel 2. Besondere Arten von Gläubigern. Art. 1084. Eine im Concurs des Hauptschuldners angemeldete Forderung kann, selbst im Falle eines Vergleiches, im vollen Betrage auch gegen Bürgen oder andere Mitverpflichtete geltend gemacht werden; ebenso können die letzteren ihre Recursforderung im Concurs des Hauptschuldners anmelden, sind jedoch der Wirkung des Vergleiches zum Vortheil desselben unterworfen. Art. 1085. Bind mehrere Mitverpflichtete in Con-curs gerathen, so kann die volle Forderung in dem Concurse eines jeden angemeldet werden. Ein Recursrecht zwischen den verschiedenen Concursmassen findet nicht statt; wenn jedoch die Summe der Antheile, welche der Gläubiger erhält, den Gesammtbetrag seiner Forderung an Haupt- und Nebensache übersteigt, so fällt der Ueberschuss an die Masse desjenigen, welcher ein Recursreeht gegen die übrigen hat, Art. 1086. Folgende Forderungen sind den Vorschriften über. Anmeldung und Feststellung nicht unterworfen : 1) die gerichtlichen, Verwaltungs- und anderen Kosten des Concursverfahrens; 2) die öffentlichen Gebühren und Abgaben ; 3) die Forderungen aus den von dem Verwalter für die Masse eingegangenen Verbindlichkeiten. Dieselben werden nach Anweisung des Commissärs in der gewöhnlichen Weise aus den bereiten Beständen der Masse berichtigt. Art. 1087. Geldstrafen und die den Gläubigern durch ihre Theilnahme am Bankerottverfahren erwachsenden Kosten können in demselben nicht geltend gemacht werden. Art. 1088. Eine Ehefrau kann gegen die Masse ihres Ehemannes nur solche Forderungen geltend machen, welche ihr in Bezug auf ihr durch ausdrücklichen Vertrag oder unzweifelhaftes Herkommen ausschliessliches Eigen-thum zustehen. Capitel 3. Versammlung der Gläubiger. Art. 1089. Die Versammlung der Gläubiger wird vom Commissär berufen und geleitet. Die Berufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung. An derselben nehmen der Verwalter und diejenigen Gläubiger Theil, deren Forderungen festgestellt oder welclie vorläufig zugelassen sind. Die Gläubiger können sieb durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Der Cridar kann zur Versammlung geladen werden. Diejenigen, deren Vorzugs- oder Absonderungsrecht allein bestritten ist, nehmen als gewöhnliche Gläubiger Theil. Art. 1090. Beschlüsse werden der Regel nach durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, welche nach den Forderungsbeträgen berechnet wird. Art. 1091. In der Versammlung erstattet der Com-missär Bericht über den bisherigen Gang des Verfahrens, der Verwalter über die Operationen und Ergebnisse der Verwaltung und den Zustand der Masse. Hierüber, über die etwaigen Vorschläge des Commissärs oder Verwalters und über Anträge, welche von Gläubigern oder mit Genehmigung des Commissärs vom Cridar gestellt werden, be- schliesst die Versammlung. Die Beschlüsse unterliegen der Genehmigung des Gerichts. VII. Titel. Vergleich. Art. 1092. Der Cridar, welcher die ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen erfüllt hat und nicht wegen strafbaren Bankerotts verurtheilt oder in Untersuchung gezogen ist, kann mit Genehmigung des Commis-särs in der ersten, und aus genügenden Gründen auch in einer späteren Versammlung, jedoch immer nur einmal, den Gläubigern einen Vergleich anbieten. Die erste Versammlung findet vier Wochen nach dem allgemeinen Prüfungstermin statt. Der Vergleichsvorschlag ist mindestens 20 Tage vorher bei Gericht zur öffentlichen Kenntnissnahme auszulegen und, dass dies geschehen, öffentlich bekannt zu machen. Art. 1093. Zur Annahme des Vergleiches ist die Zustimmung der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Gläubiger erforderlich, welche wenigstens drei-viertel des Gesammtbetrages aller