明治商法(明治32年)

Handelsrecht

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Erstes Buch. Allgemeine Bestimmungen. Erster Abschnitt. Die Anwendung des Gesetzes. Art. 1. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, kommt in Handelssachen das Handelsgewohnheitsrecht und, wenn ein Handelsgewohnheitsrecht nicht besteht, das Bürgerliche Gesetzbuch zur Anwendung. 2. Auf die Handelsgeschäfte öffentlicher juristischer Personen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur Anwendung, wenn durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 3. Bei einem Geschäft, das für den einen Teil ein Handelsgeschäft ist, kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes für beide Teile zur Anwendung. Zweiter Abschnitt. Der Kaufmann. 4. Kaufmann im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig im eigenen Namen Handelsgeschäfte betreibt. 5. Wenn eine minderjährige Person oder eine Ehefrau ein Handelsgewerbe betreibt, so muß diese Tatsache eingetragen werden. 6. Eine minderjährige Person oder eine Ehefrau, die die Erlaubnis erhalten hat, unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Gesellschaft zu werden, gilt in Beziehung auf den Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaft als handlungsfähig. 7. Wenn ein Vormund für den Bevormundeten ein Handelsgewerbe betreibt, so muß diese Tatsache eingetragen werden. Eine der Vertretungsbefugnis des Vormundes beigefügte Beschränkung kann gutgläubigen Dritten nicht entgegengesetzt werden. 8. Auf Personen, die als Hausierer oder auf der Straße Sachen kaufen oder verkaufen, sowie auf Minderkaufleute finden die Bestimmungen über die Eintragung im Handelsregister, die Firma und die Handelsbücher keine Anwendung. Dritter Abschnitt. Die Eintragung im Handelsregister. 9. Tatsachen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Eintragung bedürfen, werden auf Antrag der Beteiligten in das bei dem Gerichte der Handelsniederlassung geführte Handelsregister eingetragen. 10. Soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, müssen die am Orte der Hauptniederlassung einzutragenden Tatsachen auch am Orte der Zweigniederlassung eingetragen werden. 11. Das Gericht hat die eingetragenen Tatsachen unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. 12. Eine eintragsbedürftige Tatsache kann einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengesetzt werden, solange sie nicht eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist. Das gleiche gilt auch noch nach der Eintragung und Bekanntmachung, wenn der Dritte die Tatsache aus einem gerechten Grunde nicht gekannt hat. 13. Wenn eine am Orte einer Zweigniederlassung einzutragende Tatsache nicht eingetragen ist, so kommen die Bestimmungen des vorgehenden Artikels nur auf die in dieser Zweigniederlassung vorgenommenen Geschäfte zur Anwendung. 14. Eine Eintragung kann einem Dritten auch entgegengesetzt werden, wenn sie mit der öffentlichen Bekanntmachung nicht übereinstimmt. 15. Wenn in einer eingetragenen Tatsache eine Änderung eintritt, oder wenn die Tatsache aufhört zu bestehen, so müssen die Beteiligten unverzüglich die Änderung oder die Beendigung eintragen lassen. Vierter Abschnitt. Die Firma. 16. Ein Kaufmann kann seinen Familiennamen oder seinen vollen Namen oder eine andere Benennung als Firma führen. 17. In der Firma einer Gesellschaft müssen je nach ihrer Art die Ausdrücke gömeikaisha — offene Handelsgesellschaft —, göshikaisha -— Kommanditgesellschaft —, kabushikikaisha — Aktiengesellschaft — oder kabushikigöshikaisha — Kommanditgesellschaft auf Aktien — gebraucht werden. 18. Wenn eine Gesellschaft nicht vorhanden ist, so darf in der Firma kein Ausdruck, der das Vorhandensein einer solchen andeutet, gebraucht werden. Dies gilt auch, wenn das Geschäft einer Gesellschaft durch Übertragung erworben wird. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, verfällt einer Geldbuße von fünf Yen bis zu fünfzig Yen. 19. Eine Firma, die schon ein Anderer eingetragen hat, darf in derselben Stadt oder demselben Dorf für das gleiche Handelsgewerbe nicht eingetragen werden. 20. Wer eine Firma in das Handelsregister eingetragen hat, kann jedem Anderen gegenüber, der zu dem Zwecke unlauteren Wettbewerbes die gleiche oder eine ähnliche Firma führt, verlangen, daß er die Führung dieser Firma unterlasse. Der Anspruch auf Schadensersatz wird hierdurch nicht berührt. Von demjenigen, der in derselben Stadt oder demselben Dorf für das gleiche Handelsgewerbe die eingetragene Firma eines Anderen führt, wird vermutet, daß er sie zum Zwecke unlauteren Wettbewerbes führe. 21. Die Übertragung einer Firma kann einem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie eingetragen wird. 22. Wird das Handelsgewerbe zusammen mit der Firma übertragen, so darf der Veräußerer, falls die Beteiligten keinen anderen Willen erklärt haben, in derselben Stadt oder demselben Dorfe innerhalb zwanzig Jahren kein gleiches Handelsgewerbe betreiben. Wenn durch besondere Vereinbarung bestimmt ist, daß der Veräußerer kein gleiches Handelsgewerbe betreiben solle, so ist diese Vereinbarung nur in demselben Fu oder Ken und nur für einen dreißig Jahre nicht überschreitenden Zeitraum wirksam. Ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der letzten zwei Absätze darf der Veräußerer ein gleiches Handelsgewerbe mit der Absicht ungehörigen Wettbewerbs nicht betreiben. 23. Die Bestimmungen des vorgehenden Artikels finden entsprechende Anwendung, wenn das Handelsgewerbe allein veräußert wird. 24. Wenn derjenige, für welchen eine Firma eingetragen ist, dieselbe aufgibt oder verändert, ohne die Eintragung dieser Tatsache zu veranlassen, so kann jeder Interessent bei dem Gericht die Löschung der Eintragung beantragen. In solchem Falle hat das Gericht demjenigen, für welchen die Firma eingetragen ist, eine angemessene Frist zu setzen und ihn aufzufordern, einen etwaigen Widerspruch innerhalb der Frist vorzubringen. Wird innerhalb der Frist kein Widerspruch erhoben, so hat das Gericht die Eintragung alsbald zu löschen. Fünfter Abschnitt. Die Handelsbücher. 25. Der Kaufmann muß Bücher führen und in diese seine täglichen Geschäfte, sowie alle sein Vermögen beeinflussenden Umstände genau und übersichtlich eintragen. Die häuslichen Ausgaben brauchen jedoch nur mit der monatlichen Gesamtsumme angegeben zu werden. Im Kleinverkauf braucht nur der tägliche Gesamtbetrag des aus den Barverkäufen und des aus den Kreditverkäufen erzielten Erlöses eingetragen zu werden. 26. Der Kaufmann muß bei dem Beginn des Geschäftsbetriebes, und eine Gesellschaft zur Zeit der Eintragung ihrer Errichtung, sowie beide jedes Jahr einmal zu bestimmter Zeit ein Gesamtverzeichnis der beweglichen und unbeweglichen Sachen, der Forderungen und Schulden und des sonstigen Vermögens, sowie eine Bilanz des Aktivvermögens anfertigen und in ein besonders dafür bestimmtes Buch eintragen. Im Vermögensverzeichnis ist bei den beweglichen und unbeweglichen Sachen, sowie bei den Forderungen und anderem Vermögen der Wert, den sie zur Zeit der Errichtung des Vermögensverzeichnisses haben, hinzuzufügen. 27. Wenn eine Gesellschaft die Gewinnverteilung jährlich zweimal oder öfter vornimmt, so ist bei jeder Verteilung ein Vermögensverzeichnis und eine Bilanz in Gemäßheit des vorgehenden Artikels anzufertigen. 28. Der Kaufmann muß seine Handelsbücher und die auf seinen Handelsbetrieb bezüglichen Briefschaften zehn Jahre lang aufbewahren. Dieser Zeitraum wird für jedes Handelsbuch von der Zeit des Abschlusses an berechnet. Sechster Abschnitt. Die Handelsangestellten. 29. Der Kaufmann kann einen Prokuristen für den Betrieb seines Handelsgewerbes in der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung bestellen. 30. Der Prokurist ist befugt, an Stelle des Geschäftsherrn alle auf dessen Handelsgewerbe bezüglichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Handlungen vorzunehmen. Der Prokurist kann Bantö und Handlungsgehilfen, sowie sonstige Angestellte ernennen oder entlassen. Eine der Vertretungsbefugnis des Prokuristen beigefügte Beschränkung kann dem gutgläubigen Dritten nicht entgegengesetzt werden. 31. Der Geschäftsherr muß die Bestellung des Prokuristen, sowie die Erlöschung seiner Vertretungsbefugnis an dem Orte der Haupt- oder Zweigniederlassung, für welche er bestellt ist, eintragen lassen. 32. Der Prokurist darf ohne Einwilligung des Geschäftsherrn weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen, noch auch unbeschränkt haftendes Mitglied einer Gesellschaft werden. Wenn ein Prokurist dieser Vorschrift zuwider ein Handelsgeschäft für eigene Rechnung macht, so ist der Geschäftsherr berechtigt, dasselbe als für seine Rechnung gemacht anzusehen. Dieses Recht erlischt, wenn der Geschäftsherr es nicht binnen zwei Wochen von der Zeit an, wo er von dem Geschäft Kenntnis erhalten hat, geltend macht, oder wenn ein Jahr seit der Vornahme des Geschäfts vergangen ist. 33. Der Kaufmann kann einen Bantö oder Handlungsgehilfen für gewisse Arten von Angelegenheiten oder für einzelne bestimmte Angelegenheiten seines Handelsgewerbes bestellen. Der Bantö und der Handlungsgehilfe sind befugt, alle Handlungen in Beziehung auf die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie beauftragt sind, vorzunehmen. 34. Bei anderen Angestellten als Prokuristen, Bantö und Handlungsgehilfen wird vermutet, daß sie nicht befugt sind, für den Geschäftsherrn Rechtsgeschäfte vorzunehmen. 35. Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird die Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das zwischen Geschäftsherrn und Handelsangestellten bestehende Dienstverhältnis nicht berührt. Siebenter Abschnitt. Der Handelsagent. 36. Handelsagent ist, wer für einen bestimmten Kaufmann, ohne Angestellter zu sein, ständig zu dem Geschäftszweige desselben gehörige Handelsgeschäfte als Vertreter abschließt oder vermittelt. 37. Der Handelsagent muß dem Geschäftsherrn unverzüglich Anzeige machen, wenn er für ihn ein Geschäft abgeschlossen oder vermittelt hat. 38. Ohne Zustimmung des Geschäftsherrn darf der Handelsagent weder Handelsgeschäfte, welche zu dem Geschäftszweige des Geschäftsherrn gehören, für sich oder Dritte abschließen, noch auch unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Gesellschaft werden, welche einen Geschäftsbetrieb gleicher Art zum Ziel hat. Wenn der Handelsagent diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, so kommen die Vorschriften des Art. 32, 2 und 3 zur entsprechenden Anwendung. 39. Ein mit dem Verkauf von Waren beauftragter Handelsagent ist befugt, die Anzeige von Fehlern des Kaufsgegenstandes oder von Unzulänglichkeit in der Menge, sowie sonstige die Erfüllung des Kaufs betreffende Anzeigen entgegenzunehmen. 40. Wenn die Beteiligten die Zeitdauer des Vertrags nicht bestimmt haben, so kann jeder Teil ihn mit zweimonatlicher Kündigung auflösen. Gleichgültig, ob die Zeitdauer bestimmt ist oder nicht, kann jeder Beteiligte den Vertrag jederzeit auflösen, wenn ein zwingender Grund dafür vorliegt. 41. Der Handelsagent kann wegen Forderungen, die ihm aus der Vertretung oder der Vermittlung von Handelsgeschäften entstehen, Sachen, die er für den Geschäftsherrn besitzt, zurückbehalten, es sei denn, daß ein entgegengesetzter Wille erklärt worden ist. Zweites Buch. Die Gesellschaft. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 42. Gesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Verein, der zum Zwecke des gewerbsmäßigen Abschlusses von Handelsgeschäften errichtet ist. 43. Es gibt vier Arten der Gesellschaft: Die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien. 44. Die Gesellschaft ist juristische Person. Der Wohnsitz der Gesellschaft ist an dem Orte ihrer Hauptniederlassung. 45. Die Errichtung einer Gesellschaft kann einem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie am Orte der Hauptniederlassung eingetragen ist. 46. Die Gesellschaft darf die Vorbereitungen für die Geschäftseröffnung erst beginnen, wenn sie am Orte der Hauptniederlassung eingetragen ist. 47. Wenn die Gesellschaft innerhalb sechs Monaten, nachdem sie am Orte der Hauptniederlassung eingetragen worden ist, das Geschäft noch nicht eröffnet hat, so kann das Gericht auf Antrag des Staatsanwalts oder auch von Amtswegen ihre Auflösung anordnen; doch kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft diese Frist verlängern, wenn ein gerechter Grund vorliegt. 48. Wenn die Gesellschaft Handlungen vornimmt, die der öffentlichen Wohlfahrt oder den guten Sitten widerstreiten, so kann das Gericht auf Antrag des Staatsanwalts oder auch von Amtswegen ihre Auflösung anordnen. Zweiter Abschnitt. Die offene Handelsgesellschaft. Erste Abteilung. Errichtung. 49. Für die Errichtung der offenen Handelsgesellschaft ist die Aufstellung einer Satzung erforderlich. 50. Die Satzung muß von jedem Gesellschafter unterschrieben werden und muß enthalten: 1. Den Zweck; 2. die Firma; 3. die Namen und den Wohnsitz der Gesellschafter; 4. den Ort der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassungen; 5. die Art und den Wert der Einlagen der Gesellschafter oder den Maßstab ihrer Abschätzung. 51. Die Gesellschaft muß innerhalb zwei Wochen vom Tage der Aufstellung der Satzung am Orte der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung folgende Tatsachen eintragen lassen: 1. Die im Art. 50, Nr. 1—3 aufgeführten Tatsachen; 2. die Hauptniederlassung und die Zweigniederlassungen; 3. das Datum der Errichtung; 4. falls eine Zeitdauer oder Gründe für die Auflösung der Gesellschaft vorgesehen sind, die Zeitdauer oder die Gründe; 5. die Art der Einlagen der Gesellschafter und den Wert derjenigen Einlagen, welche Vermögen zum Gegenstand haben; 6. wenn die Gesellschafter, welche die Gesellschaft zu vertreten haben, bestimmt sind, deren Namen. Wenn nach der Errichtung der Gesellschaft eine Zweigniederlassung begründet wird, so muß binnen zwei Wochen an dem Orte derselben die im vorigen Absatz vorgeschriebene Eintragung, und binnen gleicher Frist am Orte der Hauptniederlassung und der anderen Zweigniederlassungen die Eintragung der Begründung der Zweigniederlassung bewirkt werden. Wenn innerhalb des Bezirks des Eintragsamtes, das für den Ort, an dem sich die Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung befindet, zuständig ist, eine neue Zweigniederlassung errichtet wird, so genügt die Eintragung der Errichtung dieser Zweigniederlassung. 52. Wenn die Gesellschaft ihre Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung verlegt, so ist innerhalb zweier Wochen an dem bisherigen Orte die Eintragung der Verlegung, an dem neuen Orte die in Art. 51, 1 vorgeschriebene Eintragung zu bewirken. Wenn eine Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung innerhalb des Bezirks desselben Eintragungsamtes verlegt wird, so braucht nur diese Verlegung eingetragen zu werden. 53. Wenn in den in Art. 51, 1 bezeichneten Tatsachen eine Änderung eintritt, so muß die Änderung binnen zwei Wochen am Orte der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung eingetragen werden. Zweite Abteilung. Die Beziehungen der Gesellschaft nach innen. 54. Soweit für die inneren Beziehungen der Gesellschaft weder in der Satzung noch in diesem Gesetze besondere Bestimmungen getroffen sind, finden die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für Gesellschaften geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 55. Ein Gesellschafter, der eine Forderung zum Gegenstand der Einlage macht, haftet auf Erfüllung, wenn der Schuldner zur Fälligkeitszeit nicht erfüllt. In diesem Falle muß er Zinsen zahlen und außerdem noch Schadensersatz leisten. 56. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, hat jeder Gesellschafter das Recht und die Pflicht, die Geschäfte der Gesellschaft zu prüfen. 57. Über die Bestellung und die Entlassung eines Prokuristen entscheidet, selbst wenn geschäftsführende Gesellschafter bestellt sind, die Mehrheit aller Gesellschafter. 58. Zur Abänderung der Satzung und zur Vornahme eines Geschäftes, das nicht innerhalb des Zwecks der Gesellschaft liegt, bedarf es der Einwilligung aller Gesellschafter. 59. Wenn ein Gesellschafter, ohne die Zustimmung der übrigen Gesellschafter zu erlangen, seinen Anteil ganz oder teilweise an einen Anderen veräußert, so kann diese Veräußerung der Gesellschaft nicht entgegengesetzt werden. 60. Ein Gesellschafter kann ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte, die zum Geschäftszweige der Gesellschaft gehören, vornehmen, noch auch sich an einer anderen Gesellschaft mit gleichartigem Geschäftsbetriebe als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligen. Falls ein Gesellschafter dieser Vorschrift zuwider ein Handelsgeschäft für eigene Rechnung vornimmt, so können die anderen Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluß bestimmen, daß das Geschäft als für Rechnung der Gesellschaft vorgenommen angesehen werden solle. Dieses Recht fällt weg, wenn es nicht innerhalb zwei Wochen, nachdem ein anderer Gesellschafter Kenntnis von dem Geschäft erlangt hat, ausgeübt wird, sowie wenn ein Jahr seit der Vornahme des Geschäftes verflossen ist. Dritte Abteilung. Die Beziehungen der Gesellschaft nach außen. 61. Wenn weder durch die Satzung noch durch den übereinstimmenden Willen aller Gesellschafter die Gesellschafter, welche die Gesellschaft zu vertreten haben, bestimmt worden sind, so wird die Gesellschaft von jedem Gesellschafter vertreten. 62. Ein vertretungsberechtigter Gesellschafter ist befugt, alle auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft bezüglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen vorzunehmen. Die Bestimmungen der Art. 44, 1 und 54 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden auf die offene Handelsgesellschaft entsprechende Anwendung. 63. Soweit das Gesellschaftsvermögen zur vollen Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreicht, haftet jeder Gesellschafter gesamtschuldnerisch für ihre Erfüllung. 64. Ein Gesellschafter, der erst nach der Errichtung in die Gesellschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 65. Wer, ohne Gesellschafter zu sein, eine Handlung vornimmt, die ihn als Gesellschafter erscheinen läßt, haftet dem gutgläubigen Dritten gleich einem Gesellschafter. 66. Die Herabsetzung der Einlagen der Gesellschafter kann einem Gesellschaftsgläubiger nicht entgegengesetzt werden, vorausgesetzt, daß er binnen zwei Jahren, nachdem die Herabsetzung am Orte der Hauptniederlassung eingetragen worden ist, Widerspruch erhebt. 67. Die Gesellschaft darf erst, nachdem der Verlust ersetzt ist, Gewinn verteilen. Ist entgegen dieser Vorschrift eine Verteilung vorgenommen worden, so können die Gesellschaftsgläubiger Zurückleistung des Verteilten verlangen. Vierte Abteilung. Das Ausscheiden eines Gesellschafters. 68. Wenn die Dauer der Gesellschaft in der Satzung nicht bestimmt ist, oder wenn bestimmt ist, daß die Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters dauern solle, so kann jeder Gesellschafter mit dem Ablauf des Geschäftsjahres ausscheiden; er muß jedoch sechs Monate vorher kündigen. Wegen eines zwingenden Grundes kann jeder Gesellschafter ohne Rücksicht, ob die Zeitdauer der Gesellschaft bestimmt ist oder nicht, jederzeit ausscheiden. 69. Abgesehen von den im vorgehenden Artikel aufgeführten Fällen, scheidet ein Gesellschafter aus: 1. Wenn ein in der Satzung bestimmter Grund eintritt; 2. wenn alle Gesellschafter einwilligen; 3. wenn er stirbt; 4. wenn er in Konkurs verfällt; 5. wenn er entmündigt wird; 6. wenn er ausgeschlossen wird. 70. Nur in den folgenden Fällen kann ein Gesellschafter durch einstimmigen Beschluß der anderen Gesellschafter ausgeschlossen werden: 1. Wenn er außer stande ist, die Einlage zu leisten, oder wenn er sie nach vorhergegangener Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht leistet; 2. wenn er den Bestimmungen des Art. 60, 1 zuwiderhandelt; 3. wenn er bei Führung der Geschäfte der Gesellschaft oder bei ihrer Vertretung der Gesellschaft gegenüber eine unrechtmäßige Handlung vornimmt; 4. wenn er sich, ohne zur Geschäftsführung berechtigt zu sein, in die Führung der Geschäfte der Gesellschaft einmischt; 5. wenn er sonst einer wesentlichen, ihm als Gesellschafter obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt. Die Ausschließung kann dem ausgeschlossenen Gesellschafter erst entgegengesetzt werden, nachdem er Anzeige davon erhalten hat. 71. Soweit nicht die Satzung besondere Bestimmungen enthält, hat der ausgeschiedene Gesellschafter ein Recht auf die Auszahlung seines Anteils selbst dann, wenn persönliche Dienste oder Kredit den Gegenstand seiner Einlage bilden. 72. Wenn die Firma der Gesellschaft den Familiennamen oder den vollen Namen des ausgeschiedenen Gesellschafters enthält, so kann der Gesellschafter verlangen, daß vom Gebrauch seines Namens abgesehen werde. 73. Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, welche vor der Eintragung seines Ausscheidens am Orte der Hauptniederlassung entstanden sind. Diese Haftung erlischt durch Verjährung, wenn zwei Jahre seit der Eintragung des Ausscheidens verflossen sind. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden entsprechende Anwendung, wenn ein Gesellschafter seinen Anteil mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter veräußert. Fünfte Abteilung. Die Auflösung. 74. Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1. Durch Zeitablauf oder durch den Eintritt eines in der Satzung vorgesehenen Grundes; 2. wenn das den Zweck der Gesellschaft bildende Unternehmen vollendet, oder seine Vollendung unmöglich geworden ist; 3. durch Übereinstimmung aller Gesellschafter; 4. durch Verschmelzung; 5. wenn nur ein Gesellschafter übrigbleibt; 6. durch Konkurs der Gesellschaft; 7. durch Anordnung des Gerichts. 75. Im Falle des Art. 74, Nr. 1 kann die Gesellschaft auf Grund einer Übereinkunft aller oder eines Teiles der Gesellschafter fortgesetzt werden. Diejenigen Gesellschafter, die nicht zustimmen, gelten als ausgeschieden. 76. Die Auflösung der Gesellschaft muß, abgesehen vom Falle der Verschmelzung und des Konkurses, innerhalb zwei Wochen am Orte der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung eingetragen werden. 77. Eine Gesellschaft kann mit Zustimmung aller Gesellschafter eine Verschmelzung vornehmen. 78. Nachdem die Gesellschaft den Verschmelzungsbeschluß gefaßt hat, muß sie innerhalb zwei Wochen vom Tage des Beschlusses ein Vermögensverzeichnis und eine Bilanz aufstellen. Die Gesellschaft muß innerhalb der im vorgehenden Absatze bezeichneten Frist an ihre Gläubiger eine öffentliche Aufforderung erlassen, binnen einer bestimmten Frist, die mindestens zwei Monate betragen muß, zu erklären, ob sie der Verschmelzung widersprechen. An alle bekannten Gläubiger ist außerdem eine besondere Aufforderung zu erlassen. 79. Wenn ein Gläubiger innerhalb der in Art. 78, 2 bestimmten Frist keinen Widerspruch gegen die Verschmelzung der Gesellschaft erhebt, so gilt er als einverstanden. Erhebt ein Gläubiger Widerspruch, so kann die Verschmelzung nur erfolgen, wenn die Gesellschaft seine Forderung erfüllt oder angemessene Sicherheit leistet. Wenn die Verschmelzung, ohne Beobachtung dieser Bestimmung vorgenommen wird, so kann sie dem Gläubiger, der Widerspruch erhoben hat, nicht entgegengesetzt werden. 80. Wenn die Gesellschaft die Verschmelzung vornimmt, ohne die in Art. 78, 2 vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, so kann sie die Verschmelzung ihren Gläubigern nicht entgegensetzen. Wenn die Gesellschaft die Verschmelzung vornimmt, ohne an die ihr bekannten Gläubiger eine besondere Aufforderung zu erlassen, so kann sie die Verschmelzung den Gläubigern, die eine solche Aufforderung nicht erhalten haben, nicht entgegensetzen. 81. Im Falle der Verschmelzung muß innerhalb zwei Wochen am Orte der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung in Beziehung auf die nach der Verschmelzung fortbestehende Gesellschaft die Eintragung der Änderung, in Beziehung auf die infolge der Verschmelzung erlöschende Gesellschaft die Eintragung der Auflösung, in Beziehung auf die durch die Verschmelzung errichtete Gesellschaft die in Art. 51, 1 vorgesehene Eintragung bewirkt werden. 82. Die nach der Verschmelzung fortdauernde oder die durch die Verschmelzung errichtete Gesellschaft tritt in die Rechte und Verbindlichkeiten der durch die Verschmelzung erloschenen Gesellschaft ein. 83. Wenn ein zwingender Grund vorliegt, kann jeder Gesellschafter bei dem Gericht die Auflösung der Gesellschaft beantragen. Indessen kann das Gericht auf Antrag eines Gesellschafters, anstatt die Gesellschaft aufzulösen, einzelne Gesellschafter ausschließen. Sechste Abteilung. Die Aufteilung. 84. Die Gesellschaft wird auch nach der Auflösung innerhalb des Zweckes der Aufteilung als noch fortbestehend betrachtet. 85. Über die Art und Weise, in welcher im Falle der Auflösung über das Gesellschaftsvermögen verfügt werden soll, kann durch die Satzung oder durch Übereinstimmung aller Gesellschafter bestimmt werden. In einem solchen Falle muß binnen zwei Wochen vom Tage der Auflösung ein Vermögensverzeichnis und eine Bilanz aufgestellt werden. Die Bestimmungen der Art. 78, 2, 79 und 80 kommen auf den vorgehenden Fall zur entsprechenden Anwendung. 86. Wenn eine Bestimmung gemäß Art. 85 über die Art und Weise, in welcher über das Gesellschaftsvermögen verfügt werden soll, nicht getroffen worden ist, so muß, abgesehen von der Verschmelzung und dem Konkurse, eine Aufteilung in Gemäßheit der Bestimmungen der folgenden dreizehn Artikel vorgenommen werden. 87. Die Aufteilung wird von allen Gesellschaftern oder von den von ihnen bestellten Personen vorgenommen. Die Bestellung von Aufteilern erfolgt durch Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter. 88. Im Falle des Art. 74, Nr. 5 werden die Aufteiler auf Antrag eines Interessenten durch das Gericht bestellt. 89. Wird die Gesellschaft durch Anordnung des Gerichts aufgelöst, so werden die Aufteiler auf Antrag eines Interessenten oder des Staatsanwalts durch das Gericht bestellt. 90. Wenn Aufteiler bestellt worden sind, so haben sie binnen zwei Wochen am Orte der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung ihre Namen und ihren Wohnort eintragen zu lassen. 91. Den Aufteilern liegt ob: 1. Die Beendigung der laufenden Geschäfte; 2. die Einziehung der Forderungen und die Erfüllung der Verbindlichkeiten; 3. die Verteilung des verbleibenden Vermögens. Die Aufteiler sind befugt, alle zur Ausführung ihrer Obliegenheiten erforderlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen vorzunehmen. Eine der Vertretungsbefugnis der Aufteiler hinzugefügte Beschränkung kann dem gutgläubigen Dritten nicht entgegengesetzt werden. Die Bestimmungen des Art. 81 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommen im Falle der Aufteilung einer offenen Handelsgesellschaft zur entsprechenden Anwendung. 92. Wenn das vorhandene Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, um den Verpflichtungen der Gesellschaft vollständig nachzukommen, so können die Aufteiler die Einlagen von den Gesellschaftern ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit einfordern. 93. Wenn mehrere Aufteiler vorhanden sind, so wird über die die Aufteilung betreffenden Handlungen durch Stimmenmehrheit beschlossen. Dritten gegenüber wird jedoch die Gesellschaft von jedem einzelnen Aufteiler vertreten. 94. Die Aufteiler haben sich unverzüglich nach Übernahme ihrer Stellung über den gegenwärtigen Zustand des Gesellschaftsvermögens zu vergewissern, ein Vermögensverzeichnis und eine Bilanz anzufertigen und solche den Gesellschaftern zu übermitteln. Die Aufteiler haben den Gesellschaftern auf deren Verlangen monatlich über den Stand der Aufteilung Bericht zu erstatten. 95. Die Aufteiler dürfen das Gesellschaftsvermögen erst nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten unter die Gesellschafter verteilen. 96. Die Gesellschafter können die von ihnen bestellten Aufteiler jederzeit entlassen. Über die Entlassung wird durch Stimmenmehrheit der Gesellschafter beschlossen. Das Gericht kann auf Antrag eines Interessenten aus wichtigen Gründen die Aufteiler entlassen. 97. Die Entlassung oder der Wechsel in der Person eines Aufteilers muß binnen zwei Wochen am Orte der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung eingetragen werden. 98. Wenn die Aufgabe der Aufteiler beendigt ist, so haben sie unverzüglich Rechnung zu legen und die Billigung der Gesellschafter einzuholen. Wenn ein Gesellschafter nicht binnen einem Monate Widerspruch gegen die vorbezeichnete Abrechnung erhebt, so gilt dies als Billigung, es sei denn, daß die Aufteiler eine unrechtmäßige Handlung begangen haben. 99. Nach Beendigung der Aufteilung müssen die Aufteiler diese Tatsache unverzüglich am Orte der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung eintragen lassen. 100. Wenn die Errichtung der Gesellschaft nach Beginn des Geschäftsbetriebs widerrufen wird, so muß eine Aufteilung wie im Falle der Auflösung vorgenommen werden. Die Aufteiler werden in diesem Falle auf Antrag eines Interessenten vom Gericht bestellt. 101. Die Bücher der Gesellschaft und die auf den Geschäftsbetrieb bezüglichen Briefschaften, sowie alle auf die Aufteilung bezüglichen Schriftstücke sind zehn Jahre lang, und zwar in dem in Art. 85 erwähnten Falle von der Zeit, wo die Auflösung der Gesellschaft, in sonstigen Fällen von der Zeit, wo die Beendigung der Aufteilung am Orte der Hauptniederlassung eingetragen worden ist, aufzubewahren. Der Aufbewahrer wird durch Stimmenmehrheit der Gesellschafter bestimmt. 102. Wenn ein Gesellschafter unter Hinterlassung mehrerer Erben verstirbt, so müssen diese für die Ausübung der auf die Aufteilung bezüglichen Rechte des Gesellschafters einen einzelnen bestimmen. 103. Die in Art. 63 vorgesehene Haftung der Gesellschafter erlischt, wenn fünf Jahre verflossen sind, seitdem die Auflösung am Orte der Hauptniederlassung eingetragen worden ist. Wenn nach Ablauf dieser Frist noch unverteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, so können die Gläubiger der Gesellschaft Befriedigung aus diesem Vermögen verlangen. Dritter Abschnitt. Die Kommanditgesellschaft. 104. Die Kommanditgesellschaft besteht aus beschränkt haftenden Gesellschaftern und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern. 105. Soweit dieser Abschnitt nichts besonderes bestimmt, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 106. In der Satzung der Kommanditgesellschaft muß außer den in Art. 50 bezeichneten Tatsachen angegeben sein, ob die einzelnen Gesellschafter beschränkt oder unbeschränkt haften. 107. Die Gesellschaft muß innerhalb zwei Wochen vom Tage der Aufstellung der Satzung am Orte der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung außer den in Art. 51, 1 aufgeführten Tatsachen noch eintragen lassen, ob die einzelnen Gesellschafter beschränkt oder unbeschränkt haften. 108. Ein beschränkt haftender Gesellschafter kann nur Geld oder sonstiges Vermögen zum Gegenstand seiner Einlage machen. 109. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, hat jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter das Recht und die Pflicht, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Bei mehreren unbeschränkt haftenden Gesellschaftern wird über die Geschäftsführung mit Stimmenmehrheit beschlossen. 110. Über die Bestellung und die Entlassung von Prokuristen wird, selbst wenn besondere geschäftsführende Gesellschafter bestimmt sind, von den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern mit Stimmenmehrheit beschlossen. 111. Ein beschränkt haftender Gesellschafter kann am Ende des Geschäftsjahres während der Geschäftsstunden Einsicht in das Vermögensverzeichnis und die Bilanz verlangen und eine Prüfung der Geschäftsführung und des Zustandes des Gesellschaftsvermögens vornehmen. Aus wichtigen Gründen kann das Gericht jederzeit auf Antrag einem beschränkt haftenden Gesellschafter gestatten, eine Prüfung der Geschäftsführung der Gesellschaft und des Zustandes des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen. 112. Mit Einwilligung aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter kann ein beschränkt haftender Gesellschafter seinen Anteil ganz oder teilweise an einen Anderen veräußern. 113. Ein beschränkt haftender Gesellschafter kann für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte vornehmen, die zu dem Handelszweige der Gesellschaft gehören, oder unbeschränkt haftender Gesellschafter einer anderen, auf einen gleichartigen Geschäftsbetrieb gerichteten Gesellschaft werden. 114. Wenn weder durch Satzung noch durch die Zustimmung aller Gesellschafter einzelne unbeschränkt haftende Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft besonders bestimmt sind, so wird die Gesellschaft von jedem unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertreten. 115. Ein beschränkt haftender Gesellschafter ist zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft nicht befugt. 116. Wenn ein beschränkt haftender Gesellschafter eine Handlung vornimmt, die ihn als unbeschränkt haftenden Gesellschafter erscheinen läßt, so haftet er dem gutgläubigen Dritten gegenüber wie ein solcher. 117. Wenn ein beschränkt haftender Gesellschafter stirbt, so wird sein Erbe an seiner Stelle Gesellschafter. Die Entmündigung eines beschränkt haftenden Gesellschafters hat nicht zur Folge, daß er aus der Gesellschaft ausscheidet. 118. Die Kommanditgesellschaft wird aufgelöst, wenn alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter oder alle beschränkt haftenden Gesellschafter ausscheiden. Bei dem Ausscheiden aller beschränkt haftenden Gesellschafter können indes die unbeschränkt haftenden Gesellschafter durch einstimmigen Beschluß die Gesellschaft als offene Handelsgesellschaft fortsetzen. Im letzteren Falle muß innerhalb zwei Wochen am Orte der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung in Beziehung auf die Kommanditgesellschaft die Eintragung der Auflösung, in Beziehung auf die offene Handelsgesellschaft die in Art. 51, 1 geordnete Eintragung vorgenommen werden. Vierter Abschnitt. Die Aktiengesellschaft. Erste Abteilung. Errichtung. 119. Zur Errichtung einer Aktiengesellschaft sind mindestens sieben Gründer erforderlich. 120. Die Gründer haben eine Satzung aufzustellen und zu unterschreiben. Die Satzung muß enthalten: 1. Den Zweck; 2. die Firma; 3. den Gesamtbetrag des Kapitals; 4. den Geldbetrag jeder Aktie; 5. die Anzahl der Aktien, die ein Vorstandsmitglied besitzen muß; 6. den Ort der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung; 7. die Art und Weise, in welcher die öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft zu erlassen sind; 8. die Namen und den Wohnort der Gründer. 121. Sind die in Art. 120 unter Nr. 5—7 bezeichneten Tatsachen in die Satzung nicht aufgenommen worden, so kann dies in der Errichtungsversammlung oder in einer Generalversammlung der Aktionäre nachgeholt werden. Ein solcher Beschluß der Generalversammlung der Aktionäre muß in Gemäßheit der Vorschriften des Art. 209 gefaßt werden. 122. Ist über die nachstehenden Tatsachen eine Bestimmung getroffen worden, so ist sie nur wirksam, wenn sie in die Satzung aufgenommen wird, nämlich: 1. Die Zeitdauer des Bestehens oder die Gründe der Auflösung; 2. die Ausgabe von Aktien über den Nennbetrag; 3. die besonderen Vorteile, welche die Gründer erhalten sollen, sowie die Namen der Empfänger; 4. die Namen derjenigen Personen, die anderes Vermögen als Geld zum Gegenstände ihrer Einlage machen, die Art und den Wert solchen Vermögens und die Zahl der dafür zu gewährenden Aktien; 5. die der Gesellschaft zur Last fallenden Errichtungskosten und den Betrag der Vergütung, welche die Gründer erhalten sollen. 123. Werden alle Aktien von den Gründern übernommen, so kommt dadurch die Gesellschaft zur Entstehung. In diesem Falle haben die Gründer unverzüglich die erste Einzahlung, welche mindestens ein Viertel des Aktienbetrags ausmachen muß, zu leisten, sowie den Vorstand und den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt durch Stimmenmehrheit der Gründer. 124. Der Vorstand hat unverzüglich nach seiner Bestellung bei dem Gerichte die Ernennung eines Prüfers zu beantragen zum Zweck der Prüfung der in Art. 122, Nr. 3—5 aufgeführten Tatsachen und zur Feststellung, ob die erste Einzahlung geleistet ist. Das Gericht kann nach Gehör des Berichts des Prüfers unter entsprechender Anwendung der in Art. 135 gegebenen Bestimmungen angemessene Verfügungen treffen. 125. Wenn die Gründer nicht alle Aktien übernehmen, so müssen sie die übrigen Aktien zur Übernahme ausbieten. 126. Wer Aktien zeichnen will, muß auf zwei Exemplaren des Aktienzeichnungsscheins die Zahl der Aktien, welche er übernehmen will, angeben und seine Unterschrift beifügen. Die Zeichnungsscheine sind von den Gründern anzufertigen und müssen enthalten : 1. Das Datum der Satzung; 2. die in Art. 120 und 122 bezeichneten Tatsachen; 3. die Zahl der von jedem Gründer übernommenen Aktien; 4. den Geldbetrag der ersten Einzahlung. Wenn die Aktien über den Nennbetrag ausgegeben werden, so müssen die Zeichner im Zeichnungsschein den Übernahmebetrag angeben. 127. Wer Aktien gezeichnet hat, ist zur Einzahlung entprechend der Zahl der von ihm zu übernehmenden Aktien verpflichtet. 128. Aktien dürfen nicht für einen niedereren Betrag als den Nennbetrag ausgegeben werden. Der Geldbetrag der ersten Einzahlung darf nicht weniger sein als der vierte Teil des Aktienkapitals. 129. Sobald alle Aktien übernommen sind, haben die Gründer unverzüglich die erste Einzahlung auf jede Aktie zu veranlassen. Wenn Aktien über den Nennbetrag ausgegeben werden, so muß der darüber hinausgehende Betrag gleichzeitig mit der ersten Einzahlung eingezogen werden. 130. Wenn ein Übernehmer von Aktien die im vorgehenden Artikel vorgeschriebene Einzahlung nicht macht, so können ihn die Gründer auffordern, dieselbe binnen einer bestimmten Frist zu machen, und ihm eröffnen, daß er andernfalls seines Rechtes verlustig gehe. Die Frist darf nicht unter zwei Wochen betragen. Wenn der Übernehmer trotz dieser Eröffnung nicht bezahlt, so geht er seines Rechtes verlustig, und die Gründer können die von ihm übernommenen Aktien anderweit zur Zeichnung ausbieten. Durch die Bestimmungen der vorgehenden zwei Absätze wird der Anspruch auf Schadensersatz gegen den Übernehmer nicht berührt. 131. Sobald auf jede Aktie die in Art. 129 bestimmte Einzahlung gemacht worden ist, müssen die Gründer die Errichtungsversammlung berufen. In der Errichtungsversammlung werden alle Beschlüsse durch die Stimmenmehrheit der Erschienenen, welche mindestens die Hälfte der Übernehmer umfassen und mindestens die Hälfte des Kapitals vertreten, gefaßt. Die Bestimmungen der Art. 156, 1 und 2, 161, 3 und 4, 162 und 163, 1 und 2 finden auf die Errichtungsversammlung entsprechende Anwendung. 132. Die Gründer haben der Errichtungsversammlung über die die Gründung betreffenden Tatsachen Bericht zu erstatten. 133. In der Errichtungsversammlung sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zu wählen. 134. Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben die nachstehenden Tatsachen zu prüfen und der Errichtungsversammlung darüber Bericht zu erstatten, nämlich: 1. Ob die Übernahme aller Aktien erfolgt ist; 2. ob für jede Aktie die in Art. 129 bestimmte Einzahlung geleistet worden ist; 3. ob die in Art. 122, Nr. 3—5 bezeichneten Umstände angemessen sind. Wenn Gründer als Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats gewählt worden sind, so kann die Errichtungsversammlung einen besonderen Prüfer ernennen, der an Stelle dieser Personen die vorstehend bestimmte Prüfung vorzunehmen und Bericht darüber zu erstatten hat. 135. Wenn sich in der Errichtungsversammlung herausstellt, daß die in Art. 122, Nr. 3—5 aufgeführten Umstände unangemessen sind, so können sie geändert werden. Wenn jedoch die Zahl der Aktien, welche einer Person für eine nicht in Geld bestehende Vermögenseinlage zu gewähren sind, vermindert wird, so kann der Betreffende seine Einzahlung in Geld machen. 136. Wenn nicht alle Aktien übernommen oder auf gewisse Aktien die in Art. 129 bestimmte Einzahlung noch nicht voll geleistet worden ist, so sind die Gründer gesamtschuldnerisch verbunden diese Aktien zu übernehmen oder die Einzahlung zu machen. Das Gleiche gilt, wenn eine Zeichnung von Aktien widerrufen wird. 137. Durch die Bestimmungen der vorgehenden zwei Artikel wird der Schadensersatzanspruch gegen die Gründer nicht berührt. 138. In der Errichtungsversammlung kann beschlossen werden, die Satzung abzuändern oder auch von der Errichtung der Gesellschaft ganz abzusehen. 139. Falls die Gründer nicht alle Aktien selbst übernommen haben, kommt die Gesellschaft mit dem Schluß der Errichtungsversammlung zur Entstehung. 140. Wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Übernahme aller Aktien die in Art. 129 vorgeschriebene Einzahlung vollendet ist, oder wenn die Gründer nicht innerhalb sechs Monaten nach dieser Einzahlung die Errichtungsversammlung einberufen, so können die Übernehmer von Aktien die Übernahme widerrufen und die Zurückzahlung des eingezahlten Geldbetrags verlangen. 141. Die Gesellschaft muß binnen einer Frist von zwei Wochen, welche im Falle der Übernahme aller Aktien durch die Gründer vom Tage der Beendigung der in Art. 124 vorgeschriebenen Prüfung, andernfalls vom Tage des Schlusses der Errichtungsversammlung berechnet wird, am Orte ihrer Hauptniederlassung und Zweigniederlassung die folgenden Tatsachen eintragen lassen: 1. Die in Art. 120, Nr. 1—4 und 7 aufgeführten Tatsachen; 2. die Hauptniederlassung und die Zweigniederlassung; 3. das Datum der Errichtung; 4. falls eine Zeitdauer oder Gründe für die Auflösung der Gesellschaft bestimmt sind, diese Zeitdauer oder Gründe; 5. den auf jede Aktie eingezahlten Geldbetrag; 6. wenn bestimmt ist, daß vor der Eröffnung des Geschäftsbetriebs eine Verteilung von Zinsen stattfinden soll, den Zinsfuß; 7. die Namen und den Wohnort der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats. Die Bestimmungen der Art. 51, 2 und 3, 52 und 53 finden auf die Aktiengesellschaft entsprechende Anwendung. 142. Nachdem die Gesellschaft die Eintragung in Gemäßheit der Bestimmungen des Art. 141, 1 am Orte der Hauptniederlassung bewirkt hat, können die Übernehmer von Aktien die Übernahme wegen Betrugs oder Zwangs nicht mehr widerrufen. Zweite Abteilung. Die Aktien. 143. Das Kapital der Aktiengesellschaft muß in Aktien zerlegt werden. 144. Die Haftung der Aktionäre beschränkt sich auf den Geldbetrag der von ihnen übernommenen oder erworbenen Aktien. Ein Aktionär kann der Gesellschaft in bezug auf die Einzahlung der Aktienbeträge nicht die Einrede der Aufrechnung entgegensetzen. 145. Alle Aktien müssen auf den gleichen Geldbetrag lauten. Der Geldbetrag einer Aktie darf nicht auf weniger als fünfzig Yen lauten. Nur wenn die Einzahlung des ganzen Betrags gleichzeitig erfolgen soll, kann der Betrag bis auf zwanzig Yen herabgesetzt werden. 146. Wenn eine Aktie Mehreren gemeinschaftlich gehört, so müssen diese einen einzelnen für die Ausübung der Rechte des Aktionärs bestimmen. Diejenigen, denen die Aktie gemeinschaftlich gehört, sind der Gesellschaft gegenüber gesamtschuldnerisch zur Einzahlung des Aktienbetrags verpflichtet. 147. Der Aktienschein darf erst ausgegeben werden, nachdem die in Art. 141, 1 vorgeschriebene Eintragung am Orte der Hauptniederlassung erfolgt ist. Aktienscheine, die in Widerspruch zu dieser Bestimmung ausgegeben werden, sind nichtig. Hierdurch wird der Schadensersatzanspruch gegen die Personen, die den Schein ausgegeben haben, nicht berührt. 148. Der Aktienschein muß mit einer Nummer versehen und vom Vorstand unterschrieben sein. Er muß enthalten: 1. Die Firma der Gesellschaft; 2. das Datum der gemäß der Vorschrift des Art. 141, 1 am Orte der Hauptniederlassung vorgenommenen Eintragung; 3. den Gesamtbetrag des Kapitals; 4. den Geldbetrag einer Aktie. Wenn der Gesamtbetrag der Aktie nicht auf einmal eingezogen wird, so ist bei jeder Einzahlung deren Geldbetrag auf dem Aktienschein zu vermerken. 149. Wenn die Satzung keine besondere Bestimmung enthält, so können die Aktien auch ohne Zustimmung der Gesellschaft an Andere veräußert werden; doch ist eine Veräußerung oder ein Vorvertrag über die Veräußerung von Aktien unzulässig, solange nicht gemäß Art. 141, 1 die Eintragung am Orte der Hauptniederlassung bewirkt worden ist. 150. Die Veräußerung einer Namensaktie kann der Gesellschaft oder einem sonstigen Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn der Name und Wohnort des Erwerbers im Aktienbuch und sein Name auf dem Aktienschein vermerkt worden ist. 151. Die Aktiengesellschaft darf ihre eigenen Aktien weder erwerben noch zum Pfande nehmen. Die Einziehung von Aktien darf nur unter Beobachtung der für die Herabsetzung des Kapitals geltenden Bestimmungen erfolgen; doch findet dies keine Anwendung, soweit die Einziehung auf Grund der Bestimmungen der Satzung aus dem an die Aktionäre zu verteilenden Gewinne erfolgt. 152. Die Aufforderung zur Einzahlung des Aktienbetrags muß jedem Aktionär mindestens zwei Wochen vorher zugehen. Wenn ein Aktionär die Einzahlung zur bestimmten Zeit nicht macht, so kann die Gesellschaft ihn anderweit auffordern, die Einzahlung binnen einer bestimmten Frist zu bewirken, und ihm eröffnen, daß er sein Recht als Aktionär verliere, wenn er innerhalb dieser Frist nicht zahle. Die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen. 153. Wenn der Aktionär, trotzdem die Gesellschaft das im vorgehenden Artikel vorgeschriebene Verfahren durchgeführt hat, die Einzahlung nicht bewirkt, so verliert er sein Recht. In einem solchen Falle hat die Gesellschaft alle Veräußerer der Aktie aufzufordern, die Einzahlung binnen einer Frist, welche mindestens zwei Wochen betragen muß, vorzunehmen. Derjenige Veräußerer, der zuerst den rückständigen Betrag einzahlt, erwirbt die Aktie. Wenn keiner von den Veräußerern die Einzahlung vornimmt, so muß die Gesellschaft die Aktie versteigern. Wenn der durch den Verkauf erzielte Erlös zur Deckung des rückständigen Betrags nicht ausreicht, so kann der ursprüngliche Aktionär zur Bezahlung des Fehlbetrags aufgefordert werden. Wenn derselbe jedoch nicht binnen zwei Wochen erfüllt, so kann die Gesellschaft von den Veräußerern Erfüllung verlangen. Durch die Bestimmungen der vorgehenden drei Absätze wird die Gesellschaft nicht behindert den Anspruch auf Schadenersatz und ein etwa in der Satzung festgestelltes Strafgeld geltend zu machen. 154. Die in Art. 153 bestimmte Haftung der Veräußerer geht unter, wenn zwei Jahre seit der Verlautbarung der Veräußerung der Aktie im Aktienbuch verflossen sind. 155. Wenn der ganze Betrag der Aktie eingezahlt worden ist, so kann der Aktionär verlangen, daß der Aktienschein auf den Inhaber gestellt werde. Der Aktionär kann jederzeit verlangen, daß ein auf den Inhaber lautender Aktienschein auf den Namen umgeschrieben werde. Dritte Abteilung. Die Organe der Gesellschaft. Erste Unterabteilung. Die Generalversammlung der Aktionäre. 156. Von der Berufung der Generalversammlung muß jedem Aktionär mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Tage Mitteilung gemacht werden. In der Mitteilung müssen der Zweck der Versammlung und der Gegenstand der Beschlußfassung angegeben werden. Wenn die Gesellschaft Aktienscheine auf den Inhaber ausgegeben hat, so muß mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstage die Tatsache, daß eine Generalversammlung stattfinden soll, sowie die im vorgehenden Absatze bezeichneten Tatsachen öffentlich bekannt gemacht werden. 157. Der Vorstand hat die ordentliche Generalversammlung jährlich einmal zu einer festbestimmten Zeit zu berufen. Wenn die Gesellschaft die Verteilung des Gewinnes jährlich zweimal oder öfter vornimmt, so ist die Generalversammlung jedesmal, wenn eine Gewinnverteilung stattfinden soll, zu berufen. 158. Die ordentliche Generalversammlung prüft die vom Vorstand vorgelegten Schriftstücke und den Bericht des Aufsichtsrats und beschließt über die Verteilung des Gewinnes oder der Zinsen. Die Generalversammlung kann zur Prüfung der Richtigkeit der vorstehend bezeichneten Schriftstücke einen besonderen Prüfer ernennen. 159. Eine außerordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand berufen, so oft es notwendig erscheint. 160. Aktionäre, die mindestens den zehnten Teil des Kapitals vertreten, können in einer schriftlichen Eingabe an den Vorstand die Berufung der Generalversammlung verlangen. Die Eingabe muß den Zweck der Generalversammlung und die Gründe ihrer Berufung angeben. Wenn der Vorstand nicht innerhalb zwei Wochen nach einem solchen Anträge mit der Berufung der Generalversammlung verfährt, so können die Aktionäre, welche den Antrag gestellt haben, mit Erlaubnis des Gerichts selbst die Generalversammlung berufen. 161. Soweit nicht in diesem Gesetze oder in der Satzung eine besondere Bestimmung getroffen ist, werden die Beschlüsse der Generalversammlung durch die Stimmenmehrheit der anwesenden Aktionäre gefaßt. Wer Aktien auf den Inhaber hat, kann sein Stimmrecht nur ausüben, wenn er die Aktienscheine eine Woche vor dem Tage der Versammlung bei der Gesellschaft hinterlegt. Die Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Vertreter ausüben. Der Vertreter hat der Gesellschaft eine Urkunde, welche sein Vertretungsrecht beweist, vorzulegen. Aktionäre, die an einem Beschlusse der Generalversammlung ein besonderes Interesse haben, können ihr Stimmrecht nicht ausüben. 162. Jeder Aktionär hat eine Stimme für eine Aktie; doch kann durch die Satzung das Stimmrecht eines Aktionärs, der elf Aktien oder mehr besitzt, beschränkt werden. 163. Wenn das Verfahren bei der Berufung der Generalversammlung oder die Art ihrer Beschlußfassung einem Gesetz oder einer Verordnung oder der Satzung zuwiderläuft, so können die Aktionäre bei dem Gericht beantragen, daß der Beschluß für ungültig erklärt werde. Ein solcher Antrag muß binnen einem Monat vom Tage des Beschlusses ab gestellt werden. Wenn der Aktionär, der den Antrag stellt, weder zum Vorstand noch zum Aufsichtsrat gehört, so muß er seine Aktienscheine hinterlegen und auf Verlangen der Gesellschaft angemessene Sicherheit leisten. Zweite Unterabteilung. Der Vorstand. 164. Der Vorstand wird in der Generalversammlung der Aktionäre aus der Zahl der letzteren gewählt. 165. Der Vorstand muß aus mindestens drei Personen bestehen. 166. Die Zeit, für welche der Vorstand bestellt wird, darf drei Jahre nicht überschreiten; es ist jedoch zulässig, ihn nach Ablauf dieser Zeit wiederzuwählen. 167. Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluß der Generalversammlung der Aktionäre seiner Stellung enthoben werden. Wenn indes seine Bestellung für eine bestimmte Zeit erfolgt ist, so kann er bei vorzeitiger, eines gerechten Grundes entbehrender Enthebung von der Gesellschaft Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens verlangen. 168. Der Vorstand muß bei Übernahme seiner Stellung bei dem Aufsichtsrat die in der Satzung bestimmte Anzahl von Aktienscheinen hinterlegen. 169. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß über die Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Das Gleiche gilt für die Bestellung und die Entlassung eines Prokuristen. 170. Jedes Vorstandsmitglied vertritt die Gesellschaft. Die Bestimmungen des Art. 62 finden auf den Vorstand entsprechende Anwendung. 171. Der Vorstand hat die Satzung und die Protokolle über die Beschlüsse der Generalversammlung in der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung, sowie das Aktienbuch und das Schuldverschreibungsbuch in der Hauptniederlassung niederzulegen. Die Aktionäre und die Gläubiger der Gesellschaft können jederzeit während der Geschäftsstunden Einsicht in die vorstehend aufgeführten Schriftstücke verlangen. 172. Im Aktienbuch sind folgende Tatsachen zu verlautbaren: 1. Die Namen und der Wohnort der Aktionäre; 2. die Zahl der Aktien jedes Aktionärs und die Nummern der Aktienscheine; 3. der auf jede Aktie eingezahlte Geldbetrag nebst dem Datum der Einzahlung; 4. das Datum des Erwerbs jeder Aktie; 5. wenn Aktienscheine auf den Inhaber ausgegeben worden sind, ihre Zahl und Nummern, sowie das Datum der Ausgabe. 173. Im Schuldverschreibungsbuch sind folgende Tatsachen zu verlautbaren: 1. Die Namen und der Wohnort der Gläubiger; 2. die Nummern der Schuldverschreibungen; 3. der Gesamtbetrag der Schuldverschreibungen; 4. der Geldbetrag jeder Schuldverschreibung; 5. der Zinsfuß der Schuldverschreibungen; 6. die Art und Zeit der Rückzahlung der Schuldverschreibungen; 7. das Datum der Ausgabe der Schuldverschreibungen; 8. das Datum des Erwerbs jeder Schuldverschreibung; 9. wenn Schuldverschreibungen auf den Inhaber ausgegeben sind, ihre Gesamtzahl und die Nummern sowie das Datum ihrer Ausgabe. 174. Sobald die Gesellschaft die Hälfte des Kapitals verloren hat, muß der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung der Aktionäre berufen und ihr Mitteilung machen. Wenn das Gesellschaftsvermögen nicht mehr hinreicht, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft vollständig zu erfüllen, so muß der Vorstand alsbald den Antrag auf Konkurseröffnung stellen. 175. Der Vorstand darf ohne die Erlaubnis der Generalversammlung der Aktionäre weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte, die zum Geschäftszweige der Gesellschaft gehören, vornehmen, noch auch als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft, die auf einen gleichartigen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, teilnehmen. Wenn ein Vorstandsmitglied dieser Vorschrift zuwider ein Handelsgeschäft für eigene Rechnung vornimmt, so kann die Generalversammlung dieses Geschäft als für Rechnung der Gesellschaft vorgenommen ansehen. Dieses Recht fällt weg, wenn es nicht innerhalb zwei Monaten, nachdem ein Mitglied des Aufsichtsrats von dem Geschäft Kenntnis erlangt hat, ausgeübt wird, sowie wenn ein Jahr seit der Vornahme des Geschäfts vergangen ist. 176. Der Vorstand kann nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten mit der Gesellschaft Geschäfte vornehmen. 177. Wenn der Vorstand eine Handlung vornimmt, die einem Gesetze oder einer Verordnung oder der Satzung zuwiderläuft, so ist er Dritten gegenüber von der Haftung auf Schadenersatz auch dann nicht frei, wenn er auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung der Aktionäre gehandelt hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf ein Vorstandsmitglied, das in der Generalversammlung gegen die Handlung Widerspruch erhoben und dem Aufsichtsrat Anzeige erstattet hat. 178. Wenn die Generalversammlung der Aktionäre die Klagerhebung gegen den Vorstand beschließt oder wenn sie beschließt nicht zu klagen, aber Aktionäre, die mindestens den zehnten Teil des Gesellschaftskapitals vertreten, die Klagerhebung bei dem Aufsichtsrat beantragen, so muß die Gesellschaft binnen einem Monate vom Tage des Beschlusses oder des Antrages die Klage erheben. Die Aktionäre, die einen solchen Antrag stellen, müssen ihre Aktienscheine hinterlegen und auf Verlangen des Aufsichtsrats angemessene Sicherheit leisten. Wenn die Gesellschaft im Rechtsstreite unterliegt, so haften die betreffenden Aktionäre nur der Gesellschaft auf Schadenersatz. 179. Wenn in der Satzung der Betrag der Vergütung, die der Vorstand erhalten soll, nicht festgesetzt ist, so erfolgt die Festsetzung durch Beschluß der Generalversammlung der Aktionäre. Dritte Unterabteilung. Der Aufsichtsrat. 180. Der Aufsichtsrat wird für ein Jahr gewählt; es ist jedoch zulässig, ihn nach Ablauf dieser Zeit wiederzuwählen. 181. Der Aufsichtsrat kann jederzeit vom Vorstand Bericht über den Geschäftsbetrieb fordern, sowie eine Prüfung der Geschäftsführung und den Zustand des Gesellschaftsvermögens vornehmen. 182. Der Aufsichtsrat kann, wenn er es für nötig erachtet, die Generalversammlung der Aktionäre berufen. In dieser Versammlung kann ein besonderer Prüfer zur Prüfung der Geschäftsführung und des Zustandes des Gesellschaftsvermögens ernannt werden. 183. Der Aufsichtsrat muß die Schriftstücke, die der Vorstand der Generalversammlung der Aktionäre vorzulegen beabsichtigt, prüfen und der Generalversammlung einen Bericht darüber erstatten. 