Gesetz, betreffend die Einrichtung des Systems der Warrants (Vom 18. November 1862.)

参考原資料

  • Die geltenden Handelsgesetze des Erdballs , BAND I. , 1884 [Google Books]

備考

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 3. § 1. Der Warrant trägt an der Spitze das Wort: Warrant; der Uebertragungschein das Wort: Uebertragungsschein. § 2. Auf dem Uebertragungsschein wird vermerkt, dass diese Urkunde dem dritten Inhaber das Recht zur Ueberlieferung der Waare nur gegen Vorzeigung des Warrants verleiht, der den vom ersten Aussteller des Ueber tragungsscheines unterzeichneten Auftrag zur Aushändigung enthält. § 3. Der Warrant und der Uebertragungsschein müssen vom Emittenten datirt und unterzeichnet werden, und sie enthalten den Namen, den Stand und das Domicil desjenigen, dem sie überliefert werden. § 4. Sie bezeichnen die Art der Waare, das Gewicht, die Menge derselben, die Art der Verpackung, die Bezeichnung der Kollis und eventuell die Menge und das Gewicht der etwa entnommenen Proben. § 5. Sie vermerken das Magazin, in welchem die Waare deponirt ist und eventuell von wem sie gegen Feuergefahren oder andere Gefahren versichert worden ist. § 6. Sie bestimmen den Zeitpunkt, von welchem an die Gebühren für das Magazin und andere Spesen zu entrichten sind.  5. § 1. Der Warrant und der Uebertragungsschein können an Ordre eines Dritten ausgestellt werden. § 2. Sie sind durch Indossament übertragbar. Das Indossament kann in blanco darauf gesetzt werden. Es überträgt in diesem Falle dem Inhaber die Rechte eines regulären Indossaments.  6. § 1. Im Falle der getrennten Uebertragung des Uebertragungsscheins und des Warrants muss auf jeder dieser Urkunden, die durch den Warrant garantirte Forderung und die Fälligkeit derselben vermerkt werden. § 2. Dieser Vermerk wird auf dem Uebertragungsschein von dem Inhaber des Warrants und auf dem Warrant von dem Inhaber des Uebertragungsscheines unterzeichnet. § 3. Wenn der Fälligkeitstermin auf einen gesetzlichen Feiertag fallt, so wird derselbe bis zum folgenden Tage verlängert.  10. § 1. Der dritte Inhaber des Warrants ist, bei Strafe der Schadloshaltung, verpflichtet, selbst vor dem stipulirten Fälligkeitstermin, dem ersten Unterzeichner die besagte Urkunde in gehöriger Weise quittirt oder indossirt gegen den ihm geschuldeten Betrag zu übermitteln. § 2. Der erste Unterzeichner des Uebertragungsscheines ist, sogar vor dem Fälligkeitstermin dieser Urkunde, verpflichtet, gegen Zahlung des Saldos und bei Strafe der Schadloshaltung dem dritten Inhaber des Uebertragungsscheines den mit dem von ihm unterzeichneten Auftrag zur Ablieferung versehenen Warrant zu übersenden. § 3. Die folgenden Cessionare des Warrants ohne Uebertragungsschein sind verpflichtet, dem ersten Unterzeichner mittelst eingeschriebenen Briefes spätestens innerhalb 24 Stunden nach der Uebertragung, bei Strafe der Scbadloshaltung, ihre Namen mitzutheilen. Dieser Brief enthält den Wortlaut des Indossaments.  11. § 1. Wenn die Parteien über die Zahlungsbedingungen nicht einig sind, so ist der Darlehnsnehmer und der dritte Inhaber des Uebertragungsscheines ermächtigt, nachdem die an der Sache Betheiligten in Verzug gesetzt worden sind, die auf den Warrant geschuldete Summe in die Hände des Empfängers der Konsignationen in dem Bezirk zu deponiren, wo die Titel ausgestellt worden sind. § 2. Ueber diese Hinterlegung wird denselben eine Empfangsbescheinigung ertheilt. Diese Empfangsbescheinigung vertritt die Stelle des quittirten oder mit dem Ablieferungsauftrag versehenen Warrants. § 3. Der dritte Inhaber des Warrants und der Verkäufer haben gegenseitig ihren Regress auf die hinterlegte Summe. § 4. Ist der Inhaber des Warrants unbekannt, so ist die zu hinterlegende Summe dem Werth der Waare gleich, wie derselbe von den vom Handelsgericht ernannten Sachverständigen abgeschätzt worden ist. Der Präsident des Handelsgerichts kann den Berechtigten autorisiren, die Summe, welche ihm geschuldet wird, am Tage nach der Fälligkeit der Forderung, herauszunehmen.  13. § 1. Mangels der Zahlung oder der Hinterlegung am Fälligkeitstermine des Warrants, kann der dritte Inhaber dieses Titels innerhalb 24 Stunden nach der dem Darlehnsnehmer zugestellten Aufforderung und vermittelst eines an den Präsidenten des Handelsgerichts gerichteten Anträges die Ermächtigung erlaiigen, den Verkauf der haftenden Waaren, entweder öffentlich oder freihändig nach Wahl des Präsidenten, herbeizuführen. § 2. Diese Ermächtigung wird ertheilt, ungeachtet jeder Abrede, die zwischen den Indossanten und den nachfolgenden Cessionaren des Uebertragungsscheines vor oder nach der Negocirung des \Varrants getroffen worden ist.  17. Der Gläubiger wird für seine Forderung aus dem Erlöse direkt und ohne gerichtliche Förmlichkeit, mit Vorzug vor allen Gläubigern, bezahlt, und zwar ohne einen ändern Abzug, als die Summen, welche geschuldet werden zur Deckung: 1. der für die Waaren zu entrichtenden Zollgebühren und Steuern: 2. der Fracht, in Gemässheit des Art. 307 des Handelsgesetzbuches, der Kosten für den Verkauf und die Lagerung, sowie der für die Erhaltung der Waare vorgeschossenen Beträge.  18. Der Ueberschuss über die dem Inhaber des Warrants geschuldete Summe wird dem Darlehnsnehmer gegen Vorlegung des Uebertragungsscheines oder gegen den Nachweis der Nichtbezahlung des Saldos am Fälligkeitstage desselben, in Gemässheit des Art. 12, übermittelt, sonst wird er bei dem Einnehmer der Konsignationen Behufs eventueller Verwendung zur Erstattung der von dem Inhaber des Uebertragungsscheines entrichteten a conto Zahlung hinterlegt.  19. § 1. Der dritte Inhaber eines Warrants hat einen Regress gegen den Darlehnsnehmer und die Indossanten, welche als Unterzeichner solidarisch haften. § 2. Er kann denselben erst dann geltend machen, wenn er seine Ansprüche gegen die Waare oder die Versicherungssumme verfolgt hat, sowie im Falle der Insuffizienz. § 3. Die in dem Art. 1651) flgd. des Handelsgesetzbuchs in Betreff der Ausübung der Klage gegen die Indossanten festgesetzten Fristen be ginnen erst mit dem Tage, an welchem der Verkauf der Waare realisirt worden ist. § 4. Der Inhaber des Warrants verliert in jedem Falle seinen Regress gegen die Indossanten, wenn er den Verkauf nicht innerhalb 30 Tagen nach der Versetzung in mora veranlasst hat.  22. § 1. Die Warrants und die Uebertragungsscheine werden aus einem Register in Blockform entnommen und aussergewöhnlich mit einem festen Stempel von 25 Centimes versehen. Sie werden eventuell kostenfrei eingetragen. § 2. Der Art. 11 des Handelsgesetzbuchs ist auf diese Register anwendbar.  23. § 1. Der Inhaber des Warrants und des Uebertragungsscheins ist berechtigt, dieselben gegen Rückgabe dieser Urkunden in den Händen derjenigen, welche dieselben ausgestellt haben, theilen oder erneuern zu lassen. § 2. Die Ausfertigung von neuen Urkunden erfolgt auf Kosten desjenigen, welcher dieselbe beantragt.  24. § 1. Wenn ein Warrant oder ein Uebertragungsschein verloren geht, so hört die Gültigkeit der verloren gegangenen Urkunde von dem Tage der an den Emittenten hiervon gemachten Mittheilung an auf. In diesem Falle kann der Berechtigte auf Anordnung des Präsidenten des Handelsgerichts, wenn er seine Eigenthumsansprüche nachweist und bis zum Ablauf von 8 Tagen nach Verfall des-Depots Sicherheit leistet, ein Duplikat der verloren gegangenen Urkunde nach Ablauf der im Art. 25 festgesetzten Frist erlangen, und zwar nach Erfüllung' der folgenden Förmlichkeiten: 1. er muss eine Bekanntmachung publiciren lassen, welche das Datum, die Nummer und den Gegenstand des Warrants oder des Uebertragungsscheines, sowie den Namen des Emittenten enthält. Diese Publikation hat zu erfolgen: a. durch Anschlagzettel auf der Börse des Ortes, wo die Waare deponirt ist oder, falls daselbst keine Börse vorhanden ist, an der Thür des Rathhauses; b. durch Aushang auf der Gerichtsschreiberei des Handelsgerichts oder des Gerichts, welches dessen Stelle vertritt; c. durch Annoncen, welche dreimal von drei zu drei Tagen im „Moniteur beige" und in einer Lokalzeitung oder, in Ermangelung derselben, in einem Blatt der Provinzialhauptstadt inserirt werdet müssen. 2. er muss einen schriftlichen Antrag an den Aussteller der verloren gegangenen Urkunde richten und demselben ein Exemplar der Aufhänge und der die Inserate enthaltenden Zeitungen beifügen. Die Exemplare dieser Aushänge und Zeitungen müssen von dem Bürgermeister der Gemeinde, wo der Abdruck derselben erfolgt ist, beglaubigt werden. § 2. Die Kosten, welche durch diese Förmlichkeiten verursacht werden, fallen demjenigen zur Last, welcher die Urkunde verloren hat.  25. § 1. 30 Tage nach dem Datum der letzten Aushänge und Inserate, welche in dem vorhergehenden Artikel gefordert worden sind, kann der Richter die Ausfertigung des Duplikats für den Antragsteller anordnen. § 2. Nach Ablauf dieser Frist haben dritte Interessenten jeden Regress gegen denjenigen, der das Duplikat ausgestellt hat, verloren, unbeschadet ihrer Klage gegen diejenigen, welche über die Waare unberechtigter Weise verfügt oder die auf Grund des Art. 11 hinterlegte Summe erhoben haben.