Entwurf eines Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
参考原資料
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und Nebengesetze [Google Books]
備考
- 明治民法の参照条文だけをテキスト化しています.
§.73. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei einem im Miteigenthume stehenden, mit einem Gebäude versehenen Grundstücke die Antheile der Miteigenthümer in der Weise belastet werden können, daß einem Jeden der jeweiligen Miteigenthümer das Recht zusteht, bestimmte Theile des Gebäudes ausschließlich zu benutzen, und durch welche für den Fall einer solchen Belastung die Anwendung der Vorschriften des §.767 Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen und das Gemeinschaftsverhältniß der Miteigentümer näher bestimmt wird.