184. Wer dem Aufsichtsrat angehört, kann nicht auch Mitglied des Vorstands oder Prokurist sein. Falls indessen im Vorstand eine Lücke vorhanden ist, so kann durch Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrats ein Mitglied des letzteren zur einstweiligen Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstands bestimmt werden. Ein Aufsichtsratsmitglied, das gemäß der vorstehenden Bestimmung die Obliegenheiten des Vorstands wahrnimmt, darf sein Amt als Aufsichtsrat erst ausüben, nachdem die in Art. 192, 1 vorgesehene Billiigung von der Generalversammlung der Aktionäre ausgesprochen worden ist. 185. Wenn die Gesellschaft gegen den Vorstand oder der letztere gegen die erstere Klage erhebt, so wird die Gesellschaft im Rechtsstreit durch den Aufsichtsrat vertreten; jedoch ist die Generalversammlung befugt, die Vertretung anderen Personen zu übertragen. Wenn Aktionäre, die mindestens den zehnten Teil des Kapitals vertreten, die Erhebung der Klage gegen den Vorstand verlangen, so können sie einen besonderen Vertreter bestimmen. 186. Wenn der Aufsichtsrat seine Obliegenheiten vernachlässigt, so haftet er der Gesellschaft und dritten Personen gegenüber auf Schadensersatz. 187. Wenn die Generalversammlung der Aktionäre die Klagerhebung gegen den Aufsichtsrat beschließt oder wenn sie beschließt nicht zu klagen, aber Aktionäre, die mindestens den zehnten Teil des Aktienkapitals vertreten, die Klagerhebung bei dem Vorstand beantragen, so muß die Gesellschaft binnen einem Monat vom Tage des Beschlusses oder des Antrags die Klage erheben. In diesem Falle kommen die Bestimmungen des Art. 185, 1, letzter Satz, und 2 zur entsprechenden Anwendung. Die Aktionäre, die einen solchen Antrag stellen, müssen ihre Aktienscheine hinterlegen und auf Verlangen des Vorstandes angemessene Sicherheit leisten. Wenn die Gesellschaft im Rechtsstreit unterliegt, so haften die betreffenden Aktionäre nur der Gesellschaft auf Schadensersatz. 188. Ein Mitglied des Aufsichtsrats geht seiner Stellung verlustig, wenn es in Konkurs verfällt oder entmündigt wird. 189. Die Bestimmungen der Art. 164, 167 und 179 kommen auf den Aufsichtsrat zur entsprechenden Anwendung. Vierte Abteilung. Rechnungsverhältnisse der Gesellschaft. 190. Der Vorstand muß eine Woche vor der ordentlichen Generalversammlung dem Aufsichtsrat folgende Schriftstücke vorlegen: 1. Das Vermögensverzeichnis; 2. die Bilanz; 3. den Geschäftsbericht; 4. die Gewinn- und Verlustberechnung; 5. die auf die Reserve und die Verteilung von Gewinn und Zinsen bezüglichen Vorschläge. 191. Der Vorstand hat vor dem Tage der Eröffnung der ordentlichen Generalversammlung in der Hauptniederlassung die im vorgehenden Artikel bezeichneten Schriftstücke, sowie den Bericht des Aufsichtsrats niederzulegen. Die Aktionäre und die Gläubiger der Gesellschaft können während der Geschäftsstunden jederzeit Einsicht in die vorbezeichneten Schriftstücke verlangen. 192. Der Vorstand muß die in Art. 190 bezeichneten Schriftstücke der ordentlichen Generalversammlung zur Billigung vorlegen. Nachdem die Billigung ausgesprochen worden ist, hat der Vorstand die Bilanz öffentlich bekannt zu machen. 193. Wenn die ordentliche Generalversammlung die in Art. 192, 1 bezeichnete Billigung erteilt hat, so wird angenommen, daß sie dadurch den Vorstand und den Aufsichtsrat entlastet hat, es sei denn, daß dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat eine unrechtmäßige Handlungsweise zur Last fällt. 194. Die Gesellschaft muß bei jeder Gewinnverteilung mindestens ein Zwanzigstel des Gewinnes als Reserve ansammeln, bis diese den vierten Teil des Gesellschaftskapitals erreicht hat. Wenn Aktien über den Nennbetrag ausgegeben werden, so ist der darüber hinausgehende Betrag bis zur Erreichung des vorstehend bestimmten Betrags der Reserve einzuverleiben. 195. Die Gesellschaft darf eine Gewinnverteilung erst vornehmen, nachdem die Verluste ausgeglichen und der in Art. 194, 1 bestimmte Reservebetrag abgezogen ist. Wenn entgegen dieser Bestimmung eine Verteilung vorgenommen worden ist, so können die Gläubiger der Gesellschaft die Zurückleistung des Verteilten veranlassen. 196. Wenn feststeht, daß die Gesellschaft nach der Natur ihres Geschäftsbetriebs mindestens zwei Jahre nach der gemäß den Bestimmungen des Art. 141, 1 am Orte der Hauptniederlassung erfolgten Eintragung den Betrieb nicht eröffnen kann, so kann die Gesellschaft in der Satzung vorsehen, daß bis zur Eröffnung des Betriebes an die Aktionäre bestimmte Zinsen verteilt werden sollen; doch darf der Zinsfuß den gesetzlichen Zinsfuß nicht überschreiten. Für eine solche Bestimmung der Satzung muß die Genehmigung des Gerichts eingeholt werden. 197. Die Verteilung von Gewinn oder Zinsen erfolgt nach Verhältnis der gemäß der Satzung eingezahlten Aktienbeträge, soweit nicht für die von der Gesellschaft ausgegebenen Vorzugsaktien abweichende Bestimmungen gelten. 198. Auf Antrag von Aktionären, die mindestens den zehnten Teil des Gesellschaftskapitals vertreten, kann das Gericht einen Prüfer zur Prüfung der Geschäftsführung und des Zustandes des Gesellschaftsvermögens bestellen. Der Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung dem Gericht Bericht zu erstatten. Das Gericht kann in diesem Falle, sofern es dies für nötig erachtet, dem Aufsichtsrat aufgeben, die Generalversammlung der Aktionäre zu berufen. Fünfte Abteilung. Schuldverschreibungen. 199. Eine Aufforderung zur Übernahme von Schuldverschreibungen darf nur in Gemäßheit eines den Bestimmungen des Art. 209 entsprechenden Beschlusses erlassen werden. 200. Der Gesamtbetrag der ausgegebenen Schuldverschreibungen darf den auf die Aktien eingezahlten Geldbetrag nicht überschreiten. Wenn nach der letzten Bilanz das vorhandene Vermögen der Gesellschaft dem vorbezeichneten Betrag nicht gleichkommt, so darf der Gesamtbetrag der Schuldverschreibungen den Betrag dieses Vermögens nicht überschreiten. 201. Die einzelne Schuldverschreibung darf nicht auf weniger als auf zwanzig Yen lauten. 202. Wenn bestimmt wird, daß der den Gläubigern zurückzuzahlende Betrag höher als der Nennbetrag sein solle, so muß dieser Betrag für jede Schuldverschreibung gleich sein. 203. Wenn zur Übernahme von Schuldverschreibungen aufgefordert werden soll, so hat der Vorstand die folgenden Tatsachen öffentlich bekannt zu machen: 1. Die in Art. 173, Nr. 3—6 bezeichneten Tatsachen; 2. die Firma der Gesellschaft; 3. falls früher schon Schuldverschreibungen ausgegeben worden sind, den noch nicht zurückgezahlten Gesamtbetrag derselben; 4. den Betrag, für welchen die Schuldverschreibungen zur Ausgabe kommen sollen, bezw. den niedrigsten Betrag; 5. das Kapital der Gesellschaft und den Gesamtbetrag der auf die Aktien gemachten Einzahlungen; 6. den Betrag des nach der letzten Bilanz vorhandenen Gesellschaftsvermögens. 204. Wenn alle Schuldverschreibungen übernommen sind, so hat der Vorstand die Einzahlung des gesamten Betrags für jede Verschreibung zu veranlassen. Der Vorstand hat binnen zwei Wochen von dem Tage an, wo der Gesamtbetrag gemäß der vorgehenden Bestimmung eingezahlt worden ist, die in Art. 173 unter Nr. 3—6 bezeichneten Tatsachen am Orte der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung eintragen zu lassen. 205. Die Schuldverschreibung muß die in Art. 203 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Tatsachen, sowie die Nummer enthalten und die Unterschrift des Vorstands tragen. 206. Die Veräußerung einer auf den Namen lautenden Schuldverschreibung kann der Gesellschaft und sonstigen dritten Personen nur entgegengesetzt werden, wenn der Name und Wohnort des Erwerbers im Schuldverschreibungsbuch und außerdem sein Name auf der Schuldverschreibung vermerkt worden ist. 207. Die Bestimmungen des Art. 155 finden auf Schuldverschreibungen entsprechende Anwendung. Sechste Abteilung. Die Änderung der Satzung. 208. Die Satzung kann nur durch Beschluß der Generalversammlung der Aktionäre abgeändert werden. 209. Die Änderung der Satzung wird beschlossen durch die Stimmenmehrheit der erschienenen Aktionäre, welche mindestens die Hälfte aller Aktionäre umfassen und mindestens die Hälfte des Kapitals vertreten. Wenn die im vorigen Absatz vorgesehene Zahl der Aktionäre nicht erschienen ist, so können die erschienenen Aktionäre mit Stimmenmehrheit einen vorläufigen Beschluß fassen. Der Inhalt desselben muß jedem Aktionär mitgeteilt und, wenn Aktien auf den Inhaber ausgegeben sind, öffentlich bekannt gemacht, und zugleich innerhalb einer mindestens einen Monat betragenden Frist eine zweite Generalversammlung berufen werden. In der zweiten Generalversammlung beschließen die erschienenen Aktionäre mit Stimmenmehrheit über die Genehmigung des vorläufigen Beschlusses. Die Bestimmungen der vorstehenden zwei Absätze finden keine Anwendung auf eine Änderung des den Zweck der Gesellschaft bildenden Unternehmens. 210. Eine Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft ist erst nach Einzahlung des gesamten Aktienbetrags zulässig. 211. Die Gesellschaft darf Vorzugsaktien nur im Falle der Erhöhung des Kapitals ausgeben. Die Tatsache muß in der Satzung verlautbart werden. 212. Wenn die Gesellschaft Vorzugsaktien ausgegeben hat, so bedarf es für jede Änderung der Satzung, welche eine Benachteiligung der Vorzugsaktionäre zur Folge haben würde, außer dem Beschluß der Generalversammlung der Aktionäre auch noch eines Beschlusses der Generalversammlung der Vorzugsaktionäre. Auf die letzterwähnte Versammlung kommen die auf die Generalversammlung der Aktionäre bezüglichen Bestimmungen zur entsprechenden Anwendung. 213. Sobald im Falle der Erhöhung des Kapitals auf alle neuen Aktien die in Art. 129 vorgesehene Einzahlung gemacht worden ist, hat der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung der Aktionäre berufen und ihnen über die auf die Ausbietung der neuen Aktien bezüglichen Umstände Bericht zu erstatten. 214. Der Aufsichtsrat hat die nachstehend bezeichneten Tatsachen zu prüfen und der Generalversammlung der Aktionäre darüber Bericht zu erstatten: 1. Ob die Übernahme sämtlicher neuer Aktien erfolgt ist; 2. ob auf jede neue Aktie die in Art. 129 vorgesehene Einzahlung gemacht worden ist; 3. soweit Personen vorhanden sind, die anderes Vermögen als Geld zum Gegenstand ihrer Einlagen gemacht haben, ob die Zahl der dafür gewährten Aktien angemessen ist. Die Generalversammlung kann einen besonderen Prüfer ernennen, damit er die im vorgehenden Aabsatz bezeichnete Prüfung vornehme und darüber Bericht erstatte. 215. Wenn sich in der Generalversammlung herausstellt, daß die Zahl der für anderes Vermögen als Geld gewährten Aktien nicht angemessen ist, so kann ihre Zahl herabgesetzt werden. Die in Art. 135 enthaltene Ausnahmebestimmung findet hierbei entsprechende Anwendung. 216. Wenn nicht alle Aktien übernommen oder nicht auf alle Aktien die in Art. 128 vorgesehene Einzahlung gemacht worden ist, so ist der Vorstand gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Aktien zu übernehmen oder die Einzahlung zu bewirken. Das gleiche gilt, wenn die Zeichnung von Aktien widerrufen worden ist. 217. Die Gesellschaft muß binnen zwei Wochen nach Beendigung der nach Art. 213 einberufenen Generalversammlung der Aktionäre am Orte der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung folgende Tatsachen eintragen lassen: 1. Den Gesamtbetrag, um welchen das Kapital erhöht worden ist; 2. das Datum des die Kapitalserhöhung betreffenden Beschlusses; 3. den auf jede neue Aktie eingezahlten Geldbetrag; 4. wenn Vorzugsaktien ausgegeben worden sind, die den Vorzugsaktionären zustehenden Rechte. Ehe am Orte der Hauptniederlassung die Eintragung gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes bewirkt worden ist, dürfen die neuen Aktienscheine nicht ausgegeben, noch eine Veräußerung der neuen Aktien vorgenommen oder ein Vorvertrag über ihre Veräußerung abgeschlossen werden. 218. Sind neue Aktien ausgegeben worden, so ist im Aktienscheine das Datum zu vermerken, an welchem die Eintragung am Orte der Hauptniederlaessung in Gemäßheit der Vorschriften des Art. 217, 1 erfolgt ist. Sind Vorzugsaktien ausgegeben worden, so müssen die den Vorzugsaktionären zustehenden Rechte im Aktienscheine vermerkt werden. 219. Die Bestimmungen der Art. 127—130, 140, 142 und 147, 2 finden im Falle der Ausgabe neuer Aktien entsprechende Anwendung. 220. Wenn die Generalversammlung der Aktionäre eine Herabsetzung des Gesellschaftskapitals beschließt, so muß sie gleichzeitig auch über die Art und Weise der Herabsetzung Beschluß fassen. Die Bestimmungen der Art. 78—80 kommen im Falle der Herabsetzung des Kapitals zur entsprechenden Anwendung. Siebente Abteilung. Auflösung. 221. Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 1. Aus den in Art. 74, Nr. 1, 2, 4, 6 und 7 aufgeführten Gründen; 2. durch Beschluß der Generalversammlung der Aktionäre; 3. wenn die Zahl der Aktionäre auf weniger als sieben Personen herabsinkt. 222. Der in Art. 221, Nr. 2 bezeichnete Beschluß und der Verschmelzungsbeschluß müssen unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 209 gefaßt werden. 223. Wenn sich die Gesellschaft mit einer anderen verschmelzen will, so kann sie unter öffentlicher Bekanntmachung dieser Tatsache für die Zeit von höchstens einem Monat vor der Eröffnung der Generalversammlung, sowie für die Zeit der Tagung der Versammlung die Veräußerung von Namensaktien untersagen. Wenn die Generalversammlung den Verschmelzungsbeschluß gefaßt hat, so dürfen die Aktionäre vom Tage des Beschlusses bis zur Zeit, wo am Orte der Hauptniederlassung die Eintragung gemäß Art. 81 erfolgt ist, ihre Namensaktien nicht veräußern. 224. Wenn die Gesellschaft aufgelöst wird, so hat der Vorstand, außer im Fall des Konkurses, den Aktionären unverzüglich Mitteilung davon zu machen und, falls Aktien auf den Inhaber ausgegeben worden sind, die Auflösung öffentlich bekanntzugeben. 225. Die Bestimmungen der Art. 76 und 78—82 finden auf die Aktiengesellschaft entsprechende Anwendung. Achte Abteilung. Aufteilung. 226. Wenn die Gesellschaft aufgelöst wird, so werden, abgesehen vom Falle der Verschmelzung und des Konkurses, die Mitglieder des Vorstands Aufteiler, es sei denn, daß in der Satzung eine andere Bestimmung getroffen ist oder durch Beschluß der Generalversammlung der Aktionäre andere Personen als Aufteiler bestellt werden. Wenn Niemand vorhanden ist, der auf Grund dieser Bestimmungen Aufteiler wird, so hat das Gericht auf Antrag eines Interessenten Aufteiler zu bestellen. 227. Die Aufteiler haben unverzüglich nach Übernahme ihrer Stellung den gegenwärtigen Stand des Gesellschaftsvermögens zu untersuchen, ein Vermögensverzeichnis und eine Bilanz anzufertigen, und diese der Generalversammlung der Aktionäre zur Genehmigung vorzulegen. Die Bestimmungen der Art. 158, 2 und 192, 2 kommen hierbei zur entsprechenden Anwendung. 228. Aufteiler, die von der Generalversammlung der Aktionäre bestellt worden sind, können durch Beschluß der Generalversammlung jederzeit ihrer Stellung enthoben werden. Aus wichtigen Gründen kann das Gericht die Aufteiler auf Antrag des Aufsichtsrats oder von Aktionären, die mindestens den zehnten Teil des Kapitals vertreten, ihrer Stellung entheben. 229. Das übrigbleibende Vermögen ist unter die Aktionäre entsprechend dem Verhältnis der in Gemäßheit der Satzung eingezahlten Aktienbeträge zu verteilen. Dies gilt jedoch nicht, soweit für die von der Gesellschaft ausgegebenen Vorzugsaktien abweichende Bestimmungen bestehen. 230. Sobald die Aufteilung zu Ende gekommen ist, haben die Aufteiler die Schlußrechnung aufzustellen und der Generalversammlung der Aktionäre zur Genehmigung vorzulegen. Die Bestimmungen der Art. 158, 2 und 193 finden hierbei entsprechende Anwendung. 231. Wenn das Verfahren bei der Berufung einer Generalversammlung oder die Art ihrer Beschlußfassung einem Gesetz oder einer Verordnung oder der Satzung zuwiderläuft, so müssen die Aufteiler bei dem Gericht beantragen, daß der Beschluß für ungültig erklärt werde. 232. Wenn sich nach dem Beginn des Geschäftsbetriebs herausstellt, daß die Errichtung der Gesellschaft ungültig ist, so muß eine Aufteilung wie im Falle der Auflösung stattfinden. Die Aufteiler werden in diesem Falle auf Antrag eines Interessenten vom Gericht ernannt. 233. Die Bücher der Gesellschaft, ihre auf den Geschäftsbetrieb bezüglichen Briefschaften, sowie alle auf die Aufteilung bezüglichen Schriftstücke sind zehn Jahre lang von der Zeit, wo die Beendigung der Aufteilung am Orte der Hauptniederlassung eingetragen worden ist, aufzubewahren. Der Aufbewahrer wird auf Antrag der Aufteiler oder eines anderen Interessenten vom Gericht bestimmt. 234. Die Bestimmungen der Art. 84, 89—93, 95, 97, 99, 159, 160, 163, 176—178, 181, 183—185 und 187, sowie die in Art. 79 und 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthaltenen Bestimmungen finden auf die Aufteilung der Aktiengesellschaft entsprechende Anwendung. Fünfter Abschnitt. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien. 235. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien besteht aus unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Aktionären. 236. In Beziehung auf folgende Punkte sind die für die Kommanditgesellschaft geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden: 1. Die gegenseitigen Beziehungen der unbeschränkt haftenden Gesellschafter; 2. die Beziehungen zwischen den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einerseits und den Aktionären und dritten Personen andererseits; 3. das Ausscheiden eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters. Im übrigen kommen auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit nicht in diesem Abschnitt besondere Bestimmungen gegeben sind, die auf die Aktiengesellschaft bezüglichen Bestimmungen zur entsprechenden Anwendung. 237. Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter gelten als Gründer und müssen als solche die Satzung aufstellen und unterschreiben. Dieselbe muß enthalten: 1. Die in Art. 120, Nr. 1, 2, 4, 6 und 7 aufgeführten Tatsachen; 2. den Gesamtbetrag des Aktienkapitals; 3. die Namen und den Wohnort der unbeschränkt haftenden Gesellschafter; 4. die Art und den Wertbetrag derjenigen Einlagen der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, die nicht Aktieneinlagen sind, oder den Maßstab ihrer Abschätzung. 238. Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter müssen die Aktien zur Übernahme ausbieten. Im Aktienzeichnungsschein sind anzugeben: 1. Die in Art. 122, 126, 2, Nr. 1 und 4 und Art. 237 aufgeführten Tatsachen; 2. wenn die unbeschränkt haftenden Gesellschafter Aktien übernommen haben, die Anzahl, welche ein jeder übernommen hat. 239. In der Errichtungsversammlung muß ein Aufsichtsrat gewählt werden. Ein unbeschränkt haftender Gesellschafter kann nicht Aufsichtsrat sein. 240. Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sind befugt, in der Errichtungsversammlung zugegen zu sein und ihre Willensmeinung kundzugeben; doch dürfen sie sich, auch wenn sie Aktien übernommen haben, nicht an der Abstimmung beteiligen. Die von den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern übernommenen Aktien, sowie ihre sonstigen Einlagen werden in Beziehung auf das Stimmrecht nicht mitgezählt. Die Bestimmungen der vorgehenden zwei Absätze finden auf die Generalversammlung der Aktionäre entsprechende Anwendung. 241. Der Aufsichtsrat hat die in Art. 134, 1 und 237, Nr. 4 aufgeführten Tatsachen zu prüfen und der Errichtungsversammlnng darüber Bericht zu erstatten. 242. Die Gesellschaft hat innerhalb zwei Wochen vom Tage der Beendigung der Errichtungsversammlung am Orte der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung folgende Tatsachen eintragen zu lassen: 1. Die in Art. 120, Nr. 1, 2, 4 und 7 und in Art. 141, 1, Nr. 2—6 aufgeführten Tatsachen; 2. den Gesamtbetrag des Aktienkapitals; 3. die Namen und den Wohnort der unbeschränkt haftenden Gesellschafter; 4. die Art der von den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern gemachten Einlagen, welche nicht Aktieneinlagen sind, und den Wert der Einlagen, welche Vermögen zum Gegenstand haben; 5. wenn die Vertretung der Gesellschaft einzelnen unbeschränkt haftenden Gesellschaftern übertragen wird, die Namen dieser Gesellschafter; 6. die Namen und den Wohnort der Mitglieder des Aufsichtsrats. 243. Die auf den Vorstand der Aktiengesellschaft bezüglichen Bestimmungen, mit Ausnahme der in Art. 164—168, 175 und 179 enthaltenen, kommen auf die unbeschränkt haftenden Gesellschafter, welche die Gesellschaft zu vertreten haben, zur entsprechenden Anwendung. 244. Für diejenigen Umstände, für welche bei der Kommanditgesellschaft die Zustimmung aller Gesellschafter erfordert wird, bedarf es außer des Beschlusses der Generalversammlung der Aktionäre auch noch der Übereinstimmung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Die Bestimmungen des Art. 209 finden auf den vorstehend erwähnten Beschluß entsprechende Anwendung. 245. Dem Aufsichtsrat liegt es ob, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter zur Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung der Aktionäre zu veranlassen. 246. Die Auflösung der Kommanditgesellschaft auf Aktien erfolgt aus den gleichen Gründen wie diejenige der Kommanditgesellschaft. Dies erstreckt sich jedoch nicht auf den in Art. 83 bezeichneten Fall. 247. Falls die unbeschränkt haftenden Gesellschafter insgesamt ausscheiden, so können die Aktionäre durch einen Beschluß, der den in Art. 209 aufgestellten Erfordernissen entspricht, die Gesellschaft als Aktiengesellschaft fortsetzen. In diesem Falle muß über die für die Organisation einer Aktiengesellschaft erforderlichen Umstände Beschluß gefaßt werden. Die Bestimmungen des Art. 118, 2 finden hierbei entsprechende Anwendung. 248. Wenn die Gesellschaft aufgelöst wird, so wird die Aufteilung, abgesehen von der Auflösung infolge Verschmelzung, Konkurses oder gerichtlicher Anordnung, von den gesamten unbeschränkt haftenden Gesellschaftern oder den von ihnen ernannten Personen im Verein mit den von der Generalversammlung der Aktionäre ernannten Personen vorgenommen, es sei denn, daß die Satzung abweichende Bestimmungen enthält. Die Ernennung von Aufteilern durch die unbeschränkt haftenden Gesellschafter erfolgt durch Stimmenmehrheit. Die Zahl der von der Generalversammlung der Aktionäre zu ernennenden Aufteiler muß gleich sein der Zahl aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter, bezw. deren Erben oder der von ihnen ernannten Personen. 249. Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter können jederzeit die von ihnen bestellten Aufteiler ihrer Stellung entheben. Die Bestimmungen des Art. 248, 2 kommen auf die Enthebung von Aufteilern zur entsprechenden Anwendung. 250. Die Bestimmungen des Art. 102 finden auf die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechende Anwendung. 251. Die Aufteiler müssen für die in Art. 227, l und 230, 1 vorgeschriebene Abrechnung außer der Billigung der Generalversammlung der Aktionäre auch noch die Billigung aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter einholen. 252. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien kann sich unter Beobachtung der in Art. 244 gegebenen Bestimmungen in eine Aktiengesellschaft umwandeln. 253. Im Falle des vorgehenden Artikels hat die Generalversammlung der Aktionäre alsbald über die für die Organisation einer Aktiengesellschaft erforderlichen Umstände Beschluß zu fassen. In dieser Generalversammlung können auch die unbeschränkt haftenden Gesellschafter entsprechend der Zahl der von ihnen zu übernehmenden Aktien das Stimmrecht ausüben. Die Bestimmungen der Art. 78 und 79, 1 und 2 kommen hierbei zur entsprechenden Anwendung. 254. Die Gesellschaft muß binnen zwei Wochen, nachdem sie die Zustimmung der Gläubiger zur Änderung ihrer Organisation erlangt hat oder der in Art. 79, 2 vorgeschriebenen Verpflichtung nachgekommen ist, am Orte der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung für die Kommanditgesellschaft auf Aktien die Eintragung der Auflösung, für die Aktiengesellschaft die in Art. 141, 1 vorgesehene Eintragung bewirken. Sechster Abschnitt. Ausländische Gesellschaften. 255. Wenn eine ausländische Gesellschaft in Japan eine Zweigniederlassung errichtet, so hat sie dieselben Eintragungen zu bewirken und dieselben öffentlichen Bekanntmachungen zu erlassen, wie eine in Japan entstandene Gesellschaft gleicher oder am meisten ähnlicher Art. Außerdem hat die ausländische Gesellschaft, die in Japan eine Zweigniederlassung errichtet, einen Vertreter in Japan zu bestellen und dessen Namen und Wohnort gleichzeitig mit der Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung eintragen zu lassen. Die Bestimmungen des Art. 62 kommen auf den Vertreter einer ausländischen Gesellschaft zur entsprechenden Anwendung. 256. Wenn eine nach den Bestimmungen des Art. 255, 1 und 2 einzutragende Tatsache im Auslande eintritt, so wird die Eintragungsfrist von der Zeit des Eintreffens der Mitteilung ihres Eintritts an gerechnet. 257. Wenn eine ausländische Gesellschaft zum ersten Male eine Zweigniederlassung in Japan errichtet, so brauchen dritte Personen die Existenz der Gesellschaft bis zu ihrer Eintragung am Orte der Zweigniederlassung nicht anzuerkennen. 258. Eine Gesellschaft, die ihre Hauptniederlassung in Japan errichtet oder deren Hauptzweck es ist, in Japan Handelsgeschäfte zu treiben, muß, selbst wenn sie im Auslande errichtet wird, allen Vorschriften nachkommen, die für eine in Japan errichtete Gesellschaft gelten. 259. Die Bestimmungen der Art. 147, 149, 150, 155, 1, 206, 207 und 217, 2 finden auf die in Japan erfolgende Ausgabe von Aktien und auf die Veräußerung solcher Aktien oder von Schuldverschreibungen einer ausländischen Gesellschaft entsprechende Anwendung. Die zuerst in Japan errichtete Zweigniederlassung wird hierbei als Hauptniederlassung betrachtet. 260. Wenn der Vertreter einer ausländischen Gesellschaft, die in Japan eine Zweigniederlassung errichtet hat, in Beziehung auf die Geschäftsführung der Gesellschaft eine Handlung vornimmt, die dem öffentlichen Wohle oder den guten Sitten widerstreitet, so kann das Gericht auf Antrag des Staatsanwalts oder auch von Amtswegen die Schließung der Zweigniederlassung anordnen. Siebenter Abschnitt. Strafen. 261. Die Gründer, die geschäftsführenden Gesellschafter und die Mitglieder des Vorstandes einer Gesellschaft, die Vertreter einer ausländischen Gesellschaft, die Mitglieder des Aufsichtsrats und die Aufteiler verfallen einer Ordnungsstrafe von 5 bis 500 Yen, wenn sie: 1. Die in diesem Buche vorgeschriebenen Eintragungen zu bewirken unterlassen; 2. es unterlassen, die in diesem Buche vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu erlassen oder Mitteilungen zu machen, oder unrichtige Bekanntmachungen erlassen oder unrichtige Mitteilungen machen; 3. Schriftstücke, deren Einsicht sie nach den Bestimmungen dieses Buches gestatten müssen, ohne berechtigten Grund nicht einsehen lassen; 4. eine gemäß den Bestimmungen dieses Buches vorgenommene Prüfung stören; 5. die Vorbereitungen der Eröffnung des Geschäftsbetriebs entgegen den in Art. 46 gegebenen Bestimmungen beginnen; 6. den Bestimmungen der Art. 126, 2 und 238, 2 zuwider es unterlassen, Zeichnungsscheine anzufertigen oder die darin aufzuführenden Tatsachen nicht aufführen oder unrichtige Tatsachen aufführen; 7. Aktienscheine entgegen den Bestimmungen der Art. 147, 1 oder 217, 2 ausgeben ; 8. die in Aktienscheinen oder Schuldverschreibungen aufzuführenden Tatsachen nicht aufführen oder unrichtige Tatsachen aufführen; 9. die Satzung, das Aktienbuch, das Schuldverschreibungsbuch, die Protokolle über die Beschlüsse der Generalversammlungen, das Vermögensverzeichnis, die Bilanz, die Geschäftsberichte, Gewinn- und Verlustberechnungen, sowie die auf die Reserve und die Verteilung des Gewinnes oder der Zinsen bezüglichen Vorschläge in der Hauptniederlassung oder in der Zweigniederlassung nicht niederlegen oder Tatsachen, welche darin einzutragen sind, nicht eintragen oder unrichtige Einträge machen; 10. entgegen den Bestimmungen der Art. 174, 1 oder 198, 2 es unterlassen, die Generalversammlung der Aktionäre zu berufen. 