Gesetz, betreffend die Abänderungen des Abschnitts 11. Titel 1. Theil II. unt des Abschnitts 9. Titel 2. Theil II. des Allgemeinen Landrechts (vom 24. April 1854)

参考原資料

  • Gesetzsammlung für die Königlich-Preußischen Staaten , 1854 [Google Books]

備考

  • 明治民法の参照条文だけをテキスト化しています.
 §.13. Ein Anspruch des unehelichen Kindes findet nur in denjenigen Fällen statt, in welchen 1) nach den Bestimmungen der §§. 1., 2., 6., 8., und 9. ein Anspruch der Mutter gegen den Schwangerer begründet ist; oder 2) wenn das Kind zur Begründung seiner Ansprüche ein ausdrückliches, in einer öffentlichen Urkunde abgegebenes Anerkenntnis der Vaterschaft von Seiten des Schwängerers beizubringen vermag.