stimmberechtigten For-derungen repräsentirt. Zur Abstimmung sind nur die nichtbevorrechtigten Gläubiger befugt, die bevorrechtigten nur, wenn sie auf ihr Vorrecht verzichten. Art. 1094. Der angenommene Vergleich wird erst durch die Bestätigung des Gerichts rechtsgültig. Der Beschluss hierüber erfolgt von Amtswegen binnen 20 Tagen auf den Vortrag des Commissärs. Der Verwalter und die zur Abstimmung berechtigten Gläubiger, auch diejenigen, eren Forderungen erst später festgestellt wurden, können binnen derselben Frist bei Gericht motivirten Widerspruch erheben. Art. 1095. Der Vergleich ist zu verwerfen: 1, wenn die in Art. 1090 und 1091 gegebenen Vorschriften nicht erfüllt wurden; 2, wenn durch denselben einzelne Gläubiger ohne ihre Zustimmung zu ihrem Nachtheil ungleich behandelt werden; 3, wenn er durch Betrug oder sonst auf unehrliche Weise zu Stande gebracht wurde; 4, wenn er gegen Recht und Moral oder gegen das gemeinsame Interesse der Gläubiger verstösst. Gegen den Beschluss können der Schuldner und jeder zum Widerspruch Berechtigte Berufung ergreifen. Art. 1096. Wird der Schuldner später wegen strafbaren Bankerotts verurtheilt oder in Untersuchung genommen, so wird der Vergleich im ersten Falle von selbst hinfallig, im zweiten Falle bis zur erfolgten Freisprechung des Schuldners suspendirt. Aus den im vorigen Artikel Nr. 3 bezeichneten Gründen kann gegen den Vergleich auch später noch Widerspruch erhoben werden. Art. 1097. Sobald der Vergleich rechtskräftig geworden ist, stellt der Verwalter seine Thätigkeit ein und legt darüber Rechenschaft. Der Schuldner erhält, soweit der Vergleich nicht anders bestimmt, sein Vermögen zur freien Verwaltung und Verfügung zurück. Die Erfüllung des Vergleiches findet unter Ueberwachung und Vermittlung des Commissärs statt. Art. 1098. Wird der Vergleich nicht bestätigt, oder später hinfällig oder verworfen, oder wegen Nichterfüllung aufgehoben, so wird das Concursverfahren wieder auf-genommen und ohne weiteres durch Verwerthung und Ver-theilung der Masse zu Ende geführt. An dem wieder auf-genommenen Verfahren können auch diejenigen Gläubiger theilnehmen, deren Forderungen in der Zwischenzeit entstanden sind. Im Falle der Nichterfüllung werden die zum Vergleiche gestellten Bürgen von ihrer Verbindlichkeit nicht befreit. VIII. Titel. Vertheilung. Art. 1099. Die nach Berichtigung der in Art. 1086 genannten und der bevorrechtigten Forderungen übrig bleibende Masse wird unter die übrigen Gläubiger in gleichem Verhältniss vertheilt. Art. 1100. Die Vertheilung erfolgt nach dem Schluss des allgemeinen Prüfungstermins, so oft hinreichende Masse vorhanden ist, auf Grund eines von dem Verwalter anzufertigenden und der Genehmigung des Commissärs unterliegenden Vertheilungsplanes, welcher bei Gericht zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt wird. Einwendungen gegen den Vertheilungsplan können binnen 14 Tagen ab-schliessender Frist vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auslage an bei Gericht erhoben werden. Art. 1101. Die Zahlung erfolgt an jeden Gläubiger gegen Vorweis seiner Schuldurkunde, auf welcher der jeweilige Betrag der Zahlung bemerkt wird; kann dieser Vorweis nicht stattfinden, so wird mit Genehmigung des Commissärs die Zahlung auf Grund der Ei«träge in die Prüfungstabelle geleistet. In jedem Falle hat der Gläubiger auf dem Ver-theilungsplan zu quittiren. Art. 1102. Nach vollständiger Verwerthung und Vertheilung der Masse wird eine Versammlung der Gläubiger berufen, in welcher der Verwalter Schluss-Rechnung legt. Sobald dieselbe bereinigt ist, spricht das Gericht auf den Antrag des Commissärs die Aufhebung des Concurs- verfahrens aus. Art. 1103. Nach Aufhebung des Concursverfahrens