Gesetz betreffend das Erforderniß der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte (vom 25. Juli 1871)

参考原資料

  • Gesetzblatt für das Land Österreich , 1871 [Google Books]
 §.1. Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt: a) Ehepacten; b) zwischen Ehegatten geschlossene Kauf, Tausch, Renten und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden; c) Bestätigungen über den Empfang des Heiratsgutes, auch wenn dieselben anderen Personen, als der Ehegattin, ausgestellt werden; d) Schenkungsverträge ohne wirkliche Uebergabe; e) alle Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von Blinden, oder welche von Tauben, die nicht lesen, oder von Stummen, die nicht schreiben können, errichte werden, sofern dieselben das Rechtsgeschäft in eigener Person schließen. An den sonst bestehenden besonderen Bestimmungen, betreffend das Erforderniß der gerichtlichen oder notariellen Errichtung eines Rechtsgeschäfts, wird durch dieses Gesetz nichts geändert.  §.2. Dieses Gesetz hat an demselben Lage in Wirksamkeit zu treten, an welchem die neue Notariatsordnung in Geltung tritt. In der Bukowina jedoch, in Tirol, mit Ausschluß der Sprengel der Gerichtshöfe von Trient und Roveredo, in Vorarlberg. Salzburg, Kärnthen, Krain und Dalmatien hat dieses Gesetz erst mit dem Zeitpunkte in Wirksamkeit zu treten, welcher nach der erfolgten Bestellung einer genügenden Anzahl von Notaren durch Verordnung des Zustizministers hiefür bestimmt und im Reichsgesetzblatte kundgemacht werden wird.  §.3. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Zustizminister beauftragt.