261.
Die Gründer, die geschäftsführenden Gesellschafter und die Mitglieder des Vorstandes einer Gesellschaft, die Vertreter einer ausländischen Gesellschaft, die Mitglieder des Aufsichtsrats und die Aufteiler verfallen einer Ordnungsstrafe von 5 bis 500 Yen, wenn sie:
1. Die in diesem Buche vorgeschriebenen Eintragungen zu bewirken unterlassen;
2. es unterlassen, die in diesem Buche vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu erlassen oder Mitteilungen zu machen, oder unrichtige Bekanntmachungen erlassen oder unrichtige Mitteilungen machen;
3. Schriftstücke, deren Einsicht sie nach den Bestimmungen dieses Buches gestatten müssen, ohne berechtigten Grund nicht einsehen lassen;
4. eine gemäß den Bestimmungen dieses Buches vorgenommene Prüfung stören;
5. die Vorbereitungen der Eröffnung des Geschäftsbetriebs entgegen den in Art. 46 gegebenen Bestimmungen beginnen;
6. den Bestimmungen der Art. 126, 2 und 238, 2 zuwider es unterlassen, Zeichnungsscheine anzufertigen oder die darin aufzuführenden Tatsachen nicht aufführen oder unrichtige Tatsachen aufführen;
7. Aktienscheine entgegen den Bestimmungen der Art. 147, 1 oder 217, 2 ausgeben ;
8. die in Aktienscheinen oder Schuldverschreibungen aufzuführenden Tatsachen nicht aufführen oder unrichtige Tatsachen aufführen;
9. die Satzung, das Aktienbuch, das Schuldverschreibungsbuch, die Protokolle über die Beschlüsse der Generalversammlungen, das Vermögensverzeichnis, die Bilanz, die Geschäftsberichte, Gewinn- und Verlustberechnungen, sowie die auf die Reserve und die Verteilung des Gewinnes oder der Zinsen bezüglichen Vorschläge in der Hauptniederlassung oder in der Zweigniederlassung nicht niederlegen oder Tatsachen, welche darin einzutragen sind, nicht eintragen oder unrichtige Einträge machen;
10. entgegen den Bestimmungen der Art. 174, 1 oder 198, 2 es unterlassen, die Generalversammlung der Aktionäre zu berufen.