Art. 15. Die Gesetzbücher haben im Zusammenhange mit den Bestimmungen über den Handelsbetrieb von Eheleuten auch in der Regel besondere Vorschriften aufgestellt über die Kundgebung des zwischen Eheleuten bestehenden Güterrechts, ob Gütergemeinschaft, Gütertrennung, oder Dotalsystem, und die zwischen Ehegatten errichteten Eheverträge. Dies ist namentlich im französ. Code der Fall und entspricht den ehelichen Güterverhältnissen, welche in Frankreich bestehen. In Deutschland muss wenigstens öffentlich bekannt gemacht und in das Handelsregister eingetragen werden, ob zwischen Ehegatten Gütergemeinschaft besteht oder nicht, und ebendasselbe muss geschehen, wenn im Lauf der Ehe die Gütergemeinschaft zwischen ihnen aufgehoben wird.
Es ist schwer, Gesetzesbestimmungen dieses Inhaltes in den Entwurf aufzunehmen, so lange das eheliche Gütersystem in Japan nicht durch das Civilgesetzbuch in betimmter Weise geordnet und die Abschliessung von Eheverträgen nicht zur Gewohnheit geworden ist. Wie die Dinge jetzt stehen, darf man wohl das System der Gütergemeinschaft als das vorherrschende ansehen, wenngleich mit stark überwiegendem Verfügungsrecht des Ehemanns. In Folge dessen wird als Regel anzunehmen sein, dass eine Ehefrau, welche mit Bewilligung ihres Ehemanns Handel treibt, dessen Vermögen zugleich mit verpflichtet nach dem in Art. 14. aufgestellten Grundsatze. Mit anderen Worten, für die Gütergemeinschaft der Ehegatten spricht eine Präsumtion, die nur durch ausdrückliche gegentheilige Notification umgestossen werden kann. Eine solche Notification geschieht am zweckmässigsten auf dem Wege der Registrirung, schon desshalb, um sie zugleich gerichtsbekannt und actenmässig zu machen. Nach diesen Erwägungen wurde der erste Absatz des Art. 15. entworfen.
Ueber den im zweiten Absatze festgestellten Punkt besteht in den westlichen Ländern keine Uebereinstimmung. In der deutschen Jurisprudenz wird die Möglichkeit einer Handelsgesellschaft zwischen Ehegatten zugelassen, in der französischen ist sie bestritten, doch sind die Meinungen getheilt. In der Praxis kommt sie wohl kaum jemals vor. Es besteht dafür auch kein Bedürfniss und das Wesen der Ehe spricht dagegen. Die eheliche Verbindung ist schon eine Gemeinschaft der Ehegatten und zwar so allgemeiner und umfassender Art, dass eine besondere Gesellschaft daneben keinen Zweck und keinen Platz hätte. Wenn beide Theile Handel treiben wollen, so ist naturgemäss der Ehemann das Haupt der Familie auch in dieser Beziehung, und die Frau ihm untergeordnet; von einem wirklichen Gesellschaftsvertrag könnte daher kaum die Rede sein. Wenn aber nur einer der Ehegatten Handel treiben will, so ist hierüber in den vorhergehenden Artikeln das nöthige verordnet. Es wäre allerdings der Fall denkbar, dass zwischen zwei Ehegatten Gütertrennung besteht, einer Handel treibt, und der andere mit ihm mittelst blosser Vermögenseinlagen in Communion treten will, ohne sich an der Geschäftsführung zu betheiligen. Allein solche künstliche Operationen dürften den Japanischen Verhältnissen fremd sein. Das Natürliche ist, dass beide Ehegatten ihr Vermögen gegenseitig als gemeinschaftlich betrachten; will ein Theil sich ein besonderes Vermögen eigens vorbehalten, so muss dies durch ausdrückliche Vereinbarung geschehen. In Ermangelung solcher Vorbehalte ist das eheliche Vermögen ohnehin als gemeinsam anzusehen und es bedarf nicht der Errichtung eines Gesellschaftsvertrages.