Das allgemeine Handelsgesetzbuch (Einführungsgesetz)
参考原資料
- Das allgemeine Handelsgesetzbuch (vom 17. December 1862) , 1894 [Google Books]
備考
- 明治民法の参照条文だけをテキスト化しています.
Einführungsgesetz
II. Besondere Bestimmungen.
1. Bon Kaufleuten.
§.6. Die Bestimmungen des Artikels 7 des Handelsgesetzbuches, daß eine Ehefrau ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht Handelsfrau sein könne, kommt mit der Maßgabe zur Anwendung, daß auf Ansuchen der Ehefrau die mangelnde.
Einwilligung des Ehemannes durch den Ausspruch des Richters ersetzt werden kann, wenn aus der ämtlich zu pflegenden Verhandlung sich ergibt, daß durch den Handelsbetrieb der Ehefrau die Rechte des Ehemannes einer Gefährdung nicht ausgesetzt werden.
§.8. In wieferne Unternehmungen deß Staates in daß Handelsregister einzutragen, und daher den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Firmen, die Handelsbücher und
die Procura zu unterziehen seien, bleibt der Bestimmung im Verordnungswege überlassen.
§.9. Ist die Firma eines Kaufmannes in das Handelsregister eingetragen, so haben nachträgliche Aenderungen in dem von ihm zu entrichtenden Steuerbetrage auf die Anwendung der in dem vorhergehenden Paragraphe erwähnten Bestimmungen des Handelsgesetzbuches keinen Einfluß.