Vormundschaftsordnung (vom 5. Juli 1875)

参考原資料

  • Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen Staaten , 1875 [Google Books]

備考

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Zweiter Abschnitt. Vormundschaft über Minderjährige. I. Einleitung der Vormundschaft.  §.11. Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter väterlicher Gewalt stehen, wenn die väterliche Gewalt nach dm Vorschriften des bürgerlichen Rechts ruht, oder wenn ihr Vater selbst bevormundet wird.  §.12. Erlischt die väterliche Gewalt durch Verheiratung, durch getrennte Haushaltung oder durch Entlassung des Kindes, ohne daß dasselbe die Rechte eines Großjährigen erlangt, so wird der bisherige Gewalthaber gesetzlicher Vormund. Ueber ein uneheliches Kind wird der Vater der unehelichen Mutter gesetzlicher Vormund, so lange das Vormundschaftsgericht nicht einen anderen Vormund bestellt.  §.17. Als Vormünder sind in nachstehender Reihenfolge berufen: 1) wer ohne die väterliche Gewalt zu erwerben, den Mündel an Kindes-statt hat; 2) wer von dem Vater in einem Testament oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten oder eigenhändig geschriebenen und unterschreiben Urkunde benannt ist, sofern der Vater zur Zeit seines Todes die väterliche Gewalt über den Mündel gehabt hat oder unter Voraussetzung der bereis erfolgten Geburt desselben gehabt haben würde, oder sofern der Vater bis zum Tode die Vormundschaft geführt hat 3) die Mutter über ihre ehelichen, nicht an Kindesstatt hingegebenen Kinder 4) wer von der Mutter in der unter Nr. 2. bestimmten Form benannt ist, sofern die Mutier bis zum Tode die Vormundschaft geführt hat 5) der Großvater väterlicher Seits; 6) der Großvater mütterlicher Seits. Die Mutter ist nicht berufen, wenn sie mit einem Anderen als dem Vater des Mündels verheirathet oder wenn die Ehe mit dein Vater des Mündels durch Artheil getrennt ist. Ist einer Ehefrau ein Vormund zu bestellen, so darf vor jedem nach diesem Paragraphen Berufenen der Ehemann bestellt werden.  §.19. Kann die Vormundschaft keinem der nach §. 17. Berufenen übertragen werden, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Waisenraths (§. 52.) einen Vormund zu berufen und dabei geeignete Verwandte oder Verschwägerte des Mündels zunächst zu berücksichtigen. Bei der Auswahl des Vormundes ist auf das religiöse Bekenntnis des Mündels Rücksicht zu nehmen. Das Vormundschaftsgericht hat in der Regel für einen Mündel, sowie für mehrere Geschwister nur einen Vormund zu berufen.  § 21. Unfähig zur Führung einer Vormundschaft sind: 1) Bevormundete oder Handlungsunfähige; 2) wer das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht zurücgelegt hat; 3) wer der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig erklärt ist, nach Maßgabe des Strafgesezbuchs; 4) Gemeinschuldner während der Dauer des Konkursverfahrens; 5) wer offenkundig einen unfittichen Lebensmandel führt; 6) wer von dem Vater oder von der Mutter nach Maßgabe der in §. 17. für die Berufung eines Vormundes gegebenen Vorschriften ausgeschlossen worden ist; 7) weibliche Personen. Nicht unfähig zur Führung einer Vormundschaft sind jedoch die Mutter über ihre ehelichen, unehelichen oder angenommenen Kinder und die Großmutter, fofern sie nicht bei etwaiger Trennung der Ehe für den schuldigen Theil erklärt find, sowie diejenigen weiblichen Personen, welche nach §. 17. Nr. 2. und 4. berufen find. Eine Frau welche mit einem Andern, als dem Vater des Mündels verheirathet ist, darf nur mit Einwilligung des Ehemannes zum Vormund bestellt werden.  §.23. Die Uebernahme einer Vormundschaft können ablehnen: 1) weibliche Personen; 2) wer das sechzigste Lebensjahr überschritten hat, 3) wer bereits mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt, 4) wer an einer die ordnungsmäßige Führung der Vormundschaft hindernden Krankheit leidet, 5) wer nicht in dem Bezirk des Vormundschaftsgerichts seinen Wohnsitz hat 6) wer nach Maßgabe des §. 58. zur Stellung einer Sicherheit angehalten wird 7) wer fünf oder mehr minderjährige eheliche Kinder hat. Die Führung einer Gegennvormundschaft steht im Sinne der Nr. 3. der Führung einer Vormundschaft oder Pflegschaft nicht gleich. Das Ablehnungsrecht geht verloren, wenn es nicht bei dem Vormundschaftsgericht vor der Verpflichtung geltend gemacht wird.  §.26. Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ein Gegenvormund muß bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist und nicht mehrere Vormünder zu ungetrennter Verwaltung bestellt sind. Führen mehrere Vormünder die Verwaltung nach Geschäftszweigen getrennt, so kann der eine nun Gegenvormund des ändern bestellt werden. Neben dem gesetzlichen Vormund ist ein Gegenvormund nur zu bestellen, wenn dessen Anhörung nach Maßgabe des H. 55. erforderlich wird die Bestellung erfolgt nur zum Zwecke der Prüfung der von dein Vormundschasts gerichte zu genehmigenden Handlung. Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormundes finden die für die Berufung und Bestellung des Vormundes geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Der Vater oder die Mutter können nach Maßgabe der in §. 17. für die Berufung eines Vormundes gegebenen Vorschriften die Bestellung eines Gegenvormundes untersagen. II. Führung der Vormundschaft.  §.27. Dem Vormund liegt die Sorge für die Person und die Vermögensangelegenheiten des Mündels, sowie die erforderliche Vertretung desselben ob, soweit nicht für gewisse Angelegenheiten ein Pfleger bestellt ist.  §.28. Der Mutter des Mündels steht dessen Erziehung unter der Aufsicht des Vormundes zu, Dieselbe kann ihr au8 erheblichen Gründen nach Anhörung des Vormundes sowie des Waisenrathes durch das Vormundschaftsgericht entzogen werden. Die bestehenden Vorschriften über die religiöse Erziehung der Kinder bleiben in Kraft.  §.38. Der Vormund kann Schenkungen für den Mündel nickt vornehmen. Jedoch sind Geschenke zulässig, welche üblich sind oder durch die Vermögensverwaltung: begründet werden.  §.39. Gelder, welche zu laufenden oder zu anderen durch die Vermögensverwaltung begründeten Ausgaben nicht erforderlich sind, hat der Vormund im Einverständnisse mit den Gegenvormund in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reiche oder von einem Deutschen Bundesstaate mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reiche oder von einem Deutschen Bundesstaate gesetzlich garantirt ist, oder in Rentenbriefen der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden Rentenbanken, oder in Schuldverschreibungen, welche von Deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden n), oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder Seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, oder auf sichere Hypotheken oder rund schulden, zinsbar anzulegen. Gelber, welche in dieser Weise nach den obwaltenden Umstanden nicht angelegt werden können, und bei der Reichsbank oder bei öffentlichen, obrigkeitlich bestatigten Sparkassen zinsbar zu belegen. Eine Hypothek oder Grundschuld ist für sicher zu erachten, wenn sie bei ländlichen Grundstücken innerhalb der ersten zwei Drittheile des durch ritterschaftliche, landschaftliche, gerichtliche oder Steuerlast, bei städtischen innerhalb der ersten Hälfte des durch Tage einer öffentlichen Feuerversicherung Gesellschaft