Gesetz, betreffend das verzinsliche Darlehn (Vom 5. Mai 1865.)
参考原資料
- Die geltenden Handelsgesetze des Erdballs , BAND I. , 1884 [Google Books]
他言語・別版など
Art. 1. Der vertragsmässige Zinsfuss wird frei von den kontrahirenden Parteien bestimmt.
2. Der gesetzliche Zinsfuss ist für Civilsachen auf 5 Prozent, für Handelssachen auf 6 Prozent festgesetzt.
3. Der der Nationalbank aus der Differenz zwischen dem gesetzlichen Zinsfuss und dem von dieser Anstalt erhobenen Zinsfuss erwachsende Vortheil wird der Staatskasse überwiesen.
4. Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben