Das allgemeine Handelsgesetzbuch (vom 17. December 1862)
参考原資料
- Das allgemeine Handelsgesetzbuch (vom 17. December 1862) , 1894 [Google Books]
備考
- 明治民法の参照条文だけをテキスト化しています.
Art. 6. Eine Frau, welche gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt (Handelsfrau), hat in dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmannes. Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in den einzelnen Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein oder in Gemeinschaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen Procuristen betreibt.
Art. 8. Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann sich durch Handelsgeschäfte giltig verpflichten ohne daß es zu den einzelnen Geschäften einer besonderen Einwilligung ihres Ehemannes bedarf. Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die Verwaltungsrechte und den Nießbrauch oder die sonstigen, an diesem Vermögen durch die Ehe begründeten Rechte des Ehemannes. Es haftet auch das gemeinschaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaft besteht; ob zugleich der Ehemann mit seinem persönlichen Vermögen haftet, ist nach den Landesgesetzen zu beurteilen.
Art. 9. Eine Handelsfrau kann in Handelssachen selbständig vor Gericht auftreten; es macht keinen Unterschied, ob sie unverheiratet oder verheiratet ist.
Art. 301. Anweisungen und Verpflichtungssscheine, welche von Kaufleuten über Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt sind, ohne das, darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten.
Zur Giltigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht ersorderlich, daß sie die Angabe des Verpflichtungsgrundes der das Empsangsbekenntniß der Valuta enthalten.
Wer eine solche Anweisung acceptirt hat, ist Demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt oder an welchen sie indossirt ist, zur Erfüllung verpflichtet.
Art. 302. Ingleichen können Sonnossamente der Seeschisser und Ladescheine der Frachtführer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, Warrants) über Waaren und andere bewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich ermächtigten Anstalt ausgestellt sind, ferner Bodmereibriefe und Seeasseeuranzpolicen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten.
Art. 303. Durch das Indossament der in den beiden vorhergehenden Artikeln bezeichneten Urkunden gehen alle Rechte aus dem indossirten Papiere auf den Indossatar über.
Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm nach Maßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen.
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirten Papieres zu erfüllen verpflichtet.
Art. 304. Ob außer den in diesem Gesetzbuche bezeichneten noch andere an Ordre lautende Anweisungen, Verpflichtunqßscheine oder sonstige Urkunden mit der in Artikel 303 Ahnten Wirkung durch Indossament übertragen werden n, ist nach den Landesgesetzen zu beurteiken.
Art. 305. Für Papiere, welche an Ordre lauten und welche durch Indossament übertragen werden können (Art. 301 bis 304), gelten in Betreff der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legitimation, sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe dieselben Bestimmungen, welche die Artikel 11 bis 13, 36 und 74 der allgemeinen deutschen Wechselordnung in Betreff des Wechsels enthalten.
Sind die in Artikel 301 bezeichneten Papiere abhanden gekommen, so finden in Bezug aus die Amortisation die in Artikel 73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung gegebenen Bestimmungen Anwendung. Die Amortisation der im Artikel 302 bezeichneten Papiere richtet sich nach den Landesgesetzen.
Art. 328. Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablause einer bestimmten Frist nach Abschluß des Vertrages erfolgen soll, so fällt der Zeitpunkt der Erfüllung:
1. wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, aus den letzten Tag der Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der Vertrag geschlossen ist, nicht mitgerechnet; ist die Frist auf acht oder vierzehn Tage bestimmt, so werden darunter volle acht oder vierzehn Tage verstanden; .
2. wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum (Jahr, halbes Jahr, viertel Jahr) bestimmt ist, aus denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage des Vertragsschlnsses entspricht; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so fällt die Erfüllung auf den letzten Tag dieses Monates.
Der Ausdruck „halber Monat" wird einem Zeitraume von fünfzehn Tagen gleich geachtet. Ist die Frist zur Erfüllung auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dann zu berechnen, wenn der Anfang derselben nicht nach dem Tage des Bertragsschlusses, sondern nach einem andern Zeitpunkte oder Ereignisse bestimmt worden ist.
Art. 329. Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so gilt der nächste Werktag als der Tag der Erfüllung. -
Art. 332. Die Erfüllung muß an dem Erfüllungstage während der gewöhnlichen Geschäftszeit geleistet und angenommen werden.