Art. 43. Die Materie dieses Titels ist nur in dem spanischen und deutschen H. Gesetzbuche ausführlich behandelt. Im französ. Code, sowie in dem italienischen und holländischen, auch in dem egyptischen, finden sich darüber keine besonderen Bestimmungen. Da der Gegenstand practisch von grosser Wichtigkeit ist, und zur Zeit darüber in Japan wohl kein ausgebildetes Recht besteht, erschien die legislative Behandlung desselben an diesem Orte angemessen.
Der Entwurf stellt, in dem gegenwärtigen Artikel zunächst die Voraussetzungen fest, unter denen Procuristen bestellt werden können. Es sind deren zwei, nämlich 1, nur für ein Handelsgewerbe, und 2, mittelst ausdrücklicher Ernennung. Für einzelne Handelsgeschäfte besteht offenbar kein Bedürfniss einer so ausgedehnten Stellvertretung, als sie die Procura mit sich bringt; es genügt hiefür die gewöhnliche Stellvertretung oder Mandatsertheilung nach den Grundsätzen des Civilrechts. Die Procura schliesst eine ganze Reihe dauernder und im voraus unbegrenzter Stellvertretungsbefugnisse in sich, und ist daher nur für den Betrieb eines stehenden Gewerbes denkbar. Eine ausdrückliche Ernennung ist erforderlich, weil die stillschweigende Bevollmächtigung hier nicht wohl angenommen werden kann. Es wäre zwar an sich denkbar, aus einer Reihe fortgesetzter Thatsachen auf die Absicht der Ernennung eines unbeschränkten Stellvertreters zu schliessen. Allein Zweifel wären hier immer möglich. Die Stellung eines Procuristen soll aber im voraus jedem Zweifel entrückt sein, weil die umfassenden Befugnisse die er hat, bei den mannichfaltigsten Geschäften und von Anfang an ausgeübt werden müssen. Der Procurist (Factor, Procuraträger) ist ein vollständiger Substitut des Firmeninhabers, seine Person muss ebenso gewiss sein, wie die des letzteren selbst. Sie gehört mit zum persönlichen Bestande der Firma. Daher ist auch in den Gesetzbüchern übereinstimmend die Registrirung des Procuristen vorgeschrieben, und der Entwurf hat diese Vorschrift adoptirt. Die Procura muss nicht nur von vorneherein gewiss sein, sondern auch öffentlich bekannt, weil Jeder in die Lage kommen kann, sich darnach richten zu müssen. Hinsichtlich der Registrirung sind natürlich die oben in Titel II. gegebenen Bestimmungen zu beobachten, also insbesondere die Vorschrift der öffentlicher Bekanntmachung u. s. w. Diese Vorschriften werden hier nicht wiederholt, weil sie in Titel II. ein für allemal gegeben sind. Die Wirkung der Registrirung ist keine andere als die der öffentlichen Gewissheit mit den in Artikel 22. enthaltenen Modificationen. Die Existenz des Rechtsverhältnisses selbst ist davon nicht abhängig. Es besteht also in allen Fällen zwischen dem Principal und dem Procuristen mit voller Gültigkeit, und für diejenigen, die sonst davon Kenntniss erhalten haben. In dieser Beziehung schliesst sich die Procura unmittelbar an das an, was von den Firmen selbst gilt.
Für die Ertheilung der Procura ist aber eine besondere Förmlichkeit nicht erforderlich. Sie kann also namentlich auch mündlich erfolgen, ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Vollmacht sind unnöthig, weil für die nach aussen erforderliche Bestimmtheit schon durch die Registrirung gesorgt ist.
Die Procura kann ertheilt werden entweder für ein Hauptgewerbe, oder für Zweiggeschäfte desselben an anderen Orten. Im letzteren Fall bezieht sich das Recht der Stellvertretung nur auf die Geschäfte des Zweiggeschäfts, nicht auf das Gewerbe im Ganzen. Auch in dieser Beziehung schliesst sich die Procura an das Firmenrecht an, indem auch Zweigfirmen registrirt werden müssen, da sie nach aussen als besondere Gewerbe gelten. Das gleiche gilt selbstverständlich für mehrere verschiedene Hauptgewerbe, die Jemand betreibt.
Wenn Jemand mehrere Procuristen bestellt, so kann dies entweder so geschehen, dass jeder Procurist für sich allein volle Vertretungsbefugniss hat, oder nur alle zusammen handeln dürfen. Das erstere ist zu vermuthen, so lange das Gegentheil nicht besonders ausgedrückt ist; denn es liegt in der gegenseitigen Gebundenheit der mehreren Procuristen eine Beschränkung, die ans der Natur der Procura nicht von selbst folgt und daher in jedem Falle speciell erklärt werden muss. Über diesen Fall ist nachher im Art. 45. noch näheres vorgesehen.