Konkursordnung (vom 9. Januar 1869)
参考原資料
- Commentar zur österreichischen Concursordnung (mit sämmtlichen Materialien, dem Gesetze vom 9. Jänner 1869 nebst Motiven und mit Formularien) , 1869 [Google Books]
備考
- 明治民法の参照条文だけをテキスト化しています.
§.23. Bei Mieth und Pachtverträgen tritt dir Masse, wenn der Gemeinschulduer Miether oder Pächter ist, von dem Zeitpunkte der Eröffnung des Eonrurses in den Vertrag ein. Es können jedoch beide Theile, unbeschadet allsälligrr Entschädigungsansprüche, den Vertrag, auch wenn dersribe für eine längere Zeitdauer verbindlich ware, innerhalb der gewöhnlichen, durch Gesetz oder Drtsgebrauch bestimmten Fristen kündigen.
Ist der Gemeinschiildner Vermiether oder Verpächter, so tritt dir Maste a dessen Stelle, ohne daß die Bestimmungen über dir Toner des Vertrages eine Abänderung erleiden; jedoch hat selbst eine freiwillige Veräußerung des Bestandobjectes im Eoncurse, in Beziehung aus dir Auflösung des Vertrages, die Wirkung einer notdwendigrn Veräußerung.
Die Bestimmungen der SS 11l7 und 1118 des allgemeinen biirgerlichen Gesetzbuches werden hiedurch nicht berührt.
§.28. Aus dem Vermögen des Gemeinschuldners sind vor Allem die Masseschulden, und zwar aus derjenige Masse, auf welche sie sich beziehen (ss.30 und 42), zu berichtigen.
Im Zweifel, ob solche Schulden aus die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse sich beziehen, ist anzunehmen, daß sie die gemeinschaftliche Masse treffen.
§.29. Als Masseschulden sind zu betrachten:
1. Die Massekosten.
Zu diesen geboren:
a) Die kosten der Concurseröffunug, sowie alle Kosten, welche zum Zwecke der Ermittlung, Sicherstellung, Einbringung, Schätzung, Veräußerung und Vertheilung des zur Masse gehörigen Vermögens entstanden sind.
b) Alle Kosten, welche mit der Ermittlung, Prüfung und Feststellung der Ansprüche an die Masse verbunden sind, soweit dieselben nach den Bestimmungen dieser Concursordunung (ss. 122, 123, 133, 137) nicht einzelnen Personen zur Last fallen.
c) Alle Auslagen, welche mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirthschaftung der Masse verbunden sind, wozu auch die, die Masse tressenden Stenern und öffentlichen Abgaben zu rechnen sind, welche während des Concurses fällig werden.
2. Alle Ansprüche gegen die Masse, welche nach der Concurseröffnung aus rechtsverbindlichen Geschäften oder Handlungen der Masseverwaltung entstanden sind.
3. Alle Ansprüche aus Rechtsgeschäften oder Rechtsverhältnissen des Gemeinschuldners, welche zur Zeit der Concurseröffunug noch nicht erfüllt oder noch nicht beendigt sind, soweit die Masse an die Stelle des Gemeinschuldners in dieselben eingetreten ist (ss. 22 und 23).
Können die Masseschulden nicht vollständig bezahlt werden, so haben die Massekosten den Vorzug vor den übrigen Masseschulden und dir einen oder anderen unter sich sind verhältuißmäßig zu berichtigen. Bereits geleistete Zahlungen können jedoch nicht zurückgefordert werden.
III. Ansprüche der Realgläubiger.
Allgemeine Bestimmung.
§.30. Diejenigen Gläubiger, welche aus einem dinglichen Rechte aus vorzugsweise Befriedigung aus bestimmten Gütern des Gemeinschuldners Anspruch haben (Realgläubiger), schließen, soweit diese ihre Forderungen reichen, im Concurse die persönlichen Gläubiger (Concursgläubiger) von der Bezahlung aus diesen Gütern (besonderen Massen) aus.
Nur das, was nach Besriedigung der Realgläubiger von den besonderen Massen übrig bleibt, fließt in die zur Bezahlung der Concursgläubiger bestimmte gemeinschaftliche Concursmasse.
Die Realgläubiger können jedoch, soserne ihnen zugleich ein persönlicher Anspruch gegen den Gemeinschuldner zusteht, ihre Befriedigung gleichzeitig auch gegen die gemeinschaftliche Concursmasse als Concursgläubiger suchen.
§.34. Auch den nicht länger als drei Jahre vor der Concurseröffunung rücksläubigen, sowie den wahrend des Concurses fällig werdenden Ansprüchen aus satirische Renten, Unterhaltsgelder oder andere wiederkehrende Zahlungen grbührt dieselbe Priorität, welche dem Bezugsrechte selbst zukommt.
Bleibt zur Bezahlung der rückstäudigen und lausenden Renten (ss. 182) kein hinlänglicher Deckungsond aus dem Erlöse des verpfändeten Gutes übrig, so kann der Bezugsberechtigte zurrst die Bezahlung der, eine gleiche Priorität genießenden Rückstände, und dann die Ergänzung der Leistungen ans dem Kapitale selbst, vis dasselbe ansgezehrt ist, sondern.
Das zweite alinea dieses Paragraphes wurde von der Commission des Herrenhauses hinzugefügt.
§.43. In die erste Classe gehören:
1. wenn der Gemeinschuldner vor der Concnrseröffunug gestorben ist, die Kosten für dessen Begräbniß nach Maßgabe des ss.549 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches; wen derselbe nach der Eröffnung des Concurses gestorben ist, die mit dessen Beerdigung unvermeidlich verbundenen Auslagen;
2. der für das letzte Jahr vor der Concurseröffunug rückständige Lied oder Arbeitslohn der im Haushalte, Wirthschaftsdetriede ober Gewerbe des Gemeinschuldners dauernd ausgenommenen Personen, auch wen dieselben Linder des Gemeinschuldners sind ober dessen Dienste schon vor der Eröffnung des Concurses berlaffen haben;
3. Forderungen der Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Krankenwärter und Apotheker, in soserne die Ansprüche für ihre Bemühungen und für gelieserte Heilmittel auf Krautheiesen des Gemeischuldners oder solcher Familienglieder, zu deren Unterhalt derselbe verpflichtet war, oder des im Haushalte befindlichen Dieustgesindes sich beziehen und nicht über Ein Jahr, von dem Tage der Eröffnung des Concurses oder, falls der Gemeinschuldner vor der Concurseröffunug gestorben ist, von dem Tage seines Todes zurückgerechnet, ausständig find;
4. die Steuern, die durch Uebereinkommen mit den Steuerpflichtigen festgesetzten Absindungsbeträge, dann die Zölle, die Verbrauchs und andere öffentliche Abgaben, soserne diese Forderungen nicht über drei Jahre, von dem Tage der Eröffnung des Coucurses znrückgerechnet, rückständig sind und nicht schon aus dem dafür hastenden Gute zur Zahlung gelangen.