können die nicht befriedigten Gläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt verfolgen, und zwar mittelst der in demselben durch die Feststellung erlangten Rechtstitel. IX. Titel. Strafbarer Bankerott. Art. 1104. Ein für bankerott erklärter Schuldner wird wegen betrügerischen Bankerotts mit Detention bestraft, wenn er in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, 1) sein Activvermögen ganz oder theilweise verheimlicht oder bei Seite geschafft, oder seinen Passiv-bestand übertrieben hat; 2) durch den Empfang von Waaren, Geldern oder anderen Werthen Verbindlichkeiten übernommen hat, die er nicht zu erfüllen willens oder bewusster Weise im Stande war; 3) seine Handels- oder Geschäftsbücher vernichtet, verheimlicht oder gefälscht hat. Ist der Vermögensschaden der Gläubiger nur gering, so kann auf Gefangniss nicht unter 3 Monaten erkannt werden. Art. 1105. Ein für bankerott erklärter Schuldner wird wegen fahrlässigen Bankerotts mit Gefangniss bis zu 2 Jahren bestraft, wenn er 1) durch übermässigen persönlichen oder häuslichen Aufwand, durch Spiel, Differenz- oder unverhält-nissmässige Speditionsgeschäfte sein Activver-mögen stark vermindert oder mit Schulden belastet hat; 2) in der Absicht seine Zahlungseinstellung hinaus-zuschieben, sich durch verlustbringende Geschäfte Zahlungsmittel verschafft hat; 3) nach erfolgter Zahlungseinstellung einen Gläubiger zum Nachtheil der Masse durch Zahlung oder Sicherung begünstigt hat; 4) seine Handelsbücher unordentlich geführt, verheimlicht oder vernichtet, oder solche gar nicht geführt hat; 5) wenn er die in den Art. 33 und 34, sowie 1035 und 1058 vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Art. 1106. Die Strafvorschriften der beiden vorher-gehenden Artikel finden auch auf die Vorsteher, Geschäftsführer und Liquidatoren von Handelsgesellschaften, die des Art. 1104 auch auf Concursverwalter und auf diejenigen Anwendung, welche dem Thäter zur Verübung der straf-baren Handlung Beihülfe geleistet oder dieselbe in seinem Interesse verübt haben. Art. 1107. Die Bestechung eines Gläubigers in Bezug auf dessen Abstimmung in der Gläubiger Versammlung wird an beiden Theilen mit Gefangniss bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 1000 Yen bestraft. X. Titel. Persönliche Folgen des Bankerotts. Art. 1108. Der als bankerott erklärte Schuldner oder haftpflichtige Theilnehmer oder Director einer bankerott gewordenen Handelsgesellschaft ist bis zu erlangter Behabilitation von dem Besuche der Börse, von dem Betrieb des Handels als Mäkler, als Mitglied einer Colleetiv-oder Commanditgesellschaft und als Director oder Geschäftsführer einer Commandit- oder Actiengesellschaft, von den Functionen eines Liquidators, Concursverwalters oder Anwalts in Handelssachen, von der Mitgliedschaft einer Handelskammer und von sonstigen kaufmännischen Ehrenämtern ausgeschlossen. Art. 1109. Die Rehabilitation kann nur durch den Nachweis erlangt werden, dass sämmtliche Gläubiger, ohne Rücksicht auf einen etwa zu Stande gekommenen Vergleich, in Hauptsumme, Zinsen und Kosten vollständig befriedigt sind, oder dass er die wegen unbekannten Aufenthalts noch nicht befriedigten Gläubiger vollständig zu befriedigen be-reit und im Stande ist. Dem Antrage sind die Quittungen der Gläubiger, sowie die sonst erforderlichen Beweisstücke beizufügen. Art. 1110. Der Antrag wird durch Anschlag am Gerichtsbrett, auf der Börse und in öffentlichen Blättern zur Erhebung etwaiger Widersprüche binnen 2 monatlicher Frist bekannt gemacht und dem Staatsanwalt zur Prüfung und Anstellung von Ermittlungen mitgetheilt. Das Concursgericht bewilligt, nach vorherigem Vortrag des Staatsanwalts, denselben, wenn die im vorigen