Art. 309-318. Die diesem Capitel beigefügten Strafbestimmungen rechtfertigen sich durch das öffentliche Interesse, welches der Beobachtung der gesetzlichen Control- und Sicherungsvorschriften in Bezug auf Actiengesellschaften innewohnt. Die mit Strafe bedrohten Personen sind hauptsächlich die Directoren, da ihnen die Verantwortlichkeit für die Geschäftsführung nach der Vorschriften des Gesetzes obliegt: sodann aber auch die Liquidatoren und Gründer in den Grenzen der ihnen obliegenden Thätigkeit: in einem gewissen Falle (Art. 313) auch Mitglieder des Aufsichtsrathes, soferne diese an Täuschungen und Betrügereien in ihrer Stellung als Functionäre der Gesellschaft sich betheiligen oder solche allein begehen. Aehnliche Strafbestimmungen finden sich auch in den übrigen Actien-Gesetzgebungen.
Der Strafe unterliegt derjenige, der die Uebertretung begangen hat oder wer dazu Beistand geleistet hat. Die Geldstrafe hat der Schuldige aus seinem Vermögen zu bezahlen. Nur wenn ein persönliches Verschulden Niemandem zur Last gelegt werden kann, also ein casuelles Versehen vorliegt, muss die Strafe aus der Gesellschaftscasse entrichtet werden, da es im öffentlichen Interesse liegt, dass solche Uebertretungen nicht ungestraft bleiben, und durch die Erhebung der Strafe von der Gesellschaft ein indirecter Antrieb geschaffen wird, solche Versehen zu vermeiden, und die Gesellschaft auch für die Versehen ihrer untergeordneten Diener verantwortlich sein muss. Die Strafe ist in allen Fällen, soferne sie das Maximum der blossen Polizeistrafe überschreitet, Criminalstrafe und daher nach den Grundsätzen des Strafgesetzbuches zu verhängen und zu vollziehen. Nach den gleichen Grundsätzen findet auch, im Unvermögensfalle, die Umwandlung der Geldstrafen in äquivalente Gefängnissstrafen statt. Die Anklage ist eine öffentliche, kann daher von Jedermann, auch von Amtswegen, erhoben werden, und die Geldstrafe fällt dem Staate zu. Als Criminalstrafen werden diese Strafen auch in anderen Gesefzgebungen behandelt, z. B. in der deutschen und englischen, ebenso in der französischen nach dem Gesetze vom 24. Juli 1867 art. 15.16. 45. Die strengere Bestimmung, wornach nicht nur in eine bedeutend höhere Geldstrafe, sondern von Anfang an in Gefängnissstrafe oder in beide Strafen Verurtheilung eintreten kann, erklärt sich aus dem mehr betrügerischen und gefährlichen Character der darin verbotenen Handlungen. Die verhältnissmässige Verbindung beider Strafarten ist so zu verstehen, dass z. B. die Hälfte der Strafe in Geld, die Hälfte in Gefängniss zu büssen ist, also 250 Yen Geldstrafe und 1/2 Jahr Gefängniss, oder 3/4 Geldstrafe und 1/4 Jahr Gefängniss, also 375 Yen und 3 Monate Gefängniss u. s. f. Dagegen wäre eine Verbindung beider Strafen über das gesetzliche Maximum hinaus, z. B. 500 Yen und 1 Monat Gefängniss nicht zulässig, da hierdurch die Strafe im Ganzen stärker erhöht wurde, als das Gesetz es vörschreibt. Ueber die Höhe der Strafe innerhalb des Maximums und die verhältnissmässige Verbindung beider entscheidet das Ermessen des Richters je nach den Umständen jedes Falles.