Codex Maximilianeus Bavaricus, civilis (1756)
参考原資料
- Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis Oder Neu Verbessert- und Ergänzt- Chur-Bayrisches Land-Recht , 1756 [Google Books]
備考
- 明治民法の参照条文だけをテキスト化しています.
§. 10. Die Wahl-Kindschaft (Adoptio) pflegt 1mò in Arrogationem & Adoptionem in specie getheist zu werden. Jene
ist, da man Personam sui Juris an Kindsstatt annimmt, wozu aber folgendes erforderlich seyn will. Es muß nemlich 2dò der Wahl-Vatter (Arrogans) von Natur zum Heyrathen zwar nicht untüchtig, jedoch ohne Kind und männlichen Geschlechts, auch bereits im 60isten Jahr seines Alters, oder da die Obrigkeit hierinfalls dispensirt, wenigst über 18. Jahr und zwar allemal älter als das Wahl-Kind oder Arrogatus seyn. 3tiò Ist sowol jetztgedachten Arrogati ausdrückliche Einwilligung als auch die Confirmation jener Obrigkeit, worunter entweder der Wahl-Vatter oder das Wahl-Kind seiner Person halber zu stehen hat, vonnöthen. 4tò Wird bey Arrogirung minderjähriger Personen über all obiges nicht nur des Curatoris Consens, sondern auch eine vorläussige Obrigkeitliche Untersuchung über die Nutzbarkeit sothaner Handlung, wie nicht weniger von Seiten des Wahl-Vatters eine hinlängliche Versicherung erfordert, daß wenn Arrogatus in der Minderjährigkeit ohne gültigen Testament verstirbt, seine Verlassenschaft an die Erben ab Intestato ausgesolgt werde. 5tò Mögen uneheliche Kinder von ihren leiblichen Vatter nicht arrogirt werden, solang er die Vätterliche Gewalt auf andere Art über sie erlangen kan. 6tò Mag auch kein Vormund oder Curator sein Pfleg-Kind ohne vorgängiger Rechnungs-Richtigkeit und Bestellung anderer Vormünder auf obige Weis arrogiren. 7mò Tritt Arrogatus mittels solcher Wahl-Kindschaft unter die Vätterliche Gewalt, und wird aller Pflichten oder Rechten, wie andere rechtmässig-natürliche Kinder theilhaftig, ausser soviel die von natürlicher Bluts-Verwandtschaft allein abhangende Rechten (Jura Sanguinis) betrift. 8vò Greift die Emancipation des Wahl-Kinds gegen Aushändigung des Eingebrachten Vermögens zwar Platz, wenn es aber ohne gnugsam und allenfalls von der Obrigkeit zu ermessender Ursach geschiehet, so ist der Wahl-Vatter nicht nur zu obiger Extradition verbunden, sondern er muß auch von seinem eigenen Vermögen den vierten Theil an Arrogatum aussolgen lassen.
§. 11. Adoptio in specie.
Wenn man Personam alieni Juris, welche noch unter Vätterlicher Gewalt stehet, sowol mit ihr-als ihres Vatters Bewilligung an Kindsstatt annimmt, so wird es adoptio in specie benamset, und zwar plena, wenn dieses von des Adoptati leiblichen Groß-Eltern geschiehet, sonst aber minùs plena.
In beeden hat all jenes statt was §vo præced. IO. n. 2. 3. 5. versehen ist, ausgenommen, daß minùs plena auch von Weibs-Personen vorgenommen werden kan. Die erste ist desto stärker, weil Adoptatus nicht nur des Adoptantens Vätterlicher Gewalt unterworssen wird, sondern auch Jura Sanguinis & Cognationis participirt. Durch die Adoptionem minùs plenam aber wird die Vätterliche Gewalt von des Adoptati Vattern auf den Adoptantem nicht transferirt, und hat mithin auch dieselbe keine andere Würkung als daß das Wahl-Kind dem Wahl-Vatter, wie andere leiblich - und rechtmässige Kinder, ab Intestato succedirt.