Gesetz, betreffend die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe

参考原資料

  • Gesetz, betreffend die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe , 28. Juni 1873 [Wikisource]

備考

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 §. 1. An Stelle des §. 17 des Gesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867 tritt die folgende Bestimmung: Schiffe von nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt sind zur Ausübung des Rechts, die Reichsflagge zu führen, auch ohne Eintragung in das Schiffsregister und Ertheilung des Certifikats befugt.  §. 2. Die Aenderung des Namens eines in das Schiffsregister eingetragenen Schiffes soll nur aus ganz besonders dringenden Gründen gestattet werden. Sie bedarf der Genehmigung des Reichskanzler-Amts.  §. 3. Jedes in das Schiffsregister eingetragene Schiff muß 1) seinen Namen auf jeder Seite des Bugs und 2) seinen Namen und den Namen des Heimathshafens am Heck an den festen Theilen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen.  §. 4. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des §. 3 hat der Führer des Schiffes Geldstrafe bis zu einhundertfünzig Mark oder Haft verwirkt.  §. 5. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1874 in Kraft.