oder durch gerichtliche Tage zu ermittelnden Werthes, oder wenn sie innerhalb des fünfzehnfachen Betrages des Grundsteuerreinertrages der Liegenschaft zu stehen kommt. Sicheren Hypotheken stehen im Sinne dieser Vorschriften die mit staatlicher Genehmigung ausgegebenen Pfandbriefe und gleichartigen Schuldverschreibungen solcher Kreditinstitute gleich, welche durch Vereinigung von Grundbesitzern gebildet, mit Korporationsrechten versehen sind und nach ihren Statuten die Beleihung von Grundstücken auf die im dritten Absatz angegebenen Theile des Werthes derselben zu beschränken haben. Versäumt oder verzögert der Vormund die Anlegung von Geldern, so muß er die anzulegende Summe mit sechs vom Hundert jährlich verzinsen.  §.40. Der Vormund darf Vermögensgegenstände des Mündels nicht in seinen, Nutzen verwenden. Er bat das trotzdem in seinem Nutzen verwendete Gelb von der Verwendung an zu verzinsen. Den Zinsfuß bestimmt das Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen auf acht bis zwanzig vom Hundert. Eine Hypothek oder Grundschule welche auf einem Grundstücke des Vormundes hastet, darf derselbe für den Mündel nicht erwerben.  §.41. Der Genehmigung des Gegenvormundes bedarf es: 1) zur Veräußerung von Wertpapieren, 2) zur Einziehung, Abtretung oder Verpfändung von Kapitalien, sofern dieselben nicht bei Sparkassen belegt sind, 3) zur Aufgabe oder Minderung der für eine Forderung bestellten Sicherheit. Die Genehmigung des Gegenvormundes kann durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt werden.  §.42. Der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf es: 1) zur Entlassung des Mündels aus der Preußischen Staatsangehörigkeit; 2) zur Annahme des Mündels an Kindesstatt; 3) zum Eintritt des Mündels in eine Einkindschaft; 4) zur Erbauseinandersetzung, sofern dieselbe nicht durch Erkenntniß festgesetzt wird; 5) zur Veräußerung oder Belastung unbeweglicher Sachen, soweit dieselbe nicht im Zwangsverfahren gegen den Mündel erfolgt 6) zum Erwerb von unbeweglichen Sachen durch lästigen Vertrag 7) zur Verpachtung oder Vermiethung unbeweglicher Sachen, wenn der Vertrag über das Alter der Großjährigkeit hinaus gelten soll, sowie zur Verpachtung von Grundstücken, die zu einem Grundsteuerreinertrag von dreitausend Mark oder mehr eingeschätzt sind 8) zur Abschließung von Dergleichen, wenn deren Gegenstand unschätzbar ist oder die Summe von dreihundert Mark übersteigt 9) zur Veränderung oder Auflösung, sowie zur Neubegründung oder Uebernahme eines Erwerbsgeschäfts 10) zur Eingehung wechselmäßiger Verbindlichkeiten 11) zur Ertheilung einer Prokura 12) zur Aufnahme von Darlehen 13) zur Uebernahme fremder Verbindlichkeiten, 14) zur Entsagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses.  §.56. Das Vormundschaftsgericht hat jährlich von dem Vormund Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung zu fordern. Bei Verwaltungen von geringerem Umfange kann, wenn die Rechnung des ersten Zahres gelegt ist, der Termin für die folgenden auf zwei bis drei Jahre bestimmt werden. Mehrere zu ungetrennter Verwaltung bestellte Vormünder legen die Rechnung gemeinschaftlich. Der Rechnung sind ein Vorbericht über den Ab- und Zugang des Vermögens und die Beläge beizufügen. Unter der Rechnung hat der Vormund zu versichern, daß er alle Einnahmen verrechnet habe und außer den in der Rechnung aufgeführten vormundschaftlichen Vermögensstücken andere nicht verwahre. Die Rechnung ist vor der Einreichung dem Gegenvormund unter Nachweisung des Vernmogensbestandes vorzulegen und von diesem mit seinen Vemerkungen zu versehen. Das Vormundschastsgericht hat die Rechnung sachlich und nach den Velägen zu prüfen, nach Erledigung der Erinnerungen dem Vormund die Veläge mit einem Vermerke des erfolgten Gebrauchs zurückzugeben, und auf Verlangen Abschrift der Rechnung zu ertheilen.  §.62. Wird der Vormund oder der Gegenvormund handlungsunfähig, so erlischt das Amt desselben. Mit der Aufnahme des Mündels in eine Verpstegungsanstalt, deren Vorstand nach §. 13. die Rechte eines gesetzlichen Vormundes erlangt, erlischt das Amt des bisherigen Vormundes.  §.63. Der Vormund oder der Gegenvormund, welcher sich pskildsldrig ermeist, ist von dem Vormundschaftsgerichte zu entsetzen. ## Der Vormund oder der Gegenvormund, welcher sich als gesetzlich unsshig erweist oder aus erheblichen Gründen seine Entlassung beantragt, oder welchen: die zur Führung der Vormundschaft nach §. 22. erforderliche Genehmigung nicht ertheilt oder entzogen wird, ist von dein Vormundschaftsgerichte zu entlassen. Als erhebliche Gründe sind namentlich anzusehen die ist. §23. Nr. 4-7. angeführten Umstände, wenn sie im Laufe der Vormundschaft eintreten. Diese Vorschriften finden auch aus den gesetzlichen Vormund Anwendung. Die Beschwerde gegen die erfolgte Entsetzung oder Entlastung ist nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung zulässig.  §.65. Stirbt der Vormund oder der Gegenvormund, so sind der Ueberlebende und die Erben verpflichtet, dem Vormundschaftsgerichte Anzeige zu machen. Die Erben haben für Sicherstellung der in dem Nachlasse befindlichen Vermögenstüde des Mündels zu sorgen. Sind mehrere Vormünder bestellt, so wird durch den Abgang eines Vormundes das vormundschaftliche Amt der übrigen nicht aufgehoben.  §.67. Der Vormund hat nach Beendigung seines Amtes dem bisherige. Mündel oder dessen Rechtsnachfolger oder dem neu bestellten Vormund das verwaltete Vermögen herauszugeben und binnen zwei Monaten Schlußrechnung zu legen. Der Gegenvormund hat die Schlußrechnung mit seinen Bemerkungen zu versehen und über die von ihm geführte Gegenvormundschaft, sowie über das von dem Vormund verwaltete Vermögen jede erforderte Auskunft zu geben. Die Schlußrechnung ist dem Vormundschaftsgerichte einzureichen. Dieses hat dieselbe dem bisherigen Mündel oder dessen Rechtsnachfolger oder dem neu bestellten Vormund zur Erklärung vorzulegen und, wenn Ausstellungen nicht gemacht werden, die Entlastung herbeizuführen. Die Pflicht zur Legung der Schlußrechnung geht auf den Verwalter im Konkursverfahren und auf die Erben des Vormundes über. Die zweimonatliche Frist beginnt für die Erben vom Todestage des Vormundes, oder, wenn ihnen eine Ueberlegungsfrist zusteht, vom Ablauf der letzteren.  §.71. Ein Familienrath ist zu bilden: 1) wenn der Vater oder die Mutter des Mündels nach Maßgabe der in §.17. für die Berufung eines Vormundes gegebenen Vorschriften die Bildung angeordnet hat, 2) wenn drei Personen, welche mit dem Mündel bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sind, die Bildung beantragen, 3) wenn der Vormund oder der Gegenvormund die Bildung beantragen. Die Bildung eines Familieraths unterbleibt, wenn sie von dem Vater oder der Mutter nach Maßgabe der Vorschriften des §. 17. untersagt ist. Zum Eintritt in den Familienrath kann Niemand gezwungen werden.  §.72. Der Familienrath wird aus dem Vormundschaftsrichter als Vorstsendem und aus Verwandten oder Verschwägerten des Mündels als Mitgliedern gebildet. Andere Personen können in denselben berufen werden: 1) durch den Vater oder die Mutter nach Maßgabe der Vorschristen des §.17, 2) durch Beschluß eines bestehenden Familienraths. Nur männliche Personen, welche zur Führung der Vormundschaft gesetzlich fähig sind, können Mitglieder des Familienraths werden. Die Gültigkeit der Bestellung gesetzlich unfähiger Mitglieder ist nach den Vorschriften der §§. 