Gesetz, die Entmündigung und die Bevormundung Geisteskranker, Gebrechlicher und Verschwender betreffend (vom 20. Februar 1882)

参考原資料

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen , 1883 [SLUB Dresden]

備考

  • 明治民法の参照条文だけをテキスト化しています.
 §.1. Volljährige, welche wegen Geisteskrankheit oder wegen Verschwendung entmündigt sind, müssen unter Vormundschaft gestellt werden.  §.4. Taubstumme, welche sich durch verständliche Zeichen nicht ausdrücken können, sind zu bevormunden. Taubstummen, welche sich durch verständliche Zeichen ausdrücken können, ingleichen blos tauben oder blos stummen, blinden, gebrechlichen, geistesschwachen oder anderen Personen, welche wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes der voruumdschaftlichen Fürsorge bedürfen, können auf ihr Verlangen, oder wenn das Vormundschaftsgericht nach gerichtsärztlicher Untersuchung es für nöthig hält, im Allgemeinen oder für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten Vormünder bestellt werden. Ist die Vormundschaft nicht auf Verlangen des Beteiligten verfügt worden, so kann der Beschluß im Wege der Klage angefochten werden. Die vom Vormundschaftsgericht abgelehnte Wiederaufhebung der Vormundschaft kann im Wege der Klage beantragt werden. Die Vorschriften in §§605 bis 615, 620 der Civilprozeßordnung finden entsprechend Anwendung.  §.7. Die Vormundschaft nach §§ 1 bis 4 findet nur dann statt, wenn die der Fürsorge bedürftige Person sich nicht in väterlicher Gewalt befindet oder die väterliche Gewalt über sie in besonderen Fällen nicht ausgeübt werden kann.