Artikel vorgeschriebenen Nachweise erbracht und die sonstigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Ein Prozessverfahren zwischen den Parteien findet nicht statt. Gegen den Gerichtsbeschluss kann Berufung ergriffen werden. Der endgültige Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Der abgewiesene Antrag kann vor dem Ablauf von 3 Jahren nicht wiederholt werden. Art. 1111. Die Rehabilitation ist auch nach dem Tode des Schuldners, sowie für die haftpflichtigen Mitglieder und Directoren von Handelsgesellschaften zulässig, nachdem deren Gläubiger vollständig befriedigt worden sind. Art. 1112. Die Rehabilitation ist demjenigen nicht zu gewähren, welcher wegen betrügerischen Bankerotts verurtheilt wurde oder durch eine Verurtheilung wegen Verbrechens oder Vergehens den Genuss seiner bürgerlichen Rechte verloren hat. Im Falle fahrlässigen Bankerotts ist die Rehabilitation nur nach verbüsster Strafe oder erlangter Begnadigung zulässig. XI. Titel. Zahlungsaufschub. Art. 1113. Wer beim Betrieb des Handels, ohne sein Verschulden und vorübergehend, seine Zahlungen einzustellen gezwungen ist, kann mit Einwilligung der Mehrheit seiner Gläubiger aus Handelsgeschäften durch das Gericht seines Wohnortes für seine Verbindlichkeiten gegen dieselben einen Zahlungsaufschub auf höchstens 1 Jahr erhalten. Art. 1114. Mit dem Antrage ist zu verbinden: 1, die vollständige Angabe der Ursachen der Zahlungsunterbrechung; 2, die Vorlage einer Bilanz, eines Vermögensinventars und eines Verzeichnisses der Gläubiger mit Angabe ihres Wohnortes und des Betrages ihrer Forderungen; 3, der Nachweis darüber, auf welche Weise und binnen welcher Frist die Gläubiger vollständig in Haupt- und Nebensache befriedigt und welche Sicherheiten dafür gegeben werden können. Der Antrag nebst Beilagen ist bei Gericht zur öffentlichen Einsicht auszulegen und dass dies geschehen unter Anberaumung eines Termins für die Versammlung der Gläubiger öffentlich bekannt zu machen. Die Gläubiger werden hiezu speciell geladen. Der Zahlungsaufschub kann vom Gericht provisorisch bewilligt werden. Art. 1115. In dem Termin wird unter dem Vorsitz eines vom Gericht ernannten Commissärs zwischen dem Schuldner und den Gläubigern über den Antrag verhandelt. Zur Annahme desselben sind die in Art. 1090 bezeichneten Mehrheiten erforderlich. Ueber die Verhandlung und Abstimmung wird ein Protocoll aufgenommen. Art. 1116. Das Gericht beschliesst auf den Vortrag des Commissärs über die Bestätigung des angenommenen Zahlungsaufschubes. Derselbe kann auf Ansuchen verlängert werden, jedoch stets nur auf 1 weiteres Jahr. Art. 1117. Der rechtsgültig gewordene Zahlungsaufschub bewirkt, dass der Schuldner während seiner Dauer wegen Forderungen aus Handelgeschäften keiner Zwangsvollstreckung unterworfen und nicht für bankerott erklärt werden kann, und hinsichtlich der Erfüllung des Ueberein-kommens und seiner Geschäftsführung unter der Ueber-wachung des Commissärs steht. Die Verbindlichkeiten der Bürgen und Mitverpflich-teten des Schuldners werden durch den diesem gewährten Aufschub nicht berührt. Art. 1118. Wird der Aufschub nicht angenommen, oder vom Gericht verworfen oder später wegen Betrugs oder Unredlichkeit des Schuldners oder wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben, oder vom Schuldner nichterfüllt, oder wird während seiner Dauer von einem anderen Gläubiger eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bewirkt, so wird gegen den Schuldner unverzüglich das Bankerottverfahren eröffnet und der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung nach dem Datum des Antrages auf Zahlungsaufschub bestimmt. IV. BUCH. STREITIGKEITEN UEBER HANDELSSACHEN. I. Titel. Schiedsrichter. Art. 1119. Streitigkeiten über Handelssachen werden von den ordentlichen Gerichten im gewöhnlichen Prozess-verfahren abgeurtheilt, unter Ansetzung kurzer Fristen und nötigenfalls unter Beiziehung von kaufmännischen Sachverständigen. Art. 1120. Streitigkeiten über an der Börse abgeschlossene Geschäfte werden nach den Bestimmungen der Börsenordnung von Schiedsrichtern entschieden; ausserdem können Streitigkeiten über Handelssachen durch Gesetz, Handelsgebrauch, Vertrag oder von Amtswegen der schiedsrichterlichen Entscheidung überwiesen werden. Art. 1121. Der Schiedsvertrag kann nur schriftlich oder bei Gericht eingegangen werden und muss die Namen der Parteien, den Streitgegenstand und die Namen der Schiedsrichter enthalten. Art. 1122. Der zuständige Richter kann von Amts-wegen eine bei ihm rechtshängig gewordene Sache dem Schiedsgericht überweisen, wenn der Streitgegenstand rein kaufmännischer oder gewerblicher Natur ist oder wenn es sich um Entscheidung nach blosser Billigkeit handelt. Art. 1123. Ist nichts anderes bestimmt, so kann jede Partei einen Schiedsrichter wählen ; wenn eine Partei binnen 3 Tagen nach Empfang der Mittheilung der von der anderen Partei getroffenen Wahl ihrerseits keine Wahl trifft, wird von derselben Partei der zweite Schiedsrichter ernannt. Sind die Stimmen mehrerer Schiedsrichter getheilt, so ernennen sie einen Obmann, dessen Stimme sodann entscheidet. Art. 1124. Der Schiedsspruch ist nur gültig, wenn er binnen 3 Monaten nach der Ernennung der Schiedsrichter erlassen und jeder Partei schriftlich zugefertigt wird; wenn er ausserdem gegen klares Recht oder die öffentliche Ordnung nicht verstösst und nicht im Widerspruch mit den gesetzlichen Vorschriften zu Stande kam. Art. 1125. Der Schiedsspruch hat die Natur eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils und ist 3 Tage nach seiner Bekanntmachung an die Parteien gerichtlich voll-streckbar ; jedoch kann auf die Anfechtung seiner Gültigkeit nicht verzichtet werden. Die Anfechtung muss spätestens binnen Monatsfrist nach dem gleichen Datum erfolgen. Art. 1126. Das Schiedsrichteramt ist ein kaufmännisches Ehrenamt. Schiedsrichter kann nicht sein, wer am Streite direct oder indirect betheiligt ist. II. Titel. Vollstreckung. Art. 1127. Die Frist für die Einlegung der Berufung gegen Urtheile in Handelssachen beträgt 10 Tage nach der Verkündung an die Parteien. Art. 1128. Die vorläufige Vollstreckung eines Ur-theiles kann auf den Antrag des Gläubigers stattfinden, um von demselben erheblichen Nachtheil abzuwenden, wenn nicht der Schuldner Sicherheit leistet oder den schuldigen Betrag oder Gegenstand bei Gericht hinterlegt. Art. 1129. Urtheile ausländischer Gerichte und im Auslande abgeschlossene Verträge werden von den Japanischen Gerichten vollstreckt, wenn dies der öffentlichen Ordnung dieses Landes nicht widerspricht. Art. 1130. Ueber das Vermögen und nöthigenfalls die Person des Schuldners kann auf den Antrag eines Gläubigers zur Sicherung seiner Befriedigung der Arrest verhängt werden, insbesondere wenn der Schuldner flüchtig wird, sein Vermögen verschleudert, verheimlicht oder ins Ausland schafft, oder wenn das Urtheil gegen ihn im Auslande vollstreckt werden müsste. Art. 1131. Der Arrest dauert so lange, bis sein Zweck erreicht ist, der persönliche Arrest jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres. Art. 1132. In dem Arrestbefehl ist, wenn die Klage noch nicht erhoben wurde, eine Frist zu bestimmen, binnen welcher dieselbe erhoben werden muss, widrigenfalls der Arrest aufgehoben wird. Art. 1133. Die Kosten des Arrestes, insbesondere des Unterhaltes des in Haft genommenen Schuldners hat der Gläubiger nöthigenfalls vorzuschiessen.