Art. 425. Wenn nicht Waaren, sondern Forderungen, Obligationen, Wechsel u. dgl. verpfändet werden, so kann nicht ein eigentlicher Besitz, sondern nur die Ausübung des Forderungsrechts an Stelle des Gläubigers auf den Pfandgläubiger übertragen werden. Dies geschieht im allgemeinen durch Uebergabe des Schuldscheins.
Bei Inhaberpapieren genügt die blosse Uebergabe ebenso wie bei gewöhnlichen Waaren. Bei Ordrepapieren muss aber die Indossirung hinzukommen, weil nur dadurch das Recht des Gläubigers auf einen Anderen übertragen werden kann. Die Indossirung muss mit einem das Pfandverhältniss anzeigenden Zusatze vorgenommen werden, weil der Pfandgläubiger das Papier nur zur Sicherung seiner Forderung erhält und nicht in das volle Recht des Gläubigers gleich einem Käufer oder sonstigen Nachfolger eintritt. Ital. Code Art. 189. Franz. Gesetz vom 23. Mai 1863. Unten Art. 792.
In Bezug auf Actien und andere Antheilsscheine an einer Gesellschaft oder einem mercantilen Unternehmen ist zuweilen vorgeschrieben, dass dieselben in den Büchern der Gesellschaft auf den Namen des Pfandgläubigers umzuschreiben sind. Dies erscheint aber bedenklich, da der Pfandgläubiger nicht die wirkliche Eigenschaft und vollen Rechte eines Actionärs erlangt, mithin nicht in die Liste der Actionäre eingetragen werden kann. Auch würde dadurch der Verpfänder gehindert, in der Zwischenzeit seine Rechte als Actionär auszuüben; und die Gesellschaft kann nicht verpflichtet sein, die manchfachen Rechte, die durch den Verkehr an Actien erzeugt werden können, zu berücksichtigen und Verzeichnisse dafür anzulegen. Dies ist auch in dem Engi. Joint Stock Companies Act (25 und 26 Vict. c. 89. s. 30.) ausdrücklich ausgesprochen. Für den Pfand-gläubiger liegt eine genügende Sicherheit in der Indossirung und im Besitze der Actien.