Bürgerliches Gesetzbuch

参考原資料

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen , 1863 [SLUB Dresden]
  • Bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Sachsen (nebst Publications-Verordnung vom 2. Januar 1863) , 1863 [Google Books]

備考

他言語・別版など

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen. Erste Abtheilung. Von den bürgerlichen Gesetzen.  § 1. Gesetze treten, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist, mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.  § 2. Gesetze haben auf vorhergegangene Handlungen und vorher erworbene Rechte keinen Einfluß, wenn nicht etwas Anderes bestimmt oder nach dem Zwecke des Gesetzes anzunehmen ist.  § 3. Gesetze finden, soweit sie frühere Gesetze auslegen, auf alle noch nicht rechtskräftig entschiedene Fälle Anwendung, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist.  § 4. Sind die Gründe eines Gesetzes weggefallen, so verliert das Gesetz seine Kraft, wenn es ausschließlich auf den weggefallenen Gründen beruhte.  § 5. Hebt ein Gesetz eine Regel auf, so werden damit auch die Folgesätze, nicht aber die Ausnahmen der Regel aufgehoben, wenn sich nicht aus dem Zusammenhange auch die Aufhebung der Ausnahmen ergiebt.  § 6. Im Inlande kommen die inländischen Gesetze zur Anwendung, soweit sich nicht nach dem öffentlichen Rechte, insbesondere nach Staatsverträgen, und nach den nachfolgenden Bestimmungen eine Ausnahme ergiebt.  § 7. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person ist nach den Gesetzen des Staates zu beurtheilen, dessen Unterthan dieselbe ist.  § 8. Die Handlungsfähigkeit eines Ausländers wird nach den Gesetzen des Inlandes beurtheilt, wenn eine Verpflichtung desselben aus einer im Inlande vorgenommenen Handlung in Frage ist.  § 9. Die bei Rechtsgeschäften zu beobachtende Form richtet sich nach den Gesetzen des Ortes, wo dieselben vorgenommen werden. Es genügt jedoch die Beobachtung der Gesetze des Ortes, an welchem das Geschäft in Wirksamkeit treten soll.  § 10. Die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen, ingleichen der Besitz derselben, werden nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt, wo die Sachen liegen.  § 11. Forderungen werden nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt, an welchem sie zu erfüllen sind.  § 12. Die Vorschriften in §§ 1551 bis 1553 und 1858 bis 1874 finden Anwendung, selbst wenn der außereheliche Beischlaf in einem Staate erfolgt ist, dessen Gesetzgebung die in diesen Vorschriften enthaltenen Rechte nicht anerkennt.  § 13. Eingehung und Auflösung der Ehe werden nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dessen Unterthan der Ehemann ist.  § 14. Die ehelichen Vermögensrechte werden nach den Gesetzen beurtheilt, welche zur Zeit der Eingehung der Ehe an dem Wohnsitze des Ehemannes gelten. Durch einen Wechsel des Wohnsitzes werden die ehelichen Vermögensrechte nicht geändert. Schenkungen unter Ehegatten werden nach den an dem jedesmaligen Wohnsitzes des Ehemannes geltenden Gesetzen beurtheilt.  § 15. Die väterliche Gewalt wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dessen Unterthan der Vater ist.  § 16. Die Vormundschaft wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dessen Unterthan der zu Bevormundende ist.  § 17. Anfall und Erwerbung einer Erbschaft werden nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt, an welchem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat. Hat er mehrere Wohnsitze gehabt, so gelten die Gesetze des Wohnsitzes, an welchem er sich zuletzt aufgehalten hat.  § 18. Soweit Rechtsverhältnisse durch die Willkühr der Betheiligten bestimmt werden können, ist den letzteren gestattet, festzusetzen, daß statt der sonst entscheidenden Gesetze andere Gesetze zur Anwendung kommen sollen.  § 19. Ausländische Gesetze sind nicht anzuwenden, wenn deren Anwendung durch inländische Gesetze nach der Vorschrift oder nach dem Zwecke derselben ausgeschlossen ist.  § 20. Bestimmen die Gesetze eines fremden Staates eine Rechtsverschiedenheit zwischen Inländern und Ausländern, so ist, soweit es die hierüber bestehenden Vorschriften des Inlandes gestatten, dieselbe Rechtsverschiedenheit auch im Inlande gegen die Unterthanen jenes Staates anzuwenden. Diese Erwiderung kann durch Abtretung der Rechte an Andere nicht umgangen werden.  § 21. Ist mittelst eines Gesetzes die Auslegung eines früheren Gesetzes gegeben, so ist dieses in dem durch das spätere Gesetz festgestellten Sinne zu verstehen.  § 22. In anderen Fällen sind die Gesetze nach ihrem Wortsinne und wenn die Worte Zweifel lassen, nach der auf andere Weise sich kundgebenden Absicht des Gesetzgebers auszulegen.  § 23. Im Zweifel ist ein Gesetz so auszulegen, wie es allgemeinen Rechtssätzen am meisten entspricht.  § 24. Gesetzliche Bestimmungen, welche als Folgen ausdrücklich angegebener Voraussetzungen getroffen sind, bleiben auf diese beschränkt.  § 25. Ein Rechtsfall, für den sich keine besondere oder allgemeine Vorschrift in den Gesetzen findet, ist nach den Bestimmungen über ähnliche Fälle zu beurtheilen.  § 26. Die Ausdehnung auf ähnliche Fälle findet nicht bei Gesetzen statt, welche aus besonderen, für einzelne Fälle bestehenden Gründen eine Ausnahme von allgemeinen Rechtssätzen enthalten.  § 27. Allgemeine gesetzliche Vorschriften sind so zu verstehen, daß davon Fälle ausgenommen bleiben, über welche besondere Bestimmungen vorhanden sind, selbst, wenn derselben bei den allgemeinen Vorschriften keine Erwähnung geschieht.  § 28. Durch Gewohnheiten können weder Gesetze aufgehoben oder abgeändert, noch neue Vorschriften mit Gesetzeskraft eingeführt werden. Soweit Rechte durch die Willkühr der Betheiligten begründet werden können, sind Gewohnheiten zu berücksichtigen, wenn anzunehmen ist, daß die Betheiligten das in gleichartigen Fällen Gewöhnliche beobachten wollten.  § 29. Statuten, Hausgesetze und Familienverträge, welche dem öffentlichen Rechte gemäß errichtet sind, gehen den allgemeinen bürgerlichen Gesetzen vor. Zweite Abtheilung. Von den Personen. I. Physische Personen.  § 30. Jeder Mensch ist rechtsfähig.  § 31. Sklaverei, Leibeigenschaft und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Gewalt sind unstatthaft.  § 32. Die Rechtsfähigkeit einer Person beginnt mit deren Geburt. Ungeborene werden von der Zeit ihrer Empfängniß an vorläufig den Geborenen gleich geachtet, soweit es sich um ihren rechtlichen Vortheil handelt. Todtgeborene werden so betrachtet, als wären sie nicht empfangen worden.  § 33. Die Bestimmung über Todtgeborene gilt auch von Geburten, welche so von der menschlichen Körperbildung abweichen, daß sie nicht als Menschen angesehen werden können.  § 34. Im Zweifel, ob ein Kind lebendig oder todt geboren sei, wird das Erste vermuthet.  § 35. Wenn es bei Beurtheilung von Rechtsverhältnissen auf die muthmaßliche Lebensdauer einer Person ankommt, so ist bis zum erfüllten 1sten Altersjahre eine Lebensdauer von noch 35 Jahren, = = = 2ten = = = = = 41 = = = = 10ten = = = = = 44 = bis zum erfüllten 15sten Altersjahre eine Lebensdauer von noch 41 Jahren, = = = 20ten = = = = = 38 = = = = 25ten = = = = = 35 = = = = 30ten = = = = = 32 = = = = 35ten = = = = = 28 = = = = 40ten = = = = = 25 = = = = 45ten = = = = = 22 = = = = 50ten = = = = = 19 = = = = 55ten = = = = = 16 = = = = 60ten = = = = = 13 = = = = 65ten = = = = = 10 = = = = 70ten = = = = = 8 = = = = 75ten = = = = = 6 = = = = 80ten = = = = = 5 = = = = 85ten = = = = = 4 = = = = 90ten = = = = = 3 = = = = 100ten = = = = = 2 = = nach dem 100ten = = = = = 1 Jahre zu vermuthen.  § 36. Die Rechtsfähigkeit endigt mit dem Tode.  § 37. Der Tod einer Person wird vermuthet, wenn sie verschollen und eine Todeserklärung erfolgt ist.  § 38. Als verschollen gilt Derjenige, von dessen Leben seit zwanzig Jahren weder durch ihn, noch durch einen Anderen Nachricht vorhanden ist. Der Zeitraum der zwanzig Jahre ist von der letzten Nachricht, und wenn diese in die Minderjährigkeit des Abwesenden fällt, von der Volljährigkeit an zu rechnen.  § 39. Als verschollen gilt Derjenige, von dessen Leben seit fünf Jahren keine Nachricht vorhanden ist, wenn er vor oder während dieser Zeit das siebenzigste Lebensjahr erfüllt hat.  § 40. Wer in den Krieg gezogen und nicht zurückgekehrt ist, gilt als verschollen, wenn seit fünf Jahren von dem Friedensschlusse an keine Nachricht von seinem Leben vorhanden ist.  § 41. Wer auf einem Schiffe war, während es unterging, oder wer sich in einer anderen dringenden Todesgefahr befand, oder wer im Kriege schwer verwundet wurde, gilt als verschollen, wenn seit fünf Jahren von der Zeit der Gefahr oder Verwundung an keine Nachricht von seinem Leben vorhanden ist.  § 42. Die Todeserklärung eines Verschollenen erfolgt auf Antrag eines Betheiligten.  § 43. Die Todeserklärung erfolgt durch richterliches Erkenntniß. Als Todestag gilt der Tag, an welchem die den Antrag auf Todeserklärung begründende zwanzigjährige oder fünfjährige Frist abgelaufen ist.  § 44. Die Todeserklärung nebst ihren Wirkungen weicht dem Beweise, daß der Verschollene lebt, oder daß er zu einer anderen Zeit, als nach der Todeserklärung angenommen wird, gestorben ist.  § 45. Geht ein Berechtigter in Bezug auf dasselbe Recht einem anderen Berechtigten vor, oder sind beide neben einander dergestalt berechtigt, daß bei dem Wegfalle des einen der andere allein berechtigt ist, so soll, wenn das Leben des näher oder gleich nahe Berechtigten ungewiß ist, derselbe aber das neunzigste Lebensjahr erfüllt hat, dessen Tod ohne Todeserklärung zu Gunsten des anderen Berechtigten vermuthet werden.  § 46. Die Verschiedenheit des Geschlechts begründet in der Regel keine Verschiedenheit der bürgerlichen Rechte. Eine Person, deren Geschlecht zweifelhaft ist, wird dem bei ihr vorherrschenden Geschlechte beigezählt.  § 47. Das Kindesalter dauert bis zum erfüllten siebenten Lebensjahre, die Minderjährigkeit bis zum erfüllten einundzwanzigsten Lebensjahre.  § 48. Verwandte sind Personen, von welchen die eine von der anderen abstammt, oder welche von demselben Dritten abstammen. Die letzteren sind vollbürtige oder halbbürtige Verwandte, je nachdem sie von demselben Ehepaare abstammen oder nur einen gemeinschaftlichen Stammvater oder nur eine gemeinschaftliche Stammmutter haben.  § 49. Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwei Personen werden nach der Zahl der in der Mitte liegenden Zeugungen bestimmt. In der geraden Linie zählt man so viele Grade, als es Zeugungen giebt, mittelst welcher die eine Person von der anderen abstammt. In der Seitenlinie zählt man die Grade nach der Zahl der Zeugungen von einem Verwandten bis zum gemeinschaftlichen Vorfahren und von diesem bis zum anderen Verwandten.  § 50. Schwägerschaft ist das Verhältniß zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten. In welcher Linie und in welchem Grade Jemand mit einem Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem Grade ist er mit dem anderen Ehegatten verschwägert.  § 51. Die Verschiedenheit der Religion und des Standes begründet in der Regel keine Verschiedenheit der bürgerlichen Rechte. II. Juristische Personen.  § 52. Das Recht der Persönlichkeit steht dem Staate, sofern er in Verhältnisse des bürgerlichen Rechtes eintritt, und den Personenvereinen, Anstalten und Vermögensmassen zu, welche vom Staate als juristische Personen anerkannt sind. Die juristische Persönlichkeit begreift die Fähigkeit in sich, Vermögensrechte zu haben, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen, welche bei der Begründung der juristischen Person über den Umfang ihrer Rechtsfähigkeit getroffen worden sind.  § 53. Juristische Personen üben ihre Rechte durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter und, soweit es bei Personenvereinen auf den Willen ihrer Mitglieder ankommt, durch Beschlußfassung derselben aus.  § 54. Die Sonderrechte einzelner Mitglieder von Personenvereinen können weder durch die Vertreter, noch durch Beschlüsse der Mitglieder beeinträchtigt werden.  § 55. Zu einer Beschlußfassung der Mitglieder eines Personenvereins wird erfordert, daß alle stimmberechtigte Mitglieder berufen worden sind, wenigstens die Hälfte derselben erschienen ist und die Mehrheit der Erschienenen den Beschluß gefaßt hat. Handelt es sich um die Bestellung eines Vertreters für einen Rechtsstreit mit einzelnen Mitgliedern, so sind letztere nicht stimmberechtigt. Bei Rechtsstreiten des Vereins mit Mitgliedern desselben vertreten die Mitglieder, welche für die Rechte des Vereins streiten, den Verein, selbst wenn sie im Verhältniß zu den anderen die Minderzahl ausmachen.  § 56. Juristische Personen hören auf, wenn ihnen der Staat das Recht der Persönlichkeit entzieht, wenn sie auf dieses Recht mit Einwilligung des Staates verzichten und, soviel Personenvereine betrifft, wenn sämmtliche Mitglieder gestorben sind.  § 57. Hört eine juristische Person auf, ohne daß über das Vermögen derselben verfügt worden, so fällt dieses, soweit es nicht zur Deckung der Schulden erforderlich ist, dem Staate zu. Dritte Abtheilung. Von den Sachen.  § 58. Sachen jeder Art können Gegenstand eines Rechtes sein, soweit sie nicht dem Verkehre entzogen sind.  § 59. Unbewegliche Sachen sind Grundstücke. Denselben werden Berechtigungen, welche ein Folium im Grundbuche erhalten haben, und Schiffmühlen gleichgestellt. Andere Sachen werden unter den beweglichen begriffen.  § 60. Bei einer nach der Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Vermögen zu bewirkenden Sonderung werden Rechte an unbeweglichen Sachen, mit Ausnahme der Hypotheken, ferner Rechte, welche mit einer unbeweglichen Sache verbunden sind, zu den unbeweglichen Sachen, andere Rechte zu den beweglichen Sachen gerechnet.  § 61. Vertretbar sind Sachen, welche, wenn sie Gegenstand eines Rechtsverhältnisses sind, durch Sachen derselben Gattung geleistet werden können. In der Regel gehören dahin alle Sachen, welche im Verkehre nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden.  § 62. Ein Inbegriff von Sachen, welche im Verkehre unter einer gemeinschaftlichen Bezeichnung begriffen und wie ein Ganzes behandelt werden, macht eine Gesammtsache aus.  § 63. Die Vereinigung mehrerer beweglichen Sachen zu einer Gesammtsache bewirkt an sich keine Aenderung der Rechte und Verbindlichkeiten, welche in Ansehung der einzelnen Stücke stattfinden. Wenn von einer Gesammtsache nur eine einzelne Sache übrig ist, so dauert das Recht, welches Jemand an jener hatte, an dieser fort.  § 64. Mehrere Grundstücke, welche auf Ein Folium des Grundbuchs eingetragen sind, werden als Gesammtsache angesehen.  § 65. Als Zubehörungen einer Sache werden Sachen angesehen, welche, ohne Bestandtheile derselben zu sein, zu fortdauerndem Gebrauche bei ihr bestimmt und entweder körperlich mit ihr verbunden oder in das zu diesem Gebrauche erforderliche Verhältniß gebracht sind.  § 66. Rechtliche Verfügungen über eine Sache erstrecken sich ohne Weiteres auf deren Zubehörungen, selbst wenn letztere nach der Verfügung zur ersteren gekommen sind.  § 67. Eine Zubehörung verliert die Eigenschaft einer solchen, wenn die Verbindung oder das Verhältniß, welches diese Eigenschaft begründete, dergestalt aufgehoben worden ist, daß ihre Bestimmung zu fortdauerndem Gebrauche bei der Sache aufgehört hat.  § 68. Unter den allgemeinen Voraussetzungen, welche die Eigenschaft als Zubehörung begründen, sind insbesondere bei einem Grundstücke die darauf befindlichen Anlagen, bei einem Teiche die Fische in demselben, bei einem Wohnhause der Hofraum, die Fensterladen, die Winterfenster, die Oefen, die Löschgeräthschaften als Zubehörungen anzusehen. Das Nämliche gilt von den auf eine unbewegliche Sache sich beziehenden Urkunden, Rissen und Karten.  § 69. Sind zu einem Fabrikgeschäfte oder zu einem anderen Gewerbe wesentlich bestimmte und eingerichtete Gebäude oder Theile derselben in dieser Eigenschaft Gegenstände eines Rechtsgeschäfts, so gehören dazu auch die zur Ausübung des Geschäfts oder Gewerbes dienenden Werkzeuge, Geräthschaften und Maschinen.  § 70. Ist ein zur Landwirthschaft eingerichtetes Grundstück in dieser Eigenschaft Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, so gehören dazu auch das vorhandene Vieh, Schiff und Geschirr, soweit es zur Bewirthschaftung erforderlich ist, ferner die vorhandenen Wirthschaftserzeugnisse, soweit sie bis zu der Zeit, zu welcher man gleiche oder ähnliche Erzeugnisse aus dem Grundstücke zu gewinnen pflegt, zur Fortführung der Wirthschaft nöthig sind, und die vorhandenen Düngemittel, welche auf dem Grundstücke erzeugt oder für das letztere angeschafft worden sind.  § 71. Bewegliche Sachen können unter den allgemeinen Voraussetzungen Zubehörungen einer beweglichen Sache sein, insbesondere bei einem Schiffe auch Boote, Ruder, Segelstangen.  § 72. Unter Nutzungen werden die Früchte und der Gebrauch einer Sache begriffen.  § 73. Natürliche Früchte sind die Erzeugnisse aus einer Sache. Bürgerliche Früchte sind alle sonstige Einkünfte, welche von einer Sache gewonnen werden. Inwieweit zu den ersteren auch eine die Substanz mindernde Benutzung einer Sache zu rechnen ist, entscheiden besondere Bestimmungen.  § 74. Die natürlichen Früchte sind erhoben, wenn sie von der Hauptsache getrennt sind und entweder diese Trennung in der Absicht geschehen ist, sich die Früchte zuzueignen, oder sonst eine Handlung der Zueignung an den Früchten vorgenommen worden ist. Die bürgerlichen Früchte sind erhoben, wenn deren Einnahme erfolgt ist.  § 75. Wer erhobene Früchte herauszugeben oder zu ersetzen hat, kann die Erstattung der wegen Hervorbringung, Erhebung und Aufbewahrung derselben gehabten nothwendigen Verwendungen verlangen.  § 76. Wer auf Früchte einer Sache bis zu einer Zeit berechtigt ist, hat bei natürlichen Früchten, welche blos durch die Natur hervorgebracht werden, Anspruch auf diejenigen, welche während dieser Zeit von der Hauptsache getrennt worden sind. Bei natürlichen Früchten, welche durch Verwendungen auf deren Gewinnung hervorgebracht werden, hat er Anspruch auf diejenigen, bei welchen die Verwendungen in die Zeit seiner Berechtigung fallen, selbst wenn die Trennung von der Hauptsache nach dieser Zeit fällt. Fallen die Verwendungen nur zum Theil in diese Zeit, so hat er nur nach dem Verhältnisse, in welchem der Betrag seiner Verwendung zu dem Gesammtbetrage der Verwendung steht, ein Recht auf einen Theil der Früchte. Bürgerliche Früchte, die an die Stelle natürlicher Früchte treten, welche einem Anderen überlassen sind, wie Pacht- und Miethzinsen, ferner Zinsen von Capitalien, gehören dem Berechtigten nach Verhältniß der Zeitdauer seines Rechtes. Andere bürgerliche Früchte gehören ihm, wenn sie in der Zeit seiner Berechtigung fällig geworden sind.  § 77. Unter Verwendungen werden der auf eine Sache gemachte Aufwand und die durch eine Sache veranlassten Ausgaben begriffen. Die Verwendungen sind nothwendige, wenn sie den Untergang oder die Verschlechterung oder den Verlust der Sache abwenden, und nützliche, wenn sie die Sache in Ansehung der davon zu ziehenden Früchte oder des Gebrauchs verbessern. Andere Verwendungen sind willkührliche, gleichviel, ob dadurch der Werth der Sache erhöht wird oder nicht.  § 78. Unter dem ordentlichen Werthe einer Sache ist der Geldwerth zu verstehen, welchen dieselbe im gemeinen Verkehre hat. Wird bei dem Werthe einer Sache auf den Nutzen gesehen, welchen dieselbe für den Berechtigten nach seinen besonderen Verhältnissen oder wegen ihrer Beziehung zu anderen Sachen hat, so ist dieß der außerordentliche Werth. Die blose Vorliebe des Berechtigten für die Sache kommt nicht in Betracht. Vierte Abtheilung. Von den Handlungen. I. Allgemeine Bestimmungen.  § 79. Handlungen, welche unmöglich sind, den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreiten, können nicht Gegenstand eines Rechtes sein.  § 80. Zur Umgehung eines Gesetzes vorgenommene Handlungen sind einem offenen Zuwiderhandeln gleichzuachten.  § 81. Handlungsfähig sind nur Willensfähige. Handlungsunfähig sind Diejenigen, welche im Kindesalter stehen, und Diejenigen, welche wegen Geistesgebrechen oder wegen eines vorübergehenden Zustandes des Vernunftgebrauchs beraubt sind. Bei anderen Personen ist die Handlungsfähigkeit beschränkt, wenn sie unter Vormundschaft stehen, oder wenn ihnen besondere Vorschriften gewisse Handlungen nicht gestatten. II. Zeitbestimmungen.  § 82. Der Kalendertag wird von Mitternacht zu Mitternacht, eine andere Tagesfrist von ihrem Anfange an bis zum Ablaufe von vierundzwanzig Stunden gerechnet.  § 83. Bestimmte Kalendermonate gelten nach der kalendermäßigen Zahl ihrer Tage. Ist die Zeit eines oder mehrerer Monate von einem gewissen Tage an zu rechnen, so gilt der nämliche Kalendertag in dem entscheidenden Monate als letzter Tag. Es tritt dieß auch ein, wenn der entscheidende Monat mehr Tage hat, als derjenige, in welchen der Anfangspunkt des Zeitraums fällt. Hat der entscheidende Monat weniger Tage, so gilt sein letzter Tag als Endpunkt, selbst wenn ein überschießender Tag eines früheren Monats den Anfangspunkt bildet. In anderen Fällen wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.  § 84. Unter der Mitte eines Monats wird ohne Unterschied der Länge der Monate der fünfzehnte Tag des Monats verstanden, und ein halber Monat wird einem Zeitraume von fünfzehn Tagen gleichgeachtet.  § 85. Der Zeitraum eines Jahres umfaßt die Kalenderzeit vom ersten Januar bis letzten December und, wenn das Jahr von einem gewissen Monatstage an berechnet werden soll, die Zeit von zwölf Monaten bis zu demselben Monatstage in dem folgenden Jahre. Ein nach Jahren bestimmter Zeitraum, welcher in einem Schaltjahr mit dem neunundzwanzigsten Februar anfängt, endigt in einem Jahre ohne Schalttag mit dem achtundzwanzigsten Februar. In anderen Fällen wird das Jahr zu dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet.  § 86. Unter einem halben Jahre wird eine Zeit von sechs Monaten, unter einem Vierteljahre eine Zeit von drei Monaten verstanden. Es gelten dabei die Bestimmungen im § 83.  § 87. Soll ein Zeitraum von einem Ereignisse an berechnet werden, so wird der auf den Tag, an welchem das Ereigniß vorfiel, folgende Tag als erster Tag des Zeitraums betrachtet, und das Ende desselben tritt ein, wenn der letzte Tag vorüber ist. III. Rechtsgeschäfte. 1. Begriff und Erfordernisse.  § 88. Geht bei einer Handlung der Wille darauf, in Uebereinstimmung mit den Gesetzen ein Rechtsverhältniß zu begründen, aufzuheben oder zu ändern, so ist die Handlung ein Rechtsgeschäft.  § 89. Rechtsgeschäfte, die von Personen vorgenommen werden, welchen die erforderliche Handlungsfähigkeit abgeht, sind nichtig.  § 90. Rechtsgeschäfte, welche unverständlich oder rücksichtlich ihres Gegenstandes so unbestimmt sind, daß sich derselbe nicht erkennen läßt, ingleichen welche dem Verkehre entzogene Sachen, unmögliche, den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlungen zum Gegenstande haben, sind nichtig.  § 91. Die Willenserklärung muß eine ernstliche sein; außerdem ist das Rechtsgeschäft nichtig.  § 92. Eine durch körperliche Ueberwältigung abgezwungene Erklärung ist nichtig.  § 93. Ist Jemand zu einem Rechtsgeschäfte widerrechtlicherweise durch Erregung einer gegründeten Furcht genöthigt worden, so kann er das Rechtsgeschäft anfechten.  § 94. Ob die Furcht eine gegründete war, wird nach der Beschaffenheit des angedrohten Uebels und der angewendeten Mittel, sowie nach der Persönlichkeit des Bedrohten und des Bedrohenden und sonst nach den Umständen beurtheilt.  § 95. Wegen Irrthums, er bestehe in Nichtwissen oder in Falschwissen, ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn der Wille nicht auf dieses Rechtsgeschäft gerichtet war, insbesondere wenn der Irrthum die Identität des Gegenstandes oder, dafern es nach der Natur des Rechtsgeschäfts auf die Person ankommt, die Identität der letzteren betrifft.  § 96. Ein Irrthum von anderer Beschaffenheit, als der im § 95 angegebene, hat nur dann bei Rechtsgeschäften die bei einzelnen derselben näher bestimmten rechtlichen Folgen, wenn er durch Täuschung herbeigeführt worden ist, oder wenn die Gesetze eine Berufung auf Irrthum besonders gestatten und derselbe ein unverschuldeter ist.  § 97. Auf Unkenntniß eines gehörig bekannt gemachten Gesetzes kann sich in der Regel Niemand berufen.  § 98. Die Willenserklärung geschieht ausdrücklich durch Worte oder verständliche Zeichen, oder stillschweigend durch Aeußerungen oder Handlungen, welche auf die Willenserklärung schließen lassen.  § 99. Die Annahme einer stillschweigenden Willenserklärung wird durch eine mit den Aeußerungen oder Handlungen, aus welchen sie abgeleitet werden kann, verbundene Verwahrung unter den Einschränkungen im § 140 ausgeschlossen.  § 100. Die Willenserklärung erfordert in der Regel keine besondere Form. Schreibt das Gesetz eine solche vor und ist diese nicht beobachtet, so ist das Rechtsgeschäft nichtig, selbst wenn das Gesetz dieß nicht besonders ausspricht.  § 101. Bei Rechtsgeschäften handeln für Diejenigen, welche ihre Angelegenheiten zu besorgen unfähig sind, gesetzliche Vertreter, für juristische Personen deren verfassungsmäßige Vertreter. Auch andere Personen können bei Rechtsgeschäften, soweit sie nicht ihrer Natur nach in Person zu besorgen sind, vertreten werden.  § 102. Den Rechten Dritter kann durch Rechtsgeschäfte kein Eintrag geschehen. 2. Folgen der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit.  § 103. Nichtige Rechtsgeschäfte werden in ihren Haupt- und Nebenbestimmungen so angesehen, als wären sie nicht errichtet. Was von dem Inhalte des nichtigen Rechtsgeschäfts als besonderes Rechtsgeschäft bestehen kann, bleibt gültig; insbesondere bleibt, wenn die Nichtigkeit darauf beruht, daß der Gegenstand eines Rechtsgeschäfts eine gewisse Größe übersteigt, dasselbe bis zu dem erlaubten Betrage gültig.  § 104. Ein nichtiges Rechtsgeschäft wird nicht dadurch gültig, daß die Gründe der Nichtigkeit wegfallen.  § 105. Ein gültig errichtetes Rechtsgeschäft bleibt gültig, selbst wenn Umstände eintreten, unter welchen es nicht hätte gültig errichtet werden können.  § 106. Gültig errichtete Rechtsgeschäfte können durch den Willen sämmtlicher Personen, welche dadurch Rechte erlangt haben, aufgehoben werden.  § 107. Ein anfechtbares Rechtsgeschäft gilt als bestehend, bis die Anfechtung desselben erklärt ist. Erfolgt von Dem, der es anfechten kann, eine Genehmigung desselben, so gilt letztere als ein Verzicht auf das Recht der Anfechtung. 3. Nebenbestimmungen.  § 108. Aufschiebend ist eine Bedingung, wenn die Vollendung, auflösend, wenn die Aufhebung eines Rechtsgeschäfts von einem Ereignisse abhängig gemacht ist.  § 109. Ist einem Rechtsgeschäfte eine Bedingung beigefügt, um eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung zu befördern, so ist das Geschäft nichtig.  § 110. Besteht die Bedingung in dem Nichteintritte eines Ereignisses, so wird sie als erfüllt angesehen, wenn der Eintritt nicht mehr möglich ist.  § 111. Die Bedingung gilt als erfüllt, wenn Derjenige, welcher im Falle ihres Eintritts verpflichtet werden soll, die Erfüllung hindert, es müßte denn die letztere seiner Willkühr überlassen sein, und wenn Derjenige, welcher durch die Erfüllung einen Vortheil erlangen soll, diesen Vortheil anzunehmen sich weigert.  § 112. Soweit nicht nach der Absicht der Urheber des Rechtsgeschäfts etwas Anderes anzunehmen ist, hat die Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung die Wirkung, daß das Rechtsgeschäft von Zeit der Erfüllung an zur Vollendung gelangt, die einer auflösenden Bedingung, daß das Rechtsgeschäft für die Zukunft aufgehoben wird.  § 113. Ist ein Rechtsgeschäft bedingungsweise von Ereignissen, deren Eintritt unmöglich oder nothwendig ist, oder in die Vergangenheit oder Gegenwart fällt, oder von Umständen abhängig gemacht, welche sich nach der Natur des Rechtsgeschäfts oder nach der Beschaffenheit seines Gegenstandes von selbst verstehen, so ist der Einfluß solcher Nebenbestimmungen nach der Absicht der Urheber des Rechtsgeschäfts und nach den bei den einzelnen Arten der Rechtsgeschäfte gegebenen besonderen Vorschriften zu beurtheilen.  § 114. Ist einem Rechtsgeschäfte eine Zeit beigefügt, von welcher es ungewiß ist, ob sie kommen werde, so wird dieselbe als Bedingung angesehen.  § 115. Wird einem Rechtsgeschäfte eine Zeit beigefügt, deren Eintritt gewiß ist, so gilt das Rechtsgeschäft als unbedingtes. IV. Unerlaubte Handlungen.  § 116. Wer durch Handlungen, seien es Begehungen oder Unterlassungen, die Rechte eines Anderen verletzt, ist, wenn ihm eine Verschuldung zur Last fällt, dafür einzustehen verbunden.  § 117. Durch Unterlassungen kann nur Derjenige eine Rechtsverletzung begehen, welcher einer Verbindlichkeit zum Handeln nicht nachkommt.  § 118. Wer von seinem Rechte Gebrauch macht, oder mit Einwilligung des Verletzten handelt, begeht keine Rechtsverletzung.  § 119. Handlungsunfähigen Personen kann eine Verschuldung nicht zur Last gelegt werden.  § 120. Hat sich Jemand durch eigene Verschuldung in einen vorübergehend den Vernunftgebrauch ausschließenden Zustand versetzt, so ist Das, was er in diesem Zustande gethan hat, als von ihm verschuldet anzusehen.  § 121. Die Verschuldung beruht auf Absicht, wenn die rechtsverletzende Handlung im Bewußtsein des Unrechtes vorgenommen wird, auf Fahrlässigkeit, wenn die Handlung ihren Grund in Leichtsinn, Unwissenheit oder Trägheit hat. Fahrlässigkeit ist nicht anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung so fern liegt, daß sie selbst von einem ordentlichen, aufmerksamen Hausvater nicht würde berücksichtigt worden sein.  § 122. Geringe Fahrlässigkeit besteht in der Unterlassung der Sorgfalt, welche ein ordentlicher, aufmerksamer Hausvater anzuwenden pflegt, grobe Fahrlässigkeit in der Unterlassung der Sorgfalt, welche gewöhnlich auch ein minder ordentlicher und aufmerksamer Mensch beobachtet.  § 123. Die gesetzlich bestimmte Verantwortlichkeit für Rechtsverletzung kann von den bei einem Rechtsgeschäfte Betheiligten durch Vertrag erhöht oder verringert werden. Auf Ansprüche aus einer künftigen absichtlichen Verschuldung kann nicht im Voraus verzichtet werden.  § 124. Wer zum Schadenersatze verpflichtet ist, hat sowohl den Verlust, welcher in der Vermögensverminderung besteht, als auch den Gewinn zu ersetzen, welcher durch die verletzende Handlung entzogen worden ist.  § 125. Nur der Schaden wird ersetzt, welcher eine unmittelbare oder mittelbare Folge der rechtsverletzenden Handlung ist; bei dem entzogenen Gewinne kommt nur der Gewinn in Betracht, welcher nach dem natürlichen und gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen oder sonst nach den Umständen erwartet werden konnte. Der vom entzogenen Gewinne zu ziehen gewesene Gewinn wird nicht ersetzt.  § 126. Als zufällig sind Verletzungen anzusehen, welche Dem, dessen Verpflichtung in Frage kommt, nicht zugerechnet werden können. Den Zufall trägt Derjenige, welcher dadurch betroffen wird, wenn nicht ein Anderer dafür einzustehen versprochen oder den Zufall verschuldet hat. Fünfte Abtheilung. Von den Rechten.  § 127. Zur Ausübung eines Rechtes kann in der Regel Niemand gezwungen werden.  § 128. Wer zu einem Mehreren berechtigt ist, hat auch ein Recht auf das darin enthaltene Wenigere.  § 129. Wer die Vortheile eines Rechtes genießt, trägt in der Regel den mit demselben verbundenen Aufwand.  § 130. Stehen mehreren Personen Rechte zu, welche nicht neben einander ausgeübt werden können, so muß, wenn nicht gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen, jeder Berechtigte von seinem Rechte so viel aufgeben, daß die theilweise Ausübung aller Rechte möglich wird. Kann oder darf dieß nicht geschehen, so entscheidet das Loos.  § 131. Man kann nicht mehr Rechte auf einen Anderen übertragen, als man selbst hat.  § 132. Rechte erlöschen durch Vereinigung derselben und der ihnen entsprechenden Verbindlichkeiten in einer Person; ingleichen durch den Eintritt eines Endtermines oder einer auflösenden Bedingung.  § 133. Durch Nichtausübung erlöschen Rechte nur in den Fällen, für welche die Gesetze dieß aussprechen.  § 134. Rechte erlöschen, wenn der Berechtigte darauf verzichtet. Der Annahme des Verzichtes durch den Anderen bedarf es nur in den Fällen, in welchen die Gesetze dieß aussprechen.  § 135. Verzichte auf Rechte sind streng auszulegen. Sechste Abtheilung. Von der Sicherung, Verwahrung und Verfolgung der Rechte. I. Sicherheitsleistung.  § 136. Sicherheitsleistung muß, wo eine Verpflichtung dazu besteht, bis zu einem dem Werthe des zu sichernden Gegenstandes entsprechenden Betrage geschehen. Sie kann nach der Wahl des Verpflichteten durch Hinterlegung einer Geldsumme, Uebergabe eines Faustpfandes oder Bestellung einer Hypothek erfolgen. In Ermangelung dieser Sicherungsmittel sind tüchtige Bürgen zu stellen.  § 137. Eine Sache, welche zur pfandweisen Sicherstellung dienen soll, braucht nicht höher, als zu zwei Drittheilen des Schätzungswerthes zum Pfande angenommen zu werden.  § 138. Ein Bürge ist tüchtig, wenn er ein der Größe der sicher zu stellenden Schuld angemessenes Vermögen besitzt und innerhalb der deutschen Bundesstaaten belangt werden kann. II. Verwahrung.  § 139. Durch Verwahrung, Protestation, kann man sich einseitig gegen die möglichen nachtheiligen Folgen einer eigenen Handlung, oder gegen die Handlung eines Anderen oder deren nachtheilige Folgen sichern.  § 140. Die Verwahrung gegen die möglichen nachtheiligen Folgen einer eigenen Handlung muß vor oder bei der letzteren geschehen. Sie ist unwirksam, wenn diese Folgen nach den Gesetzen ohne Rücksicht auf den dabei geäußerten Willen mit der Handlung eintreten, oder wenn sie mit der Handlung im Widerspruche steht, oder wenn sie gegen die Folgen einer Unterlassung in einem Falle gerichtet ist, in welchem diese Folgen nur durch eine dieselben ausschließende Thätigkeit abgewendet werden können.  § 141. Der Verwahrung gegen die Handlung eines Anderen oder gegen deren nachtheilige Folgen bedarf es nur, wenn aus dem Schweigen eine Einwilligung in die Handlung gefolgert werden könnte, oder nach den Umständen oder nach gesetzlicher Vorschrift gefolgert werden müßte, oder wenn die Gesetze außerdem der Verwahrung gegen eine fremde Handlung eine Wirkung besonders beilegen.  § 142. Die Verwahrung gegen eine fremde Handlung oder deren Folgen kann in der Regel sowohl vor als nach der Handlung, muß aber im letzteren Falle ohne Verzögerung nach erlangter Kenntniß von der Handlung geschehen. Erfolgt die Verwahrung vor der fremden Handlung, so hat sie nicht die Wirkung, den Anderen an der Handlung zu hindern, wenn ihr nicht diese Wirkung von den Gesetzen besonders beigelegt worden ist.  § 143. Eine in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragene Verwahrung hat die Wirkung, daß von der Eintragung der Verwahrung an bis zu deren Löschung in das Grund- und Hypothekenbuch nichts zum Nachtheile des Rechtes aufgenommen werden darf, dessen Sicherung durch die Verwahrung bezweckt wird. III. Klagen und Einreden.  § 144. Klage ist die Befugniß, richterliche Hülfe zur Geltendmachung eines Rechtes anzurufen. Die Klagbarkeit der Rechte ist Regel. Thatumstände, durch welche eine Klage ganz oder zum Theil entkräftet wird, begründen Einreden.  § 145. Rechte, welche klagbar sind, und sich auch zu einer Einrede eignen, können gleichzeitig auf beiden Wegen verfolgt werden. Der Berechtigte kann aber den Gegenstand seines Rechtes nur einmal erlangen, und es wird, wenn dieß geschehen ist, die weitere Rechtsverfolgung auf dem anderen Wege ausgeschlossen.  § 146. Kann mit einer Klage ein Hauptgegenstand in Anspruch genommen werden, welchem sich als Nebengegenstand Ansprüche anschließen, weil dem Kläger die Ausübung seines Rechtes entzogen worden war, oder weil ihm der Hauptgegenstand seines Rechtes nicht ungeschmälert geleistet werden kann, so findet wegen dieser Nebengegenstände eine Rechtsverfolgung nur in Verbindung mit dem Hauptgegenstande statt, und sie können nicht durch eine eigene Klage gefordert werden.  § 147. Auf Anerkennung eines Rechtes kann geklagt werden, wenn der Kläger an der Feststellung des Rechtsverhältnisses ein gegenwärtiges rechtliches Interesse hat, welchem nicht auf andere Weise genügt werden kann. IV. Uebergang der Klagen auf die Erben.  § 148. Soweit Rechte und Verbindlichkeiten auf die Erben übergehen, können die bei Lebzeiten des Erblassers daraus entstandenen Klagen von den Erben und gegen die Erben angestellt werden; es wird jedoch zur Anstellung der Klagen aus Rechten an Sachen gegen Erben erfordert, daß in der Person der letzteren die Voraussetzungen der Klage vorhanden sind. Klagen aus Verhältnissen, welche mit dem Tode des Berechtigten oder Verpflichteten erlöschen, gehen nur rücksichtlich der bei ihren Lebzeiten erwachsenen und des Ueberganges durch Erbrecht fähigen Ansprüche auf und gegen die Erben über. V. Wegfall der Klagrechte: 1. durch Zusammentreffen mehrerer Klagen.  § 149. Wenn mehrere Klagen aus demselben Grunde zu Erreichung eines und desselben Zweckes zustehen und eine derselben zum Ziele geführt hat, so erledigen sich die übrigen. Ist der Gegenstand der zusammentreffenden Klagen von ungleichem Umfange und die Klage von geringerem Umfange durchgeführt worden, so kann mit der anderen Klage das Mehrere nachgefordert werden. 2. durch Verjährung.  § 150. Klagen verjähren in der Regel, wenn ihre Anstellung dreißig Jahre unterlassen worden ist.  § 151. Unverjährbar sind Klagen auf Familienzustände, auf Theilung einer Gemeinschaft an Sachen, auf Feststellung von Grenzen und auf im Grund- und Hypothekenbuche eingetragene Rechte, mit Ausnahme der Ansprüche auf verfallene Zinsen und verfallene andere Leistungen als Nebengegenstände.  § 152. Durch Privatverfügung kann nicht bestimmt werden, daß ein unverjährbares Klagrecht verjährbar, oder ein verjährbares Klagrecht unverjährbar sein soll. Die dreißigjährige Verjährung kann durch Privatverfügung nicht verlängert werden. Bei kürzerer Verjährung ist eine Verlängerung bis zu dreißig Jahren zulässig und ein Verzicht auf die kurze Verjährung hat die Folge, daß die Forderung der dreißigjährigen Verjährung unterliegt. Jede Art von Verjährung kann durch Privatverfügung abgekürzt werden.  § 153. Die Verjährung ist nicht amtswegen zu berücksichtigen.  § 154. Gegen Personen, für welche eine gesetzliche Vertretung stattfindet, kann, so lange diese nicht vorhanden ist, die Verjährung nicht beginnen. Eine begonnene Verjährung wird in ihrem Laufe durch zeitweiligen Mangel der Vertretung nicht gehemmt. Nur wenn der Mangel in das letzte Jahr der Verjährung oder in eine Verjährung von einjähriger oder kürzerer Dauer fällt, läuft während der Zeit, wo dieser Mangel bestand, keine Verjährung.  § 155. Gegen Klagen einer unter Vormundschaft stehenden Person, welche darauf beruhen, daß die Handlung eines Vormundes angefochten wird, läuft die Verjährung von der Zeit an, wo an die Stelle dieses Vormundes ein anderer Vormund gekommen ist, oder die Bevormundung aufgehört hat.  § 156. Eine Verjährung kann weder anfangen noch laufen bei Klagen zwischen Ehegatten während der Ehe, zwischen Vormündern und Pflegbefohlenen während der Vormundschaft, zwischen dem leiblichen Vater und dem leiblichen Kinde, zwischen dem an Kindesstatt Annehmenden und dem Angenommenen während der väterlichen Gewalt. Dasselbe gilt im Falle einer nach § 1621 nichtigen Ehe bei den Klagen des Theiles, welchem das Ehehinderniß unbekannt ist.  § 157. Wird Jemand durch höhere Gewalt oder durch Stillstand der Rechtspflege an der gerichtlichen Verfolgung seines Rechtes gehindert, so beginnt und läuft während dieses Hindernisses gegen ihn keine Verjährung.  § 158. Die Verjährung beginnt von der Zeit, wo ein Gegner des Berechtigten vorhanden ist, bei Klagen aus Forderungen von der Zeit an, wo die Leistung verlangt werden kann. Es ist nicht erforderlich, daß dem Berechtigten die Person des Gegners bekannt sei.  § 159. Hängt die Geltendmachung eines Rechtes von der Willenserklärung eines Betheiligten ab, so beginnt die Verjährung erst von der Zeit der Willenserklärung, und wenn von dieser an noch eine weitere Zeit für die Geltendmachung des Rechtes festgesetzt ist, von Ablauf dieser Zeit an.  § 160. Bei wiederkehrenden Leistungen beginnt für jede einzelne Leistung eine besondere Verjährung von der Zeit an, wo sie gefordert werden kann. Ist die Klage auf das Recht im Ganzen verjährt, so können auch nicht mehr die einzelnen Leistungen gefordert werden, bei welchen die Verjährungszeit noch nicht abgelaufen ist.  § 161. Die Verjährung muß ohne Unterbrechung abgelaufen sein.  § 162. Unterbrochen wird die Verjährung, wenn der Verpflichtete das Recht des Anderen anerkennt.  § 163. Unterbrochen wird die Verjährung, wenn der Berechtigte die Klage bei Gericht anbringt oder das der Klage zu Grunde liegende Recht durch eine Einrede geltend macht, ingleichen wenn der Gläubiger bei dem Gerichte auf Erlassung eines Zahlungsgebotes anträgt.  § 164. Kann wegen Unbekanntschaft des Ortes, wo der Gegner belangt werden könnte, die Klage bei Gericht nicht angebracht werden, so wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Berechtigte vor seinem persönlichen Gerichtsstande zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung Verwahrung einlegt.  § 165. Durch Mahnung, Widerspruch oder außergerichtliche Verwahrung wird die Verjährung nicht unterbrochen.  § 166. Die Anbringung der Klage bei Gericht unterbricht die Verjährung nicht, wenn der Berechtigte die Klage zurücknimmt oder wenn die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder wegen eines anderen verbesserlichen Fehlers zurückgewiesen und nicht binnen drei Monaten von der Zurückweisung an die verbesserte Klage bei Gericht angebracht worden ist.  § 167. Die Geltendmachung eines Rechtes durch eine Einrede unterbricht die Verjährung nicht, wenn die Einrede zur besonderen Ausführung verwiesen oder aus einem anderen Grunde nicht beachtet und von der Zeit der eingetretenen Rechtskraft an nicht binnen drei Monaten wegen des nämlichen Rechtes Klage bei Gericht angebracht worden ist.  § 168. Ist die Verjährung unterbrochen, so kann sie von Neuem beginnen, wenn die zu ihr erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sind. Bei einem unbeendigt gebliebenen Rechtsstreite beginnt die neue Verjährung von der letzten processualischen Handlung an. Wurde der Rechtsstreit durch Erkenntniß entschieden, so läuft die neue Verjährung von dem Eintritte der Rechtskraft, und wenn in dem Erkenntnisse dem Verurtheilten eine Frist zur Leistung bestimmt worden ist, vom Ablaufe dieser Frist an.  § 169. Beginnt eine unterbrochene Verjährung von Neuem, so wird sie in derselben Frist vollendet, welche ursprünglich galt. Beginnt die neue Verjährung von einem rechtskräftigen Erkenntnisse an, so wird sie in dreißig Jahren vollendet, selbst wenn die Verjährung ursprünglich eine kürzere war. Ist ein Neuerungsvertrag geschlossen worden, so ist die neue Verjährung nach den Vorschriften über die Verjährung der neuen Forderung zu beurtheilen.  § 170. In Folge der Verjährung steht der Klage eine Einrede entgegen, durch welche sie gegen den zu dieser Einrede Berechtigten unwirksam gemacht wird. Bei Klagen aus Forderungen werden mit der Verjährung die letzteren selbst wirkungslos. VI. Beweis der Rechte.  § 171. Wer ein Recht gerichtlich geltend machen will, muß die dasselbe begründenden Thatsachen beweisen, gleichviel ob sie in dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein gewisser Umstände bestehen.  § 172. Im Inlande bekannt gemachte Gesetze bedürfen keines Beweises. Ausländische Rechte hat Derjenige zu beweisen, welcher sich darauf beruft; sie können aber ohne diesen Beweis von dem Richter angewendet werden, wenn sie ihm glaubhaft bekannt geworden sind.  § 173. Thatsachen bedürfen keines Beweises, wenn für sie eine gesetzliche Vermuthung spricht. Letztere wird durch den Beweis des Gegentheils der Thatsachen entkräftet, soweit dieser Beweis nicht durch besondere Bestimmungen ausgeschlossen ist.  § 174. Thatsachen, welche land-, orts- oder gerichtskundig sind, bedürfen keines Beweises.  § 175. Wer sich auf ein Rechtsgeschäft gründet, hat zu beweisen, daß dasselbe zu Stande gekommen ist. Behauptet der Gegner eine Aenderung der regelmäßigen Natur des Rechtsgeschäfts oder Umstände, welche die Wirksamkeit desselben hindern oder aufheben, so liegt ihm der Beweis ob. VII. Wirkung rechtskräftiger Entscheidung.  § 176. Ist ein streitiges Rechtsverhältniß durch rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden, so kann aus der letzteren ein selbstständiges Recht verfolgt werden.  § 177. Die rechtskräftige Entscheidung verbindet die streitenden Theile und Diejenigen, welche in Ansehung des Streitgegenstandes ihre Rechtsnachfolger sind. Sie beschränkt sich auf das durch die Entscheidung festgestellte Recht nach seinem Inhalte und Entstehungsgrunde. VIII. Selbsthülfe.  § 178. Selbsthülfe durch Vertheidigung gegen widerrechtliche Angriffe auf die Person oder das Vermögen und die Unterstützung Anderer bei solchen sind erlaubt.  § 179. Selbsthülfe durch eigenmächtige Wegnahme von Sachen oder durch eigenmächtige Nöthigung des Schuldners zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit und die Unterstützung Anderer hierbei sind nicht erlaubt, ausgenommen wenn dem Berechtigten Gefahr droht, ohne Selbsthülfe sein Recht nicht verwirklichen und die Hülfe der Obrigkeit nicht zeitig erlangen zu können.  § 180. Ein Gläubiger kann den Schuldner, welcher sich seiner Verbindlichkeit durch die Flucht zu entziehen sucht, wenn die Hülfe der Obrigkeit nicht zeitig zu erlangen ist, festhalten, oder ihm die nöthigen Deckungsmittel abnehmen. Er hat aber ohne Verzögerung die abgenommenen Sachen bei Gericht abzuliefern und, wenn er die Person festnahm, diese bei demselben vorzuführen.  § 181. Jeder hat das Recht, sich in seiner Inhabung zu schützen, Gewalt mit Gewalt zu vertreiben und, wenn der Andere ihn seiner Inhabung entsetzt hat, sich der Sache wieder zu bemächtigen. Die Wiederbemächtigung muß sofort geschehen.  § 182. Jeder kann seine Person und sein Vermögen gegen Thiere Anderer durch Verjagung und, soweit nöthig, selbst durch Tödtung derselben schützen, wenn nicht besondere Berechtigungen entgegenstehen.  § 183. Fremde Sachen, welche einer eigenen Sache Schaden zufügen oder derselben Gefahr drohen, oder ihren Gebrauch hindern, kann man zur Abwendung dieser Nachtheile entfernen und, soweit nöthig, selbst beschädigen oder vernichten.  § 184. Jeder kann Veranstaltungen zur Sicherung seiner Person und seines Vermögens gegen widerrechtliche Beschädigungen treffen, soweit dadurch nicht Gefahr einer widerrechtlichen Schadenzufügung für Andere entsteht.  § 185. Bei keiner Art der Selbsthülfe darf der dazu Berechtigte mehr Gewalt, als zur Vertheidigung oder zur Rechtsverfolgung nöthig ist, anwenden. Zweiter Theil. Das Sachenrecht. Erste Abtheilung. Von dem Besitze der Sachen.  § 186. Wer eine Sache thatsächlich in seiner Macht hat, ist Inhaber, und wenn er den Willen hat, an der Sache für sich Eigenthum auszuüben, Besitzer derselben.  § 187. Rechtsmäßiger Besitzer ist Derjenige, welcher den Besitz in Folge eines Rechtsgrundes ausübt, durch welchen Eigenthum erworben werden kann.  § 188. Redlicher Besitzer einer Sache ist Derjenige, welcher glaubt, Eigenthümer derselben zu sein. Redlichkeit des Besitzes wird vermuthet.  § 189. Bei Beurtheilung der Redlichkeit eines Besitzes, welchen ein gesetzlicher Vertreter ausübt, kommt es auf den Glauben des Letzteren und, wenn mehrere Vertreter vorhanden sind, auf den Glauben der Mehrzahl an. Wenn jedoch der Vertretene willensfähig ist, so treffen ihn die Nachtheile der eigenen Unredlichkeit, obgleich der Vertreter sich in redlichem Glauben befindet.  § 190. Fehlerhaft ist der Besitz Desjenigen, welcher die Sache durch Gewalt oder heimlich an sich gebracht hat, oder die bis auf beliebigen Widerruf empfangene Sache nach geschehenem Widerrufe nicht zurückgiebt.  § 191. Nur an einzelnen Sachen findet Besitz statt. Wer einzelne von ihm besessene Sachen zu einem Ganzen verbindet, setzt den Besitz derselben in dem Ganzen fort. Wird die Verbindung einzelner Sachen zu einem Ganzen aufgehoben, so wird der Besitz an den einzelnen Sachen fortgesetzt.  § 192. Eine Sache kann zu gleicher Zeit von Mehreren nicht ungetheilt, wohl aber nach ideellen Theilen besessen werden.  § 193. Zur Erwerbung des Besitzes gehört Willensfähigkeit. Juristische Personen, des Vernunftgebrauchs Beraubte und Personen, die im Kindesalter stehen, erwerben den Besitz durch Vertreter.  § 194. Der Besitz wird erworben, wenn Jemand durch eine einseitige Handlung oder durch Uebergabe in ein solches Verhältniß zu der Sache tritt, daß er beliebig auf dieselbe einwirken kann, und wenn der Wille, Eigenthum an ihr auszuüben, hinzukommt.  § 195. Durch seinen Willen allein kann Derjenige, welcher eine Sache für einen Anderen inne hat, seine Inhabung nicht in Besitz verwandeln, selbst nicht, wenn er die Sache als seine eigene erkennt.  § 196. Einseitige Erwerbungshandlungen sind bei unbeweglichen Sachen insbesondere die Verrainung, Einzäunung, Bestellung, Benutzung, das Betreten derselben, und bei beweglichen Sachen insbesondere die Ansichnahme, die Bewachung derselben.  § 197. Soll der Besitz einer von einem Anderen besessenen Sache einseitig erworben werden, so muß durch die Erwerbungshandlung der Verlust des Besitzes bei dem Anderen herbeigeführt worden sein.  § 198. Die Uebergabe einer unbeweglichen Sache geschieht dadurch, daß der bisherige Besitzer Denjenigen, welcher den Besitz erwerben soll, in dieselbe einführt oder ihm die Sache in deren Nähe zeigt, oder daß der Erwerber mit Einwilligung des bisherigen Besitzers den Besitz ergreift.  § 199. Die Uebergabe einer beweglichen Sache geschieht dadurch, daß der bisherige Besitzer Demjenigen, welcher den Besitz erwerben soll, die Sache einhändigt oder sie vor demselben mit dessen Einwilligung hinlegt, oder die Schlüssel zu dem Verhältnisse, in welchem sie sich befindet, in dessen Nähe übergiebt, oder daß mit Einwilligung des Ersteren der Letztere den Besitz ergreift.  § 200. Ist Jemand Inhaber einer Sache und erwirbt er dieselbe von dem bisherigen Besitzer, so erlangt er den Besitz derselben mit dem blosen Willen, an der Sache für sich Eigenthum auszuüben.  § 201. Wird durch ein Rechtsgeschäft des bisherigen Besitzers mit einem Anderen der Besitz des Ersteren in eine Inhabung für den Letzteren verwandelt, so ist dieß als eine Uebergabe des Besitzes an diesen anzusehen. Ist ein Dritter Inhaber der Sache für den bisherigen Besitzer, so muß zu dem den Uebergang des Besitzes bezweckenden Rechtsgeschäfte die Anweisung des Besitzers an den Dritten hinzukommen, die Inhabung für den neuen Besitzer fortzusetzen.  § 202. Die Besitzerwerbung durch gesetzliche Vertreter ist nach deren Handlung und Willen zu beurtheilen.  § 203. Wer einem Anderen Auftrag zur Erwerbung des Besitzes gegeben hat, erwirbt den Besitz mit der Ergreifung oder der Uebernahme durch den Beauftragten. Ergreift Jemand ohne Auftrag Besitz für einen Anderen, so erwirbt Letzterer denselben von der Genehmigung an.  § 204. Werden Sachen übersendet und hat der Empfänger derselben die Art der Uebersendung bestimmt, so erwirbt er den Besitz der Sachen, sobald sie in der von ihm bestimmten Art zur Versendung übergeben worden sind.  § 205. Wer im Besitze thatsächlich gestört wird, kann gegen Denjenigen, welcher den Besitz gestört hat, auf Schutz im Besitze, auf Androhung einer Strafe für weitere Störungen und auf Ersatz der entstandenen Schäden klagen.  § 206. Jeder kann gegen Denjenigen, welcher im Verhältniß zu ihm fehlerhaft besitzt, auf Wiederherstellung des Besitzes und Ersatz der verursachten Schäden klagen. Dieses Recht gilt auch gegen einen dritten Besitzer, welcher bei Erlangung des Besitzes wußte, daß sein Vormann die Sache fehlerhaft besaß.  § 207. Der Beklagte kann sich gegen die Klage wegen Besitzstörung durch die Einrede schützen, daß der Kläger im Verhältniß zu ihm fehlerhaft besitze, und Verurtheilung des Klägers in demselben Rechtsstreite verlangen.  § 208. Die Besitzklage steht auch Dem zu, welcher eine Sache zur Benutzung oder zum Zwecke seiner Sicherung inne hat.  § 209. Die Klage wegen Besitzentziehung kann Jeder anstellen, welcher aus seiner Inhabung mit Gewalt oder durch eine andere an sich widerrechtliche Handlung verdrängt worden ist.  § 210. Die Besitzklagen in §§ 205, 206, 208, 209 verjähren in einem Jahre. Soweit der Beklagte durch die Störung oder Entziehung des Besitzes bereichert worden, verjähren sie in drei Jahren. Die Einrede des fehlerhaften Besitzes verjährt in einem Jahre von der Zeit an, zu welcher die Klage hätte angestellt werden können.  § 211. Der Verlust des Besitzes tritt ein mit dem Tode des Besitzers, mit dem Untergange der Sache, mit dem Aufhören der Macht über dieselbe und mit der Bethätigung des Willens, den Besitz aufzugeben.  § 212. Durch blose Entfernung von der Sache oder Unterlassung von Besitzhandlungen geht der Besitz nicht verloren. Auch verliert Derjenige seinen Besitz nicht, welcher sich ihn im Falle von § 181 sofort wiederverschafft.  § 213. Der Besitz einer beweglichen Sache geht insbesondere verloren, wenn sich ein Anderer der Sache bemächtigt, der Besitzer die Sache verliert, oder, sofern sie sich außer seinem Gewahrsame befindet, nicht auffinden kann, oder die Sache an einen unzugänglichen Ort geräth.  § 214. Der Besitz einer unbeweglichen Sache geht verloren, wenn der Besitzer von einem Anderen verdrängt wird. Durch Besitzhandlungen eines Anderen während der Abwesenheit des Besitzers verliert der Letztere den Besitz der unbeweglichen Sache erst dann, wenn er nach erlangter Kenntniß davon sich den Besitz nicht sofort wieder verschafft.  § 215. Vertritt ein Anderer den Besitzer in der Ausübung des Besitzes, so ist der Verlust des Besitzes der Sache nach dem Verhältnisse des Vertreters zur Sache zu beurtheilen.  § 216. Der Besitzer verliert den Besitz nicht, wenn sein Vertreter stirbt, oder willensunfähig wird, auch nicht durch den blosen Willen des Letzteren, den Besitz aufgeben oder selbst für einen Dritten besitzen zu wollen. Dagegen geht der Besitz verloren, wenn der Vertreter sich die Sache durch eine körperlich daran vorgenommene Handlung zueignet oder den Besitz der Sache einem Dritten überläßt. In beiden Fällen tritt bei unbeweglichen Sachen der Verlust erst dann ein, wenn der Besitzer nach erlangter Kenntniß von der Untreue des Vertreters sich den Besitz nicht sofort wieder verschafft. Zweite Abtheilung. Von dem Eigenthume. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.  § 217. Das Eigenthum gewährt das Recht der vollständigen und ausschließlichen Herrschaft über eine Sache.  § 218. Das Eigenthum an einer Sache erstreckt sich auf deren Bestandtheile und Zuwachs, bei Grund und Boden auch auf den Raum über demselben und auf Das, was sich unter der Oberfläche befindet.  § 219. Der Eigenthümer ist befugt, seine Sache nach Belieben zu verändern, zu verbrauchen, zu vernichten. Er kann darüber rechtlich verfügen, insbesondere die Sache ganz oder theilweise veräußern. Als Veräußerung der Sache gilt die Aufgebung des Eigenthums mit oder ohne dessen Uebertragung auf Andere und die Bestellung von Rechten an der Sache.  § 220. Der Eigenthümer hat das Recht, alle Nutzungen von der Sache zu ziehen.  § 221. Der Eigenthümer hat das Recht auf den Besitz der Sache. Er kann Jeden von der Einwirkung auf die Sache ausschließen.  § 222. Beschränkungen der im Eigenthume enthaltenen Rechte sind begründet, soweit einzelne derselben durch gesetzliche Vorschriften oder durch erworbene Rechte Anderer dem Eigenthümer ganz oder theilweise entzogen sind.  § 223. Veräußerungen gegen ein gesetzliches, gegen ein nach Maßgabe der Gesetze vom Gerichte unter Androhung der Nichtigkeit erlassendes, gegen ein in einem letzten Willen zu Gunsten eines Dritten vom Eigenthümer angeordnetes, oder gegen ein in einem Vertrage mit der Wirkung einer auflösenden Bedingung festgesetztes Verbot sind nichtig, ausgenommen wenn die Veräußerung in Folge des Rechtes eines Anderen geschehen mußte. In anderen Fällen eines Veräußerungsverbotes besteht die demselben zuwiderlaufende Veräußerung, vorbehältlich der Verbindlichkeit des Zuwiderhandelnden, den Betheiligten zu entschädigen.  § 224. Beschränkungen des Eigenthümers in der Verfügung über ein Grundstück, welche auf einem gerichtlichen Verbote, auf Vertrag oder letzten Willen beruhen, haben gegen Dritte nur Wirkung, wenn sie in das Grundbuch eingetragen sind. Dasselbe gilt bei Beschränkungen in der Verfügung über Berechtigungen, welche ein Folium im Grundbuche erhalten haben. Jedoch ist das von dem Eigenthümer eines Grundstücks einem Gläubiger gegebene Versprechen, ohne dessen Einwilligung das Grundstück nicht zu veräußern, als solches wirkungslos und hindert den Eigenthümer nicht an der Veräußerung, sondern hat nur die Wirkung, daß der Gläubiger durch das Gericht ohne Verzögerung von der Veräußerung zu benachrichtigen ist.  § 225. Das Eigenthum an einer Sache kann zu gleicher Zeit Mehreren nicht ungetheilt, wohl aber nach ideellen Theilen zustehen.  § 226. Die im Eigenthume enthaltenen Befugnisse können nicht unter mehreren Eigenthümern so getheilt sein, daß der eine ein Obereigenthum und der andere ein nutzbares Eigenthum hat. Die Ueberlassung einzelner Eigenthumsbefugnisse an einem Anderen kann nur Rechte an einer fremden Sache begründen. Zweiter Abschnitt. Erwerbung des Eigenthums an beweglichen Sachen. I. Zueignung.  § 227. An herrenlosen beweglichen Sachen wird das Eigenthum durch Besitzergreifung erworben.  § 228. Herrenlos sind bewegliche Sachen, welche noch in Niemandes Eigenthum gewesen sind, oder deren Eigenthum der bisherige Eigenthümer ohne Uebertragung auf einen Anderen aufgegeben hat.  § 229. Wilde Thiere sind herrenlos, wenn sie sich in ihrer natürlichen Freiheit befinden. Wilde Thiere in Thiergärten, Fische in Teichen sind nicht herrenlos.  § 230. Der Eigenthümer eines Bienenstockes ist berechtigt, den ausfliegenden Schwarm in den nächsten zwei Tagen nach dem Ausfluge auf fremdem Grund und Boden einzufangen, muß aber den dabei entstandenen Schaden dem Grundeigenthümer ersetzen. Ist ein Bienenschwarm von dessen Eigenthümer innerhalb dieser Zeit nicht eingefangen worden, so ist er herrenlos.  § 231. Herrenlose Sachen, bei welchen ein ausschließliches Recht der Zueignung in Bezirken oder auf einzelnen Grundstücken besteht, kann nur der Berechtigte durch Besitzergreifung eigenthümlich erwerben.  § 232. Angehörige des Inlandes oder eines befreundeten Staates, welche kriegerische Beute erlaubter Weise machen, erwerben Eigenthum daran durch Besitzergreifung.  § 233. Werden eingemauerte, vergrabene oder sonst verborgene Sachen entdeckt, deren Eigenthümer wegen der Länge der Zeit nicht ausgemittelt werden kann, so erwirbt der Finder mit deren Besitzergreifung das Eigenthum derselben. Werden sie in einer fremden Sache entdeckt, so fallen sie mit der Besitzergreifung durch den Finder diesem und dem Eigenthümer der Sache zu gleichen Theilen eigenthümlich zu. Der Finder ist verpflichtet, dem Eigenthümer binnen drei Tagen Anzeige von der Besitzergreifung zu machen.  § 234. Geschieht die Besitzergreifung durch Jemand, der zur Aussuchung verborgener Sachen beauftragt war, so ist Derjenige als Finder anzusehen, welcher ihn beauftragt hat.  § 235. Lagen die verborgenen Sachen auf der Grenze benachbarter Grundstücke, so gehören sie, soweit sie dem Eigenthümer zufallen, den Grenznachbarn zu gleichen Theilen, selbst wenn die Grenze nicht durch die Mitte der Sachen gegangen ist.  § 236. Der redliche Besitzer der Sache, in welcher die verborgenen Gegenstände entdeckt wurden, ferner Derjenige, welcher ein widerrufliches Eigenthum an der Sache hat, erwirbt das dem Eigenthümer Zufallende, ohne bei der späteren Rückgabe der Sache zur Ausantwortung desselben verpflichtet zu sein.  § 237. Wenn der Eigenthümer die verborgenen Sachen unter Vornahme einer strafbaren Handlung entdeckt hat, so erwirbt der Staat das Eigenthum. Ist die Entdeckung in einer fremden Sache durch eine strafbare Handlung oder dadurch geschehen, daß der Finder ohne Einwilligung des Eigenthümers in derselben nach den verborgenen Gegenständen suchte, oder hat der Finder die ihm obliegende Anzeige in der bestimmten Zeit an den Eigenthümer der Sache unterlassen, so erwirbt der Letztere auch das Eigenthum, soweit es sonst dem Finder zugefallen wäre.  § 238. Wer nach §§ 233 bis 237 ein Recht auf die entdeckten Sachen hat, kann eine öffentliche Aufforderung zur Ausschließung der sonst etwa Berechtigten beantragen.  § 239. Wer eine verlorene oder sonst abhanden gekommene Sache, von welcher ihm unbekannt ist, wer ihr Eigenthümer ist, oder wer sie verloren hat, und deren Werth den Betrag eines Thalers übersteigt, findet und an sich nimmt, erwirbt das Eigenthum daran, wenn er von Zeit des Fundes an innerhalb vier Wochen denselben der Polizeibehörde des Fundortes angezeigt, die zuständige Behörde den Fund einmal und bei einem Betrage über fünfzig Thaler zweimal in einem öffentlichen Blatte bekannt gemacht, und sich, von der Zeit der einmaligen oder letzten Bekanntmachung an, innerhalb Jahresfrist kein zur Abforderung des Gefundenen Berechtigter gemeldet hat.  § 240. Uebersteigt der Werth des Gefundenen einen Thaler nicht, so erwirbt der Finder das Eigenthum nach Ablauf eines Jahres von der Zeit des Fundes an, ohne daß es einer Anzeige bei der Polizeibehörde oder einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf.  § 241. Als Finder wird auch Derjenige angesehen, welcher den verlorenen Gegenstand zu ergreifen im Begriffe war, selbst wenn ein Anderer ihn daran hinderte, um ihm den Gegenstand zu entziehen.  § 242. Meldet sich ein zur Abforderung des Gefundenen Berechtigter vor Ablauf der im § 239 bestimmten Jahresfrist, so erhält er das Gefundene gegen Erstattung der nothwendigen und nützlichen Verwendungen, unter Abrechnung der von dem Finder etwa gezogenen Früchte, muß aber demselben den zehnten Theil des Werthes, welchen die Sache nach Abzug der Kosten hat, als Finderlohn geben. Beträgt der Werth über einhundert Thaler, so hat er vom Mehrbetrage nur eins vom Hundert zu entrichten. Hierbei werden mehrere gleichzeitig gefundene Sachen als eine angesehen. Haben die gefundenen Sachen nur für Denjenigen Werth, welcher sie verloren hat, so hat die Behörde ein Finderlohn nach billigem Ermessen festzusetzen.  § 243. Der Finder, welcher den Fund, wenn der Gegenstand über einen Thaler beträgt, nicht innerhalb vier Wochen von der Zeit der Ansichnahme an bei der Polizeibehörde des Fundortes anzeigt, ingleichen der Finder, welcher den Fund, wenn der Gegenstand nicht über einen Thaler beträgt, auf geschehene Nachfrage verheimlicht, hat keinen Anspruch auf die in §§ 239, 240, 242 angegebenen Vortheile. An der Stelle des Finders erwirbt der Staat das Eigenthum des Gefundenen. II. Fruchterwerbung.  § 244. Der Eigenthümer einer Sache bleibt Eigenthümer der Früchte derselben, selbst wenn sie von der Sache getrennt sind, sofern nicht ein Anderer das Eigenthum an denselben erwirbt. Der redliche Besitzer der Sache erwirbt das Eigenthum der Früchte mit Ausschluß des Eigenthümers, sobald sie von der Sache getrennt sind.  § 245. Wer vermöge einer Dienstbarkeit oder einer Forderung zur Benutzung einer Sache berechtigt ist, erwirbt das Eigenthum an den Früchten und anderen ihnen gleich stehenden Nutzungen, wenn er dieselben erhebt. Junge Thiere, ingleichen Eier erwirbt er, sobald sie von den Mutterthieren getrennt sind. III. Umarbeitung und Umbildung.  § 246. Wenn Jemand aus einer oder aus mehreren Sachen, mögen sie sämmtlich fremde oder zum Theil eigene sein, durch Umarbeitung oder Umbildung für sich eine neue Sache schafft, so erwirbt er das Eigenthum der letzteren. Er ist jedoch dem Eigenthümer des fremden Stoffes, wenn er in redlichem Glauben handelte, Ersatz, soweit er bereichert ist, wenn er in unredlichem Glauben handelte, vollen Ersatz zu leisten verbunden. IV. Verbindung und Vermischung von Sachen.  § 247. Werden bewegliche Sachen mehrerer Eigenthümer, gleichviel von wem und auf welche Weise, fest verbunden und können dieselben nicht wieder getrennt werden, so erwirbt, wenn die Sache des Einen als Hauptsache, die Sache des Anderen als Nebensache anzusehen ist, der Eigenthümer der Hauptsache das Eigenthum nach dem Verhältnisse des Werthes, welchen die einem Jeden gehörigen Sachen zur Zeit der Verbindung hatten.  § 248. Ein Miteigenthum nach den Bestimmungen des § 247 entsteht auch, wenn trockene Körper oder Flüssigkeiten oder flüssig gemachte Sachen mehrerer Eigenthümer vermischt werden, eine Trennung unthunlich ist, und keine Umarbeitung oder Umbildung vorliegt. Ist mit Geld eines Dritten gezahlt worden und hat der Empfänger dasselbe mit dem seinigen vermischt, ohne daß die Geldstücke des Dritten ausgesondert werden können, so wird der Empfänger Eigenthümer des fremden Geldes.  § 249. Eine Trennbarkeit der mehreren verbundenen oder vermischten Sachen ist anzunehmen, wenn sie sämmtlich in ihren ursprünglichen, wesentlichen Bestand wiederhergestellt werden können und der dazu erforderliche Aufwand den vierten Theil des Werthes des Ganzen nicht übersteigt.  § 250. Ist es zweifelhaft, welche von den verbundenen Sachen die Hauptsache sei, so wird als Hauptsache diejenige angesehen, welche einen höheren Werth hat.  § 251. Wenn die Verbindung oder Vermischung durch Zufall geschehen oder von einem der Betheiligten im redlichen Glauben bewirkt worden ist, so hat der Erwerber der fremden Sache, soweit er bereichert ist, dem vorigen Eigenthümer Ersatz zu leisten. Hat einer der Betheiligten wissentlich die fremde Sache mit der seinigen verbunden oder vermischt und erwirbt er dadurch die fremde Sache, so ist er dem Eigenthümer derselben zum vollen Ersatze verbunden; verliert er dadurch sein Eigenthum an den Anderen, so hat er gegen Letzteren nur Anspruch auf Ersatz, soweit die Verbindung oder Vermischung als nothwendige Verwendung anzusehen ist.  § 252. Wer eine fremde Sache für sich dadurch verwendet, daß er darauf schreibt, zeichnet, druckt, malt, oder sonst Schriften oder Bilder bringt, erwirbt das Eigenthum daran, ausgenommen wenn das Erzeugniß seiner Thätigkeit zu der Sache in einem untergeordneten Verhältnisse steht. Dem vorigen Eigenthümer der fremden Sache hat deren Erwerber, wenn er im redlichen Glauben handelt, Ersatz, soweit er bereichert ist, wenn er im unredlichen Glauben handelte, vollen Ersatz zu leisten. V. Uebergabe.  § 253. Durch Uebergabe wird das Eigenthum einer beweglichen Sache erworben, wenn der Besitz derselben in der Absicht, Eigenthum zu übertragen, übergeben wird.  § 254. Die Eigenthumserwerbung durch Uebergabe setzt voraus, daß der Uebergebende handlungsfähig ist, daß er das Eigenthum der Sache hat oder später erwirbt oder sonst aus einem Rechtsgrunde zu der Veräußerung befugt ist, ferner, daß der Besitz in der Absicht, Eigenthum zu übertragen und zu erlangen, übergeben und empfangen wird, oder ein der Uebergabe gleichstehender Fall vorliegt. Erwirbt der Uebergebende erst nach der Uebergabe das Eigenthum, so geht dasselbe vom Zeitpunkte dieser Erwerbung an auf den Empfänger über.  § 255. Hat ein Rechtsgeschäft die Begründung einer Gemeinschaft an dem ganzen Vermögen einer Person zum Gegenstande, so entsteht das Miteigenthum an den dazu gehörigen beweglichen Sachen mit dem Rechtsgeschäfte, ohne daß es einer Uebergabe des Besitzes derselben bedarf.  § 256. Irrthum über die Art des Geschäfts hindert den Uebergang des Eigenthums nicht, wenn Uebereinstimmung darüber vorhanden ist, daß Eigenthum übergehen soll. VI. Erwerbung durch richterliche Entscheidung.  § 257. Wird bei einer Theilung im Miteigenthume befindlicher Sachen durch richterliche Entscheidung Eigenthum zugesprochen, so geht dasselbe mit der Rechtskraft der Entscheidung über.  § 258. Wird auf Verlust einer beweglichen Sache im Strafverfahren erkannt, so erwirbt Derjenige, welchem die Sache zufällt, das Eigenthum derselben mit der Rechtskraft der Entscheidung. Spricht das Gesetz den Verlust des Eigenthums als unmittelbare Folge einer Handlung aus, so erwirbt der Staat das Eigenthum von der Zeit der Handlung an. VII. Erbfolge, Vermächtniß und Anwartschaft.  § 259. Eine bewegliche Sache, welche Eigenthum des Erblassers war, geht auf Denjenigen, welchem sie durch Erbfolge, Vermächtniß oder Anwartschaft zufällt, ohne Weiteres eigenthümlich über. VIII. Ersitzung.  § 260. Der redliche Besitzer einer beweglichen Sache erwirbt das Eigenthum derselben durch Ersitzung, wenn er den Besitz der Sache dreißig Jahre fortgesetzt hat.  § 261. Ist der redliche Besitzer einer beweglichen Sache zugleich rechtmäßiger Besitzer und hat er den Besitz auf fehlerfreie Weise erlangt, so erwirbt er das Eigenthum, wenn er den Besitz drei Jahre fortgesetzt hat.  § 262. Wenn der Besitz zu Anfang und am Ende der Ersitzungszeit als vorhanden nachgewiesen wird, so wird die Fortdauer desselben in der Zwischenzeit vermuthet.  § 263. Wer den Besitz durch Uebergabe erlangt hat, kann den Ersitzungsbesitze seines unmittelbaren Vorgängers und deren weiteren Vorgänger seinem Ersitzungsbesitze hinzurechnen.  § 264. Bei der Erbfolge werden der Ersitzungsbesitz des Erblassers, die Zeit bis zur Besitzerwerbung durch den Erben und der Ersitzungsbesitz des Erben zusammengerechnet, vorausgesetzt, daß der Zusammenhang nicht durch den Besitz eines Dritten unterbrochen, worden ist. Dasselbe gilt bei Vermächtnissen und Anwartschaften, bei welchen auch Zusammenrechnung des Besitzers des Erben, des Vermächtnißnehmers oder Anwärters stattfindet.  § 265. Der Besitz muß während der ganzen Ersitzungszeit in redlichem Glauben ausgeübt worden sein.  § 266. Die Unredlichkeit des Besitzvorgängers hindert den redlichen Besitznachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von der Zeit seines Besitzes anzufangen.  § 267. Der Besitz ist ein unredlicher, wenn dem Besitzer das seiner Eigentumserwerbung entgegenstehende Hinderniß bei Erwerbung des Besitzes bekannt war oder während der Ersitzungszeit bekannt wurde, oder wenn seine Unkenntniß des Hindernisses auf einem nicht entschuldbaren Irrthume beruht.  § 268. Als rechtmäßig gilt der Besitz, welcher in Folge eines Rechtsgrundes erworben wurde, der geeignet gewesen wäre, Eigenthum zu verschaffen, jedoch wegen eines in dem einzelnen Falle entweder von Anfang an vorhandenen oder später eingetretenen Hindernisses die Eigenthumserwerbung nicht zur Folge hat.  § 269. Nimmt der Besitzer irrthümlich an, daß ein Hinderniß seiner Erwerbung vorhanden sei, während dieses nicht vorhanden ist, oder nimmt er irrthümlich einen anderen Erwerbungsgrund an, als welcher vorhanden ist, so steht dieß der Ersitzung nicht entgegen.  § 270. Der Erbe, welcher Sachen als zur Erbschaft gehörig besitzt, kann eine vom Erblasser an diesen Sachen begonnene Ersitzung nur mit dem Rechtsgrunde fortsetzen, welchen der Erblasser für sich hatte. Besaß der Erblasser die Sache ohne einen zur Ersitzung geeigneten Rechtsgrund, so giebt das Erbrecht dem Erben, welcher den Besitz ergriffen hat, keinen zur Ersitzung geeigneten Rechtsgrund. Dasselbe gilt bei Sachen, welche der Erblasser nicht inne hatte, der Erbe aber für Erbschaftssachen hielt und als Erbe in Besitz nahm.  § 271. Ein Nichterbe, welcher einen Berufungsgrund zur Erbschaft für sich hat, der wegen eines vom Anfange vorhandenen oder später eingetretenen Hindernisses unwirksam ist, und als vermeintlicher Erbe den Besitz von Sachen ergreift, welche der Erblasser inne hatte, hat in dem Berufungsgrunde einen zur Ersitzung geeigneten Rechtsgrund, wenn ihm nicht die Unredlichkeit des Besitzes nachgewiesen werden kann. Die Ersitzung aus diesem Rechtsgrunde kann dem wahren Erben gegenüber nicht geltend gemacht werden.  § 272. Wer sich auf dreijährige Ersitzung beruft, hat den zur Rechtmäßigkeit seines Besitzes erforderlichen Rechtsgrund zu beweisen.  § 273. Eine Ersitzung kann nicht beginnen und eine begonnene steht still, wenn und so lange der Eigenthümer, gegen den ersessen werden soll, in einer Lage ist, in welcher gegen ihn keine Verjährung der Eigenthumsklage läuft.  § 274. Die Ersitzung wird unterbrochen, so daß nur eine neue anfangen kann, wenn der Besitz unterbrochen wird oder wenn der Besitzer von dem Eigenthümer mit der Eigenthumsklage belangt wird, von der Zeit an, wo das Gericht den Besitzer oder, dafern die gesetzliche Vertretung desselben mangelt, die Behörde, welche den Vertreter zu bestellen hat, von der Klage benachrichtigt. Der Benachrichtigung wird gleich geachtet, wenn das Gericht, bei welchem die Klage angebracht worden ist, bezeugt, daß die Benachrichtigung aus Gründen, welche in der Person des Gegners liegen, unmöglich sei.  § 275. Kann wegen Unbekanntschaft des Ortes, wo sich die Sache befindet, oder wo der Gegner sonst belangt werden könnte, die Eigenthumsklage bei Gericht nicht angebracht werden, so wird die Ersitzung unterbrochen, wenn der Eigenthümer vor seinem persönlichen Gerichtsstande zum Zwecke der Unterbrechung der Ersitzung Verwahrung einlegt. Dritter Abschnitt. Erwerbung des Eigenthums an unbeweglichen Sachen. I. Eintragung in das Grundbuch.  § 276. Eigenthum an Grundstücken wird durch Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch erworben, ohne daß es dazu der Erwerbung des Besitzes bedarf. Die Eintragung setzt einen Rechtsgrund zur Eigenthumserwerbung voraus.  § 277. Einen Rechtsgrund zur Eigenthumserwerbung geben: auf Eigenthumsübertragung gerichtete Rechtsgeschäfte unter Lebenden, richterliche Entscheidung, Erbfolge, Vermächtniß und Anwartschaft.  § 278. Ist die Eintragung in Folge eines nichtigen oder anfechtbaren Rechtsgrundes geschehen, so ist der eine Betheiligte gegen den anderen berechtigt, die Löschung der Eintragung zu verlangen. Sind Dritte später als Eigenthümer eingetragen worden, so kann eine Löschung ihrer Eintragung nur verlangt werden, wenn sie zur Zeit derselben von der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Rechtsgrundes der früheren Eintragung Kenntniß hatten.  § 279. Eigenthum an Grundstücken kann nicht durch Ersitzung erworben werden.  § 280. Berechtigungen, welche ein Folium im Grundbuche erhalten haben, werden rücksichtlich ihrer Erwerbung nach den vom Eigenthume an Grundstücken geltenden Vorschriften beurtheilt. II. Zuwachs bei Grundstücken.  § 281. Verläßt ein Fluß, dessen Bett nicht im Privateigenthume ist, sein Bett ganz, oder bildet sich in demselben eine Insel, so wächst das Eigenthum daran den Eigenthümern der anliegenden Ufer nach der Länge ihrer Grundstücke dergestalt zu, daß die von den beiderseitigen Ufern aus zu bemessende Mittellinie die Grenze bildet, bis zu welcher das Bett oder die Insel den Eigenthümern des einen und des anderen Ufers zufällt.  § 282. Tritt ein Fluß, dessen Bett nicht im Privateigenthume ist, von dem einen Ufer oder von einer Insel zurück, oder erweitert sich ein Ufer oder eine Insel durch allmälige Anschwemmung oder legt sich fremdes Land an und verwächst mit dem Ufer oder der Insel, so fällt die Vergrößerung dem Eigenthümer des Ufers oder der Insel zu.  § 283. Der Zuwachs an Land wird ohne Weiteres erworben, vorbehältlich der dadurch etwa nothwendig werdenden Aenderung der Grundstücksbeschreibung in dem Grundbuche. III. Verbindung beweglicher Sache mit unbeweglichen.  § 284. Wird mit einer unbeweglichen Sache eine bewegliche Sache dergestalt verbunden, daß sie ein Bestandtheil der ersteren wird, so erwirbt der Eigenthümer der unbeweglichen Sache das Eigenthum an dem Bestandtheile durch die Verbindung, ausgenommen wenn die Verbindung zu einem blos vorübergehenden Zwecke von einem dazu berechtigten Anderen vorgenommen worden ist.  § 285. Samen wird mit der Handlung des Säens, Pflanzen und Bäume werden, wenn sie Wurzel gefaßt haben, Bestandtheil des Grundstücks.  § 286. Baumaterialien sind mit ihrer Verwendung in ein Gebäude Bestandtheil desselben und ein Gebäude ist mit seiner Errichtung Bestandtheil des Grund und Bodens, auf dem es errichtet wurde.  § 287. Der Eigenthümer der unbeweglichen Sache hat für die bewegliche Sache, welche er durch die Verbindung erwirbt, wenn er im redlichen Glauben war, soweit er bereichert ist, wenn er im unredlichen Glauben war, vollen Ersatz zu leisten. Vierter Abschnitt. Verlust des Eigenthums.  § 288. Das Eigenthum an einer Sache geht verloren, wenn die Sache untergeht, oder dem Verkehre entzogen wird.  § 289. Wilde Thiere und zahm gemachte Thiere werden dadurch allein, daß sie sich der Macht des Eigenthümers entziehen, nicht herrenlos, sondern erst, wenn sie ihre natürliche Freiheit wieder erlangen.  § 290. Der Eigenthümer verliert das Eigenthum einer Sache, wenn es ein Anderer erwirbt.  § 291. Hat Jemand das Eigenthum einer Sache unter einer auflösenden Bedingung oder unter Beifügung eines Endtermines auf einen Anderen übertragen, so steht ihm, wenn die Bedingung oder der Endtermin eintritt, gegen den Anderen nur eine Forderung zu; die in der Zwischenzeit Dritten eingeräumten Rechte bleiben gültig.  § 292. Der Vorbehalt des Eigenthums zur Sicherung einer Forderung ist als Vorbehalt eines Pfandrechtes zu betrachten, dessen Entstehung nach den über dasselbe geltenden Vorschriften zu beurtheilen ist. Ist das Eigenthum zu anderen Zwecken vorbehalten worden, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Uebergang des Eigenthums auf den Anderen von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sei.  § 293. An beweglichen Sachen verliert der Eigenthümer das Eigenthum, wenn er den Besitz derselben in der Absicht aufgiebt, nicht mehr Eigenthümer zu sein.  § 294. Eine unbewegliche Sache bleibt, selbst wenn der Eigenthümer sie aufgiebt, im Eigenthume desselben, so lange er in dem Grundbuche eingetragen ist. Erklärt er bei Gericht, das Eigenthum aufgeben zu wollen, so ist die unbewegliche Sache als erbloses Gut zu behandeln, nachdem ein öffentlicher Aufruf der etwa Berechtigten stattgefunden hat. Fünfter Abschnitt. Gerichtliche Verfolgung des Eigenthums. I. Eigenthumsklage.  § 295. Der Eigenthümer hat die Eigenthumsklage gegen jeden Inhaber seiner Sache, welcher ihm dieselbe vorenthält, auf deren Herausgabe.  § 296. Bei Metallgeld, Papiergeld, ingleichen bei öffentlichen auf den Inhaber gestellten Werthpapieren, ausgenommen wenn letztere durch eine darauf gebrachte Bemerkung gültiger Weise außer Curs gesetzt sind, findet die Eigenthumsklage nur gegen Denjenigen statt, welcher zur Zeit der Erwerbung dieser Gegenstände in unredlichem Glauben gestanden hat.  § 297. Unter öffentlichen Werthpapieren sind die im Inlande oder Auslande von dem betreffenden Staate oder mit dessen Genehmigung auf den Inhaber gestellten Werthpapiere zu verstehen, ingleichen die mit Genehmigung des betreffenden Staates von bestätigten Gesellschaften auf den Inhaber gestellten Antheilscheine und die zu allen diesen Papieren gehörigen Zinsleisten, Zinsabschnitte und Dividendenscheine. II. Beweis der Eigenthumsklage.  § 298. Dem Kläger liegt bei der Eigenthumsklage der Beweis ob, daß er Eigenthümer und daß der Beklagte Inhaber der Sache ist.  § 299. Gesteht der Beklagte zu, Inhaber der Sache zu sein, obgleich er sie nicht inne hat, so wird er wie der Inhaber behandelt.  § 300. Leugnet der Beklagte die Inhabung der Sache und beweist der Kläger, daß der Beklagte Inhaber der Sache ist, so wird das Eigenthum des Klägers bis zum Beweise des Gegentheils vermuthet.  § 301. Der Kläger hat bei dem Beweise des Eigenthums die Erwerbungsart dazuthun, durch welche er das Eigenthum erlangt hat. Leitet er seine Erwerbung von einem Vorgänger ab, so ist zugleich zu beweisen, daß Letzterer Eigenthümer gewesen ist.  § 302. Ist das Eigenthum an einem Grundstücke darzuthun, so genügt der Beweis, daß der Kläger als Eigenthümer desselben in das Grundbuch eingetragen ist. III. Gegenstand der Eigenthumsklage.  § 303. Die Eigenthumsklage geht auf Anerkennung des Eigenthums des Klägers, Herausgabe der Sache nebst Zuwachs und auf Nebenforderungen.  § 304. In dem im § 299 angegebenen Falle oder wenn der Beklagte nach Benachrichtigung von der Klage den Besitz der Sache aufgiebt, ingleichen wenn der unredliche Besitzer, bevor er von der Klage durch das Gericht benachrichtigt worden, den Besitz der Sache aufgegeben hatte, um sich der Klage zu entziehen, hat der Beklagte, dafern er die Sache sich nicht noch verschaffen und dieselbe herausgeben kann, dem Kläger Schadenersatz zu leisten. Dem Kläger bleibt das Recht, gegen den Inhaber der Sache die Eigenthumsklage zu erheben; es mindert sich aber, falls er die Sache wiedererlangt, der Schadenersatz um den Werth derselben.  § 305. Wenn der Beklagte nach Benachrichtigung von der Eigenthumsklage den Besitz der Sache durch Fahrlässigkeit verloren hat, so kann der Kläger von ihm Schadenersatz verlangen. Hat er diesen erhalten, so ist anzunehmen, daß der Beklagte die Sache vom Kläger durch Kauf und Uebergabe erworben habe.  § 306. Ist die Sache durch Verschuldung des Beklagten untergegangen oder verschlechtert worden, so hat der Beklagte, wenn er unredlicher Besitzer ist, den dem Kläger verursachten Schaden zu ersetzen, gleichviel zu welcher Zeit die Verschuldung vorgekommen ist. Ist der Beklagte redlicher Besitzer, so ersetzt er den Schaden nur, wenn die Verschuldung nach Benachrichtigung von der Klage eintrat.  § 307. Für zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung der Sache haftet Derjenige, welcher sich dieselbe durch ein Verbrechen verschafft hat, auf die ganze Zeit seiner Inhabung, ein anderer unredlicher Besitzer aber nur von der Zeit der Benachrichtigung von der Klage an. Diese Haftung fällt weg, wenn nachgewiesen wird, daß der Zufall die Sache selbst dann getroffen haben würde, wenn sie im Besitze des Eigenthümers gewesen wäre.  § 308. Für die Früchte haftet der unredliche Besitzer auf die ganze Zeit seines Besitzes, der redliche Besitzer nur von der Zeit der Benachrichtigung von der Klage an.  § 309. Die Früchte sind in dem Betrage zu erstatten, welchen die stehenden Einkünfte aus der Sache und die übrigen gesammten Früchte derselben nach dem auf den Ertrag eines mittleren Jahres sich stützenden Ermessen Sachverständiger, unter Abzug der Lasten der Sache und des ordentlichen Aufwandes zu deren Erhaltung und zur Gewinnung der Früchte, auf die Zeit ergeben, auf welche der Beklagte für die Früchte haftet. Kann der Kläger einen durch ungewöhnliche günstige Umstände von dem Beklagten erlangten höheren Betrag oder der Beklagte einen durch ungewöhnliche Unglücksfälle herbeigeführten geringeren Betrag der Früchte beweisen, so ist dem Kläger die Forderung jenes Mehrbetrags, dem Beklagten der Abzug des Minderbetrags gestattet. Sind von dem Beklagten erhobene Früchte in Natur bei ihm vorhanden, so hat er diese herauszugeben und ist ihr Werth von dem Betrage der dem Kläger zu erstattenden Früchte abzurechnen.  § 310. Die Kosten und die Gefahr der Herausgabe der Sache trägt der Beklagte, ausgenommen wenn er redlicher Besitzer war, in welchem Falle sie der Kläger zu tragen hat.  § 311. Sind bewegliche Sachen ohne Eigenthumsänderung mit anderen Sachen verbunden worden, so geht die Eigenthumsklage zugleich auf Trennung der ersteren von den letzteren. Die Kosten der Trennung tragen Kläger und Beklagter nach Verhältniß ihrer Antheile. Wenn die Verbindung von einem Betheiligten in unredlichem Glauben vorgenommen worden ist, so trägt dieser die Kosten allein. IV. Gegenleistungen des Klägers.  § 312. Ersatz der nothwendigen Verwendungen auf die Sache kann jeder Inhaber von dem Kläger verlangen.  § 313. Den nothwendigen Verwendungen auf die Sache werden Verwendungen gleich geachtet, welche in einer dem Gegenstande angemessenen Weise auf Früchte gemacht worden sind, die nach Herausgabe der Sache erhoben werden.  § 314. Als nothwendige Verwendung auf die Sache gilt auch der Preis, den der Inhaber bei der Erwerbung unter Umständen gezahlt hat, nach welchen anzunehmen ist, daß durch seine Erwerbung dem Kläger die Verfolgung seines Eigenthums möglich geblieben ist. Es ist dieß insbesondere anzunehmen, wenn erbeutete Sachen von dem Feinde erworben worden sind.  § 315. In anderen Fällen kann der Beklagte Ersatz des für die Sache gezahlten Preises nicht verlangen, ausgenommen wenn er die Sache aus einer öffentlichen Versteigerung, welche von einer Behörde oder von einer zur Abhaltung öffentlicher Versteigerungen verpflichteten Person bewirkt worden ist, oder im Meß- oder Marktverkehre von einer zum Handelsbetriebe damit befugten Person in redlichem Glauben erworben hat.  § 316. Ersatz der nützlichen Verwendungen auf die Sache kann der Beklagte, dem nicht unredlicher Glaube nachgewiesen wird, verlangen, soweit der Werth der Sache zur Zeit ihrer Herausgabe dadurch erhöht ist, und solche Verwendungen von dem Eigenthümer nach seinen Verhältnissen hätten gemacht werden können. Der Beklagte in unredlichem Glauben hat bei diesen Verwendungen und jeder Beklagte bei unverhältnißmäßigen nützlichen, ingleichen bei willkührlichen Verwendungen nur das Recht, Das, was durch die Verwendung hervorgebracht wurde, auf eigene Kosten von der Sache wegzunehmen, soweit es ohne deren Beschädigung geschehen kann. Der Eigenthümer kann die Wegnahme abwenden, wenn er den Werth erstattet, welchen die Einrichtung, im Falle sie weggenommen worden wäre, gehabt haben würde.  § 317. Der Eigenthümer kann gegen die Verwendungen, deren Ersatz ihm obliegt, die Früchte in Aufrechnung bringen, welche der Beklagte von der Sache erhoben und nicht zu erstatten hat.  § 318. Der Ersatz der Verwendungen und das Recht auf Wegnahme derselben können sowohl durch eine Einrede gegen die Eigenthumsklage, als mittelst besonderer Klage verfolgt werden. V. Abwendung der Herausgabe der Sache.  § 319. Der Beklagte kann sich bei der Eigenthumsklage gegen die Herausgabe der Sache durch eine Einrede schützen, wenn er vermöge eines ihm an der Sache zustehenden Rechtes, oder vermöge einer gegen den Eigenthümer gehenden Forderung auf die Inhabung der Sache berechtigt ist.  § 320. Wer die Sache in fremdem Namen inne hat, kann die Eigenthumsklage von sich abwenden, wenn er Denjenigen nennt, in dessen Namen er Inhaber ist, und dieser den Rechtsstreit an seiner Stelle übernimmt. VI. Negatorienklage.  § 321. Beschränkt Jemand thatsächlich das Eigenthum eines Anderen, oder behauptet er ein das Eigenthum des Anderen beschränkendes Recht, so kann der Eigenthümer auf Anerkennung der Freiheit seines Eigenthums, Aufhebung der Beschränkung, Ersatz des ihm zugefügten Schadens und Androhung einer Strafe für weitere Störungen klagen.  § 322. Der Kläger hat sein Eigenthum und die thatsächliche Störung, oder daß der Beklagte ein Recht behauptet hat, zu beweisen.  § 323. Der Beklagte kann die Klage durch die Einrede abwenden, daß er zu der in Frage stehenden Beschränkung berechtigt sei. Er hat den Beweis dieses Rechtes zu führen, selbst wenn er sich in dessen Besitze befindet und selbst wenn er durch richterliches Erkenntniß in diesem Besitze geschützt worden ist.  § 324. Wer im Namen eines Anderen fremdes Eigenthum thatsächlich beschränkt, kann die Negatorienklage von sich abwenden, wenn er den Anderen nennt und dieser den Streit an seiner Stelle übernimmt. Soweit ihn selbst eine Verschuldung trifft, bleibt er dessen ungeachtet gehalten. VII. Klagen des rechtmäßigen und redlichen Besitzers.  § 325. Die dem Eigenthümer zustehenden Klagen kommen bei beweglichen Sachen auch dem rechtmäßigen und redlichen Besitzer unter den sonstigen Voraussetzungen dieser Klagen zu.  § 326. Einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer ist rücksichtlich der dem Eigenthümer zustehenden Klagen bei beweglichen Sachen auch der Nichtbesitzer gleich zu achten, welcher einen Rechtsgrund zur Erwerbung des Eigenthums für sich hat, bei dem die Erlangung des Besitzes der Sache zur Erwerbung des Eigenthums nicht erforderlich ist, vorausgesetzt, daß sein Rechtsvorgänger, von welchem er seine Erwerbung ableitet, rechtsmäßiger und redlicher Besitzer gewesen ist.  § 327. Die erwähnten Klagen können nicht gegen den Eigenthümer angestellt werden, auch nicht gegen Denjenigen, welcher rechtmäßiger und redlicher Besitzer ist und sein Recht von einem anderen Vorgänger ableitet, als der Kläger. Leiten Beide ihre Rechte von demselben Vorgänger ab, so kann die Klage nicht gegen Denjenigen angestellt werden, dessen Recht älter ist. Sechster Abschnitt. Miteigenthum.  § 328. Die ideellen Antheile der Miteigenthümer sind im Zweifel als gleich groß anzunehmen.  § 329. Ueber seinen ideellen Theil kann jeder Miteigenthümer frei verfügen, insbesondere denselben veräußern und sein Recht daran gerichtlich verfolgen.  § 330. Zu einer Verfügung über die gemeinschaftliche Sache im Ganzen wird Einwilligung aller Miteigenthümer erfordert.  § 331. Sind die Miteigenthümer über die Art der Verwaltung und Benutzung einverstanden und ist nur über die Ausführung Meinungsverschiedenheit vorhanden, so entscheidet Stimmenmehrheit nach der Größe der Antheile. Bei Stimmengleichheit hat ein Obmann für eine der verschiedenen Meinungen den Ausschlag zu geben.  § 332. Eine in einem Rechtsstreite zwischen einem Miteigenthümer und einem Dritten wegen einer die gemeinschaftliche Sache betreffenden Dienstbarkeit ergangene richterliche Entscheidung wirkt weder für, noch gegen die übrigen Miteigenthümer.  § 333. Zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Sache kann jeder einzelne Miteigenthümer die erforderlichen Maßregeln treffen und von den Uebrigen verhältnißmäßigen Beitrag zu den Kosten verlangen. In anderen Fällen wird die Verfügung einzelner Miteigenthümer in Betreff der gemeinschaftlichen Sache nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag beurtheilt.  § 334. Die Früchte der gemeinschaftlichen Sache gebühren jedem Miteigenthümer nach der Größe seines Antheils. Der Gebrauch der gemeinschaftlichen Sache steht jedem Miteigenthümer frei, wenn derselbe ohne Beeinträchtigung der übrigen Miteigenthümer stattfinden kann. Soweit dieß nicht der Fall ist, kann Jeder einen seinem Antheil entsprechenden Gebrauch verlangen.  § 335. Zu den auf der Sache haftenden Lasten, ingleichen zu den Verwendungen, welche zur Erhaltung oder zur regelmäßigen Benutzung der Sache nöthig sind, hat jeder Miteigenthümer nach der Größe seines Antheils beizutragen.  § 336. In Angelegenheiten der Gemeinschaft haftet jeder Miteigenthümer den Uebrigen für den Fleiß, welchen er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.  § 337. Jeder Miteigenthümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.  § 338. Ein Verzicht auf das Recht, Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist gültig, verpflichtet jedoch nicht die Erben. Ein auf immer oder auf unbestimmte Zeit erklärter Verzicht verpflichtet den Verzichtenden nur auf zwanzig Jahre.  § 339. Die Art und Weise einer Theilung der gemeinschaftlichen Sache hängt zunächst von der Uebereinkunft aller Miteigenthümer ab. Wählen sie das Loos, so macht der den Lebensjahren nach älteste Miteigenthümer die Theile, die anderen ziehen, je der jüngste zuerst.  § 340. Die Theilungsklage geht unter den Miteigenthümern auf Theilung der gemeinschaftlichen Sache und auf Ausgleichung der aus der Gemeinschaft entstandenen Ansprüche. Wegen der letzteren kann sie auch selbstständig, sowohl vor als nach Aufhebung der Gemeinschaft, angestellt werden. Bei der Theilungsklage kann auch der Beklagte Verurtheilung des Klägers verlangen.  § 341. Die Theilung ist in der für die sämmtlichen Miteigenthümer angemessensten Weise vorzunehmen. Je nach den Umständen kann natürliche Theilung der gemeinschaftlichen Sache, oder Vertheilung der mehreren gemeinschaftlichen Sachen unter die verschiedenen Miteigenthümer, oder Versteigerung der Sache und Theilung des Erlöses, oder Ueberlassung der Sache an einen Miteigenthümer zum Alleineigenthume gegen Abfindung der Uebrigen verlangt werden.  § 342. Die Versteigerung geschieht, wenn die gemeinschaftliche Sache nur für die Miteigenthümer Werth hat, oder die Veräußerung derselben an einen Fremden untersagt ist, nur unter den Miteigenthümern.  § 343. Wird die gemeinschaftliche Sache einem Miteigenthümer zum Alleineigenthume gegen Abfindung der Uebrigen überlassen, so kann die letztere auch in der Bestellung eines Rechtes an der Sache bestehen. Die Abfindung kann auch mit der natürlichen Theilung der Sache und mit der Vertheilung der mehreren Sachen unter die Miteigenthümer verbunden werden.  § 344. Die Ausgleichung der aus der Gemeinschaft entstandenen Ansprüche wird durch Theilung der aus der gemeinschaftlichen Sache gezogenen Früchte, durch Erstattung der auf dieselbe gemachten Verwendungen und durch Ersatzleistung für Schäden bewirkt. Siebenter Abschnitt. Verhältnisse benachbarter Grundstücke. I. Nothweg.  § 345. Der Eigenthümer eines Grundstücks kann von seinen Nachbarn die Gestattung eines Weges über ihre Grundstücke verlangen, wenn ohne solchen die wirthschaftliche Benutzung seines Grundstücks nicht möglich ist, oder wenn der Aufwand für Anlegung eines anderen, als des von ihm verlangten Weges, oder die aus dem Gebrauche eines vorhandenen anderen Weges entstehende Beschwerde zu dem Nutzen, welchen sein Grundstück gewährt, in keinem Verhältnisse stehen würde. Für die Gestattung des Weges hat der Eigenthümer Entschädigung zu leisten.  § 346. Eine willkührliche Aenderung in der wirthschaftlichen Benutzung des Grundstücks oder das persönliche Bedürfniß des Eigenthümers berechtigt nicht zu dem Verlangen eines Nothweges.  § 347. Der Nothweg ist auf das Bedürfniß des Grundstücks zu beschränken und seine Richtung so festzustellen, daß auf der einen Seite die Grundstücke, über welche er führt, möglichst wenig belästigt, auf der anderen Seite aber Dem, welcher den Weg verlangt, nicht unverhältnißmäßige Kosten verursacht werden.  § 348. Hat Jemand dem Anderen ein Recht eingeräumt, zu dessen Ausübung ein Weg über das Grundstück des Einräumenden nothwendig ist, so wird angenommen, daß der erforderliche Weg unentgeltlich zu gestatten sei.  § 349. Hat Jemand einen Theil seines Grundstücks an einen Anderen veräußert, so muß er diesem, wenn er zur wirthschaftlichen Benutzung des erworbenen Theiles einen Weg über den zurückbehaltenen Theil nöthig hat, denselben unentgeltlich einräumen. Hat er zur wirthschaftlichen Benutzung des zurückbehaltenen Theiles einen Weg über den veräußerten Theil nöthig, so muß der Erwerber dieses letzteren ihm den Weg zwar einräumen, jedoch gegen Entschädigung. II. Errichtung, Ausbesserung oder Wiederherstellung eines Bauwerks.  § 350. Kann die Errichtung, Ausbesserung oder Wiederherstellung eines Bauwerks nicht bewirkt werden, ohne daß ein Baugerüste auf oder über des Nachbars Boden errichtet wird, oder Baumaterialien auf demselben herbeigeführt oder niedergelegt werden, so ist der Nachbar solches zu dulden schuldig, kann jedoch für den ihm hieraus entstehenden Schaden vom Eigenthümer des Bauwerks Ersatz verlangen.  § 351. Der Eigenthümer eines Bauwerks ist dem Nachbar für den Schaden verantwortlich, welchen die Baufälligkeit desselben verursacht, wenn sie in Fehlern der Bauart oder im Mangel der erforderlichen Erhaltung ihren Grund hat. III. Benutzung der Grundstücke.  § 352. Jeder darf sein Grundstück vollständig benutzen, selbst wenn in dessen Folge der Nachbar an den Nutzungen seines Grundstücks Abbruch erleiden sollte.  § 353. Insbesondere ist Jeder befugt, auf seinem Grund und Boden Brunnen anzulegen, obschon dem Nachbar dadurch das Wasser entzogen wird, ferner auf seinem Grund und Boden Aenderungen, welche die Nutzbarkeit desselben erhöhen, selbst dann vorzunehmen, wenn sie nicht ohne Einfluß auf die Feuchtigkeitsverhältnisse der benachbarten Grundstücke sind. IV. Wasserlauf.  § 354. Das niedriger liegende Grundstück hat von dem höher liegenden den Wasserabfluß zu dulden, welcher in Folge der natürlichen Bodenverhältnisse stattfindet.  § 355. Weder der Eigenthümer des höher liegenden, noch der Eigenthümer des niedriger liegenden Grundstücks darf Vorrichtungen treffen, durch welche eine Aenderung im Wasserlaufe zum Nachtheile eines Nachbars verursacht wird. Aenderungen in der Art und Weise der wirthschaftlichen Benutzung eines Grundstücks sind nicht als unerlaubte Vorrichtungen zu betrachten.  § 356. Jeder hat auf seinem Grund und Boden die Wegräumung solcher durch dritte Personen oder durch Zufall entstandenen Hindernisse und Aenderungen, welche dem natürlichen Abflusse des Wassers auf das niedriger liegende Grundstück zum Nachtheile des höher liegenden entgegenstehen, oder dem Wasserlaufe zum Nachtheile des niedriger liegenden größere Stärke oder eine andere Richtung geben, dem Nachbar, welcher dadurch Schaden leidet, gegen Entschädigung zu gestatten. V. Bauanlagen zum Nachtheile des Nachbars.  § 357. Der Eigenthümer darf sein Gebäude nicht so einrichten, daß Spülwasser oder andere Flüssigkeiten aus demselben auf ein benachbartes Grundstück ablaufen, oder daß die Dachtraufe auf dasselbe fällt.  § 358. Dem Eigenthümer ist, sofern nicht besondere Gesetze aus Rücksichten auf das allgemeine Beste Ausnahmen bestimmen, nicht erlaubt, auf seinem Grundstücke Vorrichtungen anzubringen, durch welche dem benachbarten Grundstücke zu dessen Nachtheile Dampf, Dunst, Rauch, Ruß, Kalk- oder Kohlenstaub in ungewöhnlicher Weise zugeführt wird.  § 359. Viehställe, Düngergruben, heimliche Gemächer, Feuerheerde, Rauchfänge, Backöfen, Röhrkasten, zur Ableitung des Wassers dienende Rinnen und Gräben und ähnliche Anlagen dürfen nur in solcher Entfernung von des Nachbars Grenze oder unter solchen Vorkehrungen angelegt werden, daß sie dem Grundstücke des Nachbars keinen Schaden bringen, insbesondere auf Gebäude, Grenzmauern und Brunnen keinen nachtheiligen Einfluß äußern.  § 360. Wer sein Grundstück ausgraben, tiefer legen oder durch einen Graben von dem Grundstück seines Nachbars trennen will, muß eine solche Böschung oder Vorrichtung bilden, daß dessen Grund und Boden nicht nachstürzen kann. VI. Bäume und Hecken.  § 361. Das Eigenthum eines Baumes gehört Demjenigen, auf dessen Grund und Boden der Stamm aus der Erde kommt. Steht der Stamm auf der Grenze, so haben die Nachbarn an dem Baume das Miteigenthum zu gleichen Theilen.  § 362. Jeder ist berechtigt, die Wurzeln eines fremden Baumes oder einer fremden Hecke, soweit sie unter seinem Grund und Boden fortlaufen, ingleichen Zweige eines fremden Baumes oder einer fremden Hecke, soweit sie auf seinen Grund und Boden überhängen, abzuschneiden, oder, wenn er die Zweige nicht selbst abschneiden kann oder will, den Eigenthümer des Baumes oder der Hecke zum Abschneiden derselben anzuhalten. Die abgeschnittenen Zweige gehören dem Eigenthümer des Baumes oder der Hecke, die abgeschnittenen Wurzeln dem Eigenthümer des Grundstücks, in welchem sie sich befinden.  § 363. Auf das Grundstück des Nachbars überhängende Früchte gehören dem Eigenthümer des Stammes, welcher jedoch zum Behufe ihrer Abbringung das Grundstück des Nachbars nicht wider dessen Willen betreten darf. Uebergefallene Früchte sind Eigenthum Dessen, welchem der Grund und Boden gehört, auf den sie gefallen sind. VII. Feststellung der Grenzen.  § 364. Jeder kann von dem Nachbar verlangen, daß die beiderseitigen Grundstücke durch Grenzsteine oder sonst durch feste erkennbare Zeichen gegen einander abgeschieden werden.  § 365. Läßt sich eine Grenze nicht ermitteln, so ist der Theil der Grundstücke, von dem ungewiß ist, zu welchem der benachbarten Grundstücke er gehört, als im Miteigenthume der Nachbarn befindlich zu betrachten und unter denselben zu theilen. Bei Bestimmung der Größe der Theile und der Art der Theilung kommt aushülfsweise der bisherige ruhige Besitzstand in Betracht. Bei der Klage auf Feststellung der Grenzen kann auch der Beklagte Verurtheilung des Klägers verlangen.  § 366. Mauern, Planken, Gräben, Canäle, Hecken, Zäune und Raine, welche sich auf der Grenze benachbarter Grundstücke befinden, werden als gemeinschaftliches Eigenthum der Nachbarn betrachtet, dafern sich nicht aus der Art des Baues oder der Anlage etwas Anderes ergiebt. VIII. Benutzung von Scheidemauern und Scheideplanken.  § 367. Eine gemeinschaftliche Scheidemauer oder Scheideplanke darf jeder Nachbar auf seiner Seite bis zur Hälfte ihrer Dicke benutzen, soweit dieß mit der Bestimmung der Mauer oder Planke verträglich und für das benachbarte Grundstück ohne Nachtheil ist. Zur Anlegung von Schwibbogen und Wandschränken in einer Scheidemauer ist die Einwilligung des Nachbars nöthig.  § 368. Eine auf der Grenze stehende Mauer, welche dem einen Nachbar allein gehört, darf der andere Nachbar auf seiner Seite benutzen, soweit dieß ohne Beschädigung der Mauer möglich ist. Dritte Abtheilung. Von dem Pfandrechte. Erster Abschnitt. Pfandrecht im Allgemeinen.  § 369. Pfandrecht ist das zur Sicherung einer Forderung dem Gläubiger an einer fremden Sache eingeräumte Recht, vermöge dessen er aus derselben seine Befriedigung erlangen kann.  § 370. Auch für eine bedingte Forderung und für eine künftige Forderung kann ein Pfandrecht bestellt werden.  § 371. Ein Pfandrecht kann für eine eigene oder für eine fremde Schuld bestellt werden.  § 372. Niemand kann an einem ideellen Theile der ihm gehörigen Sache oder des ihm gehörigen ideellen Theiles ein Pfandrecht bestellen.  § 373. Die verpfändete Sache haftet ganz für jeden Theil der durch dieselbe gesicherten Forderung.  § 374. Mehrere für dieselbe Forderung verpfändete Sachen bleiben pfandmäßig verhaftet, bis die Schuld ganz getilgt ist.  § 375. Derjenige, dessen Sache pfandmäßig verhaftet ist, behält, soweit nicht das Pfandrecht eine Beschränkung mit sich bringt, seine Rechte an der Sache.  § 376. Eine den Werth der verpfändeten Sache mindernde Bestellung von Rechten ist, soweit sie die Sicherheit des Pfandgläubigers verletzt, demselben gegenüber nur wirksam, wenn er seine Einwilligung dazu ertheilt hat.  § 377. Aenderungen an der verpfändeten Sache, welche deren Werth zum Nachtheile des Pfandgläubigers mindern, dürfen nicht ohne dessen Einwilligung vorgenommen werden.  § 378. Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus der verpfändeten Sache verlangen, wenn die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung ganz oder zum Theil fällig ist.  § 379. Sind mehrere Sachen für dieselbe Forderung verpfändet, so hat der Pfandgläubiger die Wahl, aus welcher Sache er seine Befriedigung verlangen will.  § 380. Soll die Befriedigung eines Pfandgläubigers, welchem mehrere Sachen für dieselbe Forderung verpfändet sind, durch Verkauf geschehen, so kann der Pfandschuldner verlangen, daß mit dem Verkaufe der einzelnen Sachen nur nach und nach bis zur vollständigen Befriedigung des Pfandgläubigers vorgeschritten werde, wenn nicht im Voraus zu übersehen ist, daß der Verkauf einzelner Sachen dazu nicht genüge.  § 381. Wird eine Sache zur Befriedigung der Pfandgläubiger verkauft, so hat der Verpfänder und wenn dieser das Eigenthum an einen Dritten übertragen hat, dieser letztere das Recht, zu verlangen, daß ihm der nach Tilgung sämmtlicher Forderungen, für welche das Pfand verhaftet war, verbleibende Ueberschuß ausgeantwortet werde.  § 382. Findet sich bei dem beabsichtigten Verkaufe der verpfändeten Sache kein Käufer, so hat der Pfandgläubiger das Recht, dieselbe um den Schätzungswerth an Zahlungsstatt zu übernehmen.  § 383. Die vor der Verfallzeit der Pfandschuld getroffene Verabredung, daß im Falle der Nichtbefriedigung dem Pfandgläubiger das Pfand für die gesicherte Forderung oder für einen anderen Betrag verfallen sein oder ein Verkauf des Pfandes in anderer, als der gesetzlich vorgeschriebenen Art, erfolgen soll, ist nichtig.  § 384. Pfandrechte können nur mit der durch sie gesicherten Forderung auf Dritte übergehen. Die Uebertragung eines Pfandrechtes auf eine andere Forderung ist als Bestellung eines neuen Pfandrechtes zu beurtheilen.  § 385. Uebergang der Forderung durch Erbfolge bewirkt ohne Weiteres den Uebergang der zur Sicherung der Forderung bestehenden Hypothek. Beim Faustpfande und in anderen Fällen des Ueberganges der Forderung entscheiden die bei den einzelnen Arten des Pfandrechtes darüber aufgestellten besonderen Vorschriften.  § 386. Die Uebertragung der Forderung giebt dem neuen Gläubiger einen Rechtsgrund zur Uebertragung des damit verbundenen Pfandrechtes. Zweiter Abschnitt. Pfandrecht an unbeweglichen Sachen. I. Eintragung der Forderungen.  § 387. Das Pfandrecht an unbeweglichen Sachen, Hypothek, entsteht durch die Eintragung der zu sichernden Forderung in das Hypothekenbuch. Die Eintragung setzt einen Rechtsgrund zur Hypothek voraus.  § 388. Die Eintragung der Forderung darf nur auf einzelne, mit einem besonderen Folium im Grundbuche versehene oder auf mehrere zu einer Gesammtsache vereinigte Grundstücke im Ganzen, sowie auf ideelle Antheile einzelner Miteigenthümer, nicht aber auf andere Theile und auf Zubehörungen des einzelnen Grundstücks oder der eine Gesammtsache bildenden Grundstücke bewirkt werden.  § 389. Die zu sichernde Forderung kann nur mit einer bestimmten Summe eingetragen werden, für welche oder bis zu welcher die Hypothek wirksam sein soll. II. Rechtsgrund zur Eintragung.  § 390. Kraft des Gesetzes hat die Ehefrau, so lange die Ehe besteht, wegen ihres dem Ehemanne bei Eingehung oder während der Ehe eingebrachten beweglichen Vermögens einen Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek an den Grundstücken ihres Ehemannes.  § 391. Kraft des Gesetzes haben die in väterlicher Gewalt stehenden Kinder einen Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek an den Grundstücken des Vaters wegen ihres in dessen Verwaltung befindlichen beweglichen Vermögens und der aus dieser entstehenden Ansprüche, soweit sie deshalb Sicherheitsleistung fordern können.  § 392. Kraft des Gesetzes haben Minderjährige und andere unter Vormundschaft stehende Personen wegen der gegen den Vormund aus dessen Vermögensverwaltung etwa entstehenden Forderungen bis zu dem Betrage, für welchen der Vormund Sicherheit zu bestellen verbunden ist, einen Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek an den Grundstücken des Vormundes.  § 393. Kraft des Gesetzes haben der Staat, die Kirchen, ingleichen mit juristischer Persönlichkeit versehene Vermögensmassen, deren Mittel für öffentliche Unterrichtsanstalten, Stipendien, öffentliche Versorgungs-, Unterstützungs-, Heil-, Straf- und Besserungsanstalten bestimmt sind, einen Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek an den Grundstücken der bei der Vermögens- oder Cassenverwaltung angestellten Diener wegen der aus letzterer etwa entstehenden Forderungen.  § 394. Ein Gläubiger, dessen Forderung zur Hülfsvollstreckung geeignet ist, hat, soweit erstere nicht schon durch eine Hypothek gesichert ist, einen gesetzlichen Rechtsgrund zur Eintragung dieser Forderung auf die Grundstücke des Schuldners.  § 395. Eine rechtskräftige Entscheidung, welche auf Bestellung einer Hypothek gerichtet ist, giebt einen gesetzlichen Rechtsgrund zur Eintragung.  § 396. Besteht der gesetzliche Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek hinsichtlich mehrerer Grundstücke, so kann der Berechtigte die Grundstücke bestimmen, auf welche die Eintragung geschehen soll. Derselbe gesetzliche Rechtsgrund kann wiederholt geltend gemacht werden.  § 397. Die Eintragung einer Hypothek vermöge gesetzlichen Rechtsgrundes wird durch den Widerspruch des Eigenthümers nicht gehindert. Derselbe kann aber seine Einwendungen, insbesondere auch, daß die Forderung gar nicht oder nicht nach dem behaupteten Betrage bestehe, oder daß mehr Grundstücke, als nöthig, belastet worden seien, ausführen und die gänzliche oder theilweise Löschung der Hypothek verlangen. Ist die Forderung streitig, so trifft die Beweislast Denjenigen, welcher den gesetzlichen Rechtsgrund geltend gemacht hat. Daß eine beschränkte Sicherstellung genügend sei, hat der Eigenthümer zu beweisen.  § 398. Eine auf Bestellung einer Hypothek gerichtete Willenserklärung ist, wenn sie von dem Eigenthümer des Grundstücks ausgeht, ein Rechtsgrund zur Eintragung.  § 399. Wer unter einer auflösenden Bedingung als Eigenthümer in das Grundbuch eingetragen ist, kann das Grundstück nicht mit Hypotheken belasten.  § 400. Sind Beschränkungen des Eigenthümers hinsichtlich der freien Verfügung über das Grundstück in dem Grundbuche eingetragen, so kann derselbe nur mit Einwilligung der Betheiligten eine Hypothek bestellen.  § 401. Der Einwilligung eines Vor- oder Wiederkaufsberechtigten bedarf es nicht zur Bestellung einer Hypothek. Ist das Vor- oder Wiederkaufsrecht unter Angabe einer im Voraus bestimmten Vor- oder Wiederkaufssumme als Verfügungsbeschränkung in dem Grundbuche eingetragen, so hat die ohne seine Einwilligung bestellte Hypothek, soweit sie die gedachte Summe übersteigt, keine Wirkung gegen den Vor- oder Wiederkaufsberechtigten.  § 402. Die Einwilligung Desjenigen, welchem der Nießbrauch an einem Grundstücke zusteht, wird zur Bestellung einer Hypothek an demselben nicht erfordert. Ist aber der Nießbrauch als Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch eingetragen, so erstreckt sich die Hypothek, so lange dieser dauert, nicht auf die Früchte des Grundstücks.  § 403. In Folge einer Willenserklärung kann nur dann eine Eintragung geschehen, wenn das zu verpfändende Grundstück durch die Willenserklärung ausdrücklich bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so bleibt den Betheiligten überlassen, zuvörderst Gewißheit über das Grundstück auf dem Rechtswege oder auf andere Weise herbeizuführen. III. Vormerkung.  § 404. Ist eine Forderung und der Rechtsgrund zur Eintragung durch unverdächtige öffentliche oder Privaturkunden bescheinigt, die Eintragung aber wegen eines das Wesen der Forderung und des Rechtsgrundes nicht betreffenden Mangels oder Hindernisses auszusetzen, so kann die Forderung in dem Hypothekenbuche vorgemerkt werden. Der Antrag auf Eintragung der Forderung gilt für den vorgedachten Fall zugleich als Antrag auf Vormerkung.  § 405. Die Vormerkung sichert der künftig einzutragenden Forderung ihre Stelle in der Reihenfolge der Hypotheken.  § 406. Die Wirkung einer Vormerkung geht auf den später eingetragenen Eigenthümer des Grundstücks, welcher dasselbe auf andere Weise, als durch Zwangsversteigerung, erworben hat, über; er muß sich nach erfolgter Beseitigung des entgegenstehenden Mangels oder Hindernisses die Eintragung der vorgemerkten Forderung gefallen lassen.  § 407. Der Eigenthümer des Grundstücks und jeder nachfolgende hypothekarische Gläubiger können verlangen, daß Demjenigen, welcher die Vormerkung veranlaßt hat, die Beseitigung des der Eintragung entgegenstehenden Mangels oder Hindernisses innerhalb einer angemessenen Frist unter der Verwarnung aufgegeben werde, daß außerdem die Vormerkung gelöscht werden solle. IV. Wegfall des Rechtsgrundes.  § 408. Wenn in Folge eines Concurses oder aus einem anderen Grunde ein allgemeines Veräußerungsverbot in das Grundbuch eingetragen worden ist, so kann irgend ein Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek nicht weiter geltend gemacht werden, und zwar selbst dann nicht, wenn deshalb früher eine Vormerkung geschehen ist.  § 409. Die Eintragung einer nicht vorgemerkten Forderung oder die Vormerkung einer Forderung aus einem dem früheren Eigenthümer gegenüber erlangten Rechtsgrunde kann nicht erfolgen, wenn ein neuer Eigenthümer in das Grundbuch eingetragen worden ist. V. Umfang der Hypothek nach dem Gegenstande.  § 410. Die Hypothek erstreckt sich auf das verpfändete Grundstück, dessen Zubehörungen, auch die erst nach der Verpfändung hinzugekommen, und auf den Zuwachs. Der Eigenthümer hat den hypothekarischen Gläubigern gegenüber keinen Anspruch auf Erstattung der auf das Grundstück gemachten Verwendungen.  § 411. Die Hypothek auf einem zum Betriebe eines Gewerbes eingerichteten Grundstücke erstreckt sich nur auf die Zubehörungen, welche mit dem Grundstücke so verbunden sind, daß die Verbindung ohne Verletzung des Bindemittels, des Grundstücks oder der Zubehörung nicht aufgehoben werden kann, überdieß bei Gewerben, welche eine bewegende Kraft benutzen, auf die zu deren Erzeugung und Uebertragung dienenden Vorrichtungen, und bei Mahl- und Schneidemühlen, bei Stampf-, Poch-, Walz- und Walkwerken jeder Art überdieß auf die zur Erreichung des Zweckes selbst dienenden Vorrichtungen, soweit sie mit der Mühle oder dem Werke in irgend einer Verbindung stehen.  § 412. Die Hypothek auf einem zum Betriebe der Landwirthschaft eingerichteten Grundstücke erstreckt sich nur auf die Zubehörungen, welche mit dem Grund und Boden oder mit einem Gebäude so verbunden sind, daß die Verbindung ohne Verletzung des Bindemittels, des Gebäudes oder der Zubehörung nicht aufgehoben werden kann und überdieß auf den auf dem Grundstücke erzeugten Dünger.  § 413. Auf bewegliche Sachen, welche mit einem Grundstücke als Bestandtheile oder Zubehörungen verbunden waren und veräußert worden sind, haben die hypothekarischen Gläubiger gegen den dritten redlichen Besitzer keinen Anspruch.  § 414. Natürliche Früchte des verpfändeten Grundstücks werden durch die Hypothek ergriffen, sofern sie zur Zeit der auf Antrag eines hypothekarischen Gläubigers angelegten Sequestration oder erfolgten Zwangsversteigerung des Grundstücks oder der Eröffnung des Concurses zum Vermögen des Eigenthümers nicht erhoben sind.  § 415. Bürgerliche Früchte, welche an die Stelle natürlicher Früchte treten, ergreift die Hypothek, soweit dieselben auf die Zeit nach Anlegung der Sequestration oder nach Eröffnung des Concurses in Gemäßheit des § 76 zu vertheilen sind. Andere bürgerliche Früchte dienen zur Befriedigung der hypothekarischen Gläubiger, wenn sie nach den gedachten beiden Zeitpunkten fällig werden. VI. Umfang der Hypothek in Ansehung der Forderung.  § 416. Die Hypothek erstreckt sich auf die eingetragene Forderung, auf die gesetzlichen Zinsen und auf die Verzugszinsen, auf versprochene Zinsen aber nur dann, wenn das Zinsversprechen und der Zinsfuß in das Hypothekenbuch eingetragen sind.  § 417. Im Concurse, ingleichen bei Unzulänglichkeit des Grundstücks zu Befriedigung aller darauf eingetragenen Forderungen außerhalb des Concurses erstreckt sich die Hypothek wegen der wiederkehrenden Leistungen und der Zinsen jeder Art nur auf die Rückstände der drei letzten Jahre von Eröffnung des Concurses, oder der außerhalb des Concurses bewirkten Zwangsversteigerung, oder, dafern der Gläubiger die Klage bei Gericht angebracht und den Rechtsstreit nicht über drei Monate liegen gelassen hatte, von Anbringung der Klage an zurückgerechnet.  § 418. Ist eine Hypothek wegen der Kosten bestellt, so sind unter diesen die Kosten der Kündigung und der Einklagung der Forderung bis zum Antrage auf Zwangsversteigerung, sowie die Sequestrationskosten zu verstehen, welche nicht durch den Sequestrationsertrag gedeckt werden. Sind Kosten neben der Hauptforderung ohne eine bestimmte Summe eingetragen, so gilt die Hypothek im Konkurse, sowie die Unzulänglichkeit des Grundstücks zu Befriedigung aller darauf eingetragenen Gläubiger außerhalb des Konkurses, bis zum Betrage von 50 Thalern. Die Kosten der Zwangsversteigerung sind vom Erlöse des verpfändeten Grundstücks im Voraus wegzunehmen. VII. Rechtsverhältnisse bei Abtrennung und Hinzuschlagung von Grundstücken.  § 419. Zu Grundstücksabtrennungen, ingleichen zur Veräußerung mit dem verpfändeten Grundstücke verbundener Berechtigungen, welche in das Grundbuch eingetragen sind, bedarf der Eigenthümer der Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger; dieselbe kann aber durch die zuständige Behörde ergänzt werden, wenn wegen verhältnißmäßiger Geringfügigkeit der Forderung oder des abzutrennenden Gegenstandes kein Nachtheil für die hypothekarischen Gläubiger zu befürchten ist.  § 420. Hypothekarische Gläubiger, welche mit Vorbehalt ihrer Rechte in die Abtrennung willigen, können verlangen, daß ihre Forderungen auch auf dem neuen Folium des Trennstücks oder auf dem Folium des Grundstücks, zu welchem das Trennstück hinzugeschlagen wird, eingetragen werden. Die ohne Vorbehalt erklärte, ingleichen die durch die Behörde ergänzte Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger gilt als Verzicht auf das Pfandrecht an dem Trennstücke.  § 421. Will der Eigenthümer eine Reallast in das Grundbuch eintragen lassen, oder soll bei einer Grundstücksabtrennung die Uebertragung eines Theiles der eingetragenen Reallast auf das Trennstück unterbleiben, so ist hierzu die Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger nöthig; dieselbe kann aber unter den Voraussetzungen im § 419 durch die zuständige Behörde ergänzt werden.  § 422. Die Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem anderen Grundstücke hat die Wirkung, daß sich die Hypotheken, welche vor der Hinzuschlagung auf dem einen oder dem anderen Grundstücke, oder auf beiden Grundstücken hafteten, auf alle Grundstücke erstrecken, welche durch die Hinzuschlagung zu einer Gesammtsache vereinigt sind.  § 423. Sind beide Grundstücke mit Hypotheken behaftet, so ist die Hinzuschlagung nur zulässig, wenn die hypothekarischen Gläubiger des einen Grundstücks erklären, daß sie den hypothekarischen Gläubigern des anderen Grundstücks nachstehen wollen. VIII. Wirkungen der Hypothek.  § 424. Der hypothekarische Gläubiger kann, wenn die Forderung ganz oder zum Theil fällig ist, zu seiner Befriedigung Zwangsversteigerung des verpfändeten Grundstücks oder, wenn er zunächst aus den Früchten befriedigt sein will, gerichtliche Sequestration verlangen. Die Zwangsversteigerung muß sich auf das ganze Grundstück erstrecken, selbst wenn nur ein ideeller Theil desselben verpfändet ist. So lange der Gläubiger nicht vollständige Befriedigung erlangt hat, kann er die getroffene Wahl ändern. Ein Recht, in den Besitz und die Benutzung des verpfändeten Grundstücks gesetzt zu werden, steht ihm nicht zu.  § 425. Der hypothekarische Gläubiger hat zum Zwecke seiner Befriedigung die Pfandklage gegen den im Grundbuche eingetragenen Eigenthümer.  § 426. Der hypothekarische Gläubiger hat die Wahl, ob er vorerst die persönliche Klage gegen den Schuldner oder die Pfandklage, oder beide neben einander erheben will, selbst wenn das Pfand von einem Dritten bestellt worden ist, oder sich in den Händen eines Dritten befindet.  § 427. Der hypothekarische Gläubiger kann, so lange er nicht volle Befriedigung erlangt hat, die getroffene Wahl ändern.  § 428. Die persönliche Klage und die Pfandklage können, soweit sie gegen dieselbe Person gehen, mit einander verbunden werden.  § 429. Der Kläger hat bei der Pfandklage die Forderung, ihre Eintragung in das Hypothekenbuch, ihre Fälligkeit und daß der Beklagte als Eigenthümer in das Grundbuch eingetragen ist, zu beweisen. Wer eine eingetragene Forderung abgetreten erhalten hat, braucht, soweit die Forderung aus der Eintragung erhellt, nicht die Forderung, sondern nur die Eintragung zu beweisen; hiergegen hat der Beklagte zu beweisen, daß die Forderung nicht bestanden habe, oder zur Zeit der Abtretung erloschen gewesen sei, und der Kläger das Eine oder das Andere damals gewußt habe.  § 430. Der Beklagte kann die Pfandklage abwenden, wenn er dem hypothekarischen Gläubiger volle Befriedigung wegen der Forderung leistet, für welche das Pfand haftet.  § 431. Wird Derjenige, welcher das Pfandrecht an der Sache eingeräumt hat, mit der Pfandklage belangt, so kann er aus einem eigenen Rechte an der verpfändeten Sache entlehnte Einreden nicht entgegenstellen, gleichviel ob er das Recht vor oder nach der Pfandbestellung erworben hat.  § 432. Hat der Eigenthümer eines Grundstücks bei dessen Erwerbung gegen den Veräußerer die hypothekarische Schuld in Aufrechnung auf die Kaufgelder übernommen, oder sich ohne nähere Bestimmung zu deren Bezahlung verpflichtet, so ist er dem hypothekarischen Gläubiger, sobald derselbe einem solchen Uebereinkommen beigetreten ist, persönlich verpflichtet; diese Verpflichtung fällt aber weg, wenn er das Grundstück veräußert, ausgenommen wenn der Gläubiger vor der Veräußerung die persönliche Klage gegen ihn bei Gericht angebracht und den Rechtsstreit nicht über drei Monate liegen gelassen hat. Die persönliche Verpflichtung des Eigenthümers zur Bezahlung der während seines Eigenthums fällig gewordenen Zinsen von Forderungen, in Bezug auf welche er sich in der angegebenen Weise persönlich verpflichtet hat, dauert nach der Veräußerung des Grundstücks fort. IX. Zusammentreffen von Hypotheken.  § 433. Ist wegen mehrerer Forderungen mehreren Gläubigern dieselbe Sache gleichzeitig verpfändet, so haftet sie denselben nach Verhältniß der Größe ihrer Forderungen.  § 434. Das Alter, nach welchem mehrere auf demselben Grundstücke haftende Forderungen zur Befriedigung gelangen, bestimmt sich vorbehältlich der Vorschrift im § 405 nach der Reihenfolge, in welcher sie eingetragen worden sind. Ist dieselbe Sache Mehreren nach einander verpfändet und reicht sie zur Befriedigung derselben überhaupt oder zeitweilig nicht zu, so entscheidet der Vorzug des Alters in der Weise, daß die hypothekarischen Gläubiger in der Reihenfolge, in welcher ihre Forderungen eingetragen sind, befriedigt werden.  § 435. Der von einem hypothekarischen Gläubiger beantragten Zwangsversteigerung oder Sequestration können andere ältere oder jüngere hypothekarische Gläubiger, welchen dieselbe Sache verpfändet ist, nicht widersprechen. Sie können aber die Zwangsversteigerung abwenden, wenn sie das im § 446 gedachte Ablösungsrecht ausüben.  § 436. Der ältere hypothekarische Gläubiger kann verlangen, daß eine angelegte Sequestration zu seinen Gunsten fortgesetzt werde. X. Uebergang der Hypothek.  § 437. Eine eingetragene Forderung geht mit der Hypothek ohne Weiteres auf die Erben des Gläubigers über; dieselben können jedoch Umschreibung der Forderung auf ihren Namen verlangen.  § 438. In anderen Fällen geht die eingetragene Forderung sowohl gegen Dritte als gegen den Schuldner erst durch die Umschreibung auf den neuen Gläubiger über, mag der Rechtsgrund der Uebertragung auf gesetzlicher Bestimmung, auf rechtskräftiger Entscheidung oder auf einer Willenserklärung beruhen. Findet eine Abtretung unter Miterben statt, so ist die Forderung auf Denjenigen umzuschreiben, welchem sie abgetreten wird.  § 439. Das Alter einer umgeschriebenen Hypothek richtet sich nach der Stelle der ursprünglichen Eintragung.  § 440. Das Vorrecht einer eingetragenen Forderung nach dem Alter kann auch ohne die Forderung abgetreten werden; dieß erfordert jedoch zur Wirksamkeit gegen Dritte die Eintragung in das Hypothekenbuch. Die betreffenden Gläubiger wechseln ihre Stellen rücksichtlich der Summen, für welche das Vorrecht abgetreten ist, unbeschadet der Rechte anderer Pfandgläubiger.  § 441. Der persönliche Schuldner, welcher bei Veräußerung des Grundstücks darauf haftende Schulden dem Erwerber desselben zur Berichtigung überwiesen hat, erwirbt, wenn er in Folge der von einem hypothekarischen Gläubiger wegen einer solchen überwiesenen Schuld wider ihn erhobenen Klage vollständige Zahlung geleistet hat, ohne Weiteres die Forderung des befriedigten hypothekarischen Gläubigers und kann deren Umschreibung auf seinen Namen in dem Hypothekenbuche verlangen.  § 442. Befriedigt der Eigenthümer des verpfändeten Grundstücks den hypothekarischen Gläubiger, so kann er, selbst wenn er zugleich persönlicher Schuldner ist, verlangen, daß die eingetragene Forderung entweder gelöscht oder auf seinen Namen in dem Hypothekenbuche umgeschrieben werde. Im letzteren Falle hat er das Recht, die Forderung Anderen abzutreten.  § 443. Auch in anderen Fällen, wo sich das Eigenthum des verpfändeten Grundstücks und die eingetragene Forderung in einer Person vereinigen, hat der Eigenthümer als Pfandgläubiger das Recht, die Forderung Anderen abzutreten.  § 444. Hat der Eigenthümer in den §§ 442, 443 angegebenen Fällen die Forderung nicht abgetreten und erfolgt die Zwangsversteigerung des Grundstücks, so wird der Uebergang der Forderung auf den Eigenthümer den späteren hypothekarischen Gläubigern gegenüber wirkungslos.  § 445. Wenn der Pfandgläubiger vom Pfandschuldner Zahlung der Schuld anzunehmen verbunden ist, so kann ein Dritter mit Einwilligung des Pfandschuldners dem Pfandgläubiger Zahlung leisten, und er tritt dadurch in die Forderung des Letzteren ein.  § 446. Soll ein Pfand auf Antrag eines Pfandgläubigers verkauft werden, so kann ohne dessen und des Pfandschuldners Einwilligung jeder andere Pfandgläubiger die Forderung jenes Pfandgläubigers durch dessen Befriedigung ablösen und dadurch erwerben. Wollen mehrere Pfandgläubiger ablösen, so hat Derjenige, dessen Pfandrecht jünger ist, den Vorzug vor Demjenigen, dessen Pfandrecht älter ist.  § 447. Wer das in §§ 445, 446 angegebene Eintretungs- oder Ablösungsrecht ausüben will, muß die Zahlung dergestalt leisten, daß die Pfandforderung, selbst wenn sie theilweise nicht fällig ist, doch ganz getilgt wird. Bei unbegründeter Weigerung der Annahme von Seiten des Pfandgläubigers kann Derjenige, welcher Zahlung leisten will, den Betrag der Schuld gerichtlich niederlegen.  § 448. Durch Ausübung des Eintretungs- oder Ablösungsrechtes wird das Recht auf Uebergang der Hypothek des befriedigten Gläubigers und auf Umschreibung im Hypothekenbuche erworben.  § 449. Ist eine Forderung im Hypothekenbuche so eingetragen, daß die Zahlung in Terminen erfolgen und die Hypothek wegen jeder Terminzahlung gelöscht werden soll, so kann von dem in §§ 442, 445 gedachten Rechte auf Umschreibung im Hypothekenbuche nur bei der letzten Terminzahlung Gebrauch gemacht werden. XI. Erlöschung der Hypothek.  § 450. Die auf einem Grundstücke haftenden Hypotheken erlöschen, wenn dasselbe untergeht.  § 451. Ist eine Forderung so eingetragen, daß die Hypothek nur auf Zeit bestehen soll, so erlöscht sie mit deren Ablaufe, dafern nicht vorher Concurs zum Vermögen des Eigenthümers des Grundstücks eröffnet, oder die Pfandklage bei Gericht angebracht und eine die Concurseröffnung oder die Anbringung der Klage betreffende Eintragung im Hypothekenbuche bewirkt worden ist. Läßt der Gläubiger den Rechtsstreit über drei Monate liegen, so kann jeder Betheiligte Löschung der die Anbringung der Klage betreffenden Eintragung verlangen. Die Verlängerung oder Erneuerung einer auf Zeit bestellten Hypothek gilt als Bestellung eines neuen Pfandrechtes und ist als solches einzutragen.  § 452. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat zur Folge, daß mit der Eintragung derselben sämmtliche auf dem Grundstücke haftende Hypotheken erlöschen.  § 453. In anderen Fällen, als den in §§ 450, 451, 452 angegebenen, erlöscht die Hypothek nur durch Löschung der Forderung im Hypothekenbuche. XII. Rechtsgründe zur Löschung der Hypothek.  § 454. Ist eine Forderung unter einer auflösenden Bedingung eingetragen worden, so kann nach Eintritt derselben Löschung verlangt werden.  § 455. Verzicht auf die Hypothek giebt im Falle der Annahme desselben einen Rechtsgrund zur Löschung.  § 456. Die Abtretung einer in das Hypothekenbuch eingetragenen Forderung mit der Erklärung, die Hypothek nicht mit übertragen zu wollen, gilt als Verzicht auf die letztere.  § 457. Die Einwilligung des Pfandgläubigers in die Veräußerung des verpfändeten Grundstücks, oder in weitere Verpfändung desselben, ingleichen die Annahme eines anderen Pfandes oder sonstiger Sicherheit, enthalten keinen Verzicht auf die Hypothek.  § 458. Wenn sich das Eigenthum des verpfändeten Grundstücks und die eingetragene Forderung in einer Person vereinigen, so kann Löschung verlangt werden.  § 459. Wird die eingetragene Forderung durch Zahlung oder auf andere Weise gänzlich getilgt, so kann Löschung verlangt werden. Theilweise Tilgung der Forderung giebt einen Anspruch auf Abschreibung der getilgten Summe.  § 460. Eine rechtskräftige Entscheidung gegen den Pfandgläubiger, welche auf Löschung einer in das Hypothekenbuch eingetragenen Forderung gerichtet ist, giebt einen Rechtsgrund zur Löschung.  § 461. Haften auf einem Grundstücke Hypotheken, deren jetzige Inhaber unbekannt sind, so kann der Eigenthümer nach Ablauf von dreißig Jahren von der letzten die Hypothek betreffenden Eintragung an, öffentliche Vorladung der Inhaber zum Behufe der Löschung verlangen. Tritt die Zahlungszeit erst nach der letzten Eintragung ein, oder ist nach derselben die Forderung durch Zinszahlung oder auf andere Weise anerkannt worden, so werden die dreißig Jahre erst von diesen Zeitpunkten an berechnet.  § 462. Eine eingetragene Forderung kann auf Grund einer Verjährung nicht gelöscht werden. Wegen verfallener wiederkehrenden Leistungen und verfallener Zinsen jeder Art kann, wenn die Klage darauf verjährt ist, ein Pfandrecht nicht mehr geltend gemacht werden.  § 463. Aus den bisher erwähnten Löschungsgründen kann der Eigenthümer des Grundstücks Löschung dem Pfandgläubiger gegenüber verlangen, gegen welchen der Löschungsgrund eingetreten ist. Haben Dritte vor erfolgter Löschung der Forderung, auf Grund der Eintragung der letzteren, Rechte erworben, so kann ihnen gegenüber der Löschungsgrund nur geltend gemacht werden, wenn sie von demselben zur Zeit der Erwerbung ihrer Rechte Kenntniß gehabt haben.  § 464. In Bezug auf verfallene wiederkehrende Leistungen und verfallene Zinsen jeder Art hat der dritte Inhaber der Forderung die Einrede der Zahlung gegen sich gelten zu lassen, obschon die Zahlung nicht im Hypothekenbuche bemerkt ist.  § 465. Ist eine Forderung aus einem nichtigen oder anfechtbaren Rechtsgrunde, oder eine nichtige oder anfechtbare Forderung eingetragen, oder ist eine Löschung in Folge eines nichtigen oder anfechtbaren Rechtsgrundes geschehen, so kann im ersten Falle Löschung der eingetragenen Forderung, im zweiten Falle Wiederherstellung der früheren Eintragung verlangt werden. Dieses Recht kann nicht zum Nachtheile Dritter, welche auf Grund der erfolgten Eintragung oder der geschehenen Löschung Rechte erworben haben, ausgeübt werden, ausgenommen wenn dieselben zur Zeit der Erwerbung ihrer Rechte von der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Forderung oder des Rechtsgrundes zur Eintragung oder Löschung Kenntniß gehabt haben. Dritter Abschnitt. Pfandrecht an beweglichen Sachen. I. Entstehung des Faustpfandes.  § 466. Das Pfandrecht an einer beweglichen Sache entsteht als Faustpfand in Folge einer auf dessen Begründung gerichteten Willenserklärung oder richterlichen Entscheidung durch Uebergabe der Sache an den Gläubiger oder für ihn an einen Dritten.  § 467. Soll der Verpfänder die Sache für den Pfandgläubiger inne behalten, so entsteht kein Faustpfand.  § 468. Der Uebergabe einer Sache als Pfand steht gleich, wenn durch ein Rechtsgeschäft bestimmt wird, daß sich die auf einem anderen Grunde beruhende Inhabung einer Sache in eine Inhabung derselben als Pfand verwandeln soll.  § 469. Nur der Eigenthümer der Sache, oder deren rechtmäßiger und redlicher Besitzer, Letzterer jedoch unbeschadet der Rechte des Eigenthümers, kann ein Faustpfand bestellen.  § 470. Die Verpfändung einer fremden Sache ist gültig, wenn sie mit Einwilligung des Eigenthümers geschieht, oder von ihm genehmigt wird, ingleichen wenn der Verpfänder Eigenthümer der Sache, oder der Eigenthümer Erbe des Verpfänders wird. II. Anfang des Pfandrechtes.  § 471. Das Faustpfand beginnt mit der Uebergabe des Pfandes an den Pfandgläubiger, wenn die zu sichernde Forderung bereits entstanden ist. Bei künftigen Forderungen beginnt, der früher geschehenen Uebergabe des Pfandes ungeachtet, das Pfandrecht erst mit dem Eintritte der Wirksamkeit der Forderung.  § 472. Ist eine fremde bewegliche Sache als Pfand übergeben worden, so kann das Pfandrecht nicht eher beginnen, als wenn der Eigenthümer die Verpfändung genehmigt oder Erbe des Verpfänders, oder der Verpfänder Eigenthümer der verpfändeten Sache wird. Unter mehreren Pfandrechten an derselben fremden Sache wird es bei dem Eintritte des einen oder des anderen dieser Ereignisse so angesehen, als wären sie zu der Zeit, wo sie der Nichteigenthümer einräumte, bestellt worden. III. Umfang des Pfandrechtes.  § 473. Die verpfändete Sache haftet für die Forderung, zu deren Sicherung sie dienen soll, für Nebenansprüche, Zinsen jeder Art, Schäden, Kosten der Kündigung und der Einklagung der Forderung, und für Verwendungen auf die Sache. Ist ein Faustpfand für eine fremde Schuld bestellt, so haftet dasselbe für die Nebenansprüche nur nach den Vorschriften in §§ 1456, 1457. IV. Wirkungen des Pfandrechtes.  § 474. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, das Faustpfand so lange zu besitzen, bis er vollständige Befriedigung wegen der gesicherten Forderung erlangt hat.  § 475. Während des Besitzes hat der Pfandgläubiger die Rechte und Verbindlichkeiten des Verwahrers einer fremden Sache. Derselbe darf das Pfand ohne Einwilligung des Verpfänders nicht weiter verpfänden.  § 476. Ohne Einwilligung des Verpfänders darf der Pfandgläubiger das Faustpfand nicht benutzen. Wird eine fruchtbringende Sache verpfändet, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dem Pfandgläubiger die Erhebung der Früchte gestattet sei.  § 477. Ist der Pfandgläubiger zur Erhebung von Früchten berechtigt, so hat er über denselben Rechnung abzulegen und deren Betrag von seiner Forderung abzurechnen.  § 478. Sind die Früchte der Sache dem Pfandgläubiger anstatt der Zinsen überlassen, so dienen sie, ohne daß es einer Rechnungsablegung bedarf, als Ersatz für die Zinsen, soweit nicht eine Umgehung von Zinsverboten bezweckt wird.  § 479. Der Faustpfandgläubiger hat das Recht, die verpfändete Sache zu verkaufen. Eine Pfandklage, um sich den Besitz des Faustpfandes zu verschaffen, hat er nicht.  § 480. Der Verkauf des Pfandes zur Befriedigung des Pfandgläubigers muß in öffentlicher Versteigerung durch eine hierzu verpflichtete Person geschehen. Handelswaaren können durch verpflichtete Mäkler um den gangbaren Marktpreis aus freier Hand verkauft werden.  § 481. Der Pfandgläubiger hat, wenn der Verpfänder oder ein Bevollmächtigter desselben an dem Orte der Zahlung der Schuld anwesend ist, vierzehn Tage vorher dem Verpfänder oder dessen Bevollmächtigtem anzuzeigen, daß zum Verkaufe des Faustpfandes geschritten werden soll. Wegen Unterlassung dieser Benachrichtigung kann zwar der in Gemäßheit des § 480 bewirkte Verkauf des Pfandes nicht angefochten werden, der Pfandgläubiger ist aber zum Ersatze der verursachten Schäden verpflichtet. V. Uebertragung des Pfandrechtes.  § 482. Durch Uebertragung der Forderung wird das Pfandrecht nur dann übertragen, wenn die Sache mit übergeben wird.  § 483. Die Vorschriften über das Eintretungsrecht in §§ 445, 447, 448 finden auf das Faustpfand analoge Anwendung. VI. Erlöschung des Pfandrechtes.  § 484. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen erlöscht in den Fällen, wo Hypotheken erlöschen, und da, wo ein Rechtsgrund zur Löschung einer Hypothek vorliegt, mit dem Vorhandensein dieses Rechtsgrundes.  § 485. Dem Untergange des Pfandes steht eine das Eigenthum aufhebende Aenderung der Sache gleich.  § 486. Das Faustpfand erlöscht, wenn der Pfandgläubiger dem Verpfänder die Sache zurückgiebt. VII. Pfandrecht durch Hülfsvollstreckung.  § 487. Wird in dem Hülfsverfahren die Hülfe durch Beschlagnahme einer beweglichen Sache vollstreckt, so entsteht dadurch ein Pfandrecht. Der Verkauf des Pfandes geschieht durch das Gericht. VIII. Pfandrecht durch Pfändung.  § 488. Der Eigenthümer und der Besitzer eines Grundstücks, ferner Derjenige, welchem die Inhabung des Grundstücks zum Zwecke seiner Sicherung eingeräumt ist, oder wer das Grundstück zur Benutzung inne hat, können, wenn dasselbe widerrechtlicher Weise von Personen oder von fremdem Vieh betreten wird, der Person Sachen abnehmen oder das Vieh zurückhalten. Hierzu ist auch der Inhaber eines auf einem fremden Grundstücke auszuübenden Rechtes befugt, wenn dasselbe durch ein widerrechtliches Betreten des Grundstücks beeinträchtigt wird.  § 489. Die Pfändung darf nur auf frischer That und auf dem betretenen Grundstücke, oder auf einem an dasselbe anstoßenden Wege geschehen. Obrigkeitlich verpflichtete Flurwächter können rücksichtlich einzelner Grundstücke die Pfändung innerhalb des ganzen Bezirkes, für welchen sie angestellt sind, vornehmen.  § 490. Die Pfändung muß mit möglichster Schonung geschehen. Bietet der Gepfändete statt des ihm abgenommenen Pfandstücks ein anderes geeignetes Pfand an, so hat der Pfänder solches anzunehmen.  § 491. Eine Person kann nur festgehalten werden, wenn dieß zur Erlangung eines Pfandes oder zur Sicherung der Rechtsverfolgung nothwendig ist.  § 492. Derjenige, welcher gepfändet werden soll, kann, wenn ihm der Pfänder unbekannt ist, verlangen, daß Letzterer ihm bis in den nächsten Ort folge und das Pfand bei einer Behörde an diesem Orte niederlege.  § 493. Der Pfänder hat die Wahl, einen Pfandschilling von fünf Neugroschen oder Ersatz der verursachten Schäden von dem Gepfändeten zu fordern. Für den Pfandschilling, sowie für Schäden und Kosten haftet die abgepfändete Sache als Pfand.  § 494. Der Pfänder muß bei Verlust seines Pfandrechtes die Pfändung innerhalb achtundvierzig Stunden bei der zuständigen Gerichtsbehörde anzeigen. Vierter Abschnitt. Verpfändung von Rechten. I. Verpfändung von Gerechtigkeiten.  § 495. Berechtigungen, welche ein Folium im Grundbuche erhalten haben, können verpfändet werden. Ihre Verpfändung wird nach den über das Pfandrecht an Grundstücken geltenden Vorschriften beurtheilt, soweit nicht die Natur des Gegenstandes etwas Anderes mit sich bringt.  § 496. Von den Dienstbarkeiten kann nur der Nießbrauch verpfändet werden. Zur Verpfändung des Nießbrauches an beweglichen und unbeweglichen Sachen gehört Uebergabe dieser Sachen. Die Verpfändung des Nießbrauches an Forderungen richtet sich nach den über die Verpfändung der letzteren geltenden Vorschriften.  § 497. Die Verpfändung des Nießbrauches gilt als Ueberlassung der Ausübung desselben. Der Pfandgläubiger hat das Recht, die Früchte zu erheben, muß darüber Rechnung ablegen und deren Betrag von seiner Forderung abrechnen.  § 498. Das Pfandrecht ohne die dadurch gesicherte Forderung kann nicht Gegenstand eines Pfandrechtes sein. II. Verpfändung von Werthpapieren.  § 499. Auf den Inhaber gestellte Werthpapiere, ingleichen auf benannte Personen ausgestellte Antheilscheine bei Vereinsunternehmungen können nur durch Uebergabe an den Gläubiger verpfändet werden. Es gelten dabei die Vorschriften über das Faustpfand. Der Verkauf des Pfandes kann durch verpflichtete Mäkler nach dem Curswerthe aus freier Hand geschehen.  § 500. Können auf verpfändete Werthpapiere oder auf dazu gehörige Anweisungen andere Werthpapiere, Capitalscheine, Zinsleisten, Zinsscheine, Gewinnantheilscheine erhoben werden, so ist der Pfandgläubiger berechtigt, dieselben zu erheben und als Pfand zu behalten.  § 501. Wird ein verpfändetes Werthpapier zahlbar, so hat der Pfandgläubiger den Betrag zu erheben und sich daraus, wenn die durch das Pfand gesicherte Forderung fällig ist, bezahlt zu machen. Ist seine Forderung nicht fällig, so kann er den erhobenen Betrag zu seiner Sicherung inne behalten. III. Verpfändung von Forderungen.  § 502. Forderungen, welche in das Hypothekenbuch eingetragen sind, können nur durch Eintragung der auf ihre Verpfändung gerichteten Willenserklärung verpfändet werden. Die Verpfändung einer anderen Forderung ist nur zulässig, wenn letztere auf eine Geldleistung gerichtet und eine Urkunde darüber ausgestellt ist; ihre Verpfändung geschieht durch Uebergabe der Urkunde nach den Vorschriften über das Faustpfand.  § 503. Die Verpfändung der Forderung ist als eine auf den Fall der Nichtzahlung des dadurch gesicherten Anspruches geschehene Abtretung der Forderung zum Zwecke der Erhebung und nöthigenfalls Einklagung zu betrachten. Ist die Forderung erhoben, so hat der Pfandgläubiger, wenn seine Forderung fällig ist, sich durch den erhobenen Betrag nach Höhe derselben bezahlt zu machen, und wenn sie nicht fällig ist, den Betrag zu seiner Sicherung inne zu behalten.  § 504. Bei einer verpfändeten hypothekarischen Forderung kann der Pfandgläubiger statt der Erhebung oder Einklagung der Forderung nach eingetretener Verfallzeit seiner Forderung verlangen, daß die verpfändete Forderung bis zum Betrage seiner Forderung auf seinen Namen im Hypothekenbuche umgeschrieben werde. Vierte Abtheilung. Von den Reallasten. I. Reallasten überhaupt.  § 505. Ein Grundstück kann, soweit nicht ein Gesetz entgegensteht, in der Weise belastet werden, daß dessen Eigenthümer dem jedesmaligen Eigenthümer eines bestimmten anderen Grundstücks oder einer bestimmten Person etwas gebe oder zu deren Vortheile etwas thue.  § 506. Reallasten entstehen durch Eintragung in das Grundbuch. Rechtsgründe zur Eintragung in das Grundbuch sind: Vertrag, letzter Wille und richterliche Entscheidung.  § 507. Sind Beschränkungen des Eigenthümers hinsichtlich der freien Verfügung über das Grundstück in das Grundbuch eingetragen, so kann derselbe nur mit Einwilligung Derjenigen, zu deren Gunsten jene Beschränkungen bestehen, eine Reallast auflegen.  § 508. Reallasten erlöschen durch Untergang des Grundstücks, auf welchem sie haften, durch Ablauf der Zeit, für welche sie bestellt sind, und durch Löschung im Grundbuche vermöge eines auf Aufhebung der Reallast gerichteten Rechtsgrundes. Rechtsgründe zur Löschung sind: Wegfall des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person, Vereinigung des Eigenthums an dem belasteten Grundstücke mit der Berechtigung, Vertrag, letzter Wille und richterliche Entscheidung.  § 509. Wenn bei einer Reallast, welche einer bestimmten Person zusteht, der jetzige Berechtigte unbekannt ist, so kommen die Vorschriften im § 461 zur Anwendung.  § 510. Die aus der Reallast entstehenden Verbindlichkeiten hat der jedesmalige Eigenthümer des belasteten Grundstücks zu erfüllen. Mit Ausnahme des Falles der Zwangsversteigerung haftet der Nachfolger im Eigenthume auch für die unter seinem Vorgänger fällig gewordenen, nicht berichtigten Leistungen. Doch hat der Nachfolger, welcher die von seinem Vorgänger nicht abgeführten Rückstände berichtigt, das Recht, von demselben Ersatz zu verlangen.  § 511. Das Recht auf die einzelnen Leistungen ist nach den Vorschriften über Forderungen zu beurtheilen. Wegen der Rückstände gilt die Bestimmung im § 417.  § 512. Rechtsbesitz findet bei Reallasten nicht statt.  § 513. Wegen der Reallasten bedarf es zu Grundstücksabtrennungen der Einwilligung der Berechtigten nicht; es sind aber die theilbaren Reallasten verhältnißmäßig auf das Trennstück zu legen. Das mit der Last ursprünglich belegte Grundstück bleibt, sofern es nicht des Anspruches entlassen wird, wegen des auf das Trennstück gelegten Antheiles der Reallasten aushülflich verhaftet.  § 514. Soll im Falle einer Grundstücksabtrennung ein verhältnißmäßiger Theil der Reallasten auf das Trennstück nicht gelegt werden, letzteres vielmehr von denselben befreit sein, so bedarf es hierzu der Einwilligung der Berechtigten, doch kann diese durch die zuständige Behörde ergänzt werden, wenn wegen verhältnißmäßiger Geringfügigkeit der Last oder des abzutrennenden Theiles kein Nachtheil für die Berechtigten aus der Abtrennung zu befürchten ist. Die ohne Vorbehalt erklärte, ingleichen die durch die Behörde ergänzte Einwilligung des Berechtigten gilt als Verzicht auf das Recht an dem Trennstücke. II. Auszug, Leibrente und eiserne Capitalien.  § 515. Wenn bei Veräußerung eines Grundstücks ein Auszug auf demselben vorbehalten wird, oder wenn der Eigenthümer eines Grundstücks dasselbe durch letzten Willen mit einem Auszuge belastet, ingleichen wenn ein verzinsliches Capital als eisernes Capitals auf ein bestimmtes Grundstück gelegt wird, so hat der auf den Auszug oder das eiserne Capital Berechtigte, selbst ohne eine darauf gerichtete Bestimmung, das Recht, zu verlangen, daß der Auszug oder das eiserne Capital in das Hypothekenbuch unter den Forderungen eingetragen wird. Diese Eintragung hat die Wirkung, daß der Auszug oder das eiserne Capital die Eigenschaft einer Reallast erhält.  § 516. Eine solche Eintragung findet, ungeachtet der Widersprüche hypothekarischer Gläubiger, statt. Der Auszug wird ohne Angabe der Werthsumme eingetragen.  § 517. Leibrenten erlangen die Eigenschaft einer Reallast durch Eintragung der jährlichen Renten nach ihrem Geldwerthe in das Hypothekenbuch; die Eintragung kann nur verlangt werden, wenn durch Vertrag oder letzten Willen bestimmt ist, daß sie die Eigenschaft einer Reallast haben sollen.  § 518. Auszug, eiserne Capitalien und Leibrenten genießen im Uebrigen in Folge der Eintragung die Rechte der Hypotheken, mit Ausnahme der in §§ 418, 442 bis 449 angegeben.  § 519. Gläubiger, deren Hypothek dem Auszuge, der Leibrente oder dem eisernen Capitale dem Alter nach vorgeht, sind, wenn sie nicht in die Belegung des Grundstücks mit diesen Lasten eingewilligt haben, zu verlangen berechtigt, daß das Gericht die Zwangsversteigerung unter Annahme doppelter Gebote, einmal auf das Grundstück mit der Last des Auszuges, der Leibrente oder des eisernen Capitals, sodann auf das Grundstück ohne diese Lasten bewerkstellige. Ergiebt sich, daß die älteren hypothekarischen Gläubiger durch Ueberweisung dieser Lasten an den Ersteher benachtheiligt werden, so ist das Grundstück ohne dieselben dem Ersteher zuzuschlagen, im entgegengesetzten Falle die Versteigerung mit diesen Lasten fortzusetzen. Fünfte Abtheilung. Von den Dienstbarkeiten. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.  § 520. Dienstbarkeit ist das zum Vortheile eines bestimmten Grundstücks oder einer bestimmten Person bestehende Recht an einer fremden Sache, vermöge dessen deren Eigenthümer rücksichtlich dieser Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen hat. Es giebt keine Dienstbarkeit an einer eigenen Sache, und keine Dienstbarkeit an einer Dienstbarkeit.  § 521. Soweit nicht ein Gesetz entgegensteht, kann jede zum Vortheile des Berechtigten gereichende Art der Nutzungen einer fremden Sache Gegenstand einer Dienstbarkeit sein, selbst wenn dadurch dem Berechtigten nur eine Annehmlichkeit verschafft wird.  § 522. Eine Dienstbarkeit kann nicht darin bestehen, daß der Eigenthümer der dienenden Sache etwas gebe oder thue. Soll eine solche Verpflichtung mit einer Dienstbarkeit verbunden sein, so gelten darüber die Vorschriften über die Reallasten.  § 523. Es ist zulässig, daß der Berechtigte für die Dienstbarkeit eine Gegenleistung zu entrichten hat.  § 524. Dienstbarkeiten sind mit möglichster Schonung des Eigenthums auszuüben.  § 525. Die Vorrichtungen zu Ausübung einer Dienstbarkeit hat der Berechtigte herzustellen und zu erhalten.  § 526. Der Eigenthümer der dienenden Sache muß dem Berechtigten alle Handlungen gestatten, ohne welche die Dienstbarkeiten nicht ausgeübt werden kann, und sich aller Verfügungen über die dienende Sache enthalten, durch welche die Dienstbarkeit gehindert oder gestört werden würde.  § 527. Soweit die Dienstbarkeit eine gleichartige Benutzung der dienenden Sache von Seiten des Eigenthümers zuläßt, und die Dienstbarkeit mit einem Verbietungsrechte gegen ihn in dieser Richtung nicht erworben ist, hat der Eigenthümer das Recht zu der gleichartigen Benutzung und zu Bestellung von gleichartigen Dienstbarkeiten an Andere.  § 528. Hypothekarische Gläubiger, welche einer durch Vertrag oder letzten Willen bestellten Dienstbarkeit dem Alter nach vorgehen, können im Falle einer Zwangsversteigerung das im § 519 bestimmte Verfahren verlangen.  § 529. Treffen mehrere Dienstbarkeiten an derselben Sache zusammen, welche nicht oder nicht unbeschränkt neben einander ausgeübt werden können, so hat die ältere Dienstbarkeit den Vorzug vor der jüngeren. Sind die Dienstbarkeiten gleichzeitig bestellt, so muß jeder Berechtigte, wenn dadurch eine Ausübung der mehreren Dienstbarkeiten neben einander ermöglicht werden kann, zu Gunsten der Anderen verhältnißmäßig etwas nachlassen, entweder rücksichtlich des Umfanges oder rücksichtlich der Zeit der Ausübung. Können hierdurch die mehreren Dienstbarkeiten nicht erhalten werden, so entscheidet das Loos.  § 530. Der Rechtsbesitz bei Dienstbarkeiten ist, soweit es die Natur derselben zuläßt, nach den Vorschriften über den Besitz an Sachen zu beurtheilen.  § 531. Kommen bei Dienstbarkeiten wiederkehrende Gegenleistungen des Berechtigten an den Eigenthümer des dienenden Grundstücks vor, so findet bei den Gegenleistungen Rechtsbesitz statt.  § 532. Derjenige, welchem eine Dienstbarkeit zusteht, hat gegen Jeden, welcher die Ausübung derselben hindert oder stört, oder die Dienstbarkeit auf Grund eines angeblich ihm zustehenden Rechtes bestreitet, eine Klage auf Anerkennung der Dienstbarkeit, Beseitigung des Hindernisses und Wiederherstellung des vorigen Zustandes, Ersatz des zugefügten Schadens und Androhung einer Strafe für weitere Störungen.  § 533. Der Kläger hat den Beweis der Dienstbarkeit zu führen, selbst wenn er sich im Rechtsbesitze befindet und selbst wenn er durch richterliches Erkenntniß in demselben geschützt worden ist.  § 534. Wird die Klage wider eine Person angestellt, welche die dienende Sache im fremden Namen inne hat, oder durch Ausübung eines Rechtes im Namen eines Dritten die Dienstbarkeit gestört hat, so kann sie die Klage von sich abwenden, wenn sie Denjenigen nennt, in dessen Namen sie die Sache inne hat, oder für den sie das Recht ausgeübt hat, und dieser den Rechtsstreit an ihrer Stelle übernimmt. Soweit sie selbst eine Verschuldung trifft, bleibt sie dessen ungeachtet verpflichtet. Zweiter Abschnitt. Grunddienstbarkeiten. I. Wesen der Grunddienstbarkeiten.  § 535. Eine Dienstbarkeit, welche zum Vortheile eines bestimmten Grundstücks an einem anderen Grundstücke besteht, ist eine Grunddienstbarkeit. Selbst wenn sie dem Eigenthümer des herrschenden Grundstücks nur für seine Person bestellt ist, gilt sie mit dieser Beschränkung als Grunddienstbarkeit.  § 536. Grunddienstbarkeiten können weder dem Rechte, noch der Ausübung nach von dem herrschenden Grundstücke getrennt und auf ein anderes Grundstück übertragen werden. Ebensowenig können sie von dem dienenden Grundstücke auf ein anderes Grundstück übertragen werden.  § 537. Eine Grunddienstbarkeit kann nur ausgeübt werden, soweit es das Bedürfniß des herrschenden Grundstücks, oder die Benutzung desselben erfordert. Zu anderen Zwecken und zu Gunsten Dritter kann die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden.  § 538. Grunddienstbarkeiten haften auf dem ganzen herrschenden und ganzen dienenden Grundstücke. Sie können nach ideellen Theilen weder erworben werden, noch erlöschen.  § 539. Eine ideelle Theilung des herrschenden oder dienenden Grundstücks ändert die Grunddienstbarkeit nicht. Auch bei einer natürlichen Theilung besteht sie für alle Theile oder an allen Theilen fort, ausgenommen wenn sie sich ausschließlich auf einen natürlichen Theil des herrschenden oder dienenden Grundstücks beschränkt, welchenfalls nach der Theilung nur dieser Theil als herrschendes oder dienendes Grundstück gilt. Weder die ideelle noch die natürliche Theilung darf eine größere Belästigung des dienenden Grundstücks zur Folge haben. II. Einzelne Grunddienstbarkeiten.  § 540. Soweit nicht Gesetze gewisse Dienstbarkeiten für unzulässig erklären, kann jede Art der Nutzung, welche ein Grundstück dem anderen zu gewähren geeignet ist, Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein. Das Recht, die gesammten Nutzungen eines fremden Grundstücks zu ziehen, oder eine Wohnung auf demselben zu benutzen, kann nicht als Grunddienstbarkeit bestehen.  § 541. Besteht eine Grunddienstbarkeit in der Befugniß, auf der Mauer, dem Gewölbe, der Säule, oder sonst einer Bauanlage des Nachbars ein Bauwerk ruhen zu lassen, so hat der Verpflichtete die Unterlagen in dem Zustande zu erhalten, welchen sie zur Zeit der Auflegung der Last gehabt haben, und dieselben, wenn sie baufällig werden, herzustellen.  § 542. In der Dienstbarkeit, Balken oder andere Baustücke in die Wand oder Mauer des Nachbars einzulegen, ist das Recht enthalten, die schadhaft oder unbrauchbar gewordenen Balken oder anderen Baustücke wieder herzustellen oder durch neue zu ersetzen.  § 543. Bei der Dienstbarkeit der Dachtraufe hat der Berechtigte zwischen dem Herabfallen des Regenwassers in Tropfen und der Leitung desselben in Röhren oder Rinnen zu wählen und sofern dadurch das dienende Grundstück nicht mehr belästigt wird, die Befugniß, die getroffene Wahl zu ändern, auch den Tropfenfall höher oder niedriger zu legen und die Bauart seines Daches zu ändern, selbst wenn damit eine Aenderung im Tropfenfalle oder in der Röhren- oder Rinnenleitung verbunden ist.  § 544. Das Lichtrecht besteht darin, daß auf dem dienenden Grundstücke nichts vorgenommen werden darf, wodurch das für die Oeffnung oder den Raum, worauf sich die Dienstbarkeit bezieht, bezweckte Licht entzogen oder geschmälert wird.  § 545. Ist das Lichtrecht in Bezug auf ein Fenster ohne nähere Bestimmung gestattet, so darf dem Berechtigten der Einfall des Lichtes vom freien Himmel nicht weiter, als bis zur Höhe eines halben rechten Winkels von der Sohlbank des Fensters aufwärts entzogen werden. Wenn das Lichtrecht einem Gebäude im Allgemeinen gestattet worden ist, so ist die Höhe des halben rechten Winkels lediglich nach den Lichtöffnungen im Erdgeschosse zu bemessen.  § 546. Das Recht der Aussicht giebt die Befugniß, auf dem dienenden Grundstücke jede neue Anlage zu verwehren, durch welche die bezweckte Aussicht entzogen oder geschmälert wird.  § 547. Das Recht, ein Fenster in fremder oder gemeinschaftlicher Mauer zu haben ertheilt auch das Lichtrecht, das Recht zur Aussicht aber nur, wenn es besonders erworben worden ist.  § 548. Das Recht des Fußsteiges umfaßt die Befugniß, auf dem Steige zu gehen und soweit es die Oertlichkeit gestattet, darauf Lasten zu tragen und sich von Menschen tragen zu lassen.  § 549. Das Recht des Fahrweges enthält zugleich das Recht des Fußsteiges. Der Berechtigte darf auf dem Fahrwege fahren, reiten und Vieh führen, nicht aber schwere Lasten schleifen oder freigelassenes Vieh treiben.  § 550. Das Recht des Viehbetriebes umfaßt nicht das Recht zum Fahren. Der Berechtigte muß für den Schaden haften, welcher durch das Uebertreten des Viehes verursacht wird, darf aber zur Abwendung von Schaden den Viehweg vermachen, soweit es ohne Nachtheil für den Eigenthümer des dienenden Grundstücks geschehen kann.  § 551. Wenn ein Fußsteig, eine Viehtreibe oder ein Fahrweg ohne nähere Bezeichnung der Richtung oder Breite bestellt oder die Ersitzungszeit hindurch in verschiedenen Richtungen ausgeübt worden ist, so kann auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten derjenige Theil des dienenden Grundstücks, auf welchem die Dienstbarkeit ausgeübt werden soll, mit Berücksichtigung des Zweckes der Dienstbarkeit, der Oertlichkeit des herrschenden und dienenden Grundstücks und mit möglichster Schonung des letzteren festgestellt werden; es hat jedoch diese Feststellung nicht die Befreiung der übrigen Theile des dienenden Grundstücks von der Dienstbarkeit zur Folge, vielmehr kann, wenn sich die für die Anweisung der Richtung oder Breite maßgebenden Verhältnisse ändern, oder der angewiesene Theil des dienenden Grundstücks untergeht, auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten die Dienstbarkeit auf andere Theile des dienenden Grundstücks verlegt werden.  § 552. Ist die Richtung des Fußsteiges, der Viehtreibe oder des Fahrweges bei der Bestellung bestimmt oder während der Ersitzungszeit nur eine Richtung beobachtet worden, so kann weder der Berechtigte noch der Verpflichtete die Verlegung verlangen.  § 553. Giebt für die Breite des Fußsteiges oder des Fahrweges weder die Absicht der Betheiligten, noch der Zweck des Weges, noch die Ersitzung einen Anhalt, so ist anzunehmen, daß der Fußsteig eine Breite von drei und der Fahrweg von acht Fuß haben soll.  § 554. Des Fußsteiges oder Fahrweges darf sich, wenn es im Zwecke der Dienstbarkeit liegt, neben dem Berechtigten auch jeder Andere bedienen, welcher entweder auf das herrschende Grundstück oder von da zurück gelangen will.  § 555. Besteht eine Grunddienstbarkeit in dem Rechte, Flüssigkeiten auf ein fremdes Grundstück abzuleiten, oder durch dasselbe zu leiten, oder von dem fremden Grundstücke auf das herrschende Grundstück hinzuleiten, so muß der Eigenthümer des letzteren die dazu bestimmten Gräben, Canäle, Schleußen, Röhren und Rinnen in Stand erhalten, insbesondere erforderlichen Falles decken und reinigen. III. Rechtsbesitz bei Grunddienstbarkeiten.  § 556. Der Rechtsbesitz bei Grunddienstbarkeiten setzt den Besitz des Grundstücks voraus, zu dessen Vortheile die Dienstbarkeit ausgeübt wird.  § 557. An Grunddienstbarkeiten, welche zu ihrer Ausübung eine Anlage oder Vorrichtung auf dem dienenden Grundstücke erfordern, wird der Rechtsbesitz durch Herstellung der Anlage oder Vorrichtung erworben.  § 558. Geht eine Dienstbarkeit dahin, daß auf dem dienenden Grundstücke Etwas unterlassen werden soll, so wird der Rechtsbesitz erworben, wenn der Eigenthümer des dienenden Grundstücks der Dienstbarkeit zuwider zu handeln versucht, jedoch auf wörtlichen oder thatsächlichen Widerspruch davon abgestanden hat, oder wenn die Dienstbarkeit eingeräumt oder anerkannt worden ist.  § 559. Besteht eine Grunddienstbarkeit in der Vornahme einzelner von Zeit zu Zeit vorkommender Handlungen des Berechtigten, so wird der Rechtsbesitz durch diese Handlungen erworben.  § 560. Gegen Diejenigen, welche Rechte an der dienenden Sache oder den Besitz derselben haben, kann der Besitzer der Dienstbarkeit nur dann Schutz im Besitze verlangen, wenn sein Besitz bei Dienstbarkeiten, welche eine Anlage oder Vorrichtung voraussetzen, oder in Folge welcher auf dem dienenden Grundstücke Etwas unterlassen werden muß, wenigstens ein Jahr lang gedauert hat, bei Dienstbarkeiten aber, welche in Ausübung einzelner von Zeit zu Zeit wiederkehrender Handlungen bestehen, wenigstens drei Besitzhandlungen vorgekommen sind, von welchen die neueste in das letzte Jahr vor der Störung fällt und wenigstens ein Jahr von der ersten Besitzhandlung entfernt ist. In allen vorgedachten Fällen gilt Hinzurechnung des Besitzes der Vorgänger im Eigenthume des herrschenden Grundstücks.  § 561. Durch Personen, welche zwar zu den Besitzhandlungen keinen Auftrag haben, jedoch diese in der Meinung, daß die Dienstbarkeit dem Grundstücke zustehe, vornehmen, kann der Rechtsbesitz erhalten werden.  § 562. Der Rechtsbesitz einer Grunddienstbarkeit geht verloren mit dem Besitze des Grundstücks, zu dessen Vortheile die Dienstbarkeit ausgeübt wurde, ingleichen wenn der Besitzer des Grundstücks den Willen aufgiebt, die Dienstbarkeit auszuüben, wenn ein Zustand hergestellt wird, welcher die Ausübung der Dienstbarkeit für die Dauer unmöglich macht, und bei Dienstbarkeiten, welche auf eine Unterlassung gehen, durch eine der Dienstbarkeit zuwiderlaufende Handlung. IV. Confessorienklage bei Grunddienstbarkeiten.  § 563. Die Klage auf Geltendmachung einer Dienstbarkeit, Confessorienklage, steht dem Eigenthümer des herrschenden Grundstücks zu.  § 564. Befindet sich das herrschende Grundstück im Miteigenthume, so kann jeder Miteigenthümer wegen der Dienstbarkeit klagen. Steht das dienende Grundstück im Miteigenthume, so kann jeder Miteigenthümer wegen der Dienstbarkeit verklagt werden.  § 565. Der Kläger hat das Eigenthum an dem herrschenden Grundstücke, die Dienstbarkeit und die Störung zu beweisen.  § 566. Wer in redlichem Glauben und mit einem zur Bestellung der Dienstbarkeit geeigneten Rechtsgrunde den Rechtsbesitz einer Dienstbarkeit erworben hat, kann, unbeschadet der Rechte des Eigenthümers des dienenden Grundstücks, die Confessorienklage erheben. V. Erwerbung der Grunddienstbarkeiten.  § 567. Grunddienstbarkeiten werden erworben durch vertragsmäßige oder letztwillige Bestellung.  § 568. Eine Grunddienstbarkeit kann nur von dem Eigenthümer des Grundstücks, welches dienstbar werden soll, und nur dem Eigenthümer des Grundstücks, welches herrschend werden soll, bestellt werden.  § 569. Die Einwilligung Desjenigen, welchem der Nießbrauch an einem Grundstücke zusteht, ist zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit an demselben nicht erforderlich. Ist aber der Nießbrauch in das Grundbuch eingetragen, so darf eine Dienstbarkeit, welche ohne Einwilligung des Nießbrauchers bestellt wird, nicht zu dessen Nachtheile ausgeübt werden.  § 570. Zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem im Miteigenthum befindlichen Grundstücke ist die Einwilligung der sämmtlichen Miteigenthümer erforderlich. Hat ein einzelner Miteigenthümer an dem gemeinschaftlichen Grundstücke eine Grunddienstbarkeit ohne Einwilligung der übrigen Miteigenthümer bestellt, so muß er für seine Person die Dienstbarkeit anerkennen, und sie gilt als an dem ganzen Grundstücke bestellt, wenn er alleiniger Eigenthümer desselben wird.  § 571. Miteigenthümer können zum Besten eines im alleinigen Eigenthume eines Miteigenthümers befindlichen Grundstücks eine Grunddienstbarkeit an ihrem gemeinschaftlichen Grundstücke bestellen.  § 572. Ist für ein Grundstück, welches im Miteigenthume steht, einem einzelnen Miteigenthümer eine Grunddienstbarkeit bestellt worden, so gilt sie als sämmtlichen Miteigenthümern bestellt.  § 573. Wer widerrufliches Eigenthum an dem Grundstücke hat, kann eine Dienstbarkeit an demselben nicht bestellen.  § 574. Durch Vertrag entsteht die Dienstbarkeit ohne Weiteres, wenn die Absicht der Betheiligten auf die sofortige Entstehung derselben gerichtet ist. Erwerbung des Rechtsbesitzes ist zur Erwerbung des Rechtes nicht erforderlich.  § 575. Eine stillschweigende vertragsmäßige oder letztwillige Bestellung einer Dienstbarkeit findet namentlich statt, wenn Jemand zwei Grundstücke eigenthümlich besitzt, deren eines das andere durch eine Anlage oder Vorrichtung belästigt und das Eigenthum eines dieser Grundstücke auf einen Anderen, oder beider Grundstücke auf verschiedene Personen, ohne Beseitigung der Anlage oder Vorrichtung übergeht.  § 576. Durch richterliche Entscheidung entsteht eine Grunddienstbarkeit, wenn der Richter im Theilungsverfahren oder sonst die Dienstbarkeit für bestellt erklärt und die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat.  § 577. Grunddienstbarkeiten werden durch Ausübung während eines Zeitraums von dreißig Jahren mittelst Ersitzung erworben.  § 578. Der Besitz der Dienstbarkeit muß während der Ersitzungszeit ohne Unterbrechung stattgefunden haben; doch gilt dabei Hinzurechnung des Besitzes der Vorgänger im Eigenthume des herrschenden Grundstücks.  § 579. Bei Grunddienstbarkeiten, welche zu ihrer Ausübung eine Anlage oder Vorrichtung erfordern, wird, wenn das Dasein einer solchen am Anfange und am Ende der Ersitzungszeit dargethan ist, ununterbrochener Besitz in der Zwischenzeit vermuthet.  § 580. Bei Grunddienstbarkeiten, welche dahin gehen, daß auf dem dienenden Grundstücke zum Vortheile des herrschenden Grundstücks Etwas unterlassen werde, ist die Ersitzung vollendet, wenn nach der den Besitz der Dienstbarkeit begründenden Handlung die Ersitzungszeit abgelaufen ist, ohne daß der Eigenthümer des dienenden Grundstücks der Dienstbarkeit zuwider gehandelt hat.  § 581. Bei Grunddienstbarkeiten, welche zu jeder Zeit oder in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen ausgeübt werden, ist, wenn außer der Ausübung am Anfange und am Ende der Ersitzungszeit noch drei Ausübungen in der Zwischenzeit vorgekommen sind, welche über Jahresfrist von der ersten und letzten Ausübung entfernt und selbst über Jahresfrist auseinander liegen, ununterbrochener Besitz während der Ersitzungszeit zu vermuthen. Ist während eines Jahres, und dafern die Ausübung der Dienstbarkeit in länger als Jahresfrist regelmäßig wiederkehrt, während dieses längeren Zeitraums keine Ausübung erfolgt, so fällt die Vermuthung des ununterbrochenen Besitzes während der Ersitzungszeit weg und die Ersitzung ist für unterbrochen anzusehen.  § 582. Bei Grunddienstbarkeiten, welche nur bei nicht regelmäßig wiederkehrenden Gelegenheiten ausgeübt werden, ist die Ersitzung vollendet, wenn die Dienstbarkeit bei drei Gelegenheiten, zwischen deren erster und letzter wenigstens die Ersitzungszeit inne liegt, ausgeübt worden ist. Wird nachgewiesen, daß außer den drei Gelegenheiten noch weitere Gelegenheit in der Zwischenzeit vorhanden gewesen, so ist die Ersitzung für unterbrochen anzusehen, wenn nicht die Benutzung auch dieser Gelegenheit bewiesen werden kann.  § 583. Der Besitz muß während der ganzen Ersitzungszeit in redlichem Glauben und fehlerfrei, nicht mit Gewalt, heimlich oder in Folge Gestattung auf beliebigen Widerruf ausgeübt worden sein. Redlicher Glaube und Fehlerlosigkeit werden vermuthet.  § 584. Als gewaltsam gelten Besitzhandlungen, welche unter Beseitigung der von dem Eigenthümer des dienenden Grundstücks entgegengesetzten thätlichen Hindernisse vorgenommen worden sind.  § 585. Heimlich ist der Besitz, welcher in einer Art und Weise ausgeübt wird, daß der Eigenthümer des dienenden Grundstücks keine Kenntniß davon erlangen soll.  § 586. Unterbrochen wird der Besitz durch ein auf Antrag des Eigenthümers des dienenden Grundstücks an den Eigenthümer des herrschenden Grundstücks erlassendes gerichtliches Verbot der Ausübung, durch eine in Gemäßheit des § 494 bei Gericht angezeigte Pfändung, durch Anstellung der Negatorienklage in Gemäßheit der Vorschriften über die Eigenthumsklage in § 274, endlich durch Anerkennung des Eigenthümers des herrschenden Grundstücks, daß die Dienstbarkeit ihm nicht zustehe.  § 587. Eine Ersitzung der Dienstbarkeit kann nicht beginnen, und eine begonnene steht still, wenn und so lange der Eigenthümer des dienenden Grundstücks in einer Lage sich befindet, in welcher gegen ihn die Verjährung der Negatorienklage nicht läuft.  § 588. Die Dienstbarkeit wird durch Ersitzung in dem Umfange erworben, in welchem sie die Ersitzungszeit über gleichartig ausgeübt worden ist.  § 589. Ein Verbietungsrecht gegen die nicht schon nach der Natur der Dienstbarkeit ausgeschlossene gleichartige Mitbenutzung des dienenden Grundstücks durch dessen Eigenthümer ist mit der Dienstbarkeit verbunden, wenn der Ersitzende dem Eigenthümer die Mitbenutzung untersagt und dieser sich dabei während der Ersitzungszeit beruhigt hat. VI. Erlöschung der Grunddienstbarkeiten.  § 590. Grunddienstbarkeiten erlöschen, wenn der Eigenthümer oder die sämmtlichen Miteigenthümer des herrschenden Grundstücks auf dieselben verzichten und der Eigenthümer des dienenden Grundstücks den Verzicht annimmt.  § 591. Verzicht ist anzunehmen, wenn der Eigenthümer des herrschenden Grundstücks dem Eigenthümer des dienenden Grundstücks Zugeständnisse macht, neben welchen die Ausübung der Dienstbarkeit nicht möglich ist.  § 592. Grunddienstbarkeiten erlöschen, wenn dem Eigenthümer des dienenden Grundstücks die Freiheit von der Dienstbarkeit von dem Eigenthümer des herrschenden Grundstücks vermacht wird.  § 593. Eine auf Zeit oder unter einer auflösenden Bedingung bestellte Dienstbarkeit erlöscht mit Ablauf der Zeit oder Eintritt der auflösenden Bedingung.  § 594. Grunddienstbarkeiten erlöschen, wenn sich das alleinige Eigenthum an dem herrschenden und dienenden Grundstücke in einer Person vereinigt, leben aber wieder auf, wenn die Vereinigung des Eigenthums an beiden Grundstücken aus dem Grunde aufhört, weil solche entweder von Anfang an nur eine vorübergehende war, oder durch Anfechtung des ihr zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts aufgehoben wird.  § 595. Geht das herrschende oder das dienende Grundstück unter, oder verliert das erstere oder letztere die Eigenschaft, welche nothwendige Voraussetzung der Dienstbarkeit ist, so erlöscht die letztere, lebt aber mit Wiederherstellung der Grundstücke oder ihrer Eigenschaft wieder auf.  § 596. Grunddienstbarkeiten erlöschen, wenn sie während eines Zeitraums von dreißig Jahren weder von dem Eigenthümer des herrschenden Grundstücks, noch von anderen Personen für dasselbe, und zwar nicht einmal theilweise, ausgeübt worden sind.  § 597. Bei Grunddienstbarkeiten, welche nur bei gewissen, nicht regelmäßig wiederkehrenden Gelegenheiten ausgeübt werden, ist zur Verjährung erforderlich, daß wenigstens dreimal Gelegenheit zur Ausübung vorhanden war, und von der ersten Gelegenheit an während eines Zeitraums von dreißig Jahren keine Ausübung vorgekommen ist. Es ist nicht erforderlich, daß der letzte der drei Fälle an das Ende der Verjährungszeit reicht.  § 598. Bei Grunddienstbarkeiten, in Folge deren auf dem dienenden Grundstücke Etwas unterlassen werden muß, ist zur Verjährung erforderlich, daß der Eigenthümer eine Handlung unternommen hat, durch welche der Rechtsbesitz aufgehoben worden ist, und der Berechtigte sich während eines Zeitraums von dreißig Jahren dabei beruhigt hat.  § 599. Der Eigenthümer des dienenden Grundstücks hat zu beweisen, daß die Dienstbarkeit durch Nichtausübung während der Verjährungszeit erloschen sei. Dritter Abschnitt. Persönliche Dienstbarkeiten. I. Persönliche Dienstbarkeiten überhaupt.  § 600. Persönliche Dienstbarkeiten bestehen zum Vortheile einer bestimmten Person und sind an dieselbe in der Weise geknüpft, daß sie, mit Ausnahme der im § 661 angegebenen Fälle, dem Rechte nach nicht auf Andere übertragen werden können. Die Ausübung derselben kann der Berechtigte Anderen überlassen, wenn die Dienstbarkeit nicht blos für seine Person bestimmt ist. Die Uebertragung dem Rechte nach an einen Anderen ist auch nicht als Ueberlassung der Ausübung aufrecht zu erhalten und hat ebenso wenig die Erlöschung der Dienstbarkeit zur Folge.  § 601. Gegenstand einer persönlichen Dienstbarkeit können die gesammten Nutzungen oder einzelne Arten der Nutzungen einer fremden Sache sein. Auch Befugnisse, welche den Inhalt von Grunddienstbarkeiten bilden, können, ohne mit dem Eigenthume eines Grundstücks verbunden zu sein, als persönliche Dienstbarkeiten bestehen, wenn sie einer Person an sich einen Vortheil zu bringen vermögen.  § 602. Der Rechtsbesitz an persönlichen Dienstbarkeiten, welche zu ihrer Ausübung die Inhabung der dienenden Sache voraussetzen, wird durch die mit dem Willen, die Dienstbarkeit auszuüben, erlangte Inhabung erworben und mit derselben verloren. Bei anderen Arten der persönlichen Dienstbarkeit kommen, soweit es die Natur der dienenden Sache zuläßt, die Vorschriften über die Erwerbung und den Verlust des Rechtsbesitzes an Grunddienstbarkeiten zur Anwendung.  § 603. Wird die Confessorienklage bei einer persönlichen Dienstbarkeit, deren Ausübung die Inhabung der dienenden Sache voraussetzt, auf Herausgabe der Sache angestellt, so sind insoweit die Vorschriften über die Eigenthumsklage anzuwenden. II. Nießbrauch an nicht verbrauchbaren Sachen.  § 604. Der Nießbrauch giebt das Recht, alle Nutzungen der dienenden Sache zu ziehen. Findet er an einem ideellen Theile der Sache statt, so hat er eine Gemeinschaft des Nießbrauchers und der rücksichtlich der übrigen Theile Berechtigten zur Folge.  § 605. Der Nießbraucher ist berechtigt, von der Sache, deren Zubehörungen, auch den erst nach der Bestellung des Nießbrauches hinzugekommenen, und von dem Zuwachse Gebrauch zu machen, alle natürlichen und bürgerlichen Früchte zu ziehen und die mit der Sache verbundenen Rechte auszuüben. Er ist auf sein Bedürfniß nicht beschränkt und kann die Sache auch zur blosen Annehmlichkeit benutzen. Er hat Anspruch auf die Inhabung der Sache.  § 606. Werden Gegenstände, welche in der dienenden Sache eingemauert, vergraben oder sonst verborgen sind, entdeckt, so erwirbt der Nießbraucher als solcher weder das Eigenthum noch den Nießbrauch daran.  § 607. Wälder und Gehölze sind wirthschaftlich, und wenn sie sich zu einer forstmäßigen Bewirthschaftung eignen, forstmäßig zu benutzen. Bäume, welche der Zufall bricht, oder ein Dritter widerrechtlich niederschlägt, oder deren Fällen sich wegen Raupenfraßes oder eines anderen Naturereignisses nöthig macht, gehören dem Nießbraucher nur, soweit er sie bei wirthschaftlicher oder forstmäßiger Benutzung zu beziehen gehabt hätte, wogegen, was diese Nutzung übersteigt, zu verkaufen, der Capitalerlös zunächst zur wirthschaftlichen oder forstmäßigen Cultur des Waldes oder Gehölzes zu verwenden, der übrige Betrag zinsbar anzulegen und der Zinsengenuß dem Nießbraucher auf die Dauer seines Rechtes zu überlassen ist.  § 608. Bäume, welche in Parkanlagen, Gärten und Weinbergen, auf Feldern, Wiesen und dergleichen stehen, kann der Nießbraucher, wenn es die zweckmäßige Behandlung des Grundstücks zuläßt, fällen und sich aneignen, auch gehören ihm die abgestorbenen Bäume. Bricht solche Bäume der Zufall oder schlägt sie ein Dritter widerrechtlich nieder, oder macht Raupenfraß oder ein anderes Naturereigniß das Fällen nöthig, so kommt das Holz dem Eigenthümer des dienenden Grundstücks zu.  § 609. Der Nießbraucher darf die bei Entstehung seines Nießbrauches vorhandenen Bergwerke, Stein-, Schiefer- und Kalkbrüche, Sand-, Kies-, Lehm-, Thon-, Mergel-, Torfgruben und ähnliche Werke fortbauen und die Ausbeute als Nutzung an sich behalten. Neue Werke dieser Art darf er nur anlegen, wenn das Grundstück dadurch nicht wesentlich geändert wird. Die Vortheile, welche dem Eigenthümer des Grundstücks von Berg- und Steinkohlenwerken dritter Personen nach den Gesetzen gebühren, erhält der Nießbraucher, die Werke mögen vor oder nach Entstehung des Nießbrauches angelegt worden sein.  § 610. Der Nießbraucher ist verbunden, die dienende Sache, soweit es bei Ausübung seines Rechtes möglich ist, ungeschmälert und in gutem Zustande zu erhalten und bei ihrer Benutzung als ordentlicher, aufmerksamer Hausvater zu verfahren.  § 611. Der Nießbraucher darf wesentliche Aenderungen mit der Sache nicht vornehmen, wenn sie nicht durch den Zweck ordnungsmäßiger, der Bestimmung der Sache entsprechender Benutzung gerechtfertigt werden. Er darf weder Gebäude in ein Landgrundstück, noch umgekehrt, verwandeln. Soweit es zur ordnungsmäßigen Benutzung des dienenden Grundstücks erforderlich ist, kann er, wenn der Eigenthümer dieß nicht thun will, neue Gebäude errichten, auch abgebrannte oder untergegangene Gebäude wieder aufbauen. Besteht der Nießbrauch blos an einem Gebäude, so darf der Nießbraucher dasselbe weder vollenden, wenn es bei Entstehung des Nießbrauches unvollendet ist, noch wieder aufbauen, wenn es während der Dauer des Nießbrauches abbrennt, oder sonst untergeht.  § 612. Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache zu bewahren, bei deren Benutzung auch für geringe Fahrlässigkeit einzustehen und auf seine Kosten Alles zu leisten, was zu deren Erhaltung erforderlich ist. Er hat bei Gebäuden die gewöhnlichen Ausbesserungen zeitig vorzunehmen, bei Thieren die Fütterung und gebräuchliche Pflege zu bestreiten, bei landwirthschaftlichen Grundstücken die Zubehörungen in gehörigem Stande und vollständig zu erhalten, bei Waldungen, Gehölzen, Baumanlagen und Weinbergen durch wirthschaftliches Nachpflanzen den Bestand zu erhalten, bei Heerden die abgegangenen Stücke aus den Jungen zu ergänzen. Er trägt alle Lasten der Sache und haftet für die laufenden Zinsen der zur Zeit der Entstehung seines Nießbrauches in das Hypothekenbuch eingetragenen Forderungen. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die Sache von einem Dritten nicht ersessen wird, an derselben keine Dienstbarkeiten durch Ersitzung entstehen und die derselben zukommenden Rechte nicht verjähren. Maßen sich Dritte Rechte an der Sache an, so hat er dem Eigenthümer zeitig Anzeige davon zu machen.  § 613. Dem Eigenthümer der Sache steht schon während der Dauer des Nießbrauches eine Klage wider den Nießbraucher auf Erfüllung der dem letzteren obliegenden Verbindlichkeiten und auf Schadenersatz zu.  § 614. Nach Erlöschung des Nießbrauches hat der Nießbraucher die Sache nebst Zubehörungen, Zuwachs und Früchten, soweit ihm die letzteren nicht nach § 76 gehören, an den Eigenthümer herauszugeben, und wegen verschuldeten Untergangs oder verschuldeter Verschlechterung der Sache und ordnungswidriger Ziehung der Früchte Ersatz zu leisten.  § 615. Bei gefallenen Thieren gewährt der Nießbraucher, wenn er nicht wegen Verschuldung zum Ersatze des Werthes gehalten ist, oder die Bestimmungen wegen Ergänzung einer Heerde im § 612 eintreten, blos den Nutzen, welcher von dem gefallenen Stücke zu ziehen ist.  § 616. Hat der Nießbraucher, ohne vermöge des Nießbrauches dazu verpflichtet zu sein, auf die Sache Etwas verwendet, so genießt er nach Erlöschung des Nießbrauches alle Rechte, welche dem redlichen Besitzer bei der Eigenthumsklage in Betreff der auf die Sache gemachten Verwendungen zukommen.  § 617. Der Nießbraucher hat wegen aller ihm obliegenden Verbindlichkeiten dem Eigenthümer der dienenden Sache Sicherheit zu leisten; es kann jedoch diese Sicherheitsleistung in jedem Falle und namentlich auch bei dem durch letzten Willen bestellten Nießbrauche erlassen werden.  § 618. Ein Erlaß der Sicherheitsleistung schließt das Recht nicht aus, Sicherheit zu fordern, wenn der Nießbraucher mit der Sache nicht pfleglich umgeht, oder die Rückgabe nach erloschenem Nießbrauche durch seine Verschuldung gefährdet ist.  § 619. Einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht, wenn der Nießbraucher oder dessen Erben das Eigenthum an der dienenden Sache nach Erlöschung des Nießbrauches erwerben, oder der Schenker sich den Nießbrauch an der geschenkten Sache vorbehalten hat.  § 620. Der Eigenthümer kann auf Sicherheitsleistung klagen und so lange diese nicht erfolgt ist, die dienende Sache zurückhalten.  § 621. Die Sicherheit ist ihrem Betrage nach mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der dienenden Sache, auf die Person des Berechtigten und auf die für den Eigenthümer bestehende Gefahr zu bestimmen und nach §§ 136 bis 138 zu leisten.  § 622. Kann die Sicherheit von dem Nießbraucher nicht geleistet werden, so ist auf Antrag des Eigenthümers die dienende Sache durch richterliche Anordnung sicher zu stellen. III. Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen und an Forderungen.  § 623. Bei einem Nießbrauche an Sachen, deren Nutzung darin besteht, daß sie verzehrt, verbraucht oder veräußert werden, insbesondere auch an einem Waarenlager, wird der Nießbraucher Eigenthümer der Sachen, er darf sie verbrauchen und veräußern, trägt die Gefahr derselben und gewährt, sofern er sie nicht um eine bestimmte Summe angenommen hat, bei Erlöschung des Nießbrauches nach seiner Wahl Sachen derselben Gattung und Güte oder den Werth, welchen sie zur Zeit der Entstehung des Nießbrauches gehabt haben.  § 624. An Gegenständen der Bekleidung findet der Nießbrauch nach den Vorschriften über den Nießbrauch an nicht verbrauchbaren Sachen statt, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist.  § 625. Ist eine Forderung Gegenstand des Nießbrauches, so hat der Nießbraucher das Recht, die Forderung, gleich ob sie ihm abgetreten wäre, zu kündigen und einzuklagen und wenn er den Gegenstand derselben erhält, solchen in der nach dessen Zweck und Beschaffenheit zulässigen Weise zu benutzen. Er ist bei Geltendmachung der Forderung für geringe Fahrlässigkeit verantwortlich und haftet, wenn er die den Gegenstand der Forderung bildende Sache erhält, nach den über den Nießbrauch an einer solchen geltenden Vorschriften.  § 626. Ist der Nießbraucher selbst Schuldner der Forderung, an welcher ihm der Nießbrauch zusteht, so kann vor Erlöschung des Nießbrauches die Forderung weder gekündigt noch eingeklagt werden.  § 627. Beschränkt sich der Nießbrauch an einer Forderung auf den Zinsengenuß, so ist der Nießbraucher weder zur Kündigung noch zur Einklagung, noch, wen von dem Schuldner gekündigt wird, zur Erhebung des Hauptstammes berechtigt. Durch Rückzahlung des letzteren erlöscht der Nießbrauch, wenn nicht der Zinsengenuß an dem Betrage der Forderung fortbestehen soll.  § 628. Der Nießbrauch an Werthpapieren berechtigt nicht zu deren Verkaufe. Nach Erlöschung des Nießbrauches ist dasselbe Werthpapier zurückzugeben; wird solches während der Dauer des Nießbrauches ausgeloost, so hat der Nießbraucher den Ausloosungsbetrag zu gewähren.  § 629. Auch bei dem Nießbrauche an verbrauchbaren Sachen und an Forderungen gilt die Pflicht zur Sicherheitsleistung. IV. Nießbrauch an einer Leibrente, an einem Auszuge und einem Kuxe.  § 630. Findet ein Nießbrauch an einer Leibrente oder an einem Auszuge statt, so gebühren dem Nießbraucher die während seines Nießbrauches fällig werdenden Leistungen. Ebenso fallen von einem dem Nießbrauche unterliegenden Kuxe die Ausbeute und der wiedererstattete Verlag dem Nießbraucher zu, er hat jedoch die Zubuße zu entrichten. V. Nießbrauch an einem ganzen Vermögen.  § 631. An einem ganzen künftigen Vermögen oder einem ideellen Theile desselben kann nur durch letzten Willen, an einem ganzen gegenwärtigen Vermögen oder einem ideellen Theile desselben auch auf andere Weise ein Nießbrauch bestellt werden. Ist ein Vertrag über die Bestellung eines Nießbrauches an einem ganzen gegenwärtigen und künftigen Vermögen oder einem ideellen Theile desselben geschlossen worden, so gilt derselbe auch nicht rücksichtlich des gegenwärtigen Vermögens.  § 632. Sowohl der Eigenthümer als auch der Nießbraucher hat bei einem Nießbrauche an einem ganzen Vermögen das Recht, die Aufnahme eines durch Namensunterschrift vollzogenen Vermögensverzeichnisses zu verlangen.  § 633. Gegenstand des Nießbrauches an einem ganzen Vermögen ist das Vermögen nach Abzug der darauf lastenden Schulden. Die Rechte des Nießbrauchers an den einzelnen, zu dem ganzen Vermögen gehörigen Gegenständen, bestimmen sich nach den über den Nießbrauch an denselben bestehenden Vorschriften.  § 634. Der Nießbraucher an einem ganzen Vermögen hat, wenn eingemauerte, vergrabene oder sonst verborgene Sachen entdeckt werden, den Nießbrauch auch an diesen, soweit sie dem Eigenthümer zufallen.  § 635. Gehört zu dem ganzen Vermögen, an welchem ein Nießbrauch besteht, ein Nießbrauch, so hat der Nießbraucher auf die Nutzungen des Gegenstandes des letzteren ebenso Anspruch, als wenn ihm der Nießbrauch zustände.  § 636. Der Nießbraucher eines ganzen Vermögens ist zur Sicherheitsleistung verpflichtet. VI. Gebrauch einer Sache, Wohnung, Herberge.  § 637. Das Recht des Gebrauches einer Sache ist auf das eigene Bedürfniß des Berechtigten beschränkt. Ist die Sache eine fruchtbringende, so umfaßt der Gebrauch auch die Befugniß, natürliche Früchte zu ziehen, soweit der Berechtigte sie zu seinem Hausbedarfe verwendet.  § 638. Vermöge des Rechte der Wohnung in einem Hause kann der Berechtigte alle zur Wohnung und Haushaltung bestimmten Theile des Hauses, soweit er solcher bedarf, benutzen.  § 639. Bei dem Rechte des Gebrauches an einem Hause und bei der Wohnung in einem Hause ist das Bedürfniß des Berechtigten mit Rücksicht auf seine Familie, gleichviel ob deren Glieder bei Entstehung des Rechtes vorhanden gewesen, oder später hinzugekommen sind, jedoch soviel die eigenen und zugebrachten Kinder betrifft, nur bis sie sich durch Verheirathung oder Gründung einer besonderen Haushaltung von ihm getrennt haben, ingleichen mit Rücksicht auf seine Dienstleute und auf Gastfreunde zu bestimmen.  § 640. Bei dem Rechte des Gebrauches einer Sache und der Wohnung ist der Berechtigte verpflichtet, die gewöhnlichen Ausbesserungen auf seine Kosten zu besorgen, er braucht aber wegen der ihm obliegenden Verbindlichkeiten keine Sicherheit zu leisten. Hat er, ohne dazu verpflichtet zu sein, auf die Sache Etwas verwendet, so stehen ihm nach Erlöschung seines Rechtes alle Befugnisse zu, welche dem redlichen Besitzer bei der Eigenthumsklage in Betreff der auf die Sache gemachten Verwendungen zukommen. Die Lasten der Sache hat der Eigenthümer zu tragen.  § 641. Das Recht der Herberge besteht in der Mitbewohnung der dem Verpflichteten zur Wohnung und Haushaltung dienenden Räume und giebt dem Berechtigten die Befugniß, auch den zur Zeit der Bestellung des Rechtes mit ihm verbundenen Ehegatten und die Kinder mit aufzunehmen, welche aus einer vor jener Zeit geschlossenen Ehe erzeugt, oder vor dieser Zeit von einem Ehegatten ihm zugebracht worden sind. Ist die berechtigte Person weiblichen Geschlechts, so tritt hinsichtlich ihrer außerehelichen Kinder, nicht aber hinsichtlich entfernterer Abkömmlinge, ihr Recht zur Aufnahme derselben in die Herberge ein, ohne Unterschied, ob sie vor oder nach der Entstehung des Herbergerechtes geboren sind. In allen Fällen gilt hinsichtlich der Kinder die Beschränkung im § 639. Einem Berechtigten männlichen Geschlechts steht das Recht der Aufnahme seiner außerehelichen Kinder in die Herberge nicht zu. Der Verpflichtete hat die nothwendige Herbeiziehung dritter Personen zur Pflege des Berechtigten zuzulassen.  § 642. Bei dem Gebrauche eines Hauses, bei der Wohnung und bei der Herberge ist der Berechtigte zum Mitgenusse und Gebrauche des bei dem dienenden Grundstücke vorhandenen Röhr- und Brunnenwassers zum Hausbedarfe berechtigt.  § 643. Der Gebrauch einer Sache, die Wohnung und Herberge können auch der Ausübung nach nicht auf Andere übertragen werden, namentlich steht dem Berechtigten das Recht der Verpachtung oder Vermiethung nicht zu. VII. Erwerbung der persönlichen Dienstbarkeiten.  § 644. Persönliche Dienstbarkeiten werden durch vertragsmäßige oder letztwillige Bestellung von Seiten des Eigenthümers der Sache, welche Gegenstand der Dienstbarkeit sein soll, erworben. Bei beweglichen Sachen ist auch der rechtmäßige und redliche Besitzer, jedoch unbeschadet der Rechte des Eigenthümers, zu Bestellung der Dienstbarkeit berechtigt. Wer widerrufliches Eigenthum an der Sache hat, kann eine persönliche Dienstbarkeit an derselben nicht bestellen. Wird durch Vertrag eine persönliche Dienstbarkeit bestellt, so bedarf es zur Erwerbung derselben nicht des Besitzes der dienenden Sache.  § 645. Durch richterliche Entscheidung entstehen persönliche Dienstbarkeiten ebenso wie Grunddienstbarkeiten.  § 646. Die Bestellung des Nießbrauches und des Gebrauches an unbeweglichen Sachen, mit Ausnahme des Falles, wo die dadurch ertheilten Befugnisse über den Inhalt von Grunddienstbarkeiten nicht hinausgehen, ingleichen die Bestellung der Wohnung und Herberge, erfordern, wenn sie gegen Dritte wirksam sein sollen, welche das Eigenthum oder ein sonstiges, durch Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch begründetes Recht nach der Bestellung erwerben, Eintragung in das Grundbuch.  § 647. Durch Ersitzung können persönliche Dienstbarkeiten nicht erworben werden.  § 648. Andere persönliche Dienstbarkeiten, als der Nießbrauch, können nicht nach ideellen Theilen erworben werden. VIII. Erlöschung der persönlichen Dienstbarkeiten.  § 649. Persönliche Dienstbarkeiten erlöschen durch Verzicht des Berechtigten, wenn derselbe von dem Eigenthümer der dienenden Sache angenommen wird, ingleichen durch das Vermächtniß der Freiheit von der Dienstbarkeit.  § 650. Der Nießbraucher kann sich durch Verzicht auf den Nießbrauch und Rückgabe der Sache an den Eigenthümer zu jeder Zeit von allen ihm obliegenden Verbindlichkeiten für die Zukunft einseitig befreien.  § 651. Rücksichtlich der Erlöschung der persönlichen Dienstbarkeiten wegen Ablaufs einer Zeit oder Eintritts einer auflösenden Bedingung, sowie wegen Vereinigung der Dienstbarkeit und des Eigenthums an dem dienenden Gegenstande in einer Person, sind die Vorschriften über die Grunddienstbarkeiten anzuwenden.  § 652. Eine persönliche Dienstbarkeit, welche bis zu der Zeit, wo ein Dritter ein gewisses Alter erreicht, bestellt wird, erlöscht erst zu der dadurch bestimmten Zeit, selbst wenn der Dritte vorher gestorben ist.  § 653. Persönliche Dienstbarkeiten erlöschen durch den Untergang der Sache oder deren Umwandlung in eine andere; bei Wiederherstellung der Sache leben sie nicht wieder auf.  § 654. Wird bei einem Nießbrauche an einer Forderung der Gläubiger Erbe des Schuldners, so hat der Nießbraucher das Recht, eine den bisherigen Zinsen entsprechende Rente auf die Dauer des Nießbrauches zu fordern.  § 655. Persönliche Dienstbarkeiten erlöschen durch ununterbrochene Nichtausübung während eines Zeitraums von dreißig Jahren.  § 656. Persönliche Dienstbarkeiten erlöschen mit dem Tode des Berechtigten, und wenn sie einer juristischen Person ohne Bestimmung der Dauer bestellt sind, nach hundert Jahren.  § 657. Eine den Erben des Berechtigten mit bestellte persönliche Dienstbarkeit gilt als eine neue Dienstbarkeit und kann sich nur auf die unmittelbaren Nachfolger des Berechtigten erstrecken. Unter den Erben sind sowohl die durch Gesetz, als auch die aus anderen Gründen berufenen zu verstehen.  § 658. Andere persönliche Dienstbarkeiten, als der Nießbrauch, können nicht nach ideellen Theilen erlöschen.  § 659. Der Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen erlöscht weder durch Nichtausübung, noch durch den Untergang der Sache oder deren Umwandlung in eine andere. IX. Mit Verhältnissen des Familienrechtes verbundener Nießbrauch.  § 660. Der nach gesetzlichen Vorschriften mit Verhältnissen des Familienrechtes verbundene Nießbrauch wird, soweit über dessen Wirkung, Entstehung und Erlöschung nicht besondere Bestimmungen vorhanden sind, nach den über die Dienstbarkeit des Nießbrauches geltenden Vorschriften beurtheilt. X. Baurecht und Kellerrecht.  § 661. Die Berechtigung, ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu haben und zu benutzen, gleichviel ob dieses schon vorhanden ist, oder von dem Berechtigten erst errichtet werden soll, ingleichen die Berechtigung, einen Keller unter einem fremden Grundstücke zu haben, werden vererbliche und veräußerliche Rechte, wenn sie ein besonderes Folium im Grundbuche erhalten haben. Die Verhältnisse zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten sind nach den Vorschriften über die persönlichen Dienstbarkeiten zu beurtheilen. Dritter Theil. Das Recht der Forderungen. Erste Abtheilung. Von den Forderungen im Allgemeinen. Erster Abschnitt. Wesen der Forderungen, Personen bei denselben und Gegenstände der Forderungen. I. Allgemeine Bestimmungen.  § 662. Forderungen sind Rechtsverhältnisse, vermöge deren eine Person, der Gläubiger, auf eine einen Vermögenswerth in sich schließende Leistung, Handlung oder Unterlassung, einer anderen Person, des Schuldners, berechtigt ist.  § 663. Wenn mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete vorhanden sind, so ist in der Regel jeder derselben theilweise, und zwar zu gleichen Theilen berechtigt oder verpflichtet.  § 664. Die Bestimmung des Gegenstandes der Forderung kann nicht der blosen Willkühr des Verpflichteten überlassen sein. II. Geldleistungen.  § 665. Ist eine Geldsumme Gegenstand einer Forderung und über die Art der Geldstücke keine Bestimmung vorhanden, so kann in jeder zur Zeit und am Orte der Zahlung gültigen inländischen oder dieser durch Gesetz gleichzeitigen ausländischen Münzsorte gezahlt werden.  § 666. Unter dem Werthe der gültigen inländischen oder diesen gleichgestellten ausländischen Münzsorten ist, sofern nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, der Werth zu verstehen, welcher den Münzen durch ihre Prägung beigelegt ist. Bei anderen Münzen entscheidet der Curswerth zur Zeit und am Orte der Zahlung.  § 667. Soll eine früher empfangene Geldsumme zurückgegeben werden, ohne daß eine nähere Bestimmung über die Münzsorte getroffen worden ist, so gilt der früher empfangene Werth der Münze als Gegenstand der Rückgabe, und kann durch zur Zeit und am Orte dieser Rückgabe gültige inländische oder diesen durch Gesetz gleichgestellte ausländische Münzsorten jeder Art geleistet werden.  § 668. Soll eine früher empfangene Geldsumme in bestimmten Münzsorten zurückgegeben werden und hat sich deren Werth geändert, so ist der empfangene Werth in so viel Stücken der bestimmten Münzsorte zurückzugeben, als erforderlich sind, um den Werth herzustellen, welchen die empfangene Summe zur Zeit und am Orte dieser Rückgabe hat. Kann die bestimmte Münzsorte nicht mehr herbeigeschafft werden, oder ist sie gänzlich entwerthet, so ist der empfangene Werth in zur Zeit und am Orte der Rückgabe gültigen Münzsorten zu leisten.  § 669. Ist das Verhältniß des Werthes empfangener Münzsorten zu dem Werthe jetzt gültiger Sorten, in welchen jener Werth zurückerstattet werden soll, nicht auszumitteln, auch deren Werth nicht sonst durch Gesetze bestimmt, so ist so viel von jetzt gültigen Münzsorten zu gewähren, als ihrem Metallgehalte nach dem Metallgehalte der empfangenen Münzsorten gleichkommt.  § 670. Geht eine Forderung auf eine Zahl von Stücken einer bestimmten Münzsorte, so ist diese Zahl Gegenstand der Forderung, ohne Unterschied, ob der gesetzliche Werth oder der Curswerth der Münzsorte bis zur Zeit der Zahlung sich gleichgeblieben ist, oder sich geändert hat. Kann diese Münzsorte nicht mehr herbeigeschafft werden, so ist, sofern nicht etwas Anderes gesetzlich bestimmt ist, der Betrag des jener Münzsorte inwohnenden Metallgehaltes in den zur Zeit und am Orte der Zahlung gangbaren Münzsorten derselben Metallart zu gewähren.  § 671. Bei Forderungen, der Gegenstand Papiergeld oder Banknoten sind, dient, soweit nicht etwas Anderes festgesetzt ist, der gesetzlich bestimmte Werth dieser Papiere und in dessen Ermangelung der Curswerth zur Richtschnur, nach Analogie Dessen, was von geprägten Münzen gilt.  § 672. Wieweit bei Geldleistungen Münzsorten der Goldwährung zu Zahlungen in Silberwährung und umgekehrt verwendet werden können, ferner wieweit der Gläubiger die Zahlung in Scheidemünze, Papiergeld, Banknoten oder sonstigen die Stelle des baaren Geldes vertretenden Werthzeichen sich gefallen lassen muß, endlich wieweit bestimmte einzelne Münzsorten als Zahlung ausbedungen werden können, oder ein Zahlungsversprechen auf verschiedene Münzsorten zugleich oder wahlweise gestellt werden darf, bestimmen besondere Gesetze. III. Zinsen.  § 673. Zinsen sind eine Leistung, welche ein Schuldner einer Summe Geldes für die ihm von dem Gläubiger gestattete oder von ihm dem Gläubiger entzogenen Benutzung derselben nach Verhältniß des Schuldbetrages und der Zeitdauer der Benutzung zu gewähren hat.  § 674. Beruht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Zinsen auf Vertrag oder letztem Willen oder rechtskräftiger Entscheidung, so besteht sie als selbstständige Forderung neben der Hauptforderung und kann in diesen Fällen mit einer besonderen Klage geltend gemacht werden. Ist die Klage wegen der Hauptforderung verjährt, so gilt auch die Klage wegen der Zinsen als verjährt.  § 675. Zinsen, welche aus anderen Gründen, als den angegebenen, zu entrichten sind, können nur, so lange die Hauptforderung besteht, und mit der Klage wegen der letzteren gefordert werden.  § 676. Bei einer durch letzten Willen begründeten Zinsverbindlichkeit richtet sich die Höhe der Zinsen nach der in demselben enthaltenen Bestimmung. Ueber die Höhe der vertragsmäßigen Zinsen bestimmen besondere Gesetze.  § 677. In Ermangelung einer Bestimmung über die Höhe der Zinsen, welche auf Vertrag, letztem Willen, oder rechtskräftiger Entscheidung beruhen, und in allen Fällen, in welchen die Zinsverbindlichkeit andere Gründe hat, sind Zinsen zu fünf vom Hundert auf ein Jahr zu leisten.  § 678. Nimmt der Gläubiger bei terminlich zu zahlenden Zinsen drei Mal hinter einander gleichmäßig geringere Zinsen, als die ursprünglichen, ohne Vorbehalt an, so gelten die Zinsen für die Zukunft als auf das geringere Maß herabgesetzt.  § 679. Zinsen von rückständigen Zinsen sind verboten, selbst wenn letztere rechtskräftig zuerkannt sind.  § 680. Das Verbot der Zinsen von rückständigen Zinsen findet keine Anwendung, wenn letztere auf einen wenigstens zweijährigen Zeitraum rückständig und durch Neuerungsvertrag zu einer Hauptforderung erhoben worden sind.  § 681. Kaufleute und andere Gewerbetreibende, welche unter einander oder mit einer anderen nicht zu dem Kaufmann- oder Gewerbestande gehörigen Person in laufender Rechnung stehen, dürfen von dem bei ihren Rechnungsabschlüssen ihnen zukommenden und auf neue Rechnung übertragenen Guthaben für die Zukunft Zinsen verlangen, selbst wenn dasselbe ganz oder theilweise aus Zinsen besteht.  § 682. Zinsen können den Betrag der Hauptforderung übersteigen.  § 683. Vorauserhebung der Zinsen durch Abzug von einem hinzugebenden Hauptstamme oder Vorausbezahlung von Zinsen bei Eingehung eines Rechtsgeschäfts ist verboten; Vorauserhebung der Zinsen während der Dauer des Schuldverhältnisses ist gestattet, soweit sie nicht zu Umgehung von Zinsverboten dient.  § 684. Rechtsgeschäfte, bei welchen Zinsverbote offen oder versteckt überschritten werden, sind, soweit dieß der Falle ist, nichtig. Die Nichtigkeit ist amtswegen zu berücksichtigen. Sind verbotene Zinsen bezahlt worden, so mindert sich die Hauptforderung ohne Weiteres um deren Betrag von Zeit ihrer Zahlung an; es kann auch, wenn die Hauptforderung getilgt ist, das zu viel Gezahlte zurückgefordert werden. Die Klage auf Rückforderung verjährt in drei Jahren. IV. Sachenwerth und Schadenersatz.  § 685. Geht eine Forderung ihrer Entstehung nach auf den Werth einer Sache, so ist der ordentliche Werth derselben zur Zeit der Entstehung der Forderung Gegenstand der letzteren, sofern nicht wegen einer getroffenen anderen Bestimmung oder wegen einer der Entstehung der Forderung zu Grunde liegenden Verschuldung des Verpflichteten der außerordentliche Werth oder der Werth nach einer anderen Zeit gefordert werden kann.  § 686. Tritt in Folge einer Verschuldung des Verpflichteten oder aus anderen Gründen der Werth an die Stelle des ursprünglichen Gegenstandes einer Forderung, so ist der Werth, welchen die Leistung für den Berechtigten hat, bei Sachen der außerordentliche Werth derselben, nach Ort und Zeit der Leistung des ursprünglichen Gegenstandes zu gewähren, ausgenommen wenn aus besonderen Gründen andere Ansprüche bestehen.  § 687. Geht eine Forderung ihrer Entstehung nach oder in Folge späterer Ereignisse auf Schadenersatz, so entscheiden über den Gegenstand der Leistung die Vorschriften in §§ 124, 125. Zunächst hat der Verpflichtete Dasjenige, was dem Verletzten unmittelbar oder mittelbar entzogen, zerstört oder verschlechtert worden ist, in Natur wieder zu verschaffen, oder wieder herzustellen. Soweit dieß nicht möglich ist und überall, wo eine weitergehende Forderung stattfindet, ist der Schadenersatz in Gelde zu leisten.  § 688. Der Beschädigte kann Ersatz des Schadens, welcher von ihm durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen, aufmerksamen Hausvaters hätte abgewendet werden können, nicht verlangen, ausgenommen wenn die verletzende Handlung auf absichtliche Verschuldung eines Anderen beruht. Zweiter Abschnitt. Erfüllung der Forderungen. I. Erfüllung im Allgemeinen.  § 689. Erfüllt eine Person, welche über ihr Vermögen nicht frei verfügen darf, eine Verbindlichkeit, so kann deren gesetzlicher Vertreter das Geleistete zurückfordern, soweit der Gläubiger der Zeit oder dem Gegenstande nach mehr erhalten hat, als er zu fordern berechtigt war.  § 690. Ist eine Forderung auf eine Leistung des Verpflichteten in Person beschränkt, so muß dieser selbst erfüllen. In anderen Fällen kann die Erfüllung für den Verpflichteten, selbst ohne dessen Einwilligung, von einem Anderen geschehen, und es ist der Berechtigte die Erfüllung durch den Anderen anzunehmen verbunden.  § 691. Die Erfüllung muß an den Berechtigten oder dessen Stellvertreter geschehen. Die Leistung an einen Anderen steht der Erfüllung gleich, wenn der Berechtigte die Leistung genehmigt oder nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gegen sich gelten lassen muß, oder wenn der Empfänger das Empfangene ihm zukommen läßt.  § 692. Läßt sich Jemand eine Leistung mit der Nebenbestimmung versprechen, daß die Erfüllung an einen Dritten als Zahlungsempfänger geschehe, so kann der Dritte an der Stelle des Berechtigten die Erfüllung in Empfang nehmen und der Verpflichtete kann selbst wider den Willen des Berechtigten an den Dritten erfüllen. Ist vom Berechtigten auf Erfüllung geklagt und der Verpflichtete von der Klage durch das Gericht benachrichtigt worden, oder ist der zur Annahme der Erfüllung bestellte Dritte gestorben, so erledigt sich die Bestellung des Zahlungsempfängers.  § 693. Geschieht die Erfüllung an einen Berechtigten, welcher über sein Vermögen nicht frei verfügen darf, so ist sie unwirksam, ausgenommen soweit das Geleistete an den gesetzlichen Vertreter gelangt, oder der Berechtigte bereichert, oder das Geleistete bei ihm noch vorhanden ist. II. Gegenstand der Erfüllung.  § 694. Weder der Berechtigte kann ohne Einwilligung des Verpflichteten etwas Anderes fordern, als was Gegenstand der Forderung ist, noch der Verpflichtete sich ohne Einwilligung des Berechtigten durch Leistung eines anderen Gegenstandes seiner Verbindlichkeit entledigen.  § 695. Theilweise Erfüllung, Stückzahlung, braucht sich der Gläubiger nicht gefallen zu lassen.  § 696. Hat der Verpflichtete Sachen aus einer Gattung zu leisten, welche nicht im Voraus bestimmt sind, so kann er dieselben auswählen, doch dürfen sie nicht unter mittlerer Beschaffenheit sein.  § 697. Ist der Verpflichtete verbunden, von mehreren Gegenständen den einen oder den anderen zu leisten, so steht ihm unter denselben die Wahl zu.  § 698. Vermöge besonderer Bestimmung kann dem Berechtigten oder auch einem Dritten die Wahl zustehen. Ist einem bestimmten Dritten die Wahl gegeben, so ist die Forderung durch die Erklärung dieses Dritten bedingt, und fällt weg, wenn der Dritte nicht wählt, oder vor der Wahl stirbt.  § 699. Die Wahl gilt als vollzogen, wenn sie in dem Falle, wo der Verpflichtete oder der Berechtigte das Wahlrecht hat, von dem einen Theile gegen den anderen, und in dem Falle, wo einem Dritten das Wahlrecht zusteht, von dem Dritten gegen beide Theile erklärt worden ist. Von der erklärten Wahl kann nicht einseitig abgegangen werden.  § 700. Hat der Verpflichtete das Wahlrecht, so gilt, falls er sich nicht erklärt, die Wahl als vollzogen, wenn er einen der mehreren Gegenstände geleistet oder mit der Leistung eines derselben den Anfang gemacht hat. Steht dem Berechtigten das Wahlrecht zu, und trifft dieser keine Bestimmung, so gilt die Wahl als vollzogen, wenn er die Leistung eines der mehreren Gegenstände, sei es auch nur theilweise, annimmt, oder wenn er auf Leistung eines der mehreren Gegenstände Klage erhebt und der Verpflichtete von der Klage durch das Gericht benachrichtigt wird.  § 701. Der Verpflichtete hat den mit der Erfüllung verbundenen Aufwand zu tragen. Bei Bestellungen von einem anderen Orte her geschieht der Transport der Sache auf Kosten des Bestellers. III. Ort der Erfüllung.  § 702. Eine Forderung ist an dem durch das Rechtsgeschäft bestimmten oder aus der Beschaffenheit der Leistung sich ergebenden Orte zu erfüllen.  § 703. Sind mehrere Erfüllungsorte wahlweise festgesetzt, ohne daß bestimmt worden ist, wem die Wahl zustehen soll, so hat der Verpflichtete die Wahl.  § 704. Ist blos im Allgemeinen bestimmt, daß der Verpflichtete an mehreren Orten erfüllen soll, so ist an den mehreren Orten zu gleichen Theilen zu erfüllen. Bei untheilbaren Gegenständen hat der Verpflichtete die Wahl.  § 705. In anderen, als den im § 702 gedachten Fällen gilt, sofern nicht die Vorschriften in §§ 706 bis 709 zur Anwendung kommen, als Erfüllungsort der Ort, wo die Forderung entstanden ist, und wenn hierüber Gewißheit nicht zu erlangen ist, der Ort, wo der Verpflichtete zur Zeit der Entstehung der Forderung seinen Wohnsitz gehabt hat, und wenn auch dieser nicht auszumitteln ist, der Ort, wo sich der Verpflichtete zur Zeit der Erfüllung aufhält.  § 706. Bewegliche Sachen, welche den Stücken nach bestimmt oder aus einer an einem bestimmten Orte befindlichen Menge auszuscheiden sind, sind an dem Orte zu übergeben, wo sie sich befinden, vorausgesetzt, daß dieser Ort den Betheiligten bei Entstehung der Forderung bekannt war. Die Rückgabe einer beweglichen Sache geschieht an dem Orte, wo sie übernommen worden ist.  § 707. Die Zahlung einer Geldschuld ist an dem Orte zu leisten, wo der Berechtigte zur Zeit der Entstehung der Forderung seinen Wohnsitz gehabt hat.  § 708. Für Forderungen, welche durch unerlaubte Handlungen begründet worden sind, gilt, wenn nicht die Beschaffenheit der Leistung etwas Anderes mit sich bringt, der Wohnsitz des Verletzten zur Zeit der Erfüllung als Ort derselben.  § 709. Zahlungen an eine öffentliche Casse und aus derselben, ausgenommen die Fälle, in welchen es sich um die Rückzahlung oder Verzinsung eines Darlehens handelt, welches die Casse aufgenommen hat, müssen an dem Orte, wo sich die Casse befindet, geleistet und in Empfang genommen werden.  § 710. Weder der Gläubiger noch der Schuldner kann einseitig verlangen, daß an einem anderen, als dem nach den vorstehenden Vorschriften geltenden Erfüllungsorte geleistet werde. IV. Zeit der Erfüllung.  § 711. Forderungen sind zu der Zeit zu erfüllen, welche für die Erfüllung bestimmt ist, oder sich aus der Beschaffenheit der Leistung ergiebt. In Ermangelung einer solchen Erfüllungszeit kann der Berechtigte sofort nach Entstehung der Forderung, und wenn diese eine bedingte ist, sofort nach Eintritt der Bedingung, die Erfüllung verlangen und der Verpflichtete, wenn der Berechtigte nicht fordert, zu jeder beliebigen, nicht unangemessenen Zeit erfüllen.  § 712. Ist die Zeit dahin, daß die Leistung „ehestens“, „sobald als möglich oder thunlich“, „bei guter Gelegenheit“ und auf ähnliche Weise, oder dahin bestimmt, daß sie „nach und nach“ und in nicht näher angegebenen Fristen geschehen soll, so hat der Verpflichtete in angemessenen Fristen, welche nach richterlichem Ermessen festzusetzen sind, zu erfüllen. Bei Geldschulden, für welche die Zahlungszeit in allgemeinen Ausdrücken der ersteren Art bestimmt worden ist, kann der Schuldner vor Ablauf eines halben Jahres nach Entstehung der Schuld zur Zahlung nicht angehalten werden.  § 713. Ist die Erfüllung einer Forderung auf ein künftiges Ereigniß nicht als Bedingung, sondern als Zahlungszeit gestellt, und fällt das Ereigniß weg, so tritt mit dem Wegfalle desselben die Erfüllungszeit ein.  § 714. Soll die Leistung in „einigen“ oder „etlichen“ Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen erfolgen, so sind darunter zwei, vom Tage der Entstehung der Forderung an gerechnet, zu verstehen.  § 715. Ist die Zeit der Leistung dem Belieben des Verpflichteten anheimgegeben, so kann die Erfüllung sofort nach dessen Tode von dessen Erben geforderten werden. Bei Leistungen, welche von dem Verpflichteten in Person zu einer ihm beliebigen Zeit erfolgen sollen, ist die Zeit nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.  § 716. Vor der bestimmten Zeit kann der Berechtigte die Erfüllung nicht fordern.  § 717. Der Verpflichtete kann nur dann vor der bestimmten Zeit erfüllen, wenn die Zeitbestimmung blos zu seinen Gunsten getroffen worden ist oder der Gläubiger einwilligt. Im Zweifel ist anzunehmen, daß eine Zeitbestimmung blos zu Gunsten des Verpflichteten erfolgt ist.  § 718. Zahlt ein Schuldner eine verzinsliche Schuld im Voraus, so hat er die Zinsen auf die Zeit zwischen der Zahlung und Fälligkeit der Schuld mit zu entrichten.  § 719. Zahlt ein Schuldner eine unverzinsliche oder niedriger, als mit den höchsterlaubten Zinsen, zu verzinsende Schuld, so ist er nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers einen Abzug aus dem Grunde zu machen, weil dieser in Folge der Vorausbezahlung einen Gewinn machen kann.  § 720. Kommt es in Folge der Einwilligung des Gläubigers oder aus anderen Gründen bei Vorausbezahlung einer unverzinslichen Schuld zu einem Abzuge, so ist nur eine Summe zu zahlen, welche, wenn man zu derselben den Betrag der von ihr bis zur Verfallzeit der Schuld zu ziehenden Zinsen zu fünf vom Hundert hinzurechnet, dem Betrage der ursprünglichen Schuld gleichkommt. Dieselbe Berechnungsweise kommt bei Vorausbezahlung von Schulden, welche mit geringeren Zinsen als fünf vom Hundert zu verzinsen sind, zur Anwendung. V. Einfluß der Verschuldung.  § 721. Wird die Erfüllung einer Forderung durch eine Verschuldung des Verpflichteten ganz oder theilweise unmöglich gemacht, so besteht dessen Verbindlichkeit dessen ungeachtet fort und der Berechtigte kann Schadenersatz fordern. Hat der Berechtigte die Unmöglichkeit verschuldet, so gilt, soweit dieß der Fall ist, die Forderung als erfüllt.  § 722. Hat der Verpflichtete die Wahl unter mehreren Gegenständen und wird die Leistung eines dieser Gegenstände durch dessen Verschuldung unmöglich gemacht, so kann weder der Berechtigte wegen jenes Gegenstandes Schadenersatz fordern, noch der Verpflichtete sich durch Leistung dieses Schadenersatzes seiner Verbindlichkeit entledigen; es beschränkt sich vielmehr die Forderung auf die übrigen Gegenstände. Stand dem Berechtigten die Wahl unter den mehreren Gegenständen zu, so kann er in dem Falle eines von dem Verpflichteten verschuldeten Unterganges eines der mehreren Gegenstände auch Schadenersatz wegen dieses Gegenstandes wählen.  § 723. Hat der Verpflichtete rücksichtlich sämmtlicher Gegenstände, unter welchen er die Wahl hat, die Leistung durch seine Verschuldung unmöglich gemacht, so leistet er, wenn die Unmöglichkeit rücksichtlich sämmtlicher Gegenstände gleichzeitig eingetreten ist, Schadenersatz für einen dieser Gegenstände nach seiner Wahl, und wenn die Unmöglichkeit zu verschiedenen Zeiten eingetreten ist, Schadenersatz für den Gegenstand, welcher zuletzt untergegangen ist. Kam dem Berechtigten die Wahl zu, so kann er in allen Fällen wählen, für welchen Gegenstand er Schadenersatz fordern will.  § 724. Verschuldet der Berechtigte die Unmöglichkeit der Leistung eines der mehreren Gegenstände, unter welchen er die Wahl hat, so gilt die Forderung als erfüllt. Hatte der Verpflichtete die Wahl, so kann er entweder verlangen, daß der Berechtigte die Forderung als erfüllt annehme, oder einen der übrigen Gegenstände leisten und wegen des durch die Verschuldung des Berechtigten untergegangenen Gegenstandes Schadenersatz fordern.  § 725. Verschuldet der Berechtigte die Unmöglichkeit der Leistung rücksichtlich sämmtlicher Gegenstände, unter welchen er die Wahl hatte, so kann er, wenn sich die Unmöglichkeit bei sämmtlichen Gegenständen gleichzeitig ereignet hat, den Gegenstand wählen, durch welchen seine Forderung als erfüllt gelten soll, und seine Verbindlichkeit zum Schadenersatze beschränkt sich auf die übrigen Gegenstände, wogegen, wenn die Unmöglichkeit für die einzelnen Gegenstände zu verschiedenen Zeiten eintritt, die Forderung durch den Gegenstand, dessen Leistung zuerst unmöglich geworden ist, als erfüllt gilt und der Berechtigte wegen der übrigen Gegenstände zum Schadenersatze verpflichtet ist. Stand dem Verpflichteten die Wahl zu, so kann dieser im Falle eines von dem Berechtigten verschuldeten Unterganges sämmtlicher Gegenstände den Gegenstand bestimmen, durch welchen die Forderung als erfüllt gelten soll, und für die übrigen Gegenstände Schadenersatz fordern.  § 726. Verschuldet der Verpflichtete die Unmöglichkeit der Leistung des einen der mehreren Gegenstände und gehen die anderen Gegenstände durch Zufall unter, so hat der Verpflichtete, es mag ihm oder dem Berechtigten die Wahl zukommen, Schadenersatz für den durch seine Verschuldung untergegangenen Gegenstand zu leisten.  § 727. Ist die Leistung des einen der mehreren Gegenstände durch Verschuldung des Berechtigten unmöglich geworden, und gehen die anderen Gegenstände durch Zufall unter, so gilt, gleichviel ob der Berechtigte oder der Verpflichtete die Wahl hat, die Forderung als erfüllt.  § 728. Die Betheiligten bei einer Forderung haften in ihren gegenseitigen Beziehungen zu einander für absichtliche Verschuldung und für grobe und geringe Fahrlässigkeit. Hat jedoch einer von ihnen nach der Natur des Verhältnisses keinen Vortheil von demselben, so haftet er blos für absichtliche Verschuldung und für grobe Fahrlässigkeit.  § 729. Derjenige, welcher keinen Vortheil hat, haftet für geringe Fahrlässigkeit, wenn er sich zu einem Geschäfte aufgedrängt oder unaufgefordert angeboten hat, ingleichen wenn er fremde Geschäfte besorgt.  § 730. Wer nach besonderer Vorschrift der Gesetze nur den Fleiß zu beobachten hat, welchen er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist zwar für geringe Fahrlässigkeit nur mit der aus dieser Vorschrift hervorgehenden Einschränkung verantwortlich, kann sich aber gegen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht damit schützen, daß er in eigenen Angelegenheiten nicht anders zu handeln pflegt.  § 731. Ist die Erfüllung einer Forderung ganz oder theilweise unmöglich geworden, so wird eine Verschuldung des Verpflichteten so lange vermuthet, als nicht bewiesen wird, daß die Unmöglichkeit von dem Berechtigten verschuldet worden ist, oder in einem Zufalle ihren Grund hat.  § 732. Hat ein Naturereigniß die Unmöglichkeit herbeigeführt, so hat der Berechtigte zu beweisen, daß eine Verschuldung des Verpflichteten stattgefunden habe, durch welche der Einfluß des Ereignisses auf die Erfüllung der Forderung veranlaßt oder möglich geworden ist. VI. Verzug.  § 733. Ist die Forderung fällig, so kommt der Verpflichtete in Verzug, wenn er auf von dem Berechtigten erfolgte Mahnung nicht erfüllt. Die Erhebung der Klage wegen der Forderung gilt, von der Zeit der Benachrichtigung des Verpflichteten von der Klage an, der Mahnung gleich.  § 734. Die Mahnung setzt den Verpflichteten nur dann in Verzug, wenn sie von dem Berechtigten oder einem gesetzlichen Vertreter oder einem hierzu Beauftragten oder einem Geschäftsführer in Beziehung auf ein von ihm geschlossenes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, und an den Verpflichteten oder einen gesetzlichen Vertreter oder einen zu Annahme der Mahnung Beauftragten ergeht. Die Mahnung muß auf eine solche Weise geschehen, daß die Forderung, welche erfüllt werden soll, erkennbar ist. Sie braucht nicht an dem Orte zu erfolgen, wo die Forderung zu erfüllen ist.  § 735. Ist eine Mahnung aus Gründen, welche in der Person des Verpflichteten liegen, unmöglich, so kann sie durch eine Erklärung vor Gericht ersetzt werden.  § 736. Ohne Mahnung geräth der Verpflichtete sofort mit Ablauf der Zeit in Verzug, wenn für die Erfüllung der Forderung eine nach dem Kalender bestimmte oder nach demselben in Folge vorausgegangener Kündigung sich bestimmende Zeit durch Vertrag festgesetzt ist und der Verpflichtete nicht erfüllt.  § 737. Bedarf es zur Erfüllung einer Mitwirkung des Berechtigten, so tritt ein Verzug des Verpflichteten nur dann ein, wenn die hiernach zur Erfüllung erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sind.  § 738. Der Eintritt des Verzuges wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verpflichtete zur Zeit der Mahnung oder zur Erfüllungszeit zu erfüllen unfähig oder die Erfüllung für ihn schwierig ist. Nur wenn der Verpflichtete beweisen kann, daß er durch äußere Umstände, welche ein ordentlicher, aufmerksamer Hausvater weder vorhergesehen, noch abgewendet haben würde, an der Erfüllung gehindert worden, oder daß er über das Bestehen der Schuld, den Betrag derselben, die Erfüllungszeit oder die Berechtigung des aufgetretenen Gläubigers aus gerechten Gründen Zweifel gehabt oder sich darüber in entschuldbarem Irrthume befunden hat, tritt der Verzug erst mit Beseitigung dieser Hindernisse ein.  § 739. Wer eine Sache zurückgegeben hat, welche er in Folge eines Verbrechens inne hat, wird in allen Fällen von Zeit seiner Inhabung an als im Verzuge befindlich betrachtet.  § 740. Der Verpflichtete, welcher in Verzug kommt, hat dem Berechtigten den Schaden zu ersetzen, welchen dieser dadurch erleidet, daß die Forderung nicht zeitig erfüllt worden ist.  § 741. Bei Forderungen, welche auf vertretbare Sachen gehen, hat der Berechtigte, wenn der Verpflichtete in Verzug kommt, die Wahl, ob er die Sachen oder deren Werth fordern will.  § 742. Bei Forderungen, welche auf Geld gehen, kann der Berechtigte wegen des Verzuges Zinsen zu fünf vom Hundert auf das Jahr fordern, selbst, wenn die vertragsmäßigen Zinsen weniger betragen. Betragen die vertragsmäßigen Zinsen mehr als fünf vom Hundert, so laufen sie nach Eintritt des Verzuges in ihrer bisherigen Höhe fort. Hat der Berechtigte durch die unterbliebene Erfüllung einen größeren Schaden gehabt, als ihm durch die Verzugszinsen vergütet wird, so kann er dessen Ersatz verlangen. Bei Schenkungen, öffentlichen Abgaben, öffentlichen oder auf einem Rechtsgeschäfte beruhenden Strafgeldern können Verzugszinsen nicht gefordert werden. Bei Schenkungen kann der Berechtigte wegen des Verzuges Schadenersatz verlangen.  § 743. Bei fruchtbringenden Sachen ist der Verpflichtete wegen des Verzuges zu Erstattung der Früchte nach den Vorschriften im § 309 gehalten.  § 744. Der Verpflichtete, welcher in Verzug kommt, ist verbunden, den Berechtigten wegen der Werthänderung der geschuldeten Sache während des Verzuges zu entschädigen. Ist der Werth der Sache zu erstatten, so kann der Berechtigte den Werth zur Erfüllungszeit am Erfüllungsorte mit Verzugszinsen verlangen. Wird die Sache selbst noch geleistet, so steht dem Gläubiger das Recht zu, neben der Sache Dasjenige mit Verzugszinsen zu fordern, was die Sache, wenn sie zur Erfüllungszeit am Erfüllungsorte geleistet worden, mehr werth gewesen wäre, als sie zur Zeit der wirklichen Leistung am Orte derselben werth ist.  § 745. Von Zeit des Verzuges an haftet der Verpflichtete für jede Verschuldung, selbst wenn er vorher in beschränkter Weise dafür verantwortlich gewesen ist. Er haftet auch für zufällig eingetretene Unmöglichkeit der Erfüllung, für die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der geschuldeten Sache, ausgenommen wenn der Zufall die Sache auch im Falle zeitiger Erfüllung bei dem Gläubiger getroffen haben würde.  § 746. Der Berechtigte kommt in Verzug, wenn der Verpflichtete oder ein Anderer, welcher Namens des Verpflichteten erfüllen darf, ihm, oder einem gesetzlichen Vertreter, oder einem dazu Beauftragten, oder einem Geschäftsführer rücksichtlich eines von diesem geschlossenen Rechtsgeschäfts die sofortige Erfüllung angeboten hat, und dieses Anerbieten ohne gerechte Gründe nicht angenommen worden ist.  § 747. Das Anerbieten muß so erfolgt sein, wie die Erfüllung dem Verpflichteten obgelegen hat. Mit der Hauptschuld müssen die davon zu gewährenden Zinsen und, bei etwa eingetretenem Verzuge des Verpflichteten, der damit verbundene Schadenersatz angeboten worden sein. Hat der Verpflichtete nur gegen eine Gegenleistung zu erfüllen, so kommt der Berechtigte in Verzug, wenn ihm der Verpflichtete die Erfüllung anbietet und er entweder die Erfüllung nicht annimmt, oder zwar hierzu bereit ist, aber die Gegenleistung verweigert.  § 748. Es genügt wörtliches Anerbieten, vorausgesetzt, daß der Verpflichtete bereit ist, die Forderung in der Weise zu erfüllen, wie ihm nach dem Inhalte derselben obliegt. Hat der Schuldner bewegliche Sachen dem Gläubiger zu überbringen, oder eine Handlung zu leisten, zu welcher er sich bei dem Gläubiger persönlich einzufinden hat, so wird thatsächliches Anerbieten erfordert, ausgenommen wenn der Gläubiger im Voraus gegen den Schuldner erklärt hat, daß er die Erfüllung nicht annehmen werde.  § 749. Der Berechtigte kommt auch in Verzug, wenn er, ohne durch gerechte Gründe entschuldigt zu sein, ungeachtet der Bereitwilligkeit des Verpflichteten zur Erfüllung, seiner Seits die Vorbereitungen, ohne welche der Verpflichtete zu erfüllen nicht im Stande ist, zur bestimmten Zeit oder auf Aufforderung des Verpflichteten nicht trifft, oder sich zur bestimmten Zeit am Orte der Erfüllung nicht einstellt, während der Verpflichtete daselbst zur Erfüllung bereit ist, oder ungeachtet einer an ihn ergangenen Erinnerung die Klarmachung einer von ihm behaupteten Forderung verzögert.  § 750. Von Zeit des Verzuges des Berechtigten an trägt dieser die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der ursprünglich dem Stücke nach bestimmten oder Behufs der Erfüllung ausgeschiedenen Sache. Der Verpflichtete haftet, selbst wenn er früher eine weitergehende Verbindlichkeit hatte, nur noch für absichtliche Verschuldung und grobe Fahrlässigkeit. Bei Forderungen, welche auf Geld gehen, wird er von jeder weiteren Zinszahlung frei. Ist der Gegenstand der Leistung eine fruchtbringende Sache, so hat er nur die gezogenen Früchte herauszugeben. Der Berechtigte hat ihm den aus dem Verzug erwachsenen Schaden und Aufwand zu ersetzen.  § 751. Bei Forderungen, welche auf vertretbare Sachen gehen, ist der Verpflichtete, wenn der Berechtigte in Verzug kommt, befugt, entweder die Sachen selbst zu leisten, und wenn deren Werth nach der Erfüllungszeit gestiegen ist, Vergütung Desjenigen zu verlangen, was die Sachen zur Zeit der wirklichen Leistung am Orte derselben mehr werth sind, als sie zur Erfüllungszeit und am Erfüllungsorte werth waren, oder statt der Sachen den Werth zu leisten, welchen dieselben zu dieser Zeit und an diesem Orte gehabt haben.  § 752. Der Berechtigte kann den Verzug für die Zukunft dadurch abwenden, daß er sich zur Empfangnahme bereit erklärt und, sofern die Annahme Vorbereitungen von seiner Seite erfordert, diese trifft, auch wenn der Verpflichtete durch den Verzug bereits Schaden erlitten hat, zugleich die Erstattung dieses Schadens anbietet.  § 753. Der Verpflichtete kann den Verzug für die Zukunft dadurch abwenden, daß er dem Berechtigten die schuldige Leistung und Das anbietet, was er demselben wegen des Verzuges zu leisten hat.  § 754. Mit der gänzlichen Erlöschung der Forderung fallen die durch den Verzug begründeten Ansprüche weg, soweit sie nicht vorbehalten worden sind.  § 755. Die Wirkungen des Verzuges können durch Vertrag beseitigt werden. Wird dem im Verzuge befindlichen Schuldner eine Stundung bewilligt, so gilt der bisherige Verzug mit seinen Wirkungen nicht für erlassen, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist. VII. Erfüllung durch gerichtliche Niederlegung.  § 756. Ist der Berechtigte im Verzuge und eignet sich der Gegenstand der Leistung zur gerichtlichen Niederlegung, so hat der Verpflichtete das Recht, den Gegenstand der Leistung bei dem Gerichte des Erfüllungsortes niederzulegen. Von Zeit der Niederlegung an fallen die Verbindlichkeiten weg, welche der Verpflichtete nach dem Verzuge des Berechtigten noch gehabt hat. Als Erfüllung jedoch gilt die Niederlegung erst von der Zeit an, wo dem Berechtigten durch das Gericht bekannt gemacht worden, daß sie erfolgt ist.  § 757. Eignet sich der Gegenstand der Leistung nicht zur gerichtlichen Niederlegung und ist dessen Aufbewahrung ohne Kosten und Unbequemlichkeit nicht möglich, so kann der Verpflichtete den Berechtigten zur Uebernahme des Gegenstandes durch das Gericht des Erfüllungsortes unter Bestimmung einer angemessenen Frist auffordern lassen und nach vergeblichem Ablaufe der Frist den Gegenstand, wenn er ein beweglicher ist, in der im § 480 vorgeschriebenen Weise für den Berechtigten zum Verkaufe bringen oder im Falle der Unthunlichkeit des Verkaufes preisgeben, und wenn es sich um ein Grundstück handelt, nach vorgängiger Anzeige bei dem Gerichte der belegenen Sache, dasselbe verlassen.  § 758. So lange dem Berechtigten noch nicht durch das Gericht bekannt gemacht worden ist, daß die gerichtliche Niederlegung erfolgt sei, steht dem Verpflichteten das Recht zu, die Niederlegung rückgängig zu machen, und es lebt durch die Rückgabe des Niedergelegten an ihn die frühere Verbindlichkeit desselben nebst den Nebenverpflichtungen wieder auf. Hat der Berechtigte von der Niederlegung bereits Nachricht erhalten, so kann das Niedergelegte nur mit dessen Einwilligung an den Verpflichteten zurückgegeben werden und es entsteht durch die Rückgabe in diesem Falle ein neues Rechtsverhältniß zwischen den Betheiligten.  § 759. Die gerichtliche Niederlegung eines dazu geeigneten Gegenstandes mit der Wirkung, daß die Forderung sofort als erfüllt gilt, ist dem Verpflichteten gestattet, wenn der Berechtigte verfügungsunfähig, abwesend oder unbekannt und nicht vertreten ist, oder über die Berechtigung des Gläubigers aus gerechten Gründen Zweifel bestehen, oder die Forderung mit Beschlag belegt wird.  § 760. Die Kosten einer gehörig erfolgten gerichtlichen Niederlegung fallen dem Berechtigten zur Last. VIII. Klage auf Erfüllung.  § 761. Die Klage auf Erfüllung einer Forderung geht auf den eigentlichen Gegenstand der Forderung, selbst wenn diese auf eine persönliche, in einem Thun bestehende Leistung gerichtet ist. Auf Schadenersatz kann nur unter den Voraussetzungen geklagt werden, welche einen Anspruch darauf besonders begründen.  § 762. Ist eine Forderung darauf gerichtet, daß der Verpflichtete Etwas unterlassen soll, und hat er dem zuwider gehandelt, so kann der Berechtigte auf Beseitigung der dadurch herbeigeführten Aenderungen, auf Schadenersatz und auf Androhung einer Geldstrafe für weitere Zuwiderhandlungen klagen.  § 763. Geht eine rechtskräftige Entscheidung auf eine bestimmte Summe Geldes, so hat der Kläger das Recht, von der Rechtskraft an Zinsen zu fünf vom Hundert zu verlangen, selbst wenn sie ihm nicht zuerkannt worden sind. IX. Zusammentreffen der Forderungen.  § 764. Sind mehrere Personen aus verschiedenen Forderungen gegen denselben Schuldner auf die nämliche Leistung berechtigt und ist die Leistung von der Beschaffenheit, daß sie nur einer von ihnen zu Theil werden kann, so geht der Berechtigte, welchem geleistet worden ist, den übrigen vor. Ist noch keinem von den mehreren Berechtigten bereits geleistet worden, so entscheidet, wenn die Forderungen zu verschiedenen Zeiten entstanden sind, das Alter derselben, und, wenn die Forderungen gleichzeitig entstanden sind, das Loos über den Vorzug. Die nachstehenden Berechtigten haben unter den erforderlichen Voraussetzungen an der Stelle des Anspruches auf die Leistung ein Recht auf Schadenersatz.  § 765. Im Falle des Zusammentreffens von Forderungen wegen Unzulänglichkeit des ganzen Vermögens oder einzelner Vermögenstheile des Schuldners haben zuvörderst die Gläubiger, welchen ein Vorzug gesetzlich zusteht, einen Anspruch auf Befriedigung aus der vorhandenen Vermögensmasse des Schuldners. Andere Gläubiger kommen, ohne Rücksicht auf das Alter ihrer Forderungen, neben einander nach Verhältniß der Größe ihrer Forderungen zur Befriedigung.  § 766. Forderungen, welche im Concurse des Schuldners nicht angemeldet worden, oder nicht vollständig zur Befriedigung gelangt sind, können nach Beendigung des Concurses gegen den Schuldner geltend gemacht werden, jedoch soviel die angemeldeten, aber nicht vollständig befriedigten betrifft, nur soweit sie leer ausgegangen sind. X. Zurückhaltungsrecht.  § 767. Wer in Folge eines dem Anderen zukommenden Rechtes an einer Sache oder in Folge einer dem Anderen zustehenden Forderung auf eine Sache zu deren Herausgabe verpflichtet ist, kann wegen fälliger Gegenansprüche, welche in einem Verhältnisse zu derselben Sache ihren Grund haben, namentlich wegen auf die Sache gemachter Verwendungen oder wegen durch die Sache ihm zugefügten Schadens, bis zu seiner Befriedigung die Herausgabe verweigern und die Sache zurückhalten.  § 768. Beruht die Verbindlichkeit zur Herausgabe einer Sache oder zur Vornahme einer Handlung auf einem Rechtsgeschäfte, vermöge dessen dem Berechtigten eine fällige Gegenleistung obliegt, so kann der Verpflichtete bis zu seiner Befriedigung wegen der Gegenleistung die schuldige Sache oder Handlung zurückhalten.  § 769. Ein Zurückhaltungsrecht steht Demjenigen nicht zu, welcher durch eine unerlaubte Handlung in den Besitz der Sache gekommen ist, um deren Herausgabe es sich handelt. Dritter Abschnitt. Entstehung der Forderungen. I. Entstehungsarten. 1. Rechtsgeschäfte.  § 770. Das einseitige Versprechen einer Leistung unter Lebenden ist unverbindlich.  § 771. Oeffentlich bekannt gemachte einseitige Versprechen eines Preises oder einer Belohnung an eine unbestimmte Person für den Fall einer gewissen Leistung erzeugen eine Verbindlichkeit für den Versprechenden, wenn die Leistung erfolgt ist. Ein solches Versprechen kann auf gleiche öffentliche Weise so lange widerrufen werden, als die demselben entsprechende Leistung noch nicht erfolgt ist.  § 772. Durch Rechtsgeschäfte, welche auf der Uebereinkunft Mehrerer beruhen, werden Forderungen nach den Regeln des Vertrages begründet. 2. Unerlaubte Handlungen.  § 773. Handlungen, welche an und für sich rechtswidrig sind, begründen eine Forderung des dadurch Verletzten gegen Denjenigen, welcher sich der Handlung schuldig gemacht hat.  § 774. Die Forderung geht auf Schadenersatz, wenn Schaden verursacht worden und soweit dieß der Fall ist. Außer dem Schadenersatze kann eine Leistung nur verlangt werden, wenn dieß ein Gesetz ausspricht.  § 775. Wegen derselben unerlaubten Handlung kann der Gegenstand der Forderung nur einmal gefordert werden, selbst wenn die Handlung von verschiedenen Gesichtspunkten aus eine Rechtsverletzung enthält.  § 776. Der Urheber der verletzenden Handlung haftet nur, wenn ihn eine Verschuldung trifft. In der Regel ist es gleich, ob die Verschuldung auf Absicht oder Fahrlässigkeit beruht und im letzteren Falle, ob die Fahrlässigkeit eine grobe oder geringe ist.  § 777. Haben Mehrere die verletzende Handlung gemeinschaftlich begangen, so haften sie als Gesammtschuldner.  § 778. Anstifter und Gehülfen haften für die Folgen der unerlaubten Handlung gleich dem Handelnden. Wer eine unerlaubte Handlung, an welcher er keinen Theil genommen, insofern begünstigt, als er mit dem Urheber der Handlung den Gewinn aus derselben theilt, haftet blos, soweit er Etwas erhalten hat. Wer außerdem von dem Urheber einer unerlaubten Handlung einen Gewinn aus derselben unentgeltlich erhält, haftet dem Verletzten, soweit er bereichert ist.  § 779. Derjenige, welcher die verletzende Handlung eines Anderen hindern konnte und dieß ungeachtet einer besonderen Verpflichtung hierzu versäumte, haftet für die Folgen der Handlung, kann jedoch, wenn der Urheber handlungsfähig ist, von diesem Ersatz fordern.  § 780. Willigt der Verletzte in die Rechtsverletzung, so hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz.  § 781. Wer sich selbst einen Schaden zuzieht, kann keinen Schadenersatz fordern. Ist ein Anderer dabei mit thätig gewesen, so haftet dieser nur im Falle absichtlicher Verschuldung. II. Verträge. 1. Wesen der Verträge.  § 782. Durch Vertrag entstehen Forderungen, wenn der übereinstimmende und gegenseitig erklärte Wille Mehrerer auf Begründung einer Forderung gerichtet ist.  § 783. Der Vertrag ist geschlossen, wenn die handelnden Personen über die nach dem Gesetze oder nach ihrer Absicht wesentlichen Punkte des in Frage stehenden Rechtsgeschäfts ihren übereinstimmenden Willen in bindender Absicht und in der gehörigen Form, wenn eine solche zum Abschlusse des Vertrages erforderlich ist, erklärt haben.  § 784. Vorbereitende Verhandlungen zu einem Vertrage, Tractaten, sind unverbindlich und begründen keine Forderung.  § 785. Verträge, durch welche blos eine Forderung des Einen gegen den Anderen entsteht, sind einseitige. Entsteht aus Verträgen eine gegenseitige Forderung, ein Anspruch auf eine Leistung und auf eine Gegenleistung, so sind sie zweiseitige oder gegenseitige. Der blose Umstand, daß der Derjenige, welcher dem Anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, gegen diesen im einzelnen Falle einen Anspruch auf Ersatz von Schäden und Kosten hat, macht den Vertrag nicht zu einem gegenseitigen. 2. Fähigkeit der Personen.  § 786. Verträge handlungsunfähiger Personen sind nichtig, gleichviel ob beide Theile unfähig sind oder dieß nur bei einem der Fall ist.  § 787. Personen, deren Handlungsfähigkeit beschränkt ist, können ein Versprechen, welches blos zu ihren Gunsten gereicht, annehmen. Gehen sie eine Verpflichtung ein, so können, so lange das Verhältniß besteht, in Folge dessen ihre Handlungsfähigkeit beschränkt ist, die Personen, deren Einwilligung zu dem Vertrage erforderlich ist, und wenn das fragliche Verhältniß aufgehört hat, sie selbst den Vertrag entweder genehmigen oder für nichtig erklären. Im ersteren Falle ist der Vertrag als von Anfang an gültig, im letzteren als von Anfang nichtig zu betrachten. Dem anderen vertragschließenden Theile steht frei, die Erklärung darüber, ob der Vertrag bestehen soll, zu verlangen. Erfolgt diese innerhalb dreißig Tagen nicht, so ist er berechtigt, vom Vertrage abzugehen. 3. Stellvertretung.  § 788. Willenserklärungen eines Stellvertreters, welcher sich als solcher zu erkennen gegeben hat, gelten, sofern er innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse handelt, so, als ob sie von dem Vertretenen abgegeben worden wären. Ebenso gelten Willenserklärungen, welche von Anderen dem Stellvertreter als solchem gegenüber abgegeben worden sind, so, als ob sie dem Vertretenen gegenüber abgegeben worden wären. Aus Verträgen, welche durch solche Willenserklärungen geschlossen werden, entstehen unmittelbare Forderungen zwischen dem Vertretenen und Demjenigen, mit welchem der Stellvertreter den Vertrag geschlossen hat. Form und Inhalt des von dem Stellvertreter geschlossenen Vertrages sind nach der Person des Vertretenen zu beurtheilen.  § 789. Hat Derjenige, welcher als Stellvertreter den Vertrag geschlossen, die vorgegebene Eigenschaft eines Stellvertreters nicht gehabt, oder seine Befugnisse als solcher überschritten, und wird der Vertrag nicht noch von dem durch ihn Vertretenen später genehmigt, so haftet der Stellvertreter dem Anderen, mit welchem er den Vertrag geschlossen hat, nach der Wahl des Letzteren entweder so, als ob er den Vertrag für seine Person geschlossen hätte, oder für Schadenersatz.  § 790. Verträge, welche ein Stellvertreter für den von ihm Vertretenen auf eigenen Namen schließt, begründen an sich nur Forderungen für und gegen seine Person, und es braucht Derjenige, mit welchem der Vertrag geschlossen worden ist, sich den Eintritt des Vertretenen in die zwischen ihm und dem Stellvertreter bestehende Forderung nur nach den über die Abtretung der Forderungen und den über die Schuldübernahme geltenden Vorschriften gefallen zu lassen.  § 791. Hat ein Stellvertreter in seinem Namen gehandelt, und Das, was er aus dem mit dem Dritten geschlossenen Rechtsgeschäfte erhalten, in den Nutzen des von ihm Vertretenen verwendet, so hat der Dritte an den Vertretenen einen Anspruch auf Ersatz des Werthes, welchen das in dessen Nutzen Verwendete zur Zeit der Verwendung gehabt hat. 4. Gegenstand der Verträge.  § 792. Ein Vertrag, durch welchen Jemand die Verfügung über sein Vermögen oder einen ideellen Theil desselben oder einzelne zu demselben gehörige Sachen oder Rechte von der blosen Willkühr eines Anderen abhängig macht, ist nichtig, ausgenommen wenn der Letztere ein rechtliches Interesse daran hat oder durch den Vertrag erlangt.  § 793. Verträge über Sachen, welche überhaupt oder für Denjenigen, der sie in Folge des Vertrages erhalten soll, außer Verkehr stehen, oder welche gar nicht vorhanden sind, gleichviel ob sie nicht vorhanden sein können, nie vorhanden gewesen oder vor Schließung des Vertrages untergegangen, ingleichen über Handlungen, welche unmöglich sind, oder den Gesetzen oder guten Sitten widerstreiten, sind nichtig.  § 794. Verträge, welche auf Veräußerung von Sachen gerichtet sind, die einem gesetzlichen oder nach Maßgabe der Gesetze vom Gerichte unter Androhung der Nichtigkeit erlassenen, oder durch einen letzten Willen zu Gunsten eines Dritten angeordneten, oder in einem Vertrage mit der Wirkung einer auflösenden Bedingung festgesetzten Veräußerungsverbote unterliegen, sind nichtig.  § 795. Ein Vertrag, vermöge dessen der Eigenthümer einer Sache diese oder rücksichtlich derselben nur für den Nichteigenthümer mögliche Rechte erwerben soll, ist nichtig.  § 796. Sachen und Handlungen, bei welchen sich das Hinderniß heben kann, wegen dessen sie zu Vertragsgegenständen ungeeignet sind, können für diesen Fall Vertragsgegenstände sein. Ebenso ist ein unter einer Bedingung geschlossener Vertrag über dieselben gültig, wenn das Hinderniß bei dem Eintritte der Bedingung gehoben ist.  § 797. Theilweise Unmöglichkeit der Leistung macht den Vertrag nichtig, wenn sie einen solchen Theil betrifft, von welchem anzunehmen ist, daß er für den Vertrag wesentlich sei.  § 798. Verträge über Sachen, welche einem Dritten gehören, sind gültig, jedoch unbeschadet der Rechte des Dritten.  § 799. Das Versprechen der Handlung eines Dritten ist gültig, ohne den Dritten wider seinen Willen zu verpflichten. Geht das Versprechen blos dahin, daß der Versprechende nach Kräften thätig sein wolle, den Dritten zu der Handlung zu bewegen, so besteht der Gegenstand des Vertrages in der den Verhältnissen entsprechenden Bemühung, die Handlung des Dritten zu bewirken.  § 800. Der Gegenstand des Vertrages muß nach dem übereinstimmenden Willen Derjenigen, welche ihn schließen, mit der Bestimmtheit erkennbar sein, daß sich ersehen läßt, was geleistet werden soll. Bei Leistungen aus einer Gattung muß die Art und der Umfang, die Größe oder Zahl, erkennbar sein. Fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit, so ist der Vertrag nichtig.  § 801. Es ist gleich, ob der Gegenstand sich mit der erforderlichen Bestimmtheit aus dem Inhalte des Vertrages unmittelbar ergiebt, oder ob die Bestimmtheit in Folge des Vertrages durch Benutzung anderer Umstände gewonnen werden kann.  § 802. Die Bestimmung des Gegenstandes kann nicht der blosen Willkühr, wohl aber dem billigen Ermessen einer der Personen, welche den Vertrag schließen, oder eines Dritten überlassen werden. Wird die Bestimmung des Gegenstandes der Leistung im Allgemeinen auf die Willkühr oder das Ermessen gestellt, oder einem der vertragschließenden Theile die Bestimmung der Gegenleistung stillschweigend überlassen, so ist anzunehmen, daß das billige Ermessen gemeint sei.  § 803. Soll das billige Ermessen einer der Personen entscheiden, welche den Vertrag schließen, so ist dieselbe zur Erklärung verbunden und nicht berechtigt, von der getroffenen Bestimmung abzugehen. Die von ihr getroffene Bestimmung kann wegen Unbilligkeit oder Unangemessenheit angefochten werden.  § 804. Soll der Gegenstand der Leistung durch das billige Ermessen eines bestimmten Dritten festgestellt werden, so ist der Vertrag durch den Ausspruch des Dritten bedingt und fällt weg, wenn derselbe sich nicht erklären kann oder will. Ist die Bestimmung des Gegenstandes der Leistung auf das Ermessen mehrerer bestimmter Dritten gestellt, so entscheidet nur eine übereinstimmende Erklärung Aller und der Vertrag fällt weg, wenn eine solche nicht erfolgt.  § 805. Soll durch die mehreren Dritten eine Summe bestimmt werden und weichen die von denselben angegebenen Summen von einander ab, so ist die Durchschnittssumme maßgebend.  § 806. Haben der Dritte oder die mehreren Dritten die Erklärung abgegeben, so sind sie nicht berechtigt, von dem gethanen Ausspruche abzugehen. Ihr Ausspruch kann wegen auf Absicht oder auf grober Fahrlässigkeit beruhender Unbilligkeit angefochten werden.  § 807. Wenn der Dritte oder die mehreren Dritten die Erklärung nicht abgeben, so kann jeder bei dem Vertrage Betheiligte verlangen, daß denselben die Abgabe der Erklärung binnen einer nach richterlichem Ermessen, nicht unter einem Monate zu bestimmenden Frist auferlegt wird und es ist der Vertrag als weggefallen zu betrachten, wenn die Erklärung in dieser Frist nicht erfolgt.  § 808. Unbestimmtheiten bei außerwesentlichen Vertragsgegenständen ziehen keine Nichtigkeit des Vertrages nach sich. Sie sind nach Maßgabe der einschlagenden gesetzlichen Vorschriften und nach der muthmaßlichen Absicht der vertragschließenden Theile zu ergänzen. 5. Auslegung der Verträge.  § 809. Wenn die Worte eines Vertrages deutlich sind, so ist der Sinn anzunehmen, welchen sie geben, ausgenommen wenn bewiesen werden kann, daß alle bei dem Vertrage Betheiligte damit einen anderen Sinn verbunden haben.  § 810. Lassen die Worte eine verschiedene Auslegung zu, so ist auf den Sprachgebrauch zu sehen, welcher am Wohnsitze der Vertragschließenden und zur Zeit des Vertragsabschlusses der gewöhnliche war, ausgenommen wenn bewiesen werden kann, daß die Betheiligten die Worte in einer anderen Bedeutung gebraucht haben.  § 811. Haben die Vertragschließenden verschiedene Wohnsitze, so ist der Sprachgebrauch am Wohnsitze des Theiles entscheidend, welcher die in Frage stehende Bestimmung des Vertrages vorgeschlagen hat.  § 812. Ist bei der Auslegung eines Vertrages auf die Absicht der Betheiligten zurückzugehen, so ist die Auslegung anzunehmen, welche den übrigen Vertragsbestimmungen, den vorausgegangenen Verhandlungen oder den früheren Verträgen unter den nämlichen Personen am meisten entspricht.  § 813. Wenn bei Auslegung dunkler Vertragsbestimmungen durch Anwendung vorstehender Vorschriften zu einem Ergebnisse nicht zu gelangen ist, so ist den Worten des Vertrages die Bedeutung beizulegen, bei welcher der Vertrag bestehen und einen Erfolg haben kann und sofern diese Vorschrift nicht entscheidet, die dunkle Vertragsbestimmung zum Nachtheile Desjenigen auszulegen, welcher daraus ein Recht auf eine ihm vortheilhaftere oder größere Leistung ableitet. 6. Arten der Willenserklärung.  § 814. Die beiderseitigen Willenserklärungen bei einem Vertrage können gleichzeitig erfolgen; es kann aber auch die Erklärung des einen oder anderen Theiles vorausgehen. Das Versprechen kann der Annahme in der Form des Anerbietens und die Annahme dem Versprechen in der Form des Ersuchens, Verlangens oder einer Anfrage vorausgehen.  § 815. Willenserklärungen an einen Abwesenden sind für geschehen zu betrachten, wenn sie an den Abwesenden gelangt sind. Sie sind unwirksam, wenn sie bis dahin widerrufen werden.  § 816. Anerbietungen zu einem Vertrage können zu jeder Zeit widerrufen werden, so lange nicht deren Annahme von der anderen Seite erklärt worden ist. Hat Derjenige, welcher das Anerbieten gemacht hat, dem Anderen eine Bedenkzeit gegeben, so kann er vor deren Ablauf sein Anerbieten nicht widerrufen; mit Ablauf der Bedenkzeit gilt das Anerbieten als widerrufen, wenn es bis dahin nicht angenommen worden ist.  § 817. Das Anerbieten verliert seine Kraft, wenn Derjenige, welchem es gemacht wird, die Erklärung der Annahme verzögert. Ob eine Verzögerung bei Abgabe dieser Erklärung eingetreten sei, ist nach den Umständen und der Sitte des Verkehres zu entscheiden.  § 818. Ein Anerbieten erlöscht weder durch den Tod Desjenigen, welcher dasselbe gemacht hat, noch durch den Tod Desjenigen, welchem es gemacht worden ist, ausgenommen wenn dasselbe auf mit dem Tode weggefallenen persönlichen Beziehungen beruht.  § 819. Bei Versteigerungen an den Meistbietenden oder Wenigstnehmenden ist, wenn die Versteigerungsbedingungen nicht etwas Anderes bestimmen, sobald ein Gebot gethan wird, der Vertrag mit dem Bietenden unter der Bedingung geschlossen, daß innerhalb der vorausbestimmten Zeit oder bis zum Zuschlage kein besseres Gebot geschieht. Erfolgt zeitig ein besseres Gebot, so löst sich der Vertrag mit dem früheren Bieter auf und der Versteigernde ist nicht berechtigt, das bessere Gebot zurückzuweisen und den früheren Bieter an sein Gebot zu halten.  § 820. Ein Vertrag über die Leistung von Sachen oder Diensten, durch welchen eine Vergütung nicht ausdrücklich verabredet wurde, ist, wenn sich aus den Umständen ergiebt, daß die Leistung nur gegen eine Vergütung erwartet werden konnte, als auf eine Vergütung gerichtet anzusehen, welche auf das billige Ermessen des Fordernden gestellt ist. 7. Form der Verträge.  § 821. Verträge erfordern in der Regel keine besondere Form zu ihrer Gültigkeit.  § 822. Verträge, welche die Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke, oder die Uebertragung einer Berechtigung, welche ein Folium im Grundbuche erhalten hat, zum Gegenstande haben, sind mittelst einer von den Betheiligten vollzogenen Urkunde oder vor Gericht zu Protocoll zu schließen.  § 823. Ist bei Eingehung eines Vertrages eine besondere Form verabredet, so ist anzunehmen, daß die Form blos die Erlangung eines Beweismittels bezwecke, ausgenommen wenn nach der Absicht der Vertragschließenden der Abschluß des Vertrages von der Beobachtung der Form abhängig sein soll.  § 824. Ist durch Gesetz oder Verabredung eine besondere Form für den Abschluß des Vertrages bestimmt, so wird der Vertrag erst mit Vollendung der Form bindend und es kann auf Herstellung oder Vollendung der Form nicht geklagt werden.  § 825. Bei schriftlicher Abfassung der Verträge gehört zur Vollendung der Form die Unterschrift der Vertragsurkunde durch sämmtliche den Vertrag schließende Personen. Werden mehrere Exemplare der Vertragsurkunde zur gegenseitigen Aushändigung ausgefertigt, so ist nicht erforderlich, daß Derjenige, welchem ein Exemplar ausgehändigt wird, dieses Exemplar mit unterschrieben hat, vorausgesetzt, daß die übrigen Exemplare von ihm unterschrieben worden sind.  § 826. Beruht die Nothwendigkeit der Abfassung einer Urkunde über den Vertrag auf einem Gesetze, so sind mündliche Verabredungen, welche vor oder bei dem Abschlusse des Vertrages stattgefunden haben, aber mit der Vertragsurkunde nicht übereinstimmen, oder einen erweiternden oder beschränkenden Zusatz enthalten, nichtig. Ist der Abschluß des Vertrages durch Uebereinkommen der Betheiligten von der Abfassung einer Urkunde abhängig gemacht worden, so gelten dergleichen Verabredungen, wenn eine Vereinigung getroffen worden ist, daß sie neben der Urkunde gelten sollen.  § 827. Bei vorläufigen schriftlichen Aufzeichnungen der wesentlichen Punkte eines Vertrages, welcher erst noch in einer besonderen Form zum Abschlusse kommen soll, Punctationen, ist, wenn sie nicht eine blose Niederschrift vorbereitender Verhandlungen sind, sondern eine Vereinbarung über die Vertragspunkte enthalten, anzunehmen, daß die Punctation schon an und für sich einen verpflichtenden Vertrag enthält und die unbestimmt gebliebenen Nebenpunkte bei der vorbehaltenen besonderen Form bestimmt werden sollen. Erfolgt über die Nebenpunkte keine Vereinigung, so sind sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Natur des vorliegenden Geschäfts und wo diese nicht entscheiden, nach richterlichem Ermessen festzustellen. 8. Scheinverträge.  § 828. Haben die Betheiligten bei einem der äußeren Erscheinung nach vorliegenden Vertrage die Eingehung eines solchen nicht gewollt, sondern die Vertragshandlung blos zum Scheine vorgenommen, so ist die letztere nichtig.  § 829. Wird ein Vertrag unter der äußeren Erscheinung eines anderen Vertrages eingegangen, so ist das Geschäft nach den Vorschriften über den beabsichtigten Vertrag zu beurtheilen. 9. Zwang, Betrug und Irrthum bei Verträgen.  § 830. Ein durch körperliche Ueberwältigung abgezwungener Vertrag ist nichtig.  § 831. Wer durch widerrechtlich erregte gegründete Furcht zu Eingehung eines Vertrages genöthigt worden ist, kann bei dem Vertrage stehen bleiben oder denselben anfechten.  § 832. Ist ein Vertrag durch körperliche Ueberwältigung oder Erregung von Furcht herbeigeführt worden, so ist es gleich, ob die Ueberwältigung oder Erregung der Furcht von dem Anderen, mit welchem der Vertrag geschlossen worden, oder von einem Dritten ausgegangen ist.  § 833. Wird eine der vertragschließenden Personen von der anderen zur Eingehung des Vertrages durch Betrug vermocht, so kann sie bei dem Vertrage stehen bleiben oder denselben anfechten. Der Betrug eines Dritten giebt dem Betrogenen kein Recht zu Anfechtung des Vertrages auf Grund des Betruges, ausgenommen wenn der andere Theil bei Eingehung des Vertrages um den Betrug des Dritten gewußt hat.  § 834. Bezieht sich die körperliche Ueberwältigung, die Furcht oder der Betrug auf Nebenpunkte, welche für die Eingehung des Vertrages unwesentlich sind, so findet nur ein Recht auf Schadenersatz statt.  § 835. Als Betrug gilt die Erzeugung eines Irrthumes durch Täuschung, ingleichen die Benutzung eines schon vorhandenen Irrthumes, vorausgesetzt in beiden Fällen, daß Wahrheit und Aufklärung über das Verhältniß, rücksichtlich dessen geirrt wurde, nach Treu und Glauben zu erwarten war. Allgemeine Betheuerungen oder Versicherungen und sonstige Mittel, durch welche zu Eingehung von Verträgen aufgefordert wird, ohne daß denselben im Verkehre ein besonderer Glaube geschenkt zu werden pflegt, enthalten keinen Betrug.  § 836. Wegen des durch Betrug veranlaßten Irrthumes findet die bei dem letzteren bestehende Rechtshülfe statt, selbst wenn auf Grund des Betruges keine Rechtshülfe gegen Denjenigen begründet ist, mit welchem der Vertrag eingegangen wurde.  § 837. Fehlt es an der Willensübereinstimmung der vertragschließenden Personen, weil die eine oder beide die Willenserklärung der anderen unrichtig auffassen, so ist der Vertrag nichtig, wenn das Mißverständniß wesentliche Punkte des Vertrages betrifft.  § 838. Ist der Wille des Einen auf ein Rechtsgeschäft anderer Art gerichtet, als der Wille des Anderen, oder geht der Wille beider Theile auf verschiedene einzelne Sachen oder verschiedene Gattungen von Sachen, überhaupt nicht auf denselben Gegenstand, so ist der Vertrag nichtig.  § 839. Bezieht sich der Irrthum auf eine Menge oder Summe, so gilt ein einseitiger Vertrag, und wenn eine größere Menge oder Summe versprochen als gefordert worden ist, auch ein gegenseitiger Vertrag rücksichtlich der geringeren Menge oder Summe. Ist bei einem gegenseitigen Vertrage eine geringere Menge oder Summe versprochen als gefordert worden, so ist der Vertrag nichtig, ausgenommen wenn sich Derjenige, welcher dafür die Gegenleistung zu geben hat, mit dem versprochenen geringeren Betrage einverstanden erklärt.  § 840. Trifft der Wille der vertragschließenden Personen in Nebenpunkten, welche auf die Eingehung des Vertrages keinen Einfluß haben, nicht zusammen, so wird der Irrthum so betrachtet, als ob über den Nebenpunkt nichts verabredet worden wäre.  § 841. Irren sich von den vertragschließenden Personen eine oder beide über die Identität der anderen, so ist der Vertrag nichtig, wenn der Irrende nur mit der Person, für welche er den Anderen hielt, den Vertrag einzugehen beabsichtigte. Irrt sich der Eine über persönliche Eigenschaften des Anderen, ohne welche die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist, so ist der Vertrag nichtig.  § 842. Irrt sich der eine Theil über die Identität der Sache oder über deren ausdrücklich von ihm vorausgesetzten Stoff, ohne welchen dieselbe zu einer anderen Gattung oder Art von Sachen zu rechnen sein würde und welcher für sie wesentlich ist, so ist der Vertrag nichtig.  § 843. In allen Fällen, wo der Vertrag wegen Irrthumes nichtig ist, genügt das Vorhandensein des Irrthumes, ohne daß es auf dessen Entschuldbarkeit ankommt.  § 844. Ist der irrende Theil durch eigene Verschuldung in den Irrthum gerathen und hat der andere um den Irrthum desselben nicht gewußt, so ist der erstere zum Ersatze des durch seine Verschuldung dem letzteren verursachten Schadens verpflichtet.  § 845. In anderen, als den bisher angegebenen Fällen, insbesondere auch, wenn in den blosen Beweggründen zu Schließung des Vertrages geirrt worden ist, hat der Irrthum keinen Einfluß auf die Gültigkeit und Wirksamkeit des Vertrages, vorbehältlich der Folgen eines dabei vorgekommenen Betruges.  § 846. Hat ein Stellvertreter einen Vertrag geschlossen, so ist nur sein Irrthum unter den sonstigen Voraussetzungen wirksam, ausgenommen wenn der Vertretene, mit der Beschaffenheit der Sache bekannt, zu dem Abschlusse des Vertrages Auftrag gegeben hat.  § 847. Die Anfechtbarkeit eines Vertrages wegen Furcht und Betruges wird durch Genehmigung des Vertrages oder durch Verzicht auf das Recht der Anfechtung von Seiten des dazu Berechtigten beseitigt und es wird der Vertrag dann so angesehen, als ob er nicht anfechtbar gewesen wäre.  § 848. Wird ein Vertrag, welcher wegen körperlicher Ueberwältigung oder Irrthumes nichtig ist, genehmigt, so gilt er als ein neu eingegangener.  § 849. Ein nichtiger Vertrag hat von Anfang an keine rechtliche Wirkung, ohne daß es einer Nichtigkeitserklärung bedarf. Die Anfechtung gilt erst als geschehen, wenn der dazu Berechtigte dem Anderen gegenüber erklärt, daß er den Vertrag anfechte, und es löst sich dann der Vertrag für beide Theile auf.  § 850. Was in Folge eines nichtigen oder in Folge Anfechtung aufgehobenen Vertrages geleistet worden ist, können die vertragschließenden Theile von einander zurückfordern. Die Rückforderung von einem Dritten findet bei einem wegen körperlicher Ueberwältigung nichtigen Vertrage immer, bei einem wegen Furcht oder Betruges angefochtenen Vertrage dann statt, wenn der Dritte zur Zeit der Erwerbung der Sache in unredlichem Glauben gestanden hat, vorbehältlich der Vorschrift im § 778.  § 851. Die Rechte eines Gezwungenen oder Betrogenen auf Schadenersatz gegen Denjenigen, welcher den Zwang oder Betrug verübt hat, bestehen neben dem Rechte, den Vertrag für nichtig zu erklären oder anzufechten, soweit nicht durch letzteres der herbeigeführte Schaden ausgeglichen wird. Auch wenn ein anfechtbarer Vertrag nicht angefochten wird, kann, wenn Schaden verursacht worden, wegen Furcht oder Betruges Schadenersatz verlangt werden. 10. Personen, welche durch Verträge berechtigt und verpflichtet werden.  § 852. Rechte und Verbindlichkeiten aus Verträgen gehen, sofern sie nicht rein persönlich sind, auf die Rechtsnachfolger der vertragschließenden Theile über. Verträge können in der Weise geschlossen werden, daß die Betheiligten für alle oder auch nur für einen ihrer Erben Etwas versprechen oder sich versprechen lassen. Für Dritte entsteht in der Regel aus dem Vertrage weder ein Recht noch eine Verbindlichkeit.  § 853. Aus einem Vertrage, durch welchen Jemand dem Anderen eine Leistung an einen Dritten verspricht, in der Absicht, dem Anderen und dem Dritten verpflichtet zu sein, erwirbt sowohl Derjenige, welchem das Versprechen gegeben wurde, als auch der Dritte ein Recht auf die Erfüllung gegen den Versprechenden.  § 854. Der Dritte und, sofern es sich nicht um eine rein persönliche Leistung handelt, dessen Rechtsnachfolger, erwerben ein von dem Willen Desjenigen, welcher sich die Leistung hat versprechen lassen, unabhängiges selbstständiges Recht aus dem Vertrage von der Zeit an, wo sie dem Vertrage beitreten oder die zu Gunsten des Dritten gereichende Leistung annehmen.  § 855. Bis zu der Zeit, wo der Dritte oder dessen Rechtsnachfolger ein selbstständiges Recht aus dem Vertrage erlangt haben, kann Derjenige, welchem die Leistung an den Dritten versprochen wurde, den Anderen von der übernommenen Verbindlichkeit befreien.  § 856. Einen Verzicht des Dritten oder seiner Rechtsnachfolger auf die versprochene Leistung muß Derjenige, welchem zu Gunsten des Dritten Etwas versprochen ist, gegen sich gelten lassen.  § 857. Bezieht sich ein Vertrag auf ein Grundstück, so berechtigt und verpflichtet derselbe Diejenigen nicht, welche, ohne Rechtsnachfolger der vertragschließenden Personen zu sein, das Grundstück erwerben, ausgenommen wenn unmittelbar durch den Vertrag Rechte an der Sache begründet worden sind, oder wenn es sich um Rechte handelt, welche sich zur Eintragung in das Grundbuch eignen und wirklich eingetragen worden sind. 11. Erfüllung der Verträge.  § 858. Die Erfüllung eines Vertrages hat Dasjenige zu umfassen, was nach der besonderen Verabredung der Betheiligten, nach den gesetzlichen Vorschriften über den in Frage stehenden Vertrag und überhaupt nach Treu und Glauben und nach der Handlungsweise eines redlichen Mannes zu leisten ist.  § 859. Wer bei einem gegenseitigen Vertrage von dem Anderen Erfüllung des Vertrages fordert, muß auch seinerseits erfüllt haben oder zur Erfüllung bereit sein, ausgenommen wenn das Vorausgehen der Erfüllung des Anderen verabredet ist, oder in der Natur des Geschäfts liegt.  § 860. Kann die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages nur gefordert werden, wenn Derjenige, welcher die Erfüllung verlangt, auch seinerseits erfüllt hat oder zur Erfüllung bereit ist, so braucht der Kläger sich in der Klage nicht darauf zu beziehen, daß er erfüllt habe oder zur Erfüllung bereit sei. Er kann abwarten, daß der Beklagte eine hierauf gerichtete Einrede entgegensetzt.  § 861. Die Erfüllung eines Vertrages ist von Demjenigen zu beweisen, welcher behauptet, daß er den Vertrag erfüllt habe.  § 862. Wird behauptet, daß bei mehreren Leistungen nicht alle, bei Leistungen aus einer Gattung nicht der verabredete Betrag geleistet worden sei, so trifft die Beweislast nicht den Behauptenden, sondern der Gegner hat zu beweisen, daß er vollständig erfüllt habe.  § 863. Wer im Falle einer Leistung einzelner Sachen oder einer Gesammtsache behauptet, daß die Leistung mangelhaft oder unvollständig geschehen sei, hat den Beweis seiner Behauptung zu führen, wenn er vor oder bei der Leistung die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes untersuchen konnte und keinen Vorbehalt wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit gemacht hat. Im entgegengesetzten Falle trifft den Gegner die Beweislast.  § 864. Man kann nicht einseitig von einem Vertrage zurücktreten und dessen Erfüllung verweigern, weil der Gegner noch nicht erfüllt hat, oder die Umstände, unter welchen der Vertrag geschlossen worden ist, sich geändert haben, oder Leistung und Gegenleistung in einem Mißverhältnisse zu einander stehen, ausgenommen wenn eine besondere Verabredung oder gesetzliche Bestimmung dazu berechtigt.  § 865. Ist ein Vertrag nach seinem Inhalte oder nach der aus den Verhältnissen, namentlich aus der Beschaffenheit des Gegenstandes, zu entnehmenden Absicht der Vertragsschließenden darauf gerichtet, daß die Leistung zu einer bestimmten Zeit, weder früher noch später, oder bis zu einer bestimmten Zeit und nicht später erfolgen soll, so giebt die Nichterfüllung des Vertrages zur bestimmten Zeit dem anderen Theile das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten und das etwa Geleistete zurückzufordern. 12. Uebergang der Gefahr.  § 866. Bei Verträgen, welche auf Veräußerung einer dem Stücke nach bestimmten Sache gehen, hat der auf die Leistung der Sache Berechtigte den Zufall, welcher die Leistung unmöglich macht, die Gefahr, von Zeit des Vertragsabschlusses an zu tragen, sofern nicht besondere Gründe die Annahme des Gegentheiles rechtfertigen. Dasselbe gilt, wenn die Sache durch Zufall verschlechtert worden ist.  § 867. Sollen Sachen aus einer Gattung überlassen werden und bedürfen die einzelnen Sachen einer Ausscheidung aus der Gattung durch Zuzählung, Zumessung, Zuwiegung oder sonst, so trägt der Berechtigte den Zufall erst von Zeit der in Gemäßheit des Vertrages erfolgten Ausscheidung an.  § 868. Derjenige, welcher die Sache erwerben soll, ist eines von ihm zu tragenden Zufalles ungeachtet zur vertragsmäßigen Gegenleistung ohne Minderung verpflichtet.  § 869. Von der Zeit an, wo Derjenige, welcher die Sache erwerben soll, den Zufall trägt, treffen ihn die Lasten der Sache, es gebühren ihm aber auch die Vortheile derselben, welche sonst dem Eigenthümer zukommen, insbesondere der Zuwachs, natürliche Früchte, welche zu jener Zeit noch nicht getrennt sind, und bürgerliche Früchte, welche nach dieser Zeit fällig werden.  § 870. Ist der Gebrauch einer Sache gegen eine Gegenleistung überlassen, oder sind persönliche Leistungen gegen eine Gegenleistung versprochen worden, und wird Demjenigen, welcher den Gebrauch der Sache oder die persönliche Leistung versprochen hat, die Leistung unmöglich, so wird der andere Theil von der Gegenleistung frei. Kann Derjenige, welchem der Gebrauch der Sache oder die persönliche Leistung versprochen worden ist, wegen eines in seiner Person eingetretenen Zufalles, die Sache oder die Dienste nicht gebrauchen, so hat er dessen ungeachtet die Gegenleistung zu entrichten. 13. Bedingte Verträge.  § 871. Ist ein Vertrag von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht worden, so ist, so lange die Bedingung schwebt, jeder Theil verpflichtet, den Ausgang der Bedingung als entscheidend für die Vollendung des Vertrages anzuerkennen. Der bedingt Berechtigte kann Maßregeln zur Sicherstellung seiner bedingten Rechte ergreifen. Eine Klage auf Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung findet nicht statt.  § 872. Mit dem Eintritte einer aufschiebenden Bedingung kommt der Vertrag zur Vollendung; fällt die aufschiebende Bedingung weg, so gilt der Vertrag als nicht geschlossen. War in dem letzteren Falle die bedingt versprochene Sache bereits übergeben, so hat der Empfänger dieselbe nebst den in der Zwischenzeit gezogenen Früchten zurückzugeben.  § 873. Ist ein auf Veräußerung einer Sache gerichteter Vertrag von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, so trägt, so lange die Bedingung schwebt, der Veräußerer den zufälligen Untergang der Sache. Geht die Sache unter, so wird Derjenige, welcher dieselbe erwerben soll, von der etwaigen Gegenleistung frei. Die zufällige Verschlechterung trägt der Erwerber der Sache; er hat dessen ungeachtet die Gegenleistung ohne Minderung zu entrichten, ausgenommen wenn eine besondere Beschaffenheit der Sache versprochen worden ist und diese bei Eintritt der Bedingung fehlt.  § 874. Früchte, welche in die Zeit fallen, während deren die aufschiebende Bedingung schwebt, gehören im Falle des Eintrittes der Bedingung Demjenigen, der die Sache versprochen hat, ausgenommen wenn er die Sache während dieser Zeit dem Anderen übergeben hat, welchenfalls die Früchte von Zeit der Uebergabe an den Letzteren gebühren.  § 875. Ein Vertrag, welchem eine auflösende Bedingung beigefügt ist, löst sich auf, wenn die Bedingung eintritt. Beide Theile haben dann Alles zurückzugeben, was sie vermöge des Vertrages von einander erhalten haben. Die Früchte in der Zwischenzeit bleiben Demjenigen, welcher sie während der Dauer des Vertrages gezogen hat. Hat ein Theil in der Zwischenzeit Dritten Rechte an der Sache bestellt, so bestehen diese fort, der Besteller ist jedoch dem anderen Theile gegenüber verpflichtet, diese Rechte zu beseitigen und wenn dieß nicht möglich ist, Schadenersatz zu leisten.  § 876. Eine Bedingung kann nicht auf das blose Wollen des Verpflichteten gestellt werden. Dagegen kann sie eine äußere Handlung des Verpflichteten zum Gegenstande haben, obschon die Handlung von dessen Willkühr abhängt.  § 877. Ein Versprechen für den Fall, wenn der Versprechende eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung vollbringt, ist gültig. Ein Versprechen für den Fall, wenn der Versprechende eine solche Handlung nicht verübt oder wenn er seine Pflicht erfüllt, ist nichtig.  § 878. Ein Versprechen unter der Bedingung, wenn Derjenige, welchem Etwas versprochen wird, eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung vollbringen werde, ist nichtig. Dasselbe gilt von einem Versprechen unter der Bedingung, wenn der Andere ein beabsichtigtes Verbrechen nicht begehen werde.  § 879. Ein Versprechen unter der Bedingung, wenn eine der vertragschließenden Personen oder ein Dritter die Religion oder Confession ändern oder nicht ändern werde, ist nichtig.  § 880. Ist die Bedingung in den Fällen in §§ 877 bis 879 eine auflösende, so ist blos die Bedingung nichtig, ausgenommen wenn nach § 109 der ganze Vertrag nichtig ist.  § 881. Ist ein in die Vergangenheit oder Gegenwart fallendes Ereigniß zur aufschiebenden Bedingung eines Vertrages gemacht, so gilt der Vertrag als unbedingter, wenn das Ereigniß zutrifft, er ist aber nichtig, wenn das Gegentheil der Fall ist.  § 882. Wenn das zur Bedingung gemachte Ereigniß zur Zeit des Vertragsabschlusses eingetreten ist, jedoch mehrmals eintreten kann, so ist zur Erfüllung der Bedingung das nochmalige Eintreten desselben nur erforderlich, wenn die Betheiligten wußten, daß es eingetreten war.  § 883. Ist ein in die Vergangenheit oder Gegenwart fallendes Ereigniß als auflösende Bedingung einem Vertrage beigefügt, so ist der Vertrag nichtig, wenn das Ereigniß eingetreten ist, er gilt aber als unbedingter, wenn das Gegentheil der Fall ist. Die Vorschrift im § 882 findet auch bei der auflösenden Bedingung Anwendung.  § 884. Geht eine aufschiebende Bedingung dahin, daß ein unmögliches Ereigniß nicht eintreten soll, so gilt der von ihr abhängig gemachte Vertrag als ein unbedingter. Geht sie dahin, daß ein solches Ereigniß eintreten soll, so ist der Vertrag nichtig. § 885. Ist die Auflösung eines Vertrages von dem Nichteintritte eines unmöglichen Ereignisses abhängig gemacht, so ist der Vertrag nichtig. Soll sie von dem Eintritte eines solchen Ereignisses abhängig sein, so gilt der Vertrag als unbedingter.  § 886. Eine aufschiebende Bedingung, welche unverständlich ist, oder in ihrer Beziehung zu dem Inhalte des Vertrages ein widersinniges Ergebniß liefert, hat Nichtigkeit des Vertrages zur Folge. Eine auflösende Bedingung, welche diese Beschaffenheit hat, zieht Nichtigkeit der Uebereinkunft über die Auflösung des Vertrages nach sich.  § 887. Ist ein Vertrag von einem Ereignisse aufschiebend abhängig gemacht, dessen Eintritt nothwendig ist, so gilt der Vertrag als unbedingter. Ist die Zeit, wenn das Ereigniß eintreten werde, ungewiß, so kann ein Anspruch aus dem Vertrage nicht vor dem Eintritte des Ereignisses geltend gemacht werden. Soll der bedingt Berechtigte den Eintritt des Ereignisses erleben, so ist der Vertrag dadurch bedingt, daß der Berechtigte zur Zeit dieses Eintrittes noch am Leben ist. Vorstehende Bestimmungen finden auch Anwendung auf die auflösende Bedingung, deren Eintritt nothwendig ist, rücksichtlich der Frage, ob die Auflösung des Vertrages als bedingt oder unbedingt anzusehen sei.  § 888. Ist ein Vertrag bedingungsweise von Umständen abhängig gemacht, welche sich nach der Natur desselben oder der Beschaffenheit des Gegenstandes von selbst verstehen, so gilt er als unbedingter.  § 889. Die Rechtsverhältnisse aus einem bedingten Vertrage gehen nach dem Tode der vertragschließenden Theile auf deren Erben über.  § 890. Eine Bedingung, welche in einer Handlung eines der vertragschließenden Theile besteht, kann, wenn sie nicht an dessen Person gebunden ist, von dessen Erben erfüllt werden.  § 891. Besteht die Bedingung in einer Handlung eines Dritten, so kann sie nicht von dessen Erben erfüllt werden.  § 892. Kann oder will Derjenige, dessen Handlung zur Bedingung gemacht worden ist, die Bedingung nicht erfüllen, so ist die Bedingung als nicht eingetreten zu betrachten. Die Erklärung, die Bedingung nicht erfüllen zu wollen, kann nicht widerrufen werden. 14. Draufgeld und Reugeld.  § 893. Wird bei einem Vertrage Etwas als Draufgeld, Handgeld, Angeld, Arrha gegeben, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dieß zum Zeichen des abgeschlossenen Vertrages erfolgt sei.  § 894. Ist nichts Anderes verabredet oder üblich, so wird, wenn der Vertrag erfüllt wird, das Gegebene von dem Empfänger zurückerstattet oder in die Leistung des Gebers eingerechnet. Die Rückerstattung muß auch erfolgen, wenn der Vertrag aufgehoben wird.  § 895. Kann der Vertrag wegen Verschuldung des Gebers nicht erfüllt werden, so verliert dieser das Draufgeld an den Empfänger. Kann der Vertrag wegen Verschuldung des Empfängers nicht erfüllt werden, so hat dieser dem Geber das Doppelte des Empfangenen zu leisten. Beides gilt unbeschadet des Anspruches auf Schadenersatz, zu welchem der die Nichterfüllung verschuldende Theil über den Betrag des Draufgeldes hinaus dem anderen Theile verpflichtet ist.  § 896. Ist bei einem Vertrage verabredet, daß der eine Theil von dem Vertrage zurücktreten kann, wenn der andere nicht oder nicht zur rechten Zeit erfüllt, so ist der erstere, wenn er von dem Vertrage aus diesem Grunde zurücktritt, nicht verpflichtet, das von dem letzteren erhaltene Draufgeld zurückzuerstatten.  § 897. Ist bei dem Abschlusse des Vertrages Etwas als Reugeld oder Reubuße gegeben oder versprochen, so ist der Geber berechtigt, von dem Vertrage mit Verlust des Reugeldes zurückzutreten, ausgenommen wenn er bereits mit der Erfüllung des Vertrages den Anfang gemacht oder die Erfüllung von dem Anderen angenommen hat. Wird der Vertrag erfüllt oder mit beiderseitigem Willen oder einseitig aus gültigen Gründen aufgehoben, so gilt die Vorschrift im § 894.  § 898. Ist ein Draufgeld in der Erwartung, daß ein Vertrag geschlossen werde, gegeben worden, so ist es zurückzuerstatten, wenn der Vertrag geschlossen wird, oder ohne Verschuldung des einen oder anderen Theiles nicht zum Abschluß kommt. Wird der Vertrag nicht geschlossen, weil der Geber sich weigert, so behält der Empfänger das Draufgeld; weigert sich der Empfänger, so hat er dasselbe in doppeltem Betrage zurückzuerstatten. 15. Gewähr der Fehler.  § 899. Bei Verträgen, durch welche eine Sache gegen eine Gegenleistung veräußert wird, haftet der Veräußerer dem Erwerber der Sache dafür, daß dieselbe keine Fehler hat, und zwar sowohl dafür, daß dieselbe nicht an verborgenen Mängeln leidet, als auch dafür, daß die Eigenschaften vorhanden sind, welche er versprochen hat.  § 900. Die Haftpflicht setzt das Vorhandensein der verborgenen Mängel, oder das Nichtvorhandensein der versprochenen Eigenschaften zur Zeit des Vertragsabschlusses und wenn der Vertrag von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht worden war, zur Zeit des Eintrittes der Bedingung, voraus. Bei Sachen, welche durch Zuzählung, Zumessung, Zuwiegung oder sonst aus einer Gattung ausgeschieden werden sollen, kommt es auf die Zeit der erfolgten Ausscheidung an.  § 901. Der Veräußerer haftet ohne Unterschied, ob er das Vorhandensein des verborgenen Mangels oder das Nichtvorhandensein der versprochenen Eigenschaft gekannt hat oder nicht.  § 902. Als Mangel einer Sache gilt jede Abweichung von der regelmäßigen oder nach dem Wesen des Geschäfts vorausgesetzten Beschaffenheit derselben, welche deren Werth oder Brauchbarkeit aufhebt oder in nicht unerheblicher Weise mindert. Es ist gleich, ob der Mangel ein dauernder oder vorübergehender ist.  § 903. Zur Verborgenheit des Mangels wird erfordert, daß er nicht von Jedem bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit bemerkt werden kann.  § 904. Die Haftpflicht wegen eines verborgenen Mangels fällt weg, wenn der Erwerber zur Zeit des Vertragsabschlusses, der Verabredung der Bedingung oder der Ausscheidung der Sachen aus einer Gattung den Mangel kannte oder, falls er Sachkenner ist, ihn wahrnehmen mußte. Die Haftpflicht fällt in dem letzteren Falle nicht weg, wenn der Veräußerer den Mangel kannte und dem Erwerber nicht anzeigte.  § 905. Bei Verträgen über Gegenstände, welche einen solchen Umfang haben, daß eine Untersuchung der veräußerten einzelnen Gegenstände nicht thunlich, oder im Verkehre nicht üblich ist, schließt selbst die Augenfälligkeit der Mängel einzelner Gegenstände die Haftpflicht des Veräußerers nicht aus.  § 906. Die Haftpflicht wegen versprochener Eigenschaften setzt die Zusicherung bestimmter Eigenschaften, sei es solcher, für welche der Veräußerer vermöge des Gesetzes zu haften hat, oder solcher, bei welchen dieß nicht der Fall ist, voraus. Das Versprechen kann sich auf das Nichtvorhandensein gewisser Mängel oder auf das Vorhandensein gewisser Vorzüge beziehen. Allgemeine Anweisungen begründen keine Haftpflicht auf Grund eines Versprechens. Ein allgemeines Versprechen, für alle Mängel haften zu wollen, ist auf die im § 902 angegebenen Mängel zu beschränken. Auch die Zusicherung bestimmter Vorzüge ist im Zweifel nicht so zu erklären, als ob diese Vorzüge im höchsten Grade vorhanden sein müßten.  § 907. Werden Sachen nach Proben oder Mustern veräußert, so liegt darin das Versprechen der probemäßigen oder den Mustern entsprechenden Eigenschaften.  § 908. Die Haftpflicht wegen versprochener Eigenschaften ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Nichtvorhandensein dieser Eigenschaften gekannt hat.  § 909. Hat die veräußerte Sache verborgene Mängel oder fehlen ihr versprochene Eigenschaften, so hat der Erwerber die Wahl zwischen der Aufhebung des Vertrages und Minderung seiner Gegenleistung. Hat der Erwerber in der einen oder der anderen Beziehung Klage erhoben und ist der Veräußerer davon durch das Gericht benachrichtigt worden, so kann er die dadurch getroffene Wahl nicht ändern.  § 910. Sind mehrere Erwerber oder mehrere Veräußerer oder mehrere Erben eines Erwerbers oder eines Veräußerers vorhanden, so kann die Aufhebung des Vertrages nur von allen und gegen alle, die Minderung der Gegenleistung aber von jedem und gegen jeden einzelnen zu seinem Antheile verlangt werden.  § 911. Wird der Vertrag aufgehoben, so ist für beide Theile der Zustand herzustellen, wie er vor dem Vertrage gewesen ist.  § 912. Der Erwerber hat bei Aufhebung des Vertrages die Sache nebst Zubehörungen, allen davon gezogenen Früchten und sonstigem Gewinne zurückzugeben, auch wegen der durch seine Verschuldung nicht gezogenen Früchte und wegen von ihm verschuldeter Verschlechterung der Sache Ersatz zu leisten. Hat er die Sache mit Rechten Dritter belastet, so kann er Aufhebung des Vertrages nur verlangen, wenn er diese Rechte beseitigt.  § 913. Der Veräußerer hat bei Aufhebung des Vertrages die empfangene Gegenleistung zurückzugeben, die nothwendigen oder üblichen oder mit seiner Einwilligung aufgewendeten Vertragskosten zu erstatten, den Erwerber von den rücksichtlich des Geschäfts übernommenen Verpflichtungen zu befreien, die Schäden, welche dem Erwerber durch die Fehlerhaftigkeit der Sache verursacht worden sind, zu ersetzen und die von dem Erwerber auf die Sache gemachten Verwendungen nach den über die Eigenthumsklage geltenden Vorschriften zu erstatten.  § 914. Besteht die Gegenleistung in Geld, so hat der Veräußerer davon Zinsen zu fünf vom Hundert auf das Jahr, von Zeit des Empfanges an, zu entrichten. Besteht sie in anderen Sachen, so gelten für deren Rückgabe die Vorschriften im § 912. Hat der Veräußerer die Sachen mit Rechten Dritter belastet, so hat er diese zu beseitigen, oder wenn dieß nicht möglich ist, Schadenersatz zu leisten. Hat der Verwendungen gemacht, so gebührt auch ihm Ersatz nach den Vorschriften über die Eigenthumsklage.  § 915. Ist eine Gesammtsache für einen Gesammtpreis oder für einen Preis nach den einzelnen Stücken veräußert worden, und sind einzelne dazu gehörige Gegenstände fehlerhaft, so kann Aufhebung des ganzen Vertrages gefordert werden, wenn durch Rückgabe der fehlerhaften Gegenstände das Wesen der Gesammtsache als solcher beeinträchtigt werden würde. Theilweise Aufhebung des Vertrages rücksichtlich der einzelnen fehlerhaften Stücke findet statt, wenn die Veräußerung für einen Preis nach den einzelnen Stücken, nicht aber, wenn sie um einen Gesammtpreis geschehen ist.  § 916. Sind mehrere einzelne Sachen für einen Gesammtpreis veräußert worden, und sind einzelne Stücke fehlerhaft, so kann blos rücksichtlich dieser Stücke Aufhebung des Vertrages verlangt werden. Wurde der Vertrag über mehrere einzelne Sachen geschlossen, und erhöht ihr gemeinschaftlicher Besitz ihren Werth für den Erwerber, so kann, ohne Unterschied, ob ein Gesammtpreis oder ein Preis für die einzelnen Sachen ausgemacht worden ist, auch wegen fehlerhafter Beschaffenheit einzelner Sachen die Aufhebung des Vertrages rücksichtlich sämmtlicher Sachen gefordert werden.  § 917. Die Aufhebung eines Vertrages wegen Fehlerhaftigkeit der Hauptsache hat auch die Aufhebung des Vertrages, soweit er sich auf Nebensachen bezieht, zur Folge. Wegen Fehlerhaftigkeit einer Nebensache kann nicht Aufhebung des Vertrages rücksichtlich der Hauptsache verlangt werden.  § 918. Die Aufhebung des Vertrages kann der Erwerber der Sache auch dann fordern, wenn er die letztere nicht zurückgeben kann, weil sie in Folge ihrer Fehlerhaftigkeit oder durch Zufall untergegangen ist. Er giebt in diesem Falle zurück, was etwa von der Sache noch vorhanden ist, und erstattet die bis zum Untergange derselben gezogenen oder durch seine Verschuldung nicht gezogenen Früchte, während die Verbindlichkeiten des Veräußerers ungemindert fortbestehen. Kann er die Sache nicht zurückgeben, weil er über sie verfügt hat, und sie sich deshalb nicht wieder verschaffen kann, oder weil sie durch Umgestaltung eine andere geworden, oder durch seine Verschuldung untergegangen ist, so kann er nicht Aufhebung des Vertrages, sondern nur Minderung der Gegenleistung verlangen. Die Aufhebung des Vertrages ist jedoch bei der Umgestaltung zulässig, wenn sich erst bei dieser die Fehlerhaftigkeit der Sache ergeben hat.  § 919. Verlangt der Erwerber der Sache wegen verborgener Mängel oder zugesicherter, jedoch nicht vorhandener Eigenschaften Minderung der Gegenleistung, so hat der Veräußerer ihm so viel von der Gegenleistung zu erlassen oder so viel zu ersetzen, als die Sache ihrer Fehlerhaftigkeit beträgt oder zu derselben Zeit werth gewesen ist.  § 920. Minderung der Gegenleistung kann wegen verschiedener Fehler mehrmals verlangt werden, so lange nicht wegen eines Fehlers Aufhebung des Vertrages stattgefunden hat.  § 921. Ist eine Minderung der Gegenleistung nicht möglich, weil der Werth der Sache, ihrer Fehlerhaftigkeit ungeachtet, den Betrag der Gegenleistung erreicht oder übersteigt, so kann der Erwerber dessen ungeachtet Aufhebung des Vertrages verlangen.  § 922. Hat der Veräußerer zu der im § 904 angegebenen Zeit die verborgenen Mängel der Sache gekannt, oder sind versprochene Eigenschaften nicht vorhanden, so kann der Erwerber neben der Aufhebung des Vertrages oder der Minderung der Gegenleistung, oder auch ohne das eine oder das andere, Ersatz der Schäden mit Einschluß des entzogenen Gewinnes fordern.  § 923. Die dem Erwerber der fehlerhaften Sache gegen den Veräußerer zustehenden Ansprüche verjähren bei beweglichen Sachen in sechs Monaten, bei unbeweglichen Gegenständen in einem Jahre. Beide Fristen sind von der Zeit an zu berechnen, wo der Erwerber die fehlerhafte Sache in Empfang genommen hat. Diese Verjährung tritt nicht ein, wenn der Veräußerer zur Zeit des Vertragsabschlusses von dem verborgenen Mangel Kenntniß gehabt und denselben dem Erwerber nicht angezeigt, oder wenn er Eigenschaften versprochen hat, welche nicht vorhanden sind.  § 924. Werden Thiere veräußert, so sind verborgene Krankheiten derselben, welche ihren Werth oder ihre Brauchbarkeit aufheben oder in nicht unerheblicher Weise mindern, als Mängel zu betrachten, für welche der Veräußerer zu haften hat.  § 925. Erkrankt oder fällt das Thier innerhalb vierundzwanzig Stunden nach dem im § 904 angegebenen Zeitpunkte, so wird vermuthet, daß es schon zu jenem Zeitpunkte krank gewesen sei.  § 926. Eine gleiche Vermuthung tritt ein, wenn sich bei Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln wahre Stätigkeit innerhalb fünf Tagen, verdächtige Druse, Rotz, Wurm, Räude, Dämpfigkeit oder Herzschlägigkeit, Hartschnauzigkeit oder Kehlkopfpfeife oder pfeifender Dampf, Dummkoller und schwarzer Staar innerhalb fünfzehn Tagen, Mondblindheit innerhalb fünfzig Tagen, beim Rindvieh die Perlsucht oder Franzosenkrankheit innerhalb fünfzig Tagen, Lungen- und Lebertuberkeln oder Lungen- oder Leberfäule und Lungenseuche innerhalb dreißig Tagen, die Räude innerhalb fünfzehn Tagen, bei Schweinen die Finnen, Lungentuberkeln und Lungenwurmkrankheit innerhalb dreißig Tagen, bei Schafen und Ziegen die Pocken innerhalb zehn Tagen, die Räude innerhalb fünfzehn Tagen, die Lungenwurm- und Egelwurm-Krankheit innerhalb dreißig Tagen zeigen.  § 927. Bei den im § 926 angegebenen Thiergattungen kann wegen der dort aufgeführten Fehler nur Aufhebung des Vertrages gefordert werden; es kann jedoch, wenn die Krankheit sich erst bei ausgeschlachtetem Vieh gefunden hat und der Verkauf des Fleisches nur zum Theil polizeilich verboten worden ist, auch Minderung der Gegenleistung verlangt werden. Wegen anderer, als der erwähnten Fehler tritt bei Pferden und Rindvieh eine Haftpflicht des Veräußerers nur ein, wenn er den Fehler gekannt und dem Erwerber nicht angezeigt, oder dessen Nichtvorhandensein versprochen hat.  § 928. Die Fütterungskosten, welche der Erwerber auf das Thier verwendet hat, wegen dessen Aufhebung des Vertrages gefordert wird, sind ihm von dem Veräußerer zu vergüten. Der Veräußerer kann den Vortheil des Gebrauches des Thieres, wenn und soweit ein solcher stattgefunden hat, aufrechnen.  § 929. Sind Mutterthiere mit ihren Jungen veräußert worden, so tritt wegen verborgener Krankheiten der letzteren eine Gewährleistung nicht ein. 16. Verbindlichkeit wegen Entwährung.  § 930. Geht ein Vertrag auf Veräußerung einer Sache gegen eine Gegenleistung und wird die Sache, oder ein Theil derselben, oder ein mit ihr verbundenes Recht, oder die Freiheit der Sache von Rechten Dritter an derselben, dem Erwerber der Sache aus einem vor dem Vertragsabschlusse vorhandenen Grunde von einem Dritten entwährt, so ist der Veräußerer dem Erwerber dafür zu haften verbunden. Dasselbe gilt, wenn ein Vertrag auf Bestellung eines Rechtes an einer Sache gegen eine Gegenleistung gerichtet ist, und dieses Recht aus einem Grunde der gedachten Art dem Erwerber von einem Dritten ganz oder theilweise entwährt wird.  § 931. Zur Entwährung gehört, daß der Erwerber den Vertragsgegenstand ganz oder theilweise, oder mit der Sache verbundene Rechte, oder die Freiheit der Sache von Rechten Dritter an derselben in Folge eines in einem Rechtsstreite mit einem Dritten ergangenen richterlichen Urtheiles aufgeben muß, gleichviel ob er als Beklagter oder als Kläger aufgetreten ist. Abstreitung durch eine Besitzklage gilt nicht als Entwährung.  § 932. Ist eine Sache veräußert worden, und hat ein Dritter in einem Eigenthumsstreite gegen den Erwerber obgesiegt, so ist die Entwährung als geschehen zu betrachten, wenn die Sache in Folge des rechtskräftigen Urtheiles dem Erwerber entzogen ist. In anderen Fällen gilt die Entwährung mit der Rechtskraft des Urtheiles als geschehen. Findet der Erwerber nach rechtskräftigem Urtheile den Dritten ab, so kann er von dem Veräußerer nur fordern, was er dem Dritten gegeben hat.  § 933. Die Haftpflicht wegen Entwährung ist dadurch bedingt, daß der Erwerber den Veräußerer von dem erhobenen Rechtsstreite durch das Gericht, bei welchem der Rechtsstreit anhängig ist, von diesem so zeitig benachrichtigen läßt, daß dem Veräußerer möglich bleibt, dem Erwerber mit Vertheidigungsmitteln gegen den Dritten beizustehen. Diese Streitverkündigung kann unterbleiben, wenn der Veräußerer das Recht des Dritten bei dem Vertragsabschlusse gekannt und dem Erwerber nicht angezeigt oder auf die Streitverkündigung Verzicht geleistet hat, oder sich derselben absichtlich entzieht, oder aus eigenem Antriebe dem Rechtsstreite beigetreten, oder der Aufenthalt des Veräußerers unbekannt ist, oder der Erwerber das Recht des Dritten dem Veräußerer gegenüber nachweisen kann.  § 934. Sind mehrere Veräußerer oder mehrere Erben eines Veräußerers vorhanden, so hat der Erwerber, wenn er sie sämmtlich wegen Entwährung in Anspruch nehmen will, ihnen allen den Streit zu verkündigen.  § 935. Der Erwerber kann, selbst wenn er dem Veräußerer zu gehöriger Zeit den Streit verkündigt hat, keinen Anspruch wegen Entwährung erheben, wenn der Rechtsstreit durch seine Verschuldung für ihn verloren gegangen ist, oder wenn der Dritte durch einen ungerechten Richterspruch obgesiegt hat, wegen dessen der Richter auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann.  § 936. Giebt der Erwerber ohne richterliche Entscheidung nach erhobenem Rechtsstreite oder ohne einen solchen freiwillig, oder durch Vergleich, oder in Folge eines schiedsrichterlichen Spruches die Sache oder ein Recht an der Sache auf, oder erkennt er ein Recht eines Dritten an der Sache an, so gilt dieß einer Entwährung gleich, wenn der Veräußerer dazu seine Einwilligung giebt, und es ist dieß so zu betrachten, als die Entwährung zur Zeit dieser Einwilligung erfolgt.  § 937. Wird der Erwerber Erbe des Dritten, welcher entwähren konnte, oder wird der Dritte Erbe des Erwerbers, so tritt, auch ohne Entwährung, eine Haftpflicht des Veräußerers ein, wenn das Recht nachgewiesen wird, in Folge dessen eine Entwährung hätte erfolgen können.  § 938. Der Entwährung wird der Fall gleichgeachtet, wenn der Veräußerer die Haftpflicht wegen der Rechte Dritter durch besonderes Versprechen übernommen oder zur Zeit des Vertrages das Recht des Dritten gekannt und dem Erwerber nicht angezeigt hat und in beiden Fällen der Erwerber freiwillig das Recht des Dritten anerkennt und nachweist.  § 939. Ist der Vertragsgegenstand eine Gesammtsache und wird durch Entwährung einzelner dazu gehöriger Sachen das Wesen der Gesammtsache, als solcher, beeinträchtigt, so kann der Erwerber dieß als Entwährung der ganzen Gesammtsache betrachten und gegen Rückgabe der übrigen Sachen den Veräußerer wegen Entwährung der ganzen Gesammtsache in Anspruch nehmen.  § 940. Sind mehrere einzelne Sachen um einen Gesammtpreis oder um einen Preis nach den einzelnen Stücken veräußert worden, und erhöht ihr gemeinschaftlicher Besitz ihren Werth für den Erwerber, so kann derselbe bei Entwährung einer einzelnen dieser Sachen die übrigen Sachen dem Veräußerer zurückgeben und diesen in Anspruch nehmen, als wenn sämmtliche Sachen entwährt worden wären.  § 941. Die Leistung, welche wegen Entwährung gefordert werden kann, besteht, wenn der ganze Vertragsgegenstand abgestritten wird, in dem Werthe, welchen derselbe zur Zeit der Entwährung gehabt und in dem Ersatze der Schäden, welche der Erwerber durch die Entwährung erlitten hat, unter Abrechnung der vom entwährenden Dritten ersetzten Verwendungen. Wird der Vertragsgegenstand theilweise entwährt, so besteht die Leistung in der Summe, welche dem Verhältnisse des Werthes des entwährten Gegenstandes zu dem Werthe des Ganzen zur Zeit der Entwährung entspricht.  § 942. Bei einer theilweisen Entwährung kann der Erwerber Aufhebung des Vertrages verlangen, wenn anzunehmen ist, daß er, falls er die Entwährung vorhergesehen hätte, den Vertrag nicht geschlossen haben würde, und es kommen dann die Vorschriften in §§ 911 bis 914 zur Anwendung.  § 943. Ist eine Entwährung noch nicht erfolgt, steht sie aber bevor, so kann der Erwerber, wenn er von dem Veräußerer wegen der noch nicht berichtigten Gegenleistung in Anspruch genommen wird, die letztere solange zurückhalten, als nicht der Veräußerer die Gefahr der Entwährung abgewendet oder ihm deshalb Sicherheit geleistet hat.  § 944. Die Haftpflicht wegen Entwährung fällt weg, wenn der Erwerber das Recht des Entwährenden zur Zeit des Vertragsabschlusses gekannt hat, gleichviel ob er durch den Veräußerer oder sonst Kenntniß davon erlangt hat, oder eine Sache, als eine der Gefahr der Entwährung ausgesetzte, veräußert worden ist. In allen diesen Fällen haftet der Veräußerer dann, wenn er sich dazu besonders verpflichtet hat. Das blose Wissen des Erwerbers, daß ein Dritter Ansprüche zu haben behauptet, schließt die Haftpflicht des Veräußerers nicht aus.  § 945. Wegen öffentlicher Abgaben und wegen Grunddienstbarkeiten, welche sich aus der äußeren Lage und Beschaffenheit des Grundstücks ergeben oder ortsüblich sind, trifft den Veräußerer keine Haftpflicht, ausgenommen wenn er den Erwerber wegen solcher Rechte wissentlich in Irrthum versetzt, oder sie ihm auf Befragen verschwiegen oder die Freiheit von solchen Lasten versprochen hat.  § 946. Der Anspruch wegen Entwährung verjährt in drei Jahren von der Entwährung an, ausgenommen wenn der Veräußerer das Recht des Dritten gekannt und dem Erwerber nicht angezeigt oder für die Entwährung zu haften versprochen hat. 17. Gemeinschaftliche Vorschriften über die Gewähr der Fehler und die Entwährung.  § 947. Die Verbindlichkeit des Veräußerers, für die verborgenen Mängel und für Entwährung zu haften, fällt weg, wenn solche durch Verabredung der Betheiligten ausgeschlossen ist; es ist jedoch der Veräußerer auch in diesem Falle haftpflichtig, wenn er den Mangel des Gegenstandes oder das Recht des Entwährenden gekannt, der Erwerber aber darum nicht gewußt hat.  § 948. Bei Veräußerungen eines ganzen Vermögens oder eines ideellen Theiles eines solchen hat der Veräußerer verborgene Mängel und Entwährung einzelner Sachen nicht zu vertreten, ausgenommen wenn er sich dazu besonders verpflichtet oder einer absichtlichen Benachtheiligung des Erwerbers schuldig gemacht hat.  § 949. Wird eine Sache oder ein Recht ohne Gegenleistung veräußert, so kann der Erwerber weder wegen verborgener Mängel, noch wegen Entwährung Ansprüche erheben, ausgenommen wenn der Veräußerer sich dazu besonders verpflichtet oder einer absichtlichen Benachtheiligung des Erwerbers schuldig gemacht hat.  § 950. Bei Veräußerungen im Wege der Zwangsversteigerung stehen dem Erwerber wegen verborgener Mängel des Gegenstandes keine Ansprüche zu. Der Erwerber hat auch bei dieser Art des Verkaufes im Falle einer Entwährung, ingleichen bei anderen Arten der öffentlichen Versteigerungen, wegen verborgener Mängel der Sache und wegen Entwährung sich blos an die Person zu halten, deren Sache veräußert worden ist.  § 951. Wird eine verpfändete Sache von dem Faustpfandgläubiger veräußert, so kann der Erwerber wegen verborgener Mängel der Sache und deren Entwährung nur den Pfandschuldner in Anspruch nehmen. Es ist jedoch der Pfandgläubiger haftpflichtig, wenn er die Sache als die seinige oder als Faustpfandgläubiger widerrechtlich veräußerte oder darum wußte, daß der entwährende Dritte ein besseres Recht an der Sache hatte, als ihm oder dem Pfandschuldner zustand.  § 952. Der Veräußerer kann sich von seiner Haftpflicht wegen fehlerhafter Beschaffenheit der Sache durch Nachlieferung einer fehlerfreien Sache und von den Ansprüchen wegen Entwährung durch Wiederverschaffung der entwährten Sache nicht befreien. Vierter Abschnitt. Abtretung der Forderungen. I. Arten der Abtretung.  § 953. Forderungen gehen von dem zeitherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger durch Abtretung über, wenn sie nach gesetzlicher Vorschrift, ohne daß es einer Willenshandlung des Gläubigers bedarf, ohne Weiteres als dem neuen Gläubiger abgetreten angesehen werden, oder wenn der Richter die Abtretung ausspricht, oder wenn ein die Abtretung enthaltendes Rechtsgeschäft vorliegt, gleichviel ob der Gläubiger dasselbe zu Folge gesetzlicher Verpflichtung, oder freiwillig vorgenommen hatte.  § 954. Mit einer Forderung sind auch die Nebenrechte, welche zu ihrer Sicherheit dienen oder sonst dazu gehören, ohne Weiteres als abgetreten zu betrachten, vorbehältlich der Vorschriften über den Uebergang der hypothekarischen Forderungen in §§ 437 bis 449.  § 955. Wird ein Gläubiger von einem Dritten an der Stelle des Schuldners befriedigt, und hat der Dritte sich vor oder bei der Befriedigung die Abtretung der Forderung ausbedungen, so ist die Forderung mit der Befriedigung ohne Weiteres als dem Dritten abgetreten anzusehen.  § 956. Eine richterliche Entscheidung kann in einem Rechtsstreite zwischen Mehreren über die Forderung, in einem Theilungsverfahren, oder im Hülfsverfahren die Abtretung einer Forderung aussprechen.  § 957. Ein Stellvertreter, welcher eine Forderung zwar für sich, jedoch in der Absicht erwirbt, daß sie dem von ihm Vertretenen gehören soll, ist zu deren Abtretung an den Letzteren verpflichtet.  § 958. Wer mit den Mitteln eines Anderen eine Forderung, welche er als Stellvertreter desselben erwerben sollte, nicht als solcher, sondern für sich erworben hat, ist zur Abtretung an den Anderen verpflichtet.  § 959. Wer eine Sache an einen Anderen veräußert hat, muß demselben alle die Sache betreffenden Forderungen abtreten, soweit dieselben als in der Veräußerung mitbegriffen anzusehen sind.  § 960. Wer außer Stande ist, den Gegenstand seiner Verpflichtung zu leisten, jedoch eine auf Erlangung dieses Gegenstandes gerichtete Forderung an einen Dritten hat, ist verpflichtet, dieselbe seinem Gläubiger abzutreten.  § 961. Wer Schadenersatz wegen einer Sache zu leisten hat, kann von Demjenigen, welchem er Schadenersatz leistet, Abtretung der Forderungen verlangen, welche diesem auf Erlangung der Sache oder auf Schadenersatz gegen einen Dritten zustehen.  § 962. Die Abtretung einer Forderung durch ein Rechtsgeschäft erfordert eine Willenserklärung des Gläubigers, welche einem Anderen die Befugniß giebt, die Forderung für sich und zu eigenem Nutzen geltend zu machen. Sie erfolgt in den Fällen, wo der Gläubiger dazu nach §§ 957 bis 961 verpflichtet ist, durch blose Erklärung des Gläubigers und kann außerdem mittelst letztwilliger Verfügung des Gläubigers oder durch Vertrag desselben mit dem Anderen geschehen. Die Forderung geht in den Fällen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Abtretung mit der Erklärung des Gläubigers über; in anderen Fällen richtet sich die Zeit des Ueberganges nach dem Rechtsgeschäfte, durch welches die Abtretung geschieht.  § 963. Die Abtretung setzt voraus, daß die Forderung dem Abtretenden gehört und dieser, wenn er nicht zur Abtretung gesetzlich verpflichtet ist, zur freien Verfügung über sein Vermögen und zu dem Abschlusse des der Abtretung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts berechtigt ist. Besondere Formen sind bei ihr nur soweit zu beobachten, als das Rechtsgeschäft, auf welchem sie beruht, solche verlangt. Einwilligung des Schuldners ist zur Abtretung nicht erforderlich. II. Gegenstand der Abtretung.  § 964. In der Regel können Forderungen jeder Art Gegenstände der Abtretung sein, sowohl klagbare, als noch nicht fällige, bedingte und ungewisse.  § 965. Forderungen, bei welchen der Berechtigte zugleich Verpflichtungen hat, können nicht mit den Verpflichtungen abgetreten werden. Ohne diese Verpflichtungen können sie abgetreten werden, vorbehältlich der dem Schuldner nach § 975 zustehenden Einreden.  § 966. Setzt eine Forderung zu ihrer Geltendmachung eine nicht übertragbare Eigenschaft des Berechtigten voraus, oder würde deren Inhalt durch Leistung an einen Anderen geändert, so ist deren Abtretung unzulässig.  § 967. Die Abtretung einer Klage gilt als Abtretung des Rechtes, wegen dessen die Klage zusteht. Wird eine Klage auf ein Recht an einer Sache abgetreten, so ist nach den Vorschriften über die Erwerbung dieses Rechtes zu beurtheilen, wiefern dadurch das Recht an der Sache erworben worden ist. III. Wirkungen der Abtretung.  § 968. Die Abtretung hat die Wirkung, daß der Abtretende aufhört, Gläubiger zu sein, die Erfüllung der Forderung nicht mehr verlangen, über die Forderung nicht weiter verfügen, sie nicht noch ein zweites Mal abtreten kann, überhaupt aber die Aufhebung der Forderung durch einen ihm oder einem Anderen, dem er die Forderung anderweit abgetreten hat, gegenüber wirksamen Erlöschungsgrund ausgeschlossen ist, vorbehältlich der Vorschriften in §§ 972 und 973. Der neue Gläubiger tritt an die Stelle des Abtretenden; er hat das Recht, über die Forderung zu verfügen, sie anderweit abzutreten und gegen den Schuldner geltend zu machen.  § 969. Der neue Gläubiger erwirbt die Forderung in dem Umfange, in welchem sie dem Abtretenden zustand. Rückständige Zinsen, welche durch eine besondere Klage gefordert werden können, gehen im Zweifel nicht auf den neuen Gläubiger über. Nebenrechte, selbst wenn sie auf einer persönlichen Begünstigung des abtretenden Gläubigers beruhen, gehen auf den neuen Gläubiger über. Ein bloser Rechtsgrund zu Erwerbung von dergleichen Nebenrechten, welcher dem abtretenden Gläubiger zukam, kann von dem neuen Gläubiger nicht geltend gemacht werden.  § 970. Die Abtretung verpflichtet den abtretenden Gläubiger, dem neuen Gläubiger die Verfolgung der Forderung, soweit die Mittel dazu in seinen Händen sind, möglich zu machen und zu erleichtern, ihm die erforderliche Aufklärung über die Forderung zu geben und die etwaigen Rechtsbehelfe gegen die entgegenstehenden Einwendungen mitzutheilen, die auf die Forderung bezüglichen Beweismittel anzuzeigen, die Schuldurkunde auszuantworten, Das, was er nach der Abtretung vom Schuldner erhalten hat, herauszugeben und auf Verlangen eine Urkunde über die Abtretung auszustellen. Ist eine gerichtliche Schuldurkunde vorhanden, so kann eine gerichtliche Abtretungsurkunde verlangt werden.  § 971. Die Rechte und Verbindlichkeiten des abtretenden Gläubigers sind nach der Natur des Rechtsgeschäfts, auf welchem die Abtretung beruht, und, soviel die gegen eine Gegenleistung erfolgten Abtretungen betrifft, nach den Vorschriften über die Entwährung zu beurtheilen. Im Zweifel haftet der abtretende Gläubiger nicht für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.  § 972. So lange der Schuldner weder durch das Gericht, noch durch den Abtretenden, noch durch den neuen Gläubiger von der Abtretung der Forderung benachrichtigt worden ist, kann er sich durch Erfüllung an den abtretenden Gläubiger und durch Vertrag mit demselben von seiner Schuld befreien.  § 973. Hat der Gläubiger die Forderung mehrere Male abgetreten und der Schuldner von der früheren Abtretung keine Kenntniß erhalten, so wird der Schuldner durch Erfüllung an Denjenigen, welchem die Forderung später abgetreten worden ist und durch Vertrag mit demselben von der Schuld frei. Demjenigen, welchem die Forderung früher abgetreten worden war, steht ein Anspruch an den Anderen, welcher die Forderung vermöge der späteren Abtretung in redlichem Glauben erhoben hat, auf Herausgabe des Erhaltenen nicht zu, es bleibt demselben vielmehr blos der abtretende Gläubiger verpflichtet.  § 974. Der Schuldner kann, wenn er nicht durch das Gericht oder durch den abtretenden Gläubiger von der Abtretung der Forderung benachrichtigt worden ist, von dem neuen Gläubiger Nachweisung der an ihn erfolgten Abtretung verlangen und, bis diese erfolgt ist, von ihm nicht durch Mahnung in Verzug gesetzt werden, auch den geschuldeten Gegenstand zurückhalten oder gerichtlich hinterlegen. Zur Nachweisung der Abtretung durch eine Urkunde ist nicht nothwendig, daß in der Urkunde die Art des der Abtretung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts angegeben sei; es bleiben jedoch dem Schuldner seine Einwendungen gegen die Abtretung unbenommen.  § 975. Der Schuldner kann alle ihm gegen den abtretenden Gläubiger zustehenden Einwendungen, deren thatsächlicher Grund zur Zeit der Abtretung vorhanden war, auch dem neuen Gläubiger entgegensetzen. Gegenforderungen, welche er an den abtretenden Gläubiger zu der Zeit hatte, wo er Kenntniß von der Abtretung erhielt, kann er auch dem neuen Gläubiger gegenüber zur Aufrechnung bringen. Fünfter Abschnitt. Erlöschung der Forderungen. I. Erfüllung.  § 976. Forderungen erlöschen durch ihre Erfüllung und durch Handlungen, welche der Erfüllung gleichstehen.  § 977. Ein Schuldner, welcher seinem Gläubiger mehrere Geldschulden zu berichtigen hat, und eine Zahlung leistet, durch welche nicht alle Schulden berichtigt werden, kann bei der Zahlung bestimmen, auf welche Schuld er die Zahlung geleistet haben will. Der Gläubiger ist jedoch nicht verpflichtet, eine Zahlung auf eine Hauptforderung anzunehmen, so lange von dieser noch Zinsen oder Kosten rückständig sind.  § 978. Hat der Schuldner eine Bestimmung zu treffen unterlassen, so kann der Gläubiger bei Empfangnahme der Zahlung oder in der darüber ausgestellten Quittung bestimmen, auf welche Schuld die Zahlung gerechnet werden soll. Ist der Schuldner damit nicht einverstanden, so muß er sofort widersprechen.  § 979. Im Falle eines solchen Widerspruches oder in Ermangelung einer Bestimmung überhaupt wird die Zahlung zuerst auf Zinsen und Kosten und sodann auf fällige Hauptschulden vor noch nicht fälligen abgerechnet. Unter mehreren Hauptschulden wird die lästigere vor der weniger lästigen, und von den in dieser Hinsicht sich gleichstehenden die ältere vor der jüngeren als bezahlt angesehen. Bei gleich alten Schulden wird die Zahlung auf alle verhältnißmäßig gerechnet.  § 980. Insbesondere gilt die rechtskräftig zuerkannte Schuld für lästiger, als die Schuld, welche noch nicht in Rechtskraft beruht, die durch ein Pfandrecht oder eine Bürgschaft gesicherte für lästiger, als die nicht gesicherte, und die eigene für lästiger, als die aus einer Bürgschaft herrührende.  § 981. Ist über eine Forderung ein Schuldschein ausgestellt, so kann der Schuldner nach vollständiger Tilgung der Schuld Rückgabe des Schuldscheines und, wenn diese nicht möglich ist, auf Kosten des Gläubigers eine gerichtliche Quittung verlangen.  § 982. Hat der Gläubiger den Schuldschein dem Schuldner zurückgegeben, so wird vermuthet, daß die Schuld getilgt sei. Eine bestimmte Art der Tilgung ist aus der Rückgabe des Schuldscheines nicht zu folgern.  § 983. Bei allen Geldzahlungen, ausgenommen bei sofortigen Baarzahlungen im Kleinhandel, kann der Zahlende von dem Empfänger der Zahlung Quittung darüber verlangen.  § 984. Ist der Gläubiger des Schreibens unkundig, oder über die Schuld ein gerichtliches Schuldbekenntniß ausgestellt, so kann gerichtliche Quittung, deren Kosten der Gläubiger zu tragen hat, verlangt werden. Der Schuldner kann eine gerichtliche Quittung auf seine Kosten fordern, wenn er einer solchen zu Erlangung einer gerichtlichen Verfügung bedarf oder es sich um eine Forderung handelt, welche auf rechtskräftiger Entscheidung beruht.  § 985. Bei Abgaben, Zehnten, Leibrenten und anderen Renten, ingleichen bei Zinsen, Mieth- und Pachtgeldern, Pensionen, Besoldungen und anderen terminlichen Leistungen, welche nicht als Theilzahlungen eines Hauptstammes anzusehen sind, ist, wenn drei auf einander folgende Termine bezahlt sind, zu vermuthen, daß auch die früheren Termine bezahlt sind ausgenommen wenn bei der Zahlung ein entgegenstehender Vorbehalt gemacht worden ist.  § 986. Ist der Gläubiger wegen der Hauptforderung befriedigt, so ist zu vermuthen, daß ihm auch die Zinsen davon bezahlt sind, ausgenommen wenn wegen der Zinsen ein Vorbehalt gemacht worden ist. Liegt ein solcher Vorbehalt vor, so können selbst Zinsen, welche sonst durch eine besondere Klage nicht gefordert werden können, durch eine solche verlangt werden.  § 987. Wer verschlossene und versiegelte Geldrollen, Beutel oder Pakete mit Angabe des darin enthaltenen Geldbetrages und seiner Namensunterschrift ausgiebt, haftet für die Richtigkeit des Inhaltes nicht blos dem unmittelbaren Empfänger, sondern auch Dritten gegenüber, welche weiterhin Zahlung damit empfangen haben. II. Aufrechnung.  § 988. Hat ein Gläubiger eine Forderung auf Geld oder auf andere den einzelnen Stücken nach nicht bestimmte vertretbare Sachen und der Schuldner gegen ihn eine gleichartige Gegenforderung, so erlöschen beide Forderungen durch Aufrechnung, soweit der Betrag beider sich gleichkommt. Der überschießende Betrag der einen über die andere bleibt Gegenstand der Forderung.  § 989. Zur Aufrechnung wird Gleichartigkeit der gegenseitigen Forderungen zu der Zeit, wo aufgerechnet werden soll, erfordert.  § 990. Die Aufrechnung setzt voraus, daß Forderung und Gegenforderung fällig sind. Sind Forderung und Gegenforderung an verschiedenen Orten zu erfüllen, so hat Derjenige, welcher aufrechnen will, dem Anderen zu vergüten, was diesem dadurch entgeht, daß nicht an dem bestimmten Orte erfüllt wird.  § 991. Der Umstand, daß die Forderung, welche zur Aufrechnung gebracht werden soll, auf einem Rechtsgeschäfte beruht, vermöge dessen von dem Schuldner zunächst Rechnungsablegung verlangt werden kann, hindert die Aufrechnung nicht, wenn die sonstigen Voraussetzungen derselben vorhanden sind.  § 992. Die Aufrechnung findet statt, wenn der eine Gläubiger dem anderen gegenüber gerichtlich oder außergerichtlich erklärt, daß er aufrechnen will. Eine solche Erklärung hat die Wirkung, daß die gegenseitigen Forderungen, soweit sie einander gleichkommen, als zu der Zeit erloschen angesehen werden, wo sie sich als zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden. Einwilligung des anderen Theiles ist zur Aufrechnung nicht erforderlich.  § 993. Stehen sich mehrere Forderungen gegenüber, gegen welche aufgerechnet werden kann, so kommen rücksichtlich der Frage, mit welcher Forderung aufzurechnen ist, die Vorschriften über die Zahlung bei dem gleichzeitigen Vorhandensein mehrerer Forderungen zur Anwendung.  § 994. Gegen Forderungen aus einem Hinterlegungsvertrage, mit Ausnahme der im § 1271 angegebenen Fälle, ingleichen aus einer widerrechtlichen Besitznahme fremder Sachen ist, es mag der ursprüngliche Gegenstand der Leistung oder der Werth dafür gefordert werden, die Aufrechnung ausgeschlossen. Ebenso kann die Aufrechnung einer Forderung an eine Staatscasse mit der Forderung einer anderen Staatscasse nicht verlangt werden.  § 995. Soweit eine Forderung auf den Unterhalt nicht Gegenstand der Hülfsvollstreckung sein kann, ist die Aufrechnung gegen dieselbe ausgeschlossen.  § 996. Das Versprechen baarer Zahlung oder der Zahlung zu einem bestimmten Zwecke enthält einen Verzicht auf das Recht, Forderungen, welche zur Zeit des Versprechens vorhanden und dem Versprechenden bekannt waren, aufzurechnen.  § 997. Die Vorschriften über die Aufrechnung kommen auch zur Anwendung, wenn Forderung und Gegenforderung auf Leistung einer und derselben Sache oder auf Handlungen ganz gleicher Art gehen. III. Aufhebender Vertrag.  § 998. Forderungen erlöschen ganz oder theilweise durch Verträge, welche von dem Berechtigten mit dem Verpflichteten über deren gänzliche oder theilweise Aufhebung geschlossen werden. Verzicht des Berechtigten auf eine Forderung hat ohne Ausnahme des Verpflichteten keine verbindende Kraft.  § 999. Wird durch einen Nachlaßvertrag die Forderung von dem Gläubiger dem Schuldner ganz oder theilweise ohne Gegenleistung oder Uebernahme einer Verbindlichkeit erlassen, so richtet sich dessen Eingehung nach den Vorschriften über die Schenkung.  § 1000. Ein Vertrag, welcher weder ganz noch theilweise erfüllt ist, wird durch einen aufhebenden Vertrag so aufgehoben, als ob er nicht geschlossen wäre. Ist der Vertrag ganz oder theilweise erfüllt, so begründet der aufhebende Vertrag, soweit eine Rückerstattung des Geleisteten eintreten soll, eine neue Forderung. Haben Dritte in der Zwischenzeit Rechte erworben, so können diese ohne ihre Einwilligung durch einen aufhebenden Vertrag nicht beeinträchtigt werden.  § 1001. Durch einen Neuerungsvertrag wird eine Forderung aufgehoben, wenn durch den Vertrag an ihrer Stelle eine neue Forderung begründet wird. Es wird dazu die ausdrücklich erklärte oder sonst deutlich erkennbare Absicht, die ursprüngliche Forderung aufzuheben und eine neue zu begründen, erfordert.  § 1002. Hat der Neuerungsvertrag den Zweck, daß ein neuer Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers treten soll, so wird erfordert, daß der Schuldner Das, was er dem bisherigen Gläubiger zu leisten hat, unter dessen Einwilligung dem neuen Gläubiger verspricht und Letzterer dieses Versprechen annimmt.  § 1003. Soll durch den Neuerungsvertrag an die Stelle des bisherigen Schuldners ein neuer Schuldner treten, so setzt dieß einen Vertrag des Letzteren mit dem Gläubiger voraus, durch welchen dieser den bisherigen Schuldner seiner Verbindlichkeit entläßt und den neuen Schuldner als solchen annimmt. Einwilligung des bisherigen Schuldners ist nicht erforderlich. Erfolgt der Eintritt des neuen Schuldners in Folge eines Auftrages des bisherigen Schuldners oder in der Absicht, dessen Geschäfte zu führen, so ist das Rechtsverhältniß zwischen Beiden nach den Vorschriften über die Geschäftsführung vermöge Auftrages oder ohne Auftrag zu beurtheilen.  § 1004. Willigt der bisherige Gläubiger in den Eintritt des neuen Gläubigers, damit eine Schuld des Ersteren an den Letzteren getilgt werde, oder übernimmt der neue Schuldner eine Verpflichtung des bisherigen Schuldners mit dessen Einwilligung, um ihn wegen einer Schuld zu befriedigen, so erlöscht durch den Neuerungsvertrag im ersten Falle die Forderung des neuen Gläubigers an den bisherigen Gläubiger, im anderen Falle die Forderung des bisherigen Schuldners an den neuen Schuldner.  § 1005. Durch einen Neuerungsvertrag erlöscht die bisherige Forderung nebst allen mit ihr verbundenen Rechten und Nebenansprüchen. Einwendungen, welche gegen die bisherige Forderung zustanden, können gegen die neue Forderung nicht geltend gemacht werden. Kann von dem neuen Schuldner nichts erlangt werden, so ist dieß allein kein Grund zu einem Rückanspruche gegen den bisherigen Schuldner. IV. Rechtskräftiges Urtheil.  § 1006. Ist eine Forderung dem Gläubiger durch rechtskräftiges richterliches oder schiedsrichterliches Erkenntniß abgesprochen, so ist sie erloschen. V. Wegfall der Personen bei Forderungen.  § 1007. Forderungen, welche vermöge ihrer Natur oder vermöge besonderer Uebereinkunft an die Person des Gläubigers gebunden sind, erlöschen mit dessen Tode. Dasselbe tritt mit dem Tode des Schuldners ein, wenn eine rein persönliche Leistung desselben Gegenstand der Forderung ist.  § 1008. Vereinigen sich Berechtigung und Verpflichtung aus einer Forderung in einer Person, so erlöscht die Forderung. Ist die Vereinigung nur zum Theil eingetreten, so erlöscht die Forderung nur theilweise. Die Forderung lebt wieder auf, wenn die Vereinigung in der Art rückgängig wird, daß sie als nicht eingetreten zu betrachten ist. VI. Wegfall des Inhaltes der Forderung.  § 1009. Wird die Leistung, zu welcher der Schuldner verpflichtet ist, unmöglich, so erlöscht die Forderung, soweit die Leistung unmöglich geworden ist, vorbehältlich der Verantwortlichkeit des Schuldners für Verschuldung und für einen etwa eingetretenen Verzug.  § 1010. Die Forderung gilt als erloschen bei jeder Art der Unmöglichkeit, gleichviel ob der Gegenstand derselben untergegangen, außer Verkehr gesetzt, dem Schuldner abhanden gekommen, oder, soviel die auf ein Thun gerichteten Forderungen betrifft, eine persönliche Unfähigkeit des Schuldners eingetreten, und gleichviel ob die Unmöglichkeit durch oder ohne Verschuldung eines Dritten herbeigeführt ist. Hat der Schuldner wegen Verschuldung eines Dritten einen Anspruch an diesen oder überhaupt an einen Dritten auf Wiedererlangung einer ihm abhanden gekommenen Sache, so gilt die Vorschrift im § 960.  § 1011. Die Leistung eines der Gattung nach bestimmten Gegenstandes gilt als unmöglich, wenn die Unmöglichkeit rücksichtlich sämmtlicher zu der fraglichen Gattung gehörigen Gegenstände eingetreten ist.  § 1012. Wahlweise Forderungen erlöschen erst dann, wenn die Unmöglichkeit der Leistung hinsichtlich aller wahlweise geschuldeten Gegenstände eingetreten ist. Bezieht sich die Unmöglichkeit nur auf einzelne derselben, so beschränkt sich das Wahlrecht auf die übrigen Gegenstände und, wenn blos einer noch möglich ist, auf diesen. Für die Gegenstände, rücksichtlich deren Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist, kann auch nicht der Werth derselben gefordert werden. Kommt jedoch dem Schuldner die Wahl zu, so hat er die Befugniß, sich durch Entrichtung des Werthes eines der Gegenstände, rücksichtlich deren die Unmöglichkeit eingetreten ist, von seiner Verbindlichkeit zu befreien.  § 1013. Die Vorschriften über die Erlöschung der Forderungen wegen Unmöglichkeit der Leistung finden auch Anwendung auf Forderungen aus gegenseitigen Verträgen. Derjenige, bei welchem die Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist, kann nur dann die Gegenleistung verlangen und, falls er sie empfangen, behalten, wenn nach den Vorschriften in §§ 866 bis 870 der Zufall von dem Anderen zu tragen ist; in anderen Fällen hat er keinen Anspruch auf die Gegenleistung und muß dieselbe, soweit er sie empfangen, zurückerstatten.  § 1014. Wird der Schuldner aus einem einseitigen Vertrage durch Unmöglichkeit der Leistung von seiner Verbindlichkeit befreit, so kann er dessen ungeachtet die für ihn in Folge des Vertrages bereits entstandenen Gegenansprüche geltend machen.  § 1015. Eine Forderung, welche eine andere als Hauptforderung voraussetzt, erlöscht mit der letzteren, ausgenommen wenn die Erlöschung der Hauptforderung ihren Grund in einer widerrechtlichen Handlung des Nebenverpflichteten hat. VII. Verjährung.  § 1016. Forderungen erlöschen durch Verjährung in dreißig Jahren, sofern nicht etwas Anderes bestimmt ist. Ist die Kündigung einer Forderung in die Willkühr des Gläubigers, gleichviel ob dieses allein oder dieses und des Schuldners zugleich gestellt, so beginnt die Verjährung von der Zeit an, wo die Kündigung erfolgen konnte und wenn von der letzteren an noch eine weitere Zeit zur Geltendmachung der Forderung festgestellt ist, von Ablauf dieser Zeit an.  § 1017. Mit dem Ablaufe von drei Jahren verjähren die Forderungen: 1) der Apotheker, Fabrikanten, Buchhändler, Kaufleute und Händler jeder Art, Spediteure, Künstler, Handwerker für gelieferte Waaren und geleistete Arbeiten ihres Geschäftes, mit Ausnahme der Forderungen für solche Waaren und Arbeiten, welche dem Schuldner zum Behufe eines eigenen Gewerbs- oder Handelsbetriebes geliefert oder geleistet worden sind; 2) der Personen, welche aus der Leistung gewisser Dienste ein Gewerbe machen, sofern die Forderungen aus ihrem Gewerbebetriebe herrühren, insbesondere der Mäkler, Agenten, Feldmesser, Hebammen, Barbiere, Wäscherinnen, Lohnbedienten; 3) der Post- und Telegraphenanstalten, der Verwaltung von Eisenbahnen, der Schiffer, Frachtfuhrleute, Lohnkutscher, Boten und Pferdeverleiher, an Porto, Briefträgerlohn, Telegraphengebühren, Frachtgeld, Fuhrlohn, Botenlohn und für Pferdemiethe, sowie hinsichtlich der bei dem Waaren- und Personentransporte gehabten Auslagen; 4) der Gastwirthe und Derjenigen, welche Speisen und Getränke irgend einer Art gewerbmäßig verabreichen oder verschänken, für Wohnung, Beköstigung und sonstige für ihre Gäste gewährte Bedürfnisse und bestrittene Auslagen; 5) Derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbmäßig verleihen, wegen des Leihgeldes für den Gebrauch derselben; 6) der öffentlichen und Privat-Lehr- und Erziehungs-, sowie Pensions- und Verpflegungsanstalten jeder Art für Unterhalt, Unterricht, Erziehung, Pflege und jeden sonstigen mit dem Zwecke der Anstalt in Verbindung stehenden Aufwand; 7) der öffentlichen und Privatlehrer hinsichtlich ihrer Honorare, jedoch, soviel diese und die unter Nr. 6 gedachten Forderungen anlangt, mit Ausnahme derjenigen, welche bei den Universitäten und anderen öffentlichen Lehr-, Pensions- und Verpflegungsanstalten vorschriftmäßig gestundet werden; 8) der Lehrherren und Lehrmeister hinsichtlich des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrag bedungenen Leistungen; 9) von Auszugsleistungen; 10) der Haus- und Wirthschaftsbeamten, Hauslehrer, Erzieherinnen, Privatsecretäre, Handlungsgehülfen und anderer Geschäftsgehülfen, Privatcopisten und des Gesindes hinsichtlich des Gehaltes, Lohnes und anderer Dienstbezüge; 11) der Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen, Tagelöhner und anderer Handarbeiter wegen Arbeitslohnes; 12) von Gebühren und Verlägen, welche öffentlichen Behörden jeder Art, Advocaten, Notaren, Aerzten, Chirurgen und Thierärzten aus ihren Geschäftsverhältnissen gegen Privatpersonen zustehen; 13) der Kirchen und Schulen, sowie der Kirchen- und Schuldiener wegen der Gebühren für kirchliche und andere Amtshandlungen.  § 1018. Bei allen im § 1017 genannten Forderungen beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in welchem sie fällig geworden sind. Bezieht sich die Forderung eines Arztes, Chirurgen oder Thierarztes auf eine bestimmte Cur, so entscheidet der Schluß des Jahres, in welchem sich die Cur endigte. Bei den Forderungen unter Nr. 12, welche Gerichten und Advocaten aus einem Rechtsstreite erwachsen sind, wird die Verjährung vom Schlusse des Jahres an gerechnet, in welchem der Rechtsstreit beendigt worden, oder die Vollmacht des Advocaten erloschen ist. Sechster Abschnitt. Gesammtschuldverhältnisse.  § 1019. Ein Gesammtschuldverhältniß ist bei einer Mehrheit von Berechtigten vorhanden, wenn jeder derselben das Recht hat, den ganzen Gegenstand der Forderung zu verlangen, dieser aber nur einmal gefordert werden darf, und bei einer Mehrheit von Verpflichteten, wenn jeder derselben den ganzen Gegenstand zu leisten verpflichtet ist, dieser aber nur einmal geleistet zu werden braucht.  § 1020. Gesammtschuldverhältnisse sind bei einer Mehrheit von Berechtigten oder Verpflichteten vorhanden, wo die Gesetze dieß aussprechen. Insbesondere haften mehrere Beamte, Vormünder und Geschäftsführer jeder Art, welche in ungetheilter Verwaltung stehen, rücksichtlich der daraus hervorgehenden Verbindlichkeiten, als Gesammtschuldner.  § 1021. Gesammtschuldverhältnisse bei einer Mehrheit von Berechtigten oder Verpflichteten können durch Vertrag, letzten Willen oder richterliche Entscheidung entstehen. Eine solche Bestimmung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Ausdrücke: „sammt und sonders“, „alle für einen und einer für alle“, „zu ungetheilter Hand“, „solidarisch“ oder „correal“ gebraucht worden sind.  § 1022. Bei Gesammtschuldverhältnissen ist die Gültigkeit der Berechtigung oder Verpflichtung rücksichtlich des einen Betheiligten von der Gültigkeit des Schuldverhältnisses rücksichtlich des anderen Betheiligten nicht abhängig. Die Forderung kann für den einen mit einer Zeitbestimmung oder einer Bedingung versehen sein, für den anderen nicht.  § 1023. Von mehreren Gesammtgläubigern kann jeder einzelne den ganzen Gegenstand der Forderung von dem Verpflichteten verlangen und Letzterer kann nach seiner Wahl diesem oder jenem Gläubiger erfüllen, so lange er nicht von einem Gläubiger verklagt und von der Klage durch das Gericht benachrichtigt worden ist.  § 1024. Sind mehrere Gesammtschuldner vorhanden, so kann der Gläubiger nach seiner Wahl von allen oder von einigen oder von einem einzelnen Schuldner das Ganze verlangen. Ist der Gegenstand der Forderung theilbar, so kann er die Forderung auch theilen. Zur Theilung kann er nicht genöthigt werden. Durch die Theilung geht der Anspruch auf das Ganze nicht verloren; insbesondere kann Derjenige, von welchem ein Theil gefordert wurde, auch noch wegen des Uebrigen in Anspruch genommen werden.  § 1025. Bei einem Gesammtschuldverhältnisse treten die Wirkungen des Verzuges blos gegen den Gläubiger oder Schuldner ein, welcher in Verzug gekommen ist.  § 1026. Die Erfüllung an einen Gesammtgläubiger gilt auch den anderen Gesammtgläubigern gegenüber als Erfüllung. Die von einem Gesammtschuldner geleistete Erfüllung gilt auch für die übrigen Gesammtschuldner.  § 1027. Der in Anspruch genommene Gesammtschuldner kann nur solche Gegenforderungen in Aufrechnung bringen, welche er selbst gegen den Gläubiger hat. Ist die Aufrechnung mit einem Gesammtgläubiger oder von einem Gesammtschuldner erfolgt, so steht sie der Erfüllung der Forderung gleich.  § 1028. Ein Neuerungsvertrag, welchen ein Gesammtgläubiger oder ein Gesammtschuldner eingeht, hebt das bisherige Gesammtschuldverhältniß auch für die übrigen Gesammtgläubiger oder Gesammtschuldner auf.  § 1029. Ein Vergleich wirkt, soweit er eine Erfüllung enthält, auch für die übrigen Gesammtgläubiger oder Gesammtschuldner.  § 1030. Bewilligt ein Gesammtgläubiger einen Nachlaß, so schadet dieß den übrigen Gesammtgläubigern nicht. Erlangt ein Gesammtschuldner einen Nachlaß, so nützt dieß den übrigen Gesammtschuldnern nicht.  § 1031. Wird die Leistung für alle Gesammtgläubiger oder Gesammtschuldner unmöglich, so treten die Vorschriften im § 1009 ein. Bezieht sich die Unmöglichkeit der Leistung blos auf einen Gesammtgläubiger oder einen Gesammtschuldner, so nützt und schadet dieß den übrigen nicht.  § 1032. Eine rechtskräftige richterliche Entscheidung über das Gesammtschuldverhältniß, welche nur für oder gegen einen Gesammtgläubiger oder einen Gesammtschuldner ergangen ist, wirkt nicht für oder gegen die übrigen.  § 1033. Die rechtlichen Folgen der Vereinigung der Forderung und Verbindlichkeit in der Person eines Gesammtgläubigers oder Gesammtschuldners erstrecken sich nicht auf die Gesammtgläubiger oder Gesammtschuldner, bei welchen die Vereinigung nicht eingetreten ist.  § 1034. Eine gegen einen Gesammtgläubiger eingetretene Verjährung wirkt nicht zum Nachtheile der übrigen Gesammtgläubiger und eine zu Gunsten eines Gesammtschuldners eingetretene Verjährung nicht zu Gunsten der übrigen Gesammtschuldner.  § 1035. Eine Unterbrechung der Verjährung wirkt blos zu Gunsten des Gesammtgläubigers, bei welchem sie eingetreten ist und blos zum Nachtheile des Gesammtschuldners, gegen welchen sie eingetreten ist.  § 1036. Der Gesammtgläubiger, an welchen erfüllt wurde, ist nicht verbunden, das Empfangene den übrigen Gesammtgläubigern mitzutheilen, und der Gesammtschuldner, welcher erfüllt hat, nicht berechtigt, von den übrigen Gesammtschuldnern Ersatz zu fordern, ausgenommen wenn zwischen den mehreren Gesammtgläubigern oder Gesammtschuldnern eine Gemeinschaft oder ein Auftragsverhältniß besteht.  § 1037. Sind bei Forderungen, deren Gegenstand eine als ein Ganzes sich darstellende Handlung oder Unterlassung, oder ein untheilbares Recht ist, mehrere Berechtigte oder Verpflichtete vorhanden, so finden die Vorschriften über Gesammtschuldverhältnisse Anwendung.  § 1038. Wenn an die Stelle des untheilbaren Gegenstandes der Forderung ein theilbarer tritt, der Werth des ersteren oder Schadenersatz, so ist von dieser Zeit an die Forderung als eine Theilforderung zu betrachten, ausgenommen wenn ein anderweiter, ein neues Gesammtschuldverhältniß erzeugender Verbindlichkeitsgrund eintritt. Siebenter Abschnitt. Papiere auf den Inhaber.  § 1039. Bei Urkunden, welche auf den Inhaber lauten, gilt jeder Inhaber der Urkunde, so lange er sie inne hat, als Berechtigter gegen den durch die Urkunde Verpflichteten.  § 1040. Inhaberpapiere, welche den Schuldner zu einer Geldsumme verpflichten, können nur mit Genehmigung des Staates ausgegeben werden.  § 1041. Wer durch ein zur Erwerbung des Eigenthums geeignetes Rechtsgeschäft Eigenthümer der Urkunde wird, hat die Rechte eines Eigenthümers, vorbehältlich der Einschränkung der Eigenthumsklage in §§ 296, 297.  § 1042. Inhaberpapiere können Gegenstand des Pfandrechtes, des Nießbrauches und jeder Art von Forderungen sein, wie andere bewegliche Sachen.  § 1043. Kommt die Urkunde einem Inhaber abhanden, oder geht sie unter, so kann dieser öffentliche Vorladung des etwaigen Inhabers und, wenn sich kein solcher findet, Mortification der Urkunde verlangen. Im Falle der Mortification gilt er auch ohne die Urkunde als Forderungsberechtigter.  § 1044. Die Uebertragung der durch ein Inhaberpapier begründeten Forderung geschieht durch Uebergabe der Urkunde.  § 1045. Der aus dem Inhaberpapiere Verpflichtete ist nicht berechtigt, aus der Art der Erwerbung der Urkunde durch den Inhaber Einwendungen gegen diesen zu machen.  § 1046. Einwendungen, welche der Verpflichtete aus dem zwischen ihm und dem Inhaber der Urkunde bestehenden Verhältnisse hat, können der Forderung aus dem Inhaberpapiere entgegengesetzt werden, nicht aber Einwendungen, welche der Verpflichtete gegen einen früheren oder den ersten Inhaber der Urkunde gehabt haben würde.  § 1047. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Außer- und Incurssetzung bei den Inhaberpapieren zulässig ist, und welche Wirkungen der einen wie der anderen zukommen, bestimmen besondere Gesetze.  § 1048. Ist in der Urkunde der Gläubiger genannt, aber die Leistung jedem Inhaber zugesichert, so ist der Erstere der Forderungsberechtigte, der Schuldner aber befugt, sich von der Schuld durch Leistung an jeden Inhaber zu befreien. Zweite Abtheilung. Von einzelnen Arten der Forderungen. Erster Abschnitt. Forderungen aus Verträgen und vertragsähnlichen Verhältnissen. I. Schenkung.  § 1049. Schenkung ist das Rechtsgeschäft, durch welches Jemand ohne Gegenleistung und aus Freigebigkeit einem Anderen einen Vermögensgegenstand zuwendet.  § 1050. Die Schenkung kann durch jede Art der Vermögenszuwendung geschehen, auch durch Aufgebung eines Rechtes zu Gunsten des Beschenkten, durch Befreiung des Beschenkten von Verbindlichkeiten gegen Dritte, durch Führung der Geschäfte des Beschenkten mit der Absicht, Vergütung dafür oder Ersatz des dabei gehabten Aufwandes nicht zu verlangen, oder durch absichtliche Leistung einer Nichtschuld.  § 1051. Es ist keine Schenkung, wenn ein Vermögensgewinn ausgeschlagen, oder ein bereits vorhandenes Recht durch Pfand oder sonst blos sicher gestellt wird. Der Erlaß künftiger Zinsen ist nicht als Ausschlagung eines Vermögensgewinnes zu betrachten. Der Erlaß eines Pfandrechtes oder einer anderen Sicherheit für ein vorhandenes Recht ist nicht als Schenkung zu betrachten.  § 1052. Soweit bei zweifelhaften Rechtsgeschäften die Leistung des Einen aus Freigebigkeit geringer bestimmt wird, als es ohnedieß der Fall gewesen sein würde, ist eine Schenkung vorhanden.  § 1053. Ein Vertrag, durch welchen Jemand sein ganzes Vermögen oder sein ganzes gegenwärtiges oder sein ganzes künftiges Vermögen oder einen ideellen Vermögenstheil verschenkt, ist nichtig.  § 1054. Bei Schenkungen, welche auf Vertrag beruhen, insbesondere bei solchen, welche durch Uebertragung des Gegenstandes der Schenkung, durch Versprechen einer Leistung und durch Erlaß einer Schuld erfolgen, ist Annahme des Beschenkten erforderlich. Bei anderen Arten der Schenkung bedarf es keiner Annahme.  § 1055. Das angenommene Schenkungsversprechen begründet die Verpflichtung des Schenkers, die versprochene Leistung zu bewirken. Es finden die §§ 742 bis 949 auf dasselbe Anwendung.  § 1056. Eine Schenkung, deren Betrag zur Zeit der Schenkung die Summe von eintausend Thalern übersteigt, ferner eine Schenkung von wiederkehrenden Leistungen auf unbestimmte Zeit, welche den Betrag von jährlich fünfzig Thalern übersteigen, ist nur dann gültig, wenn das Schenkungsgeschäft vor Gericht zu Protocoll erklärt oder gerichtlich bestätigt worden ist. Eine Schenkung jährlicher Leistungen auf bestimmte Zeit bedarf dieser Form nur, wenn der Gesammtbetrag die Summe von eintausend Thalern übersteigt.  § 1057. Bei mehreren nicht gleichzeitigen Schenkungen unter denselben Personen, welche nicht einzeln, wohl aber in ihrem Gesammtbetrage eintausend Thaler oder fünfzig Thaler jährlich übersteigen, ist die Beobachtung der angegebenen Form nicht erforderlich, ausgenommen wenn eine Umgehung des Gesetzes dadurch beabsichtigt ist. Bei einer Schenkung an mehrere Personen entscheidet der Betrag der auf die einzelnen Beschenkten kommenden Antheile.  § 1058. Schenkungen, bei welchen die vorgeschriebene Form nicht beobachtet worden ist, sind nur bis zu dem Betrage von eintausend Thalern oder fünfzig Thalern jährlich gültig.  § 1059. Der Schenker ist berechtigt, die Schenkung wegen Undankes des Beschenkten zu widerrufen. Der Beschenkte ist als undankbar zu betrachten, wenn er dem Leben des Schenkers nachstellt, wenn er den Schenker thätlich mißhandelt oder demselben grobe Beleidigungen zufügt, wenn er dem Schenker absichtlich einen bedeutenden Vermögensverlust zuzieht.  § 1060. Das Widerrufsrecht geht auf die Erben des Schenkers nur dann über, wenn dieser den Willen, die Schenkung zu widerrufen, ernstlich erklärt oder der Beschenkte den Schenker vorsätzlich getödtet hat.  § 1061. Der Widerruf wegen Undankes des Beschenkten kann auch gegen dessen Erben geltend gemacht werden.  § 1062. Im Falle des Widerrufes der Schenkung wegen Undankes wird der Schenker von der Verbindlichkeit, die Schenkung zu erfüllen, frei. Hat er den Gegenstand der Schenkung auf den Beschenkten übertragen, so kann er das Geleistete wie eine entrichtete Nichtschuld zurückfordern. Von Zeit des Widerrufes an ist der Beschenkte als unredlicher Besitzer zu betrachten.  § 1063. Das Recht des Widerrufes wegen Undankes verjährt in einem Jahre von der Zeit an, wo der Schenker oder dessen Erben den Grund des Widerrufes erfahren haben. Verzeihung des Undankes enthält einen Verzicht auf das Recht des Widerrufes. Ein im Voraus geleisteter Verzicht auf dieses Recht ist nichtig.  § 1064. Die Vorschriften über die gerichtliche Form der Schenkungen und über das Recht des Widerrufes wegen Undankes finden auch Anwendung auf Schenkungen, welche der Schenker aus Dankbarkeit gegen den Beschenkten gemacht hat, ausgenommen wenn für eine Lebensrettung geschenkt worden ist. Bei einer Schenkung in der Absicht, Dienstleistungen zu vergelten, welche gewöhnlich bezahlt werden, finden, soweit die Schenkung dem Preise der Dienstleistungen gleichkommt, die Vorschriften über die Form und den Widerruf der Schenkung nicht statt.  § 1065. Hat der Schenker zu einem bestimmten Zwecke geschenkt oder den Beschenkten zu einer bestimmten Leistung verpflichtet, oder die Schenkung sonst beschränkt, so liegt darin eine nach §§ 1056 bis 1063 zu beurtheilende Schenkung, soweit der Werth des Geschenkten den Werth der Auflage oder Beschränkung übersteigt.  § 1066. Der Schenker, und wenn der Zweck, die Auflage oder Beschränkung zu Gunsten eines Dritten gereicht, auch dieser Dritte, kann von dem Beschenkten die Erfüllung des Zweckes, der Auflage oder Beschränkung verlangen. Erfüllt der Beschenkte aus Absicht oder aus Verschuldung nicht, so ist der Schenker zur Rückforderung des Geschenkten nach den Vorschriften über die Rückforderung einer Nichtschuld berechtigt. II. Darlehn.  § 1067. Ein Darlehnsvertrag wird geschlossen, wenn vertretbare Sachen unter der Verpflichtung zur künftigen Rückgabe einer gleichen Summe oder Menge von derselben Gattung und Güte zu Eigenthum gegeben werden. Werden öffentliche auf den Inhaber gestellte Werthpapiere zu Darlehn gegeben, so ist im Zweifel anzunehmen, daß deren Curswerth zur Zeit der Hingabe den Gegenstand des Darlehnes ausmache.  § 1068. Ein Vertrag, zufolge dessen der Eine ein Darlehn zu geben, der Andere dasselbe anzunehmen verspricht, ist erst dann geschlossen, wenn über die Summe oder Menge der darzuleihenden Gegenstände Einverständniß vorhanden ist.  § 1069. Aus einem nach § 1068 geschlossenen Vertrage entsteht für beide Theile eine Klage auf Erfüllung, welche in einem Jahre verjährt.  § 1070. Wird durch die Uebergabe der zum Darlehne bestimmten Sachen deren Eigenthum auf den Erborger nicht übertragen, weil der Darleiher dasselbe nicht hat oder weil er in der Veräußerung beschränkt ist, so wird der Erborger nur dann aus dem Darlehne verpflichtet, wenn die Eigenthumsklage nach § 296 gegen ihn ausgeschlossen ist, oder wenn er das Eigenthum an den erhaltenen Sachen noch erwirbt oder dieselben verbraucht.  § 1071. Ohne Uebergabe entsteht ein Darlehn, wenn die Vertragschließenden dahin übereinkommen, daß der Erborger vertretbare Sachen, welche er dem Darleiher aus einem anderen Grunde schuldig ist, als Darlehn behalten soll.  § 1072. Es gilt auch als Darlehn, wenn der Erborger die darzuleihenden Sachen in Folge der Anweisung des Darleihers in dessen Namen von einem Dritten erhält, oder wenn der Darleiher dieselben in Folge der Anweisung des Erborgers einem Dritten übergiebt.  § 1073. Uebergiebt der Darleiher dem Erborger eine Sache, damit er sie verkaufe und den Kaufpreis als Darlehn behalte, so trägt der Erborger, von der Uebergabe an, die Gefahr der Sache, ein Darlehn entsteht aber erst, wenn er den Kaufpreis erhält.  § 1074. Giebt Jemand ein Darlehn im Namen eines Dritten, so ist der Dritte als Darleiher anzusehen. Genehmigt der Dritte im Falle einer Geschäftsführung ohne Auftrag die Darleihung nicht, so hat der Geschäftsführer die Rechte des Darleihers.  § 1075. Hat sich der Erborger beim Empfange des Darlehnes über die Person des Darleihers geirrt, so ist der Geber des Darlehnes dessen ungeachtet als Gläubiger aus dem Darlehne berechtigt.  § 1076. Der Erborger ist verpflichtet, eine gleiche Summe oder Menge von derselben Gattung und Güte zurückzugeben, wie er empfangen hat. Bei Gelddarlehnen sind die Bestimmungen in §§ 665 bis 672 maßgebend.  § 1077. Ist die Zeit der Rückgabe nicht bestimmt, oder eine Kündigung ohne Zahlungsfrist bedungen worden, so kann die Rückgabe sofort verlangt werden, in beiden Fällen vorbehältlich des Rechtes des Erborgers auf Gestattung einer den Umständen angemessenen Frist.  § 1078. Von einem Darlehne sind Zinsen blos dann zu entrichten, wenn sie bedungen worden sind, oder der Erborger im Verzuge ist.  § 1079. Sind öffentliche auf den Inhaber gestellte Werthpapiere zu Darlehn gegeben worden, so sind sowohl in dem Falle des § 1067, als auch dann, wenn Papiere derselben Gattung und Menge zurückgegeben werden sollen, die Zinsen im Zweifel von dem Curswerthe, welchen die Papiere zur Zeit der Hingabe haben, in Gelde zu bezahlen.  § 1080. Ist die Zeit der Zinsenzahlung nicht bestimmt, so sind die Zinsen jährlich, bei Darlehnen von kürzerer Dauer mit der Rückzahlung des Hauptstammes zu entrichten.  § 1081. Es kann bedungen werden, daß der Gegenstand des Darlehnes in einer anderen Gattung vertretbarer Sachen, oder in einer größeren Summe oder Menge, oder von besserer Beschaffenheit, als gegeben worden ist, zurückerstattet werde, ausgenommen soweit dadurch Zinsverbote umgangen werden. Soll eine geringere Summe oder Menge, oder sollen Sachen von geringerer Beschaffenheit zurückgegeben werden, so sind rücksichtlich Dessen, was mehr oder besser hingegeben war, als zurückgegeben wird, die Vorschriften über die Schenkung maßgebend. III. Kauf. 1. Im Allgemeinen.  § 1082. Kauf ist der Vertrag, durch welchen der Eine dem Anderen eine Sache oder ein Recht an einer Sache oder eine Forderung gegen einen in Gelde bestehenden Preis überträgt oder zu übertragen verspricht.  § 1083. Ist eine künftige Sache, welche nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zum Dasein gelangt, Gegenstand eines Kaufes, so hängt derselbe im Zweifel von der aufschiebenden Bedingung ab, daß die Sache zum Dasein kommt. Ist die Entstehung der Sache eine rein zufällige, so gilt der Kauf im Zweifel als ein unbedingter.  § 1084. Werden einzelne Sachen oder Mehrheiten von Sachen so verkauft, daß erst durch die Ausscheidung derselben aus einer Gattung oder aus einer Menge von Sachen der Gegenstand des Vertrages bestimmt werden soll, so kann auf die Ausscheidung geklagt werden.  § 1085. Werden mehrere einzelne Sachen oder ein aus solchen bestehendes Ganze oder Gattungen oder Mehrheiten von Sachen so verkauft, daß der Kaufpreis nach der Zahl, dem Maße oder dem Gewichte der Sache bestimmt wird, so kann auf die Zuzählung, Zumessung oder Zuwiegung geklagt werden.  § 1086. Der Kaufpreis muß in Gelde bestehen. Sind außer Geld noch Leistungen anderer Art versprochen, so ist der Vertrag ein Kauf, wenn der größere Werth in der Geldleistung enthalten oder der Werth beider Leistungen gleich ist.  § 1087. Wird der Marktpreis als Kaufpreis der Sache bestimmt, so ist der mittlere Marktpreis des Ortes und der Zeit, wo der Kauf zu erfüllen ist, maßgebend. Besteht an diesem Orte kein Marktpreis, so kommt es auf den Marktpreis des nächsten Ortes an.  § 1088. Der Verkäufer und der Käufer haften für Verschuldung nach § 728.  § 1089. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den Besitz der verkauften Sache zu übertragen und, wenn zur Erwerbung der Sache Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist, Alles zu thun, was seinerseits geschehen muß, damit die Eintragung des Käufers erfolgen kann. Verkaufte Rechte hat er dem Käufer einzuräumen.  § 1090. Der Verkäufer ist verpflichtet, mit der Sache die Zubehörungen, auch die nach Abschluß des Kaufes hinzugekommenen, und den Zuwachs dem Käufer zu übergeben. Er hat dem Käufer die auf den Kaufgegenstand bezüglichen Urkunden herauszugeben und bei Grundstücken über die Grenzen, Gerechtsame und Lasten derselben Auskunft zu ertheilen.  § 1091. Rücksichtlich der Gefahr, der Lasten und der Vortheile der Sache kommen die Bestimmungen in §§ 866 bis 869 zur Anwendung. In dem Falle des § 1085 geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf den Käufer erst über, wenn die Zuzählung, Zumessung oder Zuwiegung erfolgt ist.  § 1092. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewähr der Fehler und wegen Entwährung ist nach §§ 899 bis 952, die Verbindlichkeit desselben zur Abtretung der die Sache betreffenden Forderungen nach § 959 zu beurtheilen.  § 1093. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Sache bis zur Uebergabe an den Käufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen, aufmerksamen Hausvaters in Stand zu erhalten und zu bewahren.  § 1094. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis mit Geld zu bezahlen, welches der Verkäufer eigenthümlich behalten kann, und Das zu leisten, wozu er sich sonst verpflichtet hat. Zahlung oder Stundung des Kaufpreises wird zum Uebergange des Eigenthums der verkauften Sache auf den Käufer nicht erfordert.  § 1095. Der Käufer ist verpflichtet, den rückständigen Kaufpreis von der Zeit an, wo er die Sache übergeben erhalten hat, mit fünf vom Hundert auf das Jahr zu verzinsen, ausgenommen wenn der Kaufpreis gestundet worden oder eine Stundung üblich ist.  § 1096. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die nach dem Verkaufe auf die Sache gemachten nothwendigen und nützlichen Verwendungen zu ersetzen und ihn von den Verbindlichkeiten zu befreien, welche er bezüglich der Sache hat eingehen müssen.  § 1097. Ist ein Grundstück mit Angabe des Flächengehaltes verkauft und ist derselbe nicht blos zur Bezeichnung des Grundstücks beigefügt, so kann der Käufer, wenn er einen geringeren Flächengehalt erhält, nur verhältnißmäßige Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ist jedoch der Ausfall am Flächengehalte so bedeutend, daß das vorhandene Grundstück nach richterlichem Ermessen nicht als das verkaufte gelten kann, so ist der Käufer Aufhebung des Kaufes zu verlangen berechtigt. Hat das verkaufte Grundstück einen größeren Flächengehalt, als beim Vertragsabschlusse angegeben ist, so kann der Verkäufer verhältnißmäßige Erhöhung des Kaufpreises fordern, der Käufer aber, wenn er hierauf nicht eingehen will, von dem Kaufe zurücktreten.  § 1098. Die gegenseitigen Leistungen des Verkäufers und des Käufers müssen Zug um Zug erfolgen, wenn nicht bestimmt worden oder aus den Umständen zu ersehen ist, daß die Leistung des einen Theiles vorausgehen soll.  § 1099. Verlangt einer von mehreren Verkäufern die antheilige Zahlung des Kaufpreises, so kann der Käufer dagegen die Uebergabe des ganzen Kaufgegenstandes von ihm fordern. Von mehreren Käufern kann kein einzelner antheilige Erfüllung des Kaufes fordern.  § 1100. Wird zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner eine Vereinigung dahin getroffen, daß der Erstere durch einen von dem Letzteren zu überlassenden Gegenstand für seine Forderung abgefunden sein soll, so finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. 2. Kauf auf Probe oder Besicht.  § 1101. Wenn Jemand auf Probe oder Besicht kauft, so ist der Kauf, in Ermangelung einer anderen Bestimmung, von der aufschiebenden Bedingung abhängig, daß der Käufer den Kaufgegenstand annehmbar findet. Bis zum Eintritte der Bedingung trägt der Verkäufer den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung des Kaufgegenstandes.  § 1102. Der Verkäufer hat dem Käufer die Handlungen zu gestatten, welche zur Untersuchung des Kaufgegenstandes erforderlich sind.  § 1103. Ist eine Frist bestimmt, innerhalb welcher der Käufer sich über die Annehmbarkeit zu erklären haben soll, und läßt er die Frist ohne Erklärung verstreichen, so ist die Bedingung als nicht eingetreten zu betrachten.  § 1104. Ist keine Frist bestimmt, so kann der Verkäufer dem Käufer eine Frist von vierzehn Tagen zur Erklärung setzen. Giebt der Käufer innerhalb der Frist die Erklärung nicht ab, so ist die Bedingung als nicht eingetreten zu betrachten.  § 1105. Ist die auf Probe oder Besicht verkaufte Sache übergeben, so ist, wenn der Käufer innerhalb der verabredeten oder von dem Verkäufer gesetzten Frist eine Erklärung nicht abgiebt, anzunehmen, daß die Bedingung als nicht eingetreten ist.  § 1106. Die Bedingung gilt als eingetreten, wenn der Käufer den Kaufpreis ganz oder theilweise bezahlt, oder über die Sache wie über die seinige verfügt, und als nicht eingetreten, wenn er die Sache zurückgiebt, ohne sich erklärt zu haben. 3. Kauf mit Vorbehalt der Reue.  § 1107. Wird bei einem Kaufe verabredet, daß dem Käufer oder dem Verkäufer freistehen soll, von dem Kaufe zurückzutreten, so gilt dieß im Zweifel als eine dem Kaufe beigefügte auflösende Bedingung.  § 1108. Ist keine Frist für den Rücktritt bestimmt, so hat Derjenige, welcher sich die Reue vorbehalten, innerhalb dreißig Tagen, von der Verabredung an, den Rücktritt zu erklären und es erlöscht das Reurecht, wenn die Erklärung nicht vor Ablauf dieser Frist abgegeben wird.  § 1109. Kommt es in Folge des Vorbehaltes der Reue zu einer Aufhebung des Kaufes, so hat der Käufer den Kaufgegenstand nebst Zubehörungen und Zuwachs an den Verkäufer zurückzugeben und den durch seine Verschuldung verursachten Schaden zu ersetzen, auch Rechte, welche Dritten in der Zwischenzeit an der Sache bestellt worden sind, wenn sie nicht schon ohnedieß unwirksam sind, zu beseitigen oder den Verkäufer deshalb zu entschädigen. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den bezahlten Kaufpreis zurückzuzahlen, denselben von allen in Beziehung auf den Kauf übernommenen Verpflichtungen zu befreien und für die von demselben gemachten Verwendungen, mit Ausnahme der in der Zwischenzeit getragenen Lasten der Sache, nach den Vorschriften über die Eigenthumsklage Ersatz zu leisten. Die Nutzungen der Sache und die Zinsen von dem Kaufgelde heben sich gegenseitig auf.  § 1110. Hat der Käufer, welchem das Reurecht zusteht, die Sache durch seine Verschuldung verschlechtert, so ist er von dem Reurechte ausgeschlossen. 4. Vorbehalt eines besseren Gebotes.  § 1111. Hat der Verkäufer sich vorbehalten, daß der Kauf nicht bestehen soll, wenn ein Anderer ein besseres Gebot auf die verkaufte Sache thut, so ist dieß im Zweifel als eine auflösende Bedingung zu betrachten.  § 1112. Ist die Frist, innerhalb welcher das bessere Gebot erfolgen kann, nicht bestimmt, so gilt bei beweglichen Sachen eine Frist von drei Tagen und bei unbeweglichen von einem Jahre.  § 1113. Das Gebot ist ein besseres, wenn der durch den Dritten angebotene Kauf dem Verkäufer im Vergleiche mit der von dem Käufer versprochenen Leistung hinsichtlich der Haupt- oder Nebensache oder der Nebenbestimmungen einen Vortheil bringt.  § 1114. Der Verkäufer ist, wenn ein besseres Gebot zeitig erfolgt, verpflichtet, dem Käufer ohne Verzögerung davon Anzeige zu machen, und der Käufer hat sich innerhalb acht Tagen bei Verlust seines Rechtes zu erklären, ob er in das bessere Gebot treten will oder nicht.  § 1115. Tritt der Käufer in das bessere Gebot nicht ein, so kann der Verkäufer wählen, ob er das bessere Gebot annehmen oder den ersten Kauf halten will. Wird der Kauf durch die Wahl des besseren Gebotes aufgehoben, so kommen die Vorschriften im § 1109 zur Anwendung.  § 1116. Haben Mehrere einen Gegenstand gemeinschaftlich verkauft, so gilt das bessere Gebot als abgelehnt, wenn es nicht von Allen angenommen wird.  § 1117. Hat der Käufer sich den Vorbehalt des Rücktrittes für den Fall des besseren Gebotes eines Dritten gemacht, so finden die vorstehenden Vorschriften analoge Anwendung. 5. Vorkauf.  § 1118. Vermöge des Vorkaufsrechtes kann der Berechtigte verlangen, beim Verkaufe der Sache einem anderen Käufer vorgezogen zu werden.  § 1119. Das Vorkaufsrecht tritt mit dem Abschlusse des Kaufes ein; doch können die Vertragschließenden so lange, als der Vorkaufsberechtigte noch nicht erklärt hat, daß er von seinem Rechte Gebrauch mache, von dem Kaufe abgehen.  § 1120. Das Vorkaufsrecht kann auch ausgeübt werden, wenn blos ein Theil der Sache verkauft wird. Will der Berechtigte sein Recht rücksichtlich des verkauften Theiles nicht ausüben, so kann er ein gerichtliches Verbot der Veräußerung dieses Theiles ausbringen.  § 1121. Der Vorkaufsverpflichtete ist verbunden, den Kauf, welchen er mit einem Dritten geschlossen hat, dem Berechtigten anzuzeigen und wenn dieser sein Recht ausüben zu wollen erklärt, den Kauf mit demselben zu schließen.  § 1122. Der Vorkaufsberechtigte hat sich, von der Anzeige an, bei Verlust seines Vorkaufsrechtes, bei beweglichen Sachen innerhalb drei Tagen, bei unbeweglichen innerhalb dreißig Tagen über die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu erklären.  § 1123. Der Vorkaufsberechtigte muß, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist, Dasselbe leisten, wozu sich der Dritte erboten hat. Ist die Sache, rücksichtlich deren ihm das Vorkaufsrecht zusteht, mit mehreren anderen um einen Gesammtpreis verkauft worden, so ist der verhältnißmäßige Preis jener Sache durch Schätzung zu ermitteln.  § 1124. Kann der Vorkaufsverpflichtete nicht erfüllen, weil er dem Dritten die Sache bereits übergeben hat, so ist der Vorkaufsberechtigte befugt, von ihm Schadenersatz zu verlangen. Ist die Sache dem Dritten noch nicht übergeben, so hat der Vorkaufsberechtigte den Vorzug vor ihm. Gegen den Dritten, welcher die Sache übergeben erhalten hat, kann der Vorkaufsberechtigte sein Recht nur geltend machen, wenn derselbe zur Zeit der Uebergabe an ihn in unredlichem Glauben gestanden hat, oder, sofern es sich um eine unbewegliche Sache handelt, das Vorkaufsrecht im Grundbuche eingetragen ist.  § 1125. Wenn der Vorkaufsberechtigte in den Kauf des Dritten eintritt und mit der Erfüllung der dadurch übernommenen Verbindlichkeiten in Verzug kommt, so steht dem Vorkaufsverpflichteten frei, die Aufhebung des Kaufes nach den Vorschriften im § 1109 zu verlangen. Der Vorkaufsberechtigte wird dann seines Vorkaufsrechtes verlustig.  § 1126. Wird ein mit einem Vorkaufsrechte beschwertes Grundstück nothwendiger Weise versteigert, so ist das Vorkaufsrecht blos dann zu beachten, wenn es im Grundbuche eingetragen und im Voraus ein bestimmter Vorkaufspreis festgesetzt worden ist. Der Vorkaufsberechtigte muß, wenn es zur Versteigerung kommen soll, bei Verlust seines Vorkaufsrechtes sich darüber, ob er sein Recht ausüben will, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen von der Zeit an, wo ihm die Abgabe der Erklärung auferlegt wird, erklären und den Vorkaufspreis innerhalb sechs Monaten von seiner Erklärung an bezahlen. Wenn der Vorkaufsberechtigte innerhalb der angegebenen Fristen sich nicht erklärt, oder nicht Zahlung leistet, so ist er des Vorkaufsrechtes verlustig und es ist mit der Versteigerung des Grundstücks zu verfahren. Der Vorkaufsberechtigte ist in diesem Falle nicht befugt, von dem Vorkaufsverpflichteten oder aus dessen Concurse eine Entschädigung wegen Ausschlusses des Vorkaufsrechtes zu verlangen.  § 1127. In der Regel geht das Vorkaufsrecht zwar gegen die Erben des Verpflichteten, nicht aber auf die Erben des Berechtigten über; auch kann es einem Anderen nicht abgetreten werden.  § 1128. Steht das Vorkaufsrecht Mehreren zu und ist Einer von ihnen gestorben, oder will er das Vorkaufsrecht nicht ausüben, so sind die Uebrigen zu Ausübung des Vorkaufsrechtes befugt.  § 1129. Die Hinzuschlagung eines mit einem Vorkaufsrechte behafteten Grundstücks zu einem nicht mit demselben Vorkaufsrechte behafteten anderen Grundstücke kann nicht ohne Einwilligung des Vorkaufsberechtigten erfolgen.  § 1130. Das Vorkaufsrecht kann bei dem Tausche nicht ausgeübt werden. 6. Wiederkauf.  § 1131. Wenn sich der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Verlangen die gekaufte Sache wiederkäuflich abzutreten, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Wiederkaufspreis in dem Preise besteht, welchen der Käufer für die Sache versprochen hat.  § 1132. Im Falle des Wiederkaufes sind die Verbindlichkeiten beider Theile nach den Vorschriften im § 1109 zu beurtheilen.  § 1133. Ist das Wiederkaufsrecht auf eine bestimmte Zeit vorbehalten, so erlöscht es mit Ablauf derselben. Ist für dasselbe keine Zeit bestimmt, so erlöscht es, von Zeit der Uebergabe der Sache an den Käufer an, bei beweglichen Sachen in einem Jahre, bei unbeweglichen in zehn Jahren.  § 1134. Kann der Wiederkauf nicht erfüllt werden, weil der Wiederkäufer die Sache an einen Dritten veräußert hat, so steht dem Wiederkäufer gegen den Wiederverkäufer ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Gegen den Dritten, welcher die Sache erworben, kann das Wiederkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn er zur Zeit der Uebergabe an ihn in unredlichem Glauben gestanden hat, oder, sofern es sich um eine unbewegliche Sache handelt, das Wiederkaufsrecht im Grundbuche eingetragen ist.  § 1135. Sind Mehrere zum Wiederkaufe berechtigt, so kann dieses Recht nur von Allen ausgeübt werden.  § 1136. Hat sich der Käufer den Rückverkauf vorbehalten, so kommen die Vorschriften über den Wiederkauf analog zur Anwendung.  § 1137. Die Vorschriften in §§ 1126, 1129 finden auf den Wiederkauf Anwendung, die im § 1126 selbst dann, wenn die für die Erklärung über dessen Ausübung bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist. IV. Tausch.  § 1138. Bei dem Vertrage, vermöge dessen der Eine dem Anderen eine Sache oder ein Recht an einer Sache oder eine Forderung gegen eine Sache oder gegen ein Recht an einer Sache oder gegen eine Forderung überträgt oder zu übertragen verspricht, sind die gegenseitigen Verbindlichkeiten der Vertragschließenden analog nach den Vorschriften über den Kauf zu beurtheilen. V. Verlagsvertrag.  § 1139. Der Verlagsvertrag besteht darin, daß der Urheber oder Inhaber eines literarischen Erzeugnisses oder eines Werkes der Kunst dasselbe einem Anderen, dem Verleger, zur Vervielfältigung, zur Veröffentlichung und zum Vertriebe desselben überläßt oder zu überlassen verspricht.  § 1140. Der Urheber oder Inhaber des Werkes hat dasselbe vertragsmäßig zu liefern und sich aller Verfügungen über dasselbe zu enthalten, welche zum Nachtheile des Verlegers gereichen. Er darf das Werk weder gleichzeitig einem Anderen in Verlag geben, noch die Aufnahme desselben in eine Gesammtausgabe seiner Werke oder in ein sonstiges Sammelwerk veranstalten.  § 1141. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in angemessener, im Zweifel von ihm zu bestimmender Ausstattung auf seine Kosten zu vervielfältigen und für den gehörigen Umsatz zu sorgen. Die Preisbestimmung hängt von seinem Ermessen ab, doch darf er nicht durch übermäßige Preisforderung den Absatz hindern.  § 1142. Der Verlagsvertrag berechtigt blos zu einer Auflage. Ist über deren Stärke nichts verabredet, so bestimmt sie der Verleger, ohne jedoch die Zahl von eintausend Exemplaren überschreiten zu dürfen.  § 1143. Ist ein Honorar im Ganzen versprochen oder nach § 820 ein solches als bedungen anzusehen, so hat der Verleger dasselbe zu bezahlen, sobald das Werk an ihn abgeliefert ist. Im Falle einer Bestimmung des Honorars nach der Bogenzahl ist dasselbe zu bezahlen, sobald das Werk, oder, wenn es in einzelnen Abtheilungen erscheinen soll, eine Abtheilung zur Veröffentlichung vollendet ist.  § 1144. Wird die Erfüllung des Verlagsvertrages durch einen Zufall unmöglich, welcher nicht auf Seiten des Verlegers eintritt, so erlöscht der Verlagsvertrag.  § 1145. Als ein Zufall, welcher die Erfüllung des Verlagsvertrages unmöglich macht, ist es insbesondere zu betrachten, wenn die Erreichung des Zweckes, zu welchem nach der Absicht der Betheiligten die Veröffentlichung dienen sollte, zufällig unmöglich wird.  § 1146. Wird die Erfüllung des Verlagsvertrages durch einen Zufall auf Seiten des Verlegers unmöglich, so hat der Verleger das Honorar zu bezahlen, dafern nicht der Urheber oder Inhaber einen anderen Verleger findet, welcher in denselben Verlagsvertrag eintritt.  § 1147. Geht das Werk nach der Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so kann der Urheber oder Inhaber das Honorar verlangen. Auch kann er die Vervielfältigung noch fordern, wenn er den Verleger durch anderweitige Lieferung des Werkes dazu in Stand setzt. Zu einer solchen Lieferung des Werkes ist der Urheber oder Inhaber verpflichtet, wenn er dasselbe anderweit besitzt.  § 1148. Geht das Werk nach Beginn des Vertriebes durch Zufall unter, so ist der Verleger zu Ergänzung der verloren gegangenen Stücke auf eigene Kosten berechtigt. Der Urheber oder Inhaber kann dafür kein neues Honorar fordern.  § 1149. Wird zwischen dem Urheber oder dem Inhaber des Werkes und dem Verleger ein Vertrag über eine anderweitige Auflage oder Ausgabe geschlossen, so gelten im Zweifel die Bestimmungen des Vertrages über die erste Auflage. VI. Leibrentenvertrag.  § 1150. Leibrentenvertrag ist der Vertrag, durch welchen Jemand eine auf das Leben einer oder mehrerer Personen gestellte wiederkehrende Leistung vertretbarer Sachen gegen eine Gegenleistung, Rentencapital, verspricht.  § 1151. Die Gegenleistung kann in Geld oder in anderen Vermögensgegenständen bestehen.  § 1152. Die Dauer der Leibrente kann auf das Leben eines der Vertragschließenden oder eines Dritten oder auch mehrerer Personen gestellt sein. Im Zweifel ist anzunehmen, daß die Leibrente auf die Lebenszeit Desjenigen, welcher sie empfangen soll, zu entrichten ist.  § 1153. Soll die Dauer der Leibrente von dem Leben des Rentenschuldners oder eines Dritten abhängen, so ist die Rente, wenn nicht bestimmt worden, daß sie auf die Erben des Rentengläubigers übergehen soll, blos auf dessen Lebenszeit zu entrichten.  § 1154. Im Zweifel ist jährliche Wiederkehr der Leistungen anzunehmen. Eine jährlich wiederkehrende Geldleistung ist, wenn nicht etwas Anderes ausgemacht worden, auf vierteljährige Fristen zu vertheilen und vorauszubezahlen. Andere Gegenstände sind zu Anfang des Zeitraumes zu leisten, auf welchen sie versprochen worden. Hört die Verbindlichkeit zu Entrichtung der Leibrente im Laufe einer Frist auf, so wird dessen ungeachtet der vorauszahlbare Betrag voll geschuldet.  § 1155. Die Leibrente endigt mit dem Tode der Person, auf deren Leben sie gestellt ist, dieser mag erfolgen, auf welche Art es sei. Das Rentencapital bleibt dem Rentenschuldner ohne Rücksicht auf die Zeitdauer der Rente. Hat jedoch der Rentenschuldner den Tod der Person, auf deren Leben die Rente gestellt ist, absichtlich herbeigeführt, oder im Falle er die Rente für die Dauer seines Lebens versprochen, durch Selbstmord sein Leben beendigt, oder die Todesstrafe erlitten, so kann das Rentencapital zurückgefordert werden, ohne daß der Rentengläubiger oder dessen Erbe zur Erstattung der bezogenen Renten verpflichtet ist.  § 1156. Die Vorschriften über den Leibrentenvertrag finden analoge Anwendung, wenn eine Leibrente auf einer Schenkung beruht. VII. Auszug.  § 1157. Auszug ist eine auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen ausbedungene Leistung, welche entweder als Reallast auf ein Grundstück gelegt oder mit einer Hypothek an einem Grundstücke versehen ist. Es kann verabredet werden, daß der Auszug nicht auf die ganze Lebenszeit des Berechtigten dauern oder auch, daß er auf die Erben des Berechtigten übergehen soll.  § 1158. Rücksichtlich eines Auszuges, welcher bei Veräußerung eines Grundstücks vorbehalten oder von dem Eigenthümer eines Grundstücks durch letzten Willen auf dasselbe gelegt wird, kommen die Bestimmungen in §§ 515 bis 519 zur Anwendung. In anderen Fällen kann die Eintragung des Auszuges in das Hypothekenbuch blos unter Voraussetzung eines Rechtsgrundes dazu gefordert werden; es ist auch die Eintragung in diesen Fällen rücksichtlich ihrer Form und ihrer Wirkungen nach den Vorschriften über die Hypotheken wegen Forderungen zu beurtheilen.  § 1159. Der Gegenstand des Auszuges kann in einer Leibrente, in Dienstleistungen und in persönlichen Dienstbarkeiten bestehen. Der Auszug ist hinsichtlich der Gegenstände weder auf die Erzeugnisse des damit belasteten Grundstücks, noch auf das Bedürfniß des Berechtigten beschränkt.  § 1160. Die Rechte und Verbindlichkeiten bei dem Auszuge sind, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, insbesondere rücksichtlich des Erfüllungsortes und des Verzuges, nach den über die verschiedenartigen Leistungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen.  § 1161. Läßt sich Jemand einen Auszug für sich und seinen Ehegatten versprechen, so bezieht sich dieß im Zweifel nur auf den Ehegatten, mit welchem er zur Zeit der Bestellung des Auszuges verehelicht ist.  § 1162. Hat sich Jemand einen Auszug für seinen Ehegatten versprechen lassen und wird die Ehe für nichtig erklärt oder in Folge Anfechtung aufgehoben, oder werden die Ehegatten geschieden oder auf Lebenszeit von Tisch und Bette getrennt, so fällt, von Rechtskraft des die Auflösung der Ehe aussprechenden Erkenntnisses an, das Recht des Ehegatten, für welchen der andere den Auszug ausbedungen hat, weg. Der Auszugpflichtige bleibt jedoch verbunden, den Auszug oder den verhältnißmäßigen Theil des Auszuges auf so lange, als der Ehegatte lebt, für welchen der Auszug ausbedungen worden ist, an den Auszugbesteller oder dessen Erben zu leisten.  § 1163. Ist für zwei Ehegatten, welche bis zum Tode des einen in ungetrennter Ehe gelebt haben, zusammen ein Auszug auf deren Lebenszeit bestellt worden, so erhält der überlebende Theil von theilbaren Gegenständen die Hälfte, von untheilbaren das Ganze. Doch erhält der überlebende Ehegatte das Ganze der an sich theilbaren Gegenstände, wenn solches zur Erhaltung oder Benutzung eines ihm ganz verbleibenden Gegenstandes bestimmt ist.  § 1164. Besteht der Auszug in jährlicher Lieferung von Erzeugnissen des verpflichteten Grundstücks, so tritt die Verfallzeit bei Erzeugnissen, welche zu gewissen Jahreszeiten gewonnen werden, zu der Zeit ein, wo die ausbedungenen Früchte je nach ihrer Art auf dem verpflichteten Grundstücke oder, wenn auf demselben dergleichen Früchte nicht erzeugt worden, in derselben Flur oder, wenn sie auch hier nicht erzeugt worden, in der nächsten Umgegend geerntet und die etwa vor der Verabreichung daran nöthigen Arbeiten verrichtet worden sind. Die Einbringung aller Fruchtarten, sowie die Beendigung aller vor ihrer Verabreichung noch etwa erforderlichen Verrichtungen ist spätestens als bis zum 25. December jeden Jahres erfolgt anzunehmen.  § 1165. Von Erzeugnissen der Landwirthschaft, welche nicht blos zu gewissen Zeiten des Jahres erzeugt werden und stets gewährt werden können, ist der auf das ganze Jahr oder gewisse Zeitabschnitte desselben ausgesetzte Betrag nach Beschaffenheit der Erzeugnisse in angemessenen Fristen zu leisten.  § 1166. Alle übrigen Naturalien, ingleichen die als Auszug bedungenen jährlichen Geldleistungen werden mit Ablauf des von Beginn des Auszuges an zu rechnenden Jahres fällig, wenn nicht der Zweck des zu leistenden Gegenstandes eine Ausnahme begründet.  § 1167. Soll der Verpflichtete wirthschaftliche Verrichtungen leisten, so sind sie zu der Zeit vorzunehmen, zu welcher er in seiner Wirthschaft Verrichtungen derselben Art vorzunehmen pflegt oder, wenn dieß nicht der Fall ist, nach wirthschaftlichem Ermessen.  § 1168. Wenn der Berechtigte auf dem mit dem Auszuge beschwerten Grundstücke oder in einem dabei befindlichen Auszugshause wohnt, so ist der Verpflichtete gehalten, die Natural- oder Geldabgaben dem Berechtigten zu überbringen. Hält sich der Berechtigte außerhalb des Grundstücks auf, von welchem er den Auszug zu beziehen hat, so hat derselbe die Auszugsleistungen aus dem belasteten Grundstücke abzuholen.  § 1169. Hat der Berechtigte die Wahl, zur Verfallzeit entweder die Sache oder den Geldwerth derselben zu fordern, so geht das Wahlrecht auf den Verpflichteten über, wenn der Berechtigte, ungeachtet der Aufforderung des Verpflichteten nach der Verfallzeit, die Erklärung über die Wahl verzögert.  § 1170. Wenn die Sache zum Zwecke der Leistung erst angeschafft oder in Stand gesetzt werden muß, so hat der Berechtigte sich über die Wahl so zeitig zu erklären, als nach wirthschaftlichem Ermessen erforderlich ist, damit der Verpflichtete die Sache ohne besondere Beschwerung herbeischaffen oder in Stand setzen kann.  § 1171. Hat der Verpflichtete die Wahl zwischen mehreren Leistungen, so geht das Wahlrecht auf den Berechtigten über, wenn der Erstere, ungeachtet der Aufforderung des Letzteren nach der Verfallzeit, die Erklärung über die Wahl verzögert.  § 1172. Wird das Gebäude, in welchem der Berechtigte die Mitbewohnung oder alleinige Wohnung hat, durch einen Unglücksfall zerstört, so tritt nach dessen Wiederherstellung das Wohnungsrecht des Berechtigten wieder ein. Der Berechtigte kann verlangen, daß der Verpflichtete die Auszugswohnung wiederherstellt, ingleichen, daß ihm der Letztere, wenn demselben eine eigene Wohnung auf dem verpflichteten Grundstücke übrig geblieben ist, dafern es die Umstände gestatten, den Aufenthalt in derselben in der Zwischenzeit mit einräumt. VIII. Gebrauchsleihe.  § 1173. Die Gebrauchsleihe, Commodat, besteht in der unentgeltlichen Ueberlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zum Gebrauche unter der Verpflichtung des Entleihers, dieselbe künftig zurückzugeben.  § 1174. Wer die Verleihung einer Sache verspricht, ist zu deren Ueberlassung verpflichtet, ausgenommen wenn er derselben wegen unvorhergesehener Fälle selbst bedarf. Wer sich die Verleihung versprechen läßt, ist zur Annahme der Sache zum Gebrauche nicht verpflichtet, ausgenommen wenn die Verleihung zugleich zum Vortheile des Verleihers gereicht. Die Klagen auf Ueberlassung und auf Annahme einer zu verleihenden Sache verjähren in einem Jahre.  § 1175. Soll der Entleiher für den Gebrauch der Sache eine Gebühr entrichten, so finden die Vorschriften über die Gebrauchsleihe nur Anwendung, wenn die Vertragschließenden dessenungeachtet eine Gebrauchsleihe beabsichtigt haben.  § 1176. Der Entleiher ist berechtigt, die Sache in der verabredeten Weise, und, in Ermangelung einer Verabredung, in der sich nach der Beschaffenheit der Sache oder nach den Umständen als angemessen ergebenden Weise zu gebrauchen; er darf den Gebrauch nicht einem Anderen überlassen.  § 1177. Der Verleiher und der Entleiher haften für Verschuldung nach § 728. Es gilt als Verschuldung, wenn der Entleiher bei einer gemeinschaftlichen Gefahr für seine eigenen Sachen und für die entliehene Sache die ersteren rettete und die letztere preisgab.  § 1178. Der Entleiher haftet nicht für Abnutzung der Sache in Folge des ihm vertragsmäßig zustehenden Gebrauches, ebensowenig für deren zufällige Verschlechterung.  § 1179. Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Unterhaltung der Sache, insbesondere bei entliehenen Thieren die Kosten der Fütterung zu tragen. Wegen anderen Aufwandes kann er von dem Verleiher Ersatz wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag fordern.  § 1180. Ist eine Zeit für den Gebrauch festgesetzt, oder ergiebt sich eine solche aus der Art des überlassenen Gebrauches, so kann der Verleiher die Sache vor Ablauf der festgesetzten Zeit zurückfordern, wenn der Entleiher die Sache vertragswidrig gebraucht.  § 1181. Hat der Verleiher sich den Widerruf vorbehalten oder ist eine Zeit für den Gebrauch weder festgesetzt, noch aus den Umständen abzunehmen, so erlöscht die Gebrauchsleihe durch beliebigen Widerruf des Verleihers.  § 1182. Die Gebrauchsleihe erlöscht mit dem Tode des Entleihers.  § 1183. Der Entleiher ist verpflichtet, nach Beendigung der Gebrauchsleihe die entliehene Sache nebst Zubehörungen, Zuwachs und etwa gezogenen Früchten dem Verleiher zurückzugeben.  § 1184. Der Entleiher kann sich der Rückgabe der Sache nicht durch den Einwand entziehen, daß ihm das Eigenthum an derselben zustehe; ausgenommen wenn er bereits zur Zeit der Verleihung Eigenthümer war und die Verleihung nicht unter Umständen erfolgte, unter welchen auch dem Eigenthümer der Gebrauch seiner eigenen Sache von einem Anderen eingeräumt werden konnte, oder wenn ihm der Verleiher nach der Verleihung das Eigenthum überließ.  § 1185. Haben Mehrere eine Sache gemeinschaftlich entliehen, so haften sie für die Verbindlichkeiten aus der Gebrauchsleihe als Gesammtschuldner. Mehrere Erben eines Entleihers haften nur bei Untheilbarkeit der Sache als Gesammtschuldner.  § 1186. Ist die Ausübung eines Rechtes Gegenstand der Verleihung, so finden die Vorschriften über die Verleihung von Sachen analoge Anwendung. IX. Pacht- und Miethvertrag.  § 1187. Pacht- oder Miethvertrag ist der Vertrag, durch welchen der Eine dem Anderen gegen einen Preis, Pacht- oder Miethzins, die Benutzung einer Sache überläßt oder zu überlassen verspricht. Wird die Benutzung einer fruchtbringenden Sache zum Zwecke der Fruchtziehung überlassen oder versprochen, so ist der Vertrag ein Pachtvertrag, außerdem ein Miethvertrag.  § 1188. Gegenstände des Pacht- oder Miethvertrages können bewegliche oder unbewegliche Sachen sein, auch nutzbare Gerechtigkeiten, sofern die Ueberlassung ihrer Benutzung an Andere zulässig ist.  § 1189. Der Eigenthümer kann seine eigene Sache pachten oder miethen, wenn deren Benutzung einem Dritten zusteht.  § 1190. Der Pacht- oder Miethzins kann in Gelde oder in anderen vertretbaren Sachen bestehen. Ist bei einem Gegenstande, welcher natürliche Früchte trägt, verabredet worden, daß ein ideeller Theil derselben als Pachtzins gegeben werden soll, so ist ein Theilpacht vorhanden.  § 1191. Die Art und der Umfang der dem Pachter oder Miether durch den Pacht- oder Miethvertrag gestatteten Benutzung richten sich, in Ermangelung einer besonderen Bestimmung, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke des verpachteten oder vermietheten Gegenstandes. Das Recht auf den Gebrauch umfaßt nicht das Recht auf die Fruchtziehung, sofern der Gegenstand sich ohne die letztere benutzen läßt.  § 1192. Ist die Zeit, auf welche verpachtet oder vermiethet wird, bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Vertrag nur in der bestimmten Zeit erfüllt werden kann.  § 1193. Die Vertragschließenden haften für Verschuldung nach § 728.  § 1194. Unterpacht und Untermiethe ist gestattet, ausgenommen wenn etwas Anderes verabredet ist, oder wenn der Vertragsgegenstand dadurch mehr, als dieß außerdem der Fall wäre, leiden würde, oder wenn ein Theilpacht vorliegt. Durch Unterpacht oder Untermiethe entsteht blos ein Rechtsverhältniß zwischen Unterverpachter oder Untervermiether und Unterpachter oder Untermiether.  § 1195. Der Verpachter oder Vermiether ist verpflichtet, dem Pachter oder Miether die Sache zur vertragsmäßigen Benutzung zu überlassen. Erfordert die Benutzung Inhabung der Sache, so ist er verbunden, diese dem Pachter oder Miether zu verschaffen.  § 1196. Der Verpachter oder Vermiether ist verpflichtet, die Sache während der ganzen Dauer des Vertrages so zu gewähren, daß sie dem Pachter oder Miether zu der bezweckten Benutzung dienen kann. Er haftet für die Mängel der Sache, welche die Benutzung hindern, und für gänzliche oder theilweise Entziehung der Sache in Folge von Rechten Dritter.  § 1197. Der Verpachter oder Vermiether haftet, wenn ihm im Falle einer Störung oder Schmälerung der vertragsmäßigen Benutzung durch Dritte eine Verschuldung wegen unterlassener Abwendung oder Beseitigung zur Last fällt. Er darf die Sache nicht in einer Weise ändern, welche den Pachter oder Miether an der vertragsmäßigen Benutzung hindert.  § 1198. Der Pachter oder Miether kann, wenn der Verpachter oder Vermiether die Benutzung ganz oder theilweise nicht gewährt, nicht blos gänzlichen oder theilweisen Erlaß des Pacht- oder Miethzinses, oder, wenn der Zins vorausbezahlt worden ist, dessen gänzliche oder theilweise Rückzahlung, sondern auch, wenn der Verpachter oder Vermiether die Nichtgewährung verschuldet, Schadenersatz verlangen.  § 1199. Der Verpachter oder Vermiether ist verpflichtet, die Sache im Stande zu erhalten, doch hat der Miether von Thieren die Fütterungskosten zu tragen.  § 1200. Der Verpachter oder Vermiether hat die Ausbesserungen der Sache, welche während der Pacht- oder Miethzeit nothwendig werden, auf seine Kosten vorzunehmen, soweit nicht nach Ortsgebrauch der Pachter oder Miether dazu verpflichtet ist. Hat er auf die Anzeige des Pachters oder Miethers die nothwendigen Ausbesserungen nicht vorgenommen, so kann der Pachter oder Miether für die Zeit, während welcher er dadurch an der vertragsmäßigen Benutzung der Sache gehindert worden ist, einen entsprechenden Erlaß an dem Pacht- oder Miethzinse und Ersatz des außerdem etwa erlittenen Schadens fordern.  § 1201. Hat der Pachter oder Miether auf die Sache Verwendungen gemacht, so kann er wegen der nothwendigen sofort, wegen solcher nützlichen, durch welche die Sache dauernd verbessert ist, nach Beendigung des Pacht- oder Miethvertrages Vergütung wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag fordern. Wegen anderer Verwendungen steht ihm das Recht der Wegnahme zu, doch hat er die bei Beendigung des Vertrages noch vorhandenen Verwendungen dem Verpachter oder Vermiether auf Verlangen zu überlassen, wenn dieser ihm den Werth erstattet, welchen sie im Falle der Wegnahme gehabt haben würden. Zu dieser Wertherstattung ist der Verpachter oder Vermiether auch verpflichtet, wenn er die Wegnahme hindert.  § 1202. Der Verpachter oder Vermiether ist verpflichtet, die auf der Sache haftenden Lasten zu tragen. Abgaben von einem Gewerbe, welches der Pachter oder Miether in den erpachteten oder ermietheten Räumen betreibt, fallen diesem zur Last.  § 1203. Bei Vermiethung von Räumen, welche unter dem Verschlusse des Vermiethers bleiben, ist der Letztere zur Verwahrung verpflichtet.  § 1204. Der Pachter oder Miether ist verpflichtet, den Pacht- oder Miethzins, in Ermangelung einer anderen Bestimmung, bei einer Pacht- oder Miethzeit von wenigstens sechs Monaten in vierteljährigen Terminen am Schlusse jedes Kalenderjahres, bei einer kürzeren Pacht- oder Miethzeit nach Ablauf derselben zu bezahlen. Beginnt im ersteren Falle das Pacht- oder Miethverhältniß im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der für dieses Vierteljahr verhältnißmäßig zu entrichtende Zins am Schlusse desselben zu bezahlen.  § 1205. Der Pachter oder Miether darf von der Sache nur den Gebrauch machen, zu welchem sie ihm überlassen worden ist. Er hat die Sache zu bewahren und, soweit sie eine Verwaltung nöthig macht, zu verwalten; auch darf er sie nicht willkührlich zum Nachtheile des Verpachters oder Vermiethers verlassen.  § 1206. Der Pachter oder Miether hat, wenn Ausbesserungen nothwendig sind oder sich Dritte Rechte an der Sache anmaßen, welche derselben einen bleibenden Nachtheil bringen können, sobald er von dem einen oder dem anderen Kenntniß erlangt, dem Verpachter oder Vermiether ohne Verzögerung Anzeige zu machen.  § 1207. Nothwendige Ausbesserungen hat der Pachter oder Miether dem Verpachter oder Vermiether zu gestatten, unbeschadet seines Rechtes, wegen der ihm dadurch entzogenen Benutzung nach § 1198 Schadenersatz zu verlangen.  § 1208. Der Pachter oder Miether ist nach Beendigung des Vertrages verpflichtet, die Sache nebst Zubehörungen und Zuwachs so zurückzugeben, wie es nach ordnungsmäßiger Benutzung derselben möglich ist, insbesondere erpachtete Grundstücke mit Rücksicht auf die Jahreszeit, in welcher der Pacht zu Ende geht, in wirthschaftlichem Zustande und mit den darauf stehenden noch nicht reifen Früchten, jedoch vorbehältlich seines etwaigen Anspruches auf Entschädigung für dieselben.  § 1209. Wird mit der Sache ein Inventar geschätzt übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Pachter oder Miether die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung zu tragen hat. Derselbe muß das Inventar im Stande erhalten. Ueber die einzelnen Stücke darf er verfügen, soweit es mit ordnungsmäßiger Benutzung der Sache vereinbar ist; doch hat er die abgegangenen Stücke durch neue zu ersetzen. Er ist nicht berechtigt, bei Beendigung des Vertrages die Stücke gegen den bedungenen Schätzungswerth zu behalten, sondern hat ein Inventar zurückzulassen, welches aus ebensoviel Stücken, als er erhalten, besteht und dessen Schätzungswerth dem des empfangenen Inventars gleichkommen muß. Soweit der erstere den letzteren übersteigt, kann er Vergütung des Ueberschusses fordern.  § 1210. Wird Vieh des Einen dem Anderen geschätzt zur Benutzung gegen eine Gegenleistung in Futter und Pflege überlassen, so kommen die im § 1209 aufgestellten Vorschriften über die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung und das Recht der Verfügung über die Sachen zur Anwendung. Nach Beendigung des Vertrages ist Vieh in derselben Stückzahl und Beschaffenheit, wie es übergeben worden, zurückzugeben.  § 1211. Hat sich der Pachter oder Miether verpflichtet, zu Erhaltung oder Verbesserung der Sache Etwas zu leisten, so kann der Verpachter oder Vermiether, soweit diese Leistung auf den Zustand der Sache zur Zeit der Rückgabe von Einfluß ist, schon während des Vertrages die Erfüllung dieser Verbindlichkeit verlangen.  § 1212. Wegen eines Zufalles, welcher nur die Früchte trifft, kann der Pachter oder Miether Erlaß des Zinses von dem Verpachter oder Vermiether nicht verlangen.  § 1213. Geht die Sache durch Zufall unter, so kommen die Vorschriften im § 870 zur Anwendung. Wegen zufälligen theilweisen Unterganges kann der Pachter oder Miether Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Zufall einen solchen Theil trifft, von welchem anzunehmen ist, daß er für den Vertrag wesentlich sei.  § 1214. Ist für die Dauer des Pacht- oder Miethvertrages eine Zeit bestimmt, so erlöscht der Vertrag mit Ablauf dieser Zeit.  § 1215. Ist keine Zeit bestimmt, so ist bei Wohnungen und anderen Miethräumen, wenn der jährliche Miethzins fünfzig Thaler und mehr beträgt, einjährige, und, wenn er weniger als fünfzig Thaler beträgt, halbjährige Dauer des Miethvertrages anzunehmen; es endigt aber der Vertrag nach dieser Zeit blos dann, wenn eine Kündigung und zwar bei einem jährlichen Miethzinsbetrage von fünfzig Thalern oder mehr, wenigstens ein halbes Jahr und bei einem Miethzinsbetrage unter fünfzig Thalern, wenigstens ein Vierteljahr vor der beabsichtigten Auflösung des Vertrages erfolgt ist. Die Kündigung muß im ersteren Falle spätestens am 31sten März oder am 30sten September, im letzteren spätestens am 31sten März, 30sten Juni, 30sten September oder 31sten December erfolgen, wenn sie für den Schluß des nächsten Kalenderhalbjahres oder Kalendervierteljahres gelten soll. Miethverträge, in welchen ein monatlicher oder wöchentlicher Miethzins ausgemacht ist, sind monatlicher oder wöchentlicher Kündigung unterworfen.  § 1216. Bei Pachtungen von Grundstücken oder Gerechtigkeiten ist, wenn alle Jahre eine gleichartige Nutzung zu ziehen ist, eine einjährige, in anderen Fällen, insbesondere bei Landgütern, eine dreijährige Dauer des Vertrages anzunehmen. Mit Ablauf dieser Zeit endigt der Vertrag nur dann, wenn eine Kündigung in der Weise, wie bei Miethen von fünfzig Thalern und mehr, vorausgegangen ist.  § 1217. Miethverträge über bewegliche Sachen endigen mit Ablauf der Zeit, auf welche Miethzins versprochen ist. In Ermangelung eines solchen Versprechens dauern sie so lange, als dem Zwecke des Gebrauches der Sache entsprechend ist. Giebt auch dieß keinen Ausschlag, so kann jeder Theil den Vertrag zu jeder Zeit aufheben.  § 1218. Wird nach Ablauf der Pacht- oder Miethzeit, gleichviel ob sie eine bestimmte oder unbestimmte war, der Vertrag wissentlich fortgesetzt, ohne daß bei Pachtungen innerhalb dreißig Tagen oder bei Miethen innerhalb acht Tagen von Ablauf der Pacht- oder Miethzeit an ein Widerspruch erfolgt, so ist eine Erneuerung des Vertrages unter den früheren Bedingungen, und, wenn diese zu verschiedenen Zeiten verschieden gewesen sind, unter den Bedingungen für die letzte Pacht- oder Miethzeit anzunehmen und zwar bei Miethen über Wohnungen und andere Miethräume, ingleichen über bewegliche Sachen auf so lange, bis durch Kündigung die Auflösung des Miethvertrages herbeigeführt wird, bei Pachtungen aber auf die ursprünglich bestimmte oder in Ermangelung einer Bestimmung auf die nach § 1216 anzunehmende Pachtzeit.  § 1219. Setzt der Pachter oder Miether außer dem Falle einer Erneuerung des Vertrages nach Beendigung des Pachtes oder der Miethe das Pacht- oder Miethverhältniß thatsächlich fort, so ist der Verpachter oder Vermiether berechtigt, nach Verhältniß der Zeit, während deren die pacht- oder miethweise Benutzung fortgesetzt worden ist, wenigstens einen Zins in der Höhe zu fordern, wie er bei dem letzten Zahlungstermine gewesen ist.  § 1220. Vor Ablauf der Zeit, auf welche der Vertrag geschlossen oder erneuert ist, kann der Verpachter oder Vermiether von dem Vertrage abgehen, wenn der Pachter oder Miether den Zins in zwei hinter einander folgenden Terminen in Rückstand läßt und den Verpachter oder Vermiether nicht befriedigt, bevor dieser von dem Vertrage abgehen zu wollen erklärt; wenn der Pachter oder Miether und im Falle eines Unterpachtes oder einer Untermiethe der Unterpachter oder Untermiether die Sache mißbraucht oder vertragswidrig gebraucht, und ungeachtet einer Abmahnung von Seiten des Verpachters oder Vermiethers nicht davon absteht; wenn während der Dauer des Vertrages sich die Nothwendigkeit ergiebt, eine Ausbesserung an der Sache vorzunehmen, durch welche deren Benutzung dauernd gehindert wird, oder wenn zu dem Vermögen des Pachters oder Miethers Concurs ausbricht.  § 1221. Vor Ablauf der Zeit, auf welche der Vertrag geschlossen oder erneuert ist, kann der Pachter oder Miether von dem Vertrage abgehen, wenn an der Sache Mängel entweder gleich Anfangs vorhanden sind oder später entstehen, welche deren Gebrauch in erheblicher Weise hindern oder erschweren und der Verpachter oder Vermiether denselben nicht ohne Verzögerung abhilft; wenn der Verpachter oder Vermiether sich zu nothwendigen Ausbesserungen, ungeachtet der Aufforderung des Pachters oder Miethers, nicht versteht; wenn die Benutzung der Sache durch deren Aenderung oder auf andere Weise von Seiten des Verpachters oder Vermiethers oder eines Dritten gehindert oder wesentlich geschmälert wird; wenn der Verpachter oder Vermiether die Einräumung der Benutzung, ungeachtet der Aufforderung von Seiten des Pachters oder Miethers, verzögert, oder wenn von Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Gefahr für den Pachter oder Miether zu befürchten steht.  § 1222. Geht während der Dauer des Vertrages das Eigenthum oder ein die Benutzung von Seiten des Pachters oder Miethers ausschließendes Recht an der Sache in Folge einer Veräußerung von Seiten des Verpachters oder Vermiethers oder aus einem anderen Rechtsgrunde auf einen Dritten über, welcher in die Verpflichtungen des Verpachters oder Vermiethers nicht eintritt, so kann der Pachter oder Miether von dem Verpachter oder Vermiether Schadenersatz verlangen.  § 1223. Hat der Verpachter oder Vermiether das Eigenthum oder das Recht, in Folge dessen er verpachtete oder vermiethete, an der Sache nur auf Zeit gehabt, so ist im Falle der Erlöschung dieses Rechtes während der Dauer des Pacht- oder Miethvertrages der Pachter oder Miether, wenn der Vertrag nicht mit ihm fortgesetzt wird, zu einem Anspruche auf Schadenersatz gegen seinen Verpachter oder Vermiether blos dann berechtigt, wenn er den Zeitpunkt der Erlöschung des Rechtes des Verpachters oder Vermiethers bei Abschluß des Pacht- oder Miethvertrages nicht kannte.  § 1224. Hat der Verpachter oder Vermiether eines Grundstücks oder einer Gerechtigkeit sich gegen den Pachter oder Miether verpflichtet, im Falle einer Veräußerung der Sache dem Erwerber die Erfüllung des Pacht- oder Miethvertrages zur Bedingung zu machen, so kann der Pachter oder Miether verlangen, daß diese Verpflichtung in dem Grundbuche eingetragen wird. Im Falle der Zwangsversteigerung geht die Verbindlichkeit zur Erfüllung des Pacht- oder Miethvertrages, selbst wenn eine Eintragung im Grundbuche erfolgt ist, auf den neuen Erwerber nicht über.  § 1225. Der Dritte, welcher das Eigenthum oder das Benutzungsrecht an der Sache erwirbt, kann nach seiner Eintragung im Grundbuche den Pacht- oder Miethvertrag dergestalt kündigen, daß der Pachtvertrag mit dem Schlusse des laufenden Pachtjahres oder, wenn die Kündigung nicht wenigstens acht Wochen vor dem Ende desselben erfolgt, mit dem Ende des nächsten Pachtjahres, der über Grundstücke geschlossene Miethvertrag, dafern er nicht nach seiner Bestimmung schon früher endigt, nach Ablauf der im § 1215 angegebenen Kündigungsfrist erlöscht. Benutzt der Dritte die erste Kündigungsfrist nicht, so ist es so anzusehen, als sei er in den Vertrag seines Vorgängers getreten.  § 1226. Hat der Pachter oder Miether während der im § 1225 angegebenen Kündigungsfrist das Pacht- oder Miethverhältniß fortgesetzt, so ist er verpflichtet, dem neuen Erwerber nach Verhältniß der seit der Erwerbung abgelaufenen Pacht- oder Miethzeit den Zins in der Höhe zu bezahlen, wie er beim letzten Zahlungstermine gewesen ist.  § 1227. Mit dem Einwande, daß ihm das Eigenthum an der Sache zustehe, kann sich der Pachter oder Miether gegen seine Verbindlichkeit zur Rückgabe nur unter den im § 1184 angegebenen Voraussetzungen schützen. Erwirbt der Pachter oder Miether während des Pacht- oder Miethvertrages das Eigenthum oder das Benutzungsrecht an der Sache von dem Verpachter oder Vermiether, so erlöscht der Pacht- oder Miethvertrag von der Zeit der Erwerbung an.  § 1228. Der Verpachter oder Vermiether von Grundstücken kann wegen der Vertragsverbindlichkeiten des Pachters oder Miethers die in den erpachteten oder ermietheten Räumen noch vorhandenen Sachen des Pachters oder Miethers und bei Grundstücken, welche natürliche Früchte tragen, die darauf gewonnenen Früchte zurückhalten. Er kann dieses Recht auch gegen den Unterpachter oder Untermiether ausüben, jedoch, soviel die diesem gehörigen Sachen betrifft, blos soweit, als der Unterverpachter oder Untervermiether eine Forderung aus dem Vertrage an den Unterpachter oder Untermiether hat. An Gegenständen, in welche die Hülfe nicht vollstreckt werden darf, kann dieses Recht nicht ausgeübt werden. X. Dienstvertrag.  § 1229. Durch den Dienstvertrag verpflichtet sich der Eine dem Anderen zu Diensten gegen eine Gegenleistung.  § 1230. Die Dienste können in körperlicher Kraftanwendung oder in Leistungen bestehen, welche eine besondere Sachkenntniß, eine Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung erfordern.  § 1231. Die Gegenleistung kann in baarem Gelde oder anderen Sachen oder in beiden zugleich bestehen. Auch ohne ein Versprechen kann, nach den Vorschriften im § 820, insbesondere wenn die Leistung eine gewerbmäßige ist, eine Gegenleistung gefordert werden.  § 1232. Der Dienstleistende hat die Dienste in Person zu leisten, ausgenommen wenn etwas Anderes bestimmt oder nach den Umständen anzunehmen ist.  § 1233. Die Vorschriften über die Zeitbestimmung im § 1192 finden auf den Dienstvertrag Anwendung.  § 1234. Ist keine Zeit bestimmt, so ist anzunehmen, daß der Dienstvertrag auf so lange geschlossen sei, als die Gegenleistung versprochen ist, und, in Ermangelung eines solchen Versprechens, der Zweck des Dienstes erfordert. Wird der Vertrag nach Ablauf der ursprünglichen Dienstzeit von den Vertragschließenden wissentlich ohne Widerspruch fortgesetzt, so gilt derselbe als auf die vorige Dienstzeit erneuert. Hat sich der Dienstleistende für seine Lebensdauer oder für die Lebensdauer des Dienstberechtigten oder eines Dritten verpflichtet, so steht ihm dessen ungeachtet frei, zu jeder Zeit zu kündigen und es erlöscht dann der Vertrag mit Ablauf von sechs Monaten von der Kündigung an.  § 1235. Wird die Leistung der Dienste ganz oder zum Theil durch Zufall unmöglich, so kommen die Vorschriften im § 870 zur Anwendung.  § 1236. Die Vertragschließenden haften für Verschuldung nach § 728.  § 1237. Der Dienstleistende ist verpflichtet, die Dienste vertragsgemäß zu leisten. Er haftet im Falle der verschuldeten Nichtleistung und wegen Verschuldung bei Ausführung der Arbeit, sowie bei Behandlung der ihm dazu gelieferten Stoffe und Werkzeuge und anvertrauten Thiere für Schadenersatz.  § 1238. Der Dienstberechtigte ist verpflichtet, dem Dienstleistenden die Gegenleistung, und zwar wenn nicht etwas Anderes bestimmt oder üblich oder nach den Umständen anzunehmen ist, erst nach der Dienstleistung zu entrichten.  § 1239. Der Dienstberechtigte ist verpflichtet, die Gegenleistung zu entrichten, selbst wenn er von den Diensten keinen Gebrauch macht, vorausgesetzt daß der Dienstleistende zu den Diensten bereit war. Der Dienstberechtigte kann einen verhältnißmäßigen Abzug machen, wenn der Dienstleistende dadurch, daß er die Dienste nicht geleistet, Etwas erspart oder anderweit Etwas durch Dienstleistungen erworben hat, was er außerdem nicht erworben haben würde.  § 1240. Den Aufwand, welchen die Dienstleistung mit sich bringt, hat der Dienstleistende zu bestreiten, ausgenommen wenn etwas Anderes bestimmt oder üblich oder nach den Umständen anzunehmen ist.  § 1241. Der Dienstberechtigte kann vor der Zeit von dem Vertrage abgehen, wenn dem Dienstleistenden Untreue oder grobe Fahrlässigkeit bei dem Dienste zur Last fällt, oder wenn derselbe die zu dem Dienste nöthige Befähigung oder Geschicklichkeit verliert, oder wenn er sich durch strafbare oder unsittliche Handlungen des Vertrauens des Dienstberechtigten unwürdig macht.  § 1242. Der Dienstleistende kann vor der Zeit von dem Vertrage abgehen, wenn der Dienstberechtigte, der an ihn ergangenen Mahnung ungeachtet, die fällige Gegenleistung nicht entrichtet. XI. Verdingungsvertrag.  § 1243. Durch den Verdingungsvertrag verpflichtet sich der Eine dem Anderen auf dessen Bestellung zu Ausführung eines Werkes, zu Herstellung einer Sache oder zu Vollbringung eines Unternehmens, gegen eine Gegenleistung. Soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften über den Dienstvertrag auf den Verdingungsvertrag Anwendung.  § 1244. Der Uebernehmer hat die Bestellung vertragsgemäß auszuführen. Er ist, wenn die Verarbeitung eines Stoffes verabredet ist, zur Lieferung desselben nicht verbunden. Hat er sich verpflichtet, den Stoff zu liefern, so ist der Vertrag als Kauf zu betrachten. Doch ist es ein Verdingungsvertrag, wenn bei Bauunternehmungen der Uebernehmer den Stoff, der Besteller Grund und Boden hergiebt, oder wenn dem Uebernehmer gestattet ist, an der Stelle des ihm gelieferten Stoffes anderen Stoff von gleicher Gattung und Güte zu verwenden; der Uebernehmer erwirbt in dem letzteren Falle den ihm gelieferten Stoff, wenn er anderen verwendet.  § 1245. Ist der Uebernehmer, welcher nach einer Vorschrift oder nach einem Plane zu arbeiten hatte, davon abgewichen, so kann er, in Ermangelung einer Genehmigung des Bestellers, Erstattung seiner Verwendungen nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.  § 1246. Der Besteller ist verpflichtet, nach Ausführung der Bestellung die Gegenleistung zu entrichten. Ist die Ablieferung des Werkes nach einzelnen Abschnitten, nach Maß, Zahl, Gewicht oder nach einzelnen Arbeitstagen verabredet, so ist die Gegenleistung für die einzelnen Abschnitte nach deren Ablieferung zu entrichten.  § 1247. Leidet das vom Unternehmer ausgeführte Werk oder die von ihm hergestellte Sache an Mängeln, oder ist die Bestellung vertragswidrig ausgeführt, so kann der Besteller Verbesserung oder Schadenersatz verlangen. Sind die Mängel wesentlich oder ist dergestalt gegen die Verabredung gehandelt worden, daß anzunehmen ist, der Besteller würde, wenn er dieß vorausgesehen hätte, die Bestellung nicht gemacht haben, so kann er von dem Vertrage abgehen und Schadenersatz wegen dessen Nichterfüllung fordern.  § 1248. Ist ein bestelltes Werk oder eine bestellte Sache vor oder nach der Vollendung wegen eines Fehlers untergegangen, welcher in dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder in der von diesem vorgeschriebenen Art der Ausführung liegt, so kann der Uebernehmer die Gegenleistung nach Verhältniß seiner Arbeit und Ersatz der nicht schon in der Gegenleistung begriffenen Auslagen fordern, ausgenommen wenn der den Untergang verursachende Fehler ihm bekannt war und er den Besteller darauf aufmerksam zu machen unterließ. Ist das Werk oder die Sache wegen eines von dem Uebernehmer verschuldeten Fehlers oder wegen eines Fehlers des von diesem gelieferten Stoffes untergegangen, so haftet der Uebernehmer dem Besteller für den aus dem Untergange entstandenen Schaden.  § 1249. Geht das Ganze oder ein solcher Theil desselben, für welchen theilweise Gegenleistung gefordert werden kann, vor seiner Vollendung durch Zufall unter, so ist der Besteller zu Entrichtung der ganzen oder theilweisen Gegenleistung nicht verpflichtet. Nach vertragsmäßiger Vollendung des Ganzen oder des einer theilweisen Ablieferung fähigen Theiles trifft der zufällige Untergang den Besteller.  § 1250. Hat der Besteller nach Ausführung der Bestellung das Werk oder die Sache ausdrücklich oder stillschweigend, insbesondere durch deren Annahme oder durch Entrichtung der Gegenleistung gebilligt, so hat er gegen den Uebernehmer blos wegen solcher Mängel Anspruch, welche ihm bei der Billigung verborgen geblieben sind.  § 1251. Hat der Besteller sich die Billigung vorbehalten, so ist er verpflichtet, sich nach Ausführung der Bestellung darüber zu erklären. Zögert er mit dieser Erklärung, so kann ihm der Uebernehmer eine Frist von vierzehn Tagen setzen. Die Billigung gilt für geschehen, wenn sich der Besteller in dieser Frist nicht erklärt.  § 1252. Der Besteller kann zu jeder Zeit von dem Vertrage abgehen. Geht er davon ab, oder wird die Ausführung der Bestellung durch seine Verschuldung oder durch einen in seiner Person eingetretenen Zufall gehindert, so kann der Uebernehmer nicht Ausführung der Bestellung, sondern nur Vergütung der bereits geleisteten Arbeiten und der gemachten Auslagen, sowie Ersatz des entzogenen Gewinnes fordern.  § 1253. Hat der Besteller auf Grund eines von dem Uebernehmer aufgestellten Kostenanschlages den Vertrag geschlossen, ohne daß der Letztere eine Gewähr des Kostenanschlages übernommen hat, so kann der Besteller von dem Vertrage abgehen, wenn sich zeigt, daß der Uebernehmer den Kostenanschlag erheblich zu gering gemacht hat. Geht er von dem Vertrage ab, so kann der Uebernehmer Vergütung der bereits geleisteten Arbeiten und der gemachten Auslagen, nicht aber Ersatz des entzogenen Gewinnes verlangen. XII. Mäklervertrag.  § 1254. Hat Jemand einem Anderen für die Nachweisung einer zur Eingehung eines Vertrages geeigneten Person, oder für die Nachweisung einer Sache, oder für die Vermittelung eines Vertrages einen Lohn, Mäklergebühr, versprochen, so kann der Mäkler die Mäklergebühr nur fordern, wenn Derjenige, welcher sie versprochen hat, mit der nachgewiesenen Person, oder über die nachgewiesene Sache, oder in Folge der Vermittelung des Mäklers den Vertrag schließt.  § 1255. Eine Klage auf Nachweisung oder Vermittelung findet wider den Mäkler nicht statt.  § 1256. Der Mäkler kann nicht verlangen, daß Derjenige, welcher die Mäklergebühr versprochen hat, den Vertrag schließt, zu welchem er die Hülfe des Mäklers in Anspruch genommen.  § 1257. Ist in Folge der Nachweisung oder durch die Vermittelung des Mäklers der Vertrag geschlossen worden, so wird das Recht des Mäklers auf die Mäklergebühr nicht aufgehoben, wenn der Vertrag später aufgelöst wird.  § 1258. Der Mäkler kann neben der Mäklergebühr keinen Ersatz der in Folge des Mäklervertrages aufgewendeten Kosten verlangen.  § 1259. Das Versprechen einer Mäklergebühr für die Nachweisung einer heirathsfähigen Person oder für die Vermittelung einer Ehe ist nichtig. XIII. Hinterlegungsvertrag.  § 1260. Ein Hinterlegungsvertrag, Depositum, wird geschlossen, wenn eine bewegliche Sache zum Zwecke der unentgeltlichen Aufbewahrung übergeben wird. Der Uebergabe steht gleich, wenn der Inhaber einer Sache, dieselbe als von einem Anderen hinterlegt betrachten zu wollen, gegen diesen unter dessen Einwilligung erklärt.  § 1261. Wer die Aufbewahrung einer Sache verspricht, hat kein Recht, die Hinterlegung zu verlangen, kann aber, wenn er in deren Erwartung Aufwand gemacht hat, dessen Erstattung fordern, obschon die Hinterlegung unterbleibt. Dagegen ist er zur Annahme der Sache verpflichtet, ausgenommen wenn unvorhergesehene Umstände eintreten, bei deren Vorhandensein er sich zur Aufbewahrung nicht verpflichtet haben würde. Die Klagen aus dem Vertrage über künftige Hinterlegung verjähren in einem Jahre.  § 1262. Eine Verbindlichkeit zur Aufbewahrung, welche in Folge eines anderen Vertrages entsteht, ist nicht nach den Vorschriften über den Hinterlegungsvertrag, sondern nach den Vorschriften über den Vertrag zu beurtheilen, aus welchem die Aufbewahrungspflicht folgt.  § 1263. Wird eine Gebühr für die Aufbewahrung bedungen, so finden die Vorschriften über die Hinterlegung nur Anwendung, wenn die Vertragschließenden dessen ungeachtet einen Hinterlegungsvertrag beabsichtigt haben.  § 1264. Die Verbindlichkeit zur Aufbewahrung umfaßt die Sorge für Unterbringung der Sache an einem sicheren Orte und für Erhaltung derselben. Zur Benutzung der hinterlegten Sache ist der Verwahrer in der Regel nicht berechtigt.  § 1265. Der Verwahrer darf die hinterlegte Sache nicht einem Dritten zur Aufbewahrung geben, ausgenommen wenn ihm selbst die Aufbewahrung für die Zukunft unmöglich wird, er aber dem Hinterleger die Sache zurückzugeben nicht im Stande ist.  § 1266. Der Hinterleger und der Verwahrer haften für Verschuldung nach § 728. Hat der Verwahrer bei einer gemeinschaftlichen Gefahr für seine eigenen Sachen und die hinterlegte Sache die ersteren, nicht aber die letztere gerettet, so hat er den zufälligen Untergang zu tragen, ausgenommen wenn er zu beweisen vermag, daß eine Rettung der hinterlegten Sache, bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt, neben seinen eigenen nicht möglich war.  § 1267. Der Hinterleger kann, selbst wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist, die hinterlegte Sache zu jeder Zeit zurückfordern, vorbehältlich des Rechtes des Verwahrers, nach § 1261 Ersatz zu fordern.  § 1268. Der Verwahrer kann, wenn für die Aufbewahrung keine Zeit bestimmt ist, die hinterlegte Sache zu jeder Zeit zurückgeben. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er vor deren Ablaufe die Sache nur zurückgeben, wenn unvorhergesehene Umstände ihn außer Stand setzen, die Sache länger mit Sicherheit oder ohne eigenen Nachtheil aufzubewahren.  § 1269. Der Verwahrer ist verpflichtet, die hinterlegte Sache nebst Zubehörungen, Zuwachs und etwa gezogenen Früchten nach Beendigung des Hinterlegungsvertrages zurückzugeben.  § 1270. Hat der Verwahrer hinterlegtes Geld vertragswidrig in seinen Nutzen verwendet, so hat er dasselbe von Zeit der Verwendung an mit fünf vom Hundert auf das Jahr zu verzinsen.  § 1271. Von dem Einwande, daß ihm das Eigenthum an der hinterlegten Sache zustehe, kann der Verwahrer nur unter den im § 1184 angegebenen Voraussetzungen Gebrauch machen. Zur Zurückhaltung der hinterlegten Sache und zur Aufrechnung mit Gegenforderungen an den Hinterleger ist er nur berechtigt, wenn dieselben darauf beruhen, daß ihm die hinterlegte Sache Schaden zugefügt oder er auf solche Verwendungen gemacht hat.  § 1272. Auf die Verbindlichkeit mehrerer Verwahrer und mehrerer Erben eines Verwahrers finden die Vorschriften im § 1185 Anwendung.  § 1273. Der Hinterleger ist verpflichtet, dem Verwahrer die auf die hinterlegte Sache gemachten Verwendungen nach den Vorschriften über die Eigenthumsklage zu erstatten.  § 1274. Sind vertretbare Sachen unversiegelt oder unverschlossen hinterlegt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dem Verwahrer das Recht des Verbrauches gestattet sein soll. Macht der Verwahrer von diesem Rechte Gebrauch, so geht der Vertrag von der Zeit an, wo er dieses Recht ausübt, in ein Darlehn über, bei welchem jedoch die Vorschriften über die Zeit der Rückgabe und über die Aufrechnung in §§ 1267, 1268 und 1271 Anwendung finden.  § 1275. Ist bei der Hinterlegung vertretbarer Sachen gleich Anfangs verabredet worden, daß nicht dieselben Sachen, sondern eine gleiche Summe oder Menge von Sachen derselben Gattung und Güte zurückgegeben werden soll, so gilt der Vertrag von Anfang an als ein Darlehn.  § 1276. Ist die Hinterlegung vertretbarer Sachen dergestalt erfolgt, daß der Verwahrer solche von einem bestimmten künftigen Zeitpunkte an als Darlehn haben soll, so geht die Hinterlegung erst von diesem Zeitpunkte an in ein Darlehn über, der Verwahrer trägt aber sofort von der Hinterlegung an den zufälligen Untergang.  § 1277. Hat der Hinterleger dem Verwahrer gestattet, die hinterlegten vertretbaren Sachen von einem ihm beliebigen Zeitpunkte an zu verbrauchen, so geht der Vertrag von der Zeit an in ein Darlehn über, wo der Verwahrer von der Gestattung Gebrauch macht.  § 1278. Hat der Hinterleger dem Verwahrer den Gebrauch einer hinterlegten unvertretbaren Sache gestattet, so ist der Vertrag nach den Vorschriften über die Gebrauchsleihe zu beurtheilen.  § 1279. Ist eine Hinterlegung zum Zwecke der Sicherstellung des Verwahrers erfolgt, so liegt darin, wenn die hinterlegten Sachen vertretbar sind, eine Hinterlegung mit gleichzeitiger Gestattung des Verbrauches, und wenn die Sachen unvertretbar sind, die Bestellung eines Faustpfandes. Der Hinterleger kann die hinterlegten Sachen nur zurückfordern, wenn sich der Zweck der Sicherstellung erledigt hat. XIV. Verbindlichkeit der Gastwirthe aus der Aufnahme Reisender.  § 1280. Gastwirthe, welche zufolge ihres Gewerbes Fremde zur Beherbergung aufnehmen, haften den Aufgenommenen für Rückgabe der von diesen eingebrachten Sachen.  § 1281. Es ist gleich, ob die Aufnahme der Fremden mit ihren Sachen von dem Wirthe oder von seinen hierzu bestellten Dienstleuten erfolgt, oder ob die Fremden ihre Sachen blos thatsächlich in das Wirthshaus bringen.  § 1282. Die Wirthe haften für alle Gegenstände, welche die Fremden bei ihrer Aufnahme oder während ihres Aufenthaltes in dem Wirthshause einbringen.  § 1283. Die Haftpflicht erstreckt sich auf alle Räume, welche zur Ausübung des Gewerbes dienen. Hat der Wirth dem Fremden einen bestimmten Raum für seine Sachen angewiesen, so besteht die Haftpflicht nur, wenn der Fremde dieser Anweisung nachgekommen ist.  § 1284. Der Wirth haftet für alle Sachen des Fremden, welche außerhalb des Wirthshauses untergebracht worden sind, sofern sie von ihm oder seinen hierzu bestellten Dienstleuten übernommen wurden.  § 1285. Die Haftpflicht bezieht sich auf jede Art der Entwendung oder Beschädigung der eingebrachten Gegenstände, gleichviel ob sie von dem Wirthe oder von dessen Leuten oder von Dritten ausgeht. Wenn der Fremde oder dessen Angehörige oder dessen Dienstleute oder Personen, welche der Fremde bei sich aufgenommen hat, die Entwendung oder Beschädigung verschulden, oder der Schaden in der Beschaffenheit der eingebrachten Sachen seinen Grund hat, oder durch höhere Gewalt herbeigeführt wird, so fällt die Haftpflicht weg.  § 1286. In Beziehung auf Sachen, welche der Fremde bei seiner Abreise mit Einwilligung des Wirthes zurückläßt, dauert die Haftpflicht fort.  § 1287. Hat der Wirth gleich bei der Aufnahme dem Fremden erklärt oder erklären lassen, daß er eine Haftpflicht für die eingebrachten Sachen nicht übernehme, so haftet er blos für absichtliche Verschuldung und für Fahrlässigkeit.  § 1288. Ein Anschlag, durch welchen der Wirth die Haftpflicht von sich ablehnt, befreit ihn nur soweit davon, als dieser Anschlag sich auf Geld, Werthpapiere und Kostbarkeiten, unter dem Erbieten des Wirthes zur eigenen Aufbewahrung derselben, bezieht, und in dem dem Fremden zur Beherbergung angewiesenen Raume in einer in die Augen fallenden Weise bereits bei der Aufnahme des Fremden angebracht war.  § 1289. Auf die Verpflichtung mehrerer Wirthe, welche gemeinschaftlich das Gewerbe betreiben, und der mehreren Erben eines einzelnen Wirthes, findet die Vorschrift im § 1185 Anwendung.  § 1290. Die Vorschriften über die Haftung der Gastwirthe gelten auch bei Stallwirthen rücksichtlich der bei ihnen eingestellten Thiere und des dazu gehörigen Geschirres. XV. Trödelvertrag.  § 1291. Trödelvertrag ist der Vertrag, vermöge dessen Jemand eine bewegliche Sache mit Bestimmung des Preises einem Anderen zum Zwecke des Verkaufes überläßt gegen die von diesem Anderen übernommene Verpflichtung, entweder den Preis zu bezahlen, oder die Sache zurückzugeben. Durch die Ueberlassung zum Vertrödeln wird das Eigenthum an der Sache nicht aufgegeben.  § 1292. Der Trödler haftet für Verschuldung nach § 728. Den zufälligen Untergang der Sache trägt er nicht.  § 1293. Ist eine Zeit bestimmt, welche dem Trödler zum Verkaufe der Sache gestattet sein soll, so kann der Ueberlasser der Sache erst nach Ablauf dieser Zeit verlangen, daß der Trödler die Sache nebst Zubehörungen, Zuwachs und gezogenen Früchten zurückgebe oder den bestimmten Preis bezahle.  § 1294. Der Trödler ist berechtigt, Ersatz der auf die Sache bis zum Verkaufe oder bis zur Rückgabe derselben gemachten nothwendigen Verwendungen und, wenn ihm neben dem Gewinne, welchen er durch den Verkauf der Sache um einen höheren Preis, als den bestimmten, macht, ein Lohn versprochen worden ist, nach Verkauf der Sache diesen Lohn zu verlangen. XVI. Geschäftsführung vermöge Auftrages.  § 1295. Auftrag, Mandat, ist der Vertrag, durch welchen sich Jemand einem Anderen verpflichtet, dessen Willen gemäß Geschäfte unentgeltlich zu führen.  § 1296. Der Auftrag kann auf ein einzelnes Geschäft, auf eine ganze Gattung und Reihe von Geschäften, auf Führung aller Geschäfte einer Person gehen.  § 1297. Der Auftrag kann auch in Form einer Bitte oder eines Wunsches oder eines Befehles ertheilt werden. Wer ohne zu widersprechen, geschehen läßt, daß seine Geschäfte in seiner Gegenwart von einem Anderen geführt werden, ist als Auftraggeber zu betrachten.  § 1298. Hat Jemand, welcher zu Führung fremder Geschäfte öffentlich bestellt ist, oder sich dazu öffentlich erboten hat, einen ihm in Folge dessen ertheilten Auftrag nicht ohne Verzögerung abgelehnt oder eine ihm ertheilte schriftliche Vollmacht nicht ohne Verzögerung zurückgegeben, so ist der Auftrag als von ihm angenommen zu betrachten.  § 1299. Wird eine Gebühr für die Führung von Geschäften bedungen, so finden die Vorschriften über den Auftrag nur Anwendung, wenn die Vertragschließenden dessen ungeachtet einen Auftrag beabsichtigt haben.  § 1300. Der Auftrag kann auf Führung der Geschäfte des Auftraggebers oder eines Dritten gerichtet sein. Die Vorschriften über den Auftrag gelten auch, wenn das Geschäft theilweise den Beauftragten mit betrifft. Sind Geschäfte, welche den Beauftragten allein betreffen, Gegenstände des Auftrages, so ist letzterer als Rathschlag zu betrachten.  § 1301. Rathschläge und Empfehlungen begründen keinen Auftrag; doch wird der Rathgeber oder Empfehlende zum Schadenersatze verpflichtet, wenn er entweder absichtlich oder in einem Falle, in welchem er durch Amtspflicht, Beruf oder Vertrag zur Ertheilung von Rath oder Empfehlung verpflichtet ist, aus Fahrlässigkeit schädlichen Rath oder schädliche Empfehlung ertheilt hat.  § 1302. Der Auftraggeber und der Beauftragte haften für Verschuldung nach §§ 728, 729.  § 1303. Der Beauftragte ist verpflichtet, den Auftrag nach der Anweisung des Auftraggebers auszuführen, und in Ermangelung einer bestimmten Anweisung so zu handeln, wie es der muthmaßlichen Absicht des Auftraggebers, der Natur des Geschäftes und dem Vortheile des Auftraggebers entspricht.  § 1304. Von der ausdrücklichen Anweisung des Auftraggebers darf der Beauftragte blos soweit abweichen, als anzunehmen ist, daß der Auftraggeber zu der Abweichung ermächtigt haben würde, wenn er die Umstände gekannt hätte, welche die Abweichung veranlassen.  § 1305. Der Beauftragte darf das Geschäft unter günstigeren Bedingungen zu Stande bringen, als ihm aufgetragen ist. Hat er das Geschäft unter ungünstigeren Bedingungen zu Stande gebracht, und tritt der Fall im § 1304 nicht ein, so gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den durch die ungünstigeren Bedingungen entstehenden Nachtheil übernimmt.  § 1306. Zu Veräußerung oder Ankauf von Grundstücken, zu Eintragungen oder Löschungen im Grund- und Hypothekenbuche, zu Erhebung von Geld oder Geldeswerth und Quittung darüber, zu Beseitigung eines Rechtsstreites durch Schiedsspruch oder Vergleich, zu Abtretung oder Aufgebung von Rechten an Sachen oder von Forderungen, zu Vornahme einer Schenkung, zu wechselmäßigen Verpflichtungen des Auftraggebers bedarf es eines ausdrücklich darauf gerichteten Auftrages.  § 1307. Der Beauftragte ist verpflichtet, das aufgetragene Geschäft in Person zu besorgen. Zur Uebertragung des Auftrages an einen Dritten mit der Wirkung, daß er befreit wird, ist er nur berechtigt, wenn er an Führung des Geschäftes persönlich behindert ist und das Geschäft keinen Aufschub leidet, oder wenn das Geschäft so beschaffen ist, daß es ohne einen Dritten nicht besorgt werden kann, oder wenn der Auftraggeber die Uebertragung an einen Dritten gestattet hat.  § 1308. Hat der Beauftragte in Fällen, in welchen ihm dieß erlaubt ist, den Auftrag einem Dritten zu übertragen, so haftet er blos für Verschuldung in der Wahl des Dritten und ist zur Abtretung seiner Klage gegen diesen verpflichtet. Hat er in Fällen, wo ihm dieß nicht erlaubt ist, das Geschäft durch einen Dritten besorgen lassen, so haftet er für jeden Schaden, welcher dem Auftraggeber aus den Handlungen des Dritten bei Ausführung des Auftrages entstanden ist.  § 1309. Das Verhältniß zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten ist, wenn die Uebertragung des Auftrages an den Letzteren erlaubt war, nach den Vorschriften über den Auftrag, in Fällen der unerlaubten Uebertragung nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu beurtheilen.  § 1310. Der Beauftragte ist verpflichtet, Alles, was ihm in Folge des Auftrages anvertraut worden ist, oder was er vermöge des Auftrages für den Auftraggeber angeschafft oder sonst erhalten hat, dem Auftraggeber herauszugeben und die etwa für denselben erworbenen Forderungen abzutreten.  § 1311. Hat der Beauftragte ihm anvertrautes oder für den Auftraggeber empfangenes Geld in seinen Nutzen verwendet oder nicht zeitig abgeliefert, so ist er zur Entrichtung von Zinsen zu fünf vom Hundert auf das Jahr, von Zeit der Verwendung in seinen Nutzen oder der unterlassenen zeitigen Ablieferung an, verpflichtet.  § 1312. Der Beauftragte ist verpflichtet, über die Führung des ihm aufgetragenen Geschäftes die erforderlichen Aufklärungen zu geben und geeigneten Falles Rechnung abzulegen.  § 1313. Haben Mehrere einen Auftrag gemeinschaftlich erhalten, so können sie nur alle zusammen den Auftraggeber verbindlich machen, ausgenommen wenn bestimmt oder nach den Umständen anzunehmen ist, daß auch Einer oder Einige den Auftrag auszuführen befugt sein sollen. Sind die mehreren Beauftragten verpflichtet, den Auftrag gemeinschaftlich auszuführen, so haften sie für die Vollziehung als Gesammtschuldner.  § 1314. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Beauftragten auf dessen Verlangen zu den erforderlichen Auslagen einen Vorschuß zu geben, die auf die Ausführung des Geschäftes verwendeten Kosten, soweit sie nicht überflüssig oder übermäßig sind, zu erstatten, selbst wenn die Geschäftsführung einen Erfolg nicht gehabt hat, auch die von dem Beauftragten aus seinen Mitteln gemachten Verläge mit fünf vom Hundert auf das Jahr, von Zeit des Verlages an, zu verzinsen.  § 1315. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Beauftragten von den für ihn übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien, sofern nicht der Zweck des Auftrages darin besteht, daß der Beauftragte sich für ihn oder einen Anderen verpflichten soll, welchenfalls der Anspruch des Beauftragten auf Befreiung erst dann entsteht, wenn er zur Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeit genöthigt ist.  § 1316. Haben Mehrere den Auftrag gemeinschaftlich ertheilt, so haften sie dem Beauftragten als Gesammtschuldner, für Schadenersatz wegen Verschuldung aber nur Diejenigen, welchen die Verschuldung zur Last fällt.  § 1317. Das Verhältniß zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten, mit welchem der Beauftragte einen Vertrag geschlossen hat, ist nach § 788 zu beurtheilen. Hat der Beauftragte die Grenzen des Auftrages überschritten, so verpflichtet er den Auftraggeber dem Dritten gegenüber nicht, ausgenommen wenn die Ueberschreitung darin besteht, daß bei einem öffentlich bekannten oder von dem Auftraggeber dem Dritten bekannt gemachten Auftrage gegen dessen Inhalt gehende Beschränkungen, welche dem Dritten unbekannt geblieben, nicht beachtet worden sind.  § 1318. Der Beauftragte kann aus den mit einem Dritten im Namen des Auftraggebers geschlossenen Geschäften in Anspruch genommen werden, soweit er dem Auftraggeber gehörige, zur Befriedigung des Dritten geeignete Mittel in Händen hat.  § 1319. Der Auftrag erlöscht durch Widerruf von Seiten des Auftraggebers von der Zeit an, wo der Beauftragte davon durch den Auftraggeber benachrichtigt worden ist. Hat der Beauftragte zu dieser Zeit vermöge des Auftrages ein Geschäft begonnen, dessen Fortsetzung keinen Aufschub leidet, so hat er dasselbe fortzusetzen, soweit es zu Abwendung eines sonst eintretenden Nachtheiles nothwendig ist.  § 1320. Der Auftrag gilt als widerrufen, wenn der Auftraggeber zu demselben Geschäfte einen anderen Beauftragten bestellt, oder sich der Besorgung des Geschäftes selbst unterzieht.  § 1321. Auf das Recht, den Auftrag zu widerrufen, kann dem Beauftragten gegenüber nicht verzichtet werden.  § 1322. Der Auftrag erlöscht, wenn der Beauftragte solchen zurückgiebt, von der Zeit an, wo der Auftraggeber davon durch den Beauftragten benachrichtigt worden ist. Giebt der Beauftragte den Auftrag zu einer Zeit zurück, wo der Auftraggeber das Geschäft nicht mehr selbst besorgen oder durch einen Anderen besorgen lassen kann, so haftet er für den durch die Rückgabe dem Auftraggeber verursachten Schaden, ausgenommen wenn er durch Krankheit oder nothwendige Abwesenheit an der Ausführung des Auftrages gehindert war oder wenn der Auftraggeber die Leistung des erforderlichen Vorschusses verweigerte.  § 1323. Auf das Recht, den Auftrag zurückzugeben, kann verzichtet werden.  § 1324. Der Auftrag erlöscht mit dem Tode des Auftraggebers von der Zeit an, wo der Beauftragte Kenntniß davon erhalten hat, ausgenommen wenn der Auftrag darin besteht, daß er erst nach dem Tode des Auftraggebers ausgeführt werden soll, oder wenn der Auftrag zugleich für die Erben des Auftraggebers ertheilt ist. Treten diese Ausnahmen nicht ein und hat der Beauftragte zu der Zeit, wo er den Tod des Auftraggebers erfährt, das Geschäft so weit geführt, daß die Erben des Auftraggebers es nicht mehr selbst besorgen oder einem Anderen übertragen können, oder hat er zur Ausführung desselben solche Vorkehrungen getroffen, daß ein Zurückgehen für die Erben nachtheilig sein würde, so hat er das Geschäft zu Ende zu führen.  § 1325. Der Auftrag erlöscht mit dem Tode des Beauftragten, ausgenommen wenn er so ertheilt worden ist, daß er auch von dessen Erben ausgeführt werden soll. Tritt diese Ausnahme nicht ein, so sind die Erben des Beauftragten verbunden, dem Auftraggeber von dem Todesfalle Nachricht zu geben und die angefangenen Geschäfte, soweit es zu Abwendung eines sonst eintretenden Nachtheiles nöthig ist, so lange fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweite Verfügung treffen kann.  § 1326. Im Falle der Erlöschung des Auftrages durch Widerruf oder durch den Tod des Auftraggebers verpflichtet der Beauftragte durch Rechtsgeschäfte, welche er in der Zwischenzeit von dem Widerrufe oder dem Tode des Auftraggebers an bis dahin, wo er von dem einen oder anderen Nachricht erhalten hat, mit einem Dritten schließt, den Auftraggeber oder dessen Erben dem Dritten gegenüber nach den Vorschriften im § 1317, ausgenommen wenn der Dritte den Widerruf oder den Tod des Auftraggebers gekannt hat.  § 1327. Aus Rechtsgeschäften, welche der Beauftragte im Namen des Auftraggebers nach der Zeit schließt, wo er den Widerruf oder den Tod des Auftraggebers erfahren oder den Auftrag zurückgegeben hat, können Dritte dem Auftraggeber oder dessen Erben gegenüber keine Rechte erwerben, selbst wenn sie von der Erlöschung des Auftrages nichts gewußt haben, ausgenommen wenn bei Widerruf oder Rückgabe des Auftrages der Auftraggeber den öffentlich bekannt gemachten Auftrag nicht auf gleiche öffentliche Weise widerrufen oder dem Dritten, welchem er den Auftrag angezeigt hatte, oder mit welchem der Beauftragte unterhandeln sollte, oder mit Wissen des Auftraggebers in Unterhandlung stand, von der Erlöschung des Auftrages keine Nachricht gegeben oder die dem Beauftragten ausgestellte Vollmachtsurkunde in dessen Händen gelassen hat. XVII. Anweisung.  § 1328. Anweisung, Assignation, ist der Auftrag, daß ein Anderer, der Angewiesene, einem Dritten, dem Anweisungsempfänger, Geld oder andere Sachen leisten soll. Nimmt der Angewiesene dem Anweisungsempfänger gegenüber die Anweisung an, so entsteht eine Forderung des letzteren gegen den ersteren auf Leistung des Gegenstandes der Anweisung.  § 1329. Zur Annahme der Anweisung ist der Angewiesene, sofern er sich nicht dazu verpflichtet hat, nicht gehalten, selbst wenn er Schuldner des Anweisenden rücksichtlich des Gegenstandes ist, auf welchen die Anweisung lautet.  § 1330. So lange der Angewiesene die Anweisung dem Anweisungsempfänger gegenüber noch nicht ausdrücklich oder thatsächlich durch Leistung des angewiesenen Gegenstandes angenommen hat, ist der Anweisende dem Angewiesenen gegenüber berechtigt, die Anweisung zu widerrufen. Auch erlöscht die Anweisung, wenn vor der Annahme der Anweisende stirbt.  § 1331. Dem Anweisungsempfänger gegenüber kann der Anweisende die Anweisung, so lange der Angewiesene sie nicht angenommen hat, zu jeder Zeit widerrufen, ausgenommen wenn er sie zu dem Zwecke gegeben, daß der Anweisungsempfänger den angewiesenen Gegenstand zu eigenem Vortheile erheben soll.  § 1332. Wenn der Angewiesene die Anweisung dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen hat, so kann er vor der Leistung an denselben Vorschuß oder Sicherstellung von dem Anweisenden verlangen, ausgenommen wenn etwas Anderes bestimmt worden, oder der Angewiesene den Gegenstand der Anweisung dem Anweisenden schuldig ist.  § 1333. Der Angewiesene kann, wenn er die Anweisung dem Anweisungsempfänger gegenüber annimmt, demselben Einreden aus seinem Verhältnisse zu diesem entgegensetzen, nicht aber aus seinem Verhältnisse zu dem Anweisenden oder aus dem Verhältnisse zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger, dafern nicht der Letztere die Anweisung als Beauftragter des Anweisenden erhalten hat.  § 1334. Die blose Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen ändert nichts an dem zwischen ihm und dem Anweisenden etwa bestehenden Schuldverhältnisse.  § 1335. Hat der Angewiesene in Folge der Anweisung den Gegenstand derselben geleistet, so ist er, wenn nicht einer von den Ausnahmefällen des § 1332 eintritt, berechtigt, von dem Anweisenden Erstattung des Geleisteten nach den Vorschriften über die Geschäftsführung vermöge Auftrages zu fordern.  § 1336. Das Rechtsverhältniß zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger ist nach den Vorschriften des zwischen ihnen bestehenden Rechtsgeschäftes zu beurtheilen, in dessen Folge die Anweisung geschieht.  § 1337. Ist die Anweisung zur Tilgung einer dem Anweisungsempfänger gegen den Anweisenden zustehenden Forderung gegeben, so kann der Anweisungsempfänger, wenn die Leistung vom Angewiesenen nicht bewirkt wird, seine Forderung gegen den Anweisenden geltend machen, ausgenommen wenn er die Anweisung an Zahlungsstatt angenommen hat, oder wenn ihm bei Geltendmachung der Anweisung eine Verschuldung zur Last fällt.  § 1338. Durch die Anweisung wird weder die dem Anweisenden gegen den Angewiesenen etwa zustehende Forderung auf den Anweisungsempfänger übertragen, noch ein Recht des Anweisungsempfängers auf den von dem Anweisenden dem Angewiesenen geleisteten Vorschuß begründet. XVIII. Geschäftsführung ohne Auftrag.  § 1339. Ohne Auftrag werden fremde Geschäfte geführt, wenn kein Auftrag vorhanden, oder der Auftrag ungültig, oder ein Auftrag zwar vorhanden, dieser aber nicht von dem Geschäftsherrn ertheilt oder nicht an den Geschäftsführer gerichtet ist. Es macht keinen Unterschied, ob der Geschäftsführer weiß, daß er nicht beauftragt ist, oder ob er irrig glaubt, daß er Auftrag habe.  § 1340. Die Genehmigung eines bereits geführten Geschäftes hat die Wirkung, daß der Geschäftsführer nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, der Genehmigende nach den Vorschriften über die Geschäftsführung vermöge Auftrages zu beurtheilen ist. Wird ein angefangenes Geschäft genehmigt, so liegt darin ein Auftrag zu dessen Fortführung.  § 1341. Hat der Geschäftsführer in der Meinung, blos fremde Geschäfte zu führen, zugleich seine eigenen besorgt, so besteht eine Geschäftsführung, soweit das Geschäft ein fremdes ist.  § 1342. Besorgt Jemand in der Meinung, daß er seine eigenen Geschäfte führt, fremde Geschäfte, so erlangt Derjenige, dessen Geschäfte besorgt werden, zwar die Rechte eines Geschäftsherrn, haftet aber Demjenigen, welcher die Geschäfte besorgt hat, blos soweit er bereichert ist.  § 1343. Hat sich der Geschäftsführer bei der Geschäftsführung über die Person des Geschäftsherrn geirrt oder hat er bei dem Vorhandensein mehrerer Geschäftsherren blos für einen oder für einzelne zu handeln beabsichtigt, so gelten Diejenigen als Geschäftsherren, deren Geschäfte geführt worden sind.  § 1344. Die Geschäftsführung kann auf ein einzelnes Geschäft, auf eine ganze Gattung und Reihe von Geschäften und auf alle Geschäfte einer Person gehen.  § 1345. Der Geschäftsführer hat sich bei der Geschäftsführung nach dem ihm bekannten wirklichen oder muthmaßlichen Willen des Geschäftsherrn und, in Ermangelung eines daraus zu entnehmenden Anhaltes, nach der Natur der Sache und nach den Verhältnissen des Geschäftsherrn zu richten.  § 1346. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die von ihm angefangenen Geschäfte zu vollenden und neue Geschäfte zu übernehmen, soweit sie mit den früheren wesentlich zusammenhängen.  § 1347. Der Geschäftsherr und der Geschäftsführer haften für Verschuldung nach §§ 728, 729. Für den Zufall haftet der Geschäftsführer, wenn er gegen das Verbot des Geschäftsherrn gehandelt hat.  § 1348. Die Bestimmungen in §§ 1310 bis 1312 über die Verbindlichkeit des Beauftragten zur Herausgabe Dessen, was er aus der Geschäftsführung in den Händen hat, zur Rechenschaft über die Geschäftsführung und zur Verzinsung des in seinen Nutzen verwendeten Geldes finden auch auf den Geschäftsführer Anwendung. Hat ein Schuldner sich der Vermögensverwaltung seines Gläubigers unterzogen, so ist er verpflichtet, seine Verbindlichkeit zeitig zu erfüllen, und, wenn er dieß unterlassen, bei einer Geldschuld Zinsen zu fünf vom Hundert auf das Jahr zu entrichten.  § 1349. Ist der Geschäftsführer handlungsunfähig oder seine Handlungsfähigkeit beschränkt, so haftet er, wenn nicht aus besonderen Gründen seine Verpflichtung weiter geht, aus der Geschäftsführung, soweit er bereichert ist.  § 1350. Mehrere Geschäftsführer, welche die Geschäftsführung gemeinschaftlich übernommen haben, haften als Gesammtschuldner.  § 1351. Die Ansprüche aus der Geschäftsführung hat auch der Geschäftsherr, welcher handlungsunfähig oder dessen Handlungsfähigkeit beschränkt ist.  § 1352. Hat der Geschäftsführer bei der Geschäftsführung und bei den dabei gemachten Verwendungen sich an die Vorschriften in §§ 1345, 1346 gehalten, so kann er Erstattung seiner Verwendungen, Verzinsung seiner Auslagen und Befreiung von übernommenen Verbindlichkeiten, wie nach §§ 1314, 1315 der Beauftragte, verlangen. In anderen Fällen hat er blos einen Anspruch, soweit der Geschäftsherr bereichert ist, und wegen willkührlicher Verwendungen das Recht der Wegnahme.  § 1353. Hat der Geschäftsführer in der Absicht, dem Geschäftsherrn mit dem Aufwande ein Geschenk zu machen, gehandelt, oder einen Anderen, welcher die Geschäfte unentgeltlich besorgen wollte, durch seine Geschäftsführung ausgeschlossen, oder zu der Geschäftsführung auf seine Kosten eine Verpflichtung gehabt, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Verwendungen.  § 1354. Haben Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen, oder letztere den ersteren, oder Geschwister ihren Geschwistern Unterhalt gewährt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie dieß in der Absicht zu schenken gethan haben.  § 1355. Verbietet der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so fällt das Recht des Geschäftsführers auf Erstattung der Verwendungen von der Zeit an weg, wo dem Geschäftsführer das Verbot bekannt geworden ist. Hat aber der Geschäftsführer eine dem Geschäftsherrn gegen den Staat oder gegen eine Gemeinde nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes obliegende Verpflichtung erfüllt, oder Unterhalt Personen verabreicht, zu deren Erhaltung der Geschäftsherr verpflichtet war, oder eine Leichenbestattung besorgt, deren Kosten der Geschäftsherr zu bestreiten hatte, so kann er Erstattung der Verwendungen fordern, selbst wenn der Geschäftsherr ihm die Geschäftsführung verboten hat.  § 1356. Wer die Geschäftsführung seines eigenen Vortheiles wegen besorgt, hat einen Anspruch auf Ersatz blos soweit der Geschäftsherr bereichert ist.  § 1357. Die blose Verwendung in den Nutzen eines Anderen giebt keinen Anspruch auf Erstattung, ausgenommen wenn der Andere die Verwendung genehmigt.  § 1358. Bei Geschäften, welche an sich nicht die Geschäfte Desjenigen sind, für welchen gehandelt wird, und bei welchen die Person des Geschäftsherrn blos durch die Willensrichtung des Geschäftsführers bestimmt wird, gilt das Geschäft als ein Geschäft des Geschäftsherrn nur, wenn er dasselbe genehmigt, und nur unter dieser Voraussetzung ist der Geschäftsführer zu dem Anspruche auf Erstattung der Verwendungen berechtigt. XIX. Gesellschaftsvertrag.  § 1359. Der Gesellschaftsvertrag besteht darin, daß sich Mehrere zu einem durch Beiträge der Einzelnen zu erreichenden Zwecke vereinigen und dadurch eine das Vermögen betreffende Gemeinschaft begründen.  § 1360. Zum Zwecke der Gesellschaft können die Gesellschafter ihr ganzes Vermögen, ideelle Theile desselben oder einzelne Vermögensgegenstände, entweder dem Eigenthum oder der blosen Benutzung nach, beitragen. Auch persönliche Leistungen können beigetragen werden.  § 1361. Die Beiträge der Gesellschafter sind im Zweifel gleich. Ungleichheiten können verabredet werden, auch in der Weise, daß der eine Gesellschafter blos Vermögensgegenstände, der andere blos persönliche Leistungen beitragen soll.  § 1362. Der Vertrag, daß ein Gesellschafter zur Theilnahme an dem durch eine Gesellschaft bezweckten Gewinne berechtigt sein soll, ohne einen Beitrag zu leisten, oder am Verluste Theil nehmen soll, ohne einen Gewinn zu haben, ist nicht als Gesellschaftsvertrag zu betrachten.  § 1363. Ist einem Gesellschafter die Leistung seiner Beiträge durch Zufall unmöglich geworden, so fällt sein Anspruch auf den Gewinn weg, welchen er zu erwarten gehabt hätte, wenn er die Leistung bewirkt hätte.  § 1364. Die Antheile der Gesellschafter am Gewinne und am Verluste richten sich zunächst nach der darüber getroffenen Bestimmung. Sind blos die Antheile am Gewinne oder blos die Antheile am Verluste bestimmt, so gilt im Zweifel dieselbe Vertheilung für Beides.  § 1365. In Ermangelung einer Bestimmung über die Antheile am Gewinne und am Verluste sind Antheile nach der Personenzahl der Gesellschafter anzunehmen, ohne Unterschied, was und wieviel die Einzelnen beitragen.  § 1366. Geht der Zweck der Gesellschaft auf gemeinschaftlichen Erwerb, so ist zu vermuthen, daß, wenn vertretbare Sachen eingebracht werden, eine Gemeinschaft des Eigenthums, wenn unvertretbare Sachen eingebracht werden, eine Gemeinschaft der Benutzung besteht. Bei Gesellschaften, deren Zweck nicht auf gemeinschaftlichen Erwerb gerichtet ist, spricht die Vermuthung dafür, daß die Beiträge dem Eigenthume nach gemeinschaftlich werden sollen. Bei gemeinschaftlichem Eigenthume werden auch die Nutzungen gemeinschaftlich.  § 1367. Die Führung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Gesellschaftsbeschlüsse können nur mit Einwilligung aller Gesellschafter gefaßt werden. Soll vertragsmäßig die Stimmenmehrheit entscheiden, so ist im Zweifel die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen.  § 1368. Sind einzelne Gesellschafter zur Führung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten berufen, so stehen sie rücksichtlich ihrer Geschäftsführung zu den anderen Gesellschaftern in dem Verhältnisse der Beauftragten zu den Auftraggebern, jedoch dergestalt, daß sie den Auftrag nicht zurückgeben und die übrigen Gesellschafter den Auftrag nur widerrufen können, wenn die Beauftragten durch Untreue oder Nachlässigkeit die Gesellschaft in Gefahr bringen.  § 1369. Haben einzelne Gesellschafter Geschäfte der Gesellschaft ohne Auftrag geführt, so ist ihr Verhältniß zu den übrigen Gesellschaftern nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu beurtheilen.  § 1370. Kein Gesellschafter darf zu seinem besonderen Vortheile Geschäfte betreiben, durch welche der Zweck der Gesellschaft ganz oder theilweise vereitelt wird.  § 1371. Jeder Gesellschafter hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft, auch in den Fällen in §§ 1368, 1369 den Fleiß zu beobachten, welchen er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.  § 1372. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, zu leisten, was er zu dem Zwecke der Gesellschaft beizutragen versprochen hat, insbesondere die zur Gemeinschaft bestimmten Gegenstände den übrigen Gesellschaftern so mitzutheilen, wie es verabredet worden ist.  § 1373. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, herauszugeben, was er für die Gesellschaft eingenommen hat. Hat er zum gemeinschaftlichen Vermögen gehöriges Geld in seinen Nutzen verwendet oder Geld für die Gesellschaft eingenommen und nicht zeitig abgeliefert, so ist er zu Entrichtung von Zinsen zu fünf vom Hundert auf das Jahr, von Zeit der Verwendung in seinen Nutzen oder der unterlassenen zeitigen Ablieferung an, verbunden.  § 1374. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, über die Geschäfte, welche er für die Gesellschaft geführt hat, Rechenschaft zu geben.  § 1375. Jeder Gesellschafter, welcher für die Gesellschaft Geschäfte geführt hat, kann wegen der dabei gemachten Auslagen und übernommenen Verbindlichkeiten von den übrigen Gesellschaftern verhältnißmäßigen Ersatz und verhältnißmäßige Befreiung nach Verschiedenheit der Fälle in §§ 1368, 1369 nach den Vorschriften über die Geschäftsführung vermöge Auftrages oder ohne Auftrag fordern.  § 1376. Hat ein Gesellschafter bei Besorgung einer gemeinschaftlichen Angelegenheit durch Zufall einen Schaden erlitten, welchen er nicht erlitten haben würde, wenn er die Besorgung nicht übernommen hätte, so kann er von den übrigen Gesellschaftern verhältnißmäßigen Ersatz verlangen.  § 1377. Hat ein Gesellschafter, welcher aus der Gesellschaft gegen die übrigen Gesellschafter einen Anspruch auf Ersatz hat, solchen von dem einen oder dem anderen derselben wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erhalten, so haben die übrigen Gesellschafter, mit Einschluß der Ersatzberechtigten, den Verlust nach Verhältniß ihrer Verlustantheile zu tragen. Hat ein Gesellschafter in einem solchen Falle von einem anderen Gesellschafter Etwas erhalten, während die Uebrigen wegen dessen Zahlungsunfähigkeit nichts erlangen können, so ist er verpflichtet, das Erhaltene mit den übrigen Gesellschaftern nach Verhältniß ihrer Gewinnantheile zu theilen.  § 1378. Aus Geschäften, welche eine Gesellschaft mit Dritten schließt, werden die Gesellschafter, gleichviel ob sie sämmtlich in Person, oder durch Stellvertreter, oder ob einzelne Gesellschafter für die übrigen handeln, nach Verhältniß ihrer Gewinnantheile berechtigt und nach Verhältniß ihrer Verlustantheile verpflichtet; doch haften sie nicht blos, soweit sie Vermögen zur Gesellschaft beigetragen haben, sondern auch mit ihrem übrigen Vermögen.  § 1379. Die Gesellschaft erlöscht durch Kündigung jedes einzelnen Gesellschafters von der Zeit an, wo den sämmtlichen übrigen Gesellschaftern die Nachricht davon zugekommen ist.  § 1380. Ist eine Gesellschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann zu jeder Zeit gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung in der Absicht, den übrigen Gesellschaftern einen Gewinn zu entziehen, auf welchen sie nach dem Gesellschaftsvertrage einen Anspruch haben, oder zu einer Zeit, wo die im Zwecke der Gesellschaft liegenden Geschäfte angefangen worden sind, und wegen der Kündigung zum Nachtheile der übrigen Gesellschafter unvollendet liegen bleiben müßten, oder nur mit Nachtheil für sie fortgeführt werden könnten, so erlöscht die Gesellschaft; der Kündigende bleibt aber den übrigen Gesellschaftern, soweit sie durch seine unzeitige Kündigung Nachtheil erleiden, noch als Gesellschafter verpflichtet.  § 1381. Ist eine Gesellschaft auf bestimmte Zeit geschlossen, so kann vor Ablauf der Zeit nur gekündigt werden, wenn ein Gesellschafter sich durch Begehung von Verbrechen des Vertrauens unwürdig gemacht hat, oder bei Besorgung von Gesellschaftsangelegenheiten unredlich oder nachlässig verfahren ist, oder sich weigert, seine Verbindlichkeiten als Gesellschafter zu erfüllen oder persönliche Leistungen wegen Krankheit nicht erfüllen kann. Ein Gesellschafter, welcher persönliche Leistungen wegen Krankheit nicht erfüllen kann, hat auch seinerseits das Recht, die Gesellschaft zu kündigen.  § 1382. Verzicht auf das Recht, die Gesellschaft zu kündigen, ist nichtig und es findet die Vorschrift im § 338 soweit keine Anwendung.  § 1383. Die Gesellschaft erlöscht, wenn nicht der Uebergang auf die Erben verabredet worden ist, mit dem Tode eines Gesellschafters, von der Zeit an, wo die sämmtlichen übrigen Gesellschafter den Tod erfahren haben.  § 1384. Ist eine Gesellschaft mit dem Tode eines Gesellschafters erloschen, so haben seine Erben über die von ihm geführten Geschäfte Rechenschaft zu geben und die von ihm angefangenen Geschäfte zu Ende zu führen. Sie nehmen nicht blos an dem Gewinne und Verluste Theil, welcher vor der Zeit, wo die übrigen Gesellschafter den Tod des Erblassers erfahren haben, eingetreten ist, sondern auch an dem nachher eingetretenen, der aus Geschäften hervorgeht, welche schon vor jener Zeit angefangen und erst nachher vollendet wurden.  § 1385. Die Gesellschaft erlöscht, wenn die Zeit, auf welche sie geschlossen war, abgelaufen, oder wenn der Zweck, zu welchem sie eingegangen war, erreicht oder unmöglich geworden ist, oder wenn ein Gesellschafter handlungsunfähig wird, oder in Concurs verfällt.  § 1386. Setzen die übrigen Gesellschafter nach dem Austritte eines Gesellschafters in Folge von dessen Kündigung, Tod, Handlungsunfähigkeit oder Concurs, die Gesellschaft fort, so ist dieß, wenn nicht etwas Anderes bestimmt worden, als eine neue Gesellschaft anzusehen.  § 1387. Nach Erlöschung der Gesellschaft ist eine Schlußrechnung aufzustellen und der Gewinn und Verlust unter die Gesellschafter zu vertheilen.  § 1388. Vermögensbeiträge, sie mögen dem Eigenthume oder der Benutzung nach gemeinschaftlich geworden sein, sind den Gesellschaftern nach dem Verhältnisse zurückzugeben, wie sie solche eingebracht haben, selbst wenn die Antheile am Gewinne oder Verluste nach einem anderen Verhältnisse bestimmt sind. Für beigetragene persönliche Leistungen kann kein Ersatz gefordert werden. Unter Gewinn ist nur Das zu verstehen, was nach Abzug der gedachten Vermögensbeiträge übrig bleibt.  § 1389. Bei einer Gesellschaft, welche das ganze gegenwärtige und künftige Vermögen der Gesellschafter zum Gegenstande hat, wird dasselbe in Folge des Vertrages ohne Weiteres gemeinschaftlich. Rücksichtlich der Sachen und Rechte, zu deren Erwerbung eine Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch erforderlich ist, giebt ein solcher Gesellschaftsvertrag blos einen Rechtsgrund zur Eintragung.  § 1390. Bei einer Gesellschaft des ganzen Vermögens kann jeder Gesellschafter verlangen, daß seine und seiner Familie Bedürfnisse auf gemeinschaftliche Kosten bestritten und aus dem gemeinschaftlichen Vermögen die Schulden bezahlt werden, welche er bei Eingehung der Gesellschaft bereits gemacht hatte oder nachher macht. Für unerlaubte Handlungen haftet blos der Vermögensantheil des Schuldigen.  § 1391. Bei einer Gesellschaft, welche das ganze Vermögen der Gesellschafter betrifft, gelten die in §§ 1379 bis 1385 angegebenen Erlöschungsgründe. Erlöscht die Gesellschaft, so erfolgt die Vertheilung des gemeinschaftlichen Vermögens nach der Personenzahl der Gesellschafter. XX. Gemeinschaft.  § 1392. Eine nicht auf Vertrag beruhende Gemeinschaft ist, wenn sie in Miteigenthum besteht, nach den Vorschriften in §§ 328 bis 344, in anderen Fällen nach den Vorschriften über die Gesellschaft zu beurtheilen. XXI. Verbindlichkeit zur Rechnungsablegung.  § 1393. Wer mit oder ohne Auftrag fremde Geschäfte führt, oder fremde Sachen veräußert, oder gemeinschaftliche Sachen als Theilhaber derselben verwaltet, oder aus sonst einem Rechtsgrunde eine Verwaltung hat, oder fremdes Vermögen mit den Früchten herauszugeben verpflichtet ist, hat die Verbindlichkeit, dem Geschäftsherrn, Mittheilhaber oder sonst Berechtigten Rechnung abzulegen.  § 1394. Die Ablegung der Rechnung besteht in der Mittheilung einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der vorhandenen Belege.  § 1395. Rechnungsfehler können zu jeder Zeit berichtigt werden, ausgenommen wenn über sie ein Vergleich geschlossen worden ist.  § 1396. Werden bei einer Rechnungsablegung einzelne Einnahme- oder Ausgabeposten weggelassen, so bestehen die darauf bezüglichen Ansprüche im Zweifel fort. XXII. Anerkenntnißvertrag.  § 1397. Der Vertrag, durch welchen ein Schuldverhältniß zwischen Gläubiger und Schuldner anerkannt wird, berechtigt den Gläubiger, auf Grund des Anerkenntnisses die Bezahlung der Schuld zu verlangen.  § 1398. Ausstellung eines Schuldscheines und Annahme desselben enthalten einen Anerkenntnißvertrag, selbst wenn der Grund der Schuld in dem Scheine nicht angegeben ist.  § 1399. Der Anerkennende behält aus dem ursprünglichen Schuldverhältnisse gegen die Klage aus dem Anerkenntnißvertrage nur die Einreden, welche sich darauf beziehen, daß jenes Verhältniß gesetzlich verboten gewesen sei. Die Einrede der Gegenforderung kann er gegen die Klage gebrauchen, wenn er nicht mit dem Anerkenntnißvertrage zugleich baare Zahlung oder Zahlung zu einem bestimmten Zwecke versprochen hat. Daß das ursprüngliche Schuldverhältniß nicht bestanden habe, oder vor dem Anerkenntnißvertrage erloschen gewesen sei, kann gegen diesen Vertrag nur durch dessen Anfechtung, insbesondere nach den Vorschriften über die Rückforderung einer Nichtschuld, geltend gemacht werden.  § 1400. In dem Erbitten und Zugestehen einer Stundung und in der Zahlung und Annahme von Zinsen einer Schuld liegt kein Anerkenntnißvertrag hinsichtlich der Schuld, und in der Zahlung und Annahme eines Theiles der Schuld kein Anerkenntnißvertrag hinsichtlich des Mehrbetrages.  § 1401. Abrechnung oder Berechnung zwischen Gläubiger und Schuldner mit Feststellung eines dem einen oder dem anderen zukommenden Guthabens enthält einen Anerkenntnißvertrag rücksichtlich der zur Berechnung gekommenen Posten und des festgestellten Guthabens. XXIII. Schuldübernahme.  § 1402. Wer sich einem Schuldner zur Uebernahme einer Schuld desselben verpflichtet, haftet dafür, daß der Schuldner von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird, und ist, wenn dieß dennoch geschieht, zur Befreiung des Schuldners oder zum Schadenersatze verbunden.  § 1403. Durch die Schuldübernahme wird der Schuldner von seiner Schuld dem Gläubiger gegenüber nicht befreit; ebensowenig wird der Schuldübernehmer dem Schuldner gegenüber durch die von diesem bewirkte Tilgung der Schuld befreit.  § 1404. Ein Anerkenntniß der Schuld von Seiten des Schuldübernehmers steht der Verjährung der Forderung dem Schuldner gegenüber nicht entgegen. Die Bezahlung der Zinsen von einer übernommenen verzinslichen Schuld von Seiten des Schuldübernehmers an den Gläubiger hindert die Verjährung der Forderung auch dem Schuldner gegenüber.  § 1405. Der Gläubiger erlangt nach den Vorschriften in §§ 432, 854 einen Anspruch gegen den Schuldübernehmer. Der Letztere hat gegen den Gläubiger alle Einreden, welche dem Schuldner rücksichtlich der Schuld zukommen.  § 1406. Die Befreiung des Schuldübernehmers, sofern sie durch Tilgung der Schuld herbeigeführt wird, hat auch die Befreiung des Schuldners zur Folge.  § 1407. Erfolgt eine anderweite Schuldübernahme von Seiten eines Dritten, nachdem der Gläubiger an den früheren Schuldübernehmer einen Anspruch erlangt hat, so bleibt der Letztere, vorbehältlich der Vorschrift im § 432, dem Gläubiger gegenüber verpflichtet.  § 1408. Dem Schuldner gegenüber wird der Schuldübernehmer durch anderweite Schuldübernahme von Seiten eines Dritten nicht befreit. XXIV. Vergleich.  § 1409. Vergleich ist der Vertrag, durch welchen Mehrere ein zwischen ihnen streitiges oder sonst zweifelhaftes Rechtsverhältniß durch gegenseitiges Nachgeben zu einem unbestrittenen und unzweifelhaften machen.  § 1410. Ueber Verbrechen können Vergleiche geschlossen werden, soweit dadurch Privatrechte verletzt worden sind.  § 1411. Ein Vergleich kann wegen Irrthumes über das Vorhandensein oder über den Umfang der Ansprüche, welche den Gegenstand des Vergleiches bilden, nicht angefochten werden. Betrifft der Irrthum Gegenstände, welche bei dem Vergleiche als unzweifelhaft vorausgesetzt worden sind, so steht der Vergleich der Geltendmachung des Irrthumes nicht entgegen.  § 1412. Ein Vergleich, welcher zu Beseitigung eines Streites oder Zweifels über Rechte geschlossen wird, die bei Eintritt einer möglichen Voraussetzung entstehen können, gilt, wenn die Voraussetzung nach dem Abschlusse des Vergleiches nicht eintritt, ausgenommen wenn deren Eintritt zur Bedingung des Vergleiches gemacht ist.  § 1413. Die Vertragschließenden haften einander in Beziehung auf Dasjenige, was sie bei dem Vergleiche zur Ausgleichung gegeben oder überlassen haben, für Fehler und für Entwährung. Wird ein Anspruch auf einen Gegenstand durch Vergleich aufgegeben, so findet eine solche Haftung nicht statt.  § 1414. Haben sich die Vertragschließenden über ihre gegenseitigen Ansprüche im Allgemeinen verglichen, so erstreckt sich dieß nicht auf Ansprüche, welche erst nach dem Vergleichsabschlusse entstehen, oder den Vertragschließenden unbekannt waren.  § 1415. Sind die Voraussetzungen, unter welchen nach § 1001 ein Neuerungsvertrag anzunehmen ist, nicht vorhanden, so werden die für den Anspruch, über welchen ein Vertrag gleich geschlossen wird, bestellten Bürgen und Pfänder durch den Vergleich nicht frei. Die Verpflichtung der Bürgen und dritten Verpfänder kann durch den Vergleich zwar gemindert, nicht aber ohne ihre Einwilligung vergrößert werden.  § 1416. Wird nach Abschluß eines Vergleiches ein durch denselben beseitigter Anspruch von dem einen Theile ohne Rücksicht auf den Vergleich gerichtlich geltend gemacht, so hat der andere Theil die Wahl, ob er bei dem Vergleiche stehen bleiben will oder nicht. Im letzteren Falle ist er das in Folge des Vergleiches Geleistete wie eine entrichtete Nichtschuld zurückzufordern berechtigt. XXV. Uebereinkommen auf Schiedsspruch.  § 1417. Haben sich Mehrere verpflichtet, ein zwischen ihnen streitiges oder sonst zweifelhaftes Rechtsverhältniß durch den Ausspruch eines Schiedsmannes entscheiden zu lassen, so sind sie verpflichtet, den Schiedsmann zur Annahme des Schiedsamtes zu veranlassen.  § 1418. Kann oder will der Schiedsmann den Schiedsspruch nicht ertheilen, so fällt das Uebereinkommen auf Schiedsspruch weg.  § 1419. Die Entscheidung durch Schiedsspruch kann nicht Frauenspersonen überlassen werden.  § 1420. Uebernimmt der Schiedsmann die Entscheidung durch Schiedsspruch, so sind die Vertragschließenden verpflichtet, sich dem Schiedsspruche desselben zu unterwerfen.  § 1421. Das Verhältniß zwischen den Vertragschließenden und dem Schiedsmanne ist nach den Vorschriften über die Geschäftsführung vermöge Auftrages zu beurtheilen. Ein Widerruf des Auftrages durch die Auftraggeber hat nur statt, wenn sie sämmtlich darüber einverstanden sind.  § 1422. Sind mehrere Schiedsmänner ernannt, so müssen sie, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist, an dem Schiedsspruche sämmtlich Theil nehmen. Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet die Stimmenmehrheit.  § 1423. Im Falle der Stimmengleichheit haben die Schiedsmänner einen Obmann nach Stimmenmehrheit zu wählen, welcher an ihrer Stelle entscheidet, ohne an die vorhandenen Abstimmungen gebunden zu sein. Ist Stimmenmehrheit für einen Obmann nicht zu erlangen, so ist das Uebereinkommen auf Schiedsspruch als weggefallen zu betrachten.  § 1424. Soweit es sich bei dem Schiedsspruche um Bestimmung von Summen handelt, kommt die Vorschrift im § 805 zur Anwendung.  § 1425. Der Schiedsspruch kann nach dessen Bekanntmachung von dem Schiedsmanne nicht geändert werden.  § 1426. Ein Schiedsspruch kann wegen auf Absicht oder auf grober Fahrlässigkeit beruhender Verletzung angefochten werden.  § 1427. Ein Vertrag, durch welchen die Entscheidung über ein Rechtsverhältniß von Ableistung eines außergerichtlichen Eides abhängig gemacht wird, ist nichtig. XXVI. Verabredung einer Strafe.  § 1428. Verspricht Jemand eine Strafe, Buße, Conventionalstrafe, für den Fall, daß ein Vertrag nicht erfüllt oder eine sonstige Leistung nicht bewirkt wird, so hat, wenn die Strafe verwirkt ist, Derjenige, welchem das Versprechen gegeben worden ist, gleichviel ob die Strafe ihm oder einem Dritten zufallen soll, die Wahl, ob er Erfüllung des Vertrages oder die sonstige Leistung und Ersatz der durch die Nichterfüllung etwa entstandenen Schäden, oder ob er die Strafe verlangen will. Es gelten dabei die Vorschriften im § 700.  § 1429. Ist die Strafe für den Fall versprochen, daß der Verpflichtete nicht zur bestimmten Zeit oder nicht am bestimmten Orte leistet, so kann der Berechtigte die Leistung und die Strafe zugleich fordern. Nimmt er die Leistung an, ohne sich die Strafe vorzubehalten, so verliert er den Anspruch auf die letztere.  § 1430. Die Größe der Strafe hängt von dem Uebereinkommen der Vertragschließenden ab. Wird sie wegen verspäteter Entrichtung einer Geldschuld versprochen, so darf sie mit Einschluß der etwa versprochenen Zinsen den Betrag der Zinsen, welche von der bestimmten Erfüllungszeit bis zur Entrichtung der Schuld erlaubter Weise versprochen werden dürfen, nicht übersteigen.  § 1431. Fordert der Berechtigte die versprochene Strafe, so kann er wegen Nichterfüllung, oder verspäteter Erfüllung, oder Erfüllung am unrechten Orte nicht einen weiteren Schädenanspruch geltend machen. Schädenansprüche aus anderen Gründen, als für welche die Strafe versprochen ist, werden nicht ausgeschlossen.  § 1432. Die Strafe ist, wenn die Verpflichtung, wegen welcher sie versprochen wurde, dahin geht, daß Etwas unterlassen werden soll, mit der Zuwiderhandlung verwirkt. Besteht die Verpflichtung in einem Thun, so ist, vorbehältlich der Bestimmung im § 865, die Strafe verwirkt, wenn der Verpflichtete in Verzug kommt. Es ist gleich, ob gar nicht, oder nicht gehörig erfüllt wurde.  § 1433. Ist die Verpflichtung, auf welche sich das Versprechen der Strafe bezieht, nichtig, oder wird dieselbe durch Anfechtung aufgehoben, so fällt das Versprechen der Strafe weg. Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Versprechens der Strafe hat die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Verpflichtung, auf welche sich dasselbe bezieht, nicht zur Folge.  § 1434. Wenn die Verpflichtung, auf welche sich das Versprechen der Strafe bezieht, vor Verwirkung der letzteren erlöscht, insbesondere wenn der Verpflichtete durch zufällige Unmöglichkeit der Leistung befreit wird, oder der Gläubiger die Nichterfüllung des Vertrages verschuldet, so kann die Strafe nicht gefordert werden.  § 1435. Wird die Strafe gefordert, weil einer Verpflichtung zum Thun nicht nachgekommen worden ist, so hat der Verpflichtete zu beweisen, daß er den Vertrag erfüllt oder die sonstige Leistung bewirkt habe. XXVII. Verabredung der Rechtsverwirkung und andere Nebenberedungen.  § 1436. Wird bei einem Vertrage bestimmt, daß, wenn die Leistung eines der Vertragschließenden ganz oder theilweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkte nicht erfolgt, der Vertrag als nicht geschlossen angesehen werden, oder der Theil, welcher nicht zeitig erfüllt, seines Rechtes aus dem Vertrage verlustig sein soll, so hat Derjenige, zu dessen Gunsten die Bestimmung gereicht, im Falle eines Verzuges des anderen Theiles die Wahl, ob er den Vertrag für aufgelöst ansehen oder bei demselben stehen bleiben will. Es gelten dabei die Vorschriften im § 700. Wählt der Berechtigte die Auflösung des Vertrages, so kommen die Vorschriften im § 1109 zur Anwendung; jedoch kann der Berechtigte Erstattung der in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen der Sache fordern, soweit sie nicht durch die Zinsen der Gegenleistung ausgeglichen werden.  § 1437. Verlangt der Berechtigte nach Eintritt der Rechtsverwirkung die Erfüllung ganz oder theilweise, oder nimmt er dieselbe ganz oder theilweise an, oder ertheilt er Stundung, so liegt darin ein Verzicht auf die Rechtsverwirkung.  § 1438. Soll nach der Absicht der Vertragschließenden für den Fall der Rechtsverwirkung blos Verlust der Rechte aus dem Vertrage für die Zukunft stattfinden, so ist beim Eintritte dieses Falles aus dem Verlangen oder aus der Annahme der bis dahin verfallenen Leistungen nicht ein Verzicht auf die Rechte aus der Rechtsverwirkung zu folgern.  § 1439. Der Verpflichtete hat, wenn die Rechtsverwirkung geltend gemacht wird, zu beweisen, daß er die Leistung, wegen deren die Rechtsverwirkung verabredet wurde, zur bestimmten Zeit bewirkt habe.  § 1440. Kommt die Verabredung der Probe oder des Besichtes, der Reue und des besseren Gebotes oder des Rechtes, in den Vertrag vor einem Anderen einzutreten, bei anderen Verträgen, als dem Kaufe, vor, so finden die Vorschriften in §§ 1101 bis 1128 analoge Anwendung. XXVIII. Pfandvertrag.  § 1441. Der Vertrag, durch welchen der Eine dem Anderen eine Hypothek oder ein Faustpfand zu bestellen verspricht, verpflichtet den Ersteren, die Hypothek durch Eintragung in das Hypothekenbuch zu bestellen oder das Faustpfand dem Pfandgläubiger zu übergeben.  § 1442. Der Nebenvertrag, daß der Pfandgläubiger nicht befugt sein soll, die Veräußerung des Pfandes zu verlangen, ist nichtig.  § 1443. Der Faustpfandvertrag besteht darin, daß eine Sache von dem Einen dem Anderen zum Faustpfande übergeben wird. Das Recht des Faustpfandgläubigers ist nach §§ 474 bis 486 zu beurtheilen.  § 1444. Der Faustpfandgläubiger ist verpflichtet, dem Verpfänder auf dessen Verlangen eine Bescheinigung über den Empfang des Faustpfandes auszustellen, in welcher dasselbe bestimmt bezeichnet ist.  § 1445. Der Faustpfandgläubiger und der Verpfänder haften für Verschuldung nach § 728.  § 1446. Ist die zum Faustpfande gegebene Sache zur Gewährung der bezweckten Sicherheit untauglich, weil sie zur Zeit der Hingabe verborgene Mängel gehabt hat, oder weil sie aus einem vorher vorhandenen Grunde von einem Dritten ganz oder theilweise entwährt wird, so ist der Verpfänder verpflichtet, eine andere die bezweckte Sicherheit gewährende Sache zum Pfande zu übergeben, oder die Forderung sofort zu erfüllen, für welche das Pfand Sicherheit geben sollte.  § 1447. Der Faustpfandgläubiger ist, sobald die Forderung, für welche das Pfand haftet, getilgt oder das Pfandrecht sonst erloschen ist, verpflichtet, das Pfand nebst Zubehörungen und Zuwachs zurückzugeben.  § 1448. Der Faustpfandschuldner ist verpflichtet, dem Faustpfandgläubiger die nothwendigen Verwendungen auf die Sache zu ersetzen und denselben von den zu Erhaltung der Sache eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. XXIX. Bürgschaft.  § 1449. Bürgschaft ist die vertragsmäßige Verpflichtung, einem Gläubiger für die Schuld eines Dritten beizustehen, ohne daß der Letztere dadurch von seiner Schuld befreit wird.  § 1450. Wer sich verpflichtet, einem Gläubiger für die von einem Bürgen übernommene Bürgschaftsschuld als Bürge einzustehen, ist Nachbürge.  § 1451. Wer sich für den Fall, daß ein Bürge aus der Bürgschaft zu zahlen hat, dem Bürgen zur Sicherheit des ihm zu leistenden Ersatzes verbürgt, ist Rückbürge.  § 1452. Wer sich dem Gläubiger gegenüber nur für den Vertrag verbürgt, welchen dieser bei seinem Schuldner einbüßt, ist Schadlosbürge.  § 1453. Hat sich der Bürge über die Person des Schuldners geirrt, so ist die Bürgschaft nichtig. Ein Irrthum des Bürgen über die Person des Gläubigers ist ohne Einfluß, ausgenommen wenn der Bürge sich nur zu Gunsten eines bestimmten Gläubigers hat verbürgen wollen.  § 1454. Die Bürgschaft setzt eine Hauptschuld voraus, diese kann auch eine künftige, bedingte oder unbestimmte sein. Wer wissentlich für eine verjährte Forderung Bürgschaft leistet, ist wie ein Bürge gehalten.  § 1455. Hat sich Jemand für einen höheren Betrag oder unter härteren Bedingungen, als der Hauptschuldner verpflichtet ist, verbürgt, so ist nur soweit eine Bürgschaft vorhanden, als die Hauptschuld besteht. Hat der Bürge einen anderen Gegenstand versprochen, so liegt darin eine Bürgschaft, soweit der versprochene Gegenstand dem Werthe nach dem Gegenstande gleichkommt, welchen der Hauptschuldner zu leisten hat. Soweit die Bürgschaft den Inhalt der Hauptschuld übersteigt, wird sie als eine selbstständige Forderung beurtheilt.  § 1456. Ein Bürge, welcher sich nicht unter Beschränkungen verbürgt hat, haftet vorbehältlich der Vorschrift im § 1459, für die Erfüllung der Hauptschuld in dem Umfange wie der Hauptschuldner. Seine Verbindlichkeit erstreckt sich auf Aenderungen, welche an dem Inhalte der Hauptschuld durch Verschuldung und Verzug des Hauptschuldners vorgehen insbesondere auf gesetzliche Zinsen und Verzugszinsen, Schäden und Kosten, welche durch Kündigung und Einklagung der Hauptschuld entstehen.  § 1457. Der Bürge haftet auch für andere Nebenansprüche, insbesondere für versprochene Zinsen, für eine versprochene Strafe und für Reugeld, wenn er zur Zeit der Bürgschaftsleistung von diesen Nebenansprüchen Kenntniß hatte, oder wenn er sich unbeschränkt für die Schuld im Allgemeinen verbürgte.  § 1458. Mehrere gemeinschaftliche Bürgen haften als Gesammtschuldner.  § 1459. Der Bürge hat die Einreden des Hauptschuldners, ausgenommen wenn er sich, um den Gläubiger gegen jene Einreden sicher zu stellen, oder in der Absicht zu schenken verbürgt hat. War dem Bürgen bei der Verbürgung bekannt, daß die Schuld nicht bestand oder erloschen war, so kann er aus dem Nichtbestehen oder der Erlöschung der Forderung keine Einrede hernehmen.  § 1460. Ein von dem Hauptschuldner nach Eingehung der Bürgschaft geleisteter Verzicht auf Einreden oder erklärtes Anerkenntniß der Schuld verbindet den Bürgen nicht.  § 1461. Der Gläubiger kann, wenn die Hauptschuld fällig ist, den Bürgen in Anspruch nehmen, der Bürge kann aber verlangen, daß der Gläubiger zuvor den Hauptschuldner ausklagt.  § 1462. Das Recht des Bürgen auf die Vorausklagung fällt weg, wenn er darauf verzichtet, oder sich als Selbstschuldner oder Hauptschuldner verbürgt, insbesondere wenn er zu einer bestimmten Zeit oder an einem bestimmten Orte zu erfüllen versprochen hat, ferner wenn der Aufenthaltsort des Hauptschuldners unbekannt ist oder der Hauptschuldner sich außerhalb der deutschen Bundesstaaten aufhält, wenn die Hauptschuld zur Zeit der Verbürgung nicht bestand oder erloschen war, ohne daß dadurch die Bürgschaft unwirksam wurde, und wenn der Hauptschuldner in Concurs verfallen oder sonst zahlungsunfähig ist.  § 1463. Dem Schadlosbürgen steht das Recht auf die Vorausklagung auch dann zu, wenn der Aufenthaltsort des Hauptschuldners unbekannt ist, oder der Hauptschuldner sich außerhalb der deutschen Bundesstaaten aufhält, oder in Concurs verfallen ist.  § 1464. Die Bürgschaft erlöscht durch jede Aufhebung der Hauptschuld, welche den Anspruch, zu dessen Sicherstellung die Bürgschaft bestimmt ist, tilgt, ausgenommen wenn die Hauptschuld durch Verschuldung des Bürgen erlöscht, ohne daß der Gläubiger befriedigt wird.  § 1465. Gewährt die Bürgschaft dem Gläubiger Vortheile, welche die Hauptforderung nicht mit sich bringt, so erlöscht sie nicht dadurch, daß der Bürge Erbe des Hauptschuldners oder der Letztere Erbe des Bürgen wird.  § 1466. Die Bürgschaft erlöscht, wenn und soweit dem Gläubiger eine Verschuldung zur Last fällt, durch welche dem Bürgen die Rechtswohlthat der Vorausklage oder der Rückanspruch an den Hauptschuldner vereitelt wird, insbesondere wenn der Gläubiger verschuldet, daß er von dem Hauptschuldner Befriedigung nicht erlangen kann, oder wenn er dem Hauptschuldner nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Erfüllungszeit unter Verhältnissen Stundung giebt, unter welchen vorherzusehen ist, daß derselbe in Vermögensverfall gerathen werde.  § 1467. Hat sich der Bürge nur auf eine bestimmte Zeit verbürgt, oder ist dieß anzunehmen, weil die Dauer des Hauptvertrages auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist, so erlöscht die Bürgschaft mit Ablauf dieser Zeit, ausgenommen wenn der Gläubiger innerhalb dreißig Tagen nach Ablauf der Zeit die Klage wider den Hauptschuldner oder den Bürgen bei Gericht anbringt und den hierauf eingeleiteten Rechtsstreit nicht länger als drei Monate liegen läßt.  § 1468. Entsteht für den Bürgen Gefahr, seine Einreden gegen die Klage aus der Bürgschaft zu verlieren, wenn der Gläubiger die Klage wider den Hauptschuldner nicht anstellt, so kann er verlangen, daß der Gläubiger die Klage wider den Hauptschuldner anstellt.  § 1469. Hat sich der Bürge für eine Forderung verbürgt, welche mit einem Rechtsgrunde zu Erlangung einer Hypothek versehen ist, so kann er die Eintragung der Forderung in das Hypothekenbuch verlangen, wenn der Gläubiger sein Recht auf die Hypothek nicht geltend macht.  § 1470. Der Bürge, welcher von dem Hauptschuldner zur Bürgschaft veranlaßt worden ist, kann, selbst ehe er den Gläubiger befriedigt hat, von dem Hauptschuldner Befreiung von der Bürgschaft verlangen, wenn dieser mit der Erfüllung zögert, oder vor der Verfallzeit der Schuld in Vermögensverfall geräth, oder der Bürge zur Leistung an den Gläubiger verurtheilt worden ist.  § 1471. Hat der Bürge den Gläubiger befriedigt, so kann er, wenn er von dem Hauptschuldner zur Bürgschaft veranlaßt worden ist, Erstattung des Verwendeten nach den Vorschriften über die Geschäftsführung vermöge Auftrages fordern. Waren ihm Einreden des Hauptschuldners gegen die Hauptforderung bekannt und unterließ er, solche geltend zu machen, so ist er seines Rückanspruches an den Hauptschuldner verlustig, soweit dieser die Hauptforderung durch die Einreden beseitigen konnte.  § 1472. Hat der Hauptschuldner den Bürgen zur Bürgschaft veranlaßt und der Letztere, nachdem der Gläubiger von dem Hauptschuldner befriedigt war, ohne Kenntniß hiervon nochmals erfüllt, so steht ihm das Recht zu, Erstattung des Verwendeten von dem Hauptschuldner gegen Abtretung seiner Rechte gegen den Gläubiger wegen geleisteter Nichtschuld zu verlangen.  § 1473. Hat der Hauptschuldner den Bürgen zur Bürgschaft veranlaßt und, nachdem der Gläubiger von dem Bürgen befriedigt war, ohne Kenntniß hiervon nochmals erfüllt, so kann der Bürge von dem Hauptschuldner blos Abtretung des Anspruches wegen geleisteter Nichtschuld fordern.  § 1474. Hat der Bürge ohne Auftrag gehandelt und weder gegen das Verbot des Hauptschuldners, noch in der Absicht zu schenken die Bürgschaft geleistet, noch Etwas zum Nachtheile des Hauptschuldners versehen, so kann er Erstattung des Verwendeten nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.  § 1475. Der Bürge kann, selbst wenn er den Gläubiger nicht befriedigt hat, den Gegenstand der Schuld von dem Hauptschuldner fordern, wenn ein Dritter in der Absicht, dem Bürgen ein Geschenk zu machen, den Gläubiger befriedigt, oder der Gläubiger dem Bürgen die Forderung geschenkt hat.  § 1476. Hat Jemand einem Anderen in der Weise Auftrag gegeben, daß der Beauftragte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, jedoch auf Gefahr des Auftraggebers, mit einem Dritten einen Vertrag schließen oder demselben eine Forderung stunden soll, Creditauftrag, so haftet der Auftraggeber als Bürge für die Schuld des Dritten, soweit sie seinem Auftrage gemäß entstanden oder gestundet worden ist.  § 1477. Der Auftraggeber kann Einreden des Dritten, welche darauf beruhen, daß der Dritte zu Uebernahme der Verpflichtung persönlich unfähig gewesen sei, nicht geltend machen.  § 1478. Die Haftpflicht des Auftraggebers für die Schuld des Dritten erlöscht, wenn der Beauftragte ohne Einwilligung des Auftraggebers dem Dritten Stundung giebt.  § 1479. Der Auftraggeber kann, selbst nachdem er den Beauftragten befriedigt hat, verlangen, daß dieser ihm seine Klage gegen den Dritten abtritt. XXX. Spiel und Wette.  § 1480. Forderungen aus Spiel oder Wette können weder mittelst Klage noch mittelst Einrede geltend gemacht werden. Ist jedoch das bei einem Spiele oder bei einer Wette Verlorene geleistet, so kann das Geleistete nicht zurückgefordert werden, ausgenommen wenn das Spiel oder die Wette, in Folge deren geleistet wurde, verboten ist.  § 1481. Lotterieen und Ausspielgeschäfte sind nichtig, ausgenommen wenn sie von der zuständigen Behörde erlaubt worden sind, welchenfalls sie volle rechtliche Wirksamkeit unter den Vertragschließenden haben. Das Verhältniß zwischen dem Ausspielenden und dem Inhaber des Gewinnlooses ist nach den Vorschriften über den bedingten Kauf zu beurtheilen.  § 1482. Ein Vertrag, nach welchem der Eine dem Anderen den Unterschied zwischen dem angenommenen Preise einer Sache und dem Marktpreise oder Curse, welchen sie zu einer bestimmten Zeit gehabt habe oder haben werde, zahlen soll, ist nach den Vorschriften über Spiel und Wette zu beurtheilen. Dieß gilt insbesondere von einem Lieferungskaufe, welcher nur zum Scheine auf Lieferung zu einer gewissen Zeit gerichtet ist, und bei welchem die Absicht der Vertragschließenden nur dahin geht, daß der Unterschied zwischen dem vereinbarten Kaufpreise und dem Marktpreise oder Curse zur scheinbaren Lieferungszeit von dem Einen dem Anderen vergütet werden soll. Zweiter Abschnitt. Forderungen aus unerlaubten Handlungen. I. Widerrechtliche Schadenzufügung.  § 1483. Wer einem Anderen an dessen Körper oder an Sachen durch eine widerrechtliche Handlung, es sei absichtlich oder aus grober oder geringer Fahrlässigkeit, Schaden zufügt, ist zum Schadenersatze verpflichtet.  § 1484. Die Verpflichtung zum Schadenersatze setzt eine Begehungshandlung voraus. Es ist gleich, ob die Handlung unmittelbar den Schaden verursacht, oder ob sie bewirkt, daß der Andere ohne eigene Verschuldung sich oder seine Sachen beschädigt, oder daß ein Dritter den Schaden widerrechtlich zufügt, oder daß ein Zufall Schaden verursacht.  § 1485. Die Verpflichtung zum Schadenersatze tritt auch ein, wenn Jemand durch eine Begehungshandlung bewirkt, daß Sachen eines Anderen, ohne daß er sie körperlich verletzt, verloren gehen oder untergehen.  § 1486. Die Verpflichtung zum Schadenersatze tritt auch ein, wenn Jemand dadurch Schaden verursacht, daß er eine begonnene erlaubte Begehungshandlung nicht vollendet, obwohl er zur Vollendung verbunden war, oder zur Abwendung der schädlichen Folgen einer erlaubten Begehungshandlung ihm obliegende Vorsichtsmaßregeln zu treffen unterläßt.  § 1487. Die Handlung, durch welche Schaden zugefügt wird, muß eine an sich widerrechtliche sein. Wer zu einer Handlung befugt war, ist zum Schadenersatze verpflichtet, wenn er die Grenzen seines Rechtes überschreitet.  § 1488. Steht der Beschädiger mit dem Beschädigten in einem Vertragsverhältnisse, welches ihn nur zur Haftung wegen Absicht und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, so befreit ihn dieß nicht von der Verpflichtung zum Ersatze des aus einer geringen Fahrlässigkeit durch widerrechtliche Handlung verursachten Schadens.  § 1489. Wer durch seine Verschuldung Jemanden an dessen Körper verletzt, ist verpflichtet, dem Beschädigten die Heilungskosten zu vergüten, ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, und wegen des entgangenen, auch, soweit Erwerbsunfähigkeit eintritt, wegen des künftig entgehenden Verdienstes, Schadenersatz nach richterlichem Ermessen zu leisten.  § 1490. Hat die Körperverletzung eine Verunstaltung oder Verstümmelung zur Folge, so ist auch deshalb Schadenersatz nach richterlichem Ermessen zu leisten. Der Anspruch darauf geht auf die Erben des Verletzten nur über, wenn dieser deshalb bereits Klage bei Gericht angebracht hat, oder wenn der Anspruch durch Vertrag festgestellt ist.  § 1491. Hat Jemand durch seine Verschuldung den Tod eines Menschen verursacht, so ist er den Erben desselben zur Erstattung der Kosten der versuchten Heilung und der ärztlichen Untersuchung, sowie der Beerdigung des Getödteten verpflichtet.  § 1492. War der Getödtete zur Ernährung eines Anderen verpflichtet, so erstreckt sich der Schadenersatz auch auf den dem Letzteren entgehenden Unterhalt, dessen Höhe nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist. Dieser Schadenersatz ist so lange zu leisten, als der Getödtete, wenn er gelebt hätte, zur Ernährung der betreffenden Person verpflichtet gewesen wäre und keines Falles über die muthmaßliche Lebensdauer des Getödteten hinaus. Bei Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes ist auf die Erwerbsfähigkeit des Getödteten zur Zeit der Tödtung und auf das Bedürfniß des Ersatzberechtigten Rücksicht zu nehmen. Insbesondere steht der Anspruch auf diesen Schadenersatz der Wittwe des Getödteten blos soweit, als die Nutzungen ihres eigenen Vermögens, und anderen Personen blos soweit zu, als die ihnen in Folge des Ablebens des Getödteten etwa zukommenden Vermögensmittel zu deren Unterhalte nicht ausreichen.  § 1493. In den Fällen der widerrechtlichen Schadenzufügung an Sachen kommen die Vorschriften in §§ 685 bis 688 und im § 739 zur Anwendung.  § 1494. Berechtigt, Ersatz des an Sachen widerrechtlich zugefügten Schadens zu fordern, ist der Eigenthümer der Sache, der redliche Besitzer, Jeder, welcher ein Recht an der Sache hat und der Pachter in Beziehung auf die nicht von der Sache getrennten Früchte.  § 1495. Mehrere, welche die verletzende Handlung gemeinschaftlich begangen haben, haften als Gesammtschuldner. Läßt sich, wenn Mehrere gleichzeitig oder nach einander gehandelt haben, nicht ermitteln, wessen Handlung den Schaden verursacht hat, so haften sie als Gesammtschuldner. In diesem Falle, ingleichen wenn die Schaden bringende Handlung auf Fahrlässigkeit beruht, kann der Gesammtschuldner, welcher mehr, als auf seinen Kopftheil kommt, geleistet hat, verhältnißmäßige Erstattung von den Mitschuldnern fordern.  § 1496. Die Anstifter eines Aufruhrs oder Landfriedensbruches und die Theilnehmer daran haften für den daraus entstandenen Schaden als Gesammtschuldner, selbst wenn sie nicht bei allen einzelnen Handlungen des Verbrechens mitgewirkt haben, oder wenn dasselbe an verschiedenen Orten zum Ausbruche gekommen ist, die Theilnehmer jedoch nur rücksichtlich des Schadens, welcher nach der Zeit ihrer Theilnahme verursacht worden ist. II. Beraubung der persönlichen Freiheit.  § 1497. Hat Jemand einem Anderen die persönliche Freiheit widerrechtlich entzogen, oder durch falsche Angaben deren Entziehung veranlaßt, so ist er verpflichtet, dem Beschädigten die Freiheit wieder zu verschaffen, den entgangenen Verdienst und allen sonst verursachten Schaden nach richterlichem Ermessen zu ersetzen, auch überdieß für jeden Tag einer Gefangenhaltung den Betrag von einem Thaler zehn Neugroschen zu bezahlen.  § 1498. Der Beschädiger hat, wenn er dem Beschädigten die Freiheit nicht wieder verschaffen kann, und dieser dieselbe auch nicht auf andere Weise wiedererlangt, gegen die Personen, welchen dadurch der vom Beschädigten zu erwarten gewesene Unterhalt entgeht, dieselbe Verpflichtung, wie im Falle einer Tödtung. III. Entwendung.  § 1499. Wer sich durch Diebstahl, Veruntrauung oder Unterschlagung einer beweglichen Sache anmaßt, ist einem Jeden, welcher dadurch Schaden erleidet, zum Schadenersatze nach § 687 und § 739 verpflichtet. Wegen Verwendungen, welche er auf die Sache gemacht, hat er keinen Anspruch auf Erstattung.  § 1500. Wer sich an dem Diebstahle, an der Veruntrauung oder Unterschlagung nach deren Vollbringung betheiligt, haftet für Schadenersatz, soweit durch seine Betheiligung Schaden verursacht worden ist. IV. Verletzende Nachrede.  § 1501. Wer einem Anderen durch Verleumdung oder durch Verbreitung falscher Nachrichten über dessen Lebenswandel, persönliche Fähigkeiten, Amtsführung, Gewerbsbetrieb oder sonstige Verhältnisse Schaden zufügt, ist nach richterlichem Ermessen zum Schadenersatze verpflichtet. Die Mittheilung eines Gerüchtes, als eines solchen, in einem Falle, wo Demjenigen, welcher es mittheilt, oder Demjenigen, welchem es mitgetheilt wird, an der Mittheilung gelegen ist, verpflichtet nicht zum Schadenersatze. V. Gewalt und Drohung.  § 1502. Wer den Anderen durch widerrechtliche Gewalt oder widerrechtliche Drohung zur Einräumung, Uebertragung oder Aufgebung von Sachen oder Rechten, oder zur Uebernahme von Verbindlichkeiten nöthigt, ist verpflichtet, die abgenöthigten Sachen sammt Zubehörungen, Zuwachs und gezogenen und zu ziehen gewesenen Früchten dem Genöthigten zurückzugeben, die eingeräumt erhaltenen Rechte wieder aufzugeben, die von dem Genöthigten aufgegebenen Rechte wieder herzustellen, den Genöthigten von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien und den verursachten Schaden zu ersetzen.  § 1503. Rücksichtlich eines Dritten, welchem in Folge der Gewalt oder Drohung Etwas zugekommen ist, finden die Vorschriften in §§ 778, 850 Anwendung. VI. Betrug und Arglist.  § 1504. Hat Jemand absichtlich durch Angabe falscher oder durch Vorenthaltung oder Unterdrückung wahrer Thatsachen, oder durch Ertheilung von Rathschlägen, deren Schädlichkeit ihm bekannt war, einem Anderen Schaden zugefügt, so ist er dem Beschädigten zum Schadenersatze verpflichtet.  § 1505. Gegen einen Dritten, welchem in Folge des Betruges oder der Arglist Etwas zugekommen ist, findet ein Anspruch nur unter den in §§ 778, 850 angegebenen Voraussetzungen statt. VII. Verletzung besonderer Berufspflichten.  § 1506. Wer durch absichtliche Verschuldung oder grobe Fahrlässigkeit eines richterlichen Beamten bei Verhandlung oder Entscheidung eines Rechtsstreites, oder in Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit Schaden erleidet, kann dessen Ersatz von dem schuldigen Beamten fordern. Dieser Anspruch fällt weg, wenn der Verletzte Rechtsmittel nicht gebraucht hat, durch welche er die ihm Schaden bringende richterliche Handlung hätte abwenden können.  § 1507. Von dem Staate oder von Gemeinden angestellte Verwaltungsbeamte haften für den Schaden, welchen sie bei Behandlung der ihnen obliegenden Geschäfte absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursachen, ausgenommen wenn der Beschädigte unterlassen hat, die gesetzlichen Mittel zu gebrauchen, durch welche er die Schadenzufügung hätte abwenden können.  § 1508. Oeffentlich angestellte Sachverständige, welche innerhalb ihres Wirkungskreises in Angelegenheiten ihrer Kunst oder Wissenschaft absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit ein unrichtiges Gutachten abgeben, oder eine unrichtige Schätzung aufstellen, sind zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. VIII. Veräußerungen zur Benachtheiligung der Gläubiger.  § 1509. Wenn ein Schuldner in der Absicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen, sein Vermögen durch Veräußerung so mindert, daß sie von ihm gar nicht oder nicht ganz befriedigt werden können, so sind sie zur Anfechtung dieser Veräußerung berechtigt, soweit es zu ihrer Befriedigung nöthig ist.  § 1510. Als Veräußerung gilt jede Vermögensminderung, sie beziehe sich auf Sachen, Rechte an Sachen oder auf Forderungen.  § 1511. Wenn der Schuldner Sachen an Zahlungsstatt giebt, oder für eine vorhandene Schuld ein Pfand bestellt, so gilt dieß als Veräußerung. Die Ausschlagung eines Erwerbes ist nicht als Veräußerung zu betrachten, ausgenommen die Ausschlagung einer Erbschaft, oder eines Vermächtnisses, oder einer Anwartschaft.  § 1512. In der Zahlung einer Schuld vor ihrer Verfallzeit liegt eine Veräußerung nur rücksichtlich des Betrages der Zinsen in der Zwischenzeit von der Zahlung bis zur Verfallzeit. Zahlung einer fälligen Schuld ist nicht als Veräußerung zu betrachten.  § 1513. Die Veräußerung kann gegen den Empfänger des veräußerten Gegenstandes angefochten werden, wenn er um die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachtheiligen, gewußt hat. Nur wenn die Veräußerung eine unentgeltliche oder wenn der Empfänger handlungsunfähig oder in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt ist, kommt auf diese Wissenschaft nichts an.  § 1514. Hat der Empfänger, gleichviel ob die Veräußerung eine entgeltliche oder unentgeltliche war, um die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachtheiligen, gewußt, so ist er zur Rückerstattung nicht vertretbarer Sachen nach den Vorschriften über die Eigenthumsklage wider den unredlichen Besitzer verpflichtet. Rechte Dritter, welche er in der Zwischenzeit auf die Sache gelegt, hat er zu beseitigen. Vertretbare Sachen sind in gleicher Menge von derselben Gattung und Güte zurückzuerstatten.  § 1515. Bestand die Veräußerung in der Bestellung, Abtretung oder Erlassung von Rechten, so sind, wenn die Voraussetzungen im § 1514 vorliegen, die im Grundbuche eingetragenen Rechte an Sachen zur Löschung zu bringen, andere Rechte an Sachen wieder aufzuheben, Forderungen zurück abzutreten und erlassene Rechte an Sachen oder erlassene Forderungen wiederherzustellen.  § 1516. Hat der Empfänger für das Empfangene eine Gegenleistung gegeben, so kann er deren Gegenstand zurückfordern, soweit dieser im Vermögen des Schuldners vorhanden ist.  § 1517. Hat der Empfänger, welcher den Gegenstand der Veräußerung unentgeltlich erhielt, in redlichem Glauben gestanden, oder ist er zur Zeit der Veräußerung handlungsunfähig oder seine Handlungsfähigkeit beschränkt gewesen, so haftet er den Gläubigern soweit er bereichert ist.  § 1518. Hat der Empfänger anderweit an einen Dritten veräußert, so haftet auch der Dritte und jeder spätere Erwerber nach §§ 1514 bis 1517, jedoch nur, wenn er im Falle der Unentgeltlichkeit der ersten Veräußerung um die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachtheiligen, gewußt, im Falle der Entgeltlichkeit der ersten Veräußerung aber, wenn er nicht blos diese Absicht des Schuldners, sondern auch die Wissenschaft des ersten Erwerbers um diese Absicht gekannt hat. Dritter Abschnitt. Forderungen aus verschiedenen Gründen. I. Rückforderung wegen Leistung einer Nichtschuld.  § 1519. Wer einem Anderen Etwas leistet, was er zu leisten nicht schuldig war, kann das Geleistete von dem Empfänger zurückfordern, wenn er in der irrigen Meinung stand, zu der Leistung verpflichtet zu sein.  § 1520. Es ist gleich, ob der Empfänger überhaupt nicht auf die Leistung berechtigt, oder ob sein Recht auf dieselbe vor der Leistung erloschen war. Wird der Empfänger nach der Leistung auf dieselbe noch berechtigt, so kann das Geleistete nicht als Nichtschuld zurückgefordert werden.  § 1521. Bei blos vorzeitigen Leistungen findet keine Rückforderung statt, wohl aber wenn bedingte Verpflichtungen vor Eintritt der Bedingung erfüllt werden.  § 1522. Wer eine verjährte Forderung erfüllt, kann das Geleistete nicht zurückfordern.  § 1523. Die Rückforderung setzt voraus, daß der Leistende sich im Irrthum über das Vorhandensein der Verbindlichkeit befunden hat, gleichviel ob der Irrthum Thatsachen oder Rechtssätze betrifft. Dem Irrthume steht der Zweifel gleich, ausgenommen wenn Verzicht auf die Bestreitung der Verbindlichkeit oder die Absicht, sich zu vergleichen, vorliegt.  § 1524. Eine Rückforderung findet auch statt, wenn Jemand an einen Anderen, als den Berechtigten, in der irrigen Meinung leistet, daß der Andere der Berechtigte sei, ingleichen wenn Jemand, der nicht verpflichtet ist, die einem Anderen obliegende Leistung in der irrigen Meinung bewirkt, selbst der Verpflichtete zu sein. Wer im Namen des Verpflichteten Etwas leistet in der irrigen Meinung, hierzu verpflichtet zu sein, kann das Geleistete nur von Demjenigen, in dessen Namen er leistete, zurückfordern.  § 1525. Hat Jemand statt des Gegenstandes der Schuld einen anderen, oder statt einer der Gattung nach geschuldeten Sache eine dem Stücke nach bestimmte Sache, oder bei einer wahlweisen Verbindlichkeit einen der geschuldeten Gegenstände in der irrigen Meinung, gerade diesen schuldig zu sein, geleistet, so ist er berechtigt, das Geleistete zurückzufordern. Hat Jemand, welchem die Wahl unter mehreren Gegenständen zukommt, alle oder mehrere wahlweise geschuldete Gegenstände geleistet, so steht ihm das Recht zu, die Gegenstände zu wählen, welche er zurückfordern will.  § 1526. Der Anspruch wegen Leistung einer Nichtschuld geht auf Rückgabe Desjenigen, was ohne Verbindlichkeit geleistet worden ist.  § 1527. Sind zum Eigenthume gegebene Sachen Gegenstand der Rückforderung, so hat der Empfänger in redlichem Glauben Dasjenige sammt Zuwachs zurückzugeben, was er noch hat. Hat er die Sachen veräußert oder verzehrt, so haftet er, soweit er zur Zeit der Rückforderung bereichert ist. Rücksichtlich der Verbindlichkeit zur Erstattung der aus der Sache gezogenen Früchte, ingleichen des Rechtes auf Erstattung der auf die Sache gemachten Verwendungen, kommen die Vorschriften über die Eigenthumsklage zur Anwendung.  § 1528. Befindet sich der Empfänger in unredlichem Glauben, so kommen die Vorschriften von der Entwendung zur Anwendung.  § 1529. Wurde der Gebrauch einer Sache überlassen, oder wurden Dienste geleistet, so kann nur im Falle eines Bedürfnisses des Empfängers die Erstattung Dessen verlangt werden, was dieser seinem Bedürfnisse entsprechend für den Gebrauch oder für die Dienste aufgewendet haben würde.  § 1530. Sind Rechte an Sachen bestellt und Verbindlichkeiten übernommen worden, so kann Befreiung davon und Rückgabe der darüber ausgestellten Urkunden oder sonstigen Sicherungsmittel verlangt werden.  § 1531. Wurde auf einen Anspruch verzichtet, so ist das frühere Rechtsverhältniß wiederherzustellen. Quittungen, welche ertheilt wurden, sind zurückzugeben.  § 1532. Die Klage auf Rückerstattung gezahlter nicht schuldiger Zinsen verjährt in drei Jahren von Zeit der Zahlung an.  § 1533. Wenn der wegen Leistung einer Nichtschuld belangte Beklagte die Leistung leugnet, so hat der Kläger blos diese zu beweisen, und es wird, wenn sie dargethan ist, das Nichtbestehen eines Rechtes auf die Leistung und Irrthum bei derselben so lange angenommen, bis der Beklagte das Gegentheil darthut. Gesteht der Beklagte die Leistung zu, so hat der Kläger das Nichtbestehen des Rechtes auf dieselbe zu beweisen, der Irrthum wird bis zum Beweise des Gegentheiles angenommen. II. Rückforderung des unter Voraussetzung eines künftigen Ereignisses Geleisteten.  § 1534. Hat Jemand Etwas geleistet unter der ausdrücklich erklärten oder aus den Verhältnissen sich ergebenden Voraussetzung eines künftigen Ereignisses, so kann er, wenn das Ereigniß nicht eintritt, das Geleistete von dem Empfänger zurückfordern.  § 1535. Die Leistung darf weder in Folge eines verpflichtenden Schuldverhältnisses geschehen sein, noch unter den Gesichtspunkt einer Schenkung fallen.  § 1536. Das Recht der Rückforderung des Geleisteten entsteht zu der Zeit, wo sich der Nichteintritt des Ereignisses entscheidet. Es ist gleich, ob der Grund des Nichteintrittes des Ereignisses in einer Verschuldung des Empfängers oder in einem Zufalle liegt. Besteht die Voraussetzung in einer von dem Empfänger zu bewirkenden Leistung, so ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn ihm dieselbe ohne seine Verschuldung unmöglich wird. War das vorausgesetzte Ereigniß von Anfang an unmöglich, so findet eine Rückforderung nur statt, wenn der Geber die Unmöglichkeit nicht kannte.  § 1537. Hat der Geber den Eintritt des Ereignisses gehindert, so kann er das Geleistete nicht zurückfordern, ausgenommen wenn aus den Umständen des einzelnen Falles erhellt, daß ihm das Recht zustehen sollte, den Eintritt des Ereignisses zu hindern.  § 1538. Die Verbindlichkeit des Empfängers zur Rückerstattung des wegen eines künftigen Ereignisses Geleisteten ist nach den Vorschriften in §§ 1526 bis 1531 zu beurtheilen. Hat der Empfänger in Fällen, wo ihm eine bestimmte Art der Verwendung des Erhaltenen oder eine Leistung zur Pflicht gemacht worden ist, deshalb Etwas aufgewendet oder einen Verlust gehabt, so ist er berechtigt, Ersatz des Aufwandes oder Verlustes zu verlangen oder den Betrag desselben von dem Empfangenen zu kürzen.  § 1539. Der Rückfordernde hat zu beweisen, daß seine Leistung von dem Eintritte des Ereignisses abhängig und dasselbe nicht eingetreten ist. Von dem letzteren Beweise ist er befreit, wenn ihm nach den Umständen des einzelnen Falles das Recht zusteht, den Eintritt des Ereignisses zu hindern. III. Rückforderung wegen unsittlichen oder unrechtlichen Grundes.  § 1540. Was Jemand um eines künftigen Ereignisses willen unsittlicher Weise empfangen hat, kann der Geber, falls nicht auch das Geben eine Unsittlichkeit ist, zurückfordern, gleichviel ob das Ereigniß eingetreten ist oder nicht.  § 1541. Eine Unsittlichkeit auf Seiten des Empfängers ist anzunehmen, wenn ihm Etwas geleistet wird, damit er eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung nicht verübe oder eine Handlung vornehme, zu welcher er ohnedieß rechtlich verpflichtet ist.  § 1542. Das Nehmen eines Lohnes für die Entdeckung und Anzeige eines Verbrechens ist nicht für unsittlich zu halten, ausgenommen wenn Derjenige den Lohn erhält, welcher das Verbrechen verübt oder an demselben Theil genommen hat.  § 1543. Fällt sowohl dem Empfänger als dem Geber, oder dem Geber allein eine Unsittlichkeit zur Last, so ist die Rückforderung ausgeschlossen.  § 1544. Eine Unsittlichkeit auf Seiten des Gebers ist vorhanden, wenn er Etwas leistet, um den Empfänger zu einer den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitenden Handlung, oder zur Unterlassung einer Handlung, zu welcher derselbe rechtlich verbunden ist, zu verleiten, oder um gesetzwidrige oder unsittliche Handlungen zu befördern oder zu verdecken, insbesondere wenn ein Verbrecher dafür Etwas giebt, daß sein Verbrechen nicht angezeigt oder entdeckt werden soll.  § 1545. Hat Jemand in Folge einer von ihm begangenen rechtswidrigen Handlung aus dem Vermögen eines Anderen Etwas erhalten, so kann der Letztere dieß zurückfordern.  § 1546. Auf die Rückforderung wegen unsittlichen oder unrechtlichen Grundes finden die Vorschriften in §§ 1526 bis 1531 Anwendung. IV. Rückforderung wegen Mangels jeden Grundes.  § 1547. Ist Etwas ohne irgend einen Grund, oder aus einem nichtigen oder durch Anfechtung aufgehobenen Geschäfte, oder zu einem unmöglichen Zwecke geleistet worden, so hat der Geber das Recht, das Geleistete von dem Empfänger zurückzufordern.  § 1548. Ein gleiches Recht der Rückforderung hat Derjenige, welcher zu einem vorübergehenden und wieder weggefallenen Zwecke Etwas geleistet hat. Insbesondere ist Derjenige, welcher für eine ihm anvertraute und bei ihm verloren gegangene Sache dem Anderen Schadenersatz geleistet hat, zur Rückforderung berechtigt, soweit der Schaden später weggefallen ist.  § 1549. Derjenige, aus dessen Vermögen ein Anderer Etwas durch Zufall erhalten, oder ein Stellvertreter ohne Grund Etwas geleistet hat, ist zur Rückforderung berechtigt.  § 1550. Auf die Rückforderung in den Fällen in §§ 1547 bis 1549 finden die Vorschriften in §§ 1526 bis 1531 Anwendung. V. Forderung der außerehelich Geschwächten auf Entschädigung.  § 1551. Wer mit einer unverheiratheten Frauensperson den Beischlaf vollzieht, ist verpflichtet, im Falle er die Frauensperson nicht ehelichen will oder kann, derselben eine mit Rücksicht auf deren Stand und auf die Vermögensverhältnisse des Beischläfers nach richterlichem Ermessen zu bestimmende Entschädigung zu geben. Es ist gleich, ob der Beischlaf eine Schwängerung zur Folge hat oder nicht.  § 1552. Entschädigung kann nicht verlangt werden, wenn die Frauensperson von der Unzucht ein Gewerbe gemacht, oder sich vor oder nach dem Beischlafe einem Anderen preisgegeben, wenn sie sich vor dem Beischlafe für denselben eine Belohnung ausbedungen, wenn sie sich, bevor der Beischläfer die Verehelichung mit ihr verweigert, mit einem Anderen verehelicht, wenn sie sich wissentlich mit einem Ehemanne, oder mit einem solchen Manne, welchen sie der nahen Verwandtschaft halber nicht heirathen darf, eingelassen hat, oder wenn sie das Anerbieten des Beischläfers, sie zu heirathen, ohne Grund ausschlägt.  § 1553. Der Anspruch auf Entschädigung geht auf die Erben der Frauensperson nur über, wenn letztere die Klage deshalb bei Gericht angebracht hat, oder wenn der Anspruch durch Vertrag festgestellt ist. VI. Haftung für Beschädigung durch Hinauswerfen, oder Ausgießen, oder Herabfallen.  § 1554. Wer dadurch Schaden erleidet, daß aus einer Wohnung auf die Straße oder auf einen anderen gangbaren Ort, welchen er nicht unbefugter Weise betreten hat, Etwas geworfen oder gegossen wird, oder dadurch, daß Gegenstände, welche nicht gehörig befestigt sind, herabfallen, kann von dem Inhaber der Wohnung Schadenersatz verlangen, ausgenommen wenn dieser nachzuweisen vermag, daß eine Person, für welche er nicht zu haften verpflichtet ist, den Schaden verschuldet hat.  § 1555. Der Inhaber der Wohnung, welcher den Schaden ersetzt hat, ist berechtigt, von dem Urheber des Schadens Erstattung des Geleisteten zu verlangen.  § 1556. Mehrere Inhaber derselben Wohnung haften als Gesammtschuldner; es kann jedoch Derjenige, welcher mehr als seinen Kopftheil geleistet hat, von den Uebrigen verhältnißmäßigen Ersatz fordern.  § 1557. Der Anspruch des Beschädigten fällt weg, wenn die Vorübergehenden durch ein erkennbares Zeichen, oder durch zeitigen Zuruf gewarnt worden sind.  § 1558. Die Vorschriften in §§ 1554 bis 1557 kommen auch zur Anwendung bei unbewohnten Wohnungsräumen, bei unbewohnten Gebäuden und bei nicht zur Wohnung bestimmten Baulichkeiten. Es haftet in diesem Falle der jedesmalige Inhaber des Gebäudes oder der Baulichkeit.  § 1559. Der nach § 1554 und §§ 1556 bis 1558 stattfindende Anspruch auf Schadenersatz verjährt in sechs Monaten. VII. Beschädigung durch Thiere.  § 1560. Wer ihrer Gattung nach wilde Thiere hält, haftet für den Schaden, welchen dieselben anrichten, ausgenommen wenn der Beschädigte den Schaden veranlaßt hat.  § 1561. Haben Hausthiere Schaden angerichtet, so haftet Derjenige, welcher zur Zeit des Schadens deren Eigenthümer gewesen ist, für Schadenersatz. Kann er jedoch nachweisen, daß er bei der Beaufsichtigung des Thieres nichts verschuldet hat, so kann er sich durch Ueberlassung des Thieres an den Beschädigten von der Ersatzpflicht befreien und wird von jeder Verbindlichkeit frei, wenn, bevor er von der Klage durch das Gericht benachrichtigt worden, ohne seine Verschuldung das Thier gestorben oder abhanden gekommen ist.  § 1562. Hat der Beschädigte durch Reizen des Hausthieres oder durch eigene Unvorsichtigkeit den Schaden veranlaßt, so kann er keinen Schadenersatz fordern.  § 1563. Ist das Hausthier von einem Anderen, oder von dem Thiere eines Anderen gereizt worden, so ist nur Derjenige, welcher es gereizt, oder der Eigenthümer des Thieres, welches gereizt hat, Letzterer nach § 1561, für den entstandenen Schaden zu haften verpflichtet.  § 1564. Mehrere Eigenthümer des wilden Thieres oder Hausthieres, welches Schaden angerichtet hat, haften als Gesammtschuldner. Wenn die Verbindlichkeit zum Schadenersatze durch Ueberlassung des Thieres abgewendet werden kann, so kann sich der Einzelne von der Ersatzverbindlichkeit nicht durch Ueberlassung seines ideellen Theiles an dem Thiere, sondern nur durch Ueberlassung des ganzen Thieres befreien. VIII. Forderung auf Vorzeigung einer Sache oder einer Urkunde.  § 1565. Wem wegen eines Rechtes daran gelegen ist, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu besichtigen, um sich Gewißheit zu verschaffen, ob sie diejenige sei, auf welche sich sein Recht bezieht, oder wiefern sie diejenige Beschaffenheit habe, welche für sein Recht von Bedeutung ist, kann von jedem Inhaber der Sache fordern, daß er dieselbe ihm vorzeige und von ihm besichtigen lasse.  § 1566. Wem wegen eines Rechtes daran gelegen ist, eine Urkunde einzusehen, kann die Vorzeigung derselben von deren Inhaber verlangen, wenn sie ein ihn berührendes Rechtsverhältniß betrifft und nicht in Aufzeichnungen besteht, welche Jemand blos zu seinen eigenen Zwecken gemacht hat. Soweit die Einsicht von Urkunden verlangt werden kann, dürfen auch Abschriften von denselben genommen werden.  § 1567. Die Kosten und die Gefahr der Vorzeigung hat Derjenige zu tragen, welcher solche verlangt. Vierter Theil. Das Familien- und Vormundschaftsrecht. Erste Abtheilung. Von dem Eherechte. Erster Abschnitt. Verlöbniß.  § 1568. Verlöbniß ist der Vertrag, durch welchen sich zwei Personen verschiedenen Geschlechtes die Eingehung der Ehe versprechen.  § 1569. Nur Diejenigen können sich mit einander verloben, welche sich ehelichen können.  § 1570. Personen männlichen Geschlechtes können vor erfülltem achtzehnten, Personen weiblichen Geschlechtes vor erfülltem sechszehnten Lebensjahre kein Verlöbniß schließen.  § 1571. Das Verlöbniß erfordert zu seiner Gültigkeit, daß wer von den Eltern der Verlobten noch lebt, in das Verlöbniß einwilligt. Sind die Eltern beider Verlobten gestorben, jedoch Großeltern vorhanden, so bedarf es der Einwilligung der letzteren.  § 1572. Außereheliche Kinder bedürfen blos der Einwilligung der Mutter und wenn diese gestorben ist, der noch lebenden mütterlichen Großeltern.  § 1573. An Kindesstatt Angenommene können sich nur mit Einwilligung sowohl ihrer leiblichen Eltern, oder, wenn sie außerehelich sind, ihrer Mütter, als auch Desjenigen, welcher sie an Kindesstatt angenommen hat, verloben. Sind Erstere gestorben, so genügt die Einwilligung des Letzteren.  § 1574. Steht Derjenige, dessen Einwilligung zu dem Verlöbnisse erforderlich wäre, unter Vormundschaft, oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so wird er als nicht vorhanden angesehen.  § 1575. Bevormundete können ohne Einwilligung ihrer Vormünder kein Verlöbniß schließen.  § 1576. Haben beide Theile weder Eltern noch Großeltern und tritt auch der im § 1573 angegebene Fall nicht ein, so ist das Verlöbniß nur gültig, wenn es in Gegenwart von zwei Zeugen oder vor Gericht geschlossen worden ist.  § 1577. Ein Verlöbniß, welchem nach §§ 1569 bis 1576 ein Hinderniß entgegensteht, hat die rechtlichen Wirkungen eines gültigen Verlöbnisses für den Verlobten, welcher das Hinderniß nicht kennt, so lange dieß der Fall ist.  § 1578. Kinder, die von Personen, welche in einem gültigen Verlöbnisse stehen, mit einander erzeugt worden sind, Brautkinder, haben die Rechte ehelicher Kinder. Dasselbe gilt von Kindern, welche vor dem Verlöbnisse erzeugt, aber noch während desselben geboren werden.  § 1579. Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.  § 1580. Das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Ehe zwischen den Verlobten nicht zu Stande kommt, ist nichtig.  § 1581. Tritt ein Theil von dem Verlöbnisse ohne Grund zurück, oder giebt er durch sein Verhalten nach Eingehung des Verlöbnisses dem anderen Theile einen Grund zum Rücktritte, so hat er den Schaden zu ersetzen, welchen der andere Theil oder Diejenigen, derer Einwilligung dieser zu dem Verlöbnisse bedurfte, dadurch erlitten, daß sie in Erwartung der künftigen Ehe und für deren Zwecke Etwas aufgewendet haben. Wer ohne Grund von dem Verlöbnisse zurücktritt, kann sich durch späteres Erbieten, die Ehe zu schließen, von der Ersatzpflicht nicht befreien.  § 1582. Zum einseitigen Rücktritte von dem Verlöbnisse berechtigen alle Gründe, aus welchen eine Ehe angefochten oder deren Scheidung verlangt werden kann, ingleichen alle nach Eingehung des Verlöbnisses in den Verhältnissen des anderen Theiles eingetretene Aenderungen, von welchen anzunehmen ist, daß sie den rücktretenden Theil von dem Verlöbnisse abgehalten haben würden, wenn sie demselben bei dessen Eingehung bekannt gewesen wären.  § 1583. Haben sich die Verlobten zum Zeichen des eingegangenen Verlöbnisses Mahlschätze gegeben, oder haben sie sich Geschenke gemacht, so ist anzunehmen, daß dieß unter der Voraussetzung geschehen sei, es werde die Ehe zu Stande kommen.  § 1584. Wird das Verlöbniß durch gegenseitiges Einverständniß oder wegen eines Grundes aufgehoben, bei welchem keinem Theile eine Verschuldung zur Last fällt, so sind die Mahlschätze und Geschenke, soweit sie vorhanden sind, gegenseitig zurückzugeben. Sind vertretbare Sachen gegeben worden, so ist derselbe Betrag zu erstatten.  § 1585. Tritt ein Theil ohne Grund von dem Verlöbnisse zurück, oder veranlaßt er durch seine Verschuldung dessen Auflösung, so verliert er Das, was er als Mahlschatz oder Geschenk gegeben, und giebt zurück, was er empfangen hat, und zwar die vorhandenen Gegenstände selbst, oder, wenn er die Unmöglichkeit der Rückgabe verschuldet hat, den Werth des Empfangenen. Hat er vertretbare Sachen empfangen, so ist derselbe Betrag zurück zu erstatten.  § 1586. Wird das Verlöbniß durch Tod aufgelöst, so findet ein Anspruch auf Rückgabe der Mahlschätze und Geschenke nicht statt.  § 1587. Der Anspruch auf Entschädigung im Falle des § 1581 und auf Rückgabe der Mahlschätze und Geschenke verjährt in einem Jahre von der Auflösung des Verlöbnisses an. Ist der berechtigte Verlobte vor Anbringung der Klage gestorben, so geht der Anspruch auf dessen Erben nicht über. Zweiter Abschnitt. Eingehung der Ehe.  § 1588. Die Ehe wird eingegangen durch die gegenseitige Erklärung der Einwilligung in die Ehe unter Beobachtung der Form, die den Grundsätzen der Kirchen- und Religionsgesellschaften entspricht, welchen die Ehegatten angehören.  § 1589. Personen männlichen Geschlechtes sollen vor erlangter Volljährigkeit und Personen weiblichen Geschlechtes vor erfülltem sechszehnten Lebensjahre eine Ehe nicht eingehen. Vor Erreichung dieser Altersstufe kann die Eingehung der Ehe in Folge von Nachsichtsertheilung durch die zuständige Behörde stattfinden.  § 1590. Personen, welche eine Ehe geschlossen haben, können vor Beendigung derselben keine anderweitige Ehe eingehen.  § 1591. Ist eine Ehe zwischen den Ehegatten evangelischen Glaubens, oder eine Ehe zwischen Ehegatten, von welcher der eine evangelischen, der andere katholischen Glaubens ist, aus einem Grunde, der nach den Grundsätzen der katholischen Kirche nicht als solcher gilt, in Folge Anfechtung aufgehoben oder geschieden worden, so kann eine Person katholischen Glaubens mit einem der geschiedenen Ehegatten während der Lebenszeit des anderen eine Ehe nicht eingehen.  § 1592. Personen, welche des Vernunftgebrauches beraubt sind, können eine Ehe nicht schließen.  § 1593. Eine durch körperliche Ueberwältigung oder Erregung einer gegründeten Furcht abgenöthigte Einwilligung zur Ehe hat keine Kraft, die Nöthigung mag von dem anderen Theile oder von einem Dritten ausgegangen sein. Ob die Furcht eine gegründete sei, ist nach § 94 zu beurtheilen. Ehrerbietige Scheu vor Eltern, Großeltern oder Vorgesetzten ist nicht als gegründete Furcht zu betrachten.  § 1594. Entführung ist ein Hinderniß der Ehe, wenn nach § 1593 anzunehmen ist, daß die Einwilligung zur Ehe keine Kraft habe.  § 1595. Irrthum schließt die Einwilligung zur Ehe aus, wenn eine Verwechselung in der Person stattgefunden hat, oder wenn der eine Ehegatte erst nach Eingehung der Ehe erfährt, daß der andere Ehegatte schon vor der Ehe unheilbar geistig krank oder unheilbar unfähig zum Beischlafe gewesen, gleichviel ob die Unfähigkeit eine allgemeine ist, oder ob sie blos in Verzug auf den anderen Ehegatten stattfindet, oder daß der andere Ehegatte schon vor der Ehe an solchen unheilbaren körperlichen Gebrechen gelitten, welche die Geschlechtsvereinigung hindern oder den natürlichen Trieb dazu unterdrücken, wohin namentlich unheilbare ekelhafte oder unheilbare ansteckende Krankheiten gehören, oder daß er widernatürliche Unzucht mit einem Menschen oder mit einem Thiere getrieben, oder daß er sich eines Verbrechens schuldig gemacht hat, welches von der Beschaffenheit ist, daß anzunehmen steht, der Irrende würde den Anderen nicht geheirathet haben, wenn er das Verbrechen gekannt hätte, oder wenn der Ehemann erst nach Eingehung der Ehe erfährt, daß die Ehefrau schon vor derselben einen unheilbaren übermäßigen Geschlechtstrieb gehabt hat.  § 1596. Ein Ehegatte befindet sich auch dann in einem seine Einwilligung ausschließenden Irrthume, wenn er erst nach Eingehung der Ehe erfährt, daß der andere Ehegatte nach dem vorhergegangenen Verlöbnisse eine unzüchtige Handlung begangen hat, wegen deren Ehescheidung verlangt werden könnte, oder wenn ein Ehemann erst nach Eingehung der Ehe in Erfahrung bringt, daß seine Ehefrau vor Eingehung der Ehe außerehelich geboren hat oder bei deren Eingehung von einem Anderen schwanger gewesen ist.  § 1597. Wegen Betruges kann eine Ehe angefochten werden, wenn der eine Ehegatte zu Eingehung der Ehe durch Täuschung des anderen Theiles über Umstände vermocht worden ist, welche ihn, wenn er dieselben gekannt hätte, bei vernünftiger Ueberlegung von der Eingehung der Ehe hätten abhalten müssen.  § 1598. Ist der Betrug von einem Dritten verübt, so findet eine Anfechtung der Ehe nur statt, wenn der andere Ehegatte um den Betrug gewußt hat.  § 1599. Bevormundete sollen ohne Einwilligung ihrer Vormünder eine Ehe nicht schließen.  § 1600. Eine Ehe soll nicht ohne Einwilligung der Personen eingegangen werden, deren Einwilligung zum Verlöbnisse erforderlich ist. Die Einwilligung zum Verlöbnisse gilt auch als Einwilligung zur Ehe.  § 1601. Die Einwilligung zur Ehe kann nicht widerrufen werden, ausgenommen wenn die zu derselben Berechtigten von dem Grunde zur Verweigerung ihrer Einwilligung erst später Kenntniß erlangt haben.  § 1602. Die Einwilligung kann nur aus erheblichen Gründen verweigert und in Ermangelung solcher von dem zuständigen Gerichte ergänzt werden.  § 1603. Erhebliche Gründe zur Verweigerung der Einwilligung sind alle diejenigen, aus welchen die Besorgniß entsteht, daß die Ehe eine unglückliche sein werde. Solche Gründe sind insbesondere, wenn die Personen, welche sich ehelichen wollen, im Alter zu sehr verschieden sind, oder den nöthigen Unterhalt nicht haben, auch nicht verdienen können, ferner wenn der andere Theil ein unsittliches Leben führt, oder Verbrechen sich hat zu Schulden kommen lassen, oder mit einer den Ehezweck störenden oder leicht auf die Nachkommenschaft übergehenden körperlichen oder mit einer geistigen Krankheit behaftet ist, oder die Personen, deren Einwilligung der Theil bedarf, mit welchem er sich verehelichen will, durch grobe Beschimpfungen oder Thätlichkeiten beleidigt, oder deren Einwilligung durch Entführung oder durch andere unerlaubte Mittel zu erlangen versucht hat.  § 1604. Vormünder und deren Kinder sollen mit dem Pflegbefohlenen oder dessen Kindern eine Ehe ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nicht eingehen.  § 1605. Im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod soll die Wittwe nicht vor Ablauf eines Jahres und der Wittwer nicht vor Ablauf von sechs Monaten eine anderweite Ehe eingehen. Eine frühere Eingehung der Ehe kann durch Nachsichtsertheilung gestattet werden.  § 1606. Ist im Falle der Scheidung einem Ehegatten die anderweite Verehelichung nicht nachgelassen, so soll derselbe, solange der andere lebt, eine anderweite Ehe nicht eingehen; durch Nachsichtsertheilung kann dieß gestattet werden.  § 1607. Eine geschiedene Ehefrau soll sich, selbst wenn ihr die anderweite Verehelichung nachgelassen ist, vor Ablauf von zehn Monaten von der Scheidung an nicht anderweit verehelichen, ausgenommen wenn sie während dieser Zeit geboren oder Nachsichtsertheilung erlangt hat.  § 1608. Die Ehe ist verboten zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie und zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern, gleichviel ob die Verwandtschaft ehelich oder außerehelich ist.  § 1609. Die Ehe ist verboten zwischen Oheim und Nichte, Tante und Neffe, Großoheim und Großnichte, Großtante und Großneffe, ohne Unterschied zwischen ehelicher und außerehelicher Verwandtschaft. Durch Nachsichtsertheilung kann die Ehe zwischen diesen Personen gestattet werden.  § 1610. Die Ehe ist verboten zwischen Geschwisterkindern; durch Nachsichtsertheilung kann sie gestattet werden.  § 1611. Die Ehe ist verboten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, Stiefeltern und Stiefkindern, in der ganzen auf- und absteigenden Linie, selbst nach Beendigung der die Schwägerschaft begründenden Ehe.  § 1612. Die Ehe ist verboten zwischen einem geschiedenen Ehegatten und den voll- oder halbbürtigen Geschwistern des anderen geschiedenen Ehegatten; durch Nachsichtsertheilung kann sie gestattet werden.  § 1613. Niemand kann eine Person heirathen, mit deren Abkömmlingen, Eltern oder Voreltern er, oder mit welcher eines von seinen Abkömmlingen, Eltern oder Voreltern außer der Ehe den Beischlaf ausgeübt hat.  § 1614. Die Ehe ist verboten zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen hat, zwischen dem Annehmenden und den Abkömmlingen des Angenommenen, zwischen den Eltern des Annehmenden und dem Angenommenen oder den Abkömmlingen desselben, zwischen Personen, welche durch Annahme an Kindesstatt in das Verhältniß von Geschwistern zu einander gekommen sind. Ist das durch Annahme an Kindesstatt entstandene Verhältniß aufgehoben, oder durch Tod aufgelöst, so kann die Eingehung der Ehe durch Nachsichtsertheilung gestattet werden.  § 1615. Wer sich mit einer dritten Person verabredet, seinem Ehegatten nach dem Leben zu trachten, kann diese dritte Person nicht heirathen.  § 1616. Personen, welche vor Gericht geständig oder gerichtlich überführt sind, mit einander Ehebruch getrieben zu haben, können sich nicht ehelichen. Durch Nachsichtsertheilung kann die Ehe gestattet werden, ausgenommen wenn die Ehebrecher während des Bestehens der durch Ehebruch verletzten Ehe sich die Ehe versprochen haben.  § 1617. Christen können mit Personen, welche sich nicht zur christlichen Religion bekennen, eine Ehe nicht eingehen.  § 1618. Wiefern Personen aus Gründen des öffentlichen Rechtes eine Ehe nicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen eingehen dürfen, bestimmen besondere gesetzliche Vorschriften.  § 1619. Ehehindernisse, wegen deren Nichtbeachtung die Ehe nach § 1621 für nichtig zu achten ist, gelten für alle vom Staate anerkannten Religionsgesellschaften. Bestehen bei einer vom Staate anerkannten anderen Religionsgesellschaft, als der evangelisch-lutherischen und reformierten, außer diesen Ehehindernissen noch andere, wegen deren Nichtbeachtung die Ehe für nichtig zu achten ist, so gelten sie für die Mitglieder derselben. Werden Ehehindernisse, wegen deren nach §§ 1622 bis 1625 blos Aufhebung der denselben zuwider geschlossenen Ehe verlangt werden kann, oder Ehehindernisse, bei welchen Nachsichtsertheilung zulässig ist, von einer vom Staate anerkannten anderen Religionsgesellschaft, als der evangelisch-lutherischen und reformierten, nicht anerkannt, so gelten sie für die Mitglieder derselben nicht.  § 1620. Ehen, bei deren Eingehung die nach § 1588 erforderliche Form nicht beobachtet worden ist, sind ohne Weiteres nichtig.  § 1621. Ehen, welche gegen die Vorschriften in §§ 1590, 1591, 1608, 1611, 1615, 1617, sowie in den Fällen der §§ 1614, 1616, in welchen eine Nachsichtsertheilung nicht zugelassen worden ist, geschlossen werden, sind nichtig, wenn der Richter sie dafür erklärt; der Richter hat amtswegen einzuschreiten und kann im Falle dringender Wahrscheinlichkeit des Nichtigkeitsgrundes die Trennung der Ehegatten schon vor der Nichtigkeitserklärung verfügen; auch können die Ehegatten, nachdem sie das ihrer Ehe entgegenstehende Hinderniß erfahren haben, das eheliche Zusammenleben einstellen.  § 1622. Wird eine Ehe wider die Vorschrift im § 1613 geschlossen, so kann der Theil, welcher um das Ehehinderniß nicht gewußt hat, deren Aufhebung verlangen.  § 1623. Ist eine Ehe gegen die Vorschrift im § 1592 geschlossen worden, so können die Vormünder der handlungsunfähigen Personen die Ehe anfechten.  § 1624. Personen, welche vorübergehend des Vernunftgebrauches beraubt sind, können nach Beseitigung dieses Zustandes selbst die Ehe anfechten, dafern sie nicht darauf verzichten, insbesondere dadurch, daß sie nachträglich ihre Einwilligung zur Ehe geben, oder mit ihrem Ehegatten den Beischlaf vollziehen, oder den Antrag auf Aufhebung der Ehe nicht innerhalb eines Jahres bei der zuständigen Behörde stellen.  § 1625. In den Fällen der §§ 1593 bis 1598 hat der Ehegatte, welcher durch Zwang, Furcht, Irrthum oder Betrug zu Eingehung der Ehe vermocht worden ist, das Recht, die Aufhebung der Ehe zu verlangen, ausgenommen wenn er nach beseitigtem Zwange, oder nach gehobener Furcht, oder nach entdecktem Irrthume oder Betruge seine Einwilligung nachträglich giebt, oder sonst auf das Recht der Anfechtung verzichtet, insbesondere dadurch, daß er den Beischlaf mit dem anderen Ehegatten vollzieht, oder den Antrag auf Aufhebung der Ehe nicht innerhalb eines Jahres bei der zuständigen Behörde stellt.  § 1626. Verlangt ein Ehegatte die Aufhebung der Ehe wegen eines ihm erst nach Eingehung der Ehe bekannt gewordenen, schon früher vorhanden gewesenen Unvermögens des anderen Ehegatten zum Beischlafe, und läßt sich durch ärztliche Untersuchung nicht ermitteln, ob das Unvermögen vorhanden oder unheilbar ist, so sind die Ehegatten die Ehe noch drei Jahre von der ärztlichen Untersuchung an fortzusetzen verbunden, und es kann erst dann, wenn das Unvermögen diese Zeit hindurch fortgedauert hat, die Ehe aufgehoben werden.  § 1627. Werden andere, als die im § 1621 angegebenen, Eheverbote umgangen, so hat dieß, soweit nicht in den Fällen des § 1618 durch besondere Gesetze etwas Anderes bestimmt ist, oder die Vorschrift im § 1619 eintritt, eine Nichtigkeit der Ehe nicht zur Folge, es sind aber die schuldigen Ehegatten, wenn kirchliche Eheverbote umgangen worden sind, mit Gefängniß bis zu vier Monaten oder entsprechender Geldstrafe, in anderen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu einhundert Thalern, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Gefängniß bis zu vier Monaten zu belegen. Die Strafe ist, wenn die Ehe ohne Einwilligung der Eltern oder Vormünder geschlossen worden ist, auf Antrag dieser Personen, in anderen Fällen amtswegen zu erkennen.  § 1628. Haben sich beide Ehegatten bei Eingehung einer nichtigen oder in Folge Anfechtung aufgehobenen Ehe in redlichem Glauben befunden, so hat die Ehe bis zu dem Zeitpunkte der erlangten Kenntniß von dem Ehehindernisse für sie alle Wirkungen einer gültigen Ehe. Hat sich blos ein Ehegatte in redlichem Glauben befunden, so hat die Ehe bis zu dem Zeitpunkte, wo er von dem Ehehindernisse Kenntniß erlangt, blos für ihn alle Wirkungen einer gültigen Ehe.  § 1629. Sowohl bei der nichtigen, als bei der in Folge Anfechtung aufgehobenen Ehe ist der schuldige Ehegatte dem anderen zum Schadenersatze verpflichtet, wenn dieser durch Eingehung der Ehe Vermögensnachtheile gehabt hat. Ersatz wegen entzogenen Gewinnes kann nicht gefordert werden. Dritter Abschnitt. Wirkungen der Ehe in Beziehung auf die Personen der Ehegatten.  § 1630. Die Ehegatten sind sich gegenseitig zur Treue, zur Leistung der ehelichen Pflicht und zur Unterstützung verbunden.  § 1631. Der Ehemann ist berechtigt, von seiner Ehefrau Gehorsam, ingleichen Dienstleistungen zur Förderung seines Hauswesens und seines Gewerbes zu verlangen.  § 1632. Die Ehefrau erhält den Familiennamen des Ehemannes und nimmt an dem Stande desselben Theil.  § 1633. Der Ehemann hat seine Ehefrau in seine häusliche Gemeinschaft aufzunehmen, sie zu beschützen und ihr beizustehen.  § 1634. Der Ehemann ist verpflichtet, seine Ehefrau auf eine seinem Stande und seinen Vermögensverhältnissen entsprechende Weise zu unterhalten, ihr bei Krankheiten die erforderliche Pflege und ärztliche Hülfe zu gewähren und die Kosten ihrer Beerdigung zu tragen, wenn sie vermögenslos stirbt.  § 1635. Die Kosten des gemeinschaftlichen Hauswesens hat der Ehemann zu tragen.  § 1636. Die Ehefrau ist verpflichtet, dem Ehemanne an seinen Wohnsitz zu folgen, soweit nicht eine ernstliche Gefahr für ihr Wohl, insbesondere für ihr Leben oder ihre Gesundheit, oder eine gegründete Besorgniß wegen des künftigen Unterhaltes eine Weigerung rechtfertigt.  § 1637. Ist der Ehemann verarmt und zur Erwerbung seines Unterhaltes unfähig, so hat die Ehefrau ihn zu ernähren, auch, wenn er stirbt, aus eigenen Mitteln beerdigen zu lassen. Vierter Abschnitt. Wirkungen der Ehe in Beziehung auf die Rechtsgeschäfte der Ehegatten.  § 1638. Eine Ehefrau bedarf zu allen Rechtsgeschäften mit Dritten, durch welche sie nicht lediglich erwirbt, der Einwilligung ihres Ehemannes.  § 1639. Das blose Versprechen des Ehemannes, eine Verbindlichkeit der Ehefrau zu erfüllen, enthält nicht eine Genehmigung des Geschäftes der Ehefrau, aus welchem diese Verbindlichkeit entstanden ist.  § 1640. Rücksichtlich des ihr zur freien Verfügung vorbehaltenen Vermögens wird die Ehefrau durch Geschäfte, welche sie ohne Einwilligung ihres Ehemannes schließt, nur verpflichtet, wenn sie dieselben entweder ausdrücklich mit Beziehung auf ihr vorbehaltenes Vermögen eingeht, oder dieß aus den Umständen erhellt, oder wenn sie die Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem vorbehaltenen Vermögen verspricht, welches sie zur Zeit des Abschlusses des Geschäftes besitzt. In allen diesen Fällen haftet sie während der Ehe mit dem vor oder nach dem Geschäftsabschlusse vorbehaltenen, und nach Beendigung der Ehe mit ihrem ganzen Vermögen.  § 1641. Geschäfte, welche eine Ehefrau in anderen Fällen als den im § 1640 angegebenen ohne Einwilligung ihres Ehemannes eingeht, sind nichtig; sie haftet nur soweit sie bereichert ist. Hat sie die übernommenen Verbindlichkeiten erfüllt, so kann sie das Geleistete nicht zurückfordern.  § 1642. Steht der Ehemann unter Vormundschaft, so bedarf es zu den Geschäften, welche die Ehefrau schließt, der Einwilligung des für denselben bestellten Vormundes nur soweit der ehemännliche Nießbrauch in Frage kommt.  § 1643. Wenn in dringenden Fällen die erforderliche Einwilligung des Ehemannes wegen dessen Abwesenheit nicht zu erlangen ist, so kann die Ehefrau ohne dessen Einwilligung Geschäfte schließen.  § 1644. Wird die ehemännliche Einwilligung ohne ausreichenden Grund verweigert, so kann sie von dem Gerichte ergänzt werden.  § 1645. Die Ehefrau macht durch Verträge, welche sie zum Zwecke der Führung des Haushaltes mit Dritten ohne Einwilligung des Ehemannes schließt, denselben verbindlich, ausgenommen wenn dieser erklärt, daß seine Ehefrau diese Berechtigung nicht haben solle und den Dritten vor Abschluß der Verträge diese Erklärung bekannt geworden ist.  § 1646. Eine minderjährige Ehefrau bedarf zu Geschäften, welche sie mit dem Ehemanne schließt, der Einwilligung ihres Vormundes.  § 1647. Schenkungen unter Lebenden, welche sich Ehegatten während der Ehe machen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, sind nichtig.  § 1648. Widerruft der Schenker die Schenkung, so finden die Vorschriften im § 1062 Anwendung.  § 1649. Stirbt der Schenker während der Ehe, ohne dem Beschenkten gegenüber erklärt zu haben, daß er die Schenkung widerrufe, so wird die Schenkung als von Anfang an gültig betrachtet; es gelten dabei die Bestimmungen in §§ 1056 bis 1058.  § 1650. Jedes Rechtsgeschäft, durch welches eine Ehefrau sich für den Ehemann verpflichtet, ist nichtig, ausgenommen wenn sie dasselbe mit Einwilligung des Ehemannes vor Gericht vornimmt, und dieses die Ehefrau vorher in Abwesenheit des Ehemannes über den Vermögensverlust, welchen sie sich dadurch zuziehen kann, belehrt hat. Hat die Ehefrau in Folge einer nichtigen Verpflichtung für ihren Ehemann Etwas geleistet, so kann sie dieß nicht zurückfordern.  § 1651. Die Vorschrift im § 1650 gilt auch, wenn die Ehefrau eine Verpflichtung eingeht, um den Ehemann der Eingehung derselben zu überheben, wenn sie Darlehne aufnimmt, um damit Schulden des Ehemannes zu bezahlen, wenn sie zur Sicherstellung eines Gläubigers des Ehemannes Forderungen abtritt, oder Pfandrechte bestellt, oder auf Rechte, welche ihr wegen ihres Einbringens oder wegen anderer Forderungen an ihren Ehemann Sicherheit geben sollen, verzichtet, oder einem Gläubiger des Ehemannes nachzustehen verspricht.  § 1652. Verpflichtet sich eine Ehefrau mit dem Ehemanne als Gesammtschuldnerin ohne die im § 1650 angegebene Form durch ein Geschäft, aus welchem sie an sich nur antheilig gehalten sein würde, so haftet sie nur zu ihrem Antheile. Ist das ganze Geschäft blos zu Gunsten des Ehemannes geschlossen worden, so wird sie gar nicht verpflichtet.  § 1653. Der Form im § 1650 bedarf es nicht, wenn die Ehefrau durch die Verpflichtung für den Ehemann nichts von ihrem Vermögen verliert, oder wenn sie Vermögensvortheile erlangt.  § 1654. Ergiebt sich bei einem Geschäfte die Verpflichtung der Ehefrau für den Ehemann nicht nach der äußeren Erscheinung des Geschäftes, so tritt die Vorschrift im § 1650 nur ein, wenn der Gläubiger das wahre Sachverhältniß gekannt hat. Fünfter Abschnitt. Wirkungen der Ehe in Beziehung auf das Vermögen der Ehegatten.  § 1655. Der Ehemann hat an dem Vermögen, welches die Ehefrau zur Zeit der Eheschließung besitzt oder während der Ehe erwirbt, das Recht des Nießbrauches und der Verwaltung. Er haftet dabei für absichtliche Verschuldung und für Unterlassung des Fleißes, welchen er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.  § 1656. Alle beweglichen Sachen in der Wohnung des Ehemannes gehören im Zweifel dem Ehemanne eigenthümlich, ausgenommen wenn sie zur Bekleidung, zum Schmucke oder sonst zum Gebrauche blos für die Person der Ehefrau bestimmt sind.  § 1657. Wird von der Ehefrau zu Handlungen, welche ihr Ehemann rücksichtlich des eheweiblichen Vermögens ohne ihre Mitwirkung nicht vornehmen kann, diese aus unzureichenden Gründen verweigert, so kann sie von dem Gerichte ergänzt werden.  § 1658. Hochzeitgeschenke gehören, soweit sie nicht für einen Ehegatten besonders bestimmt sind, jedem zur Hälfte.  § 1659. Ausstattung oder Aussteuer, Brautschatz, Heirathsgut, Ehegeld, Mitgift ist der Inbegriff Desjenigen, was Dritte für die Ehefrau als Beitrag zu Bestreitung der ehelichen Lasten versprechen oder geben.  § 1660. Sind Gegenstände der Ausstattung vor der Ehe dem künftigen Ehemanne übergeben worden, so gehören die Früchte, welche bis zur Eingehung der Ehe davon gezogen werden, zum Hauptstamme.  § 1661. Der Vater ist verpflichtet, seiner Tochter, ohne Unterschied, ob diese in der Ehe geboren ist, oder die Rechte eines ehelichen Kindes durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern oder durch landesherrliche Ehelichsprechung erlangt hat, oder nach § 1578 einem ehelichen Kinde gleich steht, zu Einrichtung des Hausstandes eine nach richterlichem Ermessen mit Rücksicht auf sein Vermögen und den Stand des Ehemannes seiner Tochter zu bestimmende Ausstattung zu geben.  § 1662. Ist der Vater gestorben oder vermögenslos, oder die Tochter eine außereheliche, so ist die Mutter zur Ausstattung der Tochter in der im § 1661 bestimmten Weise verpflichtet.  § 1663. Ist die Tochter von einem Dritten an Kindesstatt angenommen, so liegt die Verpflichtung zur Ausstattung in der im § 1661 bestimmten Weise diesem Dritten und nur, wenn er gestorben oder vermögenslos ist, den leiblichen Eltern ob.  § 1664. Die Verpflichtung der in §§ 1661 bis 1663 erwähnten Personen tritt nicht ein, wenn die Tochter Vermögen besitzt, von welchem die Kosten der Ausstattung bestritten werden können, oder wenn sie sich ohne Einwilligung des zur Ausstattung Verpflichteten verehelicht hat und ein ausreichender Grund zur Verweigerung dieser Einwilligung vorhanden ist.  § 1665. Hat die Tochter von den in §§ 1661 bis 1663 angegebenen Personen eine Ausstattung erhalten, so kann sie eine solche auch im Falle einer anderweiten Ehe nicht zum zweiten Male fordern, selbst wenn die Ausstattung ohne ihre Verschuldung untergegangen sein sollte.  § 1666. Die Klage auf eine Ausstattung in den in §§ 1661 bis 1663 erwähnten Fällen verjährt in einem Jahre, von Zeit der Eingehung der Ehe an.  § 1667. Wird eine Ausstattung von Anderen, als den in §§ 1661 bis 1663 erwähnten Personen, ohne Angabe ihrer Größe versprochen, so erfolgt deren Bestimmung nach richterlichen Ermessen in Gemäßheit der Vorschriften im § 1661.  § 1668. An Demjenigen, was die Ehefrau durch Dienste erwirbt, welche weder auf das Hauswesen, noch auf das Gewerbe des Ehemannes Bezug haben, steht ihr das Eigenthum, dem Ehemanne das Recht des Nießbrauches und der Verwaltung zu. Hat die Ehefrau diesen Erwerb dem Ehemanne zur Verwendung in die Wirthschaft gegeben oder selbst in die Wirthschaft verwendet, so kann sie nach Beendigung der Ehe nicht dessen Rückerstattung verlangen.  § 1669. Der Ehemann ist zu einer Sicherheitsleistung, wie sie der Nießbraucher zu bestellen hat, nicht verpflichtet, vorbehältlich der Bestimmung im § 390.  § 1670. Zur Wirksamkeit gegen Dritte bedarf der ehemännliche Nießbrauch der im § 646 bestimmten Eintragung in das Grundbuch nicht.  § 1671. An Gegenständen, welche zur Bekleidung, zum Schmucke oder sonst zum Gebrauche blos für die Person der Ehefrau bestimmt sind, es mögen solche von ihr bei Eingehung der Ehe besessen oder später von dem Ehemanne aus seinem Vermögen angeschafft worden sein, steht der Ehefrau das Eigenthum und das Recht des unbeschränkten Gebrauches während der Ehe zu und es hat der Ehemann blos das Recht, zu hindern, daß die Ehefrau von diesen Gegenständen einen anderen, als den bezweckten Gebrauch macht.  § 1672. Werden Gegenstände des Vermögens der Ehefrau unter Angabe des Werthes dem Ehemanne zugebracht, so wird er deren Eigenthümer, trägt deren Gefahr und erstattet nach Auflösung der Ehe den angegebenen Werth.  § 1673. Hat die Angabe des Werthes blos den Zweck, daß wenn die Gegenstände bei der künftigen Rückgabe gar nicht oder nicht in ihrer früheren Beschaffenheit vorhanden sind, deren Werth in Gewißheit beruhen soll, so hat der Ehemann nach Beendigung der Ehe die Gegenstände in der Beschaffenheit zurückgegeben, wie er sie erhalten hat, und wenn dieß wegen seiner Verschuldung nicht möglich ist, den angegebenen Werth zu erstatten.  § 1674. Veräußert der Ehemann während der Ehe mit Einwilligung der Ehefrau nicht vertretbare Gegenstände des eheweiblichen Vermögens, oder erwirbt er selbst solche Gegenstände von der Ehefrau, so ist anzunehmen, daß der Preis an die Stelle dieser Gegenstände treten soll.  § 1675. Veräußert der Ehemann dergleichen Gegenstände ohne Einwilligung seiner Ehefrau, so ist die letztere schon während der Ehe zur Anstellung der auf Wiedererlangung dieser Gegenstände gerichteten Klage berechtigt.  § 1676. Was der Ehemann während der Ehe mit den Mitteln seiner Ehefrau erwirbt, gehört der letzteren nur, wenn die Erwerbung mit ihrer Einwilligung und in ihrem Namen geschehen ist.  § 1677. Ist der Gegenstand des ehemännlichen Nießbrauches eine Forderung, so bedarf der Ehemann zur Erhebung und Einklagung der Einwilligung der Ehefrau. Eine versprochene Ausstattung kann er ohne Einwilligung der Ehefrau erheben und einklagen.  § 1678. Kein Ehegatte ist verpflichtet, aus seinem Vermögen Verbindlichkeiten des anderen zu erfüllen.  § 1679. Alle vor oder während der Ehe gültig entstandenen Verbindlichkeiten der Ehefrau, vorbehältlich der Bestimmung im § 1640, sind aus deren Vermögen, selbst aus dem erst während der Ehe erworbenen, zu erfüllen.  § 1680. Hat eine Ehefrau während der Ehe Schaden zugefügt, oder ein Verbrechen verübt, so haftet für Schadenersatz, Geldstrafe und Kosten des Strafverfahrens oder Rechtsstreites nur das vorbehaltene Vermögen und, wenn dieses nicht ausreicht, der Stamm des übrigen Vermögens der Ehefrau. Der durch den Unterhalt im Gefängnisse und durch die Vertheidigung der Ehefrau verursachte Aufwand ist in Ermangelung eigenen Vermögens derselben aus dem des Ehemannes zu bezahlen.  § 1681. Wenn in einem Rechtsstreite zwischen den Ehegatten auf Seiten der Ehefrau Kosten entstehen, so sind sie aus deren vorbehaltenem Vermögen und, soweit dieses nicht ausreicht, aus dem Stamme ihres übrigen Vermögens zu bezahlen.  § 1682. Führt die Ehefrau oder mit deren Einwilligung der Ehemann wegen des Stammes des eheweiblichen Vermögens mit einem Dritten einen Rechtsstreit, so sind die Kosten aus dem Stamme dieses Vermögens zu bezahlen.  § 1683. Von dem eheweiblichen Vermögen, an welchem der Ehemann den Nießbrauch hat, können Gläubiger des Ehemannes zu ihrer Befriedigung die Früchte nur soweit in Anspruch nehmen, als nicht davon die Kosten der Erhaltung des Gegenstandes des Nießbrauches und der Unterhalt des Ehemannes und der Familienglieder, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, zu bestreiten sind.  § 1684. Wenn der Ehemann durch unordentliche Wirthschaft das eheweibliche Vermögen in Gefahr bringt, so kann die Ehefrau verlangen, daß ihr die Verwaltung desselben, unbeschadet des Nießbrauches des Ehemannes, überlassen wird.  § 1685. Verfällt der Ehemann in Concurs, so kann die Ehefrau ihr Vermögen aus der Concursmasse zurückfordern; an Dem, was sie aus dem Concurse erhält, besteht das Recht des Ehemannes zur Verwaltung und zum Nießbrauche fort, vorbehältlich der Befugniß der Ehefrau, zu Erhaltung ihres Vermögens etwa nöthige Sicherheitsmaßregeln zu treffen.  § 1686. Der Ehemann kann sich nicht durch Verzicht auf seine Rechte an dem eheweiblichen Vermögen und durch Rückgabe desselben an die Ehefrau von seinen Verbindlichkeiten für die Zukunft einseitig befreien.  § 1687. Das Recht des Ehemannes zur Verwaltung und zum Nießbrauche an dem eheweiblichen Vermögen erlöscht mit Beendigung der Ehe.  § 1688. Der Ehemann ist verpflichtet, sofort nach Beendigung der Ehe das eheweibliche Vermögen nach den Vorschriften über den Nießbrauch zurückzugeben.  § 1689. Berechtigt, die Rückgabe zu verlangen, ist die Ehefrau, oder wer sich bei Bestellung des Heirathsgutes den Rückfall desselben ausbedungen hat.  § 1690. Hat der Ehemann, ohne dazu verpflichtet zu sein, auf die zurückzugebenden Gegenstände Etwas verwendet, so kann er dessen Ersatz nach den Vorschriften über die Geschäftsführung vermöge Auftrages oder ohne Auftrag fordern, je nachdem er vermöge Auftrages oder ohne einen solchen gehandelt hat. Sechster Abschnitt. Ehestiftungen.  § 1691. Ehestiftungen, Ehepacten, durch welche die rechtlichen Wirkungen der Ehe näher bestimmt oder geändert werden, können vor und während der Ehe errichtet werden.  § 1692. Die wesentlichen persönlichen Rechtsverhältnisse der Ehegatten können durch Ehestiftungen nicht aufgehoben oder beschränkt werden.  § 1693. Hat die Ehefrau mit Einwilligung des Ehemannes sich die freie Verfügung über ihr Vermögen oder über einen Theil desselben vorbehalten, oder hat ein Dritter, welcher der Ehefrau Vermögen zuwendet, bestimmt, daß die Ehefrau die freie Verfügung darüber haben soll, so kann die Ehefrau, in Ermangelung einer anderen Bestimmung, ohne Mitwirkung des Ehemannes über dieses vorbehaltene Vermögen verfügen, dasselbe verwalten, dessen Früchte für sich ziehen und diese für sich verwenden.  § 1694. Während der Ehe können Verträge, durch welche der Ehemann zu Gunsten der Ehefrau auf den Nießbrauch an dem Vermögen derselben schenkungsweise verzichtet, oder die Ehefrau den Nießbrauch an dem vorbehaltenen Vermögen dem Ehemanne schenkungsweise überläßt, über das der Ehefrau angefallene Vermögen nur vor dessen Erwerbung geschlossen werden.  § 1695. Wird zwischen den Ehegatten eine allgemeine Gütergemeinschaft verabredet, so wird, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, ihre beiderseitiges gesammtes Vermögen, welches sie zur Zeit der Eheschließung besitzen oder während der Ehe erwerben, von Zeit des Vertragsabschlusses an, und wenn der Vertrag vor der Ehe geschlossen worden ist, von Zeit der Eingehung der Ehe an, ohne Weiteres gemeinschaftlich. Rücksichtlich der Sachen und Rechte, zu deren Erwerbung eine Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch erforderlich ist, giebt die Verabredung der Gütergemeinschaft blos einen Rechtsgrund zur Eintragung.  § 1696. Die vorhandenen oder spätere entstehenden Verbindlichkeiten der Ehegatten werden, selbst wenn sie auf unerlaubten Handlungen derselben beruhen, gemeinschaftlich.  § 1697. Rücksichtlich des gemeinschaftlichen Vermögens steht dem Ehemanne die Verfügung und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung zu. Der Ehemann ist zu den in dieser Hinsicht vorkommenden Handlungen ohne Mitwirkung seiner Ehefrau berechtigt und er verpflichtet dadurch auch diese.  § 1698. Das unbewegliche gemeinschaftliche Vermögen kann der Ehemann ohne Einwilligung der Ehefrau nicht veräußern, verpfänden oder mit Rechten an der Sache belasten.  § 1699. Die Vorschriften in §§ 1645, 1671 finden auch auf die zwischen den Ehegatten verabredete allgemeine Gütergemeinschaft Anwendung.  § 1700. Wenn wegen unordentlicher Wirthschaft des Ehemannes die Rechte, welche die Ehefrau an dem gemeinschaftlichen Vermögen hat, gefährdet werden, oder wenn der Ehemann unter Vormundschaft kommt, so kann die Ehefrau verlangen, daß ihr rücksichtlich des gemeinschaftlichen Vermögens die Verfügung und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung überlassen werde.  § 1701. Das unbewegliche gemeinschaftliche Vermögen kann in diesem Falle die Ehefrau ohne Einwilligung des Ehemannes oder des Vormundes desselben nicht veräußern, verpfänden oder mit Rechten an der Sache belasten.  § 1702. Mit Beendigung der Ehe fällt, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, an jeden Ehegatten die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens.  § 1703. Wenn bestimmt ist, daß gewisse Vermögensgegenstände eines Ehegatten von der allgemeinen Gütergemeinschaft ausgeschlossen sein sollen, Einhandsgüter, so sind solche Gegenstände als diesem Ehegatten vorbehalten zu betrachten.  § 1704. Ehestiftungen, welche Bestimmungen über die Erbfolge enthalten, sind, soweit dieß der Fall ist, nach den Vorschriften über Erbverträge zu beurtheilen.  § 1705. Sind einer Ehefrau gewisse Vortheile auf den Todesfall ihres Ehemannes zu ihrem Unterhalte ausgesetzt, Wittwengehalt, Witthum, Leibgedinge, so finden darauf die Bestimmungen über den Leibrentenvertrag Anwendung. Der Wittwengehalt gebührt der Wittwe von dem Tode ihres Ehemannes an und wird durch Eingehung einer anderweiten Ehe verloren.  § 1706. Ehestiftungen erlöschen, wenn die Ehe in Folge Anfechtung aufgehoben oder geschieden, oder eine Trennung der Ehegatten von Tisch und Bette auf Lebenszeit erkannt wird, soweit nicht Bestimmungen für diese Fälle getroffen worden sind. Schließen die geschiedenen Ehegatten eine zweite Ehe mit einander, vereinigen sich die auf Lebenszeit von Tisch und Bette getrennten Ehegatten wieder, so gelten die Ehestiftungen, in Ermangelung einer anderen Verabredung, nicht als erneuert. Siebenter Abschnitt. Beendigung der Ehe.  § 1707. Die Ehe endigt mit dem Tode eines der Ehegatten.  § 1708. Ist ein verschollener Ehegatte in Gemäßheit der §§ 42, 43 rechtskräftig für todt erklärt worden, so kann der andere Ehegatte verlangen, daß die Ehe als von dem im § 43 angegebenen Zeitpunkte an für beendigt erklärt werde, wenn er zuvor eidlich bekräftigt, daß er nicht wisse, daß der abwesende Ehegatte noch am Leben sei.  § 1709. Hat der andere Ehegatte nach dem im § 43 angegebenen Zeitpunkte eine anderweite Ehe nicht geschlossen, so wird im Falle der Rückkehr des Verschollenen die Ehe mit demselben als fortdauernd betrachtet.  § 1710. Hat der Ehegatte nach dem angegebenen Zeitpunkte eine anderweite Ehe geschlossen, so kann er im Falle der Rückkehr des Verschollenen die Scheidung der Ehe verlangen. Stellt er innerhalb sechs Monaten den Antrag auf Scheidung nicht, so ist er des Rechtes, dieselbe zu verlangen, verlustig.  § 1711. Eine Ehe kann nicht durch Uebereinkunft der Ehegatten aufgelöst werden.  § 1712. Eine Ehe kann aus nachstehenden Gründen durch richterlichen Ausspruch geschieden werden.  § 1713. Ein Ehegatte kann die Scheidung der Ehe verlangen, wenn der andere Ehegatte sich eines Ehebruches schuldig gemacht hat.  § 1714. Es ist kein Ehebruch, wenn ein Ehegatte in einem unzurechnungsfähigen Zustande den Beischlaf mit einem Dritten vollzogen, oder wenn er den Dritten, mit welchem er den Beischlaf vollzogen, irrthümlich für seinen Ehegatten gehalten, oder wenn eine Ehefrau Nothzucht erlitten hat.  § 1715. Wegen Versuches des Ehebruches kann Scheidung nicht gefordert werden.  § 1716. Die Scheidung der Ehe kann wegen Ehebruches nur erfolgen, wenn auf Antrag des Ehegatten, welcher die Scheidung verlangt, das Strafverfahren stattgefunden hat und darüber rechtskräftig erkannt ist. Erfolgt keine Verurtheilung, so wird dadurch der Beweis des Ehebruches im Eheprocesse nicht ausgeschlossen.  § 1717. Das Strafverfahren wegen des Ehebruches braucht der Scheidung der Ehe nicht vorauszugehen, wenn es wegen entgegenstehender Hindernisse, insbesondere wegen Entfernung des schuldigen Theiles in das Ausland, nicht möglich ist, oder wenn der inländische Richter die Einleitung des Strafverfahrens verweigert.  § 1718. Hat der eine Ehegatte den Ehebruch des anderen Ehegatten veranlaßt, so fällt sein Recht, Scheidung der Ehe zu verlangen, weg.  § 1719. Eine Scheidung wegen Ehebruches ist ausgeschlossen, wenn der unschuldige Ehegatte innerhalb eines Jahres nach erlangter Kenntniß des Ehebruches den Antrag auf Einleitung des Strafverfahrens zu stellen unterläßt, oder wenn er von der Zeit an, wo der Ehebruch begangen worden ist, fünfzehn Jahre verflossen sind.  § 1720. Eine Scheidung wegen Ehebruches hat nicht statt, wenn der andere Ehegatte den Fehltritt ausdrücklich oder stillschweigend verziehen hat. Als stillschweigende Verzeihung gilt insbesondere, wenn er nach erlangter Kenntniß des Ehebruches nicht innerhalb eines Jahres auf Scheidung der Ehe klagt, oder freiwillig die eheliche Pflicht leistet, oder den gestellten Strafantrag zurücknimmt.  § 1721. Eine Verzeihung des Ehebruches unter einer Bedingung oder mit dem Vorbehalte des Rechtes, die Scheidung der Ehe zu verlangen, gilt als eine unbedingte. Ist jedoch die Verzeihung an eine Bedingung geknüpft, welche die Wiederherstellung und Erhaltung der ehelichen Eintracht bezweckt, auch an sich zulässig ist, so wird bei deren Nichterfüllung die Verzeihung als nicht geschehen betrachtet.  § 1722. Haben beide Ehegatten Ehebruch begangen, so sind die beiderseitigen Vergehungen gegen einander aufzurechnen, und es ist kein Theil berechtigt, die Scheidung der Ehe zu fordern.  § 1723. Die Verzeihung des Ehebruches und die Aufrechnung sind amtswegen zu berücksichtigen, wenn sie aus den Acten erhellen.  § 1724. Ausdrückliche Verzeihung des Ehebruches schließt nur dann die Aufrechnung aus, wenn sie vor Anstellung der Scheidungsklage erfolgte, und die aus Leistung der ehelichen Pflicht zu folgende Verzeihung nur dann, wenn sie erfolgte, bevor der klagende Ehegatte den als Scheidungsgrund angeführten Ehebruch erfahren hat.  § 1725. Ein verjährter Ehebruch kann zur Aufrechnung gebracht werden.  § 1726. Bei der Aufrechnung des Ehebruches ist es gleich, ob der eine Ehegatte die Ehe öfterer gebrochen hat, als der andere.  § 1727. Ein Ehebruch, welcher bereits zur Aufrechnung gebracht worden ist, kann nicht wieder zur Aufrechnung gebracht werden.  § 1728. Widernatürliche Unzucht mit einem Menschen oder mit einem Thiere, Unzucht mit Kindern unter zwölf Jahren, wissentliche Eingehung einer Doppelehe sind, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, dem Ehebruche als Scheidungsgrund gleich zu achten.  § 1729. Ist wegen der im § 1728 angegebenen Verbrechen das Strafverfahren wider den schuldigen Ehegatten vor der Zeit, wo bei dem Ehebruche von dem unschuldigen Ehegatten der Antrag auf Einleitung des Strafverfahrens gestellt werden muß, amtswegen eingeleitet, so bedarf es eines solchen Antrages zur Begründung der Klage auf Scheidung nicht. Dasselbe gilt auch dann, wenn Ehebruch durch Nothzucht oder mit Verwandten, mit welchen eine Ehe nicht geschlossen werden darf, begangen worden ist.  § 1730. Ehebruch und die in §§ 1728, 1729 erwähnten Verbrechen können gegen Ehebruch und unter einander zur Aufrechnung gebracht werden.  § 1731. Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn der andere seit wenigstens einem Jahre ihn böslicher Weise verlassen oder wenigstens ein Jahr lang die eheliche Gemeinschaft oder die Leistung der ehelichen Pflicht ohne ausreichenden Grund beharrlich verweigert hat.  § 1732. Die Scheidungsklage wegen böslicher Verlassung erledigt sich, wenn sich der schuldige Ehegatte vor Bekanntmachung des Erkenntnisses auf Scheidung zu Fortsetzung der Ehe erbietet.  § 1733. Wurde eine Ehe wegen Trunksucht des einen Ehegatten von Tisch und Bette getrennt und dauert die Trunksucht nach Beendigung dieser Trennung wenigstens noch ein Jahr lang fort, so kann wegen unverbesserlicher Trunksucht der andere unschuldige Ehegatte Scheidung verlangen.  § 1734. Hat sich ein Ehegatte zur ehelichen Beiwohnung absichtlich unfähig gemacht, so kann der andere Scheidung der Ehe verlangen.  § 1735. Ein Ehegatte kann Scheidung verlangen, wenn der andere ihm nach dem Leben gestellt oder ihn auf eine sein Leben gefährdende Weise gemißhandelt hat.  § 1736. Wegen fortgesetzter Mißhandlungen, welche die Gesundheit des gemißhandelten Ehegatten gefährden, kann, nachdem deshalb Trennung der Ehegatten von Tisch und Bette stattgehabt hat, nach richterlichem Ermessen auf Scheidung erkannt werden.  § 1737. Ausdrückliche oder stillschweigende Verzeihung schließt das Recht, die Scheidung wegen Lebensnachstellungen oder wegen Mißhandlungen zu verlangen, aus.  § 1738. Wird die Verzeihung an Bedingungen und Vorbehalte geknüpft, so findet die Vorschrift im § 1721 Anwendung.  § 1739. Das Recht, auf Scheidung wegen Lebensnachstellungen und Mißhandlungen zu klagen, ist ausgeschlossen, wenn der unschuldige Ehegatte nach erlangter Kenntniß davon nicht innerhalb eines Jahres auf Scheidung klagt, oder wenn von der Zeit an, zu welcher die Lebensnachstellungen und Mißhandlungen vorgefallen, fünfzehn Jahre verflossen sind.  § 1740. Hat ein Ehegatte sich eines vorsätzlichen Verbrechens oder mehrerer Verbrechen, unter welchen wenigstens ein vorsätzliches ist, schuldig gemacht, weshalb er zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens drei Jahren verurtheilt worden ist, so kann der andere Ehegatte, vorausgesetzt, daß er sich bei Begehung des Verbrechens oder eines der mehreren Verbrechen nicht selbst betheiligt hat, Scheidung verlangen. Unter gleicher Voraussetzung ist ein Ehegatte auch dann auf Scheidung anzutragen berechtigt, wenn der andere Ehegatte während der Ehe wiederholt wegen vorsätzlicher Verbrechen in Untersuchung kommt und die Freiheitsstrafen, in die er deshalb verurtheilt worden ist, zusammen die Dauer von drei Jahren erreichen.  § 1741. Hat der unschuldige Ehegatte in diesen Fällen ausdrücklich oder stillschweigend verziehen, so fällt sein Recht, Scheidung zu verlangen, weg.  § 1742. Eine Ehefrau kann Scheidung fordern, wenn sich aus einer ärztlichen Untersuchung ergiebt, daß wegen eines unheilbaren Gebrechens, an welchem sie leidet, aus der Ausübung des Beischlafes für sie Lebensgefahr entsteht.  § 1743. Wegen Geisteskrankheit, in welche ein Ehegatte während der Ehe verfällt, kann der andere Ehegatte Scheidung verlangen, wenn auf Grund einer in einer Landesanstalt stattgefundenen dreijährigen Beobachtung des erkrankten Ehegatten von den Anstaltsärzten bezeugt wird, daß die Geisteskrankheit eine unheilbare ist.  § 1744. Tritt ein Ehegatte zu einer anderen Religion über, so kann der andere Ehegatte Scheidung verlangen. Ausdrückliche und stillschweigende Verzeihung schließt das Recht, die Scheidung aus diesem Grunde zu verlangen, aus. Eine stillschweigende Verzeihung ist nur anzunehmen, wenn der Ehegatte, welcher zu dem Antrage auf Scheidung berechtigt ist, nach erlangter Kenntniß von dem Scheidungsgrunde ein Jahr lang den Antrag auf Scheidung zu stellen unterläßt. Bloser Confessionswechsel giebt keinen Grund zur Scheidung.  § 1745. Wird eine Ehe aus einem der in §§ 1713, 1728, 1731, 1733, 1734, 1735, 1736, 1740 angegebenen Gründe geschieden, so ist dem schuldigen Ehegatten die anderweite Verehelichung im Scheidungserkenntnisse nicht nachzulassen.  § 1746. Durch Scheidung der Ehe werden, von der Rechtskraft des dieselbe aussprechenden Erkenntnisses an, die rechtlichen Wirkungen der Ehe aufgehoben.  § 1747. Wollen die geschiedenen Ehegatten die geschiedene Ehe wieder herstellen, so bedarf es der Wiederholung der zu Eingehung einer Ehe erforderlichen Form. Einer nochmaligen Nachsichtsertheilung wegen der Eheverbote, welche der ersten Ehe entgegenstanden, bedarf es nicht.  § 1748. Die Ehefrau behält nach der Scheidung den Familiennamen und den Stand des Ehemannes.  § 1749. Die Scheidung hat auf die in der Ehe erzeugten oder geborenen Kinder sowohl rücksichtlich ihrer ehelichen Geburt, als auch rücksichtlich ihres Rechtsverhältnisses zu ihren Eltern keinen Einfluß. Kinder unter sechs Jahren sind der Mutter, Kinder über sechs Jahre dem Vater zur Erziehung zu überlassen, dafern nicht nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichtes bei dem anderen Ehegatten für das Wohl der Kinder besser gesorgt ist. Der Vater hat in jedem Falle den Unterhalt der Kinder zu bestreiten.  § 1750. Die Scheidung mag erfolgt sein, aus welchem Grunde es sei, so steht dem unschuldigen Ehegatten an den schuldigen ein Schädenanspruch wegen der etwaigen Vortheile, welche er bei Fortdauer der Ehe gehabt hätte, nicht zu. Vermag der unschuldige Ehegatte sich nicht standesgemäß zu unterhalten, so kann er Unterhalt von dem schuldigen Ehegatten nach richterlichem Ermessen fordern. Dieses Recht fällt weg, wenn das Bedürfniß aufhört, oder der unschuldige Ehegatte sich anderweit verehelicht.  § 1751. Ein Recht auf Unterhalt nach richterlichem Ermessen steht, wenn die Ehe wegen unheilbarer Geisteskrankheit geschieden worden ist, dem geisteskranken Ehegatten, welcher sich nicht standesgemäß zu unterhalten vermag, gegen den anderen Ehegatten so lange zu, als das Bedürfniß dauert.  § 1752. Der Ehegatte, welcher zu dem Antrage auf Scheidung berechtigt ist, kann, unbeschadet seines Rechtes auf Scheidung, vorerst blose Trennung von Tisch und Bette verlangen.  § 1753. Eine Trennung der Ehegatten von Tisch und Bette ist zu gestatten während der Dauer eines bei Gericht anhängig gemachten Rechtsstreites über die Gültigkeit oder die Scheidung der Ehe.  § 1754. Nach richterlichem Ermessen kann Trennung der Ehegatten von Tisch und Bette erkannt werden, wenn ernste Zerwürfnisse zwischen den Ehegatten bestehen, wenn durch das Zusammenleben die Gesundheit oder das Leben des einen oder anderen Ehegatten oder der Kinder gefährdet erscheint, oder wenn der eine Ehegatte einen unsittlichen Lebenswandel führt. In allen diesen Fällen kann die Trennung von Tisch und Bette versagt werden, wenn die Ehegatten bereits längere Zeit von einander getrennt lebten.  § 1755. Die Trennung von Tisch und Bette ist, ausgenommen den Fall ihrer Gestattung auf die Dauer des Rechtsstreites über die Gültigkeit oder die Scheidung der Ehe, auf eine Zeit von sechs Monaten bis höchstens von einem Jahre auszusprechen.  § 1756. Die Trennung von Tisch und Bette hebt die häusliche Gemeinschaft und das Recht auf Leistung der ehelichen Pflicht auf. Die übrigen rechtlichen Wirkungen der Ehe dauern fort. Die Ehefrau kann in der Zeit der Trennung von Tisch und Bette, soweit es in Folge derselben für sie nöthig ist, ohne Einwilligung ihres Ehemannes Verträge eingehen. Schließt sie während dieser Zeit Verträge, welche auf den Haushalt Bezug haben, so wird dadurch ihr Ehemann Dritten gegenüber nicht verpflichtet.  § 1757. Ist auf Trennung von Tisch und Bette erkannt worden, so ist die Ehefrau berechtigt und verpflichtet, eine von der ihres Ehegatten gesonderte Wohnung zu nehmen. Dem Ehemanne steht die Wahl zu, ob er der Ehefrau ein angemessenes Unterkommen verschaffen oder die Mittel dazu geben will. Die angegebene Verpflichtung der Ehefrau tritt ein, selbst wenn das von ihr und ihrem Ehemanne gemeinschaftlich bewohnte Grundstück ihr eigenthümlich gehört und dem Ehemanne blos das Recht der Verwaltung und des Nießbrauches daran zusteht.  § 1758. Der Ehemann ist verpflichtet, der Ehefrau während der Trennung von Tisch und Bette die ihrem Stande und Bedürfnisse entsprechenden Kleider, Betten, Wäsche und andere zum getrennten Leben nöthigen Sachen herauszugeben und zu gewähren.  § 1759. Das Gericht bestimmt nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der Standes- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten den Betrag, welchen der Ehemann während der Trennung von Tisch und Bette zu dem Unterhalte der Ehefrau und der Kinder, soweit letztere nach § 1749 der Ehefrau zu überlassen sind, zu gewähren hat.  § 1760. Aendern sich während der Trennung von Tisch und Bette die Vermögensverhältnisse des Ehemannes in einer Weise, welche auf die Feststellung des Betrages von Einfluß ist, so kann eine Erhöhung oder Herabsetzung des zu dem Unterhalte der Ehefrau und der Kinder bestimmten Betrages verlangt werden.  § 1761. Wird die Ehefrau während der Trennung von Tisch und Bette von einem Kinde entbunden, oder erkrankt sie, so hat ihr der Ehemann die Entbindungs- und Taufkosten, ingleichen den mit der Pflege und Heilung verbundenen Aufwand zu gewähren.  § 1762. Wird Trennung von Tisch und Bette ausgesprochen, so ist auf die von dem Ehemanne während derselben zu gewährenden Leistungen, auch ohne Antrag der Ehefrau, zu erkennen.  § 1763. Das Recht zum getrennten Leben beginnt mit der Bekanntmachung des die Trennung aussprechenden Erkenntnisses. Im Falle einer vor diesem Erkenntnisse erfolgten thatsächlichen Trennung kann eine Ehefrau von Beginn der Trennung an Unterhalt fordern, wenn sie sich aus gerechten Gründen von ihrem Ehemanne entfernte, oder wenn dieser sich von ihr entfernte, ohne ihr den erforderlichen Unterhalt zu geben.  § 1764. Die Ansprüche in §§ 1757, 1759 bis 1761 können von der Ehefrau auch nach Beendigung der Ehe für die Vergangenheit geltend gemacht werden.  § 1765. Die rechtlichen Wirkungen der Trennung von Tisch und Bette hören auf, wenn die Zeit, auf welche die Trennung erkannt worden, abgelaufen ist, oder wenn die Ehegatten sich vor dem Ablaufe dieser Zeit wieder vereinigen.  § 1766. Gehören beide Ehegatten der katholischen Kirche an, so tritt an die Stelle der Scheidung der Ehe Trennung der Ehegatten von Tisch und Bette auf Zeit oder auf Lebenszeit, nach den in dieser Hinsicht allein maßgebenden Bestimmungen des canonischen Rechtes.  § 1767. Wird die Trennung von Tisch und Bette auf Lebenszeit erkannt, so hat sie alle Wirkungen einer Scheidung der Ehe, ausgenommen daß kein Theil während des Lebens des anderen eine anderweite Ehe eingehen kann.  § 1768. Die rechtlichen Wirkungen einer Trennung von Tisch und Bette auf Lebenszeit hören auf, wenn die Trennung von der zuständigen Behörde aufgehoben wird.  § 1769. Bei gemischten Ehen finden in Scheidungsfällen die Grundsätze des Rechtes der Kirche Anwendung, zu welcher der Beklagte gehört. Ist der Beklagte katholischen Glaubens und muß nach canonischem Rechte nur zeitige Scheidung von Tisch und Bette erkannt werden oder gänzliche Abweisung erfolgen, wo nach den Grundsätzen des evangelischen Kirchenrechtes Scheidung vom Bande stattfinden kann, so ist der klagende evangelische Theil nach Ablauf eines Jahres, von der Rechtskraft des Erkenntnisses an, berechtigt, die Scheidung vom Bande zu verlangen, wenn ein vorher abzuhaltender anderweiter Sühneversuch erfolglos geblieben ist. Eine Scheidung der Ehe gilt für den katholischen Ehegatten als Trennung von Tisch und Bette auf Lebenszeit, und eine Trennung von Tisch und Bette auf Lebenszeit gilt für den evangelischen Ehegatten als Scheidung.  § 1770. Wenn bei einer von dem Staate anerkannten anderen Religionsgesellschaft, als der evangelisch-lutherischen und reformierten, außer den in §§ 1710, 1713 bis 1744 angegebenen Scheidungsgründen noch andere bestehen, so gelten sie für die Mitglieder derselben. Werden nach den Grundsätzen einer solchen Religionsgesellschaft einzelne dieser Gründe nicht anerkannt, so gelten sie für die Mitglieder derselben nicht. Zweite Abtheilung. Von dem Verhältnisse zwischen Eltern und Kindern. Erster Abschnitt. Rechtsverhältniß ehelicher Kinder.  § 1771. Für ehelich zu achten sind Kinder, welche von einer Ehefrau nach dem einhundertzweiundachtzigsten Tage von Eingehung der Ehe an bis zum Ende des dreihundertundzweiten Tages nach Beendigung der Ehe geboren werden. Dieß gilt, selbst wenn die Ehe nichtig ist, ausgenommen wenn der die Nichtigkeit begründende Thatumstand beiden Ehegatten zur Zeit der Eingehung der Ehe bekannt war.  § 1772. Der Ehemann kann seine Vaterschaft nur bestreiten, wenn er in der Zeit vom dreihundertundzweiten bis zum einhundertzweiundachtzigsten Tage vor der Geburt des Kindes, den Tag derselben ungerechnet, seiner Ehefrau nicht ehelich beigewohnt hat.  § 1773. Das Zugeständniß der Ehefrau, Ehebruch begangen zu haben, oder ein sonstiger Beweis eines von der Ehefrau innerhalb der Schwangerschaftstermine begangenen Ehebruches genügt nicht, dem Kinde die Rechte der ehelichen Geburt zu entziehen.  § 1774. Hat der Ehemann die Vaterschaft ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt, so kann er dieselbe aus dem im § 1772 bezeichneten Grunde nicht bestreiten.  § 1775. Ein stillschweigendes Anerkenntniß ist nur anzunehmen, wenn der Ehemann innerhalb einer neunzigtägigen Frist von der Zeit an, zu welcher er Kenntniß von der Geburt des Kindes erhalten, bei dem Gerichte seines Wohnsitzes die Erklärung, daß er die Vaterschaft nicht anerkenne, abzugeben unterläßt. Stirbt der Ehemann vor Ablauf der neunzigtägigen Frist, ohne diese Erklärung abgegeben zu haben, so läuft seinen Erben eine neue neunzigtägige Frist von der Kenntniß des Todes ihres Erblassers an.  § 1776. Wird ein Kind während der Ehe am einhundertzweiundachtzigsten Tage nach Eingehung der Ehe oder vorher geboren, so gilt dasselbe als ein eheliches, wenn der Ehemann seine Vaterschaft ausdrücklich oder stillschweigend anerkennt.  § 1777. Ein stillschweigendes Anerkenntniß ist nur anzunehmen, wenn der Ehemann vor Eingehung der Ehe Kenntniß von der Schwangerschaft seiner Ehefrau hat und sich bei Eingehung der Ehe gegen die Annahme seiner Vaterschaft nicht verwahrt, oder wenn er oder seine Erben innerhalb der nach § 1775 zu berechnenden neunzigtägigen Frist die dort erwähnte gerichtliche Erklärung abzugeben unterlassen.  § 1778. Ein Anerkenntniß der Vaterschaft von Seiten des Ehemannes thut weder den Rechten Dritter, noch den Rechten des Kindes Eintrag.  § 1779. Hat sich eine Wittwe oder geschiedene Ehefrau zu einer Zeit, wo die Geburt eines Kindes aus der ersten Ehe noch möglich ist, anderweit verehelicht und entsteht Zweifel, ob ein in der neugeschlossenen Ehe geborenes Kind aus dieser oder aus der früheren Ehe abstamme, so ist anzunehmen, daß das Kind, wenn es innerhalb zweihundertundsiebenzig Tagen, von Beendigung der ersten Ehe an, geboren wird, der ersten, außerdem der zweiten Ehe angehört.  § 1780. Außereheliche Kinder erwerben durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern, von Eingehung der Ehe an, alle Rechte ehelicher Kinder.  § 1781. Die durch nachfolgende Ehe begründete eheliche Verwandtschaft erstreckt sich auf die eheliche und, soviel die außereheliche Tochter betrifft, auch die außereheliche Nachkommenschaft der außerehelichen Kinder, selbst wenn diese letzteren vor der Verehelichung ihrer Eltern gestorben sind.  § 1782. Ist die nachfolgende Ehe nichtig, so treten die in §§ 1780, 1781 angegebenen rechtlichen Folgen ein, wenn wenigstens ein Ehegatte zur Zeit der Eingehung der Ehe in redlichem Glauben gestanden hat.  § 1783. Außerehelichen Kindern können auf Ansuchen ihres Vaters die Rechte ehelicher Kinder durch Ehelichsprechung vom Landesherrn verliehen werden, vorbehältlich der Bestimmungen in §§ 1841, 2023. Sind sie gestorben, so kann dieß in Bezug auf ihre ehelichen Abkömmlinge stattfinden.  § 1784. Hat der Vater den Wunsch, daß die Ehelichsprechung erfolge, in seinem letzten Willen ausgesprochen, so können die Abkömmlinge oder deren Mutter darum ansuchen.  § 1785. Wenn Personen, welche ehelich gesprochen werden sollen, unter Vormundschaft stehen, so bedarf es der Einwilligung der Vormünder und der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes und, wenn sie das vierzehnte Jahr erfüllt haben, ihrer eigenen Einwilligung.  § 1786. Im Ehebruche erzeugte Kinder können, wenn die Ehefrau des Ehebrechers mit diesem noch in der Ehe lebt, nur mit Einwilligung der Ehefrau ehelich gesprochen werden. Zweiter Abschnitt. Annahme an Kindesstatt.  § 1787. Die Annahme an Kindesstatt, Adoption, kann nur durch einen vor Gericht geschlossenen oder anerkannten und von dem Landesherrn des Annehmenden genehmigten Vertrag erfolgen.  § 1788. Eine Annahme an Enkelsstatt ist unzulässig.  § 1789. Aus einem Vertrage über die Annahme an Kindesstatt findet eine Klage auf Einholung der landesherrlichen Genehmigung nicht statt.  § 1790. Außereheliche Väter können ihre außerehelichen Kinder an Kindesstatt annehmen.  § 1791. Der Annehmende muß das fünfzigste Lebensjahr erfüllt haben und wenigstens achtzehn Jahre älter sein, als der Anzunehmende. Es findet jedoch in beiden Beziehungen landesherrliche Nachsichtsertheilung statt.  § 1792. Niemand kann gleichzeitig das angenommene Kind Mehrerer, außer eines Ehepaares, sein.  § 1793. Leben die Eltern des Anzunehmenden noch, ist die Einwilligung derselben zu der Annahme an Kindesstatt erforderlich; es gelten dabei die in §§ 1571, 1572 angegebenen Vorschriften.  § 1794. Wenn Personen, welche an Kindesstatt angenommen werden sollen, unter Vormundschaft stehen, so bedarf es der Einwilligung der Vormünder und der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes und, wenn sie das vierzehnte Jahr erfüllt haben, ihrer eigenen Einwilligung.  § 1795. Verheirathete können nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten an Kindesstatt annehmen. Eine Ehefrau kann ohne die Einwilligung ihres Ehemannes nicht an Kindesstatt angenommen werden.  § 1796. Das angenommene Kind kann seinem Familiennamen den Familiennamen des Annehmenden und, im Falle der Annahme von Seiten eines Ehepaares, den Familiennamen des Ehemannes beifügen.  § 1797. Die gegenseitigen Rechtsverhältnisse zwischen einem angenommenen Kinde und dem Annehmenden sind, soweit nicht in dem über die Annahme an Kindesstatt errichteten Vertrage etwas Anderes bestimmt ist, den zwischen einem ehelichen Kinde und seinen Eltern gleich. Der Annehmende hat jedoch an dem Vermögen des Angenommenen weder Verwaltung und Nießbrauch, noch Erbrecht, auch kann er von ihm im Falle des Bedürfnisses Unterhalt nicht fordern.  § 1798. Ein an Kindesstatt angenommenes Kind bedarf zu seiner Verehelichung der Einwilligung seiner leiblichen Eltern; es bestehen auch das gegenseitige gesetzliche Erbrecht zwischen ihm und seinen leiblichen Verwandten und das gegenseitige Recht auf Unterhalt zwischen ihm und seinen leiblichen Eltern und Voreltern mit der Beschränkung im § 1840 fort.  § 1799. Die übrigen Mitglieder der Familie des Annehmenden und der Angenommene erwerben durch die Annahme gegenseitig keine Rechte.  § 1800. Die Annahme an Kindesstatt kann auf gemeinschaftliches Verlangen der Betheiligten unter Beobachtung der in §§ 1787, 1794 enthaltenen Vorschriften aufgehoben werden und es tritt dann das Verhältniß zwischen dem Kinde und dessen leiblichen Eltern, soweit dasselbe aufgehoben gewesen ist, wieder in Kraft. Der Einwilligung der leiblichen Eltern des Angenommenen bedarf es zu der Aufhebung der Annahme an Kindesstatt nicht. Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten beider Eltern.  § 1801. Eheliche Kinder führen den Familiennamen ihres Vaters, außereheliche den ihrer Mutter.  § 1802. Die Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu gewähren. Bei einer Meinungsverschiedenheit der Eltern über die Erziehung ihrer Kinder entscheidet der Vater.  § 1803. Wenn die Eltern in erheblicher Weise die Erziehung ihrer Kinder vernachlässigen oder deren körperliches oder geistiges Wohl in Gefahr bringen, so kann das Vormundschaftsgericht, soweit es nach den von den Verwaltungsbehörden etwa getroffenen Maßregeln überhaupt noch erforderlich ist, und, nachdem es die Eltern gehört hat, nach Befinden unter Zuziehung von Verwandten der Kinder, das Nöthige verfügen, insbesondere auch eine Vormundschaft eintreten lassen.  § 1804. Nach erfülltem vierzehnten Jahre kann das Kind, wenn es mit der von den Eltern getroffenen Wahl seines künftigen Berufes nicht einverstanden ist, und sein Verlangen nach einem anderen, seiner Neigung und seiner Fähigkeit angemessenen Berufe den Eltern fruchtlos vorgetragen hat, sich an das Vormundschaftsgericht wenden, welches nach Prüfung der Einwendungen der Eltern mit Rücksicht auf Stand, Vermögen und sonstige Verhältnisse das Nöthige zu verfügen hat.  § 1805. Beide Eltern können von ihren Kindern, so lange diese noch ihrer Erziehung bedürfen oder in der häuslichen Gemeinschaft stehen, Gehorsam verlangen und, wenn sie das Kind durch angemessene Mittel häuslicher Zucht nicht zum Gehorsam zu bringen vermögen, obrigkeitliches Einschreiten veranlassen.  § 1806. Die Kinder sind, so lange sie in der häuslichen Gemeinschaft stehen, verpflichtet, die Eltern in deren Hauswesen und Gewerbe zu unterstützen.  § 1807. Die Eltern können die Herausgabe ihres Kindes von jedem Dritten verlangen, welcher ihnen dasselbe widerrechtlich vorenthält. Vierter Abschnitt. Väterliche Gewalt.  § 1808. In der Ehe erzeugte und bei Lebzeiten ihres Vaters geborene Kinder kommen mit ihrer Geburt in die väterliche Gewalt. Dasselbe tritt ein bei außerehelichen Kindern mit der nachfolgenden Ehe ihrer Eltern und mit der landesherrlichen Ehelichsprechung, und bei an Kindesstatt angenommenen Kindern mit der landesherrlichen Genehmigung der Annahme an Kindesstatt, ausgenommen wenn sie in Verhältnissen stehen, welche nach §§ 1832, 1833 die väterliche Gewalt aufheben würden.  § 1809. Ueber Brautkinder, ingleichen über Kinder, die in einer Ehe geboren sind, die für nichtig zu achten oder in Folge Anfechtung aus einem Grunde aufgehoben worden ist, bei welchem einem Theile eine Verschuldung zur Last fällt, steht dem Vater, wenn er bei der nichtigen Ehe in unredlichem Glauben gestanden hat, oder bei der angefochtenen Ehe der schuldige Theil gewesen ist, die väterliche Gewalt nicht zu.  § 1810. Alles, was ein in väterlicher Gewalt stehendes Kind durch selbstständige Arbeiten, Dienste oder Kunstfertigkeiten erwirbt, ist sein Eigenthum.  § 1811. Der Vater hat vermöge der väterlichen Gewalt an dem gesammten Vermögen seiner Kinder, mit Ausnahme der an Kindesstatt angenommenen, das Recht der Verwaltung und des Nießbrauches. Dieses Recht findet nicht statt an Gegenständen, welche den Kindern von einem Dritten mit der Bestimmung zugewendet worden sind, daß der Vater daran keine Rechte haben soll, sowie an dem Erbtheile, welcher den Kindern anfällt, weil ihr Vater sich seines Erbrechtes unwürdig gemacht hat, oder weil er rechtmäßig enterbt worden ist.  § 1812. Personen, welche ihren Abkömmlingen den Pflichttheil zu hinterlassen verbunden sind, können nicht verfügen, daß deren Vater von der Verwaltung und dem Nießbrauche des Pflichttheiles ausgeschlossen sein soll.  § 1813. Sind Kinder zu der Zeit, wo sie Vermögen erwerben, minderjährig, so hat der Vater innerhalb zweier Monate, von der Erwerbung an, ein Verzeichniß ihres Vermögens, wie er es auf Erfordern eidlich bestärken kann, bei dem Vormundschaftsgerichte einzureichen.  § 1814. Der Vater hat wegen des Vermögens der Kinder, an welchem ihm die Verwaltung und der Nießbrauch zusteht, in der Regel keine Sicherheit zu leisten.  § 1815. Wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Vaters, oder durch unordentliche Wirthschaft, oder durch Auswanderung desselben das Vermögen der Kinder in Gefahr kommt, so kann von ihm Sicherheitsleistung gefordert werden und es tritt, wenn derselbe Grundstücke besitzt, die Vorschrift im § 391 ein. Vermag der Vater die Sicherheit nicht zu leisten, so können die Kinder und, sofern sie minderjährig sind oder ihre Bevormundung sich sonst nöthig macht, die ihnen zu bestellenden Vormünder verlangen, daß ihnen die Verwaltung des Vermögens, unbeschadet des Nießbrauches des Vaters, überlassen wird.  § 1816. Wegen des Vermögens der Kinder, an welchem der Vater weder die Verwaltung, noch den Nießbrauch, oder blos die Verwaltung ohne Nießbrauch, oder blos den Nießbrauch ohne Verwaltung hat, ist, in dem letzteren Falle unbeschadet des Nießbrauches des Vaters, den Kindern, wenn sie minderjährig sind, ein Vormund zu bestellen.  § 1817. Der Vater haftet rücksichtlich des Vermögens seiner Kinder, an welchem ihm die Verwaltung und der Nießbrauch oder blos die Verwaltung zusteht, für absichtliche Verschuldung und für Unterlassung des Fleißes, welchen er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.  § 1818. Der Vater ist berechtigt, bewegliche Sachen der minderjährigen Kinder zu veräußern. Unbewegliche Sachen, ingleichen Kostbarkeiten, Gold- und Silbergeräthe, Gesammtsachen, öffentliche Creditpapiere und Actien kann er, wenn die Kinder minderjährig sind, nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes veräußern, welches dieselbe nur im Nothfalle, oder wenn die Veräußerung unter besonderen Verhältnissen zum Vortheile der Kinder gereicht, ertheilen darf. Haben die Kinder die Volljährigkeit erreicht, so kann der Vater bewegliche und unbewegliche Sachen derselben nur mit deren Einwilligung veräußern.  § 1819. Die Bestimmungen in §§ 1670, 1674, 1676 finden auf den Nießbrauch des Vaters an dem Vermögen seiner Kinder analog Anwendung.  § 1820. Von dem Vermögen der Kinder, an welchem der Vater den Nießbrauch hat, können Gläubiger des Vaters zu ihrer Befriedigung die Früchte nur soweit in Anspruch nehmen, als nicht davon die Kosten der Erhaltung des Gegenstandes des Nießbrauches und der Unterhalt des Vaters und der Familienglieder, zu deren Unterhalte er gesetzlich verpflichtet ist, zu bestreiten sind.  § 1821. Der Vater vertritt seine in väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder rücksichtlich ihrer Person und ihres Vermögens vor und außer Gericht, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen. Volljährige Kinder handeln selbst für sich, vorbehältlich des ihrem Vater zustehenden Rechtes der Verwaltung und des Nießbrauches.  § 1822. Gehen Minderjährige, welche in väterlicher Gewalt stehen, Geschäfte unter Lebenden ein, so bedürfen sie der Einwilligung des Vaters. Ohne diese Einwilligung sind die Geschäfte nichtig, vorbehältlich der Bestimmungen in §§ 693, 787.  § 1823. Wenn ein Minderjähriger, welcher in väterlicher Gewalt steht, sich betrügerischer Weise durch Worte oder Handlungen für volljährig ausgegeben und dadurch einen Anderen, ohne daß diesen eine Verschuldung trifft, zu Schließung eines Vertrages verleitet hat, so steht diesem die Wahl zu, ob er die Erfüllung des Vertrages fordern, oder von dem Vertrage abgehen und Rückgabe des in dessen Folge Geleisteten aus dem Vermögen des Minderjährigen verlangen will.  § 1824. In Fällen, in welchen Verbindlichkeiten ohne Willenshandlung, oder aus unerlaubten Handlungen, oder unmittelbar aus gesetzlichen Gründen entstehen, werden Minderjährige, welche in väterlicher Gewalt stehen, ohne Einwilligung des Vaters verpflichtet.  § 1825. Verbindlichkeiten der Kinder gegen Dritte, soweit sie nicht zum Zwecke des Unterhaltes der ersteren eingegangen sind, ist der Vater aus seinem Vermögen zu erfüllen nicht verbunden.  § 1826. Hat ein Kind Schaden zugefügt oder ein Verbrechen verübt, so haftet für Schadenersatz, Geldstrafe und Kosten des Strafverfahrens oder Rechtsstreites der Stamm des Vermögens des Kindes. Der Vater kann verlangen, daß hierzu zunächst das Vermögen, an welchem er das Recht der Verwaltung und des Nießbrauches nicht hat, verwendet wird. Der durch den Unterhalt im Gefängnisse und durch die Vertheidigung des Kindes verursachte Aufwand ist, in Ermangelung eigenen Vermögens des Kindes, aus dem des Vaters zu bezahlen.  § 1827. Rechtsgeschäfte zwischen dem Vater und den in seiner väterlichen Gewalt stehenden Kindern sind nach den allgemeinen Vorschriften zu beurtheilen. Minderjährigen Kindern sind zu Rechtsgeschäften und Rechtsstreiten mit dem Vater, namentlich zur Theilung gemeinschaftlichen Vermögens, besondere Vormünder zu bestellen, welche vorzugsweise aus den Verwandten mütterlicher Seite zu nehmen sind.  § 1828. Führt der Vater wegen des Stammes des Vermögens des Kindes mit Dritten einen Rechtsstreit, so sind die Kosten aus dem Stamme dieses Vermögens zu bezahlen.  § 1829. Die väterliche Gewalt erlöscht mit dem Tode des Vaters oder des Kindes.  § 1830. Die väterliche Gewalt erlöscht, wenn sie ein Anderer durch Annahme an Kindesstatt erwirbt.  § 1831. Die väterliche Gewalt erlöscht, wenn der Vater deren Aufhebung vor Gericht erklärt. Ist das Kind minderjährig, so kann die väterliche Gewalt von dem Vater nur mit Einwilligung eines dem Kinde hierzu bestellten Vormundes aufgehoben werden.  § 1832. Die väterliche Gewalt erlöscht, wenn das Kind eine besondere Haushaltung gründet. Ist das Kind minderjährig, so bedarf es dazu der Einwilligung des Vaters und eines dem Kinde hierzu bestellten Vormundes. Volljährige Kinder können ohne die Einwilligung des Vaters eine besondere Haushaltung gründen; widerspricht jedoch der Vater, so hat das Gericht über die Erheblichkeit des Widerspruches zu entscheiden.  § 1833. Die väterliche Gewalt über die Tochter erlöscht, wenn sich dieselbe verheirathet. Nach Beendigung der Ehe lebt die väterliche Gewalt nicht wieder auf.  § 1834. Kommt der Vater unter Vormundschaft, so kann er, so lange diese dauert, die väterliche Gewalt über die Person seiner Kinder nicht ausüben, das Vermögen der Kinder aber, an welchem ihm die Verwaltung und der Nießbrauch zusteht, hat der ihm bestellte Vormund zu verwalten. Sind die Kinder minderjährig, so ist denselben für ihre Person ein Vormund zu bestellen.  § 1835. Nach Erlöschung der väterlichen Gewalt hat der Vater das ihm zur Verwaltung und zum Nießbrauche überlassene Vermögen an das Kind herauszugeben; es gelten dabei die Vorschriften in §§ 1688, 1690.  § 1836. Wegen des Aufwandes für den Unterhalt des Kindes kann der Vater einen Abzug machen, wenn er zu dessen Bestreitung wegen eigener Vermögenslosigkeit Schulden machen mußte, oder wenn der Aufwand mit Einwilligung des Kindes, oder, dafern dieses minderjährig war, mit Einwilligung des ihm hierzu bestellten Vormundes von dem Stamme des Vermögens des Kindes bestritten wurde; es darf jedoch der Vormund des Kindes seine Einwilligung nur dann geben, wenn der von dem Vater beabsichtigte Aufwand über Das hinausgeht, wozu er gesetzlich verpflichtet ist. Fünfter Abschnitt. Wechselseitige Verpflichtung der ehelichen Eltern, Voreltern und Abkömmlinge zu Gewährung des Unterhaltes.  § 1837. Zunächst ist der Vater verpflichtet, seinen Kindern den erforderlichen Unterhalt zu gewähren.  § 1838. Ist der Vater gestorben, oder unvermögend, oder kann er in den deutschen Bundesstaaten nicht belangt werden, so liegt die Verpflichtung zum Unterhalte des Kindes der Mutter ob, in dem letzten Falle vorbehältlich des Rückanspruches an den Vater.  § 1839. Ist auch die Mutter gestorben, oder unvermögend, oder kann sie in den deutschen Bundesstaaten nicht belangt werden, so trifft, in dem letzten Falle vorbehältlich des Rückanspruches an die Mutter, die Unterhaltspflicht die in entfernteren Graden stehenden Voreltern von väterlicher und mütterlicher Seite nach der Nähe des Grades. Mehrere desselben Grades, welche den Unterhalt zu leisten vermögen, haften zu gleichen Theilen. Können einige der mehreren Verpflichteten in den deutschen Bundesstaaten nicht belangt werden, so haften für deren Antheile die übrigen, vorbehältlich des Rückanspruches an ihre Mitverpflichteten.  § 1840. Rücksichtlich der an Kindesstatt Angenommenen tritt die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern und Voreltern nur ein, wenn der Annehmende gestorben oder unvermögend ist, oder in den deutschen Bundesstaaten nicht belangt werden kann, in dem letzten Falle vorbehältlich des Rückanspruches an den Annehmenden.  § 1841. Bei ehelich gesprochenen Kindern trifft die Unterhaltspflicht die Voreltern von väterlicher Seite nicht.  § 1842. Wenn Eltern und Voreltern außer Stande sind, sich selbst zu erhalten, so sind die Abkömmlinge in der Reihenfolge, in welcher sie zur gesetzlichen Erbfolge berechtigt sind, zum Unterhalte verpflichtet. Im Falle des Zusammentreffens mehrerer zum Unterhalte ihrer Eltern und Voreltern verpflichteten Abkömmlinge findet die Vorschrift im § 1839 Anwendung.  § 1843. Gegen Brautkinder, ingleichen gegen Kinder, welche in einer Ehe geboren sind, die für nichtig zu achten oder aus einem Grunde aufgehoben worden ist, bei welchem einem Theile eine Verschuldung zur Last fällt, steht dem Vater, wenn er bei der nichtigen Ehe in unredlichem Glauben gestanden hat, oder bei der angefochtenen Ehe der schuldige Theil gewesen ist, ein Anspruch auf den Unterhalt nicht zu.  § 1844. Die Verpflichtung zum Unterhalte setzt voraus, daß Derjenige, welcher den Unterhalt fordert, weder eigenes Vermögen besitzt, von welchem er erhalten werden kann, noch sich seinen Unterhalt zu verdienen vermag.  § 1845. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegen die Kinder tritt schon ein, wenn die Früchte des Vermögens der Kinder zu deren Unterhalte nicht ausreichen.  § 1846. Der Unterhalt umfaßt Alles, was zur standesmäßigen Erhaltung des Lebens und im Todesfalle zur Beerdigung nöthig ist. Bei Kindern sind darunter auch die Kosten der Erziehung, des Unterrichtes und der Ausbildung zu einem Berufe begriffen.  § 1847. Für den Umfang des Unterhaltes ist der Stand und das Bedürfniß des Berechtigten und der Stand und das Vermögen des Verpflichteten maßgebend.  § 1848. Im Falle des Unvermögens des Verpflichteten besteht auf die Dauer desselben eine Verpflichtung zum Unterhalte nicht. Kommt er später zu Vermögen, so ist er für die Vergangenheit nachzuzahlen nicht verbunden.  § 1849. Für die Vergangenheit kann der Unterhalt nur gefordert werden, wenn der Berechtigte, um sich zu erhalten, Schulden machen mußte.  § 1850. Der Verpflichtete hat die Wahl zwischen der Gewährung des Unterhaltes in Natur und der Leistung in Gelde.  § 1851. Der Verpflichtete kann die Erstattung des gewährten Unterhaltes nicht fordern, wenn der Berechtigte später zu Vermögen kommt.  § 1852. Auf das Recht, den Unterhalt zu fordern, kann für die Zukunft nicht verzichtet werden.  § 1853. Die Unterhaltspflicht hört mit dem Tode des Verpflichteten auf.  § 1854. Hat der des Unterhaltes Bedürftige sich gegen den zu Gewährung des Unterhaltes Verpflichteten so betragen, daß dieser ihn zu enterben berechtigt wäre, so kann er nicht den standesmäßigen, sondern blos den nothdürftigen Unterhalt in der Weise fordern, wie solchen die öffentliche Armenanstalt gewährt. Sechster Abschnitt. Klagen wegen des Familienstandes.  § 1855. Wird Jemandem der Familienstand als Vater, als Mutter, als Kind oder als Ehegatte bestritten, oder verneint Jemand, daß er den ihm angesonnenen Stand als Vater, als Mutter, als Kind oder als Ehegatte habe, so hat er eine Klage im ersten Falle auf Anerkennung des Familienstandes, im zweiten Falle auf Anerkennung des Nichtvorhandenseins des behaupteten Familienstandes, in beiden Fällen auf Unterlassung von Störungen und auf Ersatz des etwa zugefügten Schadens.  § 1856. Wider den Vater, welcher das Anerkenntniß eines ehelichen Kindes verweigert, hat auch die Mutter eine Klage auf Anerkennung und Ernährung des Kindes.  § 1857. Rechtskräftige Entscheidungen, welche zwischen Ehegatten über die Ehe, zwischen Vater und Kind über die eheliche Geburt oder väterliche Gewalt, und zwischen Mutter und außerehelichem Kind über die Kindschaft ertheilt werden, gelten auch gegen Dritte, ausgenommen wenn sie auf einem Versäumnisse im Rechtsstreite oder auf einem unerlaubten Einverständnisse der streitenden Theile beruhen. Siebenter Abschnitt. Verhältniß zwischen außerehelichen Eltern und Kindern.  § 1858. Wer eine Frauensperson außer der Ehe schwängert, ist verpflichtet, die Geburts- und Taufkosten zu bezahlen, ingleichen zu dem Unterhalte des Kindes einen Beitrag zu geben.  § 1859. Als Schwängerer gilt Derjenige, welcher mit der Geschwängerten in dem Zeitraume zwischen dem einhundertzweiundachtzigsten und dem dreihundertundzweiten Tage vor deren Niederkunft, den Tag derselben ungerechnet, den Beischlaf vollzogen hat.  § 1860. Lebt die Geschwängerte in der Ehe, so gilt Derjenige, welcher mit ihr innerhalb des im § 1859 angegebenen Zeitraumes den Beischlaf vollzogen hat, nur dann als Schwängerer, wenn der Ehemann der Geschwängerten mit dieser während desselben Zeitraumes den Beischlaf nicht ausgeübt hat.  § 1861. Verlangt die Geschwängerte an Geburts- und Taufkosten nicht mehr als sieben Thaler, so bedarf es keines Nachweises, daß dieser Aufwand nothwendig gewesen sei.  § 1862. Der Schwängerer hat zu dem Unterhalte des außerehelichen Kindes bis zu dessen erfülltem vierzehnten Jahre einen Beitrag von wenigstens zwölf bis höchstens einhundertundzwanzig Thalern für das Jahr zu geben.  § 1863. Der Beitrag ist monatlich vorauszubezahlen. Hört die Verbindlichkeit zu dem Beitrage im Laufe eines Monates auf, so wird dessen ungeachtet der vorauszahlbare einmonatliche Betrag voll geschuldet.  § 1864. Die Größe des Beitrages innerhalb des niedrigsten und höchsten Satzes ist unter gleichmäßiger Berücksichtigung des Standes der Mutter, der etwaigen besonderen Bedürfnisse des Kindes und des Vermögens des Vaters zu bestimmen. Aendern sich die Vermögensverhältnisse des Vaters in einer Weise, welche auf die Feststellung des Beitrages von Einfluß ist, so kann zu jeder Zeit eine Erhöhung oder Herabsetzung des Beitrages verlangt werden.  § 1865. Auf den Beitrag für die Zukunft kann die Mutter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes klagen. Der Ausgang eines solchen Rechtsstreites gilt auch für und gegen das Kind, ausgenommen wenn er auf einem Versäumnisse im Rechtsstreite oder auf einem unerlaubten Einverständnisse der streitenden Theile beruht.  § 1866. Klagt der Vormund des Kindes auf den Beitrag für die Zukunft, so gilt der Ausgang des Rechtsstreites auch für und gegen die Mutter, ausgenommen wenn er auf einem Versäumnisse im Rechtsstreite oder auf einem unerlaubten Einverständnisse der streitenden Theile beruht.  § 1867. Verträge über den Unterhalt des Kindes für die Zukunft kann die Mutter mit dem außerehelichen Vater nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes schließen.  § 1868. Den Beitrag zu dem Unterhalte des Kindes für die Vergangenheit ist Derjenige zu fordern berechtigt, welcher das Kind unterhalten hat. Fordert die Mutter den Beitrag, so ist zu vermuthen, daß sie den Unterhalt gewährt habe.  § 1869. Ist die Geschwängerte verheirathet, so ist zu vermuthen, daß deren Ehemann während der Dauer der Ehe die Kosten des Unterhaltes des Kindes für die Vergangenheit bestritten habe; wegen des von dem außerehelichen Vater zu leistenden Beitrages für die Zukunft gelten die Bestimmungen in §§ 1862 bis 1865.  § 1870. Der außereheliche Vater kann, wenn das Kind das sechste Jahr erfüllt hat, sich von der Leistung des Beitrages für die Zukunft dadurch befreien, daß er den Unterhalt des Kindes übernimmt, dafern nicht nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichtes für das Wohl des Kindes bei der Mutter besser gesorgt ist.  § 1871. Stirbt das Kind vor erfülltem vierzehnten Jahre, so hat der Vater die durch dessen Beerdigung entstehenden nothwendigen Kosten zu bezahlen.  § 1872. Hat die Mutter innerhalb des im § 1859 angegebenen Zeitraumes mit Mehreren den Beischlaf gepflogen, so haften diese wegen der außerehelichen Schwängerung als Gesammtschuldner.  § 1873. Die Verbindlichkeiten aus der außerehelichen Schwängerung gehen auf die Erben des Schwängerers über. Hinterläßt er eheliche Kinder, so hört die Verpflichtung zu dem Unterhaltsbeitrage für das außereheliche Kind auf, wenn dasselbe von Zeit des Todes des Erblassers an aus dessen Nachlasse soviel erhalten hat, als der gesetzliche Erbtheil eines ehelichen Kindes beträgt.  § 1874. Zwischen einem außerehelichen Kinde, sowie seiner Mutter und seinen Verwandten von mütterlicher Seite bestehen alle Rechte und Verbindlichkeiten, wie bei einem ehelichen Kinde, insbesondere auch rücksichtlich der Unterhaltspflicht. Dritte Abtheilung. Von der Vormundschaft. Erster Abschnitt. Vormundschaft über Minderjährige. I. Allgemeine Bestimmungen.  § 1875. Minderjährige sind zu bevormunden, wenn sie sich nicht in väterlicher Gewalt befinden oder die väterliche Gewalt über sie in besonderen Fällen nicht ausgeübt werden kann.  § 1876. Hat sich eine in väterlicher Gewalt stehende Minderjährige verheirathet, so ist ihr Vormund zu bestellen für alle Fälle, in welchen es der Mitwirkung neben der ihres Ehemannes bedarf.  § 1877. Die Vormundschaft erstreckt sich auch auf das im Auslande befindliche Vermögen, wenn nicht dazu ein besonderer Vormund bestellt ist.  § 1878. Hat ein im Auslande Bevormundeter im Inlande unbewegliches Vermögen, so ist dazu ein besonderer Vormund zu bestellen, wozu auch der ausländische allgemeine Vormund bestimmt werden kann.  § 1879. Bedarf ein im Auslande Bevormundeter oder ein in der väterlichen Gewalt eines Ausländers stehender Minderjähriger zu einem Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreite im Inlande eines Vormundes, so kann dazu ein solcher von dem inländischen Gerichte bestellt werden.  § 1880. Ueber der Vormundschaft steht als Obervormundschaft das zuständige Gericht.  § 1881. Das Vormundschaftsgericht ist berechtigt, Personen, welche ohne ausreichenden Grund die Uebernahme der Vormundschaft verweigern oder ihren Pflichten als Vormünder zuwiderhandeln, mit Geldstrafen bis zu fünfzig Thalern oder im Falle der Vermögenslosigkeit mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen zu belegen, auf ihre Gefahr und Kosten die Vormundschaft einstweilen einem Anderen zu übertragen oder auch ihre gänzliche Entfernung anzuordnen.  § 1882. Bei wichtigen Angelegenheiten kann das Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen im Inlande wohnende Verwandte und Verschwägerte des Bevormundeten zu Rathe ziehen. Diese dürfen den Rath nicht ohne erhebliche Gründe verweigern, können aber Ersatz des durch Ertheilung des Rathes entstandenen Aufwandes fordern.  § 1883. Wer in väterlicher Gewalt steht, oder bereits einen Vormund hat, erhält nur in den gesetzlich bestimmten Fällen einen besonderen Vormund. II. Bestellung der Vormünder.  § 1884. Für die Bestellung des Vormundes hat das Vormundschaftsgericht amtswegen zu sorgen. In der Regel ist für einen Minderjährigen blos ein Vormund zu bestellen.  § 1885. Unfähig zur Vormundschaft sind: 1) Frauenspersonen, mit Ausnahme der Mutter und der Großmütter des Minderjährigen, 2) Diejenigen, welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht erfüllt haben, 3) Diejenigen, welche selbst eines Vormundes bedürfen, 4) Ehemänner für ihre Eheweiber, 5) Stiefväter für ihre Stiefkinder.  § 1886. Bei Bestellung der Vormünder hat das Vormundschaftsgericht auf die von den Eltern des zu Bevormundenden in Ehestiftungen, letzten Willen oder sonst getroffenen Anordnungen, sowohl was die Person als was die Zahl der Vormünder betrifft, soweit nicht ein Bedenken entgegensteht, Rücksicht zu nehmen. Die Anordnungen des Vaters haben den Vorzug vor den Anordnungen der Mutter.  § 1887. Haben Eltern bestimmte Personen von der Führung der Vormundschaft über ihre Kinder ausgeschlossen, so können diese Personen nicht zu Vormündern bestellt werden.  § 1888. Haben Eltern einen Gläubiger oder einen Schuldner ihres Kindes zu dessen Vormunde berufen, so ist wegen dieses Schuldverhältnisses ein besonderer Vormund zu bestellen.  § 1889. Die Berufung eines Vormundes durch andere Personen, als durch die Eltern, ist, sofern nicht ein Bedenken entgegensteht, in Ansehung des von diesen Personen herrührenden Vermögens zu berücksichtigen.  § 1890. In Ermangelung einer Anordnung über die Berufung zur Vormundschaft sind die Verwandten des zu Bevormundenden in der Reihenfolge, wie sie zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind, zu Vormündern zu bestellen, sofern gegen deren Bestellung kein Bedenken vorliegt. Unter mehreren gleich nahen Verwandten wählt das Vormundschaftsgericht den geeigneten.  § 1891. Sind die Mutter oder andere Verwandte Miterben des zu Bevormundenden, so können sie nicht eher, als bis die Erbschaft getheilt ist, zu Vormündern bestellt werden.  § 1892. Hat sich die Mutter mit einem Manne, welcher nicht der Vater ihres minderjährigen Kindes ist, verheirathet, so kann sie nicht zum Vormunde desselben bestellt werden, dafern nicht das Vormundschaftsgericht die Bevormundung durch die Mutter besonders vortheilhaft für das Kind findet.  § 1893. Wenn gegen den zur Vormundschaft zunächst Berufenen Bedenken vorhanden sind, oder derselbe, nachdem er zum Vormunde bestellt worden, vor Beendigung der Vormundschaft abgeht, so hat das Vormundschaftsgericht den weiter zur Vormundschaft Berufenen zum Vormunde zu bestellen, wenn gegen denselben kein Bedenken vorhanden ist.  § 1894. Wenn kein nach vorstehenden Bestimmungen zur Vormundschaft Berufener vorhanden ist, so hat das Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen einen Vormund zu bestellen und dabei, soweit möglich, auf angesessene und seiner Gerichtsbarkeit unterworfene Personen Rücksicht zu nehmen.  § 1895. Das Vormundschaftsgericht kann auch Personen, welche an die zu Bevormundenden, oder an welche diese Ansprüche haben, wenn sie vor Anderen zur Vormundschaft geeignet sind, zu Vormündern bestellen; es findet in diesem Falle, sowie dann, wenn die Ansprüche erst nach angetretener Vormundschaft entstehen oder bekannt werden, die Vorschrift im § 1888 Anwendung.  § 1896. Wird ein Mitinhaber eines Handels- oder Gewerbsgeschäftes dem Kinde eines anderen Mitinhabers zum Vormunde bestellt, so ist ein Mitvormund zu bestellen.  § 1897. Die Uebernahme einer Vormundschaft können ablehnen: 1) Diejenigen, welche eine oder zwei umfangreiche oder drei Vormundschaften auf sich haben; die Vormundschaft über mehrere Geschwister, deren Vermögen ungetheilt ist, wird nur als eine Vormundschaft gerechnet; 2) Personen, welche das sechzigste Lebensjahr erfüllt haben; 3) Diejenigen, welchen die Erziehung von fünf Abkömmlingen obliegt, 4) Staatsdiener, öffentliche Beamte, Kirchen- und Schuldiener, Militärpersonen, 5) die Großmutter des Minderjährigen, 6) Diejenigen, welche mit einem oder mehreren Anderen zur ungetheilten Verwaltung einer Vormundschaft bestellt werden sollen. Bei eintretenden besonderen Umständen, namentlich in Ermangelung anderer geeigneten Personen, kann das Vormundschaftsgericht auch Diejenigen, welchen Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, zur Uebernahme der Vormundschaft anhalten.  § 1898. Wer eine Vormundschaft ablehnen will, hat sämmtliche Gründe, welche er für sich geltend machen zu können glaubt, innerhalb acht Tagen von der Zeit der ihm zur Uebernahme der Vormundschaft geschehenen gerichtlichen Aufforderung an, bei deren Verlust, dem Vormundschaftsgerichte anzuzeigen.  § 1899. Wer sich die Uebernahme einer Vormundschaft ohne ausreichenden Grund verweigert, ist verpflichtet, dem zu Bevormundenden allen aus der Weigerung entstandenen Schaden zu ersetzen, auch für den besonderen Vormund zu haften, dessen Bestellung das Vormundschaftsgericht für angemessen befunden hat.  § 1900. Findet das Vormundschaftsgericht, daß die zur Vormundschaft berufene und zu deren Ablehnung nicht berechtigte Person sich zur Führung derselben eignet, so ist diese Person, gleichviel auf welche Weise sie berufen ist, als Vormund zu bestellen. Ergeben sich gegen die sofortige Bestellung Bedenken, so ist für die Zwischenzeit ein Anderer zum Vormunde zu bestellen.  § 1901. Ueber die erfolgte Bestellung hat das Vormundschaftsgericht eine Urkunde, Vormundschaftsschein, in welcher insbesondere auch die Zeit, auf welche der Vormund bestellt worden ist, und die etwaigen Beschränkungen der Rechte desselben anzugeben sind, auszufertigen, und diese Urkunde dem Vormunde zu seiner Rechtfertigung auszuhändigen. III. Führung der Vormundschaft. 1. Pflicht zur Sicherheitsleistung.  § 1902. Vormünder haben, soweit sie werthvolle bewegliche Vermögensgegenstände ihres Pflegbefohlenen in die Hände bekommen, oder Gelder einnehmen, welche den ungefähren Betrag der jährlichen Ausgaben für ihren Pflegbefohlenen übersteigen, eine Sicherheit zu leisten, welche nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist und zu jeder Zeit erhöht oder gemindert werden kann. Haben die Eltern des Minderjährigen dem Vormunde die Bestellung der Sicherheit erlassen, so kann, sofern nicht Bedenken entgegenstehen, die Sicherheitsleistung wegfallen. Für die Sicherheitsleistung gelten die Bestimmungen in §§ 136 bis 138; doch kann der Vormund, welcher Forderungen an seine Pflegbefohlenen hat, auch damit Sicherheit leisten. Bei Vormündern, welche unbewegliche Sachen besitzen, kommt die Vorschrift im § 392 zur Anwendung.  § 1903. Kosten, welche durch die Sicherheitsleistung erwachsen, sind aus dem Vermögen des Pflegbefohlenen zu entrichten.  § 1904. Das Vormundschaftsgericht kann Werthpapiere, Schuldverschreibungen und andere Urkunden des Bevormundeten in Verwahrung nehmen, und der Vormund kann verlangen, daß dieß geschieht.  § 1905. Von der Verbindlichkeit zur Sicherheitsleistung sind Mütter, welche die Vormundschaft über ihre Kinder führen, frei, sofern das Vormundschaftsgericht kein Bedenken hat. 2. Pflicht zur Einreichung eines Vermögensverzeichnisses.  § 1906. Die Vormünder sind verpflichtet, nach ihrer Bestellung ein Verzeichniß des Vermögens der Pflegbefohlenen, wie sie es auf Erfordern eidlich zu bestärken im Stande sind, beim Vormundschaftsgerichte einzureichen. Dieselbe Verpflichtung tritt ein, wenn den Pflegbefohlenen später Vermögen zufällt.  § 1907. Ist von Eltern die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses verboten worden, so hat der Vormund dessen ungeachtet ein solches aufzunehmen, dasselbe jedoch dem Vormundschaftsgerichte versiegelt zu übergeben; dieses darf das Vermögensverzeichniß eröffnen, wenn erhebliche Gründe dieß fordern, hat aber solchen Falles das Bekanntwerden der Vermögensumstände des Pflegbefohlenen zu verhüten.  § 1908. Wenn der Inhaber eines Handels- oder Gewerbegeschäftes verfügt hat, daß Waaren, Forderungen und Schulden des Geschäftes nur nach den Hauptbeträgen in dem Verzeichnisse angegeben werden sollen, so hat der Vormund diese Anordnung zu befolgen, und es kann das Vormundschaftsgericht nur aus erheblichen Gründen nähere Anzeige fordern.  § 1909. Ist ein Vormund Gläubiger oder Schuldner seines Pflegbefohlenen, so hat er innerhalb vier Wochen, von Zeit seiner Bestellung an, oder, wenn die Forderung später entstanden oder ihm bekannt geworden ist, von Zeit der Entstehung oder erlangten Kenntniß an, das Schuldverhältniß bei dem Vormundschaftsgerichte anzuzeigen. 3. Vertretung der Minderjährigen.  § 1910. Die Vormünder haben ihre Pflegbefohlenen in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, sofern solche nicht rein persönlich sind, zu vertreten. Sie haben dabei nicht in ihrem Namen, sondern im Namen ihrer Pflegbefohlenen zu handeln.  § 1911. Gehen Bevormundete Geschäfte unter Lebenden ein, so bedürfen sie der Einwilligung des Vormundes. Ohne diese Einwilligung sind die Geschäfte nichtig, vorbehältlich der Bestimmungen in §§ 693, 787.  § 1912. Wenn sich ein Minderjähriger betrügerischer Weise durch Worte oder Handlungen für volljährig ausgegeben und dadurch einen Anderen, ohne daß diesen eine Verschuldung trifft, zu Schließung eines Vertrages verleitet hat, so steht diesem die Wahl zu, ob er die Erfüllung des Vertrages fordern oder von dem Vertrage abgehen und Rückgabe des in dessen Folge Geleisteten aus dem Vermögen des Minderjährigen verlangen will.  § 1913. Bevormundete können ohne Einwilligung ihrer Vormünder und ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes Erbschaften weder antreten noch ausschlagen. Dasselbe gilt bei Annahme von Vermächtnissen und Anwartschaften, welche mit Auflagen beschwert sind, und bei Ausschlagung eines jeden Vermächtnisses und einer jeden Anwartschaft.  § 1914. In Fällen, in welchen Verbindlichkeiten ohne Willenshandlung, oder aus unerlaubten Handlungen, oder unmittelbar aus gesetzlichen Gründen entstehen, werden Bevormundete ohne Einwilligung ihrer Vormünder verpflichtet.  § 1915. Sind für Bevormundete Verträge, durch welche sie verpflichtet werden, auf bestimmte Jahre zu schließen, so sollen die Vormünder die Verträge nicht auf länger als ein Jahr nach der Volljährigkeit der Pflegbefohlenen eingehen, ausgenommen wenn bei Pacht- oder Miethverträgen über Grundstücke der Vortheil der Pflegbefohlenen oder bei Pachtverträgen die Bewirthschaftungsart etwas Anderes erfordert, welchenfalls die Vormünder mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes auf längere Zeit dergleichen Verträge schließen können.  § 1916. Die Vormünder können wegen solcher Gegenstände, welche unschätzbar sind, oder einen Werth über einhundert Thaler haben, nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes Rechtsstreite führen.  § 1917. Zu Vergleichen und Uebereinkommen auf Schiedsspruch bedürfen die Vormünder der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.  § 1918. Haben Vormünder in Fällen, in welchen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nöthig ist, Verträge ohne letztere geschlossen, so wird dadurch zwar Derjenige, mit welchem sie das Geschäft geschlossen haben, nicht aber der Pflegbefohlene verpflichtet. Es finden dabei die Vorschriften im § 787 Anwendung.  § 1919. Zu Verträgen zwischen dem Vormunde und dem Pflegbefohlenen, durch welche der Letztere verpflichtet werden soll, ist die Bestellung eines besonderen Vormundes für den Pflegbefohlenen und die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich.  § 1920. Entstehen zwischen mehreren Pflegbefohlenen, welche einen und denselben Vormund haben, Rechtsstreite, oder sind zwischen denselben Verträge zu schließen, so darf der Vormund keinen seiner Pflegbefohlenen vertreten, vielmehr sind den Letzteren besondere Vormünder zu bestellen.  § 1921. Der Vormund kann zu Eingehung einer Ehe des Pflegbefohlenen seine Einwilligung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ertheilen. 4. Erziehung der Minderjährigen.  § 1922. Die Art der Erziehung, den Betrag der Unterhaltskosten und den künftigen Beruf bestimmt das Vormundschaftsgericht nach Gehör des Vormundes, unter Berücksichtigung der Anordnungen der Eltern und der sonstigen Verhältnisse und, bei der Wahl des Berufes, der Wünsche des Pflegbefohlenen.  § 1923. Kinder, deren Mutter lebt, sind, sofern kein Bedenken vorhanden, dieser zur Erziehung zu überlassen, und zwar wenn die Kinder Vermögen besitzen, gegen eine angemessene Vergütung.  § 1924. Die Vormünder können von ihren Pflegbefohlenen Gehorsam fordern und bei anhaltender übler Aufführung derselben mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes obrigkeitliches Einschreiten veranlassen.  § 1925. Wenn die Früchte des Vermögens des Pflegbefohlenen zur Bestreitung der Erziehungskosten oder eines Aufwandes, wodurch demselben ein gesicherter Lebensunterhalt verschafft werden soll, nicht ausreichen, so kann mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes das Stammvermögen angegriffen werden. 5. Vermögensverwaltung.  § 1926. Die Verwaltung des Vormundes erstreckt sich, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist, auf das gesammte Vermögen des Pflegbefohlenen. Bei der Art der Verwaltung ist, soweit nicht Bedenken entgegenstehen, auf die Anordnungen der Eltern des Pflegbefohlenen Rücksicht zu nehmen.  § 1927. Steht dem Pflegbefohlenen, als Ehemann oder Vater, die Verwaltung und der Nießbrauch an dem Vermögen seiner Ehefrau oder seiner Kinder zu, so hat der Vormund auch dieses Vermögen zu verwalten.  § 1928. Wenn eine minderjährige Frauensperson sich verheirathet, so geht die Verwaltung und der Nießbrauch ihres Vermögens auf den Ehemann über.  § 1929. Wenn zu den Verfügungen des Ehemannes über das Vermögen der Ehefrau die Mitwirkung der letzteren nöthig ist, so bedarf es dazu der Einwilligung des Vormundes der Ehefrau.  § 1930. Der Ehemann kann die Ausantwortung der der Ehefrau gehörigen baaren Gelder, öffentlichen Creditpapiere und Actien erst fordern, wenn die Ehefrau volljährig geworden ist.  § 1931. Der Vormund ist verpflichtet, Grundstücke, welche dem Pflegbefohlenen gehören, in Stand zu erhalten. Baue, welche über eine solche Erhaltung hinausgehen, kann er nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes vornehmen.  § 1932. Zu Verpachtung eines ganzen Gutes und einer ganzen gewerblichen Einrichtung, und zu Vermiethung eines ganzen Hauses bedarf der Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.  § 1933. Kostbarkeiten sind in gerichtliche Verwahrung abzuliefern; doch können solche mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes auch dem Pflegbefohlenen, unter Berücksichtigung seines Alters und Standes und der sonstigen Verhältnisse, zum Gebrauche und zur Aufbewahrung überlassen werden.  § 1934. Geldvorräthe sind zu Ankauf inländischer Staatspapiere oder diesen gesetzlich gleichgestellter Creditpapiere zu verwenden, oder gegen ausreichende Hypothek oder sonstige Sicherheit zinsbar auszuleihen.  § 1935. Eine Hypothek ist ausreichend, wenn durch dieselbe allein oder unter Hinzurechnung der vorgehenden Hypotheken ein Grundstück, welches bürgerliche Früchte trägt, nicht über die Hälfte, oder ein Grundstück, welche natürliche Früchte trägt, nicht über zwei Dritttheile seines Werthes beschwert wird. Als ausreichende Sicherheit gilt auch die Einlegung in eine vom Staate bestätigte Sparcasse.  § 1936. Kann der Vormund die Anlegung der Geldvorräthe nicht in zwei Monaten von der Zeit an bewirken, wo er dieselben in die Hände bekam, so hat er sie an das Vormundschaftsgericht abzuliefern.  § 1937. Hat der Vormund Geld des Pflegbefohlenen in seinen Nutzen verwendet, oder nicht zeitig abgeliefert, so ist er zu Entrichtung von Zinsen zu sechs vom Hundert auf das Jahr, von Zeit der Verwendung in seinen Nutzen oder der unterlassenen zeitigen Ablieferung an, verpflichtet.  § 1938. Wird ein außenstehender Stamm, welcher über einhundert Thaler beträgt, gezahlt, so wird der Schuldner durch die Zahlung an den Vormund nur befreit, wenn darüber von diesem unter Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes quittiert wird.  § 1939. Der Vormund kann nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes Darlehne für den Pflegbefohlenen aufnehmen. 6. Vermögensveräußerungen.  § 1940. Bewegliche Sachen des Pflegbefohlenen, welche ohne Gefahr oder Schaden nicht aufbewahrt werden können, ist der Vormund zu veräußern verpflichtet.  § 1941. Andere bewegliche Sachen kann der Vormund veräußern. Zu der Veräußerung von Kostbarkeiten, Gold- und Silbergeräthen, Gesammtsachen, öffentlichen Creditpapieren und Actien bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.  § 1942. Der Vormund bedarf nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes unbewegliche Sachen des Pflegbefohlenen verpfänden oder auf andere Weise veräußern, Rechte des Pflegbefohlenen an unbeweglichen Sachen Dritter aufgeben, oder Rechte Dritter an unbeweglichen Sachen der Pflegbefohlenen anerkennen.  § 1943. Das Vormundschaftsgericht soll die nach § 1942 erforderliche Genehmigung nur im Nothfalle ertheilen, oder wenn es unter besonderen Verhältnissen zum Vortheile des Pflegbefohlenen gereicht.  § 1944. Mangelt die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, so ist die Veräußerung nichtig. Der Umstand, daß dieser Genehmigung keine Untersuchung der Gründe vorausgegangen, oder daß die Gründe nicht gehörig erwogen worden sind, bewirkt keine Nichtigkeit.  § 1945. Die Vorschriften in §§ 1942, 1943, 1944 finden keine Anwendung auf Veräußerungen, zu welchen eine Verpflichtung besteht.  § 1946. Der Vormund kann Forderungen seines Pflegbefohlenen ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes Anderen nicht abtreten, ausgenommen wenn zu der Abtretung eine Verpflichtung besteht.  § 1947. Schenkungen aus dem Vermögen des Pflegbefohlenen, mit Ausnahme der gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke, sind dem Vormunde nicht gestattet.  § 1948. Das Recht des Pflegbefohlenen, die Nichtigkeit der für ihn geschlossenen Geschäfte geltend zu machen, verjährt in drei Jahren, von der Zeit an, wo er die Volljährigkeit erreicht. 7. Haftpflicht der Vormünder und Verbindlichkeit zur Rechnungsablegung.  § 1949. Der Vormund haftet für absichtliche Verschuldung und für Unterlassung des Fleißes, welchen er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.  § 1950. Jeder Vormund, welcher Verwaltung hat, ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgerichte jährlich Rechnung abzulegen, welche von demselben zu prüfen und festzustellen ist.  § 1951. Eltern können nicht anordnen, daß dem Vormunde ihres Kindes die Rechnungsablegung erlassen sein soll.  § 1952. Der Vormund hat nach Beendigung seiner Vormundschaft dem bestellten neuen Vormunde, oder wenn der Pflegbefohlene unbeschränkt handlungsfähig geworden ist, diesem das Vermögen, welches er zu verwalten gehabt hat, auszuantworten und eine Schlußrechnung innerhalb zweier Monate abzulegen.  § 1953. Nach berichtigter Schlußrechnung und Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten ist dem Vormunde die bestellte Sicherheit zurückgeben und Alles, was er bei Führung der Vormundschaft nothwendiger oder nützlicher Weise aufgewendet oder verlegt hat, soweit es nicht bereits geschehen, zu erstatten. Den Vormundschaftsschein hat der Vormund zurückzugeben. 8. Honorar der Vormünder.  § 1954. Die Vormundschaft ist in der Regel unentgeltlich zu führen.  § 1955. Der Vormund kann ein Honorar nur fordern, wenn ihm ein solches von Demjenigen, von welchem das Vermögen des Pflegbefohlenen herrührt, ausgesetzt oder von dem Vormundschaftsgerichte zugebilligt worden ist.  § 1956. Hat der Vormund zur Verwaltung der Vormundschaft einen Sachwalter zugezogen oder ist er selbst Sachwalter, so kann er Ersatz des Aufwandes oder Bezahlung seiner Arbeiten nur verlangen, wenn nach der Natur oder Beschaffenheit des Geschäftes die Arbeiten durch einen Sachwalter zu fertigen waren. 9. Verbindlichkeit mehrerer Vormünder.  § 1957. Sind für eine Vormundschaft mehrere Vormünder bestellt, so haben sie gemeinschaftlich zu handeln. Der einzelne Vormund ist berechtigt, gegen die Beschlüsse der übrigen Vormünder Widerspruch zu erheben und das Vormundschaftsgericht hat über den Widerspruch zu entscheiden.  § 1958. Mehrere Vormünder, selbst wenn sie die Vormundschaft unter sich getheilt haben, haften als Gesammtschuldner. Ein Vormund haftet nicht aus einer Handlung der übrigen, wenn er derselben bei dem Vormundschaftsgerichte zeitig widersprochen hat.  § 1959. Von mehreren Vormündern ist jeder einzelne verpflichtet, Anzeige bei dem Vormundschaftsgerichte zu machen, wenn er erfährt, daß von seinen Mitvormündern Etwas versehen wird.  § 1960. Ist von Demjenigen, welcher die mehreren Vormünder berufen, oder von dem Vormundschaftsgerichte, welche sie bestellt hat, die Verwaltung getheilt worden, so haftet der einzelne blos für die ihm zugetheilte Verwaltung.  § 1961. Wird ein Vormund blos als Ehrenvormund bestellt, so ist er zur Aufsicht über den Vormund verpflichtet. Er haftet nur wegen absichtlicher Verschuldung und grober Fahrlässigkeit, und zwar im Falle der Fahrlässigkeit erst nach vergeblicher Ausklagung des Vormundes, welcher das Vermögen verwaltet.  § 1962. Wer, ohne als Vormund bestellt zu sein, vormundschaftliche Geschäfte besorgt, haftet wie ein Vormund und muß im Falle der Genehmigung seiner Geschäftsführung aus dem Vermögen des Pflegbefohlenen wegen des Aufwandes, welchen er gehabt hat, schadlos gehalten werden. Weiß er, daß er nicht Vormund ist, so haftet er für geringe Fahrlässigkeit.  § 1963. Durch Geschäfte des Nichtvormundes wird der Pflegbefohlene einem Dritten gegenüber nur verpflichtet, wenn das Vormundschaftsgericht die Geschäfte genehmigt. Der Nichtvormund hat dem Dritten, mit welchem er Geschäfte schließt, im Falle redlichen Glaubens, soweit er bereichert ist, im Falle unredlichen Glaubens vollen Ersatz zu leisten. IV. Beendigung der Vormundschaft.  § 1964. Die Vormundschaft endigt mit dem Tode des Pflegbefohlenen. Hat der Vormund zu der Zeit, wo er den Tod erfährt, ein Geschäft so weit geführt, daß die Erben des Pflegbefohlenen es nicht mehr selbst besorgen oder einem Anderen übertragen können, oder hat er zur Ausführung desselben solche Vorkehrungen getroffen, daß ein Zurückgehen für die Erben des Pflegbefohlenen nachtheilig sein würde, so hat er das Geschäft zu Ende zu führen.  § 1965. Die Vormundschaft endigt, wenn der Pflegbefohlene unter väterliche Gewalt kommt.  § 1966. Die Vormundschaft endigt, wenn der Pflegbefohlene volljährig wird.  § 1967. Die Vormundschaft endigt, wenn der Pflegbefohlene von dem Landesherrn für volljährig erklärt wird.  § 1968. Das Gesuch um Volljährigkeitserklärung setzt voraus, daß der Pflegbefohlene das achtzehnte Lebensjahr erfüllt hat, das Vormundschaftsgericht nach Gehör des Vormundes ihn zur selbstständigen Verwaltung seines Vermögens für geeignet hält, und er selbst einwilligt.  § 1969. Wer für volljährig erklärt worden ist, hat das Recht, über seine Person und sein Vermögen frei zu verfügen; unbewegliche Sachen kann er vor erfülltem einundzwanzigsten Lebensjahre, wenn nicht in der über die Volljährigkeitserklärung ausgefertigten Urkunde etwas Anderes bestimmt ist, nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nach den Vorschriften in §§ 1942 bis 1945 veräußern.  § 1970. Ein für volljährig Erklärter kann vor erfülltem einundzwanzigsten Lebensjahre nur gerichtlich und mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes die Erklärung abgeben, daß er die Ablegung und gerichtliche Prüfung der Schlußrechnung des Vormundes nicht verlange.  § 1971. Auf Rechte und Verbindlichkeiten eines Minderjährigen, welche durch Privatverfügungen von der Volljährigkeit abhängig gemacht sind, hat die Volljährigkeitserklärung keinen Einfluß.  § 1972. Die Vormundschaft eines Vormundes endigt mit dem Tode desselben. Seine Erben sind verpflichtet, von dem Ableben dem Vormundschaftsgerichte ohne Verzögerung Anzeige zu machen, das Vermögen, welches ihr Erblasser verwaltet hat, herauszugeben, über die Verwaltung innerhalb zweier Monate, vom Todestage an gerechnet, Rechnung abzulegen, auch angefangene Geschäfte, wenn sie nicht ohne Nachtheil abgebrochen werden können, so lange fortzusetzen, bis das Vormundschaftsgericht andere Anordnung getroffen hat.  § 1973. Sind für eine Vormundschaft mehrere Vormünder bestellt, so endigt mit dem Tode des einen die Vormundschaft der übrigen nicht. Die Ueberlebenden sind verpflichtet, von dem Todesfalle dem Vormundschaftsgerichte Anzeige zu machen.  § 1974. Wird der Vormund zur Führung der Vormundschaft unfähig, so ist er zu entlassen.  § 1975. Ist ein Vormund blos auf Zeit oder bis zum Eintritte einer Bedingung bestellt, so endigt seine Vormundschaft, wenn nach Ablauf der Zeit oder nach Eintritt der Bedingung ein anderer Vormund bestellt worden ist.  § 1976. Entstehen während der Vormundschaft Gründe, aus welchen die Uebernahme der Vormundschaft abgelehnt werden kann, oder ist von einem Vormunde die Vormundschaft zehn Jahre geführt worden, so kann um die Entlassung von der Vormundschaft nachgesucht werden und dieselbe endigt durch Bestellung eines anderen Vormundes.  § 1977. Verehelicht sich die Mutter oder die Großmutter des Pflegbefohlenen während ihrer Vormundschaft, so hat das Vormundschaftsgericht sie zu entlassen, ausgenommen wenn dasselbe die Fortdauer ihrer Vormundschaft angemessen findet.  § 1978. Das Vormundschaftsgericht ist berechtigt, einen Vormund zu entlassen, wenn derselbe sich pflichtwidrig, nachlässig oder ungeschickt erweist, oder sonst des Vertrauens verlustig wird.  § 1979. Ein Vormund kann, wenn nicht besondere Gründe zu seiner sofortigen Entlassung vorhanden sind, nur am Ende eines Rechnungsjahres, nachdem sein Nachfolger die Verwaltung des Vermögens übernommen hat, entlassen werden.  § 1980. Die für einzelne Angelegenheiten angeordnete Vormundschaft endigt mit Erledigung dieser Angelegenheiten. Zweiter Abschnitt. Besondere Arten der Vormundschaft. I. Vormundschaft über Geisteskranke und Gebrechliche.  § 1981. Volljährige, bei welchen eine gerichtsärztliche Untersuchung ergiebt, daß sie des Vernunftgebrauches beraubt sind, müssen, sofern sie nicht in väterlicher Gewalt stehen, unter Vormundschaft gestellt werden.  § 1982. Taubstumme, welche sich durch verständliche Zeichen nicht ausdrücken können, sind, sofern sie nicht in väterlicher Gewalt stehen, zu bevormunden. Taubstummen, welche sich durch verständliche Zeichen ausdrücken können, ingleichen blos tauben oder blos stummen, blinden und anderen gebrechlichen oder geistesschwachen Personen sind, sofern sie nicht in väterlicher Gewalt stehen, nur auf ihr Verlangen, oder wenn das Vormundschaftsgericht nach gerichtsärztlicher Untersuchung es für nöthig hält, im Allgemeinen oder für einzelne Angelegenheiten Vormünder zu bestellen.  § 1983. Die Vormünder über die in §§ 1981, 1982 angegebenen Personen haben Sorge zu tragen, daß die Pflegbefohlenen weder sich noch Anderen schaden können, auch im Falle des Bedürfnisses in einer Heil- oder Versorgungsanstalt untergebracht werden.  § 1984. Personen, welche des Vernunftgebrauches beraubt sind, können in lichten Zwischenräumen gültig handeln, wenn das Vormundschaftsgericht auf Grund gerichtsärztlicher Untersuchung ihres Zustandes sich überzeugt hat, daß sie sich zu dieser Zeit in dem Gebrauche ihrer Vernunft befunden haben.  § 1985. Vormünder über die im § 1981 angegebenen Personen sind zu entlassen, wenn eine gerichtsärztliche Untersuchung ergiebt, daß diese Personen sich in dem Gebrauche ihrer Vernunft befinden.  § 1986. Vormünder über Taubstumme, ingleichen über andere im § 1982 angegebene Gebrechliche und Geistesschwache sind zu entlassen, wenn das Bedürfniß der Vormundschaft aufhört. II. Vormundschaft über Verschwender.  § 1987. Personen, welche ihr Vermögen auf leichtsinnige Weise durchbringen und hierdurch sich und ihre Familie der Gefahr eines Nothstandes aussetzen, sind nach Untersuchung der Verhältnisse zu bevormunden, in der Regel nach vorgängiger fruchtloser Verwarnung, jedoch, wenn Gefahr im Verzuge ist, auch ohne diese. Die Bevormundung ist öffentlich bekannt zu machen.  § 1988. Der Vormund hat den Verschwender zu einem ordentlichen und regelmäßigen Leben anzuhalten.  § 1989. Die Vormundschaft über Verschwender endigt, wenn das Vormundschaftsgericht dieselben wieder für handlungsfähig erklärt, von der Zeit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Erklärung an. III. Vormundschaft über Abwesende.  § 1990. Wenn Volljährige, welche nicht in väterlicher Gewalt stehen, abwesend sind und über deren Leben oder Aufenthalt keine Nachricht vorhanden ist, so sind denselben zur Verwaltung des von ihnen zurückgelassenen Vermögens oder, falls ihnen nach ihrer Entfernung Vermögen anfällt, zu dessen Erwerbung und Verwaltung, Vormünder zu bestellen.  § 1991. Hat ein Abwesender zu Besorgung seiner gesammten Angelegenheiten Auftrag gegeben, so bedarf es der Bestellung eines Vormundes für denselben nur, wenn das Gericht in Folge erhobener Beschwerde der nächsten gesetzlichen Erben oder sonst Betheiligten, oder in Folge eigener Wahrnehmung findet, daß der Beauftragte zur Besorgung der Angelegenheiten außer Stande ist, oder daß erhebliche Einwendungen gegen dessen Verwaltung vorliegen, oder wenn der Beauftragte den Auftrag zurückgiebt.  § 1992. Hat der Abwesende blos zu bestimmten Angelegenheiten Auftrag gegeben, so ist zu den Angelegenheiten, auf welche sich der Auftrag nicht bezieht, ein besonderer Vormund zu bestellen.  § 1993. Die Vormundschaft über Abwesende endigt, wenn dieselben zurückkehren, oder zu Verwaltung ihres Vermögens Auftrag geben, wenn deren Tod bewiesen wird, oder wenn sie für todt erklärt werden.  § 1994. Die Bestellung und die Aufhebung einer Vormundschaft über einen Abwesenden sind öffentlich bekannt zu machen. IV. Vormundschaft über eine ungeborene Leibesfrucht.  § 1995. Stirbt Jemand mit Hinterlassung einer schwangeren Wittwe, so ist der Leibesfrucht auf Antrag der Wittwe, oder, wenn es die Umstände erfordern, amtswegen ein Vormund zu bestellen.  § 1996. Die Vormundschaft über die Leibesfrucht ist vorzüglich Demjenigen, welchen der Vater dazu berufen hat, und, in Ermangelung einer solchen Berufung, einem Verwandten, welcher jedoch nicht der nächste Erbe sein darf, zu übertragen.  § 1997. Die Vormundschaft über die Leibesfrucht endigt mit der Geburt oder mit der Gewißheit darüber, daß eine Geburt nicht zu erwarten ist. V. Gemeinschaftliche Bestimmungen.  § 1998. Bei den bisher erwähnten besonderen Arten der Vormundschaft finden die Bestimmungen über die Vormundschaft über Minderjährige Anwendung, soweit es die Natur der Verhältnisse zuläßt und nicht andere Vorschriften vorhanden sind. Die im § 1948 festgesetzte Verjährung von drei Jahren wird hier von der Zeit an gerechnet, wo die Vormundschaft beendigt wird. Fünfter Theil. Das Erbschaftsrecht. Erste Abtheilung. Allgemeine Bestimmungen.  § 1999. Mit dem Tode einer Person gehen deren Vermögensrechte auf Andere über.  § 2000. Das auf Andere übergehende Vermögen eines Verstorbenen in seiner Gesammtheit ist die Erbschaft. Die Erbschaft umfaßt die Rechte und die Verbindlichkeiten des Verstorbenen.  § 2001. Das Erbrecht ist das Recht, in die Erbschaft als in ein Ganzes unmittelbar einzutreten. Der wirkliche Eintritt in die Rechte eines Verstorbenen kraft des Erbrechtes ist die Erbfolge.  § 2002. Derjenige, welcher in die Erbschaft als in ein Ganzes unmittelbar eintritt, ist Erbe. Mehrere können zu gleichen oder zu ungleichen Theilen Erben einer und derselben Erbschaft, Miterben, sein.  § 2003. Den Erben beruft das Gesetz, der letzte Wille des Erblassers oder ein Erbvertrag.  § 2004. Wer in Vermögensrechte eines Verstorbenen, als einzelne, kraft letzten Willens oder Erbvertrages eintritt, ist Vermächtnißnehmer.  § 2005. Wer in Folge letzten Willens oder Erbvertrages erst nach einem Anderen die Erbschaft oder ein Vermächtniß erhält, ist Anwärter.  § 2006. Wer in Folge einer letztwilligen Verfügung Etwas erhält, ist der Bedachte. Wer in Folge einer solchen Verfügung einem Anderen Etwas zu leisten hat, ist der Beschwerte.  § 2007. Eine Erbschaft einer Person ist nur vorhanden, wenn diese gestorben oder für todt erklärt worden ist. Kann nicht nachgewiesen werden, welche von mehreren Personen zuerst gestorben sei, so wird angenommen, daß sie zu gleicher Zeit gestorben sind.  § 2008. Nur wer bei dem Tode des Erblassers lebt, kann dessen Erbe werden. Von einer Leibesfrucht, welche bei dem Tode des Erblassers empfangen war und lebend zur Welt kommt, wird angenommen, daß sie bei dem Tode des Erblassers gelebt hat.  § 2009. Die Erbschaft fällt dem Erben mit dem Tode des Erblassers an. Ist das Erbrecht von einer Bedingung abhängig, so fällt die Erbschaft dem Erben erst mit dem Eintritte der Bedingung an und er muß, um Erbe zu werden, diesen erlebt haben.  § 2010. Derjenige, welchem die Erbschaft angefallen ist, kann dieselbe antreten oder ausschlagen. Dieses Recht geht, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, auf die Erben des Erben über. Zweite Abtheilung. Von der gesetzlichen Erbfolge. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.  § 2011. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, soweit der Erblasser weder durch letzten Willen, noch durch Erbvertrag gültig verfügt hat, oder eine solche Verfügung aus irgend einem Grund nicht zur Wirksamkeit gelangt.  § 2012. Sind Mehrere durch letzten Willen oder durch Erbvertrag zu Erben ernannt und kann oder will einer derselben nicht Erbe werden, so kommt, dafern nicht ein Nacherbe ernannt ist, der erledigte Theil der Erbschaft an die gesetzlichen Erben, ausgenommen wenn ein Anwachsungsrecht nach Maßgabe von §§ 2269 bis 2271 eintritt.  § 2013. Ist Jemand von einem Zeitpunkte an oder unter einer aufschiebenden Bedingung zum Erben eingesetzt, so findet die zum Eintritte des Zeitpunktes oder der Bedingung die gesetzliche Erfolge statt. Soll Jemand bis zu einem Zeitpunkte oder bis zum Eintritte einer auflösenden Bedingung Erbe sein, so findet die gesetzliche Erbfolge statt, sobald der Zeitpunkt oder die Bedingung eintritt.  § 2014. Ist der in einem letzten Willen oder in einem Erbvertrage eingesetzte Erbe zugleich zur gesetzlichen Erbfolge berechtigt, so erbt er, soweit die letztere eintritt, auch als gesetzlicher Erbe.  § 2015. Die gesetzliche Erbfolge steht den Verwandten und dem Ehegatten des Erblassers, ingleichen den im Gesetze genannten öffentlichen Anstalten zu. Zweiter Abschnitt. Erbfolge der Verwandten. I. Erbfolge der Verwandten im Allgemeinen.  § 2016. Den im § 1771 bezeichneten ehelichen Kindern gebührt ein gesetzliches Erbrecht: 1) an dem Vermögen ihres Vaters und ihrer Mutter, 2) an dem Vermögen ihrer entfernteren Voreltern von väterlicher und mütterlicher Seite, ausgenommen wenn eine der Personen, durch welche sie mit dem Erblasser verwandt sind, wegen ihrer außerehelichen Geburt an dem in Frage stehenden Nachlasse kein gesetzliches Erbrecht gehabt haben würde.  § 2017. Die ehelich Geborenen haben ein gesetzliches Erbrecht an dem Vermögen sämmtlicher Seitenverwandten von väterlicher und mütterlicher Seite, dafern der ihnen und dem Erblasser gemeinschaftliche Stammvater oder die gemeinschaftliche Stammmutter, falls von dessen oder von deren Nachlasse die Rede wäre, sowohl von ihnen, als von dem Erblasser nach § 2016 beerbt werden würde.  § 2018. Den ehelich Geborenen stehen rücksichtlich des gesetzlichen Erbrechtes gleich die außerehelich Geborenen, deren Eltern sich geehelicht haben, und die Abkömmlinge solcher außerehelich Geborenen nach Maßgabe von §§ 1781, 1782, ingleichen die nach dem Verlöbnisse ihrer Eltern Gezeugten oder Geborenen unter den im § 1578 angegebenen Voraussetzungen.  § 2019. Andere außerehelich Geborene haben ein Erbrecht nur an dem Vermögen ihrer Mutter und der entfernteren Voreltern und sämmtlicher Seitenverwandten von mütterlicher Seite, soweit diese Personen nach §§ 2016, 2017 von ehelich Geborenen beerbt werden würden. Dieses Erbrecht steht ihnen zu, sie mögen allein vorhanden sein oder mit ehelich Geborenen zusammentreffen.  § 2020. Außereheliche Geschwister gelten, selbst wenn sie denselben Vater und dieselbe Mutter haben, nur als halbbürtige Geschwister.  § 2021. Außerehelich Geborene, welche durch den Landesherrn ehelich gesprochen worden sind, haben, wenn nicht in der über ihre Ehelichsprechung ausgefertigten Urkunde etwas Anderes bestimmt ist, ein gesetzliches Erbrecht an dem Vermögen ihres Vaters, wie Eheliche, und es steht den zur Zeit ihrer Ehelichsprechung vorhanden gewesenen ehelichen Kindern vor ihnen kein Vorzug zu.  § 2022. Außerehelich Geborene, welche ehelich gesprochen worden sind, beerben: 1) die ehelichen, gleichviel ob vor oder nach ihrer Ehelichsprechung geborenen Kinder ihres Vaters und zwar wie Halbgeschwister, 2) andere ehelich gesprochene Kinder ihres Vaters wie vollbürtige oder halbbürtige Geschwister, je nachdem sie mit diesen dieselbe Mutter haben oder nicht, 3) die ehelichen Abkömmlinge ihrer unter Nr. 1 und 2 erwähnten Brüder, ingleichen die ehelichen und außerehelichen Abkömmlinge ihrer unter denselben Nummern gedachten Schwestern.  § 2023. Außerehelich Geborene, welche ehelich gesprochen worden sind, haben kein gesetzliches Erbrecht an dem Vermögen der Voreltern und Seitenverwandten ihres Vaters. Haben diese Personen der Ehelichsprechung zugestimmt, so steht den Ehelichgesprochenen gegen sie und gegen ihre Abkömmlinge ein gesetzliches Erbrecht zu.  § 2024. Das den Ehelichgesprochenen zustehende Erbrecht gebührt auch deren ehelichen, ingleichen wenn eine Tochter ehelich gesprochen worden ist, auch deren außerehelichen Abkömmlingen.  § 2025. Diejenigen, welche von den in §§ 2016 bis 2024 erwähnten Verwandten beerbt werden können, sind auch rücksichtlich dieser Verwandten, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, zur Erbfolge berechtigt.  § 2026. Die Verwandten gelangen in folgenden vier Classen zur Erbfolge: 1) die Abkömmlinge, 2) die Eltern und Voreltern, 3) die Geschwister und deren Abkömmlinge, 4) die übrigen Seitenverwandten des Erblassers. So lange Personen vorhanden sind, welche in einer früheren Classe stehen, sind die zu einer späteren Classe gehörigen nicht zur Erbfolge berufen.  § 2027. Entferntere Verwandte gelangen zur Erbfolge, selbst wenn sie nicht Erben der Person geworden sind, welche zwischen ihnen und dem Erblasser stand.  § 2028. Die Berufung der gesetzlichen Erben ist nach der Todeszeit des Erblassers zu beurtheilen.  § 2029. Sind Personen einer früheren Classe, welchen die Erbschaft angefallen war, ohne daß sie oder deren Erben dieselbe erwerben, weggefallen, so gelangt die Erbschaft, sofern in derselben Classe Niemand vorhanden ist, an die Personen der folgenden Classe.  § 2030. In keiner Classe kann ein Verwandter erben, so lange zwischen ihm und dem Erblasser ein näherer Verwandter vorhanden ist. Wenn der Nähere, welchem die Erbschaft anfiel, ohne daß er oder seine Erben dieselbe erwerben, wegfällt, so gelangt der entferntere Verwandte derselben Classe, welchem der Weggefallene im Wege stand, zur Erbfolge.  § 2031. Treffen in der dritten oder in der vierten Classe vollbürtige und halbbürtige Verwandte des Erblassers zusammen, so ist jeder vollbürtige für zwei Personen zu rechnen und erhält einen doppelten Erbtheil.  § 2032. Ist Jemand mit dem Erblasser mehrfach verwandt, so erhält er, wenn nach Stämmen geerbt wird, in jedem Stamme den ihm gebührenden Erbtheil. Die mehrfache Verwandtschaft bleibt unberücksichtigt, wenn nach Köpfen geerbt wird. Wer mit dem Erblasser zugleich leiblich und durch Annahme an Kindesstatt verwandt ist, hat die Wahl, ob er vermöge dieser oder jener Verwandtschaft erben will.  § 2033. Wie weit in einzelnen Fällen durch das Zusammentreffen der Verwandten mit dem Ehegatten des Erblassers das Erbrecht der ersteren beschränkt wird oder wegfällt, ist nach §§ 2049 bis 2056 zu beurtheilen. II. Erbfolge der Abkömmlinge.  § 2034. Hinterläßt Jemand blos ein Kind, so erhält dieses die Erbschaft allein. Mehrere Kinder erben zu gleichen Theilen.  § 2035. Entferntere Abkömmlinge erben mit den näheren, durch welche sie nicht mit dem Erblasser verwandt sind, und es gilt in diesem Falle, sowie wenn blos entferntere Abkömmlinge vorhanden sind, Erbfolge nach Stämmen, so daß die entfernteren den Erbtheil erhalten, den Diejenigen erhalten haben würden, durch welche sie mit dem Erblasser verwandt sind. Auf mehrere Geschwister werden gleiche Theile gerechnet. III. Erbfolge der Eltern und Voreltern.  § 2036. Bei der Erbfolge der Eltern und Voreltern schließt der dem Erblasser dem Grade nach Nähere den dem Grade nach Entfernteren aus.  § 2037. Sind beide Eltern am Leben, so erben sie zu gleichen Theilen. Ist nur eines von ihnen vorhanden, so erhält dieses die Erbschaft allein.  § 2038. Sind beide Eltern nicht mehr am Leben, so erben die Voreltern väterlicher und mütterlicher Seite, so daß sie dem Grade nach Nächsten jeden Entfernteren ausschließen, selbst wenn er auf einer anderen Seite steht. Mehrere desselben Grades theilen, wenn sie derselben Seite angehören, nach gleichen Theilen. Gehören sie verschiedenen Seiten an, so fällt die Erbschaft zu der einen Hälfte an die väterliche und zu der anderen Hälfte an die mütterliche Seite und die mehreren zu jeder Seite Gehörigen erhalten gleiche Theile.  § 2039. Wenn der Vater bei einer nach §§ 1620, 1621 für nichtig zu achtenden Ehe das Hinderniß gekannt, oder bei einer nach §§ 1622 bis 1625 in Folge Anfechtung aufgehobenen Ehe der schuldige Theil gewesen ist, oder bei einem nichtigen Verlöbnisse in unredlichem Glauben gestanden oder die Auflösung des Verlöbnisses verschuldet hat, so sind er und die Voreltern von väterlicher Seite von der Erbfolge in das Vermögen der in einer solchen Ehe oder in einem solchen Verlöbnisse erzeugten und geborenen Kinder und der Abkömmlinge derselben ausgeschlossen und es werden diese so beerbt, als ob Vater und Voreltern von väterlicher Seite vor ihnen gestorben wären. IV. Erbfolge der Geschwister und der Abkömmlinge derselben.  § 2040. Geschwister des Erblassers theilen die Erbschaft unter sich nach gleichen Theilen, vorbehältlich der Vorschrift im § 2031.  § 2041. Abkömmlinge von Geschwistern erben mit den Geschwistern, durch welche sie nicht mit dem Erblasser verwandt sind. In diesem Falle, sowie wenn blos Abkömmlinge vorhanden sind, gilt Erbfolge nach Stämmen, wie im § 2035. V. Erbfolge der übrigen Seitenverwandten.  § 2042. Von den Seitenverwandten in der vierten Classe gebührt Demjenigen der Vorzug, welcher einen näheren gemeinschaftlichen Stammvater oder eine nähere gemeinschaftliche Stammmutter mit dem Erblasser hat, als die Uebrigen.  § 2043. Unter mehreren Seitenverwandten in der vierten Classe schließt Derjenige die Anderen aus, welcher dem Erblasser dem Grade nach am nächsten steht; mehrere auch in dieser Hinsicht gleich Nahe erben zu gleichen Theilen, vorbehältlich der Vorschrift im § 2031. VI. Erbfolge der an Kindesstatt Angenommenen.  § 2044. An Kindesstatt Angenommene beerben, soweit nicht in dem über die Annahme an Kindesstatt errichteten Vertrage etwas Anderes bestimmt ist, den Annehmenden wie eheliche Kinder, mit der Beschränkung im § 2568.  § 2045. Den Ehegatten, die Kinder und andere Verwandte des Annehmenden beerben die an Kindesstatt Angenommenen nicht. Auch werden sie von dem Annehmenden, dessen Ehegatten und Verwandten nicht beerbt.  § 2046. Ist ein als Sohn Angenommener mit Hinterlassung ehelicher oder eine als Tochter Angenommene mit Hinterlassung ehelicher oder außerehelicher Abkömmlinge vor dem Annehmenden gestorben, so bekommen diese Abkömmlinge den Erbtheil, welcher ihrem Vater oder ihrer Mutter gebührt hätte.  § 2047. An Kindesstatt Angenommene behalten ihr gesetzliches Erbrecht an dem Vermögen ihrer leiblichen Verwandten.  § 2048. Das Erbrecht eines an Kindesstatt Angenommenen an dem Vermögen des Annehmenden fällt weg, wenn die Annahme an Kindesstatt nach § 1800 aufgehoben worden ist. Dritter Abschnitt. Erbfolge der Ehegatten.  § 2049. Bei dem Ableben eines Ehegatten erbt von dessen Vermögen der überlebende Ehegatte ein Viertheil, wenn er mit Abkömmlingen des Erblassers zusammentrifft.  § 2050. Hinterläßt der gestorbene Ehegatte keine anderen zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Abkömmlinge, als solche, welche er während der Ehe an Kindesstatt angenommen hat, so erhält der überlebende Ehegatte ein Drittheil der Erbschaft.  § 2051. Ein Drittheil der Erbschaft gebührt der Ehefrau, wenn sie nur mit Kindern zusammentrifft, welche auf Ansuchen ihres Ehemannes während der Ehe ehelich gesprochen worden sind, ingleichen dem Ehemanne, wenn die Ehefrau nur Kinder aus einem Ehebruche hinterläßt, dessen sie sich während der Ehe mit ihm schuldig gemacht hat.  § 2052. Wenn der Ehegatte mit Eltern, Voreltern, Geschwistern oder mit Abkömmlingen der Geschwister des Erblassers zusammentrifft, so erhält er die Hälfte der Erbschaft.  § 2053. Hinterläßt ein Ehegatte nur Verwandte der im § 2026 unter Nr. 4 genannten Classe, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.  § 2054. Ist die Ehe nach §§ 1620, 1621 nichtig, so hat der überlebende Ehegatte blos dann ein Erbrecht, wenn er bis zum Tode des anderen Ehegatten in redlichem Glauben gestanden hat.  § 2055. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten besteht, obschon ein Grund zur Anfechtung der Ehe, oder zur Scheidung derselben, oder zur Trennung der Ehegatten von Tisch und Bette auf Lebenszeit vorhanden gewesen ist, ausgenommen wenn der gestorbene Ehegatte die Klage deshalb bei Gericht angebracht und dieses eine Aussöhnung vergeblich versucht hat.  § 2056. Ist der überlebende Ehegatte mit dem gestorbenen verwandt, so erbt er in Fällen, wo er nach den Vorschriften über die Erbfolge der Verwandten mit diesen zusammentrifft, als Ehegatte und auch als Verwandter. Vierter Abschnitt. Erbfolge öffentlicher Anstalten.  § 2057. Wenn ein in eine Landesversorgungs- oder Landesheilanstalt Aufgenommener darin stirbt und keine zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Verwandten der im § 2026 unter Nr. 1, 2 und 3 genannten Classen hinterläßt, so erbt von dessen Vermögen die Anstalt, dafern er sich darin über vier Jahre aufgehalten hat, die Hälfte, bei einem kürzeren Aufenthalte ein Drittheil, selbst wenn ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist.  § 2058. Es ist gleich, ob der Erblasser die vollen in der Anstalt üblichen Ansätze für seinen Unterhalt bezahlt hat oder nicht, dafern nicht vor dessen Aufnahme in die Anstalt oder nachher etwas Anderes ausgemacht worden ist.  § 2059. Steht einer anderen Versorgungs- oder Heilanstalt vermöge ihrer bestätigten Statuten ein Erbrecht an dem Vermögen der darin Aufgenommenen zu, so kann dasselbe nur geltend gemacht werden, wenn der Erblasser oder dessen Stellvertreter davon vor der Aufnahme in die Anstalt in Kenntniß gesetzt und darüber ein gerichtliches Protocoll aufgenommen worden ist.  § 2060. Die Ortsarmen-, Kranken- und Waisenhäuser haben rücksichtlich der Personen, welche darin unentgeltlich aufgenommen werden müssen, ein gesetzliches Erbrecht, wie die im § 2057 angegebenen Anstalten. Dritte Abtheilung. Von der Erbfolge aus letzten Willen. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.  § 2061. Ein letzter Wille ist die einseitige Verfügung einer physischen Person über Das, was nach ihrem Tode, insbesondere rücksichtlich ihres Vermögens, geschehen soll.  § 2062. Ein letzter Wille erlangt mit dem Tode des Erblassers Kraft und kann bis dahin widerrufen werden.  § 2063. In einem letzten Willen können Erben ernannt und neben der Erbeinsetzung, oder ohne eine solche, Vermächtnisse oder Anwartschaften angeordnet werden.  § 2064. Ein letzter Wille kann von dem Erblasser nur in Person errichtet werden.  § 2065. Die Erbfolge aus einem letzten Willen tritt blos soweit ein, als die darin getroffene Verfügung reicht. Es gelten in dieser Hinsicht die Vorschriften in §§ 2011 bis 2014. Zweiter Abschnitt. Fähigkeit zu Errichtung eines letzten Willens.  § 2066. Fähig, einen letzten Willen zu errichten, sind Personen, welche das vierzehnte Lebensjahr erfüllt haben, und zwar, selbst wenn sie in väterlicher Gewalt oder unter Altersvormundschaft stehen, ohne ihre Väter oder Vormünder.  § 2067. Personen, welche das vierzehnte Lebensjahr nicht erfüllt haben, können selbst nicht mit ihren Vätern oder Vormündern einen letzten Willen errichten.  § 2068. Ehefrauen können ohne ihre Ehemänner einen letzten Willen errichten.  § 2069. Des Vernunftgebrauches Beraubte können in lichten Zwischenräumen, wenn das Gericht, welches ihnen den Vormund bestellt hat, sich auf Grund gerichtsärztlicher Untersuchung ihres Zustandes überzeugt, daß sie sich in dem Gebrauche ihrer Vernunft befinden, einen letzten Willen vor diesem Gerichte errichten.  § 2070. Taubstumme sind unfähig, einen letzten Willen zu errichten, ausgenommen wenn sie ihre Gedanken verständlich auszudrücken vermögen, welchenfalls sie ihren letzten Willen gerichtlich errichten können, und zwar schriftlich, wenn sie schreiben und Geschriebenes lesen können, unter Beobachtung der im § 2098 angegebenen Form, und mündlich, wenn sie eine im Allgemeinen verpflichtete oder zu dieser Handlung zu verpflichtende Vertrauensperson mitbringen, welche ihre Zeichen zu erklären vermag.  § 2071. Blinde, blos Taube, ingleichen blos Stumme können nur gerichtlich einen letzten Willen errichten, die Stummen unter Beobachtung der im § 2098 angegebenen Form.  § 2072. Verschwender, welche gerichtlich dafür erklärt worden sind, können, während sie unter Vormundschaft stehen, keinen letzten Willen errichten.  § 2073. Die Fähigkeit zu Errichtung eines letzten Willens muß zur Zeit der Errichtung desselben vorhanden sein. Dritter Abschnitt. Fähigkeit zu Erwerbung aus einem letzten Willen.  § 2074. Juristische Personen sind fähig, aus einem letzten Willen zu erwerben, selbst wenn sie zur Zeit der Errichtung desselben noch nicht bestanden haben, dafern sie später, gleichviel ob vor oder nach dem Tode des Erblassers, vom Staate anerkannt werden.  § 2075. Werden erlaubte Vereine oder Gesellschaften, welche keine juristische Persönlichkeit haben, als Erben eingesetzt oder sonst in einem letzten Willen bedacht, so gelten die einzelnen Mitglieder, welche zur Zeit des Anfalles den Verein oder die Gesellschaft bilden, als eingesetzt oder bedacht; doch haben dieselben Das, was sie erhalten, in Ermangelung anderer Bestimmung, zum Zwecke ihres Vereines oder ihrer Gesellschaft zu verwenden.  § 2076. Personen, welche bei Errichtung eines letzten Willens als Gerichts- oder Urkundspersonen, oder als Zeugen thätig gewesen sind, ferner die Ehegatten, sowie die Verwandten und Verschwägerten dieser Personen, und zwar in der ganzen auf- und absteigenden Linie und in der Seitenlinie bis zum dritten Grade einschließlich, können aus diesem letzten Willen nicht erwerben, ausgenommen bei außergerichtlichen letzten Willen, wenn rücksichtlich der zu Gunsten solcher Personen getroffenen Verfügungen die erforderliche Zahl von Zeugen noch außerdem gegenwärtig gewesen ist.  § 2077. Das Verbot im § 2076 findet auch Anwendung auf Diejenigen, welche zur Niederschrift des letzten Willens gebraucht worden sind, ferner auf deren Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in dem im § 2076 angegebenen Umfange, ausgenommen wenn der Erblasser die Stelle, in welcher die zu Gunsten solcher Personen gereichende Verfügung enthalten ist, eigenhändig geschrieben oder diese Verfügung eigenhändig unterschrieben, oder die Genehmigung derselben später vor Gericht oder in Gegenwart von zwei Zeugen erklärt hat. Vierter Abschnitt. Errichtung letzter Willen. I. Allgemeine Bestimmungen.  § 2078. Ein letzter Wille, zu welchem der Erblasser durch körperliche Ueberwältigung oder durch Furcht bestimmt wurde, ist nichtig. Es ist gleich, ob die körperliche Ueberwältigung oder die Furcht erregende Handlung von dem in dem letzten Willen Bedachten oder von einem Dritten, mit oder ohne Vorwissen des Bedachten, ausgegangen ist.  § 2079. Ein letzter Wille, zu welchem der Erblasser durch eine irrige Voraussetzung bestimmt wurde, ist nichtig. Die Unrichtigkeit eines von ihm angegebenen Beweggrundes hat die Nichtigkeit des letzten Willens nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser die Verfügung nicht getroffen haben würde, falls er das wahre Sachverhältniß gekannt hätte.  § 2080. Hat der Erblasser eine andere Person, als die, welche er bedenken wollte, oder einen anderen Gegenstand, als den, welchen er zuwenden wollte, angegeben, oder sonst etwas Anderes, als er gewollt, ausgesprochen, so ist der letzte Wille nichtig.  § 2081. Es ist gleich, ob der Erblasser den Bedachten oder den Gegenstand ausdrücklich benannt oder durch Angabe von Merkmalen und Eigenschaften bezeichnet hat. Im letzteren Falle macht eine Unrichtigkeit in der Bezeichnung den letzten Willen nur nichtig, wenn sich die wahre Absicht des Erblassers nicht erkennen, auch sonst nicht ermitteln läßt.  § 2082. Hat der Erblasser eine Bedingung, welche er beifügen wollte, nicht beigefügt, so ist der letzte Wille nichtig. Hat er eine Bedingung beigefügt, welche er nicht beifügen wollte, so ist die Bedingung als nicht beigefügt zu betrachten.  § 2083. Bezieht sich der Grund der Nichtigkeit blos auf einzelne Verfügungen, so sind blos diese nichtig.  § 2084. Der Erblasser kann bei Errichtung des letzten Willens zur Bezeichnung des Bedachten oder des Gegenstandes seiner Verfügung auf eine besondere Schrift verweisen und es bedarf solchenfalls, wenn sich bei seinem Tode eine von ihm eigenhändig geschriebene und eigenhändig mit seinem Familiennamen unterschriebene Schrift findet, in welcher der Bedachte mit dem Familiennamen und wenigstens einem voll ausgeschriebenen Vornamen, und die Erbtheile oder Summen mit Worten angegeben, auch Ort, Jahr und Tag der Abfassung der Schrift beigefügt sind, zu deren Gültigkeit keiner weiteren Form.  § 2085. Hat der Erblasser in dem Falle von § 2084 neben der daselbst bestimmten Form für die besondere Schrift noch eine andere Form vorgeschrieben oder einen Ort bestimmt, an welchem sie sich finden soll, so wird zur Gültigkeit der Schrift noch erfordert, daß sie die vorgeschriebene Form habe und an dem bestimmten Orte sich finde.  § 2086. Der Erblasser kann die Person des Bedachten oder den Gegenstand seiner Verfügung von dem Willen eines oder mehrerer bestimmten Dritten abhängig machen.  § 2087. Der letzte Wille ist, wenn der Erblasser die Bestimmung der Person des Bedachten oder des Gegenstandes seiner Verfügung dem Ausspruche eines bestimmten Dritten überläßt, durch diesen Ausspruch bedingt und fällt weg, wenn der Dritte sich nicht erklären kann oder will. Ist die Bestimmung der Person des Bedachten oder der Gegenstand der letztwilligen Verfügung auf den Ausspruch mehrerer bestimmten Dritten gestellt, so entscheidet nur eine übereinstimmende Erklärung Aller und die letztwillige Verfügung fällt weg, wenn eine solche nicht erfolgt.  § 2088. Den Gegenstand der letztwilligen Verfügung kann der Dritte nur aus der Erbschaft wählen. Soll durch die mehreren Dritten eine Summe bestimmt werden und weichen die von denselben angegebenen Summen von einander ab, so ist die Durchschnittssumme maßgebend.  § 2089. Hat der Erblasser die Bestimmung des Gegenstandes seiner letztwilligen Verfügung auf das Ermessen des Bedachten oder des Beschwerten gestellt, so ist anzunehmen, daß das billige Ermessen gemeint sei, und Derjenige, dessen Ermessen entscheiden soll, ist verbunden, die Erklärung abzugeben.  § 2090. Haben Diejenigen, von welchen nach §§ 2087 bis 2089 die Erklärung abzugeben ist, dieß gethan, so sind sie nicht berechtigt, von der getroffenen Bestimmung abzugehen.  § 2091. Soll aus mehreren zugleich benannten Personen der Bedachte von einem Dritten oder von mehreren Dritten gewählt werden, so sind, wenn die Wahl nicht erfolgt, jene Personen sämmtlich als Bedachte zu betrachten. II. Gerichtlich errichteter letzter Wille.  § 2092. Wer einen letzten Willen gerichtlich errichten will, kann bei Gericht denselben zu Protocoll erklären oder in einer Schrift übergeben.  § 2093. Die Erklärung des letzten Willens zu Protocoll oder die Uebergabe des schriftlichen letzten Willens kann vor jedem Gerichte an ordentlicher Gerichtsstelle oder vor Abgeordneten des Gerichtes außerhalb derselben und selbst außerhalb Gerichtsbezirkes erfolgen. Es müssen während der ganzen Verhandlung ein mit dem Richtereide verpflichteter Beamter und ein Protocollführer oder, wenn das Amt des Richters und des Protocollführers in einer Person vereinigt ist, außer dieser eine Urkundsperson gegenwärtig sein.  § 2094. Wird der letzte Wille mündlich zu Protocoll erklärt, so muß dieses dem Erblasser vorgelesen und nach erfolgter Genehmigung von ihm unterschrieben und, daß dieses Alles geschehen, im Protocolle bemerkt werden. Erklärt der Erblasser, daß er nicht schreiben könne, so ist auch dieß und die dabei angegebene Behinderungsursache in dem Protocolle zu bemerken.  § 2095. Kann das Protocoll dem Erblasser wegen dessen Taubheit nicht vorgelesen werden, so muß es ihm zum Durchlesen vorgelegt und, daß und warum dieß geschehen, darin bemerkt werden.  § 2096. Der Erblasser kann seinen letzten Willen, welchen er dem Gerichte übergeben will, selbst niederschreiben oder durch einen Anderen niederschreiben lassen. Es ist gleich, auf welchem Stoffe und in welcher Schrift oder Sprache der letzte Wille geschrieben ist, doch ist Zeichenschrift ausgeschlossen. Der Mangel der Unterschrift und der Angabe des Ortes, des Jahres und Tages schadet der Gültigkeit des letzten Willens nicht. Die letztwillige Urkunde muß, ohne Unterschied, ob sie versiegelt oder unversiegelt übergeben worden ist, mit dem Gerichtssiegel verschlossen werden.  § 2097. Der Erblasser hat bei der Uebergabe seines letzten Willens bei dem Gerichte zu erklären, daß in der Urkunde, welche er übergiebt, sein letzter Wille enthalten sei. Das Gericht hat über diese Erklärung des Erblassers und darüber, daß der letzte Wille von demselben persönlich übergeben und das Gerichtssiegel aufgedrückt worden, ein Protocoll aufzunehmen.  § 2098. Uebergiebt ein Stummer seinen letzten Willen dem Gerichte, so muß er in Gegenwart des Gerichtes entweder eigenhändig schreiben, daß die Urkunde, welche er übergiebt, seinen letzten Willen enthalte, oder durch eine mit ihm vor Gericht anwesende, im Allgemeinen verpflichtete oder zu dieser Handlung zu verpflichtende Vertrauensperson erklären, daß in der Urkunde sein letzter Wille enthalten sei, und das Gericht hat, daß das Eine oder Andere geschehen sei, im Protocolle zu bemerken.  § 2099. Will Jemand, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen letzten Willen errichten, so ist ein verpflichteter Dollmetscher zuzuziehen. III. Außergerichtlich errichteter letzter Wille.  § 2100. Ein letzter Wille kann außergerichtlich vor fünf Zeugen errichtet werden. Die Errichtung muß von Anfang bis zu Ende ununterbrochen ohne Einmischung fremdartiger Geschäfte vor sich gehen.  § 2101. Die Zeugen müssen zum Zeugnisse aufgefordert und bei der Errichtung des letzten Willens gleichzeitig gegenwärtig sein.  § 2102. Unfähig zum Zeugnisse bei einem letzten Willen sind Frauenspersonen, Personen unter einundzwanzig Jahren, Blinde, Taube, Stumme, Personen, welche des Vernunftgebrauches beraubt, gerichtlich für Verschwender erklärt oder sonst bevormundet sind, Personen, welche wegen Meineides bestraft worden und, bei schriftlichen letzten Willen, jede des Schreibens unfähige Person.  § 2103. Zeuge kann auch Derjenige sein, welcher zur Niederschrift des letzten Willens gebraucht worden ist.  § 2104. Wer einen außergerichtlichen letzten Willen schriftlich errichten will, muß in Gegenwart der fünf Zeugen in einer denselben verständlichen Sprache vernehmlich erklären, daß die den letzten Willen enthaltende Urkunde sein letzter Wille sei, und die Urkunde in Gegenwart der Zeugen unterschreiben. Kann er aus Unkunde oder aus einer anderen Ursache nicht unterschreiben, so muß den letzten Willen ein sechster Zeuge mit der Bemerkung unterschreiben, daß er anstatt des Erblassers unterschreibe. Der Mangel der Angabe des Ortes, des Jahres und des Tages schadet der Gültigkeit des letzten Willens nicht. Es ist gleich, auf welchem Stoffe und in welcher Schrift oder Sprache der letzte Wille geschrieben ist, doch ist Zeichenschrift ausgeschlossen.  § 2105. Die Zeugen haben die Urkunde, welche den letzten Willen enthält, mit Bemerkung ihrer Eigenschaft als Zeugen zu unterschreiben. Die Aufzeichnung ihrer Namen auf dem Umschlage genügt nicht. Der Inhalt des letzten Willens braucht den Zeugen nicht bekannt gemacht zu werden.  § 2106. Wer außergerichtlich seinen letzten Willen mündlich errichten will, muß denselben den Zeugen in einer diesen verständlichen Sprache vernehmlich vortragen.  § 2107. Die Handlung der Errichtung eines außergerichtlichen letzten Willens endigt bei einem mündlichen mit der Vollendung der Erklärung des Erblassers, bei einem schriftlichen mit der Unterschrift des Zeugen, welcher zuletzt unterschreibt.  § 2108. Vor Notaren können letzte Willen in den für die Aufnahme von Notariatsprotocollen über Rechtsgeschäfte bestimmten Formen errichtet werden. Die Errichtung eines solchen letzten Willens ist mit Abschluß des Protocolles vollendet. IV. Außerordentliche Formen der letzten Willen.  § 2109. Militärpersonen können zur Kriegszeit, wenn sie sich im Felde oder in einem belagerten Platze befinden, ihren letzten Willen vor drei Zeugen errichten, wenn darunter ein Offizier oder ein Unteroffizier oder ein Militärbeamter sich befindet, welcher wenigstens den Rang eines Unteroffiziers hat.  § 2110. Im Felde befinden sich Militärpersonen von der Zeit an, wo die in Kriegsbereitschaft gesetzte Truppenabtheilung, zu welcher sie gehören, aus ihrem Standquartiere ausgerückt oder zu Bekämpfung eines inneren Feindes aufgestellt worden ist. Als belagert ist ein Platz zu betrachten, wenn in Folge äußerer oder innerer feindlicher Bewegungen die Verbindung nach außen unterbrochen ist.  § 2111. Die Vorschriften in §§ 2109, 2110 gelten auch für andere, als die im § 2109 bezeichneten Personen wenn sie sich Berufswegen oder als Kriegsgefangene oder als Geiseln bei der Armee befinden.  § 2112. Die in §§ 2109, 2111 bezeichneten Personen können während eines Treffens oder wenn sie in dem Treffen verwundet worden sind, so lange sie nicht in ein Lazareth gebracht worden, ihren letzten Willen durch dessen Erklärung gegen irgend eine Person oder mittelst einer von ihnen eigenhändig oder durch einen Dritten geschriebenen, jedenfalls aber eigenhändig mit dem Familiennamen unterschriebenen Schrift errichten.  § 2113. Wer sich an einem Orte befindet, an welchem eine Epidemie oder ansteckende Krankheit herrscht, kann, wenn er selbst oder Jemand in dem Hause, in welchem er wohnt, von der Epidemie oder ansteckenden Krankheit befallen ist, einen letzten Willen vor drei Zeugen errichten. Es können in diesem Falle auch Frauenspersonen und Minderjährige, welche das achtzehnte Lebensjahr erfüllt haben, Zeugen sein.  § 2114. Ein nach §§ 2109 bis 2113 errichteter letzter Wille verliert seine Wirksamkeit, wenn der Erblasser nach Ablauf von neunzig Tagen von der Zeit an gerechnet stirbt, wo der Grund zur letztwilligen Verfügung in außerordentlicher Form weggefallen ist.  § 2115. Eltern, Voreltern und Ehegatten können, wenn sie unter ihren zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Abkömmlingen und Ehegatten letztwillig verfügen, ihren letzten Willen durch einen schriftlichen Aufsatz errichten, welche sie eigenhändig geschrieben und eigenhändig mit ihrem Familiennamen unterschrieben haben, und in welchem die bedachten Abkömmlinge und Ehegatten mit dem Familiennamen und wenigstens einem voll ausgeschriebenen Vornamen benannt, und die Erbtheile oder Summen mit Worten angegeben, auch Ort, Jahr und Tag der Errichtung des Aufsatzes beigefügt sind.  § 2116. Es ist gleich, ob der Erblasser in dem im § 2115 erwähnten Falle rücksichtlich aller Personen, welche zur gesetzlichen Erbfolge berechtigt sind, oder blos rücksichtlich einzelner derselben letztwillige Verfügungen trifft; Verfügungen, welche er für andere Personen, als die zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Abkömmlinge und seinen Ehegatten in der angegebenen Weise trifft, sind nichtig. Fünfter Abschnitt. Nebenbestimmungen eines letzten Willens.  § 2117. Ist eine letztwillige Verfügung bedingungsweise von Umständen abhängig gemacht, welche sich nach der Natur derselben oder nach der Beschaffenheit des Gegenstandes von selbst verstehen, so gilt sie als unbedingte.  § 2118. Hat ein Erblasser verfügt, daß der Bedachte das ihm Zugedachte erhalten soll, wenn er es haben will, so ist anzunehmen, daß die Verfügung von der Bedingung abhängen soll, wenn der Bedachte sich über die Annahme erklärt.  § 2119. Ist ein in die Vergangenheit oder in die Gegenwart fallendes Ereigniß zur aufschiebenden Bedingung gemacht, so gilt die Verfügung, wenn das Ereigniß zutrifft, sie fällt aber weg, wenn das Gegentheil der Fall ist.  § 2120. Ist ein die Vergangenheit oder in die Gegenwart fallendes Ereigniß zur auflösenden Bedingung gemacht, so fällt die Verfügung sofort weg, wenn das Ereigniß zutrifft, sie gilt aber, wenn das Gegentheil der Fall ist.  § 2121. Wird eine letztwillige Verfügung von einem künftigen Ereignisse abhängig gemacht, von dem gewiß ist, daß es eintreten wird, aber ungewiß, zu welcher Zeit, so gilt die Verfügung als eine bedingte.  § 2122. Wird eine letztwillige Verfügung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, so wird der Anfall der Zuwendung bis zum Eintritte der Bedingung hinausgeschoben und es fällt die Verfügung weg, wenn die Bedingung nicht eintritt.  § 2123. Eine letztwillige Verfügung, welcher eine auflösende Bedingung beigefügt ist, tritt sofort mit dem Tode des Erblassers in Wirksamkeit und fällt weg, wenn die Bedingung eintritt. Der Bedachte hat dann Alles, was er aus der Verfügung erhalten hat, an Denjenigen herauszugeben, zu dessen Gunsten die auflösende Bedingung gereicht, doch bleiben ihm die Früchte der Zwischenzeit.  § 2124. Eine letztwillige Verfügung, welche von dem blosen Wollen des dadurch Beschwerten abhängig gemacht wird, ist nichtig. Dagegen kann die Bedingung eine äußere Handlung des Beschwerten zum Gegenstande haben, obschon die Handlung von dessen Willkühr abhängt.  § 2125. Besteht eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in dem Eintritte oder Nichteintritte eines unmöglichen Ereignisses, so gilt sie als nicht beigefügt.  § 2126. Es ist gleich, ob das zur Bedingung gemachte künftige Ereigniß überhaupt oder blos rücksichtlich Desjenigen, in dessen Person es eintreten soll, unmöglich ist und ob der Erblasser die Unmöglichkeit kannte oder nicht.  § 2127. War das Ereigniß, welches zur Bedingung gemacht wurde, zur Zeit der Errichtung des letzten Willens möglich, wurde es aber später unmöglich, so ist die Bedingung als nicht eingetreten zu betrachten.  § 2128. Unverständliche oder im Verhältnisse zu dem Inhalte des letzten Willens widersinnige Bedingungen aufschiebender oder auflösender Art sind als nicht beigefügt zu betrachten.  § 2129. Ist eine letztwillige Verfügung von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, wenn der Bedachte eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung begehen, oder eine durch die Gesetze oder durch die guten Sitten gebotene Handlung unterlassen werde, so ist die Bedingung als nicht beigefügt anzusehen. Ist eine letztwillige Verfügung von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, wenn der Bedachte eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung nicht begehen, oder eine durch die Gesetze oder durch die guten Sitten gebotene Handlung nicht unterlassen werde, so kann der Bedachte das ihm Zugewendete fordern, er verliert aber dasselbe, wenn er der Bedingung zuwider handelt.  § 2130. Ist eine letztwillige Verfügung von der auflösenden Bedingung abhängig gemacht, wenn der Bedachte eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung begehen, oder eine durch die Gesetze oder durch die guten Sitten gebotene Handlung unterlassen werde, so ist die Bedingung gültig. Die auflösende Bedingung, wenn der Bedachte eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung nicht begehen, oder eine durch die Gesetze oder durch die guten Sitten gebotene Handlung nicht unterlassen werde, ist als nicht beigefügt zu betrachten.  § 2131. Ist eine letztwillige Verfügung von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, wenn der Beschwerte eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung begehen, oder eine durch die Gesetze oder durch die guten Sitten gebotene Handlung unterlassen werde, so ist die Bedingung gültig. Die aufschiebende Bedingung, wenn der Beschwerte eine den Gesetzen oder den guten Sitten gebotene Handlung nicht unterlassen werde, hat die Wirkung, daß die Verbindlichkeit des Beschwerten zur Entstehung gelangt, wenn derselbe der Bedingung zuwiderhandelt.  § 2132. Ist eine letztwillige Verfügung von der auflösenden Bedingung abhängig gemacht, wenn der Beschwerte eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung begehen, oder eine durch die Gesetze oder durch die guten Sitten gebotene Handlung unterlassen werde, so ist die Bedingung als nicht beigefügt anzusehen. Die auflösende Bedingung, wenn der Beschwerte eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung nicht begehen, oder eine durch die Gesetze oder durch die guten Sitten gebotene Handlung nicht unterlassen werde, hat die Wirkung, daß der Beschwerte verbindlich wird, wenn er der Bedingung zuwiderhandelt.  § 2133. War die Handlung, welche der Erblasser zur Bedingung seiner letztwilligen Verfügung machte, zur Zeit der Errichtung des letzten Willens erlaubt, wird sie aber später durch Gesetz verboten, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten.  § 2134. Eine Bedingung, welche den bedingt Bedachten lächerlich zu machen geeignet ist, wird wie eine Bedingung gegen die guten Sitten betrachtet.  § 2135. Die Bedingung, wenn der Bedachte im ehelosen Stande bleiben oder nach der Willkühr eines Dritten heirathen werde, ist als eine den guten Sitten widerstreitende zu betrachten. Der Nießbrauch oder der Genuß von Renten oder von Zinsen eines Hauptstammes kann auf die Dauer des ehelosen Standes zugewendet werden.  § 2136. Die von einem Ehegatten seiner letztwilligen Verfügung beigefügte Bedingung, wenn der überlebende Ehegatte nicht wieder heirathen werde, ist gültig.  § 2137. Die Bedingung, wenn der Bedachte oder der Beschwerte oder ein Dritter die Religion oder Confession ändern oder nicht ändern werde, ist als nicht beigefügt zu betrachten. Anwartschaften zu Gunsten von Familiengliedern, sofern sie einer gewissen Confession angehören, sind zulässig.  § 2138. Sind einer letztwilligen Verfügung mehrere Bedingungen in der Weise beigefügt, daß blos die eine oder die andere erfüllt werden soll, so sind, dafern eine derselben als nicht beigefügt anzusehen ist, die anderen zu erfüllen.  § 2139. Sind mehrere Personen unter einer Bedingung, deren Gegenstand theilbar ist, letztwillig bedacht und ist auch der Gegenstand der letztwilligen Zuwendung theilbar, so braucht der Einzelne, um seinen Antheil an der Zuwendung zu erhalten, die Bedingung blos zu seinem Antheile zu erfüllen. Ist der Gegenstand der Bedingung untheilbar, so muß der Einzelne, um seinen Antheil an der Zuwendung zu erhalten, die Bedingung ganz erfüllen. Ist der Gegenstand der Zuwendung untheilbar, so kann der Einzelne die Zuwendung, wenn er sie überhaupt abgesondert von den anderen Mitbedachten zu erwerben vermag, nur dann erwerben, wenn er die Bedingung, ohne Unterschied, ob sie theilbar oder untheilbar ist, ganz erfüllt.  § 2140. Ist die Bedingung in Beziehung auf mehrere Personen zu erfüllen und kann sie ohne Verschuldung des Bedachten rücksichtlich einer Person nicht erfüllt werden, so hat der Bedachte, um den verhältnißmäßigen Theil der Zuwendung zu erhalten, die Bedingung, wenn ihr Gegenstand theilbar ist, blos theilweise, wenn derselbe untheilbar ist, rücksichtlich der anderen Personen ganz zu erfüllen. Bei Untheilbarkeit des Gegenstandes der letztwilligen Zuwendung ist die Bedingung, selbst wenn ihr Gegenstand theilbar ist, ganz zu erfüllen.  § 2141. Eine Bedingung gilt nur dann als erfüllt, wenn die Thatsache eintritt, welche der Erblasser zur Bedingung seiner Verfügung gemacht hat, ausgenommen wenn die muthmaßliche Absicht des Erblassers bei der Bedingung nur auf einen bestimmten Zweck gerichtet gewesen ist, welchenfalls es genügt, wenn dieser durch eine andere Thatsache erreicht wird.  § 2142. Wird die Erfüllung der Bedingung durch einen Zufall unmöglich, nachdem der Bedachte sich zur Erfüllung bereit gezeigt hatte, so gilt die Bedingung als erfüllt, ausgenommen wenn der Erblasser die Erfüllung der Bedingung schlechterdings gewollt hat.  § 2143. Ist die Vornahme einer Handlung von Seiten des Bedachten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zur Bedingung gemacht worden, so wird die Zeit, wo derselbe ohne seine Verschuldung an der Vornahme der Handlung gehindert war, in den Zeitraum nicht eingerechnet.  § 2144. Stirbt der Bedachte vor Erfüllung der Bedingung, so ist die letztere als nicht eingetreten zu betrachten.  § 2145. War ein zur Bedingung gemachtes Ereigniß zur Zeit der Errichtung des letzten Willens eingetreten, kann es aber mehrmals eintreten, so ist zur Erfüllung der Bedingung der nochmalige Eintritt nur dann erforderlich, wenn der Erblasser wußte, daß es eingetreten war.  § 2146. Die Bedingung gilt als erfüllt, wenn ein bei deren Nichteintritte Betheiligter die Erfüllung unmöglich macht, oder Derjenige, rücksichtlich dessen oder unter dessen Mitwirkung die Bedingung durch den Bedachten erfüllt werden soll, die Erfüllung hindert.  § 2147. Ist ein letzter Wille von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, wenn der Bedachte eine Handlung nicht vornehmen werde, welche von ihm so lange er lebt, vorgenommen werden kann, so darf der Bedachte das ihm Zugewendete fordern, sobald er Demjenigen, welchem er im Falle der Nichterfüllung der Bedingung das Erhaltene herauszugeben hat, wegen Herausgabe desselben nebst Früchten Sicherheit leistet. Eine solche Sicherheitsleistung kann nicht gefordert werden, wenn die Bedingung dahin geht, daß eine Handlung vorgenommen werden soll, und nur die Fortdauer des dadurch herbeigeführten Verhältnisses in der Form einer in dem Nichthandeln des Bedachten bestehenden Bedingung ausgedrückt ist.  § 2148. Hat ein Erblasser bestimmt, daß der Bedachte die Zuwendung nicht erhalten oder verlieren soll, wenn er den letzten Willen anficht, so hat diese Bestimmung keine Wirkung, wenn blos über die Aechtheit oder den Sinn des letzten Willens oder über den Bestand des Nachlasses gestritten wird.  § 2149. Werden einem letzten Willen Zeitbestimmungen beigefügt, so finden die Vorschriften in §§ 114, 711 bis 720 Anwendung. Doch steht ein Zeitpunkt, von welchem es zwar gewiß, daß er eintreten, aber ungewiß ist, ob ihn der Bedachte erleben werde, der Bedingung gleich.  § 2150. Eine Zeitbestimmung, welche rücksichtlich des Bedachten eine Unmöglichkeit enthält, ist wie eine unmögliche Bedingung zu beurtheilen.  § 2151. Gereicht ein Zweck oder eine Auflage zu Gunsten Dritter, oder ist Dritten, insbesondere einer Behörde aus Rücksichten auf das allgemeine Beste, an der Erfüllung gelegen, so ist der Bedachte zwar berechtigt, das ihm Zugewendete sofort zu fordern, aber solchenfalls verpflichtet, den Zweck oder die Auflage zu erfüllen und deshalb den Personen, zu deren Gunsten die Verfügung gereicht, oder welchen an der Erfüllung gelegen ist, Sicherheit zu leisten.  § 2152. Den Dritten, zu deren Gunsten der Zweck oder die Auflage gereicht, oder welchen an der Erfüllung des Zweckes oder der Auflage gelegen ist, steht das Recht zu, von dem Bedachten die Erfüllung zu verlangen, auch demselben eine Frist für die Erfüllung nach richterlichem Ermessen setzen zu lassen. Erfüllt der Bedachte aus Absicht oder aus Verschuldung nicht oder läßt er die ihm gesetzte Frist verstreichen, ohne zu erfüllen, so ist er zur Rückerstattung des Erhaltenen, wie bei einer Nichtschuld, verpflichtet, soweit er nicht als Pflichttheilsberechtigter befugt ist, das Erhaltene auf seinen Pflichttheil inne zu behalten.  § 2153. Eine Zweckbestimmung oder eine Auflage, welche blos zu Gunsten des Bedachten gereicht, oder von welcher nicht zu ersehen ist, daß an deren Erfüllung irgend einer anderen Person gelegen ist, hat keine verbindende Kraft, vorbehältlich der Vorschrift im § 2237.  § 2154. Ist der Zweck oder die Auflage unmöglich, oder widerstreitet deren Erfüllung den Gesetzen oder den guten Sitten, so ist eine solche Nebenbestimmung als nicht beigefügt zu betrachten. Sechster Abschnitt. Auslegung der letzten Willen.  § 2155. Sind die Worte eines letzten Willens deutlich, so ist der Sinn anzunehmen, welchen sie geben.  § 2156. Lassen die Worte eine verschiedene Auslegung zu, so ist auf den Sprachgebrauch zu sehen, welcher am Wohnsitze des Erblassers zur Zeit der Errichtung des letzten Willens der gewöhnliche war, ausgenommen wenn bewiesen werden kann, daß der Erblasser die Worte in einer anderen Bedeutung gebraucht hat.  § 2157. Die Auslegung kann auf formlose Erklärungen des Erblassers gestützt werden, welche vor oder nach der Errichtung des letzten Willens liegen.  § 2158. Wenn durch die Worterklärung der Sinn des letzten Willens nicht ermittelt werden kann, so ist derselbe nach der muthmaßlichen Absicht des Erblassers auszulegen, dabei auf den Zweck der Verfügung Rücksicht zu nehmen und im Zweifel den Worten die Bedeutung beizulegen, bei welcher die Verfügung besteht und einen Erfolg haben kann.  § 2159. Lassen sich durch Anwendung der vorstehenden Vorschriften die in einer letztwilligen Verfügung liegenden Zweifel nicht heben, so ist die Verfügung zu Gunsten des Bedachten auszulegen.  § 2160. Sind in einem und demselben letzten Willen Verfügungen enthalten, welche sich nicht mit einander vereinigen lassen, so fallen sie sämmtlich weg.  § 2161. Hat der Erblasser zu Gunsten seiner Verwandten oder gesetzlichen Erben, ohne nähere Bezeichnung derselben, letztwillig verfügt, so fällt das Zugewendete an Diejenigen, welche ihn nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt haben würden.  § 2162. Wenn ein Erblasser zu Gunsten seiner Kinder letztwillig verfügt hat, so sind unter diesem Ausdrucke auch die bei der gesetzlichen Erbfolge an deren Stelle tretenden leiblichen entfernteren Abkömmlinge zu verstehen. Hat der Erblasser zu Gunsten der Kinder eines Anderen letztwilligen verfügt, so sind unter diesem Ausdrucke nur die Söhne und Töchter begriffen.  § 2163. Hat der Erblasser zu Gunsten einer Classe von Personen oder zu Gunsten solcher Personen, welche zu ihm in einem Dienst- oder irgend einem anderen Geschäftsverhältnisse stehen, mit bloser Bezeichnung dieses Verhältnisses verfügt, so ist anzunehmen, daß Diejenigen gemeint sind, welche zur Zeit seines Todes zu der angegebenen Classe von Personen gehören oder zu ihm in dem bezeichneten Verhältnisse gestanden haben.  § 2164. Wenn den Armen, ohne nähere Bezeichnung derselben, in einem letzten Willen Etwas zugewendet wird, so sind darunter die Armen des Ortes zu verstehen, an welchem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat. Was den Armen durch letzten Willen zugewendet wird, ist im Zweifel zur Verfügung der zuständigen Armenversorgungsbehörde zu stellen.  § 2165. Hat ein Erblasser zu Gunsten einer Kirche, ohne nähere Bezeichnung derselben, letztwillig verfügt, so ist darunter die Kirche des Ortes zu verstehen, an welchem er zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat. Sind an diesem Orte mehrere Kirchen vorhanden, so gilt die Kirche als bedacht, in welche der Erblasser eingepfarrt war, und wenn er in keine eingepfarrt war, die Kirche, welche er zu besuchen pflegte. Siebenter Abschnitt. Erbeinsetzung.  § 2166. Die Erbeinsetzung in einem letzten Willen erfordert nicht wesentlich, daß das Wort „Erbe“ gebraucht wird. Es genügt, wenn sich die auf Erbeinsetzung gerichtete Absicht sonst aus dem letzten Willen ergiebt.  § 2167. Hat der Erblasser Mehrere in der Weise zu Erben ernannt, daß entweder der Eine oder der Andere Erbe sein soll, so ist anzunehmen, daß Alle erben sollen.  § 2168. Hat der Erblasser Jemandem seinen ganzen Nachlaß oder einen ideellen Theil seines Nachlasses letztwillig zugewendet, so ist anzunehmen, daß er ihn zum Erben ernannt hat.  § 2169. Hat der Erblasser Jemandem sein gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen letztwillig zugewendet, so ist anzunehmen, daß er ihn zum alleinigen Erben ernannt hat.  § 2170. Hat der Erblasser dem Einen sein bewegliches, dem Anderen sein unbewegliches Vermögen letztwillig zugewendet, so ist anzunehmen, daß er Beide nach dem Verhältnisse zu Erben ernannt hat, in welchem der Werth des einem Jeden Hinterlassenen bei seinem Tode zu dem Werthe der ganzen Erbschaft steht.  § 2171. Hat der Erblasser Jemandem einzelne Sachen, Rechte oder Summen letztwillig zugewendet, so ist ein Vermächtniß anzunehmen.  § 2172. Hat der Erblasser Erben ernannt, jedoch einzelne Sachen, Rechte oder Summen davon ausgenommen, so erhalten, in Ermangelung einer anderen letztwilligen Verfügung, die gesetzlichen Erben diese ausgenommenen Sachen, Rechte oder Summen als Vermächtnißnehmer.  § 2173. Hat der Erblasser nur einen Erben ohne Angabe eines Erbtheiles eingesetzt, so gebührt diesem die ganze Erbschaft.  § 2174. Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt, die Einsetzung aber auf einen ideellen Theil der Erbschaft beschränkt, so erhält der Eingesetzte den ihm zugewiesenen ideellen Theil der Erbschaft als Erbe; rücksichtlich des Uebrigen tritt die gesetzliche Erbfolge ein.  § 2175. Sind Mehrere ohne Bestimmung von Erbtheilen zu Erben ernannt, so ist anzunehmen, daß sie zu gleichen Theilen berufen sind. Wenn die Erbeinsetzung in verschiedenen Sätzen erfolgt ist, oder einige von den Erben unter einer Gesammtbezeichnung eingesetzt worden sind, so erhalten die in einem Satze Genannten und die in einer Gesammtbezeichnung Verbundenen nur einen Theil.  § 2176. Hat der Erblasser zu Erben ernannt, dieselben aber insgesammt auf einzelne ideelle Theile des Nachlasses eingesetzt, und erschöpfen die Einsetzungen die Erbschaft nicht, so erhalten die eingesetzten Erben die ihnen zugewiesenen ideellen Theile als Erben; rücksichtlich des Uebrigen tritt die gesetzliche Erbfolge ein.  § 2177. Uebersteigt die Summe der den sämmtlichen Erben ausgesetzten ideellen Theile das Ganze, so wird Jedem nach Verhältniß des ihm bestimmten Theiles abgezogen.  § 2178. Eine gleiche verhältnißmäßige Minderung der Erbtheile findet statt, wenn der Erblasser bei der Theilbestimmung auf ein künftiges, noch ungewisses Ereigniß, insbesondere auf die Geburt von Nachkommen, Rücksicht genommen hat, und in Folge des Eintrittes des Ereignisses so viele Personen als zur Erbschaft berufen zu betrachten sind, daß, wenn die angeordnete Theilbestimmung ausgeführt werden sollte, die Erbtheile das Ganze übersteigen würden.  § 2179. Wenn der Erblasser mehrere Erben ernannt und einige auf ideelle Theile, andere ohne Bestimmung der Theile eingesetzt hat, so erhalten die letzteren den nach Abzug der bestimmten Erbtheile verbleibenden Ueberschuß der Erbschaft, und zwar nach den Bestimmungen im § 2175.  § 2180. Wird in dem Falle des § 2179 die Erbschaft schon durch die bestimmten ideellen Theile erschöpft, so müssen diese verhältnißmäßig soweit gemindert werden, daß jeder ohne Bestimmung seines Erbtheiles eingesetzte Erbe einen gleichen Erbtheil mit Demjenigen, welcher am geringsten bedacht ist, oder, wenn die bestimmten Erbtheile gleich groß sind, einen gleich großen Erbtheil mit jedem anderen Miterben erhält.  § 2181. Hat der Erblasser Einen oder Mehrere zu Erben ernannt, dieselben aber auf einzelne Sachen, Rechte oder Summen eingesetzt, so erhalten sie die ihnen zugewiesenen Sachen, Rechte oder Summen als Vermächtnißnehmer; rücksichtlich des Ueberschusses tritt die gesetzliche Erbfolge ein.  § 2182. Wenn nur ein Erbe auf einzelne Sachen, Rechte oder Summen eingesetzt ist, welche den Nachlaß erschöpfen oder übersteigen, so ist der Erbe als alleiniger Erbe, mit Ausschluß der gesetzlichen Erben, zu betrachten.  § 2183. Hat der Erblasser Mehrere zu Erben ernannt, dieselben aber auf einzelne Sachen, Rechte oder Summen beschränkt und wird die Erbschaft durch die Einsetzungen erschöpft, so sind die eingesetzten Erben nach dem Verhältnisse, in welchem zur Todeszeit des Erblassers die Schätzungssumme der jedem einzelnen zugewiesenen Sachen oder Rechte, oder die jedem einzelnen zugetheilten Summen zu dem Gesammtwerthe der Erbschaft stehen, als alleinige Erben, mit Ausschluß der gesetzlichen Erben, zu betrachten.  § 2184. Hat der Erblasser Mehrere zu Erben ernannt und Einige davon auf einzelne Sachen, Rechte oder Summen beschränkt, Andere aber unbeschränkt eingesetzt, so erhalten die Ersteren die ihnen zugewiesenen Sachen, Rechte oder Summen als Vermächtnißnehmer, die Letzteren den Ueberschuß als Erben nach den Vorschriften im § 2175.  § 2185. Wird die Erbschaft in dem Falle des § 2184 durch die einigen der Erben zugetheilten Sachen, Rechte oder Summen erschöpft, so sind diese Zuwendungen soweit verhältnißmäßig zu mindern, daß jeder unbeschränkt eingesetzte Erbe einen solchen Erbtheil erhält, wie er ihn erhalten würde, wenn die beschränkt und unbeschränkt eingesetzten Erben die Erbschaft nach der Personenzahl unter sich zu theilen hätten, ausgenommen wenn die unbeschränkt eingesetzten nur auf den Ueberschuß gewiesen sind, welchenfalls sie nichts erhalten und die beschränkt eingesetzten als alleinige Erben zu betrachten sind.  § 2186. Befinden sich in dem im § 2185 angegebenen Falle neben den auf bestimmte Sachen, Rechte oder Summen eingesetzten Erben solche, welche auf einen ideellen Theil der Erbschaft eingesetzt sind, so erhalten diese in keinem Falle mehr, als den ihnen zugewiesenen Theil. Achter Abschnitt. Nacherbeinsetzung.  § 2187. Ein Erblasser kann in seinem letzten Willen für den Fall, daß die berufenen Erben die Erbschaft nicht antreten können oder wollen, Andere an deren Stelle zu Erben, Nacherben, ernennen. Auf die Nacherbeinsetzung finden, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Erbeinsetzung Anwendung.  § 2188. Hat der Erblasser seine Verwandten oder gesetzlichen Erben, ohne nähere Bezeichnung derselben, zu Nacherben ernannt, so sind darunter die Personen zu verstehen, welche zu der Zeit, wo die Nacherbeinsetzung eintritt, seine nächsten gesetzlichen Erben sind.  § 2189. Wer für einen der beiden Fälle, daß der Erbe die Erbschaft nicht antreten kann, oder daß er sie nicht antreten will, zum Nacherben ernannt ist, gilt im Zweifel für beide Fälle als ernannt.  § 2190. Eine Bedingung, welche der Erbeinsetzung beigefügt ist, gilt, wenn sie nicht wiederholt worden, im Zweifel nicht für die Nacherbeinsetzung.  § 2191. Die dem Erben auferlegten Verbindlichkeiten gehen auf den Nacherben über, sofern sie sich nicht blos auf die Person des Erben beziehen.  § 2192. Ist an die Stelle mehrerer Erben, welche zu der Erbschaft oder zu einem ideellen Theile derselben ohne Angabe, wie viel ein Jeder erhalten soll, eingesetzt sind, nur ein Nacherbe ernannt, so gelangt dieser erst dann zur Erbfolge, wenn die eingesetzten Erben sämmtlich weggefallen sind.  § 2193. Hat der Erblasser mehrere Erben eingesetzt, und diese unter sich zu Nacherben ernannt, oder für den Fall, daß einer derselben nicht Erbe wird, die übrigen zu Nacherben ernannt, so ist für die Erbeinsetzung angeordnete Theilbestimmung auch für die Nacherbeinsetzung maßgebend. Ist neben den Erben noch ein Dritter zum Nacherben ernannt, ohne Bestimmung seines Theiles, so ist für ihn ein Kopftheil auszuwerfen und der Ueberschuß unter die Miterben nach der für die Erbeinsetzung angeordneten Theilbestimmung zu vertheilen.  § 2194. Sind mehrere Nacherben nach einander ernannt, so tritt der nachfolgende, wenn der ihm vorgehende wegfällt, an dessen Stelle. Ist der vorgehende Nacherbe zugleich als Erbe eingesetzt, so bezieht sich die nachfolgende Nacherbeinsetzung zugleich auf die Erbeinsetzung.  § 2195. Die Nacherbeinsetzung fällt weg, wenn der eingesetzte Erbe, oder, dafern dieser zwar den Erblasser überlebt hat, jedoch vor der Erklärung über die Erbschaft gestorben ist, dessen Erbe die Erbschaft antritt, oder wenn der Nacherbe vor dem Erblasser, oder vor der Erklärung des eingesetzten Erben oder des Erben des letzteren über die Erbschaft, stirbt. Neunter Abschnitt. Gemeinschaftliche letzte Willen.  § 2196. Gemeinschaftliche letzte Willen zweier oder mehrerer Personen können nur gerichtlich oder schriftlich errichtet werden.  § 2197. Bei gemeinschaftlichen letzten Willen brauchen die für die Errichtung letzter Willen vorgeschriebenen Formen blos einmal beobachtet zu werden; es muß jedoch jeder der mehreren Erblasser die erforderliche Unterschrift und, sofern vor Zeugen verfügt wird, die Aufforderung derselben besonders bewirken.  § 2198. Jede in einem gemeinschaftlichen letzten Willen getroffene Verfügung ist nach der Person ihres Urhebers zu beurtheilen.  § 2199. Die Verfügungen der mehreren Erblasser, selbst wenn sie sich gegenseitig auf den Todesfall bedenken, sind in der Regel als unabhängig von einander zu betrachten; es kann die eine Verfügung wegfallen, ohne daß dieß auf die andere Einfluß hat.  § 2200. Haben die mehreren Erblasser sich einander in der Maße auf den Todesfall bedacht, daß ihre Verfügungen von einander abhängig sein sollen, so fällt mit der einen auch die andere weg.  § 2201. Die Vorschrift im § 2200 findet auch Anwendung, wenn die mehreren Erblasser sich gegenseitig letztwillig bedacht, und zu Gunsten ihrer Verwandten oder Dritter Anordnungen, welche nach dem Tode des Zuletztsterbenden in Kraft treten sollen, getroffen oder über ihr gemeinschaftliches Vermögen, als über eine Gesammtmasse verfügt, oder gegenseitig in ihrem letzten Willen auf das Recht, denselben zu widerrufen, verzichtet haben.  § 2202. Sind in einem gemeinschaftlichen letzten Willen die Verwandten eines Erblassers auf den Todesfall des Zuletztsterbenden, ohne eine nähere Bezeichnung, bedacht, so sind darunter die Verwandten zu verstehen, welche zur Todeszeit des Zuletztsterbenden zur gesetzlichen Erbfolge berechtigt sind. Zehnter Abschnitt. Letzte Willen, welche Eltern an der Stelle ihrer Kinder errichten.  § 2203. Ein Vater, kann an der Stelle seiner leiblichen ehelichen und eine Mutter an der Stelle ihrer leiblichen ehelichen oder außerehelichen Kinder einen letzten Willen über das Vermögen dieser Kinder errichten, und zwar theils für den Fall, daß diese vor erfülltem vierzehnten, oder vor einem früheren Lebensjahre, theils, wenn sie wegen Geisteskrankheit oder wegen Taubstummheit nach §§ 2069, 2070 zu Errichtung eines letzten Willens unfähig sind, für den Fall, daß sie, ohne die Fähigkeit zu Errichtung eines letzten Willens zu erlangen, sterben sollten.  § 2204. Das Recht des Vaters oder der Mutter, für ein geisteskrankes oder taubstummes Kind einen letzten Willen zu errichten, fällt weg, soweit das Kind, bevor es in jenen Zustand verfallen ist, eine gültige letztwillige Verfügung über sein Vermögen getroffen hat.  § 2205. Die Mutter kann an der Stelle ihrer ehelichen Kinder nur dann einen letzten Willen errichten, wenn der Vater nicht mehr am Leben ist, und über das Vermögen seiner Kinder nicht letztwillig verfügt hat.  § 2206. Es ist gleich, ob die Verfügenden für sich einen letzten Willen errichten oder nicht, und ob sie im ersteren Falle das Kind, für welches sie einen letzten Willen errichten, zu Erben einsetzen, oder dasselbe übergehen, oder enterben.  § 2207. Die Eltern sind nicht berechtigt, an der Stelle ihrer Kinder die Pflichttheilsberechtigten der letzteren zu enterben.  § 2208. Hat der Vater oder die Mutter blos für einen der beiden Fälle, daß das Kind vor erfülltem vierzehnten oder vor einem früheren Lebensjahre, oder daß es in dem ihn zu Errichtung eines letzten Willens unfähig machenden Zustande sterben sollte, letztwillig verfügt, so gilt die Verfügung blos für den ausgedrückten Fall.  § 2209. Der letzte Wille, welchen der Vater oder die Mutter an der Stelle von Kindern errichtet, fällt weg, wenn die Kinder das vierzehnte oder das sonst gesetzte frühere Lebensjahr erfüllen, oder die Fähigkeit zu Errichtung eines letzten Willens erlangen, oder wenn Geisteskranke einen in lichten Zwischenräumen errichteten letzten Willen hinterlassen, ferner, wenn die Kinder vor den Eltern, welche für sie letztwillig verfügt haben, sterben, oder wenn die in dem letzten Willen Bedachten vor dem Vater, oder vor der Mutter, oder vor den Kindern, für welche der letzte Wille errichtet worden ist, sterben. Elfter Abschnitt. Aufhebung letzter Willen.  § 2210. Ein letzter Wille wird durch Widerruf von Seiten seines Errichters aufgehoben. Auch ein erklärter Verschwender kann seinen letzten Willen widerrufen, welchen er errichtet hat, bevor er für einen Verschwender erklärt war.  § 2211. Hat Jemand seinen letzten Willen für unwiderruflich erklärt, so ist er dessen ungeachtet an dem Widerrufe nicht gehindert. Hat er für den Widerruf eine besondere Form vorgeschrieben, so ist er an deren Beobachtung nicht gebunden.  § 2212. Der Widerruf kann nur in der Form geschehen, in welcher der Widerrufende einen letzten Willen errichten kann, gleichviel in welcher Form der letzte Wille, welcher widerrufen wird, errichtet worden ist.  § 2213. Ein Vertrag, durch welchen der Erblasser auf das Recht, seinen letzten Willen zu widerrufen, verzichtet, ist nichtig, ausgenommen wenn derselbe in den für Erbverträge bestimmten Formen geschlossen worden ist.  § 2214. Sind gemeinschaftliche letzte Willen auf eine der in §§ 2200, 2201 erwähnten Arten von einander abhängig gemacht, so fällt, wenn der eine widerrufen wird, auch der andere weg, soweit sein Inhalt von jenem abhängig ist. Hat der Ueberlebende die Erbschaft des Zuerstgestorbenen aus dem gemeinschaftlichen letzten Willen angenommen, so kann er seine eigenen Verfügungen nicht widerrufen.  § 2215. Hat ein Erblasser seinen gerichtlich übergebenen schriftlichen letzten Willen auf Verlangen in Person zurückerhalten, so ist, selbst wenn er dabei keinen ausdrücklichen Widerruf erklärt hat, der letzte Wille als widerrufen zu betrachten.  § 2216. Hat Jemand mehrere letzte Willen nach einander errichtet, ohne in dem späteren den früheren zu widerrufen, so bestehen die mehreren letzten Willen neben einander. Finden sich darin Verfügungen, welche sich nicht mit einander vereinigen lassen, so geht die spätere der früheren vor. Läßt sich nicht ermitteln, welcher letzte Wille der frühere oder der spätere sei, so bestehen sie sämmtlich neben einander und es fallen Verfügungen, welche sich nicht mit einander vereinigen lassen, weg.  § 2217. Der in einem späteren letzten Willen geschehene Widerruf eines früheren letzten Willens ist von Wirkung, selbst wenn die übrigen in dem späteren letzten Willen enthaltenen Verfügungen wegfallen. Ein Widerruf, welcher in einem in außerordentlicher Form errichteten letzten Willen erfolgt, ist als nicht erfolgt zu betrachten, wenn der letzte Wille nach § 2114 seine Wirksamkeit verliert.  § 2218. Ein letzter Wille kann durch einen Erbvertrag widerrufen werden.  § 2219. Ein Widerruf eines schriftlichen Willen ist anzunehmen, wenn der Erblasser oder mit dessen Einwilligung ein Dritter die Unterschrift ausgelöscht oder die Urkunde durchstrichen, durchschnitten, verbrannt, ausgelöscht, durch Ueberschreiben unleserlich gemacht hat.  § 2220. Bei theilweiser Vernichtung der Urkunde gilt der letzte Wille nur soweit als aufgehoben, als sein Inhalt auf dem vernichteten Theile beruht.  § 2221. Hat der Erblasser im Falle eines vor einem Notare errichteten letzten Willens eine Protocolls-Ausfertigung oder Protocolls-Abschrift, oder im Falle eines mündlich errichteten letzten Willens eine darüber nachträglich ausgefertigte Urkunde vernichtet, so liegt darin kein Widerruf des letzten Willens.  § 2222. Eine letztwillige Verfügung eines Ehegatten zu Gunsten des anderen ist als widerrufen zu betrachten, wenn die Ehe für nichtig erklärt, oder in Folge Anfechtung aufgehoben oder geschieden wird, oder die Ehegatten auf Lebenszeit von Tisch und Bette getrennt werden. Zwölfter Abschnitt. Eröffnung, Bekanntmachung und Vollziehung letzter Willen.  § 2223. Die Eröffnung und Bekanntmachung eines gerichtlichen letzten Willens stehen dem Gerichte zu, bei welchem der letzte Wille errichtet worden ist.  § 2224. Die Eröffnung und Bekanntmachung können nicht eher erfolgen, als bis der Erblasser gestorben oder für todt erklärt worden ist.  § 2225. Die Eröffnung eines gemeinschaftlichen letzten Willens erfolgt nach dem Tode eines der mehreren Erblasser.  § 2226. Auf die Eröffnung und Bekanntmachung anzutragen sind berechtigt Derjenige, welcher den über die gerichtliche Errichtung des letzten Willens ausgestellten Empfangschein in den Händen hat, der Ehegatte und die zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Verwandten des Erblassers, und überhaupt Jeder, welcher an der Eröffnung und Bekanntmachung ein rechtliches Interesse hat. Die Eröffnung und Bekanntmachung können sofort nach dem Tode des Erblassers verlangt werden.  § 2227. Amtshalber ist der Richter zu Eröffnung des letzten Willens berechtigt und verpflichtet, wenn er den Tod des Erblassers glaubhaft erfahren hat und seit dem Tode dreißig Tage abgelaufen sind.  § 2228. Die Eröffnung und Bekanntmachung des letzten Willens erstrecken sich, sofern nicht von dem Erblasser etwas Anderes bestimmt ist, auf den ganzen Inhalt des letzten Willens und, wenn der Erblasser mit mehreren letzten Willen gestorben ist, auf sämmtliche letzte Willen.  § 2229. Wenn das Erbschaftsgericht einen außergerichtlich oder in außerordentlicher Form errichteten letzten Willen des Erblassers im Nachlasse findet, oder wenn der Erblasser die gerichtliche Eröffnung eines solchen letzten Willens angeordnet hat, so ist mit dessen Eröffnung und Bekanntmachung nach den §§ 2223 bis 2228 zu verfahren.  § 2230. Ein Vollzieher des letzten Willens kann in einem letzten Willen, in einem Erbvertrage, durch einen zwischen dem Erblasser und dem Vollzieher gerichtlich geschlossenen Vertrag oder durch eine zwischen den Erben und dem Vollzieher getroffene Uebereinkunft bestellt werden. Vollzieher des letzten Willens kann auch Derjenige sein, welcher zur Niederschrift desselben gebraucht worden ist.  § 2231. Personen, welche unter Vormundschaft stehen, können, selbst wenn ihre Vormünder einwilligen, nicht Vollzieher eines letzten Willens werden.  § 2232. Erben, Vermächtnißnehmer und Anwärter haben die von dem Erblasser erfolgte Ernennung eines Vollziehers des letzten Willens anzuerkennen.  § 2233. Wer durch Vertrag mit dem Erblasser oder mit dem Erben sich zur Vollziehung des letzten Willens verpflichtet hat, kann dieselbe nicht ablehnen.  § 2234. Wer in einem letzten Willen oder in einem Erbvertrage zum Vollzieher ernannt wird, ist zur Uebernahme des Geschäftes nicht verpflichtet.  § 2235. Ein Vollzieher darf in den Fällen des § 2233 und, falls er das ihm übertragene Geschäft angenommen hat, in den Fällen des § 2234 davon nur zurücktreten, wenn Gründe vorliegen, welche das Erbschaftsgericht erheblich findet.  § 2236. Sind mehrere Vollzieher eines letzten Willens ernannt und können oder wollen einer oder einige das Geschäft nicht übernehmen, oder treten von Mehreren, welche die Vollziehung des letzten Willens übernommen haben, einer oder einige zurück, so sind, in Ermangelung anderer Bestimmung, die übrigen zur alleinigen Uebernahme oder Fortführung des Geschäftes berechtigt.  § 2237. Der Vollzieher hat für Aufrechthaltung und Ausführung des letzten Willens, für Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses und für Sicherung der Erbschaft zu sorgen; er kann auf Erfüllung der Verfügungen klagen, bei welchen es sich blos um das persönliche Interesse des Erblassers handelt.  § 2238. Zur Verwaltung der Erbschaft ist der Vollzieher nur berechtigt, wenn ihm dieselbe aufgetragen worden ist.  § 2239. Der Erblasser kann dem Vollzieher weder die Anfertigung des Nachlaßverzeichnisses, noch die Rechnungsablegung erlassen; er kann aber für letztere Fristen setzen.  § 2240. Der Vollzieher eines letzten Willens ist zur Vertretung der Erbschaft weder berechtigt, noch verpflichtet.  § 2241. Macht sich der Vollzieher durch Pflichtwidrigkeiten oder Verbrechen des Vertrauens unwürdig oder werden dessen Vermögensverhältnisse unsicher, so kann jeder bei der Erbschaft Betheiligte dessen Entfernung verlangen.  § 2242. Hat das Gericht amtshalber für den Nachlaß zu sorgen, so kann es die Entfernung des Vollziehers aus den im § 2241 angegebenen Gründen, selbst ohne einen daraus gerichteten Antrag, verfügen.  § 2243. Die Erben können, falls der Vollzieher mit der Verwaltung beauftragt ist, die Ausantwortung der Erbschaft verlangen, wenn sie demselben die zu Ausführung des letzten Willens im Uebrigen erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen oder wenn sie nachweisen, daß der letzte Wille bereits ausgeführt worden ist.  § 2244. Das gegenseitige Verhältniß zwischen den Erben und dem Vollzieher in Beziehung auf die Geschäftsführung ist, selbst wenn es nicht durch einen Auftrag der Ersteren an den Letzteren entstanden ist, nach den Vorschriften der Geschäftsführung vermöge Auftrages zu beurtheilen.  § 2245. Hat der Erblasser dem Vollzieher des letzten Willens keine Vergütung für seine Bemühungen ausgesetzt, so kann dieser eine solche nur unter den im § 820 angegebenen Voraussetzungen fordern. Vierte Abtheilung. Von der Erwerbung der Erbschaft. Erster Abschnitt. Antretung und Ausschlagung der Erbschaft.  § 2246. Eine Erbschaft, welche von dem Erben noch nicht angetreten ist, kann durch Erwerbungen gemehrt oder durch Verpflichtungen gemindert werden, sofern dieß ohne Willenshandlung des Erwerbers oder des Verpflichteten möglich ist.  § 2247. Sind alle Erben unbekannt, so hat das Erbschaftsgericht amtswegen für die Erbschaft einen Vertreter zu bestellen; zögern alle Erben mit der Antretung der Erbschaft, so geschieht die Bestellung des Vertreters auf Antrag der Erbschaftsgläubiger, der Vermächtnißnehmer, der Nacherben oder der Anwärter.  § 2248. Der Vertreter hat für die Erhaltung der Erbschaft zu sorgen; zu derselben gehörige Gegenstände darf er nur veräußern, wenn sie sich nicht ohne Gefahr und Schaden erhalten lassen. Im Uebrigen ist seine Verwaltung der Erbschaft nach den Vorschriften über die Altersvormundschaft zu beurtheilen.  § 2249. Personen, welche mit dem Erblasser bis zu seinem Tode in häuslicher Gemeinschaft lebten und auf seine Kosten unterhalten wurden, sind befugt, bis zum dreißigsten Tage nach dem Tode des Erblassers in dem Gebrauche der Wohnung und des Hausrathes zu bleiben und den erforderlichen Unterhalt für Rechnung der Erbschaft zu beziehen.  § 2250. Wer zum Erben berufen ist, erwirbt die ihm angefallene Erbschaft durch deren Antretung. Auch durch Stellvertreter kann die Erbschaft angetreten werden.  § 2251. Eine Erbschaft kann durch jede Erklärung angetreten werden. Es wird dabei vorausgesetzt, daß der Erbe von dem Anfalle der Erbschaft und von dessen Grunde Kenntniß hat.  § 2252. Aus Handlungen, welche der Erbe in Beziehung auf die Erbschaft vornimmt, ist eine Antretung derselben nur zu folgern, wenn sie nicht anders, als dadurch zu erklären sind, daß der Erbe den Willen, die Erbschaft anzutreten, gehabt habe.  § 2253. Aus der Anerkennung des letzten Willens und aus Handlungen, welche sich auf das Begräbniß des Erblassers beziehen, oder die Aufbewahrung, Erhaltung und Ausmittelung der Erbschaft bezwecken, kann an sich eine Antretung derselben nicht abgeleitet werden.  § 2254. Eine Erbschaft kann erst nach deren Anfalle und so, wie sie angefallen ist, angetreten werden.  § 2255. Die Antretung eines Theiles gilt als Antretung des angefallenen Ganzen.  § 2256. Hat der Erbe der Antretung Zeitbestimmungen oder Bedingungen beigefügt, so ist die Antretung wirkungslos.  § 2257. Hat ein Erbe noch nicht angetreten, so kann er die Erbschaft ausschlagen.  § 2258. Die Vorschriften über die Voraussetzungen der Antretung in §§ 2251, 2254 gelten auch für die Ausschlagung. Eine theilweise Ausschlagung ist wirkungslos. Pflichttheilsberechtigte können mit Vorbehalt ihres Pflichttheiles die übrige Erbschaft ausschlagen.  § 2259. Die Wirkungen der Antretung und Ausschlagung sind auf die Zeit des Anfalles der Erbschaft zurückzubeziehen.  § 2260. Die Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft kann nicht widerrufen werden.  § 2261. Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, so ist die Erbfolge so zu bestimmen, als wäre er vor dem Erblasser gestorben. Bei der gesetzlichen Erbfolge werden die Abkömmlinge des Ausschlagenden durch seine Ausschlagung von der aus ihrer Person ihnen zustehenden Erbfolge nicht ausgeschlossen.  § 2262. Ist ein Erbe auf einen Erbtheil unbedingt, auf einen anderen Erbtheil unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so kann er den einen oder den anderen oder beide antreten oder ausschlagen.  § 2263. Wer als Miterbe eingesetzt und für einen anderen Miterben zum Nacherben ernannt ist, kann, wenn er die Erbschaft als Erbe ausgeschlagen hat, dieselbe als Nacherbe antreten. Hat er als Erbe angetreten, so kann er als Nacherbe ausschlagen.  § 2264. Hat ein Erblasser eine Frist bestimmt, innerhalb deren sein Erbe die Erbschaft antreten soll, so gilt dieselbe als ausgeschlagen, wenn der Erbe oder, dafern er vor Ablauf der Frist stirbt, dessen Erbe die Frist vorübergehen läßt, ohne anzutreten.  § 2265. Hat der Erblasser eine Frist für die Antretung nicht bestimmt, so gilt die Erbschaft als angenommen, wenn sich der Erbe innerhalb eines Jahres von der Zeit an, wo er von dem Anfalle Kenntniß erlangt, über die Antretung nicht erklärt hat. Stirbt der Erbe vor Ablauf des Jahres, so läuft dessen Erben ein Jahr von der Zeit an, wo sie sowohl von dem ihrem Erblasser, als auch von dem ihnen geschehenen Erbschaftsanfalle Kenntniß erlangt haben.  § 2266. Auf Antrag der Erbschaftsgläubiger und der Vermächtnißnehmer, ingleichen Derjenigen, welche nach dem Wegfalle des Erben zur Erbfolge berechtigt sind, insbesondere der Nacherben und Anwärter, hat das Erbschaftsgericht dem Erben aufzulegen, innerhalb einer angemessenen, jedoch nicht unter zwei Monaten zu bestimmenden, nach Umständen auf Antrag zu verlängernden Frist, bei Verlust seines Erbrechtes sich über die Antretung der Erbschaft zu erklären, auch, wenn derselbe unter einer auf sein Handeln gestellten Bedingung eingesetzt ist, diese Bedingung zu erfüllen. Der Verlust des Erbrechtes tritt ohne Weiteres ein, wenn der Erbe innerhalb der ihm gesetzten Frist sich über die Antretung nicht erklärt oder die Bedingung nicht erfüllt.  § 2267. Stirbt der Erbe vor Ablauf der ihm vom Erbschaftsgerichte gesetzten Frist, ohne der Auflage nachzukommen, so ist seinen Erben eine anderweite Frist nach der Vorschrift im § 2266 zu setzen.  § 2268. Der Erbe hat das Recht, sich, vor der Erklärung über die Antretung der Erbschaft, Auskunft über den Bestand derselben zu verschaffen. Zweiter Abschnitt. Anwachsungsrecht unter eingesetzten Miterben.  § 2269. Sind zu der ganzen Erbschaft oder zu einem ideellen Theile derselben Mehrere ohne Angabe, wie viel ein Jeder erhalten soll, als Erben eingesetzt und fallen einer oder einige weg, so wächst den Uebrigen, welche die Erbschaft antreten, Dasjenige zu, was die Wegfallenden bekommen haben würden. Dieß gilt auch, wenn ein Erbe wegen Nichteintrittes der seiner Ernennung beigefügten aufschiebenden Bedingung wegfällt.  § 2270. Sind bei der im § 2269 angegebenen Erbeinsetzung einige von den Mehreren in einem Satze oder durch eine Gesammtbezeichnung verbunden und fallen von diesen einer oder einige weg, so gilt das Anwachsungsrecht zunächst unter den auf diese Weise Verbundenen.  § 2271. Sind von den zur ganzen Erbschaft berufenen mehreren Erben einige allein auf ideelle Theile oder auf einzelne Sachen, Rechte oder Summen, andere in der im § 2269 angegebenen Weise eingesetzt, so steht nur den letzteren unter einander ein Anwachsungsrecht zu.  § 2272. Den allein auf ideelle Theile oder auf einzelne Sachen, Rechte oder Summen eingesetzten Erben kommt im Verhältniß zu einander ein Anwachsungsrecht nicht zu, selbst wenn keine anderen Erben vorhanden sind.  § 2273. Hat ein Miterbe oder dessen Erbe oder ein Nacherbe desselben die Erbschaft angetreten, so kommt in Beziehung auf den dadurch erworbenen Erbtheil den Miterben ein Anwachsungsrecht nicht zu.  § 2274. Der durch Anwachsungsrecht zufallende Erbtheil braucht nicht durch eine besondere Antretung erworben zu werden, kann aber nicht ausgeschlagen werden.  § 2275. Der Erbe, welchem ein Erbtheil anwächst, ist zur Erfüllung der von dem Erblasser darauf gelegten Lasten verpflichtet, ausgenommen wenn diese sich blos auf die Person des Wegfallenden beziehen.  § 2276. Hat der Erblasser das Anwachsungsrecht verboten, so tritt rücksichtlich der Erbtheile der Wegfallenden die gesetzliche Erbfolge ein. Dritter Abschnitt. Unwürdigkeit zur Erbfolge.  § 2277. Unwürdig jedes Erbrechtes, auch des Rechtes auf den Pflichttheil, ist Derjenige, welcher den Erblasser vorsätzlich tödtet, oder zu Errichtung eines letzten Willens unfähig macht, welcher durch Zwang oder Betrug bewirkt, daß der Erblasser eine letztwillige Verfügung trifft oder nicht trifft, ändert oder nicht ändert, oder welcher einem schriftlichen letzten Willen des Erblassers oder eine über einem mündlichen letzten Willen abgefaßte Urkunde zum Nachtheile eines Dritten unterdrückt, fälscht oder beweisunfähig macht.  § 2278. Im Falle der Unwürdigkeit eines Erben ist die Erbfolge so zu bestimmen, als wäre der Unwürdige vor dem Erblasser gestorben.  § 2279. Die Folgen der Unwürdigkeit fallen weg, wenn der Schuldige darthut, daß ihm der Erblasser verziehen hat.  § 2280. Die Unwürdigkeit des Erben ist nicht amtshalber zu berücksichtigen. Vierter Abschnitt. Wirkungen der Antretung der Erbschaft im Allgemeinen.  § 2281. Mit der Antretung der Erbschaft geht Alles, war zur Erbschaft gehört, mit demselben Rechte, wie es der Erblasser hatte, auf den Erben, und wenn mehrere Erben vorhanden sind, auf jeden derselben nach Verhältniß seines Erbtheiles über.  § 2282. Alle Lasten der Erbschaft und alle Verbindlichkeiten des Erblassers, selbst die aus unerlaubten Handlungen entstandenen, gehen auf den Erben über.  § 2283. Handlungen des Erblassers, selbst wenn sie das eigene Vermögen des Erben betreffen, muß der Erbe anerkennen.  § 2284. Rein persönliche Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers gehen auf den Erben nicht über.  § 2285. Rechte des Erblassers gegen den Erben oder des Erben gegen den Erblasser erlöschen durch Antretung der Erbschaft; vorbehältlich besonderer Vorschriften, namentlich in §§ 443, 458, 508, 594, 651, 1008, 1033, 1465.  § 2286. Ist zur Erwerbung gewisser Sachen oder Rechte, sowie zur Verfügung darüber Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch nöthig, so bedürfen derselben auch die Erben. Wenn ein Grundstück vermöge letztwilliger Verfügung auf einen oder auf einige unter mehreren Erben oder auf einen Dritten unmittelbar aus der Erbschaft übergeht, oder wenn Erben ein erbschaftliches Grundstück mit keinen anderen Schulden, als mit solchen, welche bei der Antretung darauf hafteten, veräußern, so bedarf es zur Eintragung des Erwerbers keine Eintragung der Erben als Zwischenberechtigter.  § 2287. Der Eintragung der Erben als Inhaber einer hypothekarischen Forderung, welche auf sie durch die Antretung der Erbschaft übergegangen ist, bedarf es nicht, insbesondere selbst dann nicht, wenn sie alle oder einer oder mehrere einzelne von ihnen, welchen bei der Erbtheilung die ganze Forderung überwiesen worden ist, dieselbe abtreten oder verpfänden. Will aber einer von mehreren Erben eine solche Forderung blos zu seinem Erbtheile abtreten oder verpfänden, so muß er als Zwischenberechtigter eingetragen werden.  § 2288. Der Besitz an den erbschaftlichen Sachen geht ohne Besitzergreifung durch die Antretung der Erbschaft auf den Erben nicht über.  § 2289. Besitzklagen, welche dem Erblasser bei seinem Tode zustanden, gehen auf den Erben über. Besitzklagen, welche gegen den Erblasser zustanden, können gegen den Erben nur angestellt werden, wenn derselbe die Besitzstörung fortsetzt oder wenn und soweit durch die Besitzstörung Etwas auf ihn gekommen oder Schadenersatz zu leisten ist.  § 2290. Stirbt der Erbe nach Antretung der Erbschaft, so tritt dessen Erbe zu der Erbschaft in das nämliche Verhältniß, wie wenn er Erbe des Erblassers seines Erblassers geworden wäre. Fünfter Abschnitt. Erbschaftsklage und Klagen auf einzelne Erbschaftsgegenstände.  § 2291. Der Erbe hat die Erbschaftsklage auf Anerkennung seines Erbrechtes und auf Herausgabe der Erbschaft wider Jeden, welcher, weil er Erbe zu sein behauptet, ihm die Erbschaft ganz oder theilweise vorenthält, oder welcher sich der Erbschaft ganz oder theilweise ohne irgend einen Rechtsgrund anmaßt. Es gelten dabei, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Eigenthumsklage.  § 2292. Die Erbschaftsklage steht auch gegen Denjenigen zu, welcher aus dem Grunde, weil er sich ein Erbrecht beilegt, oder, ohne Behauptung irgend eines Rechtes, einen einzelnen zur Erbschaft gehörigen Gegenstand vorenthält, sich eines Rechtes, welches dem Erben, als solchem, zusteht, anmaßt, wegen erbschaftlicher Sachen ein Klagrecht gegen einen Dritten erlangt, eine zur Erbschaft gehörige Forderung erhoben hat, als Schuldner der Erbschaft die Erfüllung der Forderung an den Erben verweigert, oder der Ausantwortung eines in gerichtlichem Gewahrsam oder in den Händen eines Dritten befindlichen erbschaftlichen Gegenstandes an den Erben widerspricht.  § 2293. Ein Miterbe hat die Erbschaftsklage nach Verhältniß seines Erbtheiles. Ist die Größe des Erbtheiles ungewiß, weil eine ungeborene Leibesfrucht zur Erbfolge gelangen kann, so ist einstweilen der Erbtheil anzunehmen, welcher dem Kläger zukommen würde, falls eine Drillingsgeburt erfolgte.  § 2294. Der Erbe, welcher die Erbschaftsklage anstellt, hat den Tod des Erblassers und sein Erbrecht zu beweisen. Des Beweises der Erbschaftsantretung bedarf es nur, wenn sie nicht schon in der Erhebung der Erbschaftsklage gefunden werden kann, insbesondere wenn die Antretung innerhalb einer gewissen Frist erfolgen sollte und diese Frist abgelaufen ist. Außerdem hat der Kläger zu beweisen, daß der Beklagte Erbschaftsgegenstände besitzt oder sich in einem Verhältnisse der im § 2292 angegebenen Art befindet. Wenn bewiesen ist, daß der Beklagte Erbschaftsgegenstände besitzt, so wird vermuthet, daß er dieselben ohne Rechtsgrund besitzt, so lange er nicht sein Erbrecht oder einen sonstigen Rechtsgrund für seinen Besitz beweist.  § 2295. Der gesetzliche Erbe hat zum Nachweise seines Erbrechtes darzuthun, daß die Personen, ohne welche weder er noch der Erblasser gelebt haben könnten, sofern diese Personen nach der gesetzlichen Erbfolge, wenn sie lebten, ihn ausschließen würden, vor dem Erblasser gestorben sind, oder aus irgend einem Grunde seinem Erbrechte nicht entgegenstehen. Diesen Beweis hat der Kläger auch zu führen, wenn dergleichen Personen, dafern sie am Leben wären, mit ihm zugleich erben würden und er ein Erbrecht in einem Umfange behauptet, in welchem er es blos beim Wegfalle dieser Personen haben könnte.  § 2296. Dem gesetzlichen Erben liegt der Beweis nicht ob, daß nicht nähere oder gleichnahe gesetzliche Erben vorhanden sind, welche zwar vorhanden gewesen sein können, nicht aber vorhanden gewesen sein müssen. Ist jedoch bewiesen, daß dergleichen Personen vorhanden gewesen sind, so muß er darthun, daß sie seinem Erbrechte nicht entgegenstehen.  § 2297. Des nach §§ 2295, 2296 erforderlichen Beweises bedarf es nicht in Ansehung solcher Personen, seit deren Geburt neunzig Jahre verflossen sind.  § 2298. Verlangt der gesetzliche Erbe die Ausantwortung einer vom Gerichte unter Aufsicht genommenen Erbschaft, so braucht er nicht mehr zu beweisen, als in §§ 2294 bis 2297 vorgeschrieben ist.  § 2299. Der in einem letzten Willen eingesetzte Erbe hat den letzten Willen und dessen in gesetzlicher Form geschehene Errichtung zu beweisen. Bestreitet der Beklagte die Gültigkeit des letzten Willens, insbesondere wegen Unfähigkeit des Erblassers zu Errichtung desselben, oder wegen Unfähigkeit der Zeugen, oder wegen Errichtung eines späteren letzten Willens, in welchem der frühere widerrufen worden, so trifft ihn die Beweislast.  § 2300. Ist ein vor Gericht oder vor einem Notar oder außergerichtlich schriftlich errichteter letzter Wille vor dem Tode des Erblassers verloren gegangen oder vernichtet worden, so hat der Kläger, welcher sein Erbrecht aus diesem letzten Willen ableitet, auch den Umstand zu beweisen, daß die Urkunde durch Zufall verloren gegangen, oder ohne, oder gegen den Willen des Erblassers vernichtet worden ist. Dieser Umstand braucht nicht bewiesen zu werden, wenn der letzte Wille erst nach dem Tode des Erblassers verloren gegangen oder vernichtet worden ist.  § 2301. Ist das Erbrecht des Klägers in Gewißheit gesetzt, so hat der Beklagte die erbschaftlichen Gegenstände, welche er besitzt, auch die mit erbschaftlichem Gelde angeschafften, nebst Zubehörungen und Zuwachs, und zwar, wenn nicht blos auf einzelne Gegenstände geklagt ist, nach einem von einem Gerichte oder von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisse, oder nach einem Verzeichnisse, wie er es auf Erfordern eidlich bestärken kann, an den Kläger, soweit dieser erbberechtigt ist, herauszugeben, auch den Gewinn, welchen er durch den Besitz erbschaftlicher Gegenstände gemacht, auszuantworten.  § 2302. Sind Sachen vor der Benachrichtigung des Beklagten von der Klage untergegangen oder verschlechtert worden, so hat der Beklagte, wenn er in redlichem Glauben gestanden hat, nichts zu vergüten. Hat er in unredlichem Glauben gestanden, so hat er, gleichviel ob der Untergang oder die Verschlechterung vor oder nach seiner Benachrichtigung von der Klage erfolgt ist, jeden Schaden zu ersetzen, welchen er verschuldet hat oder welcher durch Zufall entstanden ist, dafern er nicht nachzuweisen vermag, daß dieser Sachen bei dem Kläger ebenfalls getroffen haben würde.  § 2303. Sind Sachen nach der Benachrichtigung des Beklagten von der Klage untergegangen oder verschlechtert worden, so haftet der Beklagte, ohne Unterschied, ob er in redlichem oder in unredlichem Glauben gestanden hat, für jeden von ihm verschuldeten Schaden, für den Zufall unter der im § 2302 angegebenen Beschränkung aber nur, wenn er in unredlichem Glauben gestanden hat.  § 2304. Hat der redliche Besitzer erbschaftliche Sachen vor der Benachrichtigung von der Klage veräußert oder verbraucht, so haftet er nur soweit er bereichert ist.  § 2305. Hat der redliche Besitzer erbschaftliche Sachen nach der Benachrichtigung von der Klage veräußert oder verbraucht, so hat er den Werth zu ersetzen, welchen die Sache zur Zeit der Veräußerung oder des Verbrauches hatte, selbst wenn im Falle der Veräußerung der dafür erlangte Preis weniger betragen sollte. Beträgt der für die veräußerte Sache erlangte Preis mehr, als deren Werth, so hat er jenen zu gewähren. Hat er in dem letzteren Falle die veräußerte Sache wiedererlangt und dabei einen Gewinn gemacht, so steht ihm die Wahl zu, ob er die Sache nebst dem Gewinne, oder den durch die Veräußerung erlangten Preis herausgeben will.  § 2306. Hat der unredliche Besitzer gleichviel ob vor oder nach der Benachrichtigung von der Klage, erbschaftliche Sachen veräußert, so hat er, wenn die Veräußerung für die Erbschaft nöthig oder nützlich war, nach der Wahl des Klägers entweder den Werth, welchen die Sachen zur Zeit der Veräußerung hatten, oder den empfangenen höheren Preis zu leisten. War die Veräußerung weder nöthig noch nützlich, so hat er nach der Wahl des Klägers entweder die Sache mit Früchten, oder den empfangenen Preis oder, dafern der Kläger sich damit nicht begnügen will, den Werth, welchen der Kläger mittelst Eides bestimmt, in den beiden letzteren Fällen mit Zinsen zu fünf vom Hundert auf das Jahr von Zeit der Veräußerung an, zu leisten.  § 2307. Hat der unredliche Besitzer, gleichviel ob vor oder nach der Benachrichtigung von der Klage, erbschaftliche Sachen verbraucht, so haftet er für jeden von ihm verschuldeten Schaden.  § 2308. Früchte, welche vor Benachrichtigung des Beklagten von der Klage von erbschaftlichen Sachen gezogen worden sind, hat der redliche Besitzer, soweit sie zur Zeit der Benachrichtigung von der Klage vorhanden und, wenn sie zu dieser Zeit verbraucht sind, soweit er bereichert ist, zu erstatten.  § 2309. Der redliche Besitzer haftet von Zeit der Benachrichtigung von der Klage an, und der unredliche Besitzer von Zeit seines Besitzes an für Früchte nach den Vorschriften im § 309.  § 2310. Zinsen, welche vor der Benachrichtigung des Beklagten von der Klage von erbschaftlichen Forderungen gezogen worden sind, hat der redliche Besitzer herauszugeben, soweit er nach § 2308 zur Erstattung der Früchte verbunden ist.  § 2311. Der redliche Besitzer ist von Zeit der Benachrichtigung von der Klage an, und der unredliche Besitzer von Zeit seines Erbschaftsbesitzes an, zur Erstattung aller Zinsen verpflichtet, welche von erbschaftlichen Forderungen gezogen worden sind oder davon hätten gezogen werden können, wenn die Erbschaft dem Kläger nicht vorenthalten worden wäre.  § 2312. Forderungen, welche der Beklagte, gleichviel ob er in redlichem oder unredlichem Glauben gestanden, für die Erbschaft erworben hat, sind dem Kläger abzutreten. Die Verbindlichkeit zu Erstattung von Zinsen davon ist nach §§ 2310, 2311 zu beurtheilen.  § 2313. Hat der redliche Besitzer erbschaftliches Geld vor seiner Benachrichtigung von der Klage ausgeliehen, so hat er die Wahl, ob er die Forderung dem Kläger abtreten, oder das Geld erstatten will. Hat der redliche Besitzer nach seiner Benachrichtigung von der Klage, oder der unredliche Besitzer erbschaftliches Geld ausgeliehen, so hat der Kläger die Wahl, ob er Abtretung der Forderung oder Erstattung des Geldes fordern will.  § 2314. Der Beklagte, welcher die Erbschaft herauszugeben hat, kann Bezahlung seiner eigenen Forderungen an die Erbschaft, Ersatz der Kosten für das Begräbniß des Erblassers und für ein Grabdenkmal, soweit diese Kosten den Standes- und Vermögensverhältnissen des Verstorbenen entsprechen, Erstattung Dessen, was er zu Bezahlung von Erbschaftsschulden oder zu Erfüllung von Vermächtnissen oder Anwartschaften aufgewendet hat, und Befreiung von den Verbindlichkeiten verlangen, welche er wegen der Erbschaft hat übernehmen müssen.  § 2315. Hat der Beklagte auf die erbschaftlichen Gegenstände Verwendungen gemacht, so kann er, wenn er in redlichem Glauben gestanden, ohne Unterschied, ob die Verwendungen nothwendige, nützliche oder willkührliche gewesen sind, und ob sie einen dauernden oder blos vorübergehenden Erfolg gehabt haben, deren Erstattung fordern, wenn er aber in unredlichem Glauben gestanden, blos für die nothwendigen Ersatz verlangen, und wegen der nützlichen und willkührlichen, mit den im § 316 angegebenen Beschränkungen, das Recht der Wegnahme ausüben. Der redliche Besitzer ist hierbei von Zeit der Benachrichtigung von der Klage an als unredlicher Besitzer zu betrachten.  § 2316. Die Erstattung der Verwendungen, welche er auf die Früchte gemacht hat, kann der Beklagte verlangen, soweit er die Früchte dem Erben in Natur oder dem Werthe nach herauszugeben hat.  § 2317. In Beziehung auf die Verwendungen und das Recht der Wegnahme findet die Vorschrift im § 318 Anwendung.  § 2318. Derjenige, welcher die Erbschaft in redlichem Glauben besitzt, kann, wenn er von den Erben auf Herausgabe einzelner erbschaftlicher Gegenstände durch eine andere Klage, als die Erbschaftsklage, in Anspruch genommen wird, verlangen, daß er nicht zu einem Mehreren verurtheilt wird, als wozu er verurtheilt werden könnte, wenn die Erbschaftsklage wider ihn angestellt würde. Dasselbe Recht steht jedem Anderen zu, welchem der redliche Besitzer für Entwährung haftet.  § 2319. Ist die Erbschaftsklage anhängig gemacht, so kann der Beklagte die Einrede der Rechtshängigkeit jeder Klage entgegensetzen, mittelst deren Erbe vermöge seines Erbrechtes vor der Beendigung des Erbschaftsstreites von ihm einzelne Gegenstände der Erbschaft fordert.  § 2320. Ist der Beklagte von der Erbschaftsklage entbunden worden, so kann er jede Klage, durch welche der Kläger vermöge seines Erbrechtes einzelne Gegenstände von ihm fordert, mit Beziehung auf die rechtskräftige Entscheidung in dem Erbschaftsstreite zurückweisen.  § 2321. Will ein Erbe mit einer anderen, als der Erbschaftsklage, eine einzelne erbschaftliche Sache oder eine einzelne erbschaftliche Forderung einklagen, so hat er sich nach den Vorschriften in §§ 2294 bis 2300 zu rechtfertigen.  § 2322. Wer einem Erben, welcher sich auf die in §§ 2294 bis 2300 vorgeschriebene Weise als Erbe gerechtfertigt hat, die Erbschaft oder etwas dazu Gehöriges ausantwortet oder eine Zahlung leistet, oder wer von einer auf solche Weise gerechtfertigten Person durch ein nicht unentgeltliches Geschäft ein Recht oder eine Befreiung in Ansehung einer zur Erbschaft gehörigen Sache oder Forderung zugestanden erhält, ist, wenn er nicht weiß, daß besserberechtigte oder gleichberechtigte Erben vorhanden sind, keinem Anspruche der später etwa auftretenden Erben ausgesetzt, vielmehr müssen letztere, in Beziehung auf ihn, das Geschehene gelten lassen.  § 2323. Wer durch äußerlich fehlerlose Geburts- und Todtenscheine nachweist, daß er der nächste gesetzliche Erbe des Erblassers ist, oder durch einen äußerlich fehlerlosen schriftlichen letzten Willen sein Erbrecht darthut, kann verlangen, daß er ohne weitere Untersuchung der Richtigkeit seines Erbrechtes in den Besitz der Erbschaft eingesetzt wird. Sechster Abschnitt. Verhältniß des Erben zu den Erbschaftsgläubigern.  § 2324. Mehrere Erben haften, soweit nicht unter ihnen ein Gesammtschuldverhältniß begründet ist, nach Verhältniß der Größe ihrer Erbtheile den Erbschaftsgläubigern, unbeschadet der besonderen Rechte der Pfandgläubiger.  § 2325. Haben Mehrere in Folge eines zwischen ihnen geschlossenen Vergleiches die Erbschaft erworben, so haften sie für die Erbschaftsschulden nach Verhältniß ihrer durch den Vergleich festgestellten Erbtheile. Diejenigen, welche bei dem Vergleiche ihr Erbrecht aufgeben, haften nicht für die Erbschaftsschulden.  § 2326. Wird Jemand als Erbe auf Erfüllung einer Verbindlichkeit in Anspruch genommen, so muß gegen ihn dargethan werden, daß er Erbe ist und daß er die Erbschaft angetreten hat.  § 2327. Hat ein Erblasser das Verhältniß, nach welchem seine Erben die Erbschaftsschulden berichtigen sollen, anders bestimmt, als nach den gesetzlich oder in dem letzten Willen bestimmten Erbtheilen der Fall wäre, so haben die Erbschaftsgläubiger die Wahl, ob sie die Erben nach dem vom Erblasser bestimmten, oder nach dem sich aus den Erbtheilen ergebenden Verhältnisse in Anspruch nehmen wollen. Sie können, wenn sie gewählt haben, so lange sie nicht ihre Befriedigung erhalten, die Wahl ändern. Die Erben selbst aber werden durch die vom Erblasser über ihre Beitragspflicht zu den Erbschaftsschulden getroffenen Verfügungen unter sich verpflichtet.  § 2328. Der Erbe haftet für die Erbschaftsschulden, soweit die Erbschaft, einschließlich der davon gezogenen Früchte und Zinsen und Dessen, was der Erbe der Erbschaft selbst schuldet, reicht.  § 2329. Ist die Erbschaft zahlungsunfähig, so erlöschen die Forderungen, welche der Erbe an den Erblasser, ingleichen die Rechte, welche ersterer an Sachen des letzteren hat, durch die Antretung der Erbschaft nicht. In diesem Falle kann der Erbe die auf sein eigenes Vermögen sich beziehenden Verfügungen des Erblassers anfechten, sofern er den Dritten, gegen welchen die Anfechtung geht, soweit die Erbschaft reicht, entschädigt; auch ist der Erbe berechtigt, die wegen der Erbschaft aufgewendeten Kosten, insbesondere die auf die Beerdigung des Erblassers, auf die Ueberreichung und Eröffnung des letzten Willens und auf das Nachlaßverzeichniß verwendeten, vorweg abzuziehen.  § 2330. Sind erbschaftliche Gegenstände ohne Verschuldung des Erben ganz oder theilweise untergegangen, so mindert sich dadurch die von ihm zu vertretende Erbschaft; er haftet aber den Erbschaftsgläubigern auch mit den zufälligen Vermehrungen der Erbschaft.  § 2331. Hat der Erbe innerhalb eines Jahres von der Zeit an, zu welcher er den Anfall erfahren, über die Erbschaft von einem Gerichte oder von einem Notar ein Verzeichniß aufnehmen lassen, oder ein Nachlaßverzeichniß, wie er es auf Erfordern eidlich bestärken kann, aufgenommen und bei Gericht überreicht, so kann er, sofern die Unzulänglichkeit der Erbschaft nicht vorliegt oder nicht zu befürchten ist, die erbschaftlichen Gegenstände veräußern und die Erbschaftsgläubiger, Vermächtnißnehmer und Anwärter, ohne Rücksicht auf das Vorzugsrecht des einen vor dem anderen, auch, wenn er Gläubiger der Erbschaft ist, sich selbst befriedigen, vorbehältlich der besonderen Rechte der hypothekarischen Gläubiger.  § 2332. Wird die Erbschaft durch die nach § 2331 erfolgten Zahlungen erschöpft, so kann gegen den Erben keine weitere Forderung geltend gemacht werden. Den Berechtigten, welche ihre Befriedigung aus der Erbschaft nicht erhalten haben, steht ein Anspruch nur gegen die Personen zu, welche befriedigt worden sind, und zwar, soweit diese ihnen gleichstehen, auf verhältnißmäßige, und soweit diese ihnen nachstehen, auf volle Herausgabe des Empfangenen. Insbesondere haben Erbschaftsgläubiger, welche nicht befriedigt worden sind, das Recht, soweit es zu ihrer Befriedigung nöthig ist, Dasjenige von den Vermächtnißnehmern und Anwärtern zurückzufordern, was diese von dem Erben erhalten haben. Siebenter Abschnitt. Absonderungsrecht.  § 2333. Erbschaftsgläubiger, ingleichen Vermächtnißnehmer und Anwärter sind, wenn aus der Vermischung der Erbschaft mit dem Vermögen des Erben für ihre Forderungen Nachtheil zu befürchten ist, berechtigt, die Absonderung der Erbschaft von dem Vermögen des Erben, zum Zwecke ihrer Befriedigung aus der ersteren, zu verlangen.  § 2334. Die Absonderung kann jeder einzelne Erbschaftsgläubiger, Vermächtnißnehmer oder Anwärter verlangen. Gegen mehrere Erben kann sie nur nach Verhältniß ihrer Erbtheile geltend gemacht werden.  § 2335. An den durch Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch begründeten Rechten ändert die Absonderung nichts.  § 2336. An Gegenständen, welche ein Erbe einzuwerfen hat, ingleichen an Früchten, welche er verbraucht hat, bevor ihm der Antrag auf Absonderung vom Gerichte bekannt gemacht worden ist, findet die Absonderung nicht statt.  § 2337. Bei Absonderung der Erbschaft sind die von dem Erben wegen der Erbschaft verwendeten Kosten, ingleichen die von ihm bezahlten oder übernommenen Erbschaftsschulden in Abzug zu bringen.  § 2338. Erbschaftsgläubiger, Vermächtnißnehmer oder Anwärter, welche den Erben als persönlichen Schuldner angenommen haben, können das Absonderungsrecht nicht ausüben.  § 2339. Wird die Absonderung nur von einzelnen Berechtigten in Anspruch genommen, so kommt sie auch den übrigen soweit zu Gute, als diese ihre Befriedigung aus der abgesonderten Erbmasse verlangen können. Vermächtnißnehmer und Anwärter gelangen erst, nachdem die Erbschaftsgläubiger befriedigt sind, zur Befriedigung.  § 2340. Bleibt nach Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, Vermächtnißnehmer und Anwärter von der abgesonderten Masse Etwas übrig, so ist dieser Ueberschuß dem Erben zu überlassen.  § 2341. Das Absonderungsrecht findet nur soweit statt, als die Erbschaft bei dem Erben noch vorhanden und mit dem Vermögen des letzteren noch nicht vermischt ist, daß eine Sonderung nicht mehr bewerkstelligt werden kann. Forderungen von Gegenleistungen für veräußerte Erbschaftsgegenstände gelten als noch nicht mit dem Vermögen des Erben vermischt.  § 2342. Das Absonderungsrecht verjährt nach Ablauf eines Jahres von der Antretung der Erbschaft an. Achter Abschnitt. Erbtheilung.  § 2343. Unter Miterben findet die Erbtheilungsklage statt, vermöge deren die Theilung der Erbschaft, soweit sie gemeinschaftlich ist und nicht gemeinschaftlich bleiben soll, verlangt werden kann. In Ermangelung anderer Bestimmungen gelten dabei die Vorschriften über die Theilungsklage.  § 2344. Die Theilung der Erbschaft kann auch vorgenommen werden, wenn eine ungeborene Leibesfrucht bei derselben als Erbe betheiligt ist; es ist in diesem Falle soviel von der Erbschaft aufzuheben, als nöthig wäre, wenn Drillinge geboren würden, und dieser Betrag endgültig zuzuweisen oder zu vertheilen, wenn die Geburt erfolgt oder Gewißheit vorhanden ist, daß sie nicht erfolgen kann.  § 2345. Der Mutter eines zur Erbfolge berechtigten Kindes, welches beim Tode des Erblassers empfangen, aber noch nicht geboren ist, steht während ihrer Schwangerschaft das Recht zu, aus den Nutzungen der Erbschaft den Unterhalt zu fordern. Doch kann sie dieses Recht, falls sie nicht zugleich Wittwe des Erblassers ist, nur geltend machen, wenn ihr anderweite Unterhaltsmittel mangeln.  § 2346. Das Verbot des Erblassers, die Erbschaft zu theilen, verbindet die Erben nur auf zwanzig Jahre. Ein Verzicht der Erben auf Theilung der Erbschaft ist nach § 338 zu beurtheilen.  § 2347. Forderungen und Verbindlichkeiten der Erbschaft sind als nach Verhältniß der Erbtheile getheilt zu betrachten, doch können einzelne Forderungen und Verbindlichkeiten zum Zwecke der Ausgleichung einem Miterben überwiesen werden; es finden dabei die Vorschriften über die Abtretung der Forderungen und über die Schuldübernahme Anwendung.  § 2348. Wegen solcher Vermögensgegenstände, welche bei der Erbtheilung in der Gemeinschaft der Erben geblieben sind, findet nicht die Erbtheilungsklage, sondern die Theilungsklage statt. Mittelst der letzteren kann auch, bevor eine Erbtheilung stattgefunden hat, Theilung einzelner zur gemeinschaftlichen Erbschaft gehörigen Gegenstände gefordert werden, wenn die Theilung des einzelnen Gegenstandes ohne Theilung der Erbschaft möglich ist.  § 2349. Die Erbtheilung kann außergerichtlich vorgenommen werden; gerichtlich muß sie erfolgen, wenn ein Erbe darauf anträgt oder Bevormundete als Erben dabei betheiligt sind.  § 2350. Die Erbtheilung geschieht zunächst nach den Anordnungen des Erblassers.  § 2351. Urkunden, welche auf Familienangelegenheiten des Erblassers Bezug und keinen Vermögenswerth haben, kann Derjenige unter den Erben verlangen, welcher der nächste Verwandte des Erblassers ist, und falls mehrere gleich nahe Verwandte vorhanden sind, Derjenige, welchen das Loos dazu bestimmt.  § 2352. Werden bei der Erbtheilung Sachen, welche gemeinschaftlich sind, einem Erben auf seinen Erbtheil überlassen, so sind die Rechte und Verbindlichkeiten zwischen dem Empfänger und dem Ueberlassenden nach den Vorschriften über Kauf oder Tausch zu beurtheilen; insbesondere haften die Ueberlassenden nach Verhältniß ihrer Erbtheile für Fehler und für Entwährung.  § 2353. Bei überlassenen Forderungen haften, in Ermangelung einer anderen Bestimmung, die Erben nach § 2352 nicht blos für das Dasein der Forderung, sondern auch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Die Haftpflicht für die Zahlungsfähigkeit erlöscht mit dem Ablaufe von fünf Jahren von der Erbtheilung an. Neunter Abschnitt. Verbindlichkeit gesetzlicher Erben zur Einwerfung.  § 2354. Abkömmlinge, welche Eltern oder Voreltern vermöge der gesetzlichen Erbfolge beerben, sind gegenseitig verpflichtet, Dasjenige in die unter ihnen zu theilende Erbschaft einzuwerfen, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten zur Ausstattung, zur Gründung oder weiteren Einrichtung einer besonderen Haushaltung, zur Gründung oder Fortsetzung eines eigenen Gewerbes, zur Uebernahme eines Amtes, zur Erwerbung eines Ranges oder Titels, zu Reisen zum Behufe ihrer Ausbildung, zur Erlangung der Befreiung von der Militärpflicht erhalten haben.  § 2355. An Kindesstatt Angenommene haben bei Beerbung des Annehmenden nur Das einzuwerfen, was sie nach ihrer Annahme an Kindesstatt an zur Einwerfung geeigneten Gegenständen erhalten haben.  § 2356. Schenkungen unter Lebenden sind einzuwerfen, wenn Abkömmlinge, welche Schenkungen von dem Erblasser erhalten haben, mit Abkömmlingen zusammentreffen, welche Gegenstände der im § 2354 angegebenen Art, aber keine Schenkungen erhalten haben.  § 2357. Hat der Erblasser seinen Abkömmlingen Etwas außer den in §§ 2354, 2356 erwähnten Gegenständen unter Lebenden zugewendet, ohne dazu verpflichtet zu sein, so findet eine Einwerfung nur statt, wenn er sie bei der Zuwendung zur Pflicht gemacht hat.  § 2358. Entferntere Abkömmlinge sind verpflichtet, einzuwerfen, was sie vor oder nach dem Wegfalle des ihnen vorgehenden näheren Abkömmlings an zur Einwerfung geeigneten Gegenständen von dem Erblasser erhalten haben.  § 2359. Entferntere Abkömmlinge haben Dasjenige einzuwerfen, was der ihnen vorgehende nähere Abkömmling einzuwerfen gehabt hätte, wenn er zur Erbfolge gelangt wäre, gleichviel ob sie dessen Erben geworden sind oder nicht.  § 2360. Das Recht auf die Einwerfung und die Pflicht dazu geht, wenn die Berechtigten oder Verpflichteten die Erbschaft nicht antreten, auf Diejenigen über, welche an deren Stelle die Erbschaft erwerben.  § 2361. Ein Abkömmling ist nicht mehr einzuwerfen verpflichtet, als der ihm gebührende Erbtheil beträgt.  § 2362. Alles, was einzuwerfen ist, wird unter die zur gesetzlichen Erbfolge gelangenden Abkömmlinge nach Verhältniß ihrer Erbtheile getheilt. Treffen einwerfungsberechtigte Abkömmlinge mit Nichtabkömmlingen zusammen, so ist die Einwerfungsmasse unter die Abkömmlinge so zu theilen, wie geschehen müsste, wenn sie allein zur Erbfolge gelangten.  § 2363. Der zur Einwerfung verpflichtete Abkömmling hat die Wahl, ob er die der Einwerfung unterliegenden Gegenstände nebst Zubehörungen, Zuwachs und gezogenen Früchten soweit sie noch vorhanden sind, oder deren Werth in die Erbschaftsmasse einbringen will. Es gilt dabei die Vorschrift im § 700.  § 2364. Gänzlicher oder theilweiser Untergang der Sache befreit ihn ganz oder theilweise von der Einwerfung, ausgenommen wenn er solchen verschuldet hat; er haftet bis zur Antretung der Erbschaft für absichtliche Verschuldung und nach der Antretung für den Fleiß, welchen er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.  § 2365. Hat der zur Einwerfung Verpflichtete der Einwerfung unterliegende Sachen veräußert, so haftet er, soweit er zur Zeit der Antretung der Erbschaft bereichert ist.  § 2366. Hat er Verwendungen gemacht, durch welche die von ihm eingebrachte Sache dauernd verbessert worden ist, so sind ihm solche zu vergüten.  § 2367. Wählt er die Einbringung des Werthes, so ist dieser, soweit die Gegenstände noch vorhanden sind, nach der Zeit der Erbtheilung zu berechnen.  § 2368. Zinsen von einzuwerfendem Gelde sind nur im Falle eines Verzuges zu entrichten.  § 2369. Die Einwerfung fällt weg, wenn der Erblasser sie dem Verpflichteten erlassen hat.  § 2370. Weder durch den Erlaß der Einwerfungsverbindlichkeit, noch durch die Bestimmung, daß zur Einwerfung nicht geeignete Gegenstände eingeworfen werden sollen, darf der Pflichttheil verletzt werden.  § 2371. Die Einwerfung findet nicht statt bei der Erbfolge aus einem letzten Willen oder aus einem Erbvertrage; beim Zusammentreffen der gesetzlichen Erbfolge mit der Erbfolge aus einem letzten Willen oder aus einem Erbvertrage findet sie nur soweit statt, als die gesetzliche Erbfolge eintritt. Zehnter Abschnitt. Veräußerung einer Erbschaft.  § 2372. Hat der Erbe eine ihm angefallene Erbschaft oder einen ideellen Theil derselben veräußert, so gilt unter den Vertragschließenden der Erwerber als Erbe.  § 2373. Hat ein Erbe, welchem eine Erbschaft nach einem ideellen Theile angefallen ist, seinen Erbtheil veräußert, so erstreckt sich die Veräußerung im Zweifel auf Das, was ihm durch Anwachsungsrecht zufällt.  § 2374. Was der Veräußerer außer seinem Erbtheile aus der Erbschaft, insbesondere als Vermächtnißnehmer oder Anwärter, bekommt, gilt im Zweifel nicht als mit veräußert.  § 2375. Die Veräußerung der Erbschaft bezieht sich nicht auf Urkunden, welche auf Familienangelegenheiten des Erblassers Bezug und keinen Vermögenswerth haben, sofern der Veräußerer zu den Personen gehört, welchen nach § 2351 dergleichen Urkunden zu überlassen sind.  § 2376. Der Veräußerer hat Alles, was er vor der Veräußerung aus der Erbschaft erlangt und was von der Veräußerung nicht ausgenommen worden ist, dem Erwerber herauszugeben; doch haftet er nicht für den Zufall. Er kann Erstattung Dessen fordern, was er auf die Antretung der Erbschaft und auf die letztere verwendet hat, insbesondere bezahlte Schulden, Vermächtnisse, Abgaben und Begräbnißkosten.  § 2377. Die Verbindlichkeit des Veräußerers zu Herausgabe Dessen, was er, von Zeit der Veräußerung an, aus der Erbschaft erlangt, richtet sich nach dem Geschäfte, durch welches die Veräußerung erfolgt ist.  § 2378. Forderungen, welche dem Erben an den Erblasser oder diesem an jenen zustanden, ingleichen Rechte, welche der Erbe an Sachen des Erblassers oder dieser an Sachen jenes hatte, gelten im Falle der Veräußerung der Erbschaft nicht als durch die Antretung derselben erloschen.  § 2379. Der Erwerber ist berechtigt, die Erbschaftsklage und die Ertheilungsklage, so wie sie dem Veräußerer zustanden, anzustellen und erbschaftliche Forderungen so, als ob sie ihm abgetreten wären, geltend zu machen.  § 2380. Rücksichtlich der Erbschaftsschulden, Vermächtnisse und Anwartschaften haftet der Erwerber, sowohl dem Veräußerer, als auch den Berechtigten gegenüber, nach den Vorschriften über die Schuldübernahme.  § 2381. Ist die Erbschaft gegen eine Gegenleistung veräußert, so haftet der Veräußerer weder für Fehler, noch für Entwährung der einzelnen erbschaftlichen Gegenstände, wohl aber für die Richtigkeit des Erbrechtes, wie er es angegeben hat, insbesondere auch, wenn er Vermächtnisse, Anwartschaften, Auflagen und seinem Erbrechte beigefügte auflösende Bedingungen verschwiegen hat. Fünfte Abtheilung. Von den Vermächtnissen. Erster Abschnitt. Errichtung der Vermächtnisse.  § 2382. Ein Vermächtniß kann in jedem gültig errichteten letzten Willen angeordnet werden, vorbehältlich der Bestimmung im § 2116.  § 2383. Hat ein Erblasser in seinem schriftlichen letzten Willen die Bestimmung getroffen, daß Vermächtnisse, welche er in einer Schrift angeordnet habe oder anordnen werde, so zu betrachten sein sollen, als wenn sie in seinem letzten Willen angeordnet wären, so bedarf es, wenn sich bei seinem Tode eine von ihm eigenhändig geschriebene und eigenhändig mit seinem Familiennamen unterschriebene Schrift findet, in welche die Vermächtnißnehmer mit dem Familiennamen und wenigstens einem voll ausgeschriebenen Vornamen und die vermachten Gegenstände mit Worten, auch Ort, Jahr und Tag der Abfassung der Schrift angegeben sind, zur Gültigkeit der Vermächtnisse keiner weiteren Form. Die Bestimmung im § 2085 findet ebenfalls Anwendung.  § 2384. Auch ohne alle Form kann ein Erblasser in Gegenwart seiner Erben oder Vermächtnißnehmer denselben entweder mündlich oder durch Uebergabe einer Schrift, welche die Anordnung von Vermächtnissen enthält, Vermächtnisse auflegen.  § 2385. Hat ein Erblasser mehrere Erben oder Vermächtnißnehmer mit dem Vermächtnisse beschweren wollen, dieß aber blos gegen einen von ihnen in der im § 2384 angegebenen Weise erklärt, so gilt dieß gegen alle.  § 2386. In Ermangelung einer Erbeinsetzung oder beim Wegfalle derselben ist anzunehmen, daß der Erblasser die Entrichtung der ohne Bezeichnung eines anderen noch vorhandenen Beschwerten angeordneten Vermächtnisse seinen gesetzlichen Erben auferlegt hat.  § 2387. Hat ein Erblasser zu Gunsten einer Person die Veräußerung eines seinem Erben hinterlassenen Gegenstandes verboten, so gilt dieß im Zweifel als ein jener Person zugedachtes Vermächtniß. Zweiter Abschnitt. Personen, welche durch Vermächtnisse verpflichtet oder berechtigt werden.  § 2388. Mit einem Vermächtnisse kann Jeder beschwert werden, welcher mittelbar oder unmittelbar von dem Erblasser Etwas auf den Todesfall erhält. Es ist gleich, ob der Beschwerte den Vortheil, rücksichtlich dessen er mit einem Vermächtnisse beschwert wird, dadurch bekommt, daß der Erblasser zu seinen Gunsten letztwillig verfügt, oder dadurch behält, daß der Erblasser von seinem Rechte, etwas Anderes letztwillig anzuordnen, keinen Gebrauch macht.  § 2389. Niemand kann mit Vermächtnissen weiter beschwert werden, als der Vortheil reicht, welchen er auf den Todesfall erhält. Doch hat der Beschwerte, wenn Vermächtnisse von Zeitbestimmungen oder Bedingungen abhängen, sich die Früchte und Zinsen der Zeit zwischen dem Tode des Erblassers und der Verfallzeit der Vermächtnisse als einen Vortheil anrechnen zu lassen, wegen dessen er mit Vermächtnissen beschwert werden kann.  § 2390. Vermächtnisse sind, in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Erblassers, wenn sie mehreren Erben auferlegt sind, von diesen nach Verhältniß ihrer Erbtheile zu erfüllen. Mehrere Erben haften, wenn der Gegenstand des Vermächtnisses untheilbar ist, als Gesammtschuldner.  § 2391. Hat der Erblasser einige von mehreren Erben, ohne Beziehung auf ihre Eigenschaft als Erben, als Diejenigen bezeichnet, welche mit dem Vermächtnisse beschwert sein sollen, so haften sie, in Ermangelung einer anderen Bestimmung, selbst wenn ihre Erbtheile ungleich sind, für das Vermächtniß nach gleichen Theilen.  § 2392. Hat der Erblasser allen Erben, mit Ausnahme eines oder einiger, ein Vermächtniß aufgelegt, so ist anzunehmen, daß die damit beschwerten nach Verhältniß ihrer Erbtheile haften sollen.  § 2393. Ist kein Beschwerter bezeichnet, so haften alle Erben nach Verhältniß ihrer Erbtheile.  § 2394. Sind mehrere Vermächtnißnehmer mit Vermächtnissen beschwert, so haften sie zu gleichen Theilen.  § 2395. Kann oder will ein Beschwerter Dasjenige nicht annehmen, was ihm von dem Erblasser hinterlassen worden ist, so geht die Verpflichtung zur Entrichtung des Vermächtnisses auf Denjenigen über, welcher an seine Stelle tritt, sofern nicht das Vermächtniß blos in Rücksicht auf die Person des Wegfallenden angeordnet worden ist.  § 2396. Die Fähigkeit, ein Vermächtniß zu erwerben, ist nach § 2008 zu beurtheilen. Auch Personen, welche zur Zeit des Todes des Erblassers noch nicht empfangen waren, können mit Vermächtnissen bedacht werden.  § 2397. Sind Mehrere zu demselben Vermächtnisse berufen, so ist, selbst wenn sie in verschiedenen Sätzen stehen, das Vermächtniß als nach gleichen Theilen getheilt zu betrachten, ausgenommen wenn bewiesen werden kann, daß der Erblasser jedem Einzelnen das Ganze zugedacht hat.  § 2398. Ist eine dem Stücke nach bestimmte Sache Mehreren so vermacht, daß jeder sie ganz erhalten soll, so ist ein mehrfaches Vermächtniß anzunehmen und der Beschwerte hat die Wahl, welchem von ihnen er die Sache und welchem er den Werth derselben leisten will.  § 2399. Sind Mehrere zu demselben Vermächtnisse in der Weise berufen, daß nur einer das Vermächtniß ganz erhalten soll, so sind sie Gesammtgläubiger.  § 2400. Wenn ein Vermächtniß einer Classe von Personen, insbesondere Verwandten, Dienstpersonen oder Armen, mit der Bestimmung hinterlassen ist, daß es unter einzelne zu der Classe gehörige Personen vertheilt werden soll, so steht, in Ermangelung einer anderen Bestimmung, dem Beschwerten das Recht zu, die Vertheilung nach seinem Ermessen vorzunehmen.  § 2401. Das einem Miterben aus der Erbschaft hinterlassene Vermächtniß gilt blos soweit als Vermächtniß, als es auf den Erbtheilen der Miterben lastet.  § 2402. Ist ein Vermächtniß einem Erben und einem Nichterben gemeinschaftlich hinterlassen, so theilen sie Das, was die übrigen Miterben zu dem Vermächtnisse beizutragen haben; Das, was der Erbe als solcher zu dem Vermächtnisse beizutragen hat, erhält der Nichterbe allein.  § 2403. Wenn der Erbe, welcher mit einem Vermächtnisse bedacht ist, die Erbschaft ausschlägt, so ist er berechtigt, das Vermächtniß auch zu dem Theile, welcher auf seinem eigenen Erbtheile lastet, zu fordern, oder im Falle von § 2402 mit dem anderen Vermächtnißnehmer zu theilen. Dritter Abschnitt. Gegenstand des Vermächtnisses.  § 2404. Läßt sich bei einem Vermächtnisse nicht ermitteln, welcher von mehreren Gegenständen vermacht sein soll, so hat der Beschwerte unter den Gegenständen zu wählen.  § 2405. Wenn derselben Person in einem oder in mehreren neben einander bestehenden letzten Willen eine kleinere und eine größere Summe oder Menge vertretbarer Sachen, oder mehrmals eine gleiche Summe oder Menge vermacht ist, so ist anzunehmen, daß die mehreren Beträge neben einander vermacht sind.  § 2406. Ist das Vermächtniß einer dem Stücke nach bestimmten Sache in einem oder in mehreren neben einander bestehenden letzten Willen wiederholt, so kann es blos einmal gefordert werden.  § 2407. Ist eine dem Stücke nach bestimmte Sache dem Einen schlechthin, dem Anderen nach einem Theile vermacht, so erhält der Erstere Das, was nach Abzug des Antheiles des Letzteren übrig bleibt.  § 2408. Ist der Gegenstand des Vermächtnisses dem gemeinen Verkehre entzogen, so ist das Vermächtniß nichtig.  § 2409. Steht der Gegenstand des Vermächtnisses zwar im gemeinen Verkehre, ist derselbe aber dem Verkehre des Beschwerten entzogen, so ist das Vermächtniß gültig.  § 2410. Steht der Gegenstand des Vermächtnisses zwar im gemeinen Verkehre, ist derselbe aber dem Verkehre des Bedachten oder dem Verkehre sowohl des Bedachten als des Beschwerten entzogen, so ist das Vermächtniß nichtig, ausgenommen wenn dessen Gegenstand in der Erbschaft vorhanden ist, welchenfalls der Bedachte auf den Preis Anspruch hat, welcher durch Veräußerung des Gegenstandes erlangt wird.  § 2411. Hat der Erblasser verordnet, daß das Vermächtniß einem Anderen zukommen soll, wenn der zunächst Bedachte es nicht erwerben kann oder will, so finden die Vorschriften über die Nacherbeinsetzung analoge Anwendung. Vierter Abschnitt. Aufhebung der Vermächtnisse.  § 2412. Vermächtnisse sind für aufgehoben zu betrachten, wenn der letzte Wille, in welchem sie hinterlassen worden sind, aufgehoben wird.  § 2413. Vermächtnisse können von dem Erblasser entweder unter Beobachtung einer der Formen, in welchen sie angeordnet werden können, oder durch Erklärung vor Gericht oder vor zwei Zeugen, deren Fähigkeit zum Zeugnisse nach § 2102 zu beurtheilen ist, widerrufen werden. In formlosen Schriften ist der Widerruf der Vermächtnisse nur statthaft, wenn der Erblasser sich in seinem letzten Willen das Recht, die Vermächtnisse auf diese Weise zu widerrufen, vorbehalten hat. Die Form im § 2384 kann zum Widerrufe von Vermächtnissen nicht gebraucht werden.  § 2414. Hat ein Erblasser eine Person mit mehreren Vermächtnissen bedacht und ein Vermächtniß widerrufen, so ist, wenn sich nicht ermitteln läßt, welches widerrufen sein soll, anzunehmen, daß sämmtliche Vermächtnisse nicht widerrufen sind.  § 2415. Sind mehreren Personen Verhältnisse hinterlassen und erfolgt der Widerruf eines derselben, so gelten, wenn sich die Person nicht ermitteln läßt, deren Vermächtniß widerrufen sein soll, die Vermächtnisse sämmtlicher Bedachten als nicht widerrufen.  § 2416. Ein Vermächtniß ist für aufgehoben anzusehen, wenn der Erblasser in einer Form, in welcher der Widerruf erfolgen kann, seinen Willen dahin zu erkennen giebt, daß nicht der anfangs Bedachte, sondern ein Anderer das Vermächtniß erhalten, oder daß nicht der anfangs Beschwerte, sondern ein Anderer damit beschwert, oder daß nicht der anfangs bestimmte Gegenstand, sondern ein anderer vermacht sein soll, selbst wenn die neue Verfügung wegen Mangels der erforderlichen Form oder aus einem anderen Grunde wegfällt.  § 2417. Wird einem Vermächtnisse nachträglich in einer Form, in welcher der Widerruf erfolgen kann, eine Bedingung oder eine Auflage beigefügt, so liegt darin ein Widerruf desselben soweit, daß in dem ersteren Falle das Vermächtniß nur gefordert werden kann, wenn die Bedingung eintritt, in dem letzteren Falle aber die Auflage erfüllt werden muß.  § 2418. Wenn der Erblasser die vermachte Sache oder einen Theil derselben veräußert, so gilt das Vermächtniß als ganz oder als rücksichtlich des veräußerten Theiles aufgehoben. Durch Rückerwerbung von Seiten des Erblassers lebt es nicht wieder auf.  § 2419. Hat der Erblasser die vermachte Sache ganz oder theilweise vernichtet oder in eine andere Sache umgearbeitet oder umgebildet, so ist das Vermächtniß soweit aufgehoben, als die Sache vernichtet oder beim Tode des Erblassers nicht mehr vorhanden ist.  § 2420. Das Vermächtniß fällt weg, wenn dessen Gegenstand bei Lebzeiten des Erblassers untergeht.  § 2421. Hat ein Vermächtniß eine Forderung des Erblassers an einen Dritten zum Gegenstande, so fällt dasselbe weg, soweit die Forderung bei Lebzeiten des Erblassers getilgt wird.  § 2422. Das Vermächtniß der Befreiung des Bedachten von einer Schuld und das Vermächtniß Dessen, was der Erblasser dem Bedachten schuldig ist, sind als aufgehoben zu betrachten, soweit die Schuld noch bei Lebzeiten des Erblassers getilgt wird.  § 2423. Das Vermächtniß fällt weg, wenn der Bedachte vor dem Erblasser stirbt, den Eintritt der Bedingung des Vermächtnisses nicht erlebt, das Vermächtniß ausschlägt oder zu dessen Erwerbung unfähig wird.  § 2424. Beim Wegfalle des Vermächtnißnehmers bleibt, dafern nicht der Erblasser an dessen Stelle einen Anderen berufen hat, oder den zugleich mit dem Wegfallenden Berufenen ein Anwachsungsrecht zusteht, der Gegenstand des Vermächtnisses dem mit demselben Beschwerten.  § 2425. Die Vorschriften über die Unwürdigkeit zur Erbfolge finden Anwendung auf die mit Vermächtnissen Bedachten. Wird ein Vermächtniß dem Bedachten wegen Unwürdigkeit entzogen, so gilt die Vorschrift im § 2424. Fünfter Abschnitt. Erwerbung der Vermächtnisse.  § 2426. Der Bedachte erwirbt das Vermächtniß mit dem Tode des Erblassers, und wenn dasselbe von einer aufschiebenden Bedingung oder von einem dieser gleichstehenden Zeitpunkte abhängig ist, mit dem Eintritte der Bedingung oder des Zeitpunktes, vorbehältlich der Bestimmung im § 2147.  § 2427. Schlägt der Bedachte das Vermächtniß aus, so gilt es als nicht angefallen.  § 2428. Eine theilweise Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses ist wirkungslos.  § 2429. Von mehreren Vermächtnissen kann der Bedachte das eine ausschlagen, das andere annehmen. Von mehreren Erben des Bedachten kann der eine den nach Verhältniß seines Erbtheiles ihm zukommenden Theil des Vermächtnisses ausschlagen, der andere den ihm zukommenden Theil annehmen.  § 2430. Ein Vermächtniß, welches angenommen worden ist, kann nicht wieder ausgeschlagen werden.  § 2431. Ist ein und dasselbe Vermächtniß Mehreren in getrennten Sätzen hinterlassen, so wächst, wenn einer wegfällt, der dadurch erledigte Theil den übrigen an. Die letzteren können, wenn sie das ihnen hinterlassene Vermächtniß annehmen, den Antheil des Wegfallenden nicht ausschlagen, brauchen aber die Auflagen, mit welchen der Wegfallende beschwert war, nicht zu erfüllen.  § 2432. Ist ein und dasselbe Vermächtniß Mehreren ohne Angabe, wie viel ein Jeder von ihnen erhalten soll, in einem Satze hinterlassen, so steht, wenn einer wegfällt, den übrigen die Wahl zu, ob sie den erledigten Theil annehmen oder ausschlagen wollen, sie müssen aber, wenn sie denselben annehmen, die Auflagen, mit welchen der Wegfallende beschwert ist, erfüllen.  § 2433. Treffen Bedachte der im § 2431 angegebenen Art mit Bedachten der im § 2432 erwähnten Art zusammen, so haben die letzteren beim Wegfalle eines mit ihnen in einem Satze verbundenen rücksichtlich des dadurch erledigten Theiles den Vorzug vor den ersteren. Beim Wegfalle eines in der im § 2431 angegebenen Weise Bedachten fällt dessen Antheil allen übrigen, sowohl den in der einen, als den in der anderen Weise Bedachten, zu.  § 2434. Bedachten, welche in einem Satze verbunden, aber nicht zu einem und demselben Vermächtnisse, oder zwar zu demselben Vermächtnisse, aber mit Angabe, wie viel ein Jeder von ihnen davon erhalten soll, berufen sind, steht ein Anwachsungsrecht nicht zu.  § 2435. Sind die Bedachten zu einem und demselben Vermächtnisse berufen, ist aber für jeden Bedachten ein anderer Beschwerter angegeben, so findet ein Anwachsungsrecht nicht statt.  § 2436. Das Anwachsungsrecht fällt weg, wenn es nach der Bestimmung oder Absicht des Erblassers nicht eintreten soll, insbesondere wenn der Erblasser an der Stelle des wegfallenden Vermächtnißnehmers einen Anderen berufen hat.  § 2437. Ist ein Erbe mit einem Vermächtnisse beschwert, so kann dasselbe sofort, nachdem er die Erbschaft angetreten hat, jedoch nicht vor Ablauf eines Monates nach dem Tode des Erblassers gefordert werden. Ist ein Vermächtnißnehmer mit einem Vermächtnisse beschwert, so kann das Vermächtniß sofort mit dem Zeitpunkte, wo er sein eigenes Vermächtniß fordern kann, verlangt werden.  § 2438. Der Anspruch des Bedachten wider den Beschwerten geht auf Leistung des Vermächtnisses. Es finden dabei die Bestimmungen in §§ 733 bis 735, 737 bis 755 Anwendung.  § 2439. Der Beschwerte haftet für Verschuldung nach Vorschrift im § 728, für den Zufall nicht.  § 2440. Der Vermächtnißnehmer ist verpflichtet, die Auflagen mit welchen ihn der Erblasser belastet hat, bis zum Betrage des Vermächtnisses zu erfüllen, die auf der ihm vermachten Sache haftenden Lasten von Zeit der Erwerbung des Vermächtnisses und, soviel die zu einem bestimmten Zeitpunkte zu leistenden Vermächtnisse anlangt, von diesem Zeitpunkte an zu tragen, auch die Verwendungen, welche der Beschwerte auf die Sache gemacht hat, und zwar die nothwendigen unbedingt, andere nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, zu erstatten.  § 2441. Ansprüche, welche der Bedachte an den Erblasser hat, erlöschen durch das Vermächtniß nicht, ausgenommen wenn es dazu bestimmt ist, dieselben zu decken.  § 2442. Zur Vertretung der Erbschaft den Erbschaftsgläubigern gegenüber ist der Vermächtnißnehmer nicht verpflichtet.  § 2443. Wenn die Vermächtnisse aus der Erbschaft nach deren Betrage zur Zeit des Todes des Erblassers, unter Abrechnung der auf ihr ruhenden Lasten und Schulden, oder aus der Masse, auf welche sie gelegt sind, nicht voll entrichtet werden können, so sind sie verhältnißmäßig zu mindern.  § 2444. Ein Vermächtniß, durch welches der Erblasser dem Bedachten hinterläßt, was er demselben schuldig ist, unterliegt einer Minderung nur, soweit es einen Vortheil gewährt, auf welchen der Bedachte ohne das Vermächtniß kein Recht hat.  § 2445. Ein Vermächtniß, dessen Entrichtung der Erblasser vor allen anderen angeordnet oder rücksichtlich dessen er die Minderung verboten hat, unterliegt der Minderung nur, wenn die Erbschaft oder die zu Entrichtung des Vermächtnisses bestimmte Masse zu dessen ausschließlicher Entrichtung nicht ausreicht.  § 2446. Ein Vermächtniß, welches von einer Zeitbestimmung abhängt, ist, wenn es Geld zum Gegenstande hat, unter Abrechnung der auf die Zeit vom Tode des Erblassers an bis zur Verfallzeit nach § 720 zu berechnenden Zwischenzinsen, und wenn es andere Gegenstände betrifft, unter Abrechnung der Früchte, welche der Beschwerte während des angegeben Zeitraumes zieht, in Ansatz zu bringen.  § 2447. Ein Vermächtniß, welches von einer aufschiebenden Bedingung abhängt, ist, so lange die Bedingung nicht eingetreten, voll in Ansatz zu bringen. Fällt es später wegen Nichteintrittes der Bedingung weg, so ist der Beschwerte verbunden, den übrigen Vermächtnißnehmern den Mehrbetrag nachträglich zu leisten, welchen sie erhalten hätten, wenn das bedingte Vermächtniß bei Vertheilung der Erbschaft oder der zu Entrichtung der Vermächtnisse bestimmten Masse unter den daraus zu befriedigenden Beträgen nicht mit Ansatz gekommen wäre. Dasselbe gilt, wenn bei Berechnung der Masse bedingte oder unsichere Forderungen nicht in Ansatz gekommen sind und diese später eingehen.  § 2448. Das Vermächtniß einer immerwährenden Rente ist einer Summe gleich zu achten, deren jährlicher Zinsbetrag zu vier vom Hundert dem jährlichen Betrage der Rente gleichkommt.  § 2449. Bei Vermächtnissen lebenslänglicher Renten oder des lebenslänglichen Nießbrauches ist der jährliche Betrag der Rente oder des Nießbrauches so viele Male in Ansatz zu bringen, als der Vermächtnißnehmer nach den Vorschriften über die muthmaßliche Lebensdauer Jahre noch zu leben hat. In demselben Verhältnisse, in welchem die dadurch erlangte Gesammtsumme wegen der anderen Vermächtnisse verhältnißmäßig zu mindern ist, erleidet der jährliche Betrag der Rente oder des Nießbrauches eine Minderung.  § 2450. Ist der Gegenstand eines Vermächtnisses untheilbar, so hat der Beschwerte denselben ganz zu leisten, wenn ihm der Bedachte so viel an Geld herausgiebt, als die erforderliche verhältnißmäßige Minderung des Vermächtnisses ausmacht. Sechster Abschnitt. Einzelne Arten der Vermächtnisse. I. Vermächtniß einer dem Stücke nach bestimmten Sache oder eines Rechtes an einer Sache.  § 2451. Ist der Gegenstand des Vermächtnisses eine Sache, an welcher der Erblasser zur Zeit seines Todes das Eigenthum hat, oder ein Recht an einer Sache des Erblassers, oder ein dem Erblasser zuständiges Recht an einer fremden Sache, so erwirbt der Vermächtnißnehmer das Eigenthum der Sache nebst Zuwachs und allen zur Zeit des Anfalles dabei befindlichen Zubehörungen, oder das Recht an der Sache sofort mit der Erwerbung des Vermächtnisses, soweit nicht zu dem Uebergange des Eigenthumes oder des Rechtes Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch nach § 2286 nöthig ist.  § 2452. Stehen Dritten Rechte an der vermachten Sache zu, so kann der Vermächtnißnehmer von dem Beschwerten die Befreiung der Sache von diesen Rechten nicht fordern. Ist der Beschwerte der Berechtigte, so dauern die demselben an der vermachten Sache zustehenden Rechte nach der Eigenthumserwerbung des Vermächtnißnehmers fort.  § 2453. Stehen Dritten Pfandrechte an der Sache zu, so haftet die Sache auch bei dem Vermächtnißnehmer für die Forderungen, wegen deren die Pfandrechte bestellt worden sind. War der Erblasser für diese Forderungen persönlich verpflichtet, so haftet der Vermächtnißnehmer den Erben gegenüber nach den Vorschriften über die Schuldübernahme.  § 2454. Stehen dem Vermächtnißnehmer Rechte an der ihm vermachten Sache zu, so kommen die Vorschriften in §§ 508, 594, 651 zur Anwendung. Ist der Vermächtnißnehmer Pfandgläubiger, so erlöscht sein Pfandrecht und seine durch dasselbe gesicherte Forderung gegen den Erblasser; bei unbeweglichen Sachen kommen die Vorschriften in §§ 442, 443 zur Anwendung.  § 2455. Forderungen, welche gegen den Erblasser in Beziehung auf die Sache begründet worden sind, braucht der Vermächtnißnehmer nicht zu erfüllen.  § 2456. Die Vorschriften in §§ 2451 bis 2455 finden analoge Anwendung, wenn der Gegenstand dem Beschwerten gehört; doch erwirbt der Bedachte nur die Befugniß, Uebertragung des Eigenthumes oder des Rechtes zu fordern. Es ist gleich, ob der Erblasser bei Anordnung des Vermächtnisses wußte, daß der Gegenstand dem Beschwerten gehörte, oder ob er den Gegenstand irrig für den seinigen hielt.  § 2457. Das Vermächtniß einer dem Stücke nach bestimmten Sache oder des Rechtes an einer Sache ist, wenn der Gegenstand des Vermächtnisses weder dem Erblasser, noch dem Beschwerten gehört, nichtig, ausgenommen wenn der Erblasser wußte, daß der Gegenstand einem Dritten gehörte.  § 2458. War dem Erblasser bekannt, daß der Gegenstand einem Dritten gehörte, so ist der Beschwerte verpflichtet, den Gegenstand dem Vermächtnißnehmer zu verschaffen. Ist dieß für den Beschwerten unmöglich, weil der Dritte den Gegenstand nicht verkaufen will oder einen übermäßigen Preis fordert, so ist der ordentliche Preis, welchen der Gegenstand zur Zeit des Todes des Erblassers hat, zu gewähren.  § 2459. Schwebt zwischen dem Erblasser und dem Dritten ein Rechtsstreit über das Eigenthum des Gegenstandes, so gilt das Vermächtniß, soweit der Gegenstand dem Erblasser zugesprochen wird.  § 2460. Gehört die Sache dem Erblasser blos zu einem Theile, so gilt das Vermächtniß, soweit die Sache dem Erblasser gehört.  § 2461. Das Vermächtniß eines Gegenstandes, welcher dem Bedachten zur Zeit der Anordnung des Vermächtnisses gehört, ist nichtig, selbst wenn der Bedachte den Gegenstand bei Lebzeiten des Erblassers veräußert hat, ausgenommen wenn das Vermächtniß für den Fall der Veräußerung vor dem Tode des Erblassers oder eines späteren Verlustes des Eigenthumes an dem Gegenstande hinterlassen wird, oder wenn es Rechte in Bezug auf die Sache betrifft, welche auch für den Eigenthümer möglich sind. Vermacht der Erblasser eine dem Bedachten gehörige Sache, auf welche ihm selbst ein Recht zusteht, so ist das Recht des Erblassers für erloschen zu betrachten. Stand dem Erblasser ein Pfandrecht an der Sache zu, so gilt das Vermächtniß als Befreiung von dem Pfandrechte, nicht als Erlaß der Forderung.  § 2462. Gehört der Gegenstand dem Bedachten nicht zur Zeit der Anordnung des Vermächtnisses, wohl aber zur Zeit des Todes des Erblassers, so ist das Vermächtniß gültig; der Bedachte kann, wenn er den Gegenstand von einer anderen Person, als von dem Erblasser, gegen eine Gegenleistung erworben hat, den Aufwand für die Erwerbung, jedoch, wenn solcher den Werth der Sache übersteigt, nur diesen, fordern. II. Vermächtniß einer Gesammtsache und eines Inbegriffes von Sachen.  § 2463. Das Vermächtniß einer Gesammtsache bezieht sich auf Alles, was zur Zeit des Todes des Erblassers zu derselben gehört.  § 2464. Das Vermächtniß einer Sache mit ihrem Inhalte oder des Inbegriffes von Sachen mit Beziehung auf den Ort, wo sich derselbe befindet, umfaßt alle Gegenstände, welche die Bestimmung haben, fortdauernd zu dem Inhalte der Sache oder zu dem Inbegriffe von Sachen zu gehören. Ist die Bestimmung vorhanden, so sind die Gegenstände als vermacht zu betrachten, selbst wenn sie sich zur Zeit des Todes des Erblassers zufällig oder vorübergehend anderswo befinden. Ist die Bestimmung nicht vorhanden, so sind die Gegenstände nicht vermacht, selbst wenn sie sich zur Zeit des Todes des Erblassers in der vermachten Sache oder an dem Orte des vermachten Inbegriffes von Sachen befinden.  § 2465. Das Vermächtniß des blosen Inhaltes eines Behältnisses begreift Alles in sich, was sich in demselben zur Zeit des Todes des Erblassers befindet.  § 2466. Das Vermächtniß Dessen, was sich in einem Hause befindet, begreift Alles in sich, was zur Zeit des Todes des Erblassers darin ist, mit Ausnahme des baaren Geldes, der Staatspapiere, anderer Werthpapiere, der Schuldverschreibungen und des Schmuckes. III. Vermächtniß einer der Gattung nach bestimmten Sache und einer Menge vertretbarer Sachen.  § 2467. Hat der Erblasser eine Sache aus einer Gattung vermacht, so hat der Beschwerte zu wählen, gleichviel ob eine solche sich in der Erbschaft befindet oder nicht, und ob dieses dem Erblasser bekannt war oder nicht. Doch gilt dabei die Vorschrift im § 696.  § 2468. Hat der Erblasser das Vermächtniß auf die in seinem Vermögen befindlichen Sachen beschränkt, so ist dasselbe nur gültig, wenn sich Sachen der bezeichneten Gattung in der Erbschaft befinden.  § 2469. Die Vorschriften der §§ 2467, 2468 gelten auch, wenn eine Menge vertretbarer Sachen, ohne Angabe der Beschaffenheit derselben, vermacht ist. IV. Vermächtniß eines Nießbrauches.  § 2470. Ist einer Person das Eigenthum einer Sache, einer anderen Person der Nießbrauch an derselben Sache vermacht, so ist anzunehmen, daß der ersteren das Eigenthum ohne Nießbrauch, der letzteren der Nießbrauch ohne Eigenthum vermacht ist.  § 2471. Auf das Vermächtniß des Nießbrauches finden die Vorschriften über das Anwachsungsrecht in §§ 2431 bis 2436 Anwendung. V. Vermächtniß des Lebensunterhaltes und einer Leibrente.  § 2472. Ist bei dem Vermächtnisse des Lebensunterhaltes keine Zeit bestimmt, auf welche der Unterhalt gewährt werden soll, so ist anzunehmen, daß derselbe auf die Lebensdauer des Bedachten zu gewähren ist.  § 2473. Der Lebensunterhalt umfaßt Alles, was zum standesmäßigen Lebensunterhalte des Bedachten und zur Beendigung desselben nöthig ist. Bei noch unerzogenen Personen ist darunter auch der Aufwand der Erziehung, des Unterrichtes und der Ausbildung zu einem Berufe begriffen.  § 2474. Beschränkt sich das Vermächtniß auf Verabreichung der Kost, so ist darunter blos Speise und Trank begriffen.  § 2475. Dem Beschwerten steht die Wahl zwischen der Gewährung des Unterhaltes und der Kost in Natur oder der Leistung in Gelde zu. Es gelten dabei die Bestimmungen im § 700.  § 2476. Ein Vermächtniß einer Leibrente ist nach den Vorschriften in §§ 1150 bis 1156 zu beurtheilen. VI. Vermächtniß einer Forderung, einer Schuld oder der Befreiung von einer Schuld.  § 2477. Das Vermächtniß einer Forderung, welche dem Erblasser an einen Dritten zusteht, fällt weg, wenn die Forderung nicht vorhanden ist, selbst wenn ein Betrag ausgedrückt ist. Besteht die Forderung, so geht sie nach den Vorschriften im § 962 auf den Vermächtnißnehmer über.  § 2478. In dem Vermächtnisse eines Schuldscheines liegt das Vermächtniß der Forderung, auf welche sich der Schuldschein bezieht.  § 2479. Ist die vermachte Forderung eine solche, bei welcher der Schuldner wählen kann, welchen von mehreren Gegenständen er leisten will, und hat der Erblasser die Forderung eines dieser Gegenstände einer Person, oder die Forderung der mehreren Gegenstände verschiedenen Personen vermacht, so ist der Beschwerte verpflichtet, die Forderung wider den Schuldner geltend zu machen, und es hängt der Erfolg der letztwilligen Verfügung von der Wahl des Schuldners ab.  § 2480. Ist die Forderung eine solche, bei welcher der Gläubiger wählen kann, welcher von mehreren Gegenständen geleistet werden soll, und hat der Erblasser die Forderung der einzelnen Gegenstände verschiedenen Personen vermacht, so muß der Beschwerte einem Vermächtnißnehmer die Forderung abtreten, einem jeden der übrigen Vermächtnißnehmer aber den Werth des Gegenstandes der ihm vermachten Forderung leisten. Dasselbe gilt bei einer Forderung, für welche Mehrere als Gesammtschuldner haften, wenn der Gläubiger jedem der mehreren Vermächtnißnehmer die Forderung gegen einen anderen Gesammtschuldner vermacht hat.  § 2481. Die Vorschriften in §§ 2477 bis 2480 finden auch Anwendung, wenn die vermachte Forderung dem Beschwerten oder einer anderen Person zusteht. Der Beschwerte hat in dem ersteren Falle dem Vermächtnißnehmer die Forderung abzutreten, in dem letzteren Falle demselben die Forderung zu verschaffen.  § 2482. Vermacht der Erblasser dem Vermächtnißnehmer Das, was dieser von einem Dritten zu fordern hat, so wird der Dritte, wenn der Beschwerte das Vermächtniß entrichtet, von seiner Schuld befreit.  § 2483. Vermacht der Erblasser dem Vermächtnißnehmer Das, was dieser einem Dritten schuldig ist, so ist der Beschwerte verpflichtet, den Vermächtnißnehmer von dem Anspruche des Dritten zu befreien.  § 2484. Vermacht der Erblasser dem Vermächtnißnehmer, was dieser ihm oder dem Beschwerten schuldet, oder den Schuldschein darüber, so gilt das Vermächtniß blos, soweit die Schuld besteht, selbst wenn ein Betrag ausgedrückt ist. Der Beschwerte wird, wenn die Schuld besteht, zur Befreiung des Bedachten von derselben nebst den rückständigen Zinsen, zur Rückgabe des Schuldscheines oder der etwa bestellten Faustpfänder, sowie zur Löschung etwaiger Hypotheken ebenso verpflichtet, als wenn die Forderung erfüllt worden wäre.  § 2485. Hat der Erblasser Etwas mit der Bemerkung, daß er es dem Bedachten schuldig sei, vermacht, so gilt das Vermächtniß, dafern der Betrag der Schuld mit Bestimmtheit angegeben ist, selbst wenn eine Schuld nicht vorhanden ist; es bedarf auch solchen Falles keines Beweises der Schuld.  § 2486. Das Vermächtniß Dessen, was der Erblasser dem Vermächtnißnehmer schuldig ist, verpflichtet den Beschwerten zu Bezahlung der Schuld und es fallen alle Zeitbestimmungen und Bedingungen derselben, ingleichen alle Einreden weg, welche sich auf die Entstehung der Schuld beziehen.  § 2487. Vermacht der Erblasser seinem Gläubiger einen seiner Schuld gleichkommenden Betrag, ohne zu erklären, daß er denselben schuldig sei, so kann der Gläubiger das Vermächtniß neben seiner Forderung verlangen.  § 2488. Vermacht der Erblasser dem Vermächtnißnehmer eine Sache, welche er diesem schuldig ist, so kann der Vermächtnißnehmer blos die Sache, nicht aber die Sache und deren Werth fordern. VII. Vermächtniß einer Ausstattung.  § 2489. Wird einer Frauensperson Etwas, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Ehe, mit der Bemerkung vermacht, daß es eine Ausstattung sein soll, so ist das Vermächtniß nicht als von der Bedingung abhängig anzusehen, daß die Vermächtnißnehmerin eine Ehe eingeht.  § 2490. Die einer Mannsperson, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Ehe, vermachte Ausstattung ist als von der Bedingung abhängig anzusehen, daß der Vermächtnißnehmer eine Ehe eingeht.  § 2491. Wenn einer Mannsperson eine Ausstattung vermacht wird für den Fall, daß sie eine bestimmte Frauensperson heirathet, oder zu dem Zwecke, daß sie dieselbe heirathet, so ist anzunehmen, daß die Ausstattung mit Rücksicht auf die bestimmte Frauensperson und für dieselbe bestellt worden ist.  § 2492. Die Höhe einer Ausstattung, welche ohne nähere Angabe, worin sie bestehen soll, vermacht wird, ist ohne Rücksicht auf das eigene Vermögen des Bedachten, nach dem Stande des Vaters desselben und, bei außerehelich Geborenen, nach dem Stande der Mutter zu bestimmen. VIII. Wahlvermächtnisse.  § 2493. Bei einem Vermächtnisse, welches wahlweise auf mehrere Gegenstände geht, kommt im Zweifel dem Beschwerten die Wahl zu, selbst wenn die Gegenstände nicht in der Erbschaft vorhanden sind.  § 2494. Hat der Erblasser dem Vermächtnißnehmer die Wahl unter mehreren Gegenständen überlassen, so kann der letztere, selbst wenn die Gegenstände nicht in der Erbschaft vorhanden sind, wählen, welchen er haben will.  § 2495. Kommt einem Dritten nach der Bestimmung des Erblassers die Wahl unter den mehreren Gegenständen zu, so muß dieser bei der Wahl auf die Verhältnisse und Bedürfnisse des Vermächtnißnehmers Rücksicht nehmen.  § 2496. Ist die vom Beschwerten gewählte Sache entwährt worden, so haftet er für die Entwährung; ist die vom Vermächtnißnehmer oder einem Dritten gewählte Sache entwährt worden, so kann der Vermächtnißnehmer eine andere wählen.  § 2497. Wenn der Vermächtnißnehmer oder der Dritte nicht wählt, so kann der Beschwerte verlangen, daß demselben die Erklärung über die Wahl innerhalb einer nach richterlichem Ermessen, nicht unter einem Monate, zu bestimmenden Frist auferlegt wird und es geht, wenn die Erklärung über die Wahl in dieser Frist nicht erfolgt, das Recht zu wählen auf den Beschwerten über.  § 2498. Können Mehrere, welchen die Wahl zukommt, oder mehrere Erben eines zur Wahl Berechtigten sich über die Wahl nicht einigen, so entscheidet das Loos, wer von ihnen zu wählen hat. IX. Vermächtniß der Erbschaft eines Dritten.  § 2499. Bei dem Vermächtnisse der Erbschaft eines Dritten, welche dem Erblasser oder dem Beschwerten angefallen ist, werden der Beschwerte und der Bedachte wie der Veräußerer und der Erwerber bei einer veräußerten Erbschaft beurtheilt. Siebenter Abschnitt. Schenkung auf den Todesfall.  § 2500. Ein einseitiges Schenkungsversprechen, welches Jemand für den Fall seines Todes im Allgemeinen oder für den Fall seines Todes bei einer bestimmten Lebensgefahr giebt, ist sowohl rücksichtlich der Anordnung und der dabei zu beobachtenden Form, als auch rücksichtlich seiner Wirkungen wie eine letztwillige Verfügung zu beurtheilen.  § 2501. Wird das Schenkungsversprechen von dem Beschenkten angenommen, so kommen sowohl rücksichtlich der Anordnung und der dabei zu beobachtenden Form, als auch rücksichtlich der Wirkungen die Vorschriften über den Erbvertrag zur Anwendung.  § 2502. Die Vorschriften in § 1053, §§ 1056 bis 1058 finden bei Schenkungen auf den Todesfall keine Anwendung. Achter Abschnitt. Anwartschaft. I. Erbanwartschaft.  § 2503. Der Erblasser kann anordnen, daß sein Erbe die Erbschaft oder einen Erbtheil einem Dritten, Anwärter, herausgeben oder hinterlassen soll, Fideicommiß.  § 2504. Als stillschweigende Anordnung einer Anwartschaft ist insbesondere zu betrachten, wenn der Erblasser dem Erben auferlegt, die Erbschaft mit einem Dritten zu theilen, oder den Dritten zum Erben einsetzen, oder demselben sonst sein eigenes Vermögen zuzuwenden, oder keinen letzten Willen zu errichten. Im letzten Falle sind die gesetzlichen Erben des Erben die Anwärter.  § 2505. Eine Erbeinsetzung von einem Zeitpunkte an oder unter einer aufschiebenden Bedingung gilt, vorbehältlich der Vorschrift im § 2147, als eine an die gesetzlichen Erben gerichtete Anordnung einer Anwartschaft zu Gunsten der eingesetzten Erben vom Eintritte des Zeitpunktes oder der Bedingung an.  § 2506. Eine Erbeinsetzung bis zu einem bestimmten Zeitpunkte oder unter einer auflösenden Bedingung ist so zu betrachten, als wären die eingesetzten Erben zu Gunsten der gesetzlichen Erben des Erblassers mit einer Anwartschaft vom Eintritte des Zeitpunktes oder der Bedingung an beschwert.  § 2507. Die Vorschriften über Anordnung und Erwerbung der Vermächtnisse und über das Anwachsungsrecht bei denselben finden, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, auf die Anwartschaft Anwendung. Auch dem Anwärter kann der Erblasser einen Anwärter ernennen; es gelten über das Vermächtniß zwischen beiden dieselben Vorschriften, wie über das Verhältniß zwischen dem Erben und dem ersten Anwärter.  § 2508. Haben Eltern oder Voreltern einen kinderlosen Abkömmling zu Gunsten eines Dritten mit einer Anwartschaft beschwert, so ist anzunehmen, daß die Anwartschaft wegfällt, wenn der Abkömmling später Kinder bekommen hat und diese zu der Zeit, wo die Herausgabe der Erbschaft an den Anwärter erfolgen soll, noch vorhanden sind.  § 2509. Nach dem Anfalle der Anwartschaft kann der Anwärter, wenn für die Herausgabe der Erbschaft oder des Erbtheiles keine Zeit bestimmt ist, die Herausgabe von der Zeit der Antretung der Erbschaft von Seiten des Erben an, fordern. Ist die Zeit der Herausgabe der Willkühr des Erben überlassen, so kann der Anwärter erst nach dem Tode desselben die Herausgabe fordern.  § 2510. Der Anwärter hat Anspruch auf die Herausgabe aller in der Erbschaft oder in dem Erbtheile begriffenen Gegenstände und der vor der Erbschaftsantretung davon gezogenen Früchte.  § 2511. Hat der Erbe seinen Erbtheil herauszugeben, so ist darunter auch Das, was er vermöge Anwachsungsrechtes erhält, mitbegriffen.  § 2512. Auf Das, was der Erbe nicht aus der Erbschaft, oder aus der Erbschaft, aber nicht als Erbe, oder was er vermöge Nacherbeinsetzung erhält, ingleichen auf die dem Erben hinterlassenen Vermächtnisse, soweit sie auf den Erbtheilen der Miterben lasten, hat der Anwärter keinen Anspruch.  § 2513. Bezieht sich die Anwartschaft auf Alles, was der Erbe vom Erblasser erhalten hat, so hat der Erbe Alles herauszugeben, was er auf den Todesfalle empfangen hat.  § 2514. Der Erbe erlangt an den zur Anwartschaft gehörigen Sachen das Eigenthum und ist, soweit diese unbewegliche sind, in dem Grundbuche als Eigenthümer einzutragen. Sein Eigenthum ist durch die Anwartschaft beschränkt und es ist diese Beschränkung, soweit sie unbewegliche Sachen betrifft, als Verfügungsbeschränkung im Grundbuche einzutragen.  § 2515. Die Rechte und Verpflichtungen des Erben bis zu der Herausgabe des mit der Anwartschaft beschwerten Vermögens sind, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, in Bezug auf die Benutzung und Verwaltung nach den Vorschriften in §§ 631 bis 636 zu beurtheilen.  § 2516. Ist ein Erbe mit einer Anwartschaft in der Weise beschwert, daß er den Anwärter zum Erben einsetzen oder demselben sonst sein Vermögen zuwenden oder zu Gunsten seiner gesetzlichen Erben keinen letzten Willen errichten soll, so ist er zur Leistung einer Sicherheit nur verbunden, soweit er nach der Vorschrift im § 2389 mit Vermächtnissen beschwert werden kann.  § 2517. Der Erbe darf, soweit er mit einer Anwartschaft beschwert ist, weder unbewegliche noch bewegliche Sachen veräußern, ausgenommen wenn ihm der Erblasser die Veräußerung gestattet hat, wenn die Veräußerung zu Bezahlung der Erbschaftsschulden nöthig ist, wenn die Sache sich nicht ohne Gefahr oder Schaden aufbewahren läßt, oder wenn der Anwärter seine Einwilligung dazu giebt.  § 2518. Von Zeit der Herausgabe an tritt der Anwärter an die Stelle des Erben. Er ist von dieser Zeit an nach Verhältniß seiner Anwartschaft zu der Erbschaftsklage und Erbtheilungsklage und zu Klagen wegen einzelner erbschaftlichen Gegenstände berechtigt und zur Vertretung der Erbschaft den Erbschaftsgläubigern gegenüber verpflichtet.  § 2519. Hat der Erbe seinen Antheil blos theilweise herauszugeben, so findet zwischen ihm und dem Anwärter die Erbtheilungsklage statt.  § 2520. Der Erbe behält nach dem Verhältnisse, in welchem er die Erbschaft an den Anwärter herausgiebt, seine Forderungen an die Erbschaft, bleibt aber, wenn er Schuldner ist, in demselben Verhältnisse der Erbschaft verpflichtet. Auch leben die Grunddienstbarkeiten, mit welchen eine Sache des Erblassers zu Gunsten des Erben oder eine Sache des Erben zu Gunsten des Erblassers belastet ist, mit der Herausgabe an den Anwärter wieder auf.  § 2521. Nach der Herausgabe der Erbschaft an den Anwärter können die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnißnehmer ihre Befriedigung nur von dem Anwärter fordern. Der Erbe haftet jedoch mit den gezogenen Früchten für Ansprüche an die Erbschaft, zu deren Berichtigung die an den Anwärter herausgegebene Erbschaft nicht ausreicht.  § 2522. Hat der Erblasser die Anwartschaft auf Das beschränkt, was beim Tode des Erben noch vorhanden sein werde, oder dem Erben sonst die freie Verfügung gestattet, so kann der Erbe Das, was ihm von dem Erblasser hinterlassen worden ist, veräußern, verbrauchen und selbst verschenken; er darf aber darüber nicht auf den Todesfall verfügen.  § 2523. Der Erbe ist in dem im § 2522 angegebenen Falle zu Leistung einer Sicherheit nicht verpflichtet; doch gilt die Vorschrift im § 632.  § 2524. Stirbt der Erbe, so ist in dem Falle des § 2522 der Anwärter berechtigt, die Herausgabe Dessen zu fordern, was von dem Vermögen des Erblassers in Natur oder im Werthe noch vorhanden ist. II. Vermächtnißanwartschaft.  § 2525. Hat ein Erblasser verordnet, daß Mehrere nach einander dasselbe Vermächtniß haben sollen, so ist die Verpflichtung des Vermächtnißnehmers, welcher der Reihenfolge nach das Vermächtniß erhält, dem ihm nachstehenden Vermächtnißnehmer gegenüber nach den Vorschriften über die Verpflichtung des Erben dem ersten Vermächtnißnehmer gegenüber zu beurtheilen.  § 2526. Hat ein Erblasser dem Erben die letztwillige Verfügung über einen Gegenstand verboten, so gilt dieß als eine Anwartschaft zu Gunsten der gesetzlichen Erben des Erben. III. Familienanwartschaft.  § 2527. Hat der Erblasser verordnet, daß die Erbschaft, ein ideeller Theil derselben oder einzelne Gegenstände nur in seiner oder einer anderen Familie vererbt werden sollen, Familienfideicommiß, und dabei die Erbfolge nicht bestimmt, so sind alle zur gesetzlichen Erbfolge berechtigte Verwandten der bestimmten Familie, mit Ausnahme der an Kindesstatt Angenommenen, berufen.  § 2528. Stirbt ein Anwartschaftsinhaber, so treten Diejenigen in die Anwartschaft, welche nach der gesetzlichen Erbfolge seine nächsten Verwandten sind.  § 2529. Die Vorschriften über die Erbanwartschaft und die Vermächtnißanwartschaft finden, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, auf die Familienanwartschaft Anwendung.  § 2530. Ist der Gegenstand der Familienanwartschaft ein Grundstück, so ist die Eigenschaft desselben, als eines Gegenstandes der Familienanwartschaft, in das Grundbuch einzutragen.  § 2531. Werden Gegenstände, welche in der mit der Anwartschaft belegten Sache eingemauert, vergraben oder sonst verborgen sind, entdeckt, so sind sie, soweit sie nicht dem Finder gehören, als Zuwachs des zur Anwartschaft gehörigen Vermögens zu betrachten.  § 2532. Der Anwartschaftsinhaber ist zu Bestellung einer Sicherheit nicht verpflichtet, doch gilt die Vorschrift im § 632.  § 2533. Verwendungen und Lasten, welche ein Nießbraucher nicht zu tragen hat, darf der Inhaber aus dem Stammvermögen bestreiten, er muß jedoch vorher die Einwilligung der am Leben befindlichen Anwärter einholen. Wird die Einwilligung ohne ausreichenden Grund verweigert, so kann dieselbe von dem zuständigen Gerichte ergänzt werden.  § 2534. Wenn der Inhaber einen Gegenstand der Anwartschaft an einen Dritten oder an ein Familienglied, welches nicht der nächste Anwärter ist, veräußert, so sind die übrigen zur Anwartschaft berechtigten Familienglieder, falls sie nicht Erben des Veräußerers geworden sind, von der Zeit an, wo sie in die Anwartschaft eintreten, zur Rückforderung des Gegenstandes von jedem Besitzer berechtigt, vorausgesetzt daß, wenn ein im Grund- und Hypothekenbuche eingetragener Gegenstand in Frage steht, die Familienanwartschaft im Grund- und Hypothekenbuche eingetragen ist.  § 2535. Haben sämmtliche am Leben befindliche Anwärter, für Diejenigen, welche bei dem Tode ihres Vaters empfangen, aber noch nicht geboren sind, deren Vormünder, in die Veräußerung eingewilligt, so kann diese von Nachgeborenen nicht angefochten werden, welche, falls sie zur Zeit der Veräußerung gelebt oder die Rechte Geborener gehabt hätten, auf die Anwartschaft berechtigt gewesen wären.  § 2536. Die Bestellung von Rechten an dem Gegenstande einer Familienanwartschaft ist nach Analogie der Vorschriften in §§ 2534, 2535 zu beurtheilen.  § 2537. Familienglieder, welche ihre Einwilligung zur Veräußerung des Gegenstandes der Anwartschaft oder zur Bestellung von Rechten an demselben gegeben haben, müssen die Veräußerung oder die Bestellung der Rechte gegen sich gelten lassen. Die Einwilligung eines Familiengliedes zur Veräußerung des Gegenstandes der Anwartschaft oder zur Bestellung von Rechten an demselben verpflichtet die Erben des Einwilligenden nur, wenn die Einwilligung zugleich für sie gegeben wird.  § 2538. Eine Familienanwartschaft kann, sofern nicht von dem Stifter mit Genehmigung des Landesherrn etwas Anderes bestimmt ist, von den Betheiligten geändert oder aufgehoben werden, wenn sie mit Einschluß Desjenigen, welcher in Folge der Anordnung der Anwartschaft der erste Inhaber des Gegenstandes derselben ist, in die dritte Hand gekommen ist.  § 2539. Zur Aenderung oder zur Aufhebung der Familienanwartschaft wird die Einwilligung sämmtlicher am Leben befindlichen Anwärter erfordert. Rücksichtlich Bevormundeter bedarf es der Beobachtung der über Veräußerung des Vermögens Pflegbefohlener bestehenden Vorschriften.  § 2540. Das letzte auf die Anwartschaft berechtigte Mitglied der Familie ist zur freien Verfügung über den mit der Anwartschaft belegten Gegenstand sowohl unter Lebenden, als auf den Todesfall berechtigt.  § 2541. Zur Veräußerung des Gegenstandes einer Familienanwartschaft, sowie zur Aenderung und Aufhebung derselben ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Sechste Abtheilung. Von den Erbverträgen und den Erbverzichten.  § 2542. Wer durch Vertrag einem Anderen ein Erbrecht oder ein Vermächtniß oder eine Anwartschaft zusichert, darf dem Berechtigten das zugesicherte Recht weder durch späteren letzten Willen noch durch späteren Erbvertrag entziehen. Insbesondere können einem Vertragserben nach dem Erbvertrage nicht einseitig vom Erblasser noch Vermächtnisse oder Anwartschaften auferlegt werden.  § 2543. Letzte Willen, welche vor dem Erbvertrage errichtet wurden, verlieren, soweit der letztere etwas Anderes bestimmt, ihre Wirksamkeit.  § 2544. Für die Eingehung von Erbverträgen gelten, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Eingehung der Verträge.  § 2545. Handlungsunfähige und für ihre Person Bevormundete können selbst nicht mit Einwilligung ihrer Vormünder, und Geisteskranke selbst nicht in lichten Zwischenräumen durch Erbvertrag verfügen. Eine Ehefrau bedarf, soweit sie sich nicht ohne ihren Ehemann verpflichten kann, auch zur Verfügung durch Erbvertrag der Einwilligung ihres Ehemannes.  § 2546. Ein Erbvertrag ist nur gültig, wenn bei dessen Errichtung die Formen des gerichtlichen letzten Willens beobachtet worden sind.  § 2547. Ein Erbvertrag, welcher als solcher nicht gültig ist, kann nicht als letzter Wille aufrecht erhalten werden.  § 2548. Des Erbvertrages ungeachtet behält der Erblasser das Recht der freien Verfügung unter den Lebenden. Ein Verzicht auf dieses Recht ist nur gültig, wenn er in einem Erbvertrage erklärt und auf einzelne unbewegliche Sachen oder auf einzelne Forderungen beschränkt und in dem ersteren Falle, sowie bei hypothekarischen Forderungen, im Grund- und Hypothekenbuche eingetragen, bei anderen Forderungen aber der Schuldner davon gerichtlich benachrichtigt worden ist.  § 2549. Die Erwerbung von Erbschaften, Vermächtnissen und Anwartschaften aus einem Erbvertrage, insbesondere die Wirkung beigefügter Bedingungen, ist nach den Vorschriften über die Erbfolge aus einem letzten Willen zu beurtheilen.  § 2550. Der Vertragserbe hat, selbst wenn er mit Auflagen beschwert ist, das Recht, nach dem Tode des Erblassers die Erbschaft auszuschlagen, wenn er nicht auf dieses Recht verzichtet hat.  § 2551. Wenn der Vertragserbe vor dem Anfalle der Erbschaft stirbt, so erlöscht der Erbvertrag, ausgenommen wenn bestimmt ist, daß er auf die Erben des Vertragserben übergehen soll.  § 2552. Sind Mehrere in einem Erbvertrage bedacht, ohne Angabe, wie viel ein Jeder erhalten soll, so gelten die Vorschriften über das Anwachsungsrecht bei letzten Willen.  § 2553. Sind durch Erbvertrag Dritten Vermächtnisse oder Anwartschaften ausgesetzt, so können, wenn die Dritten dem Vertrage nicht beigetreten sind, die Vermächtnisse oder Anwartschaften von dem Erblasser auf dieselbe Weise, wie Vermächtnisse oder Anwartschaften, welche in einem letzten Willen angeordnet worden sind, widerrufen werden, ausgenommen wenn sie zu Gunsten des anderen vertragschließenden Theiles gereichen oder von dem letzteren für die Dritten ausbedungen oder bei wechselseitigen Erbverträgen zur Bedingung gemacht worden sind.  § 2554. Die Aufhebung der Erbverträge richtet sich nach den Vorschriften über Verträge.  § 2555. Ist dem Erblasser das Recht, den Erbvertrag zu widerrufen, vorbehalten worden, so finden die Vorschriften über den Widerruf der letzten Willen Anwendung.  § 2556. Haben sich bei einem wechselseitigen Erbvertrage beide Erblasser den Widerruf vorbehalten, so fällt, wenn der eine Erblasser widerruft, der ganze wechselseitige Erbvertrag weg.  § 2557. Erbverträge unter Ehegatten gelten als widerrufen, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder in Folge Anfechtung aufgehoben oder geschieden wird oder die Ehegatten auf Lebenszeit von Tisch und Bette getrennt werden.  § 2558. Die Vorschriften über den Erbvertrag gelten auch für den Vertrag, durch welchen der Erblasser seinen gesetzlichen Erben das gesetzliche Erbrecht zusichert.  § 2559. Das Versprechen, Jemanden in Zukunft durch Erbvertrag oder letzten Willen zum Erben einsetzen oder mit einem Vermächtnisse oder einer Anwartschaft bedenken zu wollen, ist, selbst wenn es angenommen wird, wirkungslos.  § 2560. Verzichte auf Erbschaften, Vermächtnisse und Anwartschaften sind nach den Vorschriften über Verträge zu beurtheilen. Die Formen des Erbvertrages sind dabei nicht erforderlich.  § 2561. Der Verzicht eines Familiengliedes auf das gesetzliche Erbrecht verpflichtet die Erben desselben nicht, ausgenommen wenn der Verzicht zugleich für sie erklärt worden ist.  § 2562. Hat ein gesetzlicher Erbe vor dem Tode des Erblassers auf sein Erbrecht verzichtet, und findet sich kein durch Gesetz, letzten Willen oder Erbvertrag berufener anderer Erbe und würde die Erbschaft deshalb an den Staat fallen, so ist der Verzicht für wirkungslos zu achten, ausgenommen wenn er auch auf diesen Fall erstreckt ist.  § 2563. Verträge, welche über die Erbschaft eines bestimmten Dritten bei dessen Lebzeiten geschlossen werden, sind nichtig, ausgenommen wenn sie mit seiner Einwilligung geschlossen werden und er keine Verfügung trifft, durch welche das den Gegenstand des Vertrages bildende Recht aufgehoben wird. Siebente Abtheilung. Von dem Pflichttheile. I. Allgemeine Bestimmungen.  § 2564. Pflichttheil ist der Theil einer Erbschaft, welcher gewissen Personen in der Art gebührt, daß er ihnen vom Erblasser nicht willkührlich entzogen werden kann.  § 2565. Der Pflichttheil gebührt den Abkömmlingen, den Eltern und Voreltern und dem Ehegatten des Erblassers, soweit diese Personen im einzelnen Falle zur gesetzlichen Erbfolge berechtigt sind. II. Pflichttheil der Verwandten.  § 2566. Der Pflichttheil der Abkömmlinge beträgt, wenn fünf oder mehrere Kinder vorhanden sind, die Hälfte, und wenn vier oder weniger Kinder vorhanden sind, ein Drittheil des Erbtheiles, welchen die Abkömmlinge als gesetzliche Erben erhalten haben würden, falls der Erblasser ohne einen letzten Willen und ohne einen Erbvertrag gestorben wäre. Ist ein Kind vor dem Erblasser mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so treten Letztere an des Ersteren Stelle dergestalt, daß sie bei Berechnung des Pflichttheiles, ohne Rücksicht auf ihre Zahl, nur als eine Person anzusehen sind.  § 2567. An Kindesstatt Angenommene und deren Abkömmlinge haben, sofern in dem über die Annahme an Kindesstatt errichteten Vertrage nicht etwas Anderes bestimmt ist, ein Recht auf den Pflichttheil gegen die Personen, welche sie an Kindesstatt angenommen haben, wie eheliche Abkömmlinge.  § 2568. Durch die Annahme an Kindesstatt kann der Pflichttheil der leiblichen Verwandten nicht verletzt werden.  § 2569. Sind blos Eltern oder Voreltern vorhanden, so beträgt der Pflichttheil ein Drittheil ihres gesetzlichen Erbtheiles.  § 2570. Treffen pflichttheilsberechtigte Verwandte mit dem Ehegatten des Erblassers zusammen, so erhalten sie den Pflichttheil nur von dem Erbtheile, welcher ihnen zugefallen sein würde, wenn sie zugleich mit dem Ehegatten des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge gelangt wären.  § 2571. Rechtmäßig Enterbte, von dem Erblasser bei seinem Leben für ihr Erbrecht Abgefundene und die Erbschaft Ausschlagende sind bei Berechnung des Pflichttheiles mitzuzählen.  § 2572. Hat ein Pflichttheilsberechtigter bei Lebzeiten des Erblassers auf sein Erbrecht, ohne daß er dafür abgefunden wurde, verzichtet, so ist er bei Berechnung des Pflichttheiles nicht mitzuzählen.  § 2573. Der Pflichttheil der Abkömmlinge ist von der Erbschaft mit Einschluß der Einwerfungsposten der Abkömmlinge, welche erben, zu berechnen.  § 2574. Die Abkömmlinge haben sich in den Pflichttheil Alles einrechnen zu lassen, was sie an zur Einwerfung geeigneten Gegenständen von dem Erblasser erhalten haben.  § 2575. Der Erblasser ist nur dann berechtigt, den pflichttheilsberechtigten Verwandten ganz oder theilweise von dem Pflichttheile auszuschließen, zu enterben, 1) wenn der Pflichttheilsberechtigte dem Erblasser oder dessen Ehegatten oder dessen Abkömmlingen, Eltern oder Voreltern, Geschwistern, und zwar ohne Unterschied zwischen leiblicher Verwandtschaft und Annahme an Kindesstatt, nach dem Leben gestellt oder dergleichen Nachstellungen Anderer absichtlich nicht gehindert hat, 2) wenn der Pflichttheilsberechtigte wider den Erblasser oder dessen Ehegatten das Strafverfahren wegen eines Verbrechens, welches im gesetzlichen Strafsatze mit Arbeitshaus oder einer höheren Strafe bedroht ist, absichtlich wider die Wahrheit veranlaßt hat, oder 3) wenn der Pflichttheilsberechtigte den Erblasser in hülfsbedürftiger Lage verlassen oder ihm in einer solchen Lage die verlangte und in seinen Kräften stehende Unterstützung versagt hat.  § 2576. Eltern und Voreltern können ihre Abkömmlinge, auch die an Kindesstatt angenommenen, enterben, wenn diese sich thätlich an ihnen vergriffen, oder ohne ihre Einwilligung zu suchen, sich in einem Falle verehelicht haben, wo ein ausreichender Grund zur Verweigerung der Einwilligung vorhanden war.  § 2577. Wenn pflichttheilsberechtigte Abkömmlinge sich einer unordentlichen oder verschwenderischen Lebensart ergeben haben, oder mit Schulden belastet sind, so können Eltern und Voreltern denselben, selbst wenn sie ihnen blos den Pflichttheil hinterlassen, die Verfügung unter Lebenden über dessen Bestand entziehen, jedoch, im Falle einer Ueberschuldung derselben, unbeschadet des Rechtes der Gläubiger, den Pflichttheil zum Zwecke ihrer Befriedigung in Anspruch zu nehmen. III. Pflichttheil der Ehegatten.  § 2578. Der Pflichttheil der Ehegatten besteht, wenn sie mit Abkömmlingen zusammentreffen, in den ihnen nach §§ 2049, 2050, 2051 zukommenden Erbtheilen.  § 2579. Trifft der überlebende Ehegatte mit Verwandten der zweiten oder dritten Classe des gestorbenen Ehegatten zusammen, so gebühren ihm zwei Drittheile seines gesetzlichen Erbtheiles als Pflichttheil.  § 2580. Hat der gestorbene Ehegatte nur Verwandte der vierten Classe hinterlassen, so gebührt dem überlebenden Ehegatten die Hälfte der Erbschaft als Pflichttheil.  § 2581. Hat sich ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen die freie Verfügung über sein Vermögen oder über einen Theil desselben auf den Todesfall vorbehalten, oder ist ihm von einem Dritten Etwas zugewendet und ihm die freie Verfügung darüber auf den Todesfall vorbehalten worden, so kommt davon bei Berechnung des Pflichttheiles seines ihn überlebenden Ehegatten nur Das in Betracht, worüber er nicht auf den Todesfall verfügt hat.  § 2582. Ein Ehegatte kann seinen Ehegatten ganz oder theilweise von dem Pflichttheile ausschließen, enterben, wenn dieser die Eingehung der Ehe durch Zwang oder Betrug veranlaßt, während derselben sich eines Ehebruches schuldig gemacht, ihm nach dem Leben getrachtet, ihn böslich verlassen, oder sich eines Verbrechens, welches im gesetzlichen Strafsatze mit Zuchthaus oder einer höheren Strafe bedroht ist, gegen ihn schuldig gemacht hat, vorausgesetzt daß, soviel den Ehebruch betrifft, der Erblasser nicht ebenfalls die eheliche Treue verletzte. IV. Gemeinschaftliche Bestimmungen über den Pflichttheil der Verwandten und der Ehegatten.  § 2583. Der Pflichttheil kann dem Berechtigten durch jede letztwillige Verfügung, durch Erbvertrag oder durch gesetzliche Erbfolge zukommen.  § 2584. Der Pflichttheilsberechtigte muß den Pflichttheil ohne beschränkende Nebenbestimmungen, ohne Zeitbestimmungen, ohne Bedingungen, ohne Auflagen erhalten.  § 2585. Erhält der Pflichttheilsberechtigte nur den Pflichttheil, so werden etwa beigefügte Nebenbestimmungen oder Auflagen für nicht beigefügt geachtet.  § 2586. Ist dem Pflichttheilsberechtigten weniger als der Pflichttheil hinterlassen, so kann er die Ergänzung desselben verlangen.  § 2587. Wenn der Erblasser dem Pflichttheilsberechtigten mehr als den Pflichttheil hinterlassen, ihn aber dabei durch Nebenbestimmungen oder Auflagen beschwert hat, so steht dem Pflichttheilsberechtigten die Wahl zu, ob er das ihm Zugedachte mit der Beschwerung oder den Pflichttheil ohne die Beschwerung fordern will.  § 2588. Die letztwillige Verfügung des Erblassers, daß der Pflichttheilsberechtigte die Herausgabe eines Nachlaßverzeichnisses nicht fordern soll, ist nichtig.  § 2589. Der Pflichttheilsberechtigte ist hinsichtlich seines Pflichttheiles als Erbe zu betrachten. Insbesondere steht ihm sowohl auf Gewährung als auf Ergänzung des Pflichttheiles die Erbschaftsklage nach Verhältniß seines Pflichttheiles zu.  § 2590. Auf den Pflichttheil muß sich der Berechtigte Alles einrechnen lassen, was er aus dem Vermögen des Erblassers auf den Todesfall, insbesondere auch durch Nacherbeinsetzung oder durch Anwachsungsrecht erhält, oder unter den Lebenden mit der Bestimmung, es sich auf den Pflichttheil anrechnen zu lassen, erhalten hat.  § 2591. Hat ein Erblasser bei Veräußerung einer Sache an einen Dritten diesem eine von dem Tode des Erblassers an zu entrichtende Leistung an den Pflichttheilsberechtigten, insbesondere einen Auszug, auferlegt und der Pflichttheilsberechtigte sie angenommen, so muß sich der letztere Das, was er auf diese Weise erhält, und zwar, soviel die auf seine Lebenszeit ausgesetzten Leistungen betrifft, nach dem Werthbetrage, welcher sich unter Zugrundelegung der über die muthmaßliche Lebensdauer geltenden Bestimmungen ergiebt, in den Pflichttheil einrechnen lassen.  § 2592. Was der Pflichttheilsberechtigte durch letztwillige Verfügung des Erblassers, aber nicht aus dessen Vermögen, oder aus diesem Vermögen, aber nicht durch Zuwendung des Erblassers bekommt, ist nicht in den Pflichttheil einzurechnen.  § 2593. Das Recht auf den Pflichttheil fällt weg, wenn der Erblasser den Berechtigten aus einem gesetzlichen Grunde enterbt.  § 2594. Wenn ein gesetzlicher Grund zur Enterbung vorhanden ist, so kann der Erblasser den Pflichttheil ganz entziehen, oder schmälern, oder unter Beschwerungen hinterlassen.  § 2595. Die Enterbung kann nur in einem letzten Willen unter Angabe eines gesetzlichen Grundes erfolgen. Es ist gleich, in welcher von den zulässigen Formen der letzte Wille errichtet wird; doch ist eine Enterbung, welche in einem letzten Willen in der im § 2115 angegebenen Form erfolgt, nichtig.  § 2596. Es genügt zur Enterbung die deutlich ausgesprochene Absicht, selbst wenn der Ausdruck „Enterbung“ nicht gebraucht, oder ein anderer Erbe nicht eingesetzt ist.  § 2597. Wird der für die Enterbung angegebene Grund von dem Pflichttheilsberechtigten bestritten, so ist er von Demjenigen, welcher den Grund geltend macht, zu beweisen.  § 2598. Hat der Erblasser, gleichviel ob vor oder nach der Enterbung, dem Pflichttheilsberechtigten die Handlung, wegen deren die Enterbung erfolgen könnte, ausdrücklich oder stillschweigend verziehen, so liegt darin ein Verzicht auf das Recht zu enterben.  § 2599. Ist ein Pflichttheilsberechtigter rechtmäßig enterbt, so gilt er als vor dem Erblasser gestorben.  § 2600. Ist der Pflichttheilsberechtigte durch gänzliche oder theilweise Enterbung ohne gesetzlichen Grund oder durch Uebergehung oder dadurch, daß ihm weniger als der Pflichttheil hinterlassen worden ist, in seinem Pflichttheile verletzt, so kann er den ihn verletzenden letzten Willen oder Erbvertrag blos soweit anfechten, als der Pflichttheil verletzt ist. Dasselbe gilt, wenn der Pflichttheil dadurch verletzt worden ist, daß für die Enterbung zwar ein Grund angegeben ist, dieser aber, wenn er bestritten wird, nicht dargethan, oder dessen Wegfall wegen Verzeihung des Erblassers bewiesen wird.  § 2601. Ist der übergangene Pflichttheilsberechtigte erst nach Errichtung des letzten Willens oder des Erbvertrages geboren, oder durch Ehelichsprechung, Annahme an Kindesstatt oder Ehe pflichttheilsberechtigt geworden, oder war dem Erblasser die Pflichttheilsberechtigung zur Zeit der Errichtung des letzten Willens oder des Erbvertrages unbekannt, so bleibt dem Uebergegangenen, der Verfügung ungeachtet, sein volles gesetzliches Erbrecht.  § 2602. Ein Ehegatte kann den von seinem Ehegatten vor Eingehung der Ehe geschlossenen Erbvertrag wegen Verletzung des Pflichttheiles nicht anfechten.  § 2603. Hat der Erblasser sein Vermögen durch Schenkungen unter Lebenden in der Weise vermindert, daß Dasjenige, was davon bei seinem Tode dem Pflichttheilsberechtigten zufällt, weniger beträgt, als er als Pflichttheil erhalten hätte, wenn dieser unter Berücksichtigung des unmittelbar vor der Schenkung vorhanden gewesenen Vermögens berechnet wird, und ist die durch die Schenkung herbeigeführte Verletzung des Pflichttheiles nicht durch spätere letztwillige Verfügungen des Erblassers ausgeglichen, so kann der Pflichttheilsberechtigte die Schenkung, gleichviel ob sie in der Absicht, den Pflichttheil zu verletzen, vorgenommen worden ist oder nicht, soweit anfechten, als sein Pflichttheil dadurch verletzt worden ist.  § 2604. Hat der Erblasser von seinem Vermögen so viel verschenkt, daß, falls er unmittelbar nach der Schenkung gestorben wäre, der Berechtigte in seinem Pflichttheile verletzt gewesen sein würde, später aber so viel erworben, daß bei seinem Tode dem Berechtigten wenigstens der Betrag als Pflichttheil zufällt, welchen er erhalten haben würde, wenn neben dem Neuerworbenen auch das Verschenkte zum Nachlasse gehört hätte, so kann die Schenkung nicht angefochten werden.  § 2605. Durch eine zufällige Minderung des Vermögens des Erblassers nach der Zeit der Schenkung wird eine Verletzung im Pflichttheile weder herbeigeführt, falls eine solche nicht schon durch die Schenkung bewirkt worden ist, noch vergrößert, falls die letztere zur Verletzung des Pflichttheiles gereicht hat.  § 2606. Der Pflichttheilsberechtigte ist zur Anfechtung einer pflichtwidrigen Schenkung berechtigt, ohne Unterschied, ob sein Recht auf den Pflichttheil zur Zeit der Schenkung bestand oder später entstanden ist. Der Ehegatte kann aber Schenkungen, welche sein Ehegatte vor der Ehe gemacht hat, wegen Verletzung seines Pflichttheiles nicht anfechten.  § 2607. Der Pflichttheilsberechtigte hat wegen pflichtwidriger Schenkung ein Recht auf Herausgabe der verschenkten Gegenstände, soweit dadurch sein Pflichttheil verletzt worden ist, blos gegen den Beschenkten und dessen Erben. Es gelten dafür die Bestimmungen über den Widerruf der Schenkungen im § 1062.  § 2608. Die Ausschlagung der Erbschaft des Schenkers gilt, ausgenommen wenn sie unter Verhältnissen geschehen ist, welche auf die Absicht eines Verzichtes schließen lassen, nicht als Verzicht auf die Anfechtung der pflichtwidrigen Schenkung, es ist jedoch der Ausschlagende verpflichtet, sich Das, was er ohne die Ausschlagung aus der Erbschaft erhalten hätte, auf den Pflichttheil anrechnen zu lassen.  § 2609. Hat der Pflichttheilsberechtigte eine Schenkung unter den Lebenden von dem Erblasser erhalten, so muß er sich solche auf seinen Pflichttheil anrechnen lassen.  § 2610. War ein gesetzlicher Grund zur Enterbung des Pflichttheilsberechtigten vorhanden, so hindert dieß die Anfechtung der pflichtwidrigen Schenkung nur, wenn der Erblasser den Pflichttheilsberechtigten aus diesem Grunde gültig enterbt hat.  § 2611. Sind mehrere Schenkungen gleichzeitig gemacht, so können sie alle, eine jede verhältnißmäßig, angefochten werden.  § 2612. Haben die Schenkungen zu verschiedenen Zeiten stattgefunden und ergiebt sich erst durch deren Zusammenrechnung eine Verletzung des Pflichttheiles, so ist die Anfechtung der früheren blos soweit zulässig, als die Ergänzung des Pflichttheiles durch die Anfechtung der späteren nicht erreicht wird.  § 2613. Die Vorschriften in §§ 2603 bis 2612 finden auch Anwendung auf die Bestellung einer Ausstattung und auf die Gewährung einer väterlichen Mithülfe, ingleichen auf Geschäfte der im § 1052 angegebenen Art. Ist bei Veräußerung eines Grundstückes neben der Kaufsumme ein Auszug ausgemacht worden, so ist derselbe mit Rücksicht auf die Zeit der Veräußerung und unter Zugrundelegung der Bestimmungen über die muthmaßliche Lebensdauer des Auszugsberechtigten zu berechnen.  § 2614. Das Recht auf den Pflichttheil fällt weg, wenn darüber mit Einwilligung des Pflichttheilsberechtigten etwas Anderes bestimmt worden ist.  § 2615. Hat der Pflichttheilsberechtigte den letzten Willen oder den Erbvertrag des Erblassers als thatsächlich bestehend anerkannt, oder das ihm darin Ausgesetzte angenommen, so ist er dadurch allein von dem Rechte, den Pflichttheil oder dessen Ergänzung zu fordern, nicht ausgeschlossen.  § 2616. Das Recht, den Pflichttheil oder dessen Ergänzung zu fordern, verjährt in drei Jahren von der Zeit an, wo dem Pflichttheilsberechtigten der letzte Wille oder der Erbvertrag des Erblassers bekannt geworden ist, bei pflichtwidrigen Schenkungen aber, wenn kein letzter Wille oder kein Erbvertrag vorhanden ist, von der Zeit des Todes des Erblassers an. V. Pflichttheil öffentlicher Anstalten.  § 2617. Der den Landes-Versorgungs-, Landes-Heilanstalten und den Ortsarmen-, Kranken- und Waisenhäusern nach §§ 2057 bis 2060 zukommende Erbtheil ist wie ein Pflichttheil zu betrachten. Achte Abtheilung. Von dem Rechte auf erblose Verlassenschaften.  § 2618. Hinterläßt ein Verstorbener Niemanden, welcher ihn vermöge Erbvertrages, letzten Willens oder Gesetzes beerbt, so fällt sein Nachlaß an den Staat.  § 2619. Ein Nachlaß kann nicht eher für erblos angesehen werden, als bis die möglicherweise vorhandenen unbekannten Erben öffentlich vorgeladen und durch richterliches Erkenntniß ausgeschlossen worden sind.  § 2620. Der Staat, welcher einen erblosen Nachlaß erwirbt, hat alle Rechte und Pflichten eines Erben.