262. Die Gründer, die geschäftsführenden Gesellschafter und die Mitglieder des Vorstands einer Gesellschaft, der Vertreter einer ausländischen Gesellschaft, die Mitglieder des Aufsichtsrats und die Aufteiler verfallen einer Ordnungsstrafe von 10 bis 1000 Yen, wenn sie: 1. Einer Behörde oder einer Generalversammlung gegenüber unwahre Erklärungen abgeben oder Tatsachen verheimlichen; 2. entgegen den Bestimmungen der Art. 78—80 eine Verschmelzung, eine Verfügung über das Gesellschaftsvermögen, eine Herabsetzung des Kapitals oder eine Änderung der Organisation der Gesellschaft vornehmen; 3. die Prüfung eines Prüfers stören; 4. den Bestimmungen des Art. 151, 1 zuwider Aktien erwerben oder zum Pfand nehmen oder entgegen den Bestimmungen des Art. 151, 2 Aktien einziehen; 5. entgegen den Bestimmungen des Art. 155, 1 Aktienscheine auf den Inhaber ausstellen; 6. den Bestimmungen des Art. 174, 2 oder den Bestimmungen des Art. 81 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwider es unterlassen, den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen; 7. den Bestimmungen der Art. 194 zuwider keine Reserve ansammeln oder entgegen den Bestimmungen des Art. 195, 1 oder 196 eine Verteilung vornehmen; 8. eine Aufforderung zur Übernahme von Schuldverschreibungen entgegen den Bestimmungen des Art. 200 erlassen; 9. einer in Gemäßheit der Bestimmungen des Art. 260 erlassenen Anordnung des Gerichts zuwiderhandeln; 10. innerhalb des in Art. 79* 2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Zeitraumes an einen Gläubiger erfüllen, oder entgegen den Bestimmungen des Art. 95 des Handelsgesetzbuchs Gesellschaftsvermögen verteilen. Drittes Buch. Das Handelsgeschäft. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 263. Die nachstehend aüfgeführten Geschäfte sind Handelsgeschäfte: 1. Geschäfte, die auf den entgeltlichen Erwerb von beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder von Wertpapieren zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung oder auf die Weiterveräußerung der so erworbenen Sachen oder Papiere gerichtet sind; 2. Lieferungsverträge über bewegliche Sachen oder Wertpapiere, die erst von Anderen erworben werden sollen, und Geschäfte, die auf entgeltlichen Erwerb zum Zweck der Erfüllung solcher Verträge gerichtet sind; 3. Börsengeschäfte; 4. Geschäfte, die sich auf Wechsel oder andere Handelspapiere beziehen. 264. Die nachstehend aufgeführten Geschäfte sind Handelsgeschäfte, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden: 1. Geschäfte, die auf den entgeltlichen Erwerb oder die Miete von beweglichen oder unbeweglichen Sachen zum Zwecke der Vermietung oder auf die Vermietung der so erworbenen oder gemieteten Sachen gerichtet sind; 2. Geschäfte, welche die Herstellung oder Bearbeitung von Sachen für Andere betreffen; 3. Geschäfte, welche die Lieferung von Elektrizität oder Gas betreffen; 4. Geschäfte, welche die Beförderung betreffen; 5. die Übernahme der Lieferung von Arbeit oder Diensten als Unternehmer; 6. Geschäfte, welche Verlag, Druckerei und Photographie betreffen; 7. das Geschäft der Plätze, die für den Verkehr von Gästen eingerichtet sind; 8. das Geldwechselgeschäft und andere Bankgeschäfte; 9. Versicherung; 10. die Übernahme von Sachen zur Verwahrung; 11. die Geschäfte des Mäklers und Vermittlers; 12. die Übernahme der Vertretung in Handelsgeschäften. Keine Handelsgeschäfte sind Geschäfte von Personen, die lediglich um Lohn Sachen herstellen oder Dienste leisten. 265. Geschäfte, die ein Kaufmann für seinen Geschäftsbetrieb vornimmt, sind Handelsgeschäfte. Bei den Geschäften eines Kaufmanns wird vermutet, daß er sie für seinen Geschäftsbetrieb vorgenommen hat. 266. Ein Handelsgeschäft wirkt auch dann gegenüber dem Geschäftsherrn, wenn der Vertreter nicht angegeben hat, daß er für den Geschäftsherrn handle. Hierdurch wird jedoch das Recht des anderen Teils nicht berührt, von dem Vertreter Erfüllung zu verlangen, falls er nicht gewußt hat, daß dieser für den Geschäftsherrn handele. 267. Wer mit der Vornahme eines Handelsgeschäfts beauftragt worden ist, kann unbeauftragt Handlungen innerhalb der durch den Inhalt des Auftrags gegebenen Grenzen vornehmen. 268. Das Vertretungsrecht, welches auf einem Auftrag zur Vornahme eines Handelsgeschäfts beruht, geht durch den Tod des Geschäftsherrn nicht unter. 269. Ein Vertragsangebot unter Anwesenden verliert seine Wirkung, wenn der Angegangene nicht auf der Stelle die Annahme erklärt. 270. Ein Vertragsangebot unter Abwesenden, bei dem eine Frist für die Annahme nicht gestellt ist, verliert seine Wirkung, wenn der Angegangene nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Annahme anzeigt. Die Bestimmungen des Art. 523 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind hierbei entsprechend anzuwenden. 271. Wenn ein Kaufmann von einer Person, mit welcher er in regelmäßiger Geschäftsverbindung steht, ein Angebot auf Abschluß eines zu seinem Geschäftszweige gehörigen Vertrags erhält, so hat er unverzüglich anzuzeigen, ob er annimmt oder nicht. Die Unterlassung der Anzeige gilt als Annahme. 272. Wenn ein Kaufmann mit einem Angebot auf Abschluß eines zu seinem Geschäftszweige gehörigen Vertrags Waren zugesandt erhält, so muß er, selbst wenn er das Angebot ablehnt, die Waren auf Kosten des Anbieters verwahren, es sei denn, daß ihr Wert zur Deckung der Kosten nicht ausreicht, oder daß er durch die Verwahrung Schaden erleiden würde. 273. Wenn Mehrere durch ein Geschäft, das für einzelne oder für alle ein Handelsgeschäft ist, eine Verbindlichkeit übernehmen, so haftet jeder für die Verbindlichkeit als Gesamtschuldner. Wenn im Falle einer Bürgschaft die Verbindlichkeit durch ein Handelsgeschäft des Hauptschuldners entstanden, oder wenn die Bürgschaft ein Handelsgeschäft ist, so haftet sowohl der Hauptschuldner als der Bürge für die Verbindlichkeit als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Verbindlichkeit durch besonderes Geschäft übernommen haben. 274. Ein Kaufmann, der in den Grenzen seines Geschäftsbetriebs für einen Anderen ein Geschäft vornimmt, kann eine angemessene Vergütung verlangen. 275. Unter Kaufleuten kann bei einem Gelddarlehen der Darlehnsgeber gesetzliche Zinsen verlangen. Ein Kaufmann, der in den Grenzen seines Geschäftsbetriebs für einen Anderen Geld auslegt, kann vom Tage nach der Auslage an gesetzliche Zinsen verlangen. 276. Der gesetzliche Zinsfuß beträgt bei einer aus einem Handelsgeschäfte herrührenden Verbindlichkeit sechs vom Hundert jährlich. 277. Die Bestimmungen des Art. 349 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung auf ein Faustpfand, das zur Sicherung einer aus einem Handelsgeschäft entstandenen Forderung bestellt ist. 278. Wenn der Ort, wo die aus einem Handelsgeschäft entstandene Verpflichtung zu erfüllen ist, weder durch die Natur des Geschäfts noch durch Willenserklärung der Beteiligten bestimmt ist, so ist eine bestimmte Sache an dem Orte zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Geschäfts befunden hat. Im übrigen ist zu erfüllen in der derzeitigen Handelsniederlassung des Gläubigers oder beim Mangel einer solchen an seinem Wohnorte. Die Erfüllung von Forderungen an Order oder auf den Inhaber ist in der derzeitigen Handelsniederlassung des Schuldners und beim Mangel einer solchen an seinem Wohnorte zu bewirken. Bei Geschäften, die in einer Zweigniederlassung abgeschlossen worden sind, gilt diese als Handelsniederlassung. 279. Der Schuldner einer Forderung an Order oder auf den Inhaber kommt, auch wenn ein Zeitpunkt für die Erfüllung bestimmt ist, erst in Verzug von der Zeit an, wo der Inhaber nach dem Eintritt der Erfüllungszeit unter Vorlegung der Urkunde Erfüllung verlangt. 280. Die Bestimmungen der Art. 278, 2 und 279 finden auch auf die in Art. 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Forderungen, bni denen in der Urkunde zwar der Gläubiger bezeichnet, aber hinzugefügt ist, daß an den Inhaber der Urkunde erfüllt werden solle, entsprechende Anwendung. 281. Wenn ein Order- oder Inhaberpapier, das auf die Leistung von Geld oder anderen Sachen gerichtet ist, in Verlust geraten ist, so kann der Inhaber, nachdem er das öffentliche Aufgebot beantragt hat, den Schuldner veranlassen, den Gegenstand der Verbindlichkeit zu hinterlegen oder gegen Bestellung einer angemessenen Sicherheit in Gemäßheit des Inhalts des Papiers zu erfüllen. 282. Die Bestimmungen der Art. 441, 457, 461 und 464 finden auf Forderungen an Order, welche auf die Leistung von Geld oder anderen Sachen gerichtet sind, entsprechende Anwendung. 283. Wen auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung oder auf Grund einer Gewohnheit bestimmte Geschäftsstunden bestehen, so kann nur innerhalb der Geschäftsstunden die Erfüllung einer Verpflichtung bewirkt oder ihre Erfüllung verlangt werden. 284. Unter Kaufleuten kann der Gläubiger wegen einer fälligen Forderung, die aus einem Geschäft herrührt, das auf beiden Seiten ein Handelsgeschäft ist, solche dem Schuldner gehörige Sachen, die auf Grund eines Handelsgeschäfts zwischen ihm und dem Schuldner in seinen Besitz gelangt sind, bis zur Erfüllung zurückbehalten, es sei denn, daß ein abweichender Wille erklärt worden ist. 285. Soweit in diesem Gesetze nichts Besonderes bestimmt ist, gehen die aus einem Handelsgeschäft entstandenen Forderungen durch Verjährung unter, wenn sie fünf Jahre lang nicht geltend gemacht werden. Ist jedoch in einem anderen Gesetz oder Verordnung eine kürzere Verjährungsfrist bestimmt, so ist diese maßgebend. Zweiter Abschnitt. Der Kauf. 286. Wenn bei einem Kaufe zwischen Kaufleuten der Käufer sich weigert oder nicht imstande ist, die Sache, die den Gegenstand des Kaufes bildet, zu empfangen, so kann der Verkäufer sie hinterlegen oder sie, nachdem er unter Festsetzung einer angemessenen Frist eine Mahnung an den Käufer erlassen hat, versteigern. In einem solchen Falle hat er dem Käufer unverzüglich Anzeige zu machen. Sachen, die dem Verderb ausgesetzt sind, können ohne Mahnung versteigert werden. Wenn der Verkäufer die Kaufsache in Gemäßheit der Bestimmungen der vorstehenden zwei Absätze versteigert hat, so muß er den Erlös hinterlegen; doch ist er nicht behindert, den Erlös ganz oder teilweise auf den Kaufpreis in Abzug zu bringen. 287. Falls bei einem Kaufvertrage, dessen Zweck nach seiner Natur oder nach dem erklärten Willen der Beteiligten nur erreicht werden kann, wenn die Erfüllung zu einem bestimmten Zeitpunkte oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt, der eine Teil die Zeit verfließen läßt, ohne zu erfüllen, so wird, wenn der Vertragsgegner nicht alsbald Erfüllung verlangt, angenommen, daß er vom Vertrage zurücktrete. 288. Bei einem Kaufe zwischen Kaufleuten muß der Käufer die Kaufsache unverzüglich nach Empfangnahme untersuchen und, falls er entdeckt, daß sie fehlerhaft oder der Menge nach unzulänglich ist, dem Verkäufer alsbald Anzeige machen, widrigenfalls er aus dem Fehler oder der Unzulänglichkeit keinen Anspruch auf Aufhebung des Kaufes, Verminderung des Kaufpreises oder Schadenersatz geltend machen kann. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer einen der Kaufsache anhaftenden Fehler, der nicht alsbald entdeckt werden konnte, innerhalb sechs Monaten entdeckt. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn der Verkäufer arglistig handelt. 289. Selbst wenn im Falle des vorgehenden Artikels der Käufer vom Kauf zurücktritt, muß er die Kaufsache auf Kosten des Verkäufers verwahren oder hinterlegen. Wenn jedoch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache vorliegt, so hat er sie nach Einholung der Erlaubnis des Gerichts zu versteigern und den Erlös zu verwahren oder zu hinterlegen. Wenn der Käufer die Kaufsache in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen versteigert hat, so muß er dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen. Die Bestimmungen der vorstehenden zwei Absätze finden keine Anwendung, wenn sich die Handelsniederlassung oder beim Mangel einer solchen der Wohnort des Verkäufers und des Käufers in derselben Stadt oder demselben Dorfe befinden. 290. Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels finden entsprechende Anwendung, wenn die vom Verkäufer dem Käufer übergebenen Waren von den bestellten Waren verschieden sind. Übersteigen die gelieferten Waren die bestellte Menge, so gilt das Gleiche für den übersteigenden Betrag. Dritter Abschnitt. Laufende Rechnung. 291. Eine laufende Rechnung entsteht, wenn zwischen Kaufleuten oder zwischen einem Kaufmann und einem Nichtkaufmann, welche in regelmäßiger Geschäftsverbindung stehen, eine Vereinbarung des Inhalts getroffen wird, daß der Gesamtbetrag der innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus ihrem Geschäftsverkehre entstehenden Forderungen und Verpflichtungen gegeneinander aufgerechnet und der Überschuß bezahlt werden solle. 292. Wenn bei einem aus einem Wechsel oder Check oder einem sonstigen Handelspapiere entstandenen Schuldverhältnis, welches in die Aufrechnung einbezogen ist, der Schuldner des Papiers nicht erfüllt, so können die Beteiligten den auf diese Verpflichtung bezüglichen Posten aus der Aufrechnung ausscheiden. 293. Wenn die Beteiligten einen Zeitraum, für welchen die Aufrechnung vorgenommen werden soll, nicht bestimmt haben, so beträgt der Zeitraum sechs Monate. 294. Wenn die Beteiligten die schriftliche Abrechnung, welche alle einzelnen Aktiv- und Passivposten enthält, anerkannt haben, so können gegen die einzelnen Posten Einwendungen nicht mehr erhoben werden, ausgenommen, soweit ein Irrtum oder ein Übersehen vorliegt. 295. Wegen des Überschusses, der sich aus der Aufrechnung ergibt, kann der Gläubiger vom Tage nach dem Abschlusse der Abrechnung gesetzliche Zinsen verlangen. Hierdurch wird nicht ausgeschlossen, daß für jeden Posten vom Tage der Einbeziehung in die laufende Rechnung an Zinsen berechnet werden. 296. Jeder Teil kann jederzeit die laufende Rechnung beendigen. In diesem Falle kann er alsbald die Rechnung abschließen und Zahlung des Überschusses verlangen. Vierter Abschnitt. Die stille Gesellschaft. 297. Eine stille Gesellschaft entsteht, wenn die Beteiligten vereinbaren, daß der eine Teil für den Geschäftsbetrieb des anderen Teils eine Einlage machen und der aus dem Geschäftsbetriebe entstehende Gewinn verteilt werden solle. 298. Die Einlage des stillen Gesellschafters kommt in das Vermögen des Geschäftsinhabers . Der stille Gesellschafter hat in Beziehung auf Handlungen des Inhabers Dritten gegenüber weder Rechte noch Pflichten. 299. Wenn mit dem Einverständnis des stillen Gesellschafters dessen Familienname oder voller Name in der Firma des Inhabers oder eine solche Firma als Firma des Inhabers geführt wird, so haftet der stille Gesellschafter für die nach diesem Zeitpunkte entstehenden Verbindlichkeiten mit dem Inhaber als Gesamtschuldner. 300. Wenn die Einlage durch Verluste gemindert ist, so hat der stille Gesellschafter erst, nachdem diese gedeckt sind, einen Anspruch auf Gewinnverteilung. 301. Wenn im Gesellschaftsvertrag die Zeitdauer der Gesellschaft nicht oder für die Lebenszeit eines Beteiligten bestimmt ist, so kann jeder Beteiligte vom Vertrag am Ende des Geschäftsjahrs mit sechsmonatlicher Kündigung zurücktreten. Wenn ein zwingender Grund vorliegt, kann jeder Teil, gleichgültig, ob die Zeitdauer der Gesellschaft bestimmt ist oder nicht, jederzeit vom Vertrag zurücktreten. 302. Außer in den im Art. 301 bezeichneten Fällen endigt der Gesellschaftsvertrag : 1. Wenn das den Zweck der Gesellschaft bildende Geschäft vollendet oder seine Vollendung unmöglich geworden ist; 2. durch den Tod oder die Entmündigung des Geschäftsinhabers; 3. durch den Konkurs des Geschäftsinhabers oder des stillen Gesellschafters. 303. Wenn der Gesellschaftsvertrag endigt, so hat der Geschäftsinhaber dem stillen Gesellschafter den Betrag seiner Einlage zurückzugeben. Ist jedoch die Einlage durch Verluste gemindert, so braucht er nur den verbleibenden Restbetrag zurückzugeben. 304. Die Bestimmungen der Art. 108, 111 und 115 finden auf den stillen Gesellschafter entsprechende Anwendung. Fünfter Abschnitt. Das Maklergeschäft. 305. Mäkler ist, wer gewerbsmäßig die Vermittlung von Handelsgeschäften zwischen anderen Personen betreibt. 306. Soweit nicht eine abweichende Willenserklärung oder Gewohnheit vorliegt, hat der Mäkler nicht die Befugnis, bezüglich des vermittelten Geschäfts Zahlungen oder sonstige Leistungen für die Vertragsteile in Empfang zu nehmen. 307. Erhält der Mäkler in Beziehung auf das von ihm vermittelte Geschäft eine Probe, so hat er dieselbe bis zur Beendigung des Geschäfts aufzubewahren. 308. Wenn das Geschäft unter den Vertragsteilen zustande gekommen ist, so muß der Mäkler unverzüglich ein Schriftstück, welches die Namen oder die Firma aller Beteiligten, das Datum des Geschäfts, um dessen wesentlichen Inhalt bezeichnet, anfertigen und jedem Beteiligten ein von ihm unterschriebenes Exemplar übermitteln. Außer in dem Falle, wo das Geschäft von den Vertragsteilen auf der Stelle zu erfüllen ist, hat der Mäkler das Schriftstück von jedem Beteiligten unterschreiben zu lassen und das Exemplar sodann der Gegenpartei zu übermitteln. Wenn in diesen Fällen der eine Teil das Schriftstück nicht entgegennimmt oder nicht unterschreibt, so hat der Mäkler dem anderen Teile davon unverzüglich Mitteilung zu machen. 309. Der Mäkler hat die in Art. 308, 1 aufgeführten Umstände in seine Bücher einzutragen. Die Vertragsteile können jederzeit in Beziehung auf das für sie vom Mäkler vermittelte Geschäft eine Abschrift aus dessen Büchern verlangen. 310. Wenn der eine Teil den Mäkler angewiesen hat, seinen Namen oder seine Firma dem anderen Teile nicht bekannt zu geben, so darf sein Name oder Firma in dem in Art. 308, 1 bezeichneten Schriftstück und der in Art. 309, 2 erwähnten Abschrift nicht aufgeführt werden. 311. Wenn der Mäkler den Namen oder die Firma des einen Teils dem anderen Teile nicht bekannt gegeben hat, so haftet er diesem gegenüber selbst auf Erfüllung. 312. Der Mäkler kann eine Vergütung erst nach Beendigung des in Art. 308 vorgeschriebenen Verfahrens beanspruchen. Die Vergütung des Mäklers wird von beiden Beteiligten zu gleichen Teilen getragen. Sechster Abschnitt. Das Kommissionsgeschäft. 313. Kommissionär ist, wer gewerbsmäßig im eigenen Namen für Andere Waren verkauft oder einkauft. 314. Der Kommissionär wird aus dem für einen Anderen vorgenommenen Verkauf oder Einkauf gegenüber dem Vertragsgegner selbst berechtigt und verpflichtet. Zwischen dem Kommissionär und dem Auftraggeber kommen außer den Bestimmungen dieses Abschnitts die auf den Auftrag und die Stellvertretung bezüglichen Bestimmungen zur entsprechenden Anwendung. 315. Der Kommissionär haftet in Beziehung auf den für den Auftraggeber vorgenommenen Verkauf oder Einkauf selbst auf Erfüllung, wenn der andere Teil seine Verpflichtungen nicht erfüllt, es sei denn, daß eine abweichende Willenserklärung oder Gewohnheit vorliegt. 316. Wenn der Kommissionär unter dem vom Auftraggeber bestimmten Geldbetrag verkauft oder über diesem Betrag einkauft, so ist trotzdem der Verkauf oder Einkauf dem Auftraggeber gegenüber wirksam, falls der Kommissionär den Preisunterschied selbst trägt. 317. Wenn ein Kommissionär mit dem Verkauf oder dem Einkauf einer Ware beauftragt ist, für welche ein Börsenpreis besteht, so kann er selbst Käufer oder Verkäufer werden. In einem solchen Falle bestimmt sich der Kaufpreis nach dem Börsenpreis desjenigen Zeitpunktes, an welchem der Kommissionär anzeigt, daß er selbst Käufer oder Verkäufer werden wolle. Der Kommissionär hat auch in diesem Falle dem Auftraggeber gegenüber Anspruch auf die Vergütung. 318. Wenn der Kommissionär einen Auftrag zum Einkauf von Waren erhalten hat und der Auftraggeber sich weigert oder nicht imstande ist, die eingekauften Waren in Empfang zu nehmen, so kommen die Bestimmungen des Art. 286 zur entsprechenden Anwendung. 319. Die Bestimmungen der Art. 37 und 41 finden auf den Kommissionär entsprechende Anwendung. 320. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden entsprechende Anwendung, wenn jemand gewerbsmäßig im eigenen Namen für Rechnung eines Anderen Geschäfte vornimmt, welche nicht Verkaufs- oder Einkaufsgeschäfte sind. Siebenter Abschnitt. Das Speditionsgeschäft. 321. Spediteur ist, wer gewerbsmäßig im eigenen Namen die Beförderung von Gütern vermittelt. Soweit in diesem Abschnitte nicht besondere Bestimmungen enthalten sind, kommen auf den Spediteur die für den Kommissionär geltenden Bestimmungen zur entsprechenden Anordnung. 322. Der Spediteur wird von der Haftung auf Ersatz für den Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung des Frachtgutes nur frei, wenn er beweist, daß er und seine Angestellten die erforderliche Sorgfalt bei der Übernahme, Übergabe und Aufbewahrung des Gutes, bei der Wahl des Frachtführers oder anderer Spediteure, oder sonst bei der Beförderung nicht vernachlässigt haben. 323. Sobald der Spediteur das Gut dem Frachtführer übergeben hat, kann er Bezahlung seiner Vergütung verlangen. Ist der Betrag der Fracht im Speditionsvertrag bestimmt, so kann der Spediteur eine besondere Vergütung nur auf Grund besonderer Vereinbarung verlangen. 324. Der Spediteur kann das Frachtgut nur wegen der auf das Gut schuldigen Vergütung und Fracht, sowie wegen der für den Auftraggeber gemachten Auslagen oder Vorschüsse zurückbehalten. 325. Wenn mehrere Personen nacheinander die Beförderung zu vermitteln übernehmen, so ist jeder Nachmann verpflichtet, die Rechte des Vormannes an dessen Stelle auszuüben. Wenn in einem solchen Falle der Nachmann an den Vormann erfüllt, so erwirbt er die Rechte des Vormannes. 326. Wenn der Spediteur an den Frachtführer erfüllt, so erwirbt er die Rechte des Frachtführers. 327. Falls nicht eine abweichende Vereinbarung besteht, kann der Spediteur die Beförderung selbst vornehmen. In einem solchen Falle hat er dieselben Rechte und Pflichten wie ein Frachtführer. 328. Die Haftbarkeit des Spediteurs erlischt durch Verjährung, wenn ein Jahr verflossen ist, seitdem der Empfänger das Frachtgut übergeben erhalten hat. Ist das Frachtgut ganz untergegangen, so wird die Frist von dem Tage an berechnet, wo die Übergabe hätte erfolgen sollen. Die Bestimmungen der vorgehenden zwei Absätze finden keine Anwendung, wenn der Spediteur in bösem Glauben war. 329. Die Forderung des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber und dem Empfänger erlischt durch Verjährung mit Ablauf eines Jahres. 330. Die Bestimmungen der Art. 338 und 343 finden auf das Speditionsgeschäft entsprechende Anwendung. Achter Abschnitt. Das Frachtgeschäft. 331. Frachtführer ist, wer gewerbsmäßig auf dem Lande, auf Seen und Flüssen, in Häfen und Buchten Güter oder Reisende befördert. Erste Abteilung. Die Beförderung von Gütern. 332. Der Absender muß dem Frachtführer auf Verlangen einen Frachtbrief aushändigen. Der Frachtbrief muß vom Absender unterschrieben sein und enthalten: 1. Art, Gewicht oder Umfang, Verpackungsweise, Zahl und Merkzeichen des Frachtgutes; 2. den Bestimmungsort; 3. 'den Namen oder die Firma des Empfängers; 4. den Ort und das Datum der Ausstellung des Frachtbriefs. 333. Der Frachtführer muß dem Absender auf Verlangen einen Ladeschein aushändigen. Der Ladeschein muß vom Frachtführer unterschrieben sein und enthalten: 1. Die in Art. 332, 2, Nr. 1—3 aufgeführten Tatsachen; 2. den Namen oder die Firma des Absenders; 3. die Fracht; 4. den Ort und das Datum der Ausstellung des Ladescheins. 334. Wenn ein Ladeschein ausgestellt worden ist, so ist im Verhältnis zwischen dem Frachtführer und dem Inhaber des Scheins für die auf die Beförderung bezüglichen Umstände der Inhalt des Ladescheins maßgebend. 335. Die Übertragung des Ladescheins durch Indossament hat dieselbe rechtliche Wirkung wie die Übertragung des Gutes. 336. Wenn das Frachtgut infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise untergeht, so hat der Frachtführer insoweit keinen Anspruch auf die Fracht. Hat er die Fracht schon ganz oder teilweise erhalten, so muß er sie zurückzahlen. Wenn das Frachtgut infolge seiner Natur oder seiner Fehlerhaftigkeit oder infolge einer Verschuldung des Absenders ganz oder teilweise untergeht, so hat der Frachtführer Anspruch auf die ganze Fracht. 337. Der Frachtführer haftet auf Schadensersatz für Untergang, Beschädigung und Verspätung des Frachtgutes, wenn er nicht seinerseits beweist, daß er selbst, der Spediteur, seine Angestellten oder die sonst zur Beförderung des Gutes gebrauchten Personen die erforderliche Sorgfalt bei der Übernahme, Übergabe, Aufbewahrung und Beförderung des Gutes nicht vernachlässigt haben. 338. Bei Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen haftet der Frachtführer auf Schadensersatz nur dann, wenn der Absender bei Erteilung des Auftrags zur Beförderung die Art und den Wert der Sachen deutlich angegeben hat. 339. Wenn mehrere Frachtführer nacheinander die Beförderung ausführen, so haftet ein jeder als Gesamtschuldner auf Schadensersatz für den Untergang, die Beschädigung oder die Verspätung des Frachtgutes. 340. Wenn das ganze Frachtgut untergeht, so bestimmt sich der Betrag des Schadensersatzes nach dem Werte, den das Gut an dem Tage, an welchem die Ablieferung hätte erfolgen sollen, am Bestimmungsorte gehabt hat. Wenn nur ein Teil des Frachtgutes untergeht oder beschädigt wird, so bestimmt sich der Betrag des Schadensersatzes nach dem Werte, den das Gut am Tage der Ablieferung am Bestimmungsorte gehabt hat. Im Falle der Verspätung findet jedoch die Bestimmung des vorstehenden Absatzes entsprechende Anwendung. Die Fracht und andere Kosten, die infolge des Verlustes oder der Beschädigung des Frachtgutes nicht bezahlt zu werden brauchen, werden von dem nach den Bestimmungen der vorstehenden zwei Absätze zu ersetzenden Betrag in Abzug gebracht. 341. Wenn das Frachtgut infolge des bösen Willens oder der groben Fahrlässigkeit des Frachtführers untergeht oder beschädigt wird, so haftet der Frachtführer für allen Schaden. 342. Der Absender oder der Inhaber des Ladescheines kann vom Frachtführer Unterbrechung der Beförderung, Zurückgabe des Frachtgutes oder die Vornahme sonstiger Verfügungshandlungen verlangen. In einem solchen Falle kann der Frachtführer Bezahlung der Fracht nach Verhältnis der schon ausgeführten Beförderung, sowie Bezahlung der Auslagen und der durch solche Verfügungshandlungen entstandenen Kosten verlangen. Das im vorgehenden Absatz bezeichnete Recht des Absenders geht unter, nachdem das Frachtgut am Bestimmungsort angelangt ist und der Empfänger seine Auslieferung verlangt hat. 343. Nachdem das Frachtgut am Bestimmungsorte angelangt ist, erwirbt der Empfänger die dem Absender aus dem Frachtvertrag entstandenen Rechte. Wenn der Empfänger das Frachtgut in Empfang genommen hat, so ist er dem Fsrachtführer gegenüber verpflichtet, die Fracht und die sonstigen Kosten zu bezahlen. 344. Ist ein Ladeschein ausgestellt, so kann die Übergabe des Frachtgutes nur gegen Aushändigung des Ladescheins verlangt werden. 345. Wenn die Person des Empfängers nicht ausfindig gemacht werden kann, so kann der Frachtführer das Frachtgut hinterlegen. Wenn in einem solchen Falle der Frachtführer den Absender unter Festsetzung einer angemessenen Frist auffordert, über das Frachtgut zu verfügen, aber der Absender der Aufforderung nicht nachkommt, so kann der Frachtführer das Gut versteigern. Wenn der Frachtführer Frachtgut in Gemäßheit dieser Bestimmungen hinterlegt oder versteigert hat, so muß er dem Absender unverzüglich Anzeige machen. 346. Die Bestimmungen des vorgehenden Artikels finden entsprechende Anwendung, wenn ein Streit hinsichtlich der Übergabe des Frachtgutes entsteht. Wenn der Frachtführer das Frachtgut versteigern will, so muß er zunächst den Empfänger unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Übernahme des Frachtgutes auffordern, und, wenn diese Frist abgelaufen ist, eine anderweite Aufforderung an den Absender richten. Der Frachtführer muß auch dem Empfänger unverzüglich Anzeige über die Hinterlegung oder die Versteigerung machen. 347. Die Bestimmungen des Art. 286,2 und 3 finden im Falle der vorstehenden zwei Artikel entsprechende Anwendung. 348. Die Haftbarkeit des Frachtführers erlischt, wenn der Empfänger das Frachtgut, ohne einen Vorbehalt zu machen, in Empfang nimmt und die Fracht und sonstige Kosten bezahlt. Dies gilt jedoch nicht im Falle einer Beschädigung oder eines teilweisen Unterganges, welche nicht auf der Stelle erkennbar sind, sofern der Empfänger binnen zwei Wochen vom Tage der Ablieferung dem Frachtführer Anzeige macht. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden keine Anwendung, wenn auf seiten des Frachtführers Böswilligkeit vorliegt. 349. Die Bestimmungen der Art. 324,325, 328 und 329 finden auf den Frachtführer entsprechende Anwendung. Zweite Abteilung. Die Beförderung von Reisenden. 350. Der Frachtführer, welcher Reisende befördert, wird nur dann frei von der Haftung auf Ersatz für Schaden, den der Reisende durch die Beförderung erleidet, wenn er beweist, daß weder er selbst noch seine Angestellten bei der Beförderung die erforderliche Sorgfalt vernachlässigt haben. Bei der Feststellung des zu ersetzenden Betrags hat das Gericht die Lebensverhältnisse des Verletzten und seiner Hausgenossen zu berücksichtigen. 351. Der Frachtführer, welcher Reisende befördert, haftet für das ihm von ihnen übergebene Reisegepäck in demselben Umfange wie bei der Beförderung von Gütern, auch wenn er dafür keine besondere Beförderungsgebühr verlangt hat. Wenn ein Reisender nicht innerhalb einer Woche, nachdem das Reisegepäck am Bestimmungsort angekommen ist, die Auslieferung verlangt, so finden die Bestimmungen des Art. 286 entsprechende Anwendung; indes bedarf es einer Mahnung oder Anzeige nicht bei einem Reisenden, dessen Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist. 352. Wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Reisegepäck eines Reisenden, das dem Frachtführer nicht übergeben worden ist, haftet der letztere auf Schadensersatz nur, wenn ihm selbst oder seinen Angestellten ein Verschulden zur Last fällt. Neunter Abschnitt. Die Verwahrung. Erste Abteilung. Allgemeine Bestimmungen. 353. Ein Kaufmann, der innerhalb der Grenzen seines Geschäftsbetriebs eine Sache zur Verwahrung übernimmt, muß, auch wenn er keine Vergütung dafür erhält, die Sorgfalt eines guten Verwalters anwenden. 354. Der Inhaber einer Herberge, eines Gasthauses, Badehauses oder sonst eines Platzes, der dem Verkehr von Gästen dient, wird von der Haftung auf Schadenersatz wegen Verlust oder Beschädigung der ihm von einem Gaste in Verwahrung gegebenen Sachen nur frei, wenn er beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt herbeigeführt worden ist. Für Sachen, die der Gast an einen solchen Platz mit sich bringt, haftet der Inhaber auch ohne daß sie ihm besonders in Verwahrung gegeben worden sind, äuf Schadenersatz, wenn ihr Verlust oder ihre Beschädigung durch seine oder seiner Angestellten mangelnde Sorgfalt herbeigeführt worden ist. Die öffentliche Ankündigung des Inhabers eines solchen Platzes, daß er eine Haftung für die von dem Gaste eingebrachten Sachen nicht übernehme, befreit ihn nicht von der in den vorgehenden zwei Absätzen vorgesehenen Haftung. 355. Bei Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen haftet der Inhaber eines der im vorgehenden Artikel bezeichneten Plätze auf Schadenersatz wegen Verlust oder Beschädigung nur, wenn sie ihm unter Angabe ihrer Art und ihres Wertes in Verwahrung gegeben worden sind. 356. Die in den vorgehenden zwei Artikeln vorgesehene Haftung erlischt durch Verjährung, wenn ein Jahr verflossen ist, seitdem der Inhaber des Platzes die ihm in Verwahrung gegebenen Sachen zurückgegeben, oder der Gast die eingebrachten Sachen mit sich fortgenommen hat. Wenn die Sachen ganz in Verlust geraten sind, so wird die einjährige Frist von der Zeit an berechnet, wo der Gast den Platz verlassen hat. Die Bestimmungen der vorstehenden zwei Absätze finden keine Anwendung, wenn der Inhaber des Platzes in bösem Glauben war. Zweite Abteilung. Das Lagergeschäft. 357. Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig für Andere Güter in einem Lagerhause verwahrt. 358. Der Lagerhalter muß dem Einlagerer auf Verlangen einen Lagerschein und einen Pfandschein über die eingelagerten Güter aushändigen. 359. Der Lagerschein und der Pfandschein müssen eine Nummer tragen, mit der Namensunterschrift des Lagerhalters versehen sein und enthalten: 1. Die Art, Beschaffenheit und Menge der eingelagerten Güter, sowie Art, Zahl und Merkzeichen ihrer Verpackung; 2. den Namen oder die Firma des Einlagerers; 3. den Ort der Verwahrung; 4. das Lagergeld; 5. die Zeitdauer der Verwahrung, wenn eine solche bestimmt ist; 6. wenn die eingelagerten Güter versichert sind, die Versicherungssumme, die Versicherungsdauer und den Namen oder die Firma des Versicherers; 7. den Ort und das Datum der Ausstellung der Scheine. 360. Nachdem der Lagerhalter dem Einlagerer den Lagerschein und den Pfandschein ausgehändigt hat, muß er in seinen Büchern folgendes vermerken: 1. Die in Art. 359, No. 1, 2, 4—6 bezeichneten Umstände; 2. die Nummer der Scheine, sowie das Datum ihrer Ausstellung. 361. Der Inhaber des Lagerscheins und des Pfandscheins kann vom Lagerhalter verlangen, daß er die eingelagerten Güter teile und ihm für jeden einzelnen Teil einen Lagerschein und Pfandschein aushändige, in welchem Falle der Inhaber den früheren Lagerschein und Pfandschein dem Lagerhalter zurückzugeben hat. Die durch die im vorgehenden Absätze vorgesehene Teilung und Ausstellung der Scheine entstehenden Kosten hat der Inhaber zu tragen. 362. Wenn Lagerschein und Pfandschein ausgestellt sind, so regeln sich im Verhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem Inhaber die auf die Verwahrung bezüglichen Umstände nach den in diesen Scheinen enthaltenen Bestimmungen. 363. Wenn Lagerschein und Pfandschein ausgestellt sind, so kann über die eingelagerten Güter nur mittels dieser Scheine verfügt werden. 364. Der Lagerschein und der Pfandschein können, auch wenn sie auf eine bestimmte Person lauten, durch Indossament übertragen oder verpfändet werden, sofern nicht auf dem Schein selbst die Indossierung untersagt ist. Solange der Inhaber des Lagerscheins noch keine Verpfändung vorgenommen hat, darf er den Lagerschein und den Pfandschein nicht getrennt übertragen. 365. Die Bestimmungen des Art. 335 finden auf den Lagerschein entsprechende Anwendung. 366. Wenn der Lagerschein oder der Pfandschein in Verlust geraten ist, so kann der Inhaber gegen angemessene Sicherheit anderweit die Ausstellung eines solchen Scheins verlangen. In einem solchen Falle hat der Lagerhalter in seinen Büchern einen Vermerk darüber zu machen. 367. Im Pfandschein sind bei dem ersten Verpfändungsindossament der Betrag der Forderung, die Zinsen und die Fälligkeitszeit anzugeben. Dritten Personen kann das Pfandrecht nur entgegengesetzt werden, wenn der erste Pfandgläubiger diese Tatsachen im Lagerschein vermerkt und den Vermerk mit seiner Namensunterschrift versehen hat. 368. Wenn der Inhaber des Pfandscheins bis zum Tage der Fälligkeit keine Bezahlung erhält, so muß er unter Beobachtung der für Wechsel geltenden Bestimmungen eine Ablehnungsurkunde aufnehmen lassen. 369. Der Inhaber des Pfandscheins kann die Versteigerung der eingelagerten Güter erst nach Ablauf einer Woche vom Tage der Aufnahme der Ablehnungsurkunde verlangen. 370. Der Lagerhalter muß den Restbetrag, welcher nach Abzug der durch die Versteigerung verursachten Kosten, der auf die eingelagerten Güter zu entrichtenden Abgaben, des Lagergeldes und sonstiger auf die Lagerung der Güter bezüglicher Kosten und Auslagen vom Versteigerungserlös verbleibt, gegen Auslieferung des Pfandscheins an dessen Inhaber auszahlen. Wenn von dem Versteigerungserlös nach Abzug der vorstehend aufgeführten Kosten, Abgaben, Lagergelder und Auslagen, sowie des Betrags der Forderung des Inhabers des Pfandscheins nebst Zinsen und den Kosten der Ablehnungsurkunde etwas übrig bleibt, so hat der Lagerhalter diesen Betrag gegen Auslieferung des Lagerscheins an dessen Inhaber auszuzahlen. 371. Wenn aus dem Versteigerungserlös die in dem Pfandschein vermerkte Forderung nicht vollständig erfüllt werden kann, so muß der Lagerhalter den gezahlten Geldbetrag auf dem Pfandschein vermerken und den Schein zurückgeben. Auch hat er in seinen Büchern einen Vermerk darüber zu machen. 372. Der Inhaber des Pfandscheins wird zuerst aus den eingelagerten Gütern befriedigt, und nur soweit diese nicht ausreichen, kann er den Fehlbetrag gegenüber dem Schuldner und den anderen Indossanten geltend machen. 373. Wenn der Inhaber des Pfandscheins, der bis zum Tage der Fälligkeit nicht befriedigt worden ist, keine Ablehnungsurkunde aufnehmen läßt, oder wenn er nicht binnen zwei Wochen vom Tage der Aufnahme der Ablehnungsurkunde die Versteigerung der eingelagerten Güter beantragt, so verliert er seinen Anspruch gegenüber den Indossanten. 374. Der Anspruch des Inhabers des Pfandscheins gegenüber dem Schuldner und den anderen Indossanten erlischt durch Verjährung, wenn es nicht innerhalb eines Jahres vom Tage der Fälligkeit an geltend gemacht wird. 375. Der Einlagerer oder der Inhaber des Lagerscheins kann während der Geschäftsstunden dem Lagerhalter gegenüber jederzeit die Besichtigung der eingelagerten Güter oder die Auslieferung von Proben verlangen, oder die zur Erhaltung der Güter erforderlichen Verfügungen treffen. Der Inhaber des Pfandscheins kann während der Geschäftsstunden dem Lagerhalter gegenüber jederzeit eine Besichtigung der eingelagerten Güter verlangen. 376. Der Lagerhalter wird von der Haftung für Schadenersatz wegen Verlust oder Beschädigung der eingelagerten Güter nur frei, wenn er beweist, daß weder er selbst noch seine Angestellten die erforderliche Sorgfalt bei der Verwahrung der Güter vernachlässigt haben. 377. Der Lagerhalter kann die Bezahlung einer Vergütung der Auslagen, und der sonstigen auf die eingelagerten Güter bezüglichen Kosten nur zur Zeit der Auslieferung der Güter verlangen. Im Falle teilweiser Auslieferung kann er verhältnismäßige Bezahlung verlangen. 378. Wenn die Beteiligten die Zeitdauer der Einlagerung nicht bestimmt haben, so kann der Lagerhalter die Güter nicht eher als nach Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Einlieferung an gerechnet zurückgeben, es sei denn, daß ein zwingender Grund vorliegt. 379. Wenn Lagerschein und Pfandschein ausgestellt sind, so kann die Herausgabe der Güter nur gegen die Scheine verlangt werden. 380. Der Inhaber des Lagerscheins kann selbst vor der Fälligkeit der im Pfandschein bezeichneten Forderung bei dem Lagerhalter den Gesamtbetrag der Forderung nebst Zinsen davon bis zur Fälligkeit hinterlegen und Herausgabe der eingelagerten Güter verlangen. Der demgemäß hinterlegte Geldbetrag ist gegen Auslieferung des Pfandscheines an dessen Inhaber auszuzahlen. 381. Wenn der Einlagerer oder der Inhaber des Lagerscheins sich weigert oder nicht imstande ist, die eingelagerten Güter in Empfang zu nehmen, so finden die Bestimmungen des Art. 286 entsprechende Anwendung. 382. Die Bestimmungen des Art. 348 finden auf den Lagerhalter entsprechende Anwendung. 383. Die aus dem Verlust oder der Beschädigung der eingelagerten Güter entstehende Haftung des Lagerhalters erlischt durch Verjährung, wenn ein Jahr vom Tage der Auslieferung ab verflossen ist. Im Falle des gänzlichen Verlustes der eingelagerten Güter wird die einjährige Frist von dem Tage berechnet, wo der Lagerhalter dem Inhaber des Lagerscheins oder, wenn dieser unbekannt ist, dem Einlagerer Anzeige von demVerlust gemacht hat. Die Bestimmungen der vorstehenden zwei Absätze finden keine Anwendung, wenn der Lagerhalter in bösem Glauben ist. Zehnter Abschnitt. Die Versicherung. Erste Abteilung. Die Schadenversicherung. Erste Unterabteilung. Allgemeine Bestimmungen. 384. Ein Schadenversicherungsvertrag entsteht dadurch, daß der eine Teil für einen Schaden, der aus einem zufälligen bestimmten Ereignisse entstehen könnte, Ersatz zu leisten und der andere Teil dafür eine Vergütung zu gewähren verspricht. 385. Nur ein in Geld schätzbares Interesse kann Gegenstand des Versicherungsvertrags sein. 386. Wenn die Versicherungssumme den Wert des Gegenstandes der Versicherung übersteigt, so ist der Versicherungsvertrag für den übersteigenden Teil nichtig. 387. Wenn über denselben Gegenstand gleichzeitig mehrere Versicherungsverträge abgeschlossen worden sind, deren Versicherungssummen in ihrem Gesamtbetrag den Versicherungswert übersteigen, so bestimmt sich der jedem Versicherer zur Last fallende Betrag nach dem Verhältnis der einzelnen Versicherungssummen. Wenn das Datum mehrerer Versicherungsverträge dasselbe ist, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig abgeschlossen worden sind. 388. Wenn mehrere Versicherungsverträge nacheinander abgeschlossen worden sind, so fällt der Schaden zunächst dem früheren Versicherer zur Last. Reicht der ihm zur Last fallende Betrag zum Ersatz des ganzen Schadens nicht aus, so haftet insoweit der spätere Versicherer. 389. Nachdem der gesamte Versicherungswert versichert worden ist, kann ein anderweiter Versicherungsvertrag nur in den folgenden Fällen geschlossen werden: 1. Wenn die Abtretung der gegen den früheren Versicherer bestehenden Rechte an den späteren Versicherer vereinbart wird; 2. wenn mit dem späteren Versicherer vereinbart wird, daß auf das Recht gegenüber dem früheren Versicherer ganz oder teilweise verzichtet werden soll; 3. wenn der neue Vertrag der Bedingung unterliegt, daß der frühere Versicherer den Schaden nicht ersetzen sollte. 390. Im Falle mehrerer gleichzeitig oder nacheinander abgeschlossener Versicherungen hat der Verzicht auf das Recht gegenüber einem der Versicherer keinen Einfluß auf die Rechte und Pflichten der anderen Versicherer. 391. Wenn nur ein Teil des Versicherungswertes versichert ist, so bestimmt sich die Belastung des Versicherers nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu dem Versicherungswerte. 392. Wenn sich während der Versicherungszeit der Versicherungswert erheblich vermindert, so kann der Versicherungsnehmer von dem Versicherer Herabsetzung der Versicherungssumme und der Versicherungsgebühr verlangen; doch hat die Herabsetzung der Versicherungsgebühr nur Wirkung für die Zukunft. 393. Der Betrag des vom Versicherer zu ersetzenden Schadens bestimmt sich nach dem Werte am Orte und zur Zeit der Entstehung des Schadens. Die in einem solchen Falle für die Berechnung des Schadens erforderlichen Kosten fallen dem Versicherer zur Last. 394. Wenn die Beteiligten den Versicherungswert festgestellt haben, so kann der Versicherer eine Herabsetzung des zu ersetzenden Betrags nur verlangen, wenn er nachweist, daß der vereinbarte Betrag erheblich zu hoch ist. 395. Schaden, der durch Krieg oder sonstige Unruhen entsteht, hat der Versicherer nicht zu ersetzen, es sei denn, daß es besonders vereinbart worden ist. 396. Der Versicherer ist nicht verpflichtet zum Ersatz von Schaden, der seinen Grund hat in der Natur oder Fehlerhaftigkeit des Versicherungsgegenstandes oder in dessen natürlichem Hinschwinden, oder der von dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten böswillig oder aus grober Fahrlässigkeit verursacht worden ist. 397. Wenn bei dem Abschlusse des Versicherungsvertrages der eine der Vertragsteile oder der Versicherte weiß, daß das Ereignis nicht eintreten wird oder schon eingetreten ist, so ist der Vertrag nichtig. 398. Wenn bei dem Abschlüsse des Versicherungsvertrags der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit eine wesentliche Tatsache nicht angibt oder in Beziehung auf einen wesentlichen Umstand Unrichtiges angibt, so ist der Vertrag nichtig, es sei denn, daß der Versicherer die Tatsache gekannt hat oder hätte kennen müssen. 399. Wenn der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise nichtig ist, so können der Versicherungsnehmer und der Versicherte, sofern sie in gutem Glauben und ohne grobe Fahrlässigkeit gehandelt haben, die Versicherungsgebühr vom Versicherer ganz oder teilweise zurückfordern. 400. Falls die Vertragsteile den Betrag der Versicherungsgebühr mit Rücksicht auf eine besondere Gefahr festgesetzt haben, so kann der Versicherungsnehmer Herabsetzung der Gebühr für die Zukunft verlangen, wenn diese Gefahr während der Versicherungszeit wegfällt. 401. Der Versicherungsvertrag kann auch zu Gunsten eines Anderen geschlossen werden. In diesem Falle ist der Versicherungsnehmer dem Versicherer gegenüber verpflichtet, die Versicherungsgebühr zu bezahlen. 402. Wenn ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag zu Gunsten eines Anderen schließt, ohne dazu beauftragt zu sein, und diese Tatsache dem Versicherer nicht mitteilt, so ist der Vertrag nichtig. Hat er ihm Mitteilung gemacht, so wird der Versicherte ohne weiteres der Vorteile des Vertrages teilhaftig. 403. Der Versicherer muß dem Versicherungsnehmer auf Verlangen einen Versicherungsschein aushändigen. Der Versicherungsschein muß vom Versicherer unterzeichnet sein und enthalten : 1. Den Gegenstand der Versicherung; 2. die vom Versicherer übernommene Gefahr; 3. den Versicherungswert, wenn ein solcher festgestellt ist; 4. die Versicherungssumme; 5. die Versicherungsgebühr und die Art ihrer Entrichtung; 6. wenn die Versicherungsdauer bestimmt ist, ihre Anfangs- und Endzeit; 7. den Namen oder die Firma des Versicherungsnehmers; 8. das Datum des Versicherungsvertrags; 9. den Ort und das Datum der Ausstellung des Versicherungsscheins. 404. Hat der Versicherte den Gegenstand der Versicherung abgetreten, so wird vermutet, daß er gleichzeitig die aus dem Versicherungsvertrag entstandenen Rechte abgetreten habe. Wenn in diesem Falle die Gefahr der Versicherung infolge der Abtretung sich erheblich verändert oder vermehrt, so verliert der Versicherungsvertrag seine Wirkung. 405. Wenn der Konkurs über das Vermögen des Versicherers eröffnet wird, so kann der Versicherungsnehmer die Leistung einer angemessenen Sicherheit verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt des Versicherungsnehmers hat in einem solchen Falle nur Wirkung für die Zukunft. Die Bestimmungen der vorgehenden zwei Absätze finden entsprechende Anwendung, wenn der Konkurs über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wird, es sei denn, daß er schon den gesamten Betrag der Versicherungsgebühr entrichtet hat. 406. Wenn im Falle einer Versicherung zu Gunsten eines Anderen der Konkurs über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wird, so kann der Versicherer vom Versicherten Bezahlung der Versicherungsgebühr verlangen, es sei denn, daß der Versicherte auf sein Recht verzichtet. 407. Solange die Haftung des Versicherers noch nicht begonnen hat, kann der Versicherungsnehmer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. 408. Wenn noch vor dem Beginne der Haftung des Versicherers ohne Zutun des Versicherungsnehmers oder des Versicherten die Gefahr, welche der Versicherer zu vertreten hat, in bezug auf den ganzen Gegenstand der Versicherung oder einen Teil desselben nicht mehr eintreten kann, so muß der Versicherer die Versicherungsgebühr je nach Lage des Falles ganz oder teilweise zurückgewähren. 409. In den Fällen der vorstehenden zwei Artikel hat der Versicherer Anspruch auf einen der Hälfte der zurückzugewährenden Versicherungsgebühr entsprechenden Geldbetrag. 410. Wenn sich die Gefahr während der Versicherungsdauer aus einem Grunde, der dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten zurechenbar ist, erheblich verändert oder vermehrt, so verliert der Versicherungsvertrag seine Wirkung. 411. Wenn sich die Gefahr während der Versicherungsdauer aus einem Grunde, der weder dem Versicherungsnehmer noch dem Versicherten zurechenbar ist, erheblich verändert oder vermehrt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt wirkt jedoch nur für die Zukunft. Sobald in dem vorstehenden Falle der Versicherungsnehmer oder der Versicherte Kenntnis davon erhält, daß die Gefahr sich erheblich verändert oder vermehrt hat, hat er dem Versicherer Anzeige zu machen. Unterläßt er die Anzeige, so kann der Versicherer es so ansehen, als ob der Vertrag von dem Tage, wo die Gefahr sich verändert oder vermehrt hat, seine Wirkung verloren habe. Wenn der Versicherer nicht unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder nachdem er Kenntnis von der Veränderung oder Vermehrung der Gefahr erhalten hat, vom Vertrag zurücktritt, so wird angenommen, daß er ihn aufrechterhalten will. 412. Ist infolge des Eintritts der vom Versicherer übernommenen Gefahr ein Schaden entstanden, so hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, sobalder Kenntnis von dem verursachten Schaden erlangt hat, dem Versicherer Anzeige zu machen. 413. Falls in Beziehung auf den Gegenstand des Vertrags ein Schaden entstanden ist, den der Versicherer zu vertreten hat, so wird derselbe von der Verpflichtung zum Ersatz dieses Schadens auch dann nicht frei, wenn der Gegenstand des Vertrags später infolge des von ihm nicht zu vertretenden Eintritts einer Gefahr untergeht. 414. Der Versicherte muß sich bestreben, den Schaden abzuwenden. Die dadurch entstandenen notwendigen oder nützlichen Kosten und Ersatzgelder fallen dem Versicherer selbst dann zur Last, wenn sie die Versicherungssumme übersteigen. Im Falle des letzten Satzes finden die Bestimmungen des Art. 391 entsprechende Anwendung. 415. Wenn der ganze Gegenstand des Versicherungsvertrags untergeht, so erwirbt der Versicherer mit der Zahlung der vollen Versicherungssumme die dem Versicherten hinsichtlich des Versicherungsgegenstandes zustehenden Rechte. Wenn jedoch nur ein Teil des Versicherungswertes versichert ist, so bestimmen sich die Rechte des Versicherers nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu dem Versicherungswerte. 416. Wenn durch die Handlung eines Dritten ein Schaden verursacht worden ist, so erwirbt der Versicherer dadurch, daß er dem Versicherten den ihm zur Last fallenden Betrag bezahlt, die dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten dem Dritten gegenüber zustehenden Rechte bis zur Höhe des gezahlten Betrags. Wenn der Versicherer dem Versicherten nur einen Teil des ihm zur Last fallenden Betrags bezahlt, so kann er die vorbezeichneten Rechte nur soweit ausüben, als dadurch nicht die Rechte des Versicherungsnehmers oder des Versicherten beeinträchtigt werden. 417. Die Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssumme erlischt durch Verjährung, wenn zwei Jahre, und die Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsgebühr, wenn ein Jahr verflossen ist. 418. Die Bestimmungen dieser Abteilung finden auf die gegenseitige Versicherung entsprechende Anwendung, soweit sie nicht mit der Natur einer solchen unvereinbar sind. Zweite Unterabteilung. Die Feuerversicherung. 419. Den durch eine Feuersbrunst verursachten Schaden hat der Versicherer zu ersetzen, gleichgiltig, aus welcher Ursache sie entstanden ist; jedoch gilt dies nicht für die in den Art. 395 und 396 bezeichneten Fälle. 420. Der Versicherer muß den Schaden ersetzen, der dem Gegenstand der Versicherung durch die zur Löschung und Abwendung des Feuers erforderlichen Maßregeln zugefügt wird. 421. Wenn ein Mieter oder sonst eine Person, die eine fremde Sache in Verwahrung hat, diese wegen des von ihr etwa zu leistenden Schadenersatzes versichert hat, so kann der Eigentümer den Anspruch auf Ersatz des Schadens dem Versicherer gegenüber unmittelbar geltend machen. 422. Der Feuerversicherungsschein muß außer den in Art. 403, 2 bezeichneten Tatsachen noch enthalten: 1. Die Lage, die Errichtungsweise und die Art der Benutzung des versicherten Gebäudes; 2. wenn eine bewegliche Sache versichert ist, die Lage, die Errichtungsweise und die Art der Benutzung des Gebäudes, in dem die Sache gehalten wird. Dritte Unterabteilung. Die Frachtgutsversicherung. 423. Sofern nichts Besonderes vereinbart ist, muß der Versicherer allen Schaden ersetzen, der eintritt von der Zeit, wo der Frachtführer das Frachtgut erhält, bis zu der Zeit, wo er es an den Empfänger abliefert. 424. Bei der Versicherung von Frachtgut besteht der Versicherungswert aus dem Wert, den es am Orte und zur Zeit der Absendung hatte, zuzüglich der Fracht bis zum Bestimmungsorte und sonstiger Kosten. Der Nutzen, der dem Empfänger durch die Ankunft des Gutes erwachsen würde, wird in den Versicherungswert nur eingerechnet, wenn eine darauf bezügliche besondere Vereinbarung besteht. 425. Der Frachtversicherungsschein muß außer den in Art. 403, 2 bezeichneten Umständen noch enthalten: 1. Den Weg und die Art und Weise der Beförderung; 2. den Namen oder die Firma des Frachtführers; 3. den Ort der Übernahme und der Ablieferung des Gutes; 4. die Beförderungszeit, wenn eine solche bestimmt ist. 426. Wenn nichts Besonderes vereinbart ist, so verliert der Versicherungsvertrag seine Wirkung nicht dadurch, daß infolge einer mit der Beförderung zusammenhängenden Notwendigkeit die Beförderung zeitweilig unterbrochen oder der Weg oder die Art und Weise der Beförderung verändert wird. Zweite Abteilung. Die Lebensversicherung. 427. Der Lebensversicherungsvertrag entsteht dadurch, daß der eine Teil in Hinsicht auf Leben oder Tod des anderen Teiles oder eines Dritten eine gewisse Geldsumme zu zahlen, und der andere Teil dafür eine Vergütung zu gewähren verspricht. 428. Die Person, die die Versicherungssumme erhalten soll, kann nur der Versicherte oder ein Erbe oder Verwandter1) des Versicherten sein. Die aus dem Versicherungsverträge entstehenden Rechte können nur auf einen Verwandten des Versicherten übertragen werden. Wenn derjenige, der die Versicherungssumme erhalten soll, stirbt, oder wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherten aufhört, so kann der Versicherungsnehmer anderweit die Person bestimmen, welche die Versicherungssumme erhalten soll, oder er kann die Zurückzahlung der für den Versicherten angesammelten Geldbeträge verlangen. Wenn der Versicherungsnehmer stirbt, ohne dieses Recht auszuüben, so ist der Versicherte derjenige, welcher die Versicherungssumme zu erhalten hat. 429. Wenn bei dem Abschlusse des Versicherungsvertrags der Versicherungsnehmer oder der Versicherte vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit eine wesentliche Tatsache nicht angibt oder in Beziehung auf einen wesentlichen Umstand Unrichtiges angibt, so ist der Vertrag nichtig, es sei denn, daß der Versicherer die Tatsache gekannt hat oder hätte kennen müssen. 430. Der Lebensversicherungsschein muß außer den in Art. 403, 2 aufgeführten Tatsachen noch enthalten: 1. Die Art des Versicherungsvertrags; 2. den Namen des Versicherten; 3. wenn eine Person, welche die Versicherungssumme empfangen soll, bestimmt ist, deren Namen und das zwischen ihr und dem Versicherten bestehende Verwandtschaftsverhältnis. 431. In folgenden Fällen ist der Versicherer nicht verbunden, die Versicherungssumme zu bezahlen: 1. Wenn der Versicherte infolge Selbstmordes, eines Duells, einer sonstigen strafbaren Handlung oder der Vollstreckung der Todesstrafe verstorben ist; 2. wenn die als Empfänger der Versicherungssumme bestimmte Person den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat jedoch der Betreffende nur einen Teil der Versicherungssumme zu erhalten, so bleibt der Versicherer für die Bezahlung des übrigen Betrages haftbar. Im Falle von No. 1 muß der Versicherer die für den Versicherten angesammelten Geldbeträge zurückzahlen. 432. Sobald der Versicherungsnehmer oder derjenige, der die Versicherungssumme erhalten soll, vom Tode des Versicherten Kenntnis erlangt, muß er dem Versicherer Anzeige machen. 433. Die Bestimmungen der Art. 395, 397, 399—401, 403, 1, 405—407, 410, 411, 417 und 418 kommen auf die Lebensversicherung zur entsprechenden Anwendung. Wenn in den Fällen der Art. 395, 405, 407, 410 und 411 der Versicherer die Versicherungssumme nicht zu zahlen braucht, so muß er die für den Versicherten angesammelten Gelbeträge zurückzahlen. Viertes Buch. Der Wechsel. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 434. Wechsel im Sinne dieses Gesetzes ist der gezogene Wechsel, der eigene Wechsel und der Check. 435. Wer seinen Namen auf einen Wechsel schreibt, haftet daraus in Gemäßheit des Inhalts dieses Wechsels. 436. Wenn ein Stellvertreter seinen Namen auf einen Wechsel schreibt, ohne anzugeben, daß er für den Geschäftsherrn handele, so entsteht daraus für den letzteren keine wechselmäßige Verbindlichkeit. 