Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich : Zweite Lesung

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  • Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich (Zweite Lesung) , 1892 [Google Books]

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Erstes Buch. Allgemeiner Theil. Erster Abschnitt. Personen. Erster Titel. Natürliche Personen. §.1. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der vollendeten Geburt und endigt mit dem Tode. §.2. Ein Verschollener kann für todt erklärt werden, wenn seit zehn Jahren keine Nachricht von seinem Leben eingegangen ist. Lind seit der Geburt des Verschollenen siebzig Jahre verstrichen, so genügt ein fünfjähriger Zeitraum. Der zehn oder fünfjährige Zeitraum beginnt mit dem Schluffe des Jahre, in welchem der Verschollene den vorhandene Nachrichten zufolge noch gelebt hat. Lind zu dieser Zeit seit der Geburt dev Verschollenen noch nichl einundzwanzig Jahre verstrichen, so beginnt der zehnjährige Zeitraum erst mit dem Schlüsse des cinundzwattzigsteu §.3. Wer als Angehöriger einer bewassueten Macht au einem .Kriege Dheil genommen hat, während demselben vermint worden lind seitdem verschollen ist, kann nach Ablauf von drei Jahren seit dem Friedensschlüsse für todt erklärt werden. Hat ein Friedensschlus; nicht stattgefnnden, so beginnt der dreijährige Zeitraum mit dem Schlüsse des Jahres, in welchem der itrieg beendigt ist. Im Sinne dieser Vorschrift gilt als Angehöriger der bewaffneten Macht auch derjenige, welcher sich bei derselben in einem Amtsoder Dienstverhältnis; oder zu Zwecken freiwilliger Hülfeleistttng befindet. §.4. Wer bei einer Seefahrt seit dem Untergange des Fahrzeugs, auf dem er sich befunden hat. verschollen ist, kann nach Ablauf eines Jahres seit dem Untergänge des Fahrzeugs für todt erklärt werden. Der Untergang des Fahrzeugs wird vermulhet, wenn es entweder am Drte seiner Bestimmung nicht eingetrofscn oder in Ermangelung eines festen Reiseziels nicht zurnckgekehrt ist und wenn bei Fahrten innerhalb der Dstsee ein Jahr, bei Fahrten innerhalb anderer europäischer Meere, mit Ein schlaf; sümmtlicher Theile deS Mittelländischen, Schwarzen und Azowschen Meeres, zwei Jahre, bei Ehrten, die der ans;ereuropäische Meere führen, drei Jahre seil dem Antritte der Reise verstriche und. Lind während der Reise Nachrichten von dem Fahrzeug eingegangen, so ist der Zeitraum maßgebend. der abgelaufen sein inüs;te, wenn das Fahrzeug von dein Lrie abgcgangen ivärc, an dein cs sich den Nachrichten ztifoige zuletzt befanden hat. §.5. Wer nnter anderen als den in den 3, 4 bezeichnete Umständen in eine Lebensgefahr gerakhen and seitdein verschollen ist, kan nach Ablauf von drei Jahren seit dem die Lebensgefahr begründenden Ereignisse für todt erklärt iverdeu. §.6. Die Todeserklärung erfolgt im Ausgebotsverfahren. §.7. Tie Todeserklärung begründet die Vcrmuthniig, das; der Verschollene in dein Zeitpunkte gestorben sei, welcher in dem die Todeserklärung aussprechenden Urtheile festgektellt ist. Als Zeitpunkt des Todes ist, sofern die Ermittelungen nicht ein Anderes ergeben, anznnehinen: in den Fällen des K. 2 das Ende des daselbst bezeichneten Zeitraums, in den Füllen des H. 3 der Zeitpunkt des Friedensschlusses oder der Lchlus; des Jahres, in welchem der Krieg beendigt ist, in den Fällen des Z. 4 der Zeitpunkt, in welchem das Fahrzeug untcrgegangen ist oder als untergegange vermnthet wird, in den Fallen des 5 der Zeitpunkt, in welchem das die Lebensgefahr begründende Ereignis; staltgesunden hat. Ist die Todcszeil nur dem Tage nach sestgestellt, so gilt das Ende dieses TogeS als Zeitpunkt des Todes. §.8. Wird in Folge einer Ansechtungsklage die Todeserklärung ausgehobcn oder eine andere Todes,eit sestgestellt, so wirkt das Unheil sür und gegen Alle. §.9. Lolnnge die Todeserklärung nicht crsolgt ist, wird das Fortlelen deS Verschollenen dis zu dem Zeitpunkie vermuthet, der nach L. 7 ?lds. 2 in Ermangelung eines anderen Er gebnisses der Ermittelungen als Zeitpunkt des Todes anzuiiehmen ist. §.10. Sind mehrere Menschen in einer gemeinsamen Gesahr uim gekommen, so wird vermuthet, daß sie gleichzeitig gestorben seien. §.11. Die Volljährigkeit tritt mit Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein. §.12. Ein Minderjähriger kann durch Verfügung der zuständigen Behörde für volljährig erklärt werden. Durch die Volljährigkeitserklärung erlangt der Minderjährige die rechtliche Stellung eines Volljährigen. §.13. Die Volljährigkeitserklärung ist nur zulässig, wenn der Minderjährige das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seine Einwilligung ertheilt hat. Steht der Minderjährige unter elterlicher Gewalt, so ist auch die Einwilligung des Gewalthabers erforderlich, sofern nicht dessen Gewalt auf die elterliche Nutznießung beschränkt ist; eine minderjährige Wittwe bedarf der Einwilligung nicht. Die Volljährigkeitserklärung soll nur erfolgen, wenn sie das Beste des Minderjährigen befördert. §.14. Entmündigung findet statt: 1. wegen Geisteskrankheit, wenn der Kranke in Folge derselben seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag; 2. wegen Verschwendung, wenn der Verschwender durch dieselbe sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt; 3. wegen Trunkiucht, wenn der Trinker in Folge derselben seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Noth standes aussetzt oder die Sicherheit Anderer gefährdet Die Entmündigung ist wieder aufzuheben, wenn der Grund, aus dem sie erfolgte, weggefallen ist. §.15. Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sic vermittelnden Geburten. Zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Vater besteht keine Verwandtschaft. §.16. Ein Ehegatte ist mit den Verwandten des anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerichaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch di sie begründet würde, aufgelöst ist. §.17. Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet daselbst seinen Wohnsitz. Eine Person kann ihren Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten haben. Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen, sie aufzugeben, aufgelöst wird. §.18. Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aushebcn. §.19. Eine Militärperson hat ihren Wohnsitz am Garnisonorte. Als Wohnsitz einer Milrtärperson, welche zu einem Truppentheile gehört, der im Jnlande keinen Garnisonort hat, gilt der letzte inländische Garnisonort des Truppentheils. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Militärpersonen, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche selbständig einen Wohnsitz nicht begründen können. §.20. Die Ehefrau theilt den Wohnsitz des Ehemannes, es sei denn, daß dieser seinen Wohnsitz im Ausland an einem Orte begründet, an welchen sie ihm nicht folgt und zu folgen nicht verpflichtet ist. Solange der Ehemann keinen Wohnsitz hat oder sein Wohnsitz von der Ehefrau nicht getheilt wird, kann diese selbständig einen Wohnsitz haben. §.21. Ein eheliches Kind theilt den Wohnsitz seines Vaters, ein uneheliches den seiner Mutter, ein an Kindesstatt angenommenes den des Annehmcnden. Der Wohnsitz verbleibt dem Kinde, bis dasselbe ihn rechtsgültig aufhebt. Eine erst nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erfolgte Legitimation oder Annahme an Kindesftatt. hat keinen Einfluß auf den Wohnsitz des Kindes. §.22. Wird das Recht zur Führung eines Namens dem Berechtigten bestritten oder wird dieser in seinem Interesse dadurch verletzt, daß ein Anderer sich unbefugt des gleichen Namens bedient, so kann er Beseitigung der Beeinträchtigung und Veruttheilung zur Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen verlangen. Zweiter Titel. Juristische Personen. I. Vereine. 1. Allgemeine Vorschriften. §.23. Vereine zu gemeinnützigen, wohlthätigen, geselligen, wiffenschaftlichen, künstlerischen oder anderen nicht auf einen wirth schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zwecken erlangen Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vercinsrcgister des zuständigen Amtsgerichts oder durch staatliche Verleihung. Andere Vereine erlangen Rechtsfähigkeit in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften nur durch staatliche Verleihung. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat. Als Sitz des Vereins gilt, wenn nicht ein Anderes erhellt, der Ort, an welchen: die Verwaltung geführt wird. §.24. Tie Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzungen (Statut) bestimmt. §.25. Der Verein muß einen Vorstand baben. Der Vorstand kann and mehreren Personen bestehen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich: er bat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umsang seiner Vertretungsmacht kann durch das Statut mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden §.26. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche ans bestehenden Vertragen. Die Widerruflichkeit kann durch das Statut auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger, den Widerruf rechtfertigender Grund vorlicgt: ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Aus die Rechte und Pflichten des Vorstandes gegenüber dem Vereine finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §.535, 533 596 (Entw. I) entsprechende Anwendung. §.27. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlußfassung nach den für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften. Ist eine Willenserklärung den Vereine gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglieds des Vorstandes. §.28. Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, find sie bei Gefahr im Verzug auf Antrag eines Betheiligten von dem Amtsgericht, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat, für die Zeit bis zur Hebung des Mangels zu bestellen. §.29. Durch das Statut kann bestimmt werden, daß neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen find. Die Vcrtretnngsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, welche der ihm zugewiefene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. §.30. Der Verein hastet für den Ersatz des Schadens, welchen der Vorstand, ein Mitglied desselben oder ein sonst verfassungsmäpig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zukommenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersätze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. §.31. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vcreinsorgane zu besorgen sind, durch Bcschlupfafsung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand desselben bei Berufung der Versammlung bezeichnet ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ein auf der Zustimmung aller Mitglieder beruhender Beschluß ist auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn die Zustimmung schriftlich erklärt ist. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Eingehung eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft. §.32. Zur Gültigkeit eines Beschlusses, durch welchen das Statut geändert wird, bedarf cs einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder. Zur Aenderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich: die Zustimmung der nicht erschienenen muß schriftlich erfolgen. Beruht die Rechtsfähigkeit eines Vereins auf staatlicher Verleihung, so bedarf jede Aenderung des Statuts der staatlichen Genehmigung. §.33. Sonderrechte der Mitglieder können ohne deren Zustimmung durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht beeinträchtigt werden. §.34. Die Mitgliederversammlung ist außer den im Statute bestimmten Fällen zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. §.35. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der zehnte Theil oder der im Statute hierfür bestimmte größere oder geringere Theil der Mitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe die Berufung verlangt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat, die Mitglieder, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen, auch über die Führung des Borfitzes in der Versammlung Bestimmung treffen. Auf die Ermächtigung muß bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden. §.36. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann einem Anderen nicht überlassen werden. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Vereine berechtigt. Durch das Statut kann bestimmt werden, daß der Austritt nur am Schluß eines Geschäftsjahres stattfindet; auch kann eine Kündigungsfrist von höchstens zwei Jahren bestimmt werden. §.37. Tic Vorschriften des §.26 Abs. 1, 3, des §.27 Abs. 1, der §.31, 32 sowie des §.36 Abs. 1 finden insoweit keine Anwendung, als das Statut ein Anderes bestimmt. §.38. Ter Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Auflösungsbeschlusse bedarf es einer Mehrheit von drei Vicrtheilen der erschienenen Mitglieder, soweit das Statut nicht ein Anderes bestimmt. §.39. Ter Verein wird aufgelöst durch Eröffnung des Konkurses. Der Vorstand hat im Falle der Ueberschuldung die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so hasten die Vorstandsmitglieder, welchen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den Ersatz des daraus entstandenen Schadens als Gesammtschuldner. §.40. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn er durch gesetzwidrige Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet. Ein Verein, dessen Zweck nach den: Statute nicht auf einen wirthschastlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann aufgelöst werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt. Ein Verein, welcher nach dem Statut einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck nicht hat, kann aufgelöst werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt. Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richten sich nach den für streitige Berwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften. Wo ein NerwaltungSstreitverfahren nicht besieht, finden die Vorschriften der §.20, 21 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung in erster Instanz durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, in deren Bezirke der Verein seinen Sitz hat. §.41. Mit der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an diejenigen, welche durch das Statut oder durch einen im Statute vorgesehenen Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines anderen BereinsorganS als anfallberechtigt bestimmt sind. Fehlt eS an einer solchen Bestimmung, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach dem Statut ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Theilen, anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hatte. Gehört der Verein zu den im §.23 Abs. 1 bezeichneten Vereinen, so kann der Anfall an die Mitglieder oder an den Fiskus dadurch ausgeschlossen werden, daß die Milgliederve sammlung das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zumeist. Zur Gültigkeit dev Beschlusses genügt einfache Stimmenmehrheit. §.42. Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine in Ermangelung anderer Erben dem Fiskus anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen thunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden. Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine Liquidation stattfinden. §.43. Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht andere Liquidatoren bestellt werden. Für die Bestellung der letzteren sind die für die Bestellung des Vorstandes geltenden Vorschriften mit Einschluß des §.28 maßgebend. Die Liquidatoren haben, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein Anderes ergiebt, die rechtliche Stellung des Vorstandes. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist zur Beschlußfassung Uebereinstimmung sämmtlicher Liquidatoren erforderlich, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist. §.44. Die Liquidatoren haben die lausenden Geschäfte des aufgelösten Vereins zu beendigen, die Gläubiger zu befriedigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und den verbleibenden Ueberschuß den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen und die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld kann unterbleiben, soweit diese Maßregeln zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Vertheilung des UeberschuffeS unter die Anfallberechtigten nicht erforderlich sind. Der Verein ist bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend anzusehen, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. §.45. Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das im Statute für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte, bestimmt ist. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung. Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern. §.46. Die Ausantwortung des Vermögens an die Ansallberechtigten darf erst nach Ablauf eines Jahres seit der im §.45 vorgeschriebenen Bekanntmachung vollzogen werden. §.47. Hat ein bekannter Gläubiger sich nicht gemeldet, so ist der Schuldbetrag, wenn die Berechtigung zur öffentlichen Hinterlegung vorhanden ist, zu hintcrlcgen. Ist die Befriedigung eines Gläubigers zur Zeit nicht ausführbar, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet worden ist; dies gilt insbesondere in Ansehung schwebender oder streitiger Verbindlichkeiten. §.48. Liquidatoren, welche die ihnen nach dem §.39 Abs. 2 und den §.45 bis 47 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor Befriedigung der Gläubiger schuldhafter Weise Vermögen den Anfallbercchtigten ausantworten, haften den Gläubigern für den Ersatz des daraus entstandenen Schadens als Gesammtschuldncr. 2. Eingetragene Vereine. §.49. Die Eintragung eines Vereins der im §. 23 Abs. 1 be zeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat. §.50. Die Eintragung darf nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt. §.51. Das Statut muß den Zweck, Namen und Sitz des Vereins enthalten und ergeben, daß der Verein eingetragen werden soll. Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden. §.52. Das Statut soll Bestimmungen enthalten: 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder; 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind; 3. über die Bildung des Vorstandes; 4. über die Voraussetzungen, unter welchen eine Berufung der Mitgliederversammlung zu erfolgen hat, über die Form der Berufung sowie über die Beurkundung der in der Versammlung gefaßten Beschlüsse. §.53. Der Vorstand hat den Verein bei dem Amtsgerichte zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen: 1. das von mindestens sieben Mitgliedern Unterzeichnete Statut und eine Abschrift desselben; 2. ein Verzeichniß der Mitglieder; 3. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes. §.54. Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §.50 bis 53 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen; andernfalls ist sie der nach den Landesgesetzen zuständigen Verwaltungsbehörde mitzutheilen. §.55. Die Verwaltungsbehörde kann gegen die Eintmgung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann oder wenn er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt. Wird Einspruch erhoben, so hat ihn das Amtsgericht unter Aussetzung der Eintragung dem Vorstande mitzutheilen. Der Einspruch kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §.20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden. §.56. Sind nach Mittheilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen ckbgelaufen und ist Einspruch nicht erhoben, oder wird der erhobene Einspruch endgültig aufgehoben, so ist der Verein in das Vereinsregistcr einzutragen. Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, das Datum des Statuts sowie die Mitglieder des Vorstandes anzugeben. Bestimmungen, welche den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung desselben abweichend von der Vorschrift des §. 27 Abs. 1 regeln, find gleichfalls einzutragen. §.57. Nach der Eintragung ist das Statut, mit der Bescheinigung derselben versehen, zurückzugeben. Die Abschrift des Statuts wird nach vorgängiger Beglaubigung sammt den übrigen Schriftstücken bei Gericht aufhewahrt. §.58. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins die zusätzliche Bezeichnung „eingetragener Verein. Das Amtsgericht hat die Eintmgung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen. §.59. Jede Aenderung des Vorstandes sowie die erneute Bestellung eines Vorstandsmitglieds ist von dem Vorstande bei dem Amtsgerichte zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Aenderung oder die erneute Be stellung beizufügen. Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von AmtSwegen. §.60. Eine Aenderung des Vorstandes kann, solange sie nicht in das Vcreinsregister eingetragen ist, von dem Verein einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, cs sei denn, daß der Dritte die Aenderung bei Vornahme des Rechtsgeschäfts kannte. Ist die Aenderung eingetragen, so muß der Dritte sie gegen sich gelten lasten, es sei denn, daß er sie bei Vornahme des Rechtsgeschäfts weder kannte noch kennen mußte. Der Nachweis, daß der Vorstand aus den in das Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugniß des Amtsgerichts über die Eintragung geführt. Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 einzutragcnden Bestimmungen entsprechende Anwendung. §.61. Aenderungen des Statuts bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vcreinsregister. Die Aenderung ist von dem Vorstand anzumelden. Ter Anmeldung ist der die Aenderung enthaltende Beschluß und eine Wschrift desselben beizufügen. Die Vorschriften der §.54 bis 57 finden entsprechende Anwendung. §.62. Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen zu jeder Zeit ein Verzeichniß der Vereinsmitglicder einzureichcn. §.63. Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten erfolgt, von Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes die Auflösung des Vereins auszu sprechen. Der Beschluß ist dem Vereine zuzustellen. Gegen den Beschluß findet die sofortige Beschwerde nach Maßgabe der Civrlprozeßordnung statt. Der Verein erlischt mit der Rechtskraft §.64. Die Auflösung des Vereins ist in das Vereinsregister einzutragen, sofern ste nicht die Folge des eröffneten Konkurses ist. Im Falle der Auflösung durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit hat der Vorstand die Auflösung anzumelden. Der Anmeldung ist .im ersteren Falle eine Abschrift des Auflvsungsbeschlnsses beizufügen. Wird der Verein auf Grund des §. 40 oder auf Grund des öffentlichen Vcreinsrechts aufgelöst, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde. §.65. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vereins ist von Amtswegen einzutragen. Das Gleiche gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlufses sowie von der Einstellung nud Aufhebung des Konkurses. §.66. Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des §.43 Abs. 3 regeln. Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Aenderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amtswegen. Der Anmeldung .der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift deBeschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlußfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beiznfügen. §.67. Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes sowie von den Liquidatoren persönlich oder mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken. §.68. Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften des §.59 Abs. 1, des §.61 Abs. 1, des §.62, des §. 64 Abs. 2 und des §.66 durch Ordnungsstrafen bis zu dreihundert Mark anhallen. In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des §. 66 angehalten werden. §.69. Das Vereinsregister ist öffentlich. Die Einficht des Registers sowie der von dem Vereine bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist während der gewöhnlichen Dienststunden Jedem gestattet. Von den Eintragungen kann gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. II. Stiftungen. §.70. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist außer dem Stistungsgeschäfte die Genehmigung des Bundesstaats erforderlich, in dessen Gebiete die Stiftung ihren Sitz haben soll. Als Sitz einer Stiftung gilt, wenn nicht ein Anderes erhellt, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. §.71. Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der gerichtlichen oder notariellen Form. Solange die staatliche Genehmigung nicht ertheilt ist, steht dem Stifter der Rücktritt offen. Ist die Genehmigung bei der zuständigen Behörde nachgesucht, so kann der Rücktritt nur dieser gegenüber erklärt werden. Stirbt der Stifter nach Einreichung des Gesuchs, so können die Erben nicht zurücktreten. Wird die Genehmigung ertheilt, so ist der Stifter verpflichtet, der Stiftung das in dem Stistungsgeschäfte zugefichcrte Vermögen zu übertragen. Rechte, zu deren Uebertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem Stistungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergicbt. §.72. Besteht das Stiftungsqeschäft in einer Verfügung von Todeswegen, so ist die Genehmigung, sofern sie nicht von den Erben oder dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird, durch das Nachlaßgericht einzuholen. Wird die Genehmigung ertheilt, so gilt die Stiftung in Ansehung des Anfalls als schon vor dem Erbfall entstanden. §.73. Die Berfaffung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Reichsoder Landesgesetz beruht, durch das Strftungsgeschäft bestimmt. §.74. Die Vorschriften des §.25, des §.26 Abs. 3, der §.27 bis 30 und des §.39 Ms. 2 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des §.26 Abs. 3 und des §.27 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, daß die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein Anderes ergiebt. Die Vorschriften des §.27 Abs. 2 und des §.28 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung. §.75. Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an diejenigen, welche durch die Verfassung als anfallberechtigt bestimmt find. Die Vorschriften der W. 42 bis 48 finden entsprechende Anwendung. §.76. Die landesgesetzlichen Vorschriften, welche sich auf das Erlöschen oder die Umwandlung der Stiftungen beziehen, bleibm unberührt. III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes. §.77. Die Vorschrift des §.30 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes der Konkurs zulässig ist, von der Vorschrift des §.39 Abs. 2. Zweiter Abschnitt. Rechtsgeschäfte Erster Titel. Geschäftsfähigkeit. §.78. Geschäftsunfähig ist: 1. wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat; 2. wer sich in einem Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, durch den seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen wird; 3. wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist §.79. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. Nichtig ist auch die Willenserklärung, welche in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande von Bewußtlosigkeit abgegeben wird. §.80. Ein Minderjähriger, welcher das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §.81 bis 87 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. §.81. Ter Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vortheil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. §.82. Hat der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters geschloffen, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung kann nur dem anderen Theile gegenüber erklärt werden. Ter Verweigerung steht es gleich, wenn der Vertreter nach Empfang einer Aufforderung des anderen Theiles nicht binnen zwei Wochen die Genehmigung erklärt. Ist der Minderjährige inzwischen unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters. §.83. Solange der gesetzliche Vertreter den Vertrag nicht genehmigt hat, kann der andere Theil zurücktretcn, es sei denn, daß er die Minderjährigkeit oder den Mangel der von dem Minderjährigen behaupteten Einwilligung des Vertreters bei dem Abschlüsse des Vertrags gekannt hat. Der Rücktritt kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden. §.84. Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschloffener Vertrag ist von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die Vertragsleistung aus Mittelnbewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen sind. §.85. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem Anderen gegenüber vor, so ist dasselbe unwirksam, wenn die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorgelegt und das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde von dem Anderen unverzüglich zurückgewiesen wird. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den Anderen von der Einwilligung in Kenntnip gesetzt hatte. §.86. Hat der gesetzliche Vertreter unter Genehmigung des Vormundschastsgerichts deck Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt, so ist der Minderjährige in Ansehung solcher Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind die jenigen Rechtsgeschäfte, zu welchen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgcnommen werden. §.87. Hat der gesetzliche Vertreter dem Minderjährigen die Erlaubnis in Dienst oder Arbeit zu treten, so bedarf der der Minderjährige nicht der Zustimmung des Vertreters zu Rechtsgeschäften, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dicnstoder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der aus einem solchen Verhältnisse sich ergebenden Verpflichtungen betreffen. Durch die Erlaubniß wird der Minderjährige für die aus diesen Rechtsgeschäften sich ergebenden Rcchtsstreitigkeitcn nicht prozeßfähig. Die Erlaubnis; kann von dem gesetzlichen Vertreter zurück genommen oder eingeschränkt werden. Die für einen einzelnen Fall ertheilte Erlaubniß gilt im Zweifel als allgemeine Erlaubniß zur Eingehung eines Vcr hältniffes derselben Art. §.88. Wer wegen Verschwendung oder Trunksucht entmündigt oder wer nach §.1727 (Entw. I) des vormundschaftlichen Schutzes für bedürftig erklärt oder nach §.1737 (Entw. I) unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist, steht in Ansehung der Geschäftsfähigkeit einem Minderjährigen gleich, welcher das siebente Lebensjahr vollendet hat. §.89. Wird ein die Entmündigung aussprechender Beschluß in Folge einer Anfechtungsklage aufgehoben, so kann die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Entmündigten vorgenommenen Rechtsgeschäfte nicht auf Grund des Beschlusses in Frage gestellt werden. Auf die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem gesetzlichen Vertreter vorgenommenen Rechtsgeschäfte hat die Aufhebung keinen Einfluß. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn im Falle einer vorläufigen Vormundschaft der Antrag auf Entmündigung rechtskräftig zurückgewiesen oder der die Entmündigung aussprechende Beschluß in Folge einer Anfechtungsklage aufgehoben wird. Zweiter Titel. Wille. Willenserklärung. §.90. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. §.91. Eine Willenserklärung ist gültig, auch wenn der Erklärende sich insgeheim Vorbehalten hat, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist jedoch nichtig, wenn fie einem Anderen gegenüber abzugeben war und dieser den Vorbehalt kannte. §.92. Eine gegenüber einem Anderen abzugebende Willenserklärung, die mit dessen Einverständniß nur zum Schein abgegeben wird, ist nichtig. Wird durch das Scheingeschöst ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so bestimmt sich die Gültigkeit nach den für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften. §.93. Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig. §.94. Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Jrrthume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sic bei Kenntniß der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Als Jrrthum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Jrrthum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, welche im Verkehr als wesentlich angesehen werden. §.95. Eine Willenserklärung, welche durch die zur Uebermittelung verwendete Person oder Anstalt unrichtig übermittelt ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach 894 eine irrthümlich abgegebene Willenserklärung. §.96. Die Anfechtung muß in den Fällen der §.94, 95 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig, wenn die Erklärung der Anfechtung unverzüglich abgesendet ist. §.97. Ist eine Willenserklärung nach §.93 nichtig oder auf Grund der §.94, 95 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem Anderen gegenüber abzugeben war, diesem, anderenfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, welchen derselbe dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit der Eiklärung vertraut hat, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches derselbe an der Gültigkeit der Erklärung hat. Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit kannte oder in Folge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen mußte). Im Falle des §.95 ist die Schadensersatzpflicht auch dann ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit der Uebermittelung ihren Grund in höherer Gewalt hat. §.98. Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder durch Drohung widerrechtlich bestimmt worden ist, kann die Eicklärung anfechten. Ist die Täuschung von einem Dritten verübt, so ist eine Erklärung, die einem Anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte. §.99. Die Anfechtung muß im Falle des §.98 erfolgen innerhalb eines Jahres, nachdem die Zwangslage aufgehört hat oder die Täuschung von dem Anfechtungsberechtigten erkannt worden ist. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des §.169 Abs. 2 und des §.171 entsprechende Anwendung. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung dreißig Jahre abgclaufen sind. §.100. Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt. §.101. Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Beräußerungsverbot, das nur den Schutz des Interesses bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rcchtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die durch Urtheil oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt. Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. §.102. Dem gesetzlichen Veräußerungsvcrbot"im Sinne des §. 101 steht gleich ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenes Veräußerungsverbot. §.103. Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. §.104. Für ein Rechtsgeschäft ist eine besondere Form nur erforderlich, wenn eine solche durch Gesetz oder Rechtsgeschäft bestimmt ist. Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. §.105. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so mup die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein. Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Sind über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden ausgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Die schriftliche Form wird durch die gerichtliche oder notarielle Form ersetzt. §.106. Die Vorschriften des §.105 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch, soweit sich nicht ein anderer Wille ergicbt, §.107. Eine Willenserklärung, die einem Anderen gegenüber abzngeben in, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, mit dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihm zugeht. 2ie wird nicht wirksam, wenn vor oder gleichzeitig mit ihr ein Widerruf zugcht. Aus den Eintritt der Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einftntz. wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit tritt nicht ein, wenn der andere Theil zu der Zeit geschäftsunfähig ist. in welcher ihm die Erklärung zngeht; ist er in der (Geschäftsfähigkeit beschränkt, so gilt das (Gleiche, es sei denn, dag die Erklärung ihm lediglich einen rechtlichen Vonheit bringt oder das; der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung ertheilt hat. §.108. Eine Willenserklärung gilt auch dann als zngegangen, wenn sie durch Vermittelung eines Gerichtsvollziehers zugestellt ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Ewilprozetzordnung. Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzngeben ist, in einer nicht aus Fahrlässigkeit beruhenden (entschuldbarenUnkenntnis; oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Ewilprozetzordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Zalle das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat. im letzteren Halle das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Person, welcher zuzustelleu ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen den letzten Aufenthalt halte. §.109. Willenserklärung nach gesetzlicher Vorschrift an eine Behörde zu richten, so finden die Vorschriften des z. 107 Abs. 1, 2 entsprechende Anwendung. Dritter Titel. §.110. Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurtheilen. Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind sie im Zweifel unter einander so verpflichtet, wie wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre. §.111. Entspricht eiit nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzu nehmen ist, das; dies bei Kenntniß der Nichtigkeit gewollt sein würde. §.112. Ist ein Theil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Theil gewollt sein würde. §.113. Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anznsehen. §.114. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechrnngsgegner. Anfechtlingsgegner ist bei einem Vertrage der andere Theil, bei einem einseitigen Rechtsgeschäfte, das einem Anderen gegenüber vorznnehmen war, dieser, bei einem sonstigen einseitigen Rechtsgeschäfte Zeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorlheil erlangt hat. Die Anfechtung einer Willenserklärung, die vor einer Behörde abzugeben oder an eine solche zu richten war, erfolgt durch Erklärung an dieselbe Behörde. §.115. Die Anfechtung ist ausgeschloffen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. Vierter Titel. Vertrag. §.116. Solange die Parteien sich nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über welche nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschloffen. Die über einzelne Punkte erfolgte Verständigung ist in einem solchen Falle auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat. Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschloffen, solange die Beurkundung nicht erfolgt ist. §.117. Hoben die Parteien bei einem Vertrage, dm sie als geschloffen ansehen, sich über einen Punkt, über dm eine Vereinbarung erfolgen sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofem sich ergiebt, daß der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesm Punkt geschloffen sein würde. §.118. Wer einem Anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. §.119. Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder nicht nach Maßgabe der §.120 bis 122 rechtzeitig angenommen wird. §.120. Der einem Anwesenden gemachte Antrag muß sofort angenommen werden. Dies gilt insbesondere auch von einem mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachten Anträge. Der einem Abwesenden gemachte Antrag muß bis zu den, Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragcndc den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen er warten durste. §.121. Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so mup die Annahme innerhalb der Frist erfolgen. §.122. Ist eine dem Antragcnden verspätet zugegangene Annahmcerklärung dergestalt abgesendct worden, daß sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen wäre, und mußte der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden nach Empfang der Erklärung anzuzeigcn, sofern cs nicht schon vorher geschehen ist. Bei schuldhafter Verzögerung der Absendung der Anzeige gilt die Annahme als nicht verspätet. §.123. Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Acndcrungcn gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage. §.124. Zum Zustandekommen des Vertrags genügt die Annahme dev Antrags, ohne daß es einer Erklärung dem Antragendcn gegenüber bedarf, wenn dieser auf eine solche Erklärung verzichtet hat oder wenn das Unterbleiben derselben der Verkchrssitte entspricht. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bc stimmt sich in einem solchen Falle nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragendcn. §.125. Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, daß der Antragendc vor der Annahme stirbt oder geschaftsunfähig wird, es sei denn, daß aus dem Antrag oder den Umstanden des Falles ein anderer Wille des Antragenden hervorgeht. §.126. Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Uebergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Ertheilung des Zuschlags geschloffen wird. §.127. Verträge find so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Vcrkehrssitte es erfordern. Fünfter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung. §.128. Ist ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Zeitpunkte des Eintritts der Bedingung ein. Ist ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritte der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts dergestalt, daß mit diesem Zeitpunkte der frühere Rechtszustand wieder eintritt. §.129. Sollen nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückgezogen werden, so sind, wenn die Bedingung eintritt, die Parteien unter einander so verpflichtet, wie wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingctreten wären. §.130. Wer unter einer aufschiebendcn Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Theile verlangen, wenn dieser während schwebender Bedingung das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt hat. Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflöscnden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäfte derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt. §.131. Hat Jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede von ihm während schwebender Bedingung über den Gegenstand getroffene weitere Verfügung im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die durch Urtheil oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt. Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritte der Bedingung endigt. Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleitcn, finden entsprechende Anwendung. §.132. Ist der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachtheil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert worden, so gilt die Bedingung als eingetreten. §.133. Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangsoder ein Endtermin bestimmt, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §.128, 130, 131 entsprechende Anwendung. Sechster Titel. Vertretung. Vollmacht. §.134. Eine Willenserklärung, die Jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmachl im Namen des Vertretenen abgiebt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, daß sie im Namen desselben erfolgen soll. Ist der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervorgetreten, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht. Die Vorschriften des ersten Absatzes finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem Anderen abzugebende Willenserklärung gegenüber dem Vertreter desselben erfolgt. §.135. Die Wirksamkeit der von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. §.136. Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch das Kennen oder Kennenmüffen gewisser Umstände beeinflußt werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft ertheilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann der letztere sich in An sehung solcher Umstände, welche er selbst kannte, nicht auf die Unkenntniß des Vertreters berufen. Dasselbe gilt, sofern das Kennenmüffen dem Kennen gleichsteht, von Umständen, welche der Vollmachtgeber kennen mußte. §.137. Die Ertheilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, welchem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. §.138. Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Ertheilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse. Sofern sich aus diesem Verhältnisse nicht ein Anderes ergiebt, ist die Vollmacht auch bei dem Fortbestehen des Verhältnisses widerruflich. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des §.137 entsprechende Anwendung. Soweit nach den Vorschriften über den Auftrag und über die Gesellschaft eine erloschene Vollmacht als fortbestehcnd angesehen wird, tritt diese Wirkung gegenüber demjenigen nicht ein, welcher das Erlöschen bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts kannte oder kennen mußte. §.139. Ist die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten ertheilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt ist. §.140. Hat Jemand durch besondere Mittheilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, daß er einen Anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im erstercn Falle gegenüber dem Dritten, im letzteren Falle gegenüber jedem Dritten zur Vertretung befugt. Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in entsprechender Weise zurückgenommen ist. §.141. Der besonderen Mittheilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt und der Vertreter sie dem Dritten vorgelegt hat. Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist. §.142. Die Vorschriften des §.139, des §.140 Abs. 2 und des §.141 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kannte oder kennen mußte. §.143. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem Anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt und das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde von dem Anderen unverzüglich zurückgewiesen wird. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den Anderen von der Bevollmächtigung in Kenntniß gesetzt hatte. §.144. Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. Auf Antrag des Vollmachtgebers hat das Gericht die Vollmachtsurkunde durch Beschluß für kraftlos zu erklären, wenn das Erlöschen der Vollmacht glaubhaft gemacht wird. Vor der Entscheidung kann der Bevollmächtigte gehört werden. Der Beschluß ist nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung für die öffentliche Zustellung einer Ladung bekannt zu machen. Mt dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam. Zuständig für die Kraftloserklärung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen vom Werthe des Streitgegenstandes, zuständig sein würde. §.145. Hat Jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines Anderen einen Vertrag geschlossen, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung kann nur den: anderen Theilc gegenüber erklärt werden. Der Verweigerung steht es gleich, wenn der Vertretene nach Empfang einer Aufforderung des anderen Theiles nicht binnen zwei Wochen die Genehmigung erklärt. Solange der Vertrag nicht genehmigt ist, kann der andere Theil zurücktreten, es sei denn, daß er den Mangel der Bertretungsmacht bei dem Abschlüsse des Vertrags gekannt hat. Der Rücktritt kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden. §.146. Wer als Vertreter einen Vertrag geschloffen hat, haftet dem anderen Theile nach dessen Wahl für Erfüllung oder Schadensersatz, wenn er seine Vertretungsmacht nicht nachzuweisen vermag und der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so hastet er nur für den Ersatz desjenigen Schadens, welchen der andere Theil dadurch erleidet, daß er auf die Vertretungsmacht vertraut hat, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches derselbe an der Wirksamkeit des Vertrags hat. Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Theil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat. §.147. Die Kenntniß der Anfechtbarkeit einer Vollmacht steht in den Fällen der §.145, 146, wenn die Anfechtung erfolgt, der Kenntniß der Nichtigkeit gleich. Das Gleiche gilt im Falle des §.146 von dem Kennenmüffen der Anfechtbarkeit der Vollmacht. §.148. Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, daß der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Ver treter ohne Vertrctungsmacht mit dessen Einverständnisse vor genommen wird. §.149. Ein Vertreter kann, soweit ihm nicht ein Anderes gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Siebenter Titel. §.150. Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen, einem Anderen gegenüber vorzunehmenden Rechtsgeschäfts von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Ertheilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einm als dem anderen Theile gegenüber erfolgen. Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form. §.151. Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit sich nicht aus dem ihrer Ertheilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältniß ein Anderes ergiebt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des §.150 Abs. 1 entsprechende Anwendung. §.152. Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.  Durch diese Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, welche vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen oder gegen ihn durch Urtheil oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt sind. §.153. Wird über einen Gegenstand von einem Nichtberechtigten verfügt, so ist die Verfügung wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und das Inventarrecht erloschen ist. Sind in den beiden letzteren Fällen über den Gegenstand mehrere mit einander nicht vereinbare Verfügungen getroffen, so wird nur die frühere Verfügung wirksam. Dritter Abschnitt. Fristen. Termine. §.154. Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Fristund Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsregeln der §.155 bis 160. §.155. Ist für den Anfang einer Frist ein Ereigniß oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereigniß oder der Zeitpunkt fällt. Bildet der Beginn eines Tages den für den Anfang einer Frist maßgebenden Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters. §.156. Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Abläufe des letzten Tages der Frist. Eine nach Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeiträume — Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr — bestimmte Frist endigt mit dem Beginne desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem an die Frist nach §.155 zu berechnen ist; fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist dieser Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats. §.157. Unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von fünfzehn Tagen verstanden. Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen. §.158. Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet. §.159. Ist ein Zeitraum nach Monaten oder Jahren in dem Sinne bestimmt, daß er nicht zusammenhängend zuverlaufen braucht, so wirder Monat zu dreißig, das Jahr zu dreihundertfünfundsechszig Tagen gerechnet. §.160. Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der fünfzehnte, unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden. Vierter Abschnitt. Verjährung. §.161. Das Recht, von einem Anderen ein Thun oder Unterlassen zu verlangen, (Anspruch) unterliegt der Verjährung. Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnip unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältniß entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet ist. §.162. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre. §.163. Mit dem Ablaufe von zwei Jahren verjähren die Ansprüche 1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waaren, Leistung von Arbeiten und Besorgung von Aufträgen mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, dap die Lieferung, Leistung oder Besorgung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt ist; 2. derjenigen, welche Landoder Forstwirtschaft betreiben, für die zur Verwendung im Haushalte gelieferten landoder forstwirthschastlichen Erzeugnisse; 3 der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhrund Botenlohnes mit Einschluß der Auslagen; 4. der Gastwirthe und derjenigen, welche Speisen oder Getränke gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie für sonstige den Gästen zur Befriedigung von Bedürfnissen gewährte Leistungen mit Einschluß der Auslagen; 5. derjenigen, welche Lotterieloose vertreiben, aus dem Vertriebe der Loose, es sei denn, daß die Loose zum Weitcrvertriebe geliefert sind; 6. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermiethen, wegen des MiethzinseS; 7. derjenigen, welche, ohne zu den unter Nr. 1 bezeichneten Personen zu gehören, aus der Besorgung von Aufträgen gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne VertrctungSmacht mit dessen Einverständnisse vor genommen wird. §.164. Mit dem Abläufe von vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen mit Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen behufs allmählicher Kapitalstilgnng zu entrichtenden Beträge, ans Rückstände von Pachtund Miethzinsen, soweit diese nicht unter die Vorschrift des H. 163 Nr. 6 fallen, ingleichen auf Rückstände von Renten. AnS zugsleistnngen, Besoldungen, Wagegeldern, Rnhegehalten, Unterhaltsbeiträgen nnd allen sonstigen Leistungen, die in regelmäßig lviedertehrendcn Zristen zu entrichten sind. §.165. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dessen Entstehung. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung. Kann der Berechtigte die Leistung erst nach vorgängiger Kündigung verlangen, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Kündigung zulässig geworden ist. sl für die Leistung nach eine Frist nach der Kündigung bestimmt, so wird der Beginn der Verjährung um die Dauer der Frist hinausgeschobcn. §.166. Die Verjährung der in den 168. 164 bezeichnten Ansprüche beginnt mit dem Schlüsse des Zahres, in welchem der nach L. 165 maßgebende Zeitpunkt eingetreten ist, und, wenn dem Verpflichteten über diesen Zeitpunkt hinaus eine Frist bewilligt ist, mit dein Schlüsse des Jahres, in welchem die Frist abgelausen ist. §.167. Ist die Verjährung gehemmt, so wird der Zeitraum, während dessen die Hemmung besteht, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. §.168. Die Verjährung ist gehemmt, solange die Leistling gestundet oder der Schuldner aus anderen Gründen vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des ZnrilctbehallungSrcchtS, des nicht erfüllten Vertrags, der mangelnden Sicherheitsleistung, der Vorausktage und auf die nach Z. 710 einem Bürgen zustehenden Einreden. §.169. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege innerhalb der legten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgnng verhindert ist. Das Gleiche gilt, wenn in anderer Weise durch höhere Gewalt eine solche Verhinderung herbeigeführt wird. §.170. Die Verjährung von Ansprüchen zwischen dem Vormund und dem Mündel ist während der Dauer des Vormundschasts verhaltnisses gehemmt. Dasselbe gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der letzteren und von Ansprüchen zwischen Ehegatten während der Dauer der Ehe. §.171. Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem der Grund der Vertretung weggefallen ist oder der Mangel der Vertretung auf gehört hat. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozeßfähig ist. §.172. Gehört ein Anspruch zu einem Nachlaß oder richtet sich ein Anspruch gegen einen Nachlaß, so wird die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder ein Vertreter, von welchem oder gegen welchen der Anspruch geltend gemacht werden kann, bestellt oder der Konkurs über den Nachlaß eröffnet worden ist. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. §.173. Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt der bis zur Unterbrechung abgelaufene Zeitraum nicht in Betracht und kann eine neue Verjährung erst nach Beendigung der Unterbrechung beginnen. §.174. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch anerkennt, insbesondere durch Abschlagzahlung, Zinszahlung oder Sicherstellung. §.175. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs, auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des Vollstreckungsurtheils Klage erhebt. Der Klagerhebung stehen gleich: 1. die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren; 2. die Anmeldung einer Konkursforderung im Konkurse; 3. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse; 4. die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt; 5. die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen ist, die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung. §.176. Hängt die Zuläsfigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab oder hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu erfolgen, so nnrd durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde oder das höhere Gericht die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen, wenn die Klage binnen drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs erhoben wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §.169, 171 entsprechende Anwendung. §.177. Die durch Erhebung der Klage bewirkte Unterbrechung dauert, bis. der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. Geräth der Prozeß in Folge einer Vereinbarung oder in Folge Nichtbetreibens in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts. Die nach beendigter Unterbrechung beginnende neue Verjährung wird durch das weitere Betreiben von Seiten der einen oder anderen Partei in gleicher Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen. §.178. Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urtheil rechtskräftig abgewiesen wird. Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die Verjährung als durch die erste Klagerhebung unterbrochen. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §.169, 171 entsprechende Anwendung. §.179. Die Unterbrechung durch Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren gilt als nicht erfolgt, wenn nach den Vor schristen der Civilprozeßordnung die Wirkungen der Rechtshängig keit erlöschen. §.180. Die durch Anmeldung im Konkurse bewirkte Unterbrechung dauert, bis der Konkurs beendigt ist. Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird. Ist bei der Beendigung des Konkurses für eine Forderung, die in Folge eines bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs in Prozeß befangen ist, ein Betrag zurückbehalten worden, so dauert die Unterbrechung auch nach Beendigung des Konkurses fort; das Ende der Unterbrechung bestimmt sich in diesem Falle nach den Vorschriften des §.177. §.181. Auf die durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß oder durch Streitverkündung bewirkte Unterbrechung finden die Vorschriften des §.177 entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Berechtigte nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Prozeffes Klage aus Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhebt; auf diese Frist finden die Vorschriften der §.169, 171 entsprechende Anwendung. §.182. Die Unterbrechung durch Vornahme einer VollstreckungsHandlung gilt als nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen Mangels der gesetzlichen VorauHHungen aufgehoben wird. Die durch den Antrag auf Zwangsvollstreckung bewirkte Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungsmaßregel nach Maßgabe des Abs. 1 aufgehoben wird. §.183. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren, auch wenn sie an sich einer kürzeren Verjährung unterliegen, mit dem Ablaufe von dreißig Jahren. Dasselbe gilt von Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden sowie von Ansprüchen, welche durch die im Konkurs erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiedeickehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen erstreckt, verbleibt es bei der kürzeren Verjährungsfrist. §.184. Als rechtskräftige Entscheidung im Sinne des §.177 Abs. 1 und des §.183 Abs. 1 gilt auch ein unter Vorbehalt ergangenes rechtskräftiges Urtheil. §.185. Ist der Anspruch vor einem Schiedsgericht oder besonderen Gerichte, vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen, so finden die Vorschriften der §§.175 bis 179, 181 bis 184 entsprechende Anwendung. Sind in einem Schiedsvertrage die SchiedSricht nicht ernannt oder ist aus einem anderen Grunde die Ernennung eines Schiedsrichters oder die Erfüllung einer sonstigen Vorbedingung erforderlich, ehe das Schiedsgericht angerufen werden kann, so wird die Verjährung schon dadurch unterbrochen, daß der Berechtigte das zur Erledigung der Sache seinerseits Erforderliche vornimmt. §.186. Gelangt eine Sache, in Ansehung deren ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zu Statten. §.187. Nach Vollendung der Verjährung steht dem Anspruch eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen ist. Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntniß der Verjährung bewirkt ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntniß oder Erfüllungsversprechen sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten. §.188. Die Verjährung eines durch Pfandrecht gesicherten Anspruchs hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dm , Pfände zu suchen. Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen, so kann die Rückübertragung auf Grund der Verjährung des Anspruchs nicht gefordert werden. Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei der Verjährung von Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder anderen wiederkehrenden Leistungen §.189. Mit dem Hauptanspruche verjährt auch der Anspruch auf die von demselben abhängenden Nebenleistungen, selbst wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet ist. §.190. Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der Verjährungsfrist, ist zulässig. Fünfter Abschnitt. Selbstvertheidigung. Selbsthülfe. §.191. Eine durch Nothwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. Nothwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden. §.192. Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem Anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältniß zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersätze verpflichtet. §.193. Wer zum Zwecke der Selbsthülfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zu diesem Zwecke den Verpflichteten festnimmt oder den Widerstand desselben gegen eine Handlung, die er zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hülfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen Gefahr vorliegt, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. §.194. Die nach §.193 zulässige Selbsthülfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr nothivendig ist. Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen. Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist derselbe, spfern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirke die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen; auch ist bei diesem Gerichte der persönliche Sicherheit arrest zu beantragen. Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen. §.195. Wer eine der im §.193 bezeichnten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, daß die für den Ausschluß der Widerrechtlichkeil erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist auch im Falle entschuldbaren Jrrthums dem anderen Theile zum Schadensersätze verpflichtet. Sechster Abschnitt. Sicherheitsleistung. §.196. Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies nach seiner Wahl bewirkest: durch öffentliche Hinterlegung von Geld oder Werthpapieren, durch Verpfändung von Buchforderungen, welche in das Reichsschuldbuch oder in das Staätsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind, durch Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Hypotheken oder Grundschulden an inländischen Grundstücken, mit Ausschluß der Sicherungshypotheken. §.197. Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Gelde oder an den hinterlegten Werthpapieren und, wenn das Geld oder die Werthpapiere nach landeSgesctzlicher Vorschrift in das Eigenthum des Fiskus oder einer Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung. §.198. Werthpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten oder als Namenpapiere auf Grund eines Blankoindossaments umlaufen, einen Kurswerth haben und einer Gattung angehörcn, in welcher Mündelgelder angelegt werden dürfen. Mit den Wertpapieren sind die zugehörenden Zins, Renten, Gewinnantheilund Erneuerungsscheine zu hinterlegen. Die Vorschrift des §. 1214 Abs. 1 (Entw. I) bleibt unberührt. Mit Werthpapieren kann nur in der Höhe von drei Viertheilen des Kurswertes Sicherheit geleistet werden. §.199. Wer durch Hinterlegung von Geld oder Werthpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Werthpapiere, die hinterlegten Werthpapiere gegen andere geeignete Werthpapiere oder gegen Geld umzutauschen. §.200. Mit einer in das Reichsschuldbuch oder in das Staatöschuldbuch eines Bundesstaats eingetragenen Buchforderung kann nur in der Höhe von drei Viertheilen des Kurswerthes der dem Buchgläubiger im Falle der Löschung seiner Forderung auszu liefernden Werthpapiere Sicherheit geleistet werden. §.201. Mit einer beweglichen Sache kann nur in der Höhe von zwei Drittheilen des Schätzungswertes Sicherheit geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden. §.202. Eine Hypothek oder Grundschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter welchen Mündelgelder in Hypotheken oder Grundschulden angelegt werden dürfen. §.203. Ein Bürge ist tüchtig, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Jnlande hat. Die Bürgschaftserklärung hat unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage schriftlich zu erfolgen §.204. Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder ist anderweit Sicherheit zu leisten.