Allgemeine Wechselordnung (vom 25. Januar 1850)

参考原資料

  • Allgemeine Wechselordnung (welche am 1. Mai 1850 für die k. k. österreichischen Staaten Gesetzeskraft erlangt) , 1850 [Google Books]

備考

  • 明治民法の参照条文だけをテキスト化しています.
 Art. 36. Der Inhaber eineß indossierten Wechselß wird durch eine zusammenhängende, biß auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten alß Eigenthümer des Wechselß legitimirt. Daß erste Indossament muß demnach mit dem Namen deß Remittenten, jedeß folgende Indossament mit dem Namen Desjenigen unterzeichnet sein, welchen daß unmittelbar vorhergehende Indossament alß Indossatar benennt. Wenn auf ein Blanco Indossament ein weitereß Indossament folgt, so wird angenommen, daß der Außsteller deß lezteren den Wechsel durch daß Blanco Iodossament erworben hat. Außgestrichene Indossamente werben bei Prüfung der Legitimation alß nicht geschrieben angesehen. Die Echtheit der Indossamente zu prüfen, ist der Zahlende nicht verpflichtet.