Ausführungsgesetz zur Civil-Prozeßordnung (vom 24. März 1879)

参考原資料

備考

  • 明治民法の参照条文だけをテキスト化しています.
 §.23. Die §§.23—48, 57—60, 76—80 Allgemeinen Sandrechts Theil I Titel 9 werden durch nachfolgende Bestimmungen abgeändert. Das Aufgebot einer gefundenen Sache oder eines Schatzes erfolgt nur auf den Antrag eines Beteiligten. Die Ablieferung dieser Sachen au das Gericht findet nicht statt. Der zulässige Verkauf einer gefundenen Sache wird aus Antrag des Finders ungeordnet; die Enscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Ein Anschlag des Fundes erfolgt nicht. Die §§.49—56 Allgemeinen Landrechts Theil I Titel 9 werden aufgehoben. Das Ausschlußurtheil ist dahin zu erlassen, daß dem unbekannten Verlierer oder Eigenthürner, welcher sich nicht gemeldet hat, nur der Anspruch aus Herausgabe des durch den Fund erlangten und zur Zeit der Erhebung des Anspruchs noch vorhandenen Vortheils vorbehalten, jedes weitere Recht desselben aber ausgeschlossen wird. Die Rechte dritter Personen, außer dem Finder, den Fund für sich in Anspruch zu nehmen, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften in Verbindung mit den Vorschriften des vorigen Absatzes bestehen.