Art. 337. Mit dem Abschluss oder der Perfection eines Vertrages tritt die Verbindlichkeit einerseits, und das Recht der Forderung andererseits ins Leben, wenngleich die Ausübung des Rechts durch den Vertrag oder sonstwie noch hinausgeschoben werden kann.
Es ist daher wichtig, den Zeitpunkt der Perfection genau zu bestimmen. Zu jedem Vertrage gehört Consens beider Parteien und wenn der Consens eingetreten und gegenseitig erklärt ist, dann ist auch alles, was zur Existenz eines Vertrages nothwendig ist, erfüllt, es müssten denn vom Gesetz noch anderweitige Vorbedingungen in besonderen Fällen vorgeschrieben sein, wie z. B. bei der Gründung von Actiengesellschaften. Soweit dies aber nicht geschieht, ist das allgemeine Princip massgebend, dass die Uebereinstimmung und erforderliche Erklärung des beiderseitigen Vertragswillens den Vertrag unmittelbar zur Entstehung bringt. Bei Vertragen, die schriftlich errichtet werden müssen, ist der Abschluss erst mit der schriftlichen Erklärung erfolgt.
Der Consens muss ein vollständiger und in bindender Absicht, also mit dem Willen des Abschlusses erklärt sein. Eine Zustimmung mit Aenderungen, Zusätzen, Bedingungen u. dgl. ist keine reine Annahme des Anerbietens des anderen Theiles. Die bindende Absicht ist anzunehmen, wenn von keiner Seite ein weiterer Vorbehalt gemacht wird. Dieser Vorbehalt kann entweder den späteren definitiven Abschluss, oder das Hinzutreten einer gewissen Form, z. B. Schriftlichkeit, oder gerichtliche Beurkundung betreffen, gleichviel ob sie auf dem Gesetz oder auf der freiwilligen Vereinbarung der Parteien beruht. Daher sind blosse vorbereitende Verhandlungen, insbesondere eine vorläufige Uebereinkunft über den späteren Abschluss, oder die mündliche Einigung mit Vorbehalt späterer Schriftlichkeit, nicht verbindlich, wenn nicht der spätere definitive Abschluss oder die specielle Form des Abschlusses noch hinzutritt, es müsste denn im letzteren Fall das spätere Hinzutreten einer besonderen Form nicht als Vorbehalt des Abschlusses gemeint sein.
Bei stillschweigenden Verträgen muss die Consenserklärung durch das ersetzt werden, was sie vertritt (Art. 326). Also entweder durch das Ausbleiben einer ablehnenden Antwort, oder durch die Vornahme derjenigen Handlung, an welche sich eine Forderung oder eine Verbindlichkeit von selbst knüpft. Dies folgt aus Art. 326 von selbst, und braucht hier nicht weiter erwähnt zu werden.