25. 62. zu beurtheilen. Der Gegenvormund kann zugleich Mitglied des Familienraths sein. Die Zahl der Mitglieder beträgt höchstens sechs.  §.73. Soweit die Mitglieder des Familienraths nicht durch den Vater oder die Mutter berufen sind, oder die von diesen Berufenen nicht eintreten oder Mitglieder ausscheiden, erfolgt die Berufung der Mitglieder bis zur Herstellung der Beschlußfähigkeit durch den Vormundschaftsrichter nach Anhörung von Verwandten und Verschwägerten des Mündels, sofern dieselbe ohne Verzug geschehen kann. Darüber, ob und welche Personen außerdem zu berufen sind, beschlich der Familienrath.  §.76. Der Familienrath ist nur bei Anwesenheit des Vormundschaftsrichters und mindestens zweier Mitglieder beschlußfähig.   Sind außer dem Vorsitzenden nur zwei Mitglieder vorhanden, so hat der Faimilienrath ein oder zwei Ersatzmitglieder zu berufen und die Reihenfolge zu bestimmen, in welcher dieselben bei etwaiger Beschlußunfähigkeit einzutreten haben.  §.77. Der Familienrath wird durch den Vormundschaftsrichter auf den Antrag zweier Mitglieder, des Vormundes oder des Gegenvormundes oder von Amtswegen zusammengerufen. Alle Mitglieder sind mündlich oder schriftlich durch den Vormundschaftsrichtet einzuladen. Der Familienrath saßt seine Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vormundschaftsrichters den Ausschlag.  §.78. Zum Nachweise eines gültigen Beschlusses genügt die Unterschrift des Vormundschaftsrichters. Der Vormund kann verlangen, daß ihm die Beschlüsse des Familienraths schriftlich zugehen. Gegen die Beschlüsse des Familienraths findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 10. statt. Wird ein sofortiges Einschreiten erforderlich, so hat der Vormundschaftsrichter die nöthigen Anordnungen zu treffen und unverzüglich den Familienrath zusammen zu berufen, um diesen von der getroffenen Verfügung in Kenntniß zu jeden und über die weiter zu ergreifenden Maßregeln einen Beschluß herbeizuführen.  §.79. Die Mitglieder des Familienraths können aus denselben Gründen wie ein Vormund durch das Beschwerdegericht entsetzt oder entlassen werden. Gegen Mitglieder des Familienraths, welche ohne genügende Entschuldigung ausbleiben, kann der Vormundschaftsrichter eine Ordnungsstrafe bis zu hundert Mark verhängen. Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 10. statt.  §.80. Fehlt es an der erforderlichen Anzahl von geeigneten Personen zur Bildung oder Ergänzung des Familienraths, so ist die Vormundschaft nach den Vorschriften dieses Abschnitts I.—IV. zu behandeln. Von der Auflösung des Familienraths sind die bisherigen Mitglieder, der Vormund und der Gegenvormund durch den Vormundschaftsrichter in Kenntniß zu setzen. Auch ist dem Vormund und dem Gegenvormund eine neue Bestallung zu ertheilen, die frühere aber zurückzugeben.  §.83. Der Vater ist gezetzlicher Vormund. In den Fällen des §. 81 Nr. 3. und des §. 82. beginnt sein Amt, sobald das Vormundschafsgericht den Grund zur festgestellt hat. Die Ehefrau ist zur Führung der Vormundschaft fähig und hat die in diesem Gesetze dem Ehemann beigelegten Rechte. Im Uebrigen finden auf die Vormundschaft über Grossjährige die Vorschriften des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Insbesondere ist auch der Vormund eines Abwesenden berechtigt, für denselden zu erwerben, Rechtsstreite zu führen und nach Mastgabe des §. 50. Erbschaften anzutreten. Dem Vormund eines Abwesenden oder Verschwenders kann auch bei nicht umsangreicher Vermögensverwaltung ein Honorar zugebilligt werden.