437. Wer seinen Namen auf einen fälschlich angefertigten oder verfälschten Wechsel schreibt, haftet in Gemäßheit des Inhalts des fälschlich angefertigten oder verfälschten Wechsels. Es wird vermutet, daß die Unterschrift auf einem verfälschten W'echsel vor der Verfälschung erfolgt ist. Der Fälscher oder Verfälscher und derjenige, der einen fälschlich angefertigten oder verfälschten Wechsel in bösem Glauben oder mit grober Fahrlässigkeit erwirbt, hat kein wechselmäßiges Recht. 438. Wenn die aus einem Wechsel entstandene Verpflichtung einer handlungsunfähigen Person widerrufen wird, so hat dies keinen Einfluß auf die anderen wechselmäßigen Rechte und Pflichten. 439. Aus Umständen, die in diesem Buche nicht vorgesehen sind, entsteht dadurch, daß sie in den Wechsel aufgenommen werden, keine wechselmäßige Wirkung. 440. Der Wechselschuldner kann demjenigen, der einen wechselmäßigen Anspruch geltend macht, Gründe, die nicht in diesem Buch vorgesehen sind, nicht entgegensetzen, es sei denn, daß sie ihm unmittelbar gegen die Person des Betreffenden zustehen. 441. Niemand kann gegen denjenigen, der einen Wechsel ohne bösen Willen und grobe Fahrlässigkeit erworben hat, einen Anspruch auf Herausgabe desselben geltend machen. 442. Die Vorlegung des Wechsels zum Zwecke der Annahme oder der Zahlung, die Aufnahme der Ablehnungsurkunde und die Handlungen, welche für die Ausübung oder Wahrung des wechselmäßigen Anspruchs gegenüber einem Beteiligten vorzunehmen sind, müssen am Orte seiner Handelsniederlassung oder, wenn er eine solche nicht hat, an seinem Wohnorte oder Aufenthaltsorte vorgenommen werden. Mit Zustimmung des Betreffenden kann jedoch eine solche Handlung auch an einem anderen Orte vorgenommen werden. Wenn die Handelsniederlassung, der Wohnort oder der Aufenthaltsort des Beteiligten nicht bekannt ist, so muß der Notar oder Gerichtsvollzieher, der die Ablehnungsurkunde aufzunehmen hat, bei den staatlichen oder örtlichen Behörden des Ortes Erkundigungen einziehen. Wenn sich trotz dieser Erkundigungen die Handelsniederlassung, der Wohnort oder der Aufenthaltsort nicht feststellen läßt, so kann er die Ablehnungsurkunde in seinen Geschäftsräumen oder bei den staatlichen oder örtlichen Behörden aufnehmen. 443. Die Forderung gegen den Annehmer oder gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels erlischt durch Verjährung, wenn drei Jahre seit dem Verfalltage, der Ersatzanspruch des Inhabers gegenüber den Vormännern, wenn sechs Monate seit dem Tage der Aufnahme der Zahlungsablehnungsurkunde, und der Ersatzanspruch eines Indossanten gegenüber den Vormännern, wenn sechs Monate seit dem Tage, wo er selbst Ersatz geleistet hat, verflossen sind. 444. Auch wenn die aus dem Wechsel entstandene Forderung durch Verjährung oder durch einen Mangel des Verfahrens erloschen ist, so kann doch der Inhaber vom Aussteller und Annehmer Ersatz bis zur Höhe ihrer Bereicherung verlangen. Zweiter Abschnitt. Der gezogene Wechsel. Erste Abteilung. Die Ausstellung. 445. Der gezogene Wechsel muß vom Aussteller unterschrieben sein und folgendes enthalten: 1. Die Bezeichnung als gezogener Wechsel; 2. einen bestimmten Geldbetrag; 3. den Namen oder die Firma des Bezogenen; 4. den Namen oder die Firma des Nehmers; 5. einen reinen Zahlungsauftrag; 6. das Datum der Ausstellung; 7. einen bestimmten Verfalltag; 8. den Zahlungsort. 446. Wenn der in dem Hauptbestandteil des Wechsels angegebene Geldbetrag von dem in einem anderen Teile angegebenen Geldbetrag verschieden ist. so bildet der in dem Hauptbestandteile angegebene Betrag die Wechselsumme. 447. Der Aussteller kann sich selbst als Nehmer oder Bezogenen bezeichnen. 448. Der Aussteller kann auf dem Wechsel eine am Zahlungsorte lebende Person als Notzahler bezeichnen. 449. Ein Wechsel auf den Inhaber kann nur ausgestellt werden, wenn die Wechselsumme auf mindestens dreißig Yen lautet. 450. Der Verfalltag muß in einer der nachstehend bezeichneten Weisen festgesetzt sein: 1. Ein bestimmter Tag; 2. ein Tag nach Ablauf einer bestimmten Frist vom Datum des Wechsels an gerechnet; 3. der Sichttag; 4. ein Tag nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Sicht. 451. Wenn der Aussteller auf dem Wechsel keinen Verfalltag angegeben hat, so ist der Wechsel nach Sicht fällig. 452. Wenn der Aussteller auf dem Wechsel keinen Zahlungsort angegeben hat, so ist der auf dem Wechsel als Wohnort des Bezogenen angegebene Ort Zahlungsort. 453. Wenn der Zahlungsort von dem Wohnorte des Bezogenen verschieden ist, so kann auf dem Wechsel eine andere Person als Zahlungsvertreter benannt werden. 454. Der Aussteller kann auf dem Wechsel vorschreiben, an welcher Stelle am Zahlungsorte die Zahlung erfolgen soll. Zweite Abteilung. Das Indossament. 455. Der gezogene Wechsel kann, auch wenn er auf eine bestimmte Person lautet, durch Indossament weiterbegeben werden, es sei denn, daß der Aussteller auf der Urkunde die Indossierung besonders untersagt hat. 456. Wenn ein Wechsel durch Indossament an den Aussteller, den Annehmer oder einen Indossanten kommt, so kann er von diesen durch Indossament weiterbegeben werden. 457. Das Indossament besteht darin, daß auf dem Wechsel, einer Wechselabschrift oder dem Verlängerungszettel der Name oder die Firma des Indossatars und das Datum des Indossaments geschrieben wird und der Indossant seinen Namen dazusetzt. Das Indossament kann auch durch die bloße Namenszeichnung des Indossanten erfolgen. In diesem Falle können weitere Übertragungen des Wechsels durch die bloße Übergabe der Urkunde bewirkt werden. 458. Der Indossant kann bei Vornahme des Indossaments eine am Zahlungsort lebende Person als Notzahler bezeichnen. 459. Der Indossant kann bei Vornahme des Indossaments hinzufügen, daß er keine wechselmäßige Haftung übernehme. 460. Wenn ein Indossant bei Vornahme des Indossaments hinzufügt, daß er die Weiterindossierung untersage, so entsteht für diesen Indossanten keine wechselmäßige Haftung gegen die Nachmänner des Indossatars. 461. Wenn ein Indossant den Wechsel durch bloße Namenszeichnung indossiert hat, so kann der Inhaber sich selbst zum Indossatar machen. 462. Wenn der Inhaber ein Indossament vornimmt, nachdem die Frist für die Aufnahme der Zahlungsablehnungsurkunde verflossen ist, so erlangt der Indossatar nur die Rechte, welche der Indossant gehabt hat. Für den Indossanten entsteht in diesem Fall keine wechselmäßige Haftung. 463. Der Inhaber kann durch Indossament den Wechsel verpfänden oder Vollmacht für seine Einziehung erteilen. In einem solchen Falle muß der Zweck im Indossament zum Ausdruck gebracht werden. Im Falle des vorgehenden Absatzes kann der Indossatar den Wechsel zu gleichem Zwecke weiterindossieren. 464. Der Inhaber eines indossierten Wechsels kann sein Recht nur ausüben, wenn die Indossamente eine ununterbrochene Reihe bilden. Bei einem durch bloße Namenszeichnung vorgenommenen Indossament wird es jedoch so angesehen, als ob der nächste Indossant den Wechsel durch dieses Indossament erworben habe. Dritte Abteilung. Die Annahme. 465. Der Inhaber kann den gezogenen Wechsel jederzeit dem Bezogenen zur Annahme vorlegen. 466. Der Inhaber eines Wechsels, der eine bestimmte Zeit nach Sicht zahlbar ist, muß ihn innerhalb eines Jahres vom Datum des Wechsels an dem Bezogenen zur Annahme vorlegen. Der Aussteller kann jedoch eine kürzere Frist für die Vorlegung bestimmen. Wenn der Inhaber des Wechsels nicht durch eine Ablehnungsurkunde beweist, daß er die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Vorlegung bewirkt hat, so verliert er sein wechselmäßiges Recht gegen seine Vormänner. 467. Wenn der Inhaber einen Wechsel, der eine bestimmte Zeit nach Sicht zahlbar ist, vorlegt, und der Bezogene ihn nicht annimmt oder auf dem Wechsel den Tag der Annahme nicht angibt, so muß der Inhaber innerhalb der Vorlegungsfrist eine Ablehnungsurkunde aufnehmen lassen. In diesem Falle gilt der Tag der Aufnahme der Urkunde als Tag der Vorlegung. Wenn der Inhaber keine Ablehnungsurkunde aufnehmen läßt, so verliert er sein wechselmäßiges Recht gegen seine Vormänner. Wenn der Annehmer auf dem Wechsel den Tag der Annahme nicht angibt, und der Inhaber keine Ablehnungsurkunde aufnehmen läßt, so gilt der letzte Tag der Vorlegungsfrist als Tag der Vorlegung. 468. Die Annahme besteht darin, daß auf dem Wechsel die Annahme erklärt wird und der Bezogene seinen Namen hinzusetzt. Es gilt als Annahme, wenn der Bezogene seinen Namen auf den Wechsel schreibt. 469. Der Bezogene kann für einen Teil der Wechselsumme annehmen. Abgesehen von diesem Falle gilt es als Ablehnung der Annahme, wenn der Bezogene keine reine Annahme erklärt. Indessen haftet der Annehmer nach Maßgabe des Inhalts seiner Annahme. 470. Der Bezogene wird durch die Annahme des Wechsels verpflichtet, die angenommene Wechselsumme am Verfalltage zu bezahlen. 471. Wenn der Annehmer den Wechsel nicht bezahlt, so bestimmt sich der Betrag, der dem Wechselinhaber oder dem Indossanten oder Aussteller, der Ersatz geleistet hat, zu zahlen ist, nach den Vorschriften des Art. 491 oder des Art. 492. 472. Wenn im Falle der Verschiedenheit des Zahlungsortes und des Wohnortes des Bezogenen der Aussteller auf dem Wechsel keinen Zahlungsvertreter benannt hat, so kann der Bezogene bei der Annahme einen solchen benennen. Wenn er dies unterläßt, so hat er selbst am Zahlungsorte Zahlung zu leisten. Im vorstehenden Falle kann der Aussteller auf dem Wechsel vorschreiben, daß derselbe zur Annahme vorgelegt werden solle. Wenn in diesem Falle der Inhaber die erfolgte Vorlegung nicht durch eine Ablehnungsurkunde nachweist, so verliert er sein wechselmäßiges Recht gegen seine Vormänner. 473. Der Bezogene kann bei der Annahme auf dem Wechsel vorschreiben, an welcher Stelle am Zahlungsorte die Zahlung erfolgen soll. Vierte Abteilung. Der Anspruch auf Sicherheit. 474. Wenn der Bezogene den gezogenen Wechsel nicht annimmt, so kann der Wechselinhaber von seinen Vormännern eine angemessene Sicherheit für die Wechselsumme nebst Kosten verlangen. Wenn der Bezogene den Wechsel für einen Teil der Wechselsumme annimmt, so kann der Wechselinhaber eine angemessene Sicherheit für den Restbetrag nebst Kosten verlangen. 475. Wenn der Wechselinhaber den im vorstehenden Artikel bezeichneten Anspruch auf Sicherheit geltend machen will, so muß er eine Annahmeablehnungsurkunde aufnehmen lassen und demjenigen, von welchem er Sicherheit verlangen will, unverzüglich Mitteilung von seinem Anspruch auf Sicherheit machen. 476. Wenn ein Indossant von seinem Nachmanne die im vorstehenden Artikel vorgesehene Anzeige erhalten hat, so kann er seinerseits von seinen Vormännern angemessene Sicherheit für den von ihm sicherzustellenden Geldbetrag nebst Kosten beanspruchen. In diesem Falle muß der Indossant unverzüglich demjenigen, von welchem er Sicherheit verlangen will, Mitteilung von dem Anspruch auf Sicherheit machen. 477. Derjenige, gegen welchen ein Anspruch auf Sicherheit gemäß den Bestimmungen der vorgehenden drei Artikel geltend gemacht wird, hat unverzüglich gegen Übergabe der Annahmeablehnungsurkunde eine angemessene Sicherheit zu bestellen. Er kann jedoch auch statt dessen einen angemessenen Geldbetrag hinterlegen. 478. Wenn ein Vormann Sicherheit bestellt oder die Hinterlegung bewirkt hat, so gilt dies als für und gegen alle Nachmänner geschehen. Wenn der Inhaber oder ein Indossant die in Art. 475 oder Art. 476, 2 vorgesehene Mitteilung gemacht hat, so gilt dieselbe als für alle Nachmänner des Empfängers gemacht. 479. Die Sicherheit, die gemäß Art. 477 bestellt worden ist, verliert ihre Wirkung, und der Geldbetrag, der gemäß derselben Gesetzesbestimmung hinterlegt worden ist, kann zurückgenommen werden, wenn 1. nachträglich eine reine Annahme des Wechsels erfolgt; 2. die Wechselsumme nebst Kosten bezahlt wird; 3. derjenige, der Sicherheit bestellt oder die Hinterlegung bewirkt hat, oder einer seiner Vormänner Ersatz leistet; 4. die wechselmäßigen Rechte infolge Verjährung oder eines Mangels des Verfahrens erloschen sind; 5. derjenige, der die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung bewirkt hat, nicht innerhalb eines Jahres vom Verfalltage an auf Ersatz in Anspruch genommen wird. 480. Wird im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Annehmers nicht angemessene Sicherheit geleistet, so kann der Inhaber vom Notzahler die Annahme verlangen; doch muß er eine Ablehnungsurkunde aufnehmen lassen und dem Notzahler unverzüglich Mitteilung machen. Wenn kein Notzahler vorhanden ist oder der vorhandene Notzahler keine reine Annahme erklärt, so kann der Inhaber von seinen Vormännern angemessene Sicherheit verlangen. Hierbei kommen die Bestimmungen der Art. 474—478 zur entsprechenden Anwendung. 481. Die Sicherheit, die gemäß Art. 480, 2 geleistet worden ist, verliert ihre Wirkung, und der Geldbetrag, der gemäß derselben Gesetzbestimmung hinterlegt worden ist, kann zurückgenommen werden, wenn 1. der Notzahler nachträglich eine reine Annahme erklärt; 2. der Annehmer nachträglich eine angemessene Sicherheit leistet; 3. einer der in Art. 479, 2—5 bezeichneten Fälle eintritt. Fünfte Abteilung. Die Zahlung. 482. Der Inhaber eines Sichtwechsels muß denselben innerhalb eines Jahres von seinem Datum an zur Zahlung vorlegen. Der Aussteller kann jedoch eine kürzere Frist für die Vorlegung vorschreiben. Wenn der Inhaber die im vorgehenden Absatze vorgesehene Vorlegung nicht durch eine Ablehnungsurkunde nachweisen kann, so verliert er sein wechselmäßiges Recht gegen seine Vormänner. 483. Die Zahlung braucht nur gegen Aushändigung des Wechsels zu geschehen. Wer Zahlung leistet, kann vom Inhaber verlangen, daß er auf dem Wechsel namensunterschriftlich über den Empfang quittiere. 484. Auch wenn die Annahme sich auf den ganzen Betrag der Wechselsumme erstreckt, darf der Inhaber eine Teilzahlung nicht ablehnen. Wenn nur ein Teil der Wechselsumme gezahlt wird, so muß der Inhaber diese Tatsache auf dem Wechsel vermerken, eine Abschrift anfertigen und nach Unterzeichnung dem Betreffenden aushändigen. 48». Wenn die Zahlung des Wechsels nicht verlangt wird, so kann der Annehmer nach Ablauf der Frist für die Aufnahme der Zahlungsablehnungsurkunde sich dadurch von seiner Verbindlichkeit befreien, daß er die Wechselsumme hinterlegt. Sechste Abteilung. Der Ersatzanspruch. 486. Wenn der Bezogene den gezogenen Wechsel nicht zahlt, so kann der Inhaber von seinen Vormännern Ersatz verlangen. 487. Wenn der Wechselinhaber den in vorgehenden Artikel bezeichneten Anspruch geltend machen will, so muß er den Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung vorlegen und, wenn die Wechselsumme nicht gezahlt wird, am Verfalltage oder innerhalb der zwei darauf folgenden Tage die Zahlungsablehnungsurkunde aufnehmen lassen, sowie spätestens am Tage nach der Aufnahme der Ablehnungsurkunde demjenigen, von welchem er Ersatz verlangen will, mitteilen, daß er Ersatz beanspruche. Wenn der Inhaber es unterläßt, so, wie vorstehend bestimmt, zu verfahren, so verliert er sein wechselmäßiges Recht gegen seine Vormänner. 488. Wenn ein Indossant von einem Nachmanne die in Art. 487, 1 vorgesehene Mitteilung erhalten hat, so kann er seinerseits seinen Vormännern gegenüber den Ersatzanspruch geltend machen. In diesem Falle hat er demjenigen, von welchem er Ersatz verlangen will, spätestens am Tage, nachdem er selbst die Mitteilung erhalten hat, mitzuteilen, daß er Ersatz beanspruche. 489. Gegen denjenigen, der die Aufnahme der Ablehnungsurkunde erlassen hat, behält der Wechselinhaber sein wechselmäßiges Recht, selbst wenn er keine Zahlungsablehnungsurkunde aufnehmen läßt. Der Erlaß der Aufnahme der Ablehnungsurkunde befreit nicht von der Haftung für die Kosten, wenn der Wechselinhaber trotzdem eine solche Urkunde auf-nehmen läßt. 490. Wenn der Zahlungsort vom Wohnorte des Bezogenen verschieden ist, so muß der Inhaber, der den Ersatzanspruch geltend machen will, dem Zahlungsvertreter, oder, wenn ein solcher im Wechsel nicht benannt ist, dem Bezogenen am Zahlungsorte den Wechsel zur Zahlung vorlegen. Wenn in diesem Falle der Zahlungsvertreter oder der Bezogene keine Zahlung leistet, so muß der Inhaber am Zahlungsorte unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 487, 1 eine Zahlungsablehnungsurkunde aufnehmen lassen und unverzüglich die Mitteilung von seinem Anspruch auf Ersatz machen. Falls im Wechsel ein Zahlungsvertreter benannt ist und der Inhaber nicht so, wie im letzten Absatze vorgesehen, verfährt, so verliert er auch dem Annehmer gegenüber sein wechselmäßiges Recht. 491. Der Wechselinhaber kann den Ersatz folgender Beträge verlangen: 1. Der nicht gezahlten Wechselsumme nebst gesetzlichen Zinsen vom Verfalltage; 2. der Gebühren für die Ablehnungsurkunde und sonstiger Kosten. Im Falle der Verschiedenheit des Wohnortes des Ersatzpflichtigen und des Zahlungsortes werden diese Beträge nach dem Kurs eines vom Zahlungsorte auf den Wohnort des Ersatzpflichtigen ausgestellten Sichtwechsels berechnet. Wenn es an dem Zahlungsorte einen solchen Kurs nicht gibt, so ist der Kurs eines auf den dem Wohnorte des Ersatzpflichtigen nächsten Ort ausgestellten Sichtwechsels für die Berechnung maßgebend. 492. Ein Indossant, gegen welchen der Ersatzanspruch geltend gemacht worden ist, kann seinerseits den Ersatz folgender Beträge verlangen: 1. Des von ihm gezahlten Geldbetrags nebst gesetzlichen Zinsen vom Tage der Zahlung; 2. der gehabten Kosten. Die Bestimmung des Art. 491, 2 findet auf den vorstehenden Fall entsprechende Anwendung. 493. Der Wechselinhaber oder ein Indossant kann zum Zwecke der Geltendmachung des Ersatzanspruches einen neuen Wechsel auf einen Vormann ziehen. 494. Ein vom Wechselinhaber oder von einem Indossanten in Gemäßheit des vorstehenden Artikels gezogener Wechsel muß ein Sichtwechsel sein, in welchem der Wohnort des Ersatzpflichtigen als Zahlungsort bezeichnet ist. Wenn ein solcher Wechsel vom Inhaber ausgestellt wird, so muß der Zahlungsort des Hauptwechsels, und wenn er von einem Indossanten ausgestellt wird, dessen Wohnort als Ausstellungsort bezeichnet werden. 495. Ersatz braucht nur gegen Aushändigung des Wechsels, der Zahlungsablehnungsurkunde und der Ersatzrechnung geleistet zu werden. Wer Ersatz leistet, kann vom Empfänger verlangen, daß er auf der Ersatzrechnung namensunterschriftlich über den Empfang quittiere. 496. Die Bestimmungen des Art. 478, 2 finden auf den Ersatzanspruch entsprechende Anwendung. Siebente Abteilung. Bürgschaft. 497. Wer in der Absicht, für eine aus einem Wechsel entstandene Verbindlichkeit Bürgschaft zu leisten, auf dem Wechsel, einer Wechselabschrift oder einem Verlängerungszettel seinen Namen zeichnet, haftet, selbst wenn die Verbindlichkeit ungültig ist, ebenso wie der Hauptschuldner. 498. Wenn sich nicht erkennen läßt, zu wessen Gunsten die Bürgschaft erfolgt ist, so gilt sie als für den Annehmer, und wenn noch keine Annahme vorliegt, als für den Aussteller geleistet. 499. Wenn der Bürge seine Verpflichtung erfüllt hat, so erwirbt er die dem Inhaber dem Hauptschuldner gegenüber zustehenden Rechte, sowie die etwaigen Rechte des Hauptschuldners gegenüber seinen Vormännern. Achte Abteilung. Hülfseintritt. Erste Unterabteilung. Hülfsannahme. 500. Falls ein Notzahler benannt ist, kann der Wechselinhaber, der eine Annahmeablehnungsurkunde aufnehmen lassen hat, den Anspruch auf Sicherheit gegen seine Vormänner nur erst geltend machen, nachdem er von dem Notzahler die Annahme verlangt hat. Wenn der Notzahler nicht annimmt, so muß der Inhaber diese Tatsache in der Annahmeablehnungsurkunde vermerken lassen. 501. Der Wechselinhaber kann die Hülfsannahme einer Person, die nicht Notzahler ist, zurückweisen. 502. Wenn Mehrere eine Hülfsannahme erklären wollen, so hat der Wechselinhaber die Wahl, wen er als Hülfsannehmer zulassen will. 503. Die Hülfsannahme erfolgt dadurch, daß die Tatsache auf dem Wechsel vermerkt wird, und der Hülfsannehmer den Vermerk unterschreibt. Hat der Hülfsannehmer auf dem Wechsel die Person, zu deren Gunsten er annimmt, nicht bestimmt, so gilt die Annahme als zu Gunsten des Ausstellers erfolgt. 504. Der Inhaber muß in der Annahmeablehnungsurkunde die Tatsache der Hülfsannahme vermerken lassen und die Urkunde gegen Zahlung der Aufnahme-kosten dem Hülfsannehmer aushändigen. Der Hülfsannehmer muß die Ablehnungsurkunde unverzüglich demjenigen, zu dessen Gunsten er angenommen hat, übermitteln. 505. Wenn der Bezogene die Wechselsumme nicht zahlt, so ist der Hülfsannehmer gegenüber den Nachmännern desjenigen, zu dessen Gunsten er angenommen hat, verbunden, den nicht gezahlten Wechselbetrag nebst Kosten zu zahlen. Wenn jedoch der Inhaber den Wechsel dem Hülfsannehmer nicht entweder am Verfalltage oder innerhalb der zwei nächstfolgenden Tage zur Zahlung vorlegt, so wird der Hülfsannehmer von seiner Verpflichtung frei. 506. Der Wechselinhaber und die Nachmänner desjenigen, zu dessen Gunsten die Hülfsannahme erfolgt ist, verlieren durch die Hülfsannahme das Recht, Sicherheit zu verlangen. 507. Derjenige, zu dessen Gunsten die Hülfsannahme erfolgt ist, kann von seinen Vormännern Sicherheit verlangen. Hierbei kommen die Bestimmungen der Art. 475—479 zur entsprechenden Anwendung. Zweite Unterabteilung. Hülfszahlung. 508. Falls ein Notzahler benannt oder eine Hülfsannahme erklärt ist, kann der Wechselinhaber, der eine Zahlungsablehnungsurkunde hat aufnehmen lassen, den Ersatzanspruch gegen die Vormänner erst geltend machen, nachdem er am Verfalltage oder innerhalb der zwei nächstfolgenden Tage dem Hülfsannehmer, bzw. wenn ein Hülfsannehmer nicht vorhanden ist oder nicht zahlt, dem Notzahler den Wechsel zur Zahlung vorgelegt hat. Wenn der Hülfsannehmer oder der Notzahler nicht zahlt, so muß der Inhaber diese Tatsache in der Zahlungsablehnungsurkunde vermerken lassen. Wenn der Inhaber nicht so verfährt, wie in den vorgehenden zwei Absätzen vorgeschrieben, so verliert er sein wechselmäßiges Recht gegen denjenigen, der den Notzahler benannt hat, oder zu dessen Gunsten die Hülfsannahme erfolgt ist, und dessen Nachmänner. 509. Der Wechselinhaber darf auch die Hülfszahlung einer Person, welche nicht Notzahler oder Hülfsannehmer ist, nicht zurückweisen. Tut er es, so verliert er sein wechselmäßiges Recht gegen denjenigen, zu dessen Gunsten die Zahlung erfolgen sollte, und gegen dessen Nachmänner. 510. Wenn Mehrere sich zur Hülfszahlung erbieten, so hat der Inhaber denjenigen zuzulassen, durch dessen Leistung die meisten Verpflichteten frei werden. 511. Hat ein Hülfszahler, der nicht Notzahler oder Hülfsannehmer ist, die Person, zu deren Gunsten er zahlt, nicht bezeichnet, so gilt die Zahlung als zu gunsten des Bezogenen erfolgt. 512. Der Inhaber muß in der Zahlungsablehnungsurkunde die erfolgte Hülfszahlung vermerken lassen, und ist verpflichtet, dem Hülfszahler gegen Zahlung der Wechselsumme nebst Kosten die Ablehnungsurkunde und den Wechsel auszuhändigen. 513. Der Hülfszahler erwirbt durch die Zahlung die Rechte des Wechselinhabers gegenüber dem Annehmer, sowie gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Hülfszahlung erfolgt ist, und dessen Vormännern. Neunte Abteilung. Die Ablehnungsurkunde. 514. Die Ablehnungsurkunde wird auf Antrag des Wechselinhabers durch einen Notar oder einen Gerichtsvollzieher aufgenommen. 515. Die Ablehnungsurkunde muß vom Notar oder Gerichtsvollzieher unterschrieben sein und enthalten: 1. Die in dem Wechsel, der Wechselabschrift und dem Verlängerungszettel vermerkten Tatsachen; 2. den Namen oder die Firma des Ablehners und des Ablehnungsgegners; 3. den Inhalt der an den Ablehner gerichteten Aufforderung und die Feststellung, daß der Ablehner dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, oder den Grund, aus welchem er nicht angetroffen werden konnte; 4. den Ort und das Datum, an welchem die unter Nr. 3 bezeichnete Aufforderung an den Ablehner gerichtet worden ist oder nicht gerichtet werden konnte; 5. wenn die Handelsniederlassung, der Wohnort oder der Aufenthaltsort des Ablehners unbekannt ist, die Feststellung, daß bei den Amtsstellen des Ortes Nachforschungen angestellt worden sind; 6. wenn die Ablehnungsurkunde an einem anderen als dem gesetzlich vorgeschriebenen Orte aufgenommen wird, die Feststellung, daß der Ablehner seine Einwilligung dazu erteilt hat; 7. wenn eine Hülfsannahme oder eine Hülfszahlung erfolgt ist, die Art des Hülfs-eintritts und den Namen oder die Firma des Hülfsannehmers oder Hülfszahlers und desjenigen, zu dessen Gunsten der Hülfseintritt erfolgt ist. 516. Wenn ein wechselmäßiger Anspruch gegen mehrere Personen geltend zu machen ist, so genügt dafür die Aufnahme einer einzigen Ablehnungsurkunde. 517. Wenn der Notar oder Gerichtsvollzieher eine Ablehnungsurkunde aufgenommen hat, so muß er den gesamten Inhalt des Schriftstücks in sein Buch eintragen. Wenn die Ablehnungsurkunde in Verlust geraten ist, so können die Interessenten eine Abschrift verlangen. Diese Abschrift hat die gleiche rechtliche Wirkung wie die Urschrift. Zehnte Abteilung. Wechselausfertigungen und Wechselabschriften. 518. Der Wechselinhaber kann vom Aussteller die Aushändigung von Ausfertigungen des Wechsels verlangen. Ist jedoch der Inhaber nicht der Nehmer, so muß er sie durch Vermittelung seiner Vormänner in aufsteigender Reihe verlangen. Wenn der Aussteller Ausfertigungen des Wechsels hergestellt hat, so muß jeder Indossant auf jedem Exemplar indossieren. 519. Wenn die Ausfertigungen eines Wechsels nicht als solche bezeichnet sind, so hat jedes Exemplar die Wirkung eines selbständigen Wechsels. 520. Wenn auf die eine Wechselausfertigung Zahlung geleistet worden ist, so verlieren alle anderen Ausfertigungen ihre Kraft, mit Ausnahme derjenigen, welche eine Annahmeerklärung enthalten. Wer mehrere Ausfertigungen eines Wechsels an verschiedene Personen selbständig indossiert, oder wer auf mehreren Ausfertigungen Annahmeerklärungen abgibt, bleibt wechselmäßig haftbar für jede Ausfertigung, welche er bei der Zahlung nicht zurückerhalten hat. 521. Wenn der Inhaber von Wechselausfertigungen eine davon zum Zwecke der Annahme verschickt, so hat er auf den anderen zu vermerken, an wen die Verschickung erfolgt ist. Der Inhaber eines mit einem solchen Vermerk versehenen Wechsels kann von demjenigen, der die zum Zwecke der Annahme verschickte Ausfertigung erhalten hat, deren Herausgabe verlangen. Wenn der Betreffende sie nicht herausgibt, so kann der Wechselinhaber den Vormännern gegenüber den Anspruch auf Sicherheit oder Ersatz nur geltend machen, wenn er durch eine Ablehnungsurkunde diese Tatsache nachweist und ferner beweist, daß er mit einer oder mehreren anderen Ausfertigungen des Wechsels Annahme oder Zahlung nicht erlangen konnte. 522. Der Inhaber eines Wechsels kann Abschriften anfertigen. Wenn in der Abschrift Tatsachen vermerkt werden, so müssen sie von den in der Wechselurschrift vermerkten Tatsachen unterschieden werden. 523. Wenn ein Inhaber Abschriften des Wechsels, dessen Urschrift er zum Zwecke der Annahme verschickt hat, angefertigt hat, so muß darin vermerkt sein, an wen die Urschrift gegangen ist. Der Inhaber einer Wechselabschrift, die einen solchen Vermerk enthält, kann von demjenigen, der die Wechselurschrift erhalten hat, deren Herausgabe verlangen. 524. Wenn derjenige, der einen zum Zwecke der Annahme verschickten Wechsel erhalten hat, ihn nicht herausgibt, und der Inhaber einer Abschrift diese Tatsache durch eine Ablehnungsurkunde nachweist, so kann er von denjenigen, welche auf der Abschrift ihren Namen gezeichnet haben, Sicherheit oder, nachdem der in der Abschrift bezeichnete Verfalltag eingetreten ist, Ersatz verlangen. Dritter Abschnitt. Der eigene Wechsel. 525. Der eigene Wechsel muß vom Aussteller unterschrieben sein und enthalten : 1. Die Bezeichnung als eigener Wechsel; 2. einen bestimmten Geldbetrag; 3. den Namen oder die Firma des Nehmers; 4. ein reines Zahlungsversprechen; 5. das Datum der Ausstellung; 6. einen bestimmten Verfalltag; 7. den Ort der Ausstellung. 526. Wenn der Aussteller in dem eigenen Wechsel keinen Zahlungsort angegeben hat, so ist der Ort der Ausstellung Zahlungsort. 527. Der Inhaber eines eigenen Wechsels, der bestimmte Zeit nach Sicht zahlbar ist, muß ihn innerhalb eines Jahres von seinem Datum ab dem Aussteller vorlegen. Der Aussteller kann jedoch eine kürzere Frist für die Vorlegung bestimmen. Wenn der Inhaber nicht durch eine Ablehnungsurkunde nachweist, daß er den Wechsel, wie vorstehend bestimmt, vorgelegt hat, so verliert er sein wechselmäßiges Recht gegenüber den Vormännern, mit Ausnahme des Ausstellers. 528. Wenn der Wechselinhaber einen auf bestimmte Zeit nach Sicht lautenden eigenen Wechsel vorlegt, und der Aussteller die Vorlegung oder das Datum derselben auf dem Wechsel nicht vermerkt, so muß der Inhaber innerhalb der Vorlegungsfrist die Ablehnungsurkunde aufnehmen lassen. Der Tag der Aufnahme der Urkunde gilt sodann als Tag der Vorlegung. Wenn der Inhaber keine Ablehnungsurkunde aufnehmen läßt, so verliert er sein wechselmäßiges Recht gegenüber den Vormännern, mit Ausnahme des Ausstellers. Wenn der Aussteller das Datum der Vorlegung nicht vermerkt, und der Wechselinhaber keine Ablehnungsurkunde aufnehmen läßt, so gilt der letzte Tag der Vorlegungsfrist als Tag der Vorlegung. 529. Die Bestimmungen der Art. 446, 449—451, 453—457, 459—464, 471, 480—499, 508—517 und 522 finden auf den eigenen Wechsel entsprechende Anwendung. Vierter Abschnitt. Der Check. 530. Der Check muß vom Aussteller unterschrieben sein und enthalten: 1. Die Bezeichnung als Check; 2. einen bestimmten Geldbetrag; 3. den Namen oder die Firma des Bezogenen; 4. den Namen oder die Firma des Nehmers oder die Angabe, daß an den Inhaber zu zahlen ist; 5. einen reinen Zahlungsauftrag; 6. das Datum der Ausstellung; 7. den Zahlungsort. 531. Der Aussteller eines Checks kann sich selbst als Nehmer bezeichnen. 532. Der Check ist zahlbar auf Sicht. 533. Der Inhaber eines Checks muß ihn innerhalb einer Woche von seinem Datum ab zur Zahlung vorlegen. Wenn der Inhaber den Check nicht, wie vorstehend bestimmt, zur Zahlung vorlegt, so kann er gegen seine Vormänner den Anspruch auf Ersatz nicht geltend machen. 534. Um den Ersatzanspruch gegenüber den Vormännern geltend zu machen, genügt es, wenn der Inhaber, anstatt eine Zahlungsablehnungsurkunde aufnehmen zu lassen, von dem Bezogenen innerhalb der in Nr. 533, 1 bestimmten Frist auf dem Check unter Beifügung des Datums vermerken läßt, daß er Zahlung ablehne. Diesen Vermerk muß der Bezogene unterschreiben. 535. Wenn der Aussteller oder der Inhaber des Checks auf dessen Vorderseite zwei nebeneinander laufende Linien zieht und dazwischen das Wort „Bank“ oder ein anderes Wort von gleicher Bedeutung schreibt, so kann der Bezogene nur an eine Bank zahlen. Wenn der Aussteller oder der Inhaber zwischen die beiden Linien die Firma einer bestimmten Bank schreibt, so kann der Bezogene nur an diese Bank Zahlung leisten. Jedoch ist diese Bank nicht verhindert, eine andere Bank mit der Einziehung zu beauftragen in der Weise, daß sie ihre Firma ausstreicht und diejenige der anderen Bank hineinschreibt. 536. Der Aussteller wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf Yen bis eintausend Yen belegt, wenn er 1. einen Check ohne Kapitaleinlage oder ohne Kredit erhalten zu haben, ausstellt, oder 2. im Check ein unrichtiges Datum angibt. 537. Die Bestimmungen der Art. 446, 452, 455, 457, 459—462, 464, 483, 484, 486—489, 491, 492, 495, 496, 514, 515 und 517 finden auf den Check entsprechende Anwendung. Fünftes Buch. Seehandel. Erster Abschnitt. Das Schiff und der Reeder. 538. Schiff im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schiff, das mit der Absicht, Handelsgeschäfte zu machen, zur Seefahrt gebraucht wird. Die Bestimmungen dieses Buches kommen nicht zur Anwendung auf kleine Fahrzeuge und auf solche Fahrzeuge, die nur oder hauptsächlich durch Ruder fortbewegt werden. 539. Gegenstände, die in die Liste der Schiffsgerätschaften aufgenommen sind, gelten im Zweifel als Zubehör des Schiffes. 540. Der Reeder muß die durch besondere Gesetze vorgesehenen Eintragungen vornehmen und sich ein Zeugnis über die Staatszugehörigkeit des Schiffes aus-stellen lassen. Diese Bestimmung kommt auf Schiffe mit weniger als zwanzig Tonnen Gesamtgehalt oder zweihundert Koku Tragfähigkeit nicht zur Anwendung. 541. Die Übertragung des Eigentums an einem Schiffe kann Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie im Schiffsregister eingetragen und im Zeugnisse über die Staatszugehörigkeit des Schiffes vermerkt worden ist. 542. Wenn das Eigentum an einem auf der Seereise befindlichen Schiffe übertragen wird, so trägt in Ermangelung besonderer Vereinbarung der Erwerber den Verlust und erhält den Gewinn aus dieser Seereise. 543. Eine Beschlagnahme oder ein Arrest kann gegenüber einem zur Ausfahrt fertigen Schiffe nicht vorgenommen werden, es sei denn wegen einer Verpflichtung, die zum Behufe der Ausfahrt eingegangen worden ist. 544. Der Reeder kann sich von der Haftung für Handlungen, die der Schiffer innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse vornimmt, und für den Schaden, den der Schiffer oder eine andere zu der Schiffsbesatzung gehörige Person in der Ausführung ihrer Dienstverrichtungen einem anderen zufügt, dadurch befreien, daß er dem Gläubiger am Ende der Seereise das Schiff, die Fracht und die Ansprüche auf Schadenersatz und Vergütung, welche er in bezug auf das Schiff hat, überläßt. Dies gilt jedoch nicht, wenn den Reeder ein Verschulden trifft. Diese Bestimmungen finden auf die aus den Heuerverträgen entstandenen Rechte der Schiffsbesatzung keine Anwendung. 545. Der Reeder kann das im vorgehenden Artikel vorgesehene Recht nicht ausüben, wenn er ohne Einwilligung des Gläubigers eine neue Seereise unternehmen läßt. 546. Unter Mitreedern werden die auf die Verwendung des Schiffes bezüglichen Angelegenheiten durch Stimmenmehrheit entsprechend dem Werte der einzelnen Anteile entschieden. 547. Die Mitreeder haben die Ausgaben für die Verwendung des Schiffes nach dem Werte ihrer Anteile zu tragen. 548. Wenn die Mitreeder eine neue Seereise oder eine große Ausbesserung des Schiffes beschließen, so kann jeder Mitreeder, der diesem Beschluß entgegen ist, von den anderen Mitreedern verlangen, daß sie seinen Anteil für ein angemessenes Entgelt käuflich erwerben. Wer diesen Anspruch geltend machen will, hat davon innerhalb drei Tagen vom Tage des Beschlusses den anderen Mitreedern oder dem Schiffsverwalter Anzeige zu machen. Diese Frist läuft für einen Mitreeder, der an der Beschlußfassung nicht teilgenommen hat, von dem Tage nach dem Empfange der Mitteilung des Beschlusses. 549. Die Mitreeder haben die aus der Verwendung des Schiffes entstandenen Verpflichtungen nach dem Werte ihrer Anteile zu erfüllen. 550. Die Verteilung von Gewinn und Verlust erfolgt nach Beendigung jeder Seereise nach dem Werte der Anteile der Mitreeder. 551. Auch wenn zwischen den Mitreedern ein Gesellschaftsverhältnis besteht, kann doch jeder von ihnen, mit Ausnahme des Schiffsverwalters, seinen Anteil ohne Zustimmung der übrigen Mitreeder ganz oder teilweise veräußern. 552. Die Mitreeder müssen einen Schiffsverwalter bestellen. Für die Bestellung einer Person, welche nicht Mitreeder ist, bedarf es der Zustimmung aller Mitreeder. Die Bestellung eines Schiffsverwalters und die Erlöschung seiner Vertretungsmacht müssen im Schiffsregister eingetragen werden. 553. Der Schiffsverwalter ist befugt, an Stelle der Mitreeder alle auf die Verwendung des Schiffes bezüglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen vorzunehmen; doch darf er nicht 1. das Schiff veräußern, überlassen, vermieten oder verpfänden; 2. das Schiff versichern; 3. eine neue Seereise unternehmen; 4. eine große Ausbesserung des Schiffes vornehmen: 5. ein Darlehen aufnehmen. Eine der Vertretungsbefugnis des Schiffsverwalters beigefügte Beschränkung kann dem gutgläubigen Dritten nicht entgegengesetzt werden. 554. Der Schiffsverwalter muß ein besonderes Buch führen, in welches er alle auf die Verwendung des Schiffes bezüglichen Umstände einzutragen hat. Nach Beendigung jeder Seereise hat der Schiffsverwalter unverzüglich eine Abrechnung zu machen und sie allen Mitreedern zur Billigung vorzulegen. 555. Wenn ein Schiff infolge des Überganges des Anteils eines Mitreeders, oder weil dieser seine Staatsangehörigkeit verliert, die japanische Staatszugehörigkeit verlieren würde, so können die anderen Mitreeder dessen Anteil für ein angemessenes Entgelt erwerben oder bei dem Gericht die Versteigerung seines Anteils beantragen. Wenn infolge des Übergangs des Anteils eines Gesellschafters auf eine andere Person ein einer Handelsgesellschaft gehöriges Schiff seine japanische Staatszugehörigkeit verlieren würde, so können bei einer offenen Handelsgesellschaft die anderen Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die anderen unbeschränkt haftenden Gesellschafter diesen Anteil gegen ein angemessenes Entgelt erwerben. 556. Die Miete eines Schiffs wirkt nach erfolgter Eintragung auch gegenüber denjenigen Personen, die später ein dingliches Recht an dem Schiffe erwerben. 557. Der Mieter eines Schiffes, der es in der Absicht, Handelsgeschäfte zu machen, zur Seefahrt gebraucht, hat in Beziehung auf alle die Verwendung des Schiffes betreffenden Angelegenheiten dritten gegenüber dieselben Rechte und Pflichten wie ein Reeder. In einem solchen Falle wirken die in Beziehung auf die Verwendung des Schiffes entstandenen Vorzugsrechte auch gegenüber dem Reeder, es sei denn, daß der Vorzugsberechtigte wußte, daß der Mieter gegen den Verwendungsvertrag handelte. Zweiter Abschnitt. Die Schiffsbesatzung. Erste Abteilung. Der Schiffer. 558. Der Schiffer wird von der Haftung auf Schadenersatz gegenüber dem Reeder, dem Befrachter, dem Versender und sonstigen Beteiligten nur frei, wenn er beweist, daß er bei der Ausführung seiner Dienstverrichtungen die erforderliche Sorgfalt nicht vernachlässigt habe. Auch wenn der Schiffer auf Anweisung des Reeders gehandelt hat, wird er von dieser Haftung gegenüber den vorgenannten Personen, mit Ausnahme des Reeders, nicht frei. 559. Wenn ein Seemann in der Ausführung seiner Dienstverrichtungen einer anderen Person Schaden zufügt, so wird der Schiffer von der Haftung auf Schadenersatz nur frei, wenn er beweist, daß er die erforderliche Aufsicht nicht vernachlässigt habe. 560. Wenn der Schiffer infolge eines zwingenden Umstandes außer stande ist, das Schiff selbst zu führen, so kann er, sofern nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist, eine andere Person bestellen, die seinen Dienst zu verrichten hat. In diesem Falle haftet er dem Reeder für die Bestellung. 561. Der Schiffer hat sich vor der Abfahrt zu vergewissern, ob der Ausführung der Seereise kein Hindernis entgegensteht, und ob alle für die Seereise erforderlichen Veranstaltungen ordnungsmäßig getroffen sind. 562. Der Schiffer muß die folgenden Papiere an Bord führen: 1. Die Bescheinigung über die Staatszugehörigkeit des Schiffes; 2. die Liste der Seeleute; 3. das Verzeichnis der Schiffsgerätschaften: 4. das Seereisetagebuch; 5. die Liste der Reisenden; 6. die auf den Frachtvertrag und die Ladung bezüglichen Schriftstücke; 7. die ihm vom Zollamte ansgehändigten Schriftstücke. Bei Schiffen, die nicht ins Ausland fahren, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß die in Nr. 3—5 bezeichneten Schriftstücke nicht mitgeführt zu werden brauchen. 563. Außer im Falle der Notwendigkeit darf der Schiffer von der Zeit, wo die Güter verladen werden und die Reisenden an Bord kommen, bis zur Löschung der Güter und Landung der Reisenden das von ihm geführte Schiff nur verlassen, nachdem er seine Obliegenheiten demjenigen, der ihn in der Führung des Schiffes zu vertreten hat, übertragen hat. 564. Nachdem die Vorbereitungen zur Seereise beendigt sind, hat der Schiffer unverzüglich die Reise anzutreten und sie, ohne, außer im Falle der Notwendigkeit, von dem vorher bestimmten Wege abzuweichen, bis zum Bestimmungshafen fortzusetzen. 565. Während der Seereise hat der Schiffer hinsichtlich der Ladung alle Maßregeln zu treffen, die den Vorteil der Beteiligten am besten zu wahren geeignet sind. Ein Beteiligter kann sich von der Haftung für eine durch eine Handlung des Schiffers in Beziehung auf seine Ladung entstandene Forderung dadurch befreien, daß er die Ladung dem Gläubiger überläßt, es sei denn, daß ihn selbst ein Verschulden trifft. 566. Außerhalb des Heimatshafens ist der Schiffer befugt, alle für die Seereise erforderlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen vorzunehmen. Im Heimatshafen ist der Schiffer, soweit kein besonderer Auftrag vorliegt, nur befugt, Seeleute zu heuern und zu entlassen. 567. Eine der Vertretungsbefugnis des Schiffers hinzugefügte Beschränkung kann dem gutgläubigen Dritten nicht entgegengesetzt werden. 568. Die nachfolgenden Handlungen kann der Schiffer nur vornehmen, um die Kosten der Ausbesserung des Schiffes, der Hülfe in Seenot und der Bergung oder die zur Fortsetzung der Reise erforderlichen Kosten zu bestreiten: 1. Die Bestellung einer Hypothek am Schiffe; 2. die Aufnahme eines Darlehens; 3. den Verkauf oder die Verpfändung der gesamten Ladung oder eines Teiles davon, es sei denn, daß der in Art. 565, 1 bezeichnete Fall vorliegt. Im Falle des Verkaufs oder der Verpfändung der Ladung durch den Schiffer bestimmt sich der Betrag des Schadenersatzes nach ihrem Werte im Löschungshafen zu der Zeit, wo sie hätte eintreffen sollen, abzüglich der dadurch ersparten Kosten. 569. Wenn der Schiffer, ohne besonderen Auftrag zu haben, im Interesse der Reise Ausgaben gemacht oder Verpflichtungen übernommen hat, so kann der Reeder ihm gegenüber das in Art. 544 vorgesehene Recht ausüben. 570. Wenn das Schiff außerhalb des Heimatshafens ausbesserungsunfähig wird, so kann der Schiffer es mit Bewilligung der Seebehörde versteigern. 571. In folgenden Fällen gilt das Schiff als ausbesserungsunfähig: 1. Wenn die Ausbesserung an dem Orte, wo das Schiff sich gerade befindet, nicht vorgenommen, und das Schiff auch nicht nach dem Orte, wo sie zu geschehen hätte, verbracht werden kann; 2. wenn die Kosten der Ausbesserung mehr betragen würden als drei Vierteile des Wertes des Schiffes. Der unter Nr. 2 in Bezug genommene Wert ist, wenn das Schiff während der Seereise beschädigt wird, derjenige Wert, den es bei der Ausreise gehabt hat; in anderen Fällen derjenige, den es vor der Beschädigung gehabt hat. 572. Wenn es im Interesse der Fortsetzung der Seereise notwendig ist, kann der Schiffer die Ladung für die Reise verwenden. In diesem Falle kommt die Bestimmung des Art. 568, 2 zur entsprechenden Anwendung. 573. Der Schiffer hat unverzüglich dem Reeder über alle auf die Seereise bezüglichen wichtigen Umstände Bericht zu erstatten. Der Schiffer hat jedesmal unverzüglich nach Beendigung einer Seereise über die Reise Rechnung abzulegen und die Billigung des Reeders einzuholen. Auf Verlangen des Reeders muß er ihm jederzeit Rechnung ablegen 574. Der Reeder kann den Schiffer jederzeit entlassen. Erfolgt jedoch die Entlassung ohne gerechten Grund, so kann der Schiffer vom Reeder Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens beanspruchen. Ist der Schiffer ein Mitreeder, so kann er im Falle einer gegen seinen Willen erfolgenden Entlassung von den anderen Mitreedern verlangen, daß sie seinen Anteil für ein angemessenes Entgelt käuflich erwerben. Wenn der Schiffer diesen Anspruch geltend machen will, so hat er den anderen Mitreedern oder dem Schiffsverwalter unverzüglich Anzeige zu machen. 575. Die Forderungen des Schiffers gegen den Reeder verjähren in einem Jahre. Zweite Abteilung. Der Seemann. 576. Nach Durchführung des Heuerverfahrens hat sich der Seemann zu der vom Schiffer bezeichneten Zeit an Bord zu begeben. Nachdem der Seemann an Bord gegangen ist, darf er das Schiff ohne Erlaubnis des Schiffers nicht wieder verlassen. 577. Während der Dienstzeit liegt dem Reeder die Beköstigung des Seemanns ob. 578. Wenn der Seemann während seiner Dienstzeit in eine Krankheit verfällt oder eine Verletzung davonträgt, so fallen dem Reeder für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten die Kosten der Heilung und Verpflegung zur Last, es sei denn, daß der Seemann sich die Krankheit oder Verletzung durch ausschweifendes Leben oder durch ein grobes Verschulden selbst zugezogen hat. Im Falle des vorgehenden Absatzes kann der Seemann die Heuer für die Zeit, in welcher er seinen Dienst verrichtet hat, beanspruchen. Er kann die ganze Heuerverlangen, wenn er bei der Ausführung seiner Dienstverrichtungen in die Krankheit verfallen ist oder die Verletzung davongetragen hat. 579. Wenn in einem Falle, wo die Heuer einheitlich für die ganze Reise ausgemacht ist, die Zahl der Reisetage vermehrt oder, ohne daß höhere Gewalt vorliegt, die Entfernung der Reise verlängert wird, so kann der Seemann eine verhältnismäßige Erhöhung der Heuer beanspruchen. Andererseits kann er trotz der Abkürzung der Tageszahl oder der Entfernung der Reise die volle Heuer verlangen. 580. Wenn der Seemann nach Antritt seines Dienstes stirbt, so hat der Reeder die Heuer bis zum Todestage zu zahlen. Wenn der Seemann bei der Ausführung seiner Dienstverrichtungen stirbt, so fallen die Kosten der Beerdigung dem Reeder zur Last. 581. In folgenden Fällen kann der Schiffer den Seemann entlassen: 1. Wenn es sich vor Antritt der Reise herausstellt, daß er zu seinem Dienste untauglich ist; 2. wenn er seinen Dienst erheblich vernachlässigt oder sich in seinem Dienste einer groben Verfehlung schuldig macht; 3. wenn er mit Gefängnis oder einer höheren Strafe belegt wird; 4. wenn er in eine Krankheit verfällt oder eine Verletzung davonträgt und infolgedessen nicht mehr imstande ist seinen Dienst zu verrichten; 5. wenn infolge höherer Gewalt die Ausfahrt des Schiffes oder die Fortsetzung der Reise unausführbar wird. In den unter Nr. 1—3 bezeichneten Fällen kann der Seemann die Heuer für die Zeit, in welcher er seinen Dienst verrichtet hat, beanspruchen. In den unter Nr. 4 und 5 bezeichneten Fällen kann der Seemann die Heuer bis zum Tage seiner Entlassung und außerdem die Rückbeförderung nach dem Anheuerungshafen verlangen; doch finden in dem Falle unter Nr. 4 die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes Anwendung, wenn den Seemann ein Verschulden trifft. 582. Wenn der Seemann, ohne daß einer der in Art. 581, 1 verzeichneten Gründe vorliegt, entlassen wird, so kann er außer der Heuer für die Zeit, wo er seinen Dienst verrichtet hat, die Heuer für einen weiteren Monat verlangen. Wenn seine Entlassung außerhalb des Anheuerungshafens erfolgt, so kann er die Heuer für die Zeit, welche für die Rückkehr nach diesem Hafen erforderlich ist, und außerdem die Rückbeförderung nach diesem Hafen verlangen. 583. In folgenden Fällen kann der Seemann seine Entlassung verlangen: 1. Wenn das Schiff die japanische Staatsangehörigkeit verliert; 2. wenn er ohne eigenes Verschulden in eine Krankheit verfällt oder eine Verletzung davonträgt und infolgedessen nicht länger imstande ist seinen Dienst zu verrichten; 3. wenn der Schiffer ihn mißhandelt. In diesen Fällen kann der Seemann die Heuer bis zum Tage der Entlassung und Rückbeförderung nach dem Anheuerungshafen beanspruchen. 584. Wenn während der Reise in der Person des Reeders ein Wechsel eintritt, so hat der Seemann die aus dem Heuervertrag entstandenen Rechte und Pflichten gegenüber dem neuen Reeder. 585. Die Dauer der Heuer eines Seemanns darf ein Jahr nicht überschreiten. Ist der Seemann für eine längere Zeit geheuert worden, so verkürzt sich der Zeitraum auf ein Jahr. Die Heuer des Seemanns kann erneuert werden; doch darf sie von der Zeit der Erneuerung an ein Jahr nicht überschreiten. 586. Wenn die Dauer der Heuer nicht bestimmt ist, so darf der Seemann, soweit nicht eine besondere Vereinbarung besteht, seine Entlassung erst verlangen, nachdem das Fahrzeug sicher verankert, die Ladung gelöscht und die Reisenden gelandet sind. 587. Der Heuervertrag des Seemanns endigt: 1. Wenn das Schiff untergeht; 2. wenn es ausbesserungsunfähig wird; 3. wenn es genommen wird. In diesen Fällen kann der Seemann die Heuer bis zur Beendigung des Vertrags, sowie Rückbeförderung nach dem Anheuerungshafen verlangen. 588. In den Fällen, wo der Seemann das Recht hat, Rückbeförderung nach dem Anheuerungshafen zu verlangen, kann er statt dessen auch den Kostenbetrag der Rückbeförderung verlangen. 589. Die Bestimmungen des Art. 575 finden auf die Forderungen des Seemanns entsprechende Anwendung. Dritter Abschnitt. Die Beförderung. Erste Abteilung. Die Beförderung von Gütern. Erste Unterabteilung. Allgemeine Bestimmungen. 590. Wenn das ganze Schiff oder ein Teil des Schiffes Gegenstand des Frachtvertrags ist, so muß jeder Teil dem anderen Teile auf Verlangen einen schriftlichen Frachtvertrag aushändigen. 591. Der Reeder ist dem Befrachter oder Versender dafür verantwortlich, daß das Schiff zur Zeit der Abfahrt seetüchtig ist. 592. Selbst durch eine besondere Vereinbarung wird der Reeder nicht frei von der Haftung für Ersatz des Schadens, der durch eigenes Verschulden, durch den bösen Willen oder das grobe Verschulden der Schiffsbesatzung oder eines sonstigen Angestellten oder durch die Seeuntüchtigkeit des Schiffes verursacht worden ist. 593. Güter, die entgegen einem Gesetze oder einer Verordnung oder nicht in Gemäßheit des Vertrags abgeladen worden sind, kann der Schiffer jederzeit löschen, oder, wenn sie die Sicherheit des Schiffes oder der Ladung gefährden, in Stich lassen. Wenn er sie befördert, so kann er die für Güter gleicher Art am Orte und zur Zeit ihrer Abladung geltende höchste Fracht verlangen. Durch diese Bestimmungen des vorstehenden Absatzes wird der Anspruch des Reeders und anderer Beteiligten auf Schadenersatz nicht berührt. 594. Falls das ganze Schiff den Gegenstand des Frachtvertrags bildet, so hat der Reeder dem Befrachter Anzeige zu machen, sobald die für die Abladung der Güter erforderlichen Vorbereitungen ordnungsmäßig getroffen sind. Wenn eine Frist, innerhalb deren der Befrachter die Güter abzuladen hat, bestimmt ist, so wird sie vom Tage nach der Anzeige an berechnet. Wenn noch nach Ablauf dieser Frist Güter abgeladen werden, so kann der Reeder auch ohne besondere Vereinbarung eine angemessene Vergütung beanspruchen. In die Frist werden Tage, an denen die Abladung infolge höherer Gewalt unausführbar ist, nicht eingerechnet. 595. Wenn der Schiffer die Güter von einem Dritten erhalten soll und dieser Dritte nicht zu ermitteln ist oder die Abladung nicht vornimmt, so hat der Schiffer dem Befrachter alsbald Anzeige zu machen. Der Befrachter kann in diesem Falle die Güter nur innerhalb der Ladungsfrist abladen. 596. Der Befrachter kann, auch wenn er noch nicht die gesamten Güter abgeladen hat, vom Schiffer verlangen, daß er die Reise antrete. Wenn der Befrachter ein solches Verlangen stellt, so muß er außer der vollen Fracht auch noch alle Kosten bezahlen, welche dadurch entstehen, daß er nicht alle Güter abgeladen hat, und muß außerdem auf Verlangen des Reeders angemessene Sicherheit leisten. 597. Nach Ablauf der Ladungsfrist kann der Schiffer alsbald die Reise antreten, auch wenn der Befrachter noch nicht die gesamten Güter abgeladen hat. Die Bestimmungen des Art. 596, 2 kommen hierbei zur entsprechenden Anwendung. 598. Vor dem Antritt der Reise kann der Befrachter gegen Zahlung der Hälfte der Fracht vom Vertrage zurücktreten. Wenn es sich um Hin- und Rückreise handelt, und der Befrachter vor dem Antritt der Rückreise vom Vertrage zurücktritt, so muß er zwei Drittel der Fracht bezahlen. Das Gleiche gilt, wenn das Schiff von einem anderen Hafen nach dem Abladungshafen gehen soll und der Befrachter vor der Abfahrt aus dem Abladungshafen vom Vertrage zurücktritt. Wenn der Befrachter auf Grund der Bestimmungen der vorstehenden zwei Absätze vom Vertrage zurücktritt, nachdem schon die Güter ganz oder zum Teil abgeladen sind, so fallen ihm die Kosten der Abladung und der Löschung zur Last. Wenn der Befrachter die Abladung der Güter nicht innerhalb der Ladefrist vornimmt, so wird angenommen, daß er vom Vertrage zurücktrete. 599. Dadurch, daß der Befrachter in Gemäßheit der Bestimmungen des vorstehenden Artikels vom Vertrage zurücktritt, wird er nicht von der Verpflichtung frei, etwaige Nebenkosten und Auslagen zu bezahlen. Im Falle des Art. 598, 2 hat der Befrachter außer den im vorstehenden Absatz bezeichneten Beträgen auch den wegen gemeinsamen Seeschadens, Hülfe in Seenot oder Bergung nach dem Werte der Güter zu tragenden Geldbetrag zu bezahlen. 600. Nach Antritt der Reise kann der Befrachter vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er außer der Zahlung der vollen Fracht noch die in Art. 606, 1 bezeichneten Verbindlichkeiten erfüllt, sowie den etwa durch die Löschung der Güter entstehenden Schaden ersetzt oder angemessene Sicherheit leistet. 601. Wenn nur ein Teil des Schiffes den Gegenstand des Frachtvertrags bildet und der Befrachter vor dem Antritt der Reise vom Vertrage zurücktritt, ohne daß die anderen Befrachter und Versender das Gleiche tun, so hat er die ganze Fracht zu bezahlen; doch wird die vom Reeder aus anderen Gütern erlangte Fracht in Abzug gebracht. Wenn die Güter schon ganz oder zum Teil abgeladen sind, so kann der Befrachter auch vor Beginn der Reise nur mit Zustimmung der anderen Befrachter oder Versender vom Vertrage zurücktreten. Die vorstehenden sieben Artikel sind auf den Fall, daß nur ein Teil des Schiffes den Gegenstand des Frachtvertrags bildet, entsprechend anzuwenden. 602. Wenn der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstand hat, so hat der Versender sie unverzüglich nach Maßgabe der Anweisung des Schiffers abzuladen. Wenn der Versender die Abladung der Güter unterläßt, so kann der Schiffer ohne weiteres die Reise antreten. In einem solchen Falle hat der Versender die volle Fracht zu bezahlen; doch wird die vom Reeder aus anderen Gütern erlangte Fracht in Abzug gebracht. 603. Die Bestimmungen des Art. 601 finden entsprechende Anwendung, wenn der Versender vom Vertrag zurücktritt. 604. Der Befrachter oder Versender muß dem Schiffer die für die Beförderung erforderlichen Schriftstücke innerhalb der Ladungsfrist übergeben. 605. Falls das ganze Schiff oder ein Teil des Schiffes den Gegenstand des Frachtvertrags bildet, so hat der Schiffer dem Ladungsempfänger Anzeige zu machen, sobald die zur Löschung der Güter erforderlichen Vorbereitungen ordnungsmäßig getroffen sind. Wenn eine Frist für die Löschung der Güter bestimmt ist, so wird sie vom Tage nach der im vorgehenden Absatz vorgesehenen Anzeige an berechnet. Wenn noch nach Ablauf der Frist Güter gelöscht werden, so kann der Reeder auch ohne besondere Vereinbarung eine angemessene Vergütung beanspruchen. In die Frist werden Tage, an denen die Löschung infolge höherer Gewalt unausführbar ist, nicht eingerechnet. Wenn Stückgüter den Gegenstand des Frachtvertrags bilden, so hat der Ladungsempfänger sie unverzüglich nach Maßgabe der Anweisung des Schiffers zu löschen. 606. Die Empfangnahme der Güter verpflichtet den Ladungsempfänger nach Maßgabe des Frachtvertrags oder des Inhalts des Schiffsladescheins, die Fracht, die Nebenkosten, die Auslagen, sowie dasjenige, was wegen gemeinsamen Seeschadens, Hülfe in Seenot und Bergung nach dem Werte der Güter zu tragen ist, zu bezahlen. Der Schiffer darf die Güter nur gegen Zahlung der vorstehend aufgeführten Geldbeträge ausliefern. 607. Wenn der Ladungsempfänger es unterläßt, die Güter in Empfang zu nehmen, so kann sie der Schiffer hinterlegen. In diesem Falle hat er unverzüglich dem Ladungsempfänger Anzeige zu machen. Wenn sich die Person des Ladungsempfängers nicht ermitteln läßt oder wenn er sich weigert, die Güter in Empfang zu nehmen, so muß sie der Schiffer hinterlegen. In diesem Falle hat er unverzüglich dem Befrachter oder Versender Anzeige zu machen. 608. Wenn die Fracht nach Gewicht oder Menge der Güter festgesetzt ist, so bestimmt sich ihr Betrag nach dem Gewicht oder der Menge der Güter zur Zeit der Übergabe. 609. Wenn die Fracht nach der Zeit festgesetzt ist, so bestimmt sich ihr Betrag durch die Zeit vom Tage, wo die Abladung der Güter begonnen hat, bis zu dem Tage, wo ihre Löschung zu Ende gekommen ist. Jedoch wird diejenige Zeit nicht eingerechnet, während deren das Schiff infolge höherer Gewalt in dem Abfahrtshafen oder auf der Reise vor Anker liegen oder auf der Reise einer Ausbesserung unterzogen werden mußte. Das Gleiche gilt in den Fällen der Art. 594, 2, und 605, 2 für diejenigen Tage, an denen Güter nach Ablauf der Ladungs- oder Löschungsfrist abgeladen oder gelöscht worden sind. 610. Zum Zwecke seiner Befriedigung wegen der in Art. 606, 1 bestimmten Geldbeträge ist der Reeder befugt, mit Erlaubnis des Gerichts die beförderten Güter zu versteigern. Der Reeder kann dieses Recht an den Gütern auch noch ausüben, nachdem der Schiffer sie dem Ladungsempfänger übergeben hat, es sei denn, daß zwei Wochen seit dem Tage der Übergabe verflossen sind oder daß ein Dritter ihren Besitz erworben hat. 611. Wenn der Reeder das im vorstehenden Artikel bestimmte Recht nicht geltend macht, so verliert er seine Ansprüche gegenüber dem Befrachter oder dem Versender. Doch muß der Befrachter oder Versender insoweit Ersatz leisten, als er bereichert ist. 612. Wenn das ganze Schiff oder ein Teil des Schiffes den Gegenstand des Frachtvertrags bildet und der Befrachter anderweit einen Frachtvertrag mit einem Dritten abschließt, so liegt die Erfüllung dieses Vertrages gegenüber dem Dritten innerhalb der Grenzen der Dienstverrichtungen des Schiffers nur dem Reeder ob; doch wird dadurch die Ausübung des in Art. 544 vorgesehenen Rechtes nicht berührt. 613. Ein Frachtvertrag, der das ganze Schiff zum Gegenstand hat, endet: 1. aus dem in Art. 587, 1 bezeichneten Grunde: 2. wenn die Güter infolge höherer Gewalt untergehen. Wenn der in Art. 587, 1 bezeichnete Grund während der Reise eintritt, so hat der Befrachter die Fracht nach Verhältnis der ausgeführten Beförderung, jedoch nicht über den Wert der Güter hinaus, zu bezahlen. 614. Wenn die Seereise oder die Beförderung in Widerspruch zu einem Gesetz oder einer Verordnung treten würde, oder wenn infolge höherer Gewalt der Zweck des Vertrags nicht länger erreicht werden kann, so kann jeder Beteiligte -vom Vertrage zurücktreten. Wenn ein solcher Grund nach Beginn der Reise eintritt und infolgedessen der Vertrag aufgelöst wird, so hat der Befrachter die Fracht nach Verhältnis der ausgeführten Beförderung zu bezahlen. 615. Wenn die in Art. 613, 1, Nr. 2 und 614, 1 bezeichneten Gründe nur in Beziehung auf einen Teil der Güter eintreten, so kann der Befrachter, soweit dadurch nicht der Reeder stärker belastet wird, andere Güter verladen. Wenn der Befrachter von diesem Rechte Gebrauch machen will, so muß er unverzüglich die Güter löschen bzw. abladen. Unterläßt er dies, so hat er die ganze Fracht zu zahlen. 616. Die Bestimmungen der Art. 613 und 614 finden entsprechende Anwendung auf einen Frachtvertrag, der einen Teil des Schiffes oder Stückgüter zum Gegenstand hat. Auch wenn die in Art. 613, 1, Nr. 2 und 641, 1 bezeichneten Gründe in bezug auf einen Teil der Güter eintreten, kann der Befrachter oder Versender vom Vertrag zurücktreten; jedoch hat er die volle Fracht zu bezahlen. 617. Der Reeder kann die volle Fracht beanspruchen, wenn der Schiffer 1. die Ladung auf Grund der Bestimmungen des Art. 568, 1 verkauft oder verpfändet ; 2. die Ladung auf Grund des Art. 572 für die Zwecke der Reise verwendet, 3. über die Güter auf Grund der Bestimmungen des Art. 641 verfügt hat. 618. Die Forderungen des Reeders gegenüber dem Befrachter, Versender und Ladungsempfänger verjährten in einem Jahre. 619. Die Bestimmungen der Art. 328, 336—341 und 348 kommen auf den Reeder zur entsprechenden Anwendung. Zweite Unterabteilung. Der Schiffsladeschein. 620. Nach der Abladung der Güter hat der Schiffer auf Verlangen des Befrachters oder Versenders unverzüglich einen Schiffsladeschein in einer oder mehreren Ausfertigungen auszuhändigen. 621. Der Reeder kann eine andere Person als den Schiffer beauftragen, den Schiffsladeschein an Stelle des Schiffers auszuhändigen. 622. Der Schiffsladeschein muß von dem Schiffer oder von der Person, welche ihn vertritt, unterschrieben sein, und muß enthalten: 1. Den Namen und die Staatszugehörigkeit des Schiffes; 2. wenn nicht der Schiffer den Schiffsladeschein ausgestellt hat, den Namen des Schiffers; 3. Art, Gewicht oder Umfang der Güter, ihre Verpackungsweise, Zahl und Merkzeichen; 4. den Namen oder die Firma des Befrachters oder Versenders; 5. den Namen oder die Firma des Ladungsempfängers, oder die Bestimmung, daß die Auslieferung der Güter an den Inhaber erfolgen solle; 6. den Abladungshafen; 7. den Löschungshafen, oder wenn dieser vom Befrachter oder Versender erst nach der Ausreise bezeichnet werden soll, den Hafen, wo die Bezeichnung zu erfolgen hat; 8. die Fracht; 9. wenn der Schiffsladeschein in mehreren Ausfertigungen ausgestellt worden ist, deren Zahl; 10. Ort und Datum der Ausstellung des Schiffsladescheins. 623. Der Befrachter oder der Versender muß dem Schiffer oder der Person, welche diesen vertritt, auf Verlangen eine unterschriebene Abschrift des Schiffsladescheins aushändigen. 624. Wenn im Löschungshafen der Inhaber einer Ausfertigung des in mehreren Ausfertigungen ausgestellten Schiffsladescheins die Auslieferung der Güter verlangt, so kann der Schiffer sie nicht verweigern. 625. Außerhalb des Löschungshafens darf der Schiffer die Güter nur gegen Rückgabe aller Ausfertigungen des Schiffsladescheins ausliefern. 626. Wenn zwei oder mehrere Inhaber eines Schiffsladescheins die Auslieferung der Güter verlangen, so muß der Schiffer diese unverzüglich hinterlegen, und den Inhabern, welche die Auslieferung verlangt haben, Anzeige machen. Wenn, nachdem der Schiffer schon einen Teil der Güter gemäß Art. 624 ausgeliefert hat, ein anderer Inhaber die Auslieferung der Güter verlangt, so gilt das Gleiche für den übrigen Teil der Güter. 627. Wenn unter mehreren Inhabern eines Schiffsladescheins der eine vor den anderen die Güter vom Schiffer ausgeliefert erhalten hat, so verlieren die Ladescheine der anderen Inhaber ihre Wirksamkeit. 628. Wenn mehrere Inhaber eines Schiffsladescheins vorhanden sind, aber der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert hat, so übt derjenige, der den von dem ursprünglichen Inhaber zuerst übersandten oder übergebenen Schein innehat, sein Recht vor den anderen Inhabern aus. 629. Die Bestimmungen der Art. 334, 335, 455 und 483 kommen auf den Schiffsladeschein zur entsprechenden Anwendung. Zweite Abteilung. Die Beförderung von Reisenden. 630. Eine auf eine bestimmte Person lautende Überfahrtskarte kann nicht auf eine andere Person übertragen werden. 631. Die Beköstigung des Reisenden während der Reise liegt dem Reeder ob. 632. Für das Reisegepäck, das der Reisende vertragsgemäß an Bord mit sich führen darf, kann der Reeder Fracht nur auf Grund besonderer Vereinbarung verlangen. 633. Wenn der Reisende bis zur Abfahrtszeit nicht an Bord kommt, so kann der Schiffer die Reise antreten oder fortsetzen. Der Reisende hat in einem solchen Falle das volle Überfahrtsgeld zu bezahlen. 634. Vor Antritt der Reise kann der Reisende gegen Zahlung der Hälfte des Überfahrtsgeldes vom Vertrag zurücktreten. Nach Antritt der Reise kann der Reisende vom Vertrag nur gegen Zahlung des ganzen Überfahrtsgeldes zurücktreten. 635. Wenn es dem Reisenden vor Antritt der Reise infolge Todes, Erkrankung oder einer seine Person betreffenden höheren Gewalt unmöglich wird, die Reise zu unternehmen, so kann der Reeder ein Viertel des Überfahrtsgeldes beanspruchen. Wenn ein solcher Grund nach Antritt der Reise eintritt, so kann der Reeder nach seiner Wahl entweder ein Viertel des Überfahrtsgeldes oder Überfahrtsgeld nach Verhältnis der schon ausgeführten Beförderung beanspruchen. 636. Wenn das Schiff während der Reise ausgebessert werden muß, so hat der Reeder dem Reisenden während der Ausbesserung angemessene Unterkunft und Beköstigung zu gewähren. Dies gilt jedoch nicht, wenn er sich erbietet, den Reisenden ohne Beeinträchtigung seiner Rechte mit einem anderen Schiff nach dem Landungshafen zu befördern. 637. Der Überfahrtsvertrag endigt aus den in Art. 537, 1 bezeichneten Gründen. Wenn ein solcher Grund während der Reise eintritt, so hat der Reisende das Überfahrtsgeld nach Verhältnis der ausgeführten Beförderung zu bezahlen. 638. Wenn der Reisende stirbt, so hat der Schiffer in Beziehung auf das an Bord befindliche Reisegepäck die zur Wahrung der Interessen der Erben geeigneten Maßregeln zu treffen. 639. Die Bestimmungen der Art. 350, 351, 1, 352, 591, 592, 614 und 618 finden auf die Beförderung von Reisenden zur See entsprechende Anwendung. Die Bestimmungen der Art. 593 und 617 finden auf das Reisegepäck des Reisenden entsprechende Anwendung. 640. Wenn zum Zweck der Beförderung von Reisenden das ganze Schiff oder ein Teil des Schiffes zum Gegenstand eines Frachtvertrags gemacht wird, so finden auf die Beziehungen zwischen dem Reeder und dem Befrachter die in der ersten Unterabteilung der vorgehenden Abteilung enthaltenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Vierter Abschnitt. Seeschaden. 641. Gemeinsamer Seeschaden umfaßt alle Schäden und Kosten, die infolge einer Verfügung des Schiffers über das Schiff oder die Ladung zum Zwecke der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr entstanden sind. Durch diese Bestimmung wird der Ersatzanspruch der Interessenten gegenüber demjenigen, durch dessen Verschulden die Gefahr eingetreten ist, nicht berührt. 642. Der gemeinsame Seeschaden wird von allen Beteiligten nach dem Verhältnisse des Wertes des Schiffes oder der Ladung, die infolgedessen gerettet werden konnten, der Hälfte der Fracht und des Betrags des als gemeinsamer Seeschaden zu betrachtenden Schadens getragen. 643. Für den Verteilungsbetrag des gemeinsamen Seeschadens gilt als Wert des Schiffes der Wert am Ort und zur Zeit der Ankunft, als Wert der Ladung der Wert am Ort und zur Zeit der Löschung; doch sind bei der Ladung von diesem Werte die Fracht und sonstige Kosten, die im Falle des Verlustes nicht bezahlt zu werden brauchen, in Abzug zu bringen. 644. Die Personen, die nach den Bestimmungen der vorstehenden zwei Artikel den gemeinsamen Seeschaden zu tragen haben, haften nur bis zu dem bei der Ankunft des Schiffes oder der Ablieferung der Ladung noch vorhandenen Wertbetrage. 645. Nicht eingerechnet wird bei der Verteilung des gemeinsamen Seeschadens der Wertbetrag der Kriegsvorräte des Schiffes, der Heuer der Schiffsbesatzung, der Beköstigung und der Bekleidungsstücke der Schiffsbesatzung und der Reisenden. Doch haben die Beteiligten den diesen Gegenständen zugefügten Schaden ebenfalls anteilig zu tragen. 646. Schaden, der Gütern zugefügt ist, die verladen worden sind, ohne daß ein Schiffsladeschein oder sonstige Papiere, welche eine genügende Unterlage für ihre Bewertung bilden könnten, vorhanden sind, sowie Schaden, der Gerätschaften, die nicht in die Schiffsgerätschaftsliste aufgenommen sind, zugefügt worden ist, brauchen die Beteiligten nicht anteilig zu tragen. Das Gleiche gilt, abgesehen von der kleinen Küstenschiffahrt, für Schaden, den die auf Deck verladenen Güter erlitten haben. Die an einer Ladung der in den vorstehenden zwei Sätzen bezeichneten Art beteiligten Personen sind von der anteiligen Haftung für den gemeinsamen Seeschaden nicht befreit. 647. Der Betrag des als gemeinsamer Seeschaden zu betrachtenden Schadens wird bestimmt durch den Wert des Schiffes am Ort und zur Zeit der Ankunft, bez. der Ladung am Ort und zur Zeit der Löschung; doch sind bei der Ladung alle Kosten abzuziehen, die infolge des Verlustes oder der Beschädigung nicht bezahlt zu werden brauchen. Die Bestimmungen des Art. 338 kommen auf den Fall des gemeinsamen Seeschadens zur entsprechenden Anwendung. 648. Wenn in dem Schiffsladeschein oder in sonstigen Papieren, die eine genügende Unterlage für die Bewertung der Ladung bilden, ein niedrigerer als der wirkliche Wertbetrag der Ladung angegeben ist, so bestimmt sich der Betrag des der Ladung zugefügten Schadens nach dem angegebenen Wertbetrage. Wenn ein höherer als der wirkliche Wertbetrag der Ladung angegeben ist, so tragen die an solcher Ladung beteiligten Personen den gemeinsamen Seeschaden anteilig nach dem Verhältnis des angegebenen Wertbetrags. Die Bestimmungen der vorstehenden zwei Absätze finden entsprechende Anwendung, wenn bezüglich eines den Wertbetrag der Ladung beeinflussenden Umstandes eine falsche Angabe gemacht worden ist. 649. Wenn der Eigentümer, nachdem die Beteiligten den gemeinsamen Seeschaden gemäß Art. 642 anteilig getragen haben, das Schiff, die Schiffsgerätschaften oder die Ladung ganz oder zum Teil zurückerhält, so muß er das Ersatzgeld nach Abzug der Kosten der Bergung und des Betrags des durch den Teilverlust oder die Beschädigung entstandenen Schadens zurückerstatten. 650. Wenn Schiffe durch das Verschulden beider Besatzungen zusammenstoßen und sich nicht feststellen läßt, welchen Teil die größere Schuld trifft, so trägt der Reeder jedes Schiffes den durch den Zusammenstoß verursachten Schaden zur Hälfte. 651. Die durch gemeinsamen Seeschaden oder Schiffszusammenstoß entstandenen Forderungen verjähren in einem Jahre. Die Frist läuft bei dem gemeinsamen Seeschaden von der Beendigung der Berechnung an. 652. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden entsprechende Anwendung auf die Ausgaben, die dadurch notwendig werden, daß das Schiff infolge höherer Gewalt im Abgangshafen oder auf der Reise vor Anker liegen muß. Fünfter Abschnitt. Versicherung. 653. Der Seeversicherungsvertrag hat zum Gegenstand die Erstattung des Schadens, der aus einem auf die Seefahrt bezüglichen Umstande entstehen könnte. Die Bestimmungen der Art. 383—417 finden auf die Seeversicherung insoweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt besondere Bestimmungen enthalten sind. 654. Soweit in diesem Abschnitt oder im Versicherungsverträge nichts anderes bestimmt ist, hat der Versicherer allen Schaden zu vertreten, von welchem der Gegenstand der Versicherung während der Dauer der Versicherung infolge eines auf die Seefahrt bezüglichen Umstandes betroffen wird. 655. Der Versicherer haftet dem Versicherten auf Erstattung des Betrags, den dieser als seinen Anteil am gemeinsamen Seeschaden zu zahlen hat. Ist indes nur ein Teil des Versicherungswertes versichert, so bestimmt sich der dem Versicherer zur Last fallende Betrag nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu dem Versicherungswerte . 656. Bei der Versicherung des Schiffes gilt der Wert, den es zu der Zeit hat, wo die Haftung des Versicherers beginnt, als Versicherungswert. 657. Bei der Versicherung der Ladung gelten der Wert, den sie am Ort und zur Zeit der Abladung hat, und die auf die Abladung und die Versicherung bezüglichen Kosten als Versicherungswert. 658. Wenn bei der Versicherung eines durch die Ankunft der Ladung zu erzielenden Gewinnes oder einer dadurch zu erlangenden Entlohnung der Versicherungswert im Vertrag nicht bestimmt ist, so wird vermutet, daß die Versicherungssumme der Versicherungswert sein solle. 659. Wenn ein Schiff für eine einzelne Seereise versichert ist, so beginnt die Haftung des Versicherers mit dem Augenblicke, wo mit der Abladung der Güter oder der Einnahme des Ballastes begonnen worden ist. Wenn das Schiff erst nach der Abladung der Güter oder der Einnahme des Ballastes versichert wird, so beginnt die Haftung des Versicherers mit der Entstehung des Vertrags. In dem Falle der vorstehenden zwei Absätze endet die Haftung des Versicherers mit dem Augenblicke, wo die Löschung der Ladung oder des Ballastes im Bestimmungshafen beendet ist. Ist jedoch die Löschung, ohne daß höhere Gewalt vorliegt, verzögert worden, so endet die Haftung mit dem Augenblicke, wo die Löschung hätte erfolgt sein müssen. 660. Wenn die Ladung oder ein durch die Ankunft der Ladung zu erzielender Gewinn oder eine dadurch zu erlangende Entlohnung versichert ist, so beginnt die Haftung des Versicherers mit dem Augenblicke, wo die Ladung vom Lande scheidet, und endet mit dem Augenblicke, wo die Löschung in dem Löschungshafen vollendet ist. Die in Art. 659, 3 vorgesehene Ausnahme kommt hierbei zur entsprechenden Anwendung. 661. Der Seeversicherungsschein muß außer den in Art. 403, 2 bezeichneten Tatsachen enthalten: 1. Wenn das Schiff versichert ist, den Namen, die Staatsangehörigkeit und die Art des Schiffes, den Namen des Schiffers sowie den Abfahrtshafen und den Bestimmungshafen, oder die Anlaufhäfen, wenn solche angegeben sind; 2. wenn die Ladung oder der durch die Ankunft der Ladung zu erzielende Gewinn oder die dadurch zu erlangende Entlohnung versichert ist, den Namen, die Staatsangehörigkeit und die Art des Schiffes, sowie den Abladungshafen und den Löschungshafen. 662. Wenn die Seereise verändert wird, bevor die Haftung des Versicherers begonnen hat, so verliert der Versicherungsvertrag seine Wirksamkeit. Wenn die Seereise verändert wird, nachdem die Haftung des Versicherers begonnen hat, so hat der letztere Umstände, die nach der Änderung eintreten, nicht zu vertreten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Grund, aus welchem die Änderung erfolgte, weder dem Versicherungsnehmer noch dem Versicherten zugerechnet werden kann. Wenn der Bestimmungshafen verändert und mit der Ausführung der Änderung begonnen worden ist, so gilt dies, auch wenn keine Abweichung von dem versicherten Reiseweg erfolgt ist, als Änderung der Seereise. 663. Wenn der Versicherte es unterläßt, die Reise anzutreten oder fortzusetzen, oder wenn er den Reiseweg ändert oder sonst die Gefahr erheblich ändert oder vermehrt, so trifft den Versicherer keine Haftung für Umstände, die nach der Änderung oder Vermehrung eintreten, es sei denn, daß die Änderung oder Vermehrung der Gefahr ohne Einfluß auf den Eintritt des Umstandes gewesen oder infolge einer vom Versicherer zu vertretenden höheren Gewalt oder aus einem gerechtfertigten Grunde erfolgt ist. 664. Eine Änderung in der Person des Schiffers hat selbst dann keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des Versicherungsvertrags, wenn die Person des Schiffers im Vertrag bezeichnet ist. 665. Wenn im Falle der Versicherung der Ladung oder eines durch die Ankunft der Ladung zu erzielenden Gewinnes oder einer daraus zu erlangenden Entlohnung das Schiff gewechselt wird, so haftet der Versicherer nicht für Umstände, die nach diesem Zeitpunkte eintreten; doch gilt dies nicht, wenn der Wechsel eintritt aus einem Grunde, der weder dem Versicherungsnehmer noch dem Versicherten zugerechnet werden kann. 666. Wenn bei dem Abschluß des Versicherungsvertrags das Schiff, in welches die Güter abgeladen werden sollen, nicht bestimmt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, sobald er von der Abladung der Güter Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich den Namen und die Staatsangehörigkeit des Schiffes anzuzeigen. Wird diese Anzeige unterlassen, so verliert der Versicherungsvertrag seine Wirksamkeit. 667. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, die nachstehend aufgeführten Schäden und Kosten zu ersetzen: 1. Den Schaden, der durch die Natur, die Fehlerhaftigkeit oder das natürliche Schwinden des Versicherungsgegenstandes oder durch den bösen Willen oder die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder des Versicherten hervorgerufen worden ist; 2. bei der Versicherung des Schiffes oder der Fracht den Schaden, der dadurch entstanden ist, daß bei der Ausfahrt die zur sicheren Seefahrt erforderlichen Veranstaltungen nicht getroffen oder die erforderlichen Papiere nicht mitgeführt worden sind; 3. bei der Versicherung der Ladung oder eines aus der Ankunft der Ladung zu erzielenden Gewinns oder einer daraus zu erlangenden Entlohnung den Schaden, der durch den bösen Willen oder die grobe Fahrlässigkeit des Befrachters, Absenders oder Empfängers entstanden ist; 4. die Lotsengebühren, Hafengelder, Leuchtturmgelder, Quarantänegebühren, sowie andere regelmäßige Kosten, die in Beziehung auf Schiff oder Ladung im Interesse der Reise entstanden sind. 668. Wenn Schäden oder Kosten, die nicht unter den gemeinsamen Seeschaden fallen, ohne die auf ihre Berechnung bezüglichen Kosten zwei Hundertstel des Versicherungswertes nicht überschreiten, so braucht sie der Versicherer nicht zu ersetzen. Wenn solche Schäden oder Kosten mehr als zwei Hundertstel des Versicherungswertes betragen, so muß der Versicherer den gesamten Betrag zahlen. Die Bestimmungen der vorstehenden zwei Absätze finden entsprechende Anwendung, wenn die Beteiligten durch Vertrag das Verhältnis der dem Versicherer nicht zur Last fallenden Schäden oder Kosten bestimmt haben. Das in den vorstehenden drei Absätzen erwähnte Verhältnis wird für jede einzelne Reise berechnet. 669. Wenn die den Gegenstand der Versicherung bildende Ladung beschädigt im Bestimmungshafen ankommt, so ist der Versicherer verbunden, einen Teil des Versicherungswertes nach dem Verhältnis des Wertes, den die Ladung im beschädigten Zustande hat, zu dem Werte, den sie in unbeschädigtem Zustande gehabt haben würde, zu ersetzen. 670. Wenn die den Gegenstand der Versicherung bildende Ladung während der Seereise infolge höherer Gewalt verkauft worden ist, so haftet der Versicherer für den Unterschied zwischen dem nach Abzug der Fracht und sonstiger Kosten verbleibenden Erlöse und dem Versicherungswerte. Doch wird hierdurch, falls nur ein Teil des Versicherungswertes versichert ist, die Anwendung des Art. 391 nicht berührt. Wenn im Falle des vorstehenden Absatzes der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt, so muß der Versicherer zahlen. Mit der Zahlung erwirbt er die dem Versicherten dem Käufer gegenüber zustehenden Rechte. 671. In den folgenden Fällen kann der Versicherte gegen Überlassung des Gegenstandes der Versicherung die volle Versicherungssumme beanspruchen: 1. Wenn das Schiff untergegangen ist; 2. wenn es verschollen ist; 3. wenn es ausbesserungsunfähig geworden ist; 4. wenn Schiff oder Ladung weggenommen worden ist; 5. wenn Schiff oder Ladung durch behördliche Verfügung angehalten und nicht binnen sechs Monaten wieder freigegeben worden ist. 672. Ein Schiff gilt als verschollen, wenn über sein Vorhandensein sechs Monate lang nichts bekannt geworden ist. Wenn für die Versicherung ein Zeitraum bestimmt ist und dieser innerhalb der vorher bezeichneten Frist abläuft, so ist der Versicherte trotzdem zur Überlassung berechtigt; doch ist diese ungültig, wenn festgestellt wird, daß der Untergang des Schiffes nicht innerhalb des für die Versicherung bestimmten Zeitraumes erfolgt ist. 673. Wenn im Falle des Art. 671, Nr. 3 der Schiffer die Ladung unverzüglich mit einem anderen Schiffe weiterbefördert, so steht dem Versicherten hinsichtlich dieser Ladung kein Überlassungsrecht zu. 674. Wenn der Versicherte die Überlassung erklären will, so muß er dem Versicherer innerhalb drei Monaten Anzeige davon machen. Diese Frist wird in den Fällen des Art. 671, Nr. 1, 3 und 4 von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo der Versicherte von dem Überlassungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Im Falle einer Rückversicherung wird die Frist des ersten Absatzes von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo der Versicherte von seinem Versicherten die Überlassungserklärung erhalten hat. 675. Die Überlassung muß vorbehaltlos sein. Die Überlassung muß für den ganzen Gegenstand der Versicherung erklärt werden. Wenn jedoch der Überlassungsgrund nur in Beziehung auf einen Teil desselben eingetreten ist, so kann sie für diesen Teil allein erklärt werden. Wenn nur ein Teil des Versicherungswertes versichert ist, so kann der Versicherte die Überlassung erklären nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu dem Versicherungswerte. 676. Wenn der Versicherer die Überlassung angenommen hat, so kann er nachträglich keinen Widerspruch dagegen erheben. 677. Durch die Überlassung erwirbt der Versicherer alle dem Versicherten in Beziehung auf den Gegenstand der Versicherung zustehenden Rechte. Wenn der Versicherte die Überlassung erklärt hat, so muß er die auf den Gegenstand der Versicherung bezüglichen Schriftstücke an den Versicherer aushändigen. 678. Der Versicherte muß bei der Überlassungserklärung dem Versicherer Mitteilung von etwaigen anderen auf den Gegenstand der Versicherung bezüglichen Versicherungsverträgen machen, sowie ihn wissen lassen, ob oder welcherlei Verpflichtungen darauf lasten. Der Versicherer braucht bis zum Empfang dieser Mitteilungen die Versicherungssumme nicht zu zahlen. Wenn für die Zahlung der Versicherungssumme eine Frist bestimmt ist, so läuft diese von der Zeit an, wo der Versicherer die Mitteilung erhält. 679. Sofern der Versicherer die Überlassung nicht annimmt, kann der Versicherte die Zahlung der Versicherungssumme erst beanspruchen, nachdem er den Grund der Überlassung bewiesen hat. Sechster Abschnitt. Die Schiffsgläubiger. 680. Derjenige, dem eine der nachstehend benannten Forderungen zusteht, hat ein Vorzugsrecht an dem Schiff, den zugehörigen Gerätschaften und der noch nicht bezahlten Fracht: 1. Die auf die Versteigerung des Schiffes und der zugehörigen Gerätschaften bezüglichen Kosten und die nach Beginn des Versteigerungsverfahrens entstandenen Kosten der Instandhaltung; 2. die im letzten Hafen für die Instandhaltung des Schiffes und der zugehörigen Gerätschaften entstandenen Kosten; 3. die in bezug auf die Seereise vom Schiff entrichteten Abgaben; 4. die Lotsen- und Schleppgebühren; 5. die Kosten der Hülfe in Seenot und der Bergung, sowie der auf den Anteil des Schiffes entfallende gemeinsame Seeschaden; 6. Forderungen, die aus der Notwendigkeit, die Seereise fortzusetzen, entstanden sind; 7. die aus dem Heuervertrag entstandenen Forderungen des Schiffers und der übrigen Schiffsbesatzung; 8. wenn das Schiff, nachdem es gekauft oder gebaut worden ist, noch keine Seereise gemacht hat, Forderungen, die aus dem Kauf, dem Bau und der Ausrüstung des Schiffes entstanden sind; sowie endlich Forderungen, die sich auf die für die letzte Reise beschaffte Ausrüstung, Lebensmittel und Feuerung beziehen; 9. die Forderungen, außer den in Nr. 2, 4, 6 und 8 aufgeführten, bezüglich deren nach Art. 544 die Überlassung zulässig ist. 681. Das Vorzugsrecht eines Schiffsgläubigers in bezug auf die Fracht besteht nur an der Fracht für die Seereise, während welcher das Vorzugsrecht entstanden ist. 682. Wenn Vorzugsrechte von Schiffsgläubigern Zusammentreffen, so bestimmt sich der Rang ihrer Vorrechte nach der Reihenfolge, in welcher sie in Art. 680 aufgeführt sind; jedoch geht zwischen den unter Nr. 4—6 aufgeführten das später entstandene dem früher entstandenen vor. Wenn mehrere Schiffsgläubiger Vorzugsrechte gleichen Ranges haben, so erhalten sie Bezahlung nach dem Verhältnis des Betrags der einzelnen Forderungen. Wenn jedoch die in Art. 680, Nr. 4-—6 aufgeführten Forderungen nicht gleichzeitig entstanden sind, so geht die später entstandene der früher entstandenen vor. Wenn die Vorzugsrechte in bezug auf mehrere Seereisen entstanden sind, so geht ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der vorgehenden zwei Absätze das in bezug auf die spätere Reise entstandene Vorzugsrecht dem in bezug auf die frühere Reise entstandenen vor. 683. Wenn das Vorzugsrecht eines Schiffsgläubigers mit einem anderen Vorzugsrecht zusammenstößt, so geht das Vorzugsrecht des Schiffsgläubigers dem anderen Vorzugsrechte vor. 684. Wenn der Reeder sein Schiff veräußert, so hat der Erwerber nach der Eintragung der Veräußerung die Vorzugsberechtigten öffentlich aufzufordern, ihre Forderungen binnen einer bestimmten Frist anzumelden. Die Frist darf nicht weniger als einen Monat betragen. Wenn ein Vorzugsberechtigter seine Forderung nicht binnen der bestimmten Frist anmeldet, so erlischt sein Vorzugsrecht. 685. Das Vorzugsrecht eines Schiffsgläubigers geht unter, wenn ein Jahr seit seiner Entstehung verflossen ist. Das in Art. 680, Nr. 8 aufgeführte Vorzugsrecht erlischt, sobald das Schiff die Reise angetreten hat. 686. Ein eingetragenes Schiff kann Gegenstand einer Hypothek sein. Die Hypothek am Schiff erstreckt sich auf die zugehörigen Gerätschaften. Auf die Hypothek am Schiff finden die für die Hypothek an unbeweglichen Sachen geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 687. Ein Vorzugsrecht am Schiff kann vor der Hypothek ausgeübt werden. 688. Ein eingetragenes Schiff kann nicht Gegenstand eines Faustpfandes sein. 689. Die Bestimmungen dieses Abschnittes kommen auf ein im Bau begriffenes Schiff zur entsprechenden Anwendung.