Gesetz, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften (vom 1. April 1879)
参考原資料
- Die Preußische Gesetzgebung über Vorfluth , 1886 [Max-Planck-Institut]
備考
- 明治民法の参照条文だけをテキスト化しています.
§.32. Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Register binnen 14 Tagen angemeldet werden; sie muß binnen derselben Frist zu zwei verschiedenen Malen durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter veröffentlicht werden. Durch die Bekanntmachung müssen die Gläubiger zugleich aufgefordert werden, bei einem der Liquidatoren der Genossenschaft, welche namentlich zu bezeichnen sind, ihre Forderungen binnen Jahresfrist anzumelden. Nicht angemeldete Forderungen werden bei der Verkeilung nicht berücksichtigt.
§.41. Eine Bertheilung von genossenschaftlichem Vermögen unter die Genossen darf erst nach Tilgung der genossenschaftlichen Schulden erfolgen.
Für noch nicht fällige oder streitige Schulden ist der Betrag bis zum Eintritt der Fälligkeit oder bis zur Erledigung des Streites zurückzulegen.
§.42. Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung der Liquidation in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der bisherigen Genossen unter einander, sowie zu dritten Personen die Bestimmungen des Statuts und des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung, soweit nicht aus dem Wesen der Liquidation sich ein Anderes ergiebt.
Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft Zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Genossenschaft bestehen.
Zustellungen an die Genossenschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren.
§.81. Hat die Bildung der Genossenschaft die Zustimmung der Betheiligten oder im Falle des §.80 die Zustimmung der Mehrheit gefunden, so hat der Kommissar die Betheiligten und zwar im Falle des § 80 sowohl die Zustimmenden, als auch die Widersprechenden zur Wahl von Bevollmächtigten zu veranlassen.
Die Betheiligten sind zu diesem Zweck unter den im §.80 Abs. 1 bezeichneten Rechtsnachtheilen vorzuladen.
Im Falle des §78 wird die Mehrheit in Ermangelung einer anderweiten Vereinbarung lediglich nach der Kopfzahl bestimmt.
Die Wahl von Bevollmächtigten kann unterbleiben, wenn die Zahl der Betheiligten nicht mehr als fünf beträgt.
IV. Vorschriften für das Liquidationsverfahren.
§.86. Die Auflösung der Genossenschaft (§§61 ff.) ist von der Aufsichtsbehörde in dem für ihre amtlichen Bekanntmachungen und von dem Genossenschaftsvorstande in dem für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blatte sofort zu veröffentlichen.
In der Bekanntmachung des Vorstandes müssen die Personen bezeichnet werden, welchen die Liquidation obliegt (§ 64), und die Gläubiger aufgefordert werden, bei einem der Liquidatoren sich zu melden. Forderungen, welche binnen Jahresfrist nicht amgemeldet werden, bleiben bei der Verkeilung unberücksichtigt.
§.87. Die §§ 35 bis 42 finden auch auf die Liquidation der öffentlichen Genossenschaften Anwendung.
An Stelle der in den §§ 35 und 36 verordneten Anmeldung behufs Eintragung in das Register tritt eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde, welche dieselbe in dem für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Blatte zu veröffentlichen hat.