Allgemeine Verfügung betreffend die Ausführung der Hinterlegungsordnung (vom 14. Mai 1879)
参考原資料
- Deutsche justiz , 1879 [Google Books]
Die mit dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes bevorstehende Umgestaltung des Hinterlegungswesens läßt es im Interesse sowohl der betheiligten Behörden wie der Parteien münschenswerth erscheinen, in allen Fällen, in welchen ein Erforderniß zur Fortdauer der Hinterlegung nicht mehr besteht, dieselbe noch vor Ueberweisung der Masse an die Hinterlegungsstelle zur Erledigung zu bringen. Es empsiehlt sich deshalb und um die mit der Umgestaltung verbundene Geschäftslast thunlich zu mindern, auf eine solche Erledigung schon seht Bedacht zu nehmen, und zu diesem Zweck entweder unter Benutzung der bei sonstigen Anlässen sich darbietenden Gelegenheit oder im Wege einer allgemeinen Revision der Sachen, in welchen eine Hinterlegung bewirkt ist, zu prüfen, ob die Veranlassung zu der letzteren fortgefallen ist und demgemäß die Aushändigung an die Empfangsberechtigten oder die Abführung an die Justiz-Ossizianten-Wittwenkasse bezw. das Aufgebot der Masse erfolgen kann.
Indem im Uebrigen der Erlaß von Bestimmungen zur Ausführung der die Ueberleitung in den neuen Zustand betreffenden Vorschriften der Hinterlegungsordnung vorbebalten bleibt, linkt der Justiz-Minister die Aufmerksamkeit der Gerichtsbehörden auf den Gegenstand hin.