Art. 357. 358. Soll die Zahlung binnen 4 Tagen erfolgen, so ist der vierte Tag von dem Tag des Vertragsabschlusses an gerechnet, der Verfalltag; wenn binnen 20 Tagen, der zwanzigste und so weiter. Wird also z. B. am 1. Mai abgeschlossen, so ist in dem einen Falle der fünfte und in dem anderen Falle der ein und zwanzigste Mai der Verfalltag. Der 1. Mai wird überall nicht mitgerechnet, da er nur als einheitlicher Zeitraum gilt, somit die Rechnung erst vom nächsten Tage beginnen kann.
Diese Art der Berechnung ist auch in den übrigen Gesetzgebungen die Regel. Span. Code Art. 257. Deutsch. H. G. B. Art. 328. Code civil Art. 1186. 1187. Kent Comment .IV. p 95 note b.
Die Berechnung von Tag zu Tag, sog. Civilcomputation, bei welcher der Tag den kleinsten Zeitabschnitt bildet, ist sowohl im Civilals im Handelsrechte die Regel. Die sog. Naturalcomputation, bei welcher nach kleineren Zeitabschnitten, wie Stunden etc., gerechnet wird, kommt auch im Civilrechte nur ganz ausnahmsweise vor, und kann im Handelsrechte nur durch ganz unzweideutige, ausdrückliche Vereinbarung vorgeschrieben werden.
Wenn nach Wochen etc. gerechnet wird, so ist der correspondirende Tag der letzten Woche etc. der Verfalltag. Z. B. Der Abschluss findet statt Mittwoch den 1. Juli 1880; Zahlung soll erfolgen nach 4 Wochen, dann ist der Mittwoch der vierten darauf folgenden Woche Verfalltag; wenn nach 1 Monat, dann. der 1. August, wenn nach 6 Monaten, dann der 1. December; wenn nach 3 Jahren, dann der 1. Juli 1883 der Verfalltag.