Gesetz, die Juristischen Personen betreffend (vom 15. Juni 1868)
参考原資料
- Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen , 1868 [SLUB Dresden]
- Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen , 1868 [Google Books]
備考
- 明治民法の参照条文だけをテキスト化しています.
§.6. Von Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtige Gesetzes an erfolgt die nach § 52 des bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Staatsanerkennung folgendermaßen:
a) für Stiftungen und Anstalten, welche zu dauernden kirchlichen, mildthätigen oder gemeinnützigen Zwecken selbstständig errichtet sind, genügt hierzu die Genehmigung der Stiftung oder Anstalt und ihres Zweckes durch die competente Verwaltungsbehörde.
Stiftungen und Anstalten oder Vermögensmassen, welche anderen Zwecken dienen, bedürfen der ausdrücklichen Anerkennung als juristische Person Seiten der gedachten Behörde.
b) Personenvereine (Genossenschaften) erlangen die juristische Persönlichkeit durch den Eintrag in das §.70 vorgeschriebene Genossenschaftsregister.
§.23. Die Gegenstände, über welch in einer Versammlung sämmtlicher Mitglieder (Generalversammlung) Beschluß gesaßt werden soll, sind -insofern nicht das Statut hierunter besondere Beschränkungen enthält — bei der Zusammenberufung der Mitglieder mit anzuzeigen. Jedenfalls muß dieß geschehen, wenn es sich um Aenderung des Statuts, Auflösung der Genossenschaft oder Beschlüsse der § 53 gedachten Art handelt. Ohne diese An zeige kann ein gültiger Beschluß nicht gesaßt werden.
Auf blos formelle Beschlüsse, wie die Wahl von begutachtenden Ausschüssen, die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung, ingleichen auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nach den Statuten von dem Vorstände oder anderen Genossenschaftsorganen erledigt werden können, leidet obige Vorschrift keine Anwendung.
§.28. Ist nach dem Statute ein Organ zur Ueberwachung des Vorstands oder der Genossenschaftsverwaltung überhaupt (Aussichtsrath, Ausschuß ?.) bestellt, so kann derselbe sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschastscasse untersuchen. Ihm steht nicht nur gleich dem Vorstande das Recht zu Berufung der Generalversammlung und zu Ernennung des Vorsitzenden in Letzterer zu, sondern es ist dieses Aufsichtsorgan auch ermächtigt, die Genossenschaft gegen den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, erforderlichen
Falle den Letzteren bis zur Entscheidung der Genossenschaft (§ 11, Nr. 8) zu suspendiren und wegen einstweiliger Besorgung seiner Geschäfte das Nöthige zu verfügen.
Hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Aussichtsorgane findet die Bestimmung im §.27, Abs. 5 Anwendung.
§.36. Der für eine Genossenschaft begründete Gerichtsstand bleibt für dieselbe auch nach der Auslösung oder dem Erlöschen der juristischen Persönlichkeit bis zur Beendigung der Liquidation bestehen.
Ebenso bleiben die Vertreter einer Genossenschaft, wenn nicht durch die Statuten oder durch einen Genossenschaftsbeschluß etwas Anderes bestimmt ist, berechtigt und verpflichtet, die zur Liquidation erforderlichen Geschäfte zu erledige und insoweit die bisherige juristische Person zu vertreten. Es können auch zu diesem Zwecke später noch Vorstandswahlen vorgenommen werden.
Werden mit der Liquidation besondere Personen (Liquidatoren) beauftragt, so seiden aus sie alle auf den Vorstand bezüglichen Vorschriften Anwendung.
§.38. Aus Genossenschaften, welche ausschließlich kirchlich, milde oder gemeinnützig Zweck verfolgen, leiden die Vorschriften im § 20, Abs. 2, § 22, Abs. 2, § 23, § 25, Abs. I und 3, §§ 32 bis 34 keine Anwendung. Doch hat auch hier der Vorstand die zur Uebersicht der Vermögenslage ersorderlichen Bücher zu führen und für treue Niederschrift der §11, Nr. 8 gedachten Beschlüsse zu sorgen.
§.76. Wenn und so lange eine juristische Person kein gehörig legitimirten Vertreter haben sollte, kann das § 16 gedachte Gericht solche auf Kosten der Ersteren bestellen. Es ist jedoch dießfalls stets auf baldthunliche Herstellung der statutenmäßigen Vertretung